Lexipedia

Entscheid

C-8874/2025

Rente

27. Februar 2026Deutsch7 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch a... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 7. Oktober 2025. Entscheid angefochten beim BGer. Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

und 3 VwVG), dass in der Eingabe des Versicherten vom 19. November 2025 (Posteingang; BVGer-act. 1, 6 und 7) weder ein klarer Anfechtungswille bekundet wird noch eindeutige Rechtsbegehren (mit einschlägiger Begründung) gestellt werden,

-- 3 of 5 --

C-8874/2025 Seite 4 dass sich der Versicherte im Anschluss an die am 28. Januar 2026 eröffnete Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 nicht mehr hat vernehmen lassen, dass er sich somit nicht innert der angesetzten Frist geäussert hat und deshalb zweifelsfrei von einem Verpassen der angesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde auszugehen ist, dass somit mangels klarer und expliziter Äusserung hinsichtlich des Beschwerdewillens kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen und androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sache nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-8874/2025 Seite 4 dass sich der Versicherte im Anschluss an die am 28. Januar 2026 eröffnete Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 nicht mehr hat vernehmen lassen, dass er sich somit nicht innert der angesetzten Frist geäussert hat und deshalb zweifelsfrei von einem Verpassen der angesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde auszugehen ist, dass somit mangels klarer und expliziter Äusserung hinsichtlich des Beschwerdewillens kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen und androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sache nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

-- 4 of 5 --

C-8874/2025 Seite 5

4.

Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 5 of 5 --