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Entscheid

C-7291/2010

Zustimmung zur Niederlassungsbewilligung

16. Januar 2012Deutsch8 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die angefochtene Verfügung vom 10. September 2010 wird aufgehoben.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Advokat Daniel Tschopp als amtlicher Anwalt bestellt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Entschädigung wird auf Fr. 1000. (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für ihr Obsiegen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800. (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (…) – das Amt für Migration BaselLandschaft Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Ruth Beutler Die Gerichtsschreiberin: Barbara GiemsaHaake

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C7291/2010 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C7291/2010 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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