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Entscheid

C-9189/2025

Zuteilung zu den Prämientarifen

25. März 2026Deutsch8 min

UV, Neueinreihung des Betriebs; Einspracheentschei... UV, Neueinreihung des Betriebs; Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Oktober 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

5.80

Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 1'740.– ergibt, während die übrigen Aufwendungen unverändert zu berücksichtigen sind, dass sich damit für das Honorar ein Gesamtbetrag von Fr. 3'780.– ergibt, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 306.18, mithin total Fr. 4'086.18, dass der Beschwerdeführerin daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'086.18 zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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C-9189/2025 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

C-9189/2025 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'086.18 zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier

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C-9189/2025 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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