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Entscheid

C-7118/2023

10. Februar 2025Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass der Grund für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens dahingefallen ist.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.– wird zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat für den von ihr zu tragenden Anteil an den Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 1'000.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

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