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Entscheid

C-7493/2010

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

13. Dezember 2011Deutsch6 min

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Source admin.ch

Erwägungen

54.

Abs. 4 und Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht, dass auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2010 einzutreten ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verjährungsfrist für die Beiträge zurückliegender Jahre bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung nach Art. 11 Abs. 5 bzw. – nach Inkrafttreten der 1. BVGRevision – Abs. 6 BVG mit Erlass der Anschlussverfügung zu laufen beginnt, was mit deren konstitutiver Wirkung begründet wird, welche erst das Rechtsverhältnis entstehen lässt, auf Grund dessen die Beiträge an die Auffangeinrichtung aus beruflicher Vorsorge geschuldet sind (Urteil 9C_655/2008 vom 2. September 2009, E. 4.5, vgl. auch BGE 136 V 73, E. 3.2.1), dass sich die angefochtene Verfügung vom 24. September 2010 demnach als rechtens erweist, dass die auf insgesamt Fr. 800. zu bestimmenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 3 of 5 -C7493/2010 Seite 4 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE; BGE 126 V 143 E. 4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800. festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Michael Müller -- 4 of 5 -C7493/2010 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Dezember 2011 -- 5 of 5 --

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Michael Müller -- 4 of 5 -C7493/2010 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Dezember 2011 -- 5 of 5 --