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Entscheid

C-8338/2010

Rentenanspruch

22. März 2011Deutsch7 min

Assurance-invalidité (décision du 4 juin 2010) Assurance-invalidité (décision du 4 juin 2010) Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

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Erwägungen

49.

E. 4), dass gemäss dem "Service Guide Online" der öffentlich-rechtlichen Anstalt Die Schweizerische Post die Beförderungszeit (Werktage nach Aufgabe; Montag bis Freitag) für nicht prioritäre Briefsendungen an die Poststelle am Ort des Empfängers in Frankreich zwischen vier und sieben Tagen beträgt (http://www.swisspost.com/sgo/CountrySelectedAction.do; zuletzt besucht am 22. März 2011) dass gemäss der oben genannten Fiktion die eingeschriebene Sendung, welche die IVSTA dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 gesendet und offensichtlich auch den angefochtenen Entscheid vom 4. Juni 2010 enthalten hatte, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu -- 3 of 7 -C-8338/2010 Seite 4 betrachten ist (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-2276/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4 und 5), dass nach dem hiervor Dargelegten als Zustelldatum der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Juni 2010 grundsätzlich der 22. Juni 2010 zu gelten hat, d.h. der siebte Tag nach Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers am 15. Juni 2010, dass die am 30 November 2010 eingereichte Beschwerde über drei Monate nach dem Fristablauf der Beschwerdefrist und somit massiv verspätet erfolgt ist, dass der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behauptete Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich ist; so trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat; dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_265/ 2008 vom 9. April 2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen und C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 1), dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, den angefochtenen Entscheid erst am 29. Oktober 2010 oder später erhalten zu haben; er hat sich auch nicht, obwohl zweimal vom Bundesverwaltungsgericht eingeladen, über die fristgerechte Einreichung der Beschwerde geäussert oder diese bewiesen, dass demzufolge die 30-tägige Beschwerdefrist nach dem Fristenstillstand während der Gerichtsferien vom 15 Juli bis und mit dem 15. August 2010 am 23. August 2010 als abgelaufen zu gelten hat und die am 30. November 2010 eingereichte Beschwerde als verspätet zu betrachten ist, dass eine Frist nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG), -- 4 of 7 -C-8338/2010 Seite 5 dass der Versicherte kein unverschuldetes Hindernis geltend gemacht hat, dass somit auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 30. November 2010 im einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gerade noch von einer Kostenauferlegung abzusehen ist und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 VGKE in Verbindung mit Art. 64 VwVG), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

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C-8338/2010 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-8338/2010 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde vom 30. November 2010 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR -- 6 of 7 -C-8338/2010 Seite 7 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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