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Entscheid

C-8724/2025

Invalidenversicherung (Übriges)

23. Dezember 2025Deutsch9 min

Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung (Ve... Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. November 2025). Entscheid angefochten beim BGer. Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

1.

VwVG e contrario) im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs.

2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis in der Hauptsache damit das mit Fax-Eingabe vom 18. Dezember 2025 gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Anordnung einer sofortigen vorläufigen Auszahlung einer Hilflosenentschädigung gegenstandslos wird, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass vorliegend umständehalber von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass das mit Beschwerde vom 17. November 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis in der Hauptsache damit das mit Fax-Eingabe vom 18. Dezember 2025 gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Anordnung einer sofortigen vorläufigen Auszahlung einer Hilflosenentschädigung gegenstandslos wird, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass vorliegend umständehalber von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass das mit Beschwerde vom 17. November 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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C-8724/2025 Seite 6

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic

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C-8724/2025 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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