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Entscheid

C-7287/2013

Rückvergütung von Beiträgen

21. Januar 2015Deutsch9 min

Rückvergütung Beiträge; Nichteintretensentscheid d... Rückvergütung Beiträge; Nichteintretensentscheid der SAK vom 26. November 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

218.

E. 6), und – anders als in der angefochtenen Verfügung angeführt ("zweifellos") – für den geltend gemachten Sachverhalt kein absoluter Beweis erbracht werden muss, - dass die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung substantiell dargelegt hat, weshalb sie die Aktenlage als für ein Eintreten auf das Rückvergütungsgesuch ungenügend erachtet, - dass der Beschwerdeführer die von der SAK bzw. der Schweizerischen Botschaft in Kosovo zum Nachweis seiner Identität angeforderte notarielle Lebensbescheinigung und Apostille des Aussenministeriums des Kosovo eingereicht hat (SAK-A act. 24 S. 4 f.; SAK-A act. 25 S. 1, S. 12 ff.), deren Echtheit von der Schweizerischen Botschaft in Kosovo und von der SAK im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt wird (vgl. SAK-B act. 32; B-act. 8 S. 4), - dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine mit einer Echtheitsbestätigung versehene Kopie seiner Identitätskarte eingereicht hat, und dass die auf der Fotografie ersichtliche Person mit jener Person identisch zu sein scheint, deren Foto die Botschaft – als Foto des Beschwerdeführers – der SAK zugestellt hat (SAK-A act. 24 S. 1 f., S.

12 f.), - dass die Schweizerische Botschaft in Kosovo der SAK am 22. Januar 2014 angeboten hat, den Beschwerdeführer zwecks Identifikation vorsprechen zu lassen oder durch einen Vertrauensanwalt die eingereichten Dokumente verifizieren zu lassen, - dass die Mitteilung, dass A._______ (Versicherten-Nr. C._______) im Krieg umgekommen sei, von einer Drittperson (B._______) erstellt wurde, die sich später daran nicht erinnern kann (SAK-A act. 3, 26), - dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die SAK bei den Familienmitgliedern von A._______ Abklärungen vorgenommen hat, -- 5 of 7 -C-7287/2013 Seite 6 dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AVHG kostenlos ist und daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

12 f.), - dass die Schweizerische Botschaft in Kosovo der SAK am 22. Januar 2014 angeboten hat, den Beschwerdeführer zwecks Identifikation vorsprechen zu lassen oder durch einen Vertrauensanwalt die eingereichten Dokumente verifizieren zu lassen, - dass die Mitteilung, dass A._______ (Versicherten-Nr. C._______) im Krieg umgekommen sei, von einer Drittperson (B._______) erstellt wurde, die sich später daran nicht erinnern kann (SAK-A act. 3, 26), - dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die SAK bei den Familienmitgliedern von A._______ Abklärungen vorgenommen hat, -- 5 of 7 -C-7287/2013 Seite 6 dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AVHG kostenlos ist und daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Eingabe vom 23. Dezember 2013 wird an die SAK zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. D._______; Einschreiben; Beilage im Original: Eingabe vom 23.12.2013) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta

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C-7287/2013 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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