Lexipedia

Entscheid

C-899/2013

Mindestbeitragsdauer

5. Februar 2015Deutsch16 min

Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheents... Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheentscheid der SAK vom 22. Januar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

AHVV),

-- 5 of 10 --

C_______ Seite 6 dass im Falle, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). dass Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einführt, indem der volle Beweis verlangt wird, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d), dass gemäss Definition eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht gilt, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, S. 169 f.), dass der Beschwerdeführer am […] 2011 sein 65. Altersjahr vollendet hat und ein allfälliger Anspruch auf eine ordentliche Altersrente im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs ([…] 2011) entstanden wäre (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG), dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt in das Rentenalter ([…] 2011) weder einen Auszug aus seinem individuellen Konto noch eine Berichtigung verlangt hatte, sodass im Falle eines Berichtigungsbegehrens der volle Beweis seitens des Versicherten zu erbringen ist (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass vorliegend aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (mit Datum 23. Oktober 2013) sowie aus den übrigen Akten (insbesondere Formular E 205) ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit im Hotel E._______ in X._______ im Jahr 1972 lediglich sieben Monate und im Hotel D._______ in Z._______ im Jahr 1973 nur 4 Monate Einkommen angerechnet werden können (vgl. SAK-act. 10.3, 12.3, 17.2-17.4, 36), dass der Beschwerdeführer zwar durch Vorlage des Arbeitszeugnisses des Restaurants B._______ vom 20. Dezember 1972 (vgl. SAK-act. 17.1)

-- 6 of 10 --

C_______ Seite 7 sinngemäss eine längere Beitragszeit geltend macht, er indes nicht den vollen Beweis der einbezahlten Beiträge an die AHV für die Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1972 (beispielsweise durch Lohnabrechnung des Restaurants B._______) erbringen konnte (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass der Unterzeichnende, F._______, im Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 1972 (SAK-act. 17.1) lediglich bestätigt, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1972 als Restaurationskellner im Restaurant B._______ gearbeitet, dass dem Arbeitszeugnis jedoch keine Angaben zum ausbezahlten Lohn und zu den darauf erhobenen AHV-Abzügen bzw. deren Schicksal (behauptete Nichtauszahlung? direkte Ausbezahlung an den Beschwerdeführer? Entrichtung an die Ausgleichskasse?) zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer zudem seinen (legalen) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Restaurant B._______ (Y._______) in der Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1972 nicht belegen konnte (beispielsweise durch eine Wohnsitzbescheinigung oder Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung), dass der Beschwerdeführer somit seine Behauptung, es seien in dieser Zeitspanne AHV-Beiträge abgerechnet worden, der Arbeitgeber habe diese aber nicht einbezahlt, weder substantiiert noch glaubhaft dargetan hat (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV mit Hinweis auf die Beweisverschärfung und erhöhte Mitwirkungspflichten der Versicherten), dass aufgrund der Ergebnisse der vorinstanzlichen Nachforschungen (vgl. SAK-act. 15, 18), mangels Nachweises des Beschwerdeführers über einbezahlte AHV-Beiträge in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 20. Dezember 1972 sowie fehlender Anhaltspunkte über den tatsächlichen Aufenthalt in Y._______ im besagten Zeitraum (vgl. SAK-act. 20.2) keine offenkundige Unrichtigkeit im individuellen Konto zu erblicken ist, die dessen Berichtigung rechtfertigen würde, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz auch keine Ausnahmeregelung vorsehen (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29quater und Art. 29quinqies AHVG), nach Eintritt des Versicherungsfalles (in casu: Rentenalter) durch zusätzliche Beitragszahlungen Beitragszeiten einkaufen zu können, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, -- 7 of 10 -C_______ Seite 8 dass gemäss Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003) Rz. 5009 die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen ist, wenn Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt ist, dass im Übrigen nach schweizerischem Privatrecht allfällige Leistungsansprüche aus einem Arbeitsvertragsverhältnis (z.B. Rückforderung von Lohnansprüchen) einzig auf dem zivilrechtlichen Weg und nur innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden können (Art. 128 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) beziehungsweise der Rückforderungsanspruch unter bestimmten Bedingungen spätestens nach 10 Jahren verwirkt ist (Art. 127 OR), dass folglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber (Restaurant B._______) wegen der “Nichtanmeldung der Arbeiter zur Steuerzahlung“ (vgl. SAK-act. 20 f.) im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen ist, da vorliegend einzig der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rentenanspruch gemäss den im Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht geltenden Bestimmungen (u.a. VwVG, AHVG, AHVV) zu beurteilen ist, dass im Ergebnis das Berichtigungsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. SAK-act. 14.1, 20.1, 21.1) gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht zu stützen ist, wie dies korrekterweise die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. SAK-act. 22, B-act. 12), dass dem Beschwerdeführer einzig elf Beitragsmonate an die Versicherungszeit in den Jahren 1972 bis 1973 anzurechnen sind (vgl. IK-Auszug [SAK-act. 36] und Arbeitszeugnisse [SAK-act. 17.2-17.4]) und demzufolge die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Altersrente (und auch keinen Anspruch auf einmalige Abfindung an Stelle einer Rente gemäss Art. 7 Bst. a des genannten Sozialversicherungsabkommens) hat, dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG)

C_______ Seite 7 sinngemäss eine längere Beitragszeit geltend macht, er indes nicht den vollen Beweis der einbezahlten Beiträge an die AHV für die Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1972 (beispielsweise durch Lohnabrechnung des Restaurants B._______) erbringen konnte (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass der Unterzeichnende, F._______, im Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 1972 (SAK-act. 17.1) lediglich bestätigt, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1972 als Restaurationskellner im Restaurant B._______ gearbeitet, dass dem Arbeitszeugnis jedoch keine Angaben zum ausbezahlten Lohn und zu den darauf erhobenen AHV-Abzügen bzw. deren Schicksal (behauptete Nichtauszahlung? direkte Ausbezahlung an den Beschwerdeführer? Entrichtung an die Ausgleichskasse?) zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer zudem seinen (legalen) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Restaurant B._______ (Y._______) in der Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1972 nicht belegen konnte (beispielsweise durch eine Wohnsitzbescheinigung oder Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung), dass der Beschwerdeführer somit seine Behauptung, es seien in dieser Zeitspanne AHV-Beiträge abgerechnet worden, der Arbeitgeber habe diese aber nicht einbezahlt, weder substantiiert noch glaubhaft dargetan hat (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV mit Hinweis auf die Beweisverschärfung und erhöhte Mitwirkungspflichten der Versicherten), dass aufgrund der Ergebnisse der vorinstanzlichen Nachforschungen (vgl. SAK-act. 15, 18), mangels Nachweises des Beschwerdeführers über einbezahlte AHV-Beiträge in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 20. Dezember 1972 sowie fehlender Anhaltspunkte über den tatsächlichen Aufenthalt in Y._______ im besagten Zeitraum (vgl. SAK-act. 20.2) keine offenkundige Unrichtigkeit im individuellen Konto zu erblicken ist, die dessen Berichtigung rechtfertigen würde, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz auch keine Ausnahmeregelung vorsehen (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29quater und Art. 29quinqies AHVG), nach Eintritt des Versicherungsfalles (in casu: Rentenalter) durch zusätzliche Beitragszahlungen Beitragszeiten einkaufen zu können, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, -- 7 of 10 -C_______ Seite 8 dass gemäss Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003) Rz. 5009 die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen ist, wenn Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt ist, dass im Übrigen nach schweizerischem Privatrecht allfällige Leistungsansprüche aus einem Arbeitsvertragsverhältnis (z.B. Rückforderung von Lohnansprüchen) einzig auf dem zivilrechtlichen Weg und nur innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden können (Art. 128 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) beziehungsweise der Rückforderungsanspruch unter bestimmten Bedingungen spätestens nach 10 Jahren verwirkt ist (Art. 127 OR), dass folglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber (Restaurant B._______) wegen der “Nichtanmeldung der Arbeiter zur Steuerzahlung“ (vgl. SAK-act. 20 f.) im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen ist, da vorliegend einzig der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rentenanspruch gemäss den im Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht geltenden Bestimmungen (u.a. VwVG, AHVG, AHVV) zu beurteilen ist, dass im Ergebnis das Berichtigungsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. SAK-act. 14.1, 20.1, 21.1) gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht zu stützen ist, wie dies korrekterweise die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. SAK-act. 22, B-act. 12), dass dem Beschwerdeführer einzig elf Beitragsmonate an die Versicherungszeit in den Jahren 1972 bis 1973 anzurechnen sind (vgl. IK-Auszug [SAK-act. 36] und Arbeitszeugnisse [SAK-act. 17.2-17.4]) und demzufolge die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Altersrente (und auch keinen Anspruch auf einmalige Abfindung an Stelle einer Rente gemäss Art. 7 Bst. a des genannten Sozialversicherungsabkommens) hat, dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG)

-- 8 of 10 --

C_______ Seite 9 vollumfänglich abzuweisen sowie die Einspracheverfügung vom 22. Januar 2013 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und Art. 7 Abs.

1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

-- 9 of 10 --

C_______ Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und

100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 10 of 10 --

Mindestbeitragsdauer | Lexipedia