CA.2020.7
CA.2020.7
14. Juni 2023Deutsch252 min
Berufung teilweise Anfechtung des Urteils (Art. 399 Abs. 4 StPO), Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB), qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
Source weblaw.ch
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: CA. 2020. 7
Urteil vom 14. Juni 2023 Berufungskammer
Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richterin Marcia Stucki und Richter Thomas Frischknecht Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Kunz und Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand Qualifizierte Geldwäscherei
Berufung (teilweise) des Beschuldigten vom 28. April 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Am 25. April 2012 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955) eine Meldung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (BA pag. 05.101-0001 ff.). Die zugrundeliegende Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9 GwG vom 20. April 2012 betraf je ein Konto der C. Corp. und der D. Inc. – beide Gesellschaften panamaischen Rechts – bei der Bank E. AG in ZZ., deren wirtschaftlich Berechtigter F. war, sowie drei auf F. selbst lautende Privatkonten, ebenfalls bei der Bank E. (BA pag. 05.101-004 ff.).
A.2 Am 27. April 2012 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) gegen F. und Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei (BA SV.12.0528 pag. 01.100-0001). Es bestand der Verdacht, dass F. seinem Cousin, dem ehemaligen griechischen Verteidigungsminister Apostolos-Athanasios (Akis) Tsochatzopoulos (nachfolgend: Tsochatzopoulos), bei der Weiterleitung von Bestechungsgeldern aus Rüstungsgeschäften, unter anderem mit der russischen Gesellschaft G., über eigene sowie über Drittkonten von ihm zurechenbaren Unternehmen behilflich gewesen sei (BA pag. 18.101-0002; 21.102-0036 ff.). Gleichzeitig führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich infolge der MROS-Meldung vom 25. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt, bevor sie diese auf entsprechende Übernahmeerklärung der BA hin mit Verfügung vom 23. November 2012 an die BA abtrat (BA pag. 05.100-0003 f.; 21.1020036 ff.). Im Zuge der mit dieser Strafuntersuchung einhergehenden Ermittlungen erhärtete sich aus Sicht der BA der Tatverdacht gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) – den Kundenberater von F. bei der Bank E. (BA pag. 13.001.0003 ff.) –, weshalb die BA am 20. Juni 2014 gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB) eröffnete (BA pag. 01.100-0001). Am 26. Juni 2014 dehnte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB aus (BA pag. 01.100-0002).
A.3 Am 2. September 2015 wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten zusätzlich auf den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB ausgedehnt. Aus den bisherigen Ermittlungen ergab sich der Verdacht, dass er gemeinsam mit seinem langjährigen Freund H. unter dem Vorwand von (fingierten) Kunstverkäufen Vermögenswerte von den Konten der C. und der D. bei der Bank E. auf Konten der I. Ltd. und der J. Anstalt (von H. respektive dem Beschuldigten kontrollierte Gesellschaften [BA pag. 10.2080026 ff.]) bei anderen Banken transferiert habe, ohne dass der wirtschaftlich Berechtigte F. diesen Transaktionen zugestimmt habe (BA pag. 01.100-0004 ff.; 13.001-0408.). Gegen H. hatte die BA in der vorliegenden Angelegenheit bereits mit Verfügung vom 12. März 2015 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB eröffnet (BA pag. 01.100-0003).
A.4 Der Beschuldigte befand sich im Rahmen der Ermittlungen vom 1. bis 2. Juli 2014 und vom 16. Dezember 2014 bis 26. November 2015 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.001-0010 und -0917).
A.5 Die BA nahm umfangreiche Beweiserhebungen, unter anderem auf dem Rechtshilfeweg im Ausland, vor: Es wurden verschiedene in die untersuchten Vorgänge involvierte Personen in der Schweiz und in Griechenland befragt (BA Rubriken
Erwägungen
12.1
bis 12.20. und 13.1. bis 13.2.), Akten aus konnexen Straf- und Rechtshilfeverfahren beigezogen (BA Rubriken 7.1. bis 7.4.), Bankunterlagen und andere Dokumente ediert (BA Rubriken 7.100. bis 7.200.) sowie Überwachungsmassnahmen (BA Rubriken 9.101. bis 9.104.) und Hausdurchsuchungen mit Sicherstellungen und Beschlagnahmen (BA Rubriken 8.101. bis 8.107.) durchgeführt.
A.6 Am 7. Oktober 2013 wurden Tsochatzopoulos, F. und weitere Beschuldigte in Griechenland erstinstanzlich wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei von aus Bestechung stammenden Vermögenswerten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (BA pag. B18.101.07-0001 ff., insbesondere -0174; TPF pag. 210.222.008 ff. und
210.223.083 ff.). Mit Urteil vom 1. November 2017 bestätigte das Berufungsgericht in Athen die ergangenen Schuldsprüche (CAR pag. 5.101.001 ff.). Gemäss Mitteilung von Eurojust vom 31. Juli 2019 hatte der Oberste Gerichtshof Griechenlands mit Entscheid vom 27. Juni 2019 das von Tsochatzopoulos gegen das Urteil des griechischen Berufungsgerichts erhobene Rechtsmittel abgewiesen und dessen Rechtskraft bestätigt (TPF pag. 210.224.023 ff., 210.261.1.014 ff.; CAR pag. 5.101.001 ff.).
210.223.083 ff.). Mit Urteil vom 1. November 2017 bestätigte das Berufungsgericht in Athen die ergangenen Schuldsprüche (CAR pag. 5.101.001 ff.). Gemäss Mitteilung von Eurojust vom 31. Juli 2019 hatte der Oberste Gerichtshof Griechenlands mit Entscheid vom 27. Juni 2019 das von Tsochatzopoulos gegen das Urteil des griechischen Berufungsgerichts erhobene Rechtsmittel abgewiesen und dessen Rechtskraft bestätigt (TPF pag. 210.224.023 ff., 210.261.1.014 ff.; CAR pag. 5.101.001 ff.).
A.7 Bereits am 4. April 2005 hatte ein russisches Gericht K. wegen Amtsmissbrauchs verurteilt. Dies mit der Begründung, dass er Dritten in seiner Position als stellvertretender Generaldirektor der G., und zum Schaden dieses vom russischen Staat gegründeten und kontrollierten Unternehmens Gewinne bzw. Vorteile verschafft habe. Das russische Gericht erachtete es als erwiesen, dass K. seine Kompetenzen missbraucht habe, indem er am 18. Juli 2000 als Vertreter der G. – in Missachtung von griechischen Richtlinien und des Vertrags Nr. 2 zwischen der G. und dem Verteidigungsministerium Griechenlands über die Lieferung von Waffensystemen im Wert von USD 800 Mio. – mit der zypriotischen Firma L. Ltd. die Zusatzvereinbarung Nr. 3 über Kompensationsprogramme im Wert von rund USD 80 Mio. abgeschlossen habe (BA pag. B18.101.04-0240 ff., insbesondere 0242 ff., -0252 ff., -0271, -0277 ff., -0282 f.).
A.8 Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte die BA das Strafverfahren gegen F. wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO ein (BA SV.12.0528 pag. 03.1020022, -0036). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB und – infolge Verjährung – auch wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB hinsichtlich der ihm bis zum 9. Oktober 2003 vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen ein (BA SV.18.1245 [SV.14.0756] pag. 03.001-0001 ff.). Das Strafverfahren gegen H. wurde mit Verfügung der BA vom 19. Dezember 2018 vom Verfahren gegen den Beschuldigten abgetrennt und separat weitergeführt (BA SV.18.1245 [SV.14.0756] pag. 03.002-0001 ff.).
A.9 Am 19. Dezember 2018 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB sowie wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2 StGB (TPF pag. 210.100.001 ff.).
A.10 Im Rahmen der Prozessvorbereitung veranlasste die erstinstanzliche Verfahrensleitung u.a. die Übersetzung wesentlicher Teile des erstinstanzlichen griechischen Urteils vom 7. Oktober 2013 und diverser in griechischer Sprache verfasster Rechtshilfedokumente ins Deutsche (TPF pag. 210.223.001 ff. und -124 ff.). Zudem wurden der Bericht der Forensischen Finanzanalyse (FFA-Bericht) aus dem Verfahren gegen F. und der Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei (BKP) zu den Akten erkannt (BA pag. 10.208.0001 ff.; TPF pag. 210.400.002, -510.017 ff., insbes. -021 f.). Schliesslich veranlasste die Verfahrensleitung die Erstellung eines Gutachtens zu Fragen bezüglich des griechischen Straf(prozess)rechts (Rechtsgutachten vom 8. August 2019 [TPF pag. 210.661.046 ff.]).
A.11 Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer vom 21. bis 23. August 2019, die in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und der Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand, wurden neben dem Beschuldigten die ehemaligen Mitarbeiter der BANK E. JJJJ. und OOOO. als Zeugen befragt (TPF pag. 210.720.001 ff.; -731.001 ff., -761.001 ff., 762.001 ff.).
A.12 Mit Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019, den Parteien am 14. Oktober 2019 mündlich eröffnet (TPF pag. 210.930.001 ff.), wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB) freigesprochen, hingegen der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon 15 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 1'000.00 (bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt (TPF pag. 210.930.001 ff.).
A.13 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; TPF pag. 210.940.001). Das schriftlich begründete Urteil (CAR pag. 1.100.003 ff.) wurde am 7. April 2020 an die Parteien versandt (TPF pag. 210.930.028 ff.; CAR pag. 1.100.151) und von diesen am 8. April 2020 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.167 f.).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Im Nachgang an die Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsanmeldung und sämtlichen Verfahrensakten an die Berufungskammer stellte der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 28. April 2020 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.169 ff.):
Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3, 4 und 5 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Ziff. 6.1 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 200'000 sei dem Beschuldigten freizugeben.
3. Ziff. 7.1, 7.2 und 7.4 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (einschliesslich der Gegenstände gemäss Dispositiv Ziffer 7.1) seien dem Beschuldigten herauszugeben und nicht einzuziehen.
4. Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die angeordnete Ersatzforderung sei aufzuheben.
5. Ziff. 9 und 10 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren seien der Staatskasse zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für seine Anwaltskosten zuzusprechen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Beweisanträge:
1. Sämtliche Unterlagen zu den Checkeingängen (insbesondere die für eine Gutschrift erforderlichen Formulare wie das «Clarification of Physical Transactions» Formular) seien von der Bank E. edieren zu lassen.
2. EEEEE. sei als Zeuge zu den nachgenannten Themenkomplexen zu befragen.
3. O. sei als Zeuge zu den nachgenannten Themenkomplexen zu befragen.
4. FFFFF., der Sohn von Rechtsanwalt IIII., sei als Zeuge zu den nachgenannten Themenkomplexen zu befragen.
5. Der vormals Mitbeschuldigte H. (v.d. RAin Galatia Pfister) sei zu den nachgenannten Themenkomplexen zu befragen.
6. Die Akten des Strafverfahrens SV.12.0528-OCH gegen F. (Verfahren «F.») sowie der damit zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren RH.12.0100-OCH und RH.12.0112-OCH («Rechtshilfeverfahren») seien beizuziehen, insbesondere (aber nicht abschliessend) die Protokolle der Besprechungen von Staatsanwalt KÖHLI mit RA N., insb. diejenigen vom 12. April 2016.
7. Die zweit- und drittinstanzlichen griechischen Urteile gegen Akis TSOCHATZO-POULOS, F. und Mitbeschuldigte seien rechtshilfeweise aus Griechenland beizuziehen.
Verfahrensanträge zu den Untersuchungsakten:
1. Sämtliche von der Verteidigung und von Dritten im Zusammenhang mit diesem Verfahren an die Bundesanwaltschaft gesandten (einschliesslich die im Ausstandsverfahren eingereichten), von dieser jedoch nicht zu den Akten genommenen Eingaben und Beilagen seien zu den Akten zu nehmen.
2. Das erstinstanzliche griechische Urteil gegen Akis TSOCHATZOPOULOS, F. und Mitbeschuldigte sei vollständig zu übersetzen.
B.2 Die BA verzichtete innert Frist auf die Beantragung des Nichteintretens und die Erhebung einer Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 nahm sie zu den Beweis- und Verfahrensanträgen des Beschuldigten Stellung (CAR pag.
2.100.003 ff.).
B.3 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 28. April 2020 bezüglich Edition der Unterlagen bei der Bank E., der Befragung des Zeugen EEEEE. (im Sinne der Einholung eines schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO), der Einvernahme des Zeugen H., des Beizugs der Akten des Strafverfahrens (inkl. der konnexen Rechtshilfeverfahren) gegen F., der Edition der zweit- und drittinstanzlichen griechischen Urteile gegen Tsochatzopoulos, F. und Mitbeschuldigte sowie des Beizugs sämtlicher an die BA gesandten, von dieser nicht zu den Akten genommenen Eingaben gutgeheissen. Die Anträge bezüglich der Zeugenbefragung von O. und FFFFF. sowie der vollständigen Übersetzung der erstinstanzlichen griechischen Urteile (gemäss Verfahrensantrag Ziffer 2) wurden abgewiesen (vgl. Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. September 2020; CAR pag. 6.400.001 ff.).
B.4 Die Bank E. teilte auf Editionsaufforderung vom 17. März 2021 hin mit Schreiben vom 29. März 2021 mit, dass sie bereits sämtliche noch vorhandenen Dokumente und Beweismittel der BA eingereicht habe und diese bereits im Aktendossier enthalten seien (CAR pag. 5.302.001 ff.). Die BA reichte mit Eingabe vom 12. April 2021 ihre Akten aus den abgeschlossenen Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 und RH.13.0112 sowie des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen F. SV.12.0528 ein (CAR pag. 4.102.007). Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte die BA mit, dass sich sämtliche Eingaben und Beilagen zu den editierten Akten bereits in diesen Akten befänden (CAR pag. 4.102.011). Die mit Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2021 (CAR pag. 5.101.001 ff.) in Griechenland edierten Urteile Nr. 2973/2017 des Berufungsgerichts in Athen und Nr. 1309/2019 des Obersten Gerichtshofs Griechenlands wurden mit Eingabe vom 12. Juli 2021 von den griechischen Behörden übermittelt (CAR pag. 5.101.001 ff.).
B.5 Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (sowie Nachtrag vom 11. Mai 2021) beantragte der Beschuldigte den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts des Bundes Urs Köhli sowie des ehemaligen fallführenden Staatsanwalts des Bundes Lienhard Ochsner im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten (CAR pag.
4.101.028 ff.).
B.6 Am 18. Mai 2021 wurde das Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 7./11. Mai 2021 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 3.201.001). Das vorliegende Berufungsverfahren wurde mit Beschluss CN.2021.19 vom 18. Juni 2021 bis zum entsprechenden Entscheid der Beschwerdekammer sistiert (CAR pag. 10.600.001 ff.).
B.7 Mit Beschluss BB.2021.147 vom 25. Mai 2022 wies die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen die Staatsanwälte des Bundes Köhli und (ehem.) Ochsner ab. Infolgedessen wurde die Sistierung des Berufungsverfahrens per 4. August 2022 aufgehoben (CAR pag. 1.200.003 f.).
B.8 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens veranlasste die Verfahrensleitung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung den Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen H. (SV.18.1245), welches von der BA mit Strafbefehl vom 24. Juni 2021 abgeschlossen worden war (CAR pag. 6.101.001 ff.).
Nach Einbezug der Parteien in die Formulierung (CAR pag. 4.101.005 ff. und
4.102.012 f.) unterbreitete das Gericht dem Zeugen EEEEE. am 6. Oktober 2022 einen Fragenkatalog zwecks Erstellung eines schriftlichen Berichts gemäss Art.
145 StPO (CAR pag. 5.401.001 ff.). Am 21. Oktober 2022 übermittelte EEEEE. dem Gericht seinen schriftlichen Bericht (CAR pag. 5.401.023).
Auf Antrag des Beschuldigten vom 25. November 2022 (CAR pag. 4.101.095 ff.) wurden zudem einzelne Auszüge aus den edierten griechischen Urteilen auf Deutsch übersetzt (CAR pag. 4.202.008 ff.).
B.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung, welche am 20. März 2023 (Teil 1) in Anwesenheit des Beschuldigten, von dessen Verteidigung und der BA am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand (CAR pag. 8.200.001 ff.), wurde der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 8.401.001 ff.). Aufgrund des Nichterscheinens des korrekt vorgeladenen Zeugen H. (dieser hatte sich via seine griechische Rechtsvertretung per E-Mail vom 20. März 2023 und ärztlichem Attest wegen Atemproblemen entschuldigen lassen [CAR pag. 7.100.008 ff.]) wurde die Verhandlung unterbrochen und auf den 23. Mai 2023 vertagt (CAR pag.
8.200.006 f.).
B.10 Am 23. Mai 2023 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt, wiederum in Anwesenheit des Beschuldigten, von dessen Verteidigung und der BA (CAR pag. 8.200.008 ff.). Trotz abermaliger korrekter Vorladung (CAR pag. 7.201.008 und 7.301.006) erschien der Zeuge H. auch zu diesem Verhandlungstermin nicht. Er hatte sich zuvor mit E-Mail vom 28. April 2023 aufgrund seines angeblich fragilen Gesundheitszustands und unter Verweis auf seine schriftliche Stellungnahme vom 7. Januar 2019 (TPF pag. 6.101.015 ff.) entschuldigen lassen (CAR pag. 7.201.008 und 7.301.006). Im Rahmen des Beweisverfahrens entschied das Gericht, die Verhandlung vorerst – unter Vorbehalt einer möglichen Wiederaufnahme des Beweisverfahrens im Rahmen der Urteilsberatung (Art. 349 StPO) – ohne die besagte Beweisabnahme weiterzuführen.
Im Rahmen seines Parteivortrags präzisierte der Beschuldigte seine Anträge wie folgt (CAR pag. 8.200.013):
1. Ziff. 3, 4 und 5 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und…
… und das Verfahren sei zufolge diverser Verletzungen von Art. 3 StPO einzustellen;
Eventualiter... der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Ziff. 6.1 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 200'000 sei dem Beschuldigten unverzüglich freizugeben.
3. Ziff. 7.1, 7.2 und 7.4 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (einschliesslich der Gegenstände gemäss Dispositiv Ziffer 7.1) seien dem Beschuldigten herauszugeben und nicht einzuziehen.
4. Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die angeordnete Ersatzforderung sei aufzuheben.
5. Ziff. 9 und 10 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren seien der Staatskasse zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für seine Anwaltskosten zuzusprechen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die BA stellte im Rahmen ihres Parteivortrags folgende Anträge (CAR pag. 8.200.014):
1. Die von der Verteidigung gestellten Rechtsbegehren 1 bis 6 gemäss Berufungserklärung vom 29. April 2020 seien abzuweisen.
2. Der Beschuldigte und Berufungsführer sei im Sinne der Vorinstanz wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB zu bestrafen.
3. Es sei im Sinne der Vorinstanz gestützt auf Art. 70 StGB die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von CHF 2 Mio. zu beschliessen.
4. Es sei im Sinne der Vorinstanz gestützt auf Art. 71 StGB im Umfang von CHF 491'961.50 auf eine Ersatzforderung zu erkennen.
5. All dies unter Kostenfolge für den Berufungsführer.
Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 8.200.021).
B.11 Das Urteil vom 14. Juni 2023 wurde den Parteien am 19. Juni 2023 postalisch im Dispositiv unter Beilage einer schriftlichen Kurzbegründung eröffnet (CAR pag.
11.100.001 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; CAR pag. 1.100.003 ff.). Mit dem Urteil der Strafkammer SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO abgeschlossen. Aufgrund des Teilschuldspruches und der verhängten Strafe ist der Beschuldigte durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung oder Änderung interessiert und somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Bestimmung von Art. 305bis StGB untersteht im vorliegenden Kontext der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition
2.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Berufung vom 8. Oktober 2019 richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2018.73, jedoch lediglich gegen den Schuldspruch bezüglich qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB) mit entsprechenden Konsequenzen für die Nebenfolgen (vgl. Anträge oben, Sachverhalt lit. B.1 und B.10). Betreffend alle nicht angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Urteils ist vorab vom Eintritt der Rechtskraft Vormerk zu nehmen.
2.2 In Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i. V. m. Ziffer 2 StGB in den Anklageziffern (nachfolgend: AKZ) 1.1.3.3.1 bis -20 wurde das Verfahren erstinstanzlich infolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Diese Einstellung wie auch der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB (AKZ 1.2) blieben seitens der BA unangefochten. Bezüglich des Anklagevorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB) gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz den Tatbestand bezüglich AKZ 1.1.3.1.1 (erste Transaktion von EUR 1 Mio. innerhalb des Sachverhaltskomplexes AKZ 1.1.3.1 betreffend Investitionen in die Buchhandlung III. über die Firma BB.) sowie AKZ
1.1.3.6 (zwei Überweisungen ab dem D.-Konto auf ein Privatkonto von M.) als nicht erfüllt betrachtet (vgl. Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. II. 1.5.2.1 b. aa und ff, S. 97 und 101). Damit hat die Vorinstanz in diesen beiden Anklagepunkten in der Sache ein freisprechendes Erkenntnis gefällt, was jedoch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck kommt. Im Sinne einer erschöpfenden Behandlung der Anklage ist das Urteilsdispositiv von Amtes wegen entsprechend zu berichtigen. Nachdem die BA diese beiden Freisprüche nicht angefochten hat, kann auf diese im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden (CAR pag. 8.200.002 f.).
2.3 Demzufolge ist festzustellen, dass folgende Dispositivziffern des Urteils SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen sind:
1. Das Strafverfahren gegen A. betreffend qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird bezüglich der AKZ 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20 eingestellt.
2. A. wird freigesprochen
− vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (AKZ 1.2);
− vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, angeblich begangen am 26. Juli 2005 (AKZ 1.1.3.1), am 23. September 2010 (AKZ 1.1.3.6.1.) und am 24. Oktober 2011 (AKZ 1.1.3.6.2).
[…]
6. […]
6.1 […]
6.2 Die monatliche Meldepflicht wird aufgehoben.
7. Sichergestellte bzw. beschlagnahmte Vermögenswerte
7.1 […]
7.2 […]
7.3 Unter Vorbehalt der oben stehenden Ziff. 7.1 und 7.2 werden die übrigen sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an die berechtigten Personen zurückgegeben.
2.4 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorliegend hat die BA auf die Erhebung der Berufung oder Anschlussberufung verzichtet. Entsprechend darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden.
3. Verletzung von Verfahrensgrundsätzen
3.1 Argumente der Verteidigung
Die Verteidigung rügte im ersten Teil ihres Plädoyers im Berufungsverfahren zusammengefasst eine krasse Verletzung elementarer verfahrensrechtlicher Grundsätze im Strafverfahren durch die BA. So seien etwa der Untersuchungsgrundsatz in Bezug auf die Pflicht, belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 StPO, das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nach Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO und das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO je verletzt worden. Aufgezeigt werde dies durch diverse Erkenntnisse aus den erst im Berufungsverfahren beigezogenen Akten des Strafverfahrens der BA gegen F. (SV.12.0528). Entgegen der Behauptung der BA, die den Aktenbeizug habe verhindern wollen, seien in diesen Akten für das vorliegende Strafverfahren erhebliche Beweismittel enthalten, die im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten nicht dokumentiert worden seien. So habe es geheime Treffen zwischen Rechtsanwalt N., dem Rechtsvertreter von F., und der BA gegeben, wobei der Verdacht bestehe, dass es dabei auch um das Verfahren gegen den Beschuldigten gegangen sei. Der Verdacht eines kollusiven und unzulässigen Zusammenwirkens zwischen den Staatsanwälten des Bundes und Rechtsanwalt N. werde untermauert durch E-Mails zwischen der BA und Rechtsanwalt N. in den Akten im Verfahren gegen F. Darin seien Fragen zu den bevorstehenden Einvernahmen von F. und M. mit Fragen zur Rückabwicklung einer Versicherungspolice bei der ZZ. Versicherung verknüpft worden. Die Staatsanwälte hätten sodann im Zusammenhang mit der Rückabwicklung dieser Versicherungspolice eine Zahlung über Fr. 359'000.00 auf ein auf F. lautendes privates Konto in Deutschland veranlasst. Sie hätten dies getan, obwohl sie offenbar davon ausgegangen seien, dass die Einmalprämie bei Abschluss der Versicherung aus deliktischem Geld beglichen worden sei und keine Garantien vorgelegen hätten, dass die Rückzahlung gemäss den Beteuerungen von F. letztlich an den griechischen Staat gelange. Weiter seien die im Verfahren gegen F. durchgeführten Einvernahmen mit Rechtsanwalt N. vom 16. Oktober 2014 und Rechtsanwalt GGGGG. vom 4. November 2014 verheimlicht worden, obwohl in diesen für das Verfahren gegen den Beschuldigten relevante Angaben (betreffend Verwechslung von Tsoschatzopoulos und F.) enthalten seien. Die Staatsanwälte des Bundes hätten Erkenntnisse verheimlicht, die Verteidigung bewusst in die Irre geführt und nicht nach Treu und Glauben agiert. Die Befragung von H. in Griechenland habe die BA bewusst platzen lassen. Die Vorinstanz habe die Argumente der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren übergangen, indem sie vorgegeben habe, nicht auf Aussagen von F., M., Rechtsanwalt N. oder H. abzustellen, und stattdessen offengelassen habe, ob das Vorgehen der BA korrekt gewesen war. Vor dem bestehenden Hintergrund sei unklar, ob die BA nun tatsächlich alle vorhandenen relevanten Akten offengelegt habe. Durch die Nichtverwertung von einzelnen Aussagen würden die vorhandenen Verfahrensmängel nicht behoben oder geheilt. Die Gutheissung von Beweisanträgen der Verteidigung durch die Berufungskammer heile die Verletzung der Verteidigungsrechte auch nicht. Aufgrund der diversen Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen müsse das vorliegende Verfahren eingestellt werden. Die Anklage basiere auf einer von Beginn weg unfairen Untersuchung, auf deren Grundlage keine Verurteilung ergehen dürfe. Zumindest aber seien die Verstösse gegen Art. 3 StPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, indem sämtlichen Erkenntnissen aus der unfairen Untersuchung jeglicher Beweiswert abgesprochen werde. Im Falle eines Schuldspruchs müssten die genannten Verletzungen zu einer Strafbefreiung führen bzw. mindestens im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (CAR pag.
8.301.003 ff. und -060 ff.).
3.2 Argumente der BA
Die BA bestritt die gerügten Verfahrensfehler und verwies insbesondere auf die beiden Ausstandsverfahren (CAR pag. 8.200.003 f.). Die BA habe bei Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sämtliche relevanten Akten aus anderen Verfahren beigezogen (CAR pag. 8.301.136). Die von der Verteidigung im Antrag auf Aktenbeizug vorgebrachten Tatsachen hätten sich in den genannten Akten nicht finden lassen (CAR pag. 8.301.137). Der Beweisantrag auf Aktenbeizug sei eine geschickte «fishing-expedition» gewesen (CAR pag. 8.301.137). Der Beweisantrag hätte daher von der Berufungskammer als verpönte Beweisausforschung abgelehnt werden können (CAR pag. 8.301.139). Aus den Aktenbeizügen hätten sich sodann keine beweismässigen Resultate von Relevanz für das vorliegenden Verfahren ergeben (CAR pag. 8.301.140). Die Verteidigung habe wiederholt, was bereits Gegenstand von zwei Ausstandsverfahren gewesen sei (CAR pag. 8.301.173 f.). Die Beschwerdekammer habe klar und eindeutig festgehalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine Rede von besonders krassen oder wiederholten Irrtümern seitens der Verfahrensleitung sein könne (CAR pag. 8.301.175 ff.).
3.3 Rechtliche Grundlagen
Im Strafverfahren gilt das Fairnessgebot. Die Strafbehörden beachten namentlich (a) den Grundsatz von Treu und Glauben, (b) das Verbot des Rechtsmissbrauchs, (c) das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren und (d) das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (Art. 3 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV). Nach Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Dabei kann es sich insbesondere um Akten von Strafverfahren gegen denselben oder einen anderen Beschuldigten handeln, welche Bestandteil eines separaten Verfahrens bilden bzw. bildeten (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 194 N. 3). Art. 194 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO), womit Staatsanwaltschaft und Gerichte verpflichtet sind, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist (Urteil des BGer 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). Wird ein sich aufdrängender Entlastungsbeweis nicht erhoben, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Das Berufungsgericht kann den Verstoss durch Nachholung der Beweiserhebung heilen (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 StPO N. 10 f.).
3.4 Würdigung
3.4.1 Die Akten des Strafverfahrens gegen F. SV.12.0528 wurden der Verteidigung, nachdem frühere entsprechende Anträge abgelehnt worden waren, erstmals im Berufungsverfahren zugänglich gemacht (CAR pag. 4.102.007). Es ist üblich, dass Akten aus konnexen Verfahren in Strafverfahren ediert werden. Sind in diesen für die Feststellung des Sachverhalts relevante Tatsachen zu vermuten, sind Staatsanwaltschaft und Gericht zur Vornahme der Aktenedition sogar verpflich-tet. Die dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten sind mit dem Strafverfahren gegen F. sowie den im Zuge der Bestechungsermittlungen von den griechischen Behörden angestrengten Rechtshilfeverfahren so eng verknüpft, dass zum Verständnis der Gesamtzusammenhänge der vollständige Rückgriff auf diese Akten wesentlich erscheint (vgl. Verfügung über Beweismassnahmen vom 2. September 2020, CAR pag. 6.400.007). Zudem belastet F. den Beschuldigten als einziger ausdrücklich. F.’s. Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stellt damit einen wesentlichen Punkt im Strafverfahren gegen den Beschuldigten dar. Es Iiegt in der Natur der Sache, dass die Bedeutung von Aktenteilen für das Beweisergebnis ohne deren vorherige Kenntnisnahme nicht zuverlässig abzuschätzen ist (vgl. dazu auch CAR pag. 6.400.007). Dass sich allenfalls nicht dasjenige aus den beigezogenen Akten ergibt, was sich ein Beschuldigter aus einer Beweiserhebung konkret erhofft hatte, lässt einen Beweisantrag jedenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Die weitgehend deckungsgleichen Argumente wie vorliegend hatte die Verteidigung bereits im Anschluss an den Erhalt der Akten, bzw. im Rahmen des im Berufungsverfahrens geführten zweiten Ausstandsverfahrens gegen die Staatsanwälte des Bundes vor der Beschwerdekammer vorgebracht (vgl. CAR pag.
4.101.028 ff.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.147 vom 25. Mai 2022 E. 7.3 bzw. CAR pag. 4.203.002 ff.). Die Beschwerdekammer erwog in ihrem abweisenden Beschluss unter anderem, dass die Kontakte des Staatsan-
walts des Bundes mit dem Rechtsvertreter von F. zu Recht nicht im Strafverfahren gegen den Beschuldigten dokumentiert worden seien und der Vorwurf der Verheimlichung unbegründet sei (E. 7.5). Der Vorwurf sei bereits im ersten Ausstandsverfahren mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 entkräftet worden, worauf verwiesen werde (E. 7.6). Der Beschuldigte habe keine schwere Verletzung von Amtspflichten aufgezeigt, und eine andere rechtliche Würdigung durch die BA als durch den Beschuldigten, mit den entsprechenden Konsequenzen, genüge nicht für die Annahme einer Lüge (E. 8.2). Die entsprechenden Einvernahmeprotokolle seien zu Recht nur im Verfahren gegen F. SV.12.0528 und nicht im Verfahren gegen den Beschuldigten SV.14.0756 abgelegt worden (E. 8.4). Es bestehe kein Anspruch der beschuldigten Person, ausserhalb der Akten des gegen sie geführten Verfahrens über das gleiche Wissen wie die Verfahrensleitung zu verfügen (E. 8.5). In Bezug auf die Aufhebung der Sperre der Lebensversicherungspolice und die Auszahlung des Rückkaufswertes an F. habe der Beschuldigte keine konkrete Verletzung von Verfahrensbestimmungen geltend gemacht (E. 8.6). Die Frage des Ausstands ist vorliegend nicht mehr zu prüfen. Es ist dem Beschuldigten jedoch unbenommen, dieselben Punkte bezüglich anderer möglicher rechtlicher Konsequenzen erneut vorzubringen, zumal diesbezüglich nicht zwingend dieselben Massstäbe gelten wie im Rahmen der Prüfung eines Ausstandsgrundes. So entfaltet der Beschluss der Beschwerdekammer, welcher das Vorliegen eines Ausstandsgrundes gegen die verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes mangels schwerwiegender Verletzungen von Amtspflichten verneinte, insofern keine Bindungswirkung für die Berufungskammer bezüglich der Frage, ob die Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 StPO eingehalten wurden und welche Konsequenzen eine allfällige Nichteinhaltung in Bezug auf den materiellen Entscheid in der Hauptsache hätte. Im Folgenden sind die von der Verteidigung an der Verfahrensführung der BA kritisierten Punkte anhand der vorliegenden Akten im Einzelnen näher zu betrachten.
3.4.2 Nichtgewährung der Akteneinsicht: Es ist zutreffend, dass die Verteidigung im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren um Beizug der Akten des Strafverfahrens SV.12.0528 gegen F. sowie der damit zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren ersucht hatte (vgl. BA pag. 16.1010807, -0821, -0856; TPF pag. 210.521.004; CAR pag. 1.100.191 ff.). Die BA verfügte bzw. beantragte jeweils die Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, dass sich darin keine Akten von Bedeutung für das Verfahren gegen den Beschuldigten befinden würden, die nicht bereits beigezogen worden wären (vgl. BA pag. 16.101-0812, -0886 f.; TPF pag. 210.510.082 und 210.720.003 f.; CAR pag. 2.100.006). Die von der Verteidigung formulierte These, die BA habe diese Behauptungen als «bewusste Irreführung» der Verteidigung und der Gerichte, d.h. wider besseres Wissen, gemacht (vgl. CAR pag. 8.301.007 ff. und 33 ff.), lässt sich nach Ansicht der Berufungskammer so nicht aufrechterhalten. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Ansichten, ob oder was aus welchen Beweismitteln Relevantes abzuleiten ist oder nicht, erheblich divergieren können. Immerhin ist der Verteidigung jedoch beizupflichten, dass in den Akten des Strafverfahrens gegen F., die im Verfahren gegen den Beschuldigten nicht beigezogen worden waren, doch gewisse Aktenstücke vorhanden waren, die für die Verteidigung – deren nachvollziehbares Ziel es war, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von F. gegen den Beschuldigten in Frage zu stellen – grundsätzlich tatsächlich von Bedeutung sein könnten:
a) So fanden im Verfahren gegen F. zwei Mal, nämlich am 12. April 2016 und am 24. Februar 2017, Besprechungen zwischen den Vertretern der BA und Rechtsanwalt N. als Vertreter des Beschuldigten F. statt. Diese Besprechungen wurden in den Akten des Verfahrens gegen F. mit kurzen Aktennotizen dokumentiert (BA SV.12.0528 pag. 16.102-0257 und -0264). Letzteren ist zu entnehmen, dass am 12. April 2016 insbesondere die Frage der Akteneinsicht – die gemäss Aktennotiz gewährt wurde – und beide Male jeweils die Verfahrenserledigung besprochen worden seien. Eine detaillierte Protokollierung des Inhalts dieser Besprechungen ist jedoch nicht vorhanden.
Im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten hatte F. am 16. März 2016 in Griechenland in einer rechtshilfeweisen Vorladung durch die griechischen Behörden zu Protokoll gegeben, dass anlässlich eines Treffens vom 12. April 2016 zwischen seinem Anwalt und dem Staatsanwalt des Bundes in Bern geklärt werden sollte, was die Schweizer Behörden von ihm wollten, weshalb er eine Fristerstreckung für die Durchführung der rechtshilfeweisen Einvernahme beantrage (BA pag. 12.009-0449). Aus dieser Angabe von F. erhellt, dass es offenbar zumindest für ihn eine Verbindung gab zwischen seiner Bereitschaft, im Verfahren gegen den Beschuldigten auszusagen, und der Erledigung des von der BA gegen ihn geführten Verfahrens.
Der Verdacht der Verteidigung, wonach es bei diesen Besprechungen auch um das Verfahren gegen den Beschuldigten gegangen sein könnte (CAR pag.
8.301.014 f.), lässt sich anhand der Akten indes nicht bestätigen. Insbesondere kann nicht gefolgert werden, die BA hätte F. und Rechtsanwalt N. die Fragen der Verteidigung vor seiner weiteren rechtshilfeweisen Einvernahme im Verfahren gegen den Beschuldigten in Griechenland zur Verfügung gestellt (vgl. CAR pag.
8.301.015 Rz. 72; mehr dazu infra E. I. 3.4.4). Der Verdacht, dass anlässlich dieser Besprechungen auch das Verfahren gegen den Beschuldigten thematisiert worden sein könnte, erscheint aufgrund der erwähnten Verknüpfungen durch die Aussage von F. und die Korrespondenz mit Rechtsanwalt N. jedoch auch nicht völlig aus der Luft gegriffen. So bestand durchaus ein Interesse des Beschuldigten, zu seiner eigenen Verteidigung Einsicht in die Akten des Verfahrens gegen F. bezüglich erfolgter Korrespondenz zwischen der BA und Rechtsanwalt N. zu erhalten.
b) Gemäss den Akten im Verfahren gegen F. fand am 16. Oktober 2014, somit nach Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschuldigten am 20. Juni 2014 (BA pag. 01.100-0001), eine Einvernahme mit Rechtsanwalt N. statt (BA SV.12.0528 pag. 12.007-0001 ff.). Diese betraf insbesondere eine Erklärung von F. vom 2. September 2014, wonach der Schweizer Rechtsanwalt GGGGG. über die Identität von F. getäuscht worden und nicht von ihm (F.), sondern von Tsochatzopoulos mandatiert worden sei. Die BA vermutete daher, dass aufgrund einer Verwechslung gar nicht F. an gewissen Handlungen in der Schweiz beteiligt gewesen sein könnte (vgl. BA SV.12.0528 pag. 18.103-0206). Diese Erklärung vom 2. September 2014 wurde auch in den Akten des Verfahrens gegen den Beschuldigten akturiert (BA pag. 12.009-0043). Rechtsanwalt N. wurde konkret auch nach seiner Bekanntschaft mit dem Beschuldigten gefragt (BA SV.12.0528 pag. 12.007-0007 Rz. 9 ff.); er nahm in seiner Antwort auf eine ebenfalls einzig im Verfahren gegen F. dokumentierte Erklärung von F. vom 16. Oktober 2014 Bezug. Dieser erklärte dort explizit, der Beschuldigte sei Ende 2005 mit ihm und Tsochatzopoulos im Büro der LLLL. Treuhand gewesen, wo sich Tsochatzopoulos als F. ausgegeben habe (BA SV.12.0528 pag. 16.102-0080-A). Zu diesem angeblichen Treffen wurde später auch der Beschuldigte in seinem Verfahren befragt (BA pag. 13.001-0390). Zur selben Thematik der Mandatierung von Rechtsanwalt GGGGG. durch Tsochatzopoulos anstatt durch F. fand am 4. November 2014 eine Zeugeneinvernahme mit Rechtsanwalt GGGGG. statt, die ebenfalls nur im Verfahren gegen F. Eingang in die Akten fand (BA SV.12.0528 pag. 12.008-0005 ff.). Er gab eine Erklärung zu Protokoll, wonach er überzeugt sei, sich in der Identität seines Mandanten nicht getäuscht zu haben und er wisse, wer F. sei und dass er diesen vertreten habe (BA SV.12.0528 pag. 12.008-007 f. und 12.008-0011). Die von F. unterzeichnete Vollmacht an Rechtsanwalt GGGGG. vom 27. Mai 2011 war ebenfalls einzig Teil der Akten im Verfahren gegen F. (BA SV.12.0528 pag. 16.102-0018).
Die Erklärung von F. vom 2. September 2014 war auch Teil der Akten im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F., der wiederholt eine Verwechslung von ihm und Tsochatzopoulos behauptete, stellt ein zentrales Element für dessen Verteidigung dar. Deshalb kann die Relevanz dieser Einvernahmen und der damit zusammenhängenden Unterlagen für das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht abgesprochen werden. Indem der Beschuldigte keinen Zugang zu den Einvernahmen mit Rechtsanwalt N. und Rechtsanwalt GGGGG. und sämtlichen konnexen Unterlagen erhielt, fehlten ihm für seine Verteidigung mögliche wesentliche, seiner allfälligen Entlastung dienende Elemente. Dies stellt insofern klarerweise eine Benachteiligung des Beschuldigten / der Verteidigung bezüglich derer Teilnahmerechte dar. Dass die BA das Verfahren gegen F. ganz bewusst quasi zur Führung eines vor der Verteidigung und dem Beschuldigten «verheimlichten Schattendossiers» genutzt habe – wie dies die Verteidigung vorbringt (CAR pag. 8.301.030) – ist damit jedoch nicht erstellt.
3.4.3 Vorwurf des «Tauschhandels» durch Rückabwicklung einer Lebensversicherungspolice: Aus den Akten des Strafverfahrens gegen F. ist erstellt, dass die BA mit Verfügung vom 3. Juni 2016 eine zuvor angeordnete Sperre auf einer Lebensversicherungspolice von F. bei der ZZ. Lebensversicherungs-Gesellschaft AG aufhob und die Auszahlung des vereinbarten Restwertes von Fr. 359'060.40 auf ein Bankkonto von F. bei einer deutschen Bank genehmigte (BA SV.12.0528 pag. 07.201-0143 ff.). Die entsprechende Verfügung wurde auch den griechischen Behörden mitgeteilt (vorab per Fax; BA SV.12.0528 pag. 07.201.0152). F. soll gegenüber der BA seine Absicht bekundet haben, die Vermögenswerte dem griechischen Staat zukommen zu lassen (BA SV.12.0528 pag. 07.201-0127), was er vermutlich nicht tat. Denn wie den von der Verteidigung eingereichten griechischen Presseartikeln, die im Internet auffindbar sind, zu entnehmen ist, fand später in Griechenland ein Strafverfahren gegen F. statt, bei dem es wohl um den Vorwurf der Geldwäscherei bezüglich dieser Rückzahlung aus der Versicherungspolice ging (vgl. CAR pag. 8.300.119 ff.). Weshalb die BA so vorging, ist nicht bekannt und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass die BA etwa, wie die Verteidigung zu vermuten scheint, eine unzulässige Abmachung bzw. einen Tauschhandel mit F. gemacht haben könnte, indem sie diese Auszahlung veranlasste und F. im Gegenzug gegen den Beschuldigten aussagte, lässt sich gestützt auf die Akten nicht erstellen. Schliesslich hatte F. den Beschuldigten mit seinen Aussagen bereits im Jahr 2014 und somit vor der Besprechung der BA mit Rechtsanwalt N. am 12. April 2016 und der Aufhebung der Sperre auf der Versicherungspolice am 3. Juli 2016 belastet (vgl. etwa die Aussage vom 3. Februar 2014; BA pag. 12.009-0358). Es ist zwar zutreffend, dass in der E-Mail-Korrespondenz zwischen der BA und Rechtsanwalt N. betreffend die Versicherungspolice der Staatsanwalt des Bundes auch noch nachfragte, ob der Einvernahmetermin zur rechtshilfeweisen Einvernahme von F. im Verfahren gegen den Beschuldigten in Griechenland schon bekannt sei (BA SV.12.0528 pag.
07.201.0138 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (CAR pag. 8.301.016 f.) lässt sich daraus aber nicht folgern, dass die Abwicklung der Versicherungspolice mit der rechtshilfeweisen Aussage von F. im Verfahren gegen den Beschuldigten in Zusammenhang steht. Dass diese blosse organisatorische Nachfrage nicht auch in den Verfahrensakten des Verfahrens gegen den Beschuldigten dokumentiert wurde, hat die Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Ergebnis nicht beeinträchtigt. Allerdings ist es absolut nachvollziehbar, dass die Veranlassung der Auszahlung einer dermassen erheblichen Summe an einen wichtigen Belastungszeugen in einem getrennt geführten Verfahren im selben Sachverhaltskomplex, in Kombination mit informellen Besprechungen und Kontakten mit der Rechtsvertretung dieses Belastungszeugen, aus der Perspektive des Beschuldigten bzw. von dessen Verteidigung den Anschein einer voreingenommenen Untersuchung durch die BA erweckt.
3.4.4 Vorgehen der BA bezüglich Einvernahmen von F.: Weitere Unklarheiten bestehen sodann bei den Abläufen betreffend rechtshilfeweise Einvernahmen im Jahr 2018 von F., Rechtsanwalt N. und H. in Griechenland, die schliesslich nicht durchgeführt wurden. Die BA teilte der Verteidigung, die Einvernahmen in der Schweiz beantragt hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 mit, dass die Verfahrensleitung grundsätzlich an rechtshilfeweisen Einvernahmen festhalte, jedoch im Falle einer Ablehnung der Anwesenheit der Verteidigung durch die griechischen Behörden stattdessen versuchen würde, die Einvernahmen in der Schweiz durchzuführen (BA pag. 16.101-0814). Am 15. März 2018 stellte die BA ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen an Griechenland, in dem sie um Einvernahme von H., F. und Rechtsanwalt N. ersuchte (BA pag. 18.101-0449 ff.). Aus E-Mails des Staatsanwalts des Bundes an den zuständigen griechischen Richter vom 30. Mai und 5. Juni 2018 geht hervor, dass die Einvernahmen am 3. oder 4. Juli 2018 stattfinden sollten und die Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als Bedingung gestellt werde (BA pag. 18.101-0474). Am 7. Juni 2018 wurde seitens des griechischen Richters der Termin vom 4. Juli 2018 telefonisch bestätigt und die BA ersuchte nochmals um Antwort betreffend Anwesenheit der Verteidigung (BA pag. 18.10-0476). Aus einem Fax der griechischen Behörden, datiert vom 12. Mai 2018 (recte: 12. Juni 2018, Eingang bei der BA am 12. Juni 2018) geht hervor, dass die griechischen Behörden die persönliche Anwesenheit der Verteidigung ablehnten, ihr jedoch zugestanden, vorgängig Fragen einzureichen (BA pag. 18.101-0478). Den Antrag der Verteidigung um Einvernahmen in der Schweiz vom 16. Mai 2018 lehnte die BA mit Verfügung vom 19. Juni 2018 ab bzw. sie hielt – trotz der nicht erlaubten Teilnahme der Verteidigung – an den rechtshilfeweisen Einvernahmen fest und setzte der Verteidigung Frist zur Einreichung von Fragenkatalogen bis am 2. Juli 2018 (BA pag. 16.101-0885 f.). Ebenfalls am 19. Juni 2018 schrieb die BA dem zuständigen Richter in Griechenland, dass sie auf eine Teilnahme an den Einvernahmen verzichten und die Fragen der Verteidigung mit Eingabefrist bis zum 2. Juli 2018 zusammen mit den Fragen der BA übersetzen und weiterleiten werde. Gleichzeitig schrieb sie, dass die Übermittlung der übersetzten Fragenkataloge bis am 4. Juli 2018 nicht möglich sei und diese wohl erst etwa Mitte Juli 2018 geliefert werden könnten (BA pag. 18.101-0479). Im aktenkundigen Schreiben wird sodann in der deutschen Version ein Satz abgebrochen, was auf eine fehlende Passage hindeutet (BA pag. 18.101-0479). An der fehlenden Stelle heisst es, die Einvernahmen vom 4. Juli 2018 müssten verschoben werden und die Terminierung könne ohne Absprache mit der BA neu vorgenommen werden. Die Verteidigung teilte sodann mit Schreiben vom 2. Juli 2018 an die BA mit, dass sie mit einer rechtshilfeweisen Einvernahme ohne Teilnahme der Verteidigung nicht einverstanden sei, reichte keinen Fragenkatalog ein und wiederholte den Antrag auf Einvernahme in der Schweiz (BA pag. 16.101-0893 f.). Weiter ist zu diesem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2018 nichts mehr aktenkundig. Fragenkataloge wurden offenbar nie übermittelt, sodass die griechischen Behörden gar nicht in der Lage waren, das Rechtshilfeersuchen zu vollziehen. So scheint die BA nach dem Protest der Verteidigung bewusst von den rechtshilfeweisen Einvernahmen abgesehen zu haben, ohne dass das Rechtshilfeersuchen jedoch formell zurückgenommen worden wäre. Vermutungsweise wurden die Einvernahmen mangels Einverständnisses mit dem Vorgehen und mangels Eingabe von Fragen seitens der Verteidigung nicht mehr als notwendig erachtet. Dies wäre dann aber zu kommunizieren gewesen. Es ist jedoch nicht hinreichend erstellt, dass die BA von Beginn weg treuwidrig die Absicht gehabt hätte, die Einvernahmen in Griechenland platzen zu lassen, wie dies die Verteidigung geltend macht.
3.5 Fazit
Insgesamt bestehen diverse Unklarheiten, die sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht eindeutig klären lassen. Die Berufungskammer war jedenfalls aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, die Akten konnexer Verfahren zu edieren. Klar festzustellen ist Folgendes: Aufgrund des Beizugs der Verfahrensakten zum Strafverfahren der BA SV.12.0528 gegen F. hat sich herausgestellt, dass in diesen Akten für die Verteidigung wesentliche Unterlagen enthalten waren, die im Verfahren gegen den Beschuldigten hätten beigezogen werden müssen. Weshalb die BA der Verteidigung nicht spätestens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen F. vollständige Akteneinsicht gewährte, um in Achtung des Fairnessgebots, der Grundsätze von Treu und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs vollständige Transparenz zu schaffen, ist für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Der fehlende Aktenbeizug wurde im Berufungsverfahren zwar nachgeholt und dem Beschuldigten somit in diesem Verfahrensstadium das rechtliche Gehör gewährt. Allerdings wurde seine Verteidigung im Rahmen der Strafuntersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren erschwert, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Weiter ist festzustellen, dass die Durchführung von informellen Besprechungen und Kontakten mit am Verfahren beteiligten Personen, die nicht detailliert dokumentiert sind, grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an einer ausgewogenen und fairen Strafuntersuchung zu wecken. Daher ist ein solches Vorgehen, soweit möglich, zu vermeiden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet die Berufungskammer die erwähnte Verfahrensführung im Lichte der Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO sowie Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV als problematisch und ungenügend. Es lassen sich zwar keine derart krassen Verletzungen von Amtspflichten erstellen, die geradezu eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten zur Folge haben müssten. In der Summe wirkt sich die intransparente Verfahrensführung allerdings im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd aus (vgl. dazu infra E. II. 4.5). Die Verwertbarkeit der Beweise wird hingegen nicht generell tangiert. Was spezifisch die Verwertbarkeit der Aussagen von F. und M. betrifft, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
4. Verwertbarkeit der Aussagen von F. und M.
4.1 Argumente der Verteidigung
Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung, wie bereits vor Vorinstanz, die Befragung von F., Rechtsanwalt N. oder M., sofern auf deren Aussagen/Erklärungen abgestellt würde (CAR pag. 8.300.013 ff.). Es sei jedoch zweifelhaft, inwiefern sich die bisherigen, von der BA zu vertretenden Verfahrensmängel überhaupt durch neue Befragungen heilen liessen, wobei auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen wurde (CAR pag. 8.300.013). Die Frageund Teilnahmerechte des Beschuldigten und der Verteidigung seien insbesondere bei den Einvernahmen von F. absichtlich verletzt worden. Die Konfrontationseinvernahme zu den fristgerecht eingereichten schriftlichen Ergänzungsfragen habe erst rund eineinhalb Jahre nach der ursprünglichen rechtshilfeweisen Einvernahme stattgefunden und F. und M. hätten bereits im Voraus Zugang zum gesamten Fragenkatalog der Verteidigung erhalten. Zudem seien F. und M. die Dokumente, die ihnen gemäss Instruktion der Verteidigung zusammen mit den Ergänzungsfragen hätten vorgelegt werden sollen, anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 nicht vorgehalten worden. Es müsse gar davon ausgegangen werden, dass es gar nie zu einer mündlichen Einvernahme von F. und M. gekommen, sondern einzig eine von Rechtsanwalt N. vorbereitete schriftliche Erklärung eingereicht worden sei. Das Schriftbild der angeblichen Befragungsprotokolle habe nicht demjenigen der übrigen Befragungsprotokolle entsprochen, sondern sei mit der gleichentags abgegebenen schriftlichen Erklärung von F. identisch. Die BA habe die weiteren Einvernahmen mit F., M. und Rechtsanwalt N. bewusst scheitern lassen (vgl. TPF 210.721.001 ff., Zusammenfassung in Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. I. 3.4.1, TPF pag. 210.930.040 ff.).
4.2 Argumente der BA
Die BA bestritt in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung (erneut) jegliche Verfahrensfehler. Sie erinnerte an die beiden im vorliegenden Strafverfahren gegen Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli und gegen seinen ehemaligen Kollegen Lienhard Ochsner bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereichten Ausstandsgesuche; insbesondere im Entscheid der Beschwerdekammer zum zweiten Ausstandsgesuch sei klipp und klar festgehalten worden, dass es keine Verfahrensfehler gebe, die irgendeinen Ausstand bewirken würden. Vorliegend gehe es schlussendlich um genau dasselbe. Man wolle nochmals dieselben Thematiken vorbringen. Aber damit sollte jetzt wirklich Schluss sein. Zudem habe die Vorinstanz in ihrem Urteil klar festgehalten, dass der gesamte Sachverhalt dermassen gut dokumentiert sei, dass ohne Zweifel dieser Schuldspruch habe erfolgen können, ohne sich auf Einvernahmen oder Aussagen von F. abstützen zu müssen. Man brauche keine weiteren Einvernahmen von F. Bezüglich der Beweisanträge des Beschuldigten könne die BA noch auf den Entscheid des Berufungsgerichts verweisen, welches diese bereits abgelehnt habe (vgl. CAR pag. 8.200.003 f. und -018).
4.3 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog in diesem Kontext unter anderem, es seien keine schlüssigen Hinweise dafür ersichtlich, dass F. die Fragen vor der Einvernahme ausgehändigt worden wären, weshalb auch der Einwand, wonach er vermutlich gar nie mündlich einvernommen worden sei, jeglicher Grundlage entbehre. Inwiefern die zeitliche Verzögerung zwischen der Einvernahme von F. im Juni 2015 und der Konfrontation mit den Fragen der Verteidigung am 1. Dezember 2016 die Verteidigungsrechte tangiert haben solle, werde nicht begründet und sei auch nicht ersichtlich (Urteil SK.2018.73 E. I. 3.4.3.1, S. 15 f.). Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht des Beschuldigten insofern ungenügend gewahrt wurde, als aus den Einvernahmeprotokollen klar hervorgehe, dass F. und M. die von der Verteidigung zu ihren Fragenkatalogen beigelegten Dokumente von den griechischen Behörden nicht vorgehalten worden seien (insbesondere BA pag. 12.009-0476 ff., Fragen 13, 25, 34, 37, 39, 43 - 45; BA pag. 12.010-0051, Frage 8). Dokumentenunabhängige Fragen bzw. deren Antworten blieben hingegen im Prinzip verwertbar, zumal die Verteidigungsrechte gemäss Art. 148 StPO gewahrt worden seien. Angesichts der vorhandenen Aktenbeweise werde das Gericht jedoch ohnehin nicht auf die Aussagen von F. und M. abzustellen brauchen, weshalb diese nicht beweiswesentlich seien (Urteil SK.2018.73 E. I. 3.4.3.2, S.16 f.).
4.4 Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Gemäss dem Konfrontationsanspruch i.S.v. Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK ist eine belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, die Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit der befragten Person zu prüfen und den Beweiswert ihrer Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Gewährleistung des Teilnahmerechts (Art. 147 StPO) und des Konfrontationsrechts ist insbesondere dann mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, wenn Beweisabnahmen nicht im Inland, sondern im Ausland stattfinden (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 148 StPO N. 1). Gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO ist, wenn Beweise im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens im Ausland erhoben werden, dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und wenn sie schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Die Parteien haben also vor und nach der Einvernahme Anspruch, schriftliche Fragen zu stellen (vgl. SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 148 StPO N. 1). Dieses Verfahren entspricht der Sache nach der Vorgehensweise, die auch für die Einvernahme von Belastungszeugen i.S.v. Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK als konventionskonform anerkannt ist (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 5). Gerade weil bei den rechtshilfeweisen Einvernahmen ohne Teilnahmerecht der beschuldigten Person eine Einschränkung dieses Rechts vorliegt, sind die formellen Vorgaben nach Art. 148 StPO besonders strikte einzuhalten. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 und Art. 148 Abs. 2 StPO). Wurde das rechtliche Gehör im Rechtshilfeverfahren nicht in der in Art. 148 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Weise gewährt, resultiert daraus somit Unverwertbarkeit (SCHMID/JOSITISCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 148 StPO N. 7).
4.5 Würdigung
4.5.1 Bei den Aussagen von F. im Besonderen handelt es sich grundsätzlich um den Beschuldigten belastende Beweismittel. F. wurde im vorliegenden Verfahren erstmals am 27. Mai bzw. 8. Juni 2015 rechtshilfeweise in Griechenland einvernommen (BA pag. 12.009-0418 ff.; deutsche Übersetzung ab BA pag. 12.0090432 ff.). Sowohl am 16. März 2016 (BA pag. 12.009-0446 ff.) als auch am 22. November 2016 (BA pag. 12.009-0450 ff.) erschien F. bei den griechischen Behörden, die seine Personalien aufnahmen und ihn entsprechend belehrten. Am 16. März 2016 sagte er, es sollte sich anlässlich eines Treffens zwischen seinem Anwalt und dem Staatsanwalt des Bundes in Bern klären, was die Schweizer Behörden von ihm wollen, weshalb er eine Fristerstreckung beantrage (BA pag. 12.009-0449). Am 22. November 2016 wurde er insbesondere über die Möglichkeit, Kenntnis von allen Dokumenten zu erlangen, belehrt, worauf er eine erneute Fristerstreckung für seine Verteidigung beantragte (BA pag. 12.0090452 f.). Anlässlich seines Erscheinens vor der griechischen Richterin im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens am 1. Dezember 2016 (BA pag. 12.009-0454 ff.) reichte F. zunächst eine schriftliche Erklärung ein (BA pag. 12.009-0022 f.). Dort führte er insbesondere aus, dass er um die Fragen der Verteidigung des Beschuldigten gebeten habe zwecks Vorbereitung seiner Antworten, was ihm jedoch verweigert worden sei (BA pag. 12.009-0459). Vom 1. Dezember 2016 existiert sodann ein Einvernahmeprotokoll (BA pag. 12.009-0026 ff.; deutsche Übersetzung BA pag. 12.009-0474 ff.). M. wurde im vorliegenden Verfahren am 27. Mai bzw. 8. Juni 2015 (BA pag. 12.010-0006 ff.) und am 1. Dezember 2016 (BA pag. 12.010-0045 ff.) in Griechenland rechtshilfeweise befragt.
4.5.2 Zutreffend ist – wie von der Verteidigung ausgeführt und von der Vorinstanz bestätigt –, dass in den Einvernahmen von F. und M. vom 1. Dezember 2016 gemäss den Antworten die in den Vorhalten zitierten Dokumente offenbar nicht vorgelegt wurden, entgegen dem entsprechenden Antrag der Verteidigung (BA pag. 12.009-0476 ff., pag. 12.010-0051). Die Berufungskammer kommt wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass diese Antworten unverwertbar sind. Dass F. die Fragen der Verteidigung zur Einvernahme vom 1. Dezember 2016 vorgängig hätte einsehen können, lässt sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – anhand der Akten nicht erhärten. Zwar findet sich eine Quittung der griechischen Behörde in griechischer Sprache in den Akten, die auf eine Herausgabe von Kopien hindeutet (BA pag. B18.101.08-0054). Diese datiert vom 1. Dezember 2016 um 12:30 Uhr. Um erschien F. zur Einvernahme bei der griechischen Richterin und erklärte, dass er nur Kenntnis vom Rechtshilfeersuchen habe. Er übergab ihr eine schriftliche Erklärung, gemäss welcher er keine Kenntnis von den Fragen erhalten habe, was er für inakzeptabel halte (BA pag. 12.008-0456 und -0459). Zum einen wäre diese Erklärung sinnlos, wenn er tatsächlich vorgängig Kenntnis von den Fragen gehabt hätte. Zum anderen lässt sich aus der vorhandenen Quittung nicht schliessen, dass die Fragen der Verteidigung Teil der herausgegebenen Akten waren. Zudem wäre innerhalb der guten Stunde zwischen Herausgabe und Einvernahme kaum ausreichend Zeit geblieben, um die Unterlagen zu studieren. Im Protokoll zur Befragung von M., die ebenfalls am 1. Dezember 2016 stattfand, allerdings am Vormittag ab 08:30 Uhr, wurde in der Rechtsbelehrung gleich wie bei der Befragung von F. am 22. November 2016 das grundsätzliche Recht nach griechischer Rechtsordnung auf Herausgabe von Untersuchungsdokumenten erwähnt (BA pag. 12.010-0049). Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass M. vorgängig vom Fragenkatalog der Verteidigung Kenntnis gehabt hätte. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass er von diesem Recht vor der Einvernahme Gebrauch gemacht hätte. M. wurde zwar ebenfalls von Rechtsanwalt N. vertreten. Dieser war jedoch – anders als bei der Einvernahme von F. (vgl. BA pag. 12.009-0456) – anlässlich der Einvernahme von M. vom 1. Dezember 2016 nicht persönlich anwesend (vgl. BA pag. 12.010.0050). Ausserdem wurden M. andere Fragen gestellt als F. Es bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass F. oder M. vor deren Einvernahmen vom 1. Dezember 2016 im Besitz der Fragen der Verteidigung des Beschuldigten gewesen wären. Ebenso lässt sich nicht erstellen, dass es sich in Wirklichkeit nicht um Einvernahmen, sondern um schriftliche Stellungnahmen handeln solle. Beim von der Verteidigung erwähnten Schriftbild handelt es sich um eine simple Standardformatierung, die derjenigen der schriftlichen Erklärung von F. vom 1. Dezember 2016 zwar gleicht, aber auch nicht grundlegend anders daherkommt als die übrigen Einvernahmeprotokolle der griechischen Behörden. Zudem wurde das Einvernahmeprotokoll zum Schluss mit dem Vermerk «Aufgesetzt, vorgelesen und wie folgt unterschrieben» versehen und insbesondere von der Assistenzuntersuchungsrichterin und der Sekretärin unterschrieben (BA pag. 12.009-0473 und -0486). Es muss also klar von mündlichen Einvernahmen ausgegangen werden. Ansonsten müsste den griechischen Behörden die Einreichung von täuschenden Dokumenten vorgeworfen werden – wofür jedoch keine stichhaltigen Anhaltspunkte ersichtlich sind.
4.5.3 Während die BA an den Einvernahmen in Griechenland am 8. Juni 2015 ohne direktes Fragerecht anwesend war (BA pag. 12.009.0433, 12.010-0027), wurden der Verteidigung und dem Beschuldigten die Anwesenheit mit Fragerecht von den griechischen Behörden gestützt auf die griechische Strafprozessordnung verwehrt (BA pag. 18.101-0237). Die Verteidigung hatte der BA am 1. Juni 2015 schriftliche Fragen zu den rechtshilfeweisen Einvernahmen von F. und M. zugestellt (Eingang: 2. Juni 2015; BA pag. 16.101-0282 ff.). Aus einem Schreiben der BA an die griechischen Behörden vom 25. November 2015 geht hervor, dass die BA die von der Verteidigung eingereichten Fragen der griechischen Untersuchungsrichterin vor Ort übergeben hatte, diese jedoch aus Zeitgründen nicht hätten gestellt werden können (BA pag. 18.101-0275 f.). Im Nachgang an die Einvernahme vom 8. Juni 2015 hatte die BA der Verteidigung mit Schreiben vom 26. August 2015 ebenfalls mitgeteilt, dass ihre Fragenvorschläge vom 1. Juni 2015 nicht hätten gestellt werden können. Jedoch sei mit der griechischen Behörde vereinbart worden, diese Fragen im Rahmen einer weiteren Einvernahme beantworten zu lassen, zusammen mit allfälligen Ergänzungsfragen nach Zustellung der Protokolle (BA pag. 16.101-0435 f.). Nachdem die Verteidigung dieses Vorgehen mit Eingabe vom 29. September 2015 moniert hatte und keine Ergänzungsfragen stellen liess (BA pag. 16.101-0454 f.), ersuchte die BA am 25. November 2015 bei den griechischen Behörden um Durchführung der Einvernahmen zu den Fragen der Verteidigung (BA pag. 18.101-0275 f.). Bezüglich F. und M. erfolgten diese rechtshilfeweisen Ergänzungseinvernahmen in Griechenland dann am 1. Dezember 2016 (BA pag. 12.009-0474 ff. und 12.010-0049 ff.). Unbekannt ist, weshalb die griechischen Behörden diese in der Eigenschaft als «Angeklagte» befragten. Zahlreiche weitere aktenkundige Einvernahmen mit F. fanden entweder in dessen griechischen Strafverfahren (BA pag. 12.00-0001 ff.) oder im separat gegen F. geführten Strafverfahren der BA (BA pag. 12.009-287 ff.) ohne Gewährung einer Teilnahme der Verteidigung oder des Beschuldigten statt.
4.5.4 Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen mit Art. 148 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK vereinbar ist bzw. ob die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten hinreichend gewahrt wurden. Die Verteidigung konnte zwar für die Einvernahmen Fragen formulieren. Diese wurden jedoch nicht in den eigentlichen bzw. ursprünglichen Einvernahmen, sondern später in den separaten Einvernahmen gestellt. Der Beschuldigte hatte Einsicht in die Einvernahmeprotokolle und erhielt die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Durch die Zweiteilung der Einvernahmen zu den Fragen der BA einerseits und zu den eigenen Fragen andererseits entging ihm jedoch die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu den Antworten der einvernommenen Personen auf die von ihm formulierten Fragen zu stellen. Das zweimalige Fragerecht wurde somit beschränkt. Gerade in Fällen, in denen die Teilnahme- und Konfrontationsrechte eingeschränkt werden, etwa aufgrund einer rechtshilfeweisen Einvernahme im Ausland, sind die formellen Vorgaben besonders strikte einzuhalten. Dies ist hier nicht geschehen. Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung vermochte sich keinen persönlichen Eindruck der einvernommenen Personen zu verschaffen. Die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten betreffend die Aussagen von F. und M. wurden damit nicht gewahrt. Dementsprechend sind deren Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Ob bzw. inwiefern die Art der Verfahrensführung der BA die Verwertbarkeit beeinträchtigt, muss damit nicht mehr geprüft werden.
5. Nicht erfolgte Beweisabnahmen
5.1 Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 20. März 2023 die bereits mit Berufungserklärung vom 28. April 2020 gestellten, mit Verfügung der Berufungskammer vom 2. September 2020 (CAR pag.
6.400.001 ff.) jedoch abgewiesenen Beweisanträge. Er verlangte die Einvernahme von O. sowie von FFFFF. als Zeugen (CAR pag. 8.300.010 ff.). Zudem
verlangte er für den Fall, dass die Berufungskammer wider Erwarten auf die Aussagen von F., N. oder M. abzustellen beabsichtige, deren Befragung (CAR pag.
8.300.013 ff.). Die Berufungskammer wies diese Beweisanträge anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2023 ab (CAR pag. 8.200.011 f.). Zur Begründung ist Folgendes auszuführen:
5.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nach Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (Iit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (Iit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Iit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei sodann die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 64 E. 3.3; 136 I 236 f. E. 5.3 m. H.).
5.3 O. war im vorliegend relevanten Zeitraum Kundenberater bei der Bank P. Die gemäss Anklage inkriminierten Gelder, die auf die Konten bei der Bank E. überwiesen wurden, stammten von Konten bei der Bank P., die O. für F. persönlich sowie für die Gesellschaften DDD. SA und EEE. eröffnet haben soll (CAR pag. 8.300.010). Gemäss Verteidigung könnten mittels Einvernahme von O. die Schilderungen des Beschuldigten bestätigt werden, wonach F. Ende der 1990erJahre effektiv als vermögender und seriöser Geschäftsmann aufgetreten sei. Der Argumentation der Anklage, wonach F. damals nicht dem Profil einer vermögenden Person entsprochen habe, würde damit der Boden entzogen. Eine der wenigen Grundlagen für die Annahme eines angeblichen Eventualvorsatzes des Beschuldigten bei den Kontoeröffnungen im Jahr 1999 würde damit entfallen (CAR pag. 8.300.011).
Wie bereits mit Verfügung vom 20. September 2020 (vgl. CAR pag. 6.400. 004 f.) ausgeführt, war O. weder an der Kontoeröffnung durch den Beschuldigten noch an den anschliessenden Kontotransaktionen beteiligt und kann daher keine Angaben zum hier relevanten Wissen des Beschuldigten machen. Hinzu kommen der lange Zeitablauf von über 20 Jahren, die von der Vorinstanz dokumentierte fehlende Aussagebereitschaft wie auch die angegebenen gesundheitlichen Probleme des Betagten O. (TPF pag. 210.363.018). Insgesamt war von einer Einvernahme von O. kein Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erwarten, weshalb der Beweisantrag abzuweisen war.
5.4 Bei FFFFF. handelt es sich um den Sohn des mittlerweile verstorbenen IIII., der laut Anklage den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F. vermittelt haben soll (vgl. TPF pag. 210.100.005). Gemäss Verteidigung habe die Vorinstanz spekuliert, dass a) IIII. eine enge Beziehung zum Minister Tsochatzopoulos hatte; b) er im Jahr 1999 die verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und Tsochatzopoulos kannte; c) er wusste, dass F. als Strohmann für Tsochatzopoulos tätig war; d) er wusste, dass F. auf den Konten der Bank E. (angebliche) Schmiergelder in Millionenhöhe deponieren würde; e) er eine so enge Beziehung zum Beschuldigten hatte, dass er ihn in einen derartigen Plan eingeweiht hatte (wenn er denn überhaupt Kenntnis von diesem Plan hatte). FFFFF. habe die Anwaltskanzlei seines Vaters übernommen, weshalb Anlass zur Annahme bestehe, dass er zu gewissen der genannten Spekulationen über eigene Wahrnehmungen verfüge, welche diese widerlegen würden (CAR pag. 8.300.012). Allermindestens würde er bestätigen können, dass in Griechenland gegen seinen Vater kein Verfahren wegen des Vorwurfs, Tsochatzopoulos oder F. Beihilfe zum Verheimlichen bzw. Verstecken von Schmiergeldern geleistet zu haben, geführt worden sei. Er werde auch erklären können, dass sein Vater nicht der Anwalt der Pasok-Partei gewesen sei (CAR pag. 8.300.012 f.).
Wie bereits in der Verfügung vom 20. September 2020 ausgeführt (vgl. CAR pag. 6.400.005), ist höchst ungewiss, ob FFFFF. tatsächlich über das Verhältnis seines verstorbenen Vaters zu Tsochatzopoulos einerseits und zum Beschuldigten andererseits würde Auskunft geben können. Soweit ersichtlich, war er selbst nicht in die angeblichen Kontakte seines Vaters involviert. Allfällige Aussagen wären sodann angesichts der persönlichen Beziehung zu einem sehr nahen Familienmitglied mit Zurückhaltung zu würdigen. Dass gegen IIII. in Griechenland ein Verfahren geführt worden wäre, wird nicht angenommen. Ausserdem heisst es in der Anklage lediglich, dass IIII. ein Vertrauter der Pasok-Partei gewesen sei und nicht, dass er generell deren Anwalt gewesen sei (vgl. TPF pag. 210.100.005). Die Anklage verwies dabei auf Aussagen des Beschuldigten selbst, der angegeben hatte, die Kanzlei IIII. sei bekannt dafür gewesen, dass sie mit der Pasok-Partei sehr enge Beziehungen gepflegt habe (BA pag. 13.0010008). Die Befragung von FFFFF. erscheint für die Urteilsfindung nicht sachdienlich und konnte daher unterbleiben. Der Beweisantrag war abzuweisen.
5.5 Auf eine weitere (rechtshilfeweise) Einvernahme der sich im Ausland befindenden Personen F., N. und M. konnte verzichtet werden. Solche Einvernahmen hätten eine Verfahrensverzögerung verursacht, ohne dass neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. N. als Rechtsvertreter von F. und M. könnte höchstens Aussagen zur Glaubhaftigkeit der Angaben von F. und M. machen. Sofern nicht auf deren Aussagen abgestellt wird, erübrigt sich eine solche Glaubhaftigkeitsprüfung. Somit war auch eine Einvernahme von N. nicht erforderlich.
5.6 Der ebenfalls im Ausland wohnhafte H. wurde in Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung im Berufungsverfahren zwei Mal zur Einvernahme als Zeuge vorgeladen. Beide Male entschuldigte er sich aus gesundheitlichen Gründen, wobei er nur für den Termin vom 20. März 2023 ein entsprechendes Arztzeugnis vorwies (vgl. supra Sachverhalt lit. B.9 ff.). Die Durchführung der Einvernahme innert nützlicher Frist war somit unmöglich und erscheint in absehbarer Zukunft nicht realistisch. Mit Eingabe vom 28. April 2023 legte H. dar, welche Angaben er zu machen bereit sei und verwies im Übrigen auf seine schriftliche Stellungnahme vom 7. Januar 2019 (CAR pag. 6.101.017). So erschienen in antizipierter Beweiswürdigung neue Erkenntnisse durch eine Einvernahme von H. als unwahrscheinlich, weshalb das Verfahren ohne seine Einvernahme fortgesetzt wurde (vgl. zur Begründung auch CAR pag. 8.200.012).
6. Verjährung
Die Vorinstanz erkannte die Anklage bezüglich der vor dem 8. Oktober 2004 (d.h. zwischen 15. Dezember 2003 und 5. Oktober 2004) begangenen mutmasslichen Geldwäschereihandlungen als verjährt und stellte das Strafverfahren bezüglich der entsprechenden Anklageziffern (1.1.3.3.1 - 1.1.3.3.20) ein. Auf den 1. Januar 2014 trat in Bezug auf die Verjährung das neue Recht in Kraft, mit dem eine Verlängerung der Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung vorgenommen wurde (AS 2013 4417). Anwendbar ist vorliegend das im Tatzeitpunkt gültige Recht, zumal das neue Recht in Bezug auf die Verjährung nicht das mildere ist (vgl. Art. 2 StGB). Gemäss aArt. 97 StGB, wie er bis am 31. Dezember 2013 in Kraft war, verjährte die Strafverfolgung in 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist (lit. a); in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (lit. b) und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (aArt. 97 Abs. 3 StGB). Die qualifizierte Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, wobei mit einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen verbunden wird. Die im Berufungsverfahren zu beurteilenden mutmasslichen qualifizierten Geldwäschereihandlungen sind somit noch nicht verjährt.
II. Materielle Erwägungen
1. Anklagevorwurf und erstinstanzliches Urteil
1.1 Anklagevorwurf
1.1.1 Die Anklage (TPF pag. 210.100.001 ff.) wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, als Mitarbeiter der BANK E. in ZZ. im Jahr 1999 unter Angabe von falschen Kundendaten Bankbeziehungen eröffnet und zwischen Dezember 2003 (Anmerkung des Gerichts: vorliegend noch zu beurteilen ab 8. Oktober 2004) und April 2012 gemeinsam mit Tsochatzopoulos, F., S. und T. daran mitgewirkt zu haben, die darauf einbezahlten Gelder in der Höhe von insgesamt rund EUR 21,7 Mio. – in Missachtung bankinterner Regeln zur Verhütung von Geldwäscherei – zu Gunsten des damaligen griechischen Verteidigungsministers Tsochatzopoulos in verschiedene Projekte investiert zu haben sowie in Griechenland Bargeldbeträge erhältlich gemacht zu haben (AKZ 1.1.3.1 bis 1.1.3.8).
Konkret werden dem Beschuldigten, als in der fraglichen Zeit zuständigen Kundenberater von F., betreffend die Betreuung von dessen Bankbeziehungen bei der BANK E. folgende im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorwürfe gemacht:
1) Investition in die Buchhandlung von AA. via BB. AG (AKZ 1.1.3.1.2): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zulasten des auf F. lautenden BANK E.-Kontos
4 (recte: Konto 5; vgl. BA pag. B7.101.3.2.1.156 f.) am 16. Juni 2006 einen Zahlungsauftrag über EUR 500'000.00 genehmigt zu haben (AKZ 1.1.3.1.2). Die Zahlung erfolgte zugunsten eines Kontos bei der Bank CC. in ZZ., lautend auf die von Tsochatzopoulos gegründete BB. AG, von wo sie an AA. weiterüberwiesen worden seien. Mit diesem Betrag von EUR 500'000.00 habe Tsochatzopoulos in eine Buchhandlung von AA. in Athen investiert.
Ergänzend ist nochmals an Folgendes zu erinnern: Bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte im Sachverhaltskomplex 1.1.3.1 am 26. Juli 2005 eine weitere Überweisung von EUR 1'000'000.00 genehmigt habe (AKZ 1.1.3.1.1; betreffend Investitionen in die Buchhandlung III. über die Firma BB.), hat die Vorinstanz den Tatbestand als nicht erfüllt erachtet (vgl. Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. II. 1.5.2.1 lit. b. aa, S. 97) und damit in der Sache ein freisprechendes Erkenntnis gefällt. Im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv kommt dies jedoch nicht zum Ausdruck, weshalb dieses von Amtes wegen entsprechend zu berichtigen ist. Nachdem die BA diesen Freispruch nicht angefochten hat, kann im Berufungsverfahren auf diesen nicht mehr zurückgekommen werden (vgl. supra E. I. 2.2).
2) Kauf von Goldbarren bei der DD. SA (AKZ 1.1.3.2): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2005 und Juli 2007 (recte: Juli 2006) elf Zahlungsaufträge über Beträge zwischen EUR 150'000.00 und EUR 330'000.00 (insgesamt EUR 2'420'000.00) zulasten des auf F. lautenden Kontos 5 bei der BANK E. zu Gunsten eines Kontos der Genfer Goldhandelsfirma DD. SA bei der BANK B. AG genehmigt zu haben, womit Tsochatzopoulos in Gold investiert habe (AKZ
1.1.3.2.1 bis 1.1.3.2.11). Die Goldbarren seien in der Folge irgendwo in der Schweiz gelagert oder nach Griechenland transportiert worden.
3) Kompensationsgeschäfte mit EE. SA (AKZ 1.1.3.3): Dem Beschuldigten wird noch (d.h. soweit nicht verjährt) vorgeworfen, zwischen 15. Oktober 2004 und August 2006 48 Zahlungsaufträge zulasten der auf F. lautenden Konten 4, 5 und 6 zugunsten der S. – dem Vater des engsten Freundes des Beschuldigten, H. – gehörenden Devisenhandelsgesellschaft EE. mit Büro in Athen genehmigt zu haben (AKZ 1.1.3.3.21 bis 1.1.3.3.68). Dadurch seien für Tsochatzopoulos mittels Kompensationsgeschäfte in Athen Vermögenswerte im Umfang von EUR 10'779'683.00 und USD 210'000.00 in bar zur Verfügung gestanden.
Das Geschäft der EE. habe auf folgendem Modell basiert: Ein Kunde habe einen Bargeldbetrag von z.B. EUR 100'000.00 in die Büroräumlichkeiten der EE. in Athen gebracht und diese beauftragt, die Bargelder auf ein Konto Y des Kunden X in der Schweiz zu transferieren, ohne eine Geldspur von Griechenland in die Schweiz zu legen. Da die EE. gewusst habe, dass Tsochatzopoulos in der Schweiz über Bestechungsgelder verfügt habe, diese jedoch nicht per Banktransfer nach Griechenland habe überweisen wollen, habe die EE. F. gefragt, ob er bzw. Tsochatzopoulos eventuell EUR 100'000.00 benötige. Bejahendenfalls sei das Bargeld entweder von einem Boten zu Tsochatzopoulos gebracht worden oder F. habe das Geld in den Räumlichkeiten der EE. abgeholt. Mindestens einmal sei das Geld sogar von Tsochatzopolos persönlich abgeholt worden. Zur Kompensation habe Tsochatzopoulos bzw. F. von den Konten 4 oder 5 bei der BANK E. in der Schweiz den Betrag von EUR 100'000.00 auf eine sich ebenfalls in der Schweiz oder in Zypern befindende Bankbeziehung der EE. überwiesen. Nach Eingang des Betrags habe die EE. diesen schliesslich nach Abzug einer Kommission an die Bankbeziehung Y des Kunden X in der Schweiz weitergeleitet. Der Beschuldigte sei mit diesem Geschäftsmodell der EE. bestens vertraut gewesen und habe diese Vorgehensweise in allen anklagerelevanten Fällen vorgeschlagen.
4) Kompensationsgeschäfte mit II. SA (AKZ 1.1.3.4): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen November 2009 und Juni 2010 drei Zahlungsaufträge zulasten des auf C. lautenden Bank E.-Kontos 7, an dem F. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, zugunsten der S. gehörenden Nachfolgefirma der EE., der II., mit Bankbeziehung bei der Bank JJ. in der Schweiz, genehmigt zu haben (AKZ 1.1.3.4.1 bis 1.1.3.4.3). Die II. habe Tsochatzopoulos in Athen mit der im Zusammenhang mit den Überweisungen an die EE. geschilderten Vorgehensweise mit Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 174'000.00 versorgt.
5) Bargeldtransaktionen (AKZ 1.1.3.5): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an zwei Bargeldoperationen zugunsten von F. beteiligt gewesen zu sein, wodurch diesem am 28. Juli 2010 ein Bargeldbetrag über Fr. 20'000.00 (AKZ 1.1.3.5.1) und am 25. August 2010 ein Bargeldbetrag über Fr. 30'000.00 (AKZ 1.1.3.5.2) ab dem Bank E.-Konto 7 (C.) ausbezahlt worden sei.
6) Zahlung an LL. (AKZ 1.1.3.7): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 5. April 2012 einen von M. unterzeichneten Zahlungsauftrag im Umfang von EUR 40'000.00 zulasten des Bank E.-Kontos 8 der D. und zu Gunsten eines Kontos von LL., der Ex-Ehefrau von S., bei der Bank MM. SA in Athen genehmigt zu haben.
7) Transfers an I. (AKZ 1.1.3.8): Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen Juli 2010 und November 2011 die nachfolgenden sieben Überweisungen im Umfang von gesamthaft EUR 960'000 an die H. gehörende I. bei der Bank NN. in London veranlasst zu haben: Am 8. Juli 2010 EUR 180'000.00 und am 27. Juli 2010 EUR 230'000.00 zulasten des Bank E.-Kontos 7 der C. (Anklageziffern 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2) sowie am 11. Oktober 2010 EUR 60'000.00, am 23. März 2011 EUR 80'000.00, am 3. Juni 2011 EUR 70'000.00, am 8. September 2011 EUR 160'000 und am 16. November 2011 EUR 180'000 (AKZ 1.1.3.8.3 - 1.1.3.8.7) zulasten des Bank E.-Kontos 8 der D.
Die einbezahlten Gelder sollen gemäss Anklage aus Bestechungszahlungen der russischen Rüstungsgesellschaft G. an den ehemaligen griechischen Verteidigungsminister Tsochatzopoulos im Zusammenhang mit der Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 stammen. Solche Bestechungsgelder sollen dann über diverse Konten geflossen und schliesslich auf der vom Beschuldigten betreuten Kundenbeziehung von F. bei der Bank E. gelandet sein (vgl. TPF pag. 210.100.013 ff.). Der Beschuldigte habe alle angeklagten Handlungen vorgenommen, obwohl er seit 1999 gewusst habe, dass die von F. bei der Bank E. einbezahlten Gelder verbrecherischer Herkunft gewesen seien. Dieses Wissen leitet die Anklage insbesondere aus den persönlichen Beziehungen und Bekanntschaften des Beschuldigten, aus diversen in der Anklage geschilderten Umständen bei der Eröffnung der Kundenbeziehung von F. im Jahr 1999 und aus dem Verhalten des Beschuldigten bei der Betreuung der Kundenbeziehung vor und nach dem Erscheinen von Presseartikeln im Jahr 2010 insbesondere zur Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos sowie nach deren Verhaftung im Jahr 2012 ab (TPF pag. 2010.100.005 ff.). Der Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen Taten als Mitglied einer Bande begangen haben, welche sich im Zeitraum von Juli 1999 bis April 2012 aus Tsochatzopoulos, F., dem Beschuldigten, S., T. und H. zusammengesetzt habe. Damit habe er sich der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gemacht (TPF pag. 210.100.037 ff.). Zusätzlich seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als anderer schwerer Fall von Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB zu qualifizieren (TPF pag. 210.100.040 f.).
1.2 Erstinstanzliches Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019
Die Vorinstanz kam in drei Anklagepunkten mangels objektiver Tatbestandsmässigkeit je zu einem Freispruch. Betreffend den Sachverhaltskomplex der Kompensationsgeschäfte mit der EE. wurde das Verfahren bezüglich der Überweisungen vom 15. Dezember 2003 bis 5. Oktober 2004 (AKZ 1.1.3.3.1 – 1.1.3.3.20) durch die Vorinstanz infolge Verjährung eingestellt. Zudem wurde der Tatbestand bezüglich der AKZ 1.1.3.1.1 und 1.1.3.6 als nicht erfüllt qualifiziert (vgl. supra E. I. 2.2 und E. II. 1.1.1 Ziffer 1). Im Übrigen erachtete die Vorinstanz sämtliche Anklagevorwürfe betreffend qualifizierte Geldwäscherei als erstellt. Die Begründung lautete zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt:
1.2.1 In den Erwägungen zum objektiven Tatbestand stellte die Vorinstanz betreffend die Vortat auf die rechtskräftigen griechischen Urteile ab. Sie erachtete es als erstellt, dass sich unter anderem Tsochatzopoulos, F., OO., S., T. und AA. im Zusammenhang mit Einkünften aus der «andauernden passiven Bestechung zulasten der griechischen öffentlichen Hand» wegen mittäterschaftlich begangener gewerbsmässiger Geldwäscherei (nach griechischem Recht) schuldig gemacht hätten. Das griechische Gericht habe die passive Bestechung inzident detailliert geprüft und als erstellt erachtet. Eine Verurteilung von Tsochatzopoulos wegen passiver Bestechung habe jedoch nicht ergehen können wegen der verkürzten Verjährungsfrist, von der er als Ministerpräsident profitiert habe. Gemäss Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 8. August 2019 habe nach griechischer Gesetzgebung zum Tatzeitpunkt bei Geldwäschedelikten die Einziehung unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Vortat, wie passive Bestechung, angeordnet werden können, selbst nach Einstellung des Verfahrens respektive der Verjährung der Vor- bzw. Geldwäscherei-Tat. Zusammengefasst sah die Vorinstanz sowohl bezüglich der gemäss griechischem Urteil begangenen passiven Bestechung von Tsochatzopoulos durch die G., als auch der von ihm gemeinsam mit anderen Personen begangenen qualifizierten Geldwäscherei die Voraussetzungen der Vortat i.S.v. Art.305bis Ziffer 1 StGB als erfüllt an (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.5.1., S. 89 ff.).
1.2.2 Sämtliche anklagerelevanten Transaktionen wurden – soweit es sich um Überweisungen/Transaktionen ab den vom Beschuldigten betreuten Konten von F. bei der Bank E. handle sowie zusätzlich der Weitertransfer von EUR 500'000.00 ab
dem schweizerischen Konto der BB. AG – als dem Beschuldigten anrechenbar erachtet. Sämtliche der genannten Transaktionen im Umfang von EUR 14'373'683, USD 210'000.00 und Fr. 50'000.00 würden Vereitelungscharakter aufweisen und damit gesamthaft den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei (Art.305bis Ziffer 1 StGB) erfüllen (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.5.2.1, S. 95 ff.).
1.2.3 In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft der anklagerelevanten Vermögenswerte von Anfang an (d.h. ab 1999) mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Er habe also um die verbrecherische Herkunft der Gelder gewusst bzw. diese in Kauf genommen. Ab Erscheinen der ersten einschlägigen griechischen Presseartikel im Mai/Juni 2010 ging die Vorinstanz gar von einem Handeln des Beschuldigten mit direktem Vorsatz aus (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.5.2.2, S. 102 ff.).
1.3 Standpunkte der Parteien
1.3.1 Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren, wie bereits seit Beginn des Verfahrens, die ihm vorgeworfenen Straftaten konstant. Vor Berufungskammer führte er insbesondere aus, dass er zu keinem Zeitpunkt bis April 2012 von der deliktischen Herkunft der von F. bei der Bank E. deponierten Gelder gewusst habe. Ausserdem habe er niemals Kontakt zum ehemaligen griechischen Verteidigungsminister Tsochatzopoulos gehabt und bis 2010 nicht einmal von dessen Verwandtschaft zu F. gewusst. Er habe sämtliche Bankgeschäfte gemäss den geltenden Regeln, nach den internen Richtlinien der Bank E., ausgeführt (vgl. letztes Wort des Beschuldigten vor Berufungsgericht [CAR pag. 8.200.021 f.]).
Gemäss Verteidigung sei im Wesentlichen bereits der objektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Der Geldfluss auf die Konten bei der BANK E. sei von einer anderen Schweizer Bank erfolgt und nicht aus dem Ausland (CAR pag.
8.301.065 f., Rz. 216 ff.). Bei den 29 Checkeingängen seien in den «Clarification of Physical Transaction»-Formularen jeweils erweiterte Abklärungen in Bezug auf die Herkunft der eingehenden Gelder und zur Plausibilität der Zugänge vor dem Hintergrund des Kundenprofils von F. vorgenommen worden. Diese Abklärungen seien von dritter Stelle als genügend betrachtet worden. Aus dem Umstand, dass diese Dokumentation nicht mehr greifbar sei, könne nicht abgeleitet werden, dass damals erforderliche Abklärungen nicht gemacht worden seien. So seien die nicht im Kundenprofil vermerkten Angaben in diesen Formularen erhoben worden. Er sei erstellt, dass in den detaillierten Abklärungen zu den Checkeingängen weitergehende Informationen zu den Unternehmensverkäufen erfasst worden seien, sodass gut vorstellbar sei, dass solche Unterlagen dort abgelegt gewesen seien (CAR pag. 8.301.066 ff., Rz. 220 ff.).
Betreffend die in der Anklage vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen habe der Beschuldigte die Zahlungsaufträge entgegengenommen und sie zur Erledigung an den Zahlungsverkehr weitergeleitet. Die Anklage spreche von einer «Genehmigung» und werfe ihm damit eine aktive Handlung vor, während eine Unterlassung oder auch ein Genehmigen Lassen durch Dritte nicht angeklagt sei. Es sei keine mittelbare Täterschaft angeklagt. Die von der Vorinstanz angenommene Zurechenbarkeit von Zahlungsaufträgen, die von einem anderen Teammitglied bearbeitet worden seien, gehe in unzulässiger Weise über den Anklagevorwurf hinaus. Gänzlich verfehlt sei eine «Zurechnung» von Handlungen von Mitarbeitern innerhalb der ZZer Bank zur Zeit, als der Beschuldigte in London tätig gewesen sei. Es sei nicht Aufgabe des Bankkundenberaters, Zahlungen seiner Kunden zu «genehmigen». Das bankinterne Visum diene vielmehr der Prüfung, ob effektiv ein Auftrag des Kunden vorliege und ob dieser in formeller Hinsicht korrekt sei und ob genügend Geld vorhanden sei, um diesen Auftrag auszuführen. Insofern habe der Beschuldigte keine «Genehmigungen» von Zahlungen vorgenommen (CAR pag. 8.301.069 ff., Rz. 232 ff.). Bei den angeklagten angeblichen Geldwäschereihandlungen handle es sich um ganz übliche Banküberweisungen. Der Vereitelungscharakter der angeklagten Handlungen sei zu verneinen, soweit sie dem Beschuldigten überhaupt zurechenbar seien (CAR pag. 8.301.074 ff., Rz. 256 ff.).
Der Beschuldigte und auch H. seien in den griechischen Urteilen nicht als angebliche Mitglieder der (Geldwäscherei-)Bande genannt worden. Niemand – nicht einmal F. – habe im griechischen Verfahren den Beschuldigten namentlich bzw. in seiner Rolle erwähnt. Auch in dem von F. geschriebenen Buch «Akisgate» komme der Beschuldigte nicht vor. Er habe zu den anderen angeblichen Bandenmitgliedern keine relevanten Kontakte gehabt. Es fehle der Beweis für ein bewusstes Zusammenwirken des Beschuldigten respektive für seine Teilnahme an einem bandenmässigen Vorgehen (CAR pag. 8.301.076 f., Rz. 268 ff.).
Die angebliche Vortat werde in der Anklage nicht rechtsgenüglich umschrieben. Jedenfalls aber sei der Beweis für diese nicht erbracht worden. Es sei in der Anklage nicht hinreichend spezifiziert worden, mit welchen konkreten Handlungen die angeblichen Bestechungszahlungen in einem Austauschverhältnis gestanden haben sollen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass es keine Bindungswirkung an ausländische Strafurteile gebe. Eine Verurteilung wegen Geldwäscherei belege noch lange nicht, dass sich Tsochatzopoulos einer passiven Bestechung nach Schweizer Recht (oder eines anderen Verbrechens) schuldig gemacht hätte. Zudem habe die Vorinstanz ignoriert, dass im Rechtsmittelurteil des griechischen Berufungsgerichts nur noch von einer Deliktssumme von EUR 10 Mio. ausgegangen worden sei und nicht mehr wie im erstinstanzlichen Urteil von EUR 40 Mio. bzw. USD 81 Mio. So sei fraglich, ob es sich bei den Geldern, welche auf den Konten der Bank E. eingingen, überhaupt um diejenigen Gelder handelte, die nach Auffassung der griechischen Berufungsinstanz deliktischer Natur sind und eingezogen werden können. Die Annahmen in den griechischen Verfahren und in der Anklage stünden ausserdem im Widerspruch zum Urteil des Kreisgerichts Kountsevski (Moskau), mit welchem die beiden G.-Mitarbeiter wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wurden. Gemäss diesem Urteil habe der Offsetvertrag nicht der Bestechung griechischer Amtsträger gedient. Aufgrund des Anklageprinzips sei es sodann unzulässig, sich auf ein anderes Delikt als die angeklagte angebliche passive Bestechung von Tsochatzopoulos – etwa die qualifizierte Geldwäscherei – abzustützen. Eine Geldwäschereihandlung könne zudem nicht Vortat einer Geldwäschereihandlung sein. Zudem seien die Geldwäschereihandlungen, die Gegenstand der Verurteilung in Griechenland gewesen seien, der vorliegend zu beurteilenden Geldwäschereihandlung nicht vorgelagert gewesen. Etwaige Verschleierungshandlungen, die vor der eigentlichen Bestechungshandlung erfolgt seien, würden keine Geldwäscherei darstellen (CAR pag. 8.301.078 ff., Rz. 279 ff.).
Zudem sei die angebliche Vortat verjährt, womit auch nach griechischem Recht eine Einziehung als Nebenstrafe nicht mehr möglich gewesen sei. Die Annahme der Vorinstanz, dass eine Verjährung der Vortat einer Einziehung nach griechischem Recht nicht entgegenstehe, wenn das Strafverfahren gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung geführt worden sei, könne so nicht richtig sein. Als sinnvolle Begrenzung müsse auf die Verjährung des Einziehungsanspruchs aus der Ersttat abgestellt werden und nicht auf eine angeblich «ewig» mögliche Einziehbarkeit nach der ausländischen Geldwäschereigesetzgebung. Andernfalls hätte der Beschuldigte mit Bezug auf die Einziehbarkeit nicht mit Wissen und Willen gehandelt, da er von der Nicht-Einziehbarkeit der Vermögenswerte habe ausgehen können (CAR pag. 8.301.082 f., Rz. 298 ff.).
Nicht erfüllt sei sodann der subjektive Tatbestand (CAR pag. 8.301.084 ff., Rz.
307 ff.). Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von Anfang an – d.h. bereits bei den Kontoeröffnungen 1999 – über die deliktische Herkunft der Gelder Bescheid gewusst habe. Abgesehen von F. habe nie jemand behauptet, dass der Beschuldigte eingeweiht gewesen sei. Die BA habe einen angeblichen Vorsatz des Beschuldigten nur durch wilde Spekulationen und Vermutungen konstruiert. Das in der Anklage behauptete konspirative Treffen 1999 in Athen habe es nie gegeben, was auch die Vorinstanz nicht angenommen habe. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschuldigte trotz des krassen Missverhältnisses zwischen den angekündigten und den eingegangenen Vermögenswerten passiv geblieben sei, beruhe auf falschen Prämissen. Es habe damals zusätzliche Abklärungen im Zusammenhang mit den Checkeingängen gegeben. Die Annahme der Vorinstanz, wonach es nicht anders denkbar sei, als dass IIII. den Beschuldigten über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen F. und Tsochatzopoulos sowie die Tatsache aufgeklärt habe, dass die eingebrachten Vermögenswerte Tsochatzopoulos gehören würden, sei eine unbelegte und haltlose Spekulation. Die Vorinstanz übernehme damit indirekt einen Teil des Narrativs von F., obwohl dieser in sich selbst höchst widersprüchliche Aussagen zum Zustandekommen der Bankbeziehung bei der Bank E. und zur Rolle von IIII. gemacht habe. Es habe für den Beschuldigten keinen Grund für eine «bewusste Unterlassung» der Nennung von IIII. im Kundenprofil gegeben, zumal diese die Legitimität des Dossiers sogar noch erhöht hätte. Allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Kontoeröffnung notiert habe, er kenne F. seit mehreren Jahren, wobei er ihn eigentlich bloss mehr als ein Jahr bzw. vielleicht zwei Jahre vor Kontoeröffnung kennengelernt hatte, sowie die weiteren von der Vorinstanz angeführten Indizien, liessen keinen Schluss auf einen Eventualvorsatz des Beschuldigten ab 1999 zu (CAR pag. 8.301.084 ff., Rz. 308 ff.).
Die in der Anklage behaupteten Treffen zwischen dem Beschuldigten, F., S. und T. seien von der BA erfunden worden und fänden weder in den Akten noch in den Aussagen der angeblich Beteiligten eine Stütze. Dass der Beschuldigte grundsätzlich die griechische Presse verfolgt habe, heisse nicht, dass er sämtliche Gerüchte aus Onlineforen zur Kenntnis genommen habe. Die Tatsache, dass er im Juni 2010 in Athen gewesen sei, lasse keinen Schluss darauf zu, was er damals dort erfahren habe. Es gebe nicht mal Indizien, dass der Beschuldigte die von der Anklage genannten Online-Artikel zur Kenntnis genommen habe, geschweige denn dies «in der Gesellschaft diskutiert» worden sei und der Beschuldigte so davon erfahren habe. Der Inhalt der Artikel dränge entgegen der Vorinstanz nicht den Schluss auf, dass die auf den Konten von F. gelegenen Gelder deliktischer Herkunft gewesen seien. Schliesslich habe die Compliance die Eröffnung des Kontos D. in Kenntnis solcher Artikel, die sie dem Beschuldigten zugestellt habe, sogar gutgeheissen. Die Reputation von Tsochatzopoulos als Politiker und Ex-Verteidigungsminister sei 2010 einwandfrei gewesen. Wenn sogar die Compliance die Artikel nicht zum Anlass für eine Verdachtsmeldung genommen habe, so könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe den deliktischen Ursprung des bei der Bank E. deponierten Geldes erkannt. Die Unterstellung der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten noch präsent gewesen sein sollte, dass rund zehn Jahr zuvor Überweisungen an eine Gesellschaft namens HHH. gemacht worden seien oder ihm die Gesellschaft DDD. ein Begriff hätte sein sollen, sei falsch. Da die Compliance die Kundenbeziehung ohnehin bereits einer Prüfung unterzogen habe, habe er auch nicht im Dossier nachsehen müssen, über welche Gesellschaften F. zuvor in Immobilien investiert habe. Der Vorwurf, er habe mit bewusst falschen Angaben die Compliance von weiteren Abklärungen abgehalten, sei unfundiert. Die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Kunstgeschäft und den ersten Gerüchten könne auch darauf zurückzuführen sein, dass diese den Käufer veranlasst hätten, ein Kunstgeschäft abzuschliessen. Aus den Handlungen nach Bekanntwerden des Skandals im April 2012 könne nichts in Bezug auf die Geschehnisse Mitte 2010 geschlossen werden. Der Vorsatz ab 2010 sei nicht erstellt (CAR pag. 8.301.092 ff., Rz. 348 ff.).
1.3.2 Standpunkt der BA
Die BA verwies im Berufungsverfahren weitgehend auf das erstinstanzliche Urteil und beantragte dessen Bestätigung. Sie würdigte in ihrem Parteivortrag insbesondere die im Berufungsverfahren neu erhobenen Beweismittel und kam zum Schluss, dass diese allesamt nicht geeignet seien, das Beweisergebnis der Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei zu ändern (CAR pag. 8.301.133 ff.). Insbesondere würden die Aussagen des Beschuldigten im Berufungsverfahren vielfach nicht der Wahrheit entsprechen und daher keine neuen Erkenntnisse bringen (CAR pag. 8.301.156 ff.).
Weiter führte die BA zusammengefasst aus, die Behauptung der Verteidigung, wonach es damals vertiefte Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Checkeingänge gegeben habe, sei falsch. Dass es gemäss den bei der Bank E. damals geltenden Regeln Dokumente gegeben haben müsste, sei kein Beweis dafür, dass es irgendwelche Abklärungen gegeben habe. Es sei wohl noch korrekt, dass damals ohne Vorliegen eines «Clarification of Physical Transaction»Formulars keine Checkeinzahlung möglich gewesen sei. Aber das Vorhandensein des Formulars bringe keinen Beweis, dass tatsächlich vertiefte Abklärungen über den konkreten Hintergrund der 29 Checks stattgefunden hätten bzw. wie dieses Formular ausgefüllt gewesen sei. Es sei fraglich, weshalb die betreffenden Formulare – wenn es sie denn überhaupt gegeben habe – nicht auffindbar seien. Selbst wenn die Abteilung Operations bei der Bank E. diese vernichtet haben sollte, so wären die grundlegenden Informationen zum Kunden mit Details über die wirtschaftlichen Hintergründe nicht vernichtet worden. Denn diese Informationen würden sich in den Eröffnungsunterlagen, im Kundenprofil befinden und wären dort vorhanden. So hätten in den «Clarification of Physical Transaction Forms» zu den 29 Checks von F. keine anderen Informationen zum wirtschaftlichen Hintergrund notiert worden sein können, als das, was an Informationen im Customer Profile bereits vorhanden gewesen sei. Die Bank E. und insbesondere die Abteilung Private Wealth Management (nachfolgend: PWM) habe auch gemäss Angabe von EEEEE. den Aussagen des Kundenberaters vertraut, gerade wenn dieser angegeben habe, den Kunden seit vielen Jahren zu kennen, was für die Bank eine erhöhte Glaubhaftigkeit der Aussagen des Kundenberaters bedeutet habe. Vermutungsweise habe der Beschuldigte bei Nachfragen des PWM zu den Checkeingängen jeweils auf seine Angaben im Kundenprofil verwiesen (CAR pag. 8.301.166 ff.).
An der verbrecherischen Herkunft der hier interessierenden Gelder bestehe nicht der geringste Zweifel. Der Bericht der BKP zeige im Detail auf, wie die Gelder von der russischen G. bis zur Bank E. gelangt seien. Dass der Eintritt ins schweizerische Bankensystem nicht bei der Bank E. stattgefunden habe, sei nicht entlastend, zumal die empfangende Bank selbst die erforderlichen Abklärungen und Dokumentationen vorzunehmen habe (CAR pag. 8.301.178). Ohne die Genehmigung des Beschuldigten sei keine Transaktion erfolgt. Der Kundenberater habe jede Zahlung visieren müssen. Eine arbeitsteilige Vorgehensweise sei bei einer Bank üblich. Sämtliche in den Zahlungsprozess involvierten Mitarbeitenden der Bank E. würden sich jedoch dahingehend vom Beschuldigten unterscheiden, dass sie ohne Vorsatz gehandelt hätten. Daher habe deren möglicher Beitrag zur technischen oder administrativen Abwicklung einer Transaktion nicht im Detail in der Anklage beschrieben werden müssen. Es gehe hier um das Visum des Beschuldigten, ohne das keine Zahlung ausgelöst worden wäre. Ob der Sachverhalt bzw. die Genehmigung im Sinne der bankinternen Erteilung des Visums als Unterlassung oder als aktives Handeln zu würdigen sei, sei dem Gericht überlassen (CAR pag. 8.301.179). Der Vereitelungscharakter sei auch bei innerschweizerischen Transaktionen gegeben, zumal bei gutgläubigen Dritten die Einziehbarkeit der empfangenen Gelder nicht mehr gegeben sei (CAR pag. 8.301.179 f.). Der Beweis der Vortat der Bestechung sei rechtsgenüglich erbracht worden. Tsochatzopoulos sei in Griechenland lediglich deshalb nicht wegen Bestechung verurteilt worden, weil es in Griechenland ein Privileg bei der Verjährung von passiver Bestechung (durch Amtsträger) gebe. Qualifizierte Geldwäscherei sei mögliche Vortat von weiterer Geldwäscherei (CAR pag. 8.301.180 f.). Entgegen der Verteidigung sei der Einziehungsanspruch in Griechenland nicht verjährt gewesen. Es sei auf das Rechtsgutachten des SIR abzustellen (CAR pag. 8.301.181 f.).
Zum subjektiven Tatbestand entgegnete die BA insbesondere, dass IIII. in Griechenland nicht habe angeklagt werden können, da er bereits 2012 verstorben sei. Es sei der Beschuldigte gewesen, der IIII. anlässlich der internen Untersuchung bei der Bank E. ins Spiel gebracht habe. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner persönlichen Beziehungen gezielt als Kundenberater ausgewählt worden. Ein derart grosses Geldwäschereiunterfangen wie die Korruptionsgelder von Tsochatzopoulos hätten vorausgesetzt, dass man in einem Bankinstitut auf die Unterstützung eines Insiders habe zählen können. Dies habe Tsochatzopoulos über IIII. und den Vater des Beschuldigten, der dessen Freund gewesen sei, zur BANK E. in die Schweiz und zum Beschuldigten als verantwortlicher Kundenberater für den formellen Kunden und Strohmann F. geführt. Der Beschuldigte habe auf jeden Fall von IIII. eingeweiht worden sein müssen. Denn nur so habe sichergestellt werden können, dass die Bank E. die Angaben von F. als Verkäufer einer Holzhandelsfirma und einer Aluminiumfabrik akzeptieren und Tsochatzopoulos als wahrer wirtschaftlich Berechtigter unerkannt bleiben würde (CAR pag.
8.301.183 f.). Im Frühling 2010 sei aus der griechischen Presse bekannt geworden, dass F. der Cousin des vormaligen Verteidigungsministers Tsochatzopoulos sei. Schon allein die Tatsache, dass ein solcher rund Fr. 50 Mio. in Form von 29 Checks bei der Bank E. eingebracht habe, hätte jeden Durchschnittsbürger Griechenlands wegen Korruptionsverdachts alarmiert. Der Beschuldigte sei hochintelligent und kenne aufgrund seiner Herkunft und seiner Anstellung bei der Bank E. die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Griechenland bestens. Hätte er nichts gewusst von der verbrecherischen Herkunft der Gelder, so hätte der Beschuldigte in dieser Situation bankintern Alarm ausgelöst und die ursprüngliche Herkunft der Gelder von F. restlos klären lassen, um keinerlei Risiken einzugehen und sich und seine Arbeitgeberin schadlos zu halten. Der Grund dafür, dass er dies nicht getan habe sei, dass er seit 1999 mehr oder weniger detailliert um die verbrecherische Herkunft der Gelder von F. Bescheid gewusst habe und alle Register habe ziehen müssen, um die verbrecherische Herkunft unbemerkt zu lassen. Er habe den Plan ausgeheckt, die Gelder mit den fiktiven Verkäufen von Kunstgegenständen von der Bank E. nach und nach abzuziehen und über den Umweg über England wieder zurück in die Schweiz transferieren zu lassen, in seine Verfügungsmacht auf der Bankbeziehung der J. Anstalt, wo die Gelder schliesslich mit H. geteilt worden seien. Dieses Vorgehen sei unvorstellbar, wenn der Beschuldigte nicht von Anfang an, also seit 1999, von IIII. und Tsochatzopoulos in den Hintergrund der rund Fr. 50 Mio. eingeweiht worden wäre (CAR pag. 8.301.184 ff.). Weitere Indizien seien, dass der Beschuldigte, nach dem Erscheinen der griechischen Presseartikel im Frühling 2010 mit expliziter Nennung der Firma HHH., nicht gemeldet habe, dass diese vom Konto von F. bei der Bank E. mit USD 6.7 Mio. gespeist worden sei und der Beschuldigte das angebliche Kunstgeschäft mit seinem Kunden nicht dem Management gemeldet habe (CAR pag. 8.301.187 f.).
Es bestünden nicht die geringsten Zweifel daran, dass die Kunstgeschäfte mit den Stamos-Bildern fingiert gewesen seien. Theodor Stamos sei ein Künstler für Spezialisten der Kunstszene oder Menschen mit einem spezifischen Bezug wie der Beschuldigte, der an Kunst interessiert gewesen sei und solche Bilder von seinem Vater geerbt habe. Auf F. hingegen treffe das nicht zu. Für diesen habe es keinen Grund gegeben, solche Bilder zu kaufen. Während der Beschuldigte ansonsten über seine Bilderkäufe detaillierte Dokumentationen geführt habe, sei dies bei den angeblichen Verkäufen an F. nicht der Fall. Zudem sei fraglich, warum der angebliche Käufer der Bilder nie eine Überführung in seinen Besitz verlangt habe. All diese Fragen führten zur Antwort, dass die Verkäufe nie stattgefunden hätten (CAR pag. 8.301.189 ff.).
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Überblick zum unbestrittenen und zum bestrittenen Sachverhalt
2.1.1 Der äussere bzw. objektive Sachverhalt ist unbestritten und erstellt, insbesondere bezüglich der Tatsachen, die aus den zahlreichen edierten Bankunterlagen und weiteren Dokumenten hervorgehen sowie vom Beschuldigten bestätigt werden. Zusammenfassend liegt objektiv folgender unbestrittener Sachverhalt vor:
Der in Griechenland aufgewachsene Beschuldigte griechischer Herkunft arbeitete seit 1992 als Kundenberater bei der Bank E. in ZZ., wo er insbesondere für die Kundschaft aus Griechenland zuständig war. Ab dem Jahr 2005 war er Leiter des Teams, das für die Konten von griechischen Bank E.-Kunden zuständig war. 1999 veranlasste der Beschuldigte die Eröffnung einer Kundenbeziehung für F. bei der Bank E. Er hatte F. rund ein bis eineinhalb Jahre zuvor über den Athener Rechtsanwalt IIII., der ein enger Freund seiner Familie, insbesondere seines verstorbenen Vaters war, kennengelernt (vgl. BA pag. 13.001-0004 ff.). IIII. stand in Griechenland der Pasok-Partei nahe, der auch der ehemalige griechische Verteidigungsminister Tsochatzopoulos (im Amt vom 25. September 1996 bis 23. Oktober 2001) angehörte (vgl. BA pag. 13.001-0008). In den ursprünglichen Kontoeröffnungsunterlagen der Bank E. gab der Beschuldigte im betreffenden Formular u.a. an, er kenne F. seit vielen Jahren persönlich («personally known for many years») und es würden auf der Kundenbeziehung Eingänge von rund USD 5 Mio. erwartet (BA pag. B07.101.003.01.E-0019). Weiter schrieb er im sogenannten «Costumer Profile», also im Kundenprofil, F. sei Eigentümer einer Holzfabrik in Griechenland und einer Aluminiumhandelsfirma in Deutschland, ohne die Firmennamen zu nennen (BA pag. B07.101.003.01.E-0018). Tatsächlich war F. jedoch nie Eigentümer solcher Gesellschaften, sondern lediglich als Vertreter einer in Deutschland ansässigen Holzhandelsfirma tätig gewesen (vgl. BA pag. 18.102-0017). Die Kontoeröffnung wurde nach den üblichen bankinternen Prozessen der Bank E. durch das PWM und die Compliance genehmigt, ohne dass vom Beschuldigten weitere Informationen oder Abklärungen verlangt worden wären. Sämtliche vorgenommenen Transaktionen, die gemäss Kontounterlagen (BA Rubrik 07.101) auf den zumindest ursprünglich vom Beschuldigten als Kundenberater betreuten Konten bei der Bank E. erfolgten, sind unbestritten. Auf der Kundenbeziehung von F. gingen sodann in den folgenden Jahren, bis 2001, insbesondere mittels 29 Checks einbezahlte Gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 47,5 Mio. ein (BA pag.10.208-0044 ff. und SV.12.0528 pag. 11.101-0050 ff.). Am 28. Juli 2005 löste der Eingang einer Zahlung von USD 3,96 Mio. einen Anti-Money-Laundering-Alert aus. Darauf gab der Beschuldigte auf Nachfrage einer Compliance-Mitarbeiterin an, er habe die Herkunft der Gelder geprüft und diese würden aus der Kontoauflösung von F. bei einer anderen Bank stammen (BA pag. B07.101.003.01.K-0001). Tatsächlich kam die Zahlung von einem Konto lautend auf S. bei der Bank OOO. (BA pag. B07.105.001.01.E0028). S. war gemeinsam mit T. auch Inhaber der EE., einer Devisenhandelsgesellschaft mit Büro in Athen und Bankkonti insbesondere in der Schweiz. Ab den vom Beschuldigten betreuten Konten von F. gingen in den Jahren 2001 bis 2006 zahlreiche Überweisungen (total 79 Transaktionen) an die EE. Diese zahlte dann in Griechenland Bargeld an F. bzw. an Tsochatzopoulos aus (vgl. BA pag. 10.208-0059 ff.). S. war der Vater von H., einer der engsten Freunde des Beschuldigten, den er seit 1985 aus der Zeit an der Universität kennt (BA pag. 13.0010075 Rz. 8 ff.). Der Beschuldigte gab an, diesen zu kennen, wenn auch nicht sehr gut (BA pag. 13.001-0046 Rz. 40 ff.). Die vom Beschuldigten privat gehaltene Gesellschaft liechtensteinischen Rechts namens J. Anstalt erhielt in den Jahren 2004 bis 2010 wiederholt Überweisungen ab den Konten der EE. (BA pag. 10.208-0101 ff.).
Am 1. September 2005 veranlasste der Beschuldigte die Eröffnung einer Bankbeziehung lautend auf die kurz zuvor errichtete panamaische Gesellschaft C. mit F. als Zeichnungsberechtigten sowie wirtschaftlich Berechtigten (BA pag. B07.101.002.01.E-001 ff.). In den Kontoeröffnungsunterlagen zur Bankbeziehung der C. gab der Beschuldigte an, F. sei Teileigentümer einer Holzfabrik in Griechenland und einer Aluminiumhandelsfirma in Deutschland gewesen. F. habe seine Firmenanteile im Jahr 1996 verkauft. Er besitze bedeutende Gewerbeimmobilien im Zentrum von Athen mit Mieteinkünften. Der Transfer der Gelder von F. ab dessen Privatkonten bei der Bank E. auf die Verbindung der C. erfolge aufgrund der neuen EU-Steuerregulierungen. Er (der Beschuldigte) kenne F. seit 1996 persönlich und habe diesen in Griechenland über andere Kunden und Anwälte einem «Cross-Checking» unterzogen. Diese Kontoeröffnung wurde wieder ohne aktenkundige Nachfragen von den erforderlichen bankinternen Stellen genehmigt (BA pag. B07.101.002.01.E-0029). Am 16. August 2006 wurde auf der Beziehung der C. bei der Bank E. eine Einzelzeichnungsberechtigung für T. errichtet (BA pag. B07.101.002.01.E-0021). Die auf der Bankverbindung lautend auf die C. eingegangenen Vermögenswerte stammten von der Kundenbeziehung von F. bei der Bank E. (vgl. BA SV.12.0528 pag. 11.101.0044).
Im Mai und Juni 2010 erschienen in den griechischen Medien erste Artikel, die sich insbesondere mit der Verwandtschaft von Tsochatzpoulos und F. und mit fraglichen Immobiliengeschäften im Zusammenhang mit den Namen von Offshore-Gesellschaften, namentlich der HHH. Investments Ltd., deren Namen auch in den Kontounterlagen der Bank E. zu finden war, befassten (BA pag. 22.0000001 ff.). In diese Zeit fielen auch die Vorkehrungen des Beschuldigten zur Eröffnung einer weiteren Kundenbeziehung für F. lautend auf die panamaische Gesellschaft D., die am 14. Mai 2010 errichtet wurde (BA pag. B07.101.001.01.E0001 ff.). Am 28. Juli 2010 unterzeichneten F. und M. die notwendigen Formulare der Bank E. zur Kontoeröffnung und Errichtung einer Einzelzeichnungsberechtigung von M. Am 16. August 2010 füllte der Beschuldigte die «New Account Information» aus und leitete diese bankintern weiter (BA pag. B07.101.001.01.E-0026 ff.). Darin gab er insbesondere an, dass das Vermögen des wirtschaftlich berechtigten F. aus dem Holzhandel und sein Einkommen der letzten zehn Jahre hauptsächlich aus Mieteinnahmen für Gewerbeimmobilien in Athen und Zypern stammte. Er habe sich persönlich mit F. und M. zum Erhalt der notwenigen Dokumente und Passkopien getroffen. Der Kunde wolle das Konto für die Vermögensplanung eröffnen. Er kenne den Kunden seit 1998 und habe diesen wiederholt an dessen Privatwohnsitz in Athen besucht, zuletzt im Juni 2010. Die Compliance-Mitarbeiterin KKKK. stiess bei ihrer Überprüfung des Kontoeröffnungsantrags sodann auf zwei griechische Presseartikel vom 28. und 29. Juli 2010, aus denen hervorgeht, dass F. der Cousin von Tsochatzopoulos ist und dass eine Verbindung zwischen F. und einer Untersuchung im Zusammenhang mit Immobilien zu bestehen schien (BA pag. 07.101.001.01.E-0040 ff.). Nach Rücksprache mit dem Beschuldigten ging die Compliance davon aus, dass keine nahe Beziehung zwischen F. und seinem Cousin bestehe und F.’s Vermögen hauptsächlich aus dem Holzhandel und nicht aus Immobiliengeschäften stamme. Es wurde entschieden, die Kundenbeziehung als «high risk» zu klassifizieren und nicht als «PEP» (politically exposed person; BA pag. B07.101.001.01-E-0039). Sämtliche Vermögenswerte auf der Kontobeziehung lautend auf C. wurden gemäss einem von F. unterzeichneten Auftrag vom 25. August 2010 auf diejenige lautend auf die D. überwiesen (BA pag. B07.101.002.01.E-0023).
Per 30. September 2010 wurde der Beschuldigte innerhalb der Bank E. direkt über mehrere Hierarchiestufen befördert und zum «Head of Private Wealth Management EMEA» (Europe, Middle East, Africa) ernannt, was einen Umzug nach London mit sich brachte (BA pag. 10.208-0017 und 13.001-0032).
Von Juli 2010 bis November 2011 wurden insgesamt sieben Transaktionen ab den Konten der C. respektive der D. an die H. zuzuordnende I. vorgenommen. Von den Konten der I. erfolgte unter Abzug von jeweils 5 % eine Weiterüberweisung an die vom Beschuldigten beherrschte J. Anstalt (vgl. BA pag. 10.208-0067 f.).
Im Mai 2011 erhielt der Beschuldigte von zwei Bankmitarbeiterinnen je einen weiteren griechischen Presseartikel per E-Mail übermittelt, welche u.a. auch eine Verbindung zwischen F., Tsochatzopoulos und Konton bei der Bank E. thematisierten (BA pag. 10.208-0404 ff.).
Am 11. April 2012 wurden in Griechenland schliesslich Tsochatzopoulos und sein Cousin F. verhaftet. Am 7. Oktober 2013 wurden Tsochatzopoulos, F. und weitere Beschuldigte in Griechenland erstinstanzlich wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei von aus Bestechung stammenden Vermögenswerten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (BA pag. B18.101.07.001 ff., insbesondere -0174 ff.; TPF pag. 210.222.8 ff. und -223.83 ff.). Die Schuldsprüche wurden in zweiter und dritter Instanz bestätigt (CAR pag. 5.101.001 ff.).
Am 4. Mai 2012 beauftragte der Beschuldigte die Bank B. AG, die Vermögenswerte auf dem Konto seiner J. Anstalt auf sein Privatkonto zu übertragen (BA pag. B07.102.004.01.E-0038). Am 6. Mai 2012 erstellte der Beschuldigte auf seinem Computer Rechnungen im Namen der J. Anstalt an die I. über den Gesamtbetrag von EUR 912'000.00, was dem Totalbetrag der von der I. an die J. Anstalt übertragenen Gelder entspricht (BA pag. 08.102.037-0118 ff.).
2.1.2 Umstritten sind indessen in erster Linie die Gründe für die Handlungen des Beschuldigten bzw. dessen Wissen und Wollen. Während die Anklage dem Beschuldigten Kenntnis der Herkunft der Gelder auf den Konten von F. bei der Bank E. vorwirft und ihm anlastet, etwa in den Kontounterlagen und gegenüber anderen bankinternen Stellen bewusste Falschangaben gemacht zu haben, streitet der Beschuldigte dies ab. Er macht geltend, in seiner beruflichen Funktion als Kundenberater der Bank E. stets gutgläubig gehandelt zu haben. Den Geldfluss ab den Konten von F. über die I. an seine J. Anstalt erklärt er mit dem Verkauf von Kunstgegenständen bzw. Gemälden des Künstlers Theodor Stamos in seinem Besitz (zu den Argumenten vgl. auch supra E. II. 1.3.1). Auf diese und weitere Vorbringen wird im Folgenden noch eingegangen werden.
2.2 Beweismittel
In den umfangreichen Akten befinden sich folgende Beweismittel, die es im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen gilt:
2.2.1 Griechische Urteile (erst-, zweit-, und drittinstanzlich) im Verfahren gegen Tsochatzopoulos, F. und Weitere
a) Im Zusammenhang mit der Vortat kam das erstinstanzliche griechische Strafgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2013 (BA pag. B18.101.07, TPF pag.
210.223.078 ff.) zusammengefasst zum Schluss, dass Tsochatzopoulos zwischen Anfang 1998 bis mindestens April 2010 gemeinsam mit anderen Personen an einer (Anfang 1998 gegründeten) Organisation mit dem Zweck mitgewirkt habe, die aus dem Hauptverbrechen der fortgesetzten passiven Bestechung (insbesondere im Rahmen der Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 von der russischen Rüstungsfirma G.) zulasten des griechischen Staats resultierenden Einnahmen zu legalisieren bzw. zu waschen. Über die Organisation seien illegale Einkünfte in beträchtlicher Höhe via ein gut aufgebautes und kompliziertes Netz von inländischen, aber auch von Offshore-Gesellschaften, und mit der Benutzung einer grossen Menge von Bankkonten zur Verwischung der Spuren der aus diesem Hauptverbrechen stammenden Gelder durch labyrinthische Bahnen verborgen und platziert worden (TPF pag. 210.223.099 f., -119). Während das erstinstanzliche griechische Gericht Tsochatzopoulos und weitere Personen vor diesem Hintergrund nach griechischem Recht wegen gewerbsmässig begangener Geldwäscherei verurteilte, betonte es im Urteil, dass trotz erfülltem Tatbestand eine Verurteilung wegen passiver Bestechung ausser Betracht falle, weil in Griechenland für Straftaten von Ministern, welche zwingend mit deren Amtspflichten verbunden seien, eine kurze Verjährungsfrist gelte, die bei Eröffnung der Strafverfolgung gegen Tsochatzopoulos am 1. Juli 2011 bereits verstrichen gewesen sei. Die für die Strafbarkeit der Geldwäscherei auch nach griechischem Recht zwingend erforderliche Vortat, in casu die passive Bestechung von Tsochatzopoulos, prüfte das griechische Gericht detailliert in inzidenter Weise (BA pag. B18.101.07-0069 f., -0192 f., -0200 f., -0259; TPF pag. 210.223.091 f.). Zur detaillierten Zusammenfassung des Ablaufs der Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 und der erfolgten Geldflüsse bis auf die Konten von F. bei der Bank E. per Check gemäss dem erstinstanzlichen griechischen Strafurteil wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.1 bb, S. 33 ff.).
b) Das erstinstanzliche griechische Urteil im Fall von Tsochatzopoulos und weiteren Beteiligten wurde im Oktober 2017 von einem griechischen Berufungsgericht in zweiter Instanz bestätigt (Entscheid Nr. 2973/2017). Das vollständige Urteil von insgesamt 4226 Seiten, welches in Griechenland nicht nur das eigentliche begründete Urteil, sondern auch sämtliche Stellungnahmen der Parteien und ähnliches enthält, wurde im vorliegenden Berufungsverfahren rechtshilfeweise ediert (CAR pag. 5.101.001 ff.). Auf eine vollständige deutsche Übersetzung des Urteils von Amtes wegen wurde indes verzichtet (CAR pag. 3.100.017 f.). Seitens der Parteien wurde nur von der Verteidigung die Übersetzung von einzelnen Passagen beantragt (CAR pag. 4.101.095 ff.). Die übersetzten Passagen betrafen die Aussage von F. betreffend Auszahlung von Geldern in Griechenland über die EE. (CAR pag. 4.202.021 f.).
In der Presse wurde berichtet, dass das Berufungsgericht dabei sowohl auf die passive Bestechung im Zusammenhang mit der Beschaffung der russischen Raketen TOR-M1 (G.) als auch auf die – hier nicht weiter interessierende – passive Bestechung im Zusammenhang mit der Beschaffung deutscher U-Boote (PP.) abstellte. Ferner geht aus den Presseartikeln hervor, dass das zweitinstanzliche griechische Gericht bezüglich des Geldwäschereivorwurfs die Deliktssumme von EUR 40 Mio. auf EUR 10 Mio. reduziert habe (TPF pag. 210.250.008 ff.).
c) Schliesslich wurden die Beschwerden von Tsochatzopoulos und weiteren Personen gegen das besagte Urteil vom Obersten Gerichtshof Griechenlands am 27. Juni 2019 in der Sache abgewiesen (Entscheid Nr. 1309/2019, TPF pag. 210.224.025), womit das zweitinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwuchs. Auch das höchstinstanzliche Urteil wurde im vorliegenden Berufungsverfahren in voller Länge auf Griechisch ediert (252 Seiten; CAR pag. 5.101.001 ff.). Die auf Antrag der Verteidigung ins Deutsche übersetzten Passagen betreffen die Bargeldübergaben von der EE. an F. zu Handen von Tsochatzopoulos in Griechenland (CAR pag. 4.202.012 ff.). Aktenkundig ist sodann eine von der Berufungskammer erstellte maschinelle, nur teilweise bearbeitete Übersetzung zu Handen der Parteien (CAR pag. 3.100.019 ff.).
2.2.2 Rechtsgutachten
Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 8. August 2019 (TPF pag.
210.661.047 ff.) kam im Wesentlichen zum Schluss, dass gemäss griechischer Gesetzgebung zum relevanten Zeitpunkt bei Geldwäschereidelikten die Einziehung unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Vortat, wie passiver Bestechung, angeordnet werden konnte. Die Einziehung sei selbst dann möglich, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, etwa weil die Vortat und / oder Geldwäschereihandlung verjährt ist. Die Verjährung der Vortat und / oder der Geldwäschereihandlung stehe der strafrechtlichen Einziehung somit nicht entgegen, sofern das Strafverfahren gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung geführt worden sei. Das griechische Recht habe demnach von 2003 bis 2012 keine Verjährungsfristen für den in der Geldwäschereigesetzgebung vorgesehenen Einziehungsanspruch auf Vermögenswerte vorgesehen (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.2, S. 37 f.).
2.2.3 Bankunterlagen zu den Kontobewegungen betreffend die Bankverbindungen von F. bei der Bank E.
Die Geldflüsse sind allesamt anhand von Bankunterlagen dokumentiert und grundsätzlich unbestritten. Es wird auf die Bankunterlagen insbesondere der Bank E. (BA Rubrik 7.101), den Bericht zur Analyse der Geldströme im Verfahren PALGRAS des Kompetenzzentrums Wirtschaft und Finanzen (CC WF) der BA vom 1. September 2015 (BA SV.12.0528 pag. 11.101-0001 ff.) sowie die Zusammenfassung der Vorinstanz (Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.3, S. 38 ff.) verwiesen. Vereinfacht und zusammenfassend ist festzustellen, dass die Konten von F. bei der Bank E. im Gesamtbetrag vom Fr. 47'434.000.00 mit Geld gespiesen wurden, das ab Konten zufloss, die dem Waffenhändler TT. zugeordnet werden konnten. TT. wiederum bzw. ihm zuzurechnende Gesellschaften hatten zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 13. Februar 2001 insgesamt USD 71'287'668.56 von der G. entgegengenommen (BA SV.12.0528 pag. 11.101.11., Fn 7; B11.101.1-0289 f., -0317). Der Zufluss auf die vom Beschuldigten betreuten Konten von F. bei der Bank E. erfolgte unter anderem anhand von 29 Checkeingängen, die auf die Offshore-Gesellschaften DDD. SA und die EEE. SA ausgestellt waren (BA SV.12.0528 pag. 11.101-0050 f.). Die DDD. SA und die EEE. sind Gesellschaften liberianischen Rechts, deren wirtschaftlich Berechtigter und Einzelzeichnungsberechtigter F. war. Gemäss Erkenntnissen im griechischen Strafverfahren sei F. lediglich der Strohmann gewesen und die Gesellschaften wurden Tsochatzopoulos zugeordnet, bei dessen Hausdurchsuchung auch Akten dieser Gesellschaften gefunden worden waren (BA pag. 10.208-0028 f.). Auf sämtlichen anklagerelevanten Konten, die vom Beschuldigten betreut wurden, flossen Gelder, die ursprünglich von der G. stammten (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.3. a. cc, S. 42). Die angeklagten Geldabflüsse ab den Konten von F. bei der Bank E. sind sodann erstellt. Bis März 2000 erfolgten mehrere Zahlungen ab der Bankbeziehung von F. bei der Bank E. an die Gesellschaft HHH. (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.3. b. aa, S. 42).
2.2.4 Kundendossiers / Unterlagen zu den auf F. lautenden Bank E.-Konti
a) Know-Your-Costumer (KYC)-Profile: Bei der Bank E. wurden die Kundendossiers für sämtliche F. zuzuordnenden Bankbeziehungen erhoben (BA SV.12.0528 11.101.0079). Dabei sind insbesondere die Angaben des Beschuldigten zu den Kundenprofilen in den Eröffnungsunterlagen relevant, die bereits erwähnt wurden (siehe supra E. II. 2.1.1). Diesbezüglich wird ausserdem auf die Zusammenstellung der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.4. a, S. 46 f.).
b) Weitere Bankunterlagen aus den Kundendossiers: Im Kundendossier zum Bank E.-Hauptkonto befindet sich eine Pfandbestellung und Abtretungserklärung (von F. unterzeichnet) zugunsten der HHH. vom 14. Oktober 1999 (BA pag. B7.101.003.01.K-0006).
Nicht vorhanden sind in den Bankunterlagen Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der eingegangenen Checks (ausgestellt auf DDD. und EEE.; BA pag. B07.101.03.01E-0018, pag. 10.208-0051 f. sowie BA SV.12.0528 pag. 11.101-0053). Dies, obwohl nach den bankinternen Vorgaben und Angaben von Bankmitarbeitenden Checkeinlieferungen wie Bargeldtransaktionen behandelt wurden und ein sogenanntes «Physical transaction clarifcation»-Formular mit weiteren Angaben ausgefüllt werden musste (vgl. BA pag. 10.208-0051 f.). Auch in den übrigen Unterlagen finden sich kaum bzw. keine Detailinfos zu den Checklieferungen. Im Berufungsverfahren teilte die Bank E. auf Editionsaufforderung hin mit, dass sie bereits sämtliche noch vorhandenen Dokumente und Beweismittel der BA eingereicht habe und diese im Aktendossier enthalten seien. Gewisse Unterlagen seien aufgrund des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden (CAR pag. 5.302.003). Bereits gegenüber der BA hatte die Bank E. dargetan, dass allfällige transaktionsbezogene Unterlagen im zentralen Archiv der Operations-Abteilung lagern würden. Die manuelle Archivsuche habe kein Ergebnis zu spezifischen Abklärungen ergeben. Eine systemunterstützte Überwachung der Transaktionen mit möglichem erhöhtem Risiko gebe es bei der Bank E. erst seit 2004 (CAR pag. 07.101-0056 ff. und -0069 ff.). Gemäss einem Bericht zu einer bankinternen Untersuchung gaben jedoch zwei Mitarbeiter an, dass eine Checkgutschrift damals auch ohne ausgefüllte Formulare möglich gewesen sei und der Beschuldigte die Checks wohl einfach zur Operations-Abteilung gebracht habe (BA pag. B07.101.06-0019 und -0022). Im Übrigen wird auf die Zusammenstellung der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.4. b, S. 48 ff.).
Aus dem Kundendossier des Hauptkontos ist ersichtlich, dass ein Eingang von USD 3,96 Mio. ab dem Konto mit der Bezeichnung «MMM.» bei der Bank OOO. am 3. August 2005 einen Anti-Money-Laundering-Alert auslöste, woraus die Compliance-Mitarbeiterin AAAA. beim Beschuldigten Erklärungen zur Herkunft der Gelder verlangte. Die Antwort des Beschuldigten lautete dahingehend, dass dieser Eingang angekündigt gewesen sei und der Kunde die Herkunft gut erklärt habe. Der Kunde habe sein Bank OOO.-Konto saldiert und die Vermögenswerte auf die Bank E. übertragen (BA pag. B7.101.003.01.K-0001). Diese Antwort wurde von der Compliance offenbar als ausreichend erachtet. In den Bankunterlagen finden sich jedoch keine genauen Angaben oder Belege zur Herkunft dieser Gelder, die tatsächlich von einem Konto lautend auf S. bei der Bank OOO. kamen, bzw. die Überweisung war von diesem unterzeichnet worden (BA pag. B07.105.001.01.E-0001 ff., -0028). Lediglich die vom Beschuldigten am 25. Juli 2005 dem Zahlungsverkehr mitgeteilte Referenz «SSS.» mit Anweisung für eine Gutschrift auf dem Bank E.-Hauptkonto ermöglichte die Abwicklung des Zahlungseingangs, zumal im Zahlungsauftrag die Nummern der Empfängerkonten bei der Bank E. nicht aufgeführt waren (BA pag. B7.101.003.1.4-170 und B07.105.001.01.E-0028). Dasselbe gilt für Zahlungseingänge mit der Referenz «RRR.» auf das BANK E.-Zweitkonto von F. Nr. 6 bzw. 5 (Zahlungsanweisungen vom 12. Juli 2005 und 7. Mai 2006; BA pag. B7.101.003.03.02-0058 und B7.101.003.02.01-0186). Als Begünstigte wurden «SSS.» und «RRR.» angegeben, wobei es sich bei den Empfängerkonten nicht um Bank E.-Konten handelte (BA pag. 07.101-0179), gemäss Beschuldigtem jedoch um solche der Korrespondenzbank (TPF pag. 210.720.013; -731.045).
c) Angaben in anderen Kundendossiers: Die BA nahm einige weitere vom Beschuldigten betreute Kundendossiers, die er in derselben Zeit wie dasjenige von F. betreute, zu den Akten (BA pag. 07.101-0278). Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte in Dossiers von anderen Kunden, bei denen Vermögen aus Geschäftstätigkeit und Verkauf von Firmen stammte, die Namen der Firmen vermerkte und teilweise dazu Abklärungen tätigte (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II.
1.3.1.4 c, S. 50).
2.2.5 Dokumente zu Überweisungen betreffend die (angeblichen) Kunstverkäufe
Im Zusammenhang mit den Transfers zwischen dem 8. Juli 2010 und dem 16. November 2011 von den Bank E.-Konten lautend auf C. respektive D. auf das Konto der I. bei der Bank NN. in London bzw. das B.-Konto der J. Anstalt wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten folgende Dokumente aufgefunden und die nachfolgenden Feststellungen gemacht (BA 08.102-0001 ff., Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.5, S. 50 ff.):
Auf dem privaten Notebook des Beschuldigten wurden zwei nicht unterschriebene Offerten der I. zuhanden von M. für zehn Bilder des Künstlers Theodoros Stamos (nachfolgend: Stamos) gefunden. Die Offerten sind an M. in Istanbul adressiert, datiert vom 14. Mai 2010 und 20. Januar 2011. Gemäss den Metadaten der zwei Dateien wurden diese jedoch erst am 6. März 2013 erstellt (BA pag. 8.102-0157 ff.). Weiter wurden auf dem privaten Notebook des Beschuldigten sieben Rechnungen der J. Anstalt an die I. betreffend den Verkauf dieser zehn Stamos-Bilder über EUR 912'000 sichergestellt. Die Rechnungen sind auf den 9. Juli 2010, 28. Juli 2010, 27. September 2010, 9. März 2011, 23. Mai 2011, 24. August 2011 und 2. November 2011 datiert. Gemäss den Metadaten dieser Rechnungen wurden alle am 6. Mai 2012, d.h. rund zwei Jahre später erstellt (BA pag. 08.102-0117 ff.). Aus Unterlagen in einem beim Beschuldigten sichergestellten Ordner mit dem Titel «Kunstkäufe» geht hervor, dass dieser die Stamos-Bilder als Privatperson erworben hat und damit deren Eigentümer ist (BA B08.102.037-0001 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten wurde dies von dessen Ehefrau bestätigt. Diese gab auch an, dass es sich beim Künstler Stamos um den «liebsten Maler» ihres Ehemannes handle (BA pag. 08.102-0048 f.). Ferner wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung festgestellt, dass sich die Kunstwerke zu jenem Zeitpunkt, d.h. im Jahr 2014, am Domizil und damit weiterhin im Besitz des Beschuldigten befanden (BA pag. 8.102-0050 ff., -0066 ff.).
Weiter konnte auf dem privaten Notebook des Beschuldigten ein E-Mailverkehr im Zeitraum zwischen dem 8. November und 4. Dezember 2012 zwischen ihm und H. hinsichtlich eines Meetings mit der Londoner Anwaltskanzlei GGGG. im
Zusammenhang mit den (angeblichen) Kunsttransaktionen sichergestellt werden. In diesem E-Mailverkehr instruiert der Beschuldigte H., was er gegenüber der Anwaltskanzlei sagen solle und wie er sich zu verhalten habe. So weist er ihn insbesondere an, den Namen des Beschuldigten nicht zu nennen, im Zusammenhang mit der Verhaftung des Käufers «F.» nicht von «ML» (money laundering) zu sprechen, zu erklären, dass die Kunstwerke an ein vom Käufer bestimmtes Freilager in ZZ. geliefert worden seien und bewusst von «HHHH.» statt «C.» zu sprechen. In der E-Mail vom 14. November 2012 verwendete er überdies die nachfolgende Formulierung: «(…) - you should clarify to GGGG. that when you negotiated with the deceased middleman the art transactions, you did not know that he was acting on behalf of tsopanos, or the former minister. The middleman did not disclose the name of the endbuyer. (…)» (BA pag. 08.102-0168 f., -0172 f., -0176 ff.). Ferner wurde auf dem privaten Notebook des Beschuldigten das Dokument «Timeline of events for discussion with GGGG.» gefunden, das gemäss Metadaten am 7. März 2013 erstellt wurde und die (angeblichen) Geschehnisse im Zusammenhang mit der (angeblichen) Kunsttransaktion auflistet (BA pag. 13.001-0116 f.).
2.2.6 Unterlagen zum Arbeitsverhältnis (BANK E. - Beschuldigter)
Wie bereits erwähnt, begann der Beschuldigte im Juli 1992 seine Anstellung bei der Bank E. als Investment Advisor (Kundenberater). Im September 2010 wurde er zum Head of Private Wealth Management EMEA der Bank E. in London ernannt. Er blieb bei der Bank E. angestellt, wurde jedoch mittels Expat-Vereinbarung via secondment an London «ausgeliehen» (BA pag. 7.101-0349; B07.101.06-0043). Das Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigungsschreiben vom 31. Juli 2012 per Ende Oktober 2012 aufgelöst mit der Begründung, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr tragbar sei wegen des Versäumnisses des Beschuldigten, bestimmte «red flags» zu identifizieren respektive darauf zu reagieren, und weil er den Interessen und dem Ruf der Bank einen potenziellen Schaden zugefügt habe. Nach einem Gespräch mit dem Beschuldigten hielt die Geschäftsleitung der Bank E. zwar an der Kündigung fest, aber nicht «for cause» (aus wichtigen Gründen), sondern man habe sich mit dem Beschuldigten über alle offenen Fragen geeinigt (BA pag 10.208-0325 f.).
Vor dem Kündigungsschreiben erstellte die Bank E. einen bankinternen Bericht betreffend das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Konten von F. Nach Angaben des Beschuldigten sei ihm jedoch das rechtliche Gehör erst im Nachgang zu dessen Veröffentlichung erteilt worden (vgl. TPF pag.
210.731.056 Rz. 10 f.; CAR pag. 8.401.020 Rz. 24 - 47). Die im ersten Kündigungsschreiben erwähnten «Red Flags» (Key Issues) werden im Bericht etwa wie folgt umschrieben (BA pag. 10.208-0340 f.):
«F. was the first cousin of the former Greek defence minister (AT [Anm: Tsochatzopoulos]). F. and AT had been named in press reports as having been involved in an alleged real estate scandal. Despite this, A. did not contact the client to discuss these facts, instead he relied on Bank E. AG compliance to decide whether the account should be opened. F. had been investing in real estate from his Bank E. AG account since 2000, despite this, A. did not inform Bank E. AG compliance of this relevant detail. A. confirmed to Bank E. AG compliance that the source of income was from import/export of timber and overlooked that there was an issue to be considered from a reputational perspective because a client of Bank E. AG had been partially connected to a real estate scandal; and that F.‘s personal account had, to A.‘s knowledge, been used to facilitate significant payments (in excess of EUR 16 m) to finance real estate investments in Greece and Cyprus through EE..»
Im Rahmen dieser bankinternen Untersuchung wurden diverse Mitarbeitende sowie der Beschuldigte selbst befragt und deren Angaben in Aktennotizen festgehalten (BA pag. 07.101.06-0001 ff.).
2.2.7 Angaben von H.
H. wurde im Verfahren gegen ihn selber (welches vom vorliegenden Strafverfahren abgetrennt worden war) mit Strafbefehl vom 24. Juni 2021 der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (BA SV.18.1245 pag. 03.002-0009 ff.). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. konnte im gesamten Verfahren nie zu Protokoll befragt werden, u.a. weil er ein Erscheinen in der Schweiz von der Gewährung des freien Geleits abhängig machte. Der Zeugenvorladung zur Berufungsverhandlung folgte er jedoch auch unter Gewährung des freien Geleits nicht (vgl. supra Sachverhalt lit. B.9 ff. und E. I. 5.6). Er hat im Laufe des Verfahrens zwei sich teilweise widersprechende schriftliche Statements eingereicht:
Mit Statement vom 22. Januar 2015 an die BA (BA pag. 15.104-0008 ff.) gab H. zu den (angeblichen) Bilderverkäufen im Wesentlichen an, er und der Beschuldigte hätten die zehn Stamos-Bilder von verschiedenen Sammlern in ZZ. und Athen gemeinsam gekauft. Im Juni 2010 habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass er einen Kunden bei der BANK E. habe, der daran interessiert sei, die zehn Stamos-Bilder zu erwerben. Aufgrund von Interessenkonflikten gegenüber der BANK E. habe ihn der Beschuldigte darum gebeten, die Kunsttransaktion über sein Unternehmen, die I., abzuwickeln. Das Unternehmen des Beschuldigten, die J. Anstalt, welche Eigentümerin der Bilder sei, sollte auf Wunsch des Beschuldigten wegen dieses Interessenkonfliktes absolut geheim gehalten werden – auch gegenüber der Anwaltskanzlei GGGG. Zudem sei er, H., vom Beschuldigten instruiert worden, ein weiteres Kunstwerk aus seiner eigenen Kollektion von Cecil Brown an die D. zu verkaufen. Weder die Stamos-Bilder, die sich seit dem Verkauf im Besitz des Beschuldigten befunden hätten, noch das Bild von Cecil Brown, das nach wie vor bei H. zu Hause sei, hätten an den Käufer geliefert werden können, da dieser gemäss Auskunft des Beschuldigten ab 2012 nicht mehr erreichbar gewesen sei.
Mit Statement vom 7. Januar 2019 (erstmals eingereicht durch die Verteidigung des Beschuldigten am 22. August 2019 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [TPF pag. 210.721.469] und im Berufungsverfahren erneut mit Eingabe vom 28. April 2023 [CAR pag. 6.101.018 ff.]) erklärte H. dann zusammengefasst, dass es F. gewesen sei, der ihn anfangs 2009 kontaktiert habe, um ihm beim Investieren in Kunst zu helfen. Er habe F. durch seinen Vater gekannt. Er habe bei den Verhandlungen nie Zweifel gehabt, dass die Geldquelle kontaminiert sein könnte, zumal er F. als reichen Investor mit Einkommen aus der Herstellung und dem Handel mit Holz gekannt habe. Der Beschuldigte, der sein Privatbanker in ZZ. gewesen sei und zu dem er eine enge Geschäftsbeziehung und Freundschaft gehabt habe, habe eine Sammlung von Stamos-Bildern gehabt. Auf seine Anfrage habe dieser eingewilligt, einen Teil der Bilder zu verkaufen. Die Zahlungen seien über seine Firma I. gelaufen, das Geld sei von der C. und D. mit Konten bei der Bank E. zugeflossen, die F. als seine privaten Investitionsfirmen genannt habe. Ausserdem habe er F. ein Bild von Cecil Brown aus seiner privaten Kollektion verkauft. Dort sei die Zahlung direkt auf ein Konto seiner Mutter in Griechenland erfolgt. F. habe um einen Aufschub der Lieferung gebeten, um eine angemessene Aufbewahrung in der Schweiz und in Grossbritannien organisieren zu können. Bevor er die Bilder habe ausliefern können, habe er im April 2012 erfahren, dass F. in Griechenland verhaftet worden war. Aufgrund von F.’s Haft habe er jedoch keine Möglichkeit gehabt, die Transaktion rückgängig zu machen. 2017 sei er vom Schweizer Anwalt des Beschuldigten kontaktiert worden, der mit dem Anwalt von F. die Rückabwicklung der Kunstgeschäfte vereinbart habe. Er habe seine Zustimmung gegeben und die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Aus ihm unbekannten Gründen sei die Rückabwicklung aber nicht vorgenommen worden.
Die Diskrepanz der beiden Statements erklärte H. mittels E-Mail an seine Anwältin zu Handen der Verteidigung des Beschuldigten wie folgt: Sein früherer Anwalt habe darauf bestanden, dass er schreibe, der Erstkontakt für die Verkaufsverhandlungen der Bilder sei durch den Beschuldigten vorgenommen worden und nicht durch ihn, um Ermittlungen gegen ihn selbst zu vermeiden. Tatsächlich habe F. ihn kontaktiert und er habe dann die Beschaffung der Bilder und den Verkauf organisiert (TPF pag. 210.721.472). Zudem verwies er mit Eingabe vom 28. April 2023 auf ein Schreiben seiner ehemaligen Rechtsanwältin vom 13. Juli 2021 (CAR pag. 6.101.015). Darin hielt diese fest, dass H. den Strafbefehl der BA vom 24. Juni 2021 notgedrungen akzeptiere, um das lange andauernde Strafverfahren gegen ihn selber endlich zu beenden, zumal die BA angedroht habe, im Falle einer Einsprache ein Strafübernahmebegehren an die griechischen Behörden zu stellen. Er bestreite den ihm gemäss Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt und bedaure, dass er nicht angehört worden sei (CAR pag. 6.101.020 f.).
2.2.8 Schriftlicher Bericht von EEEEE. betreffend die Abläufe bei Check-Eingängen innerhalb der Bank E.
Im Berufungsverfahren wurde anstelle einer Zeugenaussage ein schriftlicher Bericht von EEEEE., datierend vom 21. Oktober 2022, eingeholt (CAR pag.
5.401.001 ff.).
EEEEE. fungierte bei der Bank E. bis November 1999 als Law and Compliance Officer und ab Dezember 1999 als Mitglied des PWM. Er beantwortete den Fragebogen des Gerichts knapp, oft nur mit ja / nein. Seine Aussagen lauten zusammenfassend im Wesentlichen wie folgt: Er selber habe das Formular «Customer Profile» unterzeichnet, könne sich aber nicht mehr an die genauen Handlungen im Zusammenhang mit den Risikobeurteilungen erinnern. Die Unterlagen hätten den damals geltenden Vorschriften entsprochen. Neben dem PWM hätten die Client Documentation Group und Compliance die Dokumente geprüft. Sofern ungenügend, sei kein Konto eröffnet worden. Man habe sich auf die Aussagen der Kundenberater verlassen, insbesondere, wenn diese den Klienten schon lange gekannt hätten. Bei Check-Gutschriften sei 1999 bis 2001 die Genehmigung des PWM erforderlich gewesen. Das Formular «Clarification of Physical Transactions» habe man mit hinreichend plausiblen Angaben ausfüllen müssen. Bei Zweifeln sei nachgefragt und seien genauere Auskünfte verlangt worden. Ohne Vorliegen des korrekt ausgefüllten und genehmigten Formulars wäre die Transaktion nicht durchgeführt worden. Er erinnere sich nicht mehr, ob er in dieser Zeit Checkeingänge auf Konten von F. unterzeichnet habe – sofern diese jedoch erfolgt seien, habe er sie unterzeichnet. Sofern die Angaben plausibel gewesen seien, habe man darauf vertraut. Ein jahrelanges Kennen des Kunden sei ein Indiz für vertiefte Kenntnisse der finanziellen Situation gewesen und die Angaben seien daher glaubwürdiger und plausibler gewesen.
2.2.9 Aussagen von weiteren Bank E.-Mitarbeitenden
a) Zur Zuständigkeit / Qualifikation für die Kundenbetreuung
JJJJ. war seit April 2000 in der Abteilung Legal im Bereich Compliance bei der Bank E. tätig. Sie äusserte, dass der Beschuldigte bei der Bank E. Team-Head
der Konten von griechischen Bank E.-Kunden gewesen sei (BA pag. 12.0050012 Rz. 42 ff.), wobei sie sich vor Vorinstanz nicht mehr erinnern konnte, ob dies auch nach seiner Beförderung nach London weiterhin der Fall gewesen sei (TPF pag. 210.761.006 Rz. 22 ff.). NNNN. war der Nachfolger des Beschuldigten als Team-Head für die griechischen Kunden bei der Bank E. in ZZ. Er bestätigte, dass der Beschuldigte auch nach seinem Wegzug nach London (trotz formeller Übertragung auf ihn, d.h. NNNN.) weiterhin für die Kundenbeziehung von F. zuständig gewesen sei (BA pag. 12.006-0022 Rz. 22 ff.). Diese Angaben machte er grundsätzlich auch in einer bankinternen Befragung vom 3. März 2014 (BA pag. B07.101.06-0025 ff.). Demnach habe NNNN. gesagt, dass der Beschuldigte auch nach seinem Umzug nach London einen handlungsorientierten Ansatz betreffend gewisse Kundenbeziehungen behalten habe, bei denen er eine nähere Beziehung zum Kunden bevorzugt habe. Das D. -Konto und F. seien eines dieser Konten bzw. einer dieser Kunden gewesen (BA pag. B7.101.06-0027 Ziffer 4.5). Gemäss JJJJ. müsse ein Kundenberater erwartungsgemäss vor allem der Sprache mächtig sein, die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Länder kennen – sich entsprechend informieren, was dort laufe (BA pag. 12.005-0044 Rz. 40 ff., -0045 Rz. 1 ff.). Gemäss OOOO., der gleichzeitig wie der Beschuldigte Kundenberater bei Bank E. war, benötigte ein Kundenberater zur Kundenentwicklung gewisse Kenntnisse zum Hintergrund des Kunden, ein gewisses Netzwerk sowie Sprachbeherrschung, wobei die Bank damals aber keine konkreten Anforderungen gestellt habe (TPF pag. 210.762.008 Rz. 41 ff., -009 Rz. 1 ff.). Die Compliance-Mitarbeiterin KKKK. bezeichnete den Beschuldigten als guten / erfahrenen Kundenberater mit guten Kenntnissen, Vernetzung und regelmässigem Aufenthalt in Griechenland, weshalb er von der Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos hätte wissen müssen (BA pag. 12.003-0008 f. Rz.
28 ff.).
b) Zu den Angaben des Beschuldigten im KYC-Profil (Bank E.-Hauptkonto)
Gemäss PPPP., seit 2010 Compliance Officer bei der Bank E. sei das Fehlen von Firmennamen im Kundenprofil seines Erachtens auch schon 1999 problematisch gewesen (BA pag 12.019-0027 f. Rz. 26 ff.). Laut KKKK. hatte der Beschuldigte im Rahmen der bankinternen Untersuchung erwähnt, von F. bei der Aufnahme der Bankbeziehung Visitenkarten seiner Firmen ausgehändigt erhalten zu haben, die ihres Erachtens im Kundendossier hätten abgelegt werden müssen (BA pag 12.003-0017 Rz. 4 ff.). Gemäss OOOO. müsse ein Kundenberater sich so gut wie möglich informieren, woher das Geld komme, wenn ein Kunde eine Bank suche, um Erlöse aus einem Firmenverkauf anzulegen. Er selber habe die Kunden immer nach den Firmennamen gefragt (TPF pag.
210.762.009 Rz. 17 ff., -016 Rz. 27 f.). Frei erinnerte sich vor Vorinstanz nicht mehr, ob seitens der Compliance weitere Erkundigungen zu F.’s Firmen und dem
Verkaufserlös verlangt worden seien. Damals (1999) sei das noch nicht so streng gehandhabt worden wie heute. Eine sinnvolle Risikobeurteilung sei nur in Kenntnis der Firmen möglich, wobei die Kenntnis dieses Hintergrunds Aufgabe des Kundenberaters sei (TPF 210.761.007 Rz. 7 ff., -013 Z. 18 ff.).
c) Zum Missverhältnis zwischen erwarteten, angegebenen und tatsächlich eingegangenen Vermögenswerten auf dem Bank E.-Hauptkonto Nr. 4 von F.
Auf das Missverhältnis zwischen den Angaben im Kundenprofil des Bank E.-Kontos 4 – angegebenes Vermögen von USD 20 Mio. und erwartetes Vermögen von USD 5 Mio. bei einem Jahreseinkommen von USD 500'000.00, und dem eingegangenen Vermögen von über Fr. 47 Mio. – angesprochen, waren sämtliche befragten Bankmitarbeitenden der Ansicht, dass dies damals wie heute prüfungsrelevant gewesen wäre (BA pag. 12.003-0048 f. Rz. 32 ff.; 12.005-0053 Rz. 24 ff.; 12.006-0027 Rz. 6 ff., -0049 Rz. 6 ff.; 12.018-0028 Rz. 8 ff.). Gemäss KKKK. sei der Kundenberater mangels eines Transaktionsmonitoringsystems, das erst 2004 eingeführt worden sei, für diese Abklärungen verantwortlich gewesen (BA pag. 12.003.0049 Rz. 5 ff.). Gemäss JJJJ. hätte das Kundenprofil entsprechend richtiggestellt werden müssen (TPF pag. 210.761.007 Rz. 40 ff., -008 Rz. 1 ff.). Laut OOOO. wären diesbezüglich tiefere Recherchen, nähere Erklärungen vom Kunden und vielleicht die Aktualisierung des KYC erforderlich gewesen. 19992001 seien die Anforderungen / Erwartungen noch nicht so hoch gewesen wie heute. Aber auch damals habe man Plausibilität herstellen müssen. Welche Unterlagen einzuholen seien, sei im Ermessen des Kundenberaters gelegen (TPF pag. 210.762.009 f.). Auch NNNN. erklärte, dass er bei einer solchen Diskrepanz beim Kunden um Erläuterung / Nachweis gebeten hätte (BA pag. 12.006-0049 Rz. 16 ff.). Konkret wurden PPPP. und AAAA. – Letztere war Angestellte der Bank E. seit 1980 und von 2003 - 2009 im Bereich Compliance – mit Art. 3, Rz. 22, der «Vereinbarungen über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» aus dem Jahre 1998 (VSB 98; BA pag. 10.208-0234 ff., -242 f.) konfrontiert, wonach Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung angebracht seien, (…) sofern der Bank die finanziellen Verhältnisse der Person (…) bekannt seien, die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten Werte jedoch ausserhalb dieses finanziellen Rahmens lägen. Gemäss PPPP. sei die geschilderte Situation unter die genannte Regel gefallen, die VSB 98 habe damals vermutlich gegolten (BA pag. 12.019-0023 Rz. 24 ff., -0029 Rz. 31 ff., -0030 Rz. 1 ff.). Gemäss AAAA. werde im KYC festgehalten, wieviel Vermögen eine Person habe und wieviel Geld sie in die Bank einbringe. Wenn diese Werte über den im KYC festgehaltenen Werten lägen, habe der Kundenberater, besonders bei Checks, detaillierte Abklärungen («Source of Fund» vs. «Source of Wealth») treffen bzw. eventuell das KYC überarbeiten müssen (BA pag. 12.016-0016 Rz. 26 ff., -0017 Rz. 1 ff.). Auch das ehemalige Geschäftsleitungsmitglied QQQQ. sah die Notwendigkeit einer Neueinschätzung als gegeben (BA pag. 12.018-0029 Rz. 12 f). Zudem waren sich KKKK., NNNN. und AAAA. einig, dass IIII. im speziell dafür vorhandenen Abschnitt im Kundenprofil hätte erwähnt werden müssen (BA pag. 12.003-0047; 12.006-0048; 12.016-0015). Diese Information sei gemäss RRRR. (General Counsel Bank E. ZZ.) vom Beschuldigten erstmals in einem Gespräch im Herbst 2012 offengelegt worden (BA pag. 12.004-0041).
d) Zum KYC-Profil betreffend die Kundenbeziehung D.
Gemäss KKKK. sei entschieden worden, das D.-Konto nicht als «PEP», sondern lediglich als (wie für Offshore-Firmen üblich) «high risk» zu führen, obwohl die Compliance beim Due Diligence Check auf den Pressartikel betreffend Verwandtschaft von F. / Tsochatzopoulos sowie den Immobilienkauf des Klosters gestossen sei, weil sich die Compliance auf die Angaben des Beschuldigten als Kundenberater, wonach F. ein langjähriger Kunde sei, den er sehr gut kenne, verlassen habe (BA pag. 12.003-0008 f. Rz. 28 ff.). Gemäss JJJJ. hätten die zusätzlichen Abklärungen betreffend das KYC 2010 gemäss den aktuellsten Geldwäscherei-Regelungen getätigt werden müssen. Demnach hätten Informationen nachgeliefert werden müssen und es habe nicht gereicht, den Kunden zu kennen (TPF pag. 210.761.012; BA pag. 12.005-0049 Rz. 11 ff., -0051 Rz. 34 ff.). Gemäss OOOO. wäre es angesichts der Presseartikel in derart zeitlicher Nähe zur Kontoeröffnung sicher angebracht gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen (TPF pag. 210.762.013 Rz. 27 ff.).
e) Zu den Einzahlungen per Check
Gemäss JJJJ. bestehe bei der Bank E. seit 1999 im Compliance Manual ein besonderer Abschnitt zu den Checks. Für die Ein- und Auslieferungen von Checks sei ein spezielles Formular, die «Physical Transactions Form», mit Angaben zur Begründung der Transaktion durch den Kundenberater auszufüllen gewesen, das dann vom «Law & Compliance Manager» oder in Stellvertretung vom «General Manager» unterzeichnet worden sei. Das habe für das Jahr 2000 gegolten. Unter «Physical Transactions» seien bei der Bank E. Cash- und Checkein- oder -auslieferungen zu verstehen (BA pag. 12.005-0014 Rz. 28 ff., vgl. auch TPF pag. 210.761.008 Rz. 10 ff.). OOOO. wurde mit der Tatsache konfrontiert, dass die 29 Checks im Umfang von über CHF 47 Mio., die auf die Konten von F. bei der Bank E. einbezahlt wurden, auf die zwei Offshore-Gesellschaften DDD. und EEE. ausgestellt waren, diese Firmen im KYC zu den Konten von F. jedoch nicht erwähnt wurden. Er erklärte, dass das KYC bei mehreren oder regelmässigen Zahlungen von diesen Gesellschaften wahrscheinlich hätte aktualisiert und die Gesellschaften darin hätten erwähnt werden sollen (TPF pag. 210.762.011 f., Rz. 14 ff.).
f) Zu den Ende Mai 2010 in Griechenland erschienen Presseartikeln
Gemäss KKKK. sei der Compliance der Zusammenhang zwischen der in den Artikeln von Juli 2010 thematisierten, angeblich F. gehörenden Firma HHH., dem durch sie finanzierten Hauskauf in Athen inkl. Weiterverkauf an die Ehefrau von Tsochatzopoulos sowie den ab Konten von F. an die HHH. überwiesenen USD 6,7 Mio. nicht bewusst gewesen. Der Beschuldigte habe keinen Aufschluss über Zahlungen ab Konten von F. auf die im Artikel erwähnte HHH. gegeben. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Bank wohl zumindest von ihrem Melderecht Gebrauch gemacht (BA pag. 12.003-0056 f. Rz. 35 ff.). OOOO. äusserte, dass er als Kundenberater in einem solchen Fall mit der Compliance das Gespräch gesucht und sie darüber informiert hätte, dass die Gesellschaften HHH., DDD. und EE. mit den Kontobeziehungen von F. im Zusammenhang standen, dass Überweisungen an diese erfolgt waren, dass die Checks auf die DDD. ausgestellt waren und dass die Überweisungen an die EE. speziell mit Immobilieninvestitionen begründet worden waren (TPF pag. 210.762.012 f., Rz. 31 ff.).
g) Zum angeblichen Kunstgeschäft des Beschuldigten
Bezüglich des (angeblichen) Verkaufs der Stamos-Bilder durch den Beschuldigten an F. waren mehrere dazu einvernommene Mitarbeiter der Bank E. der Auffassung, dieses Geschäft sei problematisch gewesen und hätte daher dem Management gemeldet werden müssen (BA pag. 12.003-0060 Rz. 24 ff.; 12.0040047; 12.005-0064 Rz. 21 ff.; 12.019-0041 Rz. 2 ff.; 12.018-0036 f. Rz. 35 ff.).
2.2.10 Aussagen von T. und S.
T. und S., Inhaber der EE. und von deren Nachfolgefirma II., wurden sowohl im Rahmen des griechischen Strafverfahrens u.a. gegen sie selbst als auch im Verfahren gegen den Beschuldigten einvernommen (BA pag. 12.001 und 12.002). Die Einvernahmen der beiden vom 20. November 2014 fanden in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten statt (BA pag. 12.001-0053-A ff. und 12.0020041 ff.). Beide bestätigten, dass sie über die EE. respektive die II. Kompensationsgeschäfte getätigt hätten, bei denen F. Geld auf das Schweizer Konto ihrer Gesellschaft überwiesen habe und diesem dann das entsprechende Geld, abzüglich einer Provision von 1,5 %, in Griechenland in bar ausbezahlt worden sei (BA pag. 12.001-0060 Rz. 4 ff, -0064 Rz. 4 ff., -0165; 12.002-0016 Rz. 2 ff., 0047 Rz. 23 ff., -0051 Rz. 22). Sie hätten F. 1999 über einen Juwelier als Geschäftsmann kennengelernt und sechs Jahre mit ihm gearbeitet (BA pag. 12.0020046 Rz. 35 ff.). Sie beide wollen ursprünglich nichts von der Verwandtschaft zwischen Tsochatzopoulos und F., der Weitergabe des Geldes von Tsochatzopoulos und der kriminellen Herkunft der Gelder gewusst haben (BA pag. 12.0010066 Rz. 11 ff.; 12.002-0016 Rz. 8, -0017 Rz. 1 ff.).
T. gab an, von seiner Zeichnungsberechtigung auf dem Konto der C. habe er keine Kenntnis gehabt. Wie sein Pass und seine Unterschrift in die Kontounterlagen gelangten, konnte er sich nicht erklären (BA pag. 12.001-0062 f. Rz. 1 ff.).
S. gab zu Protokoll, dass er den Beschuldigten seit circa 1998/99 kenne, als dieser mit seinem Sohn studiert habe. Er habe ihn zwei oder drei Mal in Griechenland gesehen, als dieser dort als Student Ferien gemacht habe (BA pag. 12.0020042 f. Rz. 8 f.). Bei den Bankbeziehungen bei der Bank OOO. mit den Bezeichnungen «MMM.» und «PPP.» mit Zeichnungsberechtigung von ihm selbst und F. sei es um den Erwerb eines Schiffes durch F. gegangen. Er habe als Treuhänder gehandelt und F. habe sämtliche Anordnungen getroffen und Überweisungen veranlasst (BA pag. 12.002-0018 Rz. 1 ff; -0045 f. Rz. 7 ff.). Er habe diesbezüglich keinen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt (BA pag. 12.002-0046 Rz. 1 ff. und Rz. 26 ff.).
Zu den Überweisungen von der EE. auf das Konto der J. Anstalt gaben beide an, dass kein Zusammenhang zu den Bargeldauszahlungen an F. bestehe. Es sei H. gewesen, der diese Zahlungen angewiesen habe, um einem Freund aus steuerlichen Gründen zu helfen, Gelder in die Schweiz zu bringen. Sie hätten beide nicht gewusst, wer hinter der J. Anstalt gestanden habe (BA pag. 12.001-0241 ff., 12.002-0169 ff.).
2.2.11 Aussagen der Mutter und der Schwester des Beschuldigten
Die Mutter (TTTT.) und die Schwester (SSSS.) des Beschuldigten wurden im Vorverfahren zur Erbschaft des Beschuldigten nach dem Tod von dessen Vater befragt. Die Mutter gab in ihrer rechtshilfeweisen Einvernahme in Griechenland insbesondere an, ihr verstorbener Ehemann habe ihr gar nichts hinterlassen, sondern alles seinen Kindern vermacht. Der Nachlass habe kein Bargeld und keine Wertschriften enthalten (BA pag. 12.014-0009). Die Gesellschaft J. Anstalt sei ihr nicht bekannt (BA pag. 12.014-0011) Die Schwester des Beschuldigten gab in der Schweiz unter anderem zu Protokoll, zur Erbschaft ihres Vaters hätten auch Beteiligungen an zwei Gesellschaften, die Inhaberinnen eines Hotels in Griechenland gewesen seien, gehört (BA pag. 12.008-0015 Rz. 17 ff., -0041 Rz.
28 f.). In diesem Zusammenhang habe es einen rechtlichen Konflikt gegeben, wonach schliesslich eine Zahlung an ihre Mutter geleistet worden sei (BA pag. 12.008-0016 Rz. 9 ff., -0042 Rz. 16 ff.). Die Erbschaft habe ansonsten hauptsächlich aus Immobilien bestanden (BA pag. 12.008-0041 Rz. 27).
2.2.12 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren insgesamt 18-mal zu zahlreichen Themen befragt (BA pag. 13.001). Zudem wurde er von der Vorinstanz (TPF pag.
210.731.001 ff.) und nochmals im Berufungsverfahren einvernommen (CAR pag.
8.401.001 ff.). Zur Zusammenfassung seiner Aussagen, gegliedert nach Themen, wird im Folgenden – abgesehen von der Hervorhebung bestimmter Aussagen – mehrheitlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Zu ergänzen sind die Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren.
a) Aussagen des Beschuldigten zu seiner Beziehung zu Griechenland
Zur Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten zu seiner Beziehung zu Griechenland und seiner Kontakte zur griechischen Politik wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.2.1 a, S. 54 f.).
Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte ergänzend an, mit seinem Onkel, der in den 70er-Jahren für ein Jahr Abgeordneter im griechischen Parlament für die Inselgruppe der Zykladen gewesen sei, habe es keinen Austausch über politische Zusammenhänge gegeben. Er sei damals neun oder zehn Jahre alt gewesen. Mit den Söhnen seines Onkels, seinen Cousins, hätten sie im selben Mehrfamilienhaus gewohnt. Sonst hätten weder er noch sein Vater irgendeinen Bezug zur Politik gehabt, weder beruflich noch interessehalber (CAR pag. 8.401.008 Rz. 6 ff.).
b) Aussagen des Beschuldigten zur Eröffnung der Bank E.-Konten lautend auf F., C. und D.
aa) Nach Angaben des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren sei ihm F. von IIII. circa ein bis eineinhalb Jahre vor der Eröffnung des Bank E.-Hauptkontos 4 in Athen vorgestellt worden. Er habe sich als Geschäftsmann ausgegeben, der gerade seine Firmen verkaufe und eine Bank suche, um den Erlös anzulegen (BA pag. 13.001-0004 f., -0007 f.). Die Erhebung der Infos zum Kunden habe darin bestanden, Visitenkarten zu erhalten, wobei er sich an deren Inhalt, oder ob er sie ins Dossier gelegt habe, nicht mehr erinnere, da eine Plausibilisierung der Herkunft der Gelder damals nicht erforderlich gewesen sei (BA pag. 13.001-0009 Rz. 33 ff., -0010 Rz. 7 ff.). Er erinnere sich nicht, ob er den Namen der Firmen gekannt oder danach gefragt habe. F. sei im Holzhandel tätig gewesen und habe eine Aluminiumhandelsfirma in Deutschland gehabt, die er habe verkaufen wollen. Er habe keine Recherchen zu den Firmen durchgeführt – dies sei von der Compliance auch so nicht erwartet worden. Wichtig für ihn sei gewesen, dass der Kunde von einer renommierten Kanzlei empfohlen worden sei (BA 13.001-0010 Rz. 20 ff.). Warum IIII. im Kundenprofil nicht erwähnt sei, wisse er nicht – nachträglich wäre es besser gewesen (BA pag. 13.001-0012 Rz.
7 f. und Rz. 25 ff., -0071 Rz. 5 ff.). Er habe im KYC-Profil übertrieben mit der Angabe «known for many years», er habe aber die Bank nicht irregeführt (BA
pag. 13.001-0012 Rz. 1 ff., Rz. 36 ff.). Bezüglich Angaben zum Vermögen (erwarteter Erlös aus Firmenverkäufen) habe es sich nur um teilweise realitätsfremde Schätzungen gehandelt, er wisse nicht mehr, ob es Vermögen aus Firmenverkauf oder privates Vermögen gewesen sei (TPF pag. 210.731.031 Rz. 30 ff., -032 Rz. 1 ff.). Zum Thema der enormen Diskrepanz zwischen den im Kundenprofil angegebenen, erwarteten Geldeingängen (USD 5 Mio.) und dem tatsächlich per Checks eingegangenen Vermögen (über Fr. 47 Mio.) vor dem Hintergrund der entsprechenden Geldwäschereiregelungen und der seitens der Bank E.-Mitarbeiter geäusserten Prüfungsrelevanz bei derartiger Diskrepanz, erinnerte der Beschuldigte daran, dass damals keine Pflicht zur laufenden Anpassung an die aktuelle Situation bestanden habe und er sich nicht nach dem gut / schlecht gefragt oder die Ursachen erforscht habe. Eine Pflicht zum Abgleich der Informationen sei erst 2010, als die EDV-Technik bereits fortgeschritten gewesen sei, eingeführt worden. Ausser JJJJ. habe von den befragten Bank E.-Mitarbeitenden 1999 noch keiner dort gearbeitet (TPF pag. 210.731.032 ff.).
Im Berufungsverfahren bestätigte der Beschuldigte, dass ihm F. von IIII., der ein renommierter Anwalt mit hohem Ansehen und enger Freund seines Vaters gewesen sei, als Kunde vermittelt worden sei. IIII. habe dies nicht gemacht, um dafür bezahlt zu werden, sondern als Hilfe aufgrund der Freundschaft zu seinem Vater (CAR pag. 8.401.010 f. Rz. 39 ff.). Er habe IIII. im Kundenprofil allenfalls wegen der Frage nach Retrozessionen nicht erwähnt (CAR pag. 8.401.020 Rz.
1 ff.). Bei der Kontoeröffnung habe man, so gut es ging, Informationen zusammengetragen und das Costumer Profile ausgefüllt. Ob es gereicht habe, habe nicht der Kundenberater entschieden, sondern das Management. Ziel der Bank sei es gewesen, Geschäfte zu machen, und es habe sehr viele unterschiedlich detaillierte Profile gegeben (CAR pag. 8.401.011 f. Rz. 32 ff.). Im Jahr 1999 habe Google noch nicht existiert und die Compliance sei damals weniger sensibel gewesen. Man habe nicht zu lange recherchiert. Der Kundenberater eröffne aber nicht selbständig ein Konto (CAR pag. 8.401.012 Rz. 28 ff.). Mit der Angabe «Client known for many years» habe er keineswegs andere bankinterne Stellen täuschen wollen. Wenn er etwas falsch gemacht habe, sei es im Eifer, dass sie mehr Geschäfte machen, gewesen (CAR pag. 8.401.018 Rz. 1 ff.).
bb) Als Grund für die Eröffnung des Bank E.-C.-Kontos Nr. 7 nannte der Beschuldigte die Scheidung von F. und dessen Wunsch nach einem Transfer vom Privatauf das Firmenkonto sowie die neue Zinsbesteuerung in der EU (BA pag. 13.0010005 Rz. 29 ff., -0016 Rz. 2 ff.; TPF pag. 210.731.047 Rz. 3 ff.). Zur Angabe im Kundenprofil bezüglich «Cross-Checking» sagte er, dass F. die Kundenanlässe der Bank E. immer besucht und sich mit anderen Kunden bekannt gemacht habe, was für ihn ein Indiz gewesen sei, dass F. nichts zu verheimlichen habe. Abklärungen zur Herkunft der Gelder auf das C.-Konto habe es nicht gebraucht, da sie von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto desselben Berechtigten verschoben worden seien; andere Geldflüsse habe es nicht gegeben (BA pag. 13.0010016 ff.; TPF pag. 210.731.048 Rz. 7 ff.). Bezüglich der Diskrepanzen zwischen den Angaben zu den Kundenprofilen zum Hauptkonto einerseits und zum C.Konto andererseits erwähnte er, dass es eine zusätzliche Information des Kunden gewesen sein müsse (TPF pag. 210.731.047 Rz. 22 ff.). Im Berufungsverfahren beschrieb der Beschuldigte auf Frage die Kundenanlässe der Bank E. F. sei bei solchen Anlässen dabei gewesen. Er sei unter den vermögenden Kunden kein Fremdkörper gewesen, sondern habe andere Leute gekannt und sich ausgetauscht. Das habe er damit (mit «Cross-Checking» bei Kundenanlässen) gemeint (CAR pag. 8.401.013 Rz. 1 ff.). «Cross-Checking» sei, dass man Informationen von Dritten habe, die nicht im Konflikt zu dem stünden, was man vom Kunden wisse. Er habe damals keine Warnsignale bekommen, dass da etwas schief sei (CAR pag. 8.401.013 Rz. 30 ff.).
cc) Bezüglich der Eröffnung des Bank E.-D.-Kontos 8 führte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, F. habe ein neues Konto eröffnen wollen, bei dem einer Drittperson seines Vertrauens (M.), die sich im Fall seines Ablebens um seinen Nachlass kümmern sollte, die Unterschriftsberechtigung erteilt werden sollte. Dies habe wohl mit der Scheidung von F. zu tun (Verhinderung von Ansprüchen der Ex-Frau). Es sei nicht ungewöhnlich, dass einem wirtschaftlich Berechtigten keine Unterschriftsberechtigung eingeräumt werde. Als Aktionär und Gründer der Firma sei die Einräumung eines Zeichnungsrechts jederzeit möglich (BA pag. 13.001-0020 Rz. 24 ff., -0105 Rz. 38 ff., -0161 ff.). Er vermute, M. sei von F. als Strohmann bzw. als Gehilfe oder Beauftragter benutzt worden, wobei F. auch dessen Konto in der Türkei genutzt habe, um Gelder vom D.-Konto zu erhalten. F. habe wohl auch die handschriftlichen Aufträge vorbereitet, die M. unterzeichnet habe, und auf M.’s Namen ein E-Mail-Konto eingerichtet (BA pag. 13.0010404 Rz. 18 ff.). In diesem Zusammenhang (Kontoeröffnung D. im Juli 2010) habe er F. auf die Verwandtschaft mit seinem Cousin Tsochatzopoulos angesprochen, worauf dieser jegliche Kontaktpflege mit ihm verneint habe. Diese Information habe er der Compliance weitergegeben, worauf diese die Eröffnung gutgeheissen habe. Das Konto sei aber als «high risk» deklariert worden, so dass sämtliche Zahlungseingänge näher hätten erklärt werden müssen (BA pag. 13.0010132 ff., -0167 Rz. 25 ff., -0390 Rz. 39 ff.).
Im Berufungsverfahren äusserte der Beschuldigte, dass er F. 2010, als die ersten Artikel zu dessen Verwandtschaft zu Tsochatzopouls erschienen seien, innerhalb der Bank damit konfrontiert habe. F. habe ihm, dem Chefjuristen und der Compliance-Abteilung explizit gesagt, dass es sein Geld sei und er nichts mit der Bestechungs-Sache um Tsochatzopoulos zu tun habe (CAR pag. 8.401.013 Rz. 44 ff., auch pag. 8.401.019 Rz. 28 ff.). Zu den Diskrepanzen in den Angaben der verschiedenen Kontoeröffnungen sagte er, dass solche von den prüfenden Stellen hätten angesprochen werden müssen. Kontoeröffnung sei vielleicht ein oder ein halbes Prozent der Tätigkeit eines Kundenberaters gewesen (CAR pag.
8.401.015 Rz. 19 ff.).
Den Vorhalt, dass er in den Kontoeröffnungsunterlagen zur Beziehung D. vermerkt habe, dass er F. mehrmals besucht hatte, letztmals im Juni 2010 in Athen, bestätigte der Beschuldigte gegenüber der BA (BA pag. 13.001.0499 Rz. 25 ff.,
39 f.). Dass es beim letzten Treffen um den im Juni 2010 erschienen Artikel gegangen sei und das Treffen in den Büroräumlichkeiten der EE. in Athen stattgefunden habe, verneinte er jedoch. Die einzige Diskussion, die er im Juli 2010 mit F. geführt habe, sei im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos D. gestanden, als er ihn auf die Verwandtschaft mit Tsochatzopoulos angesprochen habe. Letztmals habe er F. im September oder Oktober 2011 in Athen getroffen, um ihm E-Banking-Dokumente für das Konto D. zur Einholung der Unterschrift von M. zu übergeben. Am Ende dieser Reise habe ihm F. am Flughafen Athen die unterzeichneten E-Banking-Dokumente übergeben (BA pag. 13.001-0390 Rz.19 ff., -391 Rz. 1 ff., -392 Rz. 1 ff., -255 Rz. 30 ff.).
c) Aussagen des Beschuldigten zu den Checkeingängen
Zu den Checkeingängen auf die Bank E-Konten lautend auf F. führte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, dass es damals für die Bank E. wichtig gewesen sei, dass die Checks von einer Schweizer Bank gekommen seien. Checkzahlungen alleine hätten keine «red flag» dargestellt. Sie seien zwar nicht üblich gewesen, aber auch kein Einzelfall. In seiner Gruppe habe es keine Checkeingänge in vergleichbarer Höhe gegeben. Vom Kontoinhaber oder der Vertragspartei der zahlenden Bank habe er damals keine Kenntnis gehabt. Auch könne er sich nicht erinnern, mit F. über die DDD. gesprochen zu haben. Er glaube aber, dass es irgendwo einen Link gegeben habe, dass die Firma F. gehöre und er der Bank entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Er könne sich aber nicht erinnern. Gemäss F. hätten die Gelder vom Verkauf des Unternehmens gestammt. Beim Check entscheide nicht der Kundenberater über die Gutschrift. Wenn er nicht indossiert sei, müsse der Kunde zusätzliche Angaben machen. Er habe die Informationen an die Client Documentation Group weitergeleitet. Von dort aus sei es nach der Prüfung an den Zahlungsverkehr weitergeleitet worden, der für die Gutschrift zuständig gewesen sei (BA pag. 13.001-0005 Rz. 11 ff. und Rz. 38 ff.).
Vor Vorinstanz erläuterte der Beschuldigte, die Abklärungen zur Checkgutschrift habe nicht der Kundenberater, sondern das Back-Office gemacht. Es habe die für die Checkgutschriften nötigen Unterlagen geben müssen, ansonsten die Checkgutschriften nicht erfolgt wären. Eine Checkgutschrift erfolge nicht durch den Kundenberater. Die Aufgabe des Kundenberaters sei, Checks entgegenzunehmen, dem Kunden eine Übergabe-Quittung auszustellen, interne Formulare auszufüllen und die Unterlagen dann weiterzugeben. Bei ungenügenden Angaben würden die Unterlagen an den Kundenberater zurückgegeben. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er die Background-Checks bezüglich Checks vorgenommen habe, aber wenn die Abklärungen nicht vorgelegen hätten, so hätten die Checks bei der Bank nicht gutgeschrieben werden dürfen (TPF pag. 210.731.035 ff.).
Im Berufungsverfahren sagte der Beschuldigte, es sei für jeden Check der erforderliche Prozess durchgeführt worden (CAR pag. 8.401.021 Rz. 8 ff.). Er sei sich hundertprozentig sicher, dass es zusätzliche Dokumente gegeben habe und alle Plausibilisierungen gemacht worden seien. Aus irgendeinem Grund seien diese Papiere nicht auffindbar (CAR pag. 8.401.021 Rz. 23 ff.).
d) Aussagen des Beschuldigten zu den Eingängen mit den Referenzen «RRR.» und «SSS.» auf den Bank E.-Konten lautend auf F.
Dem Beschuldigten wurde anlässlich seiner Einvernahme vor Vorinstanz vorgehalten, dass er am 14. Juli 2005 über die Gutschriften von EUR 423’800.00 sowie USD 1'550’000.00, jeweils mit der Referenz «RRR. Ltd.», und am 26. JuIi 2005 von USD 3'960’000.00 mit der Referenz «SSS. Ltd.» von der Bank OOO. auf die Konten von F. bei der Bank E. im Voraus informiert worden sei und entsprechend den Zahlungsverkehr avisiert habe. Der Beschuldigte vermochte sich indes nicht mehr zu erinnern, wer ihn darüber unterrichtet hatte; er vermutete jedoch, dass es F. gewesen sei, der ihn über den Eingang avisiert habe. Er habe nicht gewusst, wie die Zahlungsaufträge ausgefüllt gewesen und wie sie effektiv im SWIFT beim Zahlungsverkehr erfasst worden seien. Er habe einzig die Instruktionen des Kunden gekannt, die er dem Zahlungsverkehr wie üblich weitergegeben habe (TPF pag. 210.731.043 ff.). Im Berufungsverfahren ergänzte er in diesem Punkt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie die Herkunft des Geldes erklärt gewesen sei. Damals habe man noch Geld unter Benutzung eines Codewortes auf ein unbekanntes Konto wegschicken können, was dann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Anti-Money-Laundering-Alert sei häufig vorgekommen und nichts Ungewöhnliches gewesen (CAR pag. 8.401.0021 f.).
e) Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen Transaktionen ab den Bank E.-Konten lautend auf F., C. und D.
Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte bezüglich der Fragen zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Transaktionen, dass im Zusammenhang mit den Zahlungsaufträgen nicht von einer Genehmigung durch den Kundenberater gesprochen werden könne. Er habe als Kundenberater jeweils die Vorkehrungen getroffen,
d.h. Bestätigung der Entgegennahme des Zahlungsauftrags und der Prüfung, dass genügend Geld auf dem Konto verfügbar sei, die Kontonummer stimme und die Überweisungsinstruktionen komplett seien. Daraufhin habe er auf einem internen Formular namens «internal payment order» seine Unterschrift angebracht, bevor der Zahlungsauftrag zusammen mit diesem Formular an die Client Documentation Group und dann an den Zahlungsverkehr weitergeleitet worden sei (TPF pag. 210.731.015 Rz. 5 ff., -018 Rz. 23 ff., -023 f. Rz. 44 ff.). Ohne die Unterschrift bzw. Kontrolle durch diese drei Stellen hätte eine Zahlung gar nicht ausgelöst werden können (TPF 210.731.016 Rz. 17 ff.). Allerdings sei seine persönliche Unterschrift nicht nötig gewesen – auch jemand anders aus dem Team hätte das tun können. Seit 2005 sei er als Team-Head für die Handlungen des Teams verantwortlich gewesen (TPF pag. 210.731.017 f. Rz. 6 ff.). Im Berufungsverfahren betonte er nochmals, dass er nichts anderes gemacht habe, als das übliche Prozedere zu befolgen, um eine Zahlung auszuführen (CAR pag. 8.401.008 f. Rz. 26 ff.).
Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten zu einzelnen Anklagepunkten / Transaktionen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.2.1. e, S. 63 ff.). Im Berufungsverfahren ergänzte er insbesondere angesprochen auf Kompensationsgeschäfte mit der EE., dass er ab einem gewissen Zeitpunkt – an den er sich nicht exakt erinnere – gewusst habe, dass die EE. dem Vater seines Freundes H. gehört habe. Das Geschäft der EE. sei in Griechenland zu hundert Prozent legal gewesen (CAR pag. 8.401.022 Rz.
37 ff.). Vor Vorinstanz räumte er im Zusammenhang mit Zahlungen der EE. auf das Konto seiner Gesellschaft J. Anstalt ab 2004 ein, vom Geschäftsmodell der EE. Kenntnis gehabt zu haben (TPF pag. 210.731.041 f.).
f) Angaben des Beschuldigten zu den (angeblichen) Kunstverkäufen
aa) Im Vorverfahren bejahte der Beschuldigte, den ersten Zahlungsauftrag vom BANK E.-Konto 7 der C. an die I. gesehen, gelesen und mit seiner Unterschrift zur Zahlung freigegeben zu haben. Im Übrigen erinnere er sich nicht mehr daran, ob er auch ab anderen Konten Zahlungen an die I. bestätigt habe (BA pag. 13.001-0221 Rz. 28 ff., -0222 Rz. 2 ff.). Ab seinem Wechsel nach London habe er das Tagesgeschäft an sein Team in ZZ. abgegeben und sei nicht mehr darin involviert gewesen. Die Transaktionen zu den Kunstkäufen seien gemäss Instruktion von F. bzw. M. von ZZ. aus ausgeführt worden (BA pag. 13.001-0170 Z. 31 ff.). Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte an, nach seinem Wechsel nach London habe er immer versucht, einen Tag in der Woche in ZZ. zu sein, um auch ein, zwei Stunden mit seinem (ehemaligen) Team Fragen zu besprechen, um so den raschen Übergang zu erleichtern (CAR pag. 8.401.017 Rz. 25 ff.).
bb) Zum Hintergrund der Zahlungen von den Bank E.-Konten lautend auf C. resp. D. an die I. äusserte der Beschuldigte im Vorverfahren zunächst die Vermutung, F. habe bei H. einen Kunstgegenstand gekauft. I. habe die Transaktion ausgeführt. H. habe ihm bestätigt, dass es sich dabei um ein Kunsthandelsgeschäft mit F. gehandelt habe. F. habe ihm zu diesem Geschäft nichts gesagt (vgl. BA pag. 13.001-0080 f. Rz. 38 ff., -0081 Rz. 14 ff.).
Später änderte der Beschuldigte insofern seine Meinung, als das Geschäft vermutlich nicht mit F., sondern mit M. – jemanden, den er «nun im Nachhinein» kenne – abgewickelt worden sei. H. habe ihm von den Transaktionen berichtet, als der Skandal (um Tsochatzopoulos) im Jahr 2012 aufgeflogen sei. Dies sei im Zusammenhang mit der juristischen Beratung in England geschehen, die er in Anspruch genommen habe um zu erfahren, wie sich die Rechtslage darstelle, wenn er Geld von einem Konto mit Geldwäschereivorwurf erhalten habe. Nach Abwicklung der Geschäfte habe H. ihm (dem Beschuldigten) auch erklärt, um welche Kunstgegenstände es gegangen sei. Auf Nachfrage, seit wann sich die Kunstgegenstände beim Beschuldigten im Keller befänden, verlangte der Beschuldigte eine Unterredung mit seinem Anwalt. Danach verweigerte er zunächst die Aussage. Auf Vorhalt der Dokumente zu den angeblichen Kunsttransaktionen, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Juli 2014 an seinem Domizil auf seinem privaten Notebook gefunden worden waren, und nach Konfrontation mit den Eingängen von insgesamt EUR 912‘000.00 seitens der I. auf der Bankbeziehung der J. Anstalt bei der B. von Juli 2010 bis November 2011 äusserte er folgende Version: H. sei wohl 2009 von M. (dem Beschuldigten damals unbekannt) angefragt worden, ihm zu helfen in Kunst zu investieren. H. habe dem Beschuldigten (nach Verhandlungen mit M.) vorgeschlagen, die Bilder des Künstlers Stamos, die der Beschuldigte in die gemeinsame Sammlung mit H. eingebracht habe, zum Kauf anzubieten. Im Laufe der Transaktionen sei ihm bewusst geworden, dass die Käufe für F. seien, weil die Zahlungen von C. in Auftrag gegeben worden seien. Als dann im August 2010 das Konto der D. eröffnet worden sei, habe er auch den Zusammenhang zu M. erkannt. Da aber weder er noch H. zu jenem Zeitpunkt irgendeinen Verdacht gehabt hätten, hätten sie das Geschäft zu Ende geführt. Die J. Anstalt sei u.a. deshalb eingesetzt worden, weil H. aus steuerlichen Gründen keine Geschäfte mit seiner eigenen Gesellschaft habe tätigen können. Als dann der Skandal in Griechenland aufgeflogen sei, hätten sie juristische Beratung in England eingeholt. Diese habe H. empfohlen, nichts zu tun und abzuwarten. Er (der Beschuldigte) habe die Bilder behalten und sei nicht zur Polizei gegangen, weil seine berufliche Karriere sonst dann schon zu Ende gewesen wäre. Die Rechnungen der J. Anstalt an I. (2010 und 2011 datiert) seien erst rückwirkend (d.h. Mitte 2012) erstellt worden, weil I. diese für die Buchhaltung gebraucht habe (BA pag. 13.001-0102 ff.).
In der nachfolgenden Einvernahme vom 17. Dezember 2014 bestätigte der Beschuldigte die Aussage seiner Ehefrau, wonach es sich bei Stamos um seinen «liebsten Maler» handle. Den Zusammenhang der ersten Transaktion mit C. habe er erst nachträglich verstanden, den Gesamtzusammenhang erst nach dem Kennenlernen von M. Auf Nachfrage, weshalb 50 % des Erlöses aus dem Verkauf von Bildern, die dem Beschuldigten gehörten, von der J. Anstalt an H. zurückgeflossen seien, erklärte der Beschuldigte, dass dies die Abmachung gewesen sei (BA pag. 13.001-0131 Rz. 17 ff., -0132 Rz. 10 ff.). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf Nachfrage, ob er es normal finde, dass etwa die Hälfte des Verkaufserlöses an den Agenten ausbezahlt würde, dass dies bei Kunst vorkommen könne und dass solche Fragen von einem Kunstexperten zu beantworten seien (TPF pag. 210.731.064 Rz. 4 ff.).
In seiner am 19. Februar 2015 eingereichten schriftlichen Erklärung zum Verkauf der Stamos-Bilder äusserte der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er, seit er H. kenne, mit ihm Geschäfte ohne Verträge, basierend auf gegenseitigem Vertrauen, gemacht habe, wie dies in ihrer Kultur üblich sei. Auch sei es nicht ungewöhnlich und von Seiten der Bank auch nicht untersagt gewesen, dass der Kundenberater zwischen seinen Kunden den Kontakt für Geschäfte hergestellt habe. So habe er H., ebenfalls Bank E.-Kunde, bereits verschiedentlich anderen Bank E.-Kunden vorgestellt. Zum Ablauf der Stamos-Verkäufe erklärte der Beschuldigte, H. habe ihn Anfang 2010 kontaktiert und gefragt, ob er seine Stamos-Bilder verkaufen wolle, ohne den Namen seines Kunden zu nennen. Der Beschuldigte habe eingewilligt, sofern er mindestens das Doppelte des Kaufpreises verlangen könne. Zwischen Juli und Oktober 2010 seien unter diesen Konditionen fünf Stamos-Bilder an die I. verkauft worden. H. habe gegenüber seinem Kunden zusätzlich 100 % Marge aufgeschlagen. Der Beschuldigte habe die Rechnungen entsprechend ausgestellt. Als Gegenpartei der I. habe er die J. Anstalt gewählt, weil er die Bilder nicht steuerlich deklariert habe und nicht namentlich auf der Provenienzkette der Bilder habe erscheinen wollen. Nach dem jeweiligen Erhalt der Überweisungen der I. habe er die Hälfte vereinbarungsgemäss auf ein Privatkonto von H. überwiesen. Als H. dem Beschuldigten im Dezember 2010 mitgeteilt habe, dass er weitere Stamos-Bilder kaufen wolle, habe der Beschuldigte erfahren, dass es sich beim tatsächlichen Käufer um M. handle. Der Verkauf dieser Bilder sei gleich abgelaufen wie zuvor. Jegliche Bilder seien auf Anweisung von H. im Eigentum des Beschuldigten verblieben. Sie sollten, sobald der Kunde in der Schweiz ein Freilager mieten würde, an dieses ausgeliefert werden. Nach seiner Verhaftung in Griechenland 2012 sei M. nicht mehr auffindbar gewesen, was die Auslieferung der Bilder verunmöglicht habe. Der Beschuldigte und H. hätten sich daraufhin in England juristisch beraten lassen, wobei die Anwälte ihnen angeraten hätten, abzuwarten (BA pag. B18.103.01-0217 ff.).
In der Einvernahme vom 11. März 2015 wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass er den (ersten) Zahlungsauftrag von der C. zugunsten der I. (vom 8. Juli 2010 über EUR 180'000.00) mit dem Vermerk «telephonically confirmed» und seiner Unterschrift versehen habe und damit bereits zu jenem Zeitpunkt gewusst haben müsse, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit dem angeblichen Bildverkauf gestanden sei. Dies bestritt der Beschuldigte insofern, als er diesen Zusammenhang in jenem Zeitpunkt aufgrund der Vielzahl von zu bestätigenden Zahlungen nicht erkannt habe. Ihm sei erst später klar geworden, dass der Kunde von H. ein Kunde der Bank gewesen sei (BA pag. 13.001-0220 Rz.
23 ff., -0221 Rz. 28 ff.). Zur zeitlichen Nähe zwischen der nachträglichen Rechnungsstellung durch ihn (gemäss Metadaten auf seinem privaten Notebook am 6. Mai 2012) und den Verhaftungen in Griechenland könne er nichts Konkretes sagen. Er und H. seien aufgrund der Verhaftungen in Griechenland sehr alarmiert und deshalb bemüht gewesen, das Geschäft so gut wie möglich zu dokumentieren (BA pag. 13.001-0223 Rz. 3 ff.). Dass er gemäss den von ihm erstellten Rechnungen zwei Mal dasselbe Bild verkauft habe («Infinity Fields Sunion Series 1971», Oil on Canvas, 202 cm x 143 cm), obwohl er es nur einmal besessen habe, müsse ein Fehler auf der Rechnung sein – dies seien ja nicht die korrekten Rechnungen, die dann wirklich verschickt worden seien (BA pag. 13.001-0223 Rz. 24 ff., -0224 Rz. 1 ff.; BA pag. 08.102-0081, -0123, -0141).
Anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2015 wurden dem Beschuldigten die Angaben von H. in dessen Erklärung vom 22. Januar 2015 zu den (angeblichen) Kunstverkäufen (vgl. supra E. II. 2.2.1) vorgehalten. Mit den Diskrepanzen konfrontiert, verwies er hauptsächlich auf seine eigene schriftliche Eingabe vom 19. Februar 2015 (BA pag. 13.001-0243 Rz. 18 ff.). Danach gefragt, ob er bestätigen könne, dass er H. Instruktionen für das Gespräch mit der Anwaltskanzlei in England gegeben habe, führte er aus, dass er ihn in einer gemeinsamen Besprechung gebeten habe, sich juristischen Rat zu holen (BA pag. 13.001-0245 Rz. 41 ff., -0246 Rz. 2 ff.). Das Dokument «Timeline of events for discussion with GGGG.» sei in Zusammenarbeit mit H. mit Blick auf das Treffen mit den englischen Anwälten erstellt worden. Zum Vorwurf, wonach die Kanzlei GGGG. demnach offensichtlich nicht korrekt bzw. wahrheitswidrig über die Abwicklung des angeblichen Bilderverkaufs informiert worden sei, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern (BA pag. 13.001-0245 Rz. 41 ff., -0246 Rz. 8 ff.). Er habe keinen Anlass gesehen, der BANK E. gegenüber die angeblichen Kunsttransaktionen offenzulegen (BA pag. 13.001-0245 Rz. 29 ff.).
Die an M. adressierten Offerten der I. vom 20. Januar und vom 14. Mai 2010 hätten sich gemäss Aussagen des Beschuldigten vom 10. Juni 2015 auf seinem Notebook befunden, weil sie von ihm an I. und dann von I. an M. gelaufen seien. Betreffend den Vorhalt der nachträglichen Erstellung (gemäss Metadaten) am 6. März 2013, rang der Beschuldigte zunächst nach Worten, räumte dies danach jedoch ein und erklärte, er habe die Offerten erstellt, weil der Käufer M. sich nach dem Skandal nicht mehr gemeldet habe, er und H. jedoch mit allen Unterlagen hätten bereit sein wollen, falls sich M. doch noch gemeldet hätte (BA pag. 13.0010269 Rz. 11 ff. und Rz. 35 ff., -0270 Rz. 1 ff.). Die Bezeichnung «tsopanos» sei das griechische Wort für «Hirte» – einen Decknamen für Tsochatzopoulos daraus herzuleiten sei zu weit hergeholt (BA pag. 13.001-0271 Rz. 15 ff.). Vor Vorinstanz erklärte er dann, dass es sich dabei wahrscheinlich um F. oder M. handeln dürfte (TPF pag. 210.731.063 Rz. 38 ff.). Für die übrigen im E-Mailverkehr zwischen ihm und H. zwischen dem 8. November und dem 4. Dezember 2012 verwendeten Codierungen und Falschangaben hatte er keine Erklärung; genauso wenig auf die Frage, wieso er H. darin detailliert instruierte, was er den Anwälten in London über die (angeblichen) Bildverkäufe genau zu sagen habe (BA pag. 13.001-0272 Rz. 9 ff., -273 Rz. 8 ff.). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte auf Nachfrage hin an, H. dahingehend instruiert zu haben, gegenüber den Anwälten in England nicht von «ML» (money laundering) zu sprechen, da er Angst gehabt habe, diese würden gegenüber den englischen Behörden eine entsprechende Verdachtsmeldung machen (TPF pag. 210.731.063 Rz. 2 ff.).
Auf die Überweisungen an I. angesprochen, sagte der Beschuldigte im Berufungsverfahren, nach seiner Erinnerung habe er nicht bereits bei der ersten Zahlung bemerkt, dass es sich um ein Kunstgeschäft gehandelt habe, an dessen anderen Ende er sich selbst befunden habe (CAR pag. 8.401.024 Rz. 3 ff.). Die Initiative für diese Kunstverkäufe sei von H. gekommen. Dieser habe Kontakt zu F. gehabt. Der Kontakt sei seines Wissens durch die Empfehlung des Vaters von H. zu Stande gekommen (CAR pag. 8.401.024 Rz. 11 ff.). Es hätte keinen Grund gegeben, diese Transaktion zu machen, wenn er gewusst hätte, dass es sich um deliktisches Geld handle (CAR pag. 8.4010.024 Rz. 46 ff.). F. habe nicht gewusst, dass die Bilder ihm (dem Beschuldigten) gehörten (CAR pag. 8.401.025 Rz. 27 f.). Aufgrund des Publikwerdens des Skandals in Griechenland und der erfolgten rechtlichen Beratung, wonach sie sich bei Dokumentation der Geschäfte keine Sorge machen müssten, habe er entschieden, die Geschäfte von I. an die J. Anstalt nachträglich zu produzieren (CAR pag. 8.401.026 Rz. 2 ff.). Weshalb die Rechnungen an M. und nicht an F. gerichtet waren, vermochte er nicht zu erklären (CAR pag. 8.401.026 Rz. 17 ff.). Die Rückabwicklung des Geschäfts sei nicht möglich gewesen, weil F. inhaftiert gewesen sei (CAR pag. 6.401.028 Rz. 24 ff.). Es habe auch einmal einen Versuch über Rechtsanwalt N. gegeben, der mit seinem Anwalt gesprochen habe. Er erinnere sich nicht genau (CAR pag. 8.401.028 Rz. 36 ff.).
g) Aussagen des Beschuldigten zur J. Anstalt und zu den Bewegungen auf deren B.-Konto
aa) Im Untersuchungsverfahren bestätigte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2014, Verwaltungsrat der J. Anstalt gewesen zu sein. Die Gesellschaft habe zwar seiner Mutter gehört und sei von ihm geführt worden. Die J. Anstalt habe eine Bankbeziehung bei der B., an der er wirtschaftlich Berechtigter sei. Die Vermögenswerte der J. Anstalt seien jedoch weder in der Steuererklärung seiner Mutter noch in seiner eigenen Steuererklärung deklariert. Auf den Vorhalt, dass eigentlich seine Mutter im Formular A der Bankbeziehung der J. Anstalt bei der B. als wirtschaftlich Berechtigte hätte eingetragen werden müssen, verweigerte er die Aussage (BA pag. 13.001-0099 ff.). Obwohl der Beschuldigte vor diesen Angaben wiederholt von der BA dazu aufgefordert worden war, alle seine Bank- und Geschäftskonten sowie seine Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmandate offenzulegen, nannte er die J. Anstalt nie von sich aus (BA pag. 13.001-0033 Rz. 34 ff., -0095 f. Rz. 6 ff. und Rz. 27 ff.).
bb) Auf Vorhalt der Überweisungen zwischen 2004 und 2010 von der EE. auf das Konto der J. Anstalt, gab der Beschuldigte gegenüber der BA zu Protokoll, dass dies keine Zahlungen von F. gewesen seien, sondern Vermögenswerte aus dem Familienvermögen aus Griechenland. Es handle sich um undeklarierte Gelder aus dem Erbe des Vaters. Er bestritt ferner vehement, dass es sich bei diesen Zahlungen der EE. um seinen Anteil aus der Kommission handeln würde, welche die EE. für ihre Dienstleistungen zugunsten von F. erhalten habe (BA pag. 13.001-0112 f. Rz. 39 ff., -0129 f. Rz. 35 ff.). Das anfängliche Verschweigen von EE. sei vielleicht ein Fehler von ihm gewesen; er sei mit EE. aber nie in direktem Kontakt gestanden (BA pag. 13.001-0124 Rz. 2 ff.). Als Zahlungsreferenz sei «hours on helicopter» angebracht worden, da die J. Anstalt im Besitz eines Hubschraubers gewesen sei. Sie hätten das als Referenz gewählt, damit es im Zusammenhang mit der Aktivität der Firma stehe (BA pag. 13.001-0523 Rz. 22 ff.). Im Berufungsverfahren sagte der Beschuldigte, bei den Überweisungen von der EE. an die J. Anstalt habe es sich um Geld aus dem Erbe seines Vaters bzw. aus dessen Beteiligungen an Hotels in Griechenland gehandelt. H. habe das Geld für ihn investiert und später über die Firma seines Vaters überwiesen. Der Zahlungszweck «hours of helicopter» sei angegeben worden, damit keine Fragen gestellt würden, zumal es sich um in Griechenland unversteuertes Vermögen gehandelt habe. H. oder die EE. habe diese Begründung gewählt, das sei nicht abgesprochen gewesen (CAR pag. 8.401.030 Rz. 8 ff.).
h) Aussagen des Beschuldigten zu den griechischen Presseartikeln betreffend Tsochatzopoulos et al.
aa) Im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte zu den in Griechenland erschienenen Presseartikeln vom Mai / Juni 2010, dass er die griechische Presse nicht täglich verfolgt und von diesen Artikeln und Beiträgen in seiner Funktion nichts gewusst oder gelesen habe. Die ihm vorgehaltenen Artikel stammten von unbekannten Berichterstattern und hätten nicht das Format einer NZZ (BA pag. 13.001-0168 f. Rz. 36 ff.). In einer vorangehenden Einvernahme hatte er noch angegeben, in seiner Zeit als Kundenberater bei der Bank E. habe er die griechische Presse verfolgt (BA pag. 13.001-0083 Rz. 9 f.). Ferner äusserte er, dass in den Artikeln nichts von Geldwäscherei, deliktischer Herkunft, Schmiergeldern oder sonst etwas stehe, das auf eine Straftat hingewiesen hätte, sondern lediglich etwas im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie. Er habe sich nicht mehr daran erinnern können, dass Zahlungen an eine Firma mit dem Namen HHH., die in einem dieser Artikel genannt gewesen sei, erfolgt seien. So hätten diese Zahlungen beim Erscheinen der interessierenden Artikel denn auch über 10 Jahre zurückgelegen, weshalb es nicht zumutbar sei, dass er sich noch an den Namen des Zahlungsempfängers erinnern könne. Dies umso mehr, als der Name der Firma im genannten Artikel nicht HHH. gewesen sei, sondern ein anderer. Im Übrigen habe sich die Diskussion mit Compliance um die Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos und nicht um diese übrigen Informationen aus den genannten Artikeln gedreht. In jedem Fall habe er gestützt auf diese Artikel keinen Verdacht auf Geldwäscherei oder andere unrechtmässige Handlungen geschöpft (BA pag. 13.001-0218 Rz. 5 ff., -0386 Rz. 15 ff., -0387 Rz. 28 ff.).
Vor Vorinstanz nach seiner Reaktion zu den Presseartikeln von Mai und Juni 2010 gefragt, erklärte der Beschuldigte, im Juli oder August 2010 das erste Mal einen Artikel gesehen zu haben, in dem die Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos thematisiert worden sei. Dies sei anlässlich der Eröffnung des Kontos lautend auf D. gewesen, als ihm der entsprechende Artikel von der Compliance gezeigt worden sei. Von den Berichten aus einem Blog (Artikel in der Online-Zeitung «InOut» vom 19. Juni 2010; BA pag. 22.000-0038 f. bzw. -0046 ff.) habe er, bevor sie ihm von der BA vorgelegt worden seien, keine Kenntnis genommen. Auf die Frage, ob in jener Zeit, als dieser Blog-Artikel erschienen sei, die darin behandelten Themen in seiner Familie oder in den gesellschaftlichen Kreisen, in denen er sich privat und geschäftlich in Griechenland bewegte, nicht diskutiert worden seien, führte er aus, dass sein Vater, von dem er habe annehmen können, dass dieser ihn zum Wohl seiner Karriere auf solche Artikel hingewiesen hätte, zu jenem Zeitpunkt bereits verstorben sei. Seine Mutter lese keine griechische Presse und mit seiner Schwester habe er nicht über solche Themen gesprochen. Die Leute, mit denen er sich in Griechenland überdies ausgetauscht habe, seien hauptsächlich seine Kunden gewesen. Er habe keine Freunde in Griechenland und könne sich nicht erinnern, dass er von seinen Bekanntschaften in Griechenland damit konfrontiert worden wäre, dass sich ein Skandal mit einem Politiker anbahne (TPF pag. 210.731.048 ff.). Auf Vorhalt des Zahlungsauftrags betreffend die dritte Überweisung an die HHH. über USD 1 Mio., der mit der Unterschrift des Beschuldigten versehen ist (BA pag. B07.101.02-0287), und der Pfandbestellung und Abtretungserklärung mit Datum 14. Oktober 1999 (BA pag. B07.101.03.01.K-0006) blieb der Beschuldigte dabei, von der HHH. erst aufgrund der bankinternen Untersuchung erfahren zu haben. Er habe täglich durchschnittlich 10 bis 20 Zahlungen von verschiedenen Kunden erhalten, weshalb er sich im Jahr 2012 nicht mehr an den Namen HHH. habe erinnern können. Genauso wenig sei ihm der Name HHH. betreffend Pfandbestellung und Abtretungserklärung bekannt gewesen. Zwar sei die Pfandbestellung wohl mit F. besprochen worden. Wie er aus dem nachträglichen Aktenstudium jedoch wisse, sei gar nie ein Kredit an die HHH. vergeben worden, weshalb er sich nicht an den Namen habe erinnern können (TPF pag. 210.731.039 f.).
bb) Nach Erscheinen der griechischen Presseartikel vom 28. / 29. Juli 2010, die den verwandtschaftlichen Zusammenhang zwischen F. und Tsochatzopoulos aufzeigten und Immobiliengeschäfte der Gesellschaft HHH. in Athen thematisierten, führte die Compliance ein Gespräch mit dem Beschuldigten durch, was dieser im Vorverfahren bestätigte (BA pag. 13.001-0167 Rz. 10 ff., wo auf pag. B7.101.01.01.E-0039 verwiesen wird). Da damals noch keine Korruptionsvorwürfe gegen Tsochatzopoulos im Raum gestanden hätten, habe er mit der Compliance und dem Management zusammen entschieden, das auf D. lautende Konto doch zu eröffnen. F. habe dort als «related to PEP», nicht als «PEP» gegolten (BA pag 13.001-0005 f.). Nach diesen Schlagzeilen habe er F. im Rahmen der Eröffnung des Kontos lautend auf D. oder einen Tag vorher auf die Verwandtschaft mit Tsochatzopoulos angesprochen. F. habe ihm geantwortet, dass er keinen Kontakt zu seinem Cousin habe und keine Beziehung pflegen würde. Die Konfrontation habe in der Bank stattgefunden (BA pag. 13.001-0133 Rz. 13 ff., 0134 Rz. 26 ff.). Vor Vorinstanz ergänzte der Beschuldigte, der Name Tsochatzopoulos sei damals nicht negativ behaftet gewesen. Er habe F. auf die Verwandtschaft angesprochen. HHH. sei ihm damals kein Begriff gewesen. Daran, ob er die Compliance über die Immobilieninvestitionen von F. vor dem Hintergrund seiner Verwandtschaft mit Tsochatzopoulos und dessen Überweisungen von EUR 16 Mio. an EE. unter dem Titel «Immobilieninvestitionen in Griechenland» informiert hatte, konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern, da die Compliance diese Berichte ja selber gesehen hatte. Die Einstufung als «high risk» und nicht «PEP» habe wohl daran gelegen, dass die Immobiliengeschäfte nicht die Quelle der auf die Bank E. überwiesenen Gelder dargestellt habe. Er bestritt den Vorwurf, wonach er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Bank im August 2010 auf F.’s Immobilieninvestitionen hinzuweisen und damit zugelassen habe, dass KKKK., gestützt auf bloss mündliche Auskünfte bezüglich der Herkunft der Gelder, grünes Licht für die Eröffnung der Kundenbeziehung lautend auf D. gegeben habe. Er habe die von der Bank E. wegen des Reputationsrisikos veranlasste interne Untersuchung unterstützt, sei aber mit deren Resultat nicht einverstanden. Seine Kündigung sei denn ja auch nicht «for cause» erfolgt. Somit sei er zwar wegen des Reputationsrisikos entlassen worden, nicht aber, weil er etwas falsch gemacht hätte (TPF pag. 210.731.053 ff.). Im Berufungsverfahren ergänzte er, F. sei nach Bekanntwerden der Verwandtschaft zu Tsochatzopoulos nach ZZ. gekommen und habe klar dazu Stellung genommen, dass er zwar mit ihm verwandt sei, aber keine Geschäfte mit Tsochatzopoulos mache. Es habe vor der Verhaftung (von Tsochatzopoulos und F.) im April 2012 in der Öffentlichkeit nur Artikel betreffend die Verwandtschaft und die Immobilientransaktionen von Tsochatzopoulos gegeben. Es sei in diesen Artikeln nicht um Geldwäscherei oder Bestechungsfragen gegangen. Es seien Compliance und Legal gewesen, die über die Eröffnung des D.-Kontos hätten entscheiden müssen und nicht der Kundenberater (CAR pag. 8.401.031 f. Rz. 21 ff.).
cc) Zum Artikel aus der griechischen Zeitung «Eleftherotypia» vom 10. Oktober 2010, welchen der Beschuldigte von der Compliance-Mitarbeiterin KKKK. am 25. Mai 2011 per E-Mail erhalten hatte (vgl. BA pag. 10.208-0403Datenträger Files 2153 und 2154), erklärte er im Vorverfahren, dass dieser weder eine Aufforderung zur Stellungnahme / Erklärungsabgabe noch Andeutungen auf Geldwäscherei enthalte. Es stehe lediglich, dass die Gelder von der Bank E. an die Firma HHH. gegangen seien, F. an der HHH. beteiligt gewesen sei und daraufhin eine Immobilie gekauft worden sei, die Tsochatzopoulos gehört habe. Angesichts der Tatsache, dass Legal und Compliance diesen Artikel zum damaligen Zeitpunkt für die Kundenbeziehung F. nicht als problematisch einstufte respektive keine weiteren Abklärungen anfragte, habe er keinen Grund gesehen, irgendetwas zu unternehmen. Das Konto D. sei überdies bereits neun Monate zuvor eröffnet worden (BA pag. 13.001-0525 Rz. 11 ff.). Vor Gericht konnte er sich nicht mehr daran erinnern, ob er die Compliance nach Erscheinen dieses Artikels darüber informiert hatte, dass ab den Bank E.-Konten von F. Zahlungen an die HHH. und EE. erfolgt seien. Der Name HHH. habe ihm damals nichts gesagt. Er habe den Artikel aber nicht verheimlicht, da dieser ja von der Compliance gekommen sei (TPF pag. 210.731.059 f.).
dd) An den Artikel aus der griechischen Zeitung «Kathimerini», den der Beschuldigte am 31. Mai 2011 von der bei der Bank E. in England arbeitenden Mitarbeiterin MMMM. per E-Mail erhalten hatte, wollte er sich im Vorverfahren nicht mehr
erinnern können. Die Angabe, wonach die Zahlung von PP. an H. im Zusammenhang mit der HHH. stehe, stimme nicht. Entsprechend habe es nichts weiter zu recherchieren gegeben. Der Artikel sei zudem erst auf nach dem Treffen mit F. und Legal und Compliance in ZZ. vom 29. Mai 2011 (vgl. BA pag. 12.003-0057 Rz. 30 ff.) datiert. Gemäss Entscheidung der Legal & Compliance habe es damals keinen Anlass gegeben, etwas zu unternehmen (BA pag. 13.001-0527 Rz.
6 ff.). Vor Vorinstanz konnte er sich an seine Reaktion auf diesen Artikel nicht mehr erinnern (TPF pag. 210.731.060 Rz. 10 ff.).
2.3 Beweiswürdigung
2.3.1 Grundlagen der Beweiswürdigung, inkl. Aussagenanalyse
2.3.1.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen).
2.3.1.2 Der Grundsatz «in dubio pro reo» sagt indes nichts darüber aus, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie diese zu würdigen sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGE 143 IV 361; Urteile des BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).
2.3.1.3 Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 163 StPO N. 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich von Bedeutung, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussagen (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N. 254 ff.). Das Konzept der inhaltsorientierten Glaubhaftigkeitsanalyse basiert auf der empirisch belegten Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unterscheiden. Zentrale Elemente sind die merkmalsorientierte Aussagenanalyse anhand von sogenannten Realitätsmerkmalen und die Kompetenzanalyse anhand der Kompetenzen der Aussageperson im konkreten Zusammenhang (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 325 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff. und 46 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
2.3.2 Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte machte in den vielen Einvernahmen grundsätzlich ausführliche Aussagen, insbesondere zu den bankinternen Abläufen. Er blieb dabei zumindest in den groben Linien konstant, wonach er sich an die bankinternen Abläufe gehalten und keine Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Herkunft der Gelder auf den Konten von F. gehabt bzw. sich nicht mit diesem diesbezüglich abgesprochen habe. Seine eloquenten Aussagen wirken vordergründig plausibel.
Zahlreiche seiner Angaben stimmten auch mit anderen vorhandenen Beweismitteln überein. Insbesondere schilderte er die bankinternen Abläufe weitgehend in Übereinstimmung mit den Angaben anderer Bankmitarbeitender. In einigen Punkten blieb er indes vage, passte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens an oder seine Angaben wirken unter anderem im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln schlicht unglaubhaft. Der Beschuldigte war sodann auch keineswegs von Beginn an völlig transparent gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Mit der fortschreitenden Untersuchung tauchten immer wieder Ungereimtheiten auf (zum Ganzen vgl. supra E. II. 2.2.12). Einige Punkte sind an dieser Stelle nochmals zu erwähnen und würdigen.
So verschwieg der Beschuldigte etwa die Existenz der J. Anstalt, die er steuerlich nicht deklariert hatte, bis er damit konfrontiert wurde. Nach seinen eigenen Angaben befanden sich auf der Bankverbindung der J. Anstalt unversteuerte Gelder aus Griechenland aus dem Erbe seines Vaters, die seiner Mutter gehören sollen (vgl. supra E. II. 2.2.12 g. aa). Seine Mutter hatte in Griechenland ausgesagt, davon nichts zu wissen (BA pag. 12.014-0001 ff.), und nicht sie, sondern der Beschuldigte war bezüglich des Kontos der J. Anstalt bei der Bank B. AG als wirtschaftlich Berechtigter deklariert (BA pag. B18.104.01-0130). Zudem hatte der Beschuldigte seine Berechtigung steuerlich nicht deklariert (BA pag. 13.0010101 Rz. 23 ff.). Diese Tatsachen werfen Fragen auf. Vor diesem Hintergrund erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte, wie er ursprünglich angab, von F. von der EE. erfahren hatte (BA pag. 13.001-0043 ff. Rz. 40 ff.). Ausserdem war einer der beiden Inhaber der EE., S., der Vater eines engen und langjährigen Freundes des Beschuldigten. Der Beschuldigte wusste dies mit Sicherheit.
Beschönigend wirken die Angaben und Aussagen des Beschuldigten zu seinen Angaben in den Kontounterlagen der Bank E. bei der Kundenbeziehung von F. Auffällig sind diejenigen zum angeblich durchgeführten «Cross-Checking» von F. Was dieses gemäss den erfolgten Erklärungen des Beschuldigten beinhaltete (vgl. supra E. II. 2.2.12 b. bb), kann nicht als ernsthafte Kundenüberprüfung gewertet werden. Nicht zu erklären vermochte der Beschuldigte im Vorverfahren, weshalb er IIII. nicht im Kundenprofil von F. erwähnt hatte (vgl. supra E. II. 2.2.12 b. aa sowie BA pag. 13.001.0012 Rz. 7 f. und Rz. 25 ff, -0071 Rz. 5 ff.). Erst im Berufungsverfahren hatte er dafür eine mögliche Erklärung bereit. So sagte er, es könne sein, dass er die Frage nach möglichen Retrozessionen habe vermeiden wollen, da IIII. für seine Vermittlung als Freund keine Gegenleistung gewollt habe (CAR pag. 8.401.020 Rz. 1 ff.). Diese Erklärung wirkt aufgrund des späten Zeitpunkts nachgeschoben. Ebenfalls nachgeschoben wirkt die Aussage des Beschuldigten im Berufungsverfahren, er sei sich «hundertprozentig sicher», dass es bei den Checkeingängen zusätzliche Dokumente in Form von zusätzlichen Abklärungen gegeben habe, die jetzt nicht mehr auffindbar seien (CAR pag.
8.401.021 Rz. 8 ff., Rz. 31 f.). Zu Beginn des Verfahrens hatte der Beschuldigte noch ausgesagt, laut F. seien Checks aus dem Erlös des Verkaufs seiner Firma gekommen und es habe keine Anhaltspunkte gegeben, aufgrund derer man mehr Abklärungen hätte treffen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe es seitens der Bank keine Anforderungen gegeben, nähere Abklärungen zu treffen bzw. Dokumente wie Verkaufsverträge einzureichen (BA pag. 13.001-005 Rz. 12 ff.; vgl. auch supra E. II. 2.2.12 c). Da bei der Bank E. die vorgeschriebenen Formulare für die Durchführung von Checkgutschriften aus unbekannten Gründen nicht ediert werden konnten, lässt sich nicht beurteilen, was dort dokumentiert wurde und was nicht. Gemäss Angaben von im Strafverfahren befragten Mitarbeitenden der Bank E. sowie dem aktenkundigen Compliance Manual 10/1999 (Kapitel
14.4 und 14.1) der Bank E. waren Checkgutschriften wie Bargeldtransaktionen zu behandeln und die Durchführung der Transaktionen musste im Rahmen eines bankinternen Formulars (sog. «Clarification of Physical Transaction»-Formular), das Angaben zum wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Transaktion verlangte, von anderen Stellen als dem Kundenberater genehmigt werden. Ohne diese Genehmigung konnte gemäss Vorgaben keine Checkgutschrift erfolgen (vgl. BA pag. 7.101-0352 Datenträger; CAR pag. 5.401.005 und -025 [Fragen / Antworten 32 - 38], BA pag. 12.005-0014 und TPF pag. 210.761.008). Vor dem Hintergrund der Angaben von zwei Bankmitarbeitenden im Rahmen der bankinternen Untersuchung, die darauf hinweisen, dass damals eine Checkgutschrift allenfalls auch ohne ausgefülltes Formular möglich gewesen sei (vgl. BA pag. 10.208-0051 und B07.101.06-0019 und -22), kommen gewisse Zweifel auf, ob die Vorgaben tatsächlich immer eingehalten wurden. Zu Gunsten des Beschuldigten muss jedoch davon ausgegangen werden, dass jeweils die erforderliche Genehmigung gestützt auf ein ausgefülltes Formular erfolgte. Was deren Inhalt war, muss hingegen offenbleiben. Jedenfalls widerspricht die Angabe des Beschuldigten, dass dort zahlreiche Abklärungen gemacht und dokumentiert worden seien, seinen eigenen anfänglichen Aussagen und muss als Schutzbehauptung gewertet werden.
Weiter hatte der Beschuldigte 1999 für F. bzw. für die Firma HHH. eine Pfandbestellung errichtet (BA pag. B07.101.003.01.K-0006) und zahlreiche Überweisungen an diese ausgelöst (BA pag. B07.101.003.01.04-0085, -0090, -0093 f., -0099; B07.101.006-103 f.). Selbstverständlich kann sich ein Kundenberater mit einer grossen Anzahl Kunden nach über zehn Jahren nicht mehr an sämtliche Transaktionen erinnern. Aber der Beschuldigte ging am 3. März 2000 extra zu F. nach München ins Spital, um diesen einen Zahlungsauftrag an die HHH. unterschreiben zu lassen (BA pag. B07.101.02-0287). An diesen Spitalbesuch vermochte sich der Beschuldigte auch im Jahr 2014 noch sehr gut zu erinnern und beschrieb den Besuch auf der Quarantänestation als eindrucksvolles Erlebnis (vgl. BA pag. 13.001-007 Rz. 14 ff., -053 Rz. 30 ff., -074 f. Rz. 31 ff.). Daher wirkt seine Angabe, der Name HHH. habe ihm 2010 bei dessen Nennung in Pressartikeln nichts gesagt, unglaubhaft.
Um aufzuzeigen, dass F. ein unbedeutender Kunde gewesen sei, für den sich das Eingehen eines Risikos für ihn nicht gelohnt hätte, betonte der Beschuldigte wiederholt, wie erfolgreich er als Kundenberater gewesen sei bzw. dass er der Bank insgesamt enorme Geldsummen gebracht habe (vgl. BA pag. 13.001-0474 f. Rz. 43 ff., CAR pag. 8.401.036 Rz. 29 ff.). Dass der Beschuldigte tatsächlich einer der erfolgreichsten Kundenberater war, der der Bank damals am meisten Eingänge brachte und daher kaum hinterfragt worden sei, bestätigte der Mitarbeiter HHHHH. in einer bankinternen Befragung (BA pag. B07.101.06 Ziffer 3.1). Zu dieser erfolgreichen Stellung des Beschuldigten mit sehr lukrativen Kunden – wobei F. im Vergleich ein unbedeutender Kunde gewesen sein soll – passt jedoch die Tatsache nicht, dass F. zu denjenigen Kunden gehörte, zu denen der Beschuldigte gemäss Aussage seines Nachfolgers NNNN. auch nach seiner Beförderung nach London im September 2010 weiterhin persönlich den Kontakt pflegte. So sagte NNNN. aus, er habe – abgesehen von einem kurzen Vorstellen durch den Beschuldigten im Jahr 2008 oder 2009 – keinen persönlichen Kontakt zu F. gehabt (BA pag. 12.006-0022 Rz. 22 ff.). Der Beschuldigte schrieb in seiner schriftlichen Stellungnahme an die BA vom 19. Februar 2015, dass F. zwischen Juli 2010 und Dezember 2011 vier bis fünf Mal in ZZ. gewesen sei und jeweils die Kontoauszüge der C. und der D. kontrolliert habe (BA pag. 16.101-0111). Schon allein dieses Wissen des Beschuldigten bestätigt, dass er auch nach seinem Weggang eng in die persönliche Betreuung von F. involviert war. Zudem war der Beschuldigte am 29. Mai 2011 in ZZ. für eine Besprechung mit F. und Legal und Compliance aufgrund eines eingegangenen Rechtshilfeersuchens als zuständiger Kundenberater anwesend und hatte mit F. zuvor auch den Termin ausgemacht (BA pag. 12.003-0057, 12.004-0061 f., -0111). So muss dem Kunden F. also entgegen der Behauptung des Beschuldigten doch eine gewisse (besondere) Bedeutung zugekommen sein, die dessen persönliche Weiterbetreuung durch den Beschuldigten nach dessen Beförderung zur Folge hatte. Im Übrigen will der Beschuldigte schliesslich von Sommer 2010 bis Herbst 2011 Kunstgegenstände, nämlich Gemälde des Künstlers Stamos, an F. verkauft haben. Auch diese privaten Geschäfte zeigen, dass der Kunde F. unter den Bankkunden eine gewisse Sonderstellung gehabt zu haben scheint.
Gerade hinsichtlich dieser Kunstverkäufe bestehen sodann zahlreiche Ungereimtheiten, welche die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten beeinträchtigen. Der Beschuldigte hatte etwa seine Aussagen dazu immer wieder dem Beweisergebnis bzw. den aufgefundenen Unterlagen angepasst (vgl. supra E. II. 2.2.12 f.). Gemäss der ersten Version sei es teilweise M. gewesen, der die Bilder habe kaufen wollen (vgl. BA pag. 13.001-0131 Rz. 26 ff.). An ihn waren auch die vom Beschuldigten nachträglich erstellten Rechnungen und Offerten adressiert. Gemäss einer späteren Version soll schliesslich doch F. der Käufer gewesen sein (vgl. etwa CAR pag. 8.401.024). Die angeblich verkauften Bilder von Stamos hatte der Beschuldigte entweder von seinem Vater geerbt oder selbst gekauft. Sie hatten für ihn also einen emotionalen Wert. Er war sein «liebster Maler», wie seine Ehefrau anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei aussagte (BA pag. 08.102-0048 ff.) und der Beschuldigte später auch selbst bestätigte (BA pag. 13.001-0131). So erscheint es doch bereits erstaunlich, dass der Beschuldigte überhaupt bereit gewesen sein soll, diese Bilder zu verkaufen. Nicht plausibel erklären konnte der Beschuldigte, weshalb 50 % des Kauferlöses für die Gemälde aus seinem Privateigentum an den angeblichen Agenten H. zurückflossen (TPF pag. 210.731.064 Rz. 4 ff.). H. machte in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2015 – als der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befand – Angaben, die klar im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen (vgl. supra E. II. 2.2.7). So gab er etwa an, dass der Beschuldigte und er die Gemälde von Stamos gemeinsam gekauft hätten und der Verkauf vom Beschuldigten initiiert worden sei. Als Käufer nannte er M. (BA pag. 15.104-0008 ff.). Im späteren Statement vom 7. Januar 2019 glich er sich dann den Aussagen des Beschuldigten an und änderte seine Version dahingehend, dass er von F. kontaktiert worden sei (CAR pag.
6.101.018 ff.). Dass bezüglich des zweiten Statements eine Absprache mit dem Beschuldigten stattfand, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es die Verteidigung des Beschuldigten war, die dieses im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten einreichte (TPF pag. 210.721.469). Dieser zweiten Stellungnahme kommt daher nur ein geringer Beweiswert zu. Es war der Beschuldigte, der in diesem Kontext mit E-Mail vom 8. November 2012 H. klare Instruktionen betreffend Verhalten und Aussagen für eine Besprechung in einer britischen Anwaltskanzlei erteilte (BA pag. 08.102-0168 ff.). Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte in dieser Angelegenheit die federführende Person war. H. wurde vom Beschuldigten angehalten, diverse falsche Angaben zu machen bzw. gewisse Dinge nicht zu sagen. Unter anderem sollte H. auch sagen, dass die Gemälde an ein vom Käufer bezeichnetes Freilager in ZZ. geliefert worden seien (BA pag. 08.102-0168). Tatsächlich befanden sich die Bilder jedoch beim Beschuldigten zu Hause an ihren angestammten Plätzen (BA pag. 08.102-0050). Es gibt keinerlei Hinweise, dass je irgendwelche Bemühungen für eine Auslieferung der angeblich verkauften Bilder stattgefunden hätten. Die Summe aller Indizien ergibt nicht das Bild eines legitimen tatsächlich erfolgten Verkaufs von Kunstgegenständen. So zieht die Berufungskammer den Schluss, dass es sich um fingierte Geschäfte gehandelt haben muss. Die Aussagen des Beschuldigten sind diesbezüglich unglaubhaft.
Insgesamt enthalten die Aussagen des Beschuldigten, die zwar mehrheitlich konstant sind, doch diverse unauflösbare Widersprüche und Schutzbehauptungen. Es kann auf diese nur teilweise abgestellt werden, insbesondere soweit sie mit anderen Beweismitteln übereinstimmen. Ein klarer Schluss für die Beweiswürdigung bezüglich der Tatbeteiligung des Beschuldigten ergibt sich aus seinen Aussagen jedenfalls nicht.
2.3.3 Zur Herkunft der Gelder aus Verbrechen, sowie zur Einziehbarkeit
2.3.3.1 Urteile der griechischen Gerichte bezüglich Bestechung und Geldwäscherei
Im Rahmen der griechischen Untersuchungs-/Strafverfahren wurden der ehemalige griechische Verteidigungsminister Tsochatzopoulos (im Amt vom 25. September 1996 bis 23. Oktober 2001), sein Cousin F. sowie zahlreiche weitere mit ihnen zusammenwirkende Personen wegen qualifizierter Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt (vgl. supra E. II. 2.2.1). Die vorausgehenden Bestechungshandlungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 von der russischen Rüstungsfirma G., wurden von den griechischen Gerichten inzident geprüft (vgl. insbesondere BA pag. B18.101.070192 ff.). Eine Bestrafung von Tsochatzopoulos wegen dieser Bestechungshandlungen war jedoch nach griechischem Recht nicht möglich, da die Strafbarkeit von Ministern nach Art. 86 § 3 der griechischen Verfassung in Verbindung mit Art. 3 § 2 des Gesetzes Nr. 3126/2003 über die Haftung der Minister entfällt, sofern sich das Parlament nicht bis zum Ende der zweiten nach Begehung der Straftat begonnen ordentlichen Parlamentssession für die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens entscheidet (vgl. BA pag. B18.101.07-0012). Diese Voraussetzung war hier offenbar nicht gegeben.
Tsochatzopoulos hatte sodann als Verteidigungsminister die Beschaffung der TOR-M1 Flugabwehrraketensysteme als Direktvergabe bewilligt, obwohl diese Systeme gemäss vorangegangenem Beschluss des Verteidigungsrates die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllten (BA pag. B18.101.07-0193 und -0203 f.). Die besagten USD 81'869'568, ausmachend 10 % des Wertes des Rüstungsgeschäfts, wurden insgesamt von der G. bzw. einer russischen Bank an die L. Ltd. bezahlt, deren Geschäftsführer TT. war (BA pag. B18.101.07-0208 und CAR pag. 5.101.006, Urteil 1309/2019 S. 39; maschinelle Übersetzung CAR pag.
3.100.035 f.). Ein Teil dieses Geldes wurde schliesslich an die Firmen DDD. und EEE. (deren Begünstigter F. war und deren Dokumente bei Hausdurchsuchungen bei Tsochatzopoulos gefunden worden waren) überwiesen, obwohl diese in keiner Weise an der Erfüllung des abgeschlossenen Offsetvertrages beteiligt gewesen waren (BA pag. B18.101.07-0210 f. und CAR pag. 5.101.006, Urteil 1309/2019 S. 41; maschinelle Übersetzung CAR pag. 3.100.036 f.). Insbesondere stellten die griechischen Gerichte fest, dass die Beträge der Checks im Zusammenhang mit DDD. und EEE. eine Gegenleistung für den Abschluss des Beschaffungsvertrages der TOR-M1 sowie des Offsetvertrages vom 26. Februar 1999 war und dass die Unterzeichnung dieser Verträge nicht zustande gekommen wäre, wenn nicht zuvor, als Tsochatzopoulos noch Verteidigungsminister gewesen sei, die Zahlung beträchtlicher Summen vereinbart worden wäre (BA pag. B18.101.07-0212). Die im erstinstanzlichen griechischen Urteil geschilderten Abläufe des Rüstungsgeschäfts TOR-M1 werden im Detail in Beilage 11 des Schlussberichts der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 24. Mai 2017 zusammenfassend dargestellt, worauf hiermit verwiesen wird (BA pag. 10.208-0217 ff.).
Die von der Verteidigung vorgebrachte, in der Presse erwähnte, im Berufungsurteil festgestellte Reduktion der Deliktssumme von EUR 40 Mio. auf 10 Mio. betraf die nachweislich von Tsochatzopoulos gewaschene Geldsumme bzw. genauer den Betrag, den dieser via seinen Vertrauten OO. in bar erhalten hatte (vgl. TPF pag. 210.250.009 und -013). Dass es sich bei den vereinbarten USD 81 Mio. um Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Rüstungsgeschäft TOR-M1 handelte, wurde selbst in dritter Instanz bestätigt (CAR pag. 5.101.006, Urteil 1309/2019 S. 44; maschinelle Übersetzung CAR pag. 3.100.038). Wie die Verteidigung vorbringt, sei gemäss russischem Strafurteil wegen Amtsmissbrauchs durch Verantwortliche der G. vom 4. April 2005 die Vereinbarung 3 vom 18. Juli 2000 zwischen der G. und der L. Ltd., vertreten durch TT., ohne Zustimmung des Verteidigungsministeriums erfolgt (BA pag. B18.101.04-0281). Dieses Urteil wurde auch von den griechischen Gerichten gewürdigt (vgl. etwa BA pag. B18.101.07-0211). Bezüglich der Vereinbarung 3 wurde grundsätzlich nichts Gegenteiliges festgehalten (vgl. BA pag. B18.101.07-0208). Mit der genannten Vereinbarung wurde die L. Ltd. beauftragt, mit dem Ministerium für Nationale Verteidigung eine Vereinbarung über die Offsetprogramme herbeizuführen, Rechtsdienstleistungen anzubieten und beliebige weitere Handlungen zu Gunsten der G. vorzunehmen, welche die vollständige Erbringung der Offsetprogramme seitens der G. gewährleisten sollten, wobei die G. der L. Ltd. dafür 10 % des Vergütungswertes des Hauptvertrages und der Offsetprogramme, ausmachend rund USD 81 Mio., zahlen sollte (BA pag. B18.101.07-0208). Auch wenn das griechische Verteidigungsministerium diesen Vertrag offiziell nicht genehmigte, so landete schliesslich Geld, das zunächst von der G. an die L. Ltd. bzw. an weitere mit TT. in Verbindung stehende Konten überwiesen wurde, im Einflussbereich von Tsochatzopoulos, wie dies im erstinstanzlichen griechischen Urteil dargelegt wird (vgl. BA pag. B18.101.07-0209 ff., vgl. auch supra E. II. 2.2.1 und 2.2.3). Somit sind die im griechischen Verfahren getroffenen einschlägigen Annahmen unabhängig von denjenigen im russischen Verfahren nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden.
Die griechischen Urteile legen insgesamt anhand von Beweismitteln schlüssig dar, dass Tsochatzopoulos im Zusammenhang mit der Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 Schmiergelder erhielt, die im Anschluss durch ein Konstrukt von diversen Gesellschaften, Personen und Bankkonten gewaschen wurden. Die Berufungskammer stellt insofern auf die griechischen Urteile als Beweismittel ab und erachtet es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als beweismässig erstellt, dass Tsochatzopoulos und seine Mitstreiter für die Beschaffung der Flugraketenabwehrsysteme TOR-M1 Schmiergelder in Millionenhöhe entgegennahmen, diese im Nachgang dazu Vermögenswerte aus diesem Geschäft gewaschen haben, und dass die Vermögenswerte teilweise nach Griechenland, insbesondere zu Tsochatzopoulos zurückflossen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird dieser Sachverhalt in der Anklage (AKZ 1.1.2 bzw. TPF pag.
210.100.013 ff.) hinreichend geschildert. Dem Anklagegrundsatz ist bereits Genüge getan, wenn aus der Anklageschrift hervorgeht, dass die betreffenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind (Urteil des BGer 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4, vgl. auch infra E. II. 3.1.1.1).
2.3.3.2 Herkunft der Gelder auf den Bank E.-Konten lautend auf F., C. und D.
Bezüglich der Herkunft der Gelder auf den hier relevanten Bank E.-Konten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, worin insbesondere unter Verweis auf den Bericht zur Analyse der Geldströme im Verfahren UUU. des Kompetenzzentrums Wirtschaft und Finanzen (CC WF) der BA vom 1. September 2015 (BA SV.12.0528 pag. 11.101-0001 ff.) die aktenmässige Korrektheit der gemäss dem erstinstanzlichen griechischen Urteil dargelegten Geldflüsse bestätigt wird (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.3 a S. 38 ff. und E. II. 1.4.2.2 S. 86, siehe auch supra E. II. 2.2.1). Die Berufungskammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Sie erachtet es als erstellt, dass die in Form von Gutschriften von Checks gezogenen, auf DDD. und EEE. einbezahlten Fr. 47'434'000.00 und die später darauf einbezahlten Fr. 3 Mio. ursprünglich von Bestechungszahlungen, die Tsochatzopoulos und dessen Verbündete seitens der G. entgegengenommen hatten, herrühren. Dies, nachdem sie zuvor bereits über diverse zwischengeschaltete Konten geflossen waren.
2.3.3.3 Einziehungsanspruch nach griechischem Recht
Auf das schlüssige Rechtsgutachten des SIR vom 8. August 2019 zur Verjährung des Einziehungsanspruches nach griechischem Recht kann grundsätzlich abgestellt werden. Demgemäss war die Einziehung nach griechischem Recht als Nebenstrafe, die von einer Verurteilung wegen der Haupttat abhängt, aufgrund der Verjährung bzw. der Verwirkung des Strafanspruches bezüglich der passiven Bestechung von Tsochatzopoulos nach Ablauf der in Art. 86 der griechischen Verfassung vorgesehen Frist nicht mehr möglich. Möglich war die Einziehung nach griechischem Recht hingegen gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung, gemäss welcher diesbezüglich keine Verjährungsregelung existiert. Diese Einziehung war sogar unabhängig von einem erfolgten Schuldspruch wegen Geldwäscherei möglich (siehe supra E. II. 2.2.2, TPF pag. 210.661.047 ff.). Trotz verjährter Vortat der passiven Bestechung im Amt stand dem griechischen Staat also im Zeitpunkt der angeklagten geldwäschereirelevanten Transaktionen ein Einziehungsanspruch zu. Weitere Erwägungen zur Vortat und zur Einziehbarkeit erfolgen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. infra E. II. 3.2.1.1).
2.3.4 Einleitende Anmerkungen zu den Aufgaben und zur Verantwortung eines Kundenberaters bei der Bank E.
Der Beschuldigte betonte in seinen Aussagen wiederholt und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung, dass etwa eine Kontoeröffnung, die Auslösung einer Zahlung, insbesondere eine Checkgutschrift oder auch die allfällige Vornahme einer Geldwäschereimeldung nicht im Ermessen des Kundenberaters gestanden, sondern jeweils eine Genehmigung der Compliance oder des PWM (welche eine Prüfungspflicht hatten) erfordert habe (TPF pag.
210.731.039 Rz. 11 - 13, 20 - 28; CAR pag. 8.401.012 Rz. 39 ff.; pag. 8.401.033 Rz. 21 ff.). Auch seien die Vorgaben zur Geldwäschereibekämpfung früher, ab 1999, weniger streng gewesen als heute (TPF pag. 210.731.032 Rz. 33 ff.; -033 Rz. 1 ff.; -035 Rz. 16 ff.; -051 Rz. 35 ff.; CAR pag. 8.401.012 Rz. 31 ff.). Andere Mitarbeitende der Bank E., insbesondere diejenigen der erwähnten Prüfstellen, verwiesen jeweils darauf, dass sie sich auf die Angaben des Kundenberaters abstützten bzw. es dessen Verantwortung gewesen sei, beim Kunden die erforderlichen Informationen einzuholen und Abklärungen zu treffen, und dass diesen Angaben vertraut worden sei, ohne selbst eine Überprüfung vorzunehmen (vgl. BA pag. 12.005-0049 Rz. 11 ff., -0051 Rz. 34 ff.; TPF pag. 210.731.051 Rz. 6 - 14). Weiter wurde in diversen Punkten von Bankmitarbeitenden zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte gemäss den geltenden Vorgaben anders hätte handeln sollen. OOOO. und NNNN., die selber Kundenberater waren, sagten bei diversen Punkten, dass sie unter den gegebenen Umständen selbst anders gehandelt hätten (vgl. supra E. II. 2.2.9 lit. c - f; TPF pag. 210.762.009 f., -011 f. Rz. 14 ff., -
012 f. Rz. 31 ff., -013 Rz. 27 ff.; BA pag. 12.006-0049 Rz. 16 ff.). Diese Angaben beider Seiten sind jedoch mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Schliesslich hatten sowohl der Beschuldigte als auch die weiteren Bankmitarbeitenden ein erhebliches Eigeninteresse, die Endverantwortung nicht bei sich selbst zu orten, um sich keinen strafrechtlich (oder allenfalls arbeitsrechtlich) relevanten Vorwürfen auszusetzen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass weder ehemalige und schon gar nicht aktuelle Bankmitarbeitende daran interessiert bzw. dazu bereit sind, die Reputation der Bank mit Aussagen betreffend allfällig mangelhaft eingehaltenen Geldwäschereipräventionsvorgaben zu beeinträchtigen.
Zu diesen Vorgaben bzw. den damals geltenden Geldwäschereiregelungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2018.73 E. II. 1.2.4, S. 29 ff.). Unter anderem bestanden Pflichten der Bank bezüglich Abklärung, Plausibilisierung und Dokumentation bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhtem Risiko (vgl. Art. 17 f. und 20 der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung der Geldwäscherei vom 18. Dezember 2002 [EBK-Geldwäschereiverordnung; GwV EBK; https://www.finma.ch/FinmaArchiv/ebk/d/regulier/pdf/gwv-181202-d.pdf] und Art. 14 bis 16 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 [Geldwäschereiverordnung FINMA; GwV FINMA, SR 955.033.0]). Die Pflichten des Kundenberaters wurden insbesondere im «Private Banking, Private Wealth Management Compliance Manual» der BANK E. in der Version von Oktober 1999 (nachfolgend: Compliance Manual 10/1999) – u.a. mit Verweis auf die geltenden schweizerischen Geldwäschereiregelungen und die Vereinbarungen über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» aus dem Jahr 1998 (VSB98) – ausgeführt (BA pag. 7.101.0352Datenträger; Urteil SK.2018.73 E. 1. 2.4.2. b, S. 30 f.). So war es nach den Kapiteln 5.4 und 5.5 des Compliance Manuals 10/1999 insbesondere Aufgabe des Kundenberaters, alle wesentlichen Tatsachen zum Kontoinhaber und dessen finanziellen/persönlichen Hintergrund sowie zur Herkunft des Vermögens zusammenzutragen und zu dokumentieren. Er musste ausreichende Informationen zu neuen und bisherigen Kunden einholen, um sich zu vergewissern, dass die Gelder des Kunden nicht aus kriminellen Aktivitäten stammten. Jeder Verdacht auf mögliche Geldwäscherei, etwa aufgrund auffälliger Transaktionen, musste umgehend dem PWM gemeldet werden.
Zutreffend ist, dass der Beschuldigte nach den bankinternen Vorgaben nicht (alleine) etwa über die Eröffnung eines Kontos entscheiden konnte. Für die Vornahme einer Checkgutschrift musste er zudem eine Genehmigung einholen. Als Kundenberater kam ihm jedoch eine grosse Verantwortung und auch ein grosses Ermessen zu, welche Informationen er den genehmigenden Stellen weitergab. Es war gemäss Compliance Manual 10/1999 seine Aufgabe, die notwendigen Informationen zu sammeln und zu dokumentieren sowie Auffälligkeiten zu melden. Selbstverständlich war es Aufgabe der Prüfstellen, bei ungenügenden Angaben in den verwendeten Formularen Rückfragen an den Kundenberater zu stellen, denn ansonsten hätte es keine derartigen Stellen gebraucht. Andererseits mussten die Prüfstellen den Angaben der Kundenberater vertrauen und sich darauf abstützen können. Die Angabe, dass ein Kundenberater einen Kunden seit mehreren Jahren persönlich kennt, wurde in nachvollziehbarer Weise insofern als relevant gewertet, als dann dessen Angaben zum Kunden als plausibler angesehen wurden (vgl. etwa die entsprechende Angabe von EEEEE., CAR pag. 5.401.025, Antwort zu Frage Nr. 30). Gleichzeitig entband eine solche Angabe die Prüfstellen nicht von ihren eigenen Prüfungsaufgaben in dem Sinne, dass knappe oder fehlende Angaben des Kundenberaters keine Rolle gespielt hätten. Ob der Beschuldigte diesen Pflichten hinreichend nachkam oder nicht, ist per se grundsätzlich nicht Gegenstand der Anklage. Relevant ist dieser Punkt lediglich insofern, als diesbezüglich etwas daraus abgeleitet werden kann in Bezug auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten (dazu nachfolgend E. II. 2.3.5).
Nicht ausser Acht gelassen werden kann sodann eine gewisse Schwierigkeit bzw. Widersprüchlichkeit im Aufgabenbereich eines Kundenberaters und dem bestehenden Anreizsystem. Ein Kundenberater hatte klarerweise ein Interesse, möglichst viele und möglichst vermögende Kunden mit grossem Anlagevolumen zur Bank zu bringen – nicht zuletzt in Anbetracht der entsprechenden Entlöhnung und Anreize (Bonus; vgl. TPF pag. 210.731.028 Rz. 8 ff.). Gleichzeitig gehörte es zu seinen Aufgaben, allfälligen Hinweisen auf nicht plausible Angaben der Kunden etwa zur Herkunft des Geldes nachzugehen oder solche der Compliance zu melden. Je mehr Abklärungen ein Kundenberater tätigte und je mehr entsprechende Angaben er machte, desto eher riskierte er jedoch auch, dass etwa eine Kontoeröffnung von bankinternen Stellen abgelehnt werden könnte. Aufgrund dieses systembedingten Dilemmas bestand bei Kundenberatern wohl tendenziell nur ein beschränktes Interesse daran, möglichst viele und genaue Abklärungen zu potentiellen Kunden und zur Herkunft von deren Vermögen vorzunehmen.
2.3.5 Zum Wissen und Wollen des Beschuldigten
Die unter dem subjektiven Aspekt zu prüfende zentrale Beweisfrage ist, ob der Beschuldigte, wie es ihm die Anklage vorwirft, ab der ersten Kontoeröffnung von F. bei der Bank E. wusste, dass dieser lediglich ein Strohmann von Tsochatzopoulos war und es sich bei den Geldern auf diesen Konten um solche mit deliktischer Herkunft handelte, respektive ob der Beschuldigte dies zumindest in Kauf nahm. Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen – wie nachfolgend dargestellt – insbesondere von den Erkenntnissen aus, die den aktenkundigen Artikeln aus der griechischen Presse zu entnehmen waren (Urteil SK.2018.73 E. II. 1.5.2.2, S. 102 ff.).
2.3.5.1 In den Jahren 1999 bis Frühjahr 2010
a) Die Vorinstanz erwog für die Zeit von 1999 bis ins Frühjahr 2010 insbesondere, dass es aufgrund diverser Indizien nicht anders denkbar sei, als dass der Beschuldigte darüber eingeweiht worden sei, dass die Vermögenswerte, die von F. zur Bank E. transferiert werden sollten, tatsächlich Tsochatzopoulos gehörten. Es erscheine insbesondere unrealistisch, dass IIII. den Beschuldigten nicht über diese Hintergründe informiert haben solle. Als belastende Elemente wertete die Vorinstanz die Angaben des Beschuldigten im KYC von F., zumal dort etwa die erforderlichen Angaben zu den Namen der angeblich von F. zu verkaufenden Firmen und der Höhe des Verkaufserlöses gefehlt hätten. Er habe mit der Formulierung «personally known to P. A. for many years» einen falschen Eindruck erweckt und IIII. wohl bewusst nicht erwähnt. Der Beschuldigte sei sodann passiv geblieben, als Gelder aus dem angeblichen Firmenkauf auf das Konto von F. einbezahlt wurden, die den im Kundenprofil angegebenen Betrag von USD 5 Mio. mit Fr. 47,4 Mio. um ein Vielfaches (fast Zehnfaches) überstiegen hätten, obwohl die Einzahlung mit 29 Checks über zwei Jahre ungewöhnlich gewesen sei und die erfolgten Abklärungen nicht den geltenden Standards zur Geldwäschereiprävention entsprochen hätten. Weiter wertete sie als belastend, dass der Beschuldigte in den Kundenprofilen zu den später eröffneten Konten der C. und der D. zum Teil dem Kundenprofil zum Hauptkonto widersprechende Angaben gemacht habe und dass das in den Unterlagen zu «C.» angegebene «Cross-Checking» einen falschen Eindruck erweckt habe. Als belastend erachtete die Vorinstanz zudem das Verhalten des Beschuldigten bei den Zahlungseingängen mit den Referenzen «SSS.» und «RRR.» im Jahr 2005 und 2006 und beim ausgelösten Anti-Money-Laundering-Alert wegen des Zahlungseingangs ab dem Konto «MMM.». Zudem würden die Zahlungen der EE. an die J. Anstalt in der Zeitspanne vom 13. September 2004 bis 28. Juli 2006 in zeitlicher und betragsmässiger Hinsicht nur den Schluss zulassen, dass es sich bei diesen Zahlungen um «Kickbackzahlungen» handle, die der Beschuldigte für seine Dienste erhalten habe. Indem der Beschuldigte in Kenntnis der fragwürdigen Umstände zugesagt habe, sich als Kundenberater um die fraglichen Vermögenswerte zu kümmern, habe er es zumindest in Kauf genommen, dass die Gelder illegaler Herkunft sein könnten (Urteil SK.2018.73 E. 1.5.2.2, S. 102-113).
b) Unbestritten ist, dass die Bekanntmachung von F. mit dem Beschuldigten über den mit dem Vater des Beschuldigten befreundeten Rechtsanwalt IIII. erfolgt war. IIII. stand auch unbestrittenermassen der PASOK-Partei, der auch Tsochatzopoulos angehörte, nahe. Mindestens ist unbestritten, dass IIII. als Anwalt die Familie Papandreou vertrat bzw. Mandate von PASOK-Mitgliedern wahrnahm (TPF pag. 210.731.013 f. Rz. 45 ff.). IIII. konnte aufgrund seines Ablebens nie befragt werden. Ohne ein Abstützen auf die unverwertbaren Aussagen von F. lässt sich beweismässig nicht hinreichend erstellen, inwieweit IIII. über die Person von F. und dessen Vorhaben bezüglich Platzierung von unrechtmässig erlangten Geldern von Tsochatzopoulos unterrichtet war. Anders als die Vorinstanz erachtet es die Berufungskammer nicht als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte von IIII. nicht gezielt als Vertrauensperson ausgewählt wurde, um die sichere Unterbringung von Vermögenswerten von Tsochatzopoulos zu ermöglichen, sondern dass die Tatsache, dass der griechischstämmige Beschuldigte eben der Sohn eines Freundes und Kundenberater bei einer Bank in der Schweiz war, bereits für eine Empfehlung ausreichte. Es ist durchaus naheliegend, dass ein Familienfreund, der zufällig beruflich als Kundenberater bei einer Schweizer Bank tätig ist, auch gerne empfohlen wird. Es ist denkbar, dass IIII. dem Beschuldigten generell bei der Kundenaquisition unter die Arme greifen wollte. Die Bekanntmachung des Beschuldigten mit F. durch IIII. taugt für sich nicht als hinreichendes Indiz, dass der Beschuldigte bereits vor der Eröffnung der Kundenbeziehung von F. bei der BANK E. über die Verbindung zu Tsochatzopoulos oder gar die illegale Herkunft der Gelder unterrichtet war. Weshalb IIII. als Vermittler vom Beschuldigten nicht in den Kontoeröffnungsunterlagen erwähnt wurde, erscheint fraglich. Die Erklärung des Beschuldigten, dass dies allenfalls so gewesen sei, um die Frage der Beanspruchung von allfälligen Retrozessionen durch IIII. bei der Bank zu vermeiden, kam erst anlässlich seiner Befragung im Berufungsverfahren. Aus dieser Nichterwähnung lässt sich aber nichts Belastendes ableiten.
c) Erstellt sind auch die Angaben des Beschuldigten in den Kundenprofilen. Gemäss den Aussagen diverser Bank E.-Mitarbeitender hätten grundsätzlich mehr oder detailliertere Angaben bzw. Abklärungen gemacht werden müssen (vgl. supra E. II. 2.2.9 lit. c - f). Der Beschuldigte machte sehr knappe und teilweise widersprüchliche Angaben und übertrieb etwa bei der Formulierung «personally known for many years» (vgl. supra E. II. 2.1.1; BA pag. B07.101.003.01.E-0019). Auch das angebliche «Cross-Checking» kann gemäss den erfolgten Erklärungen, was dieses beinhaltete (vgl. supra E. II. 2.2.12 b. bb), nicht als ernsthafte Kundenüberprüfung gewertet werden (vgl. supra E. II. 2.3.2 Abs. 3). Die vielen und hohen Check-Eingänge mit auffälliger Diskrepanz zu den gemäss KYC erwarteten Eingängen hätten grundsätzlich zu einer näheren Überprüfung führen müssen. Gerade bei den Check-Eingängen ist jedoch gestützt auf die Angaben des Beschuldigten und diverser Bank E.-Mitarbeitender erstellt, dass für eine Gutschrift das Formular «Clarification of Physical Transaction (Cash, Securities etc.)», (vgl. BA pag. 12.005-0093) vom Kundenberater ausgefüllt und vom PWM genehmigt werden musste (vgl. supra E. II. 1.3.1 Abs. 2; 2.2.4 b; 2.2.8; 2.2.9 e;
2.2.12 c und e; 2.3.2 Abs. 3). In diesem Formular musste u.a. der Hintergrund der Transaktion näher erklärt werden. Ohne dieses Formular hätte die Abteilung Zahlungsverkehr die Gutschrift nicht vornehmen können (vgl. supra II. 2.3.2 Abs. 3; BA pag. 7.101-0352 Datenträger; CAR pag. 5.401.005 und -025 [Fragen / Antworten 32 - 38], BA pag. 12.005-0014 und TPF pag. 210.761.008). Das Gericht geht somit davon aus, dass solche ausgefüllten Formulare tatsächlich vorhanden waren und die Transaktionen jeweils vom PWM genehmigt wurden. Da die ausgefüllten Formulare zu den 29 Checkeingängen auf den Konten von F. in den Jahren 1999 - 2001 (BA SV.12.0528 pag. 11.101-0050 f.) bei der Bank E. jedoch nicht erhältlich gemacht werden konnten, muss offenbleiben, welche konkreten Abklärungen der Beschuldigte in diesem Zusammenhang getroffen hatte oder eben nicht. Jedenfalls wurden seine Angaben in den Formularen wohl vom PWM immerhin als genügend erachtet, um die Checks gutschreiben zu können. Die Diskrepanzen bei den Angaben im KYC zu F. und zu den später eröffneten Konten lautend auf C. und D. (vgl. supra E. II. 2.2.12 b. bb) etwa bezüglich des Zeitpunkts des Kennenlernens oder der Herkunft der Gelder sprechen insgesamt eher gegen den Versuch einer Täuschung der bankinternen Kontrollstellen. Ein zielgerichtetes Vorgehen des Beschuldigten liesse eher einen sorgfältigen Abgleich mit den ursprünglichen Angaben erwarten.
Die Aussagen der Bank E.-Mitarbeitenden, die teilweise selbst in der Verantwortung gestanden hätten, die Angaben des Beschuldigten als überprüfende Stellen zu hinterfragen bzw. genauere Angabe zu verlangen, sind sodann, wie erwähnt, mit Vorsicht zu würdigen. So hatten die Mitarbeitenden der Compliance-Abteilung und des PWM, die die Anträge des Beschuldigten mit ihren Unterschriften auf den Formularen genehmigten und damit als ausreichend werteten, durchaus ein Interesse daran, sich selbst zu schützen und die Hauptverantwortung beim Kundenberater zu verorten. Sowohl die Eröffnung eines Kontos als auch die Eingänge von Checks mussten anhand der vom Kundenberater auf den entsprechenden Formularen gemachten Angaben bankintern abgesegnet werden. Waren die Angaben ungenügend, so hätten sie von ihm zusätzliche Angaben verlangen müssen. Der Beschuldigte kann sich zwar nicht von seinen eigenen Pflichten entlasten, indem er die mangelnde Prüfung durch die besagten Stellen erwähnt. Nach Auffassung der Berufungskammer können die vagen bzw. übertriebenen Angaben des Beschuldigten aber nicht als derart täuschend erachtet werden, dass sie per se geeignet gewesen wären, die überprüfenden bankinternen Stellen von weiteren Abklärungen abzuhalten. Zwar waren die Angaben eines Kundenberaters bei dessen näherer persönlichen Bekanntschaft mit den Kunden grundsätzlich plausibler (vgl. etwa den Bericht EEEEE., CAR pag. 5.401.025, Antwort auf Frage 30). Dennoch entfiel dadurch die Vornahme allfälliger weiterer Abklärungen nicht per se. Selbst wenn der Beschuldigte bei seinen Abklärungen zu F. bei objektiver Betrachtung im Nachhinein die im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Standards nicht vollständig erfüllte, so ist dennoch äusserst fraglich, ob daraus klare Schlüsse bezüglich seines Wissens gezogen werden können. Nicht ausser Acht gelassen werden darf das vordergründige Interesse des dahingehend bonusmässig entlöhnten Beschuldigten und der Bank am Abschluss eines Geschäfts. Der Beschuldigte verdiente als Kundenberater in ZZ. sogar mehr, als nach seiner Beförderung (über mehrere Hierarchiestufen hinweg) im Jahre 2010 zum «Head of Private Wealth Management EMEA» in London. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er von der Summe her der erfolgreichste Vermögensverwalter von E. in der ganzen Welt gewesen. So bestand für ihn ein klarer Anreiz, dass die Kontoeröffnungen genehmigt würden und seitens des Kunden möglichst viel Geld an die Bank E. übertragen würde (vgl. BA pag. 10.208-0144, -0394; TPF pag. 210.731.028 Rz. 8 ff.; CAR pag. 8.401.036 Rz. 31 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte wenige Anreize hatte, die unerwartet hohen Eingänge von Vermögenswerten auf den Konten von F. im Umfang der rund Fr. 47 Mio. im Vergleich zu den angekündigten USD 5 Mio. betont kritisch zu hinterfragen und näher zu überprüfen. Er selber sprach diesbezüglich denn auch davon, er sei «positiv überrascht» und «erfreut» gewesen (CAR pag. 8.401.021 Rz. 6). Die vagen und knappen Angaben des Beschuldigten im Kundenprofil von F. und dessen Passivität zeugen zwar nicht von einer besonderen Gewissenhaftigkeit des Beschuldigten bezüglich Hintergrundabklärungen, sondern vermitteln eher den Eindruck, dass er es nicht allzu genau wissen wollte. Seine getätigten Abklärungen und Angaben wirken mehrheitlich oberflächlich, ungenügend und beschönigend. Allerdings legte, wie erwähnt, insgesamt nie eine kontrollierende Stelle ein Veto ein. Es lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte bewusst versucht hätte bzw. in der Lage war, die bankinternen Kontrollmechanismen durch falsche oder täuschende Angaben auszuhebeln.
d) Bezüglich der Zahlungseingänge mit den Referenzen «SSS.» und «RRR.» war es die Avisierung des Beschuldigten, die die Gutschrift auf die Konten von F. ermöglichte, zumal die Zahlungsaufträge nicht die Kontonummern der Bank E. enthielten. Auch erscheint ein solch unvollständiger Zahlungsauftrag wohl fragwürdig und hätte aufgrund der geltenden Standards allenfalls weiterer Abklärungen bedurft. Der Beschuldigte konnte die Avisierung des Zahlungsverkehrs nur vornehmen, wenn er zuvor von F. oder einer anderen Person über den Eingang unterrichtet worden war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich offenbar bei Zahlungseingang ab dem Konto «MMM.» bei der Bank OOO. mit einer vermutlich mündlichen Erklärung, dass das Geld von der Saldierung eins Bank OOO.-Kontos stammte, zufriedengab, ohne irgendwelche Abklärungen näher zu dokumentieren. Diese Vorgehensweisen des Beschuldigten waren nicht besonders sorgfältig. Ob sich daraus eindeutige Schlüsse in Bezug auf das Wissen des Beschuldigten ziehen lassen, ist jedoch mehr als fraglich. Immerhin gab sich im Falle des Zahlungseingangs ab dem Konto «MMM.» vom USD 3,96 Mio. nach dem ausgelösten Anti-Money-Laundering-Alert auch die Compliance mit der knappen Erklärung des Beschuldigten zufrieden. Nicht beweisen lässt sich anhand der vorhandenen Unterlagen und Aussagen, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift behauptet (S. 7) – darüber informiert gewesen sei, dass das Konto «MMM.» von S. kontrolliert bzw. dass er gar von diesem über den Zahlungseingang und die Herkunft des Geldes avisiert worden sei.
e) Anders als die Vorinstanz nimmt die Berufungskammer nicht an, dass es sich bei den Zahlungen zwischen dem 15. November 2004 und dem 28. Juli 2006 von den Konten der EE. auf das B.-Konto der J. Anstalt tatsächlich um Kickbackzahlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Kompensationsgeschäften ab
den Konten von F. bei der Bank E. handelte. Gemäss den Aussagen von S. und T. hat H. diese Zahlungen in Auftrag gegeben mit der Begründung, einem Freund aus steuerlichen Gründen helfen zu wollen (BA pag. 12.002.0169 und pag.
12.001.241 f.). Der Beschuldigte bestritt, dass es sich bei den Zahlungen der EE. an die J. Anstalt um Kommissionszahlungen handle. Er gab an, dass es sich um Familienvermögen handle, d.h. Geld aus treuhänderischen Beteiligungen, die sein 1996 verstorbener Vater an verschiedenen Hotels in Griechenland gehalten habe. Die Abwicklung dieser Anteile habe noch lange nach dem Tod des Vaters angedauert. Am Ende sei es Bargeld gewesen, das sie von den griechischen Partnern erhalten hätten und welches sie dann versucht hätten in die Schweiz zu bringen, wo er das Geld schliesslich für seine Mutter treuhänderisch verwaltet habe. H. habe ihn unterstützt, indem er Geld investiert und dann später über die EE. überwiesen habe (CAR pag. 8.401.030 Rz. 8 ff.; siehe auch BA pag.
13.000.0108 Rz. 27 ff., 13.001.012 f. Rz. 39 ff., 13.001-0150 ff. Rz. 17 ff.; 13.0001-0523 Rz. 7 ff.). Ein andermal erwähnte der Beschuldigte, dass es sich bei den Geldern teilweise um den Verkauf der Hälfte des Büros seines Vaters in Athen an seine Schwester gehandelt habe (BA pag. 13.001-0124 f. Rz. 31 ff.). Die Verwendung des Zahlungszwecks «hours on helicopter» durch H. erklärte der Beschuldigte damit, dass die J. Anstalt einen Helikopter besessen habe und man eine Begründung habe angeben müssen, damit die Empfängerbank keine Fragen stelle (CAR pag. 8.401.030 Rz. 34 ff.). Im Wesentlichen bestätigte der Beschuldigte mehrfach die Aussage, dass es sich um nicht deklarierte Gelder aus dem Vermögen seiner Familie in Griechenland handle, die H. für ihn investiert und dann in die Schweiz transferiert habe (vgl. CAR pag. 8.401.030 Rz. 28 - 41; -034 Rz. 23 ff.; -035 Rz. 1 ff.). Die Schwester des Beschuldigten gab ebenfalls zu Protokoll, dass Beteiligungen des 1996 verstorbenen Vaters an Hotels in Griechenland in der Abwicklung längere Zeit beanspruchten, dass Zahlungen an ihre Mutter geleistet worden seien und sich ihr Bruder wohl um die Einlösung der erhaltenen Checks gekümmert habe (BA pag. 12.008-0016 Rz. 9 ff.). Die Mutter des Beschuldigten gab gegenüber den griechischen Behörden insbesondere an, sie habe von ihrem verstorbenen Ehemann nichts bzw. kein Bargeld geerbt (BA pag. 12.014-0009 f.) und kenne die J. Anstalt nicht (BA pag. 12.014-0011). Allerdings hatte sie naturgemäss wenig Interesse daran, zuzugeben, dass in Griechenland unversteuertes Geld in die Schweiz verschoben worden sei. H. konnte nicht dazu befragt werden.
Insgesamt kann die Version des Beschuldigten nicht eindeutig widerlegt werden. Es gibt zwar Unklarheiten bei den genauen Hintergründen dieser Zahlungen, daraus lässt sich aber noch kein hinreichender Zusammenhang mit den ab den Konten von F. bei der Bank E. mit Kompensationsgeschäften über die EE. nach Griechenland verbrachten Geldern herstellen. Die nach Auffassung der Vorinstanz in zeitlicher und betragsmässiger Hinsicht vorhandenen auffälligen Muster (vgl.
Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.3 b. dd, S. 43 f.), lassen sich nur beschränkt aufrechterhalten und reichen für den Beweis des Zusammenhangs nicht. So hielt die Vorinstanz fest, dass zwischen dem 15. November 2004 und dem 28. Juni 2006 zwölf Mal exakt ein Drittel der ursprünglichen Summe, die von F. an die EE. überwiesen worden sei, auf das B.-Konto der J. Anstalt bezahlt wurde. Gleichzeitig erwähnte sie aber auch, dass es weitere ähnliche Transaktionen gebe, die nicht in dieses 1/3-Schema passen, jedoch ein Muster in Bezug auf den Basisbetrag und den Zeitpunkt aufweisen würden (Urteil SK.2018.73 E. II. 1.3.1.3 b. dd, S. 44). Diese angeblich eindeutigen Muster vermag die Berufungskammer nicht zu erkennen. Es ist zwar zutreffend, dass zwölf Mal am selben Tag oder unmittelbar im Anschluss nach der Überweisung von einem Konto von F. bei der Bank E. eine Überweisung von der EE. an die J. Anstalt im Umfang eines Drittels des ersten Betrages erfolgte (BA pag. 10.208-0271). Bei Betrachtung sämtlicher Zahlungen ab den Konten von F. und EE. einerseits, wovon 68 in der Anklage aufgeführt wurden, und den Zahlungen von EE. an die J. Anstalt andererseits lässt sich, abgesehen von diesen zwölf Zahlungen, noch bei weiteren 15 ein auffälliger zeitlicher Zusammenhang feststellen (BA pag. 10.208-0271 f.). Damit ist aber nicht einmal die Hälfte der angeklagten Zahlungen abgedeckt. Im Übrigen hatte nicht einmal F. je ausgesagt, dass der Beschuldigte einen Anteil an den von den durch die EE. an ihn ausbezahlten Beträgen überwiesen erhalten habe (vgl. BA pag. 12.009.0001 ff.). Ausserdem erfolgten auch ab August 2006, nämlich bis 2010, und somit nach den erfolgten Kompensationsgeschäften, über die Konten von F. mit der EE. noch Überweisungen an die J. Anstalt (vgl. BA pag. 10.208-0102 und -0271). Andererseits erfolgten die Kompensationsgeschäfte mit der EE. über die Konten von F. bei der Bank E. bereits ab dem 15. Dezember 2003. Es ist zwar naheliegend, dass es der Beschuldigte gewesen sein könnte, der F. die EE. für die Abwicklung der Barauszahlungen in Griechenland vorschlug. Immerhin kannte der Beschuldigte S. als Vater seines engen Freundes H. Zudem kannte der Beschuldigte aufgrund der Eingänge auf dem Konto der von ihm kontrollierten J. Anstalt mindestens ab 2004 auch das Geschäftsmodell der EE. Ein eigentlicher Beweis für eine solche Vermittlung fehlt jedoch. S. und T. schilderten ihr Kennenlernen von F. jeweils anders (vgl. BA SV.12.0528 pag. 12.001-0012 Rz. 5 ff.; pag. 12.002-0011 Rz. 15 ff.; BA SV.12.0528 pag. B18.103.02-0535 oben). So kann bezüglich einer Vermittlung der EE. durch den Beschuldigten, die dieser vehement abstreitet (vgl. etwa BA pag. 13.001.0129 f. Rz. 35 ff.), lediglich eine Vermutung angestellt werden. Die von der Vorinstanz angenommenen Kickbackzahlungen lassen sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Beweismittel, die sich auf die erwähnten ungeklärten zeitlichen und betragsmässigen Zusammenhänge sowie allenfalls die Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und S. beschränken, nicht hinreichend erstellen.
Obwohl das Gericht in den Angaben des Beschuldigten einige Ungereimtheiten erkennt, bleiben für die Zeit bis Ende Juni 2010 diverse unüberwindbare Zweifel am Wissen des Beschuldigten über die Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos und / oder der deliktischen Herkunft der Gelder auf den Konten von F. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten in der Anklage ein bewusstes Zusammenwirken mit anderen Personen bezüglich der Verschleierung der deliktischen Herkunft von Geldern. Eine blosse Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten für sich alleine reicht nicht aus und wäre auch durch die Anklage nicht abgedeckt. Es muss bei der insofern unklaren Beweislage von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage ausgegangen werden. In dubio pro reo muss somit angenommen werden, dass der Beschuldigte bis im Mai / Juni 2010 nichts von der Verbindung zwischen F. und Tsochatzopoulos und der möglichen Herkunft der Gelder aus einem Verbrechen wusste bzw. dies auch nicht in Kauf nahm.
2.3.5.2 Ab Juli 2010
Die Ausgangslage veränderte sich jedoch spätestens ab Juli 2010, weshalb die Berufungskammer ab diesem Zeitpunkt aus den vorhandenen Indizienbeweisen andere Schlüsse zieht als für die Zeit davor. Im Frühjahr 2010 wurde insbesondere die Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos öffentlich bekannt. In diesem Zusammenhang sind in der griechischen Presse zunächst folgende Artikel erschienen:
• Kathimerini (griechische Tageszeitung) vom 30. Mai 2010, «Das Wohnhaus Tzochatzópoulos in der Arepagítou» (BA pag. 22.000-0050 und -0055 ff.): Der Artikel erwähnt ein luxuriöses Haus in Athen, in dem Tsochatzopoulos wohne, das ursprünglich der Offshore-Gesellschaft HHH. gehört habe – die bereits Teil einer parlamentarischen Untersuchung bezüglich Geschäfte im Jahr 2007 gewesen sei – und an die Ehefrau von Tsochatzopoulos übertragen worden sei.
• Skai.gr vom 5. Juni 2010, «Enthüllungstsunami zu den Immobilien von Tzochatzópoulos» (BA pag. 22.000-0052 und -0059 ff.): Dieser Artikel erwähnt noch weitere Immobilien von Tsochatzopoulos, die im Zusammenhang mit der Gesellschaft HHH. stünden. Insbesondere geht es um eine Wohnung im Athener Stadtteil YY., die Tsochatzopoulos von seinem Cousin F. abgekauft habe (BA pag. 22.000-0060).
• Voulgari’s Blog vom 6. Juni 2010, «Weitere Immobilien der Familie Tzochatzópoulos im Rampenlicht» (BA pag. 22.000-0027 ff.): In diesem Artikel wird unter anderem ein Immobilienkauf von der HHH. an F. und
von diesem an Tsochatzopoulos aufgezeigt. Zudem wird auch die liberische Offshore-Gesellschaft DDD. im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften von Tsochatzopoulos erwähnt.
• InOut.gr vom 19. Juni 2010, «Es wurden 15 Immobilien von Tzochatzópoulos gefunden! Der Sitz der Offshore-Gesellschaft ist sein Zuhause!» (BA pag. 22.000.0038 f. bzw. -0046 ff.): Hier werden zahlreiche Immobilien von Tsochatzopoulos erwähnt. Ausserdem wird eine Verbindung dieser Immobilien zu OO., ehemaliger Generalsekretär des Verteidigungsministeriums unter Tsochatzopoulos, der für die Verteidigungsausrüstung zuständig war, thematisiert. Die SDOE (Abteilung für die Verfolgung von Wirtschaftsverbrechen) habe den Auftrag erhalten, die Herkunft der Vermögen von Tsochatzopoulos und dessen Mitarbeitern zu durchleuchten. Zudem würden staatsanwaltschaftliche Untersuchungen erwartet zu den Verträgen über die grossen Beschaffungen von Verteidigungssystemen während der Amtszeiten dieser Personen im Verteidigungsministerium. Erwähnt werden auch die Beschaffung der russischen Raketen TOR-M1 und verdächtigte Konten in der Schweiz. Der Autor spricht sodann von Geldwäsche und Steuerhinterziehung.
Kathimerini ist eine traditionsreiche griechische Tageszeitung mit grosser Auflage und digitaler Präsenz und einer englischen Ausgabe, die zusammen mit der New York Times International erscheint (vgl. <https://en.wikipedia.org/wiki/Kathimerini>, zuletzt besucht am 17. August 2023). Es handelt sich also durchaus um ein wichtiges Format in der griechischen Presselandschaft, was auch erklärt, weshalb deren Berichterstattung zu Tsochatzopoulos vom 30. Mai 2010 von diversen Onlinemedien aufgenommen und weiterverbreitet wurde. Die Skai Group ist eine der grössten privaten Mediengruppen in Griechenland, die aus einem nationalen Fernsehsender, fünf Radiosendern, drei Webportalen und einem Verlagshaus besteht (vgl. <https://en.wikipedia.org/wiki/Skai_Group>, zuletzt besucht am 17. August 2023). Anders als dies der Beschuldigten sinngemäss darstellte (vgl. BA pag. 13.001-0169 Rz. 20 ff.; TPF pag. 210.731.049 Rz. 15 ff.) kann also nicht gesagt werden, es handle sich bei sämtlichen Publikationen von Mai und Juni 2010 um völlig unbekannte Plattformen.
Der Beschuldigte will diese Berichterstattung (Artikel vom 19. und 28. Juli 2010 betreffend die Verwandtschaft von F. und Tsochatzopoulos sowie die Immobilientransaktionen der «HHH.») damals beim Erscheinen in der griechischen Presse nicht zur Kenntnis genommen haben, sondern erst im Rahmen der Kontoeröffnung D., als er von der Compliance damit konfrontiert wurde (BA pag. 13.001-066 Rz. 31 ff., -067 Rz. 1 ff., -0218 Rz. 8 ff.; pag. B7.101.001.01.E.41 f.; TPF pag. 210.731.049 Rz. 4 ff.). Dieser von ihm erwähnte Zeitpunkt der Kenntnisnahme kann jedoch nachweislich nicht stimmen. Schliesslich sagte er auch aus, er habe F. bei einem Treffen in der Bank in ZZ. auf die Verwandtschaft angesprochen (BA pag. 13.001-0020, -0105, -0133). Dieses Treffen fand gemäss Bankunterlagen am 28. Juli 2010 statt. Die Zeichnungsberechtigung von M. bzw. der Kontoeröffnungsantrag sowie die Unterschrift des Begünstigten F. datieren vom 28. Juli 2010 (BA pag. B07.101.001.01.E.-4 f.). Dass der Beschuldigte und F. sich am 28. Juli 2010 persönlich trafen, zeigt auch die an diesem Tag erfolgte Bargeldauszahlung an F. mit persönlicher Übergabe des Geldes durch den Beschuldigten (BA pag. B07.101.002.01.01-0048 f.). Am 16. August 2010 füllte der Beschuldigte dann die internen Kontoeröffnungsunterlagen zum Konto D. aus (BA pag. B07.101.001.01.E.-0026 ff.). Dort vermerkte er, den Kunden und Unterschriftsberechtigten zum Erhalt der notwendigen Dokumente getroffen zu haben, ohne jedoch ein Datum aufzuführen (BA pag. B07.101.001.01.E.-0028). Daraus lässt sich also schliessen, dass F. und M. am 28. Juli 2010 in ZZ. beim Beschuldigten in der Bank E. gewesen sein müssen. Zumal der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt F. auf die Verwandtschaft mit Tsochatzopoulos angesprochen haben will, muss er darüber also nachweislich bereits Bescheid gewusst haben. Er wusste dies somit bereits vor Ende Juli, obwohl der World-Check bzw. die Mitteilung der Compliance mit Hinweis auf die erschienenen Artikel erst am 19. August 2010 erfolgte (BA pag. B07.101.001.01.E-0049 ff.). Ausserdem war der in Griechenland aufgewachsene Beschuldigte, der geschäftlich mit griechischen Kunden arbeitete und sich auch mehrmals jährlich aus geschäftlichen und privaten Gründen dort aufhielt, in Griechenland gut vernetzt (vgl. BA pag. 12.0030009 Rz. 12 f., 12.019-0022 Rz. 9; CAR pag. 8.401.007 Rz. 23 ff. und 36 ff.). Es gehörte auch zu seinen Aufgaben als Kundenberater, über die politischen Geschehnisse in dem Land, für dessen Kunden er zuständig war, im Bilde zu sein (vgl. BA pag. 12.005-0044 Rz. 40 ff., -0045 Rz. 1 ff.; TPF pag. 210.761.006 Rz. 35 ff., -007 Rz. 1 ff.). Mindestens die Verbindung von F. und Tsochatzopoulos im Zusammenhang mit sehr fragwürdigten Immobiliengeschäften war ab Juni 2010 öffentlich bekannt und musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Auch die laufenden Untersuchungen gegen Tsochatzopoulos und die Vorgänge im Verteidigungsministerium waren offensichtlich in Griechenland bereits öffentlich bekannt. Selbst wenn hauptsächlich erst Steuerdelikte Thema waren, so gab es doch klare Andeutungen betreffend intransparente und vermutungsweise illegale Geldflüsse.
Genau in die Zeit des öffentlichen Bekanntwerdens der Verbindung von F. und Tsochatzopoulos fiel der vom Beschuldigten in den Kontoeröffnungsunterlagen D. erwähnte Besuch bei F. in Athen. Freilich ist nicht näher bekannt, was bei diesem Treffen besprochen worden sein soll, zumal der Beschuldigte sich nicht daran erinnern will (vgl. BA pag. 13.001.0499). Im selben Zeitraum unterstützte der Beschuldigte jedoch F. beim Bestreben, etwas weitere Distanz der Gelder zu seiner Person zu schaffen, indem eine weitere Offshore-Gesellschaft mit einem neuen Konto bei der Bank E. geschaffen wurde, auf dem M. als weiterer Strohmann die Einzelzeichnungsberechtigung hatte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach ihm der Name der Gesellschaft HHH. bei der Vielzahl seiner Geschäfte kein Begriff gewesen sei, wirkt unglaubhaft. Denn der Beschuldigte hatte für F. 1999 für die Firma HHH. eine Pfandbestellung errichtet (BA pag. B07.101.003.01.K-0006) und zahlreiche Überweisungen an diese ausgelöst (BA pag. B07.101.003.01.04-0085, -0090, -0093 f., -0099; B07.101.006-103 f.). Auch ging der Beschuldigte am 3. März 2000 extra zu F. nach München ins Spital, um einen Zahlungsauftrag an die HHH. von diesem unterschreiben zu lassen (BA pag. B07.101.02-0287). An diesen Spitalbesuch vermochte sich der Beschuldigte auch im Jahr 2014 noch sehr gut zu erinnern und beschrieb den Besuch auf der Quarantänestation als eindrucksvolles Erlebnis (vgl. BA pag. 13.001-007 Rz. 14 ff., -053 Rz. 30 ff., -074 f. Rz. 31 ff.). Auch die Gesellschaft DDD. tauchte in den Kontounterlagen von F. auf, zumal zahlreiche auf sie ausgestellte Checks eingegangen waren (supra E. II. 2.2.3; BA SV.12.0528 pag. 11.101-0050 f.).
Allerspätestens im Sommer 2010, als die Compliance Rückfragen stellte, drängten sich genauere Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Gelder von F. derart offensichtlich auf, dass der Beschuldigte sich aus Selbstschutz nicht mehr in nachvollziehbarer Weise darauf berufen konnte, dass die Compliance die Angelegenheit ohnehin prüfe. Schliesslich war es seine Aufgabe als Kundenberater, solche Abklärungen zu tätigen und unter anderem die Compliance darüber ins Bild zu setzen, während die Compliance nur bei Auffälligkeiten Rückfragen an den Kundenberater stellte (vgl. TPF pag. 210.761.009 Rz. 9 f.; -010 Rz. 32 ff.; -011 Rz. 44). In diesem Zusammenhang stellte der Beschuldigte insbesondere den Zusammenhang mit der Gesellschaft HHH. und allenfalls auch mit DDD. fest, was er dann der Compliance weitermeldete. So geht auch aus dem bankinternen Bericht hervor, dass es die Aufgabe des Beschuldigten gewesen wäre, die Compliance über die mittels der Konten von F. getätigten Immobilieninvestitionen zu informieren (BA pag. 10.208-0340). Der Beschuldigte blieb jedoch passiv und meldete der Compliance, dass die Beziehung zwischen F. und Tsochatzopoulos keine enge sei, das Geld aus dem Holzhandel und nicht aus Immobiliengeschäften stamme und einzig Bezüge zur Deckung von Lebenshaltungskosten erwartet würden (BA pag. B07.101.001.01-E-0039).
Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte nicht nur keine näheren Abklärungen zur Herkunft der Gelder tätigte und eine neue Kontoeröffnung auf eine Offshore-Gesellschaft mit einem neuen Einzelzeichnungsberechtigten veranlasste. Er beteiligte sich ab Juli 2010 auch noch an Transaktionen zum Geldabfluss ab den Konten der C. und danach der D., die schliesslich auf dem Konto der von ihm kontrollierten J. Anstalt landeten. Wie bereits dargelegt, sind die (widersprüchlichen) Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln, wie etwa den Angaben von H., den im Nachhinein erstellten rückdatierten Rechnungen ausgestellt an M. usw. völlig unglaubhaft (supra E. II. 2.2.7; 2.3.2). Insbesondere erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, dass F. der Kunde von H. sei und er erst nach der ersten Transaktion gemerkt haben will, dass die Zahlungen ab dem Konto der C. (und später dann von D.) im Zusammenhang mit Kunstgeschäften standen, an denen er ja gerade selbst beteiligt war. Dennoch scheint er dann nach dem Bemerken, trotz aller fragwürdigen Zusammenhänge, kein Problem damit gehabt zu haben, mit der Abwicklung dieser Transaktionen über ein Jahr hinweg fortzufahren. Vor diesem Hintergrund ist gesamthaft betrachtet eindeutig anzunehmen, dass die erwähnten Kunstgeschäfte des Beschuldigten fingiert waren (vgl. supra E. II. 2.2.5; 2.2.7;
2.2.9 lit. g; 2.3.2).
Die Hinweise zur Verbindung zwischen F. und Tsochatzopoulos, zu möglichen kriminellen Machenschaften und Geldströmen in einem solchen Zusammenhang verdichteten sich ab Juli 2010 derart, dass ab diesem Zeitpunkt das Verhalten des Beschuldigten unter der Prämisse, von allem nichts gewusst zu haben, nicht mehr nachvollziehbar ist. Zum einen blieb er passiv, indem er die Geldflüsse auf den Konten von F. bei der Bank E. nicht überprüfte. Zum anderen wurde er selbst aktiv, besuchte F., unterstützte diesen bei einer neuen Kontoeröffnung für eine weitere Offshore-Gesellschaft mit Zwischenschaltung eines Strohmannes und unterstützte mit den angeblichen Kunsttransaktionen den Geldabfluss ab den Bank E.-Konten der C. Ebenfalls auffällig ist sodann, dass F. zu den Kunden gehörte, die der Beschuldigte grundsätzlich auch nach seinem Wechsel nach London im September 2010 persönlich weiterbetreute, obwohl dieser angeblich kein wichtiger Kunde gewesen sei (TPF pag. 210.731.028 Rz. 21). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er niemals seine Karriere für den im Verhältnis zu anderen «kleinen Kunden» F. riskiert hätte (CAR pag. 8.401.036 Rz. 35 ff.), ist insofern als Schutzbehauptung zu werten. Wäre der Beschuldigte tatsächlich gutgläubig gewesen und hätte er tatsächlich jegliche Risiken vermeiden wollen, so hätte er sich aufgrund der zahlreichen Hinweise, dass etwas mit diesen Konten, die er für F. betreute, nicht sauber ist, niemals darauf eingelassen, die Verschiebung von Geldern ab diesen Konten in seinen eigenen Einflussbereich zuzulassen. Dass er sich in Kenntnis all dieser Hinweise an solchen Handlungen beteiligte, zeigt vielmehr, dass er gewillt war, das Abfliessen der inkriminierten Gelder ab den Konten von F. zu unterstützen und diesem zu helfen, Distanz zu seiner Person zu schaffen.
In der Gesamtbetrachtung stehen zu viele Handlungen und Abläufe in engem zeitlichem Zusammenhang und es liegen zu viele Indizien vor (griechische Presseartikel, Konfrontation mit Compliance, Treffen mit F., fingierte Kunstgeschäfte
mit H. und F., etc.), als dass ab Juli 2010 noch von einem Nichtwissen des Beschuldigten ausgegangen werden könnte bezüglich enger Verbindung zwischen F. und Tsochatzopoulos und der illegalen Herkunft der von F. eingebrachten Gelder. Der Beschuldigte musste auch damit rechnen, dass solche Gelder nach wie vor einziehbar und damit geldwäschereirelevant sein würden.
Aus diesem hinreichend erwiesenen bewussten Handeln des Beschuldigten spätestens ab Juli 2010 können nach Ansicht der Berufungskammer jedoch keine klaren Rückschlüsse auf dessen Wissen zuvor gemacht werden. So lässt es sich nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte erst 2010 in die möglichen Hintergründe der Gelder von F. eingeweiht wurde und sich dafür entschied, diesen zu unterstützen, anstatt ein transparentes Vorgehen zu wählen. So bleibt es dabei, dass für die Zeit davor, d.h. von 1999 bis Juni 2010 in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte betreffend die mögliche illegale Herkunft der Gelder nicht im Bilde war.
2.3.6 Zu den Transaktionen gemäss Anklage
Aufgrund der vorangehenden Erwägung sind nur noch die Transaktionen ab Juli 2010 (AKZ 1.1.3.5, 1.1.3.7 und 1.1.3.8) zu beurteilen, wobei die Anklageschrift dem Beschuldigten diesbezüglich eine «Genehmigung» der betreffenden, an sich unbestrittenen und nachweislich erfolgten Zahlungen vorwirft. Zu prüfen ist jedoch, ob die vorgenommenen Transaktionen dem Beschuldigten zurechenbar sind. Diejenigen Zahlungen, die der Beschuldigte als zuständiger Kundenberater selbst mit seiner Unterschrift oder seinem Kürzel auf den bankinternen Formularen bestätigte, sind ihm klar zurechenbar. Er hat damit aktiv auf die Ausführung der Zahlungen hingewirkt, wobei die technische Ausführung dann von einem Mitarbeiter der Abteilung Zahlungsverkehr vorgenommen wurde. So war es bei der Bargeldauszahlung vom 28. Juli 2010 (AKZ 1.1.3.5.1) der Beschuldigte, der als Kundenberater im Formular «Internal Payment Order» visierte, die Rückbestätigung visierte und schliesslich auch das Bargeld übergab (BA pag. B07.101.002.01.01-0048 f.). Bei der Bargeldauszahlung vom 25. August 2010 (AKZ 1.1.3.5.2) war es hingegen nicht der Beschuldigte, der die Formulare visierte, er händigte jedoch gemäss Formular das Bargeld aus (BA pag. B07.101.002.01.01-0052 f.). Der Beschuldigte hat also auch hier selbst gehandelt. Die Zahlungsaufträge / Überweisungen an I. vom 8. Juli 2010 (AKZ 1.1.3.8.1) und vom 27. Juli 2010 (AKZ 1.1.3.8.2) wurden vom Beschuldigten mindestens bezüglich Rückbestätigung visiert (BA pag. B07.101.002.01.02-0190 ff.). Damit war er wiederum aktiv an der Vornahme der Zahlungen beteiligt. Die aktiven Handlungen des Beschuldigten sind als «Genehmigung» im Sinne der Anklage auszulegen.
Anders als die Vorinstanz (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.5.2.1 a) betrachtet die Berufungskammer diejenigen Transaktionen, die nach der Beförderung zum «Head of Private Wealth Management EMEA» in London im Herbst 2010 stattfanden und nicht von ihm, sondern von einem anderen Mitglied des Kundenberaterteams in ZZ. visiert wurden, nicht als tatbestandsmässig. Dies betrifft die weiteren fünf Überweisungen an I. vom 11. Oktober 2010 bis 16. November 2011 (AKZ 1.1.3.8.3. bis 1.1.3.8.7.) und die Überweisung an LL. (die Mutter von H. und ehemalige Ehefrau von S.) vom 5. April 2012 (AKZ 1.1.3.7). Die jeweiligen Zahlungsaufträge waren zwar an den Beschuldigten adressiert, wurden aber nicht durch ihn zur Ausführung bearbeitet (vgl. BA pag. B07.101.001.01.02-0063 ff.). Die Auslösung der Zahlungen wurde nach entsprechender Prüfung der technischen Voraussetzungen durch andere Mitarbeitende vorgenommen. In zwei Fällen (AKZ 1.1.3.8.4. und 1.1.3.8.5.) leitete der Beschuldigte zwar eine E-Mail des Absenders IIIII. mit der Vorankündigung eines Zahlungsauftrags per Fax zur Ablage an die Mitarbeiterin JJJJJ. in ZZ. weiter (BA pag. B07.101.001.01.02-0071 und pag. 10.208/DT/-0430/Report_Files/files/2056). Die eigentlichen Zahlungsaufträge erfolgten jedoch per Fax und nach ZZ., wo diese dann von Mitarbeitenden bearbeitet wurden, obwohl sie zu Handen des Beschuldigten adressiert waren (BA pag. B07.101.001.01.02-0067 ff.). Der Beschuldigte kümmerte sich zwar nach Aussage von NNNN. faktisch auch nach seinem Wechsel nach London noch um die Kundenbeziehung zu F. (vgl. supra E. II. 2.2.9 a.; BA pag. 12.0060022 Rz. 22 ff.; pag. B07.101.06-0025 ff., -0027 Ziffer 4.5), weshalb die Zahlungsaufträge allesamt weiterhin an ihn gerichtet waren. Dennoch fehlt es bei sämtlichen Zahlungen an die I. vom 11. Oktober bis 16. November 2011 an einer nachgewiesenen aktiven Handlung des Beschuldigten bei der Ausführung der Zahlungsaufträge im Sinne der angeklagten «Genehmigung». Als Unterlassung, in dem Sinne, dass der Beschuldigte einer Pflicht zur Verhinderung der Zahlungsausführung nicht nachgekommen wäre, lässt sich die Anklage nicht auslegen. Angeklagt ist vielmehr eine aktive Handlung, die sich in den genannten Fällen nicht hinreichend erstellen lässt. Dasselbe gilt für die Überweisung von Fr. 40'000.00 an LL. vom 5. April 2012 (AKZ 1.1.3.7). Der Zahlungsauftrag war zwar namentlich an den Beschuldigten gerichtet (BA pag. B07.101.001.01.02-0081). Es fehlt jedoch an jeglichen Belegen, dass er an der Zahlungsauslösung aktiv beteiligt war und diese somit «genehmigte». Dass gemäss Anklage sowohl bei der Zahlung an LL. als auch bei der Überweisung an I. vom 3. Juni 2011 (AKZ 1.1.3.8.5) eine Blankounterschrift von M. verwendete worden sein soll (vgl. dazu BA pag. B10.207.001-0002 ff.), vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn es sich um Blankounterschriften handelte, so liegen keine Beweise vor, dass der damals in London tätige Beschuldigte in irgendeiner Art an deren Vorfertigung und der Einreichung der damit versehenen Zahlungsaufträge bei der Bank E. in ZZ. beteiligt gewesen wäre.
Somit sind einzig die angeklagten Handlungen gemäss den AKZ 1.1.3.5.1., 1.1.3.5.2, 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2 dem Beschuldigten zurechenbar. Die Gesamtdeliktssumme beträgt demgemäss Fr. 50'000.00 und EUR 410'000.00.
2.3.7 Zum Zusammenwirken des Beschuldigten mit anderen Personen
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob und inwiefern der Beschuldigte im Zusammenhang mit den erstellten Handlungen bewusst mit anderen Personen zusammenwirkte. Der Beschuldigte wusste gemäss den obenstehenden Erwägungen spätestens ab Juli 2010 um die Verwandtschaft von F. und Tsochatzopoulos sowie um die mögliche kriminelle Herkunft der Gelder auf den Bank E.-Konten von F. Der Beschuldigte traf F. sowohl im Juni 2010 (supra E. II. 2.2.12 b. letzter Absatz; BA pag. 13.001.0499 Rz. 25 ff., 39 f.) als auch am 28. Juli 2010 (supra E. II. 2.3.5.2; BA pag. B07.101.001.01.E.-4 f., B07.101.002.01.01-0048 f.) persönlich. Eingeräumt hat der Beschuldigte, dass er mit F. dessen Verwandtschaft zu Tsochatzopoulos besprach. In Anbetracht der darauffolgenden Handlungen des Beschuldigten bezüglich der Eröffnung des D.-Kontos und des Beginns der Überweisungen an I. mit Weiterleitung an die J. Anstalt drängt sich auf, dass zuvor eine Absprache mit F. betreffend die Verschiebung der Gelder bei der Bank E. stattgefunden haben muss. F. amtete als Strohmann von Tsoschatzopoulos und wurde für seine Beteiligung an der Geldwäscherei betreffend Bestechungsgelder im Zusammenhang mit der Beschaffung von Rüstungsgütern für den griechischen Staat verurteilt (vgl. supra E. II. 2.2.1). Vorgängig zur ersten Überweisung ab dem Konto der C. an I. mit Weiterleitung an die J. Anstalt am 8. Juli 2010 muss zwingend eine Absprache des Beschuldigten mit seinem jahrelangen engen Freund H. stattgefunden haben. Zu diesem hatte der Beschuldigte ein enges Vertrauensverhältnis. H. wiederum war nachweislich mit F. bekannt (vgl. etwa CAR pag. 8.401.024 Rz. 20). Die Angaben des Beschuldigten und sämtliche aktenkundigen Unterlagen zu den angeblichen Kunstverkäufen weisen derart viele Ungereimtheiten auf, das nicht von einem tatsächlichen Verkauf von Bildern ausgegangen werden kann (vgl. supra E. II. 2.3.2 zweitletzter Absatz). Insbesondere die Behauptung des Beschuldigten, wonach er bei der Bearbeitung der ersten Zahlungsaufträge ab dem Konto der C. an die I. nicht realisiert habe, worum es ging, erscheint unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten. So ist für die Berufungskammer erstellt, dass der Beschuldigte spätestens ab Juli 2010 mindestens mit F. und H. bezüglich mehrerer bzw. fortgesetzter Handlungen zusammenwirkte. Ein direkter Kontakt des Beschuldigten zu Tsochatzopoulos hingegen lässt sich nicht beweisen. Erstellt ist sodann die Bekanntschaft des Beschuldigten zu S. An hinreichenden Hinweisen bezüglich eines Zusammenwirkens mit diesem oder weiteren Personen ab Juli 2010 fehlt es jedoch.
2.4 Beweisergebnis
Insgesamt kommt die Berufungskammer beweiswürdigend zum Schluss, dass gestützt auf die vorhandenen und verwertbaren Beweismittel nicht hinreichend erstellt ist, dass der Beschuldigte bereits vor oder bei Eröffnung der Kundenbeziehung von F. bei der Bank E. im Jahr 1999 bis und mit Juni 2010 wusste oder annehmen musste, dass es sich bei den eingehenden Geldern um solche des ehemaligen griechischen Verteidigungsministers Tsochatzopoulos handelte, die aus einem Verbrechen herrühren. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO muss in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage ausgegangen werden. Demnach machte er als Kundenberater zwar lediglich rudimentäre Abklärungen, deren Konformität mit den damals geltenden Vorgaben / Richtlinien für seine Funktion fraglich erscheint und erweckte in seinen Angaben den Anschein, den Kunden F. etwas besser und länger zu kennen, als dies tatsächlich der Fall war. Er verliess sich darauf, dass die bankinternen Prüfstellen nähere Auskünfte verlangen würden. Weder die Abteilung Compliance noch das PWM schritten jedoch ein. Diese werteten die Angaben des Beschuldigten als ausreichend bzw. verliessen sich ihrerseits auf die (knappen) Angaben des Kundenberaters und genehmigten sowohl die Kontoeröffnungen als auch die erfolgten ungewöhnlich hohen Checkeingänge, ohne Rückfragen zu stellen oder ein Veto einzulegen. Unter diesen Umständen ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, inwiefern der Beschuldigte als Kundenberater bankinterne Sicherungsmechanismen zur Geldwäschereibekämpfung bewusst deaktiviert bzw. versucht hätte, dies zu tun. Damit entfällt eine nähere Prüfung sämtlicher angeklagter Transaktionen / Geldwäschereihandlungen für den Zeitraum bis und mit Juni 2010.
Nicht rechtsgenüglich erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte bei den angeklagten Transaktionen bzw. mutmasslichen Geldwäschereihandlungen ab Oktober 2010 eine «Genehmigung» bzw. eine aktive Handlung im Sinne der Anklage vornahm. Es wird zu seinen Gunsten (in dubio pro reo) davon ausgegangen, dass er an der Auslösung des Zahlungsprozesses nicht persönlich beteiligt war. Damit sind ihm diese Transaktionen, selbst wenn er allenfalls davon wusste, nicht persönlich zurechenbar. Damit verbleiben lediglich die vier Transaktionen / Geldwäschereihandlungen vom 8. Juli 2010 bis zum 25. August 2010 gemäss den Anklageziffern 1.1.3.5.1 und 2 sowie 1.1.3.8.1 und 2 zur näheren Beurteilung. Diese stellen allesamt ein aktives Handeln im Sinne der Anklage dar.
Die Berufungskammer erachtet den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen und verwertbaren Beweismittel teilweise als rechtsgenüglich erstellt. Erstellt ist, dass Tsochatzopoulos und seine Verbündeten für die Beschaffung der Flugraketenabwehrsysteme TOR-M1 Schmiergelder in Millionenhöhe entgegennahmen und im Nachgang dazu Vermögenswerte aus diesem Geschäft gewaschen wurden. Ein Teil dieser Vermögenswerte floss über die Kundenbeziehung von F. bei der Bank E. Diese waren nach griechischem Recht gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung einziehbar. Weiter ist angesichts diverser Indizien hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte spätestens ab Juli 2010 wusste bzw. annehmen musste, dass F. der Cousin von Tsochatzopoulos ist und dass es sich um Geld handelte, das nicht aus einem Bagatelldelikt stammte. Er wirkte bewusst mindestens mit F. und H. zusammen, um in mehreren Handlungen Vermögenswerte von den Konten bei der Bank E., an denen F. berechtigt war, wegzuschaffen. In Bezug auf die vier noch zu beurteilenden Transaktionen gemäss den Anklageziffern 1.1.3.5.1 und 2 sowie 1.1.3.8.1 und 2 liegt ein aktives Handeln des Beschuldigten vor. Sie sind ihm somit im Sinne der Anklage zurechenbar.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB)
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, gewerbsmässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziffer 2 StGB vor. Die Berufungskammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem objektiven und subjektiven Tatbestand und zur Qualifikation vollumfänglich an. Diese werden im Folgenden der Vollständigkeit halber nochmals leicht angepasst wiedergegeben (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.2.1 bis II. 1.2.3, S. 23 ff.).
3.1.1 Objektiver Tatbestand
Mit Blick auf den objektiven Tatbestand wird durch Geldwäscherei in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen voraus. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, unter anderem dann, wenn ihr Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a, S. 131 f., mit Hinweisen; 126 IV 255 E. 3a; Urteil des BGer 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 9 f. und 37 ff., mit Hinweisen).
Der Geldwäschereitatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Der Tatbestand von Art. 305bis StGB ist gemäss Ziffer 3 dieser Bestimmung auch dann erfüllt, wenn die Vortat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Begehungsort strafbar ist, wobei sich nach schweizerischem Recht beurteilt, ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist. Im Rahmen von Art. 305bis Ziffer 3 StGB findet damit das Prinzip der doppelten Strafbarkeit Anwendung (BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a und 3b/aa; ferner PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 67). Auch qualifizierte Geldwäscherei selbst kann Vortat zur Geldwäscherei sein (PIETH/SCHULTZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 305bis StGB N. 10).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht strikte zu beweisen; gefordert wird lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und 4.2.3.2.; ferner PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 36). Entsprechend ist bei im Ausland begangenen Vortaten auch nicht erforderlich, dass diese verfolgt oder von einem Gericht beurteilt wurden (BGE 120 IV 323 E. 3d). Ferner muss die Vortat in der Anklageschrift nicht ausdrücklich bezeichnet werden, solange sich den darin beschriebenen Umständen entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, die interessierenden Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (Urteil des BGer 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Vermögenswerte, die aus einem Rechtsgeschäft stammen, welches mittels Korruption abgeschlossen wurde, rühren aus einem Verbrechen her, wenn sie zur Straftat in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Sie brauchen dabei nicht notwendigerweise die direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu sein. In einem solchen Fall können diese Vermögenswerte Gegenstand des Tatbestandes der Geldwäscherei sein (BGE 137 IV 79).
Geldwäscherei kann nur an Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind. Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist somit,
dass der Einziehungsanspruch auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist (Art. 70 StGB; BGE 145 IV 335 E. 3.2). Wurde die Vortat im Ausland begangen, so setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht einziehbar sind (BGE 145 IV 335 E. 3 und 4). In diesem Fall beurteilt sich die Verjährung in erster Linie nach dem ausländischen Recht. Dabei ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis StGB auch dann möglich, wenn die Vortat und mithin auch der schweizerische Einziehungsanspruch nach ausländischem Recht verjährt wäre, solange nach dieser ausländischen Regelung ein ausländischer Anspruch auf Einziehung weiterbestünde und die Schweiz dem ausländischen Staat ungeachtet der allenfalls nach inländischem Recht eingetretenen absoluten Verjährung Rechtshilfe für die Durchsetzung dieses Anspruchs gewährt, die Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) somit nicht zur Anwendung gelangt. Dies gilt nach der Rechtsprechung sowohl im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) wie auch bei bilateralen Staatsverträgen, bei denen die Frage des Verjährungseintritts nicht geprüft wird (BGE 117 Ib 53; 126 IV 255 E. 3b, S. 261 ff.; vgl. ferner ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, § 11, Art. 305bis StGB N. 326 und
331 ff.). Die Frage der Verjährung des Einziehungsanspruchs nach ausländischem Recht ist ein Element des Sachverhalts (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 7 StGB N. 11 mit Verweis auf BGE 104 IV 77 E. 7c).
Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des EUeR, dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Da es vorliegend um die Frage geht, ob dem griechischen Staat ein Anspruch auf Einziehung von Bestechungsgeldern zusteht bzw. im Zeitpunkt der angeklagten Geldwäschereihandlungen (noch) zustand, kommt auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäscherei-Übereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (ZP zum Europarat-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) anwendbar. Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sogenanntes Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3, S. 255; 140 IV 123 E. 2, S. 125 f.; 136 IV 82 E. 3.1, S. 84; 135 IV 212 E. 2.3, S. 215; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das IRSG und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3, S. 93; 136 IV 82 E. 3.2, S. 84; 130 II 337 E. 1, S. 339 ff.; vgl. auch Art. 54 StPO).
3.1.2 Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Sein (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter die einzelnen Elemente entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat. So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögenswerte stammen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB ist, sondern nur, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt gemäss Botschaft des Bundesrates zu Art. 305bis StGB, dass der Täter die Vortat für schwerwiegender hält als ein Bagatelldelikt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12. Juni 1989 [nachfolgend: Botschaft Geldwäscherei], BBl 1989 II, 1061, 1085).
Die konkreten Umstände der Vortat braucht der Geldwäscher nicht zu kennen; vielmehr genügt es, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Diese Umstände, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme
aus einer verbrecherischen Vortat, muss der Geldwäscher kennen. Er braucht nicht zu wissen, dass das Gesetz die entsprechende Qualifikation vornimmt (z.B. Diebstahl, qualifizierte Veruntreuung, Betrug, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte), jedoch muss er die für die Subsumtion erforderlichen Umstände kennen (BGE 138 IV 1; 129 IV 238 E. 3.2.2; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; Urteil des BGer 6B_900/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 136 IV 179]; Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2007.24 vom 10. Oktober 2008 E. 3.2.4; PIETH/SCHULZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 305bis StGB N. 21, mit Hinweisen; CAPPA, La norma penale sul riciclaggio di denaro, in Bollettino OATi Nr. 40/2010, S. 45; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II 2010, Art. 305bis StGB N. 42; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl. 2011, S. 482; CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Code pénal suisse, Partie spéciale, vol. 9 1996, Art. 305bis StGB N. 51; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 59; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, Art. 305bis StGB N. 672 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 57 N. 32).
3.1.3 Qualifikation (schwerer Fall)
3.1.3.1 Nach Art. 305bis Ziffer 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere als die in Ziffer 2 lit. a - c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b).
3.1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer – d.h. mehr als zwei (Urteil des BGer 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1) – selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor. Für den Vorsatz hinsichtlich der Bandenmässigkeit ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b; 124 IV 286 E. 2a, 135 IV 158 E. 2 und 3; PIETH/SCHULTZE, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 25 mit Verweis auf TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 139 StGB N. 16 f.; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 65 mit Verweis auf NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 118 ff., je mit Hinweisen).
3.1.3.3 Gewerbsmässige Geldwäscherei setzt neben einem grossen Umsatz oder einem erheblichen Gewinn voraus, dass der Täter berufsmässig handelt. Dies ist der Fall, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4; PIETH/SCHULTZE a.a.O., Art. 305bis StGB N. 26 mit Verweis auf TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 32 ff.). Ein anderer schwerer Fall wurde in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst einmal angenommen bei einem Anwalt, der für seinen Klienten über einen Zeitraum von mehreren Monaten bei der Einlösung von Checks über Vermögenswerte aus verbrecherischer Herkunft und der Rückübertragung des Geldes auf den Klienten behilflich war. Für die Tathandlung der Geldwäscherei wendete er erhebliche Zeit auf und setzte einen Betrag von circa Fr. 3,4 Mio. um, wofür er ein Honorar von Fr. 20'000.00 erhielt. Auch subjektiv wurde ihm ein schwerwiegendes Verhalten angelastet (Urteil des BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2 f.).
3.2 Subsumtion
3.2.1 Zum objektiven Tatbestand
3.2.1.1 Zur Vortat und zum Einziehungsanspruch
Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der ehemalige griechische Verteidigungsminister Tsochatzopoulos und seine Verbündeten für die Beschaffung der Flugraketenabwehrsysteme TOR-M1 Schmiergelder von der russischen Rüstungsfirma G. von rund USD 81 Mio. entgegennahmen und im Nachgang die Vermögenswerte aus diesem Geschäft wuschen. Zudem ist erstellt, dass ein Teil dieser Schmiergelder über die auf F. lautenden und vom Beschuldigten als Kundenberater betreuten Konten bei der BANK E. floss (vgl. supra E. II. 2.3.3.1, 2.3.3.2, 2.3.6, 2.4).
Nach schweizerischem Recht macht sich nach Art. 322quater StGB strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich bei der sogenannten passiven Bestechung um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Für die weiteren theoretischen Grundlagen zur passiven Bestechung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2018.73 E. II. 1.5.1.1 a, S. 90 f.). Der Vorteil muss nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung nicht vorausgehen muss, sondern auch Zuwendungen nach der pflichtwidrigen Handlung erfasst sind (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 322ter StGB N. 3). Für die Strafbarkeit von Bestechung nach dem im Tatzeitpunkt anwendbaren griechischen Recht wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen griechischen Urteil verwiesen (BA pag. B18.101.07-0188 f.)
Tsochatzopoulos handelte als griechischer Minister für nationale Verteidigung und agierte mit der Vergabe der Rüstungsbeschaffung an die G. im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit. Die Entgegennahme der Schmiergelder ist ein nicht gebührender Vorteil, der in einem Austauschverhältnis zum Vertragsabschluss des griechischen Staats mit G. stand. Dass die Schmiergelder erst nach dem erfolgten Vertragsabschluss flossen, tut nichts zur Sache. Das Austauschverhältnis wird – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch in der Anklage hinreichend umschrieben. Es wurde nämlich dargelegt, dass die Beschaffung des Flugabwehrraketensystems des russischen Anbieters G. nur aufgrund der versprochenen Gegenleistung zustande kam, was die Berufungskammer als erstellt erachtet. Der Tatbestand der passiven Bestechung nach schweizerischem Recht von Art. 322quater StGB ist damit erfüllt. Ebenso war der Tatbestand der Bestechung nach griechischem Recht erfüllt (vgl. BA pag. B18.101.01-0202 ff.). Die doppelte Strafbarkeit nach Art. 305bis Ziffer 3 StGB ist damit zu bejahen.
Als weitere mögliche Vortat prüfte die Vorinstanz die gewerbsmässige Geldwäscherei, wofür Tsochatzopoulos und weitere Personen in Griechenland verurteilt wurden (vgl. Urteil SK.2018.73 E. 1.5.1.1 b, S. 93 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich der von den griechischen Gerichten nach griechischem Recht als gewerbsmässige Geldwäscherei qualifizierte Sachverhalt nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der bandenmässigen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziffer 2 lit. b StGB subsumieren, der ebenfalls als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Die Verteidigung bestritt, dass Geldwäscherei Vortat von Geldwäscherei sein könne bzw. dass diese in der Anklageschrift hinreichend als Vortat geschildert werde (vgl. supra E. II. 1.3.1 Abs. 5; CAR pag. 8.301.078 ff., Rz. 279 ff.). Beides ist unzutreffend. So geht auch die Berufungskammer in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre davon aus, dass eine qualifizierte Geldwäscherei grundsätzlich Vortat von Geldwäscherei sein kann (vgl. supra E. II. 3.1.1.1 Abs. 2; PIETH/SCHULTZE, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 10). Vorliegend war der Geldfluss über die Konten der TT. zuzurechnenden Gesellschaften, teilweise unter Zwischenschaltung von dessen Privatkonten, auf Konten von F. bzw. von auf diesen eingetragenen Gesellschaften, teilweise unter Verwendung von Checks, den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen vorgelagert. Bei diesen vorangegangenen Geldflüssen handelt es sich wegen deren Komplexität aufgrund von unterschiedlichen Personen, Firmen und Konten in verschiedenen Ländern bereits um Handlungen, die geeignet waren, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Auch diese Geldwäschereihandlungen werden in der Anklageschrift erwähnt (AKZ 1.1.2 bzw. TPF pag. 210.100.015 ff.). Jedenfalls geht aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, dass die interessierenden Vermögenswerte nach Ansicht der Anklagebehörde verbrecherischer Herkunft sind. Zwar war ein Teil der Tsochatzopoulos und weiteren Personen zur Last gelegten Handlungen, nämlich der Rückfluss der Gelder nach Griechenland in den Einflussbereich von Tsochatzopoulos, nachgelagert. Dies ändert aber nichts daran, dass der Tat des Beschuldigten bereits eine qualifizierte Geldwäscherei voranging, die als Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB herangezogen werden kann.
Anders als die qualifizierte Geldwäscherei war die durch Tsochatzopoulos begangene Tat der Bestechung nicht mehr der Strafverfolgung zugänglich. In jedem Fall waren die Vermögenswerte aber nach griechischem Recht einziehbar. Das griechische Recht sah im relevanten Zeitraum zwar keine eigenständige Verjährung des Einziehungsanspruches nach der Geldwäschereigesetzgebung vor und dies grundsätzlich sogar ausnahmsweise unabhängig von der Durchführung eines Strafverfahrens (vgl. supra E. II. 2.2.2 und 2.3.3.3; TPF pag. 210.661.051 f.). Dass damit die Einziehbarkeit der deliktischen Vermögenswerte zeitlich nicht klar begrenzt wird, ist indes hinzunehmen. Da die Einziehbarkeit nach griechischem Recht und damit der ausländische Einziehungsanspruch im Tatzeitraum gegeben war, kann davon nicht abgewichen werden. Demnach ist der Einwand der Verteidigung, wonach eine «ewige» Einziehbarkeit nicht existiere, nicht stichhaltig.
Es liegt somit eine Vortat im Sinne eines Verbrechens nach Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB vor, aus dem im Tatzeitraum einziehbare Vermögenswerte herrühren.
3.2.1.2 Zu den Geldwäschereihandlungen
Gemäss Beweisergebnis sind die angeklagten Handlungen des Beschuldigten nach den AKZ 1.1.3.5.1, 1.1.3.5.2, 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2 erstellt und ihm zurechenbar.
Die vom Beschuldigten ausgeführten Bargeldauszahlungen vom 28. Juli 2010 von Fr. 20'000.00 und vom 25. August 2010 von Fr. 30'000.00 (supra E. II. 1.1.1 Ziffer 5; BA pag. B07.101.002.01.01-0048 f. und -0051 f.; TPF pag. 210.100.034) unterbrachen die Papierspur (Paper-Trail). Sie wiesen somit den erforderlichen Vereitelungscharakter auf, womit in objektiver Hinsicht eine Geldwäschereihandlung zu bejahen ist.
Die beiden dem Beschuldigten zurechenbaren Überweisungen ab dem Konto der C. vom 8. Juli 2010 im Betrag von EUR 230'000.00 und vom 27. Juli 2010 im Betrag von EUR 180'000.00 stehen gemäss Beweisergebnis nicht im Zusammenhang mit einem realen Kunstgeschäft, wie der Beschuldigte behauptete. Wie dargelegt war dieses Kunstgeschäft fingiert und diente vielmehr der Wegschaffung von inkriminierten Geldern (vgl. supra E. II. 2.2.5; 2.2.7; 2.2.9 lit. g; 2.3.2; 2.3.7). Das zunächst auf die Bankverbindung der I. überwiesene Geld floss dann nach Abzug einer Provision von 5 % weiter auf das Konto der J. Anstalt mit wirtschaftlicher Berechtigung des Beschuldigten und schliesslich zur Hälfte wiederum weiter auf Konten von H. Weiter erstellte der Beschuldigte nachträglich fingierte Rechnungen und Offerten. Das gewählte komplizierte und wirtschaftlich sinnlose Vorgehen gepaart mit Verschleierungshandlungen erscheint geeignet, die Papierspur zu unterbrechen und eine Einziehung zu vereiteln. Es liegen somit in objektiver Hinsicht Geldwäschereihandlungen vor.
Die weiteren angeklagten mutmasslichen Geldwäschereihandlungen brauchen aufgrund fehlender anderer Tatbestandsmerkmale nicht auf ihren Vereitelungscharakter hin überprüft zu werden. Insgesamt beging der Beschuldigte somit Geldwäschereihandlungen im Betrag von Fr. 50'000.00 und EUR 410'000.00.
3.2.1.3 Qualifikation (schwerer Fall)
Gemäss Beweisergebnis handelte der Beschuldigte mindestens gemeinsam mit F. und mit H., die sich alle drei kannten (vgl. supra E. II. 2.1.1; 2.2.7; 2.2.10;
2.2.12 b. aa und cc, e. sowie h. bb; 2.3.7; 2.4). Insbesondere zwischen dem Beschuldigten und H. bestand ein enges Vertrauensverhältnis. Ob noch weitere Personen beteiligt waren, kann offenbleiben. Alle wirkten je in ihrer eigenen Rolle zusammen mit dem gemeinsamen Willen, in mehreren Handlungen deliktische Vermögenswerte beiseite zu schaffen.
Es liegt damit ein bandenmässiges Handeln im Sinne von Art. 305bis Ziffer 2 lit. b StGB vor. Ein schwerer Fall anderer Art (Gewerbsmässigkeit oder ein andersgearteter, generischer schwerer Fall [«insbesondere»]) ist nach Auffassung der Berufungskammer nicht gegeben. Der Beschuldigte handelte zwar mit seinen besonderen Kenntnissen als Bankmitarbeiter. Es sind jedoch nur gerade vier Geldwäschereihandlungen tatbestandsmässig erstellt und es ist nicht belegt, dass der Beschuldigte erheblich Zeit investiert und einen grossen Aufwand betrieben hätte. Seine besondere Stellung innerhalb der Bank wird allerdings im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
3.2.2 Zum subjektiven Tatbestand
Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte spätestens ab Juli 2010, dass F. der Cousin von Tsochatzopoulos ist und dass es sich um Geld handelt, das nicht aus einem Bagatelldelikt stammt (vgl. supra E. II. 2.3.5.2 und 2.4). Er wusste somit um die verbrecherische Herkunft des Vermögens und handelte diesbezüglich bewusst. Anstatt eine Meldung wegen Geldwäschereiverdachts auszulösen, nahm er Transaktionen vor, von denen ihm als Banker bewusst war, dass sie die Papierspur unterbrechen bzw. eine Einziehung erschweren würden. Er handelte somit direkt vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist bezüglich der objektiv erstellten Geldwäschereihandlungen, inkl. des qualifizierenden Merkmals der Bandenmässigkeit, erfüllt. Für sämtliche übrigen Geldwäschereihandlungen ist die Erfüllung des subjektiven Tatbestands gestützt auf das Beweisergebnis zu verneinen.
3.3 Fazit
Der Beschuldigte wird somit der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB, begangen vom 8. Juli 2010 bis 25. August 2010 (AKZ 1.1.3.5.1, 1.1.3.5.2, 1.1.3.8.1. und 1.1.3.8.2) schuldig gesprochen. In den übrigen Anklagepunkten wird der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB, angeblich begangen vom 15. Oktober 2004 bis 5. April 2012 (AKZ 1.1.3.1.2; 1.1.3.2.1 bis 11; 1.1.3.3.21 bis 68; 1.1.3.4.1 bis 3; 1.1.3.7.1; 1.1.3.8.3 bis 7) freigesprochen.
4. Strafzumessung
4.1 Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten (AS 2016 1249). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist («lex mitior»). Dieser Grundsatz kommt ebenfalls zum Tragen, wenn ausserstrafrechtliche Regeln, von denen ein Strafbarkeitselement abhängt, die elementaren Voraussetzungen der Strafe begrenzt (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N. 14). Entsprechend dem Grundsatz der Alternativität gelangt jedoch in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat seine Taten bereits im Jahr 2010 begangen, als noch das alte Recht in Kraft war. Nach dem alten Recht war insbesondere das Ausfällen einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen möglich (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB), während das neue Recht den Anwendungsbereich der Geldstrafe nur bis zu 180 Tagessätzen vorsieht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist das neue Recht daher nicht das mildere, womit das alte Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt.
4.2 Grundlagen der Strafzumessung; Strafrahmen
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). Im Übrigen wird für die allgemeinen Strafzumessungsregeln auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2018.73 E. II. 3.1.2, S. 126).
Der Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziffer 2 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziffer 2 Satz 2 StGB).
4.3 Tatkomponente
4.3.1 Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte wird für vier Geldwäschereihandlungen im Deliktsbetrag von Fr. 50'000.00 und EUR 410’0000.00 verurteilt. Es handelt sich um einen erheblichen Deliktsbetrag. Der schwere Fall der Bandenmässigkeit, d.h. das fortgesetzte Zusammenwirken mit anderen Personen, ist bereits in der Anwendung des höheren Strafrahmens berücksichtigt. Verschuldenserhöhend sind hingegen in Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens die Erstellung von nachträglichen Dokumenten zur Plausibilisierung eines angeblichen Kunsthandels sowie das Ausnutzen des Wissens und der Stellung des Beschuldigten als langjähriger erfolgreicher Bankmitarbeiter zu werten.
4.3.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Seine genauen Beweggründe lassen sich nicht mit Sicherheit feststellen; sie waren jedenfalls egoistischer Natur. So profitierte er schlussendlich in finanzieller Hinsicht persönlich von den Transaktionen an die I. Folglich dürften allenfalls neben der Wahrung seines Ansehens als Kadermitarbeiter der Bank auch finanzielle Beweggründe eine Rolle gespielt haben. Dabei war er aufgrund seines grossen beruflichen Verdienstes keineswegs auf eine zusätzliche Geldquelle angewiesen; er handelte somit ohne Not. Die Tat wäre für ihn leicht vermeidbar gewesen.
4.3.3 Fazit / Einsatzstrafe
Insgesamt erachtet die Berufungskammer das Tatverschulden des Beschuldigten nach dem Gesagten als beträchtlich. Eine Einsatzstrafe von 720 Strafeinheiten ist verschuldensangemessen.
4.4 Täterkomponente
Der verheiratete Beschuldigte ist Vater zweier volljähriger Söhne und nicht vorbestraft (vgl. CAR pag. 6.301.005). Aufgrund einer nach dem erstinstanzlichen Strafurteil erfolgten Suspendierung durch den bisherigen Arbeitgeber ist er derzeit nicht berufstätig und lebt mehrheitlich von seinem Vermögen. Seine persönlichen Verhältnisse geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen (vgl. für die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen CAR pag. 8.401.002 ff. und
6.400.014 ff.). Im Laufe des neunjährigen Strafverfahrens hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er bestreitet jegliches Verschulden im Sinne der Anklage, weshalb mangels Geständnisses weder Reue noch Einsicht in die Tat im strafrechtlichen Sinne strafmindernd berücksichtigt werden kann. Aussergewöhnliche Umstände, die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2 mit Hinweisen) zur Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden, liegen keine vor. Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt neutral auf die Strafe aus.
4.5 Berücksichtigung besonderer Strafzumessungstatsachen
Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet Fehlen von strafbaren Handlungen (TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 48 StGB N. 25). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile des BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.1).
Der Beschuldigte hat sich während der langen Dauer des Strafverfahrens wohl verhalten. Zudem sind bald 13 Jahre der geltenden Verjährungsfrist von insgesamt 15 Jahren (aArt. 97 lit. b StGB) verstrichen. Die Voraussetzungen für eine Strafreduktion nach Art. 48 lit. e StGB sind somit klar gegeben. Aufgrund des langen Zeitablaufs liegt ein deutlich vermindertes Strafbedürfnis vor, dem mit einer deutlichen Strafminderung Rechnung zu tragen ist.
Eingangs wurde ausserdem eine Verletzung des Fairnessgebots nach Art. 3 Abs. 2 StPO festgestellt (vgl. supra E. I. 3.5.). Wie bereits dort festgehalten, ist dies ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet die Berufungskammer aufgrund dieser besonderen Strafzumessungstatsachen eine Reduktion der Strafe um die Hälfte von 720 auf noch 360 Strafeinheiten als angemessen.
4.6 Strafart und konkretes Strafmass
Bei der Strafhöhe von 360 Strafeinheiten ist in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips, in Anbetracht des Verschuldens und der guten Rückfallprognose, die weniger freiheitsbeschränkende Strafart der Geldstrafe zu wählen (aArt. 34 StGB). Diese ist in Anbetracht der Umstände zweckmässig.
Weiter ist die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe festzulegen. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.00 (CAR pag. 6.400.015), wobei es sich um seine Beteiligung an Einkünften von seinen bisherigen Kunden beim ehemaligen Arbeitgeber handelt (CAR pag. 8.401.004 Rz. 5 ff.). Dazu kommen noch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, die gemäss Steuererklärung 2021 monatlich rund Fr. 7'300.00 betragen (CAR pag. 6.301.176). Im Übrigen lebt der Beschuldigte von seinem Vermögen (CAR pag. 8.401.002 Rz. 30 ff. und -005 Rz. 29 ff.). Er unterstützt seine nichtberufstätige Ehefrau sowie die beiden volljährigen Söhne finanziell. Der ältere Sohn hat allerdings seine Ausbildung bereits abgeschlossen und ist finanziell unabhängig (vgl. CAR pag. 8.401.002 Rz. 38 ff. und -004 Rz. 36 ff.), weshalb dessen Unterstützung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Das Reinvermögen des Beschuldigten und seiner Ehefrau betrug gemäss Steuererklärung 2021 rund Fr. 7,9 Mio. (CAR pag. 6.301.176). Der Tagessatz wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ermessensweise auf Fr. 400.00 festgesetzt.
Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 348 Tagen (vom
1. bis 2. Juli 2010 und vom 16. Dezember 2014 bis 26. November 2015; vgl. BA pag. 06.100-0003, -0010, -0918) ist in Anwendung von Art. 51 StGB in Umfang von 348 Tagessätzen auf die Geldstrafe anzurechnen.
4.7 Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2).
Die formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt. Dem Beschuldigten kann keine schlechte Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe wird somit bedingt ausgesprochen. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5. Einziehung und Ersatzforderung
5.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
5.2 Gegenstände mit Herausgabeanspruch nach Kulturgütertransfergesetz
5.2.1 Ausgangslage
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 4. März 2015 wurden zwei antike Objekte festgestellt (BA pag. 10.206-0003). Schliesslich wurden beim Beschuldigten und bei CCCCC. eine grosse Vase aus Alabaster (Asservatennr. 05.01.0001), eine Büste eines ägyptischen Gottes aus Granit (Asservatennr. 05.01.0002) und eine Kopfstütze aus Alabaster (Asservatennr. 06.01.0001) sichergestellt (BA pag. 08.102-0151, 08.107-0021). Am 7. August 2016 hatte die BA die Sicherstellung dieser Gegenstände im Hinblick auf eine Beschlagnahme nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG; SR 444.1), die am
9. und 10. August 2016 vorgenommen wurde, angeordnet (BA pag. 08.102.00212 ff.; 08.107-0001 ff.). Die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Bern ersuchte mit Schreiben vom 11. Mai 2016, vom 18. April 2017 und vom 21. September 2016 um Rückführung der Vase aus Alabaster und der Büste aus Granit (BA pag. 18.108-0039, -0070, -0089 f.). Eine Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände wurde offenbar nicht angeordnet. Die Vorinstanz hielt fest, ein Verstoss gegen das KGTG bilde nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage (Urteil SK.2018.73 E. II. 4.2.1, S. 134). Der Beschuldigte beantragte die Herausgabe dieser Gegenstände, ohne dies zu begründen (CAR pag. 8.301.059 ff.).
5.2.2 Rechtliche Grundlagen
Besteht der Verdacht, dass Kulturgut gestohlen wurde, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhandengekommen ist oder rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, so ordnen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden seine Beschlagnahme an (Art. 20 Abs. 1 KGTG). Die nach den Art. 69 - 72 StGB eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund (Art. 28 KGTG Satz 1). Eingezogene Kulturgüter sind in deren Ursprungsstaat zu überführen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer [Kulturgütertransferverordnung, KGTV; SR 444.1]). Über die Überführung entscheidet das Bundesamt für Kultur (BAK; Art. 27 Abs. 1 KGTV).
5.2.3 Würdigung
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt ein allfälliger Verstoss gegen das KGTG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens dar. Ob es sich tatsächlich um Kulturgüter handelt, die gestohlen, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhandengekommen oder rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden sind, ist daher vorliegend nicht zu beurteilen. Entsprechend entscheidet das Berufungsgericht nicht über die Einziehung der mutmasslichen Kulturgüter, die bis anhin lediglich sichergestellt wurden. Die BA wird in einem separaten Verfahren über die Beschlagnahme und die allfällige Einziehung der mutmasslichen Kulturgüter entscheiden müssen. Die Sicherstellung bleibt somit aufrechterhalten und die Gegenstände werden der BA zur Durchführung der notwendigen Verfahren zugewiesen (vgl. auch Urteil SK.2018.73 E. II. 4.2.1, S. 133 f.).
5.3 Als Beweismittel beschlagnahmte Unterlagen
Die Vorinstanz verfügte, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten beschlagnahmten Bundesordner mit der Beschriftung «Kunstkäufe» (BA pag. 08.102-0225 f.), die am Domizil der LLLL. Treuhand AG sichergestellten Unterlagen (BA pag. 08.103-0011 ff.) und die am Domizil von M. sichergestellte Quittung (BA pag. 08.106-0001 ff.) als Beweismittel bei den Akten zu belassen sind. Der Beschuldigte beantragte die Herausgabe dieser Unterlagen, ohne dies jedoch zu begründen (CAR pag. 8.301.059 ff.).
Eine Einziehung von reinen Beweismitteln ist nach Art. 69 ff. StGB nicht vorgesehen (vgl. auch BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2014, Art. 267 StPO N. 8). Somit sind die als Beweismittel beschlagnahmten Unterlagen nach Rechtskraft an die jeweiligen Berechtigten auszuhändigen.
5.4 Beschlagnahmte Vermögenswerte
5.4.1 Ausgangslage
Am 11. bzw. 17. Mai 2017 verfügte die BA eine Vermögensbeschlagnahme durch Sperrung des Betrages von Fr. 2 Mio. auf der Bankbeziehung Nr. 1 lautend auf den Beschuldigten bei der Bank B. AG (BA pag. 07.102-0123 ff.). Die Beschlagnahme wurde mit den auf diese Kontoverbindung geflossenen Vermögenswerten vom Konto der J. Anstalt bei der B. XX. begründet. Die J. Anstalt wiederum soll zwischen November 2004 und März 2006 Vermögenswerte von EUR 909’00.00 und USD 70'000.00 von der EE. und zwischen Juli 2010 und November 2011 EUR 960'000.00 von der I. auf ihr Konto erhalten haben, wobei es sich ursprünglich um Bestechungsgelder an den ehemaligen griechischen Verteidigungsminister im Zusammenhang mit Rüstungsgeschäften handeln solle (BA pag. 07.102-0130).
Die BA beantragte vor Vorinstanz die Einziehung von EUR 456'000.00 auf der genannten Bankbeziehung des Beschuldigten bei der BANK B. AG, sowie die Festlegung einer Ersatzforderung von EUR 540'000.00 (TPF pag. 210.100.067). Die Anträge wurden mit der angeklagten Veruntreuung begründet (TPF pag.
210.721.174 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung frei. Sie gelangte zum Schluss, dass die umgerechnet insgesamt Fr. 1'892'346.99, die vom 13. September 2004 bis 28. Juli 2006 von der EE. an die J. Anstalt überwiesen worden waren, Kickbackzahlungen sein müssten, die der Beschuldigte für seine Dienste von F. resp. Tsochatzopoulos erhalten hatte. Die Tatsache, dass diese Kickbackzahlungen aktenmässig belegt seien, jedoch in der Anklageschrift nicht erwähnt würden, schade hinsichtlich des Akkusationsprinzips nicht, da diese Zahlungen für die objektive Tatbestandsmässigkeit der Geldwäscherei nicht entscheidend seien (Urteil SK.2018.73 E. II.
1.5.2.2. S. 111 f. und E. II. 4.3.1.2 b S. 136). In Bezug auf die Frage der Einziehung führte die Vorinstanz aus, dass hinsichtlich der im Zusammenhang mit den fiktiven Kunstkäufen an die J. Anstalt überwiesenen EUR 473'273.47 bzw. umgerechnet CHF 599'614.52 die Papierspur verwischt worden sei, was eine Restitution dieser Vermögenswerte verunmögliche. Der Restsaldo auf dem Konto der J. sei auf das Privatkonto 1 des Beschuldigten bei der B. transferiert worden. In Bezug auf die Einziehung gelte das Anklageprinzip nicht respektive nur eingeschränkt. Bezüglich der Kickbackzahlungen von EE. sei die Papierspur ebenfalls verwischt worden. Mangels formellen Rechtshilfeersuchens von Griechenland sei keine Einziehung zugunsten des griechischen Staats möglich. Eine solche falle überdies aufgrund des eigenen Einziehungsanspruchs der Schweiz ausser Betracht (Art. 74a Abs. 4 lit. d IRSG). Die genannten Kickbackzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 2'491'961.50 (E. II. 4.3.1.2: CHF 1'892'346.99 + CHF 599'614.52) seien der Deliktslohn respektive der «Gewinn» des Beschuldigten. Somit seien die beschlagnahmten 2 Mio. auf der B.-Verbindung des Beschuldigten einzuziehen und für den restlichen Betrag sei auf eine Ersatzforderung zu erkennen.
Die Verteidigung rügte die Annahmen der Vorinstanz als unzutreffend. Zudem habe die Vorinstanz mit ihren Spekulationen betreffend die Kickbackzahlungen, mit denen sie überraschend über die Anträge der BA hinausgegangen sei, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Annahmen der Vorinstanz stünden im Widerspruch zum Beweisergebnis und seien nicht schlüssig (vgl. CAR pag.
8.301.100 ff.).
Die BA schloss sich im Berufungsverfahren hingegen neu den Ausführungen der Vorinstanz an. Unabhängig von der Anklageschrift seien die Zahlungen der EE. an die J. Anstalt als Verbrechenslohn zu bezeichnen. Die Nebenfolgen könne das Gericht anders regeln als von der Staatsanwaltschaft beantragt, ohne Rechte der Verteidigung zu verletzen (vgl. CAR pag. 8.301.191 ff.; 8.200.014 f.).
5.4.2 Rechtliche Grundlagen
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV 209 E. 5.3; 137 IV 305 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Die Ausgleichseinziehung i.S.v. Art. 70 und 71 StGB erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen (BAUMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 70/71 StGB):
− Es ist eine Straftat begangen worden; irrelevant ist, ob es als Folge dieser Straftat zu einer Verurteilung kommt.
− Durch die Straftat sind Vermögenswerte erlangt worden (Tatgewinn), oder es wurden Vermögenswerte dazu bestimmt, die Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Tatlohn). Massgeblich ist – entgegen dem zu engen Wortlaut – der abstrakte Vermögensvorteil, unabhängig davon, ob dieser (auch bzw. noch) in Form von konkreten Vermögenswerten vorliegt.
− Die Vermögenswerte sind nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen.
− Die Einziehung erfolgt auch beim tatunbeteiligten Dritten, sofern dieser durch die Straftat direkt begünstigt wurde oder die Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat oder für diese keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat.
− Es liegen keine sonstigen Ausschlussgründe vor.
Die Voraussetzungen der Einziehung sind grundsätzlich – unter dem Vorbehalt der Schätzung nach Art. 70 Abs. 5 StGB – nach den üblichen strafprozessualen Grundsätzen zu beweisen (Urteil des BGer 6B_474/2016 vom 06.02.2017 E. 3.1). Es gibt grundsätzlich kein abweichendes Beweismass im Einziehungsrecht.
Sämtliche Grundlagen für die Einziehung sind von der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde mit Beweisen zu belegen, welche dazu führen, dass das Gericht keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran hegt (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation, Band I, Zürich 2018, § 4 N. 540).
5.4.3 Würdigung
5.4.3.1 Die angeblichen Kickbackzahlungen, die der Beschuldigte durch Zahlungen von den Konten der EE. auf das Konto der J. Anstalt erhalten haben soll, gehen aus der Anklageschrift nicht hervor. Die Frage, ob der Anklagegrundsatz dennoch eingehalten wurde und ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzte, kann jedoch offenbleiben, weil der Beschuldigte vorliegend im Berufungsverfahren für sämtliche vor Juli 2010 erfolgten Geldwäschereihandlungen freigesprochen wird. In jedem Fall lässt sich nach Ansicht der Berufungskammer – wie oben dargelegt – aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht hinreichend erstellen, dass es sich bei den Zahlungen zwischen dem 15. November 2004 und dem 28. Juli 2006 von den Konten der EE. auf das B.Konto der J. Anstalt tatsächlich um Kickbackzahlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Kompensationsgeschäften ab den Konten von F. bei der Bank E. handelte (vgl. supra E. II. 2.3.5.1 e.). Es lässt sich insofern also nicht nachweisen, dass es sich um inkriminierte Gelder oder um Verbrechenslohn handelte. Die Berufungskammer geht im Beweisergebnis im Übrigen davon aus, dass der Beschuldigte bis im Frühjahr 2010 nicht nachweislich wusste, dass es sich beim Geld auf den Konten von F. bei der Bank E. um inkriminierte Gelder handelte (supra E. II. 2.3.5.1; 2.4). Als Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er für die Abwicklungen über die EE. einen Verbrechenslohn erhalten hat. Eine Einziehung oder die Festlegung einer Ersatzforderung für die von der EE. an die J. Anstalt überwiesenen Beträge entfällt somit.
5.4.3.2 Beweismässig erstellt und unbestritten ist hingegen, dass zwischen Juli 2010 und November 2011 von den Konten der C. und der D. insgesamt EUR 960'000.00 auf die Konten der I. überwiesen wurden (vgl. BA pag. B07.101.002.01.02-0191 ff., B07.108.001.01.01 und -02). Von dort wurden zwischen Juli 2010 und November 2011, unter Abzug von 5 % (EUR 48'000.00), insgesamt EUR 912'000.00 auf das Konto der J. bei der Bank B. AG überwiesen (vgl. Kontounterlagen der I., BA pag. B07.108.001.01.01-0062, -0075 f., -0085 f., -0093 f., 0103 f., -0125 f.; B07.108.001.01.02-0052; TPF pag. 210.100.056 f.; sowie die entsprechenden Kontounterlagen der J., BA pag. B07.102.004.01.01-0118, -0122, 0131, -0135, -0140, -0145). Unmittelbar im Anschluss an die jeweiligen Eingänge bei der J. flossen Beträge von insgesamt EUR 473'273.47 weiter auf das Konto von H. bei der Bank P. (vgl. BA pag. B07.102.004.01.01). So verblieben auf dem Konto der J. noch EUR 473'273.47, die ursprünglich ab den Kontoverbindungen bei der Bank E. lautend auf C. und D. gekommen waren. Mit Valuta vom 8. Mai 2012 wurde dann vom Konto der J. ein Betrag von EUR 1'970'000.00 auf die Kontoverbindung Nr.1 des Beschuldigten bei der Bank B. AG übertragen (BA pag. B07.102.004.01.01-0152). Dort vermischte sich das Geld mit dem bisherigen Guthaben auf der später von der BA gesperrten Bankbeziehung. Der Beschuldigte unternahm Vereitelungshandlungen, um die Papierspur zu unterbrechen (vgl. supra E. II. 3.2.1.2; 3.2.2).
Eine in der Schweiz begangene tatbestandsmässige Straftat wurde vorliegend lediglich im Zusammenhang mit den ersten zwei Überweisungen ab dem Konto der C., über die I. an die J. Anstalt festgestellt (supra E. II. 3.2.1.2; vgl. auch E. II. 2.3.5.2 und 2.3.7). Somit besteht nur für diese beiden Überweisungen überhaupt ein Einziehungsanspruch der Schweiz, der demjenigen zu Gunsten des griechischen Staates vorgeht (vgl. Art. 74 Abs. 4 lit. d IRSG). Im Zusammenhang mit diesen beiden Überweisungen waren es total EUR 202'500.00, die auf dem Konto der J. Anstalt verblieben bzw. die dem Beschuldigten als Vermögensvorteil zukamen (Überweisung von I. an die J. Anstalt von EUR 171'000.00 abzüglich Rückzahlung an H. von EUR 85'000.00 sowie von EUR 218'500.00 abzüglich EUR 102'000.00; vgl. BA pag. B07.102.004.01.01-0118, -0048, -0205; TPF pag. 210.100.045). Unter Verwendung des von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen Wechselkurses vom 8. Juli 2010 bis am 16. November 2011 von
1.266934 entsprechen die EUR 202'500.00 einem Betrag von Fr. 256'554.14. Dieser Betrag wird auf der gesperrten Kundenbeziehung des Beschuldigten Nr. 1 bei der B. eingezogen. Im Übrigen wird die Sperre auf der Kundenbeziehung 1 des Beschuldigten bei der B. nach Rechtskraft aufgehoben.
6. Kosten und Entschädigung
6.1 Verfahrenskosten
6.1.1 Rechtliche Grundlagen
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
6.1.2 Erstinstanzliches Verfahren
Die erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 199'211.40 werden bestätigt. Insgesamt waren 96 qualifizierte Geldwäschereihandlungen im Umfang von knapp EUR 22 Mio. sowie qualifizierte Veruntreuung angeklagt. Bereits die Vorinstanz nahm eine Teileinstellung (20 Anklagepunkte) und teilweise Freisprüche (vier Anklagepunkte) vor. Gemäss Ausgang des Berufungsverfahrens erfolgt noch ein Schuldspruch in lediglich vier Anklagepunkten im Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 50'000.00 und EUR 410'000.00. Die Berufungskammer erachtet es bei diesem Umfang der Verurteilung als angemessen, dem Beschuldigten 1/20 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 9'960.55, aufzuerlegen. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 189'250.45 gehen zu Lasten der Staatskasse.
6.1.3 Berufungsverfahren
Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr ermessensweise auf Fr. 30'000.00 festgelegt. Zudem fielen Auslagen für den schriftlichen Bericht von Fr. 150.00 und für nicht in der Fremdsprachigkeit des Beschuldigten begründete Übersetzungen von Fr. 2'066.80 an. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren betragen somit insgesamt Fr. 32’216.80.
Auch hier erscheint es angemessen, dem Beschuldigten aufgrund des Teilschuldspruches 1/20 der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'610.85, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 30'605.95 gehen zu Lasten der Staatskasse.
6.2 Entschädigung
6.2.1 Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif. Diese müssen indessen unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen sein (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das zwischen der Wahlverteidigung und dem Beschuldigten vereinbarte Honorar ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 429 StPO N. 16). Der Staat ist insbesondere nicht an den zwischen Anwalt und Klientschaft vereinbarten Stundenansatz gebunden. Zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gehört auch die Anwendung des (orts-)üblichen Stundenansatzes (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Kosten für private Sachgutachten sind zu entschädigen, sofern diese entscheidrelevant waren (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 419 StPO N. 17).
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person und der Wahlverteidigung sind vor Bundesstrafgericht die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1).
6.2.2 Erstinstanzliches Verfahren
Die in der von der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote vom 20. August 2019 (Zeitraum: vom 1. Juli 2014 bis dato) aufgeführten Leistungen umfassen einen Totalaufwand von 1'529,1 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 671'987.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 26'952.85 (TPF pag.
210.721.475 ff.). Dazu kommt gestützt auf die Kostennote vom 22. Mai 2023 für das erstinstanzliche Verfahren ein zusätzlicher Zeitaufwand von 50,8 Stunden bis zur mündlichen Urteilseröffnung vom 14. Oktober 2019 (CAR pag. 8.301.197). Die Reise- und Wartezeiten wurden entgegen dem der Verteidigung übermittelten Merkblatt für die Erstellung der Honorarnote nicht separat aufgeführt. Die für die verschiedenen Mitarbeitenden verwendeten Stundenansätze belaufen sich von Fr. 220.00 bis Fr. 620.00.
Es handelt sich vorliegend zwar um ein umfangreiches Dossier. Die Berufungskammer stuft das Verfahren jedoch als noch im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegend ein. Somit gelangt der übliche Stundenansatz vor Bundesstrafgericht von Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit zur Anwendung. Der geltend gemachte Zeitaufwand, der Wegzeiten miteinschliesst, übersteigt insgesamt den auch bei diesem aufwändigen Fall gebotenen Aufwand deutlich. Die Kostennoten enthalten diverse zu hohe Aufwände. Beispielsweise wurden für die Teilnahme an zahlreichen Besprechungs-, Einvernahme- oder Verhandlungsterminen Aufwände von zwei Rechtsanwälten in Rechnung gestellt (so etwa am 18.08., 12.12. und 19.12.2014; 27.03., 06.07., 08.07., 10.07., 12.08. und 25.08.2015 sowie weitere). Nicht überprüfbar ist sodann, inwiefern sich durch das sehr umfangreiche Aktenstudium durch mehrere Mitarbeitende Überschneidungen und damit doppelt gemachte Arbeiten ergaben. Der Zeitaufwand für die Erstellung des Plädoyers und die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. Abklärungen ab dem 30. Juni 2019 betrug insgesamt rund 233 Stunden. Dies erscheint für die gute Vorbereitung eines Plädoyers von
124 Seiten eher hoch. Zwischen dem 11. April 2018 und dem 4. Februar 2019 fielen sodann diverse Zeitaufwände und Auslagen im Zusammenhang mit einem Gutachten durch Prof. Ackermann an. Ein entsprechendes Privatgutachten ist jedoch nicht aktenkundig, sodass sich dessen Notwendigkeit nicht beurteilen lässt und der entsprechende Aufwand auch nicht zu entschädigen ist.
Insgesamt erachtet die Berufungskammer für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von pauschal (inkl. Auslagen und MWST) von Fr. 250'000.00 als angemessen. Entsprechend der teilweisen Kostentragung des Beschuldigten wird ihm hiervon ein Anteil von 19/20, ausmachend Fr. 237'500.00, zugesprochen.
6.2.3 Berufungsverfahren
Die in der von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichten Honorarnote vom 22. Mai 2023 (Zeitraum: 20. August 2019 bis dato) erfassten Leistungen umfassen gesamthaft 529,4 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 229'478.00 plus Spesenpauschale von 4 % im Betrag von Fr. 9'179.12 und MWST (CAR pag. 8.301.197 ff.). Die Leistungen bis und mit dem 14. Oktober 2019 von 50.8 Stunden entfallen noch auf das erstinstanzliche Verfahren und sind an dieser Stelle nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. supra E. II. 6.2.2).
Auch hier übersteigt der geltend gemachte Aufwand den nach objektivem Massstab angemessenen Aufwand. Wiederum wurden Arbeiten von diversen Mitarbeitenden zu unterschiedlichen, aber allesamt den üblichen Stundenansatz vor Bundesstrafgericht übersteigenden Stundenansätzen in Rechnung gestellt. Auch für das Berufungsverfahren erachtet die Berufungskammer die Anwendung des üblichen Stundenansatzes vor Bundesstrafgericht von Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit als angemessen. Teilweise dürfte es bei den Arbeiten von verschiedenen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zu Überschneidungen gekommen sein, die nicht erforderlich waren und nicht zu vergüten sind. So nahmen etwa an der Berufungsverhandlung zwei Vertreter teil, die je auch Vorbereitungshandlungen und Reisezeit in Rechnung stellten. Auch nicht zu entschädigen sind die Absprachen mit einem zusätzlich vom Beschuldigten beauftragten Rechtsanwalt, dessen Mandat nicht erforderlich war. Anders als im Vorverfahren bzw. erstinstanzlichen Verfahren, wo etwa zahlreiche Einvernahmetermine stattfanden und erstmaliges Aktenstudium zu tätigen war, waren die Akten im Berufungsverfahren bereits bekannt. Zahlreiche Vorbringen der Verteidigung waren denn auch nicht neu, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden. Vor diesem Hintergrund erscheinen einzelne Zeitaufwände als übermässig hoch. So etwa erachtet die Berufungskammer den geltend gemachten Zeitaufwand für die Redaktion der Berufungserklärung von insgesamt 30 Stunden und jenen für die Redaktion des Plädoyers und die Verhandlungsvorbereitung von insgesamt rund 194 Stunden gerade in einem zweitinstanzlichen Verfahren als zu hoch. Grundsätzlich nicht erforderlich und demnach auch nicht zu entschädigen ist zudem die von der Verteidigung unaufgefordert eingereichte vorgezogene Stellungnahme vom 20. Februar 2023 (CAR pag.
6.301.277 ff.). Die Berücksichtigung von Pauschalspesen ist gestützt auf Art. 13 BStKR sodann unzulässig. Im Übrigen erscheinen Spesen von über Fr. 9'000.00 nur für das Berufungsverfahren vorliegend auch offensichtlich als unangemessen.
Insgesamt erachtet die Berufungskammer für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal (inkl. Auslagen und MWST) Fr. 92'000.00 als angemessen. Entsprechend der teilweisen Kostentragung des Beschuldigten wird ihm hiervon ein Anteil von 19/20, ausmachend Fr. 87'400.00, vergütet.
6.2.4 Verrechnung
Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die dem Beschuldigten auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren werden somit mit den ihm zustehenden Entschädigungsansprüchen verrechnet.
7. Sicherheitsleistung
Der Beschuldigte erbrachte eine Sicherheitsleistung nach Art. 238 StPO, die schliesslich im Betrag von Fr. 200'000.00 aufrechterhalten wurde (BA pag.
6.001.0963 ff.). Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn (a) der Haftgrund weggefallen ist, (b) das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde oder (c) die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 StPO). Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigte vorliegend nicht zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt wird, besteht kein Haftgrund mehr. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten wurden bereits mit dessen Entschädigungsansprüchen verrechnet. Die Sicherheitsleistung ist daher vollumfänglich freizugeben.
I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Das Strafverfahren gegen A. betreffend qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird bezüglich der Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20 eingestellt.
2. A. wird freigesprochen
- vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, angeblich begangen vom 8. Juli 2010 bis am 5. April 2012 (Anklageziffer 1.2);
- vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, angeblich begangen am 26. Juli 2005 (Anklageziffer 1.1.3.1.1), am 23. September 2010 (Anklageziffer 1.1.3.6.1.) und am 24. Oktober 2011 (Anklageziffer 1.1.3.6.2).
[…]
6.
6.1 […]
6.2 Die monatliche Meldepflicht wird aufgehoben.
7. Sichergestellte bzw. beschlagnahmte Vermögenswerte
7.1 […]
7.2 […]
7.3 Unter Vorbehalt der oben stehenden Ziff. 7.1 und 7.2 werden die übrigen sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an die berechtigten Personen zurückgegeben.
[…]
II. Neues Urteil
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, angeblich begangen vom 15. Oktober 2004 bis 5. April 2012 (Anklageziffern 1.1.3.1.2; 1.1.3.2.1 bis 11; 1.1.3.3.21 bis 68; 1.1.3.4.1 bis 3; 1.1.3.7.1; 1.1.3.8.3 bis 7).
2. A. wird der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB, begangen vom 8. Juli 2010 bis 25. August 2010, schuldig gesprochen (Anklageziffern 1.1.3.5.1, 1.1.3.5.2, 1.1.3.8.1. und 1.1.3.8.2).
3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 348 Tagen wird vollumfänglich auf die Geldstrafe angerechnet.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 199'211.40 werden im Umfang von 1/20, ausmachend Fr. 9'960.55, A. zur Bezahlung auferlegt.
Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 189'250.85 gehen zu Lasten der Staatskasse.
5. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren anteilsmässig entschädigt mit pauschal Fr. 237'500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die A. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'960.55 werden mit dem Entschädigungsanspruch verrechnet.
6. Die Sicherheitsleistung von A. von Fr. 200'000.00 wird freigegeben.
7. Sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
7.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Arabische Republik Ägypten um rechtshilfeweise Herausgabe der von der Bundesanwaltschaft sichergestellten grossen Vase aus Alabaster (Pos. 05.01.0001, BA pag. 08.102-205) und der Büste aus Granit (Pos. 05.01.0002, BA pag. 08.102-206) ersucht hat.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der weiteren Verwendung der oben genannten Gegenstände sowie der von der Bundesanwaltschaft ebenfalls sichergestellten Kopfstütze aus Alabaster (Pos. 06.01.0001, BA pag. 08.107-0021) die Bundesanwaltschaft zuständig ist.
7.2. Folgende Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft an die berechtigten Personen zurückgegeben:
− der anlässlich der Hausdurchsuchung bei A. an der WW.-Strasse, U., beschlagnahmte Bundesordner mit der Beschriftung «Kunstkäufe»;
− die am Domizil der LLLL. Treuhand AG, VV.-Strasse, ZZ., sichergestellten Unterlagen;
− die am Domizil von M., V., UU.-Strasse, Griechenland, sichergestellte Quittung.
7.3. Die auf der Kundenbeziehung Nr. 1 lautend auf A. bei der Bank B. AG beschlagnahmten Vermögenswerte werden bis zum Betrag von Fr. 256'554.14 eingezogen. Im Übrigen wird die Vermögenssperre vom 17. Mai 2017 aufgehoben.
III. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus: − Gerichtsgebühr Fr. 30'000.00 − Entschädigung Zeuge Fr. 150.00 − Übersetzungen Fr. 2'066.80 − Total Fr. 32'216.80
werden im Umfang von 1/20, ausmachend Fr. 1'610.85, A. zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 30'605.95 gehen zu Lasten der Staatskasse.
9. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren entschädigt mit pauschal Fr. 87'400.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die A. auferlegten Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1'610.85 werden mit dem Entschädigungsanspruch verrechnet.
IV. Mitteilung
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Oliver Kunz - Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Migrationsamt des Kantons Zürich - Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei - B. AG - Bundesamt für Kultur, Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 1. September 2023