Lexipedia

Entscheid

C-7248/2017

Freiwillige Versicherung

13. August 2018Deutsch5 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillig... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einsprache-Entscheid vom 11. Dezember 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) gegen den Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2017 eine den Formvorschriften entsprechende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreiche, dass dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der schweizerischen Post vom 28. März 2018 vorerst mitgeteilt worden ist, die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 habe nicht lokalisiert werden können und gelte als verloren, dass A._______ deshalb mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2018 nochmals Gelegenheit gegeben worden ist, sich im Sinn der Erwägungen innert Frist zur beabsichtigten einzelrichterlichen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zu äussern, -- 2 of 4 -C-____/2017 Seite 3 dass die schweizerische Post am 31. Mai 2018 das Bundesverwaltungsgericht über die Zustellung der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 am 17. Januar 2018 informiert hat, dass unter diesen Umständen das Informationsschreiben der schweizerischen Post vom 16. Juli 2018 betreffend die Nichtzustellung der prozessleitenden Verfügung vom 12. April 2018 nicht weiter von Relevanz ist, dass sich A._______ nach der Zustellung der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 am 17. Januar 2018 nicht hat vernehmen lassen und beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde gegen das mögliche Anfechtungsobjekt – den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 – eingegangen ist, dass deshalb die Sache in Ermangelung einer die Formvorschriften erfüllenden Beschwerde (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] sowie Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) im einzelrichterlichen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

-- 3 of 4 --

C-____/2017 Seite 4 – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 4 of 4 --