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Entscheid

C-789/2013

Freiwillige Versicherung

19. September 2013Deutsch9 min

Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV; Ein... Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

6.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1651), dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 datiert und die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 11. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2013 eingegangen ist (act. 1), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, vom angefochtenen Einspracheentscheid erst mit E-Mail vom 7. Februar 2013 Kenntnis erhalten zu haben (act. 1) und sich aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den besagten Einspracheentscheid am 7. Februar 2013 sowohl per Post als auch per E-Mail zugesandt hat (SAK-act. 1214), dass die Vorinstanz dagegen hält, der angefochtene Einspracheentscheid sei bei der (israelischen) Post nicht abgeholt worden (act. 6), dass die Vorinstanz die streitige Sendung am 12. Dezember 2012 bei der Schweizerischen Post aufgegeben hat, auf der Rückseite des versandten Briefumschlags ein ausländischer Stempel vorhanden ist, der vom 8. Januar 2013 datiert, die retournierte Sendung aber erst am 26. Juni 2013 bei der Vorinstanz eingegangen ist (act. 6), dass bezüglich der genannten Sendung weder das Übergabedatum an die israelische Post noch der (bestrittene) Zustellungsversuch an die Beschwerdeführerin nachgewiesen ist (vgl. act. 6, 9, 10), dass unter diesen Umständen zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 61 Bst. b ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, -- 4 of 7 -C-789/2013 Seite 5 dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2012 nicht eingetreten ist, dass die an die Beschwerdeführerin adressierte Verfügung vom 28. August 2012 von der Vorinstanz als Einschreiben (ohne Rückschein) am 30. August 2012 bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden ist (SAK-act. 5, 11/8), dass sich aus den Akten bzw. einer von der Vorinstanz veranlassten postalischen Nachforschung (SAK-act. 11/1, 6-10) ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 28. August 2012 der Beschwerdeführerin am 19. September 2012 durch die israelische Post zugestellt worden ist (SAK-act. 11/5), dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG), die Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und als eingehalten gilt, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass gemäss Art. 16 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 23. März 1984 (SR 0.831.109.449.1) Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache das Datum vom 19. Oktober 2012 trägt, der israelischen Post am 21. Oktober 2012 übergeben worden ist und bei der Vorinstanz erst am 25. Oktober 2012 eingegangen ist (SAK-act. 7/3, 4), dass vorliegend die Einsprachefrist am 19. Oktober 2012 abgelaufen ist, -- 5 of 7 -C-789/2013 Seite 6 dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2013 somit verspätet eingereicht wurde und die Einsprachefrist als nicht eingehalten gilt, dass die Vorinstanz demzufolge zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, weshalb der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 rechtens ist, dass die Beschwerde sich folglich als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass das Verfahren kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHV), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 und Eingabe der Vorinstanz vom 3. September 2013, je in Kopie) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-789/2013 Seite 7 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-789/2013 Seite 7 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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