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Entscheid

C-7019/2011

Leistungserbringer

13. Juli 2012Deutsch8 min

KVG; Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar ... KVG; Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012 (Verfügung des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 7. September 2011); Beschwerde betreffend Klinik B._______ Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

2.1

und E. 3), dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesrates, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ein Spital kein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass ein anderes Spital von der Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG gestrichen oder dessen Leistungsauftrag reduziert wird, so dass es nicht legitimiert ist, die einen anderen Leistungserbringer betreffende begünstigende Verfügung anzufechten (vgl. die ausführliche Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C5301/2010 vom 2. April 2012 E. 4.2 ff. mit Hinweisen auf die Praxis und die Materialien), dass daher auf die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 VGG) mangels Beschwerdelegitimation insoweit -- 4 of 6 -C-7019/2011 Seite 5 nicht einzutreten ist, als die Nichterteilung von Leistungsaufträgen an die Klinik B._______ AG beantragt worden ist, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, die Klinik B._______ AG als Beschwerdegegenerin zum Verfahren beizuziehen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der Akteneinsicht insoweit endgültig abzuweisen ist, als sich dieses auf das die Klinik B._______ AG betreffende Verwaltungsverfahren bezieht, dass angesichts der bei Beschwerdeeinreichung noch relativ unklaren Rechtslage bezüglich der Legitimationsvoraussetzungen im vorliegenden, abgetrennten Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.dem Beschwerdeverfahren C-5601/2011 gutgeschrieben bleibt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass die Parteien darauf aufmerksam zu machen sind, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, so dass das vorliegende Urteil endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 wird insoweit nicht eingetreten, als die Nichterteilung von Leistungsaufträgen an die Klinik B._______ AG beantragt worden ist (Beschwerdeantrag 2). Weitergehend wird die Beschwerde im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-5601/ 2011 zu beurteilen sein.

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C-7019/2011 Seite 6

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der Akteneinsicht wird insoweit endgültig abgewiesen, als es sich auf das die Klinik B._______ AG betreffende vorinstanzliche Verwaltungsverfahren bezieht.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- bleibt dem bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-5601/2011 gutgeschrieben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1. Januar 2012; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Versand:

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