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Entscheid

C-7404/2024

Heilmittel (Übriges)

14. Mai 2025Deutsch8 min

Heilmittelgesetz, Marktüberwachung, Verfügung der ... Heilmittelgesetz, Marktüberwachung, Verfügung der Swissmedic vom 24. Oktober 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:33:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:33:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung von Swissmedic vom 24. Oktober 2024 (Ref. Nr. […]) sei aufzuheben.

2.

Die auf der Webseite von Swissmedic sowie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft publizierte Warnung bezüglich «B._______» (…) vom (…) sowie der Nachtrag vom (…) seien zu entfernen.

3. Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung von Swissmedic vom 24. Oktober 2024 (Ref. Nr. […]) betreffend die Verfahrensgebühren sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten von Swissmedic. dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht folgende Anträge stellen liess:

3. Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung von Swissmedic vom 24. Oktober 2024 (Ref. Nr. […]) betreffend die Verfahrensgebühren sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten von Swissmedic. dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht folgende Anträge stellen liess:

1. Der Antrag gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist vorsorglich anzuordnen bis zu einem Endentscheid in der Hauptsache.

2. Eventualiter sei die auf der Webseite von Swissmedic sowie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft publizierte Warnung bezüglich «B._______» (…) vom (…) sowie der Nachtrag vom (…) vorsorglich mit der Formulierung gemäss Beilage 1 bis zu einem Endentscheid in der Hauptsache zu ersetzen. dass der mit Zwischenverfügung vom 28. November 2024 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– am 4. Dezember 2024 bei -- 3 of 7 -C-7404/2024 Seite 4 der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 2 [Dispositiv- Ziffern 1 und 2] und 5), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 die mit gleicher Zwischenverfügung vom 28. November 2024 (BVGer-act. 2 [Dispositiv- Ziffern 3]) eingeforderte Vollmacht sowie eine notariell beglaubigte Bestätigung der Zeichnungsberechtigung dem Gericht zukommen liess (BVGer-act. 6 inkl. Beilage), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 – nach erfolgter Vernehmlassung (BVGer-act. 8) – den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die publizierte Warnung bezüglich «B._______» (…) vom (…) sowie der Nachtrag vom (…) der Vorinstanz während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vorsorglich zu entfernen seien, abwies (Dispositiv-Ziffer 1), den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach die auf der Webseite von Swissmedic sowie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft publizierte Warnung bezüglich «B._______» (…) vom (…) sowie der Nachtrag vom (…) vorsorglich mit der Formulierung gemäss Beilage 1 bis zu einem Endentscheid in der Hauptsache zu ersetzen seien, abwies (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Hauptsache schlug (Dispositiv-Ziffer 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in der Hauptsache vom 23. April 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 12. Mai 2025 ihre Beschwerde vom 25. November 2024 vorbehaltlos zurückzog (BVGeract. 16), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG [SR 173.32]), dass der Vorinstanz ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des -- 4 of 7 -C-7404/2024 Seite 5 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer C-5087/2020 vom 13. Januar 2021), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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C-7404/2024 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 4'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2025 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.

5.

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

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C-7404/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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