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Entscheid

C-7999/2010

Invalidenversicherung (Übriges)

18. September 2013Deutsch8 min

Invalidenversicherung, Fortbestand des Entzugs der... Invalidenversicherung, Fortbestand des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bzw. Abweisung des Gesuchs um deren Wiederherstellung Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Bst. a oder c VwVG gelten kann, dass somit einzig fraglich ist, ob das Schreiben als Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren ist, dass diese Frage, wie auch diejenige nach der Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG (insb. nicht wieder gutzumachender Nachteil), vorliegend allerdings ausnahmsweise offen bleiben kann, erweist sich doch die Beschwerde – wie nachfolgend darzulegen sein wird – materiell als offensichtlich unbegründet, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, die unter Berücksichtigung der in der Lehre und auch vom BVGer geäusserten Kritik mehrfach bestätigt worden ist (vgl. BGE 129 V 370, BGE 106 V 18; Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 sowie 8C_528/ 2010 und 8C_543/2010, beide vom 20. Dezember 2010), der im Rahmen einer Revisionsverfügung angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einer oberinstanzlichen, gerichtlichen Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vorname weiterer Abklärungen auch noch für das folgende, ergänzende Abklärungsverfahren bis zum Erlass einer neuen Verfügung andauert, dass kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, dass damit die vorliegend mit Verfügung vom 26. Januar 2010 revisionsweise angeordnete Aufhebung bzw. Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. April 2010 auch nach der mit Urteil des BVGer vom 29. September 2010 erfolgten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vollstreckbar blieb, so dass während dem vorinstanzlich fortgesetz-- 4 of 6 -C-7999/2010 Seite 5 ten Abklärungsverfahren kein Anspruch auf Ausrichtung der Invalidenrente bestand, dass sich daher die Beschwerde vom 15. November 2010 offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG vollumfänglich abzuweisen ist, dass noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden ist, dass angesichts des Umstandes, dass das BVGer vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde (15. November 2010) in mehreren im Internet publizierten Urteilen mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auch die Aufhebung der in IV-Revisionsverfügungen angeordneten Aufhebung der aufschiebenden Wirkung angeordnet hatte, und dass das erste diesbezügliche Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2010 stammt und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht publiziert gewesen sein dürfte, rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten beim unterliegenden Beschwerdeführer zu verzichten, dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

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C-7999/2010 Seite 6 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-7999/2010 Seite 6 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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