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Entscheid

C-996/2018

Zuteilung zu den Prämientarifen

14. Mai 2018Deutsch10 min

Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarife... Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen, Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 10 mit Hinweisen zu Art. 48 VwVG), dass zur Beschwerdelegitimation auch ein schutzwürdiges Interesse bestehen muss (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass dieses schutzwürdige Interesse bei Einreichung der Beschwerde am 16. Februar 2018 betreffend die Einreihung im Prämientarif 2018 bestanden hat und somit auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG erfüllt war, -- 3 of 7 -C-996/2018 Seite 4 dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 16. Februar 2018 einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Abs. 1) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Rechtsprechung als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) – dessen Wortlaut identisch ist mit dem vorliegend anwendbaren Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG – jedes praktische oder rechtliche Interesse betrachtet, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (vgl. hierzu BGE 138 V 292 E. 3; 133 V 188 E. 4.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2), dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Interesse nur dann schutzwürdig ist, wenn die Beschwerdeführerin noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, dass die Sache unter der Bedingung des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an der Beschwerde im Laufe des Verfahrens als erledigt zu erklären ist, dass durch den Erlass der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 9. April 2018 der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 vollumfänglich widerrufen worden, die Anordnung im Dispositiv in der vorliegend zu beurteilenden Streitsache nicht mehr streitig und lediglich die diesbezügliche Begründung streitig ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), -- 4 of 7 -C-996/2018 Seite 5 dass die Vorinstanz betreffend die Einreihung in den Prämientarif 2019 noch keine Verfügung erlassen hat und demnach diesbezüglich noch kein Anfechtungsobjekt vorliegt, dass mit Blick auf die verfügte Einreihung 2018 und die in Zukunft per 1. Januar 2019 geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur der Suva nicht von einer Tatbestandsgesamtheit ausgegangen werden kann, welche die Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (vorliegend angefochtener Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018) erlauben würde (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2018 nichts vorgebracht hat, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde, dass die per 1. Januar 2019 für die Beschwerdeführerin geltenden Einreihungsregeln und die Klassenstruktur bzw. die Einreihung im Prämientarif 2019 im Rahmen einer (neuen) Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen allfälligen an sie gerichteten (neuen) Einspracheentscheid einzelfallgerecht und rechtzeitig überprüft werden können und kein hinreichendes öffentliches Interesse daran besteht, im heutigen Zeitpunkt einen in Aussicht gestellten Verfügungsinhalt gerichtlich zu beurteilen, dass deshalb das schutzwürdige, aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren laut Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der weiteren gerichtlichen Behandlung der Sache bzw. an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu verneinen ist (vgl. hierzu BGE 135 I 79 E. 1.1; 133 II 81 E. 3; 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; ARV 2009 S. 164 E. 3), dass demnach dem Antrag der Vorinstanz stattzugeben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf einen materiellen Entscheid abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 5 of 7 -C-996/2018 Seite 6 dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kostennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.- zu bezahlen.

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4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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