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Entscheid

C-8892/2010

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

11. März 2013Deutsch13 min

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Erwägungen

198.

E. 2b, 122 V 381 E. 1) keine weiteren Ansprüche aus den durch die

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C-8892/2010 Seite 5 Abfindung abgegoltenen Beiträgen gegenüber der Vorinstanz geltend machen kann, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2009 eine einmalige Abfindung von Fr. 33'209.- zugesprochen hat, jedoch bei deren Berechnung vom 12. August 2009 (vgl. act. 59a-61) aber versehentlich die mit Verfügung vom 12. Mai 2009 zugesprochenen und in der Folge bezahlten Renten für die Monate März 2009 bis August 2009 von jeweils Fr. 220.- nicht zur Verrechnung gebracht hat (vgl. act. 40-43, 62-65, 75 sowie 77), dass des Weiteren von September 2009 bis Dezember 2009 versehentlich weitere monatliche Zahlungen à Fr. 220.- an den Beschwerdeführer geleistet wurden (vgl. act. 75-78), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Renten zu Unrecht erbracht worden seien, und sie diese Leistungen bei seiner Bank zurückverlangt habe (vgl. act. 73), dass sie in der Folge aber lediglich für die Monate November 2009 und Dezember 2009 einen Betrag von Fr. 347.- zurückerhalten hat und des Weiteren informiert worden ist, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Renten der Monate März 2009 bis Oktober 2009 zurückzuzahlen (vgl. act. 75-78), dass damit offensichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer Renten von insgesamt Fr. 2'200.- (10 Monate à Fr. 220.-) zu Unrecht ausgerichtet worden sind und abzüglich der bereits geleisteten Fr. 347.- ein Rückerstattungsanspruch der SAK von Fr. 1'853.- verbleibt, dass es unerheblich ist, dass der Fehler, welcher zu den irrtümlich erbrachten Leistungen geführt hat, der Vorinstanz anzulasten ist, besteht doch neben der einmaligen Abfindung kein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der SAK, dass allerdings zu prüfen bleibt, ob der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG allenfalls verjährt bzw. verwirkt ist, dass die erste Rentenzahlung im Monat März 2009 erfolgt ist, und die Vorinstanz im Rahmen einer Kontrolle am 11. Dezember 2009 (vgl. act. 72) bemerkt hat, dass die Leistungen für die Monate März 2009 bis Dezember 2009 zu Unrecht erbracht worden sind, -- 5 of 7 -C-8892/2010 Seite 6 dass damit die Rückforderungsverfügung vom 20. Januar 2010 unter Wahrung sowohl der einjährigen Frist seit Kenntnis des Fehlers als auch der fünfjährigen Frist seit Entrichtung der ersten Leistung erlassen worden ist, dass der Beschwerdeführer als Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistung ohne Zweifel vollumfänglich rückerstattungspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]), dass der Beschwerdeführer allerdings darauf hinzuweisen ist, dass er bei Vorhandensein von Gutgläubigkeit und besonderer Härte ein schriftlich begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils stellen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 ATSV), dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 20. Januar 2010 vom Beschwerdeführer die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 1'853.- gefordert hat, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23. Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-8892/2010 Seite 5 Abfindung abgegoltenen Beiträgen gegenüber der Vorinstanz geltend machen kann, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2009 eine einmalige Abfindung von Fr. 33'209.- zugesprochen hat, jedoch bei deren Berechnung vom 12. August 2009 (vgl. act. 59a-61) aber versehentlich die mit Verfügung vom 12. Mai 2009 zugesprochenen und in der Folge bezahlten Renten für die Monate März 2009 bis August 2009 von jeweils Fr. 220.- nicht zur Verrechnung gebracht hat (vgl. act. 40-43, 62-65, 75 sowie 77), dass des Weiteren von September 2009 bis Dezember 2009 versehentlich weitere monatliche Zahlungen à Fr. 220.- an den Beschwerdeführer geleistet wurden (vgl. act. 75-78), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Renten zu Unrecht erbracht worden seien, und sie diese Leistungen bei seiner Bank zurückverlangt habe (vgl. act. 73), dass sie in der Folge aber lediglich für die Monate November 2009 und Dezember 2009 einen Betrag von Fr. 347.- zurückerhalten hat und des Weiteren informiert worden ist, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Renten der Monate März 2009 bis Oktober 2009 zurückzuzahlen (vgl. act. 75-78), dass damit offensichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer Renten von insgesamt Fr. 2'200.- (10 Monate à Fr. 220.-) zu Unrecht ausgerichtet worden sind und abzüglich der bereits geleisteten Fr. 347.- ein Rückerstattungsanspruch der SAK von Fr. 1'853.- verbleibt, dass es unerheblich ist, dass der Fehler, welcher zu den irrtümlich erbrachten Leistungen geführt hat, der Vorinstanz anzulasten ist, besteht doch neben der einmaligen Abfindung kein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der SAK, dass allerdings zu prüfen bleibt, ob der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG allenfalls verjährt bzw. verwirkt ist, dass die erste Rentenzahlung im Monat März 2009 erfolgt ist, und die Vorinstanz im Rahmen einer Kontrolle am 11. Dezember 2009 (vgl. act. 72) bemerkt hat, dass die Leistungen für die Monate März 2009 bis Dezember 2009 zu Unrecht erbracht worden sind, -- 5 of 7 -C-8892/2010 Seite 6 dass damit die Rückforderungsverfügung vom 20. Januar 2010 unter Wahrung sowohl der einjährigen Frist seit Kenntnis des Fehlers als auch der fünfjährigen Frist seit Entrichtung der ersten Leistung erlassen worden ist, dass der Beschwerdeführer als Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistung ohne Zweifel vollumfänglich rückerstattungspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]), dass der Beschwerdeführer allerdings darauf hinzuweisen ist, dass er bei Vorhandensein von Gutgläubigkeit und besonderer Härte ein schriftlich begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils stellen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 ATSV), dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 20. Januar 2010 vom Beschwerdeführer die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 1'853.- gefordert hat, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23. Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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C-8892/2010 Seite 7

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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