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Entscheid

C-878/2012

Einreiseverbot

6. Juli 2012Deutsch7 min

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Erwägungen

32.

und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau des materiellen Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert ist und auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 48 ff. VwVG), dass B.X._______ Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäische Union (EU) ist, dass daher auf ihn und seine Familienangehörigen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur zur Anwendung gelangt, soweit das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AUG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG), dass gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG ein bestehendes Einreiseverbot aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden kann (Suspension), dass von B.X._______, wie in den in seiner Sache ergangenen Urteilen betr. Aufenthaltsbewilligung und Einreiseverbot ausführlich dargelegt wird, eine aktuelle und erhebliche Gefahr für Straftaten namentlich gegen das Vermögen ausgeht, -- 3 of 6 -C-878/2012 Seite 4 dass angesichts der Persönlichkeit B.X._______s und seiner langjährigen, bis in die Jugendzeit zurückreichenden kriminellen Karriere, das vergleichsweise kurze Wohlverhalten während und nach Abschluss des letzten Strafvollzugs die Gefahr weiterer Straftaten nicht relativiert, dass auf der anderen Seite wichtige, in den Schutzbereich des Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fallende Interessen an angemessenen Kontakten innerhalb der Familie bestehen, dass B.X._______ die Schweiz allerdings erst am 24. Februar 2011 verliess, die Trennung von seiner Familie – sollten sich die Familienangehörigen tatsächlich nicht gesehen haben – zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weniger als ein Jahr andauerte, dass jedoch entgegen den unsubstantiierten Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist, weshalb es der Familie nicht möglich gewesen sein sollte, sich in dieser Zeit in Grossbritannien oder an einem anderen Ort ausserhalb der Schweiz zu treffen, dass im Übrigen B.X._______ – soweit bekannt – in Wien als unehelicher Sohn einer Österreicherin und eines britischen Staatsangehörigen geboren wurde, durch Abstammung auch Österreicher ist bzw. war und in Österreich einen beträchtlichen Teil seines Lebens verbrachte, dass der Familie deshalb die Möglichkeit offen stehen dürfte, ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben ausserhalb der Schweiz nicht nur in Grossbritannien, sondern auch in Österreich aufzunehmen, dass ein solcher Schritt angesichts der sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Nähe dieses Landes zur Schweiz namentlich der Beschwerdeführerin und dem Kind entgegenkommen müsste, dass das Anliegen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, Weihnachten 2011 und den Jahreswechsel 2011/2012 gemeinsam in der Schweiz zu verbringen, durchaus verständlich war, dass ihm jedoch kein aussergewöhnliches Gewicht zukam, wie es beispielsweise bei einer schweren Erkrankung oder einem Todesfall innerhalb des engsten Familienkreises der Fall ist, dass bei dieser Sachlage das öffentliche Interesse, durch die Fernhaltung B.X._______s künftige Straftaten zu verhindern, das Interesse seiner -- 4 of 6 -C-878/2012 Seite 5 Familie an einem Zusammentreffen in der Schweiz zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vorläufig noch) überwog, das dieses überwiegende öffentliche Interesse an der Verhinderung künftiger Straftaten den mit der angefochtenen Massnahme verbundenen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben rechtfertigte (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), dass die Schweiz sodann im Interesse der Verhinderung künftiger Straftaten gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA berechtigt war, das B.X._______ aus dem FZA zukommende Recht auf Einreise einzuschränken, dass diese Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt – andauerndes Wohlverhalten B.X._______s und hinreichende Gründe vorausgesetzt – durchaus anders ausfallen könnte, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung andeutet, dass diese Frage jedoch nicht vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, sondern von der Vorinstanz anlässlich eines allfälligen neuen Gesuchs um Suspension des Einreiseverbots zu prüfen ist, dass die angefochtene Verfügung unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das FZA der Beschwerdeführerin als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates bloss eine abgeleitete Rechtsstellung vermittelt, welche die vorliegend zu beurteilende Konstellation nicht erfasst, dass sich die Beschwerdeführerin daher nicht auf Art. 11 Abs. 3 FZA berufen kann, weshalb ihr gegenüber das vorliegende Urteil endgültig ist (Art.

83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Dispositiv S. 6

83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Dispositiv S. 6

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C-878/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (…) – die Vorinstanz (…) – den Migrationsdienst des Kantons Bern Versand: Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer

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