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Entscheid

C-8894/2010

Invalidenversicherung (Übriges)

19. Januar 2011Deutsch6 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-541/2010 wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus, Glarus, als Anwalt beigeordnet.

2.

Im Verfahren C-541/2010 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-541/2010 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

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C-8894/2010 Seite 5

4.

Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus, Glarus, wird für das Verfahren C541/2010 aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.ausgerichtet.

5.

Für das vorliegende Verfahren C-8894/2010 werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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