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Entscheid

C-7080/2010

Freiwillige Versicherung

15. Februar 2011Deutsch7 min

Nichteintreten auf Einsprache (Verfügung vom 26. F... Nichteintreten auf Einsprache (Verfügung vom 26. Februar 2010) Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

58.

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass der Entscheid vom 17. Juni 2009 eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG darstellt, die Schweizerische Ausgleichskasse eine -- 3 of 6 -C-7080/2010 Seite 4 Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass er gemäss Art. 59 ATSG zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 20. September 2010 zugegangen ist und die am 27. September 2010 beim schweizerischen Konsulat in Costa Rica deponierte schriftliche Beschwerde somit frist- und formgerecht eingereicht worden ist, dass demnach auf die Beschwerde einzutreten ist, dass im angefochtenen Entscheid vom 26. Februar 2010 angeordnet wird, auf die Einsprache vom 6. Januar 2010 werde wegen Verspätung nicht eingetreten, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Frage bildet, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2010 auf die Einsprache vom 6. Januar 2010 zu Recht nicht eingetreten ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 17. Juni 2009 zugestellt worden ist, dass die Vorinstanz jedoch hätte erkennen können, dass die Verfügung vom 17. Juni 2009 dem Beschwerdeführer am 19. August 2009 noch nicht zugegangen war, da dieser in der gleichentags verschickten E-Mail an die Vorinstanz nur den Erhalt der Mahnung vom 9. März 2009 erwähnt, dass die Vorinstanz den Nachweis der Zustellung betreffend die Verfügung vom 17. Juni 2009 nicht erbringt und aufgrund mangelnder Hinweise betreffend den Zustellungszeitpunkt der Verfügung vom 17. Juni 2009 die Einsprache vom 6. Januar 2010 als rechtzeitig eingereicht gelten muss, dass vorliegend lediglich die Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf die Einsprache vom 6. Januar 2010 wegen Verspätung zu behandeln ist, -- 4 of 6 -C-7080/2010 Seite 5 dass die Vorinstanz daher fehl geht in der Annahme, sie könne im vorliegenden Verfahren auf die Einsprache eintreten und in materieller Hinsicht Anträge stellen, dass wie dargelegt die Einsprache rechtzeitig erhoben wurde und die Beschwerde daher offensichtlich begründet ist, dass die Beschwerde somit gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid vom 26. Februar 2010 aufzuheben ist, dass die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, gegebenenfalls nach Instruktion gemäss Art. 10 Abs. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) auf die Einsprache vom 6. Januar 2010 einzutreten, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und demgemäss keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Instruktion und materiellen Behandlung der Einsprache vom 6. Januar 2010 an die Vorinstanz überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

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C-7080/2010 Seite 6 – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 1. Februar 2011) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-7080/2010 Seite 6 – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 1. Februar 2011) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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