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Entscheid

C-6985/2014

Einreiseverbot

19. Mai 2015Deutsch14 min

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Source admin.ch

Erwägungen

687.

ff. mit Hinweisen), dass – soweit der Beschwerdeführer um Familiennachzug ersucht – das vorliegende Verfahren nicht die Frage einer dauernden Rückkehr in die Schweiz und den Schengen-Raum zum Gegenstand hat, weshalb das entsprechende Begehren unzulässig ist,

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C-6985/2014 Seite 5 dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im dargelegten Umfang (s. oben) einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat und somit einen neuen Sachentscheid getroffen hat, obwohl sie aufgrund der zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (keine neuen und erheblichen Tatsachen) nicht verpflichtet gewesen wäre, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (sämtliche Vorbringen hätten im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens vorgebracht werden können), dass die Vorinstanz im Übrigen auch nicht verpflichtet gewesen wäre, ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen, weil eine Wiedererwägung u.a. dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue (rechtliche) Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. Urteil des BVGer D-4835/2007 vom 27. Juli 2011 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht, weil – wie bereits dargelegt – die Vorinstanz einen neuen Sachentscheid getroffen hat, mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen kann, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist, die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 mit Hinweisen), dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), dass gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, dass nach Art. 80 Abs. 2 VZAE eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird, -- 5 of 9 -C-6985/2014 Seite 6 dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs.

C-6985/2014 Seite 5 dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im dargelegten Umfang (s. oben) einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat und somit einen neuen Sachentscheid getroffen hat, obwohl sie aufgrund der zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (keine neuen und erheblichen Tatsachen) nicht verpflichtet gewesen wäre, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (sämtliche Vorbringen hätten im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens vorgebracht werden können), dass die Vorinstanz im Übrigen auch nicht verpflichtet gewesen wäre, ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen, weil eine Wiedererwägung u.a. dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue (rechtliche) Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. Urteil des BVGer D-4835/2007 vom 27. Juli 2011 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht, weil – wie bereits dargelegt – die Vorinstanz einen neuen Sachentscheid getroffen hat, mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen kann, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist, die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 mit Hinweisen), dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), dass gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, dass nach Art. 80 Abs. 2 VZAE eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird, -- 5 of 9 -C-6985/2014 Seite 6 dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs.

3 AuG), dass der Beschwerdeführer mit seiner Delinquenz (mehrfach und wiederholt während Jahren ausgeübt) zweifellos den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art.

67 Abs. 2 Bst. a AuG und Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE gesetzt hat, und durch dieses Verhalten auch in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und Art. 80 Abs.

2 VZAE darstellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813; BVGE 2014/20 E.

3.2 m.H.), dass die Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschritten werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, dass eine schwerwiegende Gefahr sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben kann, dass die zu befürchtenden Delikte einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben müssen, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E. 6.3 m.H.), dass sich in casu die kriminelle Karriere des Beschwerdeführers in der Schweiz im Ganzen über rund zwölf Jahre hinweg erstreckte (u.a. wegen schweren Betäubungsmitteldelikten) und mit der Verurteilung im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ihren Höhepunkt erreichte, dass die Art der begangenen Straftaten – im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird bei Drogendelikten ein strenger Massstab zur Anwendung gebracht (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Urteil des BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3) – die -- 6 of 9 -C-6985/2014 Seite 7 mehrfache Begehung, die Höhe des jeweiligen Strafmasses und der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von früheren Strafurteilen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten liess, eine aktuelle und schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen, die eine Fernhaltung des Beschwerdeführers von weit mehr als fünf Jahren rechtfertigt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der oben beschriebenen kriminellen Karriere eine erhebliche Rückfallgefahr besteht und ihm keine günstige Prognose gestellt werden kann, abgesehen davon, dass er aus seinem Verhalten während des Strafvollzugs nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.), dass ihm sogar die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) verweigert wurde (vgl. Verfügung der POM, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 2. März 2012), dass der Beschwerdeführer demgegenüber private Interessen an einem Aufenthalt in der Schweiz bzw. an Einreisen in die Schweiz geltend macht (hier lebende Ehefrau und Kinder, Geburt eines weiteren Kindes), dass allerdings die vorliegenden Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des BVGer C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 m.H.), dass der Beschwerdeführer sich ferner trotz seines familiären Umfelds nicht davon abhalten liess, wiederholt und schwerwiegend gegen die schweizerische Rechtsordnung zu verstossen, und er aufgrund seiner Vorgeschichte nicht davon ausgehen durfte, zusammen mit seiner seit 2009 aufenthaltsberechtigten Frau, die er im Übrigen erst im Dezember 2010 heiratete, und seinen Kindern in der Schweiz leben zu können, zumal er bereits im Jahre 2002 (im Januar 2005 in Rechtskraft erwachsen) auf unbestimmte Dauer ausgewiesen wurde, dass zudem das neu geborene vierte Kind im Wissen um das Einreiseverbot gezeugt wurde, -- 7 of 9 -C-6985/2014 Seite 8 dass im Weiteren aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 28. November 2014 nicht hervorgeht, weshalb der kranke Sohn des Beschwerdeführers auf seine tägliche Hilfe angewiesen sein soll, dass darin lediglich bescheinigt wird, dass das Kind durch die angewendete Therapie deutliche Fortschritte erziele und aktuell anfallsfrei sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich seine familiären Verpflichtungen auch während des geschlossenen Strafvollzugs in der Schweiz nicht oder kaum wahrnehmen konnte und er sich die Trennung von seiner Familie letztlich selbst zuzuschreiben hat, dass im Übrigen das Einreiseverbot nicht absolut gilt und der Beschwerdeführer grundsätzlich aus wichtigen Gründen um zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme ersuchen kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG), dass eine solche Suspension indes praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.) und voraussetzt, dass nicht von vornherein von einem konkreten Risiko einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG), dass infolge der Abwägung des erheblichen öffentlichen Interesses an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers und seinem als tiefer einzustufenden privaten Interesse an Besuchsaufenthalten in der Schweiz (die familiären Beziehungen wurden – wie bereits dargelegt – schon vor der Ausreise nur spärlich ausgeübt) sowie unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen das auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot und seine Ausschreibung im SIS (vgl. Art. 24 Ziff. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23]) als verhältnismässige und angemessene Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu betrachten sind, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 8 of 9 -C-6985/2014 Seite 9 dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 22. Dezember 2014 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akter Ref-Nr. […] zurück) – die Fremdenpolizei der Stadt Bern (ad BN […]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:

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