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Entscheid

C-9235/2025

Marktüberwachung

4. Februar 2026Deutsch5 min

Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von D... Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 31. Oktober 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Auf die Eingabe vom 25. November 2025 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo

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C-9235/2025 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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