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Entscheid

C-7038/2013

Rückvergütung von Beiträgen

15. April 2015Deutsch16 min

Altersrente/Rückvergütung der AHV-Beiträge; Einspr... Altersrente/Rückvergütung der AHV-Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 4. November 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

53.

Abs. 2 ATSG), dass der Beschwerdeführer im Weiteren (sinngemäss) eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise einen zu niedrig berechneten Rückvergütungsbeitrag rügte, dass der Beschwerdeführer gemäss vorliegenden Akten weder vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter) einen Auszug über die Eintragungen der AHV-Beiträge und Angaben allfälliger Arbeitgeber im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]) verlangt, noch in der Vergangenheit um Berichtigung der Eintragungen im individuellen Konto ersucht hat, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass der Beschwerdeführer auch vorliegend nicht fehlende oder falsche Einträge im individuellen Konto (nachfolgend: IK) beanstandet hat, sondern die Feststellung des von der Vorinstanz angeblich falsch berechneten -- 7 of 11 -C-7038/2013 Seite 8 Rückvergütungsbeitrags (i.S.e. Rechnungsfehlers) und dessen Berichtigung beantragt hat, was nachfolgend zu prüfen ist, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 die bezahlten Beiträge rückvergütet werden können; der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung, dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Abs. 1); dass im Zeitpunkt der Rückforderung die Staatsangehörigkeit massgebend ist (Abs. 2), dass gemäss Art. 2 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Abs. 2); dass im Falle, dass der Gesuchsteller geschieden ist oder war, vorgängig für diese frühere Ehe ein Splitting der Beiträge vorgenommen werden muss, wenn beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung); rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge, Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV), dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, da er während mehr als einem Jahr (von 1972 bis 2007 mit Unterbrüchen) Beiträge geleistet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, SAK-act. 58-61), mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht und er aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden ist, -- 8 of 11 -C-7038/2013 Seite 9 dass gemäss Vorinstanz auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs.1 RV-AHV) per 22. Juli 2013 erfüllt seien (B-act. 11) und dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, weshalb sich eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen erübrigt, dass gemäss Art. 4 RV-AHV nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet und – vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG – keine Zinsen geleistet werden (Abs. 1), dass der Antrag auf Rückvergütung in den Fällen von Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG eine Einkommensteilung auslöst und für die Festsetzung des Rückvergütungsbeitrages die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich sind (Abs. 2), dass gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden können und die Wiedereinzahlung der Beiträge ausgeschlossen ist, dass die Vorinstanz die Beiträge der Ehegattin bzw. die “Einkommensteilung von früheren Ehegatten“ gemäss den Eintragungen im IK-Auszug (SAK-act. 58-61) aufgelistet und anschliessend von den tatsächlich bezahlten Beiträgen korrekt abgezogen hat (vgl. SAK-act. 45.2-45.4), dass der Beschwerdeführer – nach Berücksichtigung der Einkommensteilung – für eine Beitragsdauer von insgesamt 237 Monaten ein Gesamteinkommen von Fr. 706‘083.– (= Summe aller tatsächlich pro Jahr einbezahlten Beiträge) erzielt hat (vgl. SAK-act. 45.5 und nachfolgende Erwägungen), dass die Vorinstanz auf der Grundlage des im Jahr 1972 erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 12‘873.–) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 669.40 (5.2 % des Gesamteinkommens) für das Jahr 1972 errechnet hat (SAK-act. 45.6), dass die Vorinstanz auf der Grundlage des im Jahr 1973 erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 7‘063.–) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 550.90 (7.8 % des Gesamteinkommens) für das Jahr 1973 errechnet hat (SAK-act. 45.6), -- 9 of 11 -C-7038/2013 Seite 10 dass die Vorinstanz auf der Grundlage des in den Jahren 1976 sowie 19882007 erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 686‘147.– ) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 57‘636.35 (8.4 % des Gesamteinkommens) errechnet hat (SAK-act. 45.6), dass aus der Summe der in den Jahren 1972, 1973, 1976 und 1988-2007 tatsächlich bezahlten Beiträge und für eine Beitragsdauer von insgesamt

237.

Monaten somit ein Rückvergütungsbeitrag in der Höhe von Fr. 58‘856.65 resultiert (Fr. 669.40 + Fr. 550.90 + Fr. 57‘636.35; vgl. SAK-act. 45.6, 46.1 f.), dass sich zwischen diesem Ergebnis (Fr. 58‘856.65) und dem von der Vorinstanz berechneten (Fr. 58‘856.85) eine Differenz von Fr. 0.20 ergibt, die jedoch zugunsten des Beschwerdeführers zu vernachlässigen ist, dass die Vorinstanz ihre Berechnung des Rückvergütungsbeitrages detailliert und nachvollziehbar dargelegt sowie rechtsgenüglich erläutert hat, weshalb diese Berechnung nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Vorinstanz habe den Rückvergütungsbeitrag falsch und zu niedrig berechnet, weder substantiiert noch glaubhaft dargetan hat, dass bei diesem Ergebnis die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs.

2.

VGG) vollumfänglich abzuweisen sowie die Einspracheverfügung vom 4. November 2013 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und Art. 7 Abs.

1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

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1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und

100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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