CA.2021.11
CA.2021.11
21. Januar 2022Deutsch194 min
Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB)
Source weblaw.ch
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: CA.2021.11
Urteil vom 21. Januar 2022 Berufungskammer
Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Petra Venetz Gerichtsschreiber Sandro Clausen
Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Droxler,
Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,
Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde
sowie
KANTON SCHWYZ, Sicherheitsdepartement, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz,
Privatklägerschaft
Gegenstand Berufung (teilweise) und Anschlussberufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.51 vom 22. April 2021
Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Mehrfache Urkundenfälschung; Mehrfache ungetreue Amtsführung; Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Die Staatsanwaltschaft Konstanz, Deutschland, führte ein Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen: 61 Js 25833/16) gegen den deutschen Staatsangehörigen B. und den Schweizer Staatsangehörigen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und unerlaubten Handels mit Waffen. Am 14. November 2017 stellte sie diesbezüglich ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (BA pag. 01-02-0006 ff.). Dieses Ersuchen wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft über das Bundesamt für Justiz am 14. Dezember 2017 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) weitergeleitet (BA pag. 01-02-0017 ff.).
A.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 eröffnete die BA ein Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) und/oder Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG), Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) (BA pag. 01-01-0001). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 vereinigte die BA die Strafverfolgung wegen vorgenannter Delikte in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-01-0002 f.).
A.3 Die BA ordnete am 8. Februar 2018 eine rückwirkende Überwachung (8. August 2017 bis 8. Mai 2018) und die Echtzeitüberwachung der durch den Beschuldigten privat und an seinem Arbeitsort bei der Kantonspolizei Schwyz (nachfolgend: KAPO SZ) benutzten Rufnummern sowie des Internetzugangs des Beschuldigten an. Die Massnahmen wurden am 8. Mai 2018 aufgehoben (BA pag. 09-010060 ff.).
A.4 Der Beschuldigte wurde am 22. Februar 2018 verhaftet. Anschliessend befand er sich bis am 4. Mai 2018 in Untersuchungshaft (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0143).
A.5 Am 22. Februar 2018 fanden am Wohnort des Beschuldigten sowie an dessen Arbeitsort bei der KAPO SZ Hausdurchsuchungen statt. Bei den Hausdurchsuchungen wurde unter anderem eine Vielzahl von Waffen und Munition sichergestellt und beschlagnahmt (BA pag. 08-01-0001 ff.; -02-0001 ff.). Die BA führte sodann, teilweise rechtshilfeweise, mehrere Befragungen von in die Vorgänge involvierten Personen durch. Ferner zog sie die Akten des deutschen Strafverfahrens (vgl. oben Erw. A.1) bei.
A.6 Am 29. März 2018 erstattete die KAPO SZ bei der BA Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Die KAPO SZ machte in der Strafanzeige geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Leiter Logistik der KAPO SZ für den Zeitraum von 2015 bis März 2018 insgesamt 15 Munitionsbestellungen im Umfang von Fr. 57'531.40 über die KAPO SZ zum eigenen Vorteil getätigt haben soll (BA pag. 05-01-0001 ff.). Gestützt auf diese Strafanzeige dehnte die BA das Verfahren am 23. Mai 2018 auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) aus (BA pag. 01-01-0004).
A.7 Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 konstituierte sich der Kanton Schwyz im Zusammenhang mit den am 29. März 2018 angezeigten Straftaten als Straf- und Zivilklägerin. Eine allfällige Zivilklage wurde nicht beziffert (BA pag. 15-01-0001).
A.8 Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 und 13. Juli 2018 ergänzte die Privatklägerschaft ihre Strafanzeige vom 29. März 2018 (BA pag. 05-01-0005 ff.; -0023 ff.). In der Ergänzung vom 13. Juli 2018 machte die Privatklägerschaft insbesondere geltend, der Beschuldigte habe im Zeitraum von 2009 und 2017 Munition und Material im Betrag von Fr. 180'976.90 über die KAPO SZ bestellt. Diese Ware sei durch die KAPO SZ bzw. den Kanton Schwyz bezahlt worden, obwohl die bestellte Ware bei der KAPO SZ keine Verwendung gefunden habe (BA pag. 0501-0023). Gestützt auf diese Ergänzungen dehnte die BA das Verfahren am 29. Juni 2018 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus (BA pag. 01-01-0005).
A.9 Die BA führte anschliessend weitere Beweiserhebungen durch. Insbesondere fand am 30. Juli 2019 eine zweite Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten statt, an welcher wiederum Waffen und weiteres evtl. beweisrelevantes Material sichergestellt und beschlagnahmt wurde (BA pag. 08-01-0174 ff.).
A.10 Am 4. November 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF pag. 9.100.003 ff.).
A.11 Am 23. November 2020 lud das Gericht die BA gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung und Erweiterung der Anklage ein (TPF pag. 9.110.001 f.). Daraufhin reichte die BA am 30. November 2020 eine modifizierte Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG), mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF pag. 9.110.003 ff.) ein.
A.12 Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte die Privatklägerschaft den Antrag, dass die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen seien (TPF pag. 9.551.001 f.).
A.13 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (TPF pag. 9.231.1 ff.). Weiter erkannte das Gericht den online abrufbaren Bericht der Finanzkontrolle Schwyz «Kantonspolizei: Beschaffung, Bewirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Munition, Überprüfung der Ordnungsmässigkeit von Beschaffungen; Prüfung der Organisation, Prozesse und IKS» vom September 2018 zu den Verfahrensakten (abrufbar unter <https://www.sz.ch/public/upload/assets/37401/2018.10.22_Kapo-SZ_Beschaffungswesen_%28eingeschw%C3%A4rzt%29_def.pdf>; nachfolgend: Bericht FIKO Schwyz [TPF pag. 9.271.001 ff.]). Zudem holte es beim Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, einen Amtsbericht über die angeblich angebotenen und verkauften sowie die sichergestellten Gegenstände (jeweils Waffen/Munition) vom 15. März 2021 (nachfolgend: Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 [TPF pag. 9.262.3.009 ff.]) sowie bei der KAPO SZ weitere Unterlagen und Auskünfte ein (TPF pag. 9.262.4.001 ff.).
A.14 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 8./9. April 2021 in Anwesenheit der BA, der Privatklägerschaft und deren Vertreter sowie des Beschuldigten und dessen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.
A.15 Mit Urteil der Strafkammer SK.2021.51 vom 22. April 2021 (den Parteien gleichentags mündlich eröffnet) wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG und Art. 22 StGB (Anklagepunkte
Erwägungen
1.1.1
– 1.1.4) eingestellt und der Beschuldigte wurde von den Vorwürfen der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.1]) sowie der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 [Anklagepunkt 1.4.2]) freigesprochen. Hingegen wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG [Anklagepunkt 1.1.5]), der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [Anklagepunkt 1.2]), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.2]), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB Anklagepunkt 1.4.1]) sowie der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.5]) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 20 Monate bedingt vollziehbar (Probezeit von 2 Jahren), sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 bestraft (vgl. CAR pag. 1.100.101 ff.)
A.16 Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 9.940.001). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 8. Juni 2021 an die Parteien versandt und von diesen am 9. Juni 2021 in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.106 ff.; TPF pag. 9.930.106 f.)
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Mit Berufungserklärung vom 29. Juni 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.116 f.):
1.
Der Schuldspruch in Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei im den Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 übersteigenden Umfang hinsichtlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Anklagepunkt 1.2) und der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Anklagepunkt 1.4.1) sowie der Schuldspruch der Urkundenfälschung (Anklagepunkt 1.3.2) sowie der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Anklagepunkt 1.5) aufzuheben.
Entsprechend seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 300 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen.
2.
Es seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils auch bei einer allfälligen Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen.
3.
Schliesslich sei Ziff. 8.4 (Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände) bzw. die Beschlagnahe teilweise aufzuheben und die Gegenstände seien der berechtigten Person auszuhändigen.
B.2 Innert Frist erhob die BA am 5. Juli 2021 Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.003) mit Beschränkung auf:
- die Einstellung betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a WG i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a WG i.V.m. Art. 5 und Art. 7b
WG sowie Art. 22 StGB gemäss Ziff. 1 des Urteilsdispositivs (Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.4), - die Bemessung der Strafe gemäss Ziff. 4 und 5 des Urteilsdispositivs vom 22.04.2021, - den Verzicht der Begründung einer Ersatzforderung gemäss Ziff. 7 des Urteilsdispositivs vom 22.4.2021, - die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 9 und 10 vom 22.04.2021.
B.3 Die Privatklägerschaft erklärte mit Eingabe vom 20. Juli 2021 ihren Verzicht auf das Beantragen des Nichteintretens auf die Berufung und Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.007).
B.4 Mit Eingabe vom 30. August 2021 ersuchte der Beschuldigte unter anderem um Übersendung der Tonbandaufnahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (CAR pag. 3.102.001). In der Folge wurden dem Verteidiger des Beschuldigten die Audiodaten der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 3.102. 003). Mit Eingabe vom 9. September 2021 stellte der Beschuldigte eine Reihe von prozessualen Anträgen und ersuchte unter anderem um Zustellung einer Audiodatei, die die BA anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzuspielen beabsichtigt habe (CAR pag. 3.102.004 ff.). Nachdem die BA der Berufungskammer die fragliche Audiodatei zugestellt hatte, wurde diese ebenfalls der Verteidigung des Beschuldigten zugestellt (CAR pag. 3.102.010 ff.). Am 18. Oktober 2021 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschuldigten, in welcher er der Berufungskammer mitteilte, dass er gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti eine Aufsichtsanzeige eingereicht habe. Ferner beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache und ersuchte eventualiter um Sistierung des Berufungsverfahrens sowie den Beizug der Akten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens (CAR pag. 3.102.012 ff.).
B.5 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet, die Edition diverser Unterlagen/Auskünfte (Strafregister, Betreibungsregister, letzte Steuererklärung/Steuerveranlagungsverfügung) veranlasst, mit Frist für die Parteien zur Stellung weiterer Beweisanträge. Die prozessualen Anträge des Beschuldigten auf Feststellung einer Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz wurden dem Berufungsentscheid vorbehalten. Der prozessuale Eventualantrag des Beschuldigten auf Sistierung des Berufungsverfahrens wurde abgewiesen und derjenige betreffend Beizug der Akten des Aufsichtsverfahrens bei der Aufsichtsbehörde über die BA vorgemerkt (CAR pag. 6.200.001 ff.). Auf Gesuch des Beschuldigten hin (CAR pag. 6. 200.006) wurde den Parteien eine berichtigte Version dieser Verfügung zugestellt, die der Klarstellung halber in einem Punkt ergänzt worden war (CAR pag. 6.200.009 f.)
B.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2021 (CAR pag. 7.200.
001.
ff.), welche in Anwesenheit sämtlicher Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand, wurden zunächst Vorfragen geklärt (CAR pag. 7.200.004 ff.; CAR pag. 7.300.001 ff.) und anschliessend der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen (CAR pag. 7.401.001 ff.). Nach Abschluss des Beweisverfahrens hielten die Parteien die Parteivorträge (CAR pag. 7.200.007 ff.). Der Beschuldigte stellte und begründete die folgenden Anträge (CAR pag. 7.300.016 ff.):
1.
Ziffer 1 des Dispositivs Urteil vom 22. April 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Geschäftsnummer: SK.2020.51), wonach das Verfahren in den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4 infolge Verjährung eingestellt wird, sei von der Berufungskammer zu bestätigen.
2.
Ziffer 2 des Dispositivs Urteil vom 22. April 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Geschäftsnummer: SK.2020.51), wonach der Beschuldigte im Anklagepunkt 1.3.1 vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und im Anklagepunkt 1.4.2 vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB freigesprochen wird, sei von der Berufungskammer zu bestätigen.
3.
Der Schuldspruch in Ziff. 3 des Dispositivs Urteil vom 22. April 2021 der Strafkammer (Geschäftsnummer SK.2020.51) sei aufzuheben und der Beschuldigte
3.1
im den Deliktsbetrag von Fr. 49'271.90 übersteigenden Umfang
3.1.1
im Anklagepunkt 1.2 hinsichtlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB;
3.1.2
im Anklagepunkt 1.4.1 hinsichtlich der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB:
3.2
im Anklagepunkt 1.3.2 hinsichtlich Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
3.3
im Anklagepunkt 1.5 mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB freizusprechen. und im Restlichen (Anklagepunkt 1.1.5) hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und in den Anklagepunkten 1.2 und 1.4.1 bis zum Deliktsbetrag von Fr. 49'271.90 zu bestätigen.
4.
Entsprechend seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen.
5.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Kanton Schwyz Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'271.90 zu bezahlen, wobei die Anzahlung von Fr. 40'000.00 und ein Verwertungserlös gemäss Antrag Ziff. 7.2 in Abzug zu bringen sind, zzgl. allfälliger Prozessentschädigung.
6.
Eventualiter (bei einer Bestätigung des Schuldspruches gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Urteils) seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.
7.
Ziff. 8 des angefochtenen Urteils (Beschlagnahmte Gegenstände) sei dahingehend abzuändern, dass
7.1
die am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Waffen im Eigentum von BB. Asservaten-Nr. 02.04.0001, 02.03.0011, 02.03.0009, 02.13.0002, diesem herauszugeben sind, und
7.2
ein Verwertungserlös primär zur Deckung der Entschädigung an den Kanton Schwyz und subsidiär zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
8.
Schliesslich sind ausgangsgemäss die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Ziff. 10 und 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und neu zu verteilen.
Die BA stellte und begründete die folgenden Anträge (CAR pag. 7.200.008 ff.; CAR pag. 7.300.092 f.):
1.
A. sei unter Gutheissung der Anschlussberufung freizusprechen vom Vorwurf: - der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.3.1, - der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) im Anklagepunkt 1.4.2, - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss den heutigen Ausführungen der Vorsitzenden zu Anklagepunkt 1.1.5.
2.
A. sei unter Gutheissung der Anschlussberufung schuldig zu sprechen der: - mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG) sowie des Versuchs (Art. 22 StGB) dazu in den Anklagepunkten 1.1.1 – 1.1.5, - mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) im Anklagepunkt 1.2, - Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.3.2, - mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) im Anklagepunkt 1.4.1, - mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.5.
3.
A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 72 Tagen sei anzurechnen.
4.
A. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, ausmachend Fr. 2'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
5.
Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu begründen (Art. 71 StGB).
6.
Beschlagnahmte Gegenstände
6.1
Die gemäss Inventarisierungsliste «Munition» beschlagnahmten Gegenstände seien unter vorgängiger Aussonderung des historischen Armeeund Militärmaterials durch das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, der Kantonspolizei Schwyz zu restituieren.
6.2
Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien an die berechtigte Person zurückzugeben: - Sturmgewehr Mod. 90, Nr. 19. (Ass.-Nr. 02.04.0001), - das gemäss Ziff. 6.1 des Dispositivs ausgesonderte Armee- und Militärmaterial.
6.3
Die gemäss Inventarisierungsliste «Diverses» beschlagnahmten Gegenstände seien mit Ausnahme des Glasgefässes mit kleiner Menge Marihuana und zwei Wasserpfeifen (Ass. Nr. 02.13.0001) bei den Akten zu belassen.
6.4
Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Inventarisierungsliste «Waffen und Waffenteile», Inventarisierungsliste «Zubehör etc.» sowie die Gegenstände unter der Ass.Nr. 02.13.0001 seien einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten. Ein allfälliger Verwertungserlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
7.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 65'484.25, zzgl. die vom Gericht festzulegenden Kosten, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
8.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Samuel Droxler, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 StPO).
9.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die Privatklägerschaft stellte und begründete die nachfolgenden Anträge (CAR pag. 7.200.011 f.; CAR pag. 7.200.013):
1.
Die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz seien auf den Zivilbzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen.
2.
Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Kanton Schwyz an seiner Stellung als Strafkläger festhält.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. zu 7.7 % zu Lasten des Beschuldigten.
Die Verteidigung replizierte im Namen des Beschuldigten (CAR pag. 7.200.
012.
f.), die Privatklägerschaft und die BA verzichteten auf einen zweiten Parteivortrag (CAR pag. 7.200.013).
B.7 Die Parteien erklärten schliesslich ihren Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (CAR pag. 7.200.014). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung ersuchte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 14. Januar 2022 um Ausrichtung einer Akontozahlung (CAR pag. 9.102.001 ff.). Dem Antrag wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2022 entsprochen (CAR pag. 9.102.004 f.).
B.8 Das vorliegende Urteil wurde am 21. Januar 2022 gefällt und den Parteien im Dispositiv schriftlich zugestellt (CAR pag. 11.100.001 ff.).
B.8 Das vorliegende Urteil wurde am 21. Januar 2022 gefällt und den Parteien im Dispositiv schriftlich zugestellt (CAR pag. 11.100.001 ff.).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
Die Berufungsanmeldung/-erklärung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der BA erfolgten jeweils unter Fristwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.51 vom 22. April 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG und Art. 22 StGB (Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.4) eingestellt und der Beschuldigte wurde von den Vorwürfen der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.1]) sowie der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 [Anklagepunkt 1.4.2]) freigesprochen. Hingegen wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG [Anklagepunkt 1.1.5]), der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [Anklagepunkt 1.2]), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.2]), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB Anklagepunkt 1.4.1]) sowie der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.5]) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 20 Monate bedingt vollziehbar (Probezeit von
2 Jahren), sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00
bestraft (vgl. CAR pag. 1.100.101 ff.). Der Beschuldigte wie auch die BA sind im Rahmen ihrer Anträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf Berufung und Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition
2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), wobei es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3).
2.2 Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher ungetreuer Amtsführung, jeweils im einen Deliktsbetrag von Fr. 40'000.00 (gemäss Berufungserklärung [CAR pag. 1.100.116]) bzw. von Fr. 49'271.90 (gemäss Parteivortrag an der Berufungsverhandlung [CAR pag. 7.300.016]) übersteigenden Umfang (Dispositiv-Ziffer 3 zweiter und vierter Spiegelstrich des vorinstanzlichen Urteils), sowie wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Dispositiv-Ziffer 3 dritter und vierter Spiegelstrich des vorinstanzlichen Urteils) an. Im Rahmen des Parteivortrages machte der Beschuldigte bezüglich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositiv-Ziffer 3 erster Spiegelstrich) geltend, dass mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestandes ein Freispruch vom Vorwurf des unberechtigten Besitzes eines Springmessers zu erfolgen habe (CAR pag. 7.300.026). Dergleichen hat der Beschuldigte im Rahmen der Berufungserklärung jedoch nicht beantragt. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich (Urteil BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Urteil BGer 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; Urteil BGer 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 3). Deshalb ist auch der beanstandete Schuldspruch im Zusammenhang mit dem Vergehen gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Weiteren gegen das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Urteils) sowie gegen die Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 8.4 des vorinstanzlichen Urteils). Im Umfang der beantragten Freisprüche hat auch die damit zusammenhängende Kosten- und Entschädigungsregelung als angefochten zu gelten (Dispositiv-Ziffern 9 bis 11 des angefochtenen Urteils). Die Anschlussberufung der BA beschränkt sich auf die Einstellung des Verfahrens betreffend die vollendete bzw. versuchte Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4 (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils), die Bemessung der Sanktion (Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils), den Verzicht auf die Begründung einer Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils). Die Privatklägerschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.
2.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.51 vom 22. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen: - Freispruch von den Vorwürfen
- der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1;
- der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklagepunkt 1.4.2;
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG im Anklagepunkt 1.1.5 (bezüglich Maschinengewehr Mod. 34 8x57 IS, Nr. 10. [Ass-Nr. 02.04.0010] und die entsprechenden Wechselläufe [2 ohne Nummern, Nr. 12, 13, 14 (Ass-Nr. 02.06.0001 - 0004)], 188 Patronen Kaliber 7.92 x 33 mm, Hartkern [Ass-Nr. 02.03.0041], 55 Patronen, Hartkern [Ass-Nr. 02.03.0042], 1 Patrone
20 mm HS 48, Minenbrand explosiv [Ass-Nr. 02.06.0013], 1 Patrone Kaliber.55
Boys Armor Piercing [Ass-Nr. 02.06.0046], 15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leuchtspur gelb, Hartkern [Ass-Nr. 05.03.0002], 13 Patronen 8x57 IS, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049],
8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049]);
- Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG im Anklagepunkt 1.1.5 (bezüglich Springmesser [Ass-Nr. 02.03.0026], Maschinenpistole FN, Mod. UZI [Ass-Nr. 02.03.0032], Maschinenpistole Sten [Ass-Nr. 02.05.0001] und der 200 Gewehrpatronen.308 Winchester Armor Piercing [Ass-Nr. 02.06.0036]).
- Entscheid über Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände gemäss den Dispositiv-Ziffern 8.1. bis 8.3
Betreffend alle aufgeführten Teile des vorinstanzlichen Urteils ist vorab vom Eintritt der Rechtskraft Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Bezüglich des Anklagevorwurfs der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend eine Bestellung bei der «I. AG» als nicht erstellt beurteilte (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.6). Zum gleichen Ergebnis kam die Vorinstanz auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs, wonach der Beschuldigte B. diverse Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafbehörden weitergeleitet und damit das Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB verletzt habe (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.2.4). Damit hat die Vorinstanz in diesen beiden Anklagesachverhalten in der Sache ein freisprechendes Erkenntnis gefällt, was jedoch im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck kommt. Im Sinne einer erschöpfenden Behandlung der Anklage gilt es dies von Amtes wegen nachzuholen. Nachdem die BA diese beiden Freisprüche nicht angefochten hat, kann darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. In diesem Sinne sind im Berufungsverfahren demnach noch die nachfolgenden Punkte angefochten und einer vollumfänglichen Prüfung zu unterziehen: - Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4;
- Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, wegen Urkundenfälschung, wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung und wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Weiterleitung von Aussagen bei der Befragung durch die KAPO SZ / Weiterleitung von Informationen über Überwachung mit GPS-Technik);
- Strafzumessung und Vollzugsfrage;
- Begründung einer Ersatzforderung;
- Einziehung und Verwertung zweier beschlagnahmter Waffen;
- Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.4 Die Privatklägerschaft hat im vorliegenden Strafverfahren keinerlei finanzielle Ansprüche gegen den Beschuldigten gestellt, soweit sie sich dabei wie hinsichtlich der geforderten Parteientschädigung nicht auf eine strafprozessuale Grundlage stützte (vgl. TPF pag. 9.721.006; CAR pag. 7.300.013). Zu solchen Forderungen äussert sich das vorinstanzliche Urteil zu Recht weder in der Begründung noch im Urteilsdispositiv. Die Frage von finanziellen Ansprüchen zwischen der Privatklägerschaft und dem Beschuldigten steht ausserhalb des Gegenstands der zu beurteilenden Strafsache. Der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren gestellten Antrag, er sei gegenüber dem Kanton Schwyz (unter Vormerkung bereits geleisteter Zahlungen) zu einer Schadenersatzzahlung in bezifferter Höhe zu verpflichten (CAR pag. 7.300.017; CAR pag. 7.300.082), kann demnach von Vornherein nicht behandelt werden. Darauf ist ohne förmliche Erledigung im Berufungsurteil nicht weiter einzugehen.
3. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren
3.1 Der Beschuldigte stellte im Rahmen des Berufungsverfahrens und insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Behandlung von Vorfragen und im Rahmen des Parteivortrages zur Sache zahlreiche Anträge zum Verfahren und rügte die Verletzung seiner Verteidigungsrechte und Gehörsansprüche. Ausserdem stellte der Beschuldigte zur Diskussion, ob die BA ihre gesetzliche Aktenführungspflicht vernachlässigt habe. Zur Begründung brachte der Beschuldigte zusammenfassend vor, dass er sich nicht zu allen relevanten Ergebnissen und Erkenntnissen aus der Strafuntersuchung habe äussern können. Einerseits sei eine Audiodatei, die der anklagevertretende Leitende Staatsanwalt des Bundes anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe abspielen wollen, nicht aktenkundig gewesen. Diese Audiodatei hätte zwingend in die Verfahrensakten aufgenommen werden müssen, befinde sich aber nicht dort. Sofern diese Audiodatei gegen ihn verwertet werden soll, hätte er im Strafverfahren damit konfrontiert werden müssen. Ähnlich verhalte es sich mit den im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Word-Dateien, die sich nicht in den ihm zur Verfügung gestellten Untersuchungsakten befunden hätten. Sofern verfahrensrelevant, hätten sie zwingend in den Akten abgelegt werden müssen, um der strafprozessualen Dokumentationspflicht zu genügen und eine wirksame und effektive Verteidigung überhaupt zu ermöglichen. Es genüge nicht, wenn die BA eine Festplatte oder einen Stick mit physischen Datenträgern herausgebe. Als Beschuldigter habe er ein Recht auf Akteneinsichtnahme und Konfrontation mit den Ergebnissen und Erkenntnissen aus der Strafuntersuchung. Würden ihm entscheidrelevante Akten vorenthalten, werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör und damit der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (CAR pag. 7.300.005 ff.; vgl. auch CAR pag. 3.102.012 ff. und CAR pag. 3.102.004 ff.; vgl. auch CAR pag. 7.300.047 ff.).
3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs.
1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO "die systematische Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1). Das Dossier muss systematisch geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1).
3.3 Die prozessualen Beanstandungen des Beschuldigten kreisen allesamt um die Einsichtnahme in auf elektronischen Datenträgern gespeicherte Audio- bzw. Worddateien. Die beiden vorhandenen Datenträger wurden dem Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens in einsehbarer Form zugestellt (CAR pag. 3.102.037 ff.). Der Inhalt dieser Dateien ist dem Beschuldigten damit zur Kenntnis gebracht worden und er hat sich im Berufungsverfahren dazu äussern können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. In Bezug auf die als unzureichend gerügte Aktenführung war bereits in der Verfügung vom 28. Oktober 2021 darauf hingewiesen worden, dass es unter dem Aspekt der effizienten Wahrnehmung von Verfahrensrechten nicht unproblematisch erscheine, wenn in einem Datenbestand von mehreren Zehntausend sichergestellten und nicht ohne Weiteres identifizierbaren Dateien vergleichsweise wenige von den Strafverfolgungsbehörden als beweisrelevant erachtete Dokumente über eine «Durchforstung» erschlossen werden müssen (CAR pag. 6.200.002 f.). Im Hinblick auf die Verfahrensfairness hätte es sodann nahe gelegen, dem Beschuldigten die vollständigen Dateien unmittelbar zur Stellungnahme vorzuhalten. Der Anspruch auf ein faires Verfahren erscheint aber dadurch noch nicht als verletzt. Die Verteidigungsrechte wurden im Verlauf des Strafprozesses insgesamt hinreichend berücksichtigt. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung möglich gewesen wäre, von sich aus bereits im Vorverfahren die Edition der fraglichen Dateien zu beantragen. Dass es diese Dateien gab, war – darauf hat die Privatklägerschaft zu Recht hingewiesen (CAR pag. 7.300.013 f.) – aktenkundig. Die forensischen Kopien der auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten Dateien wurde bereits im Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 2. Oktober 2018 erwähnt (BA pag. 10-01-0148 ff.). Überdies wurde auch im von der Privatklägerschaft eingereichten Bericht der KAPO SZ vom 28. November 2019 auf diese Word-Dateien hingewiesen (BA pag. 15-01-0095 ff.). Eingereicht wurden zudem einzelne Ausdrucke ab den entsprechenden Datenträgern (vgl. USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Ausdrucke Word-Dokumente ab externer Festplatte, B1-B20»). Nicht zuletzt wurden dem Beschuldigten einzelne dieser Word-Dateien anlässlich der Befragungen durch die BA zur Äusserung unterbreitet (BA pag. 13-01-0027).
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass die von Beschuldigten in prozessualer Hinsicht erhobenen Rügen unbegründet sind. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Erstinstanz sind nicht angezeigt. Die Sache kann ohne Verletzung von Verfahrensrechten durch die Berufungskammer entschieden werden. Auf die vom Beschuldigten wegen der beanstandeten Verfahrensführung gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes eingereichte Aufsichtsanzeige (CAR pag. 3.102.023 ff.) ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Nach dem Kenntnisstand der Berufungskammer ist ein Entscheid in dieser Angelegenheit im Zeitpunkt der Eröffnung des Dispositivs noch nicht ergangen (CAR pag. 3.101.015). Ein förmliches Ausstandsgesuch wurde vom Beschuldigten im Berufungsverfahren explizit nicht gestellt.
4. Konstituierung Privatklägerschaft
Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass es der von der Vorinstanz im Rubrum als Privatklägerschaft aufgeführten «KAPO SZ» an der Prozess- und Postulationsfähigkeit fehle und sich der Kanton Schwyz zudem nicht rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert habe und somit nicht Verfahrenspartei sei (CAR pag. 7.300.006 f.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist darin Recht zu geben, dass im Falle von Amtsdelikten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, das Gemeinwesen («Kanton Schwyz») und nicht die Verwaltungseinheit («KAPO SZ») als geschädigte Person gilt. Nicht zweifelhaft sein kann jedoch, dass das geschädigte Gemeinwesen im Strafverfahren durch ihre Organisationseinheiten handelt. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der geschädigte Kanton Schwyz seine Rechte durch Angehörige der Kantonspolizei wahrnehmen liess. Die Verteidigung macht darüber hinaus geltend, der Kanton Schwyz habe sich nicht rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert. Begründend wird ausgeführt, dass die schriftliche Vollmacht für die Mandatierung des die Konstituierungserklärung abgegeben habenden Rechtsanwalts Arthur Schilter nur durch den Vorsteher des Sicherheitsdepartements unterzeichnet worden sei, obwohl das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz des Kantons Schwyz vorschreibe, dass Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden zusammen vom Landamman und vom Staatsschreiber zu unterzeichnen sind (CAR pag. 7.300.007). Das vom Beschuldigten angerufene Gesetzessrecht sieht unter dem ersten Titel «Der Regierungsrat» in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 27. November 1986 (RVOG; SRSZ 143.110) unter der Marginalie «Unterzeichnung» vor, dass die Beschlüsse des Regierungsrates von allgemeinverbindlicher Natur im Rahmen der Rechtspflege, die Vorlagen für den Kantonsrat und die Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden zusammen vom Landammann und vom Staatsschreiber unterzeichnet werden. Bei der für eine konkrete Rechtsangelegenheit erfolgenden Vollmachtserteilung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, die diesen Formvorschriften untersteht. Eine solche Vollmacht kann vom zuständigen Departementvorstehers im Rahmen der Ausübung der Regierungstätigkeit erteilt werden. Bei den Akten liegt eine schriftliche Vollmacht für Rechtsanwalt Arthur Schilter, die vom «Kanton Schwyz» als Vollmachtgeber ausgestellt und am 16. Oktober 2018 von Regierungsrat und Vorsteher des Sicherheitsdepartements DD. unterzeichnet wurde (BA pag. 13-01-0029). Mit Eingabe vom 28. November 2018 erklärte der Kanton Schwyz durch den bevollmächtigen Rechtsanwalt Arthur Schilter in der Folge, sich am Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger beteiligen zu wollen (BA pag. 1501-0028). Damit hat sich der Kanton Schwyz gültig als Privatklägerschaft konstituiert. Weshalb dennoch im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren die «KAPO SZ» als Verfahrensbeteiligte aufgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Für das Berufungsverfahren ist das Rubrum jedoch entsprechend berichtigt. Damit hat es bezüglich der Parteibezeichnung sein Bewenden.
II. Materielle Erwägungen
A) Schuldpunkt
1. Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG [Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.4])
1.1 Anklagevorwurf
1.1.1 Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit von August 2012 bis November 2013 ohne Berechtigung Waffen und Munition verkauft und angeboten zu haben (Anklagepunkt 1.1.4 [TPF pag. 9.110.009]). Gemäss Anklage soll der Beschuldigte dabei berufsmässig gehandelt haben, indem er im Zeitraum von August/September 2012 bis November 2013 mit sehr vielen Einzeltaten insgesamt 85 Mal den Tatentschluss zum deliktischen Handeln gefasst (Verkauf von mindestens 22 Waffen inkl. Munition sowie Anbieten von mindestens 63 Waffen inkl. Munition auf «D.») und einen Erlös von mindestens € 5'800.00 (mit 5 Verkäufen, wobei der restliche Erlös unbestimmbar sei) erzielt habe. Im selben Zeitraum habe er in der Schweiz Aufwand für die Waffen-/Munitionsgeschäfte betrieben (Organisieren der Waffen/Munition, Eröffnung des Darknet-Accounts «D.», Erstellung der Angebote inkl. Aufbereitung der Fotos sowie logistische und administrative Vorbereitung der Taten), ein professionelles Tatvorgehen gezeigt (breites Sortiment, Disponibilität als Ansprechperson für Übergabemodalitäten und Preisverhandlungen, regelmässige Erneuerung der Darknet-Angebote) und sich damit einen nicht unerheblichen Zusatzverdienst im Sinne von regelmässigen Zusatzeinnahmen zwecks Finanzierung des Lebensunterhalts verschafft (vgl. pag. TPF 9.110.009 - 011 ff.). Der Vorwurf des gewerbsmässigen Waffenhandels umfasst mehrere Tatkomplexe, die in der Anklageschrift jeweils thematisch gegliedert unter eigenen Anklageziffern (Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.3 [TPF pag. 9.110.005]) umschrieben werden.
1.1.2 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte in der Zeit von August 2012 bis Oktober 2013 untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. – mit einer Ausnahme – zu unbekannten Preisen an B. verkauft und übergeben haben (vgl. TPF pag. 9.110.005 f. und 009 – 011):
Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis
1 Pistole SIG, Modell 9 mm Pistole 1975, Kaliber 9 x B. Unbekannt
19 mm, Seriennummer 1, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole SIG Sauer, P220, Cal. 9 mm Luger, Halbautomat»
1 Pistole Walther, Modell PPK, Kaliber 7.65 x 17 mm, B. Unbekannt Seriennummer 2, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole Walther PPK, CaI. 7.65 mm Browning, Halbautomat»
1 Revolver Smith & Wesson, Modellbezeichnung nicht B. € 1’800.– eindeutig, Kaliber.357 Magnum, Seriennummer 3
1 Revolver Taurus, Modell nicht näher bestimmt, Kali- B. Unbekannt ber.22 l.r., Seriennummer 4
1 Pistole SIG, 9 mm Pistole 1949, Kaliber 9 x 19 mm, B. Unbekannt Seriennummer 5, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole SIG P210, Cal. 9 mm Luger, Halbautomat»
1 SIG Sturmgewehr 57, Kaliber 7.5 x 55 mm (Gewehr- B. Unbekannt patrone 11), privatisiert, Seriennummer 6, u.a. bezeichnet als «Selbstladegewehr SIG Sturmgewehr 57, Cal. 7,5 x 55 mm, Kriegswaffe» und mit Seriennummer «7»
1 Vorderschaftrepetierflinte Winchester, Modell 1300 B. Unbekannt Turkey, Kaliber 12/76, Seriennummer 8, u.a. bezeichnet als «Vorderschaftrepetierflinte Marke Winchester, Modell 1300, Cal. 12/76, Repetierwaffe» Mindestens 3’500 Schuss Munition zu den vorgenann- B. Unbekannt ten Waffen
1.1.3 Im Anklagepunkt 1.1.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit von August bis Oktober 2013 zusammen mit B. untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen an C. verkauft und übergeben zu haben. Der Beschuldigte soll die jeweiligen Gegenstände an seinem Wohnort an B. übergeben haben. B. habe die Gegenstände dann einem Parkplatz etwas ausserhalb von X. an C. verkauft und den Erlös abzüglich seines Anteils von je Fr. 500.00 pro Verkauf danach dem Beschuldigten zurückgegeben haben (vgl. TPF pag. 9.110.007 und 009 – 011).
Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis
1 Karabiner 31, 7.5 x 55 mm GP 11, C. € 500.– inkl. 250 Schuss dazugehöriger Munition
1 Pistole SIG SAUER P210, Kaliber 9 x 19 mm C. € 1’800.–
1 Pistole Erma 452, Kaliber.22 I.r., C. € 1’000.–
inkl. 100 Schuss Munition 1’000 Schuss Kaliber 7.62 x 39 mm C. € 700.–
1.1.4 Der Anklagepunkt 1.1.3 beinhaltet den Vorwurf, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai 2013 bis November 2013 bzw. zu untenstehenden Angebotsdaten über den gemeinsam mit B. gegründeten und betriebenen Account «D.» im Darknet untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen zum Verkauf angeboten haben soll (vgl. TPF pag. 9.110.008 – 011).
Gegenstand | Beschreibung Angebotsdatum Preis Mehr als 20 Karabiner K11 und K31 (Abnahme von Ab dem 16. August à je drei und mehr gewünscht) 2013 dauerhaft bis € 400.– November 2013 (Meng.’Rabatt möglich:
2 Stück für € 500.–)
100 Schuss [zu Karabiner K11 und K31] dazugehöri- Ab dem 16. August € 150.– ger Munition 7,5 x 55 2013 dauerhaft bis November 2013
2 Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 8. September 2013 à je € 1’600.–
2 Selbstladepistolen CZ 83, Cal. 7,65 mm 8. September 2013 zu je EUR 1’000.–
1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SGI 57 8. September 2013 EUR 2’200.– PE
1 Selbstladepistole Daewoo DP51C, Cal. 9 mm 8. September 2013 € 1’800.–
1 Selbstladepistole Davis Industries Chino Model 8. September 2013 € 1’000.– P-380
3 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm (insge- 15. September 2013 à je € 1’600.– samt nunmehr 5 Stück)
1 weiteres halbautomatisches Schweizer Sturmge- 15. September 2013 € 2’200.– wehr SIG 57 PE (insgesamt nunmehr 2 Stück)
1 Selbstladepistole Walther PP 32.acp 15. September 2013 € 1’200.–
1 Selbstladepistole Deutsche Werke 7,65 mm 20. September 2013 € 700.–
1 Selbstladepistole Star (Spain) 22lr 20. September 2013 € 700.–
1 Maschinenpistole Ceska zbrojovka (Skorpion) VZ 68 26. September 2013 € 4’200.– CaI. 9 mm
1 Selbstladepistole FN Browning, Cal. 9 mm 13. Oktober 2013 € 1’500.–
1 Selbstladepistole Makarov 9x18 13. Oktober 2013 € 1’500.– Mindestens 15 weitere Karabiner K11 und K31 19. Oktober 2013 Unbekannt
2 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 19. Oktober 2013 à je € 1’600.–
2 weitere halbautomatische Schweizer Sturmgewehre 19. Oktober 2013 à je € 2’200.– SIG 57 PE
2 Selbstladepistolen LC380.380 auto 19. Oktober 2013 à je € 1’400.–
1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SIG 90 19. Oktober 2013 € 3’200.– PE
1 Double-Action-Revolver Smith & Wesson mod.29 44 19. Oktober 2013 € 2’500.– Magnum
1 Selbstladepistole Glock 33.357 SIG 19. Oktober 2013 € 2’800.–
1 Selbstladepistole (Hersteller unbekannt, diverse 19. Oktober 2013 € 1’800.– möglich) 1911, Cal. 9 mm
1 Selbstladepistole Erma KGP68 7,65 19. Oktober 2013 € 1’200.–
1.2 Standpunkt des Beschuldigten und vorinstanzlicher Entscheid
Die soeben wiedergegebenen Anklagevorwürfe hat der Beschuldigte vollumfänglich bestritten (BA pag. 13-01-0189 ff.; TPF pag. 9.731.007; CAR pag. 7.401.
004 ff.). Die Vorinstanz hält das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht für erfüllt und stellt das Verfahren betreffend die allenfalls als einzelne Widerhandlungen gegen das Waffengesetz einzuordnenden Tatvorwürfe ein (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.2 – E. 2.1.4). Die Vorinstanz befasst sich zunächst mit der Höhe der vom Beschuldigten gemäss Anklagevorwurf aus den angeklagten Waffenverkaufsgeschäften erzielten Deliktserlöse. Bezüglich des Revolvers «Smith & Wesson» sei zugunsten des Beschuldigten von einem maximalen Verkaufspreis von Fr. 1'200.-- auszugehen, da B. widersprüchliche und erst vier Jahre nach dem angeblichen Verkauf gemachte Aussagen deponiert habe und im Bericht der Zentralstelle Waffen ein geringerer Wert angenommen werde. Betreffend die übrigen in der Anklageschrift erwähnten Verkaufspreise sei maximal von einem Verkaufspreis von Fr. 3'315.-- auszugehen. In Bezug auf die übrigen angeblich verkauften Gegenstände erwägt die Vorinstanz, es fänden sich in den Akten ausser dem Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung des Verkaufspreises. Falls dem Beschuldigten die jeweiligen Verkäufe nachgewiesen werden könnten, wäre auch in Bezug auf diese Gegenstände von maximal 150 % des Mindestverkaufspreises gemäss Schätzungen des Berichts der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 auszugehen. Selbst wenn dem Beschuldigten die einzelnen Verkäufe nachgewiesen werden könnten, wäre unter Einschluss sämtlicher ihm vorgeworfenen Verkäufe maximal von einem Umsatz von Fr. 10'335.00 bzw. von rund Fr. 650.00 pro Monat auszugehen (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.5). Dieser dem Beschuldigten aufgrund von Schätzungen maximal nachweisbarere Bruttoerlös von monatlich rund Fr. 650.00 stelle im Verhältnis zum damaligen vom Beschuldigten erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommen von über Fr. 6'600.00 pro Monat einen zu niedrigen Betrag dar, um als namhafter Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung zu gelten. Dabei seien der Einkaufspreis sowie der an B. geflossene Anteil von € 500.00 pro Verkauf noch nicht berücksichtigt, was einen deutlich tieferen Nettoerlös ergeben hätte. Im Übrigen könne auch das angebliche Tatvorgehen nicht als besonders professionell bezeichnet werden. Für den Verkauf der Waffen wären für den Beschuldigten, der seit den 1980er Jahren passionierter Waffensammler sei und über eine umfangreiche Waffen- und Munitionssammlung verfüge, ausserdem keine besonderen logistischen Vorbereitungsarbeiten nötig gewesen (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.6). Selbst wenn die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnten, wären sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falles nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a WG zu qualifizieren (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.7). Die nicht gewerbsmässige Übertragung von Waffen und Munition ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sei angesichts des vorgeworfenen Tatzeitpunktes von August 2012 bis längstens November 2013 bereits verjährt und das Verfahren deswegen einzustellen (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.4.1 und E. 2.1.4.2).
1.3 Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verjährung
1.3.1 Die BA wendet sich anschlussberufungsweise gegen die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung und beantragt der Berufungskammer stattdessen die anklagegemässe Schuldigsprechung des Beschuldigten (CAR pag. 7.300.092). Im vorinstanzlichen Urteil wird die verjährungsrechtliche Ausgangslage zutreffend dargelegt (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.2.1 und E. 2.1.2.2). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Fazit hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass nach Massgabe der als milderes Recht anwendbaren altrechtlichen Verjährungsregelung die nicht gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nach sieben Jahren verjähre, währenddem die Verjährungsfrist betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 3 lit. a WG nach altem und neuem Recht gleichermassen
15 Jahre betrage (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.2.2). Die Frage des Verjährungseintritts ist damit unmittelbar mit der rechtlichen Einordnung der eingeklagten Taten verknüpft. Diese ist nach dem Dafürhalten der Anschlussberufung führenden BA unrichtig erfolgt. Einerseits wendet die BA ein, dass der vorinstanzlich festgestellte Deliktserlös von rund Fr. 650.00 pro Monat immerhin zehn Prozent des Nettoeinkommens des Beschuldigten und damit sehr wohl einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten ausgemacht habe. Nicht zutreffend sei zweitens die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Tatvorgehen des Beschuldigten nicht professionell gewesen sei. Der Beschuldigte habe zwar über die entsprechenden Waffen verfügt, doch seien der Verkauf und insbesondere der Verkauf ins Ausland nicht ganz so einfach zu organisieren gewesen. Der Beschuldigte habe den Vertrieb organisieren müssen und habe B. als Mittelsmann gebraucht, damit er neben dem Auftritt im Darknet auch jemanden gehabt habe, der die Waffen habe liefern können. Der Beschuldigte habe auch Werbung über «D.» und die bei ihm fotografierten Waffen gemacht. Zusätzlich sei die mehrfache Tatbegehung entscheidend sowie die Absicht, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es könne nicht sein, dass ein Gewerbe nur dann als ein Gewerbe bezeichnet werden, wenn es erfolgreich sei. Dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von Taten bereit gewesen sei und auch die Absicht gehabt habe, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, ergebe sich unschwer aus den in der Anklageschrift geschilderten Umständen, wonach der Beschuldigte zwei Waffen für einen reduzierten Gesamtpreis angeboten oder davon gesprochen habe, dass die Abnahme von zwei oder mehr Waffen gewünscht sei. All dies müsse den Schluss zulassen, dass es sich um ein gewerbsmässiges Handeln gehandelt habe und somit eine noch nicht verjährte Widerhandlung nach Art. 33 Abs. 3 WG vorliege (CAR pag. 7.200.009). Der Beschuldigte schliesst sich dem vorinstanzlichen Entscheid an und hält daran fest, dass die ihm vorgeworfenen Taten selbst dann nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a WG qualifiziert werden könnten, wenn ihm die bestrittenen Waffenverkäufe nachzuweisen wären. Von einer berufsmässigen Ausübung könne keine Rede sein (CAR pag. 7.300.023; CAR pag. 7.200.012 f.).
1.3.2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung des qualifizierten Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmässigkeit korrekt wiedergegeben und zutreffend auf die betreffende Bundesgerichtspraxis hingewiesen (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.3). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz braucht dies nicht im Einzelnen wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit rechtsprechungsgemäss im berufsmässigen Handeln liegt. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 mit Hinweis; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.1, 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 und 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Die bundesgerichtliche Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit hat Richtlinienfunktion (NIG-GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 110). Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Bereich des illegalen Waffenhandels keine andere Definition der Gewerbsmässigkeit gilt, als sie für die im Strafgesetzbuch geregelten gewerbsmässigen Delikte massgeblich ist (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.2 mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien und eine einschlägige Literaturstellen).
1.3.2.2 Der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.4 lautet – wie einleitend bereits ausgeführt – dahingehend, dass der Beschuldigte innerhalb eines Zeitraumes von August/September 2012 bis November 2013 sehr viele und unter den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.3 umschriebene Einzeltaten begangen habe. Im Einzelnen soll der Beschuldigte in diesem Zeitraum mindestens 22 Waffen inklusive Munition verkauft und auf «D.» mindestens 63 Angebote zum Verkauf von Waffen samt Munition gemacht haben. Der Beschuldigte soll nur schon mit fünf Verkäufen einen Erlös von mindestens € 5’800.00 erzielt und insgesamt mindestens 85 Mal den Tatentschluss zum deliktischen Handeln gefasst haben (TPF pag. 9.110.010). In der vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird dieser Deliktsvorwurf ebenfalls wiedergegeben (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.4). In der Folge befasst sich die Vorinstanz jedoch ausschliesslich mit den vom Beschuldigten angeblich veranlassten Waffenverkäufen, soweit sie diese wegen Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 1.2.4) nicht von Vornherein als nicht relevant betrachtet. Die Vorinstanz unterlässt es demgegenüber, sich mit den in grosser Anzahl zur Anklage gebrachten Angeboten zum Verkauf von Waffen und Munition auseinanderzusetzen. Weshalb die Prüfung des Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Waffenhandels einzig unter dem Blickwinkel tatsächlich getätigter Verkaufsgeschäfte erfolgen müsste, wird im angefochtenen Urteil nicht begründet. Einerseits pönalisiert der gesetzliche Straftatbestand nicht nur die Übertragung von Waffen oder Munition, sondern ausdrücklich auch das gewerbsmässige Anbieten von Waffen oder Munition (Art. 33 Abs. 2 lit. c WG). Andererseits legen die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Gewerbsmässigkeit eine solch eingeschränkte Betrachtung nicht nahe. Die bundesgerichtliche Begriffsbestimmung macht die gewerbsmässige Delinquenz gerade auch an der bestehenden Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Straftaten fest. Wer wiederholt Waffen und Munition zur widerrechtlichen Veräusserung anbietet, manifestiert gleichzeitig den Entschluss, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen. Diese Absichtskomponente kann bei der Beurteilung der gewerbsmässigen Tatbegehung nicht ausgeklammert werden. Deshalb macht die BA zu Recht geltend, dass die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt lässt, die im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat, von Bedeutung sind.
1.3.2.3 Unter der Prämisse, dass sich sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Waffenverkäufe und Verkaufsangebote rechtsgenügend erstellen liessen, sind beim gesamten Tatkomplex des verbotenen Waffenhandels gewerbsmässige Züge nicht zu übersehen. Von mehrfachem Delinquieren wäre ohne Weiteres auszugehen und es liessen sich wohl auch gewichtige Anzeichen für eine vorhandene Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art anführen. Vertieft einzugehen ist indessen auf die Frage, ob und inwiefern darüber hinaus auch angenommen werden müsste, der Beschuldigte hätte in der Absicht gehandelt, ein eigentliches Erwerbseinkommen zu erzielen, das zudem geeignet gewesen wäre, einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten zu decken. Den Zweck der Qualifizierung der gewerbsmässigen Begehungsform erblickt die bundesgerichtliche Rechtsprechung – wie erwähnt – in der Sozialgefährlichkeit solcher Straffälligkeit. In diesem Sinne ist Gewerbsmässigkeit nur dann anzunehmen, wenn sich ein Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich ist, was insbesondere der Fall ist, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 84). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren liess der Beschuldigte diesen Aspekt besonders aufgreifen und darauf hinweisen, dass er im mutmasslichen Tatzeitraum in einem Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen sei und dass er und seine Ehefrau über ein gutes Einkommen verfügt hätten. Ausserdem seien die Kaufpreise für die Waffen nicht bestimmbar und es müsste davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Einnahmen allenfalls seine Auslagen gedeckt hätten (TPF pag. 9.721.054 ff.). Auf diese Ausführungen hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren verwiesen (CAR pag. 7.300.024). Dieser von der Vorinstanz im Ergebnis geteilten Sichtweise wird seitens der BA im Berufungsverfahren widersprochen (CAR pag. 7.200.009).
1.3.2.4 Offen gelassen werden kann die vorab die von Vorinstanz und BA unterschiedlich beantwortete Frage, ob das angebliche Tatvorgehen als besonders professionell bezeichnet werden müsste. Der Anwendungsbereich der Gewerbsmässigkeit geht über jene Fälle von routinierten und raffiniert agierenden «Berufsverbrechern» hinaus. Es kann daher nicht ausschlaggebend sein, welche logistischen Herausforderungen der Beschuldigte für die Tatausführung zu bewältigen gehabt hätte. Was alsdann den vom Beschuldigten erzielte und angestrebte Deliktserlös anbelangt, äussert sich die Anklageschrift im Quantitativen einzig dahingehend, dass der Beschuldigte tatsächlich Einnahmen von mindestens € 5'800.00 erlangt habe, wobei dies dem Erlös aus fünf Waffenverkäufen entspreche (TPF pag. 9.110.010). Im Übrigen geht die Anklage von nicht näher bestimmbaren Deliktserlösen aus, die sich jedoch im Bereich von mehreren Tausend Euro bzw. Schweizer Franken bewegt haben sollen (TPF pag. 9.110.010).
Was den Akten hinsichtlich der massgeblichen Verkaufspreise entnommen werden kann, hat die Vorinstanz detailliert aufgearbeitet und in ihre Überlegungen einbezogen. Dabei ist die Vorinstanz mit rechnerisch nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis gelangt, bei vollständig bewiesenem Sachverhalt wäre im Durchschnitt mit monatlichen Einkünften von rund Fr. 650.00 aus den nach ihrer Zählung insgesamt zehn zu berücksichtigenden Waffenverkäufen zu rechnen gewesen (Urteil SK.2020.51 E. 2.3.1.5). Die BA argumentiert im Berufungsverfahren mit keinem anderen Zahlenmaterial. Der vorinstanzlich angenommene Deliktsbetrag ist um die Einnahmen zu erhöhen, die hätten erlangt werden können, wenn die zahlreichen Angebote zum Abschluss eines Verkaufsgeschäfts geführt hätten. Die entsprechenden Annahmen können jedoch nur auf unzuverlässiger Grundlage getroffen werden und werden sich wiederum auf Schätzungen stützen müssen. Annäherungsweise sind die im von der Vorinstanz veranlassten Amtsbericht des Bundesamtes für Polizei (TPF pag. 9.262.3.010 ff.) aufgeführten Wertangaben heranzuziehen. Gestützt darauf wäre für die angeklagten Verkaufsangebote von Einnahmen von gesamthaft rund Fr. 30'000.00 auszugehen. Realistischerweise hätte der für den Beschuldigten tatsächlich verfügbare Deliktserlös jedoch deutlich weniger betragen, sind doch die zu dessen Erzielung getätigten Aufwendungen noch nicht berücksichtigt und müsste auch der gemäss Anklageschrift (vgl. TPF pag. 9.110.007) an B. abzuliefernde Anteil von € 500.00 in Abzug gebracht werden. In Anbetracht dessen kann nicht angenommen werden, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Waffenhandel ihm fortlaufende Einnahmen von mehr als Fr. 1'500.00 monatlich verschafft hätten. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte über den gesamten Tatzeitraum hinweg in unbefristeter Anstellung in einem Vollzeitpensum erwerbstätig war. Die Vorinstanz hat ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich über Fr. 6'600.00 errechnet (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.6). Dabei handelt es sich mit Blick auf die verfügbaren Lohnunterlagen (TPF pag. 9.231.2.011 ff.) um eine durchaus adäquate Einkommensbestimmung, die im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite kritisiert wurde.
1.3.2.5 Ab welchem Verhältnis von deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen das Kriterium des namhaften Beitrages an den Lebensunterhalt von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden muss, ist nicht abschliessend geklärt (vgl. die Nachweise bei NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 98). Letztlich handelt es sich um eine Wertungsfrage. Beim mutmasslichen Deliktserlös hätte es sich jedenfalls weder um die ausschliessliche noch auch nur um die überwiegende Erwerbsquelle des Beschuldigten gehandelt. Im Vergleich zu den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten wären die angeblich rechtswidrig erzielten Einnahmen zwar nicht nur von ganz untergeordneter, umgekehrt aber auch nicht von erheblicher Bedeutung. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anteil des Beschuldigten an den deliktisch erlangten Geldmitteln einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt hätte. Es mag ein Grenzfall vorliegen. Entscheidend wirkt sich letztlich aus, dass unter den gegebenen Umständen nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann, beim Beschuldigten hätte eine ausgeprägte wirtschaftliche Motivation vorgelegen, die ihn eindeutig von einem Gelegenheits- oder Wiederholungstäter unterscheidet. In diese Richtung weist auch der von der BA angeführte Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Waffen zu reduzierten Gesamtpreisen angeboten oder die Abnahme mehrerer Waffen gewünscht habe (CAR pag. 7.200.009). Entgegen der Deutung der BA lässt sich daraus folgern, dass der Beschuldigte nicht möglichst hohe Verkaufserlöse angestrebt, sondern es vielmehr darauf angelegt hatte, möglichst viele Waffen tatsächlich weitergeben zu können. Der besondere Unwert und das gesetzgeberische Motiv für die strengere Sanktionierung der Gewerbsmässigkeit liegen – wie gesehen – in der sozialschädlichen Haltung des Täters. Nach dem Dargelegten lässt sich bei den angeklagten Straftaten eine solche nicht genügend klar erkennen. Selbst unter der Annahme, sämtliche der in der Anklageschrift aufgeführten Einzeldelikte seien tatsächlich begangen worden, erschiene der Beschuldigte insofern nicht als gewerbsmässig handelnder Täter. Es lässt sich nicht sagen, dass vom Beschuldigten eine schwerwiegende Beeinträchtigung und Gefährdung des sozialen Gefüges ausgegangen sei, wie sie für das gewerbsmässige Handeln qualifizierend ist.
1.3.3 Sind die dem Beschuldigten angelasteten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne der rechtlichen Bewertungseinheit eines gewerbsmässigen Delikts zu erfassen, sondern als rechtlich selbstständige Einzeltaten zu betrachten, sind sie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen. Dies wurde von der Vorinstanz zutreffend erkannt (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.4.2) und ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. CAR pag. 7.200.009). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG und Art. 22 StGB ist in den Anklagepunkten 1.1.1 bis
1.1.4 entsprechend einzustellen. Bei diesem Ausgang braucht das Gericht nicht abschliessend zu erstellen, welche Waffen der Beschuldigte tatsächlich verkauft und angeboten hat, und muss sich auch nicht weiter mit dem von den Verfahrensbeteiligten gegensätzlich bewerteten Glaubhaftigkeitsgehalt der den Beschuldigten belastenden Aussagen von B. auseinandersetzen. Ebenfalls erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren aufgeworfene Beweisverwertungsproblematik bezüglich der Erkenntnisse aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs (CAR pag. 7.300.003 ff.).
2. Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [Anklagepunkt 1.2])
2.1 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten
2.1.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte in seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der Kantonspolizei in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 28. Februar 2018 Munition und Material im Gesamtwert von Fr. 180'976.90 (recte: Fr. 183'313.60) im Namen der KAPO SZ bestellt und anschliessend von den jeweiligen Lieferanten entgegengenommen haben, um die bestellte Ware für die KAPO SZ in Besitz zu nehmen. Die entgegengenommene Ware, welche von der KAPO SZ bezahlt worden sei, habe innerhalb dieser keine Verwendung gefunden. Vielmehr habe der Beschuldigte Munition für private Zwecke verwendet, um sich so einen ihm nicht zustehenden geldwerten Vorteil zu verschaffen. Konkret werden dem Beschuldigten diese Handlungen im Zusammenhang mit folgenden Munitions- und Materialbestellungen vorgeworfen (vgl. TPF pag. 9.110.011 – 020): a) insgesamt 34 Bestellungen bei der Logistikbasis der Armee (nachfolgend: LBA) zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 108'807.25 (recte: Fr. 110'823.25); b) insgesamt fünf Bestellungen bei der G. AG (heute und nachfolgend: zwischen 2014 und 2017 im Betrag von total Fr. 6'250.05; c) eine Bestellung bei der H. GmbH aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 492.50; d) eine Bestellung bei der I. AG aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1'333.00; e) insgesamt 19 Bestellungen bei der E. AG zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 64'414.–.
2.1.2 Im Vorverfahren und vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Umfang der ihm vorgeworfenen Bestellungen. Zusammenfassend anerkannte er Bestellungen von Munition und Material im Betrag von ca. Fr. 40'000.00 (von insgesamt ca. Fr. 180'000.00 gemäss Anklage) für sich privat via die KAPO SZ und damit die Veruntreuung in diesem Umfang (BA pag. 13-01-0098; BA pag. 13-01-0189; TPF pag. 9.731.019; TPF pag. 9.731.020; vgl. auch TPF pag. 9.721.064 ff.). Hingegen bestritt er nicht, dass sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen im Namen der KAPO SZ durch ihn bestellt und durch die KAPO SZ bezahlt wurden (TPF 9.731.023 Z. 3 ff.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (BA 0501-0029 bis 0057; -0248 bis 0335). Er beruft sich darauf, dass lediglich die anlässlich der HD bei ihm zu Hause sichergestellten Waffen/Munition ihm zugeordnet werden können, nicht alles andere. Die übrigen Waffen/Munition würden (entgegen der Anklage) bei der KAPO SZ sehr wohl eingesetzt. Sie seien für Schiessübungen verwendet worden. Er bemängelt das fehlende Kontrollsystem bei der Waffenbestellung (mitunterzeichnende Offiziere hätten eine Mitverantwortung) – es gehe nicht an, alles was man nicht zuordnen könne, ihm anzulasten (TPF pag. 9.721.064 ff.). Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigten bei seinem Standpunkt (CAR pag. 7.300.027 ff.) und beantragte, das Berufungsgericht habe in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im einen Deliktsbetrag von Fr. 49'271.90 übersteigenden Umfang einen Freispruch zu fällen (CAR pag. 7.300.017). Die BA schliesst auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (CAR pag. 7.300.092).
2.2 Sachverhaltserstellung
2.2.1 Allgemeine Beweisregeln
Im Berufungsverfahren zu klären bleibt der Umfang der vom Beschuldigten als Leiter Logistik der KAPO SZ in deren Namen und auf deren Rechnung getätigten und anschliessend für seine privaten Zwecke verwendeten Munitions- und Materialbestellungen. Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz «in dubio pro reo», der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 45 IV 156 E. 1.1; Urteil BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, hat ein Schuldspruch auch dann zu erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Dem direkten Beweis gleichgestellt ist der Indizienbeweis (BGE 144 IV 352 f. E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der "In dubio pro reo"-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss.
2.2.2 Beweismittel und Verwertbarkeit
2.2.2.1 Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen:
- Aussagen des Beschuldigten - Aussagen der Zeugen L., M. und N. - diverse von der Privatklägerschaft verfasste Berichte bezüglich Bestellwesen, Bestand und Verwendungszweck von Material und Munition sowie die Durchführung sogenannter «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen - zahlreiche Unterlagen zu Munitionsbestellungen und Munitionslieferungen - diverse Dokumente aus der Auswertung von elektronischen Datenträgern des Beschuldigten - Buchhaltung und Rechnungskontrolle der Privatklägerschaft - Bericht Finanzkontrolle des Kantons Schwyz vom September 2018 über Bestell- und Abrechnungsabläufe im Bereich der Materialbeschaffung und -bewirtschaftung Die Vorinstanz hat den Inhalt der erwähnten Aussagen und der im Übrigen aufgezählten Beweismittel einlässlich und zutreffend wiedergegeben, soweit sie diese als relevant erachtete (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.1 – E. 3.3.2.9). Auf die entsprechende Zusammenfassung kann vorab verwiesen werden. Darauf sowie auf allenfalls nicht im Einzelnen zitierte Elemente und Aspekte der vorhandenen Beweismittel wird – soweit erforderlich- im jeweiligen Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
2.2.2.2 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, dass einzelne Beweismittel nicht verwertbar seien. Dies sei einmal der Fall bezüglich des von der Vorinstanz eingeholten Berichts der Finanzkommission des Kantons Schwyz vom September 2018, da dieser in Verletzung strafprozessualer Vorschriften zustande gekommen sei (CAR pag. 7.300.020 f.). Bezugnehmend auf den vom Beschuldigten vor allem mit Blick auf die formellen Anforderungen an die Erstattung von Gutachten vorgetragen Einwand erwägt die Vorinstanz, der online abrufbare Bericht der Finanzkommission des Kantons Schwyz sei gestützt auf Art. 194 StPO von Amtes wegen zu den Akten erkannt worden. Bei diesem Bericht handle es sich nicht um Gutachten, für welches die Vorschriften von Art. 182 ff. StPO massgeblich gewesen wären. Der Bericht sei als sachliches Beweismittel verwertbar (Urteil SK.2020.51 E. 1.3.3). Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, vermag im Ergebnis nicht zu verfangen. Der fragliche Bericht wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. Januar 2021 zum Beweismittel erhoben (TPF pag. 9.250.005). Bei den Akten liegt sodann ein Exemplar des Berichts der Finanzkontrolle des Kantons Schwyz vom September 2018 mit dem Titel «Kantonspolizei: Beschaffung, Bewirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Munition» (vgl. TPF pag. 9.271.001 ff.). Weil die Vorinstanz ausdrücklich darauf hinweist, der besagte Bericht sei im Internet einsehbar (TPF pag. 9.250.005: «Der online abrufbare Bericht […]» mit Angabe eines Internetlinks), wird davon ausgegangen werden dürfen, dass die Vorinstanz einen selber erstellten Ausdruck zu den Akten genommen hat. Ein förmlicher Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO ist daher entgegen dem, was im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, zwar nicht erfolgt. Offenkundig handelt es sich dabei aber auch nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO, weshalb die vom Beschuldigten angerufenen Gültigkeitsvorschriften nicht massgeblich sein konnten. Bei Lichte gesehen hat sich die Vorinstanz allenfalls sachdienliche Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen verschafft. Die Strafprozessordnung kennt keinen Numerus clausus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; vgl. zur Konsultation von allgemein zugänglichen Informationen durch die Strafbehörden auch BGE 143 IV 380 und INFANGER, Darf ein Richter googeln?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2017/4). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten nicht dargetan, weshalb ein solches Vorgehen nicht zulässig gewesen sein sollte. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche ausserhalb eines konkreten Strafverfahrens erstellte Behördenberichte regelmässig ohne jede Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten zustande kommen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist darin jedoch keine Missachtung der strafprozessual gewährleisteten Teilnahmerechte (vgl. Art. 147 StPO) zu erblicken. Die Vorinstanz hat sich damit nicht vorwerfen zu lassen, nicht rechtskonform erhobene Beweise herangezogen zu haben. Der Ausdruck des Berichts wurde den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 22. März 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt (TPF pag. 9.403.003). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme, von welcher er Gebrauch machte (TPF pag. 9.721.028). Damit ist auch den im gleichen Zusammenhang erhobenen Rügen die Grundlage entzogen, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden seien (vgl. TPF pag. 9.721.028; CAR pag. 7.300.020). Die weiteren vom Beschuldigten in diesem Kontext geäusserten Vorbehalte (Mitwirkung von Funktionären der Privatklägerschaft / Einordnung als Parteibehauptung / unklare Deklaration von Daten und Aussagen / Motivation zur Berichterstattung / anonymisierte Textpassagen [CAR pag. 7.300.020 ff.]) betreffen im Wesentlichen die inhaltliche Aussagekraft des Berichts und damit nicht an dieser Stelle abzuhandelnde Fragen der Beweiswürdigung.
2.2.2.3 Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass sämtliche Ermittlungen der KAPO SZ in Verletzung seiner Teilnahmerechte erfolgt und deshalb unverwertbar seien. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durchzuführen hätten und die Verfahrensherrschaft mit der formellen Eröffnung der Untersuchung auf die Staatanwaltschaft übergegangen sei. Von da an dürfe die Polizei keine weiteren selbstständigen Ermittlungen vornehmen, weshalb das Ausmass der vorliegenden Strafermittlungen durch die KAPO SZ und die Disparitäten zum Primat des Staatsanwaltes und dessen Leitungsfunktion besonders gravierend und damit höchst problematisch seien. Beweisabnahmen hätten parteiöffentlich zu erfolgen, die Partei- und Anwesenheitsrechte seien bei den Ermittlungen der KAPO SZ nicht gewährt worden. Die Beweisabnahmen seien in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung erfolgt. Die Verteidigung habe den bei den Ermittlungen informell einvernommenen Personen keine Fragen stellen können, womit die Beweiserhebung unter Verletzung des Teilnahmerechts als fundamentaler Pfeiler des Strafprozesses erfolgt seien. Die Beweiserhebungen der KAPO SZ seien in Verletzung strafprozessualer Bestimmungen erfolgt und entsprechend gerade wegen ihrer Intensität und ihres Umfangs nicht verwertbar (CAR pag. 7.300.009 f.). Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Zweck eines Strafverfahrens ist die Wahrheitsfindung zur Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen (vgl. Art. 6 StPO). Zur Wahrheitsfindung setzen die Strafbehörden alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Privatklägerschaft als Partei im Strafverfahren das Recht, den Strafverfolgungsbehörden Beweise zu präsentieren (vgl. VEST/HORBER, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 107 StPO N. 33 f.). Die Privatklägerschaft darf zwar keine Beweise erheben, sie kann aber gegenüber den Strafbehörden Aussagen machen, sowie ihnen Unterlagen und andere potentielle Beweismittel aushändigen (vgl. WOHL-ERS, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden?, forumpoenale Sonderheft 2020, S. 198 ff., 202). Betriebsinterne Untersuchungen von privatwirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungsträgern beim Verdacht auf strafbare Handlungen entsprechen einem legitimen Interesse, die Ursachen für Regeloder Rechtsverstösse zu kennen, um sie inskünftig beheben zu können. Dass die Erkenntnisse solcher Untersuchungen von geschädigten Parteien in ein Strafverfahren eingebracht werden, ist häufig der Fall und keineswegs ungewöhnlich. Der Beschuldigte macht gerade nicht geltend, die KAPO SZ sei von der BA mit der Beweissammlung beauftragt worden. Unbehelflich erwähnt der Beschuldigte deshalb, dass die BA weder eine formelle Delegationsverfügung noch eine schriftliche Anweisung an die KAPO SZ erlassen habe. Dass die KAPO SZ bei ihren internen Untersuchungen gegen eine Rechtsnorm des schweizerischen Rechts verstossen hätte, wird nicht behauptet. Die vom Beschuldigten beanspruchten Teilnahmerechte bei den von der KAPO SZ autonom durchgeführten Abklärungen bestanden nicht. Die fehlende Involvierung und Mitwirkung des Beschuldigten und seiner Verteidigung steht der Beweisverwertbarkeit der von der KAPO SZ verfassten Berichte und Eingaben nicht entgegen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die internen Untersuchungsberichte der Privatklägerschaft Eingang in das vorliegende Strafverfahren gefunden haben. Dabei handelt es sich indessen lediglich um Parteibehauptungen, was es bei der Bewertung ihrer Beweiskraft zu berücksichtigen gilt. Dass und inwiefern bezüglich der übrigen Beweismittel eine Verwertungsproblematik bestehen würde, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht geltend gemacht. Bei der Beweiswürdigung kann demnach auf sämtliche verfügbare Beweismittel abgestellt werden.
2.2.3 Beweiswürdigung
2.2.3.1 Anerkannter Sachverhalt und Vorbemerkungen
a) Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er als Chef der Logistik der KAPO SZ Munitionsbestellungen für sich getätigt und die bestellte Munition nach deren Lieferung für sich privat verwendet hat. Im Verlauf des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren hat er die nachfolgend angeführten Munitionsbestellungen ausdrücklich anerkannt (BA pag. 13-01-0096 ff.; TPF pag. 9.731.019 ff.; CAR pag. 7.300.059; CAR pag. 7.401.009 f.):
Datum Lieferant Bezeichnung Betrag
06.12.2017 Logistikbasis der Armee 2’000 «7.65mm Para FMJ» Fr. 2'600.80 (LBA) 480 «7.5mm LSP PAT 11» 4’800 «7.5mm GP 11»
31.10.2017 Logistikbasis der Armee 4’800 «7.5mm GP 11» Fr. 5'200.00 (LBA) 8’000 «5.6mm GW PAT 90»
22.08.2017 Logistikbasis der Armee 12’480 «7.5mm GP 11» Fr. 3'744.00 (LBA)
18.05.2017 Logistikbasis der Armee 11'520 «7.5mm GP 11» Fr. 4'356.00 (LBA) 3'000 «5.6mm GW PAT 90»
31.03.2017 Logistikbasis der Armee 9'600 «7.5mm GP 11» Fr. 4'680.00
(LBA) 6'000 «5.6mm GW PAT 90»
29.08.2017 Logistikbasis der Armee 14'400 «7.5mm GP 11» Fr. 4'320.00 (LBA)
23.06.2016 Logistikbasis der Armee 6'720 «7.5mm GP 11» Fr. 4'416.00 (LBA) 8'000 «9mm PIST PAT 14»
22.03.2016 Logistikbasis der Armee 7'200 «7.5mm GP 11» Fr. 4'610.00 (LBA) 7'000 «7.65mm Para FMJ»
20.10.2015 Logistikbasis der Armee 960 «7.5mm LSP PAT 11» Fr. 4'161.60 (LBA) 4'800 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90»
04.09.2015 Logistikbasis der Armee 5'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 3'300.00 (LBA) 6'000 «9mm PIST PAT 41»
23.06.2015 Logistikbasis der Armee 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'020.00 (LBA) 4'000 «9mm PIST PAT 14»
08.06.2015 Logistikbasis der Armee 5'000 «7.65mm PIST PAT 03» Fr. 2'188.00 (LBA) 800 «7.5mm Mark Pat MG 51»
16.01.2015 Logistikbasis der Armee 4'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'344.00
(LBA) 8 «2 Knall Nico» 8'640 «7.5mm GP 11»
21.12.2017 H. GmbH 1'200 «Pistolenpatrone 03 Fr. 492.50 (Datum Rech- Kaliber 7.65mm» nung)
22.03.2017 E. AG 200 «.308 Win Swiss P AP» Fr. 1'183.00
Gesamtbetrag der Bestellungen Fr. 53'615.90
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf das vom Beschuldigten im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens mehrfach bestätigte Geständnis abgestellt werden könnte. Soweit anerkannt, ist demnach von einem rechtsgenügend erstellten Anklagesachverhalt auszugehen.
b) Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt auch im von ihm umstrittenen Umfang ganz weitgehend als erstellt erachtet. Als Beweisergebnis hält die Vorinstanz fest, dem Beschuldigten könne rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er bei der LBA, der G. AG, der H. GmbH sowie der E. AG über die KAPO SZ für sich privat Munition im Gesamtbetrag von Fr. 181'659.10 bestellt und schliesslich verwendet habe. Einzig bezüglich der Bestellung eines Gurthalters «Uncle Mike» bei der G. AG im Betrag von Fr. 320.70 sowie der Bestellung bei der I. AG im Betrag von Fr. 1'333.80 erachtete die Vorinstanz – was im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion steht – die Beweislage als unzureichend und den Sachverhalt als nicht erstellt (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.1). Bei der Sachverhaltserstellung geht die Vorinstanz so vor, dass sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen unrechtmässigen Munitionsbestellungen analog der Auflistung in der Anklageschrift in nach dem jeweiligen Lieferanten gegliederte Tatkomplexe («Bestellungen bei der Logistikbasis der Armee [LBA]» [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3] / «Bestellungen bei der G. AG [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4] / «Bestellungen bei der H. GmbH» [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.5] / «Bestellungen bei der E. AG [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7]) unterteilt und jeweils einer gesonderten Beweiswürdigung unterzieht. Die von der Vorinstanz zur Führung des Schuldbeweises berücksichtigten Beweismittel und Indizien sind jedoch überwiegend die gleichen und in diesem Sinne von übergeordneter Bedeutung. Es erscheint daher sinnvoll, auch die Anklagevorwürfe aus einer ganzheitlichen Perspektive zu betrachten. Im Sinne der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Beweismittel lässt sich dabei berücksichtigen, ob und inwiefern sich diese gegenseitig bedingen und voneinander abhängen. Ein solches Vorgehen ermöglicht es auch, auf die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung vorgetragene Kritik auf die konkrete Thematik bezogen einzugehen.
2.2.3.2 Bestellwesen und Bestellkompetenzen bei der KAPO SZ
a) Es steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte im angeklagten Deliktszeitraum in der Funktion als Leiter Logistik bei der KAPO SZ angestellt und für die Materialbeschaffung und Ausrüstung des Korps der KAPO SZ zuständig war. Die ihm zur Last gelegten Delikte soll der Beschuldigte allesamt in Ausübung seiner Tätigkeit begangen haben. Der Beschuldigte hat das Bestellwesen bei der KAPO SZ und die konkreten Bestellabläufe im Verlauf des Verfahrens wiederholt erläutert. So gab er an, dass er die an ihn herangetragenen Bestellaufträge ausgeführt habe, wobei verschiedene Polizeifunktionäre über ihn bestellt hätten. Er sei oftmals von anderen Polizisten auf benötigtes Material angesprochen worden. In Absprache mit ihm habe jedermann bestellen können. Er sei der Einkäufer der KAPO SZ gewesen und habe ungefähr zwischen 900 und 1'000 Bestellungen pro Jahr gemacht, wobei die Bestellungen auch Waffen und Munition umfasst hätten. Munition habe er eigentlich immer schriftlich bestellt. Seine Aufgabe sei der organisatorische Ablauf gewesen, er habe die bei ihm eingegangenen Bestellungen und damit zusammenhängenden Rechnungen abgewickelt. Die Rechnungen habe er abgelegt, wobei jede Rechnung vor der Bezahlung von einem Vorgesetzten habe visiert werden müssen. Die Rechnungen habe er auch im internen Buchungsprogramm eingetragen. Er sei bei der Kantonspolizei für die Führung von vier Buchhaltungskonten zuständig gewesen. Für Bestellungen über einen Betrag von Fr. 5'000.00 habe er eine Offerte eingeholt, einen Arbeitsauftrag erstellt. Dies habe er sodann einem Vorgesetzten zur Visierung vorlegen müssen. Dieser Arbeitsauftrag habe vor der Bestellung und vor der Lieferung erstellt werden müssen. Er sei dafür verantwortlich gewesen, dass die tatsächlich bestellte Ware geliefert werde. Ob die bestellte Ware bei der KAPO SZ auch tatsächlich Verwendung gefunden habe, sei nicht seine Aufgabe gewesen (BA pag. 13-01-0101 ff.; BA pag. 13-01-0118 und 0132 ff.; TPF pag. 9.731.021 ff.; CAR pag. 7.401. 010 ff.).
b) Die Vorinstanz hält für erstellt und unbestritten, dass sämtliche der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen im Namen der KAPO SZ durch ihn als Leiter Logistik vorgenommen und durch die KAPO SZ bezahlt worden seien (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.1). Der Umstand alleine, dass der Beschuldigte die fraglichen Bestellungen veranlasst hat, ist jedenfalls kein Indiz für dessen Täterschaft. Wie den Aussagen des Beschuldigten entnommen werden kann, konnten eine beliebige Anzahl Polizeimitarbeiter bei ihm Bestellungen veranlassen. Mit Recht weist die Verteidigung zudem darauf hin (CAR pag. 7.300.030), dass es innerhalb der KAPO SZ verschiedene Stellen gegeben hat, die selbstständig Munitionsbestellungen machen konnten. Im von der KAPO SZ vorgelegten Bericht vom 28. November 2019 über «die Überprüfung von Bestellungen, Lieferungen und Verwendungszwecken von Waffen und Munition bei der KAPO SZ in den Jahren 2008 bis 2018» (BA pag. 15-01-0077) werden mehrere Diensteinheiten genannt, die ebenfalls Munitionsbestellungen vornehmen konnten. Dies betrifft einmal den Dienst «Schiessen, Taktik und Selbstverteidigung» (STS), wozu im Bericht angegeben wird, die meisten Bestellungen von Munition seien bei der KAPO SZ im Zusammenhang mit dieser Einheit erfolgt. Die Munitionsbestellungen seien jeweils zentral über den Beschuldigten gelaufen, wobei die Mitarbeiter des Dienstes die Bestellungen teilweise vorbereitet und nötigenfalls auch Offerten eingeholt hätten (BA pag. 15-01-0080). Auch bezüglich der Diensteinheit «Sondergruppe K.» kann dem Bericht entnommen werden, dass diese teilweise selber Munition bestellt habe, wobei die Bestellungen «im Normalfall» direkt durch den Materialchef der Sondergruppe getätigt worden seien. Nur in Ausnahmefällen, wenn grosse Mengen Munition oder spezielle Munition zu bestellen gewesen seien, seien die Bestellungen über den Beschuldigten erfolgt (BA pag. 1501-0081). Des Weiteren geht der Bericht auf die Bestellungen für den «Detachement Ordnungsdienst» (nachfolgend: OD) und für von Korpsangehörigen benötigte Munition ein. Die vom OD benutzten Munitionstypen seien zentral über den Beschuldigten, die Munition für Korpsangehörige durch den Dienst «STS» bestellt worden (BA pag. 15-01-0082). Die soeben aus dem Bericht der KAPO SZ zitierten Aussagen werden im vorinstanzlichen Urteil zwar ebenfalls erwähnt (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.2 b), in der Folge jedoch nicht ersichtlich gewürdigt. Dabei kann aus diesen Angaben nur gefolgert werden, dass nicht alle von der KAPO SZ beschaffte Munition tatsächlich auch vom Beschuldigten bestellt wurde. Weshalb es sich gerade hinsichtlich der anklagerelevanten Munitionsbestellungen anders hätte verhalten sollen, müsste demzufolge anhand weiterer Anhaltspunkte dargelegt werden.
c) Nicht zu Unrecht bemängelt der Beschuldigte zudem, dass die vorinstanzliche Entscheidbegründung damit eingeleitet wird, die Auslösung aller Munitionsbestellungen durch ihn sei «unbestritten» (CAR pag. 7.300.030). Was im angefochtenen Entscheid als tatsächliches Zugeständnis dargestellt wird, hat der Beschuldigte nicht in dieser Absolutheit gesagt. An den vorinstanzlich referenzierten Stellen des Einvernahmeprotokolls hat der Beschuldigte gegenteilig auf die Frage, ob jede Bestellung immer «über sein Büro» gegangen sei, in grundsätzlicher Weise ausgeführt, dass dies nicht auf jede Bestellung zutreffe (TPF pag. 9.731.023). Als er spezifischer gefragt wurde, ob die Munitionsbestellungen immer «über [seinen] Pult» gelaufen seien, hat der Beschuldigte geantwortet, das treffe auf die Rechnungen zu, jedoch nicht immer auch auf die Bestellungen (TPF pag. 9.731.023). Schliesslich wurde dem Beschuldigten konkret vorgehalten, alle in der Anklageschrift erwähnten Bestellungen ausgelöst zu haben, woraufhin der Beschuldigte erklärte, dass er dies nicht im Detail bestätigen könne (TPF pag. 9.731.023). Auch wenn der Beschuldigte auf Nachfrage hin angab, dass es «grundsätzlich» so gewesen sein müsse (TPF pag. 9.731.023), lässt sich nicht sagen, er habe anerkannt, sämtliche inkriminierten Munitionsbestellungen veranlasst zu haben. Dass dem so gewesen sein müsse, kann bei der gegebenen Beweislage nicht zuverlässig ermittelt werden. Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt wird (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.6), konnten zwar die Formulare für die Bestellungen bei der «LBA» beigebracht werden (BA pag. 05-01-0248 ff.). Diese Bestellungen wurden grossmehrheitlich vom Beschuldigten handschriftlich unterzeichnet (vgl. BA pag. 05-01-0248 ff.; vgl. auch BA pag. 15-01-0084), sodass sie ihm zugeordnet werden können. In Bezug auf die übrigen Bestellvorgänge konnten die Bestellformulare bei den Lieferanten nicht mehr erhältlich gemacht werden, weil sie nicht mehr vorhanden waren (BA pag. 15-01-0085; vgl. auch BA pag. 15-01-0084). Die fehlenden Bestelldokumente verunmöglichen eine verlässliche Identifizierung der Person des Bestellers. Dass der Beschuldigte auf den vorhandenen Bestellscheinen vereinzelt als Besteller fungiert, mag allenfalls bezogen auf die jeweiligen Bestellungen ein Indiz für seine Täterschaft sein. In Bezug auf alle anderen Bestellvorgänge ist diese Tatsache nicht von wesentlicher Bedeutung.
d) Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen umfassen bis auf zwei Ausnahmen allesamt einen Bestellbetrag von unter Fr. 5'000.00. Gemäss den vom Beschuldigten bestätigten Kompetenzregelungen konnte er solche Bestellungen in Eigenregie vornehmen, ohne zuvor einen von vorgesetzter Stelle visierten Arbeitsauftrag erstellen zu müssen. Im angefochtenen Urteil wird gestützt darauf und auf die vom Beschuldigten anerkannten Bestellungen ausgeführt, Bestellungen mit einem Bestellwert von unter Fr. 5'000.00 würden zum «modus operandi» des Beschuldigten gehören, was insofern als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten sei, als solche Bestellungen ohne Mitwirkung seiner Vorgesetzten hätten getätigt werden können (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 d, E. 3.3.3.4 b und E. 3.3.3.7 d). Dieser Sichtweise kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Wohl ist zutreffend, dass Bestellungen unter Fr. 5'000.00 vom Beschuldigten ausgelöst werden konnten, ohne dass über die Visierung eines Arbeitsauftrages ein Vorgesetzter involviert werden musste. Das bedeutet aber nicht, dass diese Bestellungen ohne jede Kontrolle von vorgesetzter Stelle getätigt werden konnten. Wie der Beschuldigte ausgeführt hat, musste jede Rechnung unabhängig vom Rechnungsbetrag von einem Vorgesetzten visiert werden, damit sie bezahlt wurde. Auf diese Regelung liess der Beschuldigte im Berufungsverfahren zutreffend besonders hinweisen (CAR pag. 7.300.035). Dass diese Vorgaben tatsächlich auch eingehalten wurden, lässt sich anhand zahlreicher verbuchter Rechnungen nachzeichnen. Unabhängig von der Rechnungssumme enthält der auf Rechnung angebrachte Kontierungsstempel unter der Rubrik «angewiesen von» eine Unterschrift, die nicht vom Beschuldigten stammt (vgl. USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Rechnungskopien zu nicht zuordenbaren Bestellungen; X1-X61»]). Im Grunde war die Wahrscheinlichkeit, dass missbräuchliche Munitionsbestellungen unentdeckt bleiben würden, nicht wesentlich geringer. Dass angeblich in grossem Umfang für private Zwecke Munition auf Kosten der KAPO SZ bestellt wurde, hätte genauso auffallen können. Damit relativiert sich der indizielle Gehalt des einzelnen Bestellumfangs doch merklich.
e) Es ist zusammenfassend nicht von der Hand zu weisen, dass die Funktion des Beschuldigten ihn durchaus als möglichen Täter erscheinen lässt. Das steht angesichts der vom Beschuldigten anerkannten Taten ohnehin ausser Frage. Darüber hinaus ergeben sich jedoch aus den konkreten Bestellabläufen keine erheblichen und direkt auf den Beschuldigten als Täter hinweisende Merkmale.
2.2.3.3 Verwendungszweck der bestellten Munition bei der KAPO SZ
a) Für die Vorinstanz ist bei der Beweiswürdigung von erheblichem Gewicht, dass sämtliche der mit den eingeklagten Bestellungen bestellte Waren bei der KAPO SZ keine Verwendung gefunden hätten. Die Vorinstanz stützt diese Annahme auf die als nachvollziehbar qualifizierte Sachdarstellung der Privatklägerschaft und berücksichtigt dies bezüglich aller umstrittenen Anklagesachverhalte als gegen den Beschuldigten sprechendes Indiz (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 b [Bestellungen bei «LBA»]; Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4 a [Bestellungen bei «G. AG]); Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 a [Bestellungen bei E. AG]). Der Beschuldigte bestreitet, dass die anklagegenständlichen Bestellungen ausnahmslos Munition betroffen habe, für die es bei der KAPO SZ keinen Verwendungszweck gegeben habe. Er rügt in diesem Zusammenhang nicht nur eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in seiner Funktion als Beweislastregel, sondern auch eine Verletzung des strafprozessualen Untersuchungsgrundsatzes. Es werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass alles, was nicht stringent in das Verbrauchsschema der KAPO SZ gepasst habe, vom Beschuldigten für sich selber bestellt und veruntreut worden sein müsse. Nur was der Beschuldigte beweiskräftig habe von sich weisen können, sei jeweils fallen gelassen worden. Für gewöhnlich habe jedoch die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten Tat und Schuld nachzuweisen. Vorliegend verhalte es sich aber gerade umgekehrt. Überdies seien die Strafbehörden den entlastenden Umständen nicht mit der gleichen Sorgfalt nachgegangen wie den belastenden Umständen. Namentlich die Hypothese, dass der Beschuldigte nur das veruntreut haben könnte, war er auch zugestanden habe, sei von der BA auch nicht ansatzweise untersucht worden. Schliesslich weist der Beschuldigte darauf hin, dass einzelne der angeblich vom Beschuldigten veruntreuten Munition sehr wohl für Dienstwaffen der KAPO SZ eingesetzt worden sei (CAR pag. 7.300.037).
b) Im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens unternahm die KAPO SZ diverse Abklärungen zur Verwendung von Waffen und Munition, wie sie vom Beschuldigten veruntreut worden sein soll. Ihre Erkenntnisse fasste die KAPO SZ jeweils in schriftlichen Berichten fest, welche die Privatklägerschaft jeweils zu den Akten gab (BA pag. 05-01-0001 ff.; BA pag. 15-01-0077 ff.; BA pag. 05-01-
00225 ff.). Das angefochtene Urteil erwähnt diese Berichte bei den Beweismitteln, gibt sie auszugsweise wieder (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.2), lässt sie gewissermassen jedoch im Raum stehen und setzt sich inhaltlich nicht konkret damit auseinander. Es kann damit nicht im Einzelnen nachvollzogen werden, wie die Vorinstanz zu ihrer Überzeugung von der Schlüssigkeit der von der KAPO SZ verfassten Berichte gelangt. Die Verteidigung hat im Rahmen ihres vorinstanzlichen Parteivortrages mit ausführlicher Begründung bestritten, dass die KAPO SZ keinerlei Bedarf gehabt habe für die angeblich vom Beschuldigten ausschliesslich für private Zwecke getätigte Materialbestellungen (TPF pag. 9.721.066 ff.). In den entsprechenden Ausführungen wurde etwa auf die unklare Faktenbasis und darauf hingewiesen, dass es beispielsweise für den Schiesskeller im Sicherheitsstützpunkt Y. weder Belegungs- noch Verbrauchlisten gebe (TPF pag. 9.721.066 f.). Ausserdem hat die Verteidigung eine nach Munitionsarten sortierte Auflistung präsentiert, wobei sie damit darzulegen versuchte, dass ein Grossteil der vom Beschuldigten laut Anklage veruntreuten Munition sicher Verwendung bei der KAPO SZ gefunden habe (TPF pag. 9.721.068 und 099 ff.). Konkret hat der Beschuldigte beispielsweise auf die Munitionsarten «GP90» und «GP11» oder auf zu Übungszwecken benutzte Farbmunition oder Wurf- und Knallkörper hingewiesen, die bei der KAPO SZ entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift sehr viel gebraucht würden (TPF pag. 9.721.069 ff.). In übergeordneter Weise liess der Beschuldigt schliesslich zu bedenken geben, dass bei der KAPO SZ ein internes Kontrollsystem der Materialbeschaffung und Materialbewirtschaftung gefehlt habe (TPF pag. 9.721.071). Von den zahlreich geäusserten Einwänden verwirft die Vorinstanz die Behauptungen des Beschuldigten über die «Versuch-, Gast- und Fremdwaffenschiessen» (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.9), klammert seine übrigen Vorbehalte zur vorhandenen Beweislage aber nahezu gänzlich aus.
c) Die Anklage und ihr folgend das vorinstanzliche Gericht nehmen an, dass die vom Beschuldigten bestrittenen Munitions- und Materialbestellungen bei der KAPO SZ keine Verwendung gefunden hätten (vgl. TPF pag. 9.110.012). Der Beschuldigte hat dieser Darstellung im Verlauf des Verfahrens wiederholt widersprochen. In den zahlreich zu den Akten gegebenen Berichten der KAPO SZ wurde detailliert angegeben, welche Waffen und Munitionsarten in welchem Zeitraum durch das Polizeikorps verwendet wurden. Ein Abgleich der entsprechenden Übersichten mit den Munitionsarten, die der Beschuldigte gemäss Anklage veruntreut haben soll, lässt es jedenfalls als nicht auf der Hand liegend erscheinen, dass alle fraglichen Munitionstypen bei der KAPO SZ nicht zum Einsatz gekommen sind. Verhältnismässig viele der in der Anklageschrift aufgeführten Bestellungen betrafen die Munitionsarten «7.5mm GP11» («GP11») und «5.6mm GW PAT 90» («GP90»). Bezüglich des Munitionstyps «GP11» ist im Bericht «Abklärungen betr. Dienstwaffe, Munition und Sprengkapseln» des Ermittlungsdienstes der KAPO SZ vom 12. März 2018 nachzulesen, dass bei der KAPO SZ zwar keine Dienstwaffe verwendet werde, die solche Munition verschiesse, es gäbe aber im Korpsbestand alte Sturmgewehre und Karabiner, die für Beschusstests wie auch für die Ausbildung an Fremdwaffen eingesetzt würden (BA pag. 13-010050; vgl. auch BA pag. 15-01-0087). Was die Munition «GP90» betrifft, wird im gleichen Bericht ausgeführt, diese Munition komme beim Sturmgewehr «SIG 551» der Sondereinheit «K.» und bei der Langwaffe «SG 553» zum Einsatz (BA pag. 13-01-0050; vgl. auch BA pag. 15-01-0087). Viele der vom Beschuldigten bestrittenen Bestellungen bei der «LBA» betrafen diese beiden Munitionstypen. Dem Beschuldigten wird im Weiteren vorgeworfen, bei der E. AG Munition des Typus «.308 Winchester» für sich bestellt und verwendet zu haben (z.B. Bestellung vom 24. August 2017, Bestellung vom 22. März 2017, Bestellung vom 6. Juli 2016, Bestellung vom 14. März 2014, Bestellung vom 3. September 2012 [TPF pag. 9.110.017 ff.]). Auch bezüglich dieser Munitionsart widerspricht die Annahme vom fehlenden Verwendungszweck den von der KAPO SZ selber gemachten Feststellungen. Der bereits erwähnte Bericht der KAPO SZ verneint zwar die Verwendung der Dienstwaffen mit einem solchen Kaliber bei der KAPO SZ. Anschliessend wird aber darauf hingewiesen, dass entsprechende Waffen im «Frühjahr/Frühsommer 2017» verkauft worden seien und noch ein Restbestand solcher Munition an Lager sei (BA pag. 13-01-0050 f.; vgl. auch BA pag. 15-01-0080). Gemäss Anklage soll die letzte diesen Munitionstyp umfassende Bestellung am 24. August 2017 erfolgt sein, während alle übrigen Bestellungen früher getätigt sein worden sollen (TPF pag. 9.110.017 ff.). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Bestellungen einen polizeilichen Gebrauchshintergrund gehabt hatten. Hinweise auf einen möglichen internen Verwendungszweck lassen sich den Untersuchungen der KAPO SZ auch hinsichtlich weiterer Munitionstypen entnehmen, die vorliegend von Interesse sind. Das betrifft einmal die Munition mit dem Kaliber «9mm x 19», von denen verschiedene Patronentypen («9mm Pist Pat 14» / «9mm Pist Pat 41»; dabei soll es sich um die gleiche Munitionssorte handeln [vgl. BA pag. 05-01-0003; BA pag. 15-010081]) in diversen Bestellungen erscheinen, welche der Beschuldigte zu privaten Zwecken vorgenommen haben soll. Im Bericht der KAPO SZ vom 12. März 2018 wird ausgeführt, dass ein giftfreies Vollmantelgeschoss («Pist Pat 14») zum Einsatz komme und Bestände von diversen gleichkalibrigen Munitionssorten zu Testzwecken und aus Evaluationen vorhanden seien (BA pag. 13-01-0051). Schliesslich erwähnt der Bericht unter anderem die Patronenarten «5.6mm GW Lsp Pat 90» und «5.6mm Gw Mark Pat 90», für welche die KAPO SZ zwar keine Verwendung gehabt haben soll, von denen jedoch gleichwohl noch Bestände vorhanden gewesen sein sollen (BA pag. 13-01-0052; vgl. auch BA pag. 15-010087). Auch diese beiden Munitionsarten soll der Beschuldigte nach Auffassung der Anklage mehrfach bestellt und anschliessend für sich selber verwendet haben. Der Beschuldigte hat schliesslich zutreffend auf weitere Munitionssorten hingewiesen («Simunition Patrone FX Kaliber.38FX blau» / «Simunition Patrone FX Kaliber.38FX» / «Simunition Patrone FX Kaliber 5.56mmFX Toxfree» / Patronen mit Kaliber «40mm» [CAR pag. 7.300.031 f.]), die – obwohl sie eigentlich nicht verwendet worden sein sollen, auf Rechnungen und Lieferscheinen für Bestellungen der Einheiten «Dienst STS» und «Sondergruppe K.» erwähnt werden (vgl. USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Belege Dienst STS, S1-S35» und Datei «Belege Sondergruppe K., L1-L17»).
d) Die Abklärungsberichte der KAPO SZ erachten denn einen internen Verwendungszweck der umstrittenen Bestellungen auch für ausgeschlossen, soweit einzelne Munitionstypen bei der KAPO SZ tatsächlich benutzt wurden. Diesbezüglich wird auf gewisse Bestellintervalle und Bestellmengen hingewiesen. Üblicherweise würden bei der KAPO SZ grössere Mengen von Munition einmal bestellt, was mit den Lieferkonditionen und dem Bestellaufwand zu tun habe. Je kleinere Liefermengen generiert würden, umso höher seien die gesamten Lieferkosten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn in eher kurzer Zeit wiederholt dieselbe Munitionsart bestellt worden sei, insbesondere wenn jeweils nur kleine Menge bestellt worden seien (BA pag. 15-01-0091). Des Weiteren weist der Bericht der KAPO SZ vom 28. November 2019 darauf hin, dass keine der Rechnungen zu den fraglichen Lieferungen ein Visum des Dienstes «STS», der Sondergruppe «K.» oder des OD aufweise (BA pag. 15-01-0091). Schliesslich zählt der Bericht weitere Gründe wie die Bestell- und Lieferorte oder falsche Angaben in der Rechnungskontrolle und gewisse auf Datenträgern des Beschuldigten aufgefundene Bestelldokumente auf, die nach Einschätzung des rapportierenden Beamten auf nicht betriebliche Verwendung hindeuteten (BA pag. 15-01-0094). In diesem Sinne enthielt auch bereits der von der KAPO SZ erstattete Bericht vom 11. Juli 2018 das vermeintlich klare Fazit, dass nach einer Nachbearbeitung sämtliche Lieferungen, welche nicht für die KAPO SZ, sondern für private Zwecke des Beschuldigten bestimmt gewesen seien, hätten eruiert und belegt werden können (BA pag. 05-01-0257). Auch in diesem Bericht wurden bereits mehrere als auffällig taxierte Bestellumstände angeführt (vgl. BA pag. 05-01-0236: «Diese sprechen absolut gegen eine Verwendung bei der KAPO SZ.» [Hervorhebung durch das Gericht]). Im Einzelnen wird die Kadenz der Bestellungen, die Zusammenstellung und die verhältnismässig kleine Menge der bestellten Munition sowie der jeweilige Lieferort angeführt und auf Unregelmässigkeiten bei der Verbuchung der Lieferungen sowie die unter der Schwelle der Verpflichtung zur vorherigen Einholung eines Auftrages liegenden Rechnungsbeträge verwiesen (BA pag. 05-01-0236).
e) Genau betrachtet lassen sich die umstrittenen Materialbestellungen auch mit Blick auf die polizeilichen Abklärungen nicht vollständig und konzis einem eindeutig nicht polizeilichen Verwendungszweck zuordnen. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb darin auf die Interpretation von weiteren Sachumständen zurückgegriffen werden musste oder Plausibilitätsüberlegungen angeführt wurden. In ihrer Gesamtheit vermitteln die getätigten Untersuchungen den an sich nachvollziehbaren Eindruck, dass es trotz erkennbarem Bemühen tatsächlich nicht mehr möglich war, mit einem zeitlichen Abstand von teilweise mehreren Jahren den konkreten Verwendungszweck aller umstrittenen Materialbestellungen zu eruieren. Ein solcher Befund mag denn auch nicht zu überraschen. Wie der Beschuldigte vor allem anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingewendet hat (TPF pag. 9.721.027 und TPF pag. 9.721.064 f.), musste der von der Finanzkontrolle des Kantons Schwyz zwecks Überprüfung der Ordnungsmässigkeit von Beschaffungen erarbeitete Bericht festhalten, dass Wareneingänge nicht systematisch mit der effektiven Bestellung abgeglichen würden und die damals bestehenden Abläufe keine Kontrolle vorgesehen hätten, ob bestellte Munition tatsächlich an den Bestimmungsort geliefert worden sei (TPF pag. 9.271.036). Die Prozesse der Materialbeschaffung und Materialbewirtschaftung seien uneinheitlich und nicht klar geregelt gewesen und eine systematische Strukturierung und Dokumentation der Prozesse sowie der Kontrolle habe gefehlt (TPF pag. 9.271.021). Die ausgelösten Bestellungen seien nicht systematisch dokumentiert, sondern bloss lückenhaft in physischen Ablagen durch den Leiter Logistik aufbewahrt worden (TPF pag. 9.271.033). Es ist kaum zu erkennen, wie aufgrund einer solch ungenügenden Grundlage valide Angaben zu spezifischen Bestellvorgängen und Verwendungszwecken gemacht werden können sollen. Erst recht gilt dies in Würdigung der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren hervorgehobenen Tatsache (CAR pag. 7.300.045 f.), dass selbst bei den von der KAPO SZ unternommenen Abklärungsbemühungen nicht sämtliche Personen mitgewirkt haben, welche sachdienliche Angaben zu den fraglichen Munitionsbestellungen hätten machen können (CAR pag. 7.300.045 f.). Nicht involviert in die polizeiinterne Berichterstattung waren beispielsweise EE., welcher «eine Zeit lang» für die Bestellungen von Munition des Dienstes «STS» zuständig gewesen war (BA pag. 15-01-0084), oder auch FF., welcher in den hier relevanten Jahren 2008 bis 2014 Chef der Sondergruppe «K.» war (BA pag. 15-01-0084). Keine Auskünfte wurden offenbar eingeholt bei GG., der in den Jahren 2011 bis 2014 als Materialchef der KAPO SZ und in den Jahren 2015 bis 2017 als Chef der Sondergruppe «K.» amtete und der als Materialchef der Sondergruppe «K.» für Bestellungen verantwortlich gewesen sei und der «somit darüber Bescheid wissen dürfte, welche Waffen und welche Munition zu seiner Zeit eingesetzt worden seien und wie die Bestände ausgesehen hätten» (BA pag. 15-01-0084).
f) Zu den skizzierten Bedenken grundsätzlicher Art gegenüber dem Überzeugungsgehalt der von der KAPO SZ vorgelegten Erhebungen kommt ein Weiteres hinzu. Auch hinsichtlich der vorliegend vor allem interessierenden Munitionsbestellungen hinterlassen sie ein nach Massgabe der in einem Strafprozess erforderlichen Gewissheit ein zu unklares Bild. So fehlt insbesondere zu den zahlreichen Darlegungen hinsichtlich auffälliger Bestellfrequenzen und -mengen eine adäquate Referenzgrösse. Weder über Munitionsbedarf noch über Munitionsverbrauch liegen gesicherte Erkenntnisse vor, anhand derer einzelne Bestellungen auf ihre Sinnhaftigkeit hin überprüft werden könnten. Einerseits ist auf den bereits erwähnten Bericht der KAPO SZ vom 12. März 2018 hinzuweisen, der auf Veranlassung der Bundeskriminalpolizei erstattet wurde (vgl. BA pag. 13-010049 ff.). Beantwortet wurde darin unter anderem die Frage nach der Buchführung über die Munitionsbestände dahingehend, dass der Chef «STS» mittels einer «Excel-Tabelle» ein Inventar über die zu ihm gelangende Munition führe (BA pag. 13-01-0051). Diese Aussage bestätigte der vorinstanzlich einvernommene Zeuge M., der seit dem Jahre 2014 Chef Einsatztraining (vormals: «STS») bei der KAPO SZ ist und zuvor Chef der Sondergruppe «K.» war (TPF pag. 9.762.003). Anlässlich seiner Befragung als Zeuge gab er an, dass es eine «Excel-Liste» gegeben habe, wo Eingänge und Ausgänge aufgeführt gewesen seien (TPF pag. 9.762.009). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung musste der Zeuge diese Aussage jedoch in einem wesentlichen Punkt relativieren. Er erklärte nämlich, dass bei grossem Munitionsverbrauch, wenn z.B. bei einer Weiterbildung «schnell 1'000 Schuss» verschossen worden seien, nicht der «einzelne Schuss» in einer Verbraucherliste eingetragen worden sei, sondern stattdessen vermerkt worden sei, man habe «grosse Mengen» verbraucht (TPF pag. 9.762.010). Ausdrücklich führte der Zeuge sodann aus, dass «kleinere Mengen» nicht im Inventar erfasst worden seien (TPF pag. 9.762.010). Der Zeuge L., im fraglichen Zeitraum direkter Vorgesetzter des Beschuldigten auf Kommandoebene (TPF pag. 9.761.003), erklärte, dass die Sondereinheit «K.» wohl («Ich denke») einen Etat bezüglich Munition gehabt habe (TPF pag. 9.761.008). Implizit bestätigte der Zeuge, dass die Sondereinheit «K.» jeweils keine exakten Kenntnisse über den Munitionsverbrauch gehabt hatte (TPF pag. 9.761.008). Aus diesen Aussagen erhellt, dass es – worauf der Beschuldigte berechtigterweise hingewiesen hat (CAR pag. 7.300.038) – bei der Ausbildungsabteilung «STS» und bei der «Sondereinheit K.» keine exakte Zählung der verbrauchten Munition gegeben hat. Diese Erkenntnis erscheint umso relevanter, als beiden Einheiten zusammen den höchsten Munitionsbedarf hatten (vgl. BA pag. 15-010080 f.).
g) Wenn davon ausgegangen werden muss, dass bezüglich Munition keine zuverlässigen Bestandesaufnahmen erfolgten, erscheinen die auf der Grundlage von konkreten Bedarfslagen erfolgenden Feststellungen betreffend Unregelmässigkeiten bei den Bestellvolumen in einem anderen Licht. Solche Aussagen lassen sich letztlich einzig auf spekulativer Grundlage treffen. Daraus ableiten zu wollen, dass die betroffenen Munitionsbestellungen vom Beschuldigten zu seinem privaten Gebrauch gemacht worden sein müssten, erscheint unhaltbar. Nichts anderes gilt schliesslich betreffend die in den polizeilichen Abklärungsberichten thematisierten Auffälligkeiten bei den Bestellmengen. Der Beschuldigte hat über das ganze Verfahren hinweg konstant ausgesagt, dass die Munition nicht ausschliesslich in Grossmengen beschafft worden sei. Diese Ausführungen decken sich mit den Aussagen der vorinstanzlich befragten Zeugen. Der schon angesprochene Zeuge M. sagte anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz aus, dass er auch «kleine Menge[n]» Munition bestellt habe. Es gebe immer wieder kleine Bestellmengen wie beispielsweise Einsatzmunition, die nötig seien (TPF pag. 9.762.004). Über Häufigkeit und Regelmässigkeit der umfangmässig geringeren Bestellungen äusserte sich der Zeuge M. nicht. Gestützt darauf lassen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegen. Die KAPO SZ hat zusammen mit ihrem Bericht vom 28. November 2019 diverse Belege über als «ordnungsgemäss» beurteilte Bestellungen und Rechnungen der Einheiten «STS» und «Sondergruppe K.» eingereicht (BA pag. 15-01-0083; Beilagen «Belege Dienst STS» und «Belege Sondergruppe K.» [einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103»]). Bereits die summarische Durchsicht dieser Belege zeigt, dass sich die Bestellmengen nicht durchgehend signifikant von denjenigen unterscheidet, die in den dem Beschuldigten angelasteten Bestellungen aufgeführt sind. Es lassen sich sowohl für die Einheit «STS» (vgl. beispielhaft Bestellung vom 25. März 2015 bei «G. AG»: jeweils 3'000 Schuss verschiedener Munitionssorten; Bestellung vom 17. November 2014 bei «G. AG»: jeweils 1'000 Schuss verschiedener Munitionsarten; Bestellung vom 15. Juli 2014 bei «E. AG»: 2'000 Schuss; Auftragsbestätigung der «LBA» vom 9. Juli 2013: 5'000 Schuss; Auftragsbestätigung der «LBA» vom 4. Oktober 2012: 4'000 Schuss [einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Belege Dienst STS, S1S35»]) als auch für die Sondergruppe «K.» (vgl. beispielhaft Rechnung «G. AG» vom 20. März 2017: 500 Schuss; Rechnung Nr. 011968-FA-001633 der «H. GmbH»: 54 Schuss; Rechnung der G. AG vom 13. November 2013: jeweils 1'000 Schuss verschiedener Munitionssorten; Rechnung «G. AG» vom 20. März 2017: jeweils zwischen 300 und 400 Schuss verschiedener Munitionsarten [einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Belege Sondergruppe K., L1-L17»]) zahlreiche Bestellungen und Lieferungen ausmachen, die eine Menge von weniger als Zehntausend Schuss nicht überschreiten. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Bestellungen umfassten wiederholt Mengen von mehreren Tausend Schuss (z.B. Bestellung vom 14. November 2014 bei «LBA»: 6'000 Patronen; Bestellung vom 26. Juni 202014: 8'000 Patronen; Bestellung vom 12. Mai 2014: 7'680 Patronen). Der Abgleich zwischen den Bestellmengen bei ordnungsmässigen und «verdächtigen» Bestellungen erweist sich damit als wenig aussagekräftig. Die in den polizeilichen Berichten schliesslich angestellten Überlegungen zu Lieferkonditionen und Bestellmengen werden einzig bezüglich eines Lieferanten («CC. SA») exemplifiziert, der im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielt (BA pag. 15-01-0091).
h) aa) In den Parteivorträgen des Beschuldigten nimmt die Thematik des Munitionsverbrauchs bei sogenannten «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen» verhältnismässig breiten Raum ein. Insbesondere vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, es sei unklar, wann solche Schiessen stattgefunden hätten, welche Waffentypen dabei verwendet worden seien und wie viel Munition insgesamt verschossen worden sei (TPF pag. 9.721.030 ff. und 067 f.).
Im Ergebnis erachtet die Vorinstanz diese Einwände als unbeachtlich. Im angefochtenen Urteil heisst es dazu, es ergebe sich bereits aus dem Teilgeständnis des Beschuldigten, den Ausführungen der KAPO SZ, dem im Wesentlichen übereinstimmenden «modus operandi», den beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldokumenten sowie den Falschverbuchungen, dass die damit bestellte Munition für den Beschuldigten privat bestellt worden sei. Dies gelte unabhängig davon, ob allenfalls Munition gleicher Art für solche Schiessen verwendet worden seien. Die in einem Bericht der KAPO SZ vom 31. März 2021 erwähnten Versuchs-, Gäste- und Fremdwaffenschiessen seien für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen nicht von Relevanz, erklärten sie doch lediglich einen Teil des Munitionsverbrauchs, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Es bestünden entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür, dass zusätzliche im Bericht der KAPO SZ nicht erwähnte Schiessen stattgefunden hätten, seien die im Bericht enthaltenen Ausführungen doch schlüssig und würden durch die Aussagen des Zeugen M. bestätigt (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.9).
bb) Im Kern zielen die Ausführungen des Beschuldigten zu den «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen» darauf ab aufzuzeigen, dass die Angaben der KAPO SZ zu ihrem Munitionsbedarf sowohl hinsichtlich der Art der benötigten Patronen als auch hinsichtlich des Munitionsverbrauchs nicht vollständig und nicht zutreffend sein konnten. Damit versuchte der Beschuldigte ein nach Ansicht der Vorinstanz zentrales Belastungsindiz argumentativ zu entkräften. Anstatt sich konkret damit auseinander zu setzen, stellt die vorinstanzliche Entscheidbegründung den Vorbringen des Beschuldigten die bisherige Beweiswürdigung entgegen, um die Einwände anschliessend als unbehelflich zu bezeichnen. Dabei wäre die Frage zu beantworten gewesen, ob angesichts der vorgetragenen Einwendungen ein wesentliches Element dieser Beweiswürdigung weiterhin Bestand haben kann. Der vorinstanzlichen Auffassung kann auch in der Sache nicht gefolgt werden. Die Vorbringen des Beschuldigten zu den «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen» sind sehr wohl geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der KAPO SZ präsentierten Abklärungsergebnisse zum Verwendungszweck der umstrittenen Munitionssorten zu wecken. Mit der Vorinstanz ist zunächst davon auszugehen, dass bei solchen Schiessübungen mitunter Munition gleicher Art verwendet wurde, wie sie der Beschuldigte veruntreut haben soll. Namentlich die häufig bestellten Patronen des Typs «GP11» wurden bei Beschusstests und bei der Fremdwaffenausbildung eingesetzt (BA pag. 13-01-0050). Im Rahmen von Gastschiessen wurde nach Angaben der KAPO SZ vor allem die persönliche Dienstwaffe mit dem Kaliber «9x19m» benutzt und entsprechende Trainingsmunition wurde verschossen (TPF pag. 9.262.4.019). Auch diese Munitionsart soll der Beschuldigte wiederholt zum privaten Gebrauch bestellt haben. Die ebenfalls von der KAPO SZ vor Vorinstanz eingereichte Zusammenstellung der für Fremdwaffen benötigten Munition (TPF pag. 9.262.4.019) enthält schliesslich ebenfalls mehrere Munitionssorten, deren missbräuchliche Verwendung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird.
cc) Für die Beurteilung der vorliegenden Anklagevorwürfe von besonderem Interesse ist nunmehr das Ausmass der bei «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen» verbrauchten Munition. Es steht fest, dass diese aus den Beständen der KAPO SZ stammte (TPF pag. 9.262.4.020). Die Vorinstanz legt sich diesbezüglich nicht konkret fest und spricht von einem «lediglich kleine[n] Teil» (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.9). Nach Auswertung aller verfügbaren Aussagen und Informationen lässt sich der Munitionsverbrauch im Grunde nicht mit einigermassen realistischen Annäherungswerten und noch viel weniger mit konkreten Zahlen beziffern. Was die Anzahl der im anklagerelevanten Zeitraum durchgeführten Schiessen anbelangt, wird im Bericht der KAPO SZ vom 1. März 2021 ausgeführt, dass keine Belegungslisten für den Schiesskeller im Sicherheitsstützpunkt Y. mehr vorhanden seien. Im Bereich der Munition seien auch keine «Verbraucherlisten» mehr vorhanden (TPF pag. 9.262.4.017). In der Folge führt der Bericht eine Zusammenstellung von in den Jahren 2009 bis 2018 veranstalteten «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen» auf (TPF pag. 9.262.4.018 f.). Auf welcher Grundlage diese Angaben beruhen, wird nicht angegeben. Ob es sich um eine vollständige Aufzählung handelt, lässt sich infolge fehlender Belegungslisten nicht verifizieren. Der Bericht weist denn auch darauf hin, dass die erteilten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte worden seien, jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben würden (TPF pag. 9.262.4.017). Des Weiteren hält der erwähnte Bericht fest, dass keine genauen Angaben zu den Schusszahlen gemacht werden könnten, da diese nicht erfasst würden. Erfahrungsgemäss könne aber bei einem Gastschiessen von ein paar Dutzend Schuss pro Gast ausgegangen werden. Bei «Versuchsund/oder Fremdwaffenschiessen» werde jeweils eine sehr geringe Anzahl Schuss für das Beschiessen der verschieden Zielmedien benötigt (TPF pag. 9.262.4.020). Diese Mengenangaben wurden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom Zeugen M. im Wesentlichen bestätigt (TPF pag. 9.762.008). Der ebenfalls von der Vorinstanz einvernommene Zeuge N. konnte keine Aussagen zur verschossenen Munition machen (TPF pag. 9.763.004). Der Beschuldigte selber geht von deutlich höheren Schusszahlen aus (TPF pag. 9.731.025 f.; CAR pag. 7.401.013 f.). Welche der zahlenmässig divergierenden Aussagen nun realistischer sind, lässt sich nicht abschliessend klären.
dd) Bei dieser Ausgangslage muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass an «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen»
jedenfalls Munition in einem Umfang verschossen wurde, der zumindest einzelne der von der KAPO SZ nicht zuzuordnenden Munitionsbestellungen erklären kann. Es erscheint insofern fraglich ob diese Munitionsmenge bei den Abklärungen der KAPO SZ adäquat berücksichtigt wurde. Auch unter diesem Blickwinkel ergeben sich Zweifel an den getroffenen Feststellungen zu Art und Menge der von der KAPO SZ tatsächlich verwendeten Munition.
i) Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die seitens der Polizei getätigten Abklärungen als in vielerlei Hinsicht erklärungsbedürftig. Gestützt darauf lassen sich zahlreiche Fragen nicht restlos klären, auf die es für den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens aber gerade ankommt. Insbesondere ergibt sich daraus nicht hinreichend klar, dass tatsächlich alle anklagerelevante Munition bei der KAPO SZ keine Verwendung gefunden hätte. Die Abklärungsberichte der KAPO SZ weisen in der Anlage und bezüglich der ihnen zugrunde liegenden Erkenntnisquellen nicht zu übersehende Unzulänglichkeiten auf. Dass die Vorinstanz diese Ermittlungsergebnisse als schlüssig beurteilt hat, wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Recht kritisiert. Es lässt sich gestützt darauf schlicht nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass den umstrittenen Munitionsbestellungen ein polizeilicher Verwendungszweck zugrunde gelegen haben könnte. Insofern ergeben sich aus den polizeilichen Recherchen keine weiterführenden Erkenntnisse zur Klärung des Sachverhalts und insbesondere keine substantiellen Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten.
2.2.3.4 Lieferort der Bestellungen
a) Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten betrachtet die Vorinstanz den Lieferort der bestellten Munition. Sie erwägt unter Aktenhinweisen dazu, dass sämtliche Bestellungen bei der «LBA» nachweislich an das Kommando, konkret an den Arbeitsplatz des Beschuldigten bestellt oder geliefert worden sei. Der Beschuldigte habe selber angegeben, dass er privat getätigte Munitionsbestellungen immer an seinen Arbeitsort habe liefern lassen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 d). Darauf verweist die Vorinstanz auch bezüglich der angeklagten Bestellungen bei den übrigen Lieferanten. Zu den Bestellungen bei der «G. AG» wird ausgeführt, dass diese Bestellungen nachweislich an den Arbeitsplatz des Beschuldigten zu seinen Handen geliefert worden seien (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4 b). Bezüglich der Bestellungen bei der «E. AG» hält die Vorinstanz fest, dass diese Bestellungen überwiegend an den Arbeitsplatz des Beschuldigten geliefert worden seien, was dem vom Beschuldigten eingestandenen «modus operandi» entspreche (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 d). Diese vorinstanzlichen Feststellungen bezeichnet der Beschuldigte im Berufungsverfahren als unzutreffend. Er hält entgegen, dass er von den ihm vorgeworfenen 62 Bestellungen lediglich bei 25 Bestellungen er als Empfänger angegeben werde, während bei den restlichen 37 Bestellungen die Unterschrift des Empfängers nicht habe erkannt werden können, der Abladeort und der Empfänger unbekannt seien, die Lieferung von unbekannten Personen abgeholt worden oder direkt an den Sicherheitsstützpunkt in W. erfolgt sei (CAR pag. 7.300.053). Die gleichen Einwände machte der Beschuldigte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend (TPF pag. 9.721.066).
b) Was der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Beantwortung der sich im Kontext des Lieferortes stellenden Tatfragen einwendet, erweist sich weitestgehend als begründet. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz gingen die Bestellungen nicht «immer» bzw. «überwiegend» am Arbeitsplatz des Beschuldigten ein. Wie der Beschuldigte zu Recht einwendet, geht selbst die Anklageschrift nicht davon aus, dass die fraglichen Bestellungen stets an den Arbeitsplatz des Beschuldigten geliefert worden seien. Die durch die Bestellung vom 29. Februar 2016 veranlasste Lieferung der «LBA» wurde nicht vom Beschuldigten visiert (vgl. TPF pag. 9.110.012). Dass sie vom Beschuldigten in Empfang genommen worden wäre, ist nicht belegt. Die auf eine Bestellung bei der «LBA» vom 14. August 2014 erfolgende Lieferung wurde nachweislich an einem unbekannten Ort abgeladen und von einem unbekannten Empfänger entgegengenommen (vgl. TPF pag. 9.110.013). Die Lieferung der am 17. November 2017 bei der «E. AG» bestellten Munition erfolgte gemäss den Angaben auf der Rechnung ebenso am Sicherheitsstützpunkt Y. (TPF pag. 9.110.016; Rechnung einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Liste «Übersicht Bestellungen Munition»]) wie die Lieferung gemäss der am 24. August 2017 getätigten Bestellung (TPF pag. 9.110.017; Rechnung einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-010103» Liste «Übersicht Bestellungen Munition»]) und die auf die Bestellung vom 15. April 2014 folgende Munitionslieferung (TPF pag. 9.110.019; Rechnung einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Beilage «X29» in der Datei «Rechnungskopien zu nicht zuordenbaren Bestellungen; X1-X61»]). Der Rechnung für die mit Bestellung vom 23. März 2015 veranlasste Lieferung ist als Lieferadresse «CPT Y.» zu entnehmen. Gleiches gilt für die Angaben der Lieferung zur Bestellung vom 15. April 2014 (Rechnung einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Beilage «X47» in der Datei «Rechnungskopien zu nicht zuordenbaren Bestellungen; X1-X61»]). Auf der Rechnung zur Bestellung vom 12. Dezember 2014 schliesslich wird «CPT W.» als Lieferort angegeben (Rechnung einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Beilage «X33» in der Datei «Rechnungskopien zu nicht zuordenbaren Bestellungen; X1-X61»). Anhand der vorangehenden Aufzählung wird deutlich, dass die Lieferungen der dem Beschuldigten zugerechneten Bestellungen nicht mehrheitlich und entgegen der Auffassung im vorinstanzlichen Urteil erst recht nicht immer an den Arbeitsplatz des Beschuldigten erfolgten.
c) Gegenteiliges haben auch die von der KAPO SZ unternommenen Abklärungsbemühungen nicht ergeben. Im abschliessenden Bericht vom 28. November 2019 wurde ebenfalls erwähnt, dass auf einigen Rechnungen für nicht zuordenbare Bestellungen der Lieferort «W.» (Standort Sicherheitsstützpunkt Y.) vermerkt sei (BA pag. 15-01-0094). Diesen Feststellungen schienen die verantwortlichen Polizeifunktionäre indessen keine weitere Bedeutung beimessen zu wollen, mit der Begründung, die entsprechenden Angaben auf den Rechnungen des betroffenen Lieferanten seien nicht «verlässlich» (BA pag. 15-01-0094). Dabei handelt es sich um eine nicht näher begründete und bei objektiver Betrachtung auch nicht plausibel erscheinende Betrachtungsweise. Einerseits wird im gleichen Bericht festgehalten, die bestellte Munition sei «üblicherweise» in den «Sicherheitsstützpunkt Y.» geliefert und dort eingelagert worden (BA pag. 15-010094). Weshalb es sich bei der Nennung dieses Lieferortes auf den fraglichen Rechnungen um Falschangaben handeln soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Übrigen liesse sich auch nicht vernünftig erklären, weshalb im Gegenzug unbesehen auf all jene Rechnungen abgestellt werden sollte, die als Lieferort «Polizeikommando» und damit den Arbeitsort des Beschuldigten aufführen. Es muss den Beschuldigten grundsätzlich entlasten, wenn die von ihm angeblich veruntreute Munition nicht an seinen Arbeitsplatz und damit nicht in seine unmittelbare Verfügungsgewalt gelangte. Die Vorinstanz weist ebenfalls auf die divergierenden Angaben zu den Lieferorten hin, um anschliessend auszuführen, dies ändere nichts daran, dass die Bestellungen «überwiegend» an den Arbeitsplatz des Beschuldigten geliefert worden seien und dem von ihm eingestandenen «modus operandi» entsprächen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 d). Als Teil des vom Beschuldigten angewendeten «modus operandi» versteht die Vorinstanz offensichtlich die Lieferung an seinen Arbeitsplatz, weil der Beschuldigte selber angegeben habe, er habe sich private Munitionsbestellungen immer an seinen Arbeitsort liefern lassen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 d). Richtig weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte anerkannt hat, die in der Lieferung vom 22. März 2017 enthaltene Munition (200 Schuss «.308 Winn Swiss P AP») teilweise entwendet zu haben (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 d; vgl. TPF pag. 9.731.017; CAR pag. 7.300.059; vgl. auch BA pag. 13-01-0027). Dass es bei den übrigen andernorts abgelieferten Bestellungen ebenso verhalten hat, ergibt sich daraus nicht. Es führt deshalb zu weit, wenn die Vorinstanz angesichts der vom Beschuldigten anerkannten Bestellung seine Aussage zur Vorgehensweise deswegen als «offensichtlich falsch» und als «reine Schutzbehauptungen» bezeichnet (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 d).
d) Dem Lieferort der bestellten Munition kann nach dem Erwogenen bei der Beweiswürdigung kein besonderes Gewicht beigelegt werden. Als Indiz taugen die Lieferumstände letztlich nur insoweit, als sie die Täterschaft des Beschuldigten so oder anders nicht geradezu ausschliessen. Der beschränkte Beweiswert ergibt sich nur schon daraus, dass auch viele der in keiner Weise verdächtigen Lieferungen an den Arbeitsplatz des Beschuldigten erfolgten.
2.2.3.5 Auswertung der elektronischen Sicherstellungen
a) Im Zuge des gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wurden beim Beschuldigten zahlreiche elektronische Datenträger sichergestellt und – soweit auslesbar - forensisch gespiegelt (BA pag. 10-01-0140 und 0144). Dabei weckten insbesondere mehrere Worddateien das Interesse der Strafverfolgungsbehörden, die mit der Formatvorlage für Bestellungen der KAPO SZ übereinstimmten. Insgesamt wurden auf zwei Datenträgern 22 Bestellschreiben aufgefunden, die an die Lieferanten «LBA», «E. AG» und «G. AG» adressiert waren (BA pag. 10-01-0149 ff.). Unter Bezugnahme auf diese Dokumente erwägt die Vorinstanz, dass von den abgespeicherten Bestellungen bei der «LBA» deren 15 mit den tatsächlich an diesen Lieferanten aufgegebenen und sich in den Akten befindlichen Bestellschreiben übereinstimmten. Dies werte das Gericht als gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese Bestellungen für sich privat getätigt habe, hätten sich die Bestellschreiben doch auf den privaten Datenträgern am Wohnort des Beschuldigten befunden. Es ergebe sich daraus überdies, dass der Beschuldigte bereits ab dem Jahre 2009 damit begonnen habe, privat Munition zu bestellen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 e). Entsprechende Übereinstimmungen der auf den Datenträgern des Beschuldigten vorgefundenen Bestellschreiben mit tatsächlichen Bestellungen erkannte die Vorinstanz auch bezüglich der Lieferanten «G AG» und «E. AG», wobei dies in beiden Fällen wiederum als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet wurde (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4 c [«G. AG»] und E. 3.3.3.7 e [E. AG]).
b) Bei den Akten befinden sich insgesamt zwanzig Ausdrucke der auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten ermittelten Bestellschreiben (vgl. USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Ausdrucke Word-Dokumente ab externer Festplatte, B1-B20»). Den Angaben der KAPO SZ im Bericht 28. November 2019 zufolge liegt ein Bestellschreiben («Bestellung 09-1118 vom 18. November 2018» bei der «LBA») nicht in physischer Form vor, weil das entsprechende Bestellformular bei der Lieferantin nicht mehr erhältlich gemacht werden konnte. Ein weiteres der ausgedruckten Bestellschreiben («Bestellung 14-0612 vom 12. Juni 2014 bei G. AG» [BA pag. 10-01-0151]) ist nicht Gegenstand der Anklageschrift. Soweit der Beschuldigte im vorliegenden Zusammenhang die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und weiterer Verfahrensrechte rügen lässt (CAR pag. 7.300.047 ff.), braucht hier unter Verweis auf das dazu bereits Gesagte (vgl. Erwägung I./3.3 hiervor) nicht mehr darauf eingegangen zu werden. Ein von der KAPO SZ getätigte Abgleich zwischen den tatsächlichen Bestellungen und den Word-Dateien auf den Datenträgern des Beschuldigten ergab bei einer Bestellung eine Abweichung hinsichtlich der Bestellnummer (BA pag. 15-01-0096). Im vorinstanzlichen Urteil wird ausgeführt, dass bezüglich der Bestellungen bei der «LBA» mit einer Ausnahme alle Bestellungen übereinstimmten (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 e) sowie von den die Bestellungen bei der «G. AG» und «E. AG» betreffenden Word-Dateien alle mit den tatsächlichen Bestellungen identisch waren (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4 c und E. 3.3.3.7 e). Diese Feststellungen werden im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht angezweifelt und lassen sich auch anhand der in elektronischer Form vorhanden forensischen Kopien verifizieren. Dieser Abgleich ist indessen insofern nur von beschränktem Aussagewert, als die bei den Lieferanten tatsächlich eingegangenen Bestellungen nur von der «LBA» zur Verfügung gestellt werden konnten, im Übrigen aber nicht mehr vorhanden waren (vgl. BA pag. 15-01-0096).
c) Der Beschuldigte wurde im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich mit den Ergebnissen aus der forensischen Auswertung seiner privaten Datenträger konfrontiert. Im Vorverfahren äusserte sich der Beschuldigte dazu nicht (BA pag. 1301-0027). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe etwa für Sitzungen ausserhalb des Kantonsgebiets Bestellungen und andere Daten auf mobilen Datenträgern mitgenommen. Er habe diese Daten im Normalfall auf eine Festplatte mit einer Speicherkapazität von einem Terrabyte gespeichert. Andererseits habe er auch zuhause gearbeitet, wenn er beispielsweise einmal früher am Abend nach Hause gekommen sei. Einmal habe er nach einer Meniskus-Operation während sechs Wochen von zuhause aus gearbeitet. Er könne sich die Daten auf seinem Computer nur so erklären, dass es sich dabei um Restbestände von irgendwelchen kopierten Sachen gehandelt habe (CAR pag. 7.401.012). Diese Aussagen können nicht von Vornherein als unglaubhaft qualifiziert werden und geben eine durchaus nachvollziehbare Erklärung für die auf den privaten Datenträgern gefundenen Bestelldokumente. Die Schilderungen des Beschuldigten werden dadurch untermauert, dass sich auf diesen Datenträgern weitere Dateien befanden, die von ihrem Inhalt her (Erwähnung der KAPO SZ oder von Vorgesetzten und Mitarbeitern) eindeutig der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten zuzuordnen sind. Die entsprechenden Dateien stehen in keinem ersichtlichen Zusammenhang zu den hier umstrittenen oder sonstigen Bestellvorgängen. Exemplarisch sei auf Dokumente hingewiesen, die sich allgemein auf das Logistikkonzept bei der KAPO SZ oder dem Lagerbestand und dem Vertragswesen beziehen. Vor diesem Hintergrund lassen sich die Dateien auf seinen Datenträgern auch der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit zuordnen. Dazu gehörte – was der Beschuldigte berechtigterweise angemerkt hat (vgl. CAR pag. 7.300. 031) – selbstverständlich auch das Verfassen von Munitionsbestellungen. Mindestens eines der gefundenen Bestellformulare betraf denn auch eine Bestellung, die selbst nach Einschätzung der KAPO SZ nicht zur Kategorie der nicht zuordenbaren und nicht belegbaren Bestellvorgängen gehörte. Es fällt schliesslich auf, dass die Dateien auf den privaten Datenträgern in der überwiegenden Mehrheit aus einem einige Monate umfassenden Zeitraum im Jahre 2014 stammen.
d) Auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten wurden ausserdem Word-Dateien mit mehreren Hundert Inseraten für Munitions- und Waffenzubehör entdeckt (BA pag. 10-01-0148 f.; BA pag. 10-01-0218 ff.). Im vorinstanzlichen Urteil wird darauf zwar Bezug genommen, ohne aber einen bestimmten Beweisschluss daran zu knüpfen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.7 b und E. 3.3.3. d). Wie der Beschuldigte im Berufungsverfahren zutreffend dargelegt hat (CAR pag. 7.300.049 ff.), vermögen ihn diese Feststellungen nicht ansatzweise zu belasten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anerkanntermassen mehrere Tausend Schuss der Munitionsarten «GP11». «GP90» und «PIST PAT 41» für sich veruntreute. Aufgrund der Sicherstellungen liegt allenfalls die Vermutung nahe, dass er Teile davon hat verkaufen wollen. Der Beschuldigte weist richtig darauf hin, dass die in den Inseraten zum Kauf angebotene Menge weit geringer war. Jede andere Interpretation wäre eine blosse Mutmassung. Wie daraus namentlich schlüssig abgeleitet werden soll, dass der Beschuldigte bei der KAPO SZ noch mehr Munition veruntreut habe, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn diese Kaufinserate tatsächlich geschalten worden wären, hätte der Beschuldigte sich die dafür benötigte Munition nicht erst noch verschaffen müssen. Der Beschuldigte zeigt zudem nachvollziehbar auf (CAR pag. 7.300.049 f.), dass die auf den Inseratdokumenten annoncierte Munition aufgrund des Produktionsdatums kaum aus Beständen der KAPO SZ stammen konnte. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass diese Inserate in keinem Zusammenhang mit der vom Beschuldigten bei der KAPO SZ veruntreuten Munition standen.
e) Resümierend mag zwar irritieren, dass der Beschuldigte diverse Bestellschreiben auf seinen privaten Computern gespeichert hatte, die in den Verdacht ungerechtfertigter Verwendung durch den Beschuldigten gerieten. Ebenso plausibel liesse sich dieser Umstand aber auch damit erklären, dass der Beschuldigte seiner Arbeitstätigkeit gelegentlich von zuhause aus nachgegangen ist. Die Auswertung der elektronischen Sicherstellungen weisen für sich gesehen nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Insofern ist die Folgerung der Vorinstanz, wonach es sich dabei um ein gewichtiges Indiz handle, erheblich zu relativieren. Nicht belastet wird der Beschuldigte auch durch die auf seinem Datenträger sichergestellten Verkaufsanzeigen.
2.2.3.6 Buchhalterische Erfassung der bestellten Munition
a) Die KAPO SZ hat im Rahmen ihrer Abklärungen betreffend sämtliche verfügbaren Rechnungen für Waffen und Munition ihre Rechnungskontrolle überprüft und zuhanden der Verfahrensakten einen entsprechenden Bericht verfasst (BA pag. 05-01-0225 ff.). Darin wird festgehalten, dass wiederholt Lieferungen
falsch verbucht worden seien, wobei die Falschbuchungen ausschliesslich Lieferungen betroffen hätten, die keinem Verwendungszweck bei der KAPO SZ zugerechnet werden könnten und deshalb auffällig seien. Die falsch verbuchten Munitionslieferungen seien allesamt anstatt im Unterkonto «Bewaffnung und Munition» in den Unterkonten «Ausrüstung», «Bekleidung», «Diverses» und «SG OD» verbucht worden. Teilweise habe die Artikelbeschreibung nicht den Tatsachen entsprochen. Diese Lieferungen seien mit einer Ausnahme allesamt durch den Beschuldigten verbucht worden (BA pag. 05-01-0236 ff.). Die Vorinstanz wertet hinsichtlich der umstrittenen Bestellungen bei der «LBA» bereits die Verbuchung in einer falschen Kontogruppe als solche als Indiz dafür, dass der Beschuldigte die nicht ordnungsgemäss verbuchten Bestellungen für sich privat getätigt habe. Darüber hinaus weist die Vorinstanz darauf hin, dass einzelne Bestellungen unter offensichtlich falschen Bezeichnungen verbucht worden seien. Die offensichtlichen Falschverbuchungen und das Einfügen irreführender bzw. falscher Buchungsnotizen liessen keinen Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte damit private Munitionsbestellungen habe vertuschen wollen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 f). Die gleichen Überlegungen werden im vorinstanzlichen Urteil betreffend die Unregelmässigkeiten bei der Verbuchung von Lieferungen der «G. AG» (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4 d) und der «E. AG» (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 f) angestellt und es werden daraus die gleichen beweisrelevanten Schlüsse gezogen.
b) Der Beschuldigte lässt die vorinstanzlich als verdächtig qualifizierten Buchungsvorgänge nicht als sinnfälliges Indiz gelten. Im Berufungsverfahren macht er dazu geltend, dass die Kontengruppen lediglich intern von Bedeutung gewesen seien. Die Bestellungen seien jeweils so verbucht worden, dass das Budget eingehalten worden sei. Die Verbuchung in einer falschen Kontogruppe sei per se beweisuntauglich. Bei der Verbuchung der Munitionsbestellungen hätten auch andere «Unterkontoführer» eine Rolle gespielt. Für die Buchhaltung von Belang sei einzig das Konto «-313», die Unterkonten seien für die Finanzkontrolle nicht von Interesse. Für die jeweiligen Unterkonten sei jährlich ein Budget festgelegt worden, wobei das Budget für das Unterkonto «Waffen und Munition» ca. Fr. 80'000.00 betragen habe, was sehr knapp bemessen gewesen sei und meistens nicht ausgereicht habe. Für andere Unterkonten hingegen sei das Budget sehr grosszügig bemessen bzw. zu hoch gewesen. Entsprechend habe er – so der Beschuldigte weiter – teilweise Umbuchungen vorgenommen, um die für die Buchhaltung entscheidende Budgetierung auf dem Hauptkonto zu ebnen. Es werde deshalb bestritten, dass die Falschverbuchungen zur Verschleierung von Bestellungen zu privaten Zwecken vorgenommen worden seien (CAR pag. 7.300.054 f. und CAR pag. 7.300.067). In seiner persönlichen Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er Rechnungen für Munition im Hauptkonto mit der Nummer «313.00» und der Bezeichnung «Bekleidung und Ausrüstung» verbucht habe. In diesem Konto sei auch die Munition verbucht worden. Es habe rund ein Dutzend Unterkonten gegeben, die aber für die Finanzkontrolle nicht wichtig gewesen seien. Die Unterkonten seien für ihn wichtig gewesen, um das Budget für die verschiedene Bereiche erstellen zu können. Es habe schon seine Gründe, weshalb Rechnungen in verschiedenen Kontogruppen erfasst worden seien. Er habe geschaut, dass er eine Rechnung vielleicht auf einem Konto mit noch vorhandenem Budget eingebucht habe. Er würde es auch nicht ausschliessen, dass er Falschbuchungen gemacht habe (CAR pag. 7.401.018).
c) Die im vorinstanzlichen Urteil unter Angabe von Datum und Art der verbuchten Rechnungen sowie von Kontogruppe und Buchungstext aufgeführten Buchungsvorgänge sind unbestritten und entsprechen der von der KAPO SZ erstellten Übersicht (BA pag. 05-01-0245 ff.). Unangefochten steht sodann fest, dass die Buchungen vom Beschuldigten vorgenommen wurden. Die Parteistandpunkte widersprechen sich indessen bezüglich der Frage, welche Bewandtnis es damit für die vorliegende Beweiswürdigung hat. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich längst nicht bei allen der umstrittenen Lieferungen Unregelmässigkeiten bei der Bilanzierung feststellen liessen. Im entsprechenden Bericht der KAPO SZ wird im Gegenteil darauf hingewiesen, dass ein «Grossteil» der zweifelbehafteten Lieferungen wie die «ordnungsgemässen» Lieferungen auch im Unterkonto «Bewaffnung und Munition» verbucht worden sei (BA pag. 05-010236). Von den vom Beschuldigten eingestandenermassen für sich privat verwendeten Lieferungen sollen lediglich drei und damit ein geringer Anteil falsch verbucht worden sein (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 f). Wenn es der Beschuldigte tatsächlich darauf angelegt hätte, seine kriminellen Aktivitäten buchhalterisch zu verschleiern, liesse sich eine solch geringe Anzahl Falschbuchungen nicht damit vereinbaren. Im Übrigen erfolgten auch nur vereinzelte Falschbuchungen unter Verwendung von klarerweise unrichtigen Bezeichnungen, während die übrigen Buchungen immerhin als Munitionslieferungen deklariert und auch in munitionsspezifischen Unterkonten eingebucht wurden. Gegen ein gezieltes Vorgehen spricht zusätzlich, dass die unrichtige buchhalterische Erfassung – was auch den untersuchenden Polizeifunktionären bemerkenswert erschien (BA pag. 05-01-0237) – nicht nach einer klaren Systematik erfolgte und insofern bis zu einem gewissen Grad beliebig erscheint. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die von einer falschen Verbuchung betroffenen Rechnungen sich über mehrere Jahre erstreckten, wobei in einem einzelnen Jahr jeweils nur wenige Buchungsvorgänge zu Beanstandungen Anlass gegeben haben.
d) Nicht als völlig unglaubhaft zurückweisen lässt sich aufgrund der Aktenlage, dass es sich bei den konstatierten Falschverbuchungen lediglich um Umbuchungen zwischen verschiedenen Unterkontogruppen gehandelt haben könnte. Diese Kontoart bezweckt insbesondere, die Rechnungslegung übersichtlicher darzustellen. Die einzelnen Unterkonten werden zu Beginn der Rechnungsperiode eröffnet und an deren Ende wieder geschlossen und in das Hauptkonto übertragen. Der Beschuldigte weist zutreffend darauf hin, dass letztlich das Hauptkonto für die Ermittlung von Ausgaben und Budget zentral ist. Der Beschuldigte hat an sich plausibel erläutert, dass es zur Wahrung des Gleichgewichts von Ausgaben und Budget auf einzelnen Unterkonten zuweilen als sinnvoll erschien, einzelne Ausgaben in andere Unterkonten einzubuchen. Darin kann insbesondere die nachvollziehbare Absicht gesehen werden, zur Verfügung stehende Etats auch tatsächlich auszuschöpfen, um allfälligen Budgetkürzungen zuvorzukommen. Ebenso lässt sich mit solchen Umbuchungen das vom Beschuldigten genannte Ziel erreichen (vgl. CAR pag. 7.300.067), das Budget für einzelne Ausgabenpositionen zu erhöhen, indem Aufwendungen zulasten anderer Unterkonten mit ausreichendem Budget erfolgen. Dass namentlich das für die Munitionsbeschaffung vorgesehene Budget – wie vom Beschuldigten behauptet (CAR pag. 7.300. 067) – eher knapp bemessen und jeweils kaum ausreichend war, erscheint angesichts des hinreichend dokumentierten Munitionsbedarfs der KAPO SZ keineswegs unrealistisch und lässt anhand der Aktenlage jedenfalls nicht schlüssig widerlegen. Von besonderem Interesse ist in diesem Kontext, dass der Bericht der KAPO SZ ebenfalls erwähnt, dass die fraglichen Buchungen letztlich aus buchhalterischen Überlegungen erfolgt sein könnten. So wird unter Hinweis etwa angeführt, dass gewisse Buchungen auf andere Unterkonten hätten gebucht werden müssen, weil das Verhältnis zwischen Ausgaben und Budget im eigentlich sachbezogenen Unterkonto nicht ausgeglichen gewesen sei. Weiter wird die Möglichkeit ins Spiel gebracht, dass gewisse Lieferungen auf Unterkonten gebucht worden sein könnten, die noch über ein grösseres Restbudget verfügt hätten (BA pag. 05-01-0237). Daraus ergibt sich, dass solche Umbuchungsvorgänge durchaus auch der buchhalterischen Praxis entsprochen haben könnten. Vor diesem Hintergrund liessen sich auch die Widersprüchlichkeiten bei den Buchungsvermerken auflösen. Wenn die Verbuchung aus buchhalterischen Gründen nicht im korrekten Unterkonto vorgenommen wurde, war wohl zwangsläufig eine mit der Funktion des stattdessen gewählten Unterkontos korrespondierende Artikelbezeichnung zu wählen.
e) Den thematisierten Falschverbuchungen misst die Vorinstanz vor allem auch im Zusammenhang mit der Annahme besonderes Gewicht bei, dass einzelne der verbuchten Munitionslieferungen von den dem jeweiligen Unterkonto zugehörigen Polizeieinheiten gar nicht gebraucht worden seien (Urteil SK.2020.51
E. 3.3.3.3 f, E. 3.3.3.4 d und E. 3.3.3.7 f). Nachdem sich diese Annahme als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. Erwägung II./A.2.2.3.3 hiervor), ergeben sich daraus keine weiteren Rückschlüsse auf die Täterschaft des Beschuldigten. Insgesamt stellen die festgestellten Falschverbuchungen keinen starken Hinweis auf den Beschuldigten als möglichen Täter dar.
2.2.3.6 Zusammenfassung und Beweisergebnis
Mehr oder andere Beweismittel, aus denen sich sachdienliche Erkenntnisse betreffen die zu untersuchenden Vorgänge gewinnen liessen, liegen nicht vor. Objektive Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten in den nicht anerkannten Fällen fehlen gänzlich. Es kann als erstellt gelten, dass im fraglichen Tatzeitraum mehrere Angehörige der KAPO SZ Munitionsbestellungen auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten auslösen konnten. Es kann weder vollumfänglich noch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Bestellungen tatsächlich alle vom Beschuldigten getätigt wurden. Ebenso wenig kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die bestellte Munition für einen ordentlichen Gebrauchszweck bei der Kantonspolizei bestimmt war, sei dies nun im Einsatz- oder Trainingsbereich oder aber im Rahmen sogenannter «Versuchs-, Fremdwaffen- oder Gastschiessen». Es bestehen zwar durchaus gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten auch bezüglich des nicht anerkannten Teils des angeklagten Sachverhaltes. Die angeführten Indizien vermögen indessen weder für sich betrachtet noch in ihrem Gesamtgefüge den rechtsgenüglichen Beweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen. Für die einklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten bezüglich aller nicht eindeutig rekonstruierbaren Munitionsbestellungen besteht ein höchstens fragmentarisches Beweismosaik. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt allerdings, dass für einen Schuldspruch jegliche vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst unter Berücksichtigung aller den Beschuldigten belastenden Indizien kann nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einzelne Munitionsarten bei der KAPO SZ doch ordnungsgemäss benutzt wurden oder Bestellungen für ausserhalb des polizeidienstlichen Gebrauchs liegende Munition von einer Dritttäterschaft veranlasst und ausgenutzt wurden. Wenn auch die Strafuntersuchung dafür keine unmittelbaren Anhaltspunkte geliefert hat, liegt eine solche Annahme auch nicht fern jeder Vorstellungskraft. Zu bedenken ist immerhin, dass eine Vielzahl von Personen ebenfalls Zugang zu den im Polizeikommando oder den einzelnen Schiess- und Ausbildungsplätzen befindlichen Munitionsbeständen hatte. Abgesehen davon vermögen mangelnde konkrete Hinweise auf einen Dritttäter allein den Beschuldigten nicht zu belasten. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses verbleiben erhebliche und im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten in den von ihm nicht anerkannten Anklagesachverhalten. Er ist diesbezüglich entsprechend freizusprechen.
2.3 Rechtliche Würdigung
Was die rechtliche Würdigung des vom Beschuldigten anerkannten und insofern rechtsgenügend erstellten Sachverhaltes anbelangt, kann zunächst auf die im vorinstanzlichen Urteil zutreffend und vollständig dargelegten rechtlichen Grundlagen des zu prüfenden Tatbestandes der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des qualifizierten Tatbestandsmerkmals der Tatbegehung in Beamteneigenschaft (Urteil SK.2020.51 E. 3.2.1 – E. 3.2.4) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit überzeugender Begründung ist die Vorinstanz sodann zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt (Urteil SK.2020.51 E. 3.4.1 – E. 3.4.3). Diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkannt (CA pag. 7.300.060). Beim Beschuldigten liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
2.4 Ergebnis
Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen bezüglich der nachfolgend aufgeführten und vom Beschuldigten anerkannten Munitionsbestellungen:
Datum Lieferant Bezeichnung Betrag
06.12.2017 Logistikbasis der Armee 2’000 «7.65mm Para FMJ» Fr. 2'600.80 (LBA) 480 «7.5mm LSP PAT 11»
4’800 «7.5mm GP 11»
31.10.2017 Logistikbasis der Armee 4’800 «7.5mm GP 11» Fr. 5'200.00
(LBA) 8’000 «5.6mm GW PAT 90»
22.08.2017 Logistikbasis der Armee 12’480 «7.5mm GP 11» Fr. 3'744.00 (LBA)
18.05.2017 Logistikbasis der Armee 11'520 «7.5mm GP 11» Fr. 4'356.00 (LBA) 3'000 «5.6mm GW PAT 90»
31.03.2017 Logistikbasis der Armee 9'600 «7.5mm GP 11» Fr. 4'680.00 (LBA) 6'000 «5.6mm GW PAT 90»
29.08.2017 Logistikbasis der Armee 14'400 «7.5mm GP 11» Fr. 4'320.00 (LBA)
23.06.2016 Logistikbasis der Armee 6'720 «7.5mm GP 11» Fr. 4'416.00
(LBA) 8'000 «9mm PIST PAT 14»
22.03.2016 Logistikbasis der Armee 7'200 «7.5mm GP 11» Fr. 4'610.00 (LBA) 7'000 «7.65mm Para FMJ»
20.10.2015 Logistikbasis der Armee 960 «7.5mm LSP PAT 11» Fr. 4'161.60 (LBA) 4'800 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90»
04.09.2015 Logistikbasis der Armee 5'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 3'300.00 (LBA) 6'000 «9mm PIST PAT 41»
23.06.2015 Logistikbasis der Armee 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'020.00 (LBA) 4'000 «9mm PIST PAT 14»
08.06.2015 Logistikbasis der Armee 5'000 «7.65mm PIST PAT 03» Fr. 2'188.00 (LBA) 800 «7.5mm Mark Pat MG 51»
16.01.2015 Logistikbasis der Armee 4'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'344.00
(LBA) 8 «2 Knall Nico» 8'640 «7.5mm GP 11»
21.12.2017 H. GmbH 1'200 «Pistolenpatrone 03 Fr. 492.50
(Datum Rech- Kaliber 7.65mm» nung)
22.03.2017 E. AG 200 «.308 Win Swiss P AP» Fr. 1'183.00
Gesamtbetrag der Bestellungen Fr. 53'615.90
Bezüglich der übrigen in der Anklageschrift aufgeführten und vom Beschuldigten nicht anerkannten Material- und Munitionsbestellungen ist der Beschuldigte demgegenüber in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB freizusprechen.
3. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.2])
3.1 Anklagevorwurf, vorinstanzliches Urteil und Standpunkte der Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren
Laut dem im Berufungsverfahren noch zu überprüfenden Anklagevorwurf soll der Beschuldigte sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er im Zusammenhang mit der Munitionsbestellung vom 31. Oktober 2017 an die «LBA» zu nicht näher bestimmbarer Zeit, spätestens am 8. November 2017, an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Kommando der KAPO SZ oder anderswo in der Schweiz einen Arbeitsauftrag im Betrag von Fr. 5'200.00 für die Bestellung von «5.6 mm Gewehrpatronen 90 (GW PAT 90; ohne Mengenangaben)» durch seinen Vorgesetzten habe visieren lassen. Diesen visierten Arbeitsauftrag habe er anschliessend in Bezug auf die bestellten Artikel und die Bestellmenge abgeändert und die Bestellung in abgeänderter Form bei der «LBA» ausgelöst. Konkret habe er bei der «LBA» schliesslich 8'000 Schuss «5.6 mm Gewehrpatronen 90 (GW PAT 90)» und 4'800 Schuss «7.5 mm Gewehrpatronen 11 (GP 11)» im Wert von Fr. 5'200.00 bestellt. Die bestellte Munition habe er durch die KAPO SZ bezahlen lassen und für seine privaten Zwecke genutzt (vgl. TPF pag. 9.110.021). Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf der Urkundenfälschung im Vorverfahren und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anerkannt (BA pag. 13-01-0191; TPF pag. 9.731.029 f.). Nach Würdigung der Sach- und Rechtslage gelangt die Vorinstanz zu einem anklagegemässen Schuldspruch (Urteil SK.2020.51 E. 4.1 – E. 4.4). Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen diese Verurteilung und verlangt, er sei von diesem Anklagevorwurf freizusprechen (CAR pag. 7.401.019 f.; CAR pag. 7.300.017). Die BA und die Privatklägerschaft stellen sich hinter den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (CAR pag. 7.300.092; CAR pag. 7.300.013).
3.2 Sachverhaltserstellung
3.2.1 Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie erwägt und bezeichnet als nicht bestritten, dass der Beschuldigte einen vom 8. November 2017 datierenden Arbeitsauftrag erstellt habe, wonach bei der «LBA» Gewehrpatronen «PAT 90» im Betrag von Fr. 5'200.00 bestellt worden seien, und diesen Arbeitsauftrag unterzeichnet und in der Folge seinem Vorgesetzten zur Visierung vorgelegt habe. Erstellt und unbestritten sei weiter, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 bei der «LBA» Gewehrpatronen «PAT 90» und «PAT 11» im Betrag von Fr. 5'200.00 bestellt habe. Den Einwand des Beschuldigten, es habe sich um zwei verschiedene Bestellungen im Betrag von jeweils Fr. 5'200.00 gehandelt, verwirft die Vorinstanz mit der Begründung, dass der fragliche Arbeitsauftrag Bezug auf eine Offerte mit der Nummer «18» nehme. Auch die Auftragsbestätigung der «LBA» vom 3. November 2017 und die Rechnung der «LBA» vom 14. November 2017 nähmen auf diese Bestellnummer Bezug. Auch auf dem Bestellschreiben vom 31. Oktober 2017 sei diese Bestellnummer handschriftlich vermerkt. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges aller dieser Dokumente, des übereinstimmenden Bestellbetrages sowie des Umstandes, dass sämtliche Dokumente auf die Bestellnummer «18» Bezug nähmen, bestünden keine Zweifel, dass sämtliche Dokumente dieselbe Bestellung beträfen. Gemäss Bericht der KAPO SZ vom 17. Februar 2021 seien sämtliche verfügbaren Unterlagen über die Bestellvorgänge bei der «LBA» eingeholt worden. In den Akten befänden sich weder ein Arbeitsauftrag für eine Bestellung von Gewehrpatronen «PAT 90» und «GP11» im Betrag von Fr. 5'200.00 noch Bestellunterlagen wie Bestellschreiben, Auftragsbestätigung oder Rechnung für eine Bestellung von ausschliesslich Gewehrpatronen «PAT90» im Betrag von Fr. 5'200.00. Da der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 in Bezug auf die bestellte Ware nachweislich von der tatsächlich getätigten Bestellung abweiche, sei festzustellen, dass dieser Arbeitsauftrag nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebe und somit inhaltlich falsch sei (Urteil SK.2020.51 E. 4.3.2).
3.2.2 Der im Berufungsverfahren erneut zu beurteilende Anklagesachverhalt ist vor dem Hintergrund der bereits andernorts thematisierten Bestellkompetenzen und Bestellabläufe in der Logistik der KAPO SZ zu betrachten. Diesbezüglich gilt es hier gestützt auf die massgeblichen Richtlinien und die Aussagen des Beschuldigten Folgendes nochmals aufzugreifen: Gemäss den polizeiinternen Weisungen war für Bestellungen über einen Betrag von Fr. 5'000.00 vom Beschuldigten ein Arbeitsauftrag zu erstellen und eine Offerte einzuholen, wobei der Arbeitsauftrag von einer vorgesetzten Stelle visiert werden musste. Gemäss Angaben des Beschuldigten hat er jeweils dem Arbeitsauftrag die eingeholte Offerte beigelegt. Der Arbeitsauftrag habe vor der Bestellung und der Lieferung erstellt werden müssen. Erst nachdem sein Vorgesetzter den Arbeitsauftrag visiert gehabt habe, habe er die Bestellung ausgelöst. Nach der Bestellung und Lieferung habe er die Rechnung visiert, diese ebenfalls dem Arbeitsauftrag angehängt und alles zusammen seinem Vorgesetzten vorgelegt (CAR pag. 7.401.014). Aus der Anklageschrift erschliesst sich erst im Gesamtkontext, an welchem Schritt des Bestellprozesses der dem Beschuldigten gemachte Vorwurf der Urkundenfälschung anknüpft. Die Passage in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte «diesen Arbeitsauftrag nach Visierung durch seinen Vorgesetzten in Bezug auf die bestellten Artikel und die Bestellmenge [abgeändert] und die Bestellung in abgeänderter Form gegenüber der LBA [ausgelöst habe]», könnte für sich genommen zur Annahme verleiten, dem Beschuldigten werde zur Last gelegt, einen ursprünglich erstellten Arbeitsauftrag nachträglich abgeändert zu haben. Wie sich aus den beiden unmittelbar folgenden und durch das Pronominaladverb «wobei» eingeleiteten Halbsätzen ergibt, lautet der Anklagevorwurf jedoch dahingehend, dass der Beschuldigte eine mit den Angaben im Arbeitsauftrag (Bestellung von Patronen «5,6mmx45 GW PAT 90» [TPF pag. 9.262.4.013]) nicht kongruente Bestellung (Bestellung von Patronen «5.6mm GW PAT 90» und «7.5mm GP11» [BA pag. 05-01-0030]) vorgenommen und im Anschluss den eine solche Bestellung nicht umfassenden Arbeitsauftrag durch seinen Vorgesetzten visieren lassen haben soll.
3.2.3 In der Chronologie des vom Beschuldigten geschilderten Bestellablaufs erfolgte zunächst am 3. November 2017 die Offertstellung der Lieferantin «LBA», auf welche im anschliessend vom Beschuldigten am 8. November 2017 verfassten und visierten Arbeitsauftrag Bezug genommen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend konstatiert hat, kann der sachliche Zusammenhang angesichts der jeweils vermerkten Offerten-Nummer nicht in Frage gestellt werden («Offerte Nr. 18» [vgl. TPF pag. 9.262.4.013]). Dieser Arbeitsauftrag wurde offensichtlich vorschriftsgemäss einer vorgesetzten Stelle zur Visierung vorgelegt (vgl. Unterschrift unter der Rubrik «Der Amtsvorsteher / Leiter Dienststelle» [TPF pag. 9.262.4.013]). Angesichts der verfügbaren Bestellunterlagen wurde die im Arbeitsauftrag vorgesehene Bestellung (Patronen ««5.6mm GW PAT 90» für einen Betrag von Fr. 5'200.00 [TPF pag. 9.262.4.013]) nie ausgeführt. Im umfassend ausgewerteten Dokumentenbestand zu den Bestellvorgängen im fraglichen Zeitraum finden sich weder eine Bestellung noch eine Rechnung, die sich dem vom Beschuldigten erstellten Arbeitsauftrag zuordnen lassen. Demgegenüber kann den Akten entnommen werden, dass unter Angabe der vorerwähnten Offerten-Nummer sowohl eine Auftragsbestätigung der Lieferantin «LBA» («Auftragsbestätigung 18» [TPF pag. 9.262.4.014]) als auch eine Rechnungsstellung («Auftragsnummer 18» [BA pag. 05-01-0249]) erfolgten. Die gleiche Nummer wurde handschriftlich auf einer vom Beschuldigten am 31. Oktober 2017 getätigten Bestellung vermerkt (BA pag. 05-01-0030). Die Bestellung einerseits sowie die Auftragsbestätigung und Fakturierung andererseits sind hinsichtlich Art und Menge der bestellten Munition und des dafür zu bezahlenden Preises denn auch deckungsgleich. Dass sich diese Bestellunterlagen aufeinander beziehen, ergibt sich auch anhand der Referenzierung «Bestellung 20», die auf dem Bestellschreiben vom 31. Oktober 2017 und auf der dazugehörigen Rechnung vom 14. November 2017 vermerkt ist (BA pag. 05-01-0030; BA pag. 05-01-0249). Diese Rechnung führt schliesslich eine weitere Bestellnummer «21» auf, die auch auf der Auftragsbestätigung enthalten ist (TPF pag. 9.262.4.014; BA pag. 05-01-0249). Insgesamt ergibt sich, dass die vom Beschuldigten am 31. Oktober 2017 veranlasste Bestellung sowohl im Logistikwesen der KAPO SZ als auch bei der Lieferantin «LBA» registriert und bearbeitet wurde.
3.2.4 Bei dieser Ausgangslage legt die Vorinstanz schlüssig dar, dass und weshalb der im vorerläuterten Sinne zu verstehende Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Soweit der Beschuldigte noch im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet hat, keinen Arbeitsauftrag abgeändert zu haben (TPF pag. 9.731.029; TPF pag. 9.721.075), gehen diese Vorbringen am konkreten Anklagevorwurf vorbei und vermögen ihn nicht zu entlasten. Soweit sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren überhaupt noch zu sachverhaltlichen Fragen geäussert hat, vermögen seine Ausführungen die vorinstanzliche Beweiswürdigung ebenfalls nicht zu erschüttern. Anhand der bei den Akten liegenden Urkunden lässt sich mit hinreichender Klarheit rekonstruieren, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2017 bei der «LBA» eine Bestellung getätigt hat, die von keinem Arbeitsauftrag gedeckt war. Entgegen dem vom Beschuldigten vorinstanzlich vertretenen Standpunkt (vgl. TPF pag. 9.731.029), betrafen der Arbeitsauftrag und die vom Beschuldigten vorgenommene Bestellung den gleichen Bestellvorgang. Folglich steht fest, dass der Beschuldigte die Bestellung vom 31. Oktober 2017 ohne gültige Visierung durch einen Vorgesetzten und damit ausserhalb seines Kompetenzbereichs veranlasst hat. Einerseits ist angesichts des zeitlichen Ablaufs festzuhalten, dass die Bestellung (am 31. Oktober 2017) ausgelöst wurde, als ein entsprechender Arbeitsauftrag weder erstellt noch visiert war. Angesichts des nur wenig über dem massgeblichen Bestellbetrages liegenden Preises kann davon ausgegangen werden, dass die Überschreitung der Bestellkompetenzen erst aufgrund der am 3. November 2017 von der Lieferantin «LBA» ausgestellten Auftragsbestätigung bemerkt wurde. Wenn in den nachfolgenden Bestelldokumenten jeweils eine «Offerte» vom gleichen Datum angesprochen wurde, kann der weitere Schluss gezogen werden, dass diese Auftragsbestätigung vom Beschuldigten anschliessend als Offerte behandelt und bezeichnet wurde. Dafür würde nicht zuletzt sprechen, dass sich zum fraglichen Bestellvorgang kein separates Offertdokument bei den Akten befindet. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Für die Sachverhaltserstellung ist hingegen bedeutsam, dass der Beschuldigte am 8. November 2017 zuhanden seines Vorgesetzten einen Arbeitsauftrag erstellt hat, dem nicht die tatsächlich getätigte Bestellung zugrunde gelegt wurde. Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass dieser Arbeitsauftrag nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergab und inhaltlich unkorrekt war. Das scheint der Beschuldigte im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr explizit ausschliessen zu wollen. Auf entsprechenden Vorhalt gab er anlässlich seiner Befragung an, dass seiner Einschätzung nach im angefochtenen Urteil einleuchtend begründet werde, weshalb der Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 unzutreffend gewesen sei (CAR pag. 7.401.020). Den fraglichen Bestellvorgang könne er in den Details und den zeitlichen Abläufen aber nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen (CAR pag. 7.401.020). Auch die Darlegungen der Verteidigung befassen sich ausschliesslich mit den rechtlichen Aspekten des Tatvorwurfs. Zusammenfassend ist vom Anklagesachverhalt auszugehen, soweit er von der Vorinstanz erstellt wurde.
3.3 Rechtliche Würdigung
3.3.1 Die rechtlichen Grundlagen des in Frage stehenden Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB werden im vorinstanzlichen Entscheid in objektiver und subjektiver Hinsicht umfassend dargelegt (Urteil SK.2020.51 E. 4.2.1 – E. 4.2.3). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Folge erwägt die Vorinstanz, dass der vom Beschuldigten erstellte Arbeitsauftrag inhaltlich eine Ausgabenbewilligung im Sinne von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt des Kantons Schwyz vom 20. November 2013 darstelle. Nach § 29 Abs. 1 dieses Gesetzes gelte als Ausnahmebewilligung die Ermächtigung zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag. Im Allgemeinen seien zwar die Departemente in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Erteilung von Ausgabenbewilligungen bis zu einem bestimmten Betrag zuständig. Sie könnten den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ihre Kompetenzen allerdings gestützt auf § 31 Abs. 1 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt des Kantons Schwyz vom 9. Dezember 2015 ganz oder teilweise übertragen. Für Munitionsbestellungen der KAPO SZ ab Fr. 5'000.00 bis Fr. 50'000.00 sei diese Kompetenz an den Kommandanten bzw. Stellvertretenden Kommandanten übertragen worden. Der vorliegende Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 sei somit dazu bestimmt und geeignet gewesen, zu beweisen, dass eine Ausgabenbewilligung für den Erwerb von Gewehrpatronen «PAT 90» im Betrag von Fr. 5'200.00 erteilt worden sei. Dieser Arbeitsauftrag habe als Beilage zur dazugehörigen Rechnung vom 14. November 2017, welche als Beleg für die Zahlungsanweisung gemäss § 52 ff. der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Schwyz gedient habe und vom Beschuldigten als materiell und formell richtig visiert worden sei, Eingang in die Buchhaltung des Kantons Schwyz gefunden. Als Buchhaltungsbeleg komme dem Arbeitsauftrag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundencharakter im Rahmen der Falschbeurkundung zu. Indem der Beschuldigte diesen inhaltlich falschen und somit unwahren Arbeitsauftrag erstellt, unterschrieben und seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt habe, habe er in objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung begangen (Urteil SK.2020.51 E. 4.4.2.1). Schliesslich geht die Vorinstanz auf die subjektiven Tatbestandselemente ein und erläutert, weshalb der Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt habe, die KAPO SZ am Vermögen zu schädigen und sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urteil SK.2020.51 E. 4.4.2.2).
3.3.2 Als Fazit der Beweiswürdigung steht fest, dass der Beschuldigte im Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 unzutreffende Angaben gemacht hat. Aus rechtlicher Perspektive ist zunächst der Urkundencharakter eines solchen Arbeitsauftrages umstritten. Der Beschuldigte macht geltend, der Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Buchhaltungsbeleg dar, weshalb ihm auch keine erhöhte Glaubwürdigkeit und somit auch kein Urkundencharakter zukomme. Der Arbeitsauftrag sei ein rein internes Dokument zu einer geplanten Bestellung und kein Bestellschein gewesen (CAR pag. 7.300.061; vgl. auch TPF pag. 9.731.030). Die Vorinstanz stützt sich für ihre gegenteilige Auffassung auf finanzhaushaltsrechtliche Vorschriften des Kantons Schwyz, die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Privatklägerschaft in Auszügen eingereicht wurden (TPF pag. 9.721.001 ff.). Als einschlägig und relevant erweisen sich im vorliegenden Kontext die Bestimmungen über die Zahlungsanweisung, den Zahlungsverkehr und die Liquiditätsbewirtschaftung. In § 52 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 9. Dezember 2015 über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV; SRSZ 144.111) wird eine Zahlungsanweisung als Auftrag für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz definiert. In § 53 Abs. 1 FHV ist vorgesehen, dass eine Anweisung eines Belegs mit einer Unterschrift für die materielle Prüfung, einer Unterschrift für die formelle Prüfung und einer Unterschrift für die Anweisung selbst bedarf. Diese drei Unterschriften müssen von mindestens zwei Personen stammen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 FHV). Der Erklärungsgehalt der jeweils vorgeschriebenen Visierung ergibt sich aus § 54 FHV. Demgemäss wird mit der Unterschrift für die materielle Prüfung in verschiedener Hinsicht die Richtigkeit der Buchung bestätigt (§ 54 Abs. 1 FHV). Mit der Unterschrift für die formelle Prüfung wird bestätigt, dass die Belege ordnungsgemäss erstellt und die für die Anweisung erforderlichen Angaben vollständig und korrekt sind (§ 54 Abs. 2 FHV). Mit der Unterschrift für die Anweisung wird schliesslich bestätigt, dass die Prüfung der materiellen und formellen Richtigkeit durch die sachkundigen Personen erfolgt ist und keine Kenntnis von einer strafbaren Handlung besteht (§ 54 Abs. 3 FHV). Angesichts der gesetzlichen Ausgangslage greift es zu kurz, wenn der Beschuldigte einzig in der Zahlungsanweisung (= «Unterschrift für die Anweisung» im Sinne von § 54 Abs. 3 FHV) die für den Urkundencharakter konstituierende Erklärung mit erhöhter Glaubwürdigkeit erblickt und sich ausführlich mit der Auslegung dieser Norm befasst (vgl. CAR pag. 7.300.062 f.). Aufgrund des mehrstufig konzeptionierten Kontroll- und Prüfmechanismus ergibt sich für jede der drei vorgeschriebenen Prüfvermerke eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Gemäss Gesetzeswortlaut beziehen sich alle Erklärungen auf die Richtigkeit der Buchung und sollen in ihrer Gesamtheit den Beweis für die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer solchen erbringen. Die erforderlichen Unterschriften wurden auf der fraglichen Rechnung vom 14. November 2017 unter den Rubriken «Materiell geprüft am», «Formell geprüft am» sowie «angewiesen am» angebracht (BA pag. 05-01-0249).
3.3.3 Wird der vom Beschuldigten unrichtig erstellte Arbeitsauftrag im soeben beschriebenen Kontrollgefüge kontextualisiert, erschliesst sich dessen urkundenstrafrechtliche Relevanz ohne Weiteres. Wie gesehen, ist für die Vornahme einer Buchung gesetzlich nebst anderem vorgeschrieben, dass die dazugehörigen Belege ordnungsgemäss erstellt wurden. Zu diesen Belegen gehörte, was die Vorinstanz richtig hervorgehoben hat, auch der umstrittene Arbeitsauftrag. Der Beschuldigte selbst hat ausgesagt, dass der Arbeitsauftrag der Rechnung beizulegen war und beide Dokumente seinem Vorgesetzten zur Visierung vorgelegt werden mussten (CAR pag. 7.401.014; vgl. auch TPF pag. 9.721.076). Bereits aus diesem Grund kann es sich beim Arbeitsauftrag entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten nicht bloss um ein internes Arbeitspapier gehandelt haben. Es kommt hinzu, dass die für den Arbeitsauftrag vorgeschriebene Visierung durch eine vorgesetzte Stelle in dem Sinne legitimierenden Charakter hatte, als sie den Beschuldigten überhaupt erst zur Vornahme einer Bestellung ermächtigte. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsauftrages durch einen Vorgesetzten wurde bestätigt, dass die gültigen Vorgaben zu den Bestellkompetenzen eingehalten wurden und die anschliessende Bestellung somit vorschriftsgemäss erfolgte. Dass die für die Finanzbuchhaltung zentrale Ordnungsmässigkeit der Belege sich auch auf die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen erstreckte, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Darauf mussten sich die Dienststellen, an welche die Rechnungen und die ihr beigehefteten Arbeitsaufträge zur weiteren Prüfung und letztendlich zur Auslösung der Zahlung weitergeleitet wurden, verlassen können. Dem visierten Arbeitsauftrag kam demnach bezüglich seines Erklärungsinhaltes eine erhöhte Überzeugungskraft zu; er beinhaltete auch die für die Finanzbuchhaltung wesentliche Erklärung, dass die Buchung eine Bestellung betraf, die in Übereinstimmung mit den reglementierten Bestellkompetenzen vorgenommen wurde. Aufgrund der erhöhten Beweisfunktion lässt sich der Arbeitsauftrag entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (CAR pag. 7.300.065; TPF pag. 9.721.076) zudem akkurat von der einfachen schriftlichen Lüge abgrenzen. Der vom Beschuldigten erstellte Arbeitsauftrag hatte demnach Urkundencharakter. Dabei hilft dem Beschuldigten in rechtlicher Sache nicht, dass seinem Vorgesetzten – wie im Berufungsverfahren eingewendet wurde (CAR pag. 7.300.064; CAR pag. 7.401.020) – die inhaltliche Diskrepanz zwischen dem Arbeitsauftrag und der effektiv veranlassten Bestellung hätte auffallen können. Indem der Beschuldigte den Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 für eine in Wirklichkeit nicht getätigte Bestellung erstellt hat, hat er letztlich bewirkt, dass die Visierung der von der «LBA» am 14. November 2017 gestellte Rechnung insofern unzutreffend war, als sie die materielle und formelle Korrektheit des entsprechenden Bestellvorgangs bescheinigte. In diesem Sinne war jedoch schon die in Form einer unterschriftlichen Bestätigung des Vorgesetzten auf dem Arbeitsauftrag angebrachte Erklärung inhaltlich unwahr. Mithin hat der Beschuldigte durch seinen Vorgesetzten auf dem Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 einen Sachverhalt bescheinigen lassen, der sich nicht ereignet hat. Damit sind die objektiven Merkmale der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in dieser Tatvariante gegeben. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob bereits durch das Signieren des Arbeitsauftrages durch den Beschuldigten eine Fälschungshandlung begangen wurde.
3.3.4 Nicht zu beanstanden ist zuletzt, dass die Vorinstanz das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale bejaht hat. Der Beschuldigte hat nachweislich gewusst, dass der von ihm am 8. November 2017 erstellte Arbeitsauftrag nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach und damit inhaltlich falsch war. Der Beschuldigte hat zudem mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Falschangaben auf dem Arbeitsauftrag unbemerkt bleiben würden, und hat damit in Kauf genommen, dass sein Vorgesetzter eine inhaltlich unrichtige Visierung ausstellen würde. Insofern muss sich der Beschuldigte zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln vorwerfen lassen. Die vom Arbeitsauftrag nicht umfasste Bestellung hat der Beschuldigte sodann wissentlich und willentlich vorgenommen und die über den Arbeitsauftrag hinausgehende Munitionsbestellung zu privaten Zwecken verwendet (vgl. die Ausführungen zum entsprechenden Anklagepunkt 1.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, lag der Antrieb des Vorgehens des Beschuldigten darin, ihm die Verwendung der bestellten Munition zu eigenem Nutzen zu ermöglichen. Ein solche unrechtmässige Zielsetzung ist offenkundig unter das in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weit ausgelegte Tatbestandsmerkmal des unrechtmässigen Vorteils zu subsumieren. Liegt nach dem Gesagten nebst dem Vorsatz auch eine Vorteilsabsicht vor, so ist der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung unbestreitbar erfüllt.
3.4 Ergebnis
Das gemäss Anklagepunkt 1.3.2 erstellte Verhalten des Beschuldigten erfüllt nach dem Dargelegten sämtliche Tatbestandselemente der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Es hat deshalb auch zweitinstanzlich ein anklagegemässer Schuldspruch zu ergehen.
4. Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB [Anklagepunkt 1.4.1])
Der im Berufungsverfahren noch relevante Teil des in der Anklageschrift jeweils als ungetreue Amtsführung umschriebene Anklagesachverhalts beinhaltet zusammengefasst den Vorwurf, der Beschuldigte habe in seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der KAPO SZ an seinem ehemaligen Arbeitsort im Kommando der KAPO SZ und anderswo in der Schweiz in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 28. Februar 2018 in Verletzung der von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen bei mehreren Lieferanten Waren und Munition für sich privat bestellt und durch die KAPO SZ bezahlen lassen (vgl. TPF pag. 9.110.022 – 030). Es geht dabei um die identischen Munitionsbestellungen, die auch beim bereits abgehandelten Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung Gegenstand der Anklage bildeten. Betreffend diesen Anklagekomplex wurde beweiswürdigend bereits festgestellt, welche der in der Anklageschrift umschriebenen Bestellungen vom Beschuldigten unberechtigterweise vorgenommen wurden (vgl. Erwägung II./A.2.2 und II./A.2.4 hiervor). Unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen sind diese dem Beschuldigten auch unter dem Gesichtspunkt des Vorwurfes der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB anzurechnen. Anlässlich der Berufungsverhandlung ging der Beschuldigte zwar auch bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Amtsführung auf einzelne Tatfragen ein (CAR pag. 7.300.065 ff.). Dabei wird aber nichts vorgebracht, was nicht bereits bei der Prüfung des Anklagevorwurfs der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung berücksichtigt worden wäre und deshalb einer zusätzlichen Erörterung bedürfte. Für den von ihm eingestandenen Deliktsbetrag hat sich der Beschuldigte mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung ausdrücklich abgefunden (CAR pag. 7.300.069). Hinsichtlich der Erfüllung dieses Straftatbestandes hat sich die Vorinstanz ausführlich und sorgfältig mit den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen auseinandergesetzt und hat diese als gegeben beurteilt (Urteil SK.2020.51 E. 5.4.1.1 – E. 5.4.1.6). Diese vom Beschuldigten nicht kritisierte rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend, weshalb mit Bezug auf den Anklagepunkt 1.4.1 vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Beschuldigte bezüglich der von ihm unberechtigterweise und zu privaten Zwecken getätigten Munitionsbestellungen (vgl. die tabellarische Aufzählung in Erwägung II./A.2.4 hiervor) der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB schuldig zu sprechen. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend erkannt hat (Urteil SK.2020.51 E. 7.2), steht der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in echter Konkurrenz mit dem Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB. Auch wenn den Tatvorwürfen jeweils der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, ist der Beschuldigte wegen beiden Straftatbeständen zu verurteilen.
5. Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.5])
5.1 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten
5.1.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte in der Zeit von Mai 2016 bis längstens im August 2017 in seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der KAPO SZ von seinem ehemaligen Arbeitsort im Kommando derselben, von seinem Wohnort in X. oder von anderswo in der Schweiz nicht für Dritte bestimmte Informationen und Dokumente, von welchen er aufgrund seiner Anstellung bei der KAPO SZ erfahren habe, an B. über eine nicht näher bekannte und zwischenzeitlich gelöschte E-Mail-Adresse über das Darknet verraten haben. Insgesamt soll er folgende Informationen bzw. Dokumente an B. verraten bzw. übermittelt haben (vgl. TPF pag. 9.110.031):
a) Die vom Beschuldigten gegenüber S., Wachtmeister der KAPO SZ, gemachten Aussagen im Zusammenhang mit einem Ersuchen der deutschen Strafverfolgungsbehörde betreffend Informationen zum Komplizen von B.;
b) Information über die von den deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen B. eingeleiteten Observationsmassnahmen (GPS-Tracking und Innenraumüberwachung des Fahrzeuges);
c) Diverse Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafverfolgungsbehörden (Anfrage der deutschen Kriminalpolizei an die Schweiz, inkl. Erkenntnisse zu B., Erkenntnisse/Berichte der Schweizer Polizei).
5.1.2 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Anklagesachverhalt insofern erstellt, als der Beschuldigte den in der Aktennotiz von S. vom 3. Oktober 2016 festgehaltenen Inhalt sowie die Information, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden B. mittels GPS-Tracking überwache, an B. übermittelt habe. Gestützt darauf erklärt die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB für schuldig (Urteil SK.2020.51 Dispositiv-Ziffer 3 fünfter Spiegelstrich. Im Übrigen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten die Übermittlung von weiteren Informationen oder Dokumenten nicht nachgewiesen werden könne (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.2.5). Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten nur bezüglich einzelner Sachverhaltsteile wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt, ergibt sich aus ihrem Urteilsspruch kein Freispruch von den nicht als bewiesen erachteten Anklagevorwürfen (vgl. auch Erwägung I./2.3 hiervor). Gegen die in der Sache ergangenen Freisprüche hat die BA nicht opponiert, sondern ihre Anschlussberufung auf andere Teile des erstinstanzlichen Urteils beschränkt (vgl. CAR pag. 2.100.004). Das von der BA anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig zu sprechen (vgl. CAR pag. 7.300.092), geht deshalb nicht über den Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils hinaus. Davon ausgehend kann das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern und ihn im Vergleich zum Urteil der Erstinstanz bezüglich weiterer Anklagesachverhalte verurteilen. Folglich hat sich das Berufungsgericht mit den vorinstanzlich als nicht erstellt beurteilten Tatvorwürfen nicht mehr zu befassen. Der Beschuldigte hingegen ficht die erstinstanzliche Verurteilung an und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung (CAR pag. 1.100.116; CAR pag. 7.300.017). In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren noch zur Disposition.
5.2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
5.2.1 Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung mehrheitlich nicht geständig. Eingeräumt hat er in den gerichtlichen Befragungen einzig, dass er B. nach dem Gespräch mit S. per E-Mail geschrieben habe, er solle nicht mehr kommen, da er von der Polizei verfolgt werde und er ihn melden müsse, falls er doch kommen sollte (BA pag. 13-01-0070; TPF pag. 9.731.035; CAR pag. 7.401.021). Soweit weitergehend, hat der Beschuldigte durchwegs in Abrede gestellt, dass er B. vom Amtsgeheimnis erfasste Informationen oder Unterlagen habe zukommen lassen (BA pag. 13-01-0191; TPF pag. 9.731.032 ff.). Soweit vorliegend noch von Interesse, hatte die Vorinstanz gestützt auf die als glaubhaft bewerteten Aussagen von B. und weiteren als Indiz gegen den Beschuldigten berücksichtigten Umständen keine Zweifel, dass B. durch den Beschuldigten über den in der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 festgehaltenen Inhalt informiert worden sei (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.3.3 e). Nach der vorinstanzlichen Überzeugung lässt das Beweisergebnis auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte B. ausserdem über das gegen ihn eingeleitete GPS-Tracking informiert habe (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.2.3 a). Angesichts der überwiegenden Bestreitungen des Beschuldigten wäre in tatsächlicher Hinsicht vorab der Sachverhalt zu ermitteln. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann jedoch der vorinstanzliche Schuldspruch selbst für den Fall, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss erstellen liesse, aus rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Im Rahmen des vorliegenden Entscheides wird daher so verfahren, dass der rechtlichen Würdigung im Sinne einer Hypothese jener Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der in der Anklageschrift umschrieben ist.
5.2.2 Den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erfüllt, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (Urteile des Bundesgerichts 6B_851/2015 vom 7. März 2015, 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3 und 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3, je mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 6). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
5.2.3 In rechtlicher Hinsicht qualifiziert die Vorinstanz den Beschuldigten als Beamten und die gemäss Anklageschrift weitergeleiteten Informationen als Geheimnisse im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Sie hält fest, dass der Beschuldigte die beiden Informationen nachweislich im Gespräch mit S. erfahren habe. Der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt als Leiter Logistik Mitarbeiter der KAPO SZ gewesen und gemäss dem anwendbaren Personal- und Besoldungsgesetz des Kantons Schwyz dem Amtsgeheimnis unterstanden. Bereits dem zweiten Satz der von S. verfassten Aktennotiz sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte als Logistiker der KAPO SZ gearbeitet habe und in X. lebe. In diesem Zusammenhang sei auch der nachfolgende Absatz in der Aktennotiz zu lesen, wonach sich S. erhofft habe, beim Beschuldigten Informationen über einen möglichen Waffenhändler gewinnen zu können, weil der Beschuldigte in X. viele Personen kenne und unter anderem auch Waffen sammle. Der primäre Anknüpfungspunkt für die Befragung des Beschuldigten sei dessen Stellung und Funktion innerhalb der KAPO SZ und das damit einhergehende berufliche Wissen im Bereich von Waffen und Munition gewesen. Dies ergebe sich aus dem Hinweis in der Aktennotiz, wonach es sich beim Beschuldigten um einen langjährigen und vertrauenswürdigen Mitarbeiter der KAPO SZ handle. Die Befragung habe überdies in einem besonderen vertraulichen Umfeld stattgefunden, jedoch mit eindeutigem Bezug zur polizeilichen Tätigkeit des Beschuldigten. Unter diesen Umständen sei klar, dass – anders als bei einer üblichen Privatperson – eine Rechtsbelehrung als Zeuge oder Auskunftsperson habe unterbleiben können. Der Beschuldigte habe die Geheimnisse somit nicht wie jeder andere Bürger erfahren oder erfahren können. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich vielmehr, dass die Geheimnisse dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden seien. Der für Art. 320 StGB erforderliche Kausalzusammenhang sei somit gegeben. Des Weiteren bejaht die Vorinstanz eine Tathandlung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und schliesst den subjektiven Tatbestand betreffend mindestens auf einen Eventualvorsatz (Urteil SK.2020.51 E. 6.4.1 – E. 6.4.6). Im Berufungsverfahren nimmt der Beschuldigte nur am Rande Bezug auf die Rechtsausführungen in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Soweit seine Vorbringen nicht die Beweiswürdigung betreffen, wendet er sich gegen die Annahme einer mehrfachen Tatbegehung und macht im Übrigen geltend, eine Amtsgeheimnisverletzung komme nicht in Frage, weil er gemäss den strafprozessualen Vorgaben bei den Ermittlungen gegen B. korrekterweise formell als Zeuge oder Auskunftsperson samt Rechtsbelehrung und informell als Logistiker bei der KAPO SZ hätte einvernommen werden sollen (CAR pag. 7.300.070 f.). Konkrete Vorbehalte hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Anklagevorwürfe liess der Beschuldigte jedoch im erstinstanzlichen Verfahren vortragen. Dort liess der Beschuldigte namentlich einwenden, dass er zu den Gesprächen mit S. als Privatperson und nicht als Zivilangestellter erschienen sei. Die gemäss Anklage weitergeleiteten Informationen habe er auf privater Basis und nicht in seiner Eigenschaft als Behördenmitglied oder Beamter und noch weniger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder bei Ausübung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit erlangt. Die Gespräche mit S.seien nicht zur Arbeitszeit erfolgt und seien ihm auch nicht entschädigt worden (TPF pag. 9.721.086 f.).
5.2.4 Der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses steht vor dem in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenen Hintergrund, dass der Beschuldigte im September/Oktober 2016 von S. kontaktiert wurde, der seinerseits im Rang eines Wachtmeisters als Sachbearbeiter Kriminalanalyse bei der KAPO SZ gearbeitet hat. Die vom Beschuldigten laut Anklagevorwurf in Verletzung des Amtsgeheimnisses an B. übermittelten Informationen soll der Beschuldigte im Rahmen von Gesprächen mit S. zur Kenntnis erlangt haben. S. hat zum Anlass und dem Inhalt seiner Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten am 3. Oktober 2016 (BA pag. 01-02-0111 f.) und am 24. Oktober 2016 (BA pag. 0102-0110) jeweils eine Aktennotiz verfasst. Zum Grund für die Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten führte S. darin aus, dass er sich vom Beschuldigten Informationen über einen möglichen Waffenhändler erhofft habe (BA pag. 01-020111). Diese Abklärungen wurden im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen getätigt, das seitens der mit einer Strafuntersuchung gegen B. befassten deutschen Strafverfolgungsbehörden gestellt wurde (vgl. TPF pag. 9.110.031). In der Aktennotiz von S. wird weiter festgehalten, dass der Beschuldigte in X. viele Personen kenne und sich in seiner Freizeit mit dem Restaurieren von Motorrädern von der ehemaligen Deutschen Wehrmacht befasse und auch Bücher, Uniformen und Waffen vor allem aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges sammle (BA pag. 01-02-0111). Beim Treffen mit dem Beschuldigten habe er ihm in X. liegende Standorte eines Fahrzeuges mit deutscher Kennzeichnung samt den dazugehörigen Datums- und Zeitangaben gezeigt, worauf der Beschuldigte spontan gesagt habe, dass ihm im fraglichen Zeitraum eine sich als «T.» ausgebende Person bei sich zuhause in X. überraschenderweise über den Weg gelaufen sei (BA pag. 01-02-0111). Die Aktennotiz enthält schliesslich einen vom Beschuldigten abgegebenen Wahrnehmungsbericht und endet mit einigen Schlussbemerkungen von S. (BA pag. 01-02-0111 f.). In der vom S. am 24. Oktober 2016 verfassten Aktennotiz wird ausgeführt, dass der Beschuldigte ein weiteres Mal auf B. angesprochen und nach Häufigkeit und Kontakten zu diesem gefragt worden sei. Gemäss den Angaben von S. soll der Beschuldigte aufgefordert worden sein, die Polizei zu informieren, falls sich B. bei ihm melden oder erneut unverhofft in X. auftauchen sollte. Dem Beschuldigten sei zudem gesagt worden, dass er den Kontakt mit B. nicht aktiv suchen solle (BA pag. 01-02-0110). Gemäss den vorinstanzlich bei der KAPO SZ eingeholten Auskünften wurde über die geführten Gespräche kein förmliches Protokoll erstellt (TPF pag. 9.262.4.006).
5.2.5 Der Beschuldigte hat im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens wiederholt Aussagen zur Kontaktaufnahme durch S. gemacht. Im vorinstanzlichen Urteil werden diese Depositionen bei den Beweismitteln aufgezählt und rekapituliert (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.1.1). Der Beschuldigte hat einerseits bestätigt, dass die von S. verfassten Aktennotizen vollständig und richtig seien (TPF pag. 9.721.033 und TPF pag. 9.731.034). Insbesondere hat der Beschuldigte als zutreffend bezeichnet, dass er über laufende Ermittlungen gegen B. und auch darüber informiert worden sei, dass dieser beobachtet werde (TPF pag. 9.721.033 und TPF pag. 9.731.034). Aus den Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich andererseits aber auch, dass er sich als Privatperson und nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der KAPO SZ angesprochen gefühlt habe. Im Vorverfahren äusserte er sich dahingehend, dass er von S. als Privatperson und nicht als Zivilangestellter der KAPO SZ einvernommen worden sei (BA pag. 13-01-0070; vgl. auch BA pag. 13-01-0191). Dies wird bekräftigt durch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Auf die Frage, weshalb er von S. kontaktiert worden sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass dieser ihn kennen würde und ebenfalls in X. wohnhaft sei bzw. gewesen sei. S. kenne ihn als Militärsammler. In diesem Zusammenhang sei er von ihm kontaktiert worden (TPF pag. 9.731.033 f.). Der Beschuldigte ergänzte sodann, dass er sich im Nachhinein gefragt habe, ob er als Privatperson oder als Polizeimitarbeiter von S. kontaktiert worden sei. Er sei von S. als «A.» mit den privaten Kontakten kontaktiert worden. Die Gespräche seien keine Zeugeneinvernahmen gewesen und er sei auch nicht auf eine Schweigepflicht hingewiesen worden. Als Amtsgeheimnis habe er die von S. erhaltenen Informationen denn auch nie betrachtet (TPF pag. 9.731.035; vgl. auch TPF pag. 9.731.033). In eine ähnliche Richtung weisen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. Er erklärte, dass er B. ein einziges Mal über Ermittlungen informiert habe. Wenn das als Verletzung des Amtsgeheimnisses qualifiziert werde, sei das halt so. Es habe sich beim Gespräch mit S. um ein unverbindliches Gespräch unter Kollegen gehandelt und es habe kein Protokoll gegeben (CAR pag. 7.401.021).
5.2.6 Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der fraglichen Kontaktaufnahmen durch S. unbestrittenermassen als Zivilangestellter bei der KAPO SZ beschäftigt. Damit gehörte er grundsätzlich zum vom Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfassten Täterkreis. Der Beschuldigte hat jedoch berechtigterweise die Frage aufgeworfen, ob die anlässlich der Kontaktaufnahme durch S. erfahrenen Tatsachen für ihn dem Amtsgeheimnis unterstanden. Wie die Vorinstanz in ihren einleitenden Rechtsausführungen zutreffend erwogen hat (Urteil SK.2020.51 E. 6.2.4), werden vom strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis nur Tatsachen erfasst, die dem Amtsträger in seiner Funktion oder in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sind oder die er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat. Was ein Beamter privat erfahren hat oder auch privat hätte in Erfahrung bringen können, unterliegt nicht dem Amtsgeheimnis. Das gilt namentlich für Tatsachen, die ein Beamter wie jeder andere Bürger ausserhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfahren hat oder auch als Privatperson hätte in Erfahrung bringen können (BGE 115 IV 233 E. 2c/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1; vgl. auch OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 9). Ob Kenntnisse in beamtlicher Stellung wahrgenommen worden sind, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu entscheiden (BGE 115 IV 233 E. 2 c/cc). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung traten für die Vorinstanz insbesondere zwei Aspekte in den Vordergrund. Erstens stand für die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte von S. primär aufgrund seiner Stellung und Funktion bei der KAPO SZ sowie des damit verbundenen Berufswissens kontaktiert worden sei. Zweitens machte die Vorinstanz in der Vorgehensweise und der Gestaltung der Befragung des Beschuldigten durch S. besondere Umstände aus, die einen eindeutigen Bezug zur polizeilichen Tätigkeit des Beschuldigten aufzeigten und es als unzweifelhaft erscheinen lassen würden, dass der Beschuldigte von Tatsachen erfahren habe, die nicht jeder andere Bürger hätte erfahren können. Mit diesen wesentlichen Begründungselementen erkennt die Vorinstanz auf das Vorliegen des erforderlichen Kausalzusammenhanges zwischen Beamteneigenschaft des Beschuldigten und dessen Kenntniserlangung von geheimen Tatsachen (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 6.4.3).
5.2.7 Im gesamten Kontext lässt sich entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht der überzeugende Schluss ziehen, dem Beschuldigten seien die angeblich an B. weitergeleiteten Tatsacheninformationen in seiner Beamteneigenschaft zur Kenntnis gelangt. Aus den von S. verfassten Aktennotizen wird zunächst offenbar, was ihn zur Kontaktierung des Beschuldigten bewogen hat und welche Intention damit verfolgt werden sollte. Dazu wird festgehalten, dass der Beschuldigte in X. offenbar über einen grossen Bekanntenkreis verfügt. Es wird ausserdem ausdrücklich auf die Freizeitbeschäftigungen des Beschuldigten hingewiesen (vgl. BA pag. 01-02-0111: «[…] befasst er sich in seiner Freizeit mit […]»), welche S. zur Annahme veranlassten, der Beschuldigte könne ihm nützliche Auskünfte über einen im Raum X. mutmasslich operierenden Waffenhändler geben. In Anbetracht dessen entsteht keineswegs der Eindruck, der Beschuldigte sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der KAPO SZ kontaktiert worden. Sowohl das wohnliche und persönliche Umfeld des Beschuldigten als auch seine Waffen- und sonstigen Sammlungsaktivitäten standen in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit bei der KAPO SZ. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen scheint sich S. auch nicht sonderlich für die beruflichen Kenntnisse des Beschuldigten interessiert zu haben. Dem Inhalt der von S. geschriebenen Aktennotizen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sich entweder die Fragen an den Beschuldigten oder aber dessen Antworten darauf bezogen hätten. Es ist denn auch nicht zu erkennen, inwiefern die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten oder dessen Stellung bei der KAPO SZ im Hinblick auf die von S. erhofften Erkenntnisse massgeblich hätten weiterhelfen können. Insofern haftet der Koinzidenz der Berufsarbeit des Beschuldigten und der Kontaktierung durch S. etwas Zufälliges an. Wesentlich ins Gewicht fällt überdies, dass der Beschuldigte weder ausdrücklich auf das Amtsgeheimnis aufmerksam gemacht noch sonst wie zu Stillschweigen ermahnt worden wäre. Insgesamt weisen die Beweggründe und weiteren Umstände der Kontaktaufnahme zum Beschuldigten eindeutig darauf hin, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (Wohnort / Bekanntenkreis) und seinen ausserberuflichen Beschäftigungsfeldern angesprochen wurde. In diesem Sinne ist auch die in die Aktennotiz aufgenommene Bemerkung zu interpretieren, wonach es sich beim Beschuldigten um einen langjährigen und vertrauenswürdigen Mitarbeiter der KAPO SZ handle (BA pag. 01-02-0111). Dass S. nicht auch eine andere ihm persönlich bekannte Person mit gleichem Wohnort und gleichen Hobbies wie der Beschuldigte um die gewünschten Auskünfte ersucht hätte, kann nicht mit der nötigen Bestimmtheit ausgeschlossen werden. Deshalb muss die vorinstanzliche Annahme, kein anderer Bürger hätte die von S. mitgeteilten Informationen erfahren können, letztlich spekulativ bleiben.
5.2.8 Unter diesen Vorzeichen lässt sich ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit des Beschuldigten und den über S. erlangten Kenntnissen nicht in rechtlich belastender Weise konstruieren. Die im angefochtenen Urteil und in den Parteivorträgen des Beschuldigten thematisierten Begleitumstände der Kontaktaufnahme durch S. führen zu keinem anderen Ergebnis. Es mag richtig sein, dass die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten bei der KAPO SZ und die persönliche Bekanntschaft mit S. die Kontaktaufnahme allenfalls erleichtert hat und deshalb für die Durchführung des Gesprächs ein informeller oder – um es in den Worten des Beschuldigten auszudrücken (CAR pag. 7.401.021) – ein «unverbindlicher» und «kollegialer» Rahmen gewählt werden konnte. Dies war jedoch auf rein faktische Gegebenheiten zurückzuführen und lässt die dem Beschuldigten von S. mitgeteilten Tatsachen noch nicht als in beamtlicher Eigenschaft anvertraut erscheinen. Desgleichen ist nicht von entscheidwesentlichem Belang, ob der Beschuldigte – wie von ihm behauptet wurde (TPF pag, 9.721.086) – von S. ausserhalb der Arbeitszeiten befragt und dafür separat entschädigt wurde. Keine weitergehenden Erkenntnisse in die eine oder andere Richtung ergeben sich aus der Art und Weise, wie die Erkundigungen von S. beim Beschuldigten eingeholt wurden. Dies betrifft einmal die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er gemäss den strafprozessualen Vorgaben im Rahmen der Ermittlungen gegen B. korrekterweise als Zeuge oder Auskunftsperson und unter vollständiger Rechtsbelehrung hätte einvernommen werden sollen (vgl. CAR pag. 7.300.071). Ob durch das gewählte Vorgehen strafprozessuale Regeln und Grenzen der Beweiserhebung umgangen worden sind, wäre allenfalls im Rahmen des gegen B. geführten Strafverfahrens zu klären gewesen. Hätte die Befragung des Beschuldigten in einer von der Strafprozessordnung vorgesehenen Form stattgefunden, wäre der Beschuldigte jedoch wohl ohnehin nicht in Beamtenfunktion befragt worden und fiele der Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung von Vornherein ausser Betracht. Dass der Beschuldigte nicht als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Strafverfahren befragt wurde und ihm keinerlei Rechtsbelehrungen erteilt wurden, heisst entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 6.4.3) aber auch nicht, dass die Kontaktaufnahme durch S. zwingend in der Eigenschaft des Beschuldigten als Beamter erfolgt sein muss. Polizeiliches Tätigwerden zur Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte ist auch ausserhalb des von der Strafprozessordnung normierten Bereichs möglich. Eine solche präventive Tätigkeit ist im Rahmen des polizeilichen Aufgabenbereichs zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unabdingbar. Dabei handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts. Dass anlässlich der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten keinerlei Rechtsbelehrungen erfolgten, sagt insofern mehr darüber aus, ob die Ermittlungshandlungen von S. auf der Ebene der verwaltungsrechtlichen Polizeitätigkeit oder im Dienst der Strafverfolgung erfolgten. Daraus lässt sich indessen nichts ableiten, was zwingend eine im strafrechtlichen Sinne einschlägige Beamteneigenschaft des Beschuldigten begründen würde.
5.3 Ergebnis
Das Vorliegen einer strafbaren Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschuldigten müsste aus den dargelegten Gründen selbst dann verneint werden, wenn er
tatsächlich in den Gesprächen mit S. erfahrene und als geheim zu qualifizierenden Informationen an B. weitergeleitet hätte. Ein tatbestandsmässiges Verhalten liegt nicht vor. Der Beschuldigte ist von den im Berufungsverfahren noch umstrittenen Vorwürfen der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Im Sinne einer erschöpfenden Behandlung der Anklage ist klarzustellen, dass dieses freisprechende Erkenntnis auch diejenigen Anklagesachverhalte umfasst, in denen bereits die Vorinstanz in der Sache einen Freispruch gefällt, diesen jedoch nicht in das Urteilsdispositiv aufgenommen hat (vgl. Erwägung II./A.5.1.2 hiervor).
B) Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249 ff.). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verübt. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der «lex mitior»; Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das neue Recht für den Beschuldigten keine günstigere Rechtslage schafft (Urteil SK.2020.51 E. 8.1.1). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist demnach das zum Tatzeitpunkt geltende Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln und methodische Vorgehensweise
2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen).
2.2.1 Der Beschuldigte ist neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (vgl. Erwägung I./2.3 hiervor) in zweiter Instanz der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Die gemäss früherer Rechtsprechung möglichen Ausnahmen von der konkreten Methode namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2000 vom 30. November 2020 E. 4.4). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3).
2.2.2 Stehen wie vorliegend bei den vom Beschuldigten verwirkten Straftaten verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es neben dem Verschulden des Täters der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trägt (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2; 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5 [nicht publ. in BGE 137 IV 312]). Wiewohl die vorinstanzliche Strafzumessung diesbezüglich wegen des zunächst für alle zu sanktionierenden Delikte bestimmten Strafrahmens (vgl. Urteils SK.2020.51 E. 8.2) auf den ersten Blick nicht restlos klar erscheint, betrachtet sie die begangenen Straftaten im Hinblick auf die angemessen erscheinende Strafe durchaus isoliert. Für die vorliegend noch relevanten Delikte ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen zunächst, dass sie für die mehrfachen qualifizierten Veruntreuungshandlungen eine Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen hält (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.2). Auch bezüglich der ungetreuen Amtsführung hält die Vorinstanz fest, dass dem begangenen Unrecht einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden könne (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.4.1). Die Urkundenfälschung wiederum stellt die Vorinstanz in einen engen sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten und fällt dafür eine Freiheitsstrafe aus (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.5.2). Unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit erachtet die Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz schliesslich eine Geldstrafe als schuldangemessen (Urteil SK.2020.51 E. 8.4.1). Die dafür ausgefällte Geldstrafe asperiert die Vorinstanz zudem mit der mit der Freiheitsstrafe für die mehrfache ungetreue Amtsführung zu verbindenden Geldstrafe (Urteil SK.2020.51 E. 8.2 und E. 8.4.1 und E. 8.4.2).
2.2.3 Im Berufungsverfahren rügt der Beschuldigte vorab, die vorinstanzliche Strafzumessung widerspreche in einem Punkt der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Methodik zur Gesamtstrafenbildung. Unter Berufung auf die ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe bezüglich der Geldstrafe zu Unrecht einen engen sachlichen Zusammenhang zu den Tatkomplexen der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen ungetreuen Amtsführung angenommen und darüber hinaus die Anordnung einer Freiheitsstrafe nicht näher begründet (CAR pag. 7.300.074 f.). Der Einwand ist berechtigt. Die gemeinsame Bewertung des Urkundendelikts mit den Straftaten der Veruntreuung und der ungetreuen Amtsführung lässt sich vorliegend weder damit begründen, dass sämtliche diese Straftaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, noch damit, dass aufgrund des konkreten Ausmasses des (Einzel-)Tatverschuldens (vgl. nachfolgende Erwägung II./B.4.2.1) oder der spezialpräventiven Wirkung die separate Ausfällung einer Geldstrafe ausscheiden müsste. Die Zumessung der Strafe für das Urkundendelikt ist demnach nicht im Rahmen der Asperation mit den beiden anderen Deliktsgruppen zusammenzufassen. Im Übrigen wird das methodische Vorgehen der Vorinstanz vom Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet. Als zutreffend erweist sich insbesondere, dass die einzelnen jeweils als qualifizierte Veruntreuung und ungetreue Amtsführung zu würdigenden Tathandlungen verschuldensmässig als Gesamtheit zu beurteilen und allesamt mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, liegt bezüglich dieser Normverstösse der enge Konnex in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf der Hand. Diese Tatbestände weisen die Züge eines Dauerdeliktes auf, weil die Handlungen über einen längeren Zeitraum in gleicher Vorgehensweise begangen wurden und auch durch die Tatkonstellation der Deliktsbegehung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit miteinander verknüpft waren. Ausserdem erfolgten die Straftaten des Beschuldigten mit dem Ziel, sich solange wie möglich und laufend unrechtmässige Vorteile verschaffen zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint jede Tathandlung als einzelner Akt in einem System einer illegalen Vorgehensweise. Eine losgelöste Betrachtungsweise im strikten Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht sachgerecht und würde dem erforderlichen Schuldausgleich schlicht nicht adäquat Rechnung tragen. Die fortgesetzte Delinquenz und die dabei manifestierte kriminelle Absicht lassen vielmehr eine härtere Gangart als angemessen erscheinen. Für die qualifizierten Veruntreuungen und die mehrfache ungetreue Amtsführung kommt aus Gründen der Deliktprävention einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist demgegenüber mit Blick auf die verschuldensmässig angemessene Einzelstrafe (vgl. nachfolgende Erwägung II./B.4.2.2) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 8.4.1) wiederum mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
2.3 Nach den vorstehenden Erwägungen zur Wahl der Strafart gilt es nachfolgend eine Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und die mehrfache ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sowie eine Gesamtgeldstrafe für die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und das Vergehen gegen das Waffengesetz zu bestimmen. Da Freiheits- und Geldstrafen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 316 E. 1.1.1; BGE 144 IV 220 E. 2.2), sind die Gesamtfreiheitsstrafe und die Gesamtgeldstrafe je in einem separaten Schritt festzulegen und alsdann kumulativ auszufällen.
3. Strafzumessung für mehrfache qualifizierte Veruntreuung und mehrfache ungetreue Amtsführung
3.1 Strafrahmen
Eine Gesamtstrafe ist – wie prinzipiell bereits zuvor erwähnt – in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einsatzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). Die vorinstanzliche Beurteilung der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB als abstrakt schwerstes Delikt zur Bestimmung des Strafrahmens erfolgte zutreffend (Urteil SK.2020.51 E. 8.1.4 und E. 8.2). Der Strafrahmen für den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist aber dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Dies ist vorliegend entgegen der von der Vorinstanz implizit vertretenen Auffassung (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 8.2 [Bestimmung eines oberen Strafrahmens von 15 Jahren Freiheitsstrafe]) nicht der Fall.
3.2 Tatkomponenten
3.2.1 Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung
3.2.1.1 Objektive Tatschwere
Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von Januar 2015 bis Dezember 2017 als ziviler Angestellter der KAPO SZ auf deren Kosten bezogene Munition für seine privaten Zwecke verwendet hat. Insgesamt hat der Beschuldigte Vermögenswerte von mehr als Fr. 50'000.00 (vgl. Erwägung II./A.2.4 hiervor) veruntreut und damit einen beträchtlichen finanziellen Schaden verursacht. Im Einzelnen sind dem Beschuldigten 15 Veruntreuungshandlungen vorzuwerfen, die sich vereinzelt auf Deliktsbeträge von einigen Hundert Franken beliefen, überwiegend jedoch Munitionsbestellungen von mehreren Tausend Franken betrafen. Die Regelmässigkeit der Einzeltaten und die gesamte Dauer der Straffälligkeit belegen die nicht unwesentliche Intensität seiner Delinquenz und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die Vorgehensweise des Beschuldigten erschien nicht besonders raffiniert und bedurfte weder besonderer Planung noch sonstiger Vorbereitung. Bis auf eine Ausnahme handelte der Beschuldigte durchwegs im Rahmen der ihm zustehenden Bestellkompetenzen, sodass zumindest vor den inkriminierten Bestellungen keine besonderen Vorkehrungen getroffen werden mussten, um eine Enttarnung zu verhindern. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwiefern die Delikte – wie das vom Beschuldigten geltend gemacht wurde (CAR pag. 7.300.071) – durch nicht immer konsequent greifende Kontrollmechanismen erleichtert wurden. Das liesse das Verschulden des Beschuldigten jedenfalls nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Der Beschuldigte war mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut und wusste um das ihm entgegengebrachte Vertrauen. Bezeichnend hierfür sind etwa die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung rhetorisch gestellte Frage, was denn hätte schiefgehen sollen (TPF pag. 9.731.020), oder die im Rahmen der Berufungsverhandlung gemachte Aussage, er habe bemerkt, dass niemand etwas hinterfrage (CAR pag. 7.401.015). Die im betrieblichen Alltag im Bestellwesen praktizierten Abläufe und das vom Beschuldigten selbst als kollegial beschriebene Arbeitsumfeld hat er doch ziemlich unverfroren und systematisch für sich ausgenutzt. Dass die Taten des Beschuldigten allenfalls früher hätten auffallen können, entlastet den Beschuldigten daher nicht. Der Beschuldigte hat sich aus eigenem Antrieb und ohne jede Beeinflussung von Dritten zu seinen Delikten hinreissen lassen. Es mutet deshalb wohlfeil an, wenn der Beschuldigte seine Straftaten wiederholt auch mit Organisationsmängeln und Missständen innerhalb der KAPO SZ zu relativieren versucht (TPF pag. 9.721.027 ff.; TPF pag. 9.731.020; TPF pag. 9.720.010; CAR pag. 7.300.071 f.; CAR pag. 7.401.019). Seine deliktischen Absichten verfolgte der Beschuldigte mit einiger Hartnäckigkeit und rückte selbst angesichts von unerwarteten Erschwernissen (Arbeitsauftrag zuhanden seines Vorgesetzten) nicht von seinem Tatvorhaben ab, sondern änderte den ursprünglichen Tatplan kurzerhand ab, indem er zwecks Gelingens seines deliktischen Unterfangens auch auf täuschende Machenschaften zurückgriff. Mit Recht hat die Vorinstanz – wenn auch unzutreffend erst bei den subjektiven Aspekten des Tatverschuldens (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 8.3.3.2) – berücksichtigt, dass der Beschuldigte für seine Funktion als Verantwortlicher der Logistik bei der KAPO SZ zentrale Arbeitspflichten in gravierender Weise verletzt hat. Insgesamt erscheint das Verschulden in Bezug auf die objektiven Tatkomponenten als nicht mehr leicht.
3.2.1.2 Subjektive Tatschwere
In subjektiver Hinsicht fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.3.2) vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschuldigte wusste genau, in welchem Betrag er ungerechtfertigterweise Munition bestellte und für sich verwendete. Damit hat sich der Beschuldigte bewusst und konsequent über seine beruflichen Pflichten hinweggesetzt. Zu seinen Beweggründen hat sich der Beschuldigte nicht einheitlich geäussert. Vor Vorinstanz erklärte er, dass er aus reiner Dummheit gehandelt habe, es sei zu einfach gewesen und es sei ihm um den «Kick» gegangen (TPF pag. 9.731.020). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass ihn vor allem die Ordonnanzmunition «gejuckt» habe. Es habe «geflutscht», es sei wie ein «Kick» gewesen, dem er verfallen sei. Es sei Gratismunition gewesen, die er habe verschiessen können. Seine Motivation sei gewesen, die Munition zu besitzen und zu sammeln (CAR pag. 7.401.016). Er habe ein «Sammlerherz» gehabt und sei irgendwann in diesem «Fahrwasser drin» gewesen (CAR pag. 7.401.019). Abgesehen davon, dass Dummheit kein Motiv ist, vermögen die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten nicht zu verdecken, dass er letztlich aus purem Eigennutz und mit dem klaren Willen delinquiert hat, sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Weder eine besondere Sammlerleidenschaft noch die Begeisterung für das Schiessen lassen sich als nachvollziehbare Erklärung für die Straftaten anführen. Denn der Beschuldigte hat ausdrücklich eingeräumt, dass er die dafür benötigte Munition auch aus eigener Kraft und damit auf legalem Weg hätte beschaffen können (CAR pag. 7.401.018). Hinsichtlich der wahren Beweggründe entlarvend sind sodann Aussagen der Art, dass es «natürlich» immer billiger sei, die Munition nicht selber kaufen zu müssen (CAR pag. 7.401.016). Daran lässt sich unschwer erkennen, dass der Delinquenz des Beschuldigten rationale Überlegung zugrunde lag, und nicht ausschliesslich etwa ein wie auch immer geartetes Bedürfnis nach besonderem Nervenkitzel. Was den Beschuldigten vor diesem Hintergrund zur Behauptung veranlassen konnte, er habe aus seinem Tun «kaum finanzielle Vorteile» erlangt (CAR pag. 7.300.072), bleibt unerfindlich. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, soweit er an der Berufungsverhandlung seinen Sammleraktivitäten – soweit ersichtlich erstmalig im vorliegenden Strafverfahren – gar Krankheitswert zuschreibt und sein Verhalten in die Nähe einer Zwangsstörung rückt (CAR pag. 7.300.072 f.; vgl. auch CAR pag. 7.300.076). Unabhängig von der Ausprägung des behaupteten «Sammler-Syndroms» (CAR pag. 7.300.072) lässt sich nicht überzeugend begründen, inwiefern die Fähigkeit des Beschuldigten zu gesetzeskonformem Verhalten beeinträchtigt gewesen wäre. Für die Finanzierung des «übermässigen Sammelns» (CAR pag. 7.300.076) verfügte der Beschuldigte anerkanntermassen über ausreichend eigene Geldmittel. Der Beschuldigte wies selber darauf hin, dass er bereits vor Jahrzehnten («in den 80er Jahren» [CAR pag. 7.300.077]) «emsig» begonnen habe, unter anderem Waffen und Munition zu sammeln. Dennoch wurde er während dieser ganzen Zeit nie straffällig. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte unter Hinweis auf eine bei der KAPO SZ geplante Einführung einer Buchhaltung-Software aus, es sei für ihn damals Zeit zum Aufhören gewesen (CAR pag. 7.401.019). Auch diese Aussage belegt, dass es sich bei der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten durchaus um ein kontrollierbares Geschehen gehandelt hat. Es kann nicht von einer Art selbstläuferischen Spirale zwischen Sammelleidenschaft und Delinquenz ausgegangen werden, aus der sich der Beschuldigte selbst mit grossem Bemühen nicht hätte lösen können. Von daher gesehen konnte sich die behauptete überdurchschnittliche Sammlerleidenschaft des Beschuldigten nicht auf das rechtsrelevante Handlungsvermögen ausgewirkt haben. Der Schuldvorwurf reduziert sich in subjektiver Hinsicht nicht. Eine strafzumessungsrelevante Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wird denn auch ausdrücklich nicht geltend gemacht (vgl. CAR pag. 7.300.073). Andere Umstände, welche verschuldensmindernd veranschlagt werden müssten, sind weder ersichtlich noch dargetan.
3.2.1.3 Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe
Die subjektive Tatschwere vermag nach alledem die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Gesamthaft ist das Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Innerhalb des weiten Strafrahmens für ein qualifiziertes Veruntreuungsdelikt erscheint hierfür eine Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
3.2.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung
In einem nächsten Schritt ist die zuvor festgelegte Einsatzstrafe aufgrund des Verschuldens betreffend die mehrfache ungetreue Amtsführung angemessen zu erhöhen.
3.2.2.1 Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte hat pflichtwidrig zum Nachteil des Kantons Schwyz einen in einem Zeitraum von rund zwei Jahren aufgelaufenen Schaden von mehreren Zehntausend Franken verursacht. Was das Vorgehen des Beschuldigten und der Grad der aufgewendeten kriminellen Energie betrifft, kann auf bereits zum Tatverschulden hinsichtlich der wiederholten Veruntreuungshandlungen Gesagtes verwiesen werden (vgl. Erwägung II./B.3.2.1 a hiervor). Die diesbezüglich für die Verschuldensbewertung zentralen Überlegungen sind die gleichen. Der Beschuldigte hat in verantwortlicher Stellung bei der KAPO SZ seine Pflichten zur Wahrung öffentlicher Interessen in grober Weise verletzt und dabei das ihm entgegengebrachte Vertrauen in gravierender Weise missbraucht. Gewichtiger als die finanzielle Schädigung des Gemeinwesens wirkt sich aus, dass durch Vorgänge wie die vorliegend zu beurteilenden Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmässigkeit staatlicher Verwaltungstätigkeit arg beeinträchtigt werden kann. Das zur Auftragserfüllung der KAPO SZ unerlässliche Ansehen hat in der öffentlichen Wahrnehmung durch die kriminellen Machenschaften des Beschuldigten denn auch tatsächlich erheblich gelitten. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht.
3.2.2.2 Subjektive Tatschwere
Für die Gewichtung der subjektiven Tatschwere kann vorab ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen für den Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung verwiesen werden (vgl. Erwägung II./B.3.2.1 b hiervor). Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und in voller Kenntnis seiner Pflichten gehandelt, über welche er sich zur Erlangung von finanziellen Vorteilen bewusst hinweggesetzt hat. Der Beschuldigte hat sich aus freien Stücken und ohne jeden nachvollziehbaren äusseren Anlass für sein deliktisches Vorgehen entschieden. Gehandelt hat er aus geldwerten und damit egoistischen Beweggründen. Den für die KAPO SZ aus seinen Taten resultierenden Reputationsschaden nahm der Beschuldigte in Kauf. Die mögliche Beeinträchtigung berechtigter Integritätsansprüche der KAPO SZ als wichtiger staatlicher Funktionsträger ordnete der Beschuldigte der Verfolgung seiner deliktischen Absichten offensichtlich unter. Anzeichen für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in den Tatzeitpunkten bestehen nicht. Ebenso wenig liegen andere, das subjektive Verschulden mindernde Faktoren vor.
3.2.2.3 Bewertung des Gesamtverschuldens und Erhöhung der Einsatzstrafe
Die subjektive Schwere der Tat führt wiederum zu keiner andere Bewertung des Tatverschuldens. Aufgrund des damit insgesamt als nicht mehr leicht zu wertenden Verschuldens erschiene bei isolierter Beurteilung der mehrfach begangenen ungetreuen Amtsführung eine Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten als angemessen. Es rechtfertigt sich, die mit dieser Freiheitsstrafe obligatorisch zu kombinierende Geldstrafe (vgl. Art. 314 letzter Satz StGB) auf 30 Tagessätze festzulegen. Weil Strafe und Verbindungsstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4), reduziert sich die für die mehrfache ungetreue Amtsführung auszufällende Freiheitsstrafe auf fünf Monate. Bezüglich Asperation ist zu berücksichtigen, dass sich die Tathandlungen für die verschiedenen Tatbestände der qualifizierten Veruntreuung und der ungetreuen Amtsführung im Wesentlichen nicht unterscheiden und aus dem engen deliktsspezifischen Zusammenhang folgend nur beschränkt ein zusätzlicher Unrechtsgehalt berücksichtigt werden muss. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate zu erhöhen.
3.2.3 Fazit Tatkomponenten
In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich eine Einsatzstrafe von insgesamt
19 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Hinzu kommt die im Zusammenhang mit der mehrfachen ungetreuen Amtsführung zwingend auszufällende Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen.
3.3 Täterkomponenten
3.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
3.3.1.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.7.1). Der Beschuldigte hat die im Vorverfahren und vor Vorinstanz dazu erteilten Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend korrigiert, dass er in einer früheren Anstellung als stellvertretender Geschäftsführer bei der HH. AG in X. und nicht bei «II.» gewesen sei, und im Übrigen als richtig bestätigt (CAR pag. 7.401.002 f.). Ergänzend fügte der Beschuldigte an, dass er sich nach wie vor in regelmässiger und gut verlaufender psychologischer Behandlung befinde sowie Medikamente einnehme. Zudem sei er vor vier Monaten Grossvater geworden und dürfe zweimal in der Woche sein Enkelkind hüten (CAR pag. 7.401.002 ff.). Betreffend die gegenwärtige finanzielle Situation ist dem vom Beschuldigten im Berufungsverfahren ausgefüllten Formular zu entnehmen, dass er seit November 2020 ausgesteuert ist und über kein Erwerbseinkommen verfügt. Das monatliche Nettogehalt seiner Ehepartnerin wird mit Fr. 7'599.85 angegeben (CAR pag. 6.401.006). Als Vermögenswerte hat der Beschuldigte ein Guthaben von Fr. 16'000.00, eine Liegenschaft mit einem Schätzwert von Fr. 873'858.00 sowie mehrere Fahrzeuge im Gesamtwert von Fr. 80'000.00 aufgeführt (CAR pag. 6.401.007; vgl. auch CAR pag. 6.401.015 f.). Der Beschuldigte gibt schliesslich an, neben Hypothekarschulden von Fr. 550'000.00 noch Schulden im Betrag von Fr. 50'000.00 bei seiner Tochter zu haben (CAR pag. 6.401.007). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf und sind keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (CAR pag. 6.401.012). Im Betreibungsregister ist der Beschuldigte weder mit Betreibungen noch mit Verlustscheinen verzeichnet (CAR pag. 6.401.003). Aus den vorinstanzlich festgestellten persönlichen Verhältnissen wie auch aus den Ergänzungen im Berufungsverfahren (vgl. auch CAR pag. 7.300.076 und CAR pag. 7.300.077 f.) gehen soweit keine strafmassrelevanten Faktoren hervor.
3.3.1.2 Unter der Überschrift «Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten» wurde im vorinstanzlichen Parteivortrag darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat bereits sehr stark betroffen sei. So habe er seine Arbeitsstelle verloren und sei inzwischen ausgesteuert. Weiter müsse er psychologische Hilfe in Anspruch nehmen, um mit der Situation einigermassen zurecht zu kommen. Die Zukunftsaussichten liessen wenig Hoffnung auf Zuversicht. Ehemalige Berufskollegen hätten sich von ihm abgewendet, andere hätten nur noch Mitleid. Er und seine Familie, seine Freunde und Bekannte seien durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat bereits sehr stark betroffen. Die Konsequenzen der Strafuntersuchung hätte ihn bereits sehr stark in Mitleidenschaft gezogen (TPF pag. 9.721.096). Die Vorinstanz erkannte keine besondere Strafempfindlichkeit. Bezugnehmend auf die Vorbringen des Beschuldigten führte sie aus, es möge für den Beschuldigten bedrückend und belastend sein, dass er aufgrund seines Alters und in Berücksichtigung der vorliegenden und auch in den Medien bekannt gemachten Strafsache Schwierigkeiten habe, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Anstellung zu finden. In Anbetracht der Gesamtumstände wirke sich dies jedoch nicht strafmindernd aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liege nicht vor (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.7.1). Im Berufungsverfahren erachtet der Beschuldigte unter Berufung auf die Auswirkungen der während des Strafverfahrens ausgestandenen Untersuchungshaft, den psychischen Belastungen und der fehlenden Perspektive auf einen erneuten Berufungseinstieg als fraglich, dass ihm die Vorinstanz keine Strafempfindlichkeit zuerkenne (CAR pag. 7.300.077). Was der Beschuldigte vorträgt, beschlägt topisch vor allem die Frage nach einer Strafbefreiung aufgrund unmittelbarer schwerer Betroffenheit durch die Folgen seiner Taten. Sowohl der Verlust der Arbeitsstelle wie auch die sich durch das eröffnete Strafverfahren ergebenden psychischen Belastungen sind indessen keine unmittelbaren Folgen der vom Beschuldigten begangenen Straftaten. Der Beschuldigte hat authentisch und eindrücklich geschildert, dass das Strafverfahren samt seinen Begleiterscheinungen und insbesondere die empfundene berufliche Perspektivlosigkeit für ihn sehr belastend waren und nach wie vor sind. Dass dem so war und weiterhin ist, soll nicht in Abrede gestellt werden. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten bedeuten gewiss einen gravierenden Einschnitt in der Biografie des Beschuldigten. Gleichwohl kann dies nicht dazu führen, von der Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe abzusehen. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit ergibt sich daraus nicht. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigten, denn die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Es liegt namentlich im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken (Urteile 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 am Ende; 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Es liegt keine solche Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, aufgrund deren sich aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen eine besondere Strafempfindlichkeit annehmen liesse. Mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.7.1) ist daher festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit gegeben ist.
3.3.2 Nachtatverhalten
Zum Nachtatverhalten schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte bezüglich der Tatvorwürfe teilweise geständig war. Dies betrifft namentlich die Anklagekomplexe der qualifizierten Veruntreuung und der ungetreuen Amtsführung und darüber hinaus auch das Vergehen gegen das Waffengesetz. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Sachverhalten im Wesentlichen insofern anerkannt hat, als er im heutigen Berufungsurteil verurteilt wurde. Einzig der Vorwurf der Urkundenfälschung und in einem Teilaspekt derjenige der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurden auch im Berufungsverfahren bestritten. Insgesamt liegt ein weitgehendes Geständnis vor. Dieses Geständnis erfolgte indessen nicht bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium und auch erst auf Vorhalt belastender Ermittlungsergebnisse. Dennoch hat das Geständnis des Beschuldigten die Strafuntersuchung vereinfacht, da entgegen der vorinstanzlichen Ansicht (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.7.2) seine Täterschaft ansonsten eventuell nicht hätte nachgewiesen werden können. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschuldigte wiederholt zu seinem strafrechtlichen Fehlverhalten gestanden ist und sich bei der KAPO SZ als seiner früheren Arbeitgeberin entschuldigt hat (TPF pag. 9.720.010; CAR pag. 7.200.013 f.). Diese glaubhaft und nicht etwa nur bekenntnishaft wirkenden Bekundungen sind als Anzeichen von Bedauern und Einsicht zu werten. Erheblich strafmindernd in Rechnung zu stellen ist sodann, dass der Beschuldigte während des Strafverfahrens eine Zahlung von Fr. 40'000.00 an den Kanton Schwyz geleistet und sich dafür bei seiner Tochter verschuldet hat (TPF pag. 9.521.008 ff.; TPF pag. 9.731.004). Dass der Beschuldigte damit einen Grossteil des im vorliegenden Urteil festgestellten Schadens gedeckt hat, ist ein zusätzlich greifbarer Anhaltspunkt für die Betätigung aufrichtiger Reue. Seitens der BA wurde bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren geltend gemacht, dass dieser nicht mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet habe und insbesondere Passwörter für verschlüsselte Datenträger nicht habe bekannt geben wollen (CAR pag. 7.200.010 f.). In Anbetracht der einer beschuldigten Person zustehenden Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) darf solches nicht verlangt werden. Fehlende Kooperation im Strafverfahren kann einer beschuldigten Person selbstredend nicht zugutegehalten, im Gegenzug aber auch nicht nachteilig ausgelegt werden. Aufgrund seines Verhaltens im Strafverfahren und seines Nachtatverhaltens kann der Beschuldigte eine merkliche Strafreduktion für sich reklamieren.
3.3.3 Fazit Täterkomponenten
Zusammenfassend sind bei der Betrachtung der Täterkomponenten strafmindernde Elemente festzustellen, während keine Gründe für eine Straferhöhung gegeben sind. Unter Berücksichtigung der ausschliesslich positiven täterbezogenen Strafzumessungskriterien rechtfertigt sich eine deutliche Reduktion der auszufällenden Sanktion. Die aufgrund der Tatkomponenten bestimmte Einsatzstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe ist um fünf Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe (zuzüglich einer Verbindungsgeldstrafe von 30 Tagessätze) zu senken.
3.4 Ergebnis der Strafzumessung
Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Delikte der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der ungetreuen Amtsführung sowie der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Mit dieser Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, welche einstweilen 30 Tagessätze beträgt, jedoch – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Erwägung II./B.4.4) – infolge Gesamtstrafenbildung noch mit der für die übrigen vom Beschuldigten verwirkten Straftaten auszufällenden Geldstrafe zu asperieren sein wird.
4. Strafzumessung für Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Waffengesetz
4.1 Strafrahmen
Die vom Beschuldigten zu verantwortende Urkundenfälschung sowie sein Vergehen gegen das Waffengesetz sind – wie dargelegt (vgl. Erwägung II./B.2.3) – jeweils mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Schwerste Tat und Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtgeldstrafe ist der Tatbestand der Urkundenfälschung, der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche eine Erweiterung dieses Strafrahmens gebieten würden, liegen trotz Deliktsmehrheit wiederum nicht vor.
4.2 Tatkomponenten
4.2.1 Einsatzstrafe für Urkundenfälschung
4.2.1.1 Objektive Tatschwere
Zur objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Visierung eines unwahren Arbeitsauftrages durch seinen Vorgesetzten veranlasst hat. Der Beschuldigte hat sich für eine einzige Urkundenfälschung zu verantworten. Die Urkundenfälschung hat der Beschuldigte als Mittel zum Zweck verwendet, indem sie ihm zur Verschleierung der beabsichtigten Veruntreuung einer Munitionsbestellung gedient hat. Gegen den Beschuldigten spricht, dass es sich um einen für das Rechnungswesen der KAPO SZ wichtigen Beleg gehandelt hat. Der vom Beschuldigten betriebene Aufwand war gering. Besonderer Machenschaften bediente sich der Beschuldigte nicht, sodass der unrichtige Inhalt – wie die Vorinstanz richtigerweise hervorgehoben hat (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.5.1) – relativ leicht hätte bemerkt werden können. Unter diesem Eindruck ist widersprüchlich und kann demgegenüber nicht übernommen werden, wenn im angefochtenen Urteil unter den subjektiven Tatkomponenten festgestellt wird, der Beschuldigte habe seinen Vorgesetzten auf «raffinierte» Wiese getäuscht (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.5.1). Der Beschuldigte hat sich aus eigenem Antrieb zur Tatausführung entschieden und damit ein weiteres Mal unter Beweis gestellt, dass er relativ bedenkenlos bereit war, wichtige betriebliche Vorschriften und Reglemente zu missachten, sofern er das zur Verfolgung eigener Ziele als erforderlich erachtete. Dadurch muss sich der Beschuldigte eine nicht unbeachtliche Gleichgültigkeit gegenüber seinen beruflichen Pflichten vorwerfen lassen. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte eher als spontane Reaktion auf den Umstand, dass die vom Beschuldigten für seinen privaten Gebrauch intendierte Munitionsbestellung seine unterschriftlichen Befugnisse überschritten hat. Die vom Beschuldigten begangene Urkundenfälschung führte zu einer Bereicherung von einigen Tausend Franken, was als Deliktsbetrag keineswegs zu bagatellisieren ist, im Vergleich zu denkbaren anderen Fällen in dieser Deliktskategorie aber auch noch nicht übermässig erscheint. Das objektive Tatverschulden wiegt relativ leicht.
4.2.1.2 Subjektive Tatschwere
In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt, wobei er im Sinne eines Eventualvorsatzes zumindest damit gerechnet hat, dass die Unrichtigkeit des von ihm erstellten Arbeitsauftrages nicht entdeckt würde. Dem Beschuldigten ging es bei der Tatausübung einzig um das Erzielen eines unrechtmässigen Vorteils. Er hat wiederum aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gehandelt. Eine wirtschaftliche Notlage oder eine sein Verhalten anderweitig erklärbar machende Bedrängnis lag nicht vor. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insbesondere das sich angesichts des Umfangs der anklagegegenständlichen Bestellung aktualisierende Erfordernis der Visierung durch eine vorgesetzte Stelle hätte dem Beschuldigten jeden Anlass geben können, von seinem kriminellen Vorhaben abzurücken. Das hat der Beschuldigte jedoch nicht getan. Stattdessen meinte er, die Verwirklichung seiner deliktischen Absichten durch die Fälschung einer Urkunde sicherstellen zu müssen. Insofern lässt sich mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.5.1 «Crescendo») in der Tat von einer Steigerung des deliktischen Willens und einer besonderen Tatentschlossenheit sprechen. Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte in keiner Weise in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. Die subjektiven Komponenten wirken sich im Hinblick auf das Tatverschulden nicht erleichternd aus. Wenn die Vorinstanz die subjektive Tatschwere als «mittelschwer» qualifiziert (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.5.1), ist das andererseits zu streng. Die subjektiven Elemente wirken sich nicht signifikant erschwerend auf das Verschulden aus.
4.2.1.3 Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe
Das gesamte Tatverschulden beim Urkundendelikt ist als leicht zu gewichten. Angesichts dieses Verschuldensprädikats ist die Einsatzstrafe innerhalb des verfügbaren Strafrahmens auf 90 Tagessätze Geldstrafe zu veranschlagen.
4.2.2 Straferhöhung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz
4.2.2.1 Objektive Tatschwere
Bei der objektiven Tatschwere des Vergehens gegen das Waffengesetz fällt in Betracht, dass der Beschuldigte zwei Maschinenpistolen, ein Springmesser und
200 Gewehrpatronen besessen hat, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Die Waffen und die Munition wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 22. Februar 2018 beim Beschuldigten beschlagnahmt. Sämtliche Waffen befanden sich während eines überaus langen Zeitraumes im unberechtigten Besitz des Beschuldigten. Insbesondere die beiden Maschinenpistolen besass der Beschuldigte nach eigenen Angaben seit mehr als zwanzig Jahren (seit «anfangs der 1980er Jahre» [TPF pag. 9.731.015 f.]), wobei er die Waffen unter Verweis auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 2.2.4.1 c) erst seit Einführung des Besitzverbots im Dezember 2008 illegal besass. Danach hielt der Beschuldigte die beiden Serienfeuerwaffen aber noch länger als rund zehn Jahre in seinem Besitz. Die Munition hat der Beschuldigte im März 2017 als Logistikchef bei der KAPO SZ veruntreut (TPF pag. 9.731.017;
TPF pag. 9.110.017). Für deren Besitz hätte der Beschuldigte ebenso eine Ausnahmebewilligung einholen müssen wie für den Besitz des Springmessers (vgl. die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil [Urteil SK.2020.51 E. 2.2.4.1 b und E. 2.2.4.1 d). Das Gefährdungspotenzial gerade der beiden inkriminierten Maschinenpistolen und der Munition ist hoch. Mangels anderer Hinweise in den Akten ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Waffen und die Munition nicht in irgendeiner Art und Weise benutzen wollte, sondern sie ausschliesslich zu Sammelzwecken besass. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschuldigte der missbräuchlichen Verwendung der Waffen oder der Munition Vorschub geleistet hätte. Die ohnehin nur halbherzig unternommenen Bemühungen zur Nachmeldung der Maschinenpistolen (vgl. TPF pag. 9.731.018), vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten, weil die entsprechenden Fristen – auch dies hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urteil SK.2020.51 E. 2.2.4.1 c) – versäumt worden sind und der Beschuldigte die beiden Waffen in der Konsequenz hätte abgeben müssen. In Anbetracht der angeführten Umstände ist in objektiver Hinsicht dennoch von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
4.2.2.2 Subjektive Tatschwere
Für die Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte wusste um das Bewilligungserfordernis betreffend den Besitz der Waffen und der Munition. Eine unlautere Absicht kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden. Seine Handlungen sind insofern weniger Ausdruck von krimineller Energie, sondern vielmehr Ausdruck eines zu laschen Umgangs mit administrativen Vorgaben der Waffengesetzgebung. Weshalb er sich nicht rechtzeitig und ernsthaft um die Einholung von Ausnahmebewilligungen gekümmert oder dann aber die Waffen und die Munition abgegeben hat, bleibt auch anhand der eher undurchsichtigen Ausflüchte des Beschuldigten unerklärlich. Die Beweggründe mussten jedenfalls rein egoistischer Natur gewesen sein. Gerade von einem passionierten Waffenkenner und Waffensammler wie dem Beschuldigten wäre eine besondere Sensibilität in diesem Bereich zu erwarten gewesen. Mehr als eine marginale Erhöhung des Verschuldens ist aufgrund der subjektiven Gesichtspunkte insgesamt nicht angezeigt.
4.2.2.3 Bewertung des Gesamtverschuldens und Erhöhung der Einsatzstrafe
Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich seiner Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erweist sich insgesamt als leicht. Isoliert betrachtet erschiene eine Strafe im Bereich von 50 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Davon aus-
gehend rechtfertigt es sich, die für die Urkundenfälschung bestimmte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf 125 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
4.3 Täterkomponenten
Bezüglich der Täterkomponenten kann auf das bereits bei der Strafzumessung für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung und die mehrfache ungetreue Amtsführung Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erwägung II./B.3.3.1 – 3.3.3 hiervor). Gestützt darauf hat auch eine Reduktion der auszufällenden Geldstrafe zu erfolgen und erscheint eine Geldstrafe im Bereich von 100 Tagessätzen als angemessen.
4.4 Zwischenfazit und Asperation mit Verbindungsgeldstrafe
Für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wäre nach dem Erwogenen eine Geldstrafe im Bereich von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu verhängen. Bei dieser Strafe und der für die mehrfache ungetreue Amtsführung auszusprechenden Verbindungsstrafe handelt es sich um Geldstrafen und damit um gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Demzufolge sind diese beiden Strafen im Einklang mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 8.4.1) zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, wobei von der höheren Geldstrafe (100 Tagessätze Geldstrafe) auszugehen ist und bei der Asperation zu berücksichtigen ist, dass diese Strafe ihrerseits eine Gesamtstrafe bildet. Im Endeffekt ist die Ausgangsstrafe um die asperierte Verbindungsgeldstrafe angemessen auf eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu erhöhen.
4.5 Tagessatzberechnung
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV
60 E. 6.1). Aus den bereits thematisierten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich gestützt auf die im Berufungsverfahren eingereichten Angaben (vgl. dazu auch CAR pag. 7.300.078 f.), dass er weiterhin kein Einkommen erzielt und er seinen Lebensunterhalt in erster Linie durch Verbrauch seines Vermögens und mit der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau bestreitet. Entsprechend den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Ansatz pro Tagessatz auf Fr. 30.00 festzusetzen.
4.6 Ergebnis Strafzumessung
Für die Tatvorwürfe der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist der Beschuldigte unter Einbezug der für das Delikt der ungetreuen Amtsführung gesetzlich vorgeschriebenen Verbindungsstrafe mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen.
5. Auszufällenden Strafe / Anrechnung der Untersuchungshaft
Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die von ihm begangenen Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft von
72 Tagen an die auszufällende Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
C) Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als 24 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind daher für beide Strafen erfüllt. Da der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von einem bedingten Vollzug der auszufällenden Strafen genügend beeindrucken lässt und ihn diese von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden, zumal ihm im Falle einer erneuten Delinquenz der Widerruf des bedingten Vollzugs droht und er insbesondere eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen hätte. Es ist anzunehmen, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten in der Biografie des Beschuldigten um einmalige Verfehlungen handelt. Ob der Beschuldigte in naher Zukunft eine Erwerbsarbeit wird aufnehmen können, erscheint zwar sehr fraglich. Der Beschuldigte lebt aber in geordneten persönlichen Verhältnissen und kann darüber hinaus für die Finanzierung des Lebensunterhaltes auf vorhandenes Vermögen greifen und auf die Unterstützung seiner Ehepartnerin zählen. Wie der Beschuldigte mehrfach ausgeführt hat (vgl. TPF pag. 9.720.010), war ihm seine Familie während der ganzen krisenhaften Zeit eine wichtige und zuverlässige persönliche Stütze. Auf den notwendigen Rückhalt seines privaten Umfeldes wird sich der Beschuldigte auch inskünftig verlassen können. Es ist nicht zu befürchten, dass sich der Beschuldigte sich unter dem Eindruck von bedingten Strafen nicht bewähren wird. Dem Beschuldigten ist mithin keine ungünstige Prognose zu stellen, weshalb auch die subjektiven Voraussetzungen für den Strafaufschub gegeben sind. Demnach sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe bedingt auszusprechen und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
D) Ersatzforderung
Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte die BA die Anordnung einer Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe (TPF pag. 9.721.004). Das Erstgericht sah von einer Ersatzforderung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, eine solche würde die Wiedereingliederung des 58-jährigen, seit seiner Freistellung am 22. Februar 2018 arbeitslosen und seit dem 4. November 2020 ausgesteuerten Beschuldigten weiter behindern und erschiene unverhältnismässig (Urteil SK.2020.51 E. 9.3). Im Berufungsverfahren hält die BA am Antrag fest, zulasten des Beschuldigten sei eine Ersatzforderung zu begründen (CAR pag. 7.300.093; vgl. auch CAR pag. 2.100.004). Der vorinstanzliche Entscheid ist indessen vorbehaltslos zu bestätigen. Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerschaft den durch die von ihm begangenen Delikte verursachten Schaden zu grossen Teilen bereits ersetzt hat (vgl. Erwägung II.B/3.3.2) und ein unrechtmässig erzielter Vermögensvorteil im darüberhinausgehenden Umfang nicht erstellt ist, fehlt es an einer der Eingangsvoraussetzungen und einer sachlichen Begründung für die Erhebung einer Ersatzforderung. Wie die Vorinstanz zutreffend befunden hat, erscheint auch angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten der Verzicht auf eine Ersatzforderung angezeigt. Auf die Begründung einer Ersatzforderung ist zu verzichten.
E) Beschlagnahme und Einziehung
1. Im vorinstanzlichen Urteil wurde über die Einziehung und Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände entschieden (Urteil SK.2020.51 Dispositiv-Ziffern 8.1 – 8.4). Soweit im Berufungsverfahren überhaupt noch umstritten (vgl. Erwägung I./2.3 hiervor), ist noch über das Schicksal zahlreicher beim Beschuldigten sichergestellten Waffen zu befinden. Im Einzelnen beantragt der Beschuldigte, es seien die persönliche Dienstwaffe seines Sohnes sowie die Waffen «Karabiner [Waffen-Nr.…]» (Ass.-Nr. 02.03.0011), «Karabiner [Waffen-Nr….] mit Bajonett» (Ass.-Nr. 02.03.0009) und «Pistole [Waffen-Nr….]» (Ass.-Nr. 02.13.0002) an diesen herauszugeben (CAR pag. 7.300.017). Bezüglich der persönlichen Dienstwaffe des Sohnes des Beschuldigten («Sturmgewehr Mod. 90, Ass.-Nr. 02.04.0001») hat die Vorinstanz bereits rechtskräftig verfügt, dass diese an die berechtigte Person herauszugeben sei (Urteil SK.2020.51 Dispositiv-Ziffer 8.2 erster Spiegelstrich; Urteil SK.2020.51 E. 10.3). Bezüglich der anderen herausverlangten Waffen erwägt die Vorinstanz, diese würden sich zur Deckung der Verfahrenskosten eignen und seien einzuziehen und zu verwerten, wobei der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei (Urteil SK.2020.51 E. 10.5.2). Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren dagegen vorbringen, diese Waffen stünden im rechtmässigen Eigentum seines Sohnes BB. und seien diesem gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO herauszugeben (CAR pag. 7.300.079 f.).
2. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Es ist unbestritten, dass die streitbetroffenen Waffen nicht in einem Zusammenhang mit der Delinquenz des Beschuldigten stehen. Eine Einziehung als strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 69 StGB oder Art. 70 StGB fällt damit ausser Betracht. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren bezüglich aller fraglichen Waffen jeweils einen vom Kanton Schwyz ausgestellten Waffenerwerbsschein eingereicht (CAR pag. 7.300.085 [«Pistole [Waffen-Nr….»]; CAR pag. 7.300.086 [«Karabiner [Waffen-Nr….]» und «Karabiner [Waffen-Nr….»]). Darin wird von der Abteilung «Waffen und Sprengstoffe» der KAPO SZ mit Stempel und Unterschrift bescheinigt, dass der Beschuldigte diese Waffen an seinen Sohn BB. veräussert hat (CAR pag. 7.300.085 und CAR pag. 7.300.086). Diese Verkäufe erfolgten am 8. Oktober 2015 (CAR pag. 7.300.086) und am 8. November 2017 (CAR pag. 7.300.085) und damit vor der erfolgten Beschlagnahmung. Es ist dadurch rechtsgenüglich dargetan, dass BB. diese Waffen gültig erworben hat und sie in seinem rechtmässigen Eigentum stehen. Die Beschlagnahme von Gegenständen zur Deckung der Verfahrenskosten ist für nicht dem Beschuldigten gehörende Vermögenswerte nicht vorgesehen (vgl. Art. 268 Abs. 1 StPO [«Vom Vermögen des Beschuldigten»]). Ist in diesem Sinne der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind die mit Beschlagnahmebefehl der BA vom 22. Juni 2020 beschlagnahmten Waffen «Karabiner [Waffen-Nr….]» (Ass.-Nr. 02.03.0011), «Karabiner [Waffen-Nr….] mit Bajonett» (Ass.-Nr. 02.03.0009) und «Pistole [Waffen-Nr….]» (Ass.-Nr. 02.13.0002) dem rechtmässigen Eigentümer BB., nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszugeben.
3. Sind die erwähnten Waffen aus den dargelegten Gründen der berechtigten Person herauszugeben, ist die sich auch auf eine dieser Waffen beziehende Dispositiv-Ziffer 8.4 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs (Einziehung und Verwertung oder Vernichtung) neu zu fassen. Die übrigen mit Beschlagnahmebefehl der BA vom 22. Juni 2020 beschlagnahmten Waffen und Waffenteile samt Zubehör gemäss Inventarisierungsliste «Waffen und Waffenteile» und Inventarisierungsliste «Zubehör etc.» sind einzuziehen und zu verwerten. Ein allfälliger Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. In einem Detailpunkt spricht sich das vorinstanzliche Urteil nicht darüber aus, was mit den unbestrittenermassen einzuziehenden Gegenständen «Glasgefäss mit kleiner Menge Marihuana» und «zwei Wasserpfeifen» zu geschehen hat (vgl. Urteil SK.2020.51 Dispositiv-Ziffer 8.3 [«mit Ausnahme»]). Alle diese Gegenstände sind ohne Weiteres zu vernichten. Das mit Beschlagnahmebefehl der BA vom 22. Juni 2020 beschlagnahmte Glasgefäss mit kleiner Menge Marihuana und die beschlagnahmten zwei Wasserpfeifen (Ass-Nr. 02.13.0001/«Pot en verre contenant de la marijuana, 2 pipes à eau») sind demnach einzuziehen und zu vernichten.
F) Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten und Entschädigungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren
1.1 Sowohl der Beschuldigte wie auch die BA fechten die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren an. Soweit die Verfahrensbeteiligten sich konkret dazu äussern (vgl. CAR pag. 7.300.080), scheinen sie den vorinstanzlichen Kostenschluss nicht unabhängig vom Ergebnis des vorliegenden Berufungsverfahren und den beantragten Freisprüchen und Schuldsprüchen anfechten zu wollen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte für einen grossen Teil des Anklagesachverhalts freizusprechen. Das gilt für den Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauchs aber auch und vor allem für den betragsmässigen Umfang der dem Beschuldigten anzulastenden qualifizierten Veruntreuung und der ungetreuen Amtsführung. Die diesbezüglich ergangenen Teilfreisprüche sind von erheblicher Bedeutung und bei der Kostenauflage entsprechend zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Beschuldigten rund einen Viertel der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu lassen. Zu übernehmen ist schliesslich der vorinstanzliche Entscheid, wonach dem Beschuldigten ein Viertel der im Zusammenhang mit den gegen ihn angeordneten Überwachungsmassnahmen entstandenen Kosten aufzuerlegen sind (Urteil SK.2020.51 E. 11.6). Die Höhe der vorinstanzlichen Kostenfolgen wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet. Die dem Beschuldigten zu überbindenden Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf Fr. 18'952.70 (= Fr. 9'880.20 [ein Viertel der übrigen Verfahrenskosten von Fr. 39'520.85] + Fr. 9'072.50 [ein Viertel der Auslagen für Überwachungsmassnahmen von Fr. 36'290.00]).
1.2 Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf den Betrag von Fr. 72'765.95 (inklusive Mehrwertsteuer) im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (Urteil SK.2020.51 Dispositiv-Ziffer 10) blieb im Berufungsverfahren unangefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Es ist einzig vorzumerken, dass im Berufungsverfahren eine Akontozahlung in dieser Höhe ausgerichtet wurde (CAR pag. 9.102.004). Als Folge der im Berufungsverfahren anders verlegten Kosten ist auch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu beschränken. Der Beschuldigte ist folglich gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenossenschaft einen Viertel der Kosten für die amtliche Verteidigung, ausmachend Fr. 18'191.50 [= ein Viertel von Fr. 72'765.95]) zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
1.3 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Obsiegen bedeutet die Verurteilung der beschuldigten Person und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 433 StPO N. 6). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Aufwendungen müssen zudem durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht worden sein (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang; BGE 139 IV 102 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). Soweit der Beschuldigte grundsätzlich an der Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft Anstoss nimmt (CAR pag. 7.300.081), erweisen sich seine Einwände als unbegründet. Die Privatklägerschaft liess durch die KAPO SZ verschiedenartige Unregelmässigkeiten im Bestell- und Rechnungswesen untersuchen. Soweit die dabei festgestellten Verfehlungen dem Beschuldigten zur Last zu legen sind, stehen die entsprechenden Aufwendungen ebenso in einem ausgewiesenen Zusammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten wie der im vorliegenden Strafverfahren angefallene Vertretungsaufwand des mandatierten Rechtsanwalts. In Bezug auf den Schuldpunkt obsiegt die Privatklägerschaft hinsichtlich derjenigen Delikte, bei welchen ihr eine Privatklägerstellung überhaupt zukommt. Das ist betreffend sämtliche Delikte der Fall, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Diesbezüglich ist die Privatklägerschaft somit vom Beschuldigten entsprechend zu entschädigen. Der vorinstanzliche berechnete Gesamtaufwand der Privatklägerschaft von Fr. 27'958.90 (Urteil SK.2020.51 E. 14.4) wird im Berufungsverfahren nicht bestritten. In dem Umfang, in dem der Beschuldigte für kostenpflichtig erklärt wurde, wird er auch entschädigungspflichtig. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'989.75 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 7’500.00 (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
2.2 Mit Blick auf den im Vordergrund stehenden Schuldpunkt waren die vom Beschuldigten vor der zweiten Instanz gestellten Anträge überwiegend gutzuheissen. Soweit der Beschuldigte die Anklagevorwürfe nicht ohnehin anerkannt und die entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz akzeptiert hat, war der Beschuldigten von den gewichtigsten Vorwürfen der qualifizierten Veruntreuung und der ungetreuen Amtsführung und ebenso vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses freizusprechen. Einzig hinsichtlich der vergleichsweise untergeordneten Tatvorwürfe der Urkundenfälschung und des Vergehens gegen das Waffengesetz in einem Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte erfolglos einen Freispruch verlangt. Demgegenüber unterlag die BA mit den anschlussberufungsweise beantragten Schuldsprüchen vollumfänglich. Auch im Strafpunkt obsiegte der Beschuldigte zu weiten Teilen, wurden doch die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe um rund die Hälfte sowie die Geldstrafe um rund einen Drittel reduziert. In den weiteren Punkten obsiegte der Beschuldigte bezüglich der Ersatzforderung und der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände vollständig und bezüglich den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nahezu vollständig. In dieser Hinsicht unterlag die BA mit ihrer Anschlussberufung mit den Anträgen auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung und auf Verschärfung der Sanktion wiederum gänzlich. Unter Berücksichtigung, dass die Behandlung der Berufungsanträge und der Anschlussberufungsanträge einen vergleichbaren Bearbeitungsaufwand verursacht hat, erscheint es in der Gesamtwürdigung gerechtfertigt, von den Kosten des Berufungsverfahrens einen Fünftel, ausmachend Fr. 1'500.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen und diese im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu vier Fünfteln definitiv und zu einem Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Samuel Troxler, ist gestützt auf die gemäss Honorarnote ausgewiesenen und angemessenen Aufwendungen (CAR pag. 7.300.087 ff.) antragsgemäss mit Fr. 38'309.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.
2.3 Was schliesslich die Entschädigungsfrage anbelangt, erscheint der Beschuldigte im Vergleich zu den sich ausschliesslich auf den Schuldpunkt beziehenden und auf Bestätigung des angefochtenen Urteils lautenden Berufungsanträgen der Privatklägerschaft als nahezu vollständig obsiegende Partei. Dabei ist jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, dass er im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Nichtzulassung als Privatklägerschaft des Kantons Schwyz infolge ungültiger Konstituierung vollständig unterliegt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von gegen 10 Prozent des notwendigen Aufwandes zuzusprechen. Der für das Berufungsverfahren vom Rechtsvertreter der Privatklägerschaft fakturierte Aufwand beträgt Fr. 8'666.60 (CAR pag. 7.300.094). Diese Honorarrechnung ist um den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu ergänzen. Bei Anwendung der üblichen Stundenansätze (Fr. 230.00 für Arbeitszeit / Fr. 200.00 für Reisezeit) resultiert diesbezüglich ein Anwaltshonorar von rund Fr. 1'050.00 respektive insgesamt von knapp Fr. 10'000.00. Damit hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu entrichten.
I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.51 vom 22. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. […]
2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf:
− der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1;
− der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklagepunkt 1.4.2;
− der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG im Anklagepunkt 1.1.5 (bezüglich Maschinengewehr Mod. 34 8x57 IS, Nr. 10 [Ass-Nr. 02.04.0010] und die entsprechenden Wechselläufe [2 ohne Nummern, Nr. 12, 13, 14 (Ass-Nr. 02.06.0001 - 0004)], 188 Patronen Kaliber
7.92 x 33 mm, Hartkern [Ass-Nr. 02.03.0041], 55 Patronen, Hartkern [Ass-Nr. 02.03.0042], 1 Patrone 20 mm HS 48, Minenbrand explosiv [Ass-Nr. 02.06.0013], 1 Patrone Kaliber.55 Boys Armor Piercing [Ass-Nr. 02.06.0046],
15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leuchtspur gelb, Hartkern [Ass-Nr. 05.03.0002],
13 Patronen 8x57 IS, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049]).
3. A. wird schuldig gesprochen:
− der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG im Anklagepunkt 1.1.5 (bezüglich Springmesser [Ass-Nr. 02.03.0026], Maschinenpistole FN, Mod. UZI [Ass-Nr. 02.03.0032], Maschinenpistole Sten [Ass-Nr. 02.05.0001] und der 200 Gewehrpatronen.308 Winchester Armor Piercing [Ass-Nr. 02.06.0036]);
[…].
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. Beschlagnahmte Gegenstände
8.1. Die gemäss Inventarisierungsliste «Munition» beschlagnahmten Gegenstände werden unter vorgängiger Aussonderung des historischen Armee- und Militär-materials durch das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, der Kantonspolizei Schwyz restituiert.
8.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden an die berechtigte Person zurückgegeben:
− Sturmgewehr Mod. 90, Nr. 19 (Ass-Nr. 02.04.0001);
− das gemäss Ziff. 8.1 des Dispositivs ausgesonderte historische Armee- und Militärmaterial.
8.3. Die gemäss Inventarisierungsliste «Diverses» beschlagnahmten Gegenstände verbleiben mit Ausnahme des Glasgefässes mit kleiner Menge Marihuana und zwei Wasserpfeifen (Ass-Nr. 02.13.0001) bei den Akten.
8.4. […]
9. […]
10. […]
11. […].
II. Berufungsentscheid
1. Das Verfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG und Art. 22 StGB wird in den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.4 eingestellt.
2. A. wird schuldig gesprochen:
− der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 1.2);
− der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB (Anklageziffer 1.4.1);
beides jeweils bezüglich der nachfolgend aufgeführten Munitionsbestellungen:
Datum Lieferant Bezeichnung Betrag
06.12.2017 Logistikbasis der Armee 2’000 «7.65mm Para FMJ» Fr. 2'600.80 (LBA) 480 «7.5mm LSP PAT 11» 4’800 «7.5mm GP 11»
31.10.2017 Logistikbasis der Armee 4’800 «7.5mm GP 11» Fr. 5'200.00 (LBA) 8’000 «5.6mm GW PAT 90»
22.08.2017 Logistikbasis der Armee 12’480 «7.5mm GP 11» Fr. 3'744.00 (LBA)
18.05.2017 Logistikbasis der Armee 11'520 «7.5mm GP 11» Fr. 4'356.00 (LBA) 3'000 «5.6mm GW PAT 90»
31.03.2017 Logistikbasis der Armee 9'600 «7.5mm GP 11» Fr. 4'680.00
(LBA) 6'000 «5.6mm GW PAT 90»
29.08.2017 Logistikbasis der Armee 14'400 «7.5mm GP 11» Fr. 4'320.00 (LBA)
23.06.2016 Logistikbasis der Armee 6'720 «7.5mm GP 11» Fr. 4'416.00 (LBA) 8'000 «9mm PIST PAT 14»
22.03.2016 Logistikbasis der Armee 7'200 «7.5mm GP 11» Fr. 4'610.00 (LBA) 7'000 «7.65mm Para FMJ»
20.10.2015 Logistikbasis der Armee 960 «7.5mm LSP PAT 11» Fr. 4'161.60 (LBA) 4'800 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90»
04.09.2015 Logistikbasis der Armee 5'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 3'300.00 (LBA) 6'000 «9mm PIST PAT 41»
23.06.2015 Logistikbasis der Armee 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'020.00 (LBA) 4'000 «9mm PIST PAT 14»
08.06.2015 Logistikbasis der Armee 5'000 «7.65mm PIST PAT 03» Fr. 2'188.00 (LBA) 800 «7.5mm Mark Pat MG 51»
16.01.2015 Logistikbasis der Armee 4'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'344.00
(LBA) 8 «2 Knall Nico» 8'640 «7.5mm GP 11»
21.12.2017 H. GmbH 1'200 «Pistolenpatrone 03 Fr. 492.50 (Datum Rech- Kaliber 7.65mm» nung)
22.03.2017 E. AG 200 «.308 Win Swiss P AP» Fr. 1'183.00
Gesamtbetrag der Bestellungen Fr. 53'615.90
− der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.2).
3. A. wird freigesprochen von folgenden Anklagevorwürfen:
- mehrfache qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 1.2);
- mehrfache ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB (Anklageziffer 1.4.1);
beides jeweils bezüglich der nicht in Dispositiv-Ziffer 2 hiervor nach dem ersten und zweiten Spiegelstrich aufgeführten Material- und Munitionsbestellungen im Gesamtbetrag von Fr. 129'697.65;
- mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.5).
4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu Fr. 30.00, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
2 Jahren.
Die ausgestandene Haft von 72 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Auf die Begründung einer Ersatzforderung wird verzichtet.
6.1 Die mit Beschlagnahmebefehl der BA vom 22. Juni 2020 beschlagnahmten Waffen «Karabiner [Waffen-Nr….]» (Ass.-Nr. 02.03.0011), «Karabiner [Waffen-Nr….] mit Bajonett» (Ass.-Nr. 02.03.0009) und «Pistole [Waffen-Nr….]» (Ass.Nr. 02.13.0002) werden dem rechtmässigen Eigentümer BB, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
6.2 Die übrigen mit Beschlagnahmebefehl der BA vom 22. Juni 2020 beschlagnahmten Waffen und Waffenteile samt Zubehör gemäss Inventarisierungsliste «Waffen und Waffenteile» und Inventarisierungsliste «Zubehör etc.» werden eingezogen und verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6.3 Das mit Beschlagnahmebefehl der BA vom 22. Juni 2020 beschlagnahmte Glasgefäss mit kleiner Menge Marihuana und die beschlagnahmten zwei Wasserpfeifen (Ass-Nr. 02.13.0001/«Pot en verre contenant de la marijuana, 2 pipes à eau») werden eingezogen und vernichtet.
7. Verfahrenskosten (Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren [SK.2020.51])
Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 20'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 36'290.00 Auslagen betr. Überwachungsmassnahmen Fr. 9'194.25 Übrige auferlegbare Auslagen Vorverfahren Fr. 10'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 326.60 Auslagen Gericht
Fr. 75'810.85 Total
Davon werden A. Fr. 18'952.70 (entspricht einem Viertel der Auslagen betreffend Überwachungsmassnahmen und einem Viertel der übrigen Verfahrenskosten) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.
8. Rechtsanwalt Samuel Droxler wird für die amtliche Verteidigung von A. im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (SK.2020.51) durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 72'765.95 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in Höhe dieser Entschädigung ausgerichtet wurde.
A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von einem Viertel (ausmachend Fr. 18‘191.50) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
9. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft Kanton Schwyz für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'989.75 (inkl. MWST) zu bezahlen.
III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’500.00 (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu einem Fünftel (ausmachend Fr. 1'500.00) A. auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen.
2. Rechtsanwalt Samuel Droxler wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 38'309.20 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 7'661.85 (entspricht einem Fünftel von Fr. 38'309.20) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin Kanton Schwyz für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
IV. Mitteilung Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen
Zustellung an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Samuel Droxler (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.) - Herrn Rechtsanwalt Arthur Schilter
Kopie an: - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug) - Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004) - Herrn BB. (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer II./6.1)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 29. November 2022