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Entscheid

C-7225/2024

Rente

20. Februar 2026Deutsch8 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenansp... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, vorbezogene Altersrente, Verfügung der SAK vom 11. November 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

11.

bis 13),

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C-7225/2024 Seite 3 dass ein Sohn des Beschwerdeführers, B._______, das Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2025 telefonisch über den Hinschied seines Vaters am 2. Juli 2025 orientiert und eine entsprechende Sterbeurkunde eingereicht hat (BVGer-act. 14; vgl. auch BVGer-act. 15), dass ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers, C._______, der Vorinstanz mit E-Mail vom 22. Juli 2025 die Sterbeurkunde seines Vaters übermittelt und darauf hingewiesen hat, er habe drei Geschwister (D._______, B._______ und E._______), dass dieser weiter darum gebeten hat, die Korrespondenz betreffend den Tod seines Vaters und das hängige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht an ihn zu richten; er sei mit der Weiterleitung seiner Anschrift ans Bundesverwaltungsgericht einverstanden, dass die Vorinstanz die E-Mail vom 22. Juli 2025 samt Anhang mit Schreiben vom 24. Juli 2025 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 16), dass den Erben im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 26. September 2025 mitgeteilt worden ist, sie hätten Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, den so genannten Erbschein (Art. 559 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]), dass sie gleichzeitig ersucht worden sind, dem Bundesverwaltungsgericht innert 90 Tagen ab Erhalt der vorliegenden prozessleitenden Verfügung als Legitimationsausweis den Erbschein einzureichen (vgl. hierzu Urteile des BGer 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 und 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.3 je mit Hinweisen) und mitzuteilen, ob sie das vorliegende Beschwerdeverfahren fortsetzen wollen, dass sich die Erben hierzu nicht haben vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. November 2024 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG darstellt, -- 3 of 5 -C-7225/2024 Seite 4 dass die SAK eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, dass die Erben des Beschwerdeführers den Aufforderungen gemäss prozessleitender Verfügung vom 26. September 2025 keine Folge geleistet haben, weshalb das Beschwerdeverfahren ohne Einreichung eines Erbscheins oder Mitteilung betreffend die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens innert der genannten Frist androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4.). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

C-7225/2024 Seite 3 dass ein Sohn des Beschwerdeführers, B._______, das Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2025 telefonisch über den Hinschied seines Vaters am 2. Juli 2025 orientiert und eine entsprechende Sterbeurkunde eingereicht hat (BVGer-act. 14; vgl. auch BVGer-act. 15), dass ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers, C._______, der Vorinstanz mit E-Mail vom 22. Juli 2025 die Sterbeurkunde seines Vaters übermittelt und darauf hingewiesen hat, er habe drei Geschwister (D._______, B._______ und E._______), dass dieser weiter darum gebeten hat, die Korrespondenz betreffend den Tod seines Vaters und das hängige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht an ihn zu richten; er sei mit der Weiterleitung seiner Anschrift ans Bundesverwaltungsgericht einverstanden, dass die Vorinstanz die E-Mail vom 22. Juli 2025 samt Anhang mit Schreiben vom 24. Juli 2025 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 16), dass den Erben im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 26. September 2025 mitgeteilt worden ist, sie hätten Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, den so genannten Erbschein (Art. 559 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]), dass sie gleichzeitig ersucht worden sind, dem Bundesverwaltungsgericht innert 90 Tagen ab Erhalt der vorliegenden prozessleitenden Verfügung als Legitimationsausweis den Erbschein einzureichen (vgl. hierzu Urteile des BGer 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 und 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.3 je mit Hinweisen) und mitzuteilen, ob sie das vorliegende Beschwerdeverfahren fortsetzen wollen, dass sich die Erben hierzu nicht haben vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. November 2024 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG darstellt, -- 3 of 5 -C-7225/2024 Seite 4 dass die SAK eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, dass die Erben des Beschwerdeführers den Aufforderungen gemäss prozessleitender Verfügung vom 26. September 2025 keine Folge geleistet haben, weshalb das Beschwerdeverfahren ohne Einreichung eines Erbscheins oder Mitteilung betreffend die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens innert der genannten Frist androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4.). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an die Erben des Beschwerdeführers, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

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C-7225/2024 Seite 5 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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