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Entscheid

C-7184/2009

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

21. Juli 2011Deutsch10 min

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Source admin.ch

Erwägungen

0.831.109.818.12

[im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung]; auf Serbien weiterhin anwendbar: BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daher zu Recht aufgefordert hat, ihr Leistungsgesuch bei der serbischen Verbindungsstelle auf dem zur Verfügung gestellten Formular einzureichen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 ATSG), und aus dieser Sicht auch zu Recht nicht durch Verfügung über den Antrag der Beschwerdeführerin befunden hat, dass aber aus den von der Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass die eingereichten vorinstanzlichen Akten offensichtlich unvollständig sind, -- 4 of 8 -C7184/2009 Seite 5 dass insbesondere ein Schreiben der Vorinstanz vom 1. November 2007 vorgelegt wurde, in welchem die Vorinstanz darauf hinweist, die Beschwerdeführerin habe scheinbar "schon einmal eine Anmeldung gemacht, unter anderem Namen", und festhält, die Anmeldung könne erst nach Vorlage gewisser Originalurkunden bearbeitet werden, dass auch ein Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 20. Oktober 2008 an die Beschwerdeführerin eingereicht wurde, in welchem auf das Schreiben der Vorinstanz vom 1. November 2007 und auf "die von Ihnen im Juni 2007 und Oktober 2007 eingereichten Anmeldungen für Hinterlassenenrenten" hingewiesen wird, die widersprüchlich bzw. unvollständig seien, dass zudem in zwei Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. April 2008 und vom 3. Dezember 2009 auf weitere Schreiben der Vorinstanz vom 22. November 2007 und 11. April 2008 hingewiesen wird, die sich nicht in den Vorakten finden, dass sich aus diesen Unterlagen ergibt, dass die Beschwerdeführerin zumindest einen Antrag auf Hinterlassenenrenten gestellt hat, dass aus den Akten nicht klar ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Einreichung des Gesuchsformulars nachgekommen ist, und – wenn dies der Fall ist – ob die serbische Behörde das Gesuch an die Vorinstanz weitergeleitet hat, dass dies für die Beurteilung der Frage nach einer allfälligen Rechtsverweigerung aber ohne Belang ist, hat die Vorinstanz doch ohne Zweifel auf das (wiederholt vorgebrachte) Gesuch reagiert und Verfahrenshandlungen durchgeführt, so insbesondere von der Beschwerdeführerin Unterlagen einverlangt, dass sich die Vorinstanz damit auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin eingelassen und ein Verwaltungsverfahren geführt hat, dass aus den Akten nicht ersichtlich wäre, dass dieses Verfahren förmlich zu einem Abschluss gebracht worden wäre, dass daher im Folgenden davon auszugehen ist, dass bei der Vorinstanz noch heute ein Verfahren hängig ist, in dem die Zusprechung von Leistungen der AHV strittig ist, -- 5 of 8 -C7184/2009 Seite 6 dass gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG die Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen haben, dass daher das bei der Vorinstanz hängige Verfahren – allenfalls nach Durchführung eines Mahnverfahrens betreffend die ausstehenden Unterlagen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) – durch Erlass einer förmlichen Verfügung abgeschlossen werden muss, liegen doch erhebliche, umstrittene AHVLeistungen im Streite, dass damit in der Haltung der Vorinstanz, mangels Gesuchseinreichung bei der zuständigen serbischen Behörde bis heute nicht über die geltend gemachten Leistungsansprüche verfügen zu können, eine Rechtsverweigerung liegt, dass die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen und festzustellen ist, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung, das hängige Gesuchsverfahren durch eine begründete und anfechtbare schriftliche Verfügung abzuschliessen, eine Rechtsverweigerung begangen hat, dass die Vorinstanz zudem aufzufordern ist, das Verfahren unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Unterlagen innert angemessen kurzer Frist durch Erlass einer Verfügung abzuschliessen, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin für den durch die Vertre tung entstandenen notwendigen Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 400. zuzusprechen ist, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 64 Abs. 2 VwVG).

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C7184/2009 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C7184/2009 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung, das Gesuchsverfahren der Beschwerdeführerin durch Verfügung abzuschliessen, eine Rechtsverweigerung begangen hat.

3.

Die Vorinstanz hat das Gesuchsverfahren unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Unterlagen innert angemessen kurzer Frist durch Erlass einer Verfügung abzuschliessen.

4.

Die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Eingaben samt Beilagen gehen in Kopie an die Vorinstanz.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400. zugesprochen.

7.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (RefNr. _______; Beilagen: Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Februar, 14. April, 3. Juni und 20. Juli 2010, 20. Januar, 21. Januar und 11. Juli 2011 samt Beilagen, alles in Kopie) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C7184/2009 Seite 8 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Daniela Jabornigg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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