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Entscheid

C-908/2011

Rückvergütung von Beiträgen

31. Oktober 2012Deutsch9 min

Rückvergütung AHV/IV-Beiträge; Einspracheentscheid... Rückvergütung AHV/IV-Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 18. Januar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

33.

VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis), dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art.

18.

Abs. 3 AHVG), dass gemäss Art. 2 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas-

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C-908/2011 Seite 4 senenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern sowie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen der schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario), dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011), dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend somit bereits nicht möglich ist, da mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass sich dem anwendbaren Abkommen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung entnehmen lässt, dass daher nicht weiter geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer wie vorliegend bestritten, endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl er selber als auch seine noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen, -- 4 of 6 -C-908/2011 Seite 5 dass die Vorinstanz implizit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass kein Abkommen mit der Schweiz besteht, dass vorliegend der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz in Motivsubstitution im Ergebnis zu schützen ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-908/2011 Seite 4 senenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern sowie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen der schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario), dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011), dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend somit bereits nicht möglich ist, da mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass sich dem anwendbaren Abkommen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung entnehmen lässt, dass daher nicht weiter geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer wie vorliegend bestritten, endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl er selber als auch seine noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen, -- 4 of 6 -C-908/2011 Seite 5 dass die Vorinstanz implizit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass kein Abkommen mit der Schweiz besteht, dass vorliegend der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz in Motivsubstitution im Ergebnis zu schützen ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; ) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-908/2011 Seite 6 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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