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Entscheid

CA.2021.19

CA.2021.19

12. Juli 2022Deutsch213 min

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art.162 al. 1 StGB und Art. 6 in Verbindung mit Art. 23 UWG), wirtschaftlicher Nachrichtendienst, schwerer Fall (Art. 273 StGB), Bestechung Privater (sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b. in Verbindung mit Art. 23 UWG) und Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen / Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG /154 FinfraG); Verletzung des Fabrikations-...

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: CA. 2021. 19

Urteil vom 12. Juli 2022 Berufungskammer

Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen

Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick O'Neill

Berufungsführer / Berufungs- und Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

und

B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni

Berufungsführer / Berufungs- und Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

Berufungs- und Anschlussberufungsführerin Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

und

C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Bazzani und Rechtsanwalt Stephan Groth,

Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin Privatklägerin

Gegenstand Berufungen (vollumfänglich/teilweise) vom 9./10. November 2021 und Anschlussberufungen (teilweise) vom 26./29. November 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.36 vom 22. Juni 2021

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, wirtschaftlicher Nachrichtendienst (schwerer Fall), Bestechung Privater und Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen / Ausnützen von Insiderinformationen

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, wirtschaftlicher Nachrichtendienst und Bestechung Privater

Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 meldete die SIX Exchange Regulation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) einen Verdacht auf das Ausnützen von Insiderinformationen im Handel mit Namenaktien der G. (nachfolgend: G. bzw. G.a.). Im Vorfeld der Übernahme durch die N. waren erhöhte Handelsvolumen festgestellt worden (zum Ganzen vgl. BA pag. 05.100.0002). Im Rahmen der Vorabklärungen stellte die FINMA auffällige Transaktionen durch einen Kunden der Bank 3, A. (nachfolgend: Beschuldigter A.), in Call-Warrants mit Basiswert

G.a fest. Die Analyse dieser Unterlagen ergab, dass die vom Beschuldigten A. in Call-Warrants mit Basiswert G.a. getätigten Transaktionen im Rahmen seines üblichen Handelsverhaltens lagen und auch das investierte Kapital nicht aussergewöhnlich hoch war. Zudem lieferten die Abklärungen keine Hinweise auf eine Verbindung des Beschuldigten A. zu Primärinsidern der beiden involvierten Versicherungsgesellschaften. Demgegenüber fiel auf, dass der Beschuldigte A. in der Untersuchungsperiode verschiedentlich mit Aktien und Derivaten der Firmen D. AG (nachfolgend: D.), der C. AG (nachfolgend: C.), E. AG (nachfolgend: E.) und F. AG (nachfolgend: F.) gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (VR). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout-Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002).

A.2 Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.).

A.3 Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG.

A.4 Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: I.) und K. AG (nachfolgend: K) respektive der O. AG (nachfolgend: O) und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.).

A.5 Mit Entscheid vom 17. November 2016 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern (ZMG) wurde für den Beschuldigten A. Untersuchungshaft angeordnet. Diese dauerte bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.).

A.6 Am 26. April 2017 erstattete die C. AG Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslicher Bestechung Privater sowie Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und beantragte die Konstituierung als Privatklägerin (BA pag. 05.200-0001 ff.).

A.7 Mit Verfügungen vom 10. Juli 2017 dehnte die BA die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. sowie unbekannte Täterschaft auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241] sowie des Verdachts der Bestechung Privater [sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG] aus. Ebenso dehnte sie die Untersuchung auf B. (nachfolgend: Beschuldigter B.) wegen des Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell Art. 24 StGB), mutmasslich begangen zum Nachteil der C. und der E., und Bestechung Privater (Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) aus (BA pag. 01.100-0006 ff.).

A.8 Mit Eingaben vom 10. Juli 2017 respektive 13. Juli 2017 erstatteten die Bank 4 AG sowie die Bank 3 je eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäschereibekämpfung (MROS) (BA pag. 05.301-0001 ff.).

A.9 Die BA vereinigte am 14. August 2017 die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten A. und B. in ihrer Hand (BA pag. 02.101-0002). Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 dehnte die BA die Untersuchung gegen die Beschuldigten A., B. sowie unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell i.V.m. Art. 24 StGB), mutmasslich begangen zum Nachteil der C., sowie E. und Bestechung Privater aus (Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) (BA pag. 01.100-0013).

A.10 Am 16. April 2018 respektive 8. August 2018 ermächtigte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die BA in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR.173.71) zur Führung einer Untersuchung wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) gegen die Beschuldigten A. und B. (BA pag. 01.300-0012 ff.).

A.11 Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 dehnte die BA die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts auf die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG), mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der C. in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016, mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der E. in der Zeit von März 2014 bis Februar 2016, Bestechung Privater (sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG), mutmasslich begangen in der Zeit von März/April 2014 bis Oktober 2016, wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 sowie Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen/Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 161 aStGB/Art. 40 aBEHG/154 FinfraG), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Januar 2010 bis April 2016, aus (BA pag. 01.100-0015).

A.12 Ebenfalls mit Verfügung vom 17. Mai 2018 dehnte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten B. wegen des Verdachts auf die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell Art. 24 StGB), mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der C. in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der E. in der Zeit von März 2014 bis Februar 2016, Bestechung Privater (bestechen; Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 UWG), begangen in der Zeit von März/April 2014 bis Oktober 2016 sowie wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 aus (BA pag. 01.100-0015).

A.13 Mit Verfügung vom 16. August 2018 dehnte die BA die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst aus (BA pag. 01.100-0021).

A.14 Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen die Beschuldigten A. und B. in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der E. infolge Rückzugs des Strafantrags und Desinteresseerklärung der mutmasslich Geschädigten vom 20. November 2018 ein (BA pag. 03.001-0024 ff.).

A.15 Mit Verfügung vom 16. August 2018 dehnte die BA die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst aus (BA pag. 01.100-0021).

A.16 Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen die Beschuldigten A. und B. in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der E. infolge Rückzugs des Strafantrags und Desinteresseerklärung der mutmasslich Geschädigten vom 20. November 2018 ein (BA pag. 03.001-0024 ff.).

A.17 Mit Verfügung vom 19. August 2020 stellte die BA das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des mutmasslichen Ausnützens vertraulicher Informationen i.S.v. Art. 40 aBEGH ein.

A.18 Am 24. August 2020 erhob die BA vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigten A. und B.

A.19 Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies die Verfahrensleitung der Strafkammer den Antrag des Beschuldigten A. auf Berechnung der Kurserheblichkeitsgrenzen und der erzielten Vermögensvorteile durch einen Sachverständigen ab (TPF pag.

Erwägungen

51.250.001

ff.) und holte im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung aktuelle Straf-/Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen betreffend die Beschuldigten A. und B. ein (TPF pag. 51.231.1.001 ff.).

A.20 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) fand vom 7. bis 10. Juni 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten A. statt, nachdem der Beschuldigte B. mit Entscheid vom 7. Juni 2021 auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses dispensiert worden war. Das Urteil der Strafkammer SK.2020.36 vom 10. Juni 2021 wurde gleichentags mündlich eröffnet und lautete im Dispositiv wie folgt:

A.20 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) fand vom 7. bis 10. Juni 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten A. statt, nachdem der Beschuldigte B. mit Entscheid vom 7. Juni 2021 auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses dispensiert worden war. Das Urteil der Strafkammer SK.2020.36 vom 10. Juni 2021 wurde gleichentags mündlich eröffnet und lautete im Dispositiv wie folgt:

I. Beschuldigter A.

1. Das Verfahren wird eingestellt: - betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.2.1; - betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.3.1.1; - betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.2.1.

2. A. wird freigesprochen: - vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB betreffend Anklageziffern I.3.1.2; I.3.1.5; I.3.1.6; I.3.1.12; I.3.1.13; I.3.1.14 und I.3.2; - vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens i.S.v. Art. 322novies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG; - vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.6.

3. A. wird schuldig gesprochen: - der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art.

162 Abs. 1 StGB; - des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie des Versuchs dazu; - des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art.

40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG sowie des Versuchs dazu.

4. A. wird bestraft:

4.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren;

4.2 mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10’000.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4.3 Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Strafe angerechnet.

5. Für den Vollzug wird der Kanton Schwyz für zuständig erklärt.

II. Beschuldigter B.

1. Das Verfahren wird eingestellt: - betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.2.1; - betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1.

2. B. wird freigesprochen: - vom Vorwurf des Bestechens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG.

3. B. wird schuldig gesprochen: - der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB; - des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB.

4. B. wird bestraft:

4.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren;

4.2 mit einer Verbindungsbusse von Fr. 8’000.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Für den Vollzug wird der Kanton Zürich für zuständig erklärt.

III. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 146’837.70 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 80’000.-Auslagen Fr. 18'837.70; Gerichtsgebühr Fr. 48’000.--).

2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt anteilsmässig auferlegt: - A. Fr. 110'128.25 - B. Fr. 36'709.45

IV. Entschädigungen

Das Begehren auf Herausgabe, eventualiter Einziehung von EUR 138‘000.-Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 771‘325.11 begründet.

V. Beschlagnahme

1. Von den bei A. beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 1‘194‘783.84 werden Fr. 110‘128.25 zur Tilgung der Verfahrenskosten, Fr. 43‘611.75 zur Begleichung der Parteientschädigung sowie Fr. 10‘000.-- zur Tilgung der Verbindungsbusse verwendet.

2. Die Beschlagnahme wird im Umfang von Fr. 771‘325.11 im Hinblick auf die Tilgung der Ersatzforderung aufrechterhalten.

3. Im Umfang des Restbetrags wird die Beschlagnahme aufgehoben.

4. Die beschlagnahmten Gegenstände werden den Berechtigten ausgehändigt.

5. er C. AG wird abgewiesen (Ziff. 4 des Antrags der C. AG).

6. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der C. AG auf den Zivilweg verwiesen.

7. A. wird verpflichtet, der C. AG eine Parteientschädigung von Fr. 43‘611.75 auszurichten. Im weiteren Umfang wird das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen.

8. B. wird verpflichtet, der C. AG eine Parteientschädigung von Fr. 6‘230.25 auszurichten. Im weiteren Umfang wird das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen.

9. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen.

10.Das Entschädigungsbegehren von B. wird abgewiesen.

VI. Ersatzforderung

A.21 Mit Eingaben vom 28. respektive 29. Juni bzw. 2. Juli 2021 meldeten die BA sowie die beiden Beschuldigten A. und B. Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (TPF pag. 51.940.001 ff.).

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 9. November 2021 stellte der Beschuldigte A. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.166 ff.):

1. Es seien die Dispositiv-Ziffer I (Beschuldigter A.) Nrn. 3, 4.1 bis 4.3 und 5, die Dispositiv-Ziffer III (Verfahrenskosten) Nr. 2, die Dispositiv-Ziffer IV (Entschädigungen) Nrn. 3 und 5, die Dispositiv-Ziffer V (Ersatzforderung) und die Dispositiv-Ziffer VI (Beschlagnahme) Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben;

2. Es sei der Beschuldigte A. freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. At. 162 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S. von Art. 273 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S. von Art. 40 Abs. 1 aBHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie des Versuchses dazu, vom Vorwurf des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S. von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG sowie des Versuchs dazu;

3. Die Verfahrenskosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen;

4. Der Beschuldigte sei für seine Verteidigung angemessen zu entschädigen;

5. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die erlittene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen;

6. Sämtliche Beschlagnahmungen seien aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschuldigten A. auszuhändigen.

B.2 Mit Berufungserklärung vom 10. November 2021 stellte der Beschuldigte B. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.171 ff.):

1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer vom 22. Juni 2021, wird hinsichtlich Dispositivziffern II.3 und 4., III.2 (soweit B. betreffend), IV.4 und 6 angefochten;

2. Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, die Übernahme der Untersuchungs- und Gerichtskosten durch den Staat sowie die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung.

B.3 Mit Berufungserklärung vom 10. November 2021 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.173 ff.):

I. A.

1. Das Verfahren sei zusätzlich einzustellen betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf die Anklageziffern I.3.2.1 und I.3.2.2

2. A. sei zusätzlich schuldig zu sprechen: a) des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB (Anklageziffern I.3.1.2; I.3.1.5; I.3.1.6; I.3.1.12; I.3.1.13; I.3.1.14 und I.3.2.3; I.3.2.4; I.3.2.5) b) des Sich-Bestechen-Lassens i.S.v. Art. 322novies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG (Anklageziffer 4).

3. A. sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 14 Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A. (recte: sei) zu einer Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 zu verurteilen, bei schuldhafter Nichtbezahlung vollziehbar als Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

II. B.

2. B. sei zusätzlich schuldig zu sprechen des Bestechens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG (Anklageziffer II.4).

3. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Monaten.

4. B. sei zu einer Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 zu verurteilen, bei schuldhafter Nichtbezahlung vollziehbar als Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

III. Ersatzforderung

Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von CHF 932'202.31 zu begründen.

IV. Beschlagnahme

1. Von den bei A. beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von CHF 1'194'783.84 seien CHF 110'128.25 zur Tilgung der Verfahrenskosten in erster Instanz, CHF 43'611.75 zur Begleichung der Parteientschädigung sowie CHF 10'000.00 der Verbindungsbusse zu verwenden.

2. Die Beschlagnahme sei aufrechtzuerhalten - im Umfang von CHF 932'202.31 im Hinblick auf die Tilgung der Ersatzforderung; - für die anteilsmässigen Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Im Umfang des Restbetrags sei die Beschlagnahme aufzuheben.

V. Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A. zu drei Vierteln und B. zu einem Viertel zur Bezahlung aufzuerlegen.

B.4 Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag. 2.100.001). Die BA erhob mit zwei Eingaben vom 29. November 2021 jeweils Anschlussberufung zu den von den Beschuldigten eingereichten Berufungen (CAR pag. 2.100.008 und 010). Auch die Privatklägerschaft erklärte mit Eingabe vom 26. November 2021 Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.003). Die Anschlussberufungserklärungen wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht, jeweils mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, ein Nichteintreten zu beantragen (CAR pag. 2.100.006).

B.5 Mit Eingabe vom 26. November 2021 erklärte die Privatklägerschaft C. Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 2.100.003 ff.):

1. A. sei zusätzlich des Sich-Bestechen-Lassens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG schuldig zu sprechen (Anklageziffer I. 4).

2. B. sei zusätzlich des Bestechens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG schuldig zu sprechen (Anklageziffer II. 4).

3. A. sei zu verpflichten, der C. die von ihm eingenommene Bestechungszahlung von EUR 138'000.00 (zzgl. Verzugszins von 5 % seitdem 26. Oktober 2016) herauszugeben. Eventualiter sei diese Zahlung einzuziehen.

4. A. sei zu verpflichten, der C. Schadenersatz von insgesamt CHF 167'643.10 (inkl. Mehrwertsteuer für Anwaltskosten) zu entrichten.

4.1 Eventualiter sei über die Haftung des Beschuldigten A. gegenüber der C. dem Grundsatz nach zu entscheiden.

4.2 Subeventualiter sei der C. eine Entschädigung für die durch die Kooperation mit der Bundesanwaltschaft entstandenen Anwaltskosten sowie internen Kosten von insgesamt CHF 94'587.80 (inkl. Mehrwertsteuer für Anwaltskosten) zuzusprechen.

5. A. sei zu verpflichten, der C. zusätzlich zu der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung von CHF 43'611.75 eine Entschädigung von CHF 10'902.00 (entsprechend 7/8 der 20%-Reduktion, die die Vorinstanz aufgrund des Freispruchs von A. vom Vorwurf der Privatbestechung vornahm, sowie eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren zu leisten.

6. B. sei zu verpflichten, der C. zusätzlich zu der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung von CHF 6'230.25 eine Entschädigung von CHF 1'557.60 (entsprechend 1/8 der 20%-Reduktion, die die Vorinstanz aufgrund des Freispruchs von B. vom Vorwurf der Privatbestechung vornahm) sowie eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren zu leisten.

7. Zur Deckung der Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen der C. sowie der Ablieferung der Bestechungszahlung von EUR 138'000 sei der nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Überschuss der beschlagnahmten Vermögenswerte von A. zu verwenden. Die Beschlagnahme der bei A. beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 1'194'783.84 sei in entsprechendem Umfang aufrechtzuerhalten.

8. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten von A. und B.

B.6 Mit Anschlussberufungserklärungen vom 29. November 2021 stellte die BA zusätzlich folgende Anträge (CAR pag. 2.100.008 ff.):

In Bezug auf A.:

1. A. sei zusätzlich schuldig zu sprechen wegen - mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art.

162 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I 2.2. bis 2.14); - mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB (Anklageziffern I 3.1.2 bis 3.1.14 und 3.2.3 bis 3.2.5) - der Bestechung Privater i.S.v. Art. 322novies StGB (Anklageziffer I 4.); - mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S. von Art.

40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG (Anklageziffern I 5.5, 5.7, 5.8, 5.9, 5.10 und

5.11.1 bis 5.11.3).

2. A. sei zu bestrafen

2.1 mit Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von

14 Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren;

2.2 mit Verbindungsbusse von CHF 10'000.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung vollziehbar als Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

3. A. seien die Verfahrenskosten zu drei Vierteln aufzuerlegen (Vorverfahren: Gebühr Fr. 10'000.--, Auslagen Fr. 18'837.70, Gerichtsgebühr der Strafkammer Fr. 48'000.-, zuzüglich Kosten des Berufungsverfahrens).

4. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. sei abzuweisen.

5. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von CHF 932'202.31 zu begründen.

6. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von 1'194'783.84 seien wie folgt zu verwenden:

6.1 zur Tilgung der Kosten des Untersuchungs-, des Haupt- sowie des Berufungsverfahrens;

6.2 zur Tilgung der Verbindungsbusse von CHF 10'000.00;

6.3 zur Tilgung der Ersatzforderung von CHF 932'202.31;

6.4 im restlichen Umfang zur Tilgung der Parteientschädigung an die Privatklägerin.

In Bezug auf B.:

1. B. sei zusätzlich schuldig zu sprechen der Bestechung Privater i.S.v. Art. 322octies StGB (Anklageziffer II 4).

2. B. sei zu bestrafen

2.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren;

2.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 10'000.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung vollziehbar als Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

3. B. seien die Verfahrenskosten zu einem Viertel aufzuerlegen (Vorverfahren: Gebühr Fr. 100'000.--, Auslagen Fr. 18'837.70, Gerichtsgebühr der Strafkammer Fr. 48'000.-, zuzüglich Kosten des Berufungsverfahrens).

4. Das Entschädigungsbegehren von B. sei abzuweisen.

B.7 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden betreffend die beiden Beschuldigten aktuelle Straf-/Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen eingeholt (vgl. Beweisverfügung vom 27. Januar 2022 [CAR pag. 6.200.001]; CAR pag. 6.401.009 ff. und 079; 6.402.009 ff. und 015). Beide Beschuldigten reichten das von ihnen ausgefüllte Formular zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation ein (CAR pag. 6.401.001 ff.; CAR pag. 6.402.001 ff.).

B.8 Die Berufungsverhandlung fand am 24. Mai 2022 in Anwesenheit der BA, der Vertreter der Privatklägerschaft sowie der beiden Beschuldigten mit ihrer jeweiligen erbetenen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 7.200.002). Nachdem über Vorfragen nicht zu befinden war (CAR pag. 7.200.003), wurden im Rahmen des Beweisverfahrens die beiden Beschuldigten einvernommen (CAR pag. 7.200.004; 7.401.001 ff. und 7.402.001 ff.). Auf Nachfrage der Vorsitzenden beantworteten die Vertreter der BA Fragen zu dem von ihnen eingereichten Bericht «Finanzmarktanalyse» (CAR pag. 7.200.005). Der Beschuldigte A. legte diverse Akten ins Recht und beantragte bezüglich des Anklagevorwurfs des Insiderhandels die Erstellung eines Gutachtens zu den massgeblichen Kurserheblichkeitsgrenzen und den erzielten Vermögensgewinnen (CAR pag. 7.200.006 f.). Nach erfolgter Zwischenberatung wurden die vorgelegten Urkunden zu den Akten erkannt und der Antrag auf Einholung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Wiederöffnung des Beweisverfahrens gemäss Art. 349 StPO einstweilen abgewiesen (CAR pag. 7.200. 007 f.). Bereits zuvor war der Beschuldigte B. auf entsprechendes Gesuch hin von der weiteren Anwesenheit an der Berufungsverhandlung dispensiert worden, nachdem er auf ein Schlusswort verzichtet hatte (CAR pag. 7.200.007).

B.9 Im Rahmen der Parteivorträge (CAR pag. 7.200.008 ff.) stellte der Beschuldigte A. die nachfolgenden Anträge (CAR pag. 7.300.121):

1. Das Verfahren in Bezug auf die Insidervorwürfe (Anklageziffern I.5.1.1 bis I.5.11.3) sei einzustellen.

2. Eventualiter sei A. von den Insidervorwürfen (Anklageziffem I.5.1.1 bis I.5.11.3) freizusprechen.

3. Im Übrigen sei A. auch von allen übrigen Vorwürfen frei zu sprechen.

4. Die Zivilforderung der C. AG sei abzuweisen, eventualiter sei die Zivilforderung der C. AG auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände freizugeben.

6. Es seien die bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung beschlagnahmten Vermögenswerte von A. freizugeben.

7. Es seien die auf den Bankkonti von A. verfügten Kontosperren aufzuheben.

8. A. sei angemessen für die Kosten seiner Verteidigung zu entschädigen und es sei ihm für die Untersuchungshaft eine Genugtuung zuzusprechen.

Der Beschuldigte B. stellte nachfolgende Anträge (CAR pag. 7.300.144):

1. Herr B. sei vollumfänglich freizusprechen, soweit auf die Anklage eingetreten werden kann.

2. Die auf Herrn B. fallenden Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei Herr B. für seine Umtriebe, d.h. für die Kosten seiner Verteidigung, angemessen zu entschädigen.

3. Zudem sei er für entgangenen Lohn angemessen zu entschädigen.

4. Das Entschädigungsbegehren von C. sei abzuweisen.

Die BA erneuerte ihre mit Berufungserklärung und Anschlussberufungserklärung gestellten Anträge (CAR pag. 7.300.016 ff.) und korrigierte dabei ein offensichtliches Versehen betreffend die Probezeit zu der für den Beschuldigten B. auszufällende Strafe (CAR pag. 7.300.019). Die Privatklägerschaft hielt an den in der Anschlussberufungserklärung vom 26. November 2021 gestellten Anträgen vollumfänglich fest (CAR pag. 7.300.181 und 7.200.020). Die Parteien erstatteten je einen zweiten Parteivortrag (CAR pag. 7.200.013), gefolgt vom letzten Wort des Beschuldigten A. (CAR pag. 7.200.024 f.).

B.10 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet, nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 7.200.025 und 11.100.001 ff.).

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Eintreten / Fristen

Die Berufungsanmeldungen und Berufungserklärungen der BA und der beiden Beschuldigten sowie die Anschlussberufungen der BA und der Privatklägerschaft erfolgten jeweils unter Fristwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungen und Anschlussberufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.36 vom 22. Juni 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und die beiden Beschuldigten sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und die Privatklägerschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für die von der BA erklärten Anschlussberufungen, weil damit teilweise mit den Berufungsanträgen identische Rechtsbegehren gestellt werden. Das Gericht kann nicht zweimal über den gleichen Antrag befinden, das heisst sowohl im Rahmen der Hauptberufung als auch einer Anschlussberufung, da der Antrag mit der Behandlung der Hauptberufung als erledigt zu gelten hat. Ist ein gültiger Berufungsantrag hängig, bleibt kein Raum (und kein schutzwürdiges Interesse) für eine Anschlussberufung im gleichen Punkt (BGE 147 IV 42 E. 2.4.2). Auf die Anschlussberufungsanträge der BA ist daher nicht weiter einzugehen, soweit die damit gestellten Rechtsbegehren bereits Gegenstand der gültigen Berufungen sind. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen und Anschlussberufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen und die Anschlussberufungen der Parteien ist mit dem erwähnten Vorbehalt bezüglich den Anschlussberufungen der BA einzutreten.

2. Verfahrensgegenstand und Kognition (reformatio in peius möglich)

2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), wobei es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3).

2.2 Die Vorinstanz stellte das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten in Bezug auf mehrere Anklagevorwürfe ein (Dispositiv-Ziffer I.1 [Beschuldigter A.] und Dispositiv-Ziffer II.1 [Beschuldigter B.]) und sprach sie von anderen Anklagepunkten frei (Dispositiv-Ziffer I.2 [Beschuldigter A.] und Dispositiv-Ziffer II.2 [Beschuldigter B.]). Im Übrigen wurden beide Beschuldigten anklagegemäss schuldig gesprochen. Bezüglich der ergangenen Schuldsprüche beantragen die beiden Beschuldigten im Berufungsverfahren die Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch hinsichtlich der zugrundeliegenden Anklagevorwürfe. Damit haben alle vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer I.3 [Beschuldigter A.]; Dispositiv-Ziffer II.3 [Beschuldigter B.] als angefochten zu gelten. Ausdrücklich angefochten wurden auch die unmittelbar mit dem Strafpunkt zusammenhängenden Teile des vorinstanzlichen Urteilsspruchs (Strafmass und Strafvollzug / Begründung einer Ersatzforderung / Beschlagnahme und Verwendung von Vermögenswerten / Kosten- und Entschädigungsfolgen). Die Berufung der BA richtet sich gegen die Freisprüche des Beschuldigten A. von den Vorwürfen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes betreffend die Anklageziffern (nachfolgend: AKZ) I.3.1.2, I.3.1.5, I.3.1.6, I.3.1.12, I.3.1.13, I.3.1.14, I.3.2.3, I.3.2.4 und I.3.2.5 und vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens (Dispositiv-Ziffer II.2 erster und zweiter Spiegelstrich), gegen den Freispruch des Beschuldigten B. vom Vorwurf des Bestechens (Dispositiv-Ziffer II.2) und gegen die Bemessung der Strafen und deren Vollzug sowie gegen die Höhe der Ersatzforderung und die vorinstanzlichen Anordnungen zu den Beschlagnahmungen. Bezüglich des gegen den Beschuldigten B. erhobenen Vorwurfs des Ausnützens des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss AKZ II.2.4 ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diesbezüglich den Tatbestand als nicht erfüllt erachtete (Urteil SK.2020.36 E. 3.1.5.4), im Urteilsdispositiv indessen keinen entsprechenden Freispruch auswies. In Anbetracht der Berufungsanträge der BA («Schuldspruch wegen mehrfachen Ausnützens des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses in den AKZ II.2 bis II.2.7») ist der Freispruch von diesem Tatvorwurf ebenfalls angefochten. Die Privatklägerschaft schliesslich wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen den Freispruch der beiden Beschuldigten vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens sowie gegen die vorinstanzliche Beurteilung ihrer Zivilansprüche und die damit im Konnex stehenden Entschädigungsansprüche (CAR pag. 2.100.003 ff.). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Verfahrenseinstellungen (Dispositiv-Ziffer I.1 [Beschuldigter A.] und Dispositiv-Ziffer II.1 [Beschuldigter B.]), der Freisprüche des Beschuldigten A. von den Anklagevorwürfen gemäss AKZ I.3.2.1 und I.3.2.2 (wirtschaftlicher Nachrichtendienst) und gemäss AKZ I.5.6 (Ausnützen von Insiderinformationen). Alle übrigen Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils gelten demgegenüber als angefochten und sind im Berufungsverfahren zu behandeln. Weil die BA Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil eingelegt hat, greift dabei im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs.

2 StPO) weder bezüglich Schuldsprüche noch bezüglich des Strafmasses.

2.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesgerichts SK.2020.36 vom 22. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

I. Beschuldigter A.

1. Das Verfahren wird eingestellt: – betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.2.1; – betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.3.1.1; – betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.2.1.

2. A. wird freigesprochen: – vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB betreffend Anklageziffern […], I.3.2.1 und I.3.2.2; – […] – vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.6.

3.-5. […] II. Beschuldigter B.

1. Das Verfahren wird eingestellt: – betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.2.1; – betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1. 2.-5. […] III. Verfahrenskosten 1.-2. […] IV. Entschädigungen 1.-6. […] V. Ersatzforderung […] VI. Beschlagnahme 1.-3. […]

3. Weitere Beweiserhebungen

3.1 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (vgl. Art. 12 StPO). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit der Titel über die Rechtsmittel keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 379 StPO). Es setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht es auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (vgl. Art. 343 Abs. 3 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO). Soweit das erstinstanzliche Gericht indes Beweisvorschriften verletzt hat, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen, werden die Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren wiederholt (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Zudem erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.2.1). Das Berufungsgericht ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 419 E. 5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1).

3.2 Der Beschuldigte A. liess bezüglich der ihm vorgeworfenen Insidertransaktionen die Einholung eines Gutachtens zu den massgeblichen Kurserheblichkeitsgrenzen und der erzielten Vermögensgewinne beantragen (CAR pag. 7.200. 006). Der Beweisantrag bezieht sich auf einen von der BA im Vorverfahren eingeholten Untersuchungsbericht des Bereichs «Forensische Finanzanalyse (FFA)» vom 30. November 2019, welcher samt eines methodischen Begleitberichts Bestandteil der Akten ist (BA pag. 11.301.0001 ff.; BA pag. 11.302. 0001 ff.). Seitens des Beschuldigten A. werden – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. TPF pag. 51.521.004 ff.) – gewichtige Bedenken daran geäussert, ob die von der BA berechneten Kurserheblichkeitsgrenzen korrekt ermittelt wurden. Im Wesentlichen wird vorgebracht, der finanzmarkanalytische Bericht gehe anstatt von der statistisch üblichen Standardabweichung von je «5 %-Ausreissern» nach oben und nach unten aus und rechne diese heraus. Dies führe automatisch zu mehr Transaktionen, die diese Schwellenwerte überstiegen und demzufolge als kursrelevant gelten müssten. Ausserdem beruhe der Bericht auf Daten über einen viel zu langen Zeitraum. Obwohl üblicherweise ein Handelszeitraum von 250 Tagen betrachtet werde, beruhten die Berechnungen auf einem Zeithorizont von dreizehn Jahren. Die Volatilität von Aktienkursen vor 13 Jahren könne aber nicht mit der heutigen Volatilität verglichen werden. Damit sei das angewendete Berechnungsmodell nach eigenem Gutdünken der BA abgeändert worden. Kursreaktionen würden auf diese Weise «erheblicher», als sie es in Tat und Wahrheit gewesen seien. Ein solches Vorgehen gehe nicht an, wenn man sich an statistische Normen zu halten habe. Die Berechnungen der Abteilung Finanzmarktanalyse der BA seien insgesamt willkürlich, intransparent und nicht nachvollziehbar (CAR pag. 7.200.006; vgl. auch CAR pag. 7.300.109 ff.). Die BA schloss auf Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens zur Kurserheblichkeitsfrage und verwies auf das vorinstanzliche Urteil, in welchem der Bericht des Finanzanalysten als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig bewertet worden sei (CAR pag. 7.200.007).

3.3 Im zur Diskussion gestellten Bericht des Finanzanalysten der BA wurden bezüglich der dem Beschuldigten A. gemachten Vorwürfe des Ausnützens von Insiderinformationen anhand von statistischen Modellierungen Schwellenwerte für die Annahme von Kurserheblichkeit ermittelt (BA pag. 11.302.0001 ff.). Die Berechnungen definieren die Kurserheblichkeit anhand einer Abgrenzung der «5 Prozent grössten positiven» sowie der «5 Prozent ausgeprägtesten negativen» Kursschwankungen (BA pag. 11-301-0021; vgl. auch BA pag. 11-301-0029). Daran anschliessend geht die Analyse davon aus, dass in einem Handelsjahr von 250 Handelstagen ca. 25 erhebliche Kursereignisse anfielen (BA pag. 11-301-0021; vgl. auch BA pag. 11-301-0029). Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschuldigten A. ergibt sich aus dem Bericht nicht schlüssig, aufgrund welcher statistischer Grundlage der für die Klassifizierung als kursrelevantes Ereignis herangezogene Prozentbereich (5 %) gewählt wurde. Überdies wird nicht erläutert, weshalb eine solche Berechnungsweise gegenüber der vom Beschuldigten A. propagierten Ermittlung der Kursvolatilität anhand der statistischen Kennzahl der Standardabweichung bevorzugt wurde. Der Beschuldigte A. weist zu Recht darauf hin, dass die unterschiedlichen Methodenansätze zu mitunter erheblich variierenden Wertebereichen für signifikante Kursschwankungen führen können. Ähnliche Vorbehalte ergeben sich auch bezüglich der Kalibrierung des im Bericht der Finanzmarktanalyse der BA zur zeitabhängigen Modellierung der Volatilität verwendeten «GARCHt-Modells» (vgl. BA pag. 11-301-0026 ff.; ausführlich zur Anwendung dieser Berechnungsmodelle bei der Finanzmarktanalyse REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, S. 399 ff.). Entgegen den im Bericht selber zitierten Empfehlungen zur Bestimmung der Ereignis- und Schätzperiode (Beobachtungsperiode von einem Handelsjahr [BA pag. 11-301-0036]) stützt sich der Bericht der Finanzmarktanalyse auf einen Beobachtungszeitraum von teilweise mehr als 13 Jahren und mehr als 3'250 Kursveränderungen (BA pag. 11-301-0036). Mit der auch insofern nicht von Vornherein unberechtigten Kritik des Beschuldigten A. ist nicht auszuschliessen, dass ein solcher Ansatz letztlich zu einer Verzerrung des statistischen Ergebnisses geführt hat. Inwiefern es im Vorfeld der vorliegenden relevanten Börsentransaktionen zu den im Bericht der Finanzmarktanalyse zur Erklärung der geänderten Schätzperiode angeführten Kursverwerfungen gekommen wäre (vgl. BA pag. 13-301-0035), steht nicht fest. Auch hierauf wurde vom Beschuldigten A. berechtigterweise hingewiesen (vgl. CAR pag. 7.300.111).

3.4 Insgesamt erscheint die Methodik der vorgelegten Expertise zur Berechnung von Kurserheblichkeitswerten in verschiedener Hinsicht in der Tat nicht restlos überzeugend, weshalb ihre Aussagekraft vom Beschuldigten A. nicht zu Unrecht in Zweifel gezogen wird. Dennoch sind vorliegend keine weitergehenden Beweiserhebungen vorzunehmen und es kann namentlich davon abgesehen werden, das beantragte Gutachten zur hier interessierenden Frage zu veranlassen. Wie im Sachzusammenhang zu erläutern sein wird (vgl. nachfolgende Erwägung II.A.1.4.4.4), erfordert die Ermittlung der Kurserheblichkeit kein Abstellen auf die von der BA berechneten Kurserheblichkeitsschwellenwerte. Den zu den inkriminierten Insidergeschäften erhobenen Tatsachengrundlagen lassen sich Indizien in hinreichender Anzahl und Sinnfälligkeit entnehmen, die eine akkurate Beurteilung der Strafbarkeit auch unter dem Aspekt der Kurserheblichkeit erlauben.

4. Begründungspflicht

Auf die Ausführungen und Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Konkret auf bestimmte Anklagesachverhalte bezogene prozessuale Einzelfragen werden ebenfalls im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Vorauszuschicken ist, dass sich die Berufungsinstanz dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

II. Materielle Erwägungen

A) Schuldpunkt

1. Beurteilung der Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten A.

1.1 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (AKZ I.2.2. bis I.2.14)

1.1.1 Ausgangslage

1.1.1.1 Anklagevorwürfe

Dem Beschuldigten A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, in der Zeit vom September 2014 bis November 2016 als Verwaltungsrat der C. AG dem Beschuldigten B., Managing Director der Bank 2 GmbH pflichtwidrig Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns mitgeteilt zu haben, zu deren Weitergabe er nicht befugt gewesen sei (TPF pag. 51.100.008). Die eingeklagten Sachverhalte ergeben sich im Detail aus der Anklageschrift vom 24. August 2020 (TPF pag. 51.100.019 ff.) und wurden zudem im vorinstanzlichen Urteil umfassend dargestellt (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.1.2 bis E. 2.1.1.14). Darauf sei – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.1.1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren

Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch von Interesse, erachtete die Vorinstanz den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nach Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel als erstellt. Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte A. habe in allen Anklagepunkten den Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Insbesondere hielt die Vorinstanz dafür, dass alle vom Beschuldigten A. dem Beschuldigten B. weitergeleiteten Informationen um vertrauliche oder mindestens nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Tatsachen gehandelt habe, die geeignet gewesen seien, den Geschäftsverlauf der C. AG zu beeinflussen. Der Beschuldigte A. habe sich daher der vorsätzlichen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.4 – E. 2.1.4.14). Der Beschuldigte A. beantragt dem Berufungsgericht einen vollumfänglichen Freispruch. Zur Begründung wird in prozessualer Hinsicht geltend gemacht, er sei zufolge Fehlens rechtsgenüglicher Strafanträge freizusprechen (CAR pag. 7.300.084 f.). Ausserdem sei er in Verletzung des Anklagegrundsatzes verurteilt worden, weil die Anklageschrift nicht aufführe, wessen Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisse er konkret offenbart haben soll (CAR pag. 7.300.089 f.). In rechtlicher Sache wendet der Beschuldigte A. schliesslich zusammengefasst ein, die von ihm übermittelten Informationen hätten keine Geschäftsgeheimnisse im Gesetzessinne dargestellt und seien dem Beschuldigten B. auch nicht in allen Fällen zugänglich gemacht worden (CAR pag. 7.300.085 ff.).

1.1.2 Prozessuale Fragen

1.1.2.1 Gültigkeit der Strafanträge

a) Die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB ist nur auf Antrag strafbar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hält daran fest, dass es in Bezug auf die Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen von Konzerngesellschaften der C.-Gruppe an den erforderlichen Strafanträgen der betroffenen Konzerngesellschaften fehle. Zur Begründung wird unter Verweis auf bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes ausgeführt, dass die C.q. AG eine reine Management-Gesellschaft sei und zwar ein faktisches, nicht aber ein rechtliches Interesse an einem Strafantrag habe. In Ermangelung eines Konzernrechts in der Schweiz gelte dies auch für die C. AG. Sollten die von ihm an den Beschuldigten B. weitergeleiteten Informationen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, wären es – so die Schlussfolgerung des Beschuldigten A. – der betroffenen ausländischen Konzerngesellschaften und nicht solche der Privatklägerinnen (CAR pag. 7.300.084 f.). Die Vorinstanz erwägt zur Strafantragsproblematik und den entsprechenden Einwänden des Beschuldigten, es sei nicht ein Strafantrag jeder von einer allfälligen Geheimnisverletzung betroffenen Konzerngesellschaft notwendig, da die mutmasslich offenbarten Geheimnisse jeweils die Gruppenstrategie betroffen hätten, deren Festlegung insbesondere der C.q. AG oblegen habe. Die C.q. AG habe als mutmassliche Geschädigte fristgerecht Strafantrag gestellt. Werde ein Strafantrag gegen einen an der Tat Beteiligten gestellt, so seien gemäss Art. 32 StGB alle Beteiligten zu verfolgen. Im Ergebnis lägen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. gültige Strafanträge vor (Urteil SK. 2020.36 E. 1.3).

b) Die Vorinstanz hat das Vorliegen von gültigen Strafanträgen nach Ansicht des Berufungsgerichts zu Recht bejaht. Was im Berufungsverfahren vom Beschuldigten diesbezüglich eingewendet wurde, erweist sich als nicht stichhaltig. Relevant ist zunächst, dass die C.-Gruppe im Sinne eines Konzerns existierte. Dieser Konzern verfügte mit der C. AG über eine Holdinggesellschaft und mit der

C.q. AG über ein operationelles Unternehmen. Der C. AG oblag die strategische Führung des Konzerns, während die C.q. AG für die Führung der operativen Geschäftstätigkeit zuständig war. Insofern trifft entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.36 E. 1.3) nicht zu, dass die Festlegung der Gruppenstrategie in der Kompetenz der C.q. AG gelegen hätte. Das operative Geschäft wiederum betrieb die C.-Gruppe im relevanten Zeitraum in verschiedenen Divisionen («Segment DDDD.» / «Segment CCCC.» / «Segment C.g.» / «Segment PPPP.» / Segment DDDDDD.»). Entscheidend wirkt sich aus, dass alle Konzerngesellschaften strategisch unter einheitlicher Leitung der C. AG als Konzernmuttergesellschaft standen und in operativen Belangen von der C. AG geführt wurden. Wie von der Privatklägerschaft zutreffend ausgeführt (CAR pag. 7.200.020), erarbeitete die C.q. AG die Beschluss- und Diskussionsgrundlagen für Strategiefragen und hatte die Entscheidungen des Verwaltungsrates der C. AG umsetzen. Dies ergibt sich aus dem durch die Konzernstruktur vorgegebenen Rahmen der Aufgabenzuweisung an die beiden Gesellschaften. Deshalb sind bezüglich der anklagegegenständlichen Verletzungen von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen beide Gesellschaften als Geheimnisherrin zu betrachten und beiden Unternehmungen ist ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse zu attestieren. Unter Berücksichtigung dessen war die C.q. AG zur Stellung eines Strafantrages wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses legitimiert. Einen entsprechenden Strafantrag hat die C.q. AG am 26. April 2017 über die sie vertretenden Rechtsanwälte gestellt (BA pag. 05-200-0005). Eines Strafantrages jeder einzelnen der betroffenen Konzerngesellschaften bedurfte es nicht. Entsprechend liegt ein gültiger Strafantrag vor.

1.1.2.2 Anklageprinzip

Der Beschuldigte A. erneuerte im Berufungsverfahren bezüglich des Tatkomplexes der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses die Rüge des nicht gewahrten Anklageprinzips. Dies mit der Begründung, dass in der Anklageschrift die geschädigte Person nicht genannt werde, weshalb nicht ersichtlich sei, wessen Geheimnisse der Beschuldigte offenbart haben soll (CAR pag. 7.300.090; vgl. ausführlich schon TPF pag. 51.721.008 ff.). Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte A. unbefugt und pflichtwidrig zahlreiche Geschäftsgeheimnisse zum Nachteil des C.-Konzerns weitergegeben haben (TPF pag. 51.100.008 und 016). In einzelnen Anklagevorwürfen ist auch von Geschäftsgeheimnissen der C. Gruppe die Rede (z.B. TPF pag. 51.100.025 [AKZ I.2.5], TPF pag. 51.100.034 [AKZ I.2.9] oder TPF pag. 51.100.038 [AKZ 2.11]).

Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Der Strafbefehl enthält den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Der überwiegend formalistische Einwand des Beschuldigten A. erweist sich als unbegründet. Der Vorwurf der Geschäftsgeheimnisverletzung wird in der Anklageschrift ausreichend substantiiert, indem je einzeln angegeben wird, welche als Geschäftsgeheimnisse zu erachtenden Informationen und Dokumente unberechtigterweise weitergegeben worden sein sollen. Aus der Anklageschrift geht insofern genügend klar hervor, von welchem Sachverhalt die Anklagebehörde ausgeht. Der Beschuldigte A. konnte aus der Anklageschrift also ohne Weiteres ersehen, wessen er angeklagt war. Er war denn auch in der Lage, sich gegen die in der Anklage erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und beispielsweise darzulegen, dass und weshalb seines Erachtens keine Geschäftsgeheimnisse im Gesetzessinne vorgelegen hätten. Aus der Umschreibung der allgemeinen Tatumstände (vgl. TPF pag. 51.100.010 f.) ergibt sich sodann, dass die Anklage die C. AG als Holding-Gesellschaft des C.-Konzerns als Geheimnisherrin betrachtet. Die massgeblichen Konzernstrukturen waren dem Beschuldigten als Verwaltungsrat der C. AG im Übrigen bekannt. Dass bei den einzelnen Anklagesachverhalten jeweils auch von der C. Gruppe gesprochen wird, führt nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Die beanstandete Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

1.1.3 Allgemeine Darstellung des Straftatbestandes

Was die Vorinstanz zu den massgeblichen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 162 StGB ausführt (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.2 – E. 2.1.2.10), erweist sich als zutreffend und vollständig, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird. Zur Verdeutlichung sei vorliegend erneut angeführt, dass als Geschäftsgeheimnisse Tatsachen gelten, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen (NIGGLI/HA-GENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 162 StGB N. 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informationen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 9 und N. 19; DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar, StGB,

20. Aufl. 2018, Art. 162 StGB N 3; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar,

2. Aufl. 2013, Art. 162 StGB N. 5 f.). Die Tat ist vollendet, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 E. 1.2.2; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 36). Bei der Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss wissen, dass es sich um ein Geheimnis handelt und er einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird folglich vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 32).

1.1.4 Erstellung der massgeblichen Anklagesachverhalte

1.1.4.1 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt in allen noch zu beurteilenden Anklagesachverhalten als erstellt (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.4.1 – E. 2.1.4.13). Wie bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 51.731.004) hat der Beschuldigte A. auch anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung ausdrücklich anerkannt, dass er dem Beschuldigten B. die in der Anklageschrift im Einzelnen genannten Dokumente als E-Mail-Anhänge elektronisch zugestellt hat (CAR pag. 7.401.003 ff.). Ferner ist unbestritten, dass diese E-Mail-Nachrichten vom Beschuldigten B. zur Kenntnis genommen wurden. Das Geständnis des Beschuldigten A. deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den zahlreichen elektronischen Daten, die im Vorverfahren erhoben wurden. Insofern ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Im Berufungsverfahren werden die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt einzig dahingehend beanstandet, als hinsichtlich AKZ I.2.6 («Link AA., Passwort [Zugang zu 13 BoD und SC Dokumenten] und Dokumentationsübersicht»)

unzutreffend davon ausgegangen werde, der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. auch eine E-Mail mit dem Passwort für den Zugriff auf die auf dem Internetserver «AA.» abgelegten Dokumente weitergeleitet (CAR pag. 7.300.087 f.).

1.1.4.2 Laut dem aus sachverhaltlicher Perspektive näher zu betrachtenden Anklagevorwurf soll der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. am 4. Mai 2015 kommentarlos eine E-Mail von T. (CEO der C.q. AG) weitergeleitet haben, die einen Link auf einen Server bei «AA.» und im Anhang eine Präsentation mit Hinweisen auf die dort abrufbaren 13 Präsentationen zur Konzernstrategie enthalten habe. Dadurch habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Möglichkeit verschafft, auf dem Server von «AA.» auf die 13 Präsentationen zuzugreifen (TPF pag. 51.100.026 f.). Mit der Vorinstanz hat als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die E-Mail von T. tatsächlich weitergeleitet hat (BA pag. B11-101-002-001). Entgegen der Annahme im vorinstanzlichen Urteil ist damit aber nicht gesagt, dass dem Beschuldigten B. gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt worden wäre, die auf dem Server «AA.» abgelegten Präsentationen einzusehen. In der weitergeleiteten E-Mail wies T. selber darauf hin, dass die Dokumentation passwortgeschützt sei und die Adressaten in Kürze eine separate E-Mail mit dem entsprechenden Passwort erhalten würden (BA pag. 11101-002-0001 f.). Die Anklage geht denn auch davon aus, dass das erforderliche Passwort mit separater E-Mail übermittelt worden sei (TPF pag. 51.100.026). Aktenmässig dokumentiert ist eine solche E-Mail indessen nicht (vgl. BA pag. 11101-0066). Erst recht lässt sich nicht belegen, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. auch das Passwort für den Zugang zu den Unterlagen mitgeteilt hat. Wie seitens der Verteidigung berechtigterweise bemerkt wurde (CAR pag. 7.300.088; vgl. auch Prot. S. 12), wirft die Anklage dem Beschuldigten A. solches auch nicht vor. Der Beschuldigte A. vermochte sich an die Zustellung des Passwortes nicht mehr zu erinnern (BA pag. 13-100-0439). Der Beschuldigte B. gab unwiderlegbar an, keine Dokumente vom Server «AA.» heruntergeladen zu haben (BA pag. 13-200-0374). Es ist daher entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.4.5) beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Möglichkeit verschafft hat, auf die mutmassliche Geschäftsgeheimnisse beinhaltenden Präsentationen auf dem Server «AA.» zuzugreifen.

1.1.4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Tatvorwurf gemäss AKZ I.2.6 bezüglich der Weiterleitung des Passwortes für den Link auf den Server «AA.» und der Verschaffung der Zugriffsmöglichkeit auf die sich dort befindende Dokumentation aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Diesbezüglich hat folglich ein Freispruch zu ergehen. Im Übrigen ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung – wie bereits erwähnt – der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aus der Anklageschrift ergibt.

1.1.5 Rechtliche Würdigung der erstellten Anklagesachverhalte

1.1.5.1 Betreffend die rechtliche Qualifikation steht die Frage im Vordergrund, ob die vom Beschuldigten A. dem Beschuldigten B. zugestellten Unterlagen und Dokumente von ihrem Inhalt her gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse darstellten. Im Hinblick darauf unterzieht die Vorinstanz die vom Beschuldigten A. weitergebenen Informationen je einzeln einer einlässlichen Überprüfung. Dabei kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte A. mit jeder der erstellten elektronischen Weitergabe auch Geschäftsgeheimnisse verraten habe. Die Vorinstanz macht diese Erkenntnis einmal daran fest, dass sich die Unterlagen und Präsentationen mit der künftigen Entwicklung der Unternehmensstrategie einschliesslich Konsolidierungsmassnahmen und Identifizierung möglicher Übernahmeziele befasst hätten. Es seien auch Wachstumsstrategien und die Positionierung einzelner Unternehmenssegmente thematisiert sowie Analysen zu geplanten Akquisitionen samt Umsetzungsstrategien präsentiert worden. Im laufenden Projekt «C.d.» schliesslich seien die nächsten Schritte ebenso behandelt worden wie konkrete Zeitpläne und Kommunikationsstrategien oder die Evaluierung des möglichen Käuferkreises. Abschliessend bringt die Vorinstanz die Informationen, die sie als im Sinne von Art. 162 StGB geheimzuhaltende Tatsachen einstuft, auf folgenden gemeinsamen Nenner: Alle vom Beschuldigten A. weitergeleiteten Unterlagen hätten unternehmensinterne Einschätzungen beinhaltet, die geeignet gewesen seien, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen (Urteil SK.2020.36 E. 2.1.4.1 – E. 2.1.4.4 und E. 2.1.4.6 – E. 2.1.4.13).

1.1.5.2 Der Beschuldigte A. wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Den vorinstanzlichen Erwägungen hält er einerseits entgegen, dass er dem Beschuldigten B. nicht die Konzernstrategie der C.-Gruppe verraten habe. Die Konzernstrategie sei zwar an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Strategieausschusses besprochen worden. Sie sei aber ein Ergebnis dieser Diskussionen und als solches möglicherweise ein Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis gewesen. Dieses Ergebnis der Diskussionen, also die Konzernstrategie, habe er aber nicht verraten. Was er dem Beschuldigten B. weitergeleitet habe, seien Präsentationen gewesen, welche der Vorbereitung von Sitzungen gedient, selber aber noch keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten hätten. Andererseits habe die Vorinstanz verkannt, dass nicht jede nicht allgemein zugängliche Information auch ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Ein Geschäftsgeheimnis könne nur eine geheime Tatsache sein, die einen wirtschaftlichen Wert habe und damit Einfluss auf das Betriebsergebnis haben könne. Solche Tatsachen seien zu unterscheiden von Meinungen und Empfehlungen. Letztere stellten keine Tatsachen dar. Reine Werturteile, Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge seien nicht als Tatsachen zu betrachten. Schliesslich gebe es einen Unterschied zwischen vertraulichen Informationen und Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen. Die von ihm weitergeleiteten Empfehlungen, Meinungen oder Einschätzungen mögen zwar vertraulich gewesen sein, hätten aber keine Geschäftsgeheimnisse dargestellt. Es sei deshalb falsch, wenn die Vorinstanz «Einschätzungen» als Geschäftsgeheimnisse bezeichne (CAR pag. 7.300.085 ff.; CAR pag. 7.200. 011; vgl. auch TPF pag. 51.721.007 ff.).

1.1.5.3 Es kann vorweggenommen werden, dass der überzeugenden Auffassung der Vorinstanz betreffend die Geheimnisqualität der vom Beschuldigten A. zugänglich gemachten Informationen vorbehaltlos gefolgt werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und ergänzen:

a) Die fraglichen Unterlagen und Präsentationen enthielten allesamt Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt waren, an deren Geheimhaltung die C. AG ein sachlich begründetes Interesse hatte und die tatsächlich auch geheim gehalten werden sollten. Der Geheimhaltungswille ergibt sich bereits daraus, dass die Informationen für den Verwaltungsrat oder den Strategieausschuss bestimmt waren, deren Sitzungen ausschliesslich den Mitgliedern der beiden Gremien oder ausserwählten Teilnehmern vorbehalten waren. Das Interesse an der Nichtverbreitung der Informationen wurde zudem vielfach durch Geheimhaltungs- und Klassifizierungsvermerke («strictly confidential» [AKZ I.2.2]; «Confidential – for internal use only» [AKZ I.2.3; AKZ I.2.10]; «Confidential» [AKZ I.2.7; AKZ I.2.8; AKZ I.2.13]) oder durch passwortgeschützte Übermittlung der Unterlagen («Unterlagen für Meeting of the Strategy Committee vom 20./21. Mai 2015» [AKZ I.2.7]; «Unterlagen für Meeting of the BoD of C. vom 24. Juli 2015» [AKZ I.2.10]; «Unterlagen für Board of Directors Meeting vom 2.4. September 2015» [AKZ I.2.11]; «Unterlagen für Conference Call BoD vom 3. November 2016» [AKZ I.2.14]) oder durch ausdrückliche Hinweise auf die Pflicht zur vertraulichen Behandlung anlässlich der Sitzungen selber (BA pag. B07-201-001-0212; BA pag. B07-201-001-0221) verstärkt. Die allgemeinen Elemente des Geheimnisbegriffs liegen deshalb vor.

b) Darüber hinaus bezogen sich alle Präsentationen und Unterlagen mindestens auch auf ökonomisch bedeutsame Tatsachen, die für die C.-Gruppe von wirtschaftlichem Wert waren. Im vorinstanzlichen Urteil werden die diesbezüglich einschlägigen Inhalte akribisch aufgelistet. In allen der dem Beschuldigten B. übermittelten Unterlagen waren Informationen zur Geschäftstätigkeit der C.Gruppe oder zu Strategie- oder Entwicklungsprojekten enthalten, durch welche der Geschäftsverlauf und die wirtschaftlichen Verhältnisse der C.-Gruppe massgeblich hätten bestimmt werden können. In diesem Sinne von offenkundiger wirtschaftlicher Relevanz waren etwa Informationen zur Ausrichtung der aktuellen Gruppenstrategie samt Handlungs- und Planungsvarianten (AKZ I.2.2: «Definition von Stossrichtungen für einzelne Unternehmenssegmente» und «Darstellung potenzieller Übernahmekandidaten» [BA pag. B11-101-001-0080 ff.] / «Identifizierung von Technologien mit möglichen geschäftsgefährdenden Auswirkungen» [BA pag. B11.101.001-0119 ff.]; AKZ I.2.4: «Wachstumsmöglichkeiten und strategischer Fokus» [BA pag. B11-101-001-0190 ff.] und «Schlüsselzahlen für die Jahre 2013 – 2015» [BA pag. B11-101-001-0180 ff.]; AKZ I.2.12: «Schlüsselinitiativen und zu erstellende Massnahmenpläne bis 2018» [BA pag. B11-101003-0252 ff.]; AKZ I.2.13: «Optionen für das Segment C.c. und M&A and restructuring opinions» [BA pag. B11-101-002-0102 ff.]; AKZ I.2.14: «Project CC.» [BA pag. B11-101-003-0280 ff.]), zu möglichen und zu priorisierenden Wachstumswegen (AKZ I.2.9: «Strategie für organisches Wachstum Segment C.g.» [BA pag. B11-101-003-0004 ff.] und «Strategie für anorganisches Wachstum» [BA pag. B11-101-003-0020 ff.]) oder zu Portfolioentwicklungen (AKZ I.2.5: «Finanzieller Überblick über das Segment C.c.» und «Portfolio-Strategien» [BA pag. B11101-001-0267 ff.]). Alle der exemplarisch angeführten Umstände oder Vorgänge standen in unmittelbarem Bezug zu geschäftlichen Belangen der C.-Gruppe und betrafen deren Funktion als strategisches Leitungsunternehmen des Konzerns.

c) Ausser Frage steht sodann, dass sämtliche das Übernahmeprojekt «C.d.» thematisierenden Informationen einen strafrechtlich relevanten Unternehmensbezug aufwiesen. Fusionsprojekte fallen grundsätzlich unter den Begriff des von Art. 162 StGB geschützten Geschäftsgeheimnisses (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 19 mit weiteren Hinweisen). Wie den weitergeleiteten Unterlagen und Präsentationen zu entnehmen ist, behandelten diese in grosser Detailliertheit konkrete Fragestellungen rund um das damals aktuelle Vorhaben zum Verkauf des Unternehmensteils «C.b. C.g.», indem der Rahmen und die notwendigen Bedingungen für den Verkauf abgesteckt sowie jeweils anstehende Projektschritte evaluiert und festgelegt oder aber transaktionsspezifische Bewertungsfragen geklärt werden sollten (AKZ I.2.3: «Einschätzungen für den richtigen Marktzeitpunkt für die Transaktion» und «Prozessübersicht und indikativer Zeitplan» [BA pag. B11-101-001-0124 ff.]; AKZ I.2.7: «Stand des Projekts und Masterplan», «Interne Berechnungen des Unternehmenswertes C.b.» und «Darlegung von Vorgehensweisen mit Empfehlung» [BA pag. B11-101-002-0016 ff.]; AKZ I.2.9 «Roadmap C.b. der verschiedenen internen und externen Aktivitäten für die Jahre 2014 und 2015» [BA pag. B11-101-003-0090 ff.]; AKZ I.2.10: «Aktueller Projektstand – buyers approach», «Bewertung des ersten Angebots von P. vom 30. Juni 2015» und «indikativer Zeitplan» [BA pag. B11-101-0030118 ff.]; AKZ I.2.11: «Übersicht zum Stand des Verkaufsprozesses», «Vergleich der verschiedenen eingelangten Angebote» und «verschiedene Berechnungen des Unternehmenswertes» [BA pag. B11-101-003-0192 ff.]). Alle diese Informationen hatten für die C.-Gruppe einen wirtschaftlichen Wert und entsprechend als in hohem Masse geheimhaltungsbedürftig gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit zu gelten. Vorbereitungen für die verkaufsweise Abspaltung eines Unternehmensteils sowie die einzelnen noch nicht öffentlich gemachte Transaktionsschritte sind typische Geschäftsgeheimnisse von Unternehmungen.

1.1.5.4 Nach dem Gesagten hatten alle vom Beschuldigten A. an den Beschuldigten B. weitergeleiteten Unterlagen und Präsentationen mindestens ein im Sinne von Art. 162 StGB schützenswertes Geschäftsgeheimnis zum Gegenstand. Was von A. bezüglich der rechtlichen Einordnung als Geschäftsgeheimnis im Berufungsverfahren vorgetragen wurde, gibt keinen berechtigten Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. So wurde bereits aufgezeigt, dass und inwiefern die weitergeleiteten Unterlagen und Präsentationen selber Geschäftsgeheimnisse enthielten. Der Einwand, wonach diese bloss zur Vorbereitung von Sitzungen gedient hätten (CAR pag. 7.300.086), wird damit gegenstandslos. Damit ist auch der Argumentation die Grundlage entzogen, wonach der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. nicht die eigentliche Strategie des C.-Konzerns verraten habe. Ob die Informationen – wie der Beschuldigte A. sodann zu bedenken gibt (CAR pag. 7.300.086) – für einen Aussenstehenden unverständlich waren, erscheint unter dem Eindruck der durchaus äusserst konkreten und klaren Informationen in den Unterlagen fraglich, ist indessen für die rechtliche Würdigung bedeutungslos. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten A. (CAR pag. 7.300.086 f.) handelt es sich bei den im Kontext des Geschäftsgeheimnisses hervorgehobenen Aspekt weder um reine Werturteile noch um blosse Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge. Zwar ist dem Beschuldigten A. darin beizupflich-ten, dass die Abgrenzung zwischen Meinungen und Prognosen einerseits sowie Tatsachen andererseits fliessend verläuft und mitunter heikel sein kann. Ausschlaggebend ist vorliegend jedoch, dass die vom Beschuldigten A. unter dem Titel «Einschätzungen» zusammengefassten Empfehlungen und Meinungen allesamt im Wesentlichen auf Tatsachen wie etwa Geschäftszahlen oder Marktindikatoren beruhten. Die Informationen sind dadurch derart konkret und konzis, dass sie für Konkurrenten oder andere Drittpersonen wissenswert erscheinen und insofern ein objektivierbares Schutzinteresse zu begründen vermögen. In diesem Sinne ist der BA beizupflichten (CAR pag. 7. 200.016), dass beispielsweise unternehmensinterne Kalkulationen über den Wert eines zu verkaufenden Segments Bestandteil der eigenen Verkaufsstrategie und als solche nicht allgemein zugänglich sind. Die gemäss den vorangegangenen Erörterungen strafrechtlich relevanten Informationen hatten nicht bloss den Charakter von auf Erwartungen oder Hoffnungen basierenden Prognosen oder Einschätzungen, sondern müssen als Tatsachen bewertet werden, die unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind. Ob darüber hinaus auch nicht vom Geschäftsgeheimnisbegriff erfasste Informationen weitergegeben wurden, ist nicht von Belang.

1.1.5.5 Dass der Beschuldigte A. bei C. einer vertraglichen und reglementarischen Geheimhaltungsverpflichtung unterstand, steht unangefochten fest und bedarf keiner näheren Erläuterung (vgl. die zahlreichen zur Geheimhaltung verpflichtenden Regelwerke der C.-Gruppe [«Code of conduct» (BA pag. B07-001-0003 ff.); «Organizational and Governance Rules of C. AG (BA pag. B07-201-001-0137 ff., 0162 ff. und 0175 ff.); «Confidentiality» (BA pag. B07-201-001-0160, 0174 und 0188)]). An dem vorinstanzlich erhobenen und im angefochtenen Urteil schlüssig widerlegten Einwand, wonach er aufgrund eines «Non disclosure agreement» zwischen der C.-Gruppe und der Bank 2 GmbH zur Weitergabe berechtigt gewesen wäre (BA pag. 13-100-1571; TPF pag. 51.731.005; BA pag. 12-106-0074; 15-101-0162; Urteil SK.2020.36 E. 2.1.4) hielt der Beschuldigte A. im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr fest. Die von ihm zu wahrenden Geschäftsgeheimnisse hat der Beschuldigte A. demnach pflichtwidrig dem Beschuldigten B. offenbart, indem er ihm diese in schriftlicher Form über elektronische Kommunikationsmittel zugestellt hat. Der Beschuldigte B. gehörte unstreitig nicht zum Kreis der Geheimnisträger und sollte nach dem Willen der Geheimnisherrin von einer Kenntnisnahme ausgeschlossen sein. Gemäss dem erstellten Sachverhalt wurden die verratenen Geschäftsgeheimnisse vom Beschuldigten B. tatsächlich zur Kenntnis genommen oder es wurde diesem zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft. Damit hat der Beschuldigte A. objektiv tatbestandsmässig gehandelt.

1.1.5.6 Bezüglich den subjektiven Tatbestand steht fest, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Unterlagen und Präsentationen wissentlich und willentlich zugänglich gemacht hat. Der Beschuldigte A. wusste, welches deren Inhalt war und in welchem geschäftlichen Kontext sie erstellt wurden. Dem Beschuldigten A. war auch bekannt, dass eine grössere Anzahl der weitergegebenen Unterlagen als «geheim» bzw. als «vertraulich» klassifiziert war. Der Beschuldigte A. war sich anerkanntermassen stets bewusst, dass er einer Geheimhaltungspflicht unterstand (TPF pag. 51.731.005; CAR pag. 7.401.011). Dass er davon ausgegangen wäre, die Geheimnisherrin sei mit einer Mitteilung der Geschäftsgeheimnisse einverstanden gewesen, wurde nicht behauptet. Vielmehr gab der Beschuldigte im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sich an eine Ermächtigung zur Weitergabe nicht mehr erinnern zu können (vgl. BA pag. 13-100-1575; TPF pag. 51.731.006; vgl. auch CAR pag. 7.401.006). Es kann angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschuldigten A. keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen, dass er die geschäftsgeheimnisrelevante Bedeutung der weitergereichten Dokumente erfasst und die im Falle einer Offenbarung für die C.-Gruppe resultierenden Nachteile erkannt hatte. Des Weiteren räumte der Beschuldigte A. ein, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte B. nicht zum Kreis der Geheimnisträger gehörte (TPF pag. 51.731.006). Die Weiterleitung der Präsentationen und Unterlagen bezeichnete er im Rahmen des Berufungsverfahrens als «Riesenfehler» (CAR pag. 7.401.006). Nicht ersichtlich sind zureichende Gründe für die Annahme, der Beschuldigte A. habe davon ausgehen dürfen, die weitergegebenen Informationen hätte keinen schutzwürdigen Inhalt aufgewiesen. Zum Ausschluss eines massgeblichen Tatvorsatzes genügt das vom Beschuldigten A. zuweilen erwähnte unbestimmte subjektive Empfinden (vgl. etwa CAR pag. 7.401.006) nicht. Die Aktenlage lässt insgesamt keinen anderen Schluss zu, als dass er mindestens für möglich hielt, dass die dem Beschuldigten B. zugänglich gemachten Tatsachen einen geheimen Charakter aufweisen würden. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, dass der Beschuldigte A. die Nachrichten an den Beschuldigten B. wiederholt mit der Bemerkung «For your eyes only» versehen hat (vgl. BA pag. B11-101-001-0262; BA pag. 11-102-001-0332). Den Verrat der Geschäftsgeheimnisse hat der Beschuldigte A. schliesslich im Bewusstsein um seine Verpflichtung zur Geheimhaltung begangen. Vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

1.1.6 Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten A. gemäss den AKZ I.2.2 – I.2.5 sowie den AKZ I.2.7 – I.2.14 mehrfach den Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB erfüllte. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe im Sinne des Gesetzes liegen nicht vor. Der dahingehende Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zweitinstanzlich zu bestätigen. In Bezug auf AKZ I.2.6 ist der Beschuldigte A. demgegenüber vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB freizusprechen.

1.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 StGB (AKZ I.3.1.2 – I.3.1.14 und I.3.2.3 – I.3.2.5)

1.2.1 Ausgangslage

1.2.1.1 Anklagevorwurf

Der Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten A. lautet dahingehend, dass er zwischen Dezember 2013 bis November 2016 als Verwaltungsrat der C. AG und der E. AG pflichtwidrig zahlreiche Geschäftsgeheimnisse der beiden Konzerne zugänglich gemacht habe. Dabei habe der Beschuldigte A. gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. als Managing Director der Bank 2 GmbH und Agent des international tätigen Beratungsunternehmens Bank

2 Group diese mit anderen Geschäftseinheiten und Personen ausserhalb der Schweiz teilen würde (TPF pag. 51.100.008 und 043 ff.). Die Einzelheiten der Anklagevorwürfe können der Anklageschrift sowie der einlässlichen Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.1.1 – E. 2.2.1.1). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass die Vorinstanz betreffend den wirtschaftlichen Nachrichtendienst nicht von einem schweren Fall im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StGB ausging (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.19). Dies steht im Berufungsverfahren mangels Anfechtung nicht mehr zur Diskussion und ist folglich auch nicht mehr Gegenstand der zu prüfenden Anklage gegen den Beschuldigten A. (vgl. ausdrücklich CAR pag. 7.300.153).

1.2.1.2 Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil

a) Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte A. mit der Übermittlung der im Zusammenhang mit dem Projekt «C.d.» stehenden Unterlagen des in Tateinheit begangenen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Von den übrigen im Berufungsverfahren zu überprüfenden Anklagevorwürfen sei der Beschuldigte A. hingegen freizusprechen (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.20). Zur Begründung heisst es im vorinstanzlichen Urteil zunächst, der Beschuldigte B. sei während des Tatzeitraumes «Managing Director» der Bank 2 Schweiz GmbH gewesen und habe als solcher als Schnittstelle zwischen dem schweizerischen und den ausländischen Bank 2-Ablegern fungiert. Hinsichtlich der gesetzeswidrigen Übermittlung von Geheimnissen komme der Beschuldigte B. folglich als Agent im Sinne von Art. 273 StGB grundsätzlich in Frage (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3 mit Verweis auf E. 3.1.5.1). In einem weiteren Schritt hält die Vorinstanz unter Hinweis auf vorhergehende Erwägungen zum Geheimnischarakter der fraglichen Unterlagen fest, die schweizerische C. AG mit Sitz in U. SZ fungiere als Muttergesellschaft verschiedener operativer Töchter und als solcher gebühre ihr namentlich die Festlegung der globalen Gruppenstrategie. Entstanden sei die C.-Gruppe aus der ursprünglich im gleichnamigen schweizerischen Ort gegründeten C.a. Das operative Herz des Konzerns befinde sich nach wie vor in der Schweiz. Geheimnisse, die C. als Gruppe beträfen, wiesen folglich ohne Weiteres einen genügenden Bezug zur Schweiz auf. Aufgrund der Relevanz für die schweizerische Volkswirtschaft seien die Geschäftsgeheimnisse der Gruppe zudem vom Schutzzweck des Art. 273 StGB erfasst (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.1 mit Verweis auf E. 2.1.4.1).

b) Betreffend das subjektive Tatgeschehen befasst sich die Vorinstanz mit den Unterlagen und Informationen, die einen Bezug zum Projekt «C.d.» aufwiesen. Dazu heisst es im angefochtenen Urteil, der Beschuldigte A. habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die ihm zugestellten Unterlagen oder wichtige Ausschnitte davon ins Ausland, insbesondere nach Schweden weiterleiten würde. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass der Beschuldigte B. im Rahmen dieses Projekts eng mit dem schwedischen Ableger von Bank 2 GmbH sowie mit P. in Verbindung gestanden habe, deren Interessen die Bank 2 GmbH im Rahmen der Übernahmeverhandlungen mit C. vertreten habe (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.2). Demgegenüber hält die Vorinstanz nicht für erstellt, dass der Beschuldigte A. konkret habe damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte B. die Unterlagen über C. auch ausserhalb des Projektes «C.d.» zugunsten des Auslandes verwenden würde (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.1). In der Folge bejaht die Vorinstanz die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente bei allen Anklagevorwürfen, die Unterlagen zum «Projekt C.d.» zum Gegenstand haben (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.2 [AKZ I.3.1.3], E. 2.2.3.3 [AKZ I.3.1.4], E. 2.2.3.6 [AKZ I.3.1.7], E. 2.2.3.7 [AKZ I.3.1.8], E. 2.2.3.8 [AKZ I.3.1.9], E. 2.2.3.9 [AKZ I.3.1.10] und E. 2.2.3.10 [AKZ I.3.1.11]), wobei zur Begründung jeweils auf die zuvor zusammengefassten Erwägungen verwiesen wird. Betreffend die übrigen zur Anklage erhobenen Sachverhalte erkennt die Vorinstanz zufolge Fehlens des subjektiven Tatbestandes auf Freispruch (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.4 [AKZ I.3.1.5], E. 2.2.3.5 [AKZ I.3.1.6], E. 2.2.3.11 [AKZ I.3.1.12], E. 2.2.3.12 – E. 2.2.3.18 [AKZ I.3.1.13 – I.3.1.2.5]).

1.2.1.3 Parteistandpunkte im Berufungsverfahren

Sowohl der Beschuldigte A. als auch die BA wollen den vorinstanzlichen Urteilsspruch im vorliegend interessierenden Anklagekomplex nicht hinnehmen. Der Beschuldigte A. schliesst auf einen vollumfänglichen Freispruch, weil seiner Ansicht nach bereits die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien. Im Einzelnen wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehalten, dass es vorliegend am für die objektive Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Binnenbezug fehle, der Beschuldigte B. nicht als ausländischer Agent betrachtet werden könne und die weitergeleiteten Informationen auch keiner ausländischen Organisation oder ausländischen Unternehmung zugänglich gemacht worden seien. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, sei in allgemeiner Weise davon auszugehen, dass er mit der Weiterleitung von Unterlagen oder Informationen ins Ausland nicht gerechnet habe und damit auch nicht habe rechnen müssen (CAR pag. 7.300.091 ff.). Demgegenüber nimmt die BA daran Anstoss, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Informationen und Unterlagen, die nichts mit dem Projekt «C.d.» zu tun gehabt hatten (AKZ I.3.1.5, I.3.1.6, I.3.1.12, I.3.1.13, I.3.1.14 und AKZ I.3.1.2.3 – I.3.2.5), kein vorsätzliches Handeln festgestellt habe. Eine solche Betrachtungsweise widerspreche der Beweislage und sei überdies aktenwidrig (CAR pag. 7.300.025 f., 031 ff., 035 ff. und 153). Der Beschuldigte A. sei zusätzlich zu den vorinstanzlich ausgefällten Schuldsprüchen auch in diesen Anklagepunkten für schuldig zu befinden (CAR pag. 7.300.016).

1.2.2 Massgeblicher Sachverhalt

Zur Beweislage ist vorab anzumerken, dass die Tatvorwürfe bezüglich allfälliger Geschäftsgeheimnisse der C.-Gruppe in tatsächlicher Hinsicht mit den bereits unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses behandelten Anklagesachverhalten übereinstimmen. Diesbezüglich ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen von der identischen Sachverhaltsbasis und folglich wiederum davon auszugehen, dass die nunmehr unter AKZ I.3.1.6 angeklagte Übermittlung des Passwortes für den Zugang zu den auf dem Internetserver «AA.» gespeicherten Unterlagen nicht beweisbar ist. Dies hat bereits mangels erstellten Sachverhaltes zu einem Freispruch vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB zur Folge. Soweit weitergehend, darf der Anklagesachverhalt bezüglich Weitergabe von Unterlagen und Präsentationen der C.-Gruppe als rechtsgenüglich erstellt angesehen werden. Der Auswertung der elektronischen Unterlagen lässt sich im Übrigen sachdienlich entnehmen, dass die in der Anklage umschriebenen Zusendungen von Unterlagen der E. AG tatsächlich vom Beschuldigten A. getätigt worden sind (BA pag. 11-102-0012 ff.). Dies bestreitet der Beschuldigte A. denn auch nicht (vgl. CAR pag. 7.401.006). Schliesslich ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte B. in den fraglichen Tatzeitpunkten als «Managing Director» der von der Bank 2 Ltd. (nachfolgend: Bank 2 Group) in der Schweiz betriebenen Bank 2 GmbH tätig war (vgl. BA pag. 11-101-0010 f.). Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses erfolgt die nachfolgende rechtliche Würdigung.

1.2.3 Rechtliche Würdigung

1.2.3.1 Rechtsgrundlagen

Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.2.1 – E. 2.2.2.3 und E. 2.2.2.5) verwiesen werden. Mit Blick auf die konkreten Beanstandungen der Parteien werden die Tatbestandselemente im Rahmen der nachfolgenden Erörterungen aufzugreifen und punktuell näher zu betrachten sein.

1.2.3.2 Objektive Tatbestandsmässigkeit

a) Die Erfüllung des Tatbestandes des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB verlangt, dass das zugänglich gemachte Geheimnis eine Binnenbeziehung aufweist (BGE 141 IV 155 E. 4.2.3; HUSMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 273 StGB N. 51 mit weiteren Verweisen). Die Frage der genügenden Intensität des Bezuges zur Schweiz ist im Zusammenhang mit privaten Geheimhaltungsinteressen klärungsbedürftig (vgl. HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 51; BAZZI, Internationale Wirtschafsspionage, Diss. 2015, N. 142). Der Beschuldigte A. macht wie schon vor Vorinstanz (vgl. TPF pag. 51.721.025 f.) auch im Berufungsverfahren geltend, dass es den Geheimnissen bereits an einem genügenden Binnenbezug zur Schweiz fehle. Zu den Gründen für diese Rechtsauffassung wird ausgeführt, dass der Straftatbestand von Art. 273 StGB nicht die Interessen von Personen und Unternehmungen im Ausland schütze. In Bezug auf die ausländischen Tochtergesellschaften von C. sei eine Verwirklichung von Art. 273 StGB nicht möglich, was auch für die Geschäftsbeziehungen zwischen den ausländischen Tochtergesellschaften unter sich gelte. Die C. verfüge heute in der Schweiz über keine nennenswerten Geschäftsaktivitäten mehr, befinde sich doch nur noch die Konzernleitung in der Schweiz, während sich alle operativen Divisionen im Ausland befänden und dort auch ihr Geschäft betrieben. Im Parteivortrag wird konkret auf das Projekt «C.d.» Bezug genommen und geltend gemacht, dass die C. beim Verkauf der in Köln (Deutschland) domizilierten C.b. GmbH gar nicht direkt tangiert gewesen sei. Auch der Sitz der C.r. GmbH als damaliger Muttergesellschaft der C.b. GmbH habe sich in VV. befunden. Es sei auch die C.r. GmbH gewesen, welche die C.b. GmbH verkauft habe. Dieser Verkaufsvorgang habe sich somit ausschliesslich in Deutschland abgespielt und von der C. AG auch nicht genehmigt werden müssen. Die C. AG sei deshalb nicht allfällige Geschäftsgeheimnisherrin gewesen. Auch bezüglich der von ihm preisgegebenen Informationen fehle es an einem Binnenbezug zur Schweiz. Der Verwaltungsrat der C. AG sei in die Vertragsverhandlungen mit P. nicht eingebunden gewesen, sondern vom Management nur informiert worden. Damit die Weitergabe solcher ausländischen Informationen unter die Schutznorm von Art. 273 StGB falle, müssten diese bewusst einen schweizerischen Schutzregime unterstellt werden, welchem institutionelle Bedeutung für die schweizerische Volkswirtschaft zukommen müsse. Daran fehle es jedoch vorliegend (CAR pag. 7.300.091 ff.).

b) Der Geheimnischarakter der vom Beschuldigten A. laut Anklage zugänglich gemachten Tatsachen wurde bereits in anderem Zusammenhang erörtert und als erstellt erachtet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. Erwägungen II.1.1.5.3 und II.1.1.5.4 hiervor) verwiesen werden. Aus den dortselbst als massgeblich bezeichneten Überlegungen ergibt sich, dass auch die vom Beschuldigten A. als Verwaltungsrat der E. AG an den Beschuldigten B. weitergegebenen Informationen (vgl. im Einzelnen die Aufzählung in den AKZ I.3.2.3 – I.3.2.5) Geschäftsgeheimnisse darstellten. Bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB kann nichts anderes gelten, zumal der für diese Strafnorm relevante Geheimnisbegriff rechtsprechungsgemäss weiter zu fassen ist als derselbe Begriff im Tatbestand der Verletzung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses und sämtliche Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens umfassen kann (BGE 141 IV 163 E. 4.2.1; HUSMANN, a.a.O. Art. 273 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 273 StGB N. 3). Umstritten ist denn auch in erster Linie, ob die anklagegegenständlichen Geheimnisse der C.-Gruppe und der E. AG einen genügenden Bezug zur Schweiz stehen. Zur notwendigen Binnenbeziehung der Geheimnisse von der E. AG hatte sich der Beschuldigte A. im Berufungsverfahren zufolge der vorinstanzlich ergangenen Freisprüche nicht zu äussern. Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte A. einen fehlenden Binnenbezug geltend, weil die Geschäftsaktivitäten der E. AG schwergewichtig im Ausland lägen und auch die weitergeleiteten Unterlagen ausschliesslich Akquisitionen im Ausland betrafen (TPF pag. 51.721.027). Mit ähnlicher Argumentation wendet sich der Beschuldigte A. auch gegen das Vorliegen eines hinreichenden Binnenbezuges der Geheimnisse der C.-Gruppe. Diesbezüglich wird im Kern wiederum geltend gemacht, die operativen Divisionen hätten sich alle im Ausland befunden und dort auch ihr Geschäft betrieben. Die von ihm weitergeleiteten Informationen hätten diese einzelnen Divisionen oder wie im «Projekt C.d.» den Verkauf einer solchen Division betroffen, von welchem die C. Gruppe nicht direkt tangiert gewesen sei. Deshalb fehle es sowohl dem Geheimnis als auch der Geheimnisherrin an einem Binnenbezug zur Schweiz (CAR pag. 7.300.092 ff.; vgl. auch TPF pag. 51.721.026 f.).

c) Die gegen die Annahme einer genügenden Binnenbeziehung der Geschäftsgeheimnisse der C.-Gruppe und der E. AG vorgebrachten Einwände erweisen sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz ist zunächst zutreffend zum Schluss gelangt, dass diese Geheimnisse

die C. als Gruppe beträfen und damit einen genügenden Bezug zur Schweiz aufwiesen. Die anklagerelevanten Unterlagen und Informationen waren allesamt als Diskussions- und Entscheidungsgrundlagen für den Verwaltungsrat vorgesehen, dessen Mitglied der Beschuldigte A. war. Im Fall der C.-Gruppe betrafen die Unterlagen zentrale Fragen der Konzernleitung und der Konzernstruktur. Stets ging es um unternehmungsspezifische Weichenstellungen wie Unternehmensziele, Marktpositionierung oder Betriebskonzentration und Konzernierung. Das trifft zum einen auf sämtliche Unterlagen zu, die nicht konkret das Projekt «C.d.» zum Gegenstand hatten («Gruppenstrategie» [AKZ I.3.1.2, I.3.1.5 und I.3.1.6]; Massnahmen für bestimmten Betriebsbereich und Überlegungen zu potentiellen Akquisitionszielen [AKZ I.3.1.12]; Ausrichtung und Restrukturierung eines Unternehmenssegments [AKZ I.3.1.13]; Einschätzungen und mögliche Verhandlungspositionen zur möglichen Übernahme eines Unternehmens [AKZ I.3.1.14). Die Strategiebildung auf Konzernebene der C.-Gruppe betrafen insbesondere auch die Unterlagen zum im vorliegenden Verfahren im Mittelpunkt stehenden Projekt «C.d.». Die fragliche Transaktion betraf den Verkauf eines betrieblich dem Konzern unterstehenden Unternehmenssegments. Mit der Abstossung dieser Geschäftseinheit waren offenkundig zahlreiche konzernstrategische Fragen wie die Neuausrichtung des Kerngeschäfts oder die Dekonzentration der Konzernstruktur angesprochen. Geschäftsgeheimnisse aus solchen strategischen Planungs-, Analyse- und Entscheidungsprozessen betreffen offensichtlich nicht nur die Interessen der involvierten Konzernunternehmen, sondern auch und vor allem die Interessen des in der Schweiz ansässigen Konzerns der C.-Gruppe und deren Holdinggesellschaft C. AG. Dass es sich bei den Vertragsparteien des konkreten Verkaufsvorgangs um im Ausland domizilierte Unternehmungen gehandelt hat, ist insofern unerheblich. Die geheim zu haltenden Informationen betrafen die sich in der Schweiz befindende Konzernunternehmung als Muttergesellschaft. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten A. (CAR pag. 7.300.094) lässt sich auch nicht sagen, der Verwaltungsrat der C. AG sei vom Management bloss informiert worden. Vielmehr hat der Verwaltungsrat mehrfach für den Projektverlauf wesentliche Entscheidungen getroffen. Dies reicht von den Beratungen über das auch den Verkauf des C.g. Segments prüfenden Strategiekonzepts (BA pag. B07.201.001-0204 ff.; B11.101.003.0020 ff. und 0090 ff.) über die Gewährung von Exklusivitätsperioden (BA pag. B07-201-001-0274) oder die Analyse von Kaufangeboten (BA pag. B11.101.003.0118 ff. und 0192 ff.) bis hin zum Entscheid über die Eröffnung eines Bieterverfahrens (BA pag. B07-201-001-0282). Die strategische Ausrichtung beschlugen auch die zahlreichen Unterlagen betreffend verschiedene Akquisitionsprojekte der E. AG im Ausland (AKZ 3.2.3: Unterlagen zum Projekt «DD.c..» [Projekt zum Wachstumsstrategie mit möglichen Übernahmen von «DD.b.» oder «DD.a. AB»]; AKZ 3.2.4: Unterlagen zum Projekt «DD.d.» [mögliche Transaktion mit DD.a. AB]; AKZ 3.2.5: Unterlagen zum Projekt «FFFFF.» [mögliche Übernahme von Teilen der brasilianischen «EEEEEE. Group»]).

d) Nach dem vorstehend Ausgeführten, geht es vorliegend allesamt um Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens der C.-Gruppe und der E. AG. Wie die BA zutreffend ausgeführt hat (TPF pag. 51.721.161), beeinflussten die geheim zu haltenden Tatsachen die operative Tätigkeit und die finanzielle Verfassung der C.-Gruppe und der E. AG. Beide Unternehmungen waren in der Schweiz domiziliert und folglich als Geheimnisherrinnen Teil der schweizerischen Volkswirtschaft. In diesem Sinne haben sich die streitbetroffenen Geheimnisse auf wirtschaftliche Gegebenheiten in der Schweiz bezogen. standen alle Geschäftsgeheimnisse in einem hinreichenden Bezug zur Schweiz. Die Geheimhaltung der wirtschaftlichen Tatsachen tangierte demnach ohne Weiteres auch die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft. Wenn es um den Schutz von Unternehmungen in der Schweiz selber geht, ist der Anwendungsbereich von Art. 273 StGB bereits eröffnet. Eines besonderen Schutzregimes für diese Tatsachen bedarf es nicht. Aus dem vom Beschuldigten A. genannten Urteil des Bundesgerichts (BGE 141 IV 155 ff.) lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich offensichtlich wesentlich vom genannten Fall. Dem Entscheid lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen einer schweizerischen Unternehmung an einen Agenten eines ausländischen Unternehmens nicht unter Umständen den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes erfüllen könnte. Die vom Beschuldigten A. im verneinenden Sinne beantwortete Frage, ob die nationale Volkswirtschaft schwerwiegend gefährdet war (vgl. CAR pag. 7.300.094), beschlägt nicht die Tatbestandsmässigkeit und kann hier dahingestellt bleiben. Dass Geschäftsgeheimnisse der C. Gruppe oder der E. AG von Relevanz für die schweizerische Volkswirtschaft sind, wird vom Beschuldigten A. nicht oder mit dem Hinweis auf in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer oder sich hier befindende Geschäftsaktivitäten nicht überzeugend bestritten. Im Ergebnis sind die betroffenen Geschäftsgeheimnisse der C.-Gruppe und der E. AG dem Schutzweck des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB zu unterstellen.

e) Der verbotene Nachrichtendienst nach Art. 273 StGB muss nach seinem Wortlaut auf einen bestimmten Empfänger gerichtet sein, namentlich an eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder an eine private Unternehmung oder ihren Agenten. Bei der vorliegend relevanten Tatvariante des Zugänglichmachens handelt es sich dabei um ein objektives Tatbestandsmerkmal (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 58). Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren in grundsätzlicher Weise in Abrede, dass er Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse einer ausländischen Organisation oder ausländischen privaten Unternehmung zugänglich gemacht habe (CAR pag. 7.300.098). Vor allem wendet er sich gegen die Annahme einer tatbeständlichen Agentenstellung des Beschuldigten B., welche die Vorinstanz – wie erwähnt – mit der Begründung bejaht hat, der Beschuldigte B. habe als Abnehmer der verratenen Geheimnisse fungiert und sei die Anlaufstelle für potentielle ausländische Abnehmer gewesen. Der Beschuldigte hält diesen Erwägungen entgegen, dass die vorinstanzliche Betrachtungsweise durch die Akten nicht gestützt werde und der Beschuldigte B. nicht im Interesse einer ausländischen Stelle oder Unternehmung, sondern im eigenen Interesse und allenfalls im Interesse der Bank 2 GmbH tätig gewesen sei. Die Bank 2 GmbH habe ihren Sitz aber in der Schweiz und auch der Umstand, dass sie zur US-amerikanischen Bank 2-Gruppe gehöre, mache sie nicht zu einer ausländischen Unternehmung. Es sei nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte B. eine Vertragsbeziehung zu einer ausländischen Bank 2-Gesellschaft gehabt habe oder gegenüber einer solchen weisungsunterworfen gewesen wäre. Eine Zusammenarbeit zwischen der schweizerischen Bank 2 GmbH und den ausländischen Gruppengesellschaften habe stets nur projektbezogen stattgefunden. Er habe die E-Mails mit einer Ausnahme an die private E-Mailadresse des Beschuldigten B. und nicht an die geschäftliche geschickt. Diese E-Mails seien nur schon deswegen persönlich für den Beschuldigten B. bestimmt gewesen und gerade nicht für den Geschäftsführer der Bank 2 GmbH (CAR pag. 7.300.097).

f) Dem Beschuldigten A. wird von der Anklage nicht vorgeworfen, Geschäftsgeheimnisse an eine ausländische Stelle oder Organisation oder direkt an eine ausländische Privatunternehmung zugänglich gemacht zu haben. Die Vorinstanz folgte indessen der Betrachtungsweise der BA, wonach es sich beim Beschuldigten B. um einen «Agenten» einer ausländischen Unternehmung gehandelt habe. Dazu wird im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschuldigte B. sei während des Tatzeitraumes «Managing Director» der Bank 2 Schweiz GmbH gewesen und habe als solcher als Schnittstelle zwischen dem schweizerischen und den ausländischen Bank 2-Ablegern fungiert (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3 mit Verweis auf E. 3.1.5.1). «Agent» im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB ist, wer – mit oder ohne Auftrag – als «Anlaufstelle» im Interesse einer der vom Tatbestand erfassten Adressaten handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2014 vom 13. Februar 2015 E. 2.4.2; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N. 10; HUS-MANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 68). Ob der Adressat eines Geheimnisverrats den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 273 StGB entspricht, ob es sich dabei also um einen Agenten einer ausländischen Privatunternehmung handelt, muss rechtsprechungsgemäss von der Willensrichtung des mutmasslichen Agenten sowie dessen Handlungen abhängig gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2014 vom 13. Februar 2015 E. 2.4.2; vgl.

auch HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 68). Der Beschuldigte B. war ab September 2007 als «Managing Director and Head of Bank 2a» bei der in der Schweiz domizilierten Bank 2 GmbH tätig (BA pag. B11.101.001.0024). Hierbei handelt es sich um eine im Bereich «Financial Advisory» spezialisierte Niederlassung der Investmentbank Bank 2, deren operativer Hauptsitz in New York City (USA) liegt und weltweit zahlreiche Niederlassungen betreibt. Das Unternehmen bietet hauptsächlich Dienstleistungen in den Bereichen «Financial Advisory» und «Asset Management» an (vgl. BA pag. B11.101.001.0008 ff.). Für die Geschäftstätigkeit der Bank 2-Gruppe waren – wie für jedes andere Beratungsunternehmen auch – die Beschaffung, Analyse und Aufbereitung von Informationen zentral, und zwar sowohl für die Bearbeitung bestehender Mandate als auch – wie die BA zu Recht vorgebracht hat (TPF pag. 51.721.156) im Hinblick auf die Erlangung weiterer Beratungsaufträge. Für die erfolgreiche Geschäftsausübung eines jeden Beratungsunternehmens sind Kenntnisse über Entwicklungen und Tendenzen im Markt für Fusionen und Übernahmen («Mergers & Acquisitions») essentiell und von hohem Wert. Das würde niemand bestreiten wollen und ist überdies ohnehin notorisch.

g) Die vorliegend zu beurteilende Weiterleitung von Geschäftsgeheimnissen durch den Beschuldigten A. muss im Kontext der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten B. betrachtet werden. Es lässt sich nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass diese Informationen grundsätzlich von Interesse waren für die Bank 2 Group, bei deren schweizerischen Niederlassung der Beschuldigte B. in verantwortlicher Stellung tätig war. Dabei ist von besonderer Relevanz, dass die Bank

2 Group als Beraterin der Kaufinteressentin P. tätig war. Daraus lässt sich zwanglos folgern, dass der Beschuldigte B. in der Absicht gehandelt haben muss, die empfangenen Informationen bei Bedarf für seine Berufstätigkeit und damit eben auch zuhanden der Bank 2 GmbH und der gesamten Bank 2 Group zu verwenden. Das legen die Funktionsweise der Beratungstätigkeit des Beschuldigten B. und die internationale Ausrichtung der Bank 2 Group ohne Weiteres nahe. Die Darstellung des Beschuldigten A., wonach der Beschuldigte B. im blossen Eigeninteresse agiert habe (CAR pag. 7.300.097; TPF pag. 51.721.029), lässt den die Weiterleitung der Informationen umspannenden Gesamtkontext ausser Acht und ist unhaltbar. Für die Agentenqualität des Beschuldigten B. spricht zudem dessen Umgang mit den ihm übermittelten Geschäftsgeheimnissen. Es steht aufgrund der erhobenen elektronischen Unterlagen fest, dass der Beschuldigte B. die ihm übermittelten Informationen teilweise an seine geschäftliche E-Mailadresse weitergeleitet hat (BA pag. B11-101-001-0169 und 0214; B11-101-003-0189). Ebenso ist hinlänglich dokumentiert, dass der Beschuldigte B. mehrere der erhaltenen Informationen an Angestellte von ausländischen Unternehmungen der Bank 2 Group in Schweden (OO.), Deutschland (RR.) oder London (SS) weitergeleitet hat (BA pag. 11-101-0016 ff., 0022 und 0036; vgl. auch BA pag. 13-2000408; BA pag. 13-200-0522 f.). Dabei erscheinen die Adressaten innerhalb der Bank 2-Gruppe - worauf die BA zutreffend hingewiesen hat (TPF pag. 51.721.116; vgl. auch BA pag. 13-200-0523) – keineswegs zufällig gewählt. Schliesslich können keine Zweifel daran bestehen, dass entweder der Beschuldigte B. selber oder aber die von ihm mit den Informationen bedienten Mitarbeiter ausländischer Niederlassungen der Bank 2-Gruppe sich mit diesen tatsächlich auch befasst haben. Anders wäre nicht zu erklären, weshalb etwa der Beschuldigte B. die Informationen teilweise in Form von kommentierten Auszugskopien oder handschriftlichen Notizen in eigene Unterlagen integrierte (vgl. BA pag. 11-

101.0047 ff.; B08-104-023-0008 f.). Eine reflektierende Auseinandersetzung mit den erhaltenen Informationen hat damit stattgefunden. Offenkundig wurden die Informationen mindestens auf ihr Nützlichkeit hin evaluiert. Es liegt auf der Hand, dass die erhaltenen Informationen nach Möglichkeit entweder im Rahmen bestehender Mandatsführungen oder aber zur Akquise neuer Beratungsaufträge verwendet werden sollten. Dass in allfällige Projekte nicht einzig die schweizerische Geschäftsstelle der Bank 2-Gruppe, sondern auch ausländische Einheiten hätten eingebunden werden können, ergibt sich aus der globalen Ausrichtung der Bank

2 Group. Dass die grenzüberschreitende Verbreitung von Informationen innerhalb der Bank 2-Gruppe den geschäftlichen Usanzen entsprach, wird vom Beschuldigten B. ausdrücklich konzediert. Dies illustriert letztlich auch, dass die Tätigkeit des Beschuldigten B. ihren Fokus auf die Gruppeninteressen ausgerichtet hat. Bei der Annahme der weitergeleiteten Informationen hat der Beschuldigte B. demnach auch im Interesse der Bank 2-Gruppe gehandelt und wurde damit gewiss nicht als Privatperson angesprochen.

h) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist der Vorinstanz im Ergebnis darin beizupflichten, dass der Beschuldigte B. als Anlaufstelle für ausländische Niederlassungen der Bank 2-Gruppe gehandelt hat. Der Beschuldigte B. hat diese als potentielle Endabnehmerin der Informationen angesehen. Die Agentenqualität des Beschuldigten B. kann unter allen diesen Umständen nur bejaht werden. Die Bank 2-Gruppe ist unabhängig von den im Schrifttum vertretenen Merkmalumschreibungen («formale» oder «materielle» Betrachtungsweise; vgl. zum Meinungsstand HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 64 ff. und die Ausführungen im eingereichten Rechtsgutachtern von Prof. Dr. FFFFFF. [CAR pag. 3.103.015 ff.]) als «ausländische» Unternehmung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Nach Lage der Akten ist belegt und auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. zahlreiche Geschäftsgeheimnisse der C.-Gruppe und der E. AG weitergeleitet hat. Im vorinstanzlichen Urteil werden die massgeblichen Unterlagen und Informationen sowie Art und Zeitpunkt der Übermittlung in allen Einzelheiten rekonstruiert und die einschlägigen Aktenstellen genannt (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.1 – E. 2.2.3.18). Darauf kann verwiesen werden. Die Tathandlung des Zugänglichmachen bedeutet, dem gesetzlichen Destinatär die Möglichkeit zu verschaffen, in das Geheimnis Einblick zu nehmen (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 73). Dabei ist nicht einmal erforderlich, dass der Einblick gelingt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N. 11 mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Es wurde vom Beschuldigten B. nicht bestritten, dass er die vom Beschuldigten A. weitergeleiteten Geheimnisse tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Damit waren dem Beschuldigten B. als Agent einer ausländischen Privatunternehmung sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten und vorliegend noch relevanten Geschäftsgeheimnisse im Gesetzessinne «zugänglich gemacht». Bei diesem Ergebnis verlangt die Tatbestandserfüllung entgegen der Ansicht des Beschuldigten A. (CAR pag. 7.300.098) nicht zusätzlich die Zugänglichmachung an eine ausländische Organisation oder an eine ausländische Unternehmung. Dass der Beschuldigte A. bei der Zustellung teilweise den privaten E-Mail-Account des Beschuldigten B. verwendete, ist entgegen dessen Vorbringen im Berufungsverfahren (vgl. CAR pag. 7.300.092) unerheblich. Der Beschuldigte A. hat den objektiven Tatbestand des Zugänglich-machens von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB erfüllt.

1.2.3.3 Subjektive Tatbestandsmässigkeit

a) Im Berufungsverfahren umstritten ist sodann das subjektive Tatgeschehen. Wie im vorinstanzlichen Urteil korrekt dargelegt wurde (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.2.5), handelt es sich bei Art. 273 Abs. 2 StGB um ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss wissen oder in Kauf nehmen, dass er namentlich ein Geschäftsgeheimnis zugänglich macht und er muss diese Handlungen wollen (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 75). Ob der Täter «um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste», ist unerheblich (BGE 104 IV 182 E. 4a; TRECHSEL/VEST, a.a.O. Art. 273 StGB N. 12). Der Beschuldigte A. bestreitet generell ein vorsätzliches Handeln. Er macht geltend, dass er den Beschuldigten B. und weder die Bank 2-Gruppe noch die Bank 2 GmbH mit Informationen habe versorgen wollen, damit sich dieser Gedanken über mögliche Transaktionen habe machen können. Es sei ihm immer um Informationen gegangen, die der Beschuldigte B. hätte verwenden können. Die Unterlagen seien für den Beschuldigten B. persönlich bestimmt gewesen und er habe nicht damit gerechnet, dass diese ins Ausland weitergeleitet würden. Aus dem Umstand, dass er allenfalls dem Beschuldigten B. habe helfen wollen, dürfe nicht abgeleitet werden, er habe eine Weiterleitung von Unterlagen ins Ausland gewollt oder damit gerechnet. Die Vorinstanz habe nicht wirklich begründet, weshalb er gerade beim Projekt «C.d.» damit gerechnet habe. Das von der Vorinstanz angesprochene «Feeding» spreche entgegen der Annahme der Vorinstanz dafür, dass er dem Beschuldigten B. einen Gefallen habe tun wollen (CAR pag. 7.300.095 f.). Die Bundesanwaltschaft beanstandet die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte A. bezüglich der nicht das Projekt «C.d.» betreffenden Informationen nicht vorsätzlich gehandelt habe. Nach ihrem Dafürhalten der Bundesanwaltschaft lassen die Akten einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte A. immer gewusst bzw. zumindest immer in Kauf genommen habe, die Geschäftsgeheimnisse würden zugunsten des Auslandes verwendet, indem der Beschuldigte B. diese mit ausländischen Kollegen der Bank 2-Gruppe teilen oder selber zugunsten einer Transaktion mit einer ausländischen Kundin verwenden würde. Der Beschuldigte A. habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte B. die von ihm übermittelten Geschäftsgeheimnisse an das Ausland weitergeben würde. Es sei klar gewesen, dass der Beschuldigte B. sich die Informationen nicht einfach aus schlichten privaten Interessen merken und für sich behalten, sondern diese im geschäftlichen Kontext nutzen würde (CAR pag. 7.300.024 ff., 035 und 153).

b) Vorliegend steht fest, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. sämtliche der in Anklage aufgeführten Informationen wissentlich und willentlich zugestellt hat. Erstellt ist ebenso, dass der Beschuldigte A. Kenntnis vom Inhalt der weitergeleiteten Geschäftsgeheimnisse hatte. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz war dem Beschuldigten A. neben der internationalen Ausrichtung der Bank 2-Gruppe auch bekannt, dass der Beschuldigte B. als «Managing Director» der Bank 2 GmbH in regem Kontakt und Austausch mit ausländischen Niederlassungen der Bank2-Gruppe und deren Mitarbeitern stand (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.1; TPF pag. 51.731.008). Der Beschuldigte A. hat mit den im Lauf des Verfahrens gemachten Aussagen ausdrücklich Bezug auf seine Absicht genommen, den Beschuldigten B. mit Informationen zu versorgen (vgl. etwa TPF pag. 51.731.008). Spätestens mit Abschluss des entsprechenden Vertrages mit der Bank 2 GmbH musste der Beschuldigte jedoch gewusst haben, dass er seine namentlich die Informationsvermittlung umfassende Beratungstätigkeit für die gesamte Bank 2-Gruppe erbringen würde (BA pag. 13-100-0250: «[…] will provide advisory services to the Company [gemeint: Bank 2 GmbH] and other corporate financial advisory offices of the Bank 2 Group [gemeint: Bank 2 Group LLC] and each of ist direct and indirect subsidiaries, affiliates and controlling persons, […], including Bank 2 Ltd.]»). Seine Beziehung zum Beschuldigten B. hat der Beschuldigte A. als «rein geschäftlich» beschrieben (CAR pag. 7.401.007). Es sei darum gegangen, seine Erfahrungen und Kenntnisse mit dem Beschuldigten B. «als Vertreter der Bank 2» zu teilen (CAR pag. 7.401.009). Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte ausführen, der Beschuldigte B. hätte mit Informationen versorgt werden sollen, damit sich dieser Gedanken über mögliche Transaktionen habe machen können (CAR pag. 7.300.095; vgl. auch BA pag. 13100-1575). Diese Aussagen sind als massgebliche Hinweise auf das beim Beschuldigten A. im Tatzeitpunkt vorhandene Wissen um die grundsätzliche Möglichkeit der weiteren Nutzung der Informationen durch den Beschuldigten B. zu werten. Einerseits ergibt sich daraus mit aller Klarheit, dass auch aus Sicht des Beschuldigten A. der Informationsaustausch mit dem Beschuldigten B. im Rahmen von dessen beruflicher Tätigkeit für die Bank 2 GmbH erfolgte. Anderseits sollten offenkundig Möglichkeiten zur Anbahnung und Begleitung von «M & A-Transaktionen» ausgelotet werden. Dass es sich dabei um einen global ausgerichteten und verschiedene Marktsegmente umfassenden Markt handelte, war dem Beschuldigten aufgrund seiner Verwaltungsratstätigkeiten gewiss bekannt. Insofern hat die Bundesanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Beschuldigten A. zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse auch strategische Optionen betrafen, die sich auf dem schweizerischen Markt nicht verwirklichen liessen (vgl. z.B. CAR pag. 7.300.032, 040 und 049). Dass dem so war, musste auch dem Beschuldigten A. bewusst gewesen sein. Demzufolge musste der Beschuldigte A. ohne Weiteres damit rechnen, dass für die Beurteilung von Transaktionspotentialen und erst recht für die Führung eines dabei akquirierten Beratungsmandats auf die länderübergreifenden und segmentspezifischen Ressourcen der Bank 2-Gruppe zurückgegriffen werden würde. Entgegen seinen Bekundungen (vgl. TPF pag. 51.731.008) kann sich der Beschuldigte A. nicht glaubhaft damit entlasten, die Weitergabe von Informationen oder Unterlagen und deren Verwendung innerhalb der Bank 2-Gruppe habe ausserhalb seines Vorstellungsbereiches gelegen. Gegenteils lässt sich einzelnen E-Mail-Nachrichten entnehmen, dass der Beschuldigte A. selber den Einbezug von Mitarbeitern anderer Niederlassungen der Bank 2-Gruppe angeregt hat (vgl. BA pag. 13.100.1696: «[…]. Jemand soll doch kurz die Firma anschauen, vielleicht habt ihr jemanden, der Interesse hat. […]»).

c) Gestützt auf die dargelegten Umstände war die Wahrscheinlichkeit geradezu evident, dass Geschäftsgeheimnisse auch ausländischen Einheiten der Bank 2 Group oder deren Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht werden würden. Indem der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. Geschäftsgeheimnisse verraten hat, hat er nicht nur seine Pflichten als Verwaltungsrat der C. AG und der E. AG gravierend verletzt. Der Beschuldigte A. hat damit einhergehend auch ein besonders hohes Risiko geschaffen, dass es zu einer Weiterleitung der Informationen durch den Beschuldigten B. kommen würde. Dies war die naheliegende und insofern erwartbare Folge der Preisgabe an den Beschuldigten B. Vorkehrungen zur Vermeidung einer solchen Weitergabe hat der Beschuldigte A. nicht getroffen. Es ist auch nicht bekannt, dass der Beschuldigte B. ihm je die ausschliesslich persönliche Behandlung der Informationen zugesichert hätte. Auf die weitere Verwendung der Informationen durch den Beschuldigten B. hatte der Beschuldigte A. keinerlei Einfluss mehr. Die Preisgabe der Geschäftsgeheimnisse erscheint insgesamt als gleichgültige Hinnahme einer Weiterverwendung durch den Beschuldigten B.. In diesem Sinne kann ein für die subjektive Tatbestandsverwirklichung ausreichender Eventualvorsatz als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden. Die Aktenlage lässt hinsichtlich des Tatvorsatzes keine für den Beschuldigten A. günstige Deutung zu, und zwar in Bezug auf sämtliche vom Beschuldigten A. übermittelten Informationen. Mit Recht beanstandet die Bundesanwaltschaft deshalb die Art und Weise, wie die Vorinstanz den Tatvorsatz bezüglich der nicht das Projekt «C.d.» betreffenden Geschäftsgeheimnisse anders bewertet hat. Eine unterschiedliche Beurteilung der Vorsatzkomponenten lässt sich sachlich nicht begründen und wurde im angefochtenen Urteil im Grunde auch nicht begründet. Zwar wird der Vorinstanz darin gefolgt werden können, dass sich dem Beschuldigten A. die Möglichkeit der Verwendung der Geschäftsgeheimnisse innerhalb der Bank 2 Group bei einem unter Involvierung der schwedischen Niederlassung geführten Beratungsmandat akzentuierter aufdrängen musste. Aus den dargelegten Gründen steht jedoch ausser Frage, dass der Beschuldigte A. auch ausserhalb des Projektes «C.d.» zumindest mit einer Weiterleitung der Geschäftsgeheimnisse innerhalb der Bank 2-Gruppe rechnen musste. Der vorinstanzliche Entscheid nennt in tatsächlicher Hinsicht keine Aspekte, die betreffend den Eventualvorsatz eine Würdigung zugunsten des Beschuldigten A. nahelegen müssten. Die vorinstanzliche Annahme, der Beschuldigte A. habe lediglich im Kontext des Projektes «C.d.» mit Vorsatz gehandelt, erweist sich als unzutreffend.

1.2.4 Ergebnis

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte A. durch die gemäss AKZ I.3.1.2 – I.3.1.5, I.3.1.7 – I.3.1.14 und gemäss AKZ I.3.2.3 – I.3.2.5 erstellten Übermittlungen von Geschäftsgeheimnissen an den Beschuldigten B. in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch auch nur geltend gemacht. Entgegen der von der Bundesanwaltschaft zu Recht kritisierten (CAR pag. 7.300.153 ff.) Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2020.36 E. 2.2.3.20) lassen sich diese Tathandlungen weder ganz noch partiell als rechtliche Tateinheit qualifizieren. Der Beschuldigte A. ist wegen mehrfacher Tatbegehung schuldig zu erklären. Vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB in Bezug auf AKZ I.3.1.6 ist der Beschuldigte A. hingegen freizusprechen.

1.3 Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB (AKZ I.4)

1.3.1 Ausgangslage

1.3.1.1 Anklagevorwurf

Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, mit Datum vom 28. September 2016 in V. SZ namens der M. AG der schwedischen Bank 2 AB Rechnung über EUR 138’000.00 gestellt zu haben mit der Begründung «Senior Advisor Services provided by Mr. A. related Project «C.e.» in connection with P., zahlbar innert 30 Tagen auf das Konto der M. AG bei der Bank 3.». Die schwedische Geschäftseinheit der Bank 2 Group habe anschliessend den Auftrag zur Zahlung von EUR 138’000.00 erteilt. Die Bank 3 habe am 26. Oktober 2016 dem Konto der M. AG diesen Betrag unter Abzug von EUR 20.00 für Spesen gutgeschrieben. Die Zahlung mit dem Vermerk «related Project «C.e.» in connection with P.» sei gemäss Anklage die Abgeltung für die unbefugte Weitergabe folgender Unterlagen gewesen: Präsentation für das BoD Meeting vom 8. April 2015 (Update on Group Strategy: C.d.), Präsentationen für das SC Meeting vom 14. April 2014 (Segment C.g.) und BoD Meeting vom 8. April 2015 (Segment C.g.), Präsentationen für das SC Meeting vom 20./21. Mai 2015 (SC Meeting Update on Project C.d., C. Board of Directors Meeting Segment C.g.), Präsentationen für das extraordinary BoD Meeting vom 10. Juni 2015 (Update on Project C.d., Appendix –

C.d. buyers universe – additional information and profiles), Präsentationen für fünf SC Meetings vom 28. Februar 2013 bis 3. Dezember 2013 (Segment C.g. – FoIIow up, 28. Februar 2013; Segment C.g. – FoIIow up, 29. April 2013; Segment

C.g. – FoIIow up, 12. Juni 2013; Segment C.g. – Status Update, 3. September 2013; Segment C.g. – Status Update, 3. Dezember 2013), Präsentation für das BoD Meeting vom 24. Juli 2015 (Update on Project C.d.) sowie Präsentation für das BoD Meeting vom 4. September 2015 (Project C.d. Update). Der Beschuldigte A. habe die Entschädigung von Bank 2 zuerst im Betrag von Fr. 150’000.00 versprochen erhalten, dann über EUR 138’000.00 in Rechnung gestellt und sie im Betrag von EUR 137’980.00 über seine M. AG im Wissen angenommen, dass sie die Abgeltung dafür gewesen sei, dass er dem Beschuldigten B., unter Verletzung seiner Pflichten als Verwaltungsrat von C., mehrfach Unterlagen zum Projekt «C.d.» zugestellt habe (TPF pag. 51.100.084 ff.).

1.3.1.2 Erwägungen der Vorinstanz und Parteivorbringen im Berufungsverfahren

a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten A. vom Vorwurf der Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB frei. Zur Begründung wird auf einen am 31. März bzw. am 2. April 2014 zwischen dem für die ihm gehörende «M. AG» handelnden Beschuldigten A. und der Bank 2 GmbH abgeschlossenen Vertrag als «Senior Advisor» eingegangen, der im Jahr 2015 um zwei Jahre verlängert worden sei. Dieser Vertrag habe die Grundlage für die anklagegegenständliche Rechnungstellung vom 27. September 2016 gebildet. Gemäss Vorinstanz könne jedoch nicht restlos geklärt werden, was der Zweck der Zahlung von EUR 138'000.00 «for services related to P.» gewesen sei. Eine Unrechtsabrede im Sinne des Tatbestandes könne nicht gesehen werden. Zugunsten des Beschuldigten A. ging die Vorinstanz von der für ihn günstigeren Sachverhaltsvariante aus, wonach es sich bei der Zahlung um die Entschädigung für legale Dienstleistungen gehandelt habe (Urteil SK.2020.36 E. 2.3.3).

b) Die berufungsführende BA hält das vorinstanzliche Fazit für nicht nachvollziehbar und für unzureichend begründet. Aus den Urteilserwägungen ergebe sich nicht, wie die Vorinstanz zu ihrem Ergebnis gekommen sei und mit welchen Beweismitteln sie sich vertieft befasst habe. Angesichts der Beweislage sei am naheliegendsten, dass die Entschädigung für alle Dienstleistungen bestimmt gewesen sei, welche der Beschuldigte A. im Zusammenhang mit dem Projekt «C.d.» erbracht habe. Den Hauptanteil dieser Dienstleistungen hätten die vom Beschuldigten begangenen Verratshandlungen ausgemacht. Die direkten Beweise und weiteren Indizien sowie die allgemeine Lebenserfahrung und die gelebte Geschäftspraxis liessen keine unüberwindlichen Zweifel, dass die dem Beschuldigten A. ausbezahlte Entschädigung die Gegenleistung für den über mehr als vier Monate begangenen Geschäftsgeheimnisverrat gewesen sei (CAR pag. 7.300.061 ff.).

c) Die Privatklägerschaft schliesst auf einen anklagegemässen Schuldspruch (CAR pag. 7.300.101 ff.).

d) Der Beschuldigte A. stellt sich hinter den vorinstanzlichen Entscheid und beantragt im Berufungsverfahren, dessen Bestätigung und die Abweisung der Berufung der BA (CAR pag. 7.300.099 ff.).

1.3.2 Sachverhaltserstellung

1.3.2.1 Beweisgrundsätze

Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz 216 f.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen).

1.3.2.2 Beweiswürdigung

a) Der vorliegende Anklagevorwurf ist thematisch eingebettet in die Vorgänge um den Verkauf der zum C.-Konzern gehörenden C.b. GmbH (Projekt «C.d.» [BA pag. 11-101-0009]). Nach Beginn des Verkaufsprozesses wurde der Kaufinteressentin P. mit Beschluss des Verwaltungsrates der C. AG vom 12. Juni 2015 eine Exklusivitätsperiode bis Ende Juni 2015 gewährt (BA pag. B07-201-0010274). Nachdem das in der Folge von der P. eingereichte Angebot nicht angenommen worden war, eröffnete der C.-Konzern ein breites Bieterverfahren, in dessen Rahmen zahlreiche Kaufinteressenten zur Einreichung von Angeboten eingeladen wurden (BA pag. B07-201-001-0282). Mit Wirkung zum 1. September 2016 hat die schwedische P. schliesslich hundert Prozent der Anteile der C.b. GmbH übernommen (TPF pag. 51.100.086; BA pag. 11-101-009). Für die Akquisition der C.b. GmbH (auf Käuferseite Projekt «C.e.» genannt [BA pag. 11-1010009]) hatte die P. die Bank 2 Group als Beraterin engagiert, wobei das Mandat durch die Niederlassungen in Schweden (Bank 2 AB) und in der Schweiz (Bank

2 GmbH) geführt wurde (BA pag. 11-101-0010; BA pag. B11-101-001-0056). Der Beschuldigte A. hat bereits am 31. März 2014 namens seiner «M. AG» mit der Bank 2 GmbH ein Agreement als «Senior Advisor» abgeschlossen, welches am 31. März 2016 um zwei Jahre bis zum 31. März 2017 verlängert wurde (BA pag. 13-100-0250 ff.; BA pag. 13-200-0536). Am 28. September 2016 stellte der Beschuldigte A. namens der «M. AG» der schwedischen Bank 2 AB eine Rechnung über den Betrag von EUR 138'000.00, wobei als Rechnungsgrund «Senior Advisor services provided by Mr. A. related Project C.e. in connection with P.»

angegeben wurde (BA pag. B11-101-001-0005; BA pag. 13-100-0256). Am 26. Oktober 2016 wurde einem Konto der «M. AG» bei der Bank 3 der Betrag von EUR 137'980.00 gutgeschrieben, wobei die Überweisung von der schwedischen Bank 2 AB veranlasst wurde (BA pag. 13-100-0257). Aus einer an die Bank 2 AB gerichteten Rechnung vom 11. Oktober 2016 geht hervor, dass ihr ein Betrag von EUR 69'000.00 als «Your share of the Senior Advisor fee provided by Mr. A.» in Rechnung gestellt wurde. Die Bank 2 GmbH beglich die Rechnung am 21. Oktober 2016 (BA pag. B11-101-001-0004). Dieses anhand der Akten vollständig rekonstruierbare Rahmengeschehen ist im Wesentlichen unbestritten.

b) Die Beschuldigten A. und B. wurden im Verlauf des Strafverfahrens mehrfach zur besagten Zahlung von Bank 2 AB an den Beschuldigten A. befragt. Ihre diesbezüglichen Aussagen lauteten zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt:

aa) Der Beschuldigte A. hat sich im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt zum Tatvorwurf geäussert. Zusammengefasst stellte er sich auf den Standpunkt, die Entschädigung sei erfolgt, weil er bestimmte Personen aus der C.-Gruppe und von P. zusammengeführt habe. Ausserdem sollte dadurch seine Mitwirkung bei anderen Projekten der P. abgegolten werden, die Folgeprojekte gewesen sein könnten. Die Entschädigung sei ausschliesslich für die Vergabe einer Exklusivitätsperiode überwiesen worden. Er habe der Bank 2 GmbH gewisse Hinweise gegeben, wie vorgegangen werden sollte, um im Vakuumgeschäft möglichst in einen Exklusivitätsstatus zu kommen. Insbesondere sei die Art und Weise der Kontaktaufnahme zwischen P. und der C.-Gruppe Themen mehrerer Gespräche mit dem Beschuldigten B. gewesen. Es sei üblich, dass Exklusivität etwas koste (BA pag. 13-100-1137). Die besagte Entschädigung habe er dafür erhalten, dass er dem Beschuldigten B. geholfen und ihn beraten habe, wie die P. bestmöglich ein exklusives Angebot für C.b. GmbH abgeben könne (BA pag. 13-100-0221; 0240; 0420; 0423; 0431 f.; 13-100-0454; 0708; 1676; TPF pag. 51.731.012 ff.). Im Rahmen der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte A. im Wesentlich auf seine früheren Aussagen und wiederholte insbesondere, dass es um die Erreichung der Exklusivität gegangen sei (CAR pag. 7.401.018 ff.).

bb) Auch der Beschuldigte B. nahm im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt zum Anklagevorwurf Stellung. Im Wesentlich sagte er aus, dass der Beschuldigte A. die Bank 2 Group als Beraterin der Kaufinteressentin P. mit dem «Chairman» der C.-Gruppe in Verbindung gebracht habe. Dies habe dazu geführt, dass P. eine Exklusivitätsperiode gewährt worden sei. Diese Exklusivität habe sonst niemand bekommen und sie sei der Bank 2 EUR 138'000.00 wert gewesen. Der Beschuldigte A. habe diese Entschädigung erhalten, weil er die Exklusivität hergestellt und ihn über die entsprechend richtigen Personen informiert habe (BA pag. 13-200-0160; 0164 f.; 0165; 0168; 0173 f.; 0647 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte B. diese Aussagen als zutreffend (CAR pag. 7.402.004). Es sei alleine um das Erzielen einer Exklusivität gegangen (CAR pag. 7.400.008 f.). Der Beschuldigte A. habe geholfen, diese Exklusivität zu erreichen, und dafür sei er auch bezahlt worden (CAR pag. 7.402.017). Er selber habe keinen Zugang zu BB. von der C.-Gruppe gehabt und der Beschuldigte A. habe ihm diesen Zugang verschafft. Die Entschädigung von EUR 138'000.00 habe sich einzig auf diese Exklusivität bezogen (CAR pag. 7.402.019 und 021).

c) Die soeben resümierten Aussagen der beiden Beschuldigten lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, den allfälligen Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch den Beschuldigten A. finanziell abzugelten. Stattdessen habe die inkriminierte Zahlung bezweckt, den Beschuldigten A. dafür zu entschädigen, dass er sich bei der C.-Gruppe für die Einräumung einer Exklusivitätsperiode für P. eingesetzt habe. In dieser Kernaussage stimmen die Angaben der beiden Beschuldigte inhaltlich überein. Beide Beschuldigten haben diesbezüglich über das ganze Verfahren hinweg konstant ausgesagt. Die Aussagen sind weder als vage noch ausweichend ausgefallen. Vielmehr haben die beiden Beschuldigten in angemessenen Detailierungsgrad und grundsätzlich anschaulich berichtet, wie es aus ihrer Wahrnehmung zur fraglichen Entschädigungszahlung an den Beschuldigten A. kam. Widersprüchlichkeiten oder Ungereimtheiten, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beschuldigten in Zweifel ziehen könnten sind nicht ersichtlich. Die Anklagebehörde würdigt die Erklärungen der beiden Beschuldigten zwar pauschal als Schutzbehauptung (CAR pag. 7.300.063), vermag aber konkret auf das Aussageverhalten bezogen keine Inkonsistenzen aufzudecken oder sonstige Auffälligkeiten zu benennen. Hierfür genügt nicht, den Schilderungen der beiden Beschuldigten einfach eine andere Deutung des Geschehens gegenüber zu stellen (vgl. CAR pag. 7.300.065) oder in einer Art Zirkelschluss zu argumentieren, dass die beiden Beschuldigten doch nicht hätten zugeben können, wofür die Entschädigung tatsächlich geleistet worden sei (CAR pag. 7.300.067). Konkrete Anzeichen auf kolludierende Handlungen und auf die von der Anklagebehörde zumindest in den Raum gestellte Absprache der zu tätigenden Aussagen (vgl. CAR pag. 7.300.065 f.) liegen nicht vor. Gesamthaft ergeben sich aus den Aussagen der beiden Beschuldigten weder je für sich betrachtet noch im Quervergleich eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht die Wahrheit gesagt haben könnten, weil sie etwas zu verbergen hätten.

d) Ob der Vorinstanz in ihrer Einschätzung, wonach die Depositionen der Beschuldigten nicht vollends überzeugend seien (Urteil SK.2020.36 E. 2.3.3), gefolgt werden müsste oder ob diese mit den beiden Verteidigern (CAR pag. 7.300.099 ff. und 141) als vollkommen glaubhaft zu werten seien, kann letztlich dahin gestellt bleiben. Festzuhalten bleibt jedoch, dass sich die Aussagen der beiden Beschuldigten nicht schlüssig widerlegen lassen. Dazu lassen sich vorab nicht die Aussagen von BB. heranziehen. Entgegen der Ansicht der BA steht die Darstellung der beiden Beschuldigten nicht in diametralem Widerspruch zu dessen Aussagen. Richtig ist, dass BB. als Zeuge ausgesagt hat, dass die P. aus Sicht der C.-Gruppe der vielversprechendste Übernahmekandidat für die

C.b. GmbH gewesen sei und daher auch ein Interesse an einer Exklusivitätsphase bestanden habe, weshalb seitens des Beschuldigten A. auch keine grosse Überzeugungsarbeit habe geleistet werden müssen (BA pag. 12-104-0038). Zutreffend ist auch, dass in einer einschlägigen Präsentation des Managements der C.-Gruppe keine Vorbehalte gegenüber einer Exklusivitätsphase zugunsten der P. geäussert wurden (vgl. BA pag. B11-101-003-0121). Die beiden Beschuldigten haben im Grunde nichts Gegenteiliges behauptet, sondern durchgehend den persönlichen Zugang von Vertretern der P. zum Präsidenten des Verwaltungsrates der C.-Gruppe in den Vordergrund gerückt, welche für die Gewährung der Exklusivität hilfreich gewesen sei. Dass dem nicht so gewesen wäre, lässt sich den Aussagen von BB. nicht entnehmen. Immerhin konnte sich BB. im Einzelnen nicht mehr erinnern, wer konkret was unternommen hatte, damit ein Gespräch über die Exklusivität dann tatsächlich zustande kam (BA pag. 12-104-0038). Auch die Anklagebehörde stellt nicht in Abrede, dass der Beschuldigte A. den Beschuldigten B. und die Bank 2 GmbH darin beraten hat, zwecks Kontaktaufnahme zur C.-Gruppe an den Verwaltungsratspräsidenten zu gelangen (CAR pag. 7.300.062 f., 065 und 068: «Beratung von RB, wie er sich am besten an VRP BB. heranmacht»). Selbst wenn mit der Anklagebehörde davon ausgegangen würde, dass es im engen Zusammenhang mit der Exklusivität keinerlei Bemühungen des Beschuldigten A. bedurft hätte (CAR pag. 7.300.067; TPF pag. 51.721.174), wäre damit nichts darüber ausgesagt, welchen Wert die P. oder aber die Bank 2 Group dem Tätigwerden des Beschuldigten in diesem Zusammenhang beigemessen haben.

e) Für die von der Anklage unterstellte Abrede, wonach mit der Entschädigung von EUR 138'000.00 die pflichtwidrige Zusendung von Geschäftsgeheimnissen vergolten werden sollte, sind keine objektiven Beweismittel vorhanden. Weder gibt es entsprechende Zeugenaussagen noch liegen schriftliche Aufzeichnungen bei den Akten, die zuverlässig Auskunft über den beabsichtigten Zahlungszweck geben würden. Zur Untermauerung ihrer Hypothese zieht die Anklagebehörde denn auch vornehmlich Plausibilitätsüberlegungen heran. So legt sie etwa grosses Gewicht auf den Umstand, dass das von der P. im Zuge der eingeräumten Exklusivität erstattete Kaufangebot erstmals abgelehnt wurde (CAR pag. 7.300.062 und 065; vgl. auch TPF pag. 51.721.176 f. und 179). Als belastendes Indiz ist dies indessen wenig aussagekräftig. Wie von den beiden Beschuldigten nachvollziehbar dargelegt, waren die Gewährung der Exklusivität und die in diesem Rahmen zu gewinnenden Erkenntnisse für die P. im weiteren Auktionsverfahren zur Übernahme der C.b. durchaus von Nutzen (CAR pag. 7.200.012 f.; 7.300.101 und 141 f.; CAR pag. 7.402.017, 019 und 027). Die durch die Exklusivität der P. eingeräumte Vorzugsstellung klingt auch in seinerzeitigen Einschätzungen von involvierten Projektmitarbeitern an (vgl. BA pag. 13200-0059 f.; BA pag. 13-100-0319 f.). In Anbetracht dessen kann nicht gesagt werden, die Aussagen der beiden Beschuldigten würden einer inneren Logik entbehren. Nicht zielführend sind auch die Ausführungen der Anklagebehörde über das angebliche Missverhältnis zwischen der vom Beschuldigten A. seinen Aussagen zufolge erbrachten Dienstleistungen und der Höhe der ausgerichteten Entschädigung (CAR pag. 7.300.065 und 068). Die damit angeregte Diskussion zielt schon deshalb ins Leere, weil niemand das für eine solche Vergütung richtige Mass kennt. Die von der Bank 2 Group erbrachte Vergütung von EUR 138'000.00 mag nach dem Allgemeinverständnis exorbitant hoch erscheinen. Mutmassungen über die Angemessenheit der Entschädigung sind dennoch schwierig und können an dieser Stelle nichts zur Beweiswürdigung beitragen. Ausserdem wurde die Entschädigung unbestrittenermassen nicht alleine vom Beschuldigten B., sondern in Absprache mit den «Managing Directors» der Niederlassungen der Bank 2 Group in Grossbritannien und Schweden festgelegt (CAR pag. 7.402.017 und 7.300.142). Diese Tatsache spricht entgegen der Ansicht der BA (CAR pag. 7.200.009) tendenziell sehr wohl gegen die von der Anklagebehörde behauptete Version, dass der Beschuldigte A. sich vom Beschuldigten B. habe bestechen lassen. Welche beweisrelevanten Schlüsse schliesslich aus dem Umstand gezogen werden müssten, dass im «Senior Advisor Agreement» ein Erfolgshonorar vorgesehen wurde (vgl. CAR pag. 7.300.066), erschliesst sich nicht. Soweit von der Anklagebehörde als strafbarkeitsbegründende Unrechtsvereinbarung das abgeschlossene «Senior Advisor Agreement» herangezogen wird (TPF pag. 51.100.084 und 201), wird der Anklagevorwurf durch die chronologischen Verhältnisse nicht wesentlich gestützt. Es lässt sich in keiner Weise schlüssig objektivieren, dass bereits bei Abschluss dieses Vertrages und damit einige Zeit vor der relevanten Übermittlung von Unterlagen und Präsentationen eine Entschädigung für den Verrat von Geschäftsgeheimnissen vereinbart oder in Aussicht gestellt worden wäre.

f) Zusammenfassend erweist sich das vorliegende Anklagefundament für einen Schuldnachweis als ungenügend. Bei der gegebenen Beweislage lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass bezüglich der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen entweder vom Beschuldigten A. eine Entschädigung verlangt oder

aber vom Beschuldigten B. eine solche versprochen wurde. Nach Auswertung aller Beweise und Indizien kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Entschädigung des Beschuldigten A. für im Geschäftsverkehr übliche und rechtmässige Bemühungen ausgerichtet wurde. Insofern verbleiben relevante und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts.

1.3.3 Ergebnis

Der Beschuldigte A. ist mangels rechtsgenügenden Nachweises des Anklagesachverhalts auch zweitinstanzlich vom Vorwurf der Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB freizusprechen.

1.4 Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40aBEHG / Art. 154 FinfraG)

1.4.1 Ausgangslage

1.4.1.1 Anklagevorwürfe

Der im Berufungsverfahren noch zu beurteilende Anklagevorwurf (AKZ I.5.1.1 – I.5.1.7 / AKZ I.5.2.2 und I. 5.2.3 / AKZ I.5.3.1 – I.5.3.3 / AKZ I.5.4 und I.5.5 sowie AKZ I.5.7 – I.5.10 / AKZ I.5.11.1 – I.5.11.3) ergibt sich aus der Anklageschrift (TPF pag. 51.100.087 ff.) und wurde im angefochtenen Urteil umfassend und vollständig dargelegt (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.1.1 – E. 2.4.1.7 und E. 2.4.1.9 – E. 2.4.1.15 sowie E. 2.4.1.17 – E.2.4.1.23). Zur besseren Übersicht sei an dieser Stelle zusammenfassend rekapituliert, dass dem Beschuldigten A. vorgeworfen wird, in der Zeit von August 2014 bis Dezember 2016 mehrfach im eigenen Namen sowie im Namen der «M. AG» und der «QQQQQ. Stiftung» die Kenntnis von Insiderinformationen für Handelsgeschäfte mit Effekten von elf verschiedenen Gesellschaften ausgenutzt zu haben, die er aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat börsenkotierter Unternehmungen (C. AG / D. AG / E. AG / F. AG) bzw. in seiner Funktion und bei seiner Tätigkeit als «Senior Advisor» von Bank 2 GmbH und EEE. erlangt gehabt habe. Mit diesen Geschäften habe der Beschuldigte A. für sich, die «M. AG» und die «QQQQQ. Stiftung» einen Gewinn von insgesamt rund Fr. 1'959'000.00 realisiert (TPF pag. 51. 100.009). In rechtlicher Hinsicht wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, dadurch den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider nach Art. 40 Abs. 1 aBEHG/Art. 154 Abs. 1 FinfraG verwirklicht zu haben (TPF pag. 51.100.087). Im Eventualstandpunkt schliesst die Anklagebehörde für die Ausnützung von nicht in der Funktion als Verwaltungsrat einer Gesellschaft, sondern im Rahmen von Beratungstätigkeiten erworbenen Insiderwissens (AKZ I.5.5 – I. 5.10 und AKZ I.5.11.1 – I.5.11.3) auf eine Verurteilung wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG/Art. 154 Abs. 3 FinfraG (TPF pag. 51.100.131 ff.).

1.4.1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren

a) Die Vorinstanz hat sich auf über sechzig Seiten sehr eingehend mit den Anklagevorwürfen auseinandergesetzt. Als erstes befasst sich die Vorinstanz mit den massgeblichen tatsächlichen Feststellungen und erachtete dabei den äusseren Sachverhalt – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – als erstellt (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.4.1 – E. 2.4.4.15 und E. 2.4.4.17 – 2.4.4.21). Bei der rechtlichen Würdigung widmet sich die Vorinstanz zunächst der Qualifikation der Insiderstellung des Beschuldigten A.. Dabei kommt sie zum Ergebnis, dass der Beschuldigte Verwaltungsrat der C. AG, der D. AG und der E. AG sowie im relevanten Zeitpunkt Verwaltungsratspräsident von F. AG gewesen sei (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.6.1 – E. 2.4.6.2 und E. 2.4.6.4 – E. 2.4.6.5). Zudem er aufgrund seines Mandats für die EEE. im Rahmen der geplanten Übernahme der D. AG durch das italienische Textil- und Modeunternehmen DDD. eine Insiderstellung eingenommen, weshalb er auch diesbezüglich als Primärinsider zu qualifizieren sei (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.6.3). Bezüglich der Beratungstätigkeit für die Bank 2 GmbH sei der Beschuldigte (AKZ I.5.5 – I.5.11) hingegen als Sekundärinsider zu betrachten, weil er keinen bestimmungsgemässen Zugang zu Insiderinformationen gehabt habe (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.6.6). Gemäss Vorinstanz, habe der Beschuldigte A. in allen Anklagesachverhalten mit vom Insidertatbestand erfassten Effekten gehandelt (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.7) und die Insiderinformation sei bei allen Transaktionen ein kausales Element für seinen Kaufentscheid gewesen, weshalb Insiderwissen ausgenutzt worden sei (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.8.1 – E. 2.4.8.14 und E. 2.4.8.16 – E. 2.4.8.21). Sämtliche Informationen seien der Öffentlichkeit nicht bekannt und somit vertraulich gewesen (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.9). Die vertraulichen Informationen seien im Sinne von Art. 40aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG auch kursrelevant gewesen (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.11 – E. 2.4.13.20). Der Beschuldigte A. habe mit den Insidertransaktionen einen Buchgewinn im Sinne eines tatbestandsmässigen Vermögensvorteils generiert (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.14.1 – E. 2.4.14.3). Schliesslich geht die Vorinstanz bezüglich aller Anklagesachverhalte von der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes aus (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.15.1 – E. 2.4.15.20).

b) Im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte A. prinzipaliter die Einstellung des Verfahrens bezüglich aller Vorwürfe des Insiderhandels. Eventualiter sei er von allen Anklagevorwürfen freizusprechen (CAR pag. 7.300.121). Der Einstellungsantrag wird mit der Verletzung des Akkusationsprinzips bezüglich Umschreibung des subjektiven Tatbestandes begründet (CAR pag. 7.300.

105 ff.). Zur Begründung des eventualiter beantragten Freispruchs wird in erster

Linie die seitens der Vorinstanz angeblich zu Unrecht erfolgte Annahme der Kursrelevanz des Insiderwissens gerügt. Insbesondere sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, die Kurserheblichkeit ergebe sich bereits aus der Primärinsiderstellung (CAR pag. 7.300.108 ff.). Auf sachverhaltlicher Ebene bestreitet der Beschuldigte A. schliesslich hinsichtlich mehrerer der eingeklagten Sekundärinsidertransaktionen seine damals angebliche sichere Kenntnis der in der Anklage als Insiderinformationen umschriebenen Vorgänge um Unternehmensübernahmen (CAR pag. 7.300.115).

c) Die BA ihrerseits verlangt die Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses dahingehend, dass der Beschuldigte A. in allen Anklagepunkten der Ausnützung von Insiderinformationen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG schuldig zu erklären sei (CAR pag. 7.300.017). Gerügt wird im Wesentlichen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten nicht durchgehend den Status eines Primärinsiders zuerkannt habe (CAR pag. 7.300.162 ff.).

d) Angesichts der soeben skizzierten Berufungsvorbringen lassen sich die von den Parteien im Berufungsverfahren vorgebrachten Themenbereiche akkurat bestimmen. Im Folgenden wird auf die zentralen Tat- und Rechtsfragen schwergewichtig insofern einzugehen sein, als die konkreten Beanstandungen der Parteien dazu Anlass geben. Demgegenüber erscheint es aufgrund der ausführlichen und gründlichen Begründung im angefochtenen Urteil nicht notwendig, die Angelegenheit noch einmal unter allen Gesichtspunkten zu beleuchten.

1.4.2 Verletzung des Anklageprinzips

Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wobei die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten ist, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand – wie vorliegend – nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV

348 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind nicht hoch (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2). Die Kritik des Beschuldigten A. an der vorliegenden Anklage erweist sich als unbegründet. Die Anklageschrift beschreibt einleitend das generelle Vorgehen des Beschuldigten A. und schildert hernach die einzelnen Ausnützungshandlungen im Detail. Dabei wird ausdrücklich auf die Kurserheblichkeit Bezug genommen, indem ausgeführt wird, dass die vertraulichen Informationen geeignet gewesen seien, den Kurs von an einem Handelsplatz in der Schweiz zugelassenen Effekten erheblich zu beeinflussen (TPF pag. 51.100.088 [Hervorhebung durch das Gericht]). Des Weiteren äussert die Anklageschrift auch bei mehreren der dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Insidertransaktionen, dass der Beschuldigte um das Kurspotential der Insiderinformationen gewusst habe (vgl. beispielsweise TPF pag. 51.100.137 [AKZ I.5.6] oder TPF pag. 51.100.155 [AKZ I.5.10]). Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift ist zwar hauptsächlich auf den äusseren Ablauf gerichtet, sie äussert sich aber in genügender Weise zum subjektiven Tatbestand. Dem Beschuldigten A. wird in der Anklageschrift hinreichend klar vorsätzliches Handeln vorgeworfen. Ihm wird das Ausnützen von Insiderinformationen zur Last gelegt. Solches kann naturgemäss nur vorsätzlich begangen werden und beinhaltet entgegen seiner Ansicht (CAR pag. 7.300.106) den Vorwurf, von einer erheblichen Kursveränderung profitieren zu wollen. Aus der Schilderung des objektiven Tatgeschehens ergeben sich im Übrigen die Umstände, aus denen ergänzend auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Der Beschuldigte zitiert selber Passagen aus der Anklageschrift, wonach er in der Absicht gehandelt haben soll, «Kursanstiege» oder «einen Rückgang des Kurses» auszunützen (vgl. CAR pag. 7.300.106). Dass die Anklageschrift den erwarteten Kursverlauf nicht näher quantifiziert hat, schadet in diesem Kontext nicht. Ob eine bestimmte Information konkret kursrelevant war und dadurch zur Insiderinformation im Gesetzessinne wird, ist – worauf die BA zutreffend hingewiesen hat (CAR pag. 7.200.018) – eine nicht unter dem Blickwinkel des Anklageprinzips, sondern materiell zu entscheidende Rechtsfrage. Die Anklageschrift enthält in tatsächlicher Hinsicht sämtliche für die rechtliche Subsumtion notwendigen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten A. die zu seiner Verteidigung erforderlichen tatsächlichen Angaben in der Anklageschrift vorenthalten worden sein sollen. Die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift erfüllt die sich aus dem Anklagegrundsatz ergebenden Anforderungen.

1.4.3 Sachverhaltserstellung

1.4.3.1 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den zur Anklage gebrachten Sachverhalten und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln auseinandergesetzt. Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung wird im Berufungsverfahren denn auch nur punktuell aufgegriffen und in einzelnen Teilen als unzutreffend kritisiert. Namentlich bestreitet der Beschuldigte A. in einzelnen Fällen, sichere Kenntnis von den in der Anklageschrift als Insiderinformation aufgeführten Tatsachen gehabt zu haben (CAR pag. 7.300.115 f.). Zur Beweiswürdigung betreffend die insofern nicht anerkannten Anklagesachverhalte ergibt sich, was nachfolgend dargestellt wird:

a) Der Beschuldigte A. macht zunächst geltend, im Anklagesachverhalt I.5.5 sei nicht nachgewiesen, dass er die in der Anklage erwähnte Kenntnis zum Bearbeitungsstand eines von der LLL. AG für die G. Versicherung vorbereiteten Übernahmeangebots gehabt habe (CAR pag. 7.300.116). Im vorinstanzlichen Urteil wird dazu erwogen, die Kausalität bestehe insofern, als der Beschuldigte A. aufgrund seiner Tätigkeit als «Senior Advisor» bei Bank 2 GmbH Kenntnis genommen habe vom Stand des Übernahmeprozesses, was bei ihm zur begründeten Annahme geführt habe, der Aktienkurs werde bei Bekanntgabe der Übernahme ansteigen (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.8.14). Diese Beweiswürdigung hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Unbestritten steht fest, dass die LLL. AG die Bank 2 Group damit beauftragt hatte, die Akquisition der «G. Versicherung» in einem Bieterverfahren zu begleiten, und mit der Mandatsführung die Geschäftseinheiten in London und Zürich betraut worden waren (TPF pag. 51.100.131). Die «G. Versicherung» hatte ihrerseits die Bank 4 als «Financial Advisor» beauftragt (TPF pag. 51.100.131). Am 15. April 2014 fand ein Meeting zwischen der Bank 4 und der LLL. AG statt, an welchem auch ein Vertreter der Bank 2 Group teilnahm (BA pag. B11-302-016-0094). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte B. am gleichen Tag eine Dokumentation für dieses Meeting elektronisch zugestellt erhielt (BA pag. B11-302-016-0089) und sich mit dem Beschuldigten A. getroffen hat (BA pag. 08-108-0186). Damit kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beschuldigte A. über die Tätigkeit der Bank 2 GmbH Im fraglichen Übernahmeprozess orientiert war und auch über Einzelheiten aus der vertraulichen Projektarbeit unterrichtet war. Untermauert wird dieser Eindruck durch die Tatsachen, dass im relevanten Zeitraum zahlreiche Besprechungen zwischen den Beschuldigten A. und B. stattgefunden haben (BA pag. 08-104-0184 ff.) und dem Beschuldigten A. am 21. Mai 2014 per E-Mail ein Artikel aus der «IIIII.» zugestellt wurde, in dem über den Aufbau einer Beteiligung an der «G. Versicherung» durch die N.-Versicherung berichtet wurde (BA pag. 13-100-2069). Der zeitliche Konnex zum zuerst am 23. Mai 2014 erteilten Auftrag zum Kauf von Effekten der «G. Versicherung» ist augenfällig (BA pag. B07-103-001.01-T0073 f.). Daraus lassen sich beweiswürdigend durchaus verlässliche Schlüsse auf einen Ursachenzusammenhang ziehen. Dies gilt umso mehr, als weitere Kaufentscheidungen des Beschuldigten A. zeitlich eng mit anderen wichtigen Zwischenschritten im Übernahmeprozess zusammenfallen («Bidder’s Presentation» der LLL. AG am 13. Juni 2014 [BA pag. 13-100.2089 ff.; BA pag. 13-1002092] und Kaufauftrag vom 19. Juni 2014 [BA pag. B07-103-001-01-T-0075 ff.] / Ankündigung eines Entscheides der LLL. AG über die eingereichten Angebote für den 3./4. Juli 2014 [BA pag. 13-100-2055] und Kaufauftrag vom 3. Juli 2014 [BA pag. B07-103-001-01-T-0080 ff.]). Darüber hinaus lässt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten A. herauslesen, dass er bezüglich des vorliegend relevanten Übernahmegeschehen zu vertraulichem Wissen aus dem Kreis der damit beschäftigten Mitarbeiter der Bank 2 Group gelangt sein muss (vgl. BA pag. 13-100-0077: «[…], aber das muss von Bank 2 gekommen sein»; BA pag. 13-100-2014: «Ich habe mit niemand anders so über Unternehmen gesprochen wie mit Bank 2, weder privat noch sonstwie»). Unter allen diesen Umständen ist die Behauptung des Beschuldigten A., der erwähnte Artikel aus der «IIIII.» sei auslösender Faktor für seine Kaufentschlüsse gewesen (BA pag. 13-1002018) nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschuldigten A. vertrauliche Einzelheiten zur Projektarbeit im Übernahmeverfahren rund um die «G. Versicherung» bekannt waren. Der betreffende Anklagesachverhalt ist mithin zweifelsfrei erstellt.

b) Alsdann will der Beschuldigte A. auch bezüglich des Anklagesachverhaltes I.5.7 die Börsenaufträge nicht aufgrund von Insiderwissen getätigt haben (CAR pag. 7.300.116). Die Vorinstanz hält fest, dass die Kausalität insofern erstellt sei, als der Beschuldigte A. aufgrund seiner Tätigkeit für die Bank 2 GmbH Kenntnis nicht öffentlicher Informationen zu Übernahmebestrebungen der OOO. betreffend die in Zürich domizilierte I. AG erlangt hatte. Der Beschuldigte A. habe unmittelbar nach Gesprächen zwischen dem Beschuldigten B. und dem Verwaltungsratspräsidenten der «I.» Insidertransaktionen getätigt, was ihn zur begründeten Annahme eines bevorstehenden Kursanstieges verleitet habe (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.8.16). Der Tatvorwurf lässt sich aufgrund der klaren Beweislage nicht ernsthaft bestreiten. Zutreffend stellt die Vorinstanz vorab auf die eigenen Aussagen des Beschuldigte A. ab. Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. November 2016 im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens gab dieser an, dass ihm der Beschuldigte B. im vorliegenden Zusammenhang relevante Informationen gegeben habe und dabei darauf hingewiesen habe, dass es sich um Insiderinformationen handeln würde (BA pag. 06-001-0142; vgl. auch BA pag. 13-1000715; TPF pag. 51.731.019). Zudem gab der Beschuldigte A. an, er sei aufgrund von regelmässig stattfindenden Besprechungen bei Bank 2 GmbH an Informationen gekommen, die entweder auslösend oder unterstützend für die von ihm getätigten Transaktionen gewesen seien (BA pag. 06-001-0142). In einer weiteren Befragung erklärte der Beschuldigte A., dass ihm der Beschuldigte B. das kursierende Gerücht über die Übernahme der «I.» bestätigt habe (BA pag. 13-100068). Daraus habe er für sich geschlossen, dass sich die Gerüchte und Vermutungen wohl bestätigen würden und wohl eine Transaktion bevorstehe (BA pag. 13-100-068). Auf diesen Aussagen ist der Beschuldigte A. zu behaften, auch wenn er im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung keine detaillierten Angaben dazu machen konnte, was er wann von wem erfahren hatte (vgl. etwa BA pag. 13-100-0185). Sein anfängliches Eingeständnis deckt sich mit den übrigen Erkenntnissen aus dem Strafverfahren. Wiederum muss festgestellt werden, dass die Zeitpunkte der vom Beschuldigten A. getroffenen Kaufentscheide in verdächtiger zeitlicher Koinzidenz mit wichtigen Ereignissen des Übernahmeprojektes standen, von denen der Beschuldigte A. nur aufgrund der Involvierung der Bank 2 GmbH erfahren haben konnte (Unterschrift eines Engagement Letters durch den Beschuldigten B. am 2. November 2015 [TPF pag. 51.100.140] und erster Kaufauftrag vom 3. November 2015 [BA pag. B07-103-001-01-T-0065 ff.] / Meeting zwischen «I.» und OOO. am 17. November 2015 [BA pag. B18-103001-02-0065 ff.; BA pag. 07-205-0157 f.] und Kaufauftrag vom 17. November 2015 [BA pag. B07-103-001-01-T-0077 ff.]). Würdigt man dies alles gesamthaft, bestehen keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte A. sichere Kenntnis vom Verlauf des Übernahmeprozesses gehabt und dass dieses Wissen seinen Entschluss zum Kauf von Aktien der «I.» mit beeinflusst hat.

c) Die Anklage geht im Anklagepunkt I.5.8 davon aus, dem Beschuldigten A. sei an einem «Office Warming Event» vom 21. Januar 2016 von NN. (Direktor bei Bank 2 GmbH) bestätigt worden, dass die Einreichung eines Übernahmeangebots für die J.-Gruppe oder einzelner Geschäftsfelder unmittelbar bevorstehe (TPF pag. 51.100.147 f.). Auch für die Vorinstanz steht fest, dass der Beschuldigte A. an der Veranstaltung vom 21. Januar 2016 von NN. von der unmittelbar bevorstehenden Angebotseinreichung erfahren habe, was bei ihm zur begründeten Annahme eines bevorstehenden Kursanstiegs geführt habe (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.8.17). Der Beschuldigte A. bemängelt die betreffende Beweiswürdigung und macht geltend, dass seine Teilnahme an diesem «Office Warming Event» nicht erstellt sei (CAR pag. 7.300.115). Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil erweisen sich in der Tat als unzutreffend. Aus der im vorinstanzlichen Urteil dazu zitierten Aktenstelle ergibt sich einzig, dass dem Beschuldigten A. per E-Mail eine Einladung für ein «Office Warming Anlass» vom 21. Januar 2016 der EEE. zugestellt wurde (vgl. BA pag. 13-100-2002). Es ist zwar unbestritten, dass man sich seitens von EEE. beim Beschuldigten A. im Vorfeld des Anlasses nach einzuladenden Personen aus seinem beruflichen Netzwerk erkundigte und der Beschuldigte dabei den Namen «NN.» von Bank 2 GmbH nannte (vgl. BA pag. 13.100.2003 ff.). Ob der Beschuldigte in der Folge tatsächlich an dieser Veranstaltung teilgenommen hat, lässt sich aufgrund der Beweislage hingegen nicht abschliessend klären. Der Beschuldigte A. konnte im Vorverfahren nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob er an der Veranstaltung teilgenommen hat (BA pag. 13.100.1847). Er konnte sich auch nicht mehr erinnern, ob NN. daran teilnahm (BA pag. 13.100.1848). Bestritten hat der Beschuldigte A. jedenfalls, dass ihm anlässlich der Veranstaltung von EEE. von NN. mitgeteilt worden sei, dass die Angebotsfrist in den nächsten Tagen ablaufe und der Kunde von Bank 2 GmbH in dieser Sache ein Angebot abgeben werde (BA pag. 13.100.1849; vgl. auch BA pag. 13.100.1850). NN. wurde im Vorverfahren als Zeuge einvernommen, dabei aber nicht nach dieser Veranstaltung von EEE. gefragt (vgl. BA pag. 12.106.0038 ff.). Auch anhand der übrigen Aktenlage lässt sich die Anwesenheit des Beschuldigten A. und von NN. am «Office Warming Event» der EEE. vom 21. Januar 2016 nicht beweisen. Als Folge dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A. von NN. bei dieser Gelegenheit relevante Informationen bezüglich des Standes der Übernahmebemühungen um «J.» erfahren hat. Die Anklageschrift identifiziert die Kenntnis von einem bevorstehenden Übernahmeangebot als massgebliche Insiderinformation, die vom Beschuldigten A. ausgenutzt worden sein soll (vgl. TPF pag. 51.100.147 f.). Da dem Beschuldigten A. eine solche Kenntnis nicht nachgewiesen werden kann, fällt der Vorwurf des Insiderhandels bezüglich der Transaktionen mit Namenaktien der «J.» in sich zusammen. Der Beschuldigte A. ist somit vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 40 aBEHG in Bezug auf AKZ I.5.8 freizusprechen.

d) Weiter stört sich der Beschuldigte A. an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung betreffend den Anklagesachverhalt I.5.9. Seines Erachtens sei ein Zusammenhang zwischen Insiderwissen und Kaufentschluss nicht nachgewiesen (CAR pag. 7.300.116). Die Vorinstanz hat keine Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund seines Engagements für die Bank 2 GmbH über nicht öffentliche Informationen betreffend einen möglichen Kauf der Bank 11 durch die Bank 1 verfügt hatte und dieses Wissen für den Entschluss zum Kauf von Effekten der Bank 1 ursächlich war (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.8.18). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Bank 2 Group mit der Suche nach einem Verkäufer für die Bank 11 beauftragt wurde und der Beschuldigte B. Mitglied des Beratungsteams war (TPF pag. 51.100.149). Der Beschuldigte A. hat den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen in Bezug auf den Erwerb von Aktien der Bank 1 bestritten (BA pag. 13-100-2048 f.). Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang eine E-Mail, welche der Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. am 14. Januar 2016 sandte und welche einzig das Firmenlogo der Bank 1 enthielt (BA pag. B11-302021-0070). Diese E-Mail-Nachricht ist sowohl von seinem Inhalt her als auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Versandes ein für den Beschuldigten A. äusserst belastendes Indiz. Nach der Aktenlage steht fest, dass es zwischen den Beschuldigten A. und B. verschiedentlich zu einem Austausch über die Bemühungen der Bank 2 GmbH in diesem Übernahmeprojekt gab (vgl. etwa BA pag. B11-302021-0051). Dies ist als untrüglicher Hinweis zu werten, dass der Beschuldigte A. über Einzelheiten im Projektverlauf informiert war. Entsprechend liegt es auf der Hand, dass auch die E-Mail des Beschuldigten B. vom 14. Januar 2016 eine entsprechende Orientierung dargestellt haben muss. Bezeichnend ist nun, dass dem Beschuldigten A. am 14. Januar 2016 das Firmenlogo desjenigen Unternehmens zugesendet wurde, dass gemäss einer Meldung der «GGGGGG.» vom 19. Januar 2016 das höchste Gebot für die Übernahme der Bank 11 abgegeben hatte (BA pag. B11-302-021-0025). Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass es sich dabei um einen Zufall gehandelt haben könnte. Demnach muss mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. mitteilte, wer damals den Zuschlag für den Erwerb der Bank 11 erhalten hatte. Diese Information muss damit auch den Ausschlag gegeben haben für den Kauf von Aktien der Bank 1, zumal der Beschuldigte A. erstmals in solche Effekte investiert hat. Bei diesem Ergebnis ist erwiesen, dass der Kaufentschluss auch auf nicht öffentlich zugänglichen Tatsachen beruht hat. In diesem Sinne ist der Anklagesachverhalt erstellt.

e) Der Sachverhalt gemäss AKZ I.5.10 betrifft Handelsaktivitäten des Beschuldigten A., die er in Ausnützung von Insiderwissen mit Effekten der K. AG («K.») getätigt haben soll. Der Vorwurf kreist um die Übernahme einer französischen Gesellschaft durch die «K.» sowie um die Übernahme von «K.» durch die chinesische EE. Ltd. In beiden Angelegenheiten wurde «K.» durch die Bank 2 Group unterstützt (TPF pag. 51.100.152 ff.). Die Vorinstanz hält für bewiesen, dass der Beschuldigte A. aufgrund seines Mandats als «Senior Advisor» von Bank 2 GmbH nicht öffentliche Informationen zu diesen Übernahmeprozessen wahrgenommen habe. Diese Erkenntnis macht die Vorinstanz insbesondere daran fest, dass der Beschuldigte A. betreffend den aktuellen Stand der Übernahmeverhandlungen Kontakt zu NN. und zum Beschuldigten B. gehabt habe (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.8.19). Im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte A., dass er von der Involvierung der Bank 2 GmbH in dieses Projekt Kenntnis hatte (BA pag. 13-100-0071). Des Weiteren habe er vom Beschuldigten B. Informationen über «K.» vernommen (BA pag. 13-100-0071). Andernorts bestätigte er die Bank

2 GmbH als Quelle seiner Informationen über «K.» (BA pag. 06-001-0142). Aus diesen Aussagen des Beschuldigten A. geht hervor, dass er über den Stand und die Entwicklung der vertraulich geführten Übernahmeverhandlungen informiert war. Darauf deuten auch die für den Zeitraum vor dem inkriminierten Effektenerwerb dokumentierten Kontakte zum Beschuldigten B. (BA pag. 13-100-1966 f.; BA pag. 08-104-0240 f. und 0235) und zu NN. (BA pag. B11-302-023-0075). Vor diesem Hintergrund kann nicht in Frage stehen, dass der Beschuldigte seinem Kaufentschluss auch vertrauliche Tatsachen zugrunde gelegt hat, von denen er bei seiner Tätigkeit als «Senior Advisor» der Bank 2 GmbH erfahren hatte. Dies wird schliesslich dadurch bekräftigt, dass der Beschuldigte den Erwerb der Effekten gestaffelt vom 6. bis 8. April 2016 (BA pag. B07-101-001-02-T-0249 ff.) und damit wenige Tage vor dem am 11. April 2016 bekannt gegebenen Übernahmeangebot der EE. Ltd. für «K.» (BA pag. B11-302-023-0001 ff.) vornahm und die Effekten noch am Tag der Veröffentlichung des Übernahmeangebots wieder veräusserte (BA pag. B07-101-001-02-T-0268 ff.).

f) Dass vertrauliche Informationen für den Handel mit Effekten kausal gewesen seien, bestreitet der Beschuldigte schliesslich hinsichtlich der in den AKZ I.5.11.1 – I. 5.11.3 umschriebenen Tatvorwürfe (CAR pag. 7.300.116). Die fraglichen Transaktionen fielen zeitlich mit einer möglichen Übernahme der L.

Ltd. durch den US-Konzern AAAA. zusammen (TPF pag. 51.100.158 ff.). Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz habe der Beschuldigte A. aufgrund seiner Beratungstätigkeit für die Bank 2 GmbH und durch einschlägigen Kontakt mit dem Beschuldigten B. nicht öffentliche Informationen über dieses Übernahmeszenario zur Kenntnis genommen, was bei A. zur begründeten Annahme eines bevorstehenden Kursanstieges geführt habe (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.8.20). Die Bank 2 Group beriet damals AAAA. in den Verhandlungen mit L. Ltd., wo insbesondere der Beschuldigte B. mit intensiver Projektarbeit beschäftigt war (TPF pag. 51.100.158 f.). Das erste der umstrittenen Börsengeschäfte tätigte der Beschuldigte A. am 29. April 2016 (TPF pag. 51.100.162 [AKZ I.5.11.1]), nachdem AAAA. am Tag zuvor grünes Licht für die mögliche Übernahme der L. Ltd. gegeben hatte (TPF pag. 51.100.162). Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte A. zuvor noch nie mit Titeln der L. Ltd. gehandelt hatte. Weiter ist bemerkenswert, dass der Kaufauftrag gerade einmal zwanzig Minuten nach einem Telefongespräch zwischen den Beschuldigten A. und B. erfolgte (BA pag. 11-302-024-0221 ff.; BA pag. 13-100-1509). Auch im Vorfeld der weiteren Transaktionen vom 20. Juni 2016 (TPF pag. 51.100.164 [AKZ I.5.11.2]) und vom 3. August 2016 (TPF pag. 51.100.166 [AKZ I.5.11.3]) fanden regelmässige Kontakte mit dem Beschuldigten B. statt (BA pag. 13-100-1511BA pag. 08-104-0246; BA pag. 08-1040247). Die Veranlassung der Transaktion vom 20. Juni 2016 erfolgte zudem abermals nur rund eine Stunde nach einem Telefongespräch mit dem Beschuldigten B. (vgl. TPF pag. 51.100.164 unter Verweis auf eine Transaktionsliste). Dies alles legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte A. jeweils über wichtige Entwicklungen in den Übernahmeverhandlungen orientiert war. Ansonsten bliebe unerfindlich, weshalb der Beschuldigte A. mehrfach in sehr kurzen zeitlichen Abständen zu einem erfolgten Austausch mit dem Beschuldigten B. Handelsaktivitäten aufgenommen hätte. Stimmig ins Gesamtbild fügt sich schliesslich das Investitionsverhalten ein, erwarb der Beschuldigte A. doch hochriskante Derivate mit kurzer Laufzeit. Damit spekulierte er offenkundig auf stark steigende Aktienkurse, was sich mit der Kenntnis über eine bevorstehende Bekanntgabe einer Unternehmensübernahme plausibel vereinbaren lässt. Aufgrund der Vielzahl der alle in die gleiche Richtung weisenden Indizien haben die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten A. (BA pag. 13-100-1188; BA pag. 13-100-1185) als widerlegt zu gelten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. die Investitionen in Effekten der L. Ltd. im Wissen um die mögliche Übernahme durch AAAA. tätigte. Diese Kenntnis waren für seine Handelsverhalten mindestens mitursächlich. In diesem Sinne ist der Anklagesachverhalt erstellt.

1.4.3.2 In allgemeiner Weise wendet der Beschuldigte A. zudem ein, aufgrund seines ausgeprägten Spieltriebes sei die Annahme naheliegend, dass er gar keine Erwartungen in eine spezifische Kursentwicklung gehabt habe (CAR

pag. 7.300.107). Damit lässt sich ein relevanter Tatvorsatz indessen nicht erfolgreich in Abrede stellen. Wer gar keine konkreten Erwartungen hinsichtlich des nachmaligen Kursverlaufs hat, der lässt es offenkundig darauf ankommen und nimmt unweigerlich auch erhebliche Kursveränderungen zumindest in Kauf. Weitere konkrete Rügen zur Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wurden nicht vorgetragen. Soweit diese nicht bereits konkret behandelt wurde, kann im Übrigen auf die äusserst sorgfältigen und schlüssigen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, die vollumfänglich geteilt werden können. Abgesehen vom nicht erstellbaren Tatvorwurf gemäss AKZ I.5.8 ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er von der Vorinstanz als erstellt beurteilt wurde. In tatsächlicher Hinsicht steht damit bezüglich allen Tatvorwürfen fest, dass der Beschuldigte A. die in der Anklageschrift genannten Börsentransaktionen in Kenntnis von vertraulichen und nicht öffentlich bekannten Tatsachen tätigte.

1.4.4 Rechtliche Würdigung

1.4.4.1 Rechtsgrundlagen

Gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als eine Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen (lit. a), einem anderen mitteilt (lit. b) oder dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben (lit. c). Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 207).

1.4.4.2 Insiderstellung

a) Im Berufungsverfahren ist nicht umstritten, dass der Beschuldigte A. in Bezug auf in seiner Funktion als Verwaltungsrat der C. AG, der D. AG, der E. AG und der F. AG erworbenen Kenntnisse als Primärinsider im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG zu qualifizieren ist (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.6.1, E. 2.4.6.2, E. 2.4.6.4 und E. 2.4.6.6). Unangefochten geblieben und als zutreffend zu übernehmen ist auch, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten A. hinsichtlich des im Rahmen des Beratungsmandates bei der EEE. erlangten Wissens die Eigenschaft eines Primärinsiders zugeschrieben hat (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.6.3). Zu Diskussionen Anlass gibt demgegenüber die Frage, wie die Insiderstellung des Beschuldigten A. in seiner Funktion als «Senior Advisor» der Bank 2 GmbH rechtlich zu erfassen ist. Die Vorinstanz nimmt an, dass der Beschuldigte A. die bei dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse als Sekundärinsider erlangt habe (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.6.6). Mit Anschlussberufung stellt sich die BA dagegen auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte A. auch in diesem Kontext als Primärinsider betrachtet werden müsse (CAR pag. 7.300.162 ff.).

b) Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Grundsätze dargelegt, anhand derer die vorliegend umstrittene Differenzierung zwischen einer Primärund einer Sekundärinsiderstellung vorzunehmen ist. Zunächst weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass bei sämtlichen Primärinsidern ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Position des Insiders und der Kenntniserlangung der Insiderinformation bestehen müsse (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.5.1). Für die Qualifikation als Primärinsider sei wesentlich, dass dessen konkrete Tätigkeit notwendig damit einhergehe, dass er in dessen Rahmen die Insiderinformation erfährt. Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt werde oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirke, auf den sich die Information beziehe. Im Weiteren zitiert die Vorinstanz eine Meinungsäusserung aus der Kommentarliteratur wie folgt: «Wenn es sich beim Beauftragten um eine juristische Person oder eine Gesellschaft handelt, wurde die Insidereigenschaft unter altem Recht nach Art. 29 StGB deren Organen und Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zugerechnet. Eine solche Zurechnung ist im neuen Recht nicht mehr notwendig, da bei den tätigkeitsbedingten Primärinsidern der Grundsatz der Konnexität zwischen Insiderstellung und Effekten nicht gilt. Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt von Art. 154 Abs.

1 FinfraG als Tätigkeitsinsider erfasst.» (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.5.3 mit Zitat von SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 53).

c) Als wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärinsiderstellungen präsentiert sich das Merkmal des «bestimmungsgemässen Zugangs» zu Insiderinformationen. Nach Überzeugung der BA ist das angesichts der vom Beschuldigten A. für die Bank 2 GmbH erbrachten Dienstleistungen offensichtlich der Fall (CAR pag. 7.300.163). Der Tätigkeitsbereich des Beschuldigten A. bezog sich nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten auf gewisse Unterstützungsleistungen im Hinblick auf die Generierung neuer Aufträge für die Bank 2 oder aber bei von der Bank 2 bereits geführten Projekten. Der Anklagebehörde ist ohne Weiteres darin zu folgen, dass der Beschuldigte A. aufgrund seiner Beratungstätigkeit Insiderwissen erlangt hat. Das alleine kann aber nicht ausschlaggebend sein. Als relevant erweist sich stattdessen, wie das Beratungsmandat konkret ausgestaltet war und tatsächlich praktiziert wurde. Aus den Aussagen des Beschuldigten A. ergibt sich, dass das Beratungsmandant nicht projektbezogen abgeschlossen und keine konkreten Leistungen vereinbart wurden (CAR pag. 7.401.008). Er sei nie als Mitarbeiter der Bank 2 GmbH in Verhandlungsteams eingebunden bzw. nie bei Managementpräsentationen dabei gewesen und habe auch nie im Due-Diligence-Raum irgendwelche Themen abgearbeitet (CAR pag. 7.401. 009). Auch die Anklagebehörde geht davon aus, dass der Beschuldigte A. nicht unmittelbar in eigentliche Projektarbeiten eingebunden war (vgl. CAR pag. 7.300.165). Das Merkmal «bestimmungsgemäss» liegt nur vor, wenn mit der Tätigkeit im Einzelfall notwendigerweise die Informationserlangung verbunden ist. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Welche Informationen dem Beschuldigten A. für die Erbringung der von der Bank 2 GmbH gewünschten Beratungstätigkeit mitgeteilt würden, lag alleine im Ermessen der Bank 2 GmbH oder des Beschuldigten B.. Es lässt sich damit nicht sagen, dass der Erhalt von Insiderinformationen notwendigerweise zur Tätigkeit des Beschuldigten A. im Rahmen seines Beratungsmandats für die Bank 2 GmbH gehörte. Zwischen der Beratungstätigkeit und der Kenntniserlangung mag ein rein tatsächlicher Kausalzusammenhang bestanden haben. Eine blosse Kausalität ist jedoch gerade nicht ausreichend. Die Bank 2 GmbH hat den Beschuldigten A. bei Bedarf für gewisse Beratungstätigkeiten beigezogen. Über welche Kenntnisse der Beschuldigte A. zur Erbringung der gewünschten Unterstützungsleistung zu verfügen hatte, hing von der Initiative der Bank 2 GmbH ab. Insofern lässt sich nicht sagen, dass der Beschuldigte A. einzig «aufgrund» seiner Beratungstätigkeit Zugang zu Insiderinformationen gehabt habe. Damit fehlt es am vorausgesetzten funktionalen Zusammenhang zwischen der Eigenschaft des Beschuldigten A. als «Senior Advisor» der Bank 2 GmbH und dem Informationszugang. Dass der Beschuldigte A. sich gelegentlich nach dem Stand von laufenden Projekten der Bank 2 GmbH erkundigte und allenfalls auch entsprechende Auskünfte erhielt (vgl. CAR pag. 7.300.164), macht ihn nicht zum Primärinsider.

d) Aus den angeführten Gründen ist im Ergebnis der vorinstanzlichen Beurteilung zu folgen, wonach im Rahmen des Beratungsmandats für die Bank 2 GmbH erworbene Kenntnisse dem Beschuldigten A. als Sekundärinsider zugänglich gemacht wurden. Die entsprechende Qualifizierung bezüglich der Anklagesachverhalte gemäss AKZ I.5.5, I.5.7, I.5.9, I.5.10 und I.5.11.1 – I.5.11.3 hat insofern Bestand. Betreffend die übrigen Anklagesachverhalte ist der Beschuldigte A. – wie erwähnt – als Primärinsider im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG / Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu qualifizieren.

1.4.4.3 Taugliches Tatobjekt

Sämtliche Anklagesachverhalte betreffend den Handel mit Effekten und Derivaten, die vom Insiderverbot gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG erfasst sind. Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.7).

1.4.4.4 Insiderinformation

a) Allgemeine Umschreibung

Nach Art. 2 Bst. f aBEHG (Art. 2 Bst. j FinfraG) ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (heute: Handelsplatz) in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.

b) Vorliegen einer vertraulichen Information

aa) Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursiers» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.). Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (KOENIG, Das Verbot von Insiderhandel, Zürich 2006, S. 164; vgl. LEUENBERGER, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, Diss. 2010, S. 350 f.).

bb) Nach dem erstellten Sachverhalt steht fest, dass es sich bei den anklagegegenständlichen Kenntnissen um nicht öffentlich bekannte und damit vertrauliche Informationen gehandelt hat. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf zahlreiche Aktenstellen (BA pag. 11-302-0010 und 0109; 13-100-0117 f. und 0747 sowie 17-001-0064) aufzeigt, waren die dem Beschuldigten aufgrund seiner Insiderstellung zugegangen Informationen zu den zahlreichen Geschäftsberichten wie Quartals, Halbjahres- und Jahresabschlüsse sowie zu den verschiedenen Fusions- und Übernahmeprojekten nicht allgemein verfügbar. Bei den entsprechenden Informationen handelte es sich einerseits um Tatsachen oder aber um feste Absichten oder Planungsvorhaben, die in ihrem Aussagegehalt die Schwelle einer relevanten Tatsacheninformation ebenfalls bereits überschritten haben. Im Weiteren waren die Informationen allesamt hinreichend konkret, dass sich daraus die erforderlichen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen liessen. Soweit der Beschuldigte A. über einzelne Zwischenschritte in mehrstufigen Entscheidungsprozessen betroffener Unternehmungen informiert war, liessen diese hinreichend bestimmte Annahmen hinsichtlich des Ergebnisses des Entscheidungsprozesses zu. Was der Beschuldigte A. an Informationen über Absichten, Pläne oder Vorhaben von Gesellschaften erfahren hatte, war – sofern es sich nicht ohnehin um bereits beschlossene Unternehmensentscheide handelte – ebenfalls genügend substantiiert und zuverlässig, um potentiell insiderrelevant zu sein. Der Beschuldigte A. verfügte gegenüber den übrigen Marktteilnehmern insgesamt über einen Wissensvorsprung, dessen Ausnützung vom Anwendungsbereich der Insiderstrafnorm erfasst wird.

c) Kursrelevanz der Insiderinformation

aa) Allgemeine Umschreibung und Beurteilungskriterien

aaa) Eine Insiderinformation muss kursrelevant sein. Kursrelevant ist die Information, wenn sie aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteter Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, mithin von ihrem Bekanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kursschwankungen deutlich hinausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre (BGE 145 IV 407 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen;). Die erforderliche voraussehbare Erheblichkeit der Kursreaktion ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Kursreaktion die übrige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt. Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein. Nach ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts ist die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sogenannten «Reasonable investor test» zu beurteilen, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird: Demnach ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 E. 4.6; vgl. auch SETHE/FAHR-LÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j FinfraG N. 53, 58 ff.; LEUENBERGER, a.a.O., S. 349; KOENIG, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 174 f.; WOHLERS, Insiderrechtliche Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rahmen von Firmenübernahmen und beim Pakethandel, in: Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, S. 398). Bei der Frage der Kurserheblichkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Umstände des jeweiligen Einzelfalles massgeblich sind.

bbb) Zur Auslegung des Begriffs der Kurserheblichkeit können auch im Strafrecht Richtlinien und Regularien aus dem Bereich des verwaltungsrechtlichen Finanzmarktrechts herangezogen werden (vgl. Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] vom 3. September 2014, BBl 2014, 7485). So erwähnt die Vorinstanz das Rundschreiben 13/8 der FINMA zu den Marktverhaltensregeln, in dem ausgeführt wird, dass die Frage der Kurserheblichkeit im Einzelfall danach zu beurteilen sei, ob die Information das Anlageverhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermöge, wobei die Beurteilung der Erheblichkeit grundsätzlich auf der Marktsituation vor Bekanntwerden der Information basiere (FINMA-RS 13/8, Rz. 10). In Anbetracht des im Kern nicht unähnlichen Gesetzeszweckes der Prävention von Insiderdelikten lassen sich als Hilfestellung auch Bestimmungen und Anwendungsrichtlinien zur Bekanntgabe-Pflicht von börsenkotierten Unternehmungen («Ad-hocPublizität») beiziehen. Diese halten ebenfalls fest, dass generell alle Informationen unter die Vorschriften zur «Ad-hoc-Publizität» fielen, die geeignet seien, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Auch wenn weiter festgehalten wird, dass es keine abschliessende Liste von publizitätsrelevanten Tatsachen gebe, werden als Beispiele kursrelevanter und gegebenenfalls zu veröffentlichen Tatsachen folgende Ereignisse aus dem wirtschaftlichen Leben von Unternehmungen genannt: Finanzzahlen, Personelle Änderungen im Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung, Fusionen, Übernahmen, Abspaltungen, Restrukturierungen, Kapitalveränderungen, Kaufangebote, Änderungen im Geschäftsverlauf (z.B. neue Vertriebspartner, neue und bedeutende Produkte, Rückzug oder Rückruf eines bedeutenden Produkts), Informationen über Geschäftsergebnisse (z.B. wesentliche Gewinnveränderungen), wesentliche Änderungen in der Aktionärsstruktur, Sanierungen (vgl. Richtlinie der SIX Exchange Regulation zur «Ad-hoc-Publizität»).

ccc) Nach dem zuvor Dargelegten existieren keine festen Grenzwerte oder Prozentzahlen, bei deren Erreichen eine bestimmte Information als potentiell kursrelevant zu betrachten wäre. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bestimmung der Erheblichkeit einer zu erwartenden Kursveränderung nach Prozentangaben nicht zu überzeugenden Ergebnissen führt (BGE 145 IV 423 E. 3.4.1). Daher kann den im Lauf des Strafverfahrens vom Bereich «Finanzanalyse» der BA für die Annahme von Kursrelevanz errechneten Schwellenwerten kein entscheidender Stellenwert beigemessen werden. Im entsprechenden Bericht wird denn auch ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des «Reasonable investor test» hingewiesen (vgl. BA pag. 11-301-0012). Auf die darauf bezogenen Ausführungen und Vorbringen der Parteien ist nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass eine effektiv eingetretene Kursveränderung auch bei einer «ex-ante»-Betrachtung als ein die Kursrelevanz indizierendes Element zu berücksichtigen ist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen insoweit, als sie die Kurserheblichkeit wiederholt mit der Primärinsiderstellung des Beschuldigten A. (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.13.3 [AKZ I.5.1.2], E. 2.4.13.8 [AKZ I.5.1.7], E. 2.4.13.9 [AKZ I.5.2.2], E. 2.4.13.11 [AKZ I.5.3.1], E. 2.4.13.12 [AKZ I.5.3.2] und E. 2.4.13.20 [AKZ I.5.9]) begründet. Wie die Vorinstanz zu dieser Erkenntnis kommt, erschliesst sich aus ihrer Entscheidbegründung nicht. Es lassen sich denn auch weder Rechtsprechungsquellen noch Meinungsäusserungen aus der Wissenschaft dafür anführen, dass zur Beantwortung der Kurserheblichkeitsfrage ausschliesslich auf eine bestimmte Insiderstellung abgestellt werden könnte. Das Tatbestandsmerkmal der Kurserheblichkeit würde dadurch jeden selbstständigen Gehalt verlieren und geradezu überflüssig werden. In ihrer Absolutheit kann die von der Vorinstanz aufgestellte Gleichung nicht richtig sein. Eine solche Rechtsansicht wird von der Verteidigung des Beschuldigten A. daher zu Recht als unhaltbar kritisiert (CAR pag. 7.300.114; CAR pag. 7.200.022). Selbst der Vertreter der BA musste einräumen, dass diese vorinstanzliche Erwägung auf ein gewisses Unverständnis gestossen sei und Irritationen ausgelöst habe (CAR pag. 7.200.017; CAR pag. 7.300.166). Nachfolgend ist die Kurserheblichkeit für alle zu beurteilenden Anklagesachverhalte individuell zu bestimmen.

bb) Anwendung auf die vorliegenden Anklagesachverhalte

aaa) Betreffend den Sachverhalt gemäss AKZ I.5.1.1 hatte der Beschuldigte A. vertrauliche Kenntnisse aus einer Management-Präsentation zu den Halbjahreszahlen der C. AG für das erste Halbjahr 2014. Daraus ging unter anderem hervor, dass die Unternehmung im zweiten Quartal 2014 ein starkes Umsatzwachstum und einen attraktiven Bestellungseingang sowie eine nachhaltig solide Profitabilität verzeichnete, was als wichtiger strategischer Schritt zur Stärkung und Weiterentwicklung des Portfolios zu werten war. Diese Informationen hatten aus objektiv-nachträglicher Sicht ein massgebliches Kursbeeinflussungspotential. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.13.2) wird diese Einschätzung dadurch erhärtet, dass die später publizierten Geschäftszahlen teilweise sogar über den optimistischen Erwartungen der Analysten lagen und die in der Folge eingetretene Kursveränderung erheblich war. Die Kursrelevanz ist somit gegeben.

bbb) Gemäss Sachverhalt in AKZ I.5.1.2 hatte der Beschuldigte A. vorab Kenntnis von den für das dritte Quartal 2014 zu publizierenden Geschäftszahlen der C. AG. Die massgeblichen Unternehmenskennzahlen belegten ein starkes Umsatzwachstum und einen ebenfalls stark angestiegenen Bestellungseingang. Diese Zahlen deuten auf eine erhebliche Stabilität und Profitabilität hin und waren hinreichend verlässlich, um für einen verständigen Anleger die berechtigte Erwartung eines Kursanstieges zu begründen. Wie die Vorinstanz richtig festhält, erfolgte die Publikation der Geschäftszahlen nach einer Phase schlingender und negativer Entwicklung des Aktienkurses (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.13.3). Insofern war vorhersehbar, dass die Veröffentlichung der Quartalszahlen die Markteilnehmer überraschen würde. Die Eignung einer Tatsache zur Kursbeeinflussung nimmt zu, je mehr sie den Markt überrascht. Diese Informationen waren damit in voraussehbarer Weise geeignet, den Kurs der Aktien der C. AG erheblich zu beeinflussen, und damit kursrelevant. Die Resonanz bei den Analysten war denn auch durchwegs positiv. Die Kursreaktion fiel ebenfalls eindeutig positiv aus. Die vom Beschuldigten A. erhaltenen Informationen über die Geschäftszahlen müssen damit als kursrelevant bezeichnet werden.

ccc) Der Beschuldigte A. hatte gemäss unter AKZ I.5.1.3 erstelltem Sachverhalt Kenntnis von den vertraulichen Geschäftszahlen der C. AG für das erste Quartal 2015. Der Beschuldigte A. kannte die aufbereiteten Geschäftszahlen und eine dazu vorbereitete Medienmitteilung. Die Geschäftszahlen wiesen ein solides Betriebsergebnis in einem schwierigen Marktumfeld sowie eine Zunahme des Auftragseingangs aus. Es war erwartbar, dass der Markt auf diese Entwicklung positiv reagieren würde. Insbesondere konnte den Geschäftszahlen auch entnommen werden, dass es der C. AG gelungen war, die Profitabilität in einem anspruchsvollen Marktumfeld zu halten. In der Gesamtschau hätten diese Aspekte ausgereicht, um einen verständigen Anleger zum Erwerb von Effekten zu veranlassen. In den Medien und von den Analysten wurde das Geschäftsergebnis denn auch überwiegend positiv aufgenommen. Die Kursrelevanz der Informationen ist zu bejahen.

ddd) Gemäss zu AKZ I.5.1.4 erstelltem Sachverhalt erhielt der Beschuldigte vertrauliche Informationen darüber, dass der Hauptaktionär der C. AG grünes Licht für den Verkauf der C.b. GmbH gegeben habe. Ebenso wurde der Beschuldigte A. über das Kaufinteresse der P. orientiert. Zudem wurde er in Kenntnis gesetzt über die nächsten Schritte in diesem Verkaufsprojekt. Es war voraussehbar, dass der Verkauf des Unternehmenssegments der C. AG verschiedene günstige Entwicklungsszenarien bot, was vom Markt positiv aufgenommen würde. Als Indiz für ein beträchtliches Kursveränderungspotential kann der Umstand angeführt werden, dass der Beschuldigte A. darauf hingewiesen wurde, beim Verkaufsprojekt würde es sich um eine preissensitive Tatsache im Sinne der Börsenregeln zur «Ad-hoc-Publizität» handeln. Insgesamt waren die Informationen offenkundig geeignet, den Kurs der Aktien der C. AG substantiell zu beeinflussen. In diesem Sinne waren die dem Beschuldigten A. bekannten Informationen kursrelevant.

eee) Aus den gleichen Überlegungen müssen auch die vertraulichen Informationen als kursrelevant betrachtet werden, welche der Beschuldigte A. gemäss dem erstellten Sachverhalt zu AKZ I.5.5 erhalten hat. Diese Informationen betrafen allesamt den Stand des Projekts zum Verkauf der C.b. GmbH und beinhalteten namentlich die Mitteilung über die verschiedenen Kaufangebote. Zudem wusste der Beschuldigte A., dass das Verkaufsprojekt wie geplant fortgeführt werden sollte. Es war ohne Weiteres zu erwarten, dass eine öffentliche Bekanntgabe des Verkaufs der C.b. GmbH zu einem signifikanten Anstieg des Aktienkurses der C. AG führen könnte. Die erforderliche vorauszusehende Erheblichkeit der Kursentwicklung war insoweit gegeben. Die Informationen war kursrelevant.

fff) Die erstellte AKZ I.5.1.6 betrifft vertrauliche Informationen über die Beschliessung zur Abschreibung des Goodwills und zu vorzunehmenden Restrukturierungsmassnahmen. Solche Umstrukturierungen und Wertberichtigungen waren objektiv geeignet, den Aktienkurs der C. AG in erheblichem Masse negativ zu beeinflussen. Als dahingehendes Indiz kann mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.36 E. 2.4.13.7) die nach Bekanntwerden der unternehmerischen Massnahmen tatsächlich eingetretene Kursentwicklung angeführt werden, die nach erfolgter Publikation ausgesprochen negativ verlief. Die Kursrelevanz der dem Beschuldigten A. bekannten Informationen ist somit gegeben.

ggg) Gemäss unter AKZ I.5.1.7 erstelltem Sachverhalt erlangte der Beschuldigte A. vertrauliche Kenntnisse über die Ergebnisse der C. AG im Geschäftsjahr 2015. Anhand dieser Geschäftszahlen soll erkennbar gewesen sein, dass diese zum Teil klar hinter den Markterwartungen gelegen hätten und die Marktaussichten für das Unternehmen «trüb» gewesen sein sollen (vgl. TPF pag. 51.100.102). Diese Angaben sind zu wenig präzis, als dass sich daraus akkurate Feststellungen zum erwartbaren Marktverlauf nach Bekanntwerden der Informationen treffen liesse. Beim in der Anklageschrift zusätzlich erwähnten Ausscheiden des CEO aus der C. AG handelt es sich zwar um eine potentiell kursrelevante Tatsache. Doch ergibt sich aus der Anklageschrift nicht mit hinreichender Klarheit, zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten A. diese personelle Entwicklung bekannt war. Auf der Grundlage des Anklagesachverhaltes kann in rechtlicher Hinsicht nicht angenommen werden, dass die fraglichen Informationen kursrelevant gewesen wären. Bezüglich des Tatvorwurfs gemäss AKZ I.5.1.7 hat deshalb ein Freispruch zu ergehen.

hhh) Der gemäss AKZ I.5.2.2 erstellte Sachverhalt hat vertrauliche Informationen über die Geschäftszahlen der D. AG im ersten Halbjahr 2014 zum Gegenstand. Solche Geschäftsabschlüsse haben grundsätzlich ein kursbeeinflussendes Potential. Hervorzuheben ist, dass die fraglichen Geschäftszahlen eine positive Entwicklung der Handelsumsätze erkennen sowie realistischerweise ein zusätzliches Wachstum des Handelsumsatzes für den weiteren Geschäftsgang im zweiten Halbjahr erwarten liessen. Insgesamt konnte die D. AG ein verbessertes Betriebsergebnis und einen geringeren Konzernverlust ausweisen. Es war im Markt bekannt, dass das Unternehmen sich in einer Turnaroundphase befand und daher vermehrt im Fokus von Analysten und Journalisten stand. Unter diesen Vorzeichen war absehbar, dass die Veröffentlichung von überwiegend positiven Geschäftszahlen zu erheblichen Kursveränderungen hätte führen können, was einen verständigen Anleger zu einer Investition in Titel der Gesellschaft hätte veranlassen können. Somit ist die Kursrelevanz der dem Beschuldigten A. bekannten Informationen zu bejahen.

iii) Im Sachverhalt, der dem Beschuldigten A. in AKZ I.5.2.3 zur Last gelegt wird, sind Informationen über von der E. AG geführte Übernahmeverhandlungen zu beurteilen. In der Anklageschrift werden zahlreiche Informationen aufgeführt, die dem Beschuldigten A. in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates zugegangen sein sollen. Dies und auch die Vertraulichkeit dieser Informationen sind nach den vorangegangenen Erwägungen zum Sachverhalt als erstellt zu betrachten. In der Anklageschrift erwähnt und ebenfalls erstellt ist indessen auch, dass am Abend des 18. Februar 2016 ein italienisches Nachrichtenportal über die Übernahmeverhandlungen berichtete (vgl. TPF pag. 51.100.112; BA pag. B11-302-022-0145 f.). Für die Beurteilung der Kurserheblichkeit können demnach nur noch Informationen massgebend sei, die der Beschuldigte A. nach diesem Zeitpunkt erlangt hat. Was beim Börsenpublikum bereits bekannt ist, kann von Vornherein nicht mehr kursrelevant sein. In dieser Hinsicht nennt die Anklageschrift einzig noch, dass dem Beschuldigten A. am 25. Februar 2016 eine vertrauliche Präsentation zu Unternehmensfunktionen und zur Logistik der D. AG erhalten habe (TPF pag. 51.100.112). Dass und inwiefern die darin enthaltenen Informationen ihrerseits kursrelevant gewesen wären, lässt sich nicht festlegen. In rechtlicher Hinsicht kann dem Beschuldigten A. folglich nicht der Vorwurf gemacht werden, dass es sich um eine zusätzliche Insiderinformation gehandelt habe. Dies muss mangels objektiver Tatbestandsmässigkeit zum Freispruch vom Tatvorwurf gemäss AKZ I.5.2.3 führen.

jjj) Gemäss nach den AKZ I.5.3.1 und I.5.3.2 erstelltem Sachverhalt verfügte der Beschuldigte A. über vertrauliche Informationen über die Geschäftszahlen des ersten Halbjahres 2014 sowie des dritten Quartals 2014. Dadurch war dem Beschuldigten A. einerseits bekannt, dass im ersten Halbjahr 2014 ein über den Markterwartungen liegendes Ergebnis und ein gegenüber dem Vorjahr höherer Absatz erzielt werden konnte. Andererseits wusste der Beschuldigte A., dass für das dritte Quartal 2014 wiederum ein positives Konzernergebnis sowie gestiegene Absatzmengen und Umsatzerlöse erreicht wurden. Alle diese Informationen waren zumindest objektiv geeignet, die Entwicklung des Aktienkurses erheblich zu beeinflussen. Für jeden verständigen Anleger hätten die Geschäftszahlen einen Anreiz für eine Investition dargestellt. Die Kursrelevanz ist somit zu bejahen.

kkk) Im gemäss AKZ I.5.3.3 erstellten Sachverhalt sind mehrere vertrauliche Informationen zu beurteilen. Zunächst handelt es sich dabei um die Zahlen zum Geschäftsabschluss für das Jahr 2014, aufgrund derer sich ein positives Ergebnis mit gesteigerten Absatzmengen und Umsatzerlösen ergab. Solche Informationen können schon für sich genommen kursrelevant sei. Als wesentlicher Aspekt kommt vorliegend hinzu, dass das Geschäftsergebnis seit einigen Jahren erstmals wieder positiv ausgefallen war. Insofern waren die Jahreszahlen objektiv geeignet, den Aktienkurs nach Bekanntwerden erheblich zu beeinflussen. Das Geschäftsergebnis der E. AG für das Jahr 2014 wurde von Analysten und Medien denn auch positiv aufgenommen, wobei die Markterwartungen im Allgemeinen übertroffen wurden. Zweitens ist in der Anklageschrift die Rede vom Entscheid des Verwaltungsrates vom 15. Dezember 2014 über die Beendigung des ergebnisoffenen Verkaufsprozesses für Distributionsaktivitäten in mehreren Ländern sowie über den Rücktritt des CFO (TPF pag. 51.100.122). Nachdem darüber aber gleichentags eine öffentliche Bekanntmachung erfolgte (TPF pag. 51.100.121 [Medienmitteilung vom 15. Dezember 2014]), kann es sich nicht mehr um Insiderkenntnisse gehandelt haben. Hingegen erfuhr der Beschuldigte A. aus vertraulicher Quelle den Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen CFO (TPF pag. 51.100.122) und vom Beschuldigten B., dass zusammen mit der Bekanntgabe der Jahresergebnisse für das Jahr 2014 auch eine Transaktionsvereinbarung über die Übernahme von Vertriebsgesellschaften der E. AG kommuniziert werde (TPF pag. 51.100.122 f.). Diese beiden vertraulichen Informationen waren angesichts der erwartbaren Kursentwicklung geeignet, das Anlageverhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Anlegers erheblich zu beeinflussen. Auch diesbezüglich ist die Kurserheblichkeit der beiden Informationen erstellt.

lll) Im Mittelpunkt des gemäss AKZ I.5.4 erstellten Sachverhaltes steht die vertrauliche Kenntnis über eine mögliche Transaktion der F. AG und «O.». Namentlich hatte der Beschuldigte A. Kenntnis davon, dass «O.» eine unverbindliche Offerte für ein öffentliches Übernahmeangebot der F. AG eingereicht hatte. Ein solches Übernahmeangebot an ein börsenkotiertes Unternehmen hatte klarerweise ein erhebliches Kurspotential. Die Kursrelevanz ist somit zu bejahen.

mmm) Im Zusammenhang mit dem unter AKZ I.5.5 erstellten Sachverhalt ist die Kurserheblichkeit hinsichtlich vertraulicher Kenntnisse über den bevorstehenden Zusammenschluss zweier Versicherungsgesellschaften zu beurteilen. Ein sachverständiger Anleger hätte aufgrund dieser Tatsache einen erheblichen Kurseinfluss erwartet, zumal Übernahmeangebote – wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urteil (SK.2020.36 E. 2.4.13.19) – erfahrungsgemäss Prämienaufschläge auf entsprechenden Referenzkursen von bis zu 33.55 % enthalten. Hinzu kommt, dass mehrere Anbieter am Übernahmeverfahren um die «G. Versicherung» beteiligt waren. Das Bekanntwerden eines Übernahmeverfahrens war daher umso eher geeignet, den Aktienkurs der Zielgesellschaft erheblich zu beeinflussen. Das der Information inhärente Kurspotential war daher beträchtlich und das Merkmal der Kursrelevanz gegeben.

nnn) Gemäss nach AKZ I.5.7 und I.5.9 erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte A. vertrauliche Informationen über die Übernahme der «I.» durch OOO. und über die mögliche Vorabankündigung eines Übernahmeangebots sowie über eine Einigung der Bank 1 und der Bank 10 S.A. über die Übernahme der Bank

11 AG. Gemäss nach AKZ I.5.10 erstelltem Sachverhalt verfügte der Beschuldigte A. sodann über vertrauliche Informationen über die geplante Übernahme von «K.» durch EE. Alle diese Informationen liessen einen erheblichen Kursanstieg erwarten und waren geeignet, einen Kaufanreiz auszulösen, weil das Geschäft in Effekten der betroffenen Gesellschaften als lohnend erschien. Die Kursrelevanz der vertraulichen Informationen zu diesen Übernahmeverfahren ist somit zu bejahen.

ooo) Der gemäss den AKZ I.5.11.1 – I.5.11.3 erstellte Sachverhalt behandelt vertrauliche Informationen des Beschuldigten A. betreffend die Übernahme von «L.» durch AAAA. Auch angesichts der Grössenordnung dieser Transaktion ergibt sich ohne Weiteres, dass das vom Beschuldigten erlangte Wissen um eine mögliche Übernahme (TPF pag. 51.100.162 [AKZ I.5.11.1]) für jeden verständigen Anleger einen erheblichen Anreiz zur Investition dargestellt hätte. Das Gleiche gilt für die zusätzlichen Einzelheiten, die der Beschuldigte A. zum Stand des Übernahmeprozesses (erhöhtes Übernahmeangebot) erfahren hatte (TPF pag. 51.100.166 [AKZ I.5.11.3]). In dieser Hinsicht muss von der Kurserheblichkeit der Informationen ausgegangen werden. Nicht ganz so klar erscheint die Sache dagegen in Bezug auf die in der Anklageschrift erwähnten Informationen zum Engagement des Beschuldigten B. im fraglichen Übernahmeprojekt und zu dessen Reisen in die USA (TPF pag. 51.100.164 [AKZ 5.11.2]). Diese Informationen waren betreffend den konkreten Projektverlauf zu wenig aussagekräftig, als dass sie von einem verständigen Anleger bereits bei einer Anlageentscheidung berücksichtigt worden wären. Dass sie für sich betrachtet auch für jeden verständigen Anleger einen Handlungsanreiz dargestellt hätten, lässt sich nicht behaupten. Dies führt zur Verneinung der Kursrelevanz und aus rechtlichen Gründen zu einem Freispruch vom Vorwurf gemäss AKZ I.5.11.2.

1.4.4.5 Tathandlung

Die Tathandlung besteht bei den vorliegenden Delikten darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt. Ein «Ausnutzen» setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 71; WOHLERS, Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz,

2. Aufl. 2020, § 14 N. 51; LENGAUER/EGGEN/STRAUB, Fachhandhandbuch Kapitalmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774). Vom Straftatbestand nicht erfasst und damit straflos sind damit Transaktionen, die ohne Insiderkenntnisse in gleicher Weise vorgenommen worden wären (LENGAUER/EGGEN/ STRAUB, Fachhandhandbuch Kapitalmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774). Ein Ausnützen ist bereits dann gegeben, wenn die Kenntnis der Insiderinformation mitursächlich dafür war, dass ein Kauf oder Verkauf erfolgt ist (WOHLERS, a.a.O., § 14 Rz. 51; THORMANN/REMUND, Commentaire Romand, 2017, Art. 154 LIMF N. 82). Soweit eine tatbestandsmässige Insiderinformation zur Diskussion steht, hat diese den Entschluss des Beschuldigten A. zur Vornahme eines bestimmten Effektengeschäfts in allen ihm zur Last gelegten Fällen mindestens mit beeinflusst. Die ihm zugegangenen Insiderinformationen hat der Beschuldigte A. damit im tatbestandsmässigen Sinne ausgenutzt.

1.4.4.6 Vermögensvorteil als tatbestandsmässiger Erfolg

Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst dann vollendet, wenn dem Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil erwächst. Dieser Gewinn muss auf die Ausnützung des Wissensvorsprungs zurückgehen (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10;

Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urteil SK.2020.26 E. 2.4.14.2), hat der Beschuldigte A. entweder persönlich oder aber über ihm zuzurechnende Gesellschaften mit den angeklagten Insidertransaktionen einen tatbestandsmässigen Vermögensvorteil erzielt. Soweit weder ein tatsächlicher Gewinn noch ein relevanter Buchgewinn erzielt wurde (AKZ I.5.1.2 und I.5.2.2; AKZ I.5.9 und I.5.11.1), liegt jeweils eine strafbare versuchte Tatbegehung vor.

1.4.4.7 Subjektive Tatbestandsmässigkeit

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz ist direkter Vorsatz erforderlich (BGE 145 IV 419 E. 3.2). Nach Massgabe des erstellten Sachverhaltes hat der Beschuldigte A. die fraglichen Börsentransaktionen wissentlich und willentlich veranlasst und dabei sicheres Wissen um die Vertraulichkeit der Insiderinformationen und um deren Kurserheblichkeitspotential gehabt. Damit hat der Beschuldigte A. vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt.

1.4.5 Ergebnis

Der Beschuldigte A. ist bezüglich den AKZ I.5.1.1 – I. 5.1.6 und AKZ I.5.2.2 sowie bezüglich den AKZ I.5.3.1 – I.5.3.3 und AKZ I.5.4 des mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider im Sinne von Art. 40 Abs. 1 a BEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG schuldig zu sprechen. Darüber hinaus ist er bezüglich den AKZ I.5.5, I.5.7, I.5.9, I.5.10, I.5.11.1 und I.5.11.3 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 a BEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG schuldig zu erkennen. Von den übrigen Anklagevorwürfen im Tatkomplex «Insiderhandel» (AKZ I.5.1.7; AKZ I.5.2.3; AKZ I.5.8; AKZ I.5.11.2) ist der Beschuldigte A. demgegenüber freizusprechen.

2. Beurteilung der Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten B.

2.1 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB [AKZ II.2.2. bis II.2.9])

2.1.1 Ausgangslage

2.1.1.1 Anklagevorwürfe

Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe (TPF pag. 51.

100.173 ff.) werden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben (Urteil SK.2020.36 E. 3.1.1.2). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgemäss wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zwischen Oktober 2014 und November 2016 als «Managing Director» der Bank 2 GmbH Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns ausgenützt zu haben. Der Beschuldigte B. habe die vom Beschuldigten A. unbefugterweise erhaltenen Geschäftsgeheimnisse für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten der Bank 2 GmbH ausgenützt oder diese zu demselben Zweck an Berater anderer Geschäftseinheiten der Bank 2 Group weitergeleitet (TPF pag. 51.100.009).

2.1.1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren

a) Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte B. sei während des Tatzeitraumes «Managing Director» des Bank 2 Schweiz GmbH gewesen und habe als solcher als Schnittstelle zwischen dem schweizerischen und der ausländischen Bank 2Ablegern fungiert. Es könne nicht von einer blossen Weitervermittlung von Informationen ausgegangen werden, da aufgrund des Geschäftsmodells der Bank 2Gruppe, welches nicht zuletzt auf die Beschaffung von Informationen zur Einfädelung von «M&A-Projekten» ausgerichtet gewesen sei, ohne Weiteres auf eine Gewinnstrebigkeit der mutmasslichen Ausnutzungshandlungen geschlossen werden könne (Urteil SK.2020.36 E. 3.1.5.1). Anschliessend beschäftigt sich die Vorinstanz bezüglich der nicht verjährten Anklagesachverhalte mit dem Vorliegen der einzelnen Tatbestandselemente. Soweit den hier interessierenden Tatkomplex betreffend, hält die Vorinstanz den Nachweis für erbracht, dass der Beschuldigte B. sich des mehrfachen Ausnützens von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Die Vorinstanz hält fest, dass dem Beschuldigten B. der Geheimnischarakter der ihm vom Beschuldigten A. weitergeleiteten Unterlagen bewusst gewesen sei und er diese ganz oder zumindest auszugsweise an seine «ausländischen Bank 2-Kollegen» SS. in London und OO. in Stockholm übermittelt habe (Urteil SK.2020.36 E. 3.1.5.2 – E. 3.1.5.3 und E. 3.1.5.5 – E. 3.1.5.8). Einzig bezüglich der Präsentationen für das «Strategy Committee Meeting vom 14. April 2014» und das «Meeting Board of Directors-Meeting vom 8. April 2015» (AKZ II.2.4) sei weder eine Weiterleitung noch eine Ausnutzung erstellt. Da auch keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschuldigte B. diese habe weiterleiten wollen, sei auch kein entsprechender Versuch erstellt (Urteil SK.2020.36 E. 3.1.5.4).

b) Der Beschuldigte B. beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch (CAR pag. 7.300.132; CAR pag. 7.300.144). Aus prozessualer

Warte wird gerügt, dass die Anklage die Vorschriften des Anklageprinzips verletze, weil sie gar nicht umschreibe, inwiefern ein im Sinne der Erzielung eines vermögenswerten Vorteils vorliege (CAR pag. 7.300.131 f.). In rechtlicher Hinsicht wird im Wesentlichen geltend gemacht, die angeklagten Weiterleitungen würden den objektiven Tatbestand offensichtlich nicht erfüllen, da die vom Beschuldigten A. weitergeleiteten Unterlagen und Präsentationen nicht ausnutzungsfähig gewesen seien und keine tatbestandsmässigen Ausnützungshandlungen vorliegen würden (CAR pag. 7.300.125 ff.). Die BA schliesst sich dem vorinstanzlichen Urteil an. Sie beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB bezüglich der Sachverhalte gemäss den AKZ II.2.2 – II.2.7 (CAR pag. 7.300.018). Damit wendet sich die BA – entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten B. (CAR pag. 7.300.124) – zumindest implizit auch gegen die vorinstanzliche Beurteilung des Sachverhaltes gemäss II.2.4, die im Ergebnis zu einem Freispruch geführt haben, ohne dass dies im Urteilsdispositiv – worauf der Beschuldigte B. allerdings berechtigterweise hingewiesen hat (CAR pag. 7.300.124) – zum Ausdruck kommen würde.

2.1.1.3 Vorbemerkung zur konkreten Beurteilung der Tatvorwürfe

Nachfolgend ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte B. sich der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig gemacht hat. Die Vorinstanz hat gleichzeitig auch die Voraussetzungen des Vorwurfs des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (AKZ II.3.1.2 – II.3.2) behandelt, was angesichts der jeweils zugrundeliegenden identischen Sachverhalte zwar nachvollziehbar erscheint, der Verständlichkeit der Begründung jedoch nicht zuträglich und der nicht unerheblichen Komplexität der unterschiedlichen Sach- und Rechtsfragen nicht angemessen ist. Vorliegend werden die beiden Tatkomplexe deshalb jeweils einer separaten Überprüfung unterzogen.

2.1.2 Anklageprinzip

Die Verteidigung des Beschuldigten B. macht bezüglich der Vorwürfe des Ausnützens von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Anklage behaupte gar kein strafbares Verhalten, sondern führe einzig die Weiterleitung von Unterlagen an, die der Beschuldigte B. vom Beschuldigten A. erhalten habe. Demgegenüber umschreibe die Anklage weder konkrete Ausnützungshandlungen noch lege sie dar, worin die vom Beschuldigten angeblich zu erzielen beabsichtigten vermögenswerten Vorteile bestanden haben sollen (CAR pag. 7.300.131 f.; vgl. auch TPF pag. 51.721.060). Die Anklage stellt den einzelnen Tatvorwürfen die einleitende Beschreibung voran, wonach der Beschuldigte B. die ihm vom Beschuldigten B. verratenen Geschäftsgeheimnisse der C.-Gruppe und deren Tochtergesellschaften ausgenutzt habe, indem er sie als Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten Dritter verwendet oder zu demselben Zweck an Berater anderer Geschäftseinheiten der Bank 2 Group per Mail zugestellt habe (TPF pag. 51.100.173). Wie der Beschuldigte B. zutreffend vorbringt, würde die blosse Weiterleitung von Informationen durch ihn den angeklagten Tatbestand nicht erfüllen. Die damit beantwortete Frage ist jedoch im Zusammenhang mit der behaupteten mangelhaften Anklageformulierung falsch gestellt. Hiervor abgesehen kann der Argumentation des Beschuldigten B. nicht gefolgt werden. In der Anklage werden bezüglich der noch interessierenden Vorwürfe die konkreten Tathandlungen jeweils konkret und ausreichend umschrieben. Die BA hat berechtigterweise darauf hingewiesen (CAR pag. 7.200.014; CAR pag. 7.200.015). So wird dem Beschuldigten B. etwa in II.2.3 zur Last gelegt, er habe Informationen aus den vom Beschuldigten A. ihm zur Verfügung gestellten Präsentationen auszugsweise wörtlich oder sinngemäss in seine handschriftlichen Notizen übernommen, die er zur Vorbereitung auf eine Sitzung mit P. vom 24. April 2015 erstellt habe (TPF pag. 51.100.179). Der Vorwurf gemäss AKZ II.2.5 lautet sodann dahin, dass der Beschuldigte B. einzelne Folien aus einer vom Beschuldigten A. ihm übermittelten Präsentation ausgedruckt, darauf handschriftliche Hervorhebungen und einen Titel angebracht und diese als Scan elektronisch an OO. weitergeleitet habe (TPF pag. 51.100.183). Worin die Anklageschrift die angestrebten Vorteile erblickt, liegt angesichts der konsequenten Bezugnahme auf die Geschäftstätigkeiten des Beschuldigten B. auf der Hand und musste nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dadurch wird zudem zum Ausdruck gebracht, dass die wirtschaftliche Relevanz der ausgenützten Geheimnisse nach Ansicht der Anklagebehörde gegeben sei. Auch auf der subjektiven Ebene genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen. Insgesamt hat der Beschuldigte B. aufgrund der Anklageschrift erkennen können, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sind. Inwiefern ihm ein schwerwiegender Informationsmangel entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

2.1.3 Massgeblicher Sachverhalt

a) Der äussere Sachverhalt, der in der Anklage umschrieben wird, ist im Wesentlichen unbestritten (TPF pag. 51.721.059; CAR pag. 7.300.125; CAR pag. 7.402.006) und ergibt sich aus den aktenkundig gemachten elektronischen Unterlagen. Im Einzelnen hat damit Folgendes als in objektiver Hinsicht erstellt zu gelten: Belegt ist zunächst, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die beiden Präsentationen «Update on Group Strategy» sowie «Disruptive Technologies» zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen Anfang September 2014 und 10. Oktober 2014 per E-Mail zustellte (BA pag. B11-101-001-0077) und dieser diese am 10. Oktober 2014 an SS. mit der Bemerkung «For your eyes only»

weiterleitete (BA pag. 13-200-0378; 13-200-0378) (AKZ II.2.2). Sodann ist erstellt (AKZ II.2.3), dass der Beschuldigte A. am 21. April 2015 Ausschnitte aus einer Präsentation zum Projekt «C.d.» mit der Bemerkung «let’s talk» an den Beschuldigten B. weiterleitete (BA pag. B11-101-001-0141) und dieser die ersten 10 Seiten der Präsentation kommentarlos an OO. sowie SS. unter dem unzutreffenden Betreff «preferred Zurich hotels.pdf» weiterleitete (BA pag. B11-101-001-0150 ff.). Ausserdem hat der Beschuldigte B. handschriftliche Notizen zu den Informationen aus der Präsentation angefertigt (BA pag. B11-101-001-0178). Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. am 22. April 2015 dem Beschuldigten B. die beiden Präsentationen «C. Strategy Committee Meeting – Segment C.g.» und «Board of Directors Meeting AI 3.3 – Segment C.g.» mit der Bemerkung «wie besprochen» zustellte (BA pag. B11-101-001-0214) (AKZ II.2.4). Zwischen dem 22. Mai 2015 und dem 5. Juni 2015 hat der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. per E-Mail die Einladung zur Sitzung des Verwaltungsrates vom 16. Juni 2015 einschliesslich Traktandenliste und Sitzungsunterlagen (AKZ II.2.5) weitergeleitet (BA pag. B11-101-002-104 ff.). Der Beschuldigte B. hat daraufhin einzelne Folien daraus an OO. und weitere Personen weitergeleitet (BA pag. B11-101002-0097; BA pag. B11-101-002-0207 ff.). Am 23. Juli 2015 hat der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. eine passwortgeschützte Dokumentation mit Informationen zum Projekt «C.d.» samt Passwort per E-Mail zugestellt (AKZ II.2.6), woraufhin der Beschuldigte B. diese Unterlagen auszugsweise an OO. weitergeleitet hat (BA pag. 13-200-0369). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. am 2. September 2015 per E-Mail mit dem Betreff «C.d.» die Präsentation «Project C.d. Update» (AKZ II.2.7) zustellte (BA pag. B11-101-0030189). Auszugsweise hat der Beschuldigte B. diese Unterlagen in der Folge an OO. weitergeleitet (BA pag. 13-200-0371). Schliesslich ist belegt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. am 2. November 2016 per E-Mail die Einladung zu einer Telefonkonferenz und eine Gesprächsnotiz von HH. über dessen Treffen mit BB. (AKZ II.2.8) zustellte (BA pag. B11-101.003-0280), wobei die Gesprächsnotiz vom Beschuldigten B. anschliessend an CCC. er weitergeleitet wurde (BA pag. 13-200-0628).

b) Auch die subjektiven Elemente des Anklagesachverhaltes sind angesichts der Beweislage rechtsgenügend nachgewiesen. Anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte B. zwar an, der Beschuldigte A. habe ihm erklärt, die C. AG sei vollständig darüber informiert gewesen, dass ein «Senior Advisor Agreement» zwischen ihm (B.) und der Bank 2 GmbH bestehe. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte A. die Weiterleitung von Dokumenten mit der C. AG abgesprochen hätte. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass die Zustellung dieser Unterlagen rechtens gewesen sei. Der Austausch über diese Dokumente sei zudem über «Non Disclosure Agreement» gesichert gewesen (CAR pag. 7.402.005 f. und 010 sowie 7.300.132). Er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte A. die C. zuvor über sein (B.s) Mandatsverhältnis mit der Bank 2 GmbH informiert hätte (CAR pag. 7.402.011) und daher «100-prozentig» von der Rechtsmässigkeit der Zustellung der Dokumente ausgehen können (CAR pag. 7.402.016). Dass der Beschuldigte tatsächlich von der Rechtmässigkeit der durch den Beschuldigten A. erfolgten Zusendungen von Präsentationen und Dokumentationen der C. AG ausgegangen sein soll, muss indes als klare Schutzbehauptung verworfen werden. In Anbetracht des höchst sensiblen Inhalts der weitergeleiteten Unterlagen kann der Beschuldigte B. nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, dass die C. AG mit der Preisgabe dieser Informationen an ein in die entsprechenden Strategie-, Entwicklungs- oder Wachstumsprozesse nicht involviertes Unternehmen wie die Bank 2 GmbH einverstanden gewesen wäre. Dies sogar für Unterlagen zu einem aktuellen Verkaufsprojekt der C. AG unterstellen zu wollen, in welches die Bank 2 GmbH als Beraterin der potentiellen Käuferschaft engagiert war, erschiene geradezu abwegig. Der Beschuldigte B. wusste aufgrund seines beruflichen Hintergrundes und der jahrelangen Erfahrung in diesen Wirtschaftsbereichen genau, dass die Zugänglichmachung solcher Informationen an eine aussenstehende Person nicht im Interesse der C. AG gelegen haben und deshalb auch nicht gewollt sein konnte. Weshalb der Beschuldigte B. davon ausgegangen sein sollte, dass der Beschuldigte A. sein Beratungsmandat mit der Bank 2 GmbH tatsächlich offen deklariert hätte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es ist unter dem Eindruck der offenkundigen Interessenkollision nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte A. das hätte tun sollen. Selbst wenn aber die C. AG vom bestehenden Mandatsverhältnis Kenntnis gehabt hätte, bliebe es immer noch eine vollkommen realitätsfremde Annahme, dass sie damit auch die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen gebilligt hätte. Dass solches aufgrund von lange zuvor abgeschlossen «Non Disclosure Agreement» gerechtfertigt gewesen wäre, wird der Beschuldigte B. vernünftigerweise ebenfalls nicht angenommen haben können. Es bestehen demnach keinerlei relevanten Zweifel daran, dass dem Beschuldigten B. die Unrechtmässigkeit der Zusendung von Geschäftsgeheimnissen beinhalteten Unterlagen und Präsentationen durch den Beschuldigten A. bewusst war. Damit ist der Anklagesachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

2.1.4 Rechtliche Würdigung

2.1.4.1 Nach Art. 162 Abs. 2 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer den Verrat eines Geschäftsgeheimnisses für sich oder einen anderen ausnützt. Ein tatbestandsmässiges Verhalten setzt zunächst einen tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verrat voraus (NIGGLI/HAGEN-STEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 28). Unter «Ausnützen» ist allgemein die Verwendung des Geheimnisses zum eigenen oder zum Vorteil eines Dritten zu qualifizieren. Eines Erfolges bedarf das Ausnützen nicht, sondern es genügt, wenn das Verhalten des Täters geeignet ist, durch Ausnutzen des Verrats einen Vorteil zu verschaffen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 30). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Wer den Verrat ausnützt muss um den Verrat wissen, das heisst, ihm muss bewusst sein, dass er die Kenntnis vom Geheimnis aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht erlangt hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 34).

2.1.4.2 Wie schon bezüglich der Strafbarkeit des Beschuldigten A. eingehend dargelegt wurde (vgl. Erwägung II.A.1.1.5.1 – II.A.1.1.5.6 hiervor), hat dieser dem Beschuldigten B. mit der Zusendung der auch vorliegend relevanten Präsentationen und Unterlagen pflichtwidrig Zugang zu Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 162 StGB verschafft. Soweit auch seitens des Beschuldigten B. vereinzelt die Qualifikation als Geschäftsgeheimnis in Frage gestellt wird (vgl. CAR pag. 7.300.128 ff.; vgl. auch TPF pag. 51.721.067 und 072), kann ihm nicht gefolgt werden. Ob der Beschuldigte B. erst durch die ihm zugestellten Unterlagen vom möglichen Verkauf der C.b. GmbH erfuhr (CAR pag. 7.300.128), ist rechtsunerheblich. Wesentlich und im Grunde auch nicht bestritten ist hingegen, dass die dieses Verkaufsprojekt betreffenden Präsentationen und Unterlagen Informationen enthielten, die weder der Allgemeinheit noch der Bank 2 GmbH oder dem Beschuldigten B. bekannt waren. Diese Geschäftsgeheimnisse betrafen auch nicht einzig die Verkaufsabsicht der C. AG als solche, sondern vielmehr konkrete Informationen zur Entwicklung des Prozesses. Gesamthaft bleibt es dabei, dass ein tatbeständlicher und rechtswidriger Geheimnisverrat durch den Beschuldigten A. vorliegt, der als mögliche Vortat für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung des Ausnützens in Betracht zu ziehen ist. Fest steht im Weiteren, dass die vom Beschuldigten B. durch den Verrat des Beschuldigten A. erlangten Informationen im Zeitpunkt der dem Beschuldigten B. zur Last gelegten Ausnützungshandlungen weiterhin nicht allgemein bekannt waren und deshalb ihren Geheimnischarakter noch nicht verloren hatten. Im Übrigen wurde auch vom Beschuldigten B. nicht in Abrede gestellt, dass die ihm vom Beschuldigten A. zugänglich gemachten Informationen zumindest teilweise Geschäftsgeheimnisse enthielten (CAR pag. 7.300.131).

2.1.4.3 Der Beschuldigte B. bestreitet eine tatbestandsmässige Handlung und macht geltend, den Geschäftsgeheimnisverrat nicht im Gesetzessinne ausgenützt zu haben. Unter Bezugnahme auf ein von seiner Verteidigung in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten macht er geltend, es sei nicht erstellt, dass er die fraglichen Geheimnisse im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB ausgenützt habe. Es erschliesse sich auch nicht, woraus sich die Gewinnstrebigkeit der in Frage stehenden Handlungen ergeben würde. Es sei auch nicht ausreichend, dass die fraglichen Informationen möglicherweise hätten verwendet werden können. Es sei vorauszusetzen, dass diese konkret verwendet worden seien, um hierdurch einen vermögenswerten Vorteil zu erlangen. Die vom Beschuldigten A. weitergeleiteten Informationen hätten kein Ausnützungspotential aufgewiesen. Die Bedeutung, welche die Vorinstanz dem Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zumessen wolle, sei klar bundesrechtswidrig (CAR pag. 7.300.126 ff.; vgl. auch 3.103.001 ff.). Die BA hält dafür, dass die Vorinstanz richtigerweise von einer tatbeständlichen Ausnützungshandlung ausgegangen sei. Dafür sei genügend, wenn das Verhalten des Täters geeignet sei, durch das Ausnutzen des Verrats einen Vorteil zu verschaffen. Der Tatbestand sei kein Erfolgsdelikt und es komme deshalb nicht darauf an, ob das Ausnützen gelinge, sondern es komme darauf an, worin das Ausnützen konkret bestehe, was für den Täter typisch sei und mit welcher Absicht er das tue. Der Beschuldigte B. habe in allen angeklagten Fällen tatbestandsmässige Ausnützungshandlungen begangen (CAR pag. 7.300.147 ff.).

2.1.4.4 Die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidet sich in der Bedeutung der Tathandlung des «Ausnützens» und kann nicht losgelöst von den konkreten Tatumständen beantwortet werden. Wie die BA zutreffend ausführt (CAR pag. 7.300.148), war die Bank 2 GmbH – wie jedes andere Beratungsunternehmen – für eine funktionierende und erfolgreiche Geschäftstätigkeit essentiell auf Informationen aus ihrem Geschäftsumfeld angewiesen. Auch die konkrete Tätigkeit des Beschuldigten B. bestand in nicht unerheblichen Teilen in der Beschaffung und Bewirtschaftung von Informationen, was zwangsläufig auch die Analyse einer potentiellen Verwendung umfasste. Dies hat der Beschuldigte B. letztlich durch mehrere Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung selber bestätigt. So gab er an, dass er erhaltene Dokumente «zum Teil angeschaut» habe, «zum Teil kurz darüber gegangen» sei oder sie «zum Teil liegen gelassen» habe (CAR pag. 7.402.015). Er habe auch von anderen Personen Unterlagen erhalten, die «zum Teil hilfreich» und «zum Teil nicht hilfreich» gewesen seien (CAR pag. 7.402.015). Es sei «total normal» gewesen, erhaltene Informationen und Dokumente «mit dem Team» auszutauschen (CAR pag. 7.402.006). Das hat der Beschuldigte B. denn nachweislich auch wiederholt getan. Was von ihm oder seinen Kollegen in ausländischen Niederlassungen der Bank 2 Group als «hilfreich» eingeschätzt wurde, wurde auch für die eigenen Interessen verwendet, sei dies nun für die Führung bestehender Mandate oder im Hinblick auf die Akquise neuer Beratungsaufträge. Die wiederholten Hinweise auf die angeblich fehlende Ausnutzungsfähigkeit einer bestimmten Information (vgl. CAR pag. 7.300.127 f. und 130) greifen deshalb zu kurz.

2.1.4.5 Aufgrund der rechtserheblichen Tatsachen ergibt sich vielmehr, dass die vom Beschuldigten A. preisgegebenen Informationen teilweise insofern instrumentalisiert wurden, als sie vom Beschuldigten B. systematisch auf ihre Nutzbarkeit analysiert wurden. Die erfolgte Befassung durch den Beschuldigten B. lässt sich nur innerhalb dieses strukturellen Rahmens adäquat erfassen. Die Betrachtungsweise gemäss Parteivortrag der Verteidigung (CAR pag. 7.300.131 f.) sowie dem vom Beschuldigten B. vorgelegten Rechtsgutachten (CAR pag. 3.103.014), welche bloss auf die Weiterleitung von Informationen fokussiert, erweist sich als zu eng. Soweit eine vorgängige Auseinandersetzung des Beschuldigten B. mit den weitergeleiteten Inhalten erstellt ist, handelt es sich dabei um einen in seiner Bedeutung über den blossen Akt der Übermittlung hinausreichenden Vorgang. Würde dieser aus dem dargelegten Gesamtkontext ausgestanzt, würden Umstände ausser Acht gelassen, auf die es vorliegend gerade ankommt. Als eigentlicher Handlungszweck erscheint offenkundig die Gewinnung nützlicher und weiterführender Informationen für die Bank 2 Group oder deren Niederlassungen im Hinblick auf aktuelle Beratungsmandate oder die Erschliessung neuer Tätigkeitsfelder. Darin liegt auch der vermögenswerte Vorteil, den die vom Beschuldigten A. dem Beschuldigten B. verratenen Geschäftsgeheimnisse erbracht haben oder hätten erbringen sollen. Soweit die den Beschuldigten B. zugegangen Informationen von ihm erwiesenermassen verwendet wurden, sind sie in rechtlicher Hinsicht als Ausnützung eines Geheimnisverrats im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

2.1.4.6 Der blosse Weiterverrat eines Geheimnisses ist – darin ist dem Beschuldigten B. beizupflichten (CAR pag. 7.300.132) zuzustimmen – hingegen nicht strafbar (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 30). Daran anknüpfend kann entgegen der Ansicht der BA (vgl. TPF pag. 51.721.152) auch die Speicherung auf Datenservern der Bank 2 Group nicht strafbar sein. Hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion ergibt sich nach dem Ausgeführten Folgendes: Die in der Anklageschrift unter AKZ II.2.2 aufgeführten Präsentationen hat der Beschuldigte nur weitergeleitet (vgl. TPF pag. 51.100.177), was nicht strafbar ist. Daran ändert entgegen der Auffassung der BA (CAR pag. 7.200.014) auch die Bemerkung «For your eyes only» in der Betreffzeile der E-Mail nichts. Zum gleichen Ergebnis muss man hinsichtlich der in der Anklage unter AKZ II.2.8 aufgeführten Tathandlungen gelangen, ist doch auch diesbezüglich einzig die elektronische Weiterleitung erwiesen. Alle anderen in der Anklageschrift erwähnten Unterlagen und Präsentationen hat der Beschuldigte B. indessen tatsächlich für sich verwendet. Diese Unterlagen hat der Beschuldigte B. selber verwertet, indem er im Hinblick auf die weitere Verwendung nur gewisse Inhalte oder Teile davon extrahierte (AKZ II.2.3; AKZ II.2.4; AKZ II.2.6 und AKZ II.2.7), und/oder auf ausgedruckten Dokumenten handschriftliche Hervorhebungen und Anmerkungen anbrachte (AKZ II.2.3; AKZ II.2.5). Die beschriebenen Handlungen verdeutlichen, dass er die erhaltenen Informationen als hilfreich betrachtete und sie für seine beruflichen Tätigkeit weiter nutzbar machen wollte. In diesem Sinne hat der Beschuldigte B. den Geheimnisverrat des Beschuldigten A. bewusst für sich ausgenutzt und dadurch eine objektiv tatbestandsmässige Tathandlung begangen.

2.1.4.7 Betreffend das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B. nach dem erstellten Sachverhalt wusste, dass er die fraglichen Unterlagen und Präsentationen aufgrund eines Geheimnisverrats des Beschuldigten A. erhalten hatte. Wie bereits dargelegt wurde, konnten die von ihm angerufenen «Non Disclosure Agreements» kein berechtigter Anlass für die Annahme geben, der Beschuldigte A. habe rechtmässig gehandelt. Es steht somit unangefochten fest, dass es im fraglichen Zeitpunkt eine solche Vereinbarung zwischen der C. AG und der Bank 2 GmbH sowohl bezüglich des Projektes «C.d.» als auch generell nicht gab (vgl. CAR pag. 7.300.133). Es mag richtig sein, dass frühere solche «Non Disclosure Agreements» in ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit fortwirkten. Wie die Bundesanwaltschaft indessen zutreffend bemerkt (CAR pag. 7.200.008 f.; CAR pag. 7.200.013; CAR pag. 7.200.016), werden solche Geheimhaltungsvereinbarungen in Bezug auf bestimmte Projekte oder Mandate abgeschlossen. Demzufolge beziehen sie sich auch ausschliesslich auf Geschäftsgeheimnisse, die in einem solchen Rahmen geteilt werden. Keinesfalls können sie jedoch als Grundlage dafür herangezogen werden, um Geschäftsgeheimnisse ausserhalb des konkreten Kontextes preiszugeben. Die Berufung auf die «Non Disclosure Agreements» erweist sich demnach als unbehelflich. Die ihm verratenen Geschäftsgeheimnisse wollte der Beschuldigte B. schliesslich für die eigenen Zwecke verwenden. Daran bestehen vor allem bezüglich der Informationen zum Projekt «C.d.», in welches der Beschuldigte B. persönlich involviert war, keine Zweifel.

2.1.5 Ergebnis

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist der Beschuldigte B. bezüglich den AKZ II.2.3 – II.2.7 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. In Bezug auf die AKZ II.2.2 und II.2.8 ist er vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses freizusprechen.

2.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB [AKZ II.3.1.1 – II.3.2])

2.2.1 Anklagevorwürfe und vorinstanzlicher Entscheid

a) Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, von Oktober 2014 bis September 2015 als «Managing Director» der Bank 2 GmbH und als schweizerischer Agent

der international tätigen Bank 2 Group mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.Konzerns und in einem Fall der E. AG Beratern anderer Geschäftseinheiten der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz (d.h. USA, Grossbritannien, Schweden, Deutschland) zugänglich gemacht zu haben, indem er sie ihnen auf elektronischem Weg zugestellt habe. Dabei soll er gewusst haben, dass er die Geschäftsgeheimnisse vom Beschuldigten A. unbefugt erhalten hatte (TPF pag. 51.100.009). Betreffend die Einzelheiten der konkreten Tatvorwürfe kann auf die ausführliche Schilderung in der Anklageschrift (TPF pag. 51.100.190 ff) sowie auf die Wiedergabe im angefochtenen Urteil (Urteil SK.2020.36 E. 3.1.1.1 – E. 3.1.1.3 und E. 3.1.1.7 und E. 3.1.1.9) verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten B. in den noch nicht verjährten Anklagesachverhalten des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB schuldig (Urteil SK.2020.36 E. 3.1.5.2 [AKZ II.3.1.2, E. 3.1.5.3 [AKZ II.3.1.3], E. 3.1.5.5 [AKZ II.3.1.4], E. 3.1.5.6 [AKZ II.3.1.5], E. 3.1.5.7 [AKZ II.3.1.6], E. 3.1.5.7 [AKZ II.3.1.6] und E. 3.1.5.9 [AKZ II.3.2]). Da sich die Vorwürfe bis auf den unter AKZ II.3.2 (Wirtschaftlicher Nachrichtendienst zum Nachteil der E. AG) mit entsprechenden Vorwürfen betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 Abs. 2 StGB identisch sind, kann zur Begründung auf die Zusammenfassung in diesem Zusammenhang verwiesen werden (vgl. Erwägung II.B.2.1.1.2 a hiervor). In Bezug auf den zusätzlichen Anklagevorwurf gemäss AKZ II.3.2 geht die Vorinstanz von einem erstellten Sachverhalt aus und zieht in rechtlicher Hinsicht in Betracht, dass die in den weitergeleiteten Unterlagen ersichtlichen Informationen weder als allgemein bekannt noch als offenkundig einzustufen seien und der Geschäftsgeheimnisbegriff folglich erfüllt sei. Dem Beschuldigten B. sei zudem der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst gewesen (Urteil SK.2020.36 E. 3.1.5.9).

2.2.2 Beanstandungen des Beschuldigten B. im Berufungsverfahren

Gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wehrt sich der Beschuldigte B. mit mehrfacher Begründung. Erstens widerspricht er der vorinstanzlichen Auffassung, dass ausländische Einheiten der Bank 2-Gruppe als private Unternehmen im Sinne von Art. 273 StGB zu qualifizieren seien (CAR pag. 7.300. 134 ff.). Zweitens wendet er ein, dass er nicht als «Agent» im Sinne von Art. 273 StGB betrachtet werden könne (CAR pag. 7.300.138 f.). Schliesslich wird geltend gemacht, dass ein Agent, der Empfänger eines Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sei, nicht Täter des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sein könne (CAR pag. 7.300.135 f.). Die entsprechenden Einwände verweisen wiederholt auf ein von Professor Dr. FFFFFF. verfasstes privates Rechtsgutachten, das im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingereicht wurde (CAR pag. 3.103.001 ff.). Aus den angeführten Gründen beantragt der Beschuldigte B. einen Freispruch von allen Anklagevorwürfen betreffend den wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 StGB (CAR pag. 7.300.140 und 144).

2.2.3 Rechtliche Würdigung

2.2.3.1 In Anbetracht der Parteivorbringen im Berufungsverfahren ist vorweg zu prüfen, wie der Tatbestand von Art. 273 StGB mit Blick auf den von der Bestimmung erfassten Täterkreis zu interpretieren ist. Obwohl der Beschuldigte B. diesen Einwand der Sache bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortragen hat (vgl. TPF pag. 51.721.075 ff.), wird darauf im angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich eingegangen, und zwar weder in den einleitenden Rechtsausführungen (Urteil SK.2020.36 E. 3.1.4 mit Verweis auf E. 2.2.2) noch bei der Behandlung der konkreten Tatvorwürfe. Die BA stellt sich im Berufungsverfahren hinter den vorinstanzlichen Entscheid. Dazu wird ausgeführt, der Beschuldigte B. sei als «Managing Director» der schweizerischen Bank 2 die Anlaufstelle für potentielle Abnehmer gewesen. Er habe deshalb auch im Interesse von Kollegen in anderen Einheiten gehandelt, wenn er sich mit den vom Beschuldigten A. erhaltenen Informationen auseinandergesetzt und sie danach an Dritte im Ausland weitergeleitet habe. Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst könne auch der Agent, als der der Beschuldigte B. zu betrachten sei, Täter sein. Strafbar sei auch jedes weitere Zugänglichmachen von Geschäftsgeheimnissen, das von der Schweiz aus ins Ausland erfolge. Indem der Beschuldigte B. seinen ausländischen Kollegen Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht habe, habe er die Gefährdung der staatlichen Interessen und diejenigen der betroffenen Unternehmen in der Schweiz perpetuiert. Es sei deshalb unzutreffend, dass die Weiterleitung von Geschäftsgeheimnissen an eine ausländische Unternehmung durch den Agenten den Straftatbestand nicht nochmals erfüllen könne. Dies könne nicht Zweck der Norm von Art. 273 StGB sein (CAR pag. 7.300. 156 ff.; vgl. dazu auch TPF pag. 51.721.169 f.).

2.2.3.2 Das Gesetz formuliert den Täterkreis des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. StGB offen («wer»). Anhand des Wortlautes des Gesetzes lässt sich damit nicht schlüssig beantworten, ob auch ein «Agent» als Täter des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes in Betracht kommt. Von Bedeutung ist jedoch einerseits, dass der «Agent» zum Kreis der möglichen Abnehmer zählt, denen ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht werden kann. Der «Agent» tritt aber stets als Mittelsperson der übrigen im Gesetz genannten Endempfängern eines Geschäftsgeheimnisses («fremde amtliche Stelle» / «ausländische Organisation» / «[ausländische] private Unternehmung») auf (vgl. HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 68). Das ergibt sich aus der vom Gesetz verwendeten konjunktionalen Ausdrucksweise («oder») im Anschluss an die Enummerierung der übrigen Destinatäre. Wie von der Verteidigung des Beschuldigten B. zutreffend ausgeführt wird (CAR pag. 3.103.014; vgl. auch CAR pag. 7.300.139), sollen damit auch die Fälle erfasst werden, in denen ein Geschäftsgeheimnis an eine ausländische Stelle weitergeleitet wird. Die Tathandlung von Art. 273 Abs. 2 StGB besteht sodann im Zugänglichmachen eines Geheimnisses. Zugänglich gemacht ist ein Geheimnis, wenn dem gesetzlichen Destinatär die Möglichkeit verschafft wird, in das Geheimnis Einblick zu nehmen (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 73). Mit dem gesetzlichen Destinatär können in der vorliegenden Konstellation und gemäss Darstellung in der Anklageschrift nur ausländische Einheiten der Bank 2 Group gemeint sein. Diese wären als ausländische Unternehmungen zu qualifizieren, wobei der Beschuldigte B. als deren «Agent» agiert hätte. Indem der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Geschäftsgeheimnisse weitergegeben hat, war das Geheimnis nach der Gesetzeslogik dem Beschuldigten B. als Mittelsperson und gleichzeitig den ausländischen Unternehmungen als Enddestinatären zugänglich gemacht. Mit der damit eingetretenen Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für einen ausländischen Adressaten des Geschäftsgeheimnisses hat der Beschuldigte A. seine deliktische Handlung abgeschlossen. Die Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses an den «Agenten» erlaubt bereits die Wahrnehmung des Geheimnisses durch den Destinatär.

2.2.3.3 Wenn der ausländischen Bank 2-Einheiten die vom Beschuldigten A. verratenen Geschäftsgeheimnisse bereits zugänglich gemacht worden waren, konnte der Beschuldigte B. ihr ebendiese Geheimnisse nicht erneut zugänglich machen. Die Rechtsauffassung der BA, wonach die Kette des strafbaren Zugänglichmachens nach dem «Verrat» des Beschuldigten A. nicht abgerissen sei und jedes weitere Zugänglichmachen strafbar sei (CAR pag. 7.300.158), erweist sich als unzutreffend. Der verbotene wirtschaftliche Nachrichtendienst nach Art. 273 StGB gehört zur Kategorie der abstrakten Gefährdungsdelikte (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 9). Indem die fraglichen Geschäftsgeheimnisse dem Beschuldigten B. als «Agenten» der ausländischen Niederlassungen der Bank 2 Group übermittelt wurden, war die Gefährdung der vom Tatbestand geschützten staatlichen Interessen eingetreten. Indem der Beschuldigte B. als Angestellter der Bank 2 GmbH die Geschäftsgeheimnisse ganz oder auszugsweise an Angestellte ausländischer Niederlassungen der Bank 2 Group weitergereicht hat, wurde nicht eine neuerlich tatbestandsmässige Zugriffsmöglichkeit eröffnet und das geschützte Rechtsgut nicht zusätzlich angegriffen. Das bereits vom Beschuldigten A. bewirkte und gemäss Anklage auch vom Beschuldigten B. zu verantwortende Tatunrecht ist identisch. Ein auf Perpetuierung des rechtswidrigen Zustandes gerichtetes Verhalten ist vom Straftatbestand von Art. 273 StGB nicht mit umfasst. Darin könnte aber auch deshalb kein eine strafrechtliche Sanktion legitimierenden Rechtsgrund gesehen werden, weil der unrechtmässige Zustand denklogisch gar nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Ob die dem Beschuldigten B. angelasteten Handlungen allenfalls als eine Form der Tatbeteiligung zu qualifizieren gewesen wären, braucht nicht erörtert zu werden. Solches wäre jedenfalls vom Anklagevorwurf nicht umfasst. Als eigenständiger Täter fällt der Beschuldigte B. jedenfalls ausser Betracht.

2.2.4 Ergebnis

Aufgrund des hiervor Gesagten stand der Beschuldigte B. ausserhalb des möglichen Täterkreises der Strafnorm von Art. 273 StGB. Ein Schuldspruch kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage. Der Beschuldigte B. ist somit vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB (AKZ II.3.1.2 bis II.3.1.6 und AKZ II.3.2) freizusprechen.

2.3 Privatbestechung (Art. 322octies StGB [AKZ II.4])

Was den Anklagepunkt der Privatbestechung anbelangt (TPF pag. 51.100.201 ff.), kann auf die Erwägungen zum entsprechenden Tatvorwurf gegen den Beschuldigten A. verwiesen werden (vgl. Erwägungen II.A.1.3). Mangels erstellbaren Sachverhaltes ist auch der Beschuldigte B. vom Vorwurf der Privatbestechung im Sinne von Art. 322octies StGB freizusprechen.

B) Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

Beide Beschuldigten haben die strafbaren Handlungen vor Inkrafttreten des teilrevidierten Sanktionenrechts begangen. Die Vorinstanz wendet das bis 31. Dezember 2017 gültige Recht an, weil das neue Recht nicht milder sei (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.1 und E. 3.3.1). Dies wird von keiner Partei in Frage gestellt und erweist sich als zutreffend. Die Sanktionsfolgen für den Beschuldigten A. unterscheiden sich bei der Anwendung des neuen oder des alten Rechts nicht. Für den Beschuldigten B. schafft das alte Recht hingegen insofern eine günstigere Rechtslage, als er aufgrund der konkreten Strafzumessung mit einer Anzahl Strafeinheiten zu bestrafen ist, welche nur nach Massgabe des alten Rechts die Ahndung mit einer Geldstrafe ermöglicht.

2. Allgemeines und Grundsätze zur Strafzumessung

2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV

55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen).

2.2 Beide Beschuldigten sind wegen mehrfacher Deliktsbegehung schuldig zu sprechen. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Die gemäss früherer Rechtsprechung möglichen Ausnahmen von der konkreten Methode namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2000 vom 30. November 2020 E. 4.4). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3). Stehen wie vorliegend bei den von den Beschuldigten verwirkten Straftaten verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es neben dem Verschulden des Täters der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trägt (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

3. Strafzumessung für den Beschuldigten A.

3.1 Wahl der Sanktionsart und Methodik der Strafzumessung

Die vom Beschuldigten A. begangenen Delikte des Ausnützens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG / Art. 154 Abs. 1 FinfraG), der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 271 Abs. 2 StGB) werden jeweils mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Ausnützen von Insiderinformationen im Sinne von Art. 40 Abs. 3 aBEHG / Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der jeweils fortgesetzt begangenen Delikte und der damit manifestierten kriminellen Absicht sind hinsichtlich der Straftaten des Insiderhandels als Primärinsider sowie des Geschäftsgeheimnisverrats und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes für jede Einzeltat Freiheitsstrafen erforderlich. Da insofern gleichartige Strafen vorliegen, ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bezüglich des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider kommt angesichts des nachfolgend zu erörternden Verschuldens (vgl. nachfolgende Erwägung B.3.3.3.2) und der Höhe der damit verbundenen Strafe auch eine Geldstrafe in Betracht. Weder aus Gründen der präventiven Effizienz noch der Zweckmässigkeit erscheint diesbezüglich die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe erforderlich. Für diese Delikte ist damit auf eine Geldstrafe zu erkennen, welche kumulativ zur Freiheitsstrafe für die anderen Straftaten auszusprechen ist.

3.2 Gesamtfreiheitsstrafe für mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider / mehrfache Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses / mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst

3.2.1 Strafrahmen

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist in einem ersten Schritt die schwerste Tat zu bestimmen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist. Sind wie hier mehrere Delikte mit gleicher Strafandrohung zu beurteilen, besteht ein gewisses Ermessen, hinsichtlich der Frage, von welchem Delikt auszugehen ist. Im Einklang mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.3) erscheint es sinnvoll, von der mehrfachen Ausnützung von Insiderinformationen als Primärinsider als dem verschuldensmässig am schwersten ins Gewicht fallenden Deliktskomplex auszugehen. Die Einsatzstrafe ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren festzusetzen, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden (vgl. BGE 142 IV 272 f. E. 2.4; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Einsatzstrafe ist anschliessend unter Beachtung des Asperationsprinzips unter Einbezug der anderen Strafen angemessen zu erhöhen. Für alle Deliktskategorien erscheint die einheitliche Verschuldensbewertung sachgerecht, zumal sich die für das Tatverschulden relevanten Kriterien jeweils nicht unterscheiden.

3.2.2 Tatkomponenten

3.2.2.1 Einsatzstrafe für mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider

a) Objektives Tatverschulden

Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A. vom Juli 2014 bis Dezember 2016 in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der

C. AG, der D. AG und der E. erworbene Kenntnisse in zahlreichen Malen zur Vornahme von Börsentransaktionen ausgenutzt hat. Er delinquierte während eines langen Zeitraumes in hoher Kadenz. Offenbar konnte ihn nichts vom fortgesetzten Delinquieren abhalten. Stattdessen wurde er immer wieder straffällig und liess scheinbar kaum eine Gelegenheit aus, um im Rahmen seiner Verwaltungsratstätigkeit erworbenes Wissen für den Börsenhandel einzusetzen. Dem unzulässigen Insiderhandel des Beschuldigten A. wurde erst durch seine Verhaftung Einhalt geboten. Das Vorgehen erscheint raffiniert und durchdacht, hat er sich doch den zur Erzielung möglichst hoher Gewinne günstigsten Zeitpunkt und auch das Volumen der Investitionen wohl überlegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er in Börsenangelegenheiten sehr versiert war bzw. ist und auf einen breiten Erfahrungshorizont zurückgreifen konnte. Die Intensität seines deliktischen Willens war erheblich und lässt sich etwa daran illustrieren, dass er vereinzelt noch während laufenden Verwaltungsratssitzungen gestützt auf Insiderinformationen Börsentransaktionen veranlasste. Unbekümmert und bedenkenlos setzte er sich über die ihn in seiner Funktion treffenden Verhaltenspflichten sowie darüber hinaus über im Einzelfall unmissverständlich kommunizierte Handelssperren hinweg. Insgesamt erwirtschaftete er einen beträchtlichen Gewinn von mehreren Hundert Tausend Franken, wobei alleine aus der einträglichsten Einzeltat ein Erlös von Fr. 135'000.00 resultierte. Dass sich einzelne Investitionen finanziell nicht ausbezahlt haben, fällt nicht sonderlich ins Gewicht. Der Beschuldigte A. war auch bereit, beträchtliche Mittel für den unzulässigen Insiderhandel einzusetzen. Das ihm in seiner Funktion entgegengebrachte Vertrauen enttäuschte er in gravierender Weise und verursachte den betroffenen Unternehmungen dadurch einen beträchtlichen Reputationsschaden. Insofern handelte er insgesamt mit nicht unerheblicher krimineller Energie. Das objektive Tatverschulden wiegt mittelschwer.

b) Subjektives Tatverschulden

In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A. mit direktem Vorsatz handelte. Als Motiv für das sein Tun ist das Bestreben auszumachen, durch die Ausnützung von Insiderinformationen möglichst hohe Profite zu generieren. Selbst unter der Annahme des von der Vorinstanz in die Beurteilung miteinbezogenen «Zockertriebes» (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.4.2), würde dies die subjektiven Verschuldenselemente bloss marginal relativieren. Gegenüber der rein egoistischen, pekuniären Interessenlage würde eine solche Veranlagung in den Hintergrund rücken. Der Beschuldigte A. lebte in stabilen und finanziell äusserst komfortablen Verhältnissen. Ein auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Beweggrund, seine Einkommenssituation durch die deliktische Tätigkeit aufzubessern, ist nicht zu erkennen. Das kriminelle Verhalten erscheint insofern besonders vorwerfbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte A. in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, liegen nicht vor. Durch die angeführten subjektiven Komponenten erfährt das Tatverschulden keine Reduktion.

c) Einsatzstrafe

Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.2.2.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Verletzung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses

a) Objektives Tatverschulden

Der Beschuldigte A. hat während eines Zeitraumes von September 2014 bis November 2016 als Verwaltungsrat der C.-Gruppe wiederholt deren Geschäftsgeheimnisse verraten. Wiederum liegt ein langer Deliktszeitraum vor, wobei die Intensität der deliktischen Tätigkeit mit insgesamt elf Verletzungshandlungen noch nicht überaus hoch war. Gleichwohl delinquierte er in regelmässigen Abständen immer wieder. Die vom Geheimnisverrat betroffenen Informationen waren für die C. AG von grosser Wichtigkeit und berührten äusserst sensitive Bereiche der Unternehmensführung wie strategische Ausrichtung und Planung. Bei der Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse an den Beschuldigten B. auferlegte sich der Beschuldigte A. keinerlei Zurückhaltung – die ihm zugestellten Unterlagen und Präsentationen leitete er unreflektiert und ohne Filtrierung weiter. Er machte sich auch nicht die Mühe, besonders sensible Informationen zu triagieren und auszusondern. Gesamthaft hat der Beschuldigte eine beträchtliche Zahl von Geschäftsgeheimnissen verraten. Offenkundig schien dem Beschuldigten A. die möglichst unvermittelte Weiterreichung von Informationen an den Beschuldigten B. ein Anliegen gewesen zu sein. Anders liesse sich nicht erklären, weshalb er dem Beschuldigten B. einzelne Dokumente noch während Sitzungen des Verwaltungsrates oder aus seinen Ferien zusandte. Der fortgesetzte Geheimnisverrat trägt eindeutig systematische Züge und lässt sich in seiner Zielgerichtetheit klarerweise nicht mehr als eine Art sporadisch erbrachten «Freundschaftsdienst» betrachten. Angesichts der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten B. schuf der Beschuldigte A. ein hohes Risiko, dass die preisgegebenen Kenntnisse zum Nachteil der C. AG verwendet werden würden. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. selbst dann noch eine Vielzahl von schützenswerten Informationen vermittelte, als die Bank 2 GmbH als finanzielle Beraterin der am Kauf des Unternehmenssegments C.b. GmbH interessierten P. engagiert und eine Kollision mit den vom Beschuldigten A. als Verwaltungsrat eigentlich vordringlich zu wahrenden Interessen der C.-Gruppe unvermeidbar war. Damit hat sich der Beschuldigte A. eine erhebliche Missachtung seiner Treuepflichten als Verwaltungsrat der C. AG vorwerfen zu lassen. Seine Vertrauensstellung nutzte er rücksichtslos und in perfider Weise aus. Schlicht nicht gekümmert haben ihn dabei die vertraglichen und reglementarischen Bestimmungen zur Geheimhaltung, denen er unterworfen war. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen.

b) Subjektives Tatverschulden

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A. die Weiterleitung von Informationen an den Beschuldigten B. gewollt und mithin mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er wusste um den vertraulichen Charakter der übermittelten Unterlagen und Präsentationen und nahm damit mindestens in Kauf, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse gehandelt hat. Was letztlich Beweggrund des Beschuldigten A. war, lässt sich nicht abschliessend verifizieren. Andere als egoistische Beweggründe sind letztlich aber kaum vorstellbar. Dass der Beschuldigte A. einzig aus freundschaftlicher Verbundenheit zum Beschuldigten B. handelte, kann ausgeschlossen werden, nachdem beide ihr Verhältnis wiederholt als rein geschäftlich beschrieben. Der Ernsthaftigkeit der Angelegenheit nicht gerecht wird es daher, wenn die Vorinstanz beschönigend davon ausgeht, der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. «gefallen» wollen (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.5). Die damit insinuierte Intention steht im fundamentalen Gegensatz zu dem auf rein geschäftliche Interessen fokussierten Wirken beider Beschuldigten. Einiges näher liegen dürfte die Annahme, dass sich der Beschuldigte A. von der Aussenwahrnehmung als stets bestens unterrichtete Informationsquelle einen persönlichen Gewinn versprach. Was auch immer der Beschuldigte A. mit seinem Geheimnisverrat bezwecken wollte, seine Eigeninteressen hat er jedenfalls den Interessen der Geheimnisherrin übergeordnet. Anzeichen für eine beeinträchtigte Schuldfähigkeit bestehen wiederum nicht. Die subjektive Tatschwere vermag das Tatverschulden nicht zu relativieren.

c) Erhöhung der Einsatzstrafe

Das Verschuldensprädikat bezüglich der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ist als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu benennen. Für sich betrachtet wäre dafür eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten auszufällen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Ausnützung von Insiderinformationen als Primärinsider um 6 Monate zu erhöhen.

3.2.2.3 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes

a) Objektives Tatverschulden

Zur objektiven Tatschwere des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A. ab September 2014 bis November 2016 mehrfach dem als Mittelsmann von ausländischen Unternehmungen fungierenden Beschuldigten B. Geschäftsgeheimnisse der C. AG und der E. AG zugänglich gemacht hat. Der Beschuldigte A. delinquierte während eines langen Zeitraumes wiederholt und verriet gesamthaft mehr als Dutzend Geschäftsgeheimnisse. Er leitete unbefugt Geschäftsgeheimnisse von zwei schweizerischen Unternehmungen weiter. Für beide Unternehmungen war der Beschuldigte in verantwortlicher Stellung tätig und war aufgrund seiner Funktion zur Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Diese Pflicht hat er in eklatanter Weise verletzt und damit eine erhebliche Gefährdung der Interessen der betroffenen Unternehmungen zu verantworten. Darüber hinaus gefährdete er die Interessen der Schweiz als Volkswirtschaft, indem er in Kauf nahm, dass ausländische Unternehmungen durch die verratenen Geschäftsgeheimnisse einen Wettbewerbsvorteil erlangen könnten. Die verratenen Geschäftsgeheimnisse enthielten mitunter strategisch bedeutsame Informationen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten A. erscheint nicht besonders raffiniert oder aufwändig. Die Tathandlung beschränkte sich darauf, ihm zugestellte Unterlagen und Präsentationen per E-Mail an den Beschuldigten B. weiterzuleiten. Einen finanziellen Vorteil hat der Beschuldigte A. durch den Geheimnisverrat nicht erkennbar erzielt. Die objektive Tatschwere ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

b) Subjektives Tatverschulden

Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A. wusste, dass es sich bei den weitergeleiteten Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelte. Dennoch wollte er diese dem Beschuldigten B. weiterleiten. Der Beschuldigte A. hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Delinquenz rein egoistische Motive zugrunde lagen. In seiner Schuldfähigkeit war der Beschuldigte A. in keiner Weise eingeschränkt. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

c) Erhöhung der Einsatzstrafe

Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren, was bei isolierter Beurteilung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 7 Monaten rechtfertigen würde. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.

3.2.2.4 Fazit Tatkomponenten

Nach gesamthafter Beurteilung der Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 25 Monaten.

3.2.3 Täterkomponenten sowie tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren

3.2.3.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten ergeben sich die persönlichen Verhältnisse aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.8.1). Darauf kann – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden, zumal der Beschuldigte diese Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (CAR pag. 7.401.003). Ergänzend bestätigte der Beschuldigte A., derzeit eine monatliche Altersrente in der Höhe von rund Fr. 4'300.00 zu erhalten und Vermögenserträge in der Grössenordnung zwischen Fr. 60'000.00 und Fr. 80'000.00 pro Jahr zu erzielen. Die im Vergleich zur Veranlagungsverfügung für das Jahr 2020 ersichtliche Differenz bei den Vermögenserträgen erklärte er damit, dass im Veranlagungsjahr eine Sonderdividende der C.-Gruppe ausgeschüttet worden sei (CAR pag. 7.401.004). Sein Vermögen beläuft sich nach eigenen Angaben auf Fr. 6'783'000.00, worin auch der Erlös aus der Liquidation der «M. AG» berücksichtigt sei (CAR pag. 7.401.004 und 6.402.001). Gemäss Auszug aus dem schweizerischen Strafregister war der Beschuldigte A. mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 verurteilt worden (CAR pag. 6.402.015). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine Vorstrafe im eigentlichen Sinne, da diese Straftat nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten (Insiderhandel, Verrat von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen) begangen worden war. Sein Betreibungsregister verzeichnet weder Betreibungen noch Verlustscheine (CAR pag. 6.402.009). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.8.2) ist festzuhalten, dass sich aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A. keine Anhaltspunkte ergeben, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.

3.2.3.2 Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten A. führt die Vorinstanz aus, dass er sich während des Strafverfahrens durchschnittlich kooperativ verhalten habe und sein Aussageverhalten als neutral zu werten sei. Strafmindernd hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte A. der Privatklägerin die Wiedergutmachung durch eine Geldzahlung angeboten habe (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.8.7). Der Beschuldigte A. hat im Lauf des Strafverfahrens wiederholt eingeräumt, in der Vergangenheit Fehler begangen zu haben. Gleichwohl hat er die vorliegenden Anklagevorwürfe auch vor Berufungsgericht bestritten. Soweit er den äusseren Ablauf der zu beurteilenden Straftaten anerkannt hat, kann das zusammen mit der der Privatklägerschaft offerierten Wiedergutmachungszahlung höchstens marginal strafmindernd in Anschlag gebracht werden. Diesbezüglich lag durch die Auswertung der elektronischen Unterlagen eine komfortable Beweislage vor, die ein Bestreiten als wenig aussichtsreich hätten erscheinen lassen. Soweit von einer Geständigkeit des Beschuldigten A. auszugehen ist, hat diese die äusserst komplexe Strafverfolgung nicht wesentlich vereinfacht.

3.2.3.3 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit attestiert, auch wenn er wegen des vorliegenden Strafverfahrens in beruflicher und finanzieller Hinsicht Einschränkungen erfahren habe und ihm die Sache wegen der Beeinträchtigung seines Rufes emotional nahe gegangen sei (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.8.3). Dagegen wendet sich der Beschuldigte A. im Berufungsverfahren und moniert, dass die Vorinstanz der erhöhten Strafempfindlichkeit unsachgemäss wenig Bedeutung beimesse (CAR pag. 7.300.117 und 119). Die Würdigung der Strafempfindlichkeit durch die Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden sei (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3). Der Beschuldigte A. hat zwar durchaus glaubhaft dargelegt, dass in das Strafverfahren aufgrund des fortgeschrittenen Altes und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung erheblich belastet. Es ist auch nachvollziehbar, dass ihn der Verlust des bisher bekannten beruflichen Lebens und die gewandelte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit persönlich arg zugesetzt haben. Aussergewöhnliche Umstände, die auf eine strafmindernd zu berücksichtigende erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen lassen würden, liegen jedoch nicht vor. Eine Strafreduktion erscheint entsprechend nicht angebracht.

3.2.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011, E. 2.3). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Medienberichtserstattung unter voller Namensnennung erfolgte und zuweilen äusserst kritisch ausfiel. Die übermässige Mediatisierung des Strafverfahrens, die mitunter zweifellos die Schwelle zur Vorverurteilung überschritt, ist strafmindernd zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten A. gilt das aber nicht gleichermassen für die Veröffentlichung der gegen den Beschuldigten A. durch die FINMA angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen (CAR pag. 7.300.119). Wiewohl diese das Medieninteresse erhöht haben mag, handelte die FINMA dabei gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag. Aufsichtsrechtliche Massnahmen im Finanzmarktrecht verfolgen darüber hinaus keinen Strafzweck und waren die unmittelbare Konsequenz des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten A., welche er selber zu vertreten hat. Wiederum leicht strafmindernd zu veranschlagen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.9.1) demgegenüber die lange Verfahrensdauer sowie der seit den zu beurteilenden Taten vergangene Zeitablauf.

3.2.3.5 Im Ergebnis führt die Beurteilung der Täterkomponenten zu einer leichten Strafminderung. Es rechtfertigt sich daher, die aufgrund der Tatkomponenten festgelegte Einsatzstrafe um drei Monate auf 22 Monate zu reduzieren.

3.2.4 Ergebnis

In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Bestrafung mit 22 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

3.3 Geldstrafe für mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider

3.3.1 Strafrahmen

Der Strafrahmen für das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG / Art. 154 Abs. 3 FinfraG bewegt sich zwischen einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Ausserordentliche Gründe, die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen wiederum nicht vor. Die Sanktion für diese Delikte ist innerhalb des vom Gesetz bestimmten Strafrahmens festzulegen.

3.3.2 Tatkomponenten

3.3.2.1 Objektives Tatverschulden

In objektiver Hinsicht ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte A. im Zeitraum von Mai 2014 bis September 2016 aufgrund von Insiderkenntnissen mehrere Börsengeschäfte tätigte. Dabei investierte er in Effekten von mehreren Gesellschaften. Dabei nutzte er gezielt Insiderinformationen aus die er aufgrund seiner Tätigkeit als Berater für die Bank 2 GmbH erfahren hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass er um an diese zu gelangen besondere Anstrengungen oder Bemühungen unternommen hätte. Diese sind ihm vielmehr im Rahmen des regelmässigen Austausches mit Angestellten der Bank 2 GmbH zugegangen. Seinen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Marktteilnehmer hat der Beschuldigte A. dennoch in systematischer Weise zum eigenen Vorteil ausgenutzt. Dabei wäre von ihm ein sensiblerer Umgang mit dem erworbenen Insiderkenntnissen zu erwarten gewesen. Der mit den unbefugten Börsengeschäften erzielte Erlös war überaus erheblich. Das Vorgehen erscheint überlegt und zielgerichtet. Seine deliktischen Absichten hat der Beschuldigte A. beharrlich verfolgt. Der Beschuldigte hat insgesamt mit nicht unerheblicher krimineller Energie gehandelt. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht.

3.3.2.2 Subjektives Tatverschulden

Subjektiv ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Seine Insiderkenntnisse hat er rein egoistisch aus blossem Eigennutz ausgenützt. Ihm ging es alleine darum, einen möglichst hohen Gewinn für sich persönlich zu erzielen. Dabei wäre er keineswegs auf deliktisch erlangte Einkünfte angewiesen gewesen. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag nicht vor und sonstige entlastende Momente lassen sich den Akten nicht entnehmen. Durch die angeführten subjektiven Komponenten erfährt das Tatverschulden keine Reduktion.

3.3.2.3 Einsatzstrafe

Die subjektiven Tatkomponenten ändern nichts an der Gesamtbewertung des Verschuldens als nicht mehr leicht. Innerhalb des verfügbaren Strafrahmens erscheint eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen der Tatschwere angemessen.

3.3.3 Täterkomponenten sowie tat- und täterunabhängige Strafzumessung

Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II.B.3.2.3 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Verminderung der Geldstrafe auf 150 Tagessätze als angemessen.

3.3.4 Höhe des Tagessatzes

Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV

60 E. 6.1). Gestützt auf die vorstehenden Angaben des Beschuldigten A. rechtfertigt es sich vorliegend, den Tagessatz bei Fr. 330.00 festzusetzen.

3.4 Verbindungsbusse

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.13) erscheint aus spezialpräventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer Verbindungsbusse sachgerecht. Angesichts der finanziellen Verhältnisse und der zuvor dargelegten Strafzumessungsfaktoren erweist sich diesbezüglich eine Busse von Fr. 8'000.00 angemessen (Art. 42 Abs. 4 aStGB in Verbindung mit Art. 106 StGB).

3.5 Gesamtergebnis der Strafzumessung

Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor dem Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 30. Oktober 2019, mit welchem der Beschuldigte A. wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 660.00 und einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt wurde (CAR pag. 6.402.015) begangen. Bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Delikte und im vorangegangenen Strafbefehl liegen mit der Geldstrafe und der Busse jeweils gleichartige Strafen vor. Es besteht demnach retrospektive Konkurrenz, weshalb die vorliegend festzulegende Geldstrafe und die Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 auszufällen sind. Bei gemeinsamer Beurteilung wäre eine Geldstrafe von 156 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 10'000.00 ausgesprochen worden. Hiervon sind die bereits ausgefällte Geldstrafe von 8 Tagessätzen sowie die Busse von Fr. 4'000.00 in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich eine Zusatzstrafe von 148 Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse von Fr. 6'000.00, welche kumulativ zur Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verhängen ist. Schliesslich ist die vom Beschuldigten A. erstandene Untersuchungshaft von 14 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

4. Strafzumessung für den Beschuldigten B.

4.1 Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen

Der vom Beschuldigten B. mehrfach verwirklichte Tatbestand von Art. 162 Abs. 2 StGB reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der

Strafart kommen für die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe in Frage. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Es sind keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen vom Vorrang der Geldstrafe nahelegen würden. Eine Geldstrafe erscheint denn auch zweckmässig und angemessen, weshalb eine solche auszusprechen ist. Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 34 Abs. 1 aStGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätzen. Es besteht kein Anlass, den Strafrahmen zu erweitern. Die angemessene Strafe ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Die vom Beschuldigten B. begangenen Ausnützungshandlungen erscheinen als einzelner Akt in einem System einer illegalen Vorgehensweise und bilden in Bezug auf das Verschulden quasi eine Einheit. Es erscheint bei dieser Ausgangslage angezeigt, eine einheitliche Verschuldensbewertung vorzunehmen und die einzelnen Tathandlungen nicht isoliert zu betrachten.

4.2 Tatkomponenten

4.2.1 Objektives Tatverschulden

Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte B. im Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 mehrfach Geschäftsgeheimnisse ausnützte, die ihm der Beschuldigte A. zuvor verraten hatte. Mit rund einem Jahr liegt eine nicht unerhebliche Deliktszeitspanne vor, während welcher der Beschuldigte B. insgesamt fünf Geschäftsgeheimnisse für sich und seine Tätigkeit für das Beratungsunternehmen Bank 2 GmbH verwertete. Die betroffenen Geschäftsgeheimnisse der C. AG und der E. AG enthielten teilweise hochsensible Informationen über deren strategische Ausrichtung oder den sonstigen Geschäftsgang. Diese Geschäftsgeheimnisse wurden vom Beschuldigten B. systematisch ausgenützt, auch wenn der konkrete Nutzen der Ausnützungshandlungen letztlich nicht eruierbar ist. Verschuldensrelativierend wirkt, dass der Beschuldigte B. sich nicht eigeninitiativ um die Erlangung der Geschäftsgeheimnisse bemühte. Er ersuchte den Beschuldigten A. nicht ausdrücklich um die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen. Vielmehr hat er ihm diese jeweils aus eigenem Antrieb ausgehändigt. Insofern ist der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte B. konspirativ Informationen gesammelt habe (Urteil SK.2020.36 E. 3.3.3.1) unzutreffend. Die im Einzelnen vorgenommenen Ausnützungshandlungen zeugen ebenfalls nicht von einer besonders ausgeprägten kriminellen Energie. Gegen den Beschuldigten B. spricht indessen, dass er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung eine erhöhte Sensibilität im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen hätte aufweisen müssen. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht.

4.2.2 Subjektives Tatverschulden

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B. die Taten direktvorsätzlich beging. Das Tatmotiv war rein finanzieller Natur, ging es ihm doch einzig um geschäftlichen Erfolg. Erschwerend auf die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens wirkt sich aus, dass es aufgrund der unbestreitbaren Kompetenzen des Beschuldigten B. in seinem Tätigkeitsgebiet keinerlei Notwendigkeit gab, auf illegale Machenschaften zurückzugreifen. Auch in finanzieller Hinsicht war er keineswegs darauf angewiesen, durch deliktische Handlungen auf höhere Einkünfte hinzuwirken. Sachlich nachvollziehbare Gründe für sein strafbares Verhalten sind nicht auszumachen. Eine reduzierte Schuldfähigkeit liegt nicht vor. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt nicht entlastend aus.

4.2.3 Einsatzstrafe

Insgesamt ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten B. als nicht mehr leicht zu bewerten. Die Einsatzstrafe ist im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 240 Tagessätze festzusetzen.

4.3 Täterkomponenten

4.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Bezüglich der Biografie und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B. kann vorab auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2020.36 E. 3.3.5.1 und E. 3.3.5.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte dieser insofern aktualisierend aus, als er derzeit bei seiner eigenen Firma beschäftigt sei und im Bereich von Beratungen für Investmentbanking arbeite. Darüber hinaus unterrichte er am HHHHHH. in Zürich. Der Beschuldigte B. bestätigte vor Berufungsgericht ein Vermögen von Fr. 1'300'000.00, welches er teilweise zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwende (CAR pag. 7.402.002 f.; 6.401.001 ff. und 010 ff.). Der Beschuldigte B. weist weder Vorstrafen (CAR pag. 6.401.021) noch Betreibungen oder Verlustscheine (CAR pag. 6.401.009) auf. Seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen.

4.3.2 Nachtatverhalten

Der Beschuldigte war nicht geständig und zeigte weder Reue noch Einsicht. Sein Nachtatverhalten zeitigt damit keine Auswirkungen auf die Strafzumessung.

4.3.3 Verfahrensdauer

In Nachachtung der langen Verfahrensdauer und der seit der zu beurteilenden Delinquenz vergangenen Zeit rechtfertigt es sich, die Strafe leicht zu reduzieren.

4.3.4 Fazit Täterkomponenten

In Bezug auf die Täterkomponenten kann zusammengefasst festgestellt werden, dass die Einsatzstrafe leicht und damit im Umfang von 30 Tagessätzen zu reduzieren ist.

4.4 Höhe des Tagessatzes

Nach Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten B. erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 230.00 festzusetzen.

4.5 Verbindungsbusse

In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Urteil SK.2020.36 E. 3.3.9) erscheint aus spezialpräventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer Verbindungsbusse sachgerecht. Angesichts der finanziellen Verhältnisse und der zuvor dargelegten Strafzumessungsfaktoren erweist sich insofern eine Busse von Fr. 6'000.00 angemessen (Art. 42 Abs. 4 aStGB in Verbindung mit Art. 106 StGB).

4.6 Gesamtergebnis der Strafzumessung

Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Beschuldigte B. mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 6'000.00 zu bestrafen.

C) Strafvollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

2. Die ausgefällten Freiheitsstrafen und Geldstrafen lassen den bedingten Strafvollzug zu. Der Beschuldigte A. ist zwar seit den heute zu beurteilenden Vorfällen erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die entsprechende Straftat betraf jedoch eine gänzlich andere Deliktskategorie und wog auch nicht besonders schwer. Der Beschuldigte B. ist nicht vorbestraft und hat sich auch seit den vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das vorliegende Strafverfahren dürfte die beiden Beschuldigten A. und B. gerade auch mit Blick auf die ausgefällte Verbindungsbusse genügend beeindruckt haben. Andere Umstände, aus denen sich begründete Bedenken bezüglich der Legalbewährung ergeben würden, liegen nicht vor. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten A. und B. in Zukunft erneut straffällig bzw. sich nicht bewähren würden. Ihnen muss keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Geldstrafen ist daher aufzuschieben, jeweils unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist bereits von Gesetzes wegen zwingend zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlen die beiden Beschuldigten A. und B. die ihnen auferlegte Busse schuldhaft nicht, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 6 Tagen festzulegen. Als Vollzugskantone sind betreffend den Beschuldigten A. der Kanton Schwyz und betreffend den Beschuldigten B. der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und StBOG in Verbindung mit Art. 31 StPO).

D) Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 3; 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Gemäss Abs.

2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a) oder wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.

2. Die Privatklägerin hat sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. als Straf- und Zivilklägerin beteiligt und beantragte vor Erstinstanz im Zivilpunkt die Verpflichtung des Beschuldigten A. zur Leistung von Schadenersatz und zur Herausgabe der von ihm eingenommenen Bestechungszahlung im Betrag von EUR 138'000.00, wobei letztere eventualiter einzuziehen sei (TPF pag. 51.551.005 f.) Die Vorinstanz wies das Begehren um Herausgabe bzw. Einziehung von EUR 138'000.00 ab und verweist die geltend gemachten Zivilansprüche im Übrigen auf den Zivilweg (Urteil SK.2020.36 Dispositiv-Ziffer IV.1 und 2). Zur Begründung wird einerseits ausgeführt, dass sich aus dem Begehren der Privatklägerschaft nicht ergebe, welche geltend gemachten Auslagen für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig gewesen seien. Die Privatklägerschaft beschränke sich darauf, die mutmasslichen Kosten nach «Anwaltskosten» und «interne Auslagen der C.» (TPF pag. 51.551.012 ff.) aufzuschlüsseln. Massgebendes Kriterium sei jedoch nicht die «externe» oder «interne» Natur der Kosten, sondern deren Notwendigkeit für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft. Mangels entsprechender Aufschlüsselung und Substanziierung sei dem Gericht die Beurteilung der Zivilforderung verwehrt und diese folglich auf den Zivilweg zu verweisen (Urteil SK.2020.36 E. 2.6.2). Andererseits erwägt die Vorinstanz, aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten A. betreffend den Vorwurf der Privatbestechung sei der Antrag auf Herausgabe abzuweisen (Urteil SK.2020.36 E. 2.6.3). Gegen die Beurteilung ihrer Zivilansprüche (Herausgabe Bestechungszahlung) wendet sich die Privatklägerin und beantragt, diese seien ihm vor Vorinstanz beantragten Umfang vollumfänglich gutzuheissen (CAR pag. 7.300.181). Der Beschuldigte A. schliesst auf Abweisung der Zivilansprüche und eventualiter auf deren Verweisung auf den Zivilweg (CAR pag. 7.300.121).

3. Was zunächst den Antrag auf Herausgabe, eventualiter Einziehung der angeblichen Bestechungszahlung anbelangt, erfolgt bezüglich des zugrunde liegenden Anklagevorwurfs auch im Berufungsverfahren ein Freispruch des Beschuldigten A.. Damit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die verlangte Herausgabe oder Einziehung eines Betrages von EUR 138'000.00. Dem Begehren kann nicht entsprochen werden. Indessen wurde der Beschuldigte A. in den Anklagekomplexen der mehrfachen Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen sowie des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes schuldig gesprochen. Über die daraus hergeleiteten Schadenersatzforderungen ist ebenfalls zu entscheiden. In dieser Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass sich die Privatklägerin nicht vorzuwerfen hat, ihre Zivilansprüche nicht hinreichend substantiiert zu haben. Die Privatklägerin hat im Verlauf des Strafverfahrens die geltend gemachten Schadenspositionen inhaltlich und betragsmässig klar dargelegt (vgl. TPF pag. 51.551.010 ff.). Der Beschuldigte A. hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für den durch sein Verhalten entstandenen Schaden hat er daher aufzukommen, sofern dafür die genannten Straftaten kausal waren. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin aufgrund der strafrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten A. zu Abklärungen veranlasst sah, welche sowohl interne Kosten verursachten, als auch den Beizug von Rechtsvertretern erforderlich machte (vgl. CAR pag. 7.300.188 ff.). Jedoch bleibt das Ausmass des durch die Privatklägerin aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Straftaten erlittenen Schadens unbestimmt. Es kann nicht abschliessend festgelegt werden, zu welchem Teil die entstandenen Kosten der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin kausal auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte zurückzuführen sind. Es lässt sich damit nicht schlüssig beurteilen, in welchem Umfang der Beschuldigte A. aus zivilrechtlicher Sicht für diese Kosten verantwortlich gemacht werden kann. Dies lässt sich auch nicht mit den weiteren Beweismitteln in der vorliegenden Strafsache erstellen. Dem Eventualantrag (CAR pag. 7.300.190) entsprechend, ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerschaft damit dem Grundsatz nach gutzuheissen. In diesem Sinne ist festzustellen, dass der Beschuldigte A. gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten und zu einer Verurteilung führenden Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflich-tig ist. Zur genauen Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzspruchs ist die Privatklägerin hingegen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E) Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A.

1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Einziehung ist eine strafrechtliche sachliche Massnahme; sie ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zwingend anzuordnen (BGE 139 IV 209 E.

5.3 SD 212). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs.2 StGB). Die Ersatzforderung darf nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist.

2. Der Beschuldigte A. wird mit vorliegenden Urteil wegen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen (Ausnützen von vertraulichen kursrelevanten Informationen zwecks Tätigung von Börsentransaktionen) verurteilt. Es liegen damit objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Taten vor, welche als Anlasstaten für die Begründung einer Ersatzforderung des Staates in Frage kommen. Wie die Einziehung bezweckt eine Ersatzforderung den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Es soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urteil SK.2020.36 E. 2.5.14), soll das auch nicht gelten für juristische Personen, die wirtschaftlich dem Täter zuzurechnen sind. Damit können auch die vom Beschuldigten A. im Namen der «M. AG» unrechtmässig erlangten Börsenerträge bei der Festsetzung der Ersatzforderung berücksichtigt werden. Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 12.3; 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3).

3. Zur Gewinnberechnung hat die BA im vorinstanzlichen Verfahren eine ausführliche Übersicht eingereicht (vgl. BA pag. 11-302-0023 ff.). Die Vorinstanz hat sich bei der Festsetzung der Ersatzforderung überwiegend darauf abgestützt. Einzig bezüglich den Transaktionsereignissen vom 17. Dezember 2015 (AKZ I.5.7) und vom 25. November 2016 (AKZ I.5.11.3). Während seitens des Beschuldigten A. keine betragsmässigen Einwände gegenüber der vorliegenden Berechnung erhoben wurde, kritisiert er in allgemeiner Weise die angewendete Methodik (CAR pag. 7.200.006; 7.300.112). An der zu dieser Frage bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019) ist hingegen festzuhalten. Gestützt darauf bemängelt die BA die vorinstanzlich vorgenommenen Modifikationen (CAR pag. 7.300.076 ff.). Die Einwände sind begründet. Einerseits hätte gestützt auf die von der BA zu Recht zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei der Transaktion vom 17. Dezember 2015 (AKZ I.5.7) auf den realisierten Kursgewinn abgestellt werden müssen. Andererseits ist die Vorinstanz betreffend dem Transaktionsereignis vom 25. November 2016 (AKZ I.5.11.3) insofern einem Versehen unterlegen, als sie von einem Geschäft mit Aktien (anstatt Aktienderivate) ausging (vgl. CAR pag. 7.300.077 f.). Insgesamt lässt sich ein mit unzulässigem Insiderhandel erwirtschafteter Erlös in der Höhe von Fr. 1'983'237.50 erstellen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. B-4763) wurde beim Beschuldigten A. ein Gewinn von Fr. 995'520.00 und bei der «M. AG» ein solcher von Fr. 278'730.00 eingezogen (vgl. BA pag. 18-103-182). Diese beiden Beträge sind von der festgesetzten Ersatzforderung in Abzug zu bringen. Demgemäss resultiert eine dem Beschuldigten A. aufzuerlegende Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 708'987.50 (Fr. 1'983'237.50 - Fr. 995'520.00 - Fr. 278'730.00).

F) Beschlagnahmungen

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten A. wurden zahlreiche Vermögenswerte beschlagnahmt. Gemäss den sich in den Akten befindenden Übersichten waren von der Beschlagnahme Vermögenswerte im Umfang von Fr. 1'194'783.84 betroffen (BA pag. 08-101-0016 ff.; 07-103-0052 ff.; 07-1020085 ff.; B07-102-001-01-0017). Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Zusätzlich kann gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art.

263 Abs. 1 lit. b StPO so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, der Entschädigungen sowie von Geldstrafen und Bussen nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Ausgangsgemäss sind die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten (Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren [Fr. 110'128.25] und Berufungsverfahren [Anteil von Fr. 9'000.00]), zur Begleichung der vom Beschuldigten geschuldeten Parteientschädigungen (Fr. 39'977.45) sowie zur Deckung der Verbindungsbusse (Fr. 6'000.00) heranzuziehen. Die heranzuziehenden Vermögenswerte belaufen sich auf insgesamt Fr. 165'105.70. Zudem ist die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Hinblick auf die Deckung der dem Beschuldigten A. auferlegten Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 708'987.50 aufrechtzuerhalten. Im Restbetrag von Fr. 320'690.64 ist die Beschlagnahme aufzuheben. Die weiteren im Strafverfahren beschlagnahmten Gegenstände (vgl. TPF pag. 51.100.205 ff.) sind den daran berechtigten Personen auf Verlangen herauszugeben.

G) Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten und Entschädigungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren

1.1 Sowohl die beiden Beschuldigten A. und B. wie auch die BA fechten die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss ihren Hauptanträgen im Berufungsverfahren (Schuld- bzw. Freisprüche) an (CAR pag. 7.300.016 ff.; 144 und 121).

1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen.

1.3 Angesichts des Verfahrensausgangs mit den ergangenen Schuld- und Freisprüchen und unter Berücksichtigung von Komplexität und Bearbeitungsaufwand der jeweils zu beurteilenden Anklagesachverhalte rechtfertigt es sich, den vom Beschuldigten A. zu tragenden Kostenanteil auf drei Viertel und den vom Beschuldigten B. zu tragenden Kostenanteil auf einen Fünftel festzulegen. Dabei fallen insbesondere auch die Freisprüche der Beschuldigten (A. und B. vom schwerwiegenden Vorwurf der Privatbestechung und B. zusätzlich vom Anklagevorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes) ins Gewicht. Die Höhe der vorinstanzlichen Kostenfolgen (Fr. 146'837.70 [Vorverfahren: Gebühr Fr. 80'000.00 und Auslagen von Fr. 18'837.70; Gerichtsgebühr für erstinstanzliches Verfahren: Fr. 48'000.00]) wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet. Beim vorinstanzlich festgelegten Kostenschlüssel belaufen sich die dem Beschuldigten A. zu überbindenden Verfahrenskosten auf Fr. 110'128.25 und die dem Beschuldigten B. aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf Fr. 29'367.55. Die übrigen Verfahrenskosten (Fr. 7'341.90) sind vom Staat zu tragen.

1.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108; Urteile des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 4.1 f. und 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).

1.3.2 Den beiden Beschuldigten A. und B. hat die Vorinstanz keine Entschädigungen zugesprochen. Die Höhe der der Privatklägerin zustehenden Entschädigung hat die Vorinstanz betragsmässig auf Fr. 49'842.00 festgesetzt und dabei in Betracht gezogen, dass sich aufgrund des Freispruchs der beiden Beschuldigten A. und B. eine Reduktion um einen Fünftel rechtfertige (Urteil SK.2020.36 E. 7). Dies wird im Berufungsverfahren von der Privatklägerin einzig auf der Grundlage des berufungsweise beantragten vollumfänglichen Schuldspruchs der beiden Beschuldigten beanstandet. Da es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Hingegen ist der Entschädigungsanspruch der Privatklägerin insofern zu reduzieren, als der Beschuldigte B. nunmehr von den Vorwürfen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes freigesprochen wird. Der vorinstanzlich festgelegte Entschädigungsanspruch ist daher um einen Zwölftel zu reduzieren. Es ergibt sich eine der Privatklägerin zuzusprechende Entschädigung im Betrag von Fr. 45'688.50. Diese Entschädigung ist entsprechend des von der Vorinstanz festgelegten Verhältnisses (Urteil SK.2020.36 E. 7) im Betrag von Fr. 39'977.45 vom Beschuldigten A. und im Betrag von Fr. 5'711.05 vom Beschuldigten B. zu bezahlen. Im jeweils weiteren Umfang ist das Begehren der Privatklägerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. Der Beschuldigte A. hat beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens keinen Anspruch auf Parteientschädigung oder Genugtuung. Die dahingehend gestellten Anträge (CAR pag. 7.300.121) sind abzuweisen. Hingegen ist dem Beschuldigten B. angesichts der im Berufungsverfahren ergangenen Freisprüche im Umfang von rund zwei Fünfteln für die Kosten seiner erbeteten Verteidigung zu entschädigen. Ausgehend vom vor Vorinstanz geltend gemachten Aufwand (TPF pag. 51.721.247) und der zusätzlich zu berücksichtigenden Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urteil SK.2020.36 E. 7) ergibt sich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 24'458.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

2. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für den Fall vor, dass die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

2.3 Die BA obsiegt mit den Berufungsanträgen auf zusätzliche Verurteilungen des Beschuldigten A. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, sie unterliegt jedoch mit ihren Anträgen auf dessen Verurteilung wegen Privatbestechung sowie bezüglich zahlreicher Insidertransaktionen in der Stellung als Primärinsider. Betreffend den Beschuldigten B. unterliegt die BA mit ihren Berufungsanträgen nahezu vollumfänglich, nachdem der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Privatbestechung bestätigt wird und betreffend die Vorwürfe des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Ergebnis keine zusätzlichen Schuldsprüche ergehen. Der Beschuldigte A. obsiegt im gewichtigen Anklagevorwurf der Privatbestechung sowie in je einem Anklagepunkt aus den Tatkomplexen der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. Im Übrigen bleibt seine Berufung hingegen erfolglos. Der Beschuldigte B. unterliegt mit seinen Anträgen auf vollumfängliche Freisprechung einzig bezüglich der Vorwürfe der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Im Übrigen obsiegt er jedoch im Strafpunkt. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrem Strafantrag auf Verurteilung der beiden Beschuldigten A. und B. wegen Privatbestechung vollumfänglich. Im Zivilpunkt kann sie einzig insofern als obsiegende Partei betrachtet werden, als mit dem vorliegenden Berufungsurteil eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten A. festgelegt wird. Werden zusätzlich das Obsiegen und Unterliegen in den übrigen Streitpunkten in Betracht gezogen und die einzelnen Themenbereiche nach Schwierigkeit und Aufwand gewichtet, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/20 (ausmachend Fr. 9'000.00) dem Beschuldigten A., zu einem Fünftel (ausmachend Fr. 4'000.00) dem Beschuldigten B. und zu einem Zehntel (ausmachend Fr. 2'000.00) der Privatklägerin aufzuerlegen. In der übrigen Höhe sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

2.4 Was schliesslich die Entschädigungsfrage anbelangt, haben die beiden Beschuldigten A. und B. im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung. Da sich dieser Entschädigungsanspruch gegen den Staat richtet, bleibt der Ausgang des Berufungsverfahrens im Zivilpunkt unberücksichtigt. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein reduzierter Entschädigungsanspruch des Beschuldigten A. im Umfang von 35 %. Ausgehend von den von seinem erbetenen Verteidiger ausgewiesenen (CAR pag. 7.300.215) und um die Dauer der Berufungsverhandlung ergänzten Aufwendungen ergibt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'090.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen). Für den Beschuldigten B. ist von einem Obsiegen im Umfang von 65 % auszugehen. Dies ergibt bei einer vollen Parteientschädigung von Fr. 15'190.65 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9'873.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen). Da betreffend die einzig gegen den Beschuldigten A. geltend gemachten Zivilansprüche die Privatklägerin und der Beschuldigte A. je hälftig obsiegen bzw. unterliegen, sind für das Berufungsverfahren keine weiteren Entschädigungen auszurichten.

I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.36 vom 22. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

I. Beschuldigter A.

1. Das Verfahren wird eingestellt:

– betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.2.1;

– betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.3.1.1;

– betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.2.1.

2. A. wird freigesprochen:

– vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB betreffend Anklageziffern […], I.3.2.1 und I.3.2.2;

– […]

– vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.6.

3.-5. […]

II. Beschuldigter B.

1. Das Verfahren wird eingestellt:

– betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.2.1;

– betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1.

2.-5. […]

III. Verfahrenskosten

1.-2. […]

IV. Entschädigungen

1.-6. […]

V. Ersatzforderung

[…]

VI. Beschlagnahme

1.-3. […]

II. Neues Urteil

I. Beschuldigter A.

1. A. wird zusätzlich freigesprochen:

− vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens i.S.v. Art. 322novies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG (Anklageziffer I.4);

− vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.2.6;

− vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.3.1.6;

− von den Vorwürfen des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG (Anklageziffern I.5.1.7; I.5.2.3, I.5.8 und I.5.11.2).

2. A. wird schuldig gesprochen:

− der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I.2.2 – I.2.5 und I.2.7 – I.2.14);

− des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I.3.1.2 – I.3.1.5, I. 3.1.7 – I.3.1.14 und I.3.2.3 – I.3.2.5);

− des mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG (Anklageziffern I.5.1.1 – I.5.1.6, I.5.2.2, I.5.3.1 – I.5.3.3, I.5.4);

− des mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG (Anklageziffern I.5.5, I.5.7, I.5.9, I.5.10, I.5.11.1 und I.5.11.3).

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 148 Tagessätzen zu Fr. 330.00, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 6'000.00, wobei die Geldstrafe und die Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 ausgefällt werden.

Bezahlt A. die Busse von Fr. 6'000.00 schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

Die ausgestandene Haft von 14 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Schwyz bestimmt.

II. Beschuldigter B.

1. B. wird freigesprochen:

– vom Vorwurf des Bestechens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG (Anklageziffer II.4);

– vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB in Bezug auf Anklageziffern II.2.2 und II.2.8;

– von den Vorwürfen des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB (Anklageziffern II.3.1.2 – II.3.1.6 und II.3.2).

2. B. wird schuldig gesprochen:

– der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB (Anklageziffern II.2.3 – II.2.7).

3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 230.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 6'000.00.

Bezahlt B. die Busse von Fr. 6'000.00 schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt.

III. Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 146’837.70 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 80’000.00; Auslagen Fr. 18'837.70; Gerichtsgebühr Fr. 48’000.00).

2. Die Verfahrenskosten werden im Betrag von Fr. 110‘128.25 A. und im Betrag von Fr. 29‘367.55 B. auferlegt und im restlichen Betrag von Fr. 7‘341.90 vom Staat getragen.

IV. Entschädigungen

1. Das Begehren der C. AG auf Herausgabe, eventualiter Einziehung von EUR 138‘000.00 wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass A. gegenüber der Privatklägerin C. AG aus den eingeklagten und zu einer Verurteilung führenden Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C. AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. A. wird verpflichtet, der C. AG für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 39‘977.45 auszurichten. Im weiteren Umfang wird das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen.

4. B. wird verpflichtet, der C. AG für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘711.05 auszurichten. Im weiteren Umfang wird das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen.

5. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen.

6. B. wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 24‘458.55 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.

V. Ersatzforderung

Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 708'987.50 begründet.

VI. Beschlagnahme

1. Die bei A. beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1‘194‘783.84 werden zur Deckung der Verfahrenskosten (Vorverfahren, erst- und zweitinstanzliches Verfahren), zur Begleichung der Parteientschädigung sowie zur Deckung der Verbindungsbusse (Fr. 110‘128.25 + Fr. 9‘000.00 + Fr. 39‘977.45 + Fr. 6‘000.00 = total Fr. 165‘105.70) herangezogen.

2. Die Beschlagnahme wird zudem im Umfang von Fr. 708'987.50 im Hinblick auf die Deckung der Ersatzforderung aufrechterhalten.

3. Im Umfang des Restbetrags (Fr. 320‘690.64) wird die Beschlagnahme aufgehoben.

4. Die beschlagnahmten Gegenstände werden den Berechtigten ausgehändigt.

III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20’000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu 45 % (ausmachend Fr. 9'000.00) A., zu 20 % (ausmachend Fr. 4'000.00) B. und zu 10 % (ausmachend Fr. 2'000.00) der Privatklägerin C. AG auferlegt sowie im Übrigen vom Staat getragen.

2. A. wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 4'090.65 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.

3. B. wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 9'873.90 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.

4. Im Übrigen werden für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet.

IV. Mitteilung

Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich vollständig begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Patrick O'Neill (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.) - Herrn Rechtsanwalt Lorenz Erni, (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B.) - Herren Rechtsanwälte Claudio Bazzani und Stephan Groth, Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 10. Mai 2023