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Entscheid

C-957/2013

Rente

30. Mai 2013Deutsch8 min

AHV, Rentenhöhe, Verfügung vom 6. Februar 2013 AHV, Rentenhöhe, Verfügung vom 6. Februar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.

2.

Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.

3.

Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde.

4.

Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. dass gemäss Rz. 6206 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), die als Verwaltungsverordnung allerdings für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, aber als Auslegungshilfe beigezogen werden kann, der Kürzungsbetrag nach Vollendung des Rentenalters ermittelt wird, indem die Summe der ungekürzt vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl Monate dividiert (12 oder 24 Monate) und dieser Betrag mit dem zutreffenden Prozentsatz (3,4%, 6,8% oder 13,6%) multipliziert wird, dass der so ermittelte Kürzungsbetrag gemäss Rz. 6208 RWL anschliessend unverändert bleibt, ausser bei der Ablösung der vorbezogenen Altersrente durch Hinterlassenenrenten und infolge der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei allgemeinen Rentenerhöhungen, dass sich aus Art. 56 Abs. 3 AHVV klar ergibt, dass die Rentenkürzung infolge Vorbezugs nach Erreichen des Rentenalters um einen fixen Betrag gekürzt wird, welcher aufgrund der vorbezogenen Renten bestimmt wird, dass die Feststellung in Rz. 6208 RWL, wonach der Kürzungsbetrag grundsätzlich unverändert bleibt, Art. 56 Abs. 3 AHVV zweifellos entspricht, dass zudem keine Anzeichen dafür bestehen, dass der in Art. 56 Abs. 3 AHVV vorgesehene Kürzungsmechanismus versicherungstechnischen -- 4 of 6 -C-957/2013 Seite 5 Grundsätzen widersprechen könnte, leuchtet es doch ein, dass die (lebenslange) Finanzierung der Vorbezugssumme unabhängig von allfälligen späteren Rentenfestlegungen erfolgen muss (vorbehältlich der Teuerungsanpassung), besteht doch ansonsten die Gefahr, dass entgegen Art. 56 Abs. 1 AHVV nicht der gesamte Gegenwert der vorbezogenen Rente erstattet wird, dass nach den vorliegend anwendbaren rechtlichen Grundlagen damit die lebenslange Rentenkürzung infolge zweijährigen Vorbezugs um jenen Betrag erfolgt, der 13,6% des Werts der vorbezogenen Rente entspricht – und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um 13,6% der aktuellen, infolge Splittings und Plafonierung gekürzten Rente, dass sich die Vorinstanz ohne Zweifel an diese rechtliche Regelung gehalten hat und die Berechnung des Kürzungsbetrages nicht zu beanstanden ist, dass hieran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pensionierungsplanung auf Aussagen seines ehemaligen Arbeitgebers verliess, vermögen doch derartige Auskünfte Privater kein nach Treu und Glauben schützenswertes Vertrauen zu begründen, das eine Abweichung vom geltenden Recht erlauben würde (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; dazu etwa CHRISTOPH ROHNER, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 52 zu Art. 9), dass zudem entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers aus der Begründung der Verfügung vom 6. Juli 2007 einzig abgeleitet werden kann, dass infolge Vorbezugs eine Rentenkürzung von 13,6% erfolgen werde, nicht aber, auf welcher Rentensumme sich diese Kürzung berechnet, so dass der Beschwerdeführer auch in dieser Beziehung aus Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass damit feststeht, dass die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sind, so dass die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).

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C-957/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-957/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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