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Entscheid

C-8436/2015

Rentenanspruch

26. Mai 2016Deutsch6 min

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invaliden... Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Nichteintreten auf ein neues Leistungsbegehren nach vorgängiger Abweisung eines Leistungsbegehrens, Verfügung IVSTA vom 19. November 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zum materiellen Entscheid über das Leistungsgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zum materiellen Entscheid über das Leistungsgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘838.90 zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer -- 5 of 6 -C-8436/2015 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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