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Entscheid

C-8806/2010

Aufsichtsmittel

16. März 2011Deutsch6 min

BVG; Aufsichtsmassnahmen (Verfügung vom 24. Novemb... BVG; Aufsichtsmassnahmen (Verfügung vom 24. November 2010) Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Personalfürsorgestiftung der X._______ AG, (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – A._______, (Gerichtsurkunde) – B._______, (Gerichtsurkunde) – C._______, (Gerichtsurkunde) – die kommissarische Verwalterin, E._______, (in Kopie, Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser -- 5 of 6 -C-8806/2010 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Personalfürsorgestiftung der X._______ AG, (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – A._______, (Gerichtsurkunde) – B._______, (Gerichtsurkunde) – C._______, (Gerichtsurkunde) – die kommissarische Verwalterin, E._______, (in Kopie, Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser -- 5 of 6 -C-8806/2010 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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