Lexipedia

Entscheid

C-7143/2017

Rentenanspruch

21. August 2018Deutsch12 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung d... Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 21. November 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

225.

E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2), dass die von der Vorinstanz beigezogenen Arztberichte, Gutachten und versicherungsinternen Beurteilungen (act. 20; 25, S. 1 f.; 29, S. 1 - 5; 32; 33, S. 1 f.; 34, S. 1 f.; 36, S. 1 - 3; 45, S. 1 - 11; 46, S. 1 - 6; 55, S. 1 - 3; 65, S. 1 - 4; 66, S. 1 f.; 70, S. 1 f.) keine verlässliche Leistungsbeurteilung erlauben, dass insbesondere die Schlussfolgerung von Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und RAD-Arzt sowie Vertrauensarzt SGV beim medizinischen Dienst der Vorinstanz, wonach die hier zur Diskussion stehenden psychiatrischen Diagnosen allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden (act. 66, S. 1 f.), in offensichtlichem Widerspruch zu den beigezogenen Arztberichten (vgl. dazu insbesondere act. 45, S. 4; 46, S. 3; 70, S. 2) steht und damit zumindest Zweifel an der RAD-ärztlichen Beurteilung bestehen, -- 5 of 9 -C-7143/2017 Seite 6 dass vorliegend weitere Abklärungen zur verlässlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit unerlässlich sind und für eine umfassende und allseitige Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit eine Begutachtung in der Schweiz erforderlich ist, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die Rückweisung an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss unter anderem zulässig ist, wenn – wie hier – von der Vorinstanz noch kein umfassendes Administrativgutachten eingeholt worden ist und die Rückweisung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass beim Beschwerdeführer neben den psychiatrischen Diagnosen auch ein unsystematischer Schwindel sowie Hinweise auf eine chronische polypoide Pansinusitis (immer wiederkehrende Erkrankung der Nasennebenhöhlen) diagnostiziert worden sind (act. 20 und 21), dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden auf ein oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2), dass eine isolierte Abklärung der psychiatrischen Situation mit Blick auf die aktenkundige somatische Symptomatik eine unvollständige medizinische Sachverhaltsabklärung darstellen würde, dass vorliegend mit Blick auf die medizinische Voraktenlage offen ist, ob und mit welchen erwerblichen Auswirkungen psychiatrische und somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit bestehen und die Vorinstanz daher anzuweisen ist, nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 ein polydisziplinäres Gutachten von Fachärzten folgender Disziplinen einzuholen:

1.

Psychiatrie (depressive Störung, ICD-10 F 32.9; Verdacht auf wahnhafte Störung, ICD-10 F 22.0),

2.

Neurologie (unsystematischer Schwindel),

3.

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (chronische polypoide Pansinusitis, unsystematischer Schwindel),

-- 6 of 9 --

C-7143/2017 Seite 7 dass der Beizug weiterer Gutachter in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt wird, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 21. November 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer act. 2 und 3) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), dass die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

-- 7 of 9 --

C-7143/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-7143/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. November 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens durch Fachärzte der Psychiatrie, Neurologie und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener

-- 8 of 9 --

C-7143/2017 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 9 of 9 --