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Entscheid

C-995/2018

19. Juli 2018Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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C-995/2018 Seite 4

5.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel des Rückzugsschreibens vom 13.07.2018) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel des Rückzugsschreibens vom 13.07.2018) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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