CA.2021.9
CA.2021.9
1. Dezember 2021Deutsch244 min
Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020
Source weblaw.ch
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: CA. 2021. 9
Urteil vom 1. Dezember 2021 Berufungskammer
Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Andrea Blum, Gerichtsschreiber Ömer Keskin
Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,
Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin
Gegenstand Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB)
Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte
A.1 Die Bundeskriminalpolizei wurde ab März 2014 von verschiedenen ausländischen Polizeidienststellen auf Verbindungen von A. (nachfolgend: Beschuldigter) zu extremistischen Islamisten aufmerksam gemacht. Sein Name fiel auch im Zusammenhang mit dem jugendlichen Geschwisterpaar C. und D. aus YY., welches im Dezember 2014 nach Syrien ins Gebiet der Terrororganisation «Islamischer Staat» gereist und vom Beschuldigten und weiteren Akteuren in seinem Umfeld dazu verleitet worden sei (BA pag. 05-01-0002). Gestützt auf diese Informationen eröffnete die Bundeskriminalpolizei am 9. Januar 2015 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren. Am 29. Januar 2015 erstattete die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und (eventualiter) des Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz [BA pag. 05-01-0001 ff.]).
A.2 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 12. Februar 2015 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Verstosses gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (BA pag. 01-01-0001 f.).
A.3 Der Beschuldigte wurde am 16. Februar 2016 verhaftet. Er befand sich vom 19. Februar 2016 bis am 14. Februar 2017 in Untersuchungshaft, wobei die ersten drei Monate der Haft im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführten Verfahrens wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und Betrugs angeordnet wurden (BA pag. 06-010001 ff.). Mit Bewilligung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurden ab dem Datum der Haftentlassung mehrere Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre; Einschränkung der Bewegungsfreiheit; Kontaktverbote; Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm; Electronic Monitoring; Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich; Gewährung des jederzeitigen Zugangs durch die Bundeskriminalpolizei sowie Kantonspolizei Zürich zu den bewohnten Räumlichkeiten, benutzten Fahrzeugen und Informatikmitteln; Meldepflicht, etc.) verfügt (BA pag. 06-01-0203 ff.).
A.4 Am 16. Februar 2016 fand am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung statt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden (BA pag. 08-05-0007 f.). Die Bundesanwaltschaft führte vom 9. März 2015 bis 1. Juli 2016 Telefonüberwachungen (rückwirkend
und Echtzeit), Observationen (GPS und IMSI-Catcher), verdeckte Ermittlungen (Observationen mit GPS-Tracker) sowie akustische und optische Überwachungen durch (BA pag. 09-01-0035 bis 09-03-0035). Im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 19. September 2019 holte sie im Rahmen der internationalen und nationalen Rechtshilfe verschiedene Unterlagen (Einvernahmeprotokolle, Urteile und Gutachten im Zusammenhang mit dem IS und Vorgängerorganisationen, Berichte über die Sicherstellung und Auswertung elektronischer Datenträger des Beschuldigten etc.) ein (BA pag. 18-01-01-0001 bis 18-02-04-0215). Mit Verfügungen vom 24. November 2016 holte die Bundesanwaltschaft von verschiedenen Finanzinstituten (E. AG; F. GmbH; G. AG; H. SA; I. SA; J. AG; K. AG) Auskünfte über die Geschäfts- und Kreditkartenbeziehungen des Beschuldigten ein und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu deren finanziellen Verhältnissen an (BA pag. 07-10-01-0001 bis 07-16-02-0004).
A.5 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Mai 2019 auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) sachlich weiter aus (BA pag. 01-01-0012 f.).
A.6 Am 24. Oktober 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie weiterer Delikte (Geschäftsnummer SK.2019.62: TPF pag. 41.100.001 ff.). Die Prüfung der Anklageschrift durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) vom 24. Oktober 2019 im Sinne von Art. 329 StPO ergab, dass gestützt darauf im Hauptanklagepunkt kein Urteil ergehen könne, insbesondere wegen fehlender Klarheit, ob und inwiefern der Kampfverband «Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar» (nachfolgend: «JAMWA» [«Armee der Emigranten und Unterstützer»]), an welcher sich der Beschuldigte Ende 2013 in Syrien beteiligt haben soll, durch eine etwaige organisatorische Eingliederung Teil des IS gewesen sein soll. Es sei weiter nicht ersichtlich gewesen, wann der formale Anschluss des Kampfverbands «JAMWA» an den IS stattgefunden haben soll. Mit anderen Worten habe in der Anklageschrift die Umschreibung gefehlt, inwiefern die «JAMWA» im anklagerelevanten Zeitraum Teil des IS gewesen sein soll. Mit Beschluss vom 13. November 2019 wies die Strafkammer die Anklageschrift deshalb zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück, sistierte das Verfahren und hob die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht auf (Geschäftsnummer SK.2019.62: TPF pag. 41.932.001 ff.).
A.7 Am 18. November 2019 reichte die Bundesanwaltschaft eine neue, ergänzte Anklageschrift ein (TPF pag. 42.100.001 ff.). Die Hauptverhandlung fand vom
Erwägungen
10.
bis und mit 12. August 2020 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 42.720.002). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen (TPF pag. 42.720.010 sowie 012).
A.8 Mit Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2020 sprach die Strafkammer den Beschuldigten der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3 sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, wobei die Untersuchungshaft von 316 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring) im reduzierten Umfang von 64 Tagen auf die Strafe angerechnet wurden. Ferner bestätigte sie die Weiterführung der gegenüber dem Beschuldigten mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 29. Mai 2019 angeordneten und zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2020 verlängerten Ersatzmassnahmen. Im Übrigen befand die Strafkammer über einzuziehende Gegenstände, Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungsansprüche sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen (TPF pag.
A.8 Mit Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2020 sprach die Strafkammer den Beschuldigten der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3 sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, wobei die Untersuchungshaft von 316 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring) im reduzierten Umfang von 64 Tagen auf die Strafe angerechnet wurden. Ferner bestätigte sie die Weiterführung der gegenüber dem Beschuldigten mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 29. Mai 2019 angeordneten und zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2020 verlängerten Ersatzmassnahmen. Im Übrigen befand die Strafkammer über einzuziehende Gegenstände, Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungsansprüche sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen (TPF pag.
42.930.001 ff.).
A.9 Das Urteilsdispositiv wurde am 11. September 2020 den Parteien schriftlich ausgehändigt (TPF pag. 42.930.005 sowie 42.720.024).
A.10 Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 14. September 2020 bei der Strafkammer Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.163).
A.11 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 20. April 2021 versandt und am 21. April 2021 den Parteien zugestellt (CAR pag. 1.100.160 ff.).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Mit Schreiben vom 20. April 2021 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 11. September 2020 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 14. September 2020 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiter (CAR pag. 1.100.003 f.).
B.2 Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2021 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.178 f.): «1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SK.2019.71 vom 11. September 2020 wird nur in Teilen angefochten.
2. Die Schuldsprüche betreffend die Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3) und den Besitz von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB gemäss Ziff. I. 1 des vorinstanzlichen Urteils werden anfochten. Der Berufungsführer beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch.
3. Die Strafzumessung und die Anordnung der Zuständigkeit des Kantons Zürich für den Vollzug der Strafe gemäss Ziff. I.2 bzw. Ziff. I.3 des vorinstanzlichen Urteils werden entsprechend ebenfalls angefochten.
4. Die Anordnung der Weiterführung der Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. I.4 des vorinstanzlichen Urteils wird angefochten. Der Berufungsführer beantragt im Berufungsverfahren, dass sämtliche ihm auferlegten Ersatzmassnahmen aufzuheben seien.
5. Die angeordnete Einziehung und Vernichtung der aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteils wird nicht angefochten.
6. Die Kostenauflage gemäss Ziff. IV.1.2 des vorinstanzlichen Urteils wird angefochten, soweit es den Berufungsführer betrifft. Der Berufungsführer beantragt im Berufungsverfahren, es seien die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter beantragt der Berufungsführer, es seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen gemäss Ziff. V.1 des vorinstanzlichen Urteils werden angefochten. Der Berufungsführer beantragt im Berufungsverfahren, es sei ihm eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse auszurichten.
8. Die Anordnung gemäss Ziff. VI.1 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Berufungsführer der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wird angefochten. Der Berufungsführer beantragt im Berufungsverfahren, es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren entstanden sind, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter beantragt der Berufungsführer, es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Berufungsverfahren entstehen, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.»
B.3 Die Bundesanwaltschaft erklärte im Hinblick auf die vom Beschuldigten erhobene Berufung mit Schreiben vom 3. Juni 2021 Anschlussberufung (CAR pag.
2.100.009 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten stellte die Bundesanwaltschaft folgende Anträge: «1. Die Bundesanwaltschaft (BA) verzichtet auf die Beantragung des Nichteintretens hinsichtlich der Berufungen gegen das Urteil SK.2019.71 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. September 2020.
2. Die BA erklärt innert Frist Anschlussberufung i.S.v. Art. 400 Abs. 3 Bst. b StPO gegen das angefochtene Urteil wie folgt: Das Urteil SK.2019.71 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. September 2020 wird in folgenden Teilen angefochten:
i. A. a. Schuldpunkt: Schuldspruch wegen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3 (Ziff. I.1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils); b. Bemessung der Strafe (Ziff. I.2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). ii. (…)
3. Die BA beantragt dem Gericht die Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt: i. A. a. A. sei schuldig zu sprechen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB; b. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung von erstandener Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen. ii. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)»
B.4 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht entsprechend der Verfügung über Beweismassnahmen vom 9. November 2021 (CAR pag. 6.200.041 ff.) ergänzende Unterlagen der dem Gericht bereits vorliegenden Akten zum gegen D. und C. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen und Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation geführten Verfahren SB190176-O sowie SB190175-O bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein (CAR pag. 6.400.277 ff.; 6.400.1094 ff.). Ferner ersuchte das Gericht die Staatsanwaltschaften Winterthur/Oberland des Kantons Zürich sowie Kreuzlingen des Kantons Thurgau mit den Schreiben vom 11. November 2021 (CAR pag. 6.400.010 f.; 6.400.007 f.) um die Zustellung der Akten zum gegen den Beschuldigten wegen Betrug geführten zürcherischen Verfahrens A-4/2021/9106 (CAR pag. 6.400.012 ff.) sowie der Akten zum gegen den Beschuldigten wegen Förderung von Doping und unerlaubte Verbreitung von Arzneimitteln i.S. des Heilmittelgesetzes geführten thurgauischen Verfahrens SUV_K.2021.1134/BRA (CAR pag. 6.400.281 ff.). Schliesslich holte das Gericht von Amtes wegen betreffend den Beschuldigten einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, dessen Betreibungsregisterauszug sowie dessen aktuelle Steuerunterlagen ein (CAR pag. 6.400.002 f.; 6.400.005 f. sowie 6.400.1172 ff.).
B.5 Die Berufungsverhandlung fand am 22. und 23. November 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der Bundesanwaltschaft am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 7.200.002). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. und 23. November 2021 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 7.200.007): «1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SK.2019.71 vom 11. September 2020 sei in Bezug auf die Dispositivziffern I.1, 2, 3 und 4, IV.1.1 und 1.2, V.1 und Vl.1 aufzuheben.
2. Der Berufungsführer A. sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Es seien sämtliche, dem Berufungsführer A. auferlegten und mit vorinstanzlichem Urteil verlängerten Ersatzmassnahmen aufzuheben.
4. Es sei dem Berufungsführer A. eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse auszurichten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Und abschliessend seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.»
Die Bundesanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (CAR pag. 7.200.008): «1. Das Urteil SK.2019.71 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. September 2020 sei wie folgt abzuändern: a) Urteilsdispositiv Ziff. I.1: A. wird schuldig gesprochen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB) in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3. b) Urteilsdispositiv Ziff. I.2: A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von
55 Monaten. Die Untersuchungshaft von 316 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen in reduziertem Umfang werden auf die Strafe angerechnet.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
B.6 Das Urteil CA.2021.9 wurde den Parteien am 1. Dezember 2021 schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintretensvoraussetzungen
1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit
1.1.1 Der Tatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit zu den allgemeinen Bestimmungen von Art. 6 und 7 StGB für die Verfolgung von Auslandtaten im Rahmen von Art. 260ter Ziff. 1 StGB vor: Strafbar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt (Art. 260ter Ziff. 3 StGB).
1.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Hauptanklagepunkt Ziff.
1.1.2.2.1 vor, seine Straftaten nach Art. 260ter StGB (Beteiligung an bzw. eventuell Unterstützung der kriminellen Organisation «IS im Irak und Grosssyrien» [nachfolgend: ISIG] bzw. IS) im Jahr 2013 im Ausland in Syrien begangen zu haben. Die angeklagten Straftaten unterstehen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 3 StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit, da der ISIG und IS ihre verbrecherischen Tätigkeiten im anklagerelevanten Zeitraum unter anderem mittels Propaganda in der Schweiz ausgeübt haben (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 und SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019). In Bezug auf die weiteren angeklagten Tatbestände stellen sich keine diesbezüglichen Fragen. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist demnach insgesamt gegeben.
1.2 Bundesgerichtsbarkeit
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet im Hauptanklagepunkt auf Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation. Art. 260ter Ziff. 1 StGB untersteht nach Art. 24 Abs. 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit, wenn die Straftat zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden ist (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden ist und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Vorliegend wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, die Straftat nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB in Syrien begangen zu haben. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 StPO sind somit erfüllt. Für die Verfolgung des angeklagten Delikts der Gewaltdarstellungen bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO). Mit Verfügungen vom 6. März 2019 und 13. Mai 2019 (BA pag. 01-01-0012 f.) ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (vgl. E. A.5). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist somit in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und der Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG).
1.3 Eintreten
1.3.1 Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist.
1.3.2 Die Bundesanwaltschaft reichte ihre Anschlussberufung unter Fristenwahrung ein. Damit ist vorliegend auch auf die Anschlussberufung einzutreten.
2. Anwendbares Recht
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE-MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).
2.2 In den Hauptanklagepunkten 1.1.2.2 betreffend Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation (ISIG bzw. IS) gemäss Art. 260ter Ziff. 1 aStGB werden dem Beschuldigten Tathandlungen vorgeworfen, welche er vor Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen haben soll. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Art. 260ter Ziff. 1 aStGB in der Gesetzesversion, welche zum fraglichen Tatzeitpunkt in Kraft war (in Kraft bis 30. Juni 2021), und Art. 2 Abs. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz sich hinsichtlich des Strafrahmens nicht unterscheiden. Er beträgt in beiden Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Entsprechend der vorinstanzlichen Erkenntnis sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB nach der im Zeitpunkt deren mutmasslichen Begehung geltende und bis zum 30. Juni 2021 beachtliche Fassung der Bestimmung von Art. 260ter Ziff. 1 aStGB zum Tatbestand der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 1.6.2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 30).
3. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis
3.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern I., IV.1.1 und 1.2, V.1 und Vl.1 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 und somit gegen den Schuldspruch sowie die Sanktion wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB und Besitz von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB, den Vollzug der Strafe durch den Kanton Zürich, die Weiterführung der Ersatzmassnahmen, die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Rückweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten und die Anordnung, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten (CAR pag. 1.100.178 f.; 7.200.007). Sodann hat die Bundesanwaltschaft die Anschlussberufung erklärt, welche sich gegen das Urteilsdispositiv Ziff. I.1 sowie Ziff. I.2 bzw. den Schuldspruch und die darauf basierende Strafe des Beschuldigten wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. Damit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Verurteilung und der dazugehörigen Strafe wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB umfassend zu überprüfen und das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt vorliegend diesbezüglich nicht zur Anwendung. Da der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 11. Mai 2021 ausdrücklich darauf verzichtet, die vorinstanzliche Anordnung Dispositivziffer III.1 hinsichtlich der Einziehung und Vernichtung von einer Reihe von Gegenständen zu rügen (vgl. supra E. B.2), und auch der Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft kein diesbezüglicher Anfechtungswille zu entnehmen ist (vgl. supra E. B.3), ist die vorinstanzliche Anordnung Dispositivziffer III.1 betreffend die Einziehung in Rechtskraft erwachsen und bildet daher kein Gegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren.
3.2 Der Beschuldigte erhebt gegen die Bundesanwaltschaft den Vorwurf, das aus der Objektivitätspflicht fliessende strafprozessuale Fairnessgebot nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletzt zu haben, indem sie vor der Berufungsinstanz eine schwerere Bestrafung des Beschuldigten beantrage als im Verfahren vor der Vorinstanz, obgleich die Ausgangslage dieselbe sei (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 13 f. [CAR pag. 7.300.080]). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO im Haupt- und Rechtsmittelverfahren eine Partei ist. Vorliegend hat sie auch eine Anschlussberufung angehoben. Entsprechend unterliegt sie hinsichtlich der Formulierung ihrer Anträge keinen Einschränkungen aufgrund des strafprozessualen Fairnessgebots. Die Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet.
4. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes
4.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau, zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4 und 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 37a).
4.2 Der Beschuldigte liess im Rahmen seines Parteivortrags in verschiedener Hinsicht die Verletzung des Anklagegrundsatzes im Hinblick auf die Gruppierung «JAMWA» rügen (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 22 ff. [CAR pag. 7.300.082 ff.]).
4.2.1 Zusammengefasst bringt der Beschuldigte zunächst vor, dass die Vorinstanz die erste Anklageschrift mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die gesetzlichen Erfordernisse an eine kriminelle Organisation hinsichtlich dieser bestimmten kriminellen Organisation bzw. jeder einzelnen Organisation, auf die sich der Handlungsvorwurf beziehe, dargestellt werden müssten. Die Anklageschrift müsse dabei namentlich diejenigen Momente umschreiben, welche das Gesetz für die Tatbestandselemente der kriminellen Organisation als wesentlich bezeichne und dazu Kriterien, welche nach herrschender Gerichtspraxis begriffsnotwendig seien: Austauschbarkeit der Mitglieder, systematische Arbeitsteilung, Professionalität, hierarchische Gliederung und deren Absicherung durch Zwang. Gemäss neuer Anklageschrift solle die «JAMWA» somit nur während einiger weniger Monate bestanden haben. Sie habe somit definitiv keine auf lange Frist angelegte Struktur aufgewiesen, welche aber gerade eben als zentrales Element gegeben sein müsste, um überhaupt eine kriminelle Organisation gemäss dem Strafgesetz darzustellen. Die Vorinstanz habe nunmehr in ihrem Urteil mit Bezug zum Anklageprinzip ausgeführt, es sei entscheidend, dass der Beschuldigte genau wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde. Gleichzeitig habe sie aber festgehalten, der Anklage sei «implizit» zu entnehmen, dass es sich bei der «JAMWA» ebenfalls um eine kriminelle Organisation gehandelt hätte, weshalb sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisationen charakteristischen Voraussetzungen nun offenbar doch erübrige. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz sei schlicht nicht schlüssig und stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zu ihrem eigenen Rückweisungsbeschluss. Nachdem also auch die Anklageschrift vom 18. November 2019 kein einziges Wort über die Geheimhaltung des Aufbaus und der personellen Zusammensetzung der «JAMWA» verliere, genüge sie den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 22 ff. [CAR pag. 7.300.082 ff.]).
4.2.2 Ferner liess der Beschuldigte vortragen, dass nach der diesbezüglich gefestigten und klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts zudem zu prüfen gewesen wäre, ob die «JAMWA» im Zeitpunkt der angeblichen Beteiligung überhaupt als terroristisch einzustufen gewesen sei. Aufgrund der Anklageumschreibungen bleibe dies indes gänzlich unklar. Auch den Akten würden sich hierzu keine entsprechenden Informationen entnehmen lassen. Die Vorinstanz sei diesem offensichtlichen und unlösbaren Mangel in der Folge dann ausgewichen, indem sie erwogen habe, dass sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisationen charakteristischen Voraussetzungen erübrige. Dies gehe indes nicht an und zeige, wie willkürlich der vorinstanzliche Entscheid sei. Alsdann würden vorliegend konkrete Angaben zu allfälligen schweren Anschlägen oder anderen Operationen im fraglichen Zeitraum fehlen. Angesichts der mangelnden Tatsachengrundlagen in der Anklageschrift könne somit schlichtweg nicht erstellt werden, ob die «JAMWA» im vorliegend massgeblichen Zeitraum überhaupt an verbrecherischen Aktivitäten beteiligt bzw. terroristisch tätig gewesen sei. Entsprechend könne auch nicht erstellt werden, inwiefern der Beschuldigte im Hinblick auf diese nicht erwähnte, verbrecherische Zweckverfolgung der «JAMWA» Aktivitäten entfaltet hätte (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 28 ff. [CAR pag.
7.300.085 f.]).
4.2.3 Weiter liess der Beschuldigte ins Feld führen, dass die Anklage keine Angaben darüber enthalte, ob bzw. wie der Beschuldigte in irgendeiner Form funktional in die «JAMWA» bzw. den IS eingegliedert gewesen wäre. Die Anklageschrift schweige sich sowohl darüber aus, welche Verbrechen die «JAMWA» verfolge bzw. ausgeübt haben solle, als auch darüber, wie der Beschuldigte die «JAMWA» bzw. den IS konkret gezielt und systematisch unterstützt haben solle. Folglich würden auch diese Ausführungen in der Anklage nicht ausreichen, um eine Beteiligung des Beschuldigten an einer kriminellen Organisation in rechtsgenügender Form annehmen zu können. Die Argumentation der Vorinstanz, der Anklage sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte von Mitte November 2013 bis 9. Dezember 2013 für die «JAMWA» Kampf- und Wacheinsätze geleistet hätte, erfülle die bundesgerichtlichen Vorgaben bei Weitem nicht (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 32 ff. [CAR pag. 7.300.086 f.]).
4.2.4 Schliesslich moniert der Beschuldigte, dass die Bundesanwaltschaft unter dem Anklagepunkt 1.1.2.2.2 (Rekrutierung/Anwerbung von Personen für den IS) nicht die Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeklagt habe. Sie habe zwar Art. 260ter Ziff. 1 aStGB angeführt, habe aber keine rechtliche Subsumtion des angeklagten Sachverhalts vorgenommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Staatsanwaltschaft die ihres Erachtens erfüllten gesetzlichen Straftatbestände genau zu bezeichnen; die blosse Auflistung der angeblich erfüllten Tatbestände genüge nicht. Umfasse ein Gesetzesartikel mehrere Varianten, so müsse die Anklageschrift im Einzelnen angeben, welche im konkreten Fall anzuwenden sei. Obschon Art. 260ter Ziff. 1 aStGB zwei sich gegenseitig ausschliessende Tatvarianten enthalte, habe die Bundesanwaltschaft nicht angegeben, welcher Gesetzesartikel vorliegend angeblich erfüllt sein solle. Nachdem es sich hierbei jedoch ebenfalls um einen wesentlichen Inhalt der Anklageschrift handle, habe die Bundesanwaltschaft hier das Anklageprinzip verletzt. Im Inhaltsverzeichnis der Anklage werde unter Ziff. 1.1.2.2 die Tathandlung der angeblichen Beteiligung aufgeführt. Wenn die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vorwerfe, sich der «JAMWA» bzw. dem IS angeschlossen und sich an diesen Organisationen beteiligt zu haben, könne sie ihm aber nicht gleichzeitig die Tatvariante der Unterstützung vorwerfen, da diese nur bei Personen in Betracht komme, die nicht in die Organisationsstruktur integriert seien, was die Bundesanwaltschaft ja gerade nicht behaupte. In der von der Bundesanwaltschaft in der Anklage aufgeführten Zusammenfassung gehe alsdann ebenfalls hervor, dass der Beschuldigte in das Herrschaftsgebiet der zur kriminellen Organisation ISIG gehörenden «JAMWA» gereist sei, sich an dieser beteiligt und diese unterstützt haben solle. Ferner habe er durch das Nutzen seines Ansehens Personen motiviert, sich der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgänger- und Teilorganisationen (ISI, ISIG, «JAMWA») anzuschliessen. Schliesslich solle er den IS bzw. deren Vorgängerund Teilorganisationen (ISI, ISIG, «JAMWA») durch die Verbreitung von einschlägigem Propagandamaterial unterstützt haben, zumal die Bundesanwaltschaft ausdrücklich geltend mache, die «JAMWA» habe dem ISIG bzw. IS angehört. Daraus folge, dass die Bundesanwaltschaft nur eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeklagt habe, zumal sich diese Tathandlung und die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff.
1 Abs. 2 aStGB gegenseitig ausschliessen würden. Falls sich die Bundesanwaltschaft bezüglich der rechtlichen Qualifikation nicht sicher gewesen wäre, hätte
sie für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben können, was sie aber indes gerade nicht getan habe. Folglich komme die Tatvariante der Unterstützung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB vorliegend von vornherein nicht in Frage. Eine Verurteilung wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation sei somit ausgeschlossen, zumal das Gericht an den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gebunden sei (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 36 ff. [CAR pag. 7.300.088 ff.]). Im Übrigen werde eine solche Beteiligung von der Bundesanwaltschaft nicht mittels Tatsachenbehauptungen dargelegt (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 42 [CAR pag. 7.300.091]). Denselben Schluss zieht der Beschuldigte im Hinblick auf den Anklagepunkt 1.1.2.2.3 betreffend Verbreitung von Propaganda (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 297 ff. [CAR pag. 7.300.208])
4.2.5 Im Hinblick auf den Anklagepunkt 1.1.2.2.2 betreffend Rekrutierung/Anwerbung von Personen für den IS liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips rügen, da die Anklageschrift keine Angaben enthalten würde, worin das angebliche gezielte Einbinden in die Projekte «KKK.» und «EE.» durch den Beschuldigten und Hinwirken zur Förderung des Abreisewillens bestanden hätte. Aus der Anklage gehe nicht hervor, woraus sich konkret ergeben solle, dass die beiden Projekte «KKK.» und «EE.» zum Ziel gehabt hätten, auf propagandistische Weise die Ideologie des IS bzw. seiner Vorgängerorganisationen zu verbreiten. Es werde ausserdem nicht ausgeführt, der Beschuldigte habe Personen überredet, unter Druck gesetzt oder gar gezwungen, ihnen die Ideologie des IS eingetrichtert oder auf andere Art und Weise hingewirkt, damit deren Willen gefördert worden wäre, in das Gebiet des IS zu reisen (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 205 ff. [CAR pag.
7.300.163 ff.]).
4.3 Was die vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei der «JAMWA» eine kriminelle Organisation im Sinne des Gesetzes handle und ob diese Gruppierung terroristisch sei bzw. gehandelt habe, betrifft, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Anklage mit hinreichender Klarheit umschreibt, dass die «JAMWA» eine Teilorganisation der damaligen kriminellen Organisation ISIG gewesen sei. Es wird dargelegt, dass die Gruppierung ein zum ISIG zugehöriger Kampfverband gewesen sein soll. Ebenso wird der historische Kontext in zeitlicher, personeller und sachlicher Hinsicht erläutert: Es werden nicht nur die einzelnen Entwicklungsstufen bis zur Gründung des IS dargestellt, sondern insbesondere auch das im anklagerelevanten Zeitraum bestehende Verhältnis zwischen der «JAMWA» und dem von Abu Bakr al-Baghdadi (nachfolgend: al-Baghdadi) angeführten ISIG beschrieben (TPF pag. 42.100.009 ff.). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus der Anklageschrift nicht nur implizit, sondern ausdrücklich hervorgeht, dass mit der dargelegten Einbindung der «JAMWA» in die Strukturen des ISIG, des Vorgängers des IS, die «JAMWA» eine Organisation im Stile des ISIG bzw. IS geworden sei bzw. in derselben Art wie diese handle. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt(e) es sich beim IS sowie ISIG um kriminelle Organisationen (BGE 142 IV 175 E. 5.8), weshalb sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisationen charakteristischen Voraussetzungen erübrigte. Hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, dass Angaben darüber fehlen würden, wie er die «JAMWA» bzw. den IS konkret gezielt und systematisch unterstützt habe, lässt der Anklage entnehmen, dass er von Mitte November 2013 bis 8. Dezember 2013 für die «JAMWA» Kampf- und Wacheinsätze geleistet habe. Die zu beurteilenden Tatbeiträge gehen aus der Anklage demnach klar hervor. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht vor. Im Zusammenhang mit seinem Einwand, die Bundesanwaltschaft habe die Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB nicht angeklagt, gilt es schliesslich festzuhalten, dass die Anklageschrift im Wortlaut teilweise unpräzis erscheint. Dies gilt zwar auch für die Bezeichnung der Bestimmung, welche gemäss Bundesanwaltschaft durch das in der Anklageschrift beschriebene Verhalten des Beschuldigten erfüllt sei. Doch zieht die Bundesanwaltschaft im vom Beschuldigten gerügten Ziffer 1.1.2.2.2 der Anklageschrift hinsichtlich der Rekrutierung bzw. Anwerbung von Personen für den IS sowie Ziffer 1.1.2.2.3 betreffend Verbreitung von Propaganda ausdrücklich den Schluss, dass der Beschuldigte mit den zuvor beschriebenen Tathandlungen beabsichtigt habe, die kriminelle Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI und ISIG) zu unterstützen. Dem Beschuldigten erlaubt die durch die Bundesanwaltschaft vorgenommene rechtliche Einordnung in ihrer Anklageschrift, an die das Gericht im Sinne von Art. 350 Abs. 1 StPO im Übrigen nicht gebunden ist, trotz der teilweise unpräzisen Begriffsverwendungen und der allgemein belassenen Bezeichnung der aus der Sicht der Bundesanwaltschaft einschlägigen Straftatbestände zu ersehen, was ihm konkret vorgeworfen wird und wie das ihm vorgeworfene Verhalten strafrechtlich eingeordnet werden könnte, zumal es in diesem Zusammenhang ebenfalls herauszustreichen gilt, dass es sich bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB um die mildere Tatbestandsvariante handelt, deren Würdigung weitestgehend die Überprüfung derselben Sachverhaltselemente erfordert. Damit genügt die Anklageschrift auch in dieser Hinsicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den diesbezüglich einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und das Gericht ist im Hinblick auf beide, in Art. 260ter Ziff. 1 aStGB aufgeführten Tatbestandsvarianten gültig befasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1).
4.4 Sofern der Beschuldigte geltend macht, die Anklageschrift würde keine Angaben enthalten, worin das angebliche gezielte Einbinden in die Projekte «KKK.» und «EE.» durch den Beschuldigten und Hinwirken zur Förderung des Abreisewillens bestanden hätte, ist im Sinne der diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hervorzuheben, dass die Anklageschrift darlegt, beide in der Verantwortung des Beschuldigten geführten Projekte «EE.» und «KKK.» hätten das Ziel gehabt, auf propagandistische Weise die salafistische Ideologie des IS zu verbreiten, wobei die Projekte in enger sachlicher und personeller Beziehung gestanden und bloss Mittel zum Zweck gewesen seien. Der Anklagschrift sind ebenfalls die Mittel, der sich der Beschuldigte bedient haben soll, beschrieben (Chatgruppen mit dem Thema der radikal-islamischen Glaubenslehre des «wahren Manhaj»; Audiobotschaften mit IS-Gedankengut; Anweisungen des Beschuldigten [z.B. die Flagge des IS zu benutzen]). Aus der Gesamtbetrachtung der Anklageschrift ergibt sich jedenfalls ohne Weiteres, welche Taten dem Beschuldigten vorgeworfen werden und wie sich der «modus operandi» gestaltet haben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4). Die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf des Anwerbens bzw. Rekrutierens von fünf Personen für den IS genügt demzufolge den Erfordernissen des Akkusationsprinzips. Auch diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
5. Teilnahmerechte und Beweisverwertbarkeit
5.1 Recht auf Konfrontation und Verwertbarkeit von Einvernahmen
5.1.1 Der Beschuldigte liess im Rahmen seines Parteivortrags anlässlich der Berufungsverhandlung die Verwertbarkeit einer Reihe von Einvernahmen rügen.
5.1.1.1 Der Beschuldigte liess zunächst vorbringen, dass gemäss der Vorinstanz die im Dezember 2014 erfolgten, belastenden Aussagen von Q., M. und N. im Zusammenhang mit dem nach Syrien zum IS ausgereisten Geschwisterpaar C. und D. in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren der Bundeskriminalpolizei und nicht im Auftrag der Bundesanwaltschaft getätigt worden seien. Dem Beschuldigten seien damals keine Teilnahmerechte zugestanden worden, weshalb die dort gemachten Aussagen unbeschränkt auch gegen ihn verwertet werden dürften. Die betreffende Argumentation der Vorinstanz gehe indes vollkommen an der Sache vorbei. So gehe es im Bundesgerichtsentscheid, auf welchen die Vorinstanz verweise, um polizeiliche Befragungen im gleichen Verfahren. Die polizeilichen Einvernahmen vom 29. Dezember 2014 seien indes eben nicht im vorliegenden polizeilichen Ermittlungsverfahren der Bundeskriminalpolizei durchgeführt worden, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass dieses ja erst am 9. Januar 2015 eröffnet worden sei. Vielmehr seien diese Befragungen in separaten, gegen das Geschwisterpaar C. und D. geführten Verfahren erfolgt. Bei solchen komme Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO gerade nicht zur Anwendung. Die in den separaten Strafverfahren gemachten Aussagen könnten im vorliegenden Verfahren vielmehr nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt habe, die ihn betastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die im getrennten Verfahren einvernommene Person zu stellen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Aussagen von N. folglich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da das Konfrontationsrecht unbestrittenermassen nie gewährt worden sei.
5.1.1.2 Nicht verwertbar seien jedoch auch die Aussagen, welche Q. und M. am 29. Dezember 2014 bei der Bundeskriminalpolizei zu Protokoll gegeben hätten. Diese Personen seien zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung befragt worden. Sie hätten ihre früher bei der Polizei getätigten Aussagen gerade eben nicht bestätigt. Es seien im betreffenden Zeitpunkt somit keine belastenden Aussagen mehr gegen den Beschuldigten vorgelegen, sodass dieser keinen Anlass bzw. keine hinreichende Gelegenheit gehabt habe, diese in Zweifel zu ziehen. Die einzigen Belastungen, welche die beiden Personen bestätigten, seien auf die unzulässigen Vorhalte durch den Vorsitzenden der Vorinstanz erfolgt. Entsprechend sei dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nur in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht Genüge getan worden, weshalb auch die Aussagen von Q. und M. vom 29. Dezember 2014 nicht verwertbar seien.
5.1.1.3 Die Vorinstanz habe alsdann zwar zurecht festgehalten, dass die Einvernahme von M. als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2015 und diejenige von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Auskunftsperson in Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stattgefunden hätten. Ihre Schlussfolgerung, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das nachträglich gewährte Konfrontationsrecht geheilt worden wäre, nachdem die genannten Personen auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hätten, widerspreche hingegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe in einem jüngeren Entscheid zum wiederholten Male klargestellt, dass die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten einer Wiederholung dieser Beweiserhebung zwar nicht entgegenstehe. Wenn die Einvernahme aber wiederholt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt werde, dürfe die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden. Vielmehr seien Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die Einvernahme von M. als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2015 und diejenige von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Auskunftsperson seien folglich nicht verwertbar und aus den Strafakten zu entfernen. Die Vorinstanz habe folglich zu Unrecht auf die unverwertbaren Einvernahmen abgestellt (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 44 ff. [CAR pag. 7.300.092 ff.]).
5.1.2 Sofern es um Befragungen im selben Verfahren geht, gilt es im Hinblick auf die Teilnahmerechte des Beschuldigten zwischen originär polizeilichen Befragungen und von den Strafbehörden durchgeführte Einvernahmen zu unterscheiden. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei originär polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit die Polizei dahingegen Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Spezifisch zur Regelung nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO hielt das Bundesgericht fest, dass bei einem noch nicht einschlägig einvernommenen Beschuldigten die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO – im Einzelfall prüfen kann, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung von Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen, und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
5.1.3 In Bezug auf das Teilnahmerecht eines Beschuldigten an Beweiserhebungen, insbesondere an Einvernahmen, welche in einem engen Sachzusammenhang
stehenden, aber gesonderten Strafverfahren erfolgen, gilt es Folgendes festzuhalten:
5.1.3.1 Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschränkung der Teilnahmerechte auf die Parteien war bereits im Vorentwurf vom Juni 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 158 und 159 VE-StPO) und im Entwurf vom 21. Dezember 2005 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (BBl 2006 1389, 1431) vorgesehen (Art. 144 E-StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Aufgrund dessen hielt das Bundesgericht in Bezug auf die Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren fest, dass diese Einschränkung vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und daher hinzunehmen ist (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dennoch dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten Rechnung zu tragen, sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Ein Beschuldigter aus einem getrennt geführten Verfahren wäre sodann abhängig davon, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist, im hiesigen Verfahren als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5; Urteil Bundesgerichts 6B_171/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2 f.).
5.1.3.2 Diese beschriebene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ebenfalls bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen, welche in einem engen Sachzusammenhang stehenden, anderen Strafverfahren erfolgen, heranzuziehen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass einem Beschuldigten im Rahmen des Verfahrens, in welcher ein Zeuge oder eine Auskunftsperson belastende Aussagen getätigt haben, keine Parteistellung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zukommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den an den Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren einer anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). In analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entsprechend dem Geiste des Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wonach ein Beschuldigter Anspruch darauf hat, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen, setzt die Verwertbarkeit von in fremden Verfahren erfolgten Aussagen voraus, dass dem Beschuldigten während des Verfahrens zumindest einmal das Konfrontationsrecht und ihm daher die angemessene und hinreichende Möglichkeit zu gewähren ist, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und den ihn im anderen Verfahren als Zeuge oder Auskunftsperson befragten Personen Fragen zu stellen.
5.1.4 Das Recht des Beschuldigten, an Beweisabnahmen teilzunehmen und Fragen an Belastungszeugen zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Auch die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistet der beschuldigten Person die Konfrontation mit Belastungszeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2). Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Zum einen setzt dies in formeller Hinsicht voraus, dass der Beschuldigte tatsächlich die Gelegenheit erhält, an der Einvernahme der befragten Person gegenwärtig zu sein, um ihr unmittelbar Fragen stellen zu können. Zum anderen ist es in materieller Hinsicht erforderlich, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebungen zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). In diesem Fall unterliegen die früheren Aussagen mangels effektiver Gewährung des Konfrontationsrechts einem Beweisverbot (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.). Macht anlässlich der Wiederholung einer Einvernahme eine Auskunftsperson von ihrem Schweigerecht oder ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf gemäss Rechtsprechung des EGMR, welche vom Bundesgericht Unterstützung zu finden scheint, in einer solchen Situation nicht auf die frühere Aussage der Auskunftsperson bzw. des Zeugen abgestellt werden, wenn sie das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel ist (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Serie A, Band 110, Ziff. 33 sowie i.S. Asch gegen Österreich vom 26. April 1991, Serie A, Band 203, Ziff. 30; BGE 131 I 476 E. 2.3.4). Das Fragerecht ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen, wobei es nach allgemeiner Auffassung genügt, dass der Befragung des Zeugen der Verteidiger des Angeschuldigten beiwohnt (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3 m.w.H.).
5.1.5 Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b). Aus Art. 147 Abs. 2 StPO geht implizit hervor, dass eine Partei ihre Teilnahmerechte bzw. die beschuldigte Person ihr Konfrontationsrecht geltend machen kann. Aus dieser Bestimmung lässt sich allgemein ableiten, dass die Parteien über Ihre Teilnahmerechte verfügen können. Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 m.w.H.).
5.1.6 Bei der Frage, ob eine Beschränkung des Konfrontationsrechts das Verfahren in seiner Gesamtheit unfair erscheinen lässt, prüft der EGMR anhand folgender drei kumulativer Voraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2020.21
vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4 m.w.H.): 1. Die Abweichung von der optimalen Konfrontationsgelegenheit muss sachlich begründet sein. Der Grund für das Unterbleiben bzw. die Einschränkung der Konfrontation darf insbesondere kein Versäumnis oder fehlende Sorgfalt der Behörde darstellen. 2. Die Beschränkung muss durch das Verfahren kompensiert werden. Es müssen alle realisierbaren Massnahmen getroffen werden, um diese auszugleichen. 3. Dem streitigen Zeugnis darf grundsätzlich keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommen (sog. «sole or decisive»-Prüfung). Letzteres Kriterium wurde in der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts relativiert (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 34 m.w.H.). Ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung kann ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).
5.1.7 Hinsichtlich des Teilnahmerechts in Bezug auf die vom Beschuldigten gerügten Einvernahmen gilt es im Gegensatz zur Vorinstanz, welche lediglich darauf achtete, ob eine Einvernahme polizeilich oder auf Geheiss der Strafbehörden erfolgt ist, zwischen den Befragungen, welche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durchgeführt wurden, und solchen, welche ausserhalb des Verfahrens erhoben wurden, zu unterscheiden. Dementsprechend ist hinsichtlich des Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschuldigten bezüglich der von ihm gerügten Einvernahmen unter Berücksichtigung der vorangehenden Überlegungen Folgendes festzuhalten:
5.1.7.1 Die von der Bundesanwaltschaft an die Bundeskriminalpolizei delegierte Einvernahme von M. vom 11. März 2015 als Auskunftsperson (BA pag. 12-01-0003 ff.) wurde im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens geführt. Diese Befragung erfolgte relativ früh in der Strafuntersuchung, welche gegen den Beschuldigten am 12. Februar 2015 eröffnet wurde (BA pag. 01-01-0001 f.). Zwar ist auf dem Ermittlungsauftrag der Bundesanwaltschaft an die Polizei unter Hinweis auf Art.
312 Abs. 2 StPO vermerkt, dass bei dieser Einvernahme die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte hätten, die ihnen bei Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft zukommen. Doch kann aus den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte oder seine Verteidigung an diese Einvernahme vorgeladen wurden. Entsprechend waren weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung an der besagten Einvernahme zugegen (BA pag. 12-01-0003). Die erste Einvernahme mit dem Beschuldigten wurde mithin über ein Jahr später, am 1. April 2016, durchgeführt (BA pag. 13-01-0001 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes bestand bis zu diesem Zeitpunkt für den Beschuldigten noch kein absoluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.2).
Unter Berücksichtigung der Verfahrensgeschichte und des Zeitpunkts, in welchem die von der Bundesanwaltschaft an die Bundeskriminalpolizei delegierte Einvernahme von M. vom 11. März 2015 durchgeführt wurde, ist ersichtlich, dass die diesbezügliche Offenlegung des Verfahrensstands aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben war. Die Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten ist deshalb nicht zu beanstanden. Gemäss der Vorinstanz wurde M. anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen, um dem Beschuldigten die Wahrnehmung seines Konfrontationsrechts im Hinblick auf deren Einvernahme vom 11. März 2015 als Auskunftsperson zu gewähren. Indessen fällt bei der Durchsicht dieser Einvernahme im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf, dass die Vorinstanz auf eine Fragetechnik zurückgreift, welche sich im Grenzbereich des Zulässigen einordnen lässt. Dies betrifft insbesondere die wiederkehrende Frage an M., ob sie ihre in der zuvor durchgeführten Einvernahme getätigte Aussage jeweils als richtig bestätigen könne (vgl. supra E. II.5.1.4). Dennoch kann vorliegend die Frage, ob mit der Einvernahme M. anlässlich der Hauptverhandlung dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten in hinreichender Weise Rechnung getragen wurde, offenbleiben, erweist sich doch deren Einvernahme vom 11. März 2015 – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – als nicht entscheidrelevant.
5.1.7.2 Die Einvernahmen von Q., M. und N. vom 29. Dezember 2014 (BA pag. 05-010005 ff.; 05-01-0017 ff.; 05-01-0027 ff.) als Auskunftspersonen wurden im Rahmen des Strafverfahrens gegen das Geschwisterpaar D. und C. durchgeführt. Da diese Einvernahmen in einem anderen Strafverfahren erfolgten, kam dem Beschuldigten in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Parteistellung in jenem Verfahren keine Teilnahmerechte zu. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen gilt dasselbe für die Einvernahme von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Auskunftsperson. Diese erfolgte ebenfalls im Strafverfahren gegen das Geschwisterpaar D. und C., in welcher der Beschuldigte keine Parteistellung innehat und somit keine Teilnahmerechte ausüben kann (TPF pag. 42.262.1.042, Ordner 26, act. 13/2 [Akten des Obergerichts des Kantons Zürich inkl. Vorakten]). Hinsichtlich der Einvernahme von N. vom 29. Dezember 2014 als Auskunftsperson gilt es zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte zwar rügt, ihm sei das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden, ohne aber selber im vorliegenden Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Entsprechend ist in Bezug auf diese Einvernahme im Lichte der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem Verzicht des Beschuldigten auf sein Recht auf Konfrontation auszugehen. Wie zuvor im Falle der Einvernahme von M. vom 11. März 2015 (vgl. vorangehende Erwägung) fällt auch mit Blick auf die Einvernahme von M. vom 29. Dezember 2014 sowie diejenigen von Q. vom 29. Dezember 2014 bzw. vom 3. November 2015 auf, dass die Vorinstanz anlässlich ihrer Befragungen wiederum auf dieselbe, in der vorangehenden Erwägung beschriebene Fragetechnik zurückgreift, welche sich an der Grenze des Zulässigen bewegt. Nämlich betrifft dies die Frage an die jeweilige befragte Person, ob sie ihre in den zuvor durchgeführten Einvernahmen getätigte Aussage jeweils als richtig bestätigen könne (vgl. supra E. II.5.1.4). Wie zuvor kann aber auch vorliegend die Frage, ob mit den Einvernahmen von Q. und M. anlässlich der Hauptverhandlung dem Konfrontationsrecht in hinreichender Weise Rechnung getragen wurde, offenbleiben, erweisen sich doch die Einvernahmen von Q. und M. vom 29. Dezember 2014 sowie diejenige von Q. vom 3. November 2015 – wie nachfolgend noch darzulegen sein wird – für die Würdigung des angeklagten Sachverhalts als nicht relevant. Trotz dieses Ergebnisses gilt es schliesslich hervorzuheben, dass es vorliegend ausgeschlossen ist, eine mögliche Einschränkung des Konfrontationsrechts im Hinblick auf die vom Beschuldigten gerügten Einvernahmen, welche vorliegend in einem fremden Verfahren durchgeführt wurden, auf eine Verletzung der in Art. 29 f. StPO verankerten Grundsätze betreffend die Verfahrenseinheit bzw. -trennung zurückzuführen. Diese Einvernahmen wurden in einem Jugendstrafverfahren gegen das Geschwisterpaar D. und C. durchgeführt, für welches gemäss Art. 2 JStPO ausschliesslich die kantonale Zuständigkeit vorgesehen ist (vgl. TPF pag.
42.262.1.017 ff. [Akten des Obergerichts des Kantons Zürich inkl. Vorakten]; CAR pag. 6.400.277 ff.; 6.400.1094 ff.). Insofern erfolgten die vorliegend strittigen Befragungen aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen in einem getrennt geführten Strafverfahren.
5.2 Verwertbarkeit der rechtshilfeweise erhobenen Beweise
5.2.1 Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung die Unverwertbarkeit der rechtshilfeweise im Ausland erhobenen Beweise durch die Bundesanwaltschaft geltend machen. Er kritisiert, dass die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 54 ff. [CAR pag. 7.300.095 ff.]).
5.2.1.1 Unzutreffend sei bereits, dass aus dem betreffenden Artikel von BOMMER, auf welchen sich die Vorinstanz abstütze, hervorgehen würde, bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO würde es sich um Beweisabnahmen und nicht um Beweissicherungen handeln. Vielmehr könne diesem Artikel gerade entnommen werden, dass mit Beweiserhebungen der Vorgang der Gewinnung von Informationen bezeichnet werde. Unter den Begriff der Beweiserhebung falle insbesondere etwa auch ein Gutachten. Es sei alsdann nur logisch, dass bei der Ausarbeitung des Gutachtens selbst keine Teilnahme möglich sei. Bei der Erstattung des Gutachtens sei eine Teilnahme hingegen ohne weiteres möglich, was sich denn auch aus dem Artikel ergebe, auf welchen sich die Vorinstanz beziehe. Vorliegend wäre es indes ohne weiteres möglich gewesen, den Parteien nach Eingang des schriftlich erledigten Rechtshilfegesuchs die Gelegenheit einzuräumen, (schriftliche) Ergänzungsfragen an den Gutachter Dr. Guido Steinberg zu stellen. Zudem hätten sowohl die deutschen als auch die österreichischen Behörden in den betreffenden Strafverfahren den sachverständigen Islamwissenschaftler, Dr. Guido Steinberg, in der Folge noch detailliert vor Schranken gerichtlich befragen lassen. Auch dies wäre vorliegend ohne weiteres eine durchführbare Option gewesen. Eine weitere Möglichkeit wäre auch nach wie vor, ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, bei welchem die vorliegenden konkreten Umstände berücksichtigt werden könnten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stehe damit fest, dass eine Teilnahme der Parteien an dieser Beweiserhebung ohne weiteres möglich gewesen wäre und weiterhin sei.
5.2.1.2 Dem Beschuldigten sei nie Gelegenheit gegeben worden, zuhanden der ersuchten deutschen Behörden sowie den von ihnen beigezogenen Gutachtern im Nachhinein (schriftliche) Ergänzungsfragen stellen zu können. Demzufolge sei der gesetzliche Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StPO in gravierender Weise verletzt worden. Die entsprechenden im Ausland erhobenen Beweise (also nicht nur die Gutachten, sondern auch die sich darauf abstützenden Urteile und weiteren Dokumente) dürften somit im vorliegenden Verfahren nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Es handle sich um ein sog. striktes Verwertungsverbot, mithin sei in einem solchen Fall eine allfällige Relativierung durch Interessenabwägung von Vornherein nicht möglich.
5.2.2 Unter Beweiserhebung im weiteren Sinne ist die Gewinnung neuer Beweise oder die Sicherstellung eines bestehen Beweismittels zu verstehen. Dieses Verständnis ist auch Beweiserhebungen im Ausland gemäss Art. 148 StPO zugrunde zu legen. Dieser Schluss ergibt sich auch unter Berücksichtigung von Art. 139 Abs. 1 StPO aus den folgenden, auf der Materialienlektüre sowie der Beschreibungen der Lehre gründenden Überlegungen: Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a); nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Teilnahmerecht nicht gewährt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). Gemäss der Botschaft zur StPO ist der in Art. 147 sowie Art. 148 StPO verwendete Begrifflichkeit der Beweiserhebung als Beweisabnahme zu verstehen, worunter insbesondere die Einvernahme, der Augenschein oder auch eine Tatrekonstruktion fallen (Botschaft vom 7. Februar 2006 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1187). Nach BOMMER sei unter dem Begriff der Beweiserhebungen der Vorgang der Gewinnung von Informationen für das Verfahren zu verstehen. Er führt aus, dass es sich um Beweise handle, deren Gestalt noch nicht bestimmt sei, sondern im Begriff seien, ihre definitive Form anzunehmen. Schliesslich stimmt er dem der Botschaft zugrunde gelegten Verständnis zu, dass es sich bei der Beweiserhebung um Beweisabnahme handle (BOMMER, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, Heft 6, S. 197 f.). Gemäss W OHLERS handle es sich um den Akt der Beweisgewinnung (W OHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 139 StPO N. 4). Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass Art. 148 Abs. 1 StPO auf die Beweisgewinnung im Ausland abzielt, anlässlich deren die Teilnahmerechte eines Beschuldigten zu wahren sind.
5.2.3 Vorliegend verkennt der Beschuldigte mit seiner Argumentation, dass im Hinblick auf das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2017 keine Beweise erhoben worden sind, an deren Abnahme er im Sinne von Art. 148 StPO teilnahmeberechtigt gewesen wäre. Die Bundesanwaltschaft ersuchte mit ihrem Rechtshilfeersuchen vom 29. Mai 2017 die deutschen Behörden insbesondere auch um die Zustellung von (vorbestehenden) Analyseberichten und von weiteren sachdienlichen Akten und Beweismitteln über im Zeitraum ab Herbst 2013 in Haritan, Syrien, aktiven terroristische Gruppierungen, namentlich über «JAMWA», sowie deren Beziehungen zum Islamischen Staat bzw. dessen Vorläufergruppe (BA pag. 18-01-01-0327 ff.). Die von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen umfassen unter anderem die vom Beschuldigten gerügten Gutachten von Dr. Guido Steinberg. Zeitlich erfolgten diese, bevor die Bundesanwaltschaft ihr Rechtshilfeersuchen bei den deutschen Behörden einreichte, und ergingen auch nicht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Dasselbe gilt für die Gutachten von Dr. Guido Steinberg, welche von österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind. Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2015 beantragte die Bundesanwaltschaft die Übermittlung von Dokumenten zu Kontakten zwischen L. und dem Beschuldigten und zu Erkenntnissen aus technischen Überwachungen (BA pag. 18-01-03-0007). Daraufhin sandten die österreichischen Behörden unter anderem Gutachten von Dr. Guido Steinberg zu. Zwar wurden diese teilweise erstellt, nachdem die Bundesanwaltschaft ihr Rechtshilfeersuchen eingereicht hatte (BA pag. 18-01-03-0014). Diese wurden allerdings nicht im Hinblick auf das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft erstattet. Demnach erfolgte aufgrund der Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft keine Beweisabnahme im Ausland im Sinne von Art. 148 StPO, an welcher der Beschuldigte ein Teilnahmerecht gehabt hätte, sondern vielmehr ein grenzüberschreitender Beizug von Akten, zu deren Inhalt der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in hinreichender Weise Stellung nehmen konnte. Es ist der Vorinstanz demnach im Ergebnis beizupflichten, dass die vom Beschuldigten angefochtenen Gutachten von Dr. Guido Steinberg vorliegend verwertbar sind.
6. Weitere, vom Beschuldigten geltend gemachte Untersuchungsmängel
6.1 Der Beschuldigte rügt zunächst, dass in der Untersuchung die Bundesanwaltschaft nicht bereit gewesen sei, das der beschuldigten Person zustehende Akteneinsichtsrecht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu gewähren. Der Verteidigung seien die TK-Akten erst am 30. August 2019 in Form einer Harddisk zur Verfügung gestellt worden und damit in einem Zeitpunkt, als die Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 20. August 2019 bereits erfolgt sei. Die Bundesanwaltschaft habe damit verhindert, dass der Beschuldigte sich mit seiner Verteidigung gestützt auf die gesamte Aktenlage auf die Schlusseinvernahme habe vorbereiten können. Weiter habe die Bundesanwaltschaft Notizen in der Gefängniszelle des Beschuldigten sicherstellen lassen, welche dieser ausdrücklich mit «Anwalt» bzw. mit «Buchli» bezeichnet gehabt habe. Es habe sich somit offensichtlich um klassifizierte Unterlagen gehandelt, welche für seinen Verteidiger bestimmt gewesen seien. Nachdem solche Korrespondenz bekanntlich weder kontrolliert noch beschlagnahmt werden dürfe, seien die Parteirechte des Beschuldigten folglich auch aus diesem Grund erheblich verletzt worden. Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seien die vorstehend aufgeführten Einwände im Einzelnen vorgebracht worden. Es sei somit klar dargelegt worden, dass die Bundesanwaltschaft eine einseitige Untersuchung geführt und die Verfahrensrechte des Beschuldigten wiederholt massiv verletzt habe. Dennoch habe es die Vorinstanz in der Folge nicht für nötig gehalten, auf die diversen, spezifisch aufgezeigten Verletzungen der Verfahrensrechte einzugehen. Dadurch sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten auch durch die Vorinstanz erheblich verletzt worden (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 19 ff. [CAR pag.
7.300.081 f.]).
6.2 Sofern der Beschuldigte argumentiert, die Bundesanwaltschaft habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie ihm die TK-Akten erst am 30. August 2019 in Form einer Harddisk zur Verfügung habe, nachdem seine Schlusseinvernahme bereits stattgefunden habe, gilt es festzuhalten, dass er einen Antrag auf Wiederholung der Schlusseinvernahme hätte stellen können, was von seiner Seite nicht erfolgte. Der Beschuldigte unterlässt es auch, im vorliegenden Berufungsverfahren ein solches Begehren zu stellen, welches aber ohnehin verspätet gewesen wäre. Schliesslich erhielt er spätestens an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit, auf die von ihm angeführten TK-Akten einzugehen und Stellung zu deren Inhalt zu nehmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts demnach als geheilt zu gelten. Soweit der Beschuldigte ferner geltend macht, die Bundesanwaltschaft habe die Beschlagnahmung geschützter Anwaltskorrespondenz veranlasst, ist hervorzuheben, dass der anwaltlich vertretene Beschuldigte die Siegelung der vom Beschlag betroffenen Unterlagen nach Art. 248 Abs. 1 StPO hätte verlangen können. Hiernach sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Auch reichte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Entfernung der besagten Dokumente aus den Akten. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweisen sie sich für den vorliegenden Entscheid ohnehin als nicht einschlägig. Im Lichte der vorangehenden Ausführungen erweist sich demzufolge auch die Rüge des Beschuldigten, die Vorinstanz habe seine Beanstandungen nicht gehört, als unbegründet.
II. Materielle Erwägungen
1. Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 aStGB (Anklagepunkte 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3)
1.1 Anklagevorwurf und vorinstanzliches Urteil
1.1.1 Dem Beschuldigten wird zusammenfassend zu Last gelegt, Mitte November 2013 nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der zur kriminellen Organisation «Islamischer Staat im Irak und in Grosssyrien» (ISIG) gehörenden Kampftruppe «JAMWA» gereist zu sein, um sich an ihr zu beteiligen und sie in ihren Aktivitäten zu unterstützen (Anklagepunkt 1.1.2.2.1). Durch das Nutzen seines Ansehens als Rückkehrer aus dem Kriegsgebiet Syrien habe er Personen motiviert, sich der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgänger- und Teilorganisationen (ISIG, JAMWA) anzuschliessen, indem er diese in das Projekt «KKK.» sowie in die von ihm mitgegründete und betriebene Kampfsportschule «EE.» eingebunden und dadurch gezielt darauf hingewirkt habe, deren Wille zur Ausreise in das Herrschaftsgebiet des «Islamischen Staats» (IS) bzw. deren Vorgänger- und Teilorganisationen (ISIG, JAMWA) zu fördern (Anklagepunkt 1.1.2.2.2). Schliesslich habe er die kriminelle Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgänger- und Teilorganisationen (ISI, ISIG, JAMWA) durch die Verbreitung von einschlägigem Propagandamaterial unterstützt (Anklagepunkt 1.1.2.2.3).
1.1.2 Zu den einzelnen Anklagepunkten im Hinblick auf den Tatbestand der Beteiligung an oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 aStGB gelangte die Vorinstanz zu den nachfolgenden Erkenntnissen:
1.1.2.1 Hinsichtlich des Anklagepunkts 1.1.2.2.1 im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten Syrienreise erachtete es die Vorinstanz aufgrund der Beweislage für erwiesen, dass sich der Beschuldigte vom 13. November 2013 bis mindestens 7. Dezember 2013 in Syrien in einem vom ISIG – und damit einer Vorgängerorganisation des IS – kontrollierten Herrschaftsgebiet aufgehalten habe. Insbesondere in der nördlichen Agglomeration von Aleppo (Haritan und Kafr Hamra) habe der ISIG und die ihm angehörenden Gruppierungen (wie der Kampfverband «JAMWA») über eine starke militärische Präsenz verfügt und seien zu dieser Zeit bemüht gewesen, vollständige Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen. Zahlreiche Beweise und gewichtige Indizien würden dafürsprechen, dass er sich – (zu Beginn) gemeinsam mit seinen Begleitern BBB. und DDD. – mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Ausbildungslager der Gruppierung «JAMWA» unter der Führung von Abu Omar al-Shishani aufgehalten habe, deren lokaler Schwerpunkt sich im anklagerelevanten Zeitraum im Nordwesten von Aleppo bzw. in Haritan befunden habe. Gemäss der Vorinstanz sei die nach den eigenen Angaben humanitäre Natur seiner Reise lediglich vorgeschoben. Es erscheine auch plausibel, dass er sich weder in den Kampfverband «JAMWA» noch in den ISIG eingliedern gewollt habe, da er nach rund drei Wochen das Herrschaftsgebiet des ISIG bereits wieder verlassen habe. Ein faktischer Anschluss bzw. eine funktionelle Eingliederung bzw. Beteiligung an einer dieser Organisationen sei jedenfalls nicht nachgewiesen. Beweismässig sei aber dennoch erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner physischen Präsenz vor Ort, mehreren Wacheinsätzen, und eigenen Schiessübungen den ISIG und damit eine Vorgängerorganisation des späteren IS, unterstützt und dadurch das Potential dieser terroristischen Organisation aktiv gestärkt habe. In subjektiver Hinsicht würden keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte radikalisiert sei und sich mit der Ideologie des ISIG bzw. des späteren IS identifiziert habe. Er sei sich bewusst gewesen, dass er im Camp in Syrien in der Nähe von Aleppo ISIG bzw. «JAMWA», d.h. Vorgängerorganisation des späteren IS, faktisch unterstützt habe. Durch seinen Aufenthalt in Syrien während drei Wochen habe er die verbrecherische Zweckverfolgung des ISIG unmittelbar und wesentlich gefördert.
1.1.2.2 Im Hinblick auf den Anklagepunkt 1.1.2.2.2 im Zusammenhang mit der Anwerbung von Personen für den IS sah es die Vorinstanz als erstellt, dass das Koranverteilungsprojekt «KKK.» und die Gründung der Kampfsportschule «EE.» dem Beschuldigten als Anwerbungs- und Rekrutierungsplattformen für künftige Mitglieder und/oder Unterstützer – vornehmlich Kämpfer – für die terroristischen Organisationen ISIG/IS gedient hätten. Mindestens vier Personen habe er nachweislich für den IS anwerben (D., JJ.) bzw. rekrutieren (FF., LLL.) können. Alle Genannten hätten sich nach Syrien zum IS begeben; mutmasslich habe jeder der vier Personen aktiv für den IS gekämpft. Mit dem erfolgreichen Anwerben bzw. Rekrutieren dieser Personen habe der Beschuldigte die terroristische Organisation IS nachweislich unterstützt. Dadurch habe er das Potential dieser terroristischen Organisation gestärkt. Es liege vollendete Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sei damit erfüllt.
1.1.2.3 Die Vorinstanz erachtete bezüglich des Anklagepunkts 1.1.2.2.3 im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten zu Last gelegten Verbreitung von Propaganda, die darauf abgezielt habe, den IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) zu glorifizieren, deren Stärke zu demonstrieren und ein Leben auf deren Herrschaftsgebiet als erstrebenswertes Ziel für alle Muslime darzustellen, sechs der 13 auf Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten und inkriminierten Dateien als deliktisch relevant. Diese Dateien und Bilder seien gemäss Vorinstanz als Propaganda für den IS zu qualifizieren. Sie seien geeignet gewesen, die Empfänger für die Ideologie des IS zu gewinnen bzw. diese in ihrer bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken. Mit dem Versenden des Propagandamaterials an Dritte habe der Beschuldigte somit eine Stärkung des verbrecherischen Potentials der terroristischen Organisation bewirkt und habe eben durch deren Verbreitung diesen Zweck verfolgt. Gleichzeitig habe er dem IS in dessen Entstehungs- und Aufbauphase erhöhte Aufmerksamkeit verschafft und habe in Kauf genommen, dass Dritte es sichten und allenfalls weiterverbreiten würden, womit er mit seinem Tun die kriminelle Organisation IS wissentlich und willentlich in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützt und dadurch vorsätzlich deren kriminellen Zweck gefördert habe.
1.1.2.4 Aufgrund der aufgeführten Überlegungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 (Ausreise nach Syrien), 1.1.2.2.2 (Anwerben und Rekrutierung) und 1.1.2.2.3 (Verbreiten von Propaganda) wegen Unterstützungshandlungen zugunsten der kriminellen (terroristischen) Organisationen ISIG/IS schuldig.
1.1.3 Diesen Schlussfolgerungen stimmt der Beschuldigte nicht zu. Mit seiner Berufung verlangt er zusammengefasst einen Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten. Ebenfalls nicht einverstanden ist die Bundesanwaltschaft. In ihrer Anschlussberufung stellt sie sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu den Erkenntnissen der Vorinstanz sich am IS bzw. an einer ihrer Vorgängerorganisationen beteiligt habe, und begehrt dementsprechend dessen Bestrafung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aufgrund der von der Bundesanwaltschaft aufgeworfenen Frage, welche eine enge thematische Verknüpfung zwischen den Bestimmungen der Beteiligung an (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) bzw. Unterstützung (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) einer kriminellen Organisation vorweist, werden die Elemente beider Tatbestände vorliegend gemeinsam behandelt.
1.2 Tatbestandselemente (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB)
1.2.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle
Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt.
1.2.2 Der Begriff der kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1). Als Gewaltverbrechen kommen insbesondere mit Zuchthaus bedrohte Delikte gegen Leib und Leben sowie gemeingefährliche Verbrechen des 7. Titels, wie Brandstiftung (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 277, 300 [hiernach: Botschaft]). Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Geheimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Begriffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft, BBl 1993 III 277, 297). Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen unter den Begriff der kriminellen Organisation insbesondere hochgefährliche terroristische Organisationen, wie etwa das internationale Netzwerk Al-Qaïda (BGE 142 IV 175 E. 5.4; 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Auch der ISI, dessen Nachfolgeorganisation ISIG und der IS sind vom Gesetzgeber und in der Folge auch vom Bundesgericht als kriminelle Organisationen im Sinne des Tatbestandes eingestuft worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; BGE 142 IV 175 E. 5.8; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.4; zum Ganzen ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 7).
1.2.3 Die Tathandlung der Beteiligung setzt voraus, dass sich der Täter in die kriminelle Organisation funktionell eingliedert und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung tätig wird (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Bei der Beteiligungsvariante wird die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vorausgesetzt (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, in: ACKERMANN [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen / Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, Art. 260ter StGB N. 380, 427). Die einzelnen Aktivitäten des Beteiligten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal zu sein bzw. konkrete Straftatbestände zu erfüllen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen etc.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.5; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Die Aktivitäten des Beteiligten müssen aber für die verbrecherische Zweckverfolgung unmittelbar oder mittelbar wesentlich sein. Die Wesentlichkeit des Handelns einer Person ist vom Richter im Einzelfall nach den konkreten Umständen zu ermessen. Dabei wird ein einzelner, wenn auch entscheidender Beitrag nicht genügen, den Tatbestand der Beteiligung zu erfüllen. Beteiligung (ebenso Unterstützung) ist stets Täterschaft und schliesst Gehilfenschaft oder Anstiftung zur Beteiligung aus (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Bundesgericht mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation weit zu fassen ist. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem «harten Kern» angehört. Auch wer zu ihrem erweiterten Kreis angehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation an dieser im Sinne von Art. 260ter aStGB beteiligt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Neben den Führungspersonen, den Verwaltungsorganen oder den ständigen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS als staatsähnliche Entität auch andere Angehörige, die regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Konkret heisst das, dass nebst einer «hierarchischen, dauerhaften und arbeitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder» ein Umfeld faktischer (nicht «eingeschriebener») Befehlsempfänger besteht, die fanatisiert sind, und daher im Rahmen der Zielsetzung der Organisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen, später aber in diesem Umfeld haften bleiben, nicht zuletzt auch wegen praktischer Anreize, welche die Organisation zu gewähren vorgibt oder gewährt. Auch solche Personen sind letztlich in den IS eingegliedert bzw. informell beteiligt im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.5; vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1).
1.2.4 Die Unterstützung einer kriminellen Organisation kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.3). Als Unterstützer kommen nur Nicht-Mitglieder in Frage, die für die Organisation handeln (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 426 f.). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelspersonen, die als Bindeglieder zur legalen Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 427; ARZT, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 260ter StGB N. 159; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 13; vgl. Botschaft, BBl 1993 III 277, 301). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal «in ihrer verbrecherischen Tätigkeit» überflüssig. Für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist indessen der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Die Unterstützungshandlung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: Es genügt jede Stärkung des Potentials der Organisation (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.3 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. B.1.2.4). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Handlungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3). Die Rekrutierung von neuen Anhängern für den IS durch ein Nicht-Mitglied des IS stellt eine typische Unterstützungshandlung dar. Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder das «Bewundern» einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; 133 IV 58 E. 5.3.1, ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14). Bei der Unterstützungshandlung muss es sich um ein effektives Bemühen handeln, ein blosser Versuch zur Unterstützung bleibt hingegen straflos (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 13).
1.2.5 Strafbar macht sich, wer (eventual-)vorsätzlich handelt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14; FORSTER, ZStrR 2003, 438). Der Täter muss wissen oder es zumindest für möglich halten, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt (Mitgliedschaft mit Aktivität) bzw. eine solche unterstützt (Stärkung des Potenzials der Organisation) (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 490). Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen muss indes nicht vom Vorsatz umfasst sein (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 260ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Die Tatvariante der Unterstützung gemäss Art. 260ter StGB verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 142 IV 175 E. 5.4.2; 132 IV 132 E. 4.1.4). Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.4).
1.2.6 Der Tatbestand von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt anzusehen mit der Konsequenz, dass der Tatbestand bei tatbestandsmässigen Einzelhandlungen während eines längeren Zeitraums nur einmal erfüllt ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3.2). Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. derselbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014, E. B.1.2.7 m.w.H.; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3.2).
1.3 Historische Entwicklung der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) und Teilorganisation («JAMWA»)
Im Hinblick auf die sämtlichen, dem Beschuldigten zu Last gelegten Tathandlungen (Anklagepunkte 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3; vgl. supra E. II.1.1.1) ist die Frage zu erörtern, ob es sich beim IS, ISIG und ISI um ein und dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstufen mit unterschiedlichen Benennungen handelt.
1.3.1 ISI, ISIG und IS
Zur historischen Entwicklung der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) wird gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. 1.1.2). Zusammengefasst ist vorliegend festzuhalten, dass die Gründung des IS auf ein Zerwürfnis innerhalb der Al-Qaïda bzw. zwischen dem damaligen Führer des irakischen Al-Qaïda-Ablegers ISI, al-Baghdadi, und dem Führer des syrischen Al-Qaïda-Ablegers namens «Jabhat Al-Nusra» im Jahre 2014 zurückgeht. Nachdem sich der Streit der beiden Al-Qaïda-Gruppierungen weiter zuspitzte und AA., der Führer der Kern-Al-Qaïda, al-Baghdadi deshalb im Februar 2014 aus dem Al-Qaïda-Verbund ausschloss, nahmen ISIS-Anhänger im Juni 2014 Mossul ein, wo alBaghdadi am 29. Juni 2014 eigenmächtig ein sogenanntes Kalifat namens IS ausrief und sich selbst als Kalifen bezeichnete. Gemäss der Botschaft vom 12. November 2014 zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (BBl 2014 8925, 8930) handelt es sich beim IS um eine unabhängige, von der Gruppierung «Al-Qaïda» dissidente, internationale, dschihadistisch motivierte Terrorgruppierung. Die mit dem Namen IS bekanntgewordene Terrororganisation trug bereits vor ihrer Proklamation am 29. Juni 2014 die Bezeichnungen ISI (vom 15. Oktober 2006 bis 8. April 2013) und ISIG (vom 8. April 2013 bis Ende Juni 2014). Die hierarchischen Führungs-, Organisations-, Planungsstrukturen und Zielsetzungen («Wiederherstellung bzw. Errichtung des Kalifats» mittels Einsatzes terroristischer Gewaltmittel) unterschieden sich grundsätzlich nicht. Es handelt sich letztlich um dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstufen mit unterschiedlichen Bezeichnungen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 2.2). Dass sich der ISI, ISIG und IS dynamisch dem sich ändernden militärischen und politischen Umfeld anpasste, steht dem nicht entgegen.
1.3.2 Jaish al-Muhajirin-wa-I-Ansar («JAMWA»)
Aufgrund der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass die «JAMWA» ein dem ISIG angehörender dschihadistischsalafistischer Kampfverband ist bzw. war. Sie wurde im März 2013 durch die Vereinigung der Gruppierung «Katibat al-Muhajirin» («Emigranten-Bataillon» oder auch «Muhajirin-Brigade») mit den weitgehend unbekannten militantislamistischen syrischen Gruppen «Jaish Muhammad» und «Kata’ib Khattab» gegründet. Der uneingeschränkte Anführer der strikt militärisch-hierarchisch organisierten «JAMWA» war Emir Abu Omar al-Shishani. Das damalige Hauptquartier der «JAMWA» befand sich in Haritan, nordwestlich von Aleppo (Syrien). Der ISIG war in Aleppo einschliesslich Haritan stark vertreten (BA pag.
18-01-01-0726; -0835). Administrativ bildete Haritan einen Teil des «Mount Simeon District» des «Aleppo Governorate». Al-Shishani hatte sich ebenfalls in Haritan einquartiert. Das Ziel dieser Vereinigung – die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats – suchte sie im Wege des militärischen Kampfs dadurch zu erreichen, dass sie nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges auf Seiten der Assad-Gegner agierte. Al-Shishani leistete am 21. November 2013 den für sich und die «JAMWA»-Angehörigen massgeblichen Treueeid gegenüber dem damaligen ISIG-Führer al-Baghdadi und bewirkte dadurch (formell) den Anschluss an diese grössere Organisation. Dieses Ereignis war aber nur der Abschluss eines Prozesses, der bereits im Frühjahr 2013 begonnen hatte. Dies belegt u.a. eine Videobotschaft des Emirs der Gruppierung «Junud ash-Sham», BB., in welcher er von einem Anschluss im Mai/Juni 2013 von Abu Omar al-Shishani an den ISIG spricht. Damit waren fortan die Vorgaben und Anweisungen der ISIG-Führung auch für die Kämpfer der «JAMWA» bindend, die damit in die übergreifenden Strukturen des ISIG eingegliedert wurden. Zu diesen Kämpfern zählten auch diejenigen der zumindest von August bis November 2013 in Haritan bei Aleppo stationierten Einheit «muhajirun halab» (Auswanderer von Aleppo) (BA pag. 10-01-0427; BA pag. 10-01-1338 f. sowie 1344; BA pag. 18-01-01-0578-0580; BA pag. 18-01-01-0910-0923; BA pag. 1801-01-1064, 1071; BA pag.10-01-1184 f.). Diesbezüglich bringt der Beschuldigte mit Blick auf die von ihm aufgeworfenen Vorfragen vor, dass sich die Lage im Gebiet um Haritan mit der Präsenz verschiedener Gruppierungen diffus dargestellt habe und dass es nicht geklärt sei, dass die «JAMWA» die faktische Kontrolle über das Gebiet ausgeübt habe. Die Frage, welche Gruppierung die faktische Kontrolle über das betreffende Gebiet im fraglichen Tatzeitraum ausübte, erscheint im Hinblick auf die Würdigung des Sachverhalts irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass es erstellt ist, dass die «JAMWA» im umkämpften Gebiet um Haritan militärisch präsent und aktiv war, wenn insbesondere berücksichtigt wird, dass die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen für Jihadfreiwillige gerade eine der Hauptmotivationen für ihre Reise darstellt (vgl. infra E. II.1.5.1.15; spezifisch im Hinblick auf den Beschuldigten TPF pag. 42.731.011 ff. bzw. infra E. II.1.4.7). Es ist der Vorinstanz im Lichte der vorangehenden Feststellungen beizupflichten, dass die «JAMWA» ab Mai/Juni 2013 de facto und organisatorisch in den ISIG eingegliedert und somit ab Mitte 2013 Teilorganisation des ISIG und damit Teil einer Vorgängerorganisation des IS war.
1.4 Ideologische Bezugspunkte und Vernetzung mit (internationalen) Exponenten der salafistisch-dschihadistischen Bewegung
Im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen gilt es zu ermitteln, welcher ideologischen Prägung er im anklagerelevanten Zeitraum (Anklagepunkte 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3 [vom 1. September 2012 bis 26. November 2014]) unterlag und welche religiöse Überzeugung er vertrat.
1.4.1 Der Beschuldigte bekannte sich zur von Ahmad al-Hazimi – einem radikal-islamischen Gelehrten aus Saudiarabien – begründeten Glaubenslehre des «wahren Manhaj» (zu Deutsch: «Der wahre Weg»). Zentrales Thema des «wahren Manhaj» ist der reine Monotheismus. Demnach ist alles zu verurteilen, was in Konkurrenz zu diesem Monotheismus steht. Der Grundgedanke der Lehre beruht darauf, dass Unwissen nicht vor dem Ausschluss aus der muslimischen Gemeinschaft schützt. Es können Gläubige (auch Muslime) aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden und zu Ungläubigen (zu «Kufr» bzw. «Kafir» [= Gottesleugner]) erklärt werden (dieser Vorgang wird «Takfir» genannt), wenn ihnen ein religiöses Erfordernis nicht bekannt ist. Diese Glaubenslehre fand auch beim IS respektive dessen Vorgängerorganisationen viele Anhänger, welche vom IS aber nunmehr verboten worden sei (BA pag. 10-01-1070 ff. sowie 10-01-1283; TPF pag. 42.731.008).
1.4.2 Die radikale Auslegung des «wahren Manhaj» wurde insbesondere auch von L. alias «L1.» vertreten, einem salafistisch-extremistischen, serbischen (Hass-)Prediger, welcher mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz (A) vom 13. Juli 2016 u.a. wegen terroristischer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden ist (BA pag. 10-01-1270; 10-01-1286 f.; B-18-01-03-010005 f.; B-18-01-03-01-0674 ff.). L. habe sich spätestens ab 2009 als Vordenker der radikal-islamistischen Szene in Österreich betätigt und spätestens von Sommer 2011 bis Ende November 2014 für den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation(en) Mitglieder und Kämpfer angeworben, indem er die Teilnahme am Jihad zur Errichtung des als IS bezeichneten, nach radikal-islamistischen Grundsätzen gestalteten Gottesstaates als religiöse Pflicht jedes Muslims dargestellt habe. Er habe seine Zuhörer/Gesprächspartner aufgefordert, sich zur Erfüllung dieser Pflicht diesen terroristischen Vereinigungen anzuschliessen und an Kampfhandlungen zur Errichtung eines solchen Gottesstaates in Syrien und im Irak teilzunehmen (BA pag. B-18-01-03-01-0668 f.). Gemäss den in jenem Verfahren erhobenen Gutachten stehe L. «weit ausserhalb des orthodoxen Islams» und vertrete «vielmehr eine jihadistische Ideologie auf der Grundlage einer wahhabitischen/salafistischen Islaminterpretation». L. verbreite nicht nur jihadistisches Gedankengut; er befürworte namentlich auch die Aktivitäten des IS und bezeichne den Jihad als eine Glaubenspflicht. Zudem kündige er den Kampf gegen die westliche Welt an, sobald die Muslime stark genug seien (BA pag. B-18-01-0301-0001 ff. insbesondere B-18-01-03-01-0005 f.; 10-01-1286 f.). Der Beschuldigte erklärte, L. seit etwa 2012 zu kennen (BA pag. 13-01-0563) und Gefallen an dessen radikalen Predigten gefunden zu haben (BA pag. 13-01-0223). Er habe L. in WW. besucht und sei auch zu dessen Vorträgen gegangen (BA pag. 13-01-0014 f.). «L1.» (= L.) habe in Medina den Professorentitel in Islamwissenschaften erworben, darum sei er für ihn sowohl ein Scheich («geistiger Führer»), als auch eine wichtige Ansprechperson für den reinen Monotheismus aus dem Islam gewesen (BA pag. 13-01-0051; 10-01-1289 ff.; TPF pag. 42.731.008 ff.). Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte in einer WhatsApp-Konversation vom 11. Oktober 2012 mit CC. (Imam in der Moschee JJJJJ. bis Ende Juni 2013, danach bis Ende Juni 2014 in der Moschee DD.) erklärte, L. sei sein Ansprechpartner in Sachen «Dawla» (= IS) (BA pag. 10-01-1083 sowie 10-01-1285). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass L. für ihn im anklagerelevanten Zeitraum (September 2012 bis Ende 2014) das grösste religiöse Vorbild bzw. die höchste Autorität in Glaubensfragen gewesen sei (TPF pag. 42.731.009). Die sichergestellten Dateien enthalten diesbezüglich zahlreiche Konversationen zwischen den von L. und dem Beschuldigten benutzten Mobiltelefonen (BA pag. 13-01-0051; 10-01-1284 sowie -1294). Insgesamt konnten 1'332 Chatkontakte zwischen den beiden Personen im anklagerelevanten Zeitraum festgestellt werden. Von Bedeutung ist, dass die Anfragen seitens des Beschuldigten erfolgten und er über das Strafverfahren von L. bei den österreichischen Strafbehörden informiert war. Die Auswertung der Chats ergab, dass sich L. und der Beschuldigte stets zu ähnlichen Themen ausgetauscht hatten: IS als Ziel, Kontakte zu verurteilten Rekrutierern für den IS und deren Gehilfen, Kontakte zu Personen, welche in den Jihad respektive nach Syrien zogen, die Kampfausbildung in der vom Beschuldigten gegründeten «EE.»; Finanzierungen (z.B. Katar [im Zusammenhang mit dem Islamischen Zentralrat Schweiz IZRS] sowie Gelder, welche nach Österreich gebracht werden sollten) sowie Diskussionen über die Auslegung der islamischen Religion (BA pag. 10-01-0584 ff. sowie Beilagen ab -0607 ff.).
1.4.3 Aus den elektronischen Sicherstellungen geht weiter hervor, dass der Beschuldigte dem aus der Republik Bosnien und Herzegowina stammenden R. alias «R1.», einem einflussreichen, populären Prediger, der im Dezember 2013 zur «höchsten Autorität in der salafistisch-(gewalt)-extremistischen Szene von Bosnien und Herzegowina» aufgestiegen war, grosse Bewunderung entgegenbrachte und entsprechend einen engen Kontakt zu ihm pflegte. R. bekannte sich in Interviews öffentlich zum IS, rechtfertigte dessen Verbrechen und bezeichnete den IS als eine «Notwendigkeit für Muslime». R. wurde u.a. als Rekrutierer europäischer Muslime für den IS bekannt. In einer seiner «Khutbas» (Freitagspredigten) vom August 2014 verteidigte er den IS. R. wurde am 3. September 2014 verhaftet. Ihm wurde namentlich vorgeworfen, in den Jahren 2013 und 2014 als religiöse Autorität der salafistischen Gemeinschaft sowohl bei Treffen wie etwa in Gornja Maoča (einem kleinen Dorf in den bosnischen Bergen, in welchem ab 2015 Fahnen des IS geweht haben und von dort aus Kämpfer nach Syrien in den Jihad gezogen sein sollen; vgl. BA pag. 10-01-1301 f.), als auch mittels YouTube veröffentlichten Predigten vorsätzlich Personen angestiftet zu haben, sich dem ISIS/IS anzuschliessen und an dessen Aktivitäten zu beteiligen. Am 5. November 2015 wurde R. von einem Gericht in Bosnien und Herzegowina wegen «öffentlicher Anstiftung zu terroristischen Aktivitäten, Rekrutierung von Terroristen und Organisation einer terroristischen Vereinigung» zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde am 28. März 2016 in zweiter Instanz bestätigt und ist rechtskräftig (BA pag. 23-04-0088; 10-01-1294 ff.; 10-01-0589 f.; 18-01-05-286 ff. sowie -0379 ff.). Mehrmals besuchte der Beschuldigte R. in Bosnien und Herzegowina (namentlich am 23. Juni 2013, im Oktober/November 2013 und vom 15.-18. August 2014; vgl. BA pag. 10-01-0592 sowie -1299 f.). Wie sehr der Beschuldigte «R2.», wie er ihn nannte, verehrte, zeigen etwa folgende Feststellungen: Der u.a. von R. im Februar 2013 in einem Hotel in ZZZ. gehaltene Vortrag mit dem Thema «[Titel]» wollte der Beschuldigte übersetzen lassen (BA pag. 1001-1093). Anfangs Juni 2013 befand sich R. in der Schweiz, besuchte den Beschuldigten sowie dessen Umfeld und predigte mehrfach. Eine Predigt von R. befand sich auch auf einer beim Beschuldigten sichergestellten Audioaufnahme (BA pag. 10-01-1088 f.). Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass die Vorträge und Predigten von R. heikel gewesen sein mussten, denn er war offensichtlich darauf bedacht, die Zuhörerschaft auf Eingeweihte zu reduzieren, und sandte deshalb am 3. Juni 2013 über WhatsApp an mehrere Personen (darunter die späteren Syrien-Reisenden JJ. und KK.) eine Einladung mit folgendem Vermerk: «Vortrag von R2. morgen ca. 19.30h, Bosnisch/Deutsch, YY., ihr wisst wo! in sha ALLAH, Nicht weiterleiten!!!» (BA pag. 10-01-1096 sowie -1104). Auch die Verhaftung von R. im September 2014 wurde vom Beschuldigten und seinem Umfeld thematisiert (BA pag. 10-01-1072). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, im fraglichen Zeitraum «mehr oder weniger das gleiche Gedankengut» wie R. gehabt zu haben. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass R. sich öffentlich zum IS bekannt und die Mitgliedschaft in dieser Organisation als eine Notwendigkeit für Muslime bezeichnet habe (TPF pag. 42.731.011). Weiter habe er gewusst, dass R. innerhalb von Dschihadistenkreisen eine Autorität in Bosnien und Herzegowina gewesen sei (TPF pag. 42.731.015). Auf einer sichergestellten Fotografie ist der Beschuldigte mit R. zu sehen; beide halten den linken ausgestreckten Zeigefinger in die Höhe (BA pag. B-10-01-03-0216). Dazu befragt, erklärte der Beschuldigte, dieses Zeichen stehe für die Einheit Gottes, den Monotheismus, und es gebe eine bestimmte Gruppe, die dieses Zeichen publik gemacht habe – der IS (TPF pag. 42.731.014).
1.4.4 Auch der radikale mazedonische Prediger HH. galt dem Beschuldigten als religiöse Ansprechperson (BA pag. 10-01-1070). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zwar, HH. nur ein einziges Mal getroffen zu haben
und auch dessen Sprache (Albanisch) nicht zu sprechen (TPF pag. 42.731.015 f.). Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bereits ab Juli 2013 für HH. zu interessieren begann (BA pag. 10-01-1107). Von Bedeutung ist weiter ein fotografisch dokumentiertes Treffen vom Oktober 2014 zwischen dem Beschuldigten und HH. in der Schweiz (BA pag. 10-01-1173; B-10-01-030231 f.). Der Beschuldigte erklärte, HH. habe ein Seminar in einer Moschee gehalten (TPF pag. 42.731.016). HH. wurde in Mazedonien wegen Rekrutierungen für den Jihad in Syrien und Irak («He is considered the main recruiter for ISIS in Macedonia») zu einer Haftstrafe von 7 Jahren verurteilt (BA pag. 10-01-1298 f.).
1.4.5 Eine – zumindest in den Jahren 2013 bis Frühsommer 2014 – wichtige Bezugsperson in religiösen Fragen stellte für den Beschuldigten der aus Bosnien und Herzegowina stammende und in Deutschland lebende, radikal islamische Prediger LL. (alias «LL1.») dar (BA pag. 10-01-1138;10-01-1216). Der Beschuldigte bezeichnete LL. als «Sheikh», kommunizierte mit ihm via WhatsApp und besuchte ihn regelmässig in Deutschland (BA pag. 10-01-1298 sowie -1300; ferner 10-01-1129 sowie -1134). An der am 28. September 2013 im Hotel MM. in YY. durchgeführten Benefizveranstaltung für Syrien, welche vom Beschuldigten mitorganisiert wurde, nahm LL. als Hauptreferent teil (BA pag. 10-01-1298 sowie 1336; B-10-01-02-0124 f. [Flyer]). Bemerkenswert ist die auf Geheimhaltung bedachte Planung dieser Veranstaltung: Da die Moschee DD. damals nicht mit radikalen Themen in Verbindung gebracht werden durfte, wurde der Veranstaltungsort im Hotel MM. in den elektronischen Medien sehr kurzfristig bekanntgegeben. Weiter waren für die radikal-islamischen Vorträge von LL. nur ausgewählte Gäste eingeladen. Es war der Beschuldigte als Mitorganisator dieses Anlasses, der in einem längeren Chat auf diese Besonderheiten aufmerksam machte, indem er LL. am Abend des 26. September 2013 Folgendes schrieb: «Am Benefiz kannst du’s uns voll geben. Aber die mosche müssen wir gut hüten.» (BA pag. 10-01-1112; B-10-01-02-0134). Fotos der Veranstaltung zeigen, dass sich vor allem ein junges Publikum für den Beitrag von LL. interessierte, darunter der Ende 2014 nach Syrien zum IS ausreisende D. An der Podiumsbühne waren zudem drei Flaggen befestigt, in der Mitte jene mit dem späteren Erkennungssymbol des IS (BA pag. 10-01-1113, B-10-01-02-0139 sowie -0141). Zwischen LL. und dem Beschuldigten kam es ab Juni 2014 zum Bruch, da sich LL. zur Lehre von NN. bekannte, welcher sich in Syrien nicht dem IS anschliessen wollte (BA pag. 10-01-1298). Der Beschuldigte kommentierte diese Haltung NN.’s am 14. August 2014 als Katastrophe und hoffte, NN. werde die Wahrheit erkennen und sich doch noch dem IS anschliessen. In einer Sprachnachricht vom 19. August 2014 an den Beschuldigten machte LL. deutlich, dass die vom Beschuldigten praktizierte Lehre von al-Hazimi mit dem IS nicht korrelieren könne (BA pag. 10-01-1155 f.). Der Beschuldigte bekannte sich trotzdem weiterhin zum IS.
1.4.6 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei den Personen L., R. und HH. nachweislich um (Hass-)Prediger und glühende Anhänger des Wertekanons des IS handelt(e), welche u.a. wegen terroristischer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem IS (z.B. Rekrutierungen) zu hohen Freiheitsstrafen zwischen 7 und 20 Jahren verurteilt wurden (BA pag. B-18-01-03-01-0635 sowie -0672; 18-01-05-286 ff. sowie -0379 ff.; 10-01-1298 f.). LL. vertrat anfänglich eine ebensolche radikal-islamische Haltung mit Bezügen zum IS (BA pag. 10-01-1108). All diesen vier Personen ist gemeinsam, dass sie für den Beschuldigten religiöse Autoritäten darstellten und er sie als «Scheichs» bezeichnete. Besonders grossen Einfluss übten die Glaubensüberzeugungen und Predigten von L. (alias «L1.») und R. (alias «R2.») auf den Beschuldigten aus. Er pflegte darüber hinaus noch zu weiteren, bekannten Vertretern und Anhängern der salafistischen Bewegung in Europa Kontakte – darunter die deutschen islamistischen Prediger OO. und PP. (BA pag. 10-01-1299 sowie 10-01-1179). Demzufolge ist der Vorinstanz im Ergebnis darin zuzustimmen, dass es sich beim Beschuldigten in der Zeitspanne der ihm vorgeworfenen Taten um eine Person mit einer sehr radikalen salafistischen Einstellung handelte. Das Bekenntnis des Beschuldigten zum IS wurde zudem von der mit ihm nach islamischem Recht verheirateten QQ., welche am 3. November 2016 rechtshilfeweise durch die deutsche Generalbundesanwaltschaft als Zeugin einvernommen wurde, bestätigt: Der Beschuldigte habe die Aktionen des IS ihr gegenüber gutgeheissen. Befragt zur religiösen Einstellung des Beschuldigten, erklärte sie, er sei der Auffassung gewesen, man solle (unbedingt) nach Syrien gehen, um zu kämpfen. Sie habe derartige Aussagen als extrem bzw. radikal empfunden (BA pag. 13-01-0556; 1801-01-0247 f. sowie -0252 f.). Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Filme, Devotionalien etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung für den IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: ein Bild mit der Flagge des IS, Fotos mit salafistischem Erkennungszeichen (BA pag. 13-01-0630), ein Viber-Chat mit alBaghdadi im Hintergrund (BA pag. 13-01-0527); Namenswahl des eigenen Teams mit eindeutig islamistischem Bezug (wie «Islamic State», «Blackflag», «Advanced-Terror») im Onlinemodus des Gewaltvideospiels «Call of Duty» (BA pag. 09-01-0264 sowie -295 ff.; 10-01-1259); die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Flagge des IS (BA pag. 08-05-0007 f.); ein Film des IS mit Erschiessungs- und Enthauptungsszenen (BA pag. 10-01-1328; 10-01-1176; B10-01-03-0247) sowie Fotos des Beschuldigten mit ausgestrecktem, linkem Zeigefinger als Symbol für den IS (BA pag. B-10-01-02-0178; B-10-01-03-0216). Im Rahmen des Vorverfahrens sagte der Beschuldigte aus, er sei ein (starker) Sympathisant des IS gewesen (BA pag. 13-01-0218, -0568 f. sowie -0687), was er anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- und Berufungsverhandlung bestätigte (TPF pag. 42.731.014 sowie -017; CAR pag. 7.401.009, -023 sowie -038). Vor der Vorinstanz räumte er zudem ein, im anklagerelevanten Zeitraum ein strenggläubiger Muslim (sunnitischer Ausrichtung) gewesen und der Grundlehre des «wahren Manhaj» gefolgt zu sein. Er habe sich bereits ab ca. 2011/12, d.h. noch vor seiner Reise nach Syrien (im November 2013), mit dieser radikalen Lehre befasst. Er habe das Kalifat des IS und zu Beginn auch dessen Taten gutgeheissen. Zudem räumte er ein, auch die Kampfhandlungen, Enthauptungen und Hinrichtungen des IS (damals) befürwortet zu haben (TPF pag. 42.731.007 f. sowie -012 f.; CAR pag. 7.401.032). Anlässlich einer früheren Einvernahme erklärte er, ihn habe nur der Monotheismus interessiert (BA pag. 13-01-0051).
1.4.7 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschuldigte im Anklagezeitraum zu den salafistisch-jihadistischen Autoritätspersonen und Predigern L., R., HH. und (bis im Frühsommer 2014) LL. zum Teil sehr enge Kontakte pflegte und sich insbesondere deren Einstellung, Wertekanon und Ideologie zum IS, zum Jihad sowie zur Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Dies geht u.a. auch aus einem SMS-Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und einem nicht näher bekannten «RR.» (mazedonischer Staatsangehöriger) vom 14. März 2013 hervor, in welcher er an seinen radikalen Überzeugungen unter Berufung auf seine religiösen Autoritäten, unter anderem R., alias «R2.» und L., alias «L1.», festhielt (BA pag. 10-01-1100 f.). Diese Unterhaltung und weitere Aussagen belegen ferner, dass er seine fanatisch geprägte Bewunderung für den IS nie in Zweifel zog, im Gegenteil: Er hiess nicht nur die Kampfhandlungen des IS gut, sondern auch dessen Gräueltaten, wie Enthauptungen und Hinrichtungen (TPF pag. 42.731.011 ff.). Im Ergebnis zeigt das beim Beschuldigten sichergestellte Beweismaterial in Form von Chats, Fotos, Videos und Gegenständen, insbesondere aus dem Jahre 2014, in seiner Gesamtheit deutlich auf, dass es sich bei ihm im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der vom IS und seinen Vorgängerorganisationen vertretenen und praktizierten radikal-salafistischen Glaubenslehre und Werteideologie handelte. Der Beschuldigte liess daneben keine anderen ideologischen Gesinnungen gelten selbst wenn diese ebenfalls radikal waren. So nannte er etwa Anhänger der (ebenfalls) terroristischen Vereinigung «Jabhat Al-Nusra» (einem Ableger der Al-Qaïda) verächtlich «Nusra Cheerleaders» (BA pag. 10-01-1151 f.). Mehrfach erwähnte der Beschuldigte, dass er nur mit Brüdern zusammen sei, welche auf dem richtigen (wahren) «Manhaj» wären (BA pag. 10-01-1181). In diesem Zusammenhang mag die Tatsache paradox erscheinen, dass die Radikalität dieser von al-Hazimi begründeten Glaubenslehre sogar die Enthauptung von mindestens zwei Scharia-Richtern des IS zur Folge hatte. Trotz dieser Ereignisse bekannte sich der Beschuldigte über den gesamten Anklagezeitraum kompromisslos zum IS, zumal auch seine (beiden) «Sheikhs» auf «Haqq» (= Wahrheit; wird als Synonym für den IS verwendet) waren, wie er einem Kollegen (AAA.) am 20. Juni 2014 über WhatsApp mitteilte (BA pag. 10-01-1147 sowie -1176).
1.5 Zu den einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen
1.5.1 Syrienreise (Anklagepunkt 1.1.2.2.1)
1.5.1.1 Der Beschuldigte gab zu, sich von Mitte November bis zum 7. Dezember 2013 in Syrien aufgehalten zu haben. Er will sich aber weder der «JAMWA» noch einer anderen, dem IS zugehörigen Kampfverband oder Organisation angeschlossen und an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen haben. Er bestritt, sich jemals auf Territorium befunden zu haben, das von einer Vorgängerorganisation des IS kontrolliert worden sei. Im Wesentlichen bringt er vor, der Zweck seiner dreiwöchigen Reise sei die Verteilung von Hilfsgütern gewesen. Er sei aus humanitären Gründen in Syrien gewesen und habe sich der Freien Syrischen Armee (nachfolgend: FSA) angeschlossen. Er hätte gute Absichten gehegt und niemandem schaden wollen. Am 8. Dezember 2013 sei er via Türkei in die Schweiz zurückgekehrt (BA pag. 13-01-0006, -0011, -0053, -0055 f., -0059, -0061, -007779, -0128, -0134, -0179, -0203, -0441, -0625; 10-01-1337; TPF pag. 42.731.019 ff.).
1.5.1.2 Den Zweck und die Anreise nach Syrien beschrieb der Beschuldigte wie folgt: Er habe von LL. (zur Person von LL. und seinen Motivationen vgl. supra E: II.1.4.5) nach der Benefizveranstaltung von «Ansar International Süd-Deutschland» für Syrien vom 28. September 2013 in YY. das Angebot erhalten, in das türkischsyrische Grenzgebiet zu reisen, um dort «Kleider und so weiter» zu verteilen. Er sei nach dieser Veranstaltung gefragt worden, ob er Zeit und Lust hätte, einen Teil des gesammelten Geldes, Fr. 10'000.00, in die Türkei und danach weiter an die syrische Grenze zu bringen. Er habe sehen wollen, wie «Ansar» dort arbeite. Entsprechend sei er am 9. November 2013 mit BBB., den er vor drei Jahren an einem Seminar getroffen habe, von Zürich/Kloten nach Istanbul geflogen. Der Flug von Zürich nach Istanbul sei von LL. organisiert und bezahlt worden. Bei einer Moschee in Istanbul habe er sich mit LL. getroffen und von dort aus seien sie – der Beschuldigte, LL., BBB. und weitere Bosnier – (am 11. November 2013) mit dem Auto in das Sperrgebiet Türkei/Syrien gefahren. Zwar habe er gewusst, dass sie nach Syrien weiterfahren würden, jedoch habe er über keine Informationen verfügt, was das genaue Ziel sein sollte. Vor dem Grenzübertritt habe er in der Türkei bzw. kurz nach der Grenze in einem Survival-Shop Tarnkleider, Militärkleider bzw. «Military» Modeartikel, u.a. beige Camouflage-Hosen, eine Sturmmütze und eine Jacke gekauft; Waffen habe es in diesem Geschäft nicht gegeben (BA pag. 13-01-0005 f., -0011 ff., -0022, -0050 ff., -0067, -0073 f., 0224, -0244 f., -0689 f.; TPF pag. 42.731.019 f., -028).
1.5.1.3 Der Beschuldigte gibt ferner an, dass es an der Grenze nur Militär, nämlich die FSA gegeben habe. Ein Organisator der FSA habe gesagt, man solle in der Öf-
fentlichkeit Masken tragen. In seiner ersten Einvernahme erklärte der Beschuldigte, sich klar auf dem Territorium der FSA befunden zu haben. Eine Woche habe er sich im Sperrgebiet aufgehalten und dort «Kleider verteilt und andere Sachen gemacht» (BA pag. 13-01-0011 sowie -0022). Ergänzend gab er in der zweiten Einvernahme zu Protokoll, er sei bei den Rebellen und der FSA gewesen bzw. an einem Ort, wo Rebellen und die syrische Armee gemeinsam gekämpft hätten. An den Ortsnamen könne er sich nicht erinnern. Er sei für längere Zeit in einem Militärcamp der FSA gewesen. Das Camp habe sich etwas ausserhalb befunden, in einem ländlichen, hügeligen Gebiet. Es sei umzäunt, bewacht und mit einem kleinen Artilleriegeschütz gesichert gewesen. Die bewaffneten Personen hätten Sturmgewehre getragen. Es sei gut möglich, dass einige Leute an die Front gegangen und andere von der Front zurückgekehrt seien. Zuvor habe er sich in einer Villa aufgehalten, bei welcher zwei Fassbomben eingeschlagen hätten. In diesem Camp sei es sicherer gewesen; dort habe es Frauen, Kinder, Albaner, Bosnier sowie Rebellen und Mitglieder der FSA gegeben. Er habe sich in einer grösseren Villa aufgehalten und von weitem habe man Geschützlärm gehört. Nach einer Woche sei er wegen Brechdurchfall in ein kleines Spital, vermutlich von der FSA, gebracht worden. Von den Ortsnamen Haritan, As-Suwayda, Aleppo, Atma oder Kalamun-Gebirge habe er – bis auf Aleppo – noch nie gehört. Er sei aber nicht in Aleppo gewesen bzw. ob er an einem dieser Orte gewesen sei, wisse er nicht (BA pag. 13-01-0055 ff. sowie -0062). In seiner dritten Einvernahme erklärte der Beschuldigte, er habe sich «nicht unbedingt» bei der FSA befunden, es hätte auch andere Rebellen gegeben. Es sei für ihn schwierig gewesen, zu unterscheiden, um welche Gruppe oder Rebellen es sich gehandelt habe. Er habe keine IS-Flaggen gesehen; es sei nicht spezifisch markiert gewesen, dass nur IS-Mitglieder anwesend gewesen wären. Aber es habe Personen gegeben, von denen er erfahren habe, dass sie später zum IS gegangen seien. Nach seiner Erinnerung sei er 21 Tage im Lager gewesen, wobei er in der ersten Woche an einer Magendarmgrippe gelitten habe. Er sei seiner Meinung nach in ein Krankenhaus der FSA gebracht worden, weil die dort anwesende Frau im Gegensatz zu Frauen aus salafistischen Gruppen nicht verschleiert gewesen sei und der Arzt keinen Bart getragen habe. Ob er jemals in Aleppo gewesen sei, wisse er nicht (BA pag. 13-01-0067 ff.). Bei seiner vierten Einvernahme wurde ihm die folgende Chatnachricht seiner Ehefrau vom 3. Dezember 2013 vorgehalten: «Mein Mann ist in Aleppo.» Der Beschuldigte erklärte dazu, er streite nicht ab, in Aleppo gewesen zu sein: Von der Ortschaft her würde es passen, weil es in der Nähe der Grenze sei (BA pag. 13-01-0133). In einer späteren (siebten) Befragung führte er aus, er wisse nicht mehr (genau), wo er sich aufgehalten habe; es könnte Aleppo gewesen sein. Er wisse auch nicht, welche Gruppierungen an diesem Ort gewesen seien. An anderer Stelle erklärte er, in Syrien bei den Rebellen gewesen zu sein. Erst als er zurückgekehrt sei, habe es den IS gegeben (BA pag. 13-01-0238 sowie -0244). Anlässlich der Befragung vom 27. Januar 2017 bestätigte der Beschuldigte, sich nach dem Grenzübertritt und nach dem Einkauf warmer Kleidung auf dem Gebiet von Rebellen und der FSA aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt eines Fotos, auf welchem im Hintergrund das Ortsschild von Hraytan bzw. Haritan erkennbar ist und den Beschuldigten in voller Kampfmontur mit Sturmgewehr zeigt, erklärte er, froh zu sein, dass nun herausgefunden wurde, wo er sich aufgehalten habe. Konfrontiert mit dem Umstand, dass sich das Hauptquartier der Einheit von Abu Omar al-Shishani, der Kampfverband «JAMWA», Ende 2013 in Haritan befunden habe und al-Shishani daselbst in einer Villa einquartiert gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei nicht in dieser Villa gewesen und in Haritan habe es auch die FSA gegeben. Den Namen «JAMWA» höre er das erste Mal (BA pag. 13-01-0624 ff. sowie -0642646). Bei seiner Befragung vor der Vorinstanz gab er zu Protokoll, er sei in Syrien in einem umkämpften Gebiet gewesen, mit vielen Gruppierungen, darunter auch die FSA. Kurz nach der Grenze, sei er für zwei bis drei Wochen in einem gemischten Camp mit Frauen und Kindern untergebracht worden. Es habe dort ein Haus mit Frauen und Kindern gegeben. Er sei von Leuten, die er nicht kenne und die sich ihm nicht vorgestellt hätten, in dieses grosse Haus gebracht worden. Es habe auch Leute gegeben, die trainiert hätten. Eine Gruppierung habe er in diesem Camp jedoch nicht feststellen können; es habe verschiedene Häuser mit verschiedenen Gruppierungen gegeben. Er sei aber «nicht gerade dort» gewesen, wo Rebellen und die FSA zusammen gekämpft hätten; er habe die Häuser an der Front, in der Ferne auf einem Hügel, gesehen, deshalb habe man die Schiesserei ziemlich entfernt gehört. Wo er sich aufgehalten habe, sei es ruhig und sicher gewesen. Es sei üblich gewesen, dass dort jeder, auch Sechzehnjährige, im Kampfanzug herumgelaufen seien. Er hätte in diesem Camp ausharren sollen bis LL. mit den Fahrzeugen vorbeigekommen wäre. Doch er habe nicht so lange warten wollen, da er erfahren habe, dass seine Mutter an Brustkrebs erkrankt sei und er zurückreisen wollte (TPF pag. 42.731.020 ff. sowie -026 f.). Ein türkischstämmiger Syrer habe ihn mit dem Taxi zu einem Busfahrer gefahren, der ihn nach einer fünfstündigen Fahrt nach Adana gebracht habe. Am 8. Dezember 2013 sei er mit dem Flugzeug von Istanbul nach Zürich geflogen. Das Flugticket habe ihm ein Kollege aus der Schweiz besorgt, dessen Namen er nicht nennen wolle (BA pag. 13-01-0062 sowie -0134).
1.5.1.4 Der Beschuldigte führte zu den Verhältnissen vor Ort aus, dass er im Camp selber keine Aufgabe gehabt habe. An einem gewöhnlichen Tag im Camp habe er Kaffee gekocht und sich von Snickers ernährt. Er habe sich in einem Umkreis von ca. 50 Metern um seine Unterkunft herum frei bewegen können. Er habe weder an einem Training teilgenommen, noch sei er an Waffen ausgebildet worden. Er wisse, wie man eine Waffe auseinandernehme und auch wie man schiesse. Weil er vor Ort nichts zu tun gehabt habe, habe er eine Kalaschnikow, Typ AK-47, auseinandergenommen. Es habe ihm diese Fertigkeit jemand im Camp an einem Tag beigebracht. Er gab ausserdem zu, vor Ort zweimal geschossen zu haben. Aber wegen seiner Meniskusverletzung habe er an keinem Training teilnehmen können. Das Foto, das ihn in Kampfmontur zeige, sei an der türkisch-syrischen Grenze aufgenommen worden. Die (Militär-)Kleidung stamme vom bosnischen Label «al-Ghuraba». Die Pistole, die er auf einem anderen Bild in den Händen halte, gehöre dem Militär. Diese Waffe habe er nur für ein Foto behändigt, welche er von einem «höheren Mitglied» bzw. einem «Höheren» ausgeliehen habe, der sich auch im Camp aufgehalten habe. Auch habe er zweimal, mit Pistole und Kalaschnikow bewaffnet, Einkäufe getätigt. Wenn er das Camp verlassen habe, habe er eine Kalaschnikow mitgenommen. Aber selber habe er keine Pistole getragen und auf niemanden geschossen. Er habe einfach Lust gehabt, Fotos zu schiessen, die ihn in Kampfausrüstung, martialisch posierend und schwer bewaffnet zeigen. Aus Spass und Langeweile habe er sich auch aus einem verdeckten Versteck fotografiert. Nur aus Interesse habe er an einem Schiesstraining teilgenommen. Zwei Mal habe er Wache gehalten. Auf Vorhalt von Bildern und Fotos, die ihn beim Waffentraining zeigen, erklärte der Beschuldigte, es handle sich dabei nicht um ein Training, sondern um Abschiedsfotos (BA pag. 13-01-0011 ff., -0030, -0057-61, -0068 f., -0079, -0128-134, -0165-177, -0626, -0691; TPF pag. 42.731.020 f.; CAR pag. 7.401.030 f.). Auf entsprechende Vorhalte (Chats und Fotos) hin erklärte der Beschuldigte, es treffe zu, dass er – vermummt, in Militäruniform, ausgerüstet mit Funkgerät und Kalaschnikow – auf einem Dach und vor einem Haus mehrmals Nachtwache geleistet habe; namentlich um Helikopterangriffe zu melden. Abweichend zu seinen bisherigen Ausführungen räumte er ein, die Pistole zu seinem eigenen Schutz immer bei sich getragen zu haben. Bei der Kalaschnikow AK-47 habe es sich zudem um eine sog. «Haus-Kalaschnikow» gehandelt, welche er jeweils bei sich getragen habe, wenn er aufs Dach gestiegen sei. Er habe die Ausrüstung zwei bis drei Tage auf sich getragen; das Funkgerät auch für Hausbewachungen (BA pag. 13-01-0130 ff., -0147-151). In der Schlusseinvernahme (vom 20. August 2019) bestätigte er, in Syrien Nachtwache geleistet zu haben, um sich zu schützen. Dass er mit einer Waffe geschossen habe, sei unter Männern üblich; er sei ein «Showman», weshalb es nicht unüblich sei, dass er so reagiert habe (BA pag. 13-01-0714). Vor der Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung führte er aus, die Wachdienste auf dem Haus im Camp geleistet zu haben, wo er sich zwei Wochen während 24 Stunden bewegt, geschlafen und gegessen habe. Er habe diese Wachdienste freiwillig und aus Langeweile geleistet, wobei er im Dunkeln ohnehin nichts gesehen und es sich um ein sicheres Gebiet gehandelt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte erstmalig, dass es sich beim von ihm als sicher beschriebenen Gebiet um einen abgesperrten Flughafen gehandelt habe, der als Camp gedient habe. Weiter bestätigte er, bei diesem Haus mit der Kalaschnikow zu Übungszwecken geschossen zu haben (TPF pag. 42.731.021 f., -025; CAR pag. 7.401.028 f. sowie -030 f.).
1.5.1.5 Er habe während seinem Syrienaufenthalt immer, wann er wollte, telefonieren können und zwar mit seinem Mobiltelefon der Marke Samsung. Kommuniziert
habe er aber nur mit seiner Frau, CCC., und seiner Mutter. Niemand sonst sollte etwas von seiner Syrienreise erfahren. Mit seiner Frau sei er jeden Tag in Kontakt gestanden (BA pag. 13-01-0060, -0069, -0074 f., -0129).
1.5.1.6 Betreffend die Anreise des Beschuldigten nach Syrien gilt unbestritten und als erstellt, dass der Beschuldigte am 9. November 2013 gemeinsam mit BBB. mit dem Flugzeug von Zürich-Kloten nach Istanbul reiste, wo sie u.a. mit LL. zusammentrafen. Von der Türkei aus gelangten sie mit Geländefahrzeugen auf dem Landweg nach Syrien (BA pag. 10-01-0145 f.). Die Anreise nach Syrien wurde vom Beschuldigten fotografisch dokumentiert: In seinen elektronischen Dateien konnte Bildmaterial vom 9. bis 11. November 2013 sichergestellt werden, die ihn mit BBB. im Flugzeug nach Istanbul sowie ihn alleine und mit einer Drittperson (welche später in Syrien den Tod fand) in Istanbul zeigen (BA pag. 13-01-009499). Vermummt bzw. mit Gesichtsmaske ausgerüstet (mit ausgestrecktem linkem Zeigefinger [Zeichen des Monotheismus, wie es später insbesondere von Anhängern des IS verwendet wurde]) ist der Beschuldigte zu sehen, wie er am 11. November 2013 gemeinsam mit BBB. in einem Personenwagen (BA pag. 13-010074 sowie -0105 f.) bzw. am 13. November 2013 – diesmal bereits ein Kampfanzug mit Tarnfarben tragend – in einem Fahrzeug nach Syrien weiterreiste. Aufgrund der elektronischen Datenerhebungen dürfte der Beschuldigte die türkischsyrische Grenze am 13. November 2013 passiert haben (BA pag. 13-01-0108 f.; 10-01-1116 sowie -1119).
1.5.1.7 Was den Aufenthaltsort des Beschuldigten in Syrien anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass eines der ersten Fotos aus Syrien – erstellt am 13. November 2013 um 23:24 Uhr – die Bewaffnung des Beschuldigten (Kalaschnikow AK-47) zeigt, die er bis zwei Tage vor seiner Rückkehr in die Türkei (auf Fotos vom 5. Dezember 2013) auf sich trug. Zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Beschuldigte bereits am 14. November 2013 in Hraytan bzw. Haritan aufgehalten hatte, was er bildlich dokumentieren liess (das Bild zeigt die Ortstafel von Haritan mit dem Beschuldigten, davorstehend in voller Kampfmontur; BA pag. 10-01-02-0181 ff., 13-01-0118, 10-01-1119). Historisch ist belegt, dass die in der Nähe der türkischen Grenze liegende Stadt Hraytan oder Haritan im fraglichen Zeitraum, als sich der Beschuldigte in Syrien aufhielt, das Hauptquartier der «JAMWA», ein dem ISIG seit spätestens Ende Mai/Anfangs Juni 2013 angehörender Kampfverband war (vgl. supra E. II.1.3.2). Bereits ab Sommer 2013 stand das Gebiet um Haritan unter der Befehlsgewalt des Georgiers Tarchan Batiraschwili, besser bekannt unter dem Namen Abu Omar al-Shishani, welcher in einer Villa in der Gegend von Aleppo residierte, zum damaligen Zeitpunkt die Kämpfer der «JAMWA» kommandierte und später im IS zum «Kriegsminister» und damit zur designierten Nummer zwei der Terrormiliz aufstieg (BA pag. 10-01-0415 f., -0426 f.; 10-011119 f., 10-01-1336 ff.; 10-01-02-0188 ff.). Zu den Kämpfern der «JAMWA» zählten (zumindest von August bis November 2013) auch die in Haritan (bei Aleppo)
stationierte Einheit «muhajirun halab» (Auswanderer von Aleppo), welche u.a. im Umgang des unter dem Namen «Kalaschnikow» bekannten Schnellfeuergewehrs des Typs AK-47 ausgebildet wurden (BA pag. 10-01-1336 ff.; 18-01-010328, -0351 ff.). Letztere Waffe trug der Beschuldigte in Syrien nachweislich auf sich und gab auch zu, damit Schiessübungen getätigt und mindestens zweimal Wachdienste geleistet zu haben.
1.5.1.8 Der Beschuldigte lässt diesbezüglich wiederum vorbringen, dass die Farbe der über dem Lager bzw. dem Haus des Beschuldigten wehenden Fahne nicht schwarz, sondern grün gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass der IS und seine Vorgänger- und Teilorganisationen stets und überall schwarze Flaggen verwendet und gezeigt hätten, stelle dieser Umstand einen wahrlich stark entlastenden Beweis dar. Dies gelte alsdann auch für die Sturmmütze und die Kleidung, welche der Beschuldigte auf den betreffenden Fotografien trug (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 199 [CAR pag. 7.300.160]). Hinsichtlich dieser Argumentation des Beschuldigten ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
1.5.1.9 Den Ausführungen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass just zur selben Zeit als er sich in der Ortschaft Haritan aufhielt, der «Emir» Abu Omar alShishani dieses Gebiet befehligte, ist kein Glauben zu schenken. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Beschuldigten zum «Mann im grünen Pullover bzw. T-Shirt» bemerkenswert, bei dem der Beschuldigte erst bei einer seiner letzten Befragungen einräumte, diesen zu kennen. Es handelt sich um DDD. Zu DDD. befragt erklärte der Beschuldigte, diesen in einer Moschee in Bosnien kennengelernt zu haben. Er habe DDD. mit LL. und BBB. in Istanbul getroffen und sei mit ihm nach Syrien weitergereist. DDD. sei während der «ganzen Reise, d.h. von Istanbul bis zum Zielort» dabei gewesen. «Vor Ort» in Syrien sei er auch mit DDD. zusammen gewesen; zunächst in «dieser Villa», danach, als es gefährlicher geworden sei, habe man sie in Camps untergebracht. Auch da sei DDD. bei ihm (dem Beschuldigten) gewesen. Zusammen hätten sie an einem Schiesstraining teilgenommen. Er habe gewusst, dass DDD. in Syrien kämpfen wollte; dieser habe auch am Schiesstraining teilgenommen und sei in Syrien gestorben (13-01-0073, -0622 f., -0690 f.). Aus öffentlich zugänglichen Quellen wurde bekannt, dass sich DDD. im November 2013 in Syrien der aus Bosniern bestehenden Kampftruppe «JAMWA» des vorerwähnten Abu Omar alShishani angeschlossen hatte (BA pag. 10-01-0415 f., -0426 f.; 10-01-1336 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und die übrigen Erkenntnisse zur Person DDD. lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er sich ab dem 13./14. November 2013 gemeinsam mit dem kampfeswilligen DDD. mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit in einem Ausbildungscamp der «JAMWA» befunden haben musste.
1.5.1.10 Dass sich der Beschuldigte (weitgehend entgegen seinen Ausführungen) auch in einem Kriegsgebiet in der Nähe von Aleppo befunden haben muss, ist exemplarisch auch den Konversationen zwischen seiner Ehefrau, CCC. und EEE., der Ehefrau seines Begleiters BBB., zu entnehmen, welche sich regelmässig über die Geschehnisse vor Ort austauschten bzw. auch einer Drittperson darüber berichteten (BA pag. 10-01-0423 ff.; 13-01-114, -117, -162). Erst nach Vorhalt des Chatverkehrs seiner Ehefrau (Nachrichten Nr. 7186-7197) räumte der Beschuldigte ein, sich tatsächlich in einem Kriegsgebiet aufgehalten zu haben (BA pag. 13-01-0127). Er bestätigte, seiner Ehefrau erzählt zu haben, dass es (damals) wegen der Bomben so schlimm war und die ganze Zeit geschossen wurde (BA pag. 13-01-0624).
1.5.1.11 In Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz gilt es als erstellt, dass sich der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Nordsyrien vom 13. November bis mindestens 7. Dezember 2013, in der Gegend in und um Haritan/Aleppo (Aleppo Governante) und damit auf kontrolliertem Territorium bzw. Hoheitsgebiet des ISIG, einer Vorgängerorganisation des IS, aufhielt. Wegen der Örtlichkeit Haritan und der ihn begleitenden BBB. und DDD. befand er sich mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit in einem Camp bzw. Ausbildungslager der «JAMWA», ein den ISIG unterstützender Kampfverband (vgl. Auswertebericht des deutschen Bundeskriminalamts vom 6. März 2014, BA pag. 18-01-010578 ff. sowie die weiterführenden Ausführungen hierzu infra E. II.1.5.1.15). Der Beschuldigte hielt sich fast während drei Wochen in Syrien auf. Dass er während einer derart langen Zeit weder mitbekommen haben will, wo er sich tatsächlich befand, noch wer in diesem Camp das Sagen hatte und für welche Gruppierung oder Organisation er vor Ort tätig wurde, erscheint lebensfremd. In diesem Kontext und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich gemäss seinen eigenen Angaben um ein Kriegsgebiet handelt(e), wirkt seine Darstellung nicht zuletzt in Anbetracht seiner klaren ideologischen Prägung und damit verbundenen Missionsbewusstsein (vgl. supra E. II.1.4.6 f.) absurd, es sei ihm nicht wichtig bzw. entscheidend gewesen, wo er sich in Syrien befunden habe; zudem hätte er nicht gewusst, wer dieses Gebiet befehligt habe (TPF pag. 42.731.021). Aufgrund des beim Beschuldigten sichergestellten Bildmaterials befand er sich entgegen seiner Aussagen nicht nur in einem Camp und übte sich im «Posing» mit Waffen. Letzteres steht im klaren Widerspruch zu den Konversationen seiner Ehefrau sowie zu seinen eigenen Aussagen, wonach er sich in einem umkämpften Kriegsgebiet aufhielt, mehrmals Wachdienste leistete und an Schiessübungen teilnahm (BA pag. 13-01-0691). Aus den sichergestellten Chats lässt sich zudem ableiten, dass das Training bis zu vier Wochen gedauert hätte. Der Beschuldigte wollte aus gesundheitlichen Gründen (Magendarmgrippe) jedoch früher aus Syrien zurückkehren, was ihm offenbar bewilligt worden war (BA pag. 10-01-0423 ff.).
1.5.1.12 Es gilt im Einklang der vorinstanzlichen Feststellung festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Syrienreise, welche einzig humanitären Zwecken – verbunden mit Spass und «Posing» mit Waffen sowie Wachdiensten aus Langeweile – gedient haben soll, im klaren Widerspruch zu den überwachten und ausgewerteten Konversationen mit seiner Frau, mit Dritten und dem bei ihm sichergestellten Foto- und Bildmaterial stehen. Das beim Beschuldigten sichergestellte Datenmaterial – den Zeitraum vom 13. November bis 5. Dezember 2013 betreffend – enthält zahlreiche Fotos und Bilder, die ihn in martialischen (kriegerischen) Posen und Situationen zeigen: meist in Militärkleidung mit Tarnmuster; bewaffnet mit einer Kalaschnikow des Typs AK-47 mit zwei zusätzlichen Magazinen bzw. mit einer Pistole samt Pistolenhalfter; eine Pistole aus einem Holster ziehend; ein Sturmgewehr im Anschlag haltend; mit (umgehängtem) Funkgerät ausgerüstet; eine schwarze Sturmmütze/Kampfmütze tragend (teilweise vermummt und/oder mit islamischem Glaubensbekenntnis stirnseitig); je eine Pistole in der rechten und linken Hand haltend; bewaffnet in Deckung und sitzend hinter einem Felsen; in schwarzer Kampfmontur auf offenem Terrain mit einer Pistole ein Ziel anvisierend; bewaffnet vor einem mit einem Tarnnetz bedeckten Gebäude stehend; in schwarzer Kampfmontur und schwarzer Sturmmütze mit islamischem Glaubensbekenntnis stirnseitig, einmal eine Kalaschnikow in der rechten und eine Pistole in der linken Hand haltend, ein andermal mit einer Kalaschnikow in der rechten und einer dunkelgrünen Fahne mit weissem Schriftzug in der linken Hand auf einem Dach stehend; unter einem Tarnnetz mit einer Kalaschnikow im Anschlag auf ein (nicht definiertes) Objekt zielend (BA pag. 13-010118, -0129, -0134, -0144-178, 10-01-1119 ff.). Auf einigen Fotografien reckt der Beschuldigte zudem den linken Zeigefinger in die Höhe – das Zeichen des Monotheismus (BA pag. 10-01-1121). Die Identität des Beschuldigten auf den Fotos in Syrien und das jeweilige Erstellungs- bzw. Aufnahmedatum sind unbestritten.
1.5.1.13 Der Beschuldigte konnte im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht ansatzweise schlüssig erklären, wie derartiges Bildmaterial mit seiner angeblich humanitären Mission in Einklang zu bringen wäre. Dabei erstreckt sich seine Fotodokumentation in paramilitärischer Aufmachung über den Zeitraum seines gesamten Syrienaufenthalts (vom 13. November bis 5. Dezember 2013). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in diesem Zusammenhang auch die Chatnachricht seiner Ehefrau entlarvend wirkt: «Er ist gar nicht Hilfsorganisation» (BA pag. 1301-0117). Seine Erklärungen dazu, er habe keine Fotos erstellt, die ihn beim Verteilen von Hilfsgütern zeigen und er hätte es als «Showman» einfach «cool» empfunden, Fotos zu machen, die ihn in Syrien beim Posieren mit Waffen zeigen (BA pag. 13-01-0060 f.; TPF pag. 42.731.020), stellen realitätsfremde Schutzbehauptungen dar, zumal er im Widerspruch zu seinen Erklärungen auch die Ansicht äusserte, es sei besser, dass die Hilfe im Krieg von offiziellen Organisationen und nicht von Privatpersonen übernommen würde, weil man selbst bei offiziellen Organisationen nicht wisse, wo die Spendengelder enden würden (BA pag. 1301-0325). Es ist ausserordentlich bemerkenswert, dass sich in den Akten keinerlei Aufnahmen oder sonstige Hinweise befinden, welche die humanitäre Natur der Reise des Beschuldigten nach und dessen Aufenthalts in Syrien auch nur ansatzweise belegen würden. Immerhin sei gemäss dem Beschuldigten der hauptsächliche Zweck seiner Reise nach Syrien darin gelegen, den Kriegsleidenden vor Ort mit dem Nötigsten zu helfen. Es wäre demnach naheliegend, allfällige Aktionen, die in Zusammenhang mit der humanitären Natur seiner Reise gebracht werden könnten – bspw. die Verteilung von Hilfsgütern oder Hilfeleistungen in medizinischen Einrichtungen bzw. bei Aufbauprojekten, nicht zuletzt für die Spendenden in der Schweiz bildlich zu dokumentieren. Bezeichnend ist auch seine Behauptung, er habe die Fotos, die ihn mit Waffen und in Kampfausrüstung zeigen, umgehend gelöscht, als er sich im Flugzeug (Rückflug) befunden habe; doch seien diese «komischerweise» immer noch im Backup des Laptops auffindbar gewesen (TPF pag. 42.731.026). Offensichtlich wollte der Beschuldigte ihn belastendes Beweismaterial vernichten, womit er sich wiederum in Widersprüche verstrickt, wenn es sich doch gemäss seiner Darlegung nur um harmlose Fotos gehandelt haben soll, die ihn beim «Posing» mit Waffen und in Kampfausrüstung zeigen. Ferner weisen SMS-Konversationen mit seiner Ehefrau CCC. (kurz nach der Abreise des Beschuldigten und danach vor Ort in Syrien) deutlich auf eine «kriegerische» Mission hin (BA pag. 10-01-1123 f.; 13-01-257). Offensichtlich wusste die Ehefrau des Beschuldigten, wo er sich tatsächlich aufhielt und welche wahren Absichten er hegte. Sie rechnete sogar mit seinem Tod und fürchtete sich davor, ohne ihn weiterleben zu müssen. Zudem wünschte sie ihm «firdeus» (recte: Firdaus bzw. Firdaws; Begriff aus dem Koran), die höchste oder zumindest einer der höchsten Stufen des Paradieses, die im vorliegenden Kontext nur erreichen kann, wer als Märtyrer stirbt (BA pag. 10-01-1125). Die SMS-Konversationen mit seiner Ehefrau komplettieren das Bild eines Beschuldigten, der in Syrien nicht der notleidenden Bevölkerung helfen wollte, sondern den ISIG unterstützte und sich auf einen kriegerischen Einsatz bei einer terroristischen Organisation vorbereitete. In diesem Zusammenhang gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschuldigten auch regelmässig mit EEE., der Ehefrau seines Begleiters BBB., in Kontakt stand und sich mit ihr über die Geschehnisse und Lage in Syrien austauschte. Beide Ehefrauen standen wiederum in Kontakt mit ihren sich in Syrien befindenden Ehemännern (BA pag. 10-010423 ff.). Die Informationen betreffend die Geschehnisse und Lage in Syrien, welche die Ehefrau des Beschuldigten basierend auf seiner Berichterstattung an EEE. weitergab, wurden von der Letzteren zu keinem Zeitpunkt relativiert, obgleich sie mit ihrem Ehemann BBB. ebenfalls über eine Quelle aus erster Hand verfügte, mit der sie die Berichte des Beschuldigten hätte überprüfen und die diese in einem anderen Licht hätte erscheinen lassen können. Insofern erfahren die SMS-Konversationen zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau durch diesen Umstand eine gewisse Objektivierung, wodurch den Kontakten zwischen den Eheleuten zum Zeitpunkt des Syrienaufenthalts des Beschuldigten besonderes Gewicht beizumessen ist. Im Ergebnis steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte während seines ca. dreiwöchigen Syrienaufenthalts weder humanitäres Engagement geleistet noch eine Hilfsorganisation unterstützt hatte. Aufgrund des beim Beschuldigten sichergestellten Datenmaterials und der weiteren Beweise ist vielmehr zu schliessen, dass er nie die Absicht hatte, in Syrien an einer humanitären oder menschenfreundlichen Mission teilzunehmen bzw. eine solche zu unterstützen.
1.5.1.14 Als wahrheitswidrig erweist sich im Lichte der vorangehenden Ausführungen und in Übereinstimmung vorinstanzlicher Überlegungen auch die Aussage des Beschuldigten, er habe (in Syrien) immer und jederzeit kommunizieren können. Beweismässig erstellt ist, dass er seiner Ehefrau CCC. am 22. November 2013 Folgendes mitteilte: «Ich muen mis natel jetzt abgeh ich hoffe mir ghöred eus wieder inere wuche in sha ALLAH». Seine Frau informierte gleichentags EEE. (Ehefrau von BBB.), wie folgt: «Und mein mann hat gesagt wir mussen wirklich aufpassen das wir nicht zuviel erzahlen weil die lage st schlimm». Und weiter: «Also solang sie im Lager sind können sie nicht anrufen». Am 26. November 2013 informierte der Beschuldigte seine Frau, er habe sein Natel wieder zurückerhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen wahren Aufenthaltsort seinem Freundeskreis nicht preisgab und sich bei Nachfragen sogar falscher Ortsangaben bediente (BA pag. 10-01-0424; -1124, -1127). Wenn sich der Beschuldigte in Syrien tatsächlich bei einer humanitären Organisation aufgehalten hätte, wie er stets behauptete, ist nicht plausibel, warum er sein wichtigstes Kommunikationsmittel, das Mobiltelefon, zu Beginn für einige Tage hat abgeben müssen. Ein derartiges Vorgehen ist bei keiner humanitären Organisation bekannt. Bei terroristischen Organisationen, die jegliche Ortung verhindern und ihren Standort geheim halten wollen, dürfte dies die Regel sein. Im Ergebnis handelt es sich wiederum ein Indiz dafür, dass er sich der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen ISIG anschliessen wollte (vgl. infra E. II.1.5.1.15 zur gängigen Praxis der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen ISIG, gemäss welcher den neuangekommenen Jihadfreiwilligen die Pässe abgenommen werden).
1.5.1.15 Der Beschuldigte beteuerte bei seinen Einvernahmen mehrmals, er hätte in Syrien eigentlich nichts zu tun gehabt; es sei ihm langweilig gewesen. Er leistete Wachdienste und führte eigene Schiessübungen aus. In dieses Bild passen die Erläuterungen von zwei in Deutschland verurteilten Kämpfern der «JAMWA». Den Erwägungen in einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2016 kann exemplarisch entnommen werden, wie Neuankömmlige empfangen und ausgebildet wurden: «Die Angeklagten leisteten – wie jeder Kämpfer der «muhajirun halab» – mehrfach Wachdienste, etwa an einem der Checkpoints der Basisstation oder am Gebäude selbst. Dabei verfügten sie über die ihnen überlassenen Schnellfeuergewehre Typ AK-47 nebst Munition.» «Er habe mit anderen Rekruten eine kurze Kampfausbildung erhalten, die eigentlich nur darin bestanden habe, durch die Gegend zu laufen, Liegestütze und solche Sachen zu machen. Ausserdem sei ihnen beigebracht worden, wie man schiesse. Schon während der Kampfausbildung habe er den Eindruck gehabt, dass man <uns Europäern> nicht so viel zutraue. Die wirklich guten Kämpfer seien allesamt aus dem Kaukasus gekommen. Sie seien zwar sehr brüderlich und gut behandelt, aber nicht unbedingt als Kämpfer ernst genommen worden. Dies dürfte der Grund gewesen sein, warum er auch nie an einem Kampfeinsatz habe teilnehmen dürfen. Sein Alltag habe mehr oder weniger daraus bestanden, Essen zu kochen und aufzuräumen. Das habe er sich etwas anders vorgestellt gehabt. Er habe dort helfen, aber nicht den ganzen Tag putzen und kochen wollen. <Uns Europäern> sei aber erklärt worden, dass sie dadurch auch einen Beitrag für die Gruppe leisten würden.» «Nach dem Training sei er in das Haus HHH. in Hraytan gekommen. (…) Die Tage seien sehr monoton gewesen. (…) Abends und nachts zu variierender Zeit hätten sie zu zweit zwei Stunden am Haus vorn Wache stehen müssen, wo nie jemand lang gekommen sei. Einige seien immer wieder mal abgeholt und zu anderen Wachposten gebracht worden.» (BA pag. 18-01-01-0357 ff.; 10-01-1340 ff.). Diese Schilderungen decken sich weitgehend mit den Beobachtungen des deutschen Bundesnachrichtendiensts (hiernach BND), dass der Grossteil der ausländischen Kämpfer als Fusssoldaten eingesetzt werden (BA pag. 18-01-01-727 f.; vgl. infra E. II.1.5.1.15), sowie den Angaben des Beschuldigten, wie er den Alltag in Syrien und die Wachdienste in dem von ihm beschriebenen Camp erlebte. Seine Darlegungen hingegen, er habe sich in Syrien eine Pistole von einem «höheren Mitglied» ausgeliehen, sich die Aufträge zum Wachdienst auf dem Dach bzw. beim Haus selber erteilt und die an der Eingangstüre beim Haus angelehnte bzw. bereitgestandene Kalaschnikow AK-47 jederzeit behändigen können, erweisen sich in diesem Kontext als realitätsferne Schutzbehauptungen (TPF pag. 42.731.021, -023; CAR pag.
7.401.028 f.).
1.5.1.16 Der BND beschrieb den üblichen Ablauf der Reise und des Aufenthalts vor Ort von Jihadfreiwilligen in seiner den Akten beiliegenden Behördenerklärung zur terroristischen Vereinigung «Islamischer Staat in Irak und Grosssyrien» (BA pag. 18-01-01-0720 ff.). Der BND hält zur Reise von europäischen Jihadfreiwilligen zunächst fest, dass die Türkei für solche Kämpfer das meistgenutzte Transitland darstelle. Der Vorteil dabei sei, dass einerseits die Einreise visumsfrei erfolgen und anderseits die Grenze nach Syrien ohne grössere Probleme passiert werden könne. Eine häufig benutzte Reiseroute würde Jihadfreiwillige per Flugzeug nach Istanbul führen, von wo sie über den Landweg nach Antakya oder Reyhanlı im Süden der Türkei gelangen würden. An der türkisch-syrischen Grenze angekommen würden sie oft von lokalen Schleusern übernommen, welche sie zu den sog. «safehouses», d.h. erste Anlaufstellen, auf der syrischen Seite der Grenze legal oder illegal leiten würden. In den «safehouses» würden die Neuankömmlinge einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bei der ihnen auch die Pässe abgenommen würden, bevor sie schliesslich einem Ausbildungslager zugeteilt würden (BA pag. 18-01-01-0730). Hinsichtlich des Einsatzspektrums führt der BND aus, dass die nicht aus Vorderasien stammenden Jihadfreiwilligen zwar auch als Spezialisten eingesetzt würden, jedoch würde der Grossteil der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit als einfache Kämpfer eingesetzt (BA pag. 18-01-01-0727 f.). Entsprechend ist die Grundausbildung der Neuankömmlinge ausgestaltet. Neben Konditions- und Nahkampftraining würde in der Grundausbildung auch der Umgang mit der Waffe beigebracht werden. Während das körperliche Training
20 Tage umfasse, würde die Waffenausbildung zehn Tage dauern. Hiernach könne es zu einer Spezialausbildung, wie Scharfschützentraining, kommen (BA pag. 18-01-01-0731). Der Ablauf der Reise und des Aufenthalts des Beschuldigten in Syrien entspricht in den Grundzügen den diesbezüglichen Erkenntnissen, zu welchen der BND gelangte. In diesem Zusammenhang gilt es in weitgehender Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen zur Syrienreise des Beschuldigten zusammengefasst folgendes Beweisergebnis festzuhalten:
Aufgrund des beim Beschuldigten sichergestellten umfangreichen Datenmaterials und seiner Aussagen ist erwiesen, dass er sich vom 13. November 2013 bis mindestens 7. Dezember 2013 in Haritan, Syrien aufhielt. Insbesondere in der nördlichen Agglomeration von Aleppo (Haritan und Kafr Hamra) verfügte der ISIG – einer Vorgängerorganisation des IS – und die ihm angehörenden Gruppierungen (wie der Kampfverband «JAMWA») über eine starke militärische Präsenz und waren zu dieser Zeit zumindest bemüht, vollständige Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen (BA pag. 10-01-1184 f.), weshalb der Einwand des Beschuldigten, die «JAMWA» hätte keine volle Kontrolle über das besagte Gebiet gehabt, ohnehin als unerheblich erweist. Die Handlungen des Beschuldigten wären in einem umkämpften Gebiet erst recht eine willkommene Unterstützung. Zahlreiche Beweise und gewichtige Indizien sprechen dafür, dass er sich – (zu Beginn) gemeinsam mit seinen Begleitern BBB. und DDD. – mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit in einem Ausbildungslager der Gruppierung «JAMWA» unter der Führung von Abu Omar al-Shishani aufgehalten hatte, deren lokaler Schwerpunkt sich im anklagerelevanten Zeitraum im Nordwesten von Aleppo bzw. in Haritan befand. Zwar kann eine Verflechtung jihadistischer Gruppen mit Strukturen der FSA im November/Dezember 2013 (im Aleppo Governate) nicht ausgeschlossen werden. Die Gruppierungen, die sich zur FSA bekannten, entstammten einem breiten Spektrum, zu dem auch viele eher moderate Islamisten gehörten (BA pag. 18-01-01-0755). Im Falle des Beschuldigten kann jedoch gänzlich ausgeschlossen werden, dass er (damals) mit der FSA ernsthaft sympathisierte oder sich einer militärischen Einheit der FSA sogar angeschlossen hätte: Das eher gemässigte Gedankengut der FSA korrespondierte eindeutig nicht mit seiner radikal-monotheistisch-salafistischen Ideologie des «wahren Manhaj» (vgl.
supra E. 1.4.6 f.). Zudem sandte er am 4. Mai 2014 eine Audionachricht an III. und beschwerte sich über die FSA, welche eine Ausbildung und Waffen erhalten würde, mit der Bedingung, diese nur gegen die «Daula» – d.h. den lS, respektive dessen Vorgängerorganisation – zu verwenden. Dieselbe Nachricht stellte er gleichentags auch B. zu (BA pag. 10-01-1138). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte angesichts seiner damaligen der ideologischen Prägung (vgl. insbesondere supra E. II.1.4.7) niemals mit einer Gruppierung (wie der FSA) eingelassen hätte, die sich nachweislich ideologisch und militärisch gegen den IS stellte.
Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte während seines Syrienaufenthalts «militärisch» ausgerüstet wurde (u.a. mit Pistole, Kalaschnikow AK-47, Funkgerät), zumindest zwei bewaffnete Wachdienste leistete und sich auch im Zusammenhang mit seinen Unterstützungshandlungen im Schiessen übte. Aufgrund der abgebrochenen Ausbildung und der Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass er nicht an eigentlichen Kampfhandlungen teilnehmen konnte. Es ist mangels ersichtlicher Gefechtshandlungen, zusätzlicher Indizien und Beweise und aufgrund gesundheitlicher Probleme (Knieleiden wegen einer [aktenkundigen] Meniskusoperation; Magendarmgrippe vor Ort) davon auszugehen, dass er das ca. 30-tägige, vom BND beschriebene Ausbildungstraining nicht abschliessen konnte und infolgedessen die frühzeitige Rückkehr in die Schweiz antreten musste. Aus den SMS-Konversationen mit seiner Ehefrau geht klar hervor, dass er in den ersten drei Wochen ein hartes Training für einen eventuell künftigen Fronteinsatz hätte durchlaufen müssen und schon deshalb nicht ausreichend kampferprobt gewesen wäre.
Die Angaben des Beschuldigten, er sei aus altruistischen Motiven bzw. aus humanitären Gründen in Syrien gewesen, sind als reine Schutzbehauptungen entlarvt: Es gibt in den Akten weder ein einziges Foto noch andere Unterlagen, die eine derartige Tätigkeit dokumentieren würden. Geradezu lebensfremd muss die Auffassung des Beschuldigten bezeichnet werden, er habe auch während der drei Wochen keine Ahnung gehabt, wo und unter welchem Kommando er sich in Syrien befunden habe. Eine auch nur annähernd nachvollziehbare Erklärung, warum er während seines gesamten Syrienaufenthaltes stets in (para-)militärischer Aufmachung einschliesslich der Standardbewaffnung zu sehen ist, obwohl er sich doch gemäss eigenen Aussagen ausschliesslich aus rein humanitären Gründen nach Syrien begab, blieb der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Strafuntersuchung als auch vor Gericht schuldig.
1.5.1.17 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in objektiver Hinsicht beweismässig feststeht, dass der Beschuldigte mit seiner physischen Präsenz vor Ort, mehreren Wacheinsätzen, und eigenen Schiessübungen den ISIG und damit eine Vor-
gängerorganisation des späteren IS, unterstützte und dadurch das Potential dieser terroristischen Organisation aktiv darin stärkte, deren Ziele zu verwirklichen. Allein durch das mehrfache Leisten von Wachdiensten entlastete er andere Kräfte, z.B. Kämpfer, die an der Kriegsfront gebraucht wurden. Gleichzeitig gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte das ca. 30-tägige, Ausbildungstraining abgebrochen hat, weil er dieses – wohl aus gesundheitlichen Gründen – nicht absolvieren konnte. Diese Ausbildung, welche Konditionstraining und Übungen mit Waffen während etwa insgesamt 30 Tagen umfasst, stellt offenbar die Bedingung für den Fronteinsatz als einfacher Kämpfer bzw. für die funktionelle Eingliederung als vollwertiges Mitglied in die Hierarchie der Organisation dar. Gestützt auf den Erkenntnissen des BND ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner vorzeitigen Rückkehr in die Schweiz aus der Warte des ISIG nicht die Kriterien eines vollwertigen Kämpfers erfüllte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein faktischer Anschluss an bzw. eine permanente funktionelle Eingliederung in eine kriminelle Organisation, in welcher der Beschuldigte in einem Subordinationsverhältnis zur Führung stünde und von dieser Befehle erhalten hätte, nicht stattgefunden hat. Eine Beteiligung am ISIG bzw. des späteren IS im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB liegt demnach nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bundesanwaltschaft erweisen sich daher als nicht stichhaltig.
In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz keine Zweifel. Der Beschuldigte war radikalisiert und identifizierte sich mit der Ideologie des ISIG bzw. des späteren IS. Dabei konnte ihm im Camp in Syrien in der Nähe von Aleppo nicht entgangen sein, welche Organisation/Gruppierung er faktisch unterstützte. Angesichts der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des ISIG kann nicht ernsthaft infrage gestellt werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum wusste, dass es sich beim ISIG um eine jihadistisch motivierte, terroristische Organisation handelte. In Bezug auf seine Tathandlungen, Aktivitäten und Einsätze vor Ort steht zweifelsfrei fest, dass er um deren kriminelle Zweckverfolgung wusste und den ISIG somit wissentlich und willentlich unterstützte. In dieser Hinsicht kritisiert der Beschuldigte die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei plausibel, dass der Beschuldigte sich weder in den Kampfverband «JAMWA» noch in den ISIG habe eingliedern wollen, da er nach rund drei Wochen das Herrschaftsgebiet des ISIG bereits wieder verlassen habe. Diese decke sich alsdann keineswegs mit den entsprechenden Abklärungen der deutschen Behörden zu diesen Organisationen. Denn es sei mitnichten im Ermessen eines Neuankömmlings gelegen, darüber zu entscheiden, ob er bleiben oder wieder abreisen wolle. Nachdem die Vorinstanz eine funktionelle Eingliederung und damit Beteiligung des Beschuldigten an der «JAMWA» bzw. dem ISIG verneint habe, hätte sie ihn freisprechen müssen (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 201 [CAR pag. 7.300.161 f.]). Hinsichtlich dieser Rüge ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wohl aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden die vom IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen vorgesehene Grundausbildung abbrach. Infolgedessen ist anzunehmen, dass er als regulärer Kämpfer für die kriminelle Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen von geringfügigem Nutzen war. Dahingegen weist der BND auch darauf hin, dass der IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen durchaus auch Sonderbegabungen der ausländischen Jihadfreiwilligen, darunter auch die Herstellung und Verbreitung von Propaganda, zu nutzen wusste (BA pag. 18-01-01-0728). In diesem Sinne lagen seine Rückkehr in die Schweiz und seine anschliessenden hiesigen Aktivitäten, für welche er sich seine Syrienreise und, wie noch zu zeigen sein wird, den damit verbundenen Status als Rückkehrer zu Nutze machte, im Interesse des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte durch seinen fast dreiwöchigen Syrienaufenthalt die verbrecherische Zweckverfolgung des ISIG unmittelbar und wesentlich gefördert.
1.5.1.18 Im Ergebnis sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB erfüllt. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, begangen im Zeitraum vom 13. November 2013 bis 7. Dezember 2013.
1.5.2 Rekrutierung/Anwerbung von Personen für den IS (Anklagepunkt 1.1.2.2.2)
1.5.2.1 Koranverteilungsprojekt «KKK.»
Die Koranverteilungskampagne «KKK.» wurde ab 2011 ursprünglich vom palästinensisch-stämmigen, in Deutschland lebenden salafistischen Prediger MMM. ins Leben gerufen. Sie diente in erster Linie der Missionierung von Nichtmuslimen zum Islam im Sinne der im Koran erwähnten «Daʿwa» (= Ruf zum Islam). Gemäss öffentlichen Quellen war die Kampagne nicht nur in Deutschland aktiv, sondern in insgesamt 15 Ländern, darunter Frankreich, Grossbritannien, Schweden und Österreich. In der Schweiz war der Beginn des «KKK.»-Projekts um den 25. Dezember 2011 feststellbar. Die ebenfalls von MMM. gegründete und geleitete Gruppierung NNN., welche die Koranverteilungskampagne organisierte, wurde am 15. November 2016 vom (deutschen) Bundesministerium des Innern u.a. mit folgender Begründung verboten, weil sie sich einschliesslich ihrer Teilorganisationen gegen die verfassungsmässige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet habe. Gegen dieses Verbot wurde am deutschen Bundesverwaltungsgericht Klage eingereicht, jedoch am ersten Verhandlungstag wieder zurückgezogen. Der deutsche Verfassungsschutz vermutete in der Koranverteilung eine Propagandaaktion von Salafisten, wobei der Koran nur als Vehikel diene; Ziel sei es vielmehr, Anhänger zu rekrutieren (BA pag. 10-01-1256, -1258, -1269 ff.; -1053; B-18-01-03-01-0273; TPF pag.
42.262.1.038; siehe auch Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht, BA pag.10-01-1403 f.).
Der Beschuldigte gab zum Koranverteilungsprojekt «KKK.» an, er selber habe sich bei MMM., der das «KKK.»-Projekt in Deutschland gestartet und erfunden habe, gemeldet und um die Übernahme des Projekts in der Schweiz angefragt. Dieser habe eingewilligt. Ab September 2012 habe er für die Aktion in YY. die Anmeldungen übernommen und ein Zelt bestellt. Für die «KKK.»-Infostände und für die Bewirtschaftung und Lagerung der Korane sei er zuständig gewesen. Der Beschuldigte erklärte, er sei der «Emir», der Chef dieser Aktion, gewesen. Unter dem (fiktiven) Namen «PPP.» habe er auf Facebook eine «KKK.»-Seite erstellt. Am 8. September 2013 habe er zudem die WhatsApp Chat-Gruppe [...] eröffnet. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, für das Projekt «KKK.» in der Schweiz im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 16. November 2014 zuständig gewesen zu sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, dass das «KKK.»-Projekt auch ein bisschen sein «Baby» gewesen sei (BA pag. 13-01-0051, -0212, -0214 f., -0471, -0474-478, 0505; TPF pag. 42.731.029-031; CAR pag. 7.401.041).
Aus den sichergestellten Chats geht hervor, dass der Beschuldigte erstmals am 10. August 2012 zum Gründer der «KKK.»-Koranverteilaktion, MMM., Kontakt aufnahm. Der Aufstieg des Beschuldigten zur führenden Person im «KKK.»-Projekt für die Schweiz begann spätestens ab dem 1. Juli 2013. An diesem Tag fand (ab 15:29 Uhr) ein längerer Chat zwischen ihm und MMM. statt, anlässlich welchen der Beschuldigte die Problematik von zwei «Emiren» (ihm und QQQ.) ansprach; dies führe nur zu Stress. In der Folge wurde der Beschuldigte Hauptverantwortlicher für das Projekt. Fortan entschied ausschliesslich er, wer, wann und wo in welcher Schweizer Stadt einen «KKK.»-Informations- und Werbestand eröffnen durfte. Sämtliche diesbezüglichen Informationen mussten an ihn gelangen. Wie gross sein Einfluss war, geht bspw. aus einer Audionachricht vom 9. Januar 2014 hervor, welche er an die Chat-Gruppe [...] sandte und erklärte, die «KKK.»-Schweiz Seite sei jetzt aufgeschaltet und die (örtlich) Zuständigen sollen ihm Fotos von den verschiedenen Standaktionen zukommen lassen; in einer anderen Audionachricht vom 3. Juli 2014 forderte er sämtliche Verantwortlichen der «KKK.»-Verteilstände auf, bis Mitte August 2014 keine Korane zu verteilen. Zudem erteilte er Ratschläge an Personen, welche an den «KKK.»-Ständen Koranverteilungen durchführten (BA pag. 10-01-1133, -1177).
Der Beschuldigte bezeichnete sich selber für die unter seiner Regie organisierte Koranverteilaktion «KKK.» als «Emir». An seiner (Gesamt-)Verantwortung für dieses Projekt in der Schweiz bestehen keine Zweifel.
1.5.2.2 Kampfsportschule «EE.»
Bei der «EE.» handelte es sich um eine in YY. in den Räumlichkeiten der Str. 1 untergebrachte RRR. Schule, in welcher Kampfsport nach muslimischen Regeln unterrichtet wurde. Die Räumlichkeiten wurden vom Beschuldigten angemietet. Als Trainer trat der bekannte Thaiboxer FF. auf. An den Trainingseinheiten beteiligten sich (fast ausschliesslich) männliche Jugendliche und junge Erwachsene muslimischen Glaubens (darunter D. und JJ.). In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass in dieser Kampfsportschule der Einhaltung islamischer Grundsätze besondere Beachtung geschenkt wurde. Aus den elektronischen Sicherstellungen geht hervor, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der «EE.» ab dem 16. Februar 2014 vorgesehen war – rund zwei Monate nach der Rückkehr des Beschuldigten von seinem Aufenthalt in Syrien.
Zum Hintergrund der Gründung der «EE.» und seiner Funktion in dieser Kampfsportschule gab sich der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme noch sehr bedeckt und erklärte, er habe den Verkauf der Traineranzüge mit FF. finalisiert; das sei alles, was er gemacht habe. In den folgenden Einvernahmen wurde er konkreter: Er habe FF. in der Moschee in YY. kennengelernt. Sie hätten sich an Wochenenden zu Vorträgen getroffen. Dabei sei FF. mit der Idee auf ihn zugekommen, für die Jugendlichen «etwas Gutes» zu machen und habe ein «Halal-Training» (im Thaiboxen) für Muslime vorgeschlagen. Da er (der Beschuldigte) diese Idee für gut befunden habe, habe er die «EE.» gegründet, Räumlichkeiten angemietet und auch ein Logo entwickelt («EE.» mit dem Zusatz «by FF.»). Zudem habe er am 16. Februar 2014 von seiner Rufnummer aus die WhatsApp-Gruppe [...] eingerichtet. Anfänglich habe er sich um die Einzahlung der Mitgliederbeiträge gekümmert. Für das Training sei FF. zuständig gewesen. Der Beschuldigte erklärte, er habe in der «EE.» nur (aus-)geholfen; er sei fast nie vor Ort und nicht deren Chef gewesen. Die «EE.» sei für ihn unbedeutend gewesen, weshalb er sich im Februar oder März 2015 zurückgezogen habe (BA pag. 10-01-1273 ff.; 13-01-0209 f., -0238, -0307, -0240, -0287 f., -0481, -0551; TPF pag. 42.731.029 f., -033, -043-046).
Es ist der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten deutlich belegen, dass er versucht, seine Verantwortung für die Gründung und Tätigkeit der «EE.» kleinzureden bzw. abzuschieben. Demgegenüber geht aus einer WhatsApp-Nachricht von FF. an den Beschuldigten vom 9. Februar 2014 im Hinblick auf die Gründung der Kampfsportschule hervor, dass dem Beschuldigten die organisatorische, administrative Leitung und Verantwortung oblag («du bist amir in dieser sache») und FF. lediglich als Trainer fungieren sollte. Gleichentags sandte der Beschuldigte von seinem Mobiltelefon die Einladung für das erste Training inklusive den Konditionen an das Mobiltelefon von FF. Am 23. Februar 2014 bestätigte FF. gegenüber dem Beschuldigten nochmals, dass dieser der Verantwortliche der «EE.» sei. Weiter wurde am 16. Februar 2014 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ein Foto eines beschrifteten Zettels mit Namen gespeichert, welche sich für das (erste) Training bei der «EE.» angemeldet hatten (darunter der minderjährige D.). Zudem rief der Beschuldigte denjenigen Personen, welche sich für das «EE.»-Training eingeschrieben hatten, in Erinnerung, dass es sich um einen Vertrag handle und sie den Mitgliederbeitrag zu bezahlen hätten. Im Mai 2014 kümmerte sich der Beschuldigte intensiv um das Logo für die «EE.»-Trainingsanzüge (BA pag. 10-01-1129, B-10-01-03-0072 f.; 10-01-1275 f.). Auch dass er über die Nutzung der Räumlichkeiten der Kampfsportschule für anderweitige Veranstaltungen bestimmen konnte – der Beschuldigte wollte geheime Seminare mit dem radikalen Prediger L. in den Räumlichkeiten der «EE.» durchführen (vgl. infra E. II.1.5.2.3) –, belegt deutlich, dass er innerhalb der «EE.» eine führende und aktive Rolle innehatte. Die mit ihm nach islamischem Recht verheiratete QQ. gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe die «EE.» gegründet; er sei während der gesamten Dauer ihrer Beziehung (von Herbst 2014 bis Sommer 2015) für die «EE.» tätig gewesen. (BA pag. 1001-1129, -1275 ff., 18-01-01-0247, -0255 f.; B-10-01-03-0072 f.; -0108). Bereits sehr früh im Verfahren äusserte N. seine Annahme, dass der Beschuldigte vermutlich der Chef dieser Kampfsportschule gewesen sei (BA pag. 05-01-0029).
Im Lichte der vorangehenden Ausführungen ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die Gründung und Organisation der Kampfsportschule «EE.» ohne weiteres erstellt (BA pag. 10-011275 f.; 13-01-0307).
1.5.2.3 Tatsächliche Zweckverfolgung der Projekte «KKK.» und «EE.»
In Bezug auf die Koranverteilungskampagne «KKK.» ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen zunächst festzuhalten, dass den Beschuldigten eine enge Freundschaft mit MMM. verband, wie der gemeinsame Chatverkehr und Fotos einlässlich dokumentieren. Als namhafter Exponent des extremen Salafismus unterhielt MMM. direkte Kontakte zu den europaweit bekannten radikalen Predigern L., der an den von MMM. in Deutschland und Österreich durchgeführten «KKK.»-Projekten beteiligt war, und zu R. In diesem (personellen) Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte bereits am 1./2. September 2012 dem für ihn als religiöse Autorität geltenden L. (alias «L1.») zwei Fotos und Videos der ersten «KKK.»-Aktion in YY. zusandte, welches ihn gemeinsam mit KK. und (dem damals noch minderjährigen) JJ. an einem Infostand in der Innenstadt von YY. zeigen, wobei L. die Fotos mit den Worten kommentierte: «Sehr gut, ich bin stolz auf euch.» Nachdem der Beschuldigte das «KKK.»Projekt im September 2012 übernommen hatte, gründete er die Chat-Gruppe [...], in welcher radikal salafistisches Gedankengut im Sinne des IS-Wertekanons unter den Teilnehmern – darunter KK., JJ., LLL., FF. und D. – verbreitet wurde. Der Beschuldigte fungierte dabei nicht nur als Administrator; er kümmerte sich aktiv um die Beantwortung der Glaubensfragen und wandte sich diesbezüglich regelmässig an L. Am 1. Juli 2013 nahm der Beschuldigte den damals 15-jährigen D. in die Chat-Gruppe [...] auf und brachte ihm dabei die radikal-islamistische Glaubenslehre des «wahren Manhaj» näher, die u.a. vom ISIG/IS propagiert wurde. Exemplarisch dazu passt eine SMS mit dem Inhalt «HHHHH.» (Die Ausreisenden), die der Beschuldigte am 23. März 2013 an KK. sandte, verbunden mit einem Foto von Beteiligten des «KKK.»-Projektes. Zudem «ernannte» er LLL. zum Verantwortlichen des «KKK.»-Standes im Raum Bodensee (BA pag. 10-01-0584 ff., -1056 ff., -1270 ff., -1324, -1549; B-10-01-02-0078; 13-01-0474 ff., -0505, 0507).
Im Sinne der vorinstanzlichen Erkenntnis ist es in der Tat bemerkenswert, dass keine grundlegenden Unterschiede in der Ausgestaltung und Wirkung des «KKK.»-Projekts auf Jihadreisende in der Schweiz und in Deutschland erkennbar sind. Hinsichtlich der Trägerschaft, Inhalt, Art der Verbreitung und ideologischen Hintergrund bestehen frappante Parallelen. Sowohl aus Deutschland wie auch aus der Schweiz, vornehmlich im Raume YY., reisten mehrere Teilnehmer und Anhänger des «KKK.»-Projekts nach Syrien/Irak und schlossen sich dem ISIG/IS an. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich beim schweizerischen Ableger der «KKK.»-Koranverteilungskampagne nur vordergründig um blosse «Missionierungsarbeit» für einen angeblich verfassungskonformen Islam handelte. In Tat und Wahrheit sollten auf diese Weise Anhänger, vorwiegend junge Männer, für eine radikal-salafistische Ideologie gewonnen werden, wie sie insbesondere auch vom ISIG/IS vertreten wurde. Es steht ausserdem fest, dass der «Vater» des deutschen «KKK.»-Projektes, der salafistische Prediger MMM., ein enger Freund des Beschuldigten wurde und der Beschuldigte das Projekt von ihm übernahm, in der Schweiz implementierte, führte und auch hierarchisch leitete («Emir»). Dem Beschuldigten kam insoweit eine Vorreiterrolle zu, als er als Verantwortlicher der Koranverteilungskampagne «KKK.» (Schweiz) nachweislich die späteren Syrienausreisenden KK., LLL., D. und JJ. direkt mit der Verteilung von Koranen an «KKK.»-Infoständen in der Schweiz betraute und befehligte sowie zum Teil mit (regionalen) Führungspositionen ausstattete (z.B. im Falle von LLL.). Zudem vermittelte er ihnen – oftmals nach Rücksprache mit seinen religiösen Autoritäten L. und R. – über eigens eingerichtete Chatportale die salafistische Ideologie.
Im Hinblick auf die Kampfsportschule «EE.» lässt sich im Sinne der Erkenntnisse der Vorinstanz feststellen, dass sich der Beschuldigte ab Aufnahme der «Geschäftstätigkeit» regelmässig mit L. über die «EE.» austauschte. Am 4. März 2014 sandte er L. ein von ihm (dem Beschuldigten) erstellten Kurzfilm über das Training in der «EE.» zu, die FF. beim Vorführen einer besonderen Würgetechnik zeigt. In einer Audiobotschaft vom 4. Mai 2014 an L. ersuchte der Beschuldigte um Mithilfe bei der Gestaltung des Logos für die «EE.»; gleichentags sandte er L. zwei mögliche Beispiele zu. Besonders bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte offenbar ein Seminar mit L. in den Räumlichkeiten der «EE.» plante, wie aus einer Audionachricht an FF. hervorgeht. Offensichtlich sollte dieser Anlass unter grössten Geheimhaltungs- und Sicherheitsvorkehrungen stattfinden, denn der Beschuldigte ersuchte FF. (am 6. Juli 2014) um die Mitnahme eines EMP-Störsenders (um eine akustische Überwachung und Ortung zu verhindern); die Bestimmung für diesen Sender wäre ein «kleines Seminar» mit L. als Referenten, welches «dort unten, wo wir trainieren» für «enge Brüder» stattfinden sollte (jedoch scheiterte, weil L. nicht in die Schweiz einreisen konnte). Ein Bild, das am 18. August 2014 per WhatsApp auf das Mobiltelefon des Beschuldigten gelangte, zeigt L. beim Training mit Eisenhanteln. Dabei trug er ein T-Shirt mit der Aufschrift «EE. by FF.». Aus den rechtshilfeweise aus Österreich beigezogenen Akten ist ersichtlich, dass L. die Basis für den Jihad nicht nur ideologisch, sondern auch mit körperlichem Kampftraining aufbereitet hatte. Das Strafverfahren gegen L. ergab u.a., dass er diese Kampfsportart als eigentliches Rekrutierungsinstrument und als Training für den bevorstehenden Kampf in Syrien genutzt hatte.
Gewisse Parallelen zu dieser Devise von L. sind auch im Hinblick auf die Gegebenheiten und Teilnehmenden bei der «EE.» in der Schweiz zu erkennen: Nebst dem körperlich durchtrainierten FF. sind es (erneut) die eher schmächtigen D. und JJ. Beide nahmen sehr aktiv an diesem Kampfsporttraining teil, was fotografisch dokumentiert ist. Der Beschuldigte beteiligte sich zumindest sporadisch am Training. Auf einem Foto ist er mit D. und zwei weiteren Jugendlichen beim Training zu sehen; sodann existiert ein Gruppenfoto mit ihm, D., FF. und weiteren Personen im «EE.»-Trainingsraum. Doch der Beschuldigte sah sich bei Teilnehmenden der «EE.» in einer anderen Rolle: Weit bemerkenswerter ist die Aufnahme, die ihn gemeinsam mit D. und fünf weiteren «EE.»-Teilnehmern zeigt, wobei diese vor ihm in einem Halbrund sitzen und er, in einem Gewand eines Gelehrten gekleidet und um seinen Kopf ein rotes Tuch tragend, vor den jungen Männern den rechten Zeigefinger in die Höhe streckt (dem Zeichen des Monotheismus). Dass schliesslich der Trainer und spätere IS-Kämpfer FF. im Rahmen eines «EE.»-Trainings ausgerechnet ein T-Shirt des IS trägt, ist ebenso bezeichnend, wenn insbesondere berücksichtigt wird, dass dessen heutige Witwe, TTT., sich zur «EE.» bei ihrer rechtshilfeweisen Befragung in Deutschland als Zeugin vom 3. November 2016 wörtlich dahingehend äusserte, dass «die trainieren, um nach Syrien zu gehen. Einige gehen dann auch tatsächlich nach Syrien. (…). In der Schweiz gab es zwei Gruppen, Thaiboxen für Männer; die andere Gruppe war für Männer und Frauen geöffnet. Die Gruppe nur für islamische Männer hiess <EE.>. (…) Diese besondere Gruppe sind nur Männer und die islamische Gruppe ist vorbereitet worden für Syrien. Die Mitglieder dieser Gruppe hatten weder Frauen noch Kinder; sie waren ledig.» Befragt zur Person des Beschuldigten, bestätigte die Zeugin, dass er eine «Hauptperson in der Gruppe» gewesen sei, er ihren Mann zur «EE.» gebracht habe und mit ihm alles angefangen habe. In dieses Bild passt, dass FF. am 8. Januar 2015 innerhalb der WhatsApp-Chatgruppe «EE. by FF.» folgenden Text postete: «Es gab leider Probleme. Es wurde verbreitet, dass <Salafisten> dort trainieren und wir deswegen gezwungen waren, das Training einzustellen. Wenn sich etwas Neues finden lässt, werden wir uns melden.» (BA pag. 10-01-1154; -1172, -1275, -1281 f.; 10-01-1056 ff.; B-1001-03-0132, -0219; B-18-01-03-02-0098; 13-01-0448 f., -0252 f., -0515, -0535, 0540, -0567, -0587-0589, -0615; 18-01-01-0151, -0271).
1.5.2.4 Im Ergebnis ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die vom Beschuldigten in der Schweiz zu verantwortenden Projekte «KKK.» und «EE.» nur vordergründig einem sozialen und ehrbaren Zweck dienen sollten. Beide Projekte wurden vom Beschuldigten dafür genutzt, um vor allem jüngere, darunter auch minderjährige, männliche Personen für die vom IS vertretene radikal-salafistische Ideologie und Glaubenslehre zu gewinnen. Zur Indoktrinierung und Propaganda nutzte der Beschuldigte die von ihm selbst eingerichteten ChatGruppen [...] und «EE.». Beide Plattformen erlaubten es ihm, Gleichgesinnte und damit potenzielle Syrienreisende für den inneren Zirkel zu selektionieren und diesen inneren Zirkel auf den Wertekanon des IS einzuschwören sowie Glaubensfragen im Sinne der IS-Ideologie zu beantworten.
Eindrücklich belegt dies die Fotografie, die den Beschuldigten mit ausgestrecktem Zeigefinger zeigt, wie er den teilweise noch minderjährigen Mitgliedern der «EE.» (darunter D.) die salafistische Ideologie vermittelte (BA pag. 13-01-0449). Dass ihn nicht nur Mitglieder beider Projekte mit «Emir» ansprachen, sondern er seine Rolle, namentlich beim Projekt «KKK.», selber auch als «Emir» (= Zuständiger mit Befehlsgewalt) verstand, zeigt, welchen Autoritätsstatus der Beschuldigte in der schweizerischen Salafistenszene genoss. Der Beschuldigte stritt nicht ab, in der Chatgruppe «EE.» radikal-salafistisches Gedankengut und Themen mit direktem Bezug zum IS ausgetauscht zu haben. Würde es sich bei der «EE.» tatsächlich nur um eine auch für Nicht-Muslime zugängliche RRR. Schule handeln, wie der Beschuldigte in der Strafuntersuchung mehrmals betonte, so ist nicht nachvollziehbar, warum er bei der Gründung seinen Namen nicht offenlegen wollte, als Kontakt die Telefonnummer unter «Muhammed» angab (BA pag. 13-01-0307), ein Facebook-Account unter dem Namen bzw. Pseudonym «PPP.» einrichtete und geheime Seminare mit dem radikalen Prediger L. in den Räumlichkeiten der «EE.» durchführen wollte und hierfür einen Störsender bei FF. anforderte. Für das Gericht ist erstellt, dass die Kampfsportschule «EE.» dem Beschuldigten als Hort diente, junge muslimische Männer an ein salafistisches Islamverständnis heranzuführen bzw. für die Ideologie des aufkommenden IS zugänglich zu machen und um diese Personen durch körperliche Ertüchtigung und Fitness als potenzielle IS-Kämpfer für den künftigen Einsatz in Syrien vorzubereiten.
Auffällig ist weiter die enge sachliche, örtliche und personelle Beziehung beider Projekte. Entsprechend der vorinstanzlichen Erkenntnisse ist es erstellt, dass der Beschuldigte, vornehmlich im Raum YY., bewusst junge muslimische Männer für den IS anwerben bzw. rekrutieren wollte und darum diese Projekte – zunächst im Raum YY. und im Umfeld der Moschee JJJJJ., die u.a. wegen der Verbreitung radikal-islamistisch-salafistischen Gedankenguts geschlossen werden musste – ins Leben rief. Der Beschuldigte war nachweislich dafür besorgt, dass Personen, die mit ihm am Koranverteilungsprojekt «KKK.» teilnahmen, auch das Training der Kampfsportschule «EE.» besuchen konnten. Eine Mehrzahl der aus der Region YY. in das Konfliktgebiet Syrien/Irak ausgereisten Personen waren kumulativ oder alternativ bei beiden Projekten aktiv. In besonderer Weise trifft dies auf die in der Anklageschrift erwähnten JJ. (damals knapp volljährig) und D. (damals noch minderjährig) zu, die beide sehr intensiv bei beiden Projekten beteiligt waren; weiter für KK. und LLL., welche beide aktiv an der Aktion «KKK.» teilnahmen, wobei letzterer vom Beschuldigten direkt mit der Betreuung des «KKK.»-Projekts im Kanton Thurgau betraut wurde; und ferner für FF., dem die Kampfsportausbildung der jungen Männer in der «EE.» oblag.
Ebenfalls auffallend sind schliesslich die Parallelen zum gegen L. (alias «L1.») in Österreich geführten Strafverfahren: L. bereitete in WW. die Basis für den Jihad und die Suche nach neuen Kämpfern für den IS nicht nur ideologisch, sondern auch mit körperlichem Kampftraining auf (BA pag. 10-01-1281; B-18-01-03-020098). Aufgrund der sehr engen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und L. (1’332 festgestellte Chatkontakte, Besuche in WW.; vgl. supra E. II.1.4.2), – der für ihn ein «Sheikh» darstellte, sehr hohe Autorität genoss und für ihn ein direkter Ansprechpartner für radikale Glaubensfragen zum «wahren Manhaj» und zur «Haqq» (IS-Ideologie) war –, erscheint es auffällig, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Syrien (im Dezember 2013) ab Anfang Februar 2014 eine Kampfsportschule («EE.») gründete und das Koranverteilungsprojekt «KKK.» aktiv vorantrieb. Der Beschuldigte beabsichtigte – ähnlich wie seine «Sheikhs» und Vorbilder L. und R. – auf diese Weise vor allem junge, in ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigte Männer zu gewinnen, denen er die radikal-salafistische Glaubenslehre bzw. die Ideologie des ISIG/IS aufgrund seines Status als «Emir» und als erfolgreicher Syrien-Rückkehrer ohne grosse Überwindung vermitteln bzw. indoktrinieren konnte.
Im Lichte dieser «Mission» ist für das Gericht erstellt, dass das Koranverteilungsprojekt «KKK.» und die Gründung der Kampfsportschule «EE.» dem Beschuldigten als Anwerbungs- und Rekrutierungsplattformen für künftige Mitglieder und/oder Unterstützer – vornehmlich Kämpfer – für die terroristischen Organisationen ISIG/IS dienten. Im Übrigen untermauern auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten diese Einschätzung. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte selber, dass seine Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Koranverteilungsprojekt «KKK.» und der Kampfsportschule «EE.» die betroffenen Personen beeinflusst haben, wobei er zugleich seine Zweifel äusserte, ob diese Beeinflussungen dazu gereicht hätten, die Betroffenen zu einer Reise nach Syrien zu bewegen (TPF pag. 42.731.045 f.). An der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte zwar auf den Standpunkt, dass es weit mehr brauche, um jemanden dazu zu bewegen nach Syrien zu reisen. Insbesondere seien Kontakte, Geld und Infrastruktur erforderlich (CAR pag. 7.401.038 f. sowie -025). Zugleich räumte er ein, dass für jemanden, der ein «orthodoxes Gedankengut» vertritt und einen «salafistenmässigen Style» lebt, der Brückenschlag hin zu terroristischen Organisationen ISIG/IS schnell erfolge (CAR pag. 7.401.024). Bereits zuvor im Vorverfahren erwähnte der Beschuldigte, dass die Radikalisierung sehr schnell passiere (BA pag. 13-01-0218). Schliesslich gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, es sei ihm bewusst, dass seine Aktivitäten «richtige Schritte in die richtige Richtung» darstellen würden (CAR pag. 7.401.039), d.h. dazu beigetragen haben, bei den betroffenen Personen den Reisewillen zu fördern. Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich dahingehend verstehen, dass keine hohe Intensität der gezielten Einwirkung auf eine Person bzw. der Anwerbungsbemühungen für die Bildung bzw. die Festigung deren Absicht erforderlich ist, nach Syrien zu reisen, um sich der kriminellen Organisationen ISIG/IS anzuschliessen, sofern die betroffene Person bereits eine Zuneigung gegenüber der Ideologie des IS empfindet. Aufgrund der eigenen Erfahrungen und Darstellungen des Beschuldigten genügt folglich die Schaffung eines hierfür geeigneten Umfelds, um bei zugeneigten Personen den Entschluss zu wecken und/oder zu fördern, sich nach Syrien zu begeben und sich dem IS anzuschliessen. Die beiden, vom Beschuldigten betriebene Plattformen stellten das von ihm geschaffene, geeignete Umfeld für seine Anwerbungs- und Rekrutierungsbemühungen dar bzw. bildeten hierfür den Nährboden.
1.5.2.5 Es bleibt damit die Frage zu klären, inwiefern der Beschuldigte konkret auf die in der Anklageschrift erwähnten KK., D., JJ., FF. und LLL. über die von ihm zu verantwortenden und gegründeten Projekte «KKK.» und «EE.» hinaus Einfluss nahm, um diese zum Anschluss an die terroristischen Organisationen ISIG/IS in Syrien zu bewegen.
a) KK.
Bei KK., handelte es sich um einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, zuletzt wohnhaft in ZZ. im Kanton Zürich. Er reiste um den 10. Juli 2014 nach Syrien aus und schloss sich dem IS an (BA pag. 10-01-1314).
Der Beschuldigte erklärte, KK. in der Moschee JJJJJ. kennengelernt, zu ihm ein kollegiales Verhältnis gepflegt und mit ihm über die Religion gesprochen zu haben. Auch der Krieg in Syrien und eine mögliche Reise dorthin seien thematisiert worden. KK. sei ein angenehmer Typ (gewesen), nicht gewalttätig, sanft und gutmütig. Er habe anfangs auch Korane verteilt und es gebe Fotos von ihm und KK. bei einem Infostand. KK. sei der Erste gewesen, der nach Syrien zum IS ausgereist sei; jedoch habe er (der Beschuldigte) von der Ausreise KK.’s nichts gewusst; er sei vielmehr enttäuscht, dass KK. ihm nichts davon gesagt habe. Der Beschuldigte will mit KK. keinen Kontakt mehr gehabt haben, als sich dieser in Syrien beim IS befunden hatte; WhatsApp-Konversationen zwischen den beiden belegen jedoch klar, dass der Kontakt aufrechterhalten wurde (BA pag. 13-010224, -0439 f., -0484 f.; TPF pag. 42.731.035 f.).
Aus den beim Beschuldigten sichergestellten elektronischen Daten geht hervor, dass KK. an (mindestens) zwei «KKK.»-Aktionen, am 1. und 10. September 2012, in YY. teilgenommen hatte (BA pag. 10-01-1177, -1314 ff.). Zudem erhielt KK. am 23. März 2013 eine SMS mit dem Betreff «HHHHH.» (= Die Reisenden) sowie ein Foto von Beteiligten der Aktion «KKK.» zugesandt (BA pag. B-10-0102-0078). Am 3. November 2014 versendete der Beschuldigte über sein Mobiltelefon per WhatsApp ein Bild, welches KK. und JJ. zusammen in Syrien zeigt, an IIIII., einen österreichischen Staatsbürger, welcher sich im Umfeld von L. bewegte (BA pag. 10-01-1315; B-10-01-03-0235). Über den Verbleib von KK. ist nichts bekannt; vermutungsweise ist er beim Kampfeinsatz für den IS zu Tode gekommen.
Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass es für sie nicht erstellt sei, inwiefern der Beschuldigte bei KK. den Entschluss geweckt habe, sich dem IS in Syrien anzuschliessen. Dem ist nicht zu folgen. Es ist erstellt, dass KK. an (mindestens) zwei «KKK.»-Aktionen, am 1. und 10. September 2012, in YY. teilgenommen hatte. Im Juli 2014 begab sich dieser – gemäss Aussagen des Beschuldigten als «Erster» – nach Syrien. Auch danach hatte der Beschuldigte noch regen Kontakt mit ihm, was auch die vom Beschuldigten an IIIII. versendete Aufnahme von KK. und JJ. in Syrien belegt. Es ist im Falle von KK. belegt, dass der Beschuldigte mittels des Koranverteilungsprojekts «KKK.» als Plattform KK. in seinem Entschluss förderte, nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen. Dass sich KK. nachweislich lediglich an zwei Aktionen des «KKK.»-Projekts beteiligte, steht im Lichte der zuvor dargelegten Überlegung, dass die Intensität der Anwerbungsbemühungen für eine Förderung der Absicht einer Person, sich dem IS anzuschliessen, nicht hoch sein muss, nicht im Widerspruch mit dieser Erkenntnis. Demnach genügt es, dass ein entsprechender «Nährboden» gelegt wird. Mit dem Betrieb der Plattform «KKK.» setzte der Beschuldigte einen der wesentlichen Faktoren für den Reiseentschluss von KK. und die damit verbundene Unterstützung der kriminellen Organisation IS. Das Verhalten des Beschuldigten war demzufolge mitkausal. Der angeklagte Sachverhalt ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz damit in seinem Kern erstellt.
b) D.
Bei D., geb. am 11. Februar 1998, handelt es sich um einen von einer serbischen/kosovarischen Migrantenfamilie stammenden Schweizer aus YY. Er reiste am 18. Dezember 2014 von Zürich-Kloten zusammen mit seiner Schwester C. via Türkei nach Syrien aus und unterstützte den IS. Als fanatischer Anhänger des IS kehrte er am 29. Dezember 2015 mit seiner Schwester in die Schweiz zurück.
Zur Person von D. befragt, erklärte der Beschuldigte, er kenne D., seit dieser ein dreijähriges Kind gewesen sei. Die SSS. seien seine Nachbarn in YY. gewesen. D. sei ein «guter Bursch» gewesen. Er habe sich als Jugendlicher ab und zu um D. gekümmert. Später habe er dann keinen Kontakt mehr zu D. gehabt bis zum Zeitpunkt, als er erfahren habe, dass dieser mit Beten begonnen habe und ihn unbedingt habe kennenlernen wollen. D. sei wie er sunnitischer Glaubensrichtung gewesen. D. habe sich im Internet über Religion informiert. Später habe er ihn in der Moschee JJJJJ. mit gleichaltrigen Jugendlichen gesehen. Der Beschuldigte bejahte mehrmals, dass ihn D. gebeten habe, ihn in die Moschee JJJJJ. mitzunehmen. D. sei 10 Jahre jünger gewesen als er. Er sei aber nicht der Mentor von D. in Glaubensfragen gewesen. Seine Beziehung zu D. sei freundschaftlich gewesen. Sie hätten beim Freitagsgebet, Predigten am Samstag und bei gemeinsamen Mittagessen Kontakt gehabt. Syrien sei damals in allen Moscheen ein Thema gewesen. Jeder Moslem habe es als seine Pflicht angesehen, in Syrien zu helfen. Auf Vorhalt eines Fotos vom 15. Juli 2013, das ihn gemeinsam mit D. und fünf weiteren zukünftigen «EE.»-Teilnehmern zeigt, wobei er vor den Teilnehmern sitzend ein Gewand eines Gelehrten und ein rotes Kopftuch trägt und den rechten Zeigefinger in die Höhe streckt (dem Zeichen des Monotheismus), erklärte der Beschuldigte, das sei in der Moschee DD. gewesen. D. habe ab und zu in einem Aufenthaltsraum in der Moschee über die Verhältnisse zu Hause gesprochen. Er habe ihm bekannt gegeben, dass er seinen Vater vor die Wahl gestellt habe, auf Alkohol zu verzichten ansonsten er das Elternhaus verlassen werde. Zu den Projekten befragt, bejahte der Beschuldigte, dass D. in der «EE.» gewesen sei. Das Training habe einmal in der Woche stattgefunden. Er glaube, D. sei nie an einem «KKK.»-Stand gewesen. Er habe sich mit D. meistens über WhatsApp oder sonstige moderne Kommunikationsmittel ausgetauscht. Auf Vorhalt, dass zwischen dem 3. März 2013 und dem 21. November 2014 – also bis kurz vor der Abreise der Geschwister D. und C. am 18. Dezember 2014 nach Syrien – 1'800 Chatkontakte zwischen ihm und D. stattgefunden hätten, sagte er zum Inhalt aus: «Sicher über den Islam». Auf Frage, warum D. ihn befürwortend mit «Amir» angesprochen habe, erklärte er: «Amir» bedeute «Zuständiger». Auf Nachfrage bejahte der Beschuldigte indirekt, dass «Amir» ebenfalls Befehlshaber oder General heissen könne, da es in der arabischen Sprache für ein Wort verschiedene Ausdrücke gebe. Er könne sich nicht erinnern, ob er mit D. Diskussionen über den bewaffneten Jihad und der «Hijra», der Ausreise von gläubigen Moslems ins Kalifat, geführt habe. Auf die Frage hin, ob D. mit Fragen rund um die Legitimation der Gruppierung IS und das Kalifat an ihn herangetreten sei, antwortete er: «allgemein». Es könne sein, dass sie sich häufig Auszüge aus religiösen Texten oder Aussprüche zugesandt hätten. In der Chatgruppe mit D. habe «man» islamisches Wissen weitergegeben. Er glaube aber nicht, dass nur er der Ansprechpartner von D. gewesen sei. Auf Vorhalt eines Chatverkehrs vom 16. November 2014, wonach D. dem Beschuldigten zusammengefasst mitteilte, dass er Ärger mit seinen Eltern habe, weil der Beschuldigte einen grossen Einfluss auf ihn habe, sagte er (der Beschuldigte) aus: Ihm sei noch heute nicht bekannt, warum ausschliesslich sein Vater ein Problem mit ihm habe. Als der Beschuldigte gefragt wurde, ob er mit D. vor dessen Abreise je über den IS, ISIG, ISI, Da’esh, das Kalifat oder ähnliches gesprochen habe, sagte er aus: «Das Thema war immer offen bei jedem Moslem mit dem ich sprach. Dies ist ein grosses Thema bei Muslimen. Wenn sich jemand als neuer Kalif ausgibt, ist dies ein riesen Thema bei den Muslimen. Man sprach immer darüber». Es habe Menschen (wie D.) gegeben, welche die Entscheidung getroffen hätten nach Syrien zu gehen, und er habe als «Emir» nicht die Verantwortung übernehmen wollen. Er sei Organisator von verschiedenen Sachen gewesen. Als er gemerkt habe, dass sich viele von YY. ins Kriegsgebiet abgesetzt hätten, habe er sich davon distanziert. Im Zusammenhang mit der «EE.» befragt, erklärte der Beschuldigte, erst als die Leute nach Syrien gegangen seien, habe es bei ihm «klick» gemacht. Ab da sei es schon zu spät gewesen. Deshalb habe er die «EE.» und das «KKK.»-Projekt abgegeben. Er (der Beschuldigte) hätte früher reagieren sollen. Er wisse von M. (Schwester von D.) und den Medien, dass die Geschwister D. und C. zum IS nach Syrien oder in den Irak gereist seien. Die Geschwister D. und C. hätten ihn gefragt, was los sei. Es habe geheissen, dass er mit dem Verschwinden der Geschwister D. und C. zu tun gehabt habe. Als Leute aus der Gruppe nach Syrien gegangen seien, sei die Gefahr entstanden, dass er dafür die Verantwortung hätte übernehmen sollen. Er habe schon damals eine Ahnung gehabt, was auf ihn zukommen werde. Zum Glück habe er in den zwei Monaten vor der Abreise nichts mehr mit D. zu tun gehabt. Dazu befragt, wie er reagiert habe, als ihn M. am 22. Dezember 2014 angerufen und mitgeteilt habe, dass ihre Geschwister nach Syrien gegangen seien, erklärte er, er sei erschrocken gewesen. Auf seinen Kontakt zu D. angesprochen, als dieser im Ausland (Syrien) gewesen war, erklärte der Beschuldigte, es gäbe ein Foto auf seinem Mobiltelefon mit D. und FF. Er stelle aber in Abrede, dass er D. rekrutiert habe. Mit der Radikalisierung von D. und der Abreise der Geschwister D. und C. habe er nichts zu tun; jedoch damit, dass D. begonnen habe zu beten und eine Moschee zu besuchen etc. (BA pag. 13-01-007 f., -0010 f., -0018, -0052, -0061, -0078, -0210 f., 0218, -0220, -0316, -0319 f., -0322 f., -0324, -0325 f., -0329, -0432, -0444, -0449; B-10-01-02-0178; 10-01-1166 ff.; TPF pag. 42.731.036, -038).
D. wurde nach seiner Rückkehr von Syrien in die Schweiz mit Urteil des Bezirksgerichts YY., Jugendgericht, DJ180006, vom 26. Februar 2019 der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des Al-Qaïda/IS-Gesetzes schuldig gesprochen (TPF pag. 42.262.1.047, act. 144). Das Urteil ist rechtskräftig (CAR pag. 6.400.278 ff.). Dem Urteil ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte der ehemalige Nachbar der Familie SSS. gewesen sei. D. habe im August/September 2014 seine KV-Lehre in der Stadt YY. abgebrochen. Er habe anerkannt, zum Beschuldigten, FF. und L. Kontakte gehabt zu haben. Das Urteil bezeichnet den Beschuldigten als «prägende Persönlichkeit» für D. Vor seiner Ausreise nach Syrien habe D. Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt und sich von ihm insbesondere in Glaubensfragen unterrichten und beeinflussen lassen. Dies habe D. in Einvernahmen bestätigt. Der Beschuldigte habe mit D. gechattet und persönlichen Kontakt gepflegt. D. habe in der «EE.» trainiert und bei der Koranverteilaktion «KKK.» mitgemacht. Er habe erklärt, dass es wegen des Kontakts zum Beschuldigten zu Hause Streit gegeben habe, weil dieser für seinen Vater zu radikal resp. extrem in Bezug auf den islamischen Glauben geworden sei nach dessen Konversion. D. habe bereits im Oktober 2014 gewusst, dass er nach Syrien gehen werde. Er habe nach eigenen Angaben vor der Abreise zuletzt Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Das Geschwisterpaar D. und C. sei am 18./19. Dezember 2014 freiwillig nach Syrien gereist und habe dort während eines knappen Jahres freiwillig unter dem IS-Regime gelebt (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Jugendgericht, vom 26. Februar 2019, S. 20 f., 22 f., 25, 38, 80).
Aus den Aussagen des Beschuldigten und dem Urteil des Bezirksgerichts YY. geht klar hervor, dass der Beschuldigte rund 1½ Jahre vor der Ausreise von D. nach Syrien eine prägende Person für ihn war. D. nahm am «KKK.»-Projekt sowie in den vom Beschuldigten eingerichteten ChatGruppen [...] und «EE.» teil, was hinlänglich dokumentiert ist (vgl. supra E. II.1.5.2.3 f.). Der Beschuldigte erkannte aber auch die Probleme von D. in seinem Elternhaus und konnte ihn dadurch trotz des Altersunterschieds von ca. 12 Jahren an sich binden und für radikale Ideologien begeistern. Insbesondere war der aufgrund seiner familiären Probleme unverstandene, beeinflussbare D. sehr empfänglich für die vom Beschuldigten verbreitete Ideologie des IS. Deshalb begab er sich auch regelmässig in die Moschee JJJJJ. und traf dort den Beschuldigten. Der Hauptgrund für die regelmässigen Kontakte waren Fragen zu religiösen Themen zum Islam, insbesondere zu radikal-islamistischen Auslegungsfragen. Von zentraler Bedeutung sind dabei 1'800 sichergestellte Chatkontakte, die zu jeder Tages- und Nachtzeit (im Zeitraum vom 3. März 2013 bis 21. November 2014) zwischen dem Beschuldigten und D. stattfanden. Aufgrund dieses intensiven Austauschs wurde D. vom Beschuldigten sukzessive an die radikal-islamistische Glaubenslehre des «wahren Manhaj» herangeführt. Der Beschuldigte nahm D. in die Chat-Gruppe [...] auf, in welcher ebenfalls radikal-islamistisches, salafistisches Gedankengut ausgetauscht wurde. Die gespeicherten Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten von 2013 belegen, dass er D. in eine Art religiöse Abhängigkeit führte. Die regelmässig gemeinsam besuchten Vorträge in der Moschee JJJJJ. und das ständige Zusenden von Vorträgen von radikal-islamistischen Predigern, welche den Tod als Märtyrer verherrlichen, trugen einen wesentlichen Teil zur religiösen Entwicklung und Radikalisierung von D. bei. Sodann liess der Beschuldigte am 31. Mai 2013 D. ein Bild mit dem Siegel des Propheten zukommen; ein Sujet, das später auch vom IS verwendet wurde. Als der radikal salafistische (Hass- )Prediger R. ab dem 3. Juni 2013 in der Schweiz Vorträge hielt, fragte D. den Beschuldigten an, ob er mitkommen könne. Der Beschuldigte entgegnete, in seinem Auto sei zwar kein Platz mehr, er finde jedoch nicht, dass die Ansichten von R. für Jugendliche ungeeignet sein könnten. Am 7. Juni 2013 begann D. einen WhatsApp Nachrichtenaustausch mit dem Beschuldigten über das Thema «Abstimmen». D. wollte bei einer in einer Zeitung veröffentlichten Abstimmung zum Thema «Kopftuch» mitmachen. Der Beschuldigte erklärte ihm, dass Abstimmungen nicht für sie, sondern nur für die «Kuffar» (Ungläubigen) seien. Aus einem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und D. vom 1. Juli 2013 geht hervor, dass D. wieder in die Chatgruppe des Beschuldigten aufgenommen werden wollte, aus welcher er kurz zuvor ausgetreten war. D. nannte als Grund für den Austritt aus der Chatgruppe, dass sein Vater Beiträge auf dem von ihm verwendeten Mobiltelefon gesehen und diesem der Chat nicht gefallen habe. Der Beschuldigte wollte wissen, welche Beiträge der Vater gesehen und ob dieser realisiert habe, dass er (der Beschuldigte) der Verantwortliche dieser Chatgruppe sei. D. verneinte dies und nannte als Namen des Beitrags, welcher sein Vater gesehen hat, den «richtigen Manhaj». Beim bereits erwähnten Bild vom 15. Juli 2013, das den Beschuldigten in einer traditionellen Kleidung (langes Gewand, rotes Kopftuch) am Boden sitzend zeigt, ist von Bedeutung, dass sich unter den Teilnehmern auch D. befand. Der Beschuldigte ist mit ausgestrecktem Zeigefinger und in Predigerpose abgebildet; mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit vermittelte er (den überwiegend jungen, ausschliesslich männlichen) Zuhörern salafistisches Gedankengut. Am 28. September 2013 nahm D. auch an der Syrien-Benefizveranstaltung in YY. teil, die der Beschuldigte mitorganisiert hatte. Hauptreferent war LL. (vgl. supra E. II.1.4.5). Der Beschuldigte gab LL. für diese Benefizveranstaltung freie Hand; es gebe keine Einschränkung bei der Themenwahl – ein höchst problematisches Unterfangen im Beisein des (damals) 15-jährigen D., was auch dem Beschuldigten klar sein musste.
Eine weitere aktive Einflussnahme auf D. durch den Beschuldigten ist mit der Aufnahme des Trainings bei der «EE.» feststellbar. Ab dem 26. Februar 2014 fanden wöchentlich regelmässige Trainings statt. Auf einem Foto vom «EE.»
Training vom 2. März 2014 mit dem Beschuldigten und D. sind einige weitere Teilnehmer zu sehen, welche den rechten Zeigefinger in die Höhe strecken. Am 4. März 2014 sandte der Beschuldigte per WhatsApp an L. einen kurzen Film zu, in welchem D. beim Training zu sehen ist (Trainer FF. führte eine Würgetechnik vor). Weiter existiert ein Foto (vom 29. November 2014), das den Beschuldigten mit D. und weiteren Personen der «EE.» beim Pizza-Essen zeigt. Am Tisch halten drei Männer rund um den Beschuldigten und D. den linken ausgestreckten Zeigefinger in die Höhe. Der Beschuldigte erteilte D. auch klare Anweisungen, wie er sich bei religiösen Anlässen korrekt zu verhalten hatte: So kontaktierte D. am 23. Juni 2014 per WhatsApp den Beschuldigten und beklagte sich bei diesem, dass bei der «Street da’wa» (Koranverteilung bzw. missionarische Aktivität zur Bewerbung des Islams auf der Strasse) verschiedene Glaubensbrüder Frauen schamlos anschauen würden. Der Beschuldigte solle diese Personen doch bitte darauf aufmerksam machen. Der Beschuldigte antwortete darauf, dass sich D. entsprechend verhalten solle, worauf D. schrieb, dass der Beschuldigte sein «Amir» (= Befehlshaber) sei. Am 26. Juni 2014 schrieb D. an den Beschuldigten wiederum ehrerbietend: «Du bisch amir achi» und kennzeichnete diese Nachricht mit einem Herz. Dies zeigt einerseits, welche Bewunderung D. dem Beschuldigten entgegenbrachte und andererseits, wie der Beschuldigte für den jungen D. ab Mitte 2014 zur wichtigsten Ansprech- und Autoritätsperson in (radikalen) Glaubensfragen aufstieg; zu einer Zeit, als der IS unmittelbar vor seiner Proklamation (29. Juni 2014) stand.
Am 12. November 2014 richtete D. eine Sprachnachricht an den Beschuldigten und erkundigte sich, wie er im Fall einer «Abmeldung» vorgehen müsse; ob hierzu eine Begründung oder gar eine gute Begründung notwendig sei. Sodann machte D. den Beschuldigten am 14. November 2014 auf seine Geheimhaltungspflicht aufmerksam. Offenbar gab er dem Beschuldigten damit zu verstehen, dass er ausreisen werde und er ihn nicht verraten solle. Ein weiterer bemerkenswerter Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und D. fand am 16. November 2014 und somit kurz vor der Abreise nach Syrien statt. Der Chatverkehr zeigt zunächst, dass die beiden – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – vor der Abreise von D. am 18. Dezember 2014 nach Syrien nachweislich in Kontakt standen. Bemerkenswert ist, dass D. im Chat mitteilte, dass, wenn er etwas machen würde, der Beschuldigte der Erste sein werde, der es erfahren würde. Damit konnte im Gesamtkontext nur die Ausreise nach Syrien gemeint sein. D. machte im Chat ausserdem klar, dass er wegen des Beschuldigten so radikal geworden sei und sein Vater den Beschuldigten dafür hassen würde. Sodann realisierte der Beschuldigte, dass er deshalb Probleme bekommen würde. Bekanntlich verliess D. knapp 5 Wochen später zusammen mit seiner Schwester die Schweiz und schloss sich dem IS an. Der Beschuldigte war somit über die Ausreisepläne von D. orientiert. Er wusste, dass sich der minderjährige D., der einen «ungläubigen»
Vater hatte, dem IS anschliessen wollte. Der Anruf des Beschuldigten belegt eindeutig, dass es ihm einzig darum ging, dass sich D. dem IS anschliesst bzw. diesen unterstützt. Der Beschuldigte hatte ausserdem nachweislich noch Kontakt mit D., als sich dieser mit FF. auf dem Gebiet des IS befand. Dies dokumentiert das nachfolgende Gespräch zwischen dem Beschuldigten, D. und FF. von anfangs 2015:
Beschuldigter: «Ja Achi. Die wichtigsten Infos einfach. Da ich, wenn ich mit Frau und Kind komme. Ist schon wichtig, dass ich diese Sachen weiss, wie das geregelt ist. Wenn man kommt. Das ist nicht das gleiche, wie wenn man alleine kommt. Also bezüglich Haus, Standard. Jetzt ist Winter. Kalt. Und Kind. Das heisst, haben diese Häuser? Oder welche Ortschaft wählt man da? Heizung, Warmwasser? Weisst du. Das sind diese wichtigen Sachen, die ich wissen muss. Ja, wie das eingeteilt ist. Teilt der Staat einem ein, wenn man arbeiten muss oder muss man überhaupt arbeiten? Kann man studieren? Kann man die Sprache lernen. Was gibt es für Schwestern. Weisst du, das sind so wichtige Sachen. Dass ich weiss, wie, wo, was. Dass wenn ich mit Frau und Kind komme, leben kann, weiss du. Ich plane mir das Leben schon auf längere Zeit ein. Ich weiss aber nicht, was Allah für einem vorgeschrieben hat. Das heisst, dass man das einfach weiss. Dass du da einfach ein bisschen erzählst. Und immer wieder, wenn du etwas weisst wie, wo, was. Wenn ich auf eigene Kosten dort leben und ein Haus kaufen muss. Das heisst, wie das funktioniert.» FF.: «Achi, Achi. So viele Fragen und so. So einfach, pass auf. Letztes Mal das Rüberkommen ist egal. Mit Familie oder ohne Familie, das ist genau gleich.» D.: «Du brauchst nichts Achi.» FF.: «Lass mich kurz reden erstmal. Wo ich gekommen bin es sind auch ein Bruder mit Frau und Kind war auch kein Problem. Es ist gleich, dass macht keine Probleme. Da brauchst du dir null Gedanken machen. Wenn du kommen willst, kontaktierst du einen Bruder der sagt dir, wie, wo hin und zack und dann ist alles gut. Es geht dann alles sehr schnell. Nächstes. Hier in den Häusern hat es Heizungen, also so Ofen. Die laufen mit Gas, nicht mit Gas, mit Benzin und Diesel und so. Die kannst du anmachen wann du willst, wenn es dir kalt ist machst du sie an, wenn es warm ist machst du sie aus. Und jetzt im Moment der Winter ist schon fast vorbei. Jetzt wird es schon langsam wärmer. Es wird wärmer langsam. Wasser hat es. Wir haben Leitungswasser. Wir haben Strom zweimal am Tag mindestens. Wir haben Aggregatoren, wo wir, wenn wir kein Strom haben, aber Strom brauchen, einfach laufen lassen können. Also egal was es ist, alles da. Nächste Sache, wenn Schwestern alleine sind, dann werden sie in einem Haus bleiben, wo nur Schwestern sind. Oder irgendwo wo jemand um sie kümmern wird, ein Vali oder so. So oder so.» D.: «Mit Schwestern ist es nicht so.» FF.: «Es kommt darauf an.» D.: «Erstmal Achi. Ich würde Schweizerdeutsch. Es hat alles. Es hat zigtausende Familien, keine Ahnung, die mit ganz wenig Geld hierhergekommen sind, ihnen geht es sehr gut Achi. Sie sind zufrieden. Achi es hat alles, Strom, Wasser. Alles Achi. Achi wegen Schwestern, wenn Sie geschieden werden, bleiben sie erstmal in ihren Häusern und der Emir von dieser Gruppe in der du bist, wird Emir von ihr. Und dann eben. Ich habe das noch nie gehört, dass sie muss heiraten, das müssen wir nachfragen.» FF.: «Muss nicht. Das hat sie ihn auch gefragt.»
D.: «Das sie muss.» FF.: «Das geht nicht. Es ist lächerlich, muss nicht.» D.: «Und Achi wegen Arbeit, das ist alles über Emir im Dorf. Es gibt schon Organisationen, fünf Tage so, fünf Tage so, zehn Tage so, fünf Tage so, und zwischen durch gibt es ab und zu so Operationen für Knie, wenn du verstehst.» FF.: «Das ist zum Beispiel bei anderen, da entscheidet dann der Staat. Aber jetzt bei uns ist es speziell in unserer Gruppe. In unserem Dorf da entscheidet der Emir wer wie wo was macht. Dann kann noch bereden, es gibt Leute die bleiben nur im Dorf, haben da Aufgaben, andere gehen zum Beispiel nur für Arbeiten an den Grenzen und so, andere, wenn sie wollen, auf anderen Missionen. So oder so man kann sich das aussuchen und so. Allah Achi. Ich glaube hier sterben mehr Leuten bei Autounfällen, als bei der Arbeit.» D.: «Unsere Kateiba Achi ist speziell. Die anderen Kateibs sind ganz anders aufgestellt, da wir sind erstens Mal grösser und dass du zum Beispiel einmal raus kannst aus deiner Stadt oder aus deinem Dorf in welchem du bist, brauchst du lange Zeit bis du eine Erlaubnis vom Emir bekommst. Bei uns ist alles anders, wir sind wie eine Familie. Wir sind in einem Dorf. Wir sind alles Arbeiter, wir keine Staatsmitglieder, Stadtbewohner. Wir sind nur Arbeiter in einem Dorf. Wir sind wie eine Familie. Jeder weiss von anderen, weisst du, wo er ist und was er macht.» FF.: «Also 60, 70 Brüder insgesamt, über 100 Leute, wo da sind also mit Familien, Kinder laufen da zig Weise herum, die laufen da tagsüber abends herum, braucht man keine Sorgen haben, denn es gibt immer jemand der abends und tagesüber alles ein bisschen kontrolliert, so wie Polizei halt, verstehst du, damit alles geregelt ist und so.» (Audiodatei 1 und 2 (Rubrik 10 BKP / CD-ROM zu 10-01-0352/2_audio; Antwort auf Audio 1, 0-4.53).
Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es ins Gesamtbild passt, dass der Beschuldigte sogar nach der Ausreise von D. zu diesem Kontakt hielt und dessen Leben beim IS befürwortete, wie diese Audiodatei eindrücklich belegt (BA pag. 10-01-1096 f., -1103; -1105 f., -1113, -1131, -1147, -1166 ff., -1169, -1181, -1545 ff.; -1549, -1558; 13-01-0420, -0462; B-10-01-03-0112; B-10-01-02-0086, -0108, -0117 f., -0139 f., -0178; B-10-01-03-0248; TPF pag. 42.731.033, 038, 049 ff.; Chat Nr. 1754 [BA pag. 13-01-0419]).
Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 1½ Jahren weder Zeit noch Mühe scheute, um D. ideologisch und physisch auf den IS vorzubereiten und auf dessen Entscheid, sich dem IS anzuschliessen, direkt Einfluss nahm. Der Beschuldigte stellte für D. zweifellos die massgebende religiöse Autorität und Respektsperson dar, was aufgrund der zahlreich sichergestellten Konversationen zwischen den beiden erstellt ist. Der Beschuldigte hat den minderjährigen D. durch seine Akivitäten für den IS direkt angeworben und ihn dazu motiviert, diese terroristische Organisation zu unterstützen, was dieser ab dem 18. Dezember 2014 für rund ein Jahr in Syrien auch tat. Die starke Einflussnahme durch den Beschuldigten war mithin kausal dafür, dass D. nach Syrien ausreiste und den IS unterstützte. In der tatbeständlichen Anwerbung vermag auch der angebliche Umstand, dass D. «freiwillig» ausreiste (so das Urteil des Bezirksgerichts YY.), nichts zu ändern. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
c) JJ.
Bei JJ., alias «JJ1.» und «Alias «JJ2.»», handelte es sich um einen aus dem Irak stammenden Schweizer aus YY. Er reiste am 7. September 2014 nach Syrien aus und schloss sich dem IS an. Als glühender Anhänger und Kämpfer des IS soll er bei einem Luftangriff auf die syrische Stadt Kobane im 1. Quartal 2015 ums Leben gekommen sein.
Zur Person von JJ. befragt, erklärte der Beschuldigte, er kenne JJ. schon seit längerem, ca. 2011/2012, aus der Moschee JJJJJ. in YY. Er habe zu diesem ein sehr freundschaftliches Verhältnis gepflegt; JJ. sei eine sehr seriöse Person gewesen und er (der Beschuldigte) trauere immer noch um ihn und habe auch weinen müssen, als er im Rahmen der Strafuntersuchung über dessen Tod gesprochen habe. JJ. habe sich bereits bei den ersten «KKK.»-Aktionen in YY. beteiligt; das erste Mal an einem schwarzen Infostand. JJ. sei auch in der Kampfsportschule «EE.» aktiv gewesen. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, mit JJ. in den Jahren 2012 und 2013 über den Krieg in Syrien und über eine mögliche Reise dorthin gesprochen zu haben. Syrien sei damals bei allen in den Moscheen ein Thema gewesen. Jeder Moslem habe es als seine Pflicht angesehen, zu helfen. Auch sei richtig, dass er mit JJ. ab Februar 2013 Bilder, Videos und Chatnachrichten über den Märtyrertod und über Abu Bakr al-Baghdadi ausgetauscht habe; sie seien Sympathisanten (des IS) gewesen. Es treffe zu, dass er im August 2014 gemeinsam mit JJ. zu R. («R2.») nach Bosnien gereist sei, weil dies für JJ. eine einmalige Gelegenheit dargestellt habe, eine Person zu besuchen, die er bisher nur über YouTube bzw. Social Media gekannt habe; als «Fan» wolle man Personen wie «R2.» besuchen. JJ. habe ihm gesagt, er wolle zu seiner Mutter bzw. zu seinen Eltern in den Irak reisen. Deshalb habe sich JJ. beim Sozialamt und bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet. Bei dieser Gelegenheit habe ihn JJ. gefragt, ob er den «Scheikh» mit ihm besuchen komme. JJ. habe unbedingt mitkommen wollen. Die Bosnienreise habe er (der Beschuldigte) aber wegen der Ziegen gemacht; sie hätten dort den Platz für die Ziegen besichtigt. Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe AAAA., welche damals bereits in Syrien gewesen sei, mit JJ. (nach islamischem Recht) verheiraten wollen. Er habe gewusst, dass JJ. in den «Kalifatstaat» (im Irak) und in den Jihad ziehen wollte. Die meisten Personen, die sich dem IS angeschlossen hätten und die er kenne, seien «normale Jungs» gewesen, welche aber von der Propaganda geblendet worden seien. JJ. sei in Kobane umgekommen; er (der Beschuldigte) hätte früher reagieren sollen. Er habe JJ. jedoch nicht für den IS angeworben; er stelle in Abrede, dass er dessen Abreisewillen gefördert habe (BA pag. 13-010059, -0210, -0218, -0436-438, -0442, -0438, -0471, -0487 ff., -0688 f., -0727; TPF pag. 42.731.040 ff.).
Der Beschuldigte räumte ein, dass er von der bevorstehenden Abreise und der Absicht von JJ., sich dem IS anzuschliessen, gewusst hatte. Aus den elektronischen Sicherstellungen geht zusätzlich hervor, dass es sich bei JJ. um einen sehr engen Freund des Beschuldigten handelte, den er in seinem Mobiltelefon unter «JJ3.» gespeichert hatte. Dass der Beschuldigte nachweislich einen erheblichen Einfluss auf JJ. hatte, zeigen exemplarisch folgende Ereignisse: JJ. engagierte sich bereits früh (ab September 2012 und damit als noch nicht 18-Jähriger) im Projekt «KKK.» aktiv und nahm rege am Trainingsbetrieb der «EE.» teil. Erstellt ist weiter, dass JJ. Teilnehmer bei sämtlichen, vom Beschuldigten eingerichteten Chatgruppen war (konkret: «[…]», «EE.», «HHHHH.» etc.), in denen nachweislich radikal-islamistisches Gedankengut ausgetauscht wurde. Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte bereits ab September 2012 JJ. sukzessive an die IS-Ideologie heranführte bzw. ihm diese vermittelte und deshalb einen intensiven Chatverkehr mit ihm pflegte. So ging es bspw. um die Gesichtsbehaarung von JJ. und religiöse Gründe, die eine Rasur zuliessen. In einem anderen Chat erklärte JJ. gegenüber dem Beschuldigten, er habe das Gefühl, viele Sünden begangen zu haben. Am 11. Januar 2013 sandte ihm der Beschuldigte per WhatsApp ein Bild von L. zu mit dem Hinweis, dass dieser jeweils ab Mittwoch und am Samstag auf BBBB.com zu hören sei. Auf dem Flyer stand zusätzlich: «Alle Fragen bitte an / CCCC.com». In einer weiteren WhatsApp-Nachricht vom 5. Februar 2013 erhielt JJ. vom Beschuldigten ein YouTube-Link mit einem Video zugestellt, in welchem Osama bin Laden den Märtyrertod verherrlicht und sich darüber auslässt, dass der eigene Märtyrertod sein grösster Wunsch im Leben sei. Noch gleichentags fragte JJ. beim Beschuldigten belustigt nach, warum er ihm solche Nachrichten zusende, worauf der Beschuldigte (auf ironische Weise) bei JJ. nachfragte, ob er Angst habe. In der Folge sandte JJ. Textnachrichten per WhatsApp an den Beschuldigten wie «JJ. der wo angscht hett» und «möge Allah vo mir öppis besseres halte als en angsthas». Der Beschuldigte kommentierte diese Nachrichten wie folgt: «Nei ich sege dir JJ. DER FURCHTLOSE». Am 7. Februar 2013 erhielt JJ. vom Beschuldigten einen Yo uTube-Link zum «Quran»-Projekt «KKK.» zugesandt. Am 14. Februar 2013 sandte der Beschuldigte über WhatsApp eine Nachricht mit dem Titel: «Dein persönliches Flugticket» zu, in dem auf allegorische Weise die letzte Reise bzw. der Moment des Sterbens eines muslimischen Gläubigen ins Jenseits beschrieben wird. Als Flugkapitän wird der Todesengel («Malik al-maut»), als Abflugort «diese Welt», als Zielort «Paradies/Hölle» und als Zwischenstopp das «Grab» angegeben. Der Beschuldigte sandte eine (geheim zu haltende) Einladung für Aktivitäten mit dem für ihn bekanntlich sehr bedeutenden Prediger R. («R2.») in der Schweiz am 6. Juni 2013 via Chatgruppe «HHHHH.» auch an JJ., und zwar mit dem Vermerk «Nicht weiterleiten!». Ab Juli 2013 fanden die Moscheebesuche in der Moschee DD. in W. statt. Ein Bild vom 15. Juli 2013 zeigt den Beschuldigten mit ausgestrecktem Zeigefinger (dem Zeichen der Salafisten für den Monotheismus), wie er im Unterschied zu den anderen anwesenden Personen ein langes Gewand und ein rotes Kopftuch trägt. Von Bedeutung ist, dass nicht der damalige Imam der Moschee, CC., sondern der Beschuldigte als Hauptperson auftritt, sich in die Mitte platziert, im Halbrund überwiegend Jugendliche bzw. junge Männer sitzen, darunter JJ. Über WhatsApp versandte der Beschuldigte das erste Bild der Jahreskonferenz des Islamischen Zentralrats Schweiz vom 21. Dezember 2013 an JJ.; von besagter Konferenz stellte er JJ. zudem ein Bild mit zwei Referenten zu, welche Korane der Koranverteilungsaktion «KKK.» in den Händen halten. Im ersten Semester 2014 beschäftigte sich der Beschuldigte stark mit den Koranverteilständen und dem Projekt «KKK.».
lm Januar 2014 fand eine «KKK.»-Premiere in VV. statt. Die Bewilligung für den Anlass holte AAAA., – eingebürgerte libysch-stämmige Frau – welche am 16. August 2014 die Schweiz verliess und sich in Syrien dem IS anschloss, beim Beschuldigten ein. Am 5. Februar 2014 sandte JJ. eine Textnachricht an den Beschuldigten. In dieser Nachricht gab JJ. verschiedene persönliche Daten an; u.a. tat er die Absicht kund, eine Ehefrau zu finden. Der Beschuldigte sollte ihn offensichtlich bei dieser Suche unterstützen. Dabei hatte JJ. archaische Vorstellungen, wie sich eine Frau ihm gegenüber verhalten sollte: Sie sollte bereit sein, die «Hijra» (die Ausreise in ein muslimisches Land) mit ihm zu vollziehen und sich ihm ganz unterzuordnen. Vor seiner Ausreise zum IS (am 7. September 2014) unternahm JJ. vom 15. bis 18. August 2014 gemeinsam mit dem Beschuldigten eine Reise nach Bosnien, um dort R. zu treffen. Ein interessanter Aspekt ist dabei, dass der Beschuldigte bei dieser Reise die Zeitdaten auf den 19.-21. Januar 2013 manuell veränderte bzw. zurückdatierte, was darauf schliessen lässt, dass diese Reise unentdeckt bleiben sollte. Hinzu kommt, dass er am 15. August 2014 bei der Grenzkontrolle in UU. bei der Ausreise (im Beisein von JJ.) kontrolliert wurde und als Grund der Fahrt eine Spontanreise nach Kroatien angab. Wie bereits erwähnt, dürfte JJ. R. bereits von mindestens einem früheren Treffen in der Schweiz gekannt haben. Zwar ist den Ausführungen der Vorinstanz, die aufgrund der zeitlichen und personellen Konnexität der Bosnienreise die Einholung des Empfehlungsschreibens einer islamischen Autorität für JJ., des sog. «Tezkije», zugrunde legt, wobei für die Ausstellung eines solchen Schreibens durch R. der Beschuldigte als Bürge für JJ. fungiert habe, mangels diesbezüglicher Grundlagen in den Akten nicht zu folgen. Doch durch den gemeinsamen Besuch eines ideologischen Vorbilds sorgte der Beschuldigte bei JJ. für die weitere Festigung dessen ideologischer Prägung. Nach dieser Bosnienreise interessieren in diesem Kontext zwei Textnachrichten, welche am 1. September 2014 zwischen dem Beschuldigten und der vorerwähnten AAAA. ausgetauscht wurden und die der Beschuldigte in Form von Fotos an JJ. zusandte. Im ersten Foto ging es um die Anfrage (des Beschuldigten) an AAAA. – welche sich zu jenem Zeitpunkt bereits beim IS befand – ob diese heiraten möchte. Auf der zweiten Fotografie ist ersichtlich, dass der Beschuldigte einen «Bruder» erwähnte, welcher bald runterkäme und der sich mit AAAA. verheiraten wollte. AAAA. lehnte dieses Angebot jedoch ab. Beim «Bruder», welcher bald herunterkommen sollte, handelte es sich nachweislich um JJ., was zweifelsfrei aus der nächsten Textnachricht zwischen dem Beschuldigten und JJ. hervorgeht: Im Textaustausch erklärte der Beschuldigte, er habe AAAA. empfohlen. JJ. selber zeigte wegen dieser möglichen Heirat keine Eile und meinte, dass er auch noch warten könne. Am 31. August 2014 sandte JJ. eine Sprachnachricht an den Beschuldigten, die bereits einen möglichen Hinweis für die Abreise von JJ. enthielt. JJ. fragte den Beschuldigten, ob er Training bzw. zum Sparring in die «EE.» kommen würde, da schon bald diese Möglichkeit nicht mehr bestehen könnte (BA pag. B 10-01-02-0061, 13-01-0247, -0697; 10-01-1073; -1080 ff., -1089 ff., -1097, -1107, -1109, -1117, -1129, -1143 f., -1156, -1162, -1173, -1317 ff., -1152; TPF pag. 42.731.042).
In weitgehender Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen ist es erstellt, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von fast zwei Jahren weder Zeit noch Mühen scheute, um JJ. ideologisch, physisch und im Hinblick auf seine «Hijra» sowie seine Zukunft beim IS vorzubereiten und diesbezüglich direkt auf seinen Entscheid, sich dem IS anzuschliessen, Einfluss nahm. Dies geht zunächst aus zahlreichen Chats, Videos und Bildern hervor, aus denen u.a. klar ersichtlich ist, dass JJ. den gleichen Glaubensansatz wie der Beschuldigte verfolgte, nämlich den «wahren Manhaj». Unter der Verantwortung des Beschuldigten beteiligte sich JJ. auch aktiv am Koranverteilungsprojekt «KKK.» und trainierte sehr aktiv in der Kampfsportschule «EE.». Seine gute Vernetzung in Bosnien nutzte der Beschuldigte, um mit JJ., kurz vor dessen Ausreise bei R. vorstellig zu werden. Der Beschuldigte war der «Türöffner» für JJ. und dessen anstehende Ausreise nach Syrien zum IS. Zudem war der Beschuldigte nachweislich in dessen Pläne eingeweiht, was zweifelsfrei aus dem Chataustausch mit AAAA. hervorgeht, in welchem die Ankunft von JJ. angekündigt wurde. Immerhin anerkannte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei kein Zufall, dass sich JJ. nach dem Besuch mit ihm bei R. am 7. September 2014 in Syrien dem IS angeschlossen habe (TPF pag. 42.731.042 f.). Dass der Beschuldigte und der sich beim IS befindende JJ. in der Folge weiterhin über soziale Medien in Kontakt standen, passt ins Bild (BA pag. 10-1-1179, -1321). Im Ergebnis ist es erwiesen, dass der Beschuldigte mit seinen für JJ. vorgenommenen Aktivitäten diesen für den IS direkt angeworben und ihn dazu motiviert hatte, sich dieser terroristischen Organisation anzuschliessen, was dieser im September 2014 auch tat und in Syrien im Jihad anfangs 2015 den Tod fand. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.
d) FF. und LLL.
Bei FF., alias «FF1.», handelte es sich um einen deutsch-kosovarischen Doppelbürger albanischer Herkunft, welcher als Thaiboxkämpfer zweifacher Weltmeister in der Super-Leichtgewicht-Division wurde. Im Januar 2015 verliess FF. Deutschland (XXX.) und wurde Mitglied des IS in Syrien. Zunächst verheimlichte er seiner Familie seinen Aufenthaltsort und behauptete, er sei in Thailand bei einer «Kampfsport-Mission». In der Sendung «Rundschau» des Schweizer Fernsehens SRF vom 3. Juni 2015 bestätigte FF. gegenüber einem Journalisten, dass er sich in Syrien dem IS angeschlossen habe. Laut öffentlicher Quellen soll FF. am 27. Juni 2015 bei einem amerikanischen Luftangriff auf Kobane ums Leben gekommen sein. Am 4. bzw. 6. Juli 2015 wurde er offiziell für tot erklärt (BA pag. 10-01-1333).
LLL. (nachfolgend: LLL.), war in X. (Kanton Thurgau) wohnhaft und heimatberechtigt. Er arbeitete in der Schweiz als Lagerist, bevor er im September 2014 nach Syrien ausreiste und sich dem IS anschloss. Über seinen seitherigen Verbleib ist nichts Näheres bekannt.
Zur Person von FF. befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme, er wisse nicht, was FF. (zusammen mit D.) «dort unten» gemacht habe. Er wolle damit nichts zu tun haben. Jeder, der «dorthin» gereist sei, sei für ihn «gestorben»; mit keinem, der «det abe gaht» wolle er etwas zu tun haben. In späteren Einvernahmen erläuterte der Beschuldigte, zu FF. gute Kontakte gepflegt zu haben und dies sei auch ein guter Freund gewesen. Sie hätten sich in der (JJJJJ.)Moschee in YY. kennengelernt und zu Vorträgen getroffen. Dabei sei die Idee der Gründung der Kampfsportschule «EE.» entstanden; FF. habe eine Schule für Muslime und Nicht-Muslime eröffnen wollen. Der Grund, warum FF. als Thaiboxweltmeister nach YY. gekommen sei, um die Kampfsportschule «EE.» zu leiten, begründete der Beschuldigte damit, FF. habe etwas Gutes tun und den Muslimen ein «Halal-Training» (Geschlechtertrennung; nur für muslimische Männer) anbieten wollen; zudem liege XXX. (damaliger Wohnort von FF.) nicht weit von YY. entfernt. Am Anfang habe er (der Beschuldigte) die Zügel in die Hand genommen und FF. unterstützt; danach habe er das Interesse verloren und sich immer mehr zurückgezogen. Einzig für das Logo der «EE.» seien sie gemeinsam zuständig gewesen. Es sei klar gewesen, dass FF. zum IS gehen wollte, wobei er aus den Medien und Facebook von FF.’s Ausreise nach Syrien erfahren habe. Um sich selber zu schützen, habe er aber sämtliche Kontakte auf Facebook ignoriert und er könne sich nicht erinnern, mit Leuten in Kontakt gestanden zu sein, welche sich im IS-Gebiet aufgehalten hätten. Auf Vorhalt eines Videos mit FF., erklärte der Beschuldigte, FF. trage hier ein T-Shirt mit einem Symbol, das der IS heute benutze. Dieses Symbol stelle für ihn (den Beschuldigten) nichts Besonderes dar; es sei ihm damals nicht aufgefallen. Der Beschuldigte betonte, zu Personen, von denen er gewusst habe, dass sie nach Syrien oder in den Irak gezogen seien, nicht mehr in Kontakt gestanden zu sein. Bevor FF. nach Syrien ausgereist sei, sei er (der Beschuldigte) sechs Monate nicht mehr in der «EE.» gewesen. Im Falle von FF. habe er nicht gewusst, dass dieser beim IS gewesen sei. Zuerst sei FF. abgereist und dann D. Erst als er erfahren habe, dass D. nach Syrien gereist sei, habe er sich distanziert und sich namentlich vom «KKK.»-Projekt zurückgezogen; dies sei ca. im zweiten oder dritten Monat des Jahres 2015 gewesen (BA pag. 13-01-0010 f., -0076, -0211, -0221, 0287 ff., -0494, -0501, -0549 ff., -0692).
In Bezug auf LLL. bestätigte der Beschuldigte, dass LLL. im Projekt «KKK.» engagiert war und er ihn dort kennengelernt habe. Mit LLL. habe er nicht viel zu schaffen gehabt; möglicherweise hätten sie sich einmal bei einem gemeinsamen «KKK.»-Essen getroffen. Bei LLL. handle es sich nicht um einen «Emir»; dieser sei lediglich an einem «KKK.»-Infostand tätig gewesen. Auf Vorhalt eines WhatsApp-Chats vom 17.-21. September 2014 mit LLL. erklärte der Beschuldigte, LLL. habe sich einer gemässigten Gruppe angeschlossen, die sich weder zum IS noch zur Al-Nusra bekannt und mit diesen beiden Gruppierungen lediglich ein Friedensbündnis gepflegt habe. LLL. sei der Grund gewesen, warum er (der Beschuldigte) das Koranverteilungsprojekt verlassen habe, nachdem er von LLL. in der Zeitung gelesen habe. Er habe Mühe mit Leuten (wie LLL.), die nach Syrien gegangen seien und dadurch dem «KKK.»-Projekt geschadet hätten. Er habe auch ein Video gesehen, in welchem LLL. der Schweiz gedroht habe (BA pag. 13-01-0015f., -0222, -0441f., -0491 ff., 10-01-1324).
FF. ist dem Nachrichtendienst des Bundes erstmals im Jahr 2014 aufgefallen, als er auf YouTube die Koranverteilungskampagne «KKK.» der deutschen Salafistenorganisation «Die wahre Religion» unterstützt hatte. Seit April 2014 unterhielt er auf Facebook ein Konto unter dem Pseudonym «FF1.», auf dem er regelmässig Fotos aus Syrien veröffentlichte; so u.a. Bilder einer Hinrichtung, auf welcher der aus YY. stammende, italienisch-schweizerische Doppelbürger FFFF. (alias «FFFF1.», verliess am 5. Februar 2015 die Schweiz, um sich dem IS anzuschliessen) zu sehen ist, wie er mit einem abgetrennten Kopf einer Geisel posierte. Als fanatischer Anhänger des IS vollzog er die «Hjira», indem er sich nach Syrien begab, sich dem IS anschloss und daselbst den Tod fand. Dass der Beschuldigte – entgegen seiner Darstellung – einen bedeutenden Einfluss auf FF. und sein radikales Bekenntnis für den IS hatte, zeigen zunächst die Zeugenaussagen von dessen Witwe, TTT., vom 3. November 2016 bei der Generalbundesanwaltschaft Deutschland (vgl. supra E. II.1.5.2.3, letzter Unterabschnitt). Ihr Mann habe ihr erklärt, dass in der Kampfsportschule «EE.» muslimische Männer für den IS trainieren würden, wobei einige Männer dann auch tatsächlich nach Syrien gegangen seien. Es sei der Beschuldigte – sozusagen als Gründer der «EE.» – gewesen, der ihren Mann dazu überredet habe. Durch den Beschuldigten habe alles angefangen; er sei auch dafür verantwortlich, dass sich ihr Mann so verändert habe; der Beschuldigte habe versucht, ihren Mann zu überreden, sich von der Familie zu trennen und nach dem Koran zu leben. Es ist erstellt, dass FF. im Auftrag und in Absprache mit dem Beschuldigten als Trainer der in YY. ansässigen Kampfsportschule «EE.» fungierte (vgl. supra E. II.1.5.2.2) und auch den vom Beschuldigten ins Leben gerufenen schweizerischen Ableger der Koranverteilungsaktion «KKK.» unterstützte. Im Rahmen der Aufgabenverteilung in der «EE.» bezeichnete FF. den Beschuldigten als «Amir», nach der arabischen Bezeichnung für «Befehlshaber» (als Pendant zu «Emir») (BA pag. 18-01-01-0276 f.; 10-01-1332 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die klare Befürwortung der Ideologie, des Wertekanons und der Taten des IS im Falle von FF. ohne weiteres erstellt sind.
Zu den Aktivitäten LLL. vor seiner Ausreise nach Syrien zum IS (am 11. September 2014) liegen eher spärliche Informationen vor. Aus den elektronischen Sicherstellungen geht hervor, dass LLL. von seinem Mobiltelefon regelmässig Fotos von seinen Aktivitäten beim «KKK.»-Stand im Raum Bodensee an dasjenige des Beschuldigten sandte. Weiter konnten mehrere Chatkontakte zwischen dem Beschuldigten und LLL. festgestellt werden. Ebenso war LLL. in der Chatgruppe «KKK. Emire» aktiv. Am 6. Juli 2014 erhielt er vom Beschuldigten die Anweisung, die Flagge des IS als Hintergrundbild seiner Chat-Applikation zu benutzen (BA pag. 13-01-0017, - 0043).
Der konkrete, unmittelbare Einfluss des Beschuldigten auf FF. und LLL., welcher die Letzteren in der Überzeugung bestärkte, sich in Syrien dem IS und keiner anderen Gruppierung oder Organisation anzuschliessen, geht auf ein besonderes Ereignis zurück, das in zeitlicher Hinsicht um die Entstehung des «Kalifats» und der Proklamation des IS (Sommer 2014) stattfand. Aufgrund von elektronischen Sicherstellungen beim Beschuldigten konnte ermittelt werden, dass FF. noch Mitte Juni 2014 die «Jabhat Al-Nusra», den offiziellen Ableger der Al-Qaïda in Syrien, zu unterstützen gedachte. Vom Beschuldigten wurde dies nicht «goutiert», im Gegenteil. So bezeichnete er etwa Personen aus dem Raum Bodensee, darunter LLL., welche sich zur «Jabhat Al-Nusra» hingezogen fühlten, abschätzig als «Nusra Cheerleaders». Dies, obwohl LLL. bei der Koranverteilungsaktion «KKK.» im Raum Bodensee (hauptsächlich im Kanton Thurgau) sehr aktiv und erfolgreich war. Am 25. Juni 2014, wenige Tage vor der Proklamation des IS, kontaktierte der Beschuldigte AAA. (schweizerischer Staatsbürger, aus YYY.) und teilte diesem mit, er (der Beschuldigte) sei in einem Chat gewesen, wo sich jedoch auch «Nusra Cheerleaders» ausgetauscht hätten; deshalb sei er aus dem Chat ausgetreten. Aus dieser und den gleich folgenden Audionachrichten geht zweifelsfrei hervor, dass für den Beschuldigten ab Mitte Juni 2014 ausschliesslich der IS das einzig Wahre darstellte.
Aufgrund von beim Beschuldigten sichergestellter Konversationen konnte festgestellt werden, dass FF. gemeinsam mit LLL. im Juni 2014 plante, einen Krankenwagen – angeblich mit «Hilfsgütern» beladen – in die Türkei und von dort weiter nach Syrien zu bringen. Ursprünglich waren das Fahrzeug und die Ladung für die «Jabhat Al-Nusra» bestimmt. Wie bereits erwähnt, bevorzugten LLL. und offensichtlich auch FF. zu jenem Zeitpunkt die «Jabhat Al-Nusra». Von Bedeutung ist, wie heftig der Beschuldigte gegen dieses Vorhaben intervenierte und FF. bzw. LLL. in Form von Sprachnachrichten und Videos überzeugte, die Lieferung stattdessen dem IS zu übergeben: Am 11. Juni 2014 um 00:27:37 Uhr teilte FF. dem Beschuldigten über Audionachricht mit, dass er den Krankenwagen noch beladen müsse. Das Fahrzeug und die Ladung waren für Syrien bestimmt. Am 14. Juni 2014 um 15:54:25 Uhr ist ein Bild auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert, welches er von FF. per WhatsApp erhalten hatte. Dieses Bild zeigt einen beladenen, vermutlich ausrangierten (deutschen) Krankenwagen. Neben FF., welcher sich an der Beifahrertür hält, steht LLL. Aus späteren Audionachrichten und Chats wird ersichtlich, dass die Lieferung für eine terroristische Organisation bestimmt war und nicht für die notleidende syrische Zivilbevölkerung. Als Adressat war die «Jabhat Al-Nusra» vorgesehen. Der Beschuldigte insistierte heftig, dass das Fahrzeug samt Ladung den Weg zum lS (respektive zur Vorgängerorganisation ISIG) nehmen sollte. Da FF. keinen Fehler begehen wollte, verlangte er beim Beschuldigten eine Klärung der Situation durch eine Drittperson. Am 14. Juni 2014 um 23:38:22 Uhr sandte FF. eine Audionachricht an den Beschuldigten, in welcher er diesem u.a. mitteilte, dass er (FF.) und LLL. noch in Deutschland seien. Zudem wollte er vom Beschuldigten religiöse Fragen beantwortet wissen. In der Folge sandte der Beschuldigte FF. mehrere Audio- und Videobotschaften zu. Um 23:57:35 Uhr sandte FF. eine weitere Sprachnachricht an den Beschuldigten, in welcher er diesem mitteilte, dass er alle Videos heruntergeladen und eines schon angeschaut habe und dass er die restlichen Videos während der Fahrt (nach Syrien) anschauen wolle. Der Beschuldigte antwortete FF. in einer dreiteiligen Sprachnachricht: lm ersten Teil wendete er sich an LLL. und machte diesem den Vorwurf, dass er sich nur per SMS und nicht persönlich abgemeldet habe. lm zweiten Teil der Nachricht (diesmal auf Hochdeutsch, damit FF. die Nachricht ebenfalls verstehen konnte) informierte der Beschuldigte die beiden Adressaten, er habe die vorgängig genannten Videos zugesandt. lm dritten und entscheidenden Teil der Audiobotschaft erklärte der Beschuldigte, dass in den Videos Botschaften von ehemaligen Führungskräften der «Jabhat Al-Nusra», welche zur «Daula» (= IS) übergetreten sind, enthalten seien, in welchen diese bestätigen würden, dass die «Jabhat Al-Nusra» die Waffen an die Freie Syrische Armee (FSA) abgegeben hätten, damit diese die «Daula» (den IS) bekämpfen würden:
«Ich habe mehrere Videos geschickt, wo die Leute von Nusra bestätigen, vor allem die Kommandanten, die selber zu Dawla (gemeint: zum IS) gewechselt sind, dass Nusra die Waffen an die Freie Syrische Armee gegeben hat, in Absprache mit dem, dass sie Dawla bekämpfen. Das sind gewaltige Sachen. Jetzt verstehe ich auch den Bruder, dass er euch genannt hat, dass ihr so etwas nicht unterstützen dürft. Ich habe euch Beweise geschickt. Das heisst man kann nicht sagen, ich weiss es nicht. Ihr solltet diese Videos wirklich anschauen. Das ist eine «subkarallah» krasse Sache, dass diese grössten Offiziere von Nusra gesagt haben, wie könnt ihr unsere eigenen Brüder töten und ihnen die Waffen geben, wenn ihr genau wisst, dass sie Dawla angreift. Subkarallah Achi. Daum möge Allah uns recht leiten.»
Die Audionachricht legt zweifelsfrei offen, dass der Beschuldigte nicht nur aktiv Propaganda für den IS betrieb (respektive für diejenige terroristische Organisation in Syrien, aus welcher der IS im Sommer 2014 hervorging), sondern sogar bei Freunden sofort und vehement intervenierte und aktiv in deren Planung eingriff, wenn diese Aktionen ausführen wollten, die nicht dem IS dienten resp. sich (nach Auffassung des Beschuldigten) gegen den IS richteten.
Diese Intervention und Beeinflussung des Beschuldigten war erfolgreich. FF. ging ca. sechs Monate nach der Ablieferung des Krankenwagens tatsächlich nach Syrien und schloss sich dem IS an (vgl. auch die Konversation zwischen dem Beschuldigten und FF./D. unter supra E. II.1.5.2.5.b, sechster Unterabschnitt). Ähnliches gilt für LLL. Der Beschuldigte deckte FF. und LLL. auf ihrem Weg nach Syrien förmlich mit Videos und Sprachnachrichten ein und konnte sie damit überzeugen, dass einzig der IS der richtige Weg sei. Aus den Textnachrichten zwischen FF. und dem Beschuldigten geht klar hervor, dass FF. in religiösen Fragen eher wenig bewandert war und der Beschuldigte diesbezüglich für ihn eine Ansprechperson und Leitfigur darstellte. Dass er den Beschuldigten ehrerbietend zusätzlich mit «Amir» anredete, lässt auf ein leicht unterwürfiges Verhältnis zum Beschuldigten schliessen. Aus einer WhatsApp-Unterhaltung vom 23. Juni 2014 zwischen FF. und dem Beschuldigten geht sodann deutlich hervor, dass FF. vollends auf die Linie des IS umgeschwenkt war. Er kündigte dem Beschuldigten an, er werde seine «Hjira» sorgfältig vorbereiten, worauf ihm der Beschuldigte antwortete: «Aber wenn das Khalifat steht, werde ich alle zum Richter bringen.». Am 5. Juli 2014, kurz nach der Proklamation des IS, fand zwischen FF. und dem Beschuldigten ein Chataustausch statt, in welchem der IS aktiv thematisiert wurde (BA pag. 10-011131, -1142 f., -1146 ff., -1150, -1160).
Ebenso erwies sich die direkte Einflussnahme auf LLL. als «Glücksfall» für den Beschuldigten: Am 11. September 2014 reiste LLL. nach Syrien und schloss sich dem IS an. In der Folge bestätigte LLL. am 17. September 2014 gegenüber dem Beschuldigten, nicht mehr ein Anhänger der «Jabhat al-Nusra» zu sein, wie der folgende Chatverlauf eindrücklich belegt (BA pag. 10-01-0436):
LLL.: Ass el am alleikum akhi. Ich bin nicht zu jabhat al nusra. Beschuldigter: Alejkum es selam wa rahetulliahi wa barakatu Elhamdulillah. Möge ALLAH dich belohnen AMIN. LLL.: Ich enthalte mich der finta. Ich bin in einer Gruppe von Al baghdati als brüedere erklärt.
Bereits am 7. Juli 2014 teilte AAA. dem Beschuldigten in einem längeren WhatsApp-Chat mit, dass LLL. der Letzte sei, welcher sich noch öffentlich zur «Jabhat Al-Nusra» bekennen würde. AAA. sprach dabei die logistische Unterstützung von LLL. an, als dieser einen Krankenwagen an die «Jabhat Al-Nusra» unter dem Projekt «Helfen in Not» geliefert haben soll. Der Beschuldigte entgegnete darauf, dass sich dies unterdessen geändert hätte und sich mittlerweile auch LLL. zum IS bekennen würde. Am 17. September 2014 erhielt LLL. vom Beschuldigten schliesslich die Nachricht, dass ihn Allah für seinen Beitritt zum IS belohnen möge (BA pag. 13-01-0532; 10-01-0436, -1161). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der angeklagte Sachverhalt auch in dieser Hinsicht erstellt ist.
1.5.2.6 In Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte einerseits im Rahmen der von ihm gegründeten und zu verantwortenden Projekte «EE.» (Kampfsportschule) und «KKK.» (Koranverteilungskampagne) und andererseits aufgrund einer Vielzahl von Konversationen, Audionachrichten, Videos von einschlägig bekannten salafistischen Predigern etc. dem minderjährigen D. und dem knapp volljährigen JJ. systematisch und gezielt seine radikal-islamistische Glaubenslehre des «wahren Manhaj» näherbrachte, sie indoktrinierte und beiden den Wertekanon sowie die salafistische Ideologie des IS aktiv vermittelte. Mit seinen vielfältigen Aktivitäten für den IS und dessen Vorgängerorganisationen weckte der Beschuldigte bei beiden jungen Männern aktiv das Bedürfnis und den Willen, die Schweiz zu verlassen, nach Syrien auszureisen und sich dem IS anzuschliessen. Das Anwerben von D. und JJ. für den IS ist damit zweifelsfrei erstellt. In Bezug auf FF. und LLL. ist festzustellen, dass der Beschuldigte enorme Überzeugungsarbeit leistete, damit sich diese beiden Personen – gewissermassen «in letzter Minute» – der für den Beschuldigten einzig wahren und richtigen Gruppierung, nämlich dem IS, anschlossen und nicht der von ihm verachteten «Jabhat Al-Nusra». Durch sein aktives Eingreifen rekrutierte der Beschuldigte zwei neue Mitglieder für den IS; mindestens im Falle von FF. auch einen IS-Kämpfer. Das Beweisergebnis hat sodann gezeigt, dass der Beschuldigte bei FF. und LLL. seinen religiösen Einfluss geltend machen konnte und sich Letztere auch vom Beschuldigten für seine Sache «bekehren» liessen. In allen vier Fällen kamen dem Beschuldigten seine Autorität, sein Status als «Emir» und seine Vernetzung innerhalb der europäischen Salafistenszene zugute. Sein bestimmtes, überzeugendes Auftreten hätten es seinem Umfeld praktisch verunmöglicht, sich gegen ihn zu stellen oder eine andere Meinung zu vertreten.
Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich KK. ist diesbezüglich belegt, dass es der Zweck der Koranverteilungskampagne «KKK.» war, Anhänger, vorwiegend junge Männer, für eine radikal-salafistische Ideologie, wie sie insbesondere auch vom ISIG/IS vertreten wurde, zu gewinnen. Der Beschuldigte übernahm dieses Projekt aus Deutschland, implementierte es in der Schweiz und stand ihm als «Emir» vor. Aufgrund seiner Stellung erteilte der Beschuldigte Anweisungen an die Stände. Nachweislich nahm KK. am 1. und 10. September 2012 in YY. an zwei Koranverteilungsaktionen teil. Der Beschuldigte schuf durch die Plattform «KKK.» ein geeignetes Umfeld, um bei KK. den Entschluss zu fördern bzw. zu festigen, sich nach Syrien zu begeben und dem IS anzuschliessen. Auch nach der Ausreise von KK. nach Syrien stand der Beschuldigte mit ihm in Kontakt. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte den Entschluss von KK., sich nach Syrien zu begeben, um sich dem IS anzuschliessen, bestärkte, indem er durch die Koranverteilungskampagne «KKK.» ein hierfür geeigneten Nährboden schuf.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mindestens fünf Personen (LLL., JJ., FF., D. und KK.) nachweislich für den IS anwerben bzw. rekrutieren konnte. Alle Genannten begaben sich nach Syrien zum IS; mutmasslich kämpfte jeder der fünf Personen aktiv für den IS. Mit dem erfolgreichen Anwerben bzw. Rekrutieren dieser Personen hat der Beschuldigte die terroristische Organisation IS nachweislich unterstützt. Dadurch hat er das Potential dieser terroristischen Organisation gestärkt. Es liegt vollendete Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist damit erfüllt. Dahingegen laufen die Ausführungen der Bundesanwaltschaft, das Anwerben bzw. das Rekrutieren dieser Personen durch den Beschuldigten seien als Beteiligung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB einzustufen, ins Leere. Sie vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern der Beschuldigte zwar als Rückkehrer mit der damit einhergehenden Strahlkraft, der aber in Syrien in Wirklichkeit an der Kampfausbildung des ISIG/IS scheiterte, dennoch in die Strukturen derselben kriminellen Organisation eingegliedert gewesen ist bzw. darüber hinaus dazu einberufen worden ist, in der Schweiz als «Rekrutierer» für den IS zu wirken, und dabei allenfalls verbindliche Anweisungen der Führungsriege empfangen habe oder aber selber solche Weisungen den rekrutierten Personen hinsichtlich ihrem Einsatzort, ihre Reisedaten bzw. -route erteilt habe. Schliesslich nicht zu befassen hat sich das Gericht mit der Frage, ob der Personenkreis, welcher in den Rekrutierungsvehikeln des Beschuldigten «KKK.» und «EE.» involviert war, seinerseits wiederum eine kriminelle Organisation bildete, an welcher der Beschuldigte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB allenfalls beteiligt gewesen sein könnte.
In subjektiver Hinsicht ist auf der Grundlage der Akten in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erkenntnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte radikalisiert war und sich zum Tatzeitpunkt sehr stark mit der Ideologie des IS identifizierte. Angesichts seiner eigenen Syrienreise und der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propaganda des IS, die er selber erwiesenermassen konsumierte, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum wusste, dass es sich beim IS um eine jihadistisch motivierte kriminelle Terrororganisation handelte. In Bezug auf seine Tathandlungen steht daher zweifelsfrei fest, dass er um deren kriminelle Zweckverfolgung wusste. Aufgrund seiner eigenen Aussagen, aber auch seiner eigenen Erfahrungen insbesondere im Zusammenhang mit seiner Syrienreise (vgl. supra E. II.1.4.6 f.; supra E. II.1.5.2.4 bzw. BA pag. 13-01-0218; TPF pag. 42.731.045 f.; CAR pag. 7.401.038 f. sowie -024 f.) hat es ferner als erstellt zu gelten, dass er wusste, dass seine Tathandlungen geeignet waren, den entsprechenden Willen hervorzurufen bzw. zu fördern, sich nach Syrien zu begeben, um sich dem IS anzuschliessen. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist klar erstellt, dass er vorsätzlich den IS unterstützt hat. Durch seine Unterstützungshandlungen – Anwerben und Rekrutierung– hat der Beschuldigte die verbrecherische Zweckverfolgung des IS unmittelbar und wesentlich gefördert. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist damit gegeben.
Im Ergebnis sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB auch im Hinblick auf diesen Anklagepunkt erfüllt. Der Beschuldigte ist der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen.
1.5.3 Verbreitung von Propaganda (Anklagepunkt 1.1.2.2.3)
1.5.3.1 In Ergänzung zu den Ausführungen hinsichtlich dieses Anklagepunkts (vgl. supra E. II.1.1.1) gilt es präzisierend festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vorwirft, von Februar 2013 bis September 2014 insgesamt 13 Propagandabeiträge in Form von Videos, Audionachrichten, Bildern etc. an Dritte verbreitet und weitere 5 Dateien auf seinen elektronischen Datenträgern gespeichert zu haben, wobei die genannten Medien dazu bestimmt gewesen seien, den IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen (ISI,ISIG) zu glorifizieren, deren Stärke zu demonstrieren und ein Leben auf deren Herrschaftsgebiet als erstrebenswertes Ziel für alle Muslime darzustellen. Dadurch habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich die genannten Organisationen in ihrer Anziehungskraft gegenüber den bestehenden und potenziellen Mitgliedern bzw. Unterstützern gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützt.
In Bezug auf die Verbreitung von Propaganda im Zeitraum vom 5. Februar 2013 bis 18. September 2014 werden dem Beschuldigten konkret die folgenden
13 Beiträge zur Last gelegt:
- am 5. Februar 2013, 13:27 Uhr, einen Youtube-Link zu einem Video mit Lobpreisungen von Osama bin Laden, welcher darin den Märtyrertod verherrlicht, an JJ. zugesandt habe (BA pag. 10-01-1091, -1323; B-10-01-02-0051 [Beilage 44]). - am 14. März 2013 eine SMS mit einem Link zu einem Video von LLLLL. («Al Qaïda»-Vordenker und Osama bin Laden-Mentor), an RR. versandt und diesen von der Ideologie des ISI und der Legitimität der physischen Gewaltanwendung zu überzeugen versucht und ihn zudem angewiesen habe, sich an Gelehrte wie «L1.» (L.), CC. und R. zu wenden (BA pag. 10-01-1100 f., 1262 f.; B-10-01-02-0103 [Beilage 89]). - am 16. Mai 2014, 08:01 Uhr, an seine Ehefrau CCC. ein Video gesandt habe, welches Propaganda für den ISIG enthalten habe. Das Lied mit dem Titel «ZALZALAT» sei mit Szenen und Bildern seiner Anhänger unterlegt, darunter Abu Omar al-Shishani, dem ehemaligen Anführer der «JAMWA» (BA pag. 10-01-1151, B-10-01-03-0125 [Beilage 309]). - am 16. Mai 2014, 08:01 Uhr, an seine Ehefrau CCC. ein Video zugesandt habe, auf dem ein Nachruf für eine Führungsperson des ISIG enthalten sei, wobei wiederum Abu Omar alShishani im Video zu erkennen sei (BA pag. 10-01-1151; B-10-01-03-0126 [Beilage 310]). - am 15. Juni 2014, ab 00:09 Uhr, zwei Audionachrichten an FF. gesandt habe, in welchen er (der Beschuldigte) Position für den IS bezogen und negative Meldungen über diesen als unbestätigte Gerüchte bezeichnet habe (BA pag. 10-01-1139; B-10-01-03-0055 [Beilage 247]). - am 20. Juni 2014, 00:10 Uhr, von L. eine Audionachricht mit dem Aufruf empfangen habe, sich dem IS anzuschliessen und den Schiiten, den Ungläubigen sowie den Christen den Kopf abzuschlagen, worauf der Beschuldigte bejahend geantwortet habe: «Ja mashaALLAH gefährlich haha» (BA pag. 10-01-0596, -1293). - am 20. Juni 2014, 21.49 Uhr, an AAA. eine Audiodatei mit Propaganda für den IS zugesandt habe, mit dem Aufruf, die Schiiten, die Ungläubigen und die Christen mit dem Schwert zu töten (BA pag. 10-01-1140; B-10-01-03-0059 ff. [Beilage 251]). - am 26. Juni 2014, 01:11 Uhr, an FF., vor dem Hintergrund einer Konversation über den IS und FF.s bevorstehender Ausreise in das Herrschaftsgebiet, eine WhatsApp-Nachricht folgenden Inhalts geschrieben habe: «Aber wenn das Kalifat steht werde ich die alle zum Richter bringen in sha ALLAH» (BA pag. 10-01-1147 f.; B-10-01-03-0101 [Beilage 286]). - am 6. Juli 2014, 22:32 Uhr, an L. ein Propagandabild gesandt habe, auf dem das Wort «Kalifat» und das Siegel des Propheten zu sehen seien (BA pag. 10-01-0626 [Beilage 19]). - am 7. Juli 2014, 03:07 Uhr, an L. ein Propagandabild gesandt habe, welches einen schwarzen Pass zeige und mit dem Text versehen sei, dass der «Islamische Staat» bereits 11'000 Pässe herausgegeben habe (BA pag. 10-01-0627 [Beilage 20]). - am 7. Juli 2014, 03:22 Uhr, an L. ein Bild mit der Aufschrift «Töten die Mudschahidin Muslime?» sowie einen Text von HHHH. (Pressesprecher des IS) zugesandt habe (BA pag. 10-01-0628 [Beilage 21]). - am 14. August 2014, 17:46 Uhr, eine Sprachnachricht an GGGG. gesandt habe, worin er mit diesem über NN. gesprochen habe, welcher sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Syrien befunden habe, und GGGG. dabei mitgeteilt habe, dass NN. die Wahrheit erkenne und sich dem IS anschliessen würde, ansonsten dies eine Katastrophe sei (BA pag. 10-01-1155; B-10-01-030136 [Beilage 320]). - am 9. September 2014 in der WhatsApp-Chatgruppe «EE.» geschrieben habe: «Es verhärten sich die Aussagen, dass JJJJ., der bei der Dawla war, von der Dawla hingerichtet wurde. Wenn dies stimmt, bitte ich Allah die Hunde zu vernichten, die das Blut dieses edlen Sheikhs an ihren Händen haben.» (BA pag. 10-01-1163, -1277; B-10-01-03-0177 [Beilage 352]).
Der Vorwurf des Speicherns von fünf Medien auf seinen elektronischen Datenträgern im Zeitraum vom 21. Januar bis 1. September 2014 umfasst konkret ein Bild einer Kampfeinheit des IS mit der Aufschrift «Unsere Helden»; ein Propagandabild, das die «Feinde» des IS zeige; ein Foto von Abu Omar al-Shishani, dem Führer der «JAMWA»; ein Video, welches eine bewaffnete Gruppe zeige, die ein Lied vortrage und darin den IS und dessen Führer, Abu Bakr al-Bagdadi, verehre sowie ein Video mit einem Lied, in welchem feierlich die Gründung des IS und des nahen Sieges verkündet werde, wobei es für diesen Sieg das Blut der Märtyrer brauche.
1.5.3.2 Wer bewusst Propaganda für den IS betreibt, erfüllt den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3.1, SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. B.1.2.4).
Gemäss der Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, welche vorliegend übernommen wird, fällt Propaganda unter Art. 260ter aStGB, sofern diese das Potential der terroristischen Organisation stärkt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Propagandahandlungen ein wahrnehmbares Verhalten darstellen, dem in subjektiver Hinsicht nur die Absicht zugrunde liegen kann, bei beliebigem Publikum für die propagierten Gedanken und Werte sowie für die gegen Andersdenkende anzuwendenden, gegen Leib und Leben gerichteten Mittel zu werben, um die Leser für die Sache zu gewinnen oder in ihren Überzeugungen zu bestärken (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.5 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. B.1.3.7; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 32).
Als Propaganda gilt jedes an die Öffentlichkeit gerichtete Verhalten, mit dem diese von einer bestimmten Sache überzeugt oder darin bestärkt werden soll (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O, Art. 260ter StGB N. 466). Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist beabsichtigt, auf die Einstellung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungsformen von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise in Schrift, Ton, Bild, Farbe, Form aber auch in weiteren Handlungen bestehen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 10 f. und 15).
Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen (inkl. blossen Gebärden) und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.2 [nicht publiziert in BGE 143 IV 308]; NIGGLI, Rassendiskriminierung,
2. Aufl. 2007, Rz. 1222 f.; VEST, in: Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden [Art. 258-263 StGB], 1. Aufl. 2007, Art. 261bis StGB N. 62). Eine Propaganda unter Gleichgesinnten ist somit möglich, sofern sie sich in ihrer Ideologie bestärken. Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N 2, unter Hinweis auf SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., Rz. 18). Insbesondere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.).
Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispielsweise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin (vgl. supra vorangehender Unterabschnitt) und 3) die Öffentlichkeit als tatsächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hinweis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., Rz. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. B.1.4.5; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., Rz. 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1).
Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda bzw. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4). Entscheidendes Kriterium für die Verbreitung ist, dass die Propaganda den Herrschaftsbereich des Beschuldigten verlässt, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung hat bzw. dies nicht mehr kontrollieren kann. Dabei spielt die weitere Verwendung der Propaganda (bspw. weitere Verbreitung, Aufbewahrung oder Vernichtung) keine Rolle (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II.1.10.5 in fine). Das Verbreiten von Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele stellt eine Unterstützungshandlung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB dar.
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Propagandahandlungen für den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien gewonnen werden, oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gestärkt werden. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, bei beliebigem Publikum für die propagierten Werte zu werben (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3).
1.5.3.3 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die unter dem Vorwurf der Verbreitung von Propaganda aufgeführten Beiträge aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten erstellt ist (BA pag. 10-01-1196 ff.; 10-01-1056 ff.). Die inkriminierten Dateien wurden nachweislich vom Beschuldigten im Zeitraum vom 5. Februar 2013 bis 18. September 2014 an Dritte gesendet. Bei den unter Vorwurf der Speicherung aufgeführten fünf Medien handelt es sich um gespeichertes Datenmaterial, das sich auf elektronischen Datenträgern befand und beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2016 sichergestellt wurde. Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, Propaganda für den IS verbreitet zu haben. In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft räumte er zumindest ein, damals Propagandavideos weitergeleitet zu haben. Die Machart sei derart gut gewesen, weshalb ein Sunnit wie er dafür Sympathien habe entwickeln können. Zu den ihm vorgehaltenen Datenmaterial bezog er nicht näher Stellung (BA pag. 13-01-0737). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aussagen, erklärte jedoch, er habe nicht versucht, Dritte zu beeinflussen, und bedauerte, damals Sympathien für den IS entwickelt zu haben (TPF pag. 42.731.052).
1.5.3.4 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sechs der 13 inkriminierten Dateien als deliktisch relevant einzustufen sind. Bei den beiden Videos vom 16. Mai 2014, die der Beschuldigte an seine Ehefrau sandte, handelt es sich um gekonnt inszenierte Propagandafilme für die terroristische Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisation ISIG. Erkennbar ist u.a. auch der Führer der JAMWA, Abu Omar al-Shishani, welcher sich mit seiner Kampftruppe nachweislich dem ISIG anschloss und innerhalb der Organisation zur Nummer zwei aufstieg (vgl. supra E. II.1.5.1.7). Der Aufruf bei der vom Beschuldigten an AAA. am 20. Juni 2014 versandten Audiodatei, es seien alle Ungläubigen – auch die Schiiten – mit dem Schwert zu töten, steht für die menschenverachtende Ideologie und den Wertekanon des IS. Der propagandistische Charakter dieser Nachricht ist daher erstellt. Die drei am 6. und 7. Juli 2014 vom Beschuldigten an seinen geistigen Mentor und Scheich, L. (alias «L1.»), versandten Bilder enthalten werbewirksame Symbole, Devotionalien und Personen, die direkt mit dem IS in Verbindung gebracht werden (Kalifat, Siegel des Propheten, schwarze Pässe, Pressesprecher des IS). Der propagandistische Inhalt dieser drei Bilder ist somit unzweifelhaft. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auf der Grundlage der vorangehenden Überlegungen der objektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff.1 Abs. 2 StGB als erfüllt zu betrachten ist. Dahingegen kann den Ausführungen der Bundesanwaltschaft, die Verbreitung von Propaganda zugunsten des IS durch den Beschuldigten sei als Beteiligung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB einzustufen, nicht gefolgt werden. Die Bundesanwaltschaft vermag insbesondere nicht Belege dafür anzuführen, inwiefern der Beschuldigte zwar als Rückkehrer mit der damit einhergehenden Strahlkraft, der aber in Syrien in Wirklichkeit an der Kampfausbildung des IS scheiterte, dennoch in die Strukturen derselben kriminellen Organisation eingegliedert gewesen ist bzw. darüber hinaus dazu einberufen worden ist, in der Schweiz für den IS Propaganda zu betreiben, und dabei allenfalls verbindliche Anweisungen der Führungspersonen empfangen habe.
1.5.3.5 Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich wiederum vorbringen, dass die Übertragung der Propagandabeiträge an jeweils nur eine Person keine Verbreitungshandlung darstelle (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 306 ff. [CAR pag. 7.300.212 f.]). Der Beschuldigte verkennt bei seiner Argumentation, dass er mit dem Versand derartigen Propagandamaterials die Wahrscheinlichkeit erhöhte, dass die Beiträge weitere Beachtung finden. Mit dem Weiterleiten der Dateien verliessen diese den Herrschaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. keine Kontrolle über ein weiteres Verbreiten derselben hatte. Durch dieses Vorgehen rechnete er damit, dass die Empfänger die fraglichen Dateien an beliebige weitere Personen weiterleiten könnten, wenn zugleich berücksichtigt wird, dass er in seinen Nachrichten auch schon eine entsprechende Bemerkung angebracht hat, wenn diese aus seiner Sicht nicht weitergeleitet werden sollen (BA pag. 10-011096 sowie -1104; vgl. supra E. II.1.4.3). Diesbezüglich gab er ausserdem an, dass man damals Propagandavideos weitergeleitet habe (BA pag. 13-01-0737). Damit ermöglichte er die Beeinflussung der Adressaten im Sinne des Propagandabegriffs. Sofern der Beschuldigte die vorinstanzliche Erkenntnis betreffend die Auslegung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen kritisiert (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 299 ff. [CAR pag. 7.300.209 ff.]), verbleibt seine Kritik pauschal. Er vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen fehlerhaft vornimmt. Die vorinstanzliche Darstellung der Auslegung ist nicht zu beanstanden.
1.5.3.6 Im Hinblick auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit gilt es wiederum zunächst daran zu erinnern, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum entgegen seiner Darstellung nicht nur Sympathisant des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen (ISIG) war, sondern mit dem «wahren Manhaj» eine radikal-islamistische Glaubenslehre vertrat und sich zu einem glühenden Anhänger des Wertekanons des IS entwickelte (vgl. supra E. II.1.4.6 f.). Angesichts der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des IS, insbesondere im Frühsommer 2014, steht ausser Frage, dass der Beschuldigte mit dem Verbreiten der inkriminierten Dateien einzig den Zweck verfolgte, für den aufkommenden IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für den IS zu bestärken und/oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS zu gewinnen. Gleichzeitig verschaffte er dem IS in dessen Entstehungs- und Aufbauphase erhöhte Aufmerksamkeit. Die Tatsache, dass er das propagandistische Material verbreitete und somit aus der Hand gab, spricht dafür, dass er damit rechnete, dass Dritte es sichten und allenfalls weiterverbreiten würden (vgl. supra E. II.1.5.3.5). Aufgrund der vorangehenden Überlegungen ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldige mit seinem Tun die kriminelle Organisation IS wissentlich und willentlich in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützte und dadurch vorsätzlich deren kriminellen Zweck förderte. Im Lichte dieser Ausführungen und unter Zustimmung der Vorinstanz ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB demnach erfüllt und der Beschuldigte ist der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen.
1.5.4 Der Beschuldigte ist in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 (Ausreise nach Syrien),
1.1.2.2.2 (Anwerben und Rekrutierung) und 1.1.2.2.3 (Verbreiten von Propaganda) wegen Unterstützungshandlungen zugunsten der kriminellen (terroristischen) Organisationen ISIG/IS schuldig gesprochen worden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Bei mehreren Unterstützungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB nur einmal erfüllt (vgl. supra E. II.1.2.6). Es liegt demnach eine Tateinheit vor. Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Erkenntnis der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen.
2. Gewaltdarstellungen (Anklagepunkt 1.1.2.3)
2.1 Anklagevorwurf und vorinstanzliches Urteil
2.1.1 In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zu Last gelegt, am 17. November 2014, 22:15 Uhr, verbotene Gewaltdarstellungen hergestellt und besessen zu haben, indem er wissentlich und willentlich ein Video mit Hinrichtungsszenen (Erschiessungs- und Enthauptungsszenen) der Gruppierung IS auf seinem Mobiltelefon mindestens für seinen eigenen Konsum gespeichert habe. Die streitbetroffene Videoaufnahme wird in der Anklageschrift folgendermassen beschrieben: «Ab Minute 5:56 sind Erschiessungen zu sehen. Das Gleiche gilt ab Minute 7:21 des Videos. Nach diesen Erschiessungen sind Gefangene zu sehen, welche mit gesenktem Kopf neben ihren Wächtern marschieren. Ab Minute 7:47 ist ein Messerblock mit diversen Messern zu sehen. Jeder der begleitenden Wächter nimmt sich ein Messer aus diesem Messerblock. Um 8:37 ist die medial und gerichtsnotorisch bekannte Person bzw. der Kriegsverbrecher mit dem Synonym <KKKK.> erkennbar. Er richtet sich in der Folge an den damaligen US- Präsidenten Barack Obama. Ab Minute 9:49 beginnen die Enthauptungen und ab 10:35 liegen die abgetrennten Köpfe auf den Leichen. Sodann ist ab Minute 11:10 ein weiteres Bild mit abgetrennten Köpfen auf dem Rumpf erkennbar. Ab Minute 14:00 ist wieder <KKKK.> zu sehen, welcher den Kopf der ehemaligen Geisel LLLL. zu seinen Füssen hat.»
2.1.2 Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, dass sich das inkriminierte Video, das auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen zeige, als Cachefile auf dem Mobiltelefon, Apple iPhone 6 (Asservat 02.01.0055) gesichert und ausgewertet worden sei. Gemäss der Vorinstanz habe der Beschuldigte dieses Video angeschaut, aber nicht gelöscht, womit er seinen Herrschaftswillen bekundet habe. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB sei damit erstellt, weshalb die Vorinstanz auch in diesem Anklagepunkt schuldig sprach.
2.2 Tatbestandselemente (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB)
2.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
2.2.2 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verletzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung. Auch Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. AufI. 2020, Art. 135 StGB N. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
2.2.3 Herstellen ist das Erzeugen und Kopieren von Gewaltdarstellungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst diese Tathandlung auch ein gezieltes Herunterladen von Gewaltdarstellungen aus dem Internet auf den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger (sog. «download»), da mit dem Kopiervorgang eine weitere, identische Datei entsteht. Vorausgesetzt wird dabei eine bewusste Beschaffungshandlung, indem der Täter einen entsprechenden Befehl in den Computer eingibt, um den Kopiervorgang zu starten. Unerheblich für die Tathandlung des Herstellens ist laut Bundesgericht die Art und Weise, wie ein bestehendes Werk (technisch) kopiert wird und welche äussere Beschaffenheit der Mitteilungsträger hat (BGE 131 IV 16 E. 1.4 f.).
2.2.4 Für die Tathandlung des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherrschaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; strafbar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausreichend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herrschaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Nur ein ungeübter Computer-/Internetnutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter ausser Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65-68, 72). Die Abgrenzung zur Herstellung i.S. eines bewussten Downloads erfolgt primär über das subjektive Element, zumal das automatische Speichern verbotener Darstellungen im Cache ohne Zutun des Internetbenutzers vonstattengeht, der Täter mithin nicht wissentlich und willentlich auf den Produktionsvorgang einwirkt (BGE 137 IV 208 E. 2.2).
2.3 Subsumtion
2.3.1 Das Video dauert 15 Minuten und 50 Sekunden und zeigt auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen (BA pag. 10-01-0350, Bericht Aisha #2, Beilage 411). An Abscheulichkeit und gewaltverherrlichender Wirkung ist sein Inhalt kaum zu überbieten und sein Anblick (auch für weniger sensible Betrachter) nur schwer zu ertragen. Die besonders grausamen Erschiessungs- und Enthauptungsszenen werden in geradezu glorifizierender und zugleich menschenverachtender Weise dargestellt. Ein irgendwie denkbarer kultureller oder wissenschaftlicher Wert (z.B. neutrale Berichterstattung über Kriegsgeschehen) ist keinesfalls erkennbar und das Video somit nicht ansatzweise schutzwürdig. Im Ergebnis verletzen derart krasse und grausame Gewaltdarstellungen die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise.
2.3.2 Dem Bericht über die Auswertung der Chat-Applikationen der Bundeskriminalpolizei vom 1. November 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das inkriminierte Video über die Applikation «Telegramm» erhalten hat, womit es sich um einen Cachefile handelt, für welches keine Metadaten (Datum, Sender, Empfänger etc.) vorhanden sind (BA pag. 10-01-0348, -0350). Entsprechend unklar ist auch, wie – sei dies durch Anklicken oder automatisch – das Video anschliessend in den «Cache»-Speicher der Applikation «Telegramm» gelangte. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass mangels Nachvollziehbarkeit des Speichervorgangs zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass er das Video weder bewusst gesucht noch dieses heruntergeladen hat und dieses auch ohne ein aktives Zutun seinerseits im «Cache» gespeichert sein kann. Eine bewusste Herstellung von Gewaltdarstellungen liegt somit nicht vor. Ein Schuldspruch wegen Herstellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht. Dagegen unbestritten ist, dass die fragliche Datei auf dem Mobiltelefon, Apple iPhone 6 (Asservat 02.01.0055), gesichert und ausgewertet wurde, welches anlässlich der am 16. Februar 2016 stattgefundenen Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten sichergestellt wurde (BA pag. 08-050007 f.; 10-01-0350). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Tathandlung des Besitzens ist der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB demnach erfüllt.
2.3.3 Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB gilt es folgende Überlegungen festzuhalten:
2.3.3.1 Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Auf Vorhalt des inkriminierten Videos in der Schlusseinvernahme gab er an, dass ihm das Video vermutlich auf sein Handy gesendet worden sei. Das Video sei möglicherweise automatisch auf WhatsApp gespeichert worden (BA pag. 13-01-0738). An diesem Standpunkt hielt er auch vor der Vorinstanz fest. Auf Frage bestätigte er, (damals) auch den Inhalt des Videos mit Enthauptungen und Hinrichtungen befürwortet zu haben, wobei er ausführte, es seien (einzig) Vergewaltiger und Andersgläubige, die Frauen im sunnitischen Bereich vergewaltigt hätten, enthauptet worden. Auf Vorhalt, dass im Video auch der medial bekannt gewordene «KKKK.» mit der enthaupteten (US-amerikanischen) Geisel LLLL zu sehen und der Getötete mit Sicherheit kein Vergewaltiger gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er verurteile alle Aktivitäten des IS ganz klar und habe diesen nur für eine kurze Zeitperiode gutgeheissen. Der Inhalt des Videos bezeichne er (aus heutiger Sicht) als sehr barbarisch, überhaupt nicht menschlich und sehr befremdlich (TPF pag.
42.731.012 f., 053). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner an, dass er nicht gewusst habe, dass diese Chat-Applikation alle eingehende Dateien abspeichert. Erst nach Monaten habe er festgestellt, dass seine iCloud voll gewesen sei mit Bildern aus Gruppenchats. Es sei einfach nicht möglich, nach irgendwie sechs Monaten oder fünf Monaten einzelne Sachen zu löschen. Er habe mit vielen Leuten Kontakt gehabt und dadurch ungefähr 50 Aufnahmen am Tag erhalten. In der entsprechenden Fotogalerie seien die Aufnahmen dann als kleine Vierecke dargestellt, die man einzeln anklicken müsse, um sie einzusehen. Ausserdem habe er selber sehr viele Aufnahmen vom «KKK.»Projekt gemacht. Hätte er diesen Vorgang gekannt, hätte er diese nicht beibehalten (CAR pag. 7.401.044 f.).
2.3.3.2 Die Vorinstanz führte in dieser Hinsicht aus, dass es dem Beschuldigten als (über-)durchschnittlich versiertem Smartphone-User bewusst gewesen sei, dass Videos, die er über die Applikation «Telegramm» erhalten habe, auf seinem Mobiltelefon abgespeichert worden seien. Weiter sei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er das inkriminierte Video angeschaut und den Inhalt zur Kenntnis genommen habe. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass der Beschuldigte die fragliche Videodatei am Abend des 17. November 2014 abspeichert habe. Damit dürfte er das Video gewissermassen «aus erster Hand» zugesandt erhalten haben, denn die Enthauptung der Geisel LLLL. durch «KKKK.» habe gemäss öffentlich zugänglicher Quellen am 16. November 2014 stattgefunden. Ein durchschnittlicher Mensch hätte ein derart abscheuliches Video der Terrororganisation IS umgehend gelöscht. Nicht so der (damals) die Gräueltaten des IS gutheissende Beschuldigte, der das Video bis zu dessen Sicherstellung noch weitere rund 1¼ Jahre (ca. 15 Monate) auf seinem Mobiltelefon gespeichert gelassen und damit seinen Herrschaftswillen bekundet habe, das Video weiterhin besitzen zu wollen. Im Ergebnis habe der Beschuldigte über seinen tatsächlichen Gewahrsam über das zur Diskussion stehende Video und um dessen Inhalt Bescheid gewusst.
2.3.3.3 Diese vorinstanzliche Begründung ist nicht nachvollziehbar. Zunächst unterlässt sie es aufzuzeigen, inwiefern es sich beim Beschuldigten um einen (über-)durchschnittlich versierten Smartphone-User handeln würde, dem es aufgrund dessen bewusst gewesen sei, dass über die Applikation «Telegramm» empfangene Videos auf dem Mobiltelefon abgespeichert würden. Der Beschuldigte gab an, zu diesem Zeitpunkt von dieser Funktion nichts gewusst zu haben. Andere Beweise liegen keine vor, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er keine Kenntnis von der automatischen Speicherfunktion der Applikation «Telegramm» hatte. Aufgrund der fehlenden Kenntnis des Beschuldigten von der automatisch vorgenommenen Speicherung fällt der erforderliche Herrschaftswille entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. supra E. II.2.2.4)
weg, weshalb sich auch weitere Bemerkungen zur vorinstanzlichen Begründung erübrigen. Im Ergebnis ist ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht erstellt. Demzufolge sind die Voraussetzungen der subjektiven Tatbestandsmässigkeit als nicht erfüllt zu betrachten.
2.4 Der Beschuldigte ist nach im Lichte der vorangehenden Ausführungen vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB freizusprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für den Beschuldigten nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach ist insgesamt (auch in Bezug auf den Besonderen Teil des StGB) das alte, d.h. im Tatzeitpunkt geltende Recht (vorliegend das StGB in der Fassung vom 1. Juli 2013 [vgl. supra E. I.4.2]) anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB).
3.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 aStGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dem subjektiven Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.3 Entgegen der vorinstanzlichen Erkenntnis hat der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen eines Tatbestands erfüllt, so dass das Asperationsprinzip bzw. die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht greift. Auch ist vorab daran zu erinnern, dass die Bundesanwaltschaft Anschlussberufung hinsichtlich der Schwere der Bestrafung erklärt hat, weshalb das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. supra E. I.2.1).
3.4 Der Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB droht Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 3 aStGB).
3.5 Tatkomponenten
3.5.1 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass hinsichtlich der Tatkomponenten objektiv ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte während knapp zwei Jahren (Februar 2013 bis Dezember 2014) den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation ISIG, eine hochgefährliche terroristische Organisation, aktiv unterstützt hat. Er zeigte im gesamten Tatzeitraum ein sehr hohes persönliches Engagement, indem er sich in mannigfaltiger Weise (ca. dreiwöchiger bewaffneter Trainings- und Wacheinsatz in Syrien auf vom ISIG bzw. der JAMWA besetzten Gebiet; Anwerben und Rekrutierung von fünf Mitgliedern für den IS; Verbreiten von Propaganda für den IS) und mit grossem Aufwand für die Zielsetzungen dieser Terrororganisation betätigte. Der Beschuldigte war national und international mit Gleichgesinnten bestens vernetzt: Er pflegte intensive Kontakte zu IS-Anhängern (Mitglieder und Sympathisanten) und zu radikal salafistischen Predigern wie L., R. und HH., welche für ihn religiöse Autoritäten darstellten und die wegen terroristischer Aktivitäten für den IS zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (zwischen 7 und 20 Jahren) verurteilt wurden. Des Weiteren unterhielt er Kommunikationskanäle für Gleichgesinnte in Form von Chatgruppen (namentlich «KKK. Emire», «EE. by FF.», «HHHHH.»), in welchen radikal-salafistisches Gedankengut und die Werteideologie des IS ausgetauscht wurden. Die erhobenen Kommunikationen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte grossen Respekt und Autorität innerhalb seines Netzwerks genoss. Mindestens in der Deutschschweiz etablierte er sich als Autoritätsperson, als «Emir», in der Salafistenszene.
3.5.2 Deliktsspezifisch gilt es im Hinblick auf die objektive Tatschwere ferner folgende Überlegungen festzuhalten:
3.5.2.1 Im Hinblick auf die Syrienreise des Beschuldigten fällt im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen ins Gewicht, dass er Ende 2013 in Syrien während ca. drei Wochen auf vom ISIG (und dem ihr angehörenden Kampfverband JAMWA) besetzten Gebiet an Schiesstrainings teilnahm und bewaffnete Wacheinsätze leistete, wodurch er die Terrororganisation personell und physisch unmittelbar stärkte bzw. unterstützte. Insbesondere sorgte er durch die beschriebenen Handlungen für Entlastung in den Reihen des ISIG bzw. IS, so dass wohl eine geeignetere Person zum Kampfeinsatz an der Front kommen konnte. Allerdings gilt es diese Syrienreise des Beschuldigten insofern zu relativieren, als es ihm währenddessen nicht einmal gelang, die vom IS üblicherweise durchgeführte 30-tägige Kampfausbildung zu überstehen. In den Augen der kriminellen Organisation konnte er somit zu keinem Zeitpunkt die Stellung eines Kämpfers erringen. Die den europäischen Jihadfreiwilligen geltenden Vorurteile der Organisation hinsichtlich ihrer militärischen Fähigkeiten wurden im Falle des Beschuldigten bestätigt, scheiterte er doch bereits in der Grundausbildung. Seine Rolle blieb deshalb marginal, was auch von seinen eigenen Erzählungen gedeckt wird. So habe er aus «Langweile» die aktenkundigen martialischen Aufnahmen gemacht und sei Wache gestanden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte als Jihadfreiwilliger daran gescheitert ist, sein Vorhaben zu verwirklichen, am bewaffneten Jihad teilzunehmen. Dies gilt es im Vergleich zu anderen Fällen, in welchen die Teilnahme an Kampfeinsätzen womöglich erfolgt ist, zu unterscheiden und zusätzlich gebührend zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände erscheint die Darstellung der Bundesanwaltschaft zur Rolle des Beschuldigten in Syrien teilweise überzeichnet.
3.5.2.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass im Vergleich zu seiner Syrienreise der äusserst verwerfliche Umstand, dass er auf Schweizer Territorium über einen Zeitraum von rund 22 Monaten fünf Personen (LLL., JJ., FF., D. und KK.) aktiv für den IS angeworben respektive rekrutiert hat, so dass sich diese im syrischen Kriegsgebiet ausschliesslich dem IS und keiner anderen Terrororganisation (z.B. Jabhat al-Nusra) anschlossen, weit schwerer wiegt. Dabei fanden drei der von ihm angeworbenen bzw. rekrutierten Personen im bewaffneten Jihad den Tod. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung war in hohem Masse raffiniert, kaltblütig und menschenverachtend, zumal er nicht davor zurückschreckte, noch sehr junge Männer, darunter einen Minderjährigen mit einem wegen seiner Kontakte zum Beschuldigten belasteten Verhältnis zum Vater (D.) und einen knapp Volljährigen (JJ.), für seine grausame Mission zu gewinnen. Das unter seiner Verantwortung in der Schweiz eingeführte Koranverteilungsprojekt «KKK.» und die von ihm gegründete Kampfsportschule «EE.» dienten nur vordergründig einem religiösen bzw. sozialen Zweck; in Tat und Wahrheit sollten auf diese Weise neue Anhänger und Mitglieder für den IS ideologisch und physisch geschult, angeworben und rekrutiert werden. Mit der von ihm intensiv betriebenen Propagandatätigkeit für den IS trug er aktiv zu dessen Anziehungskraft bei. Erschwerend kommt hinzu, dass er die inkriminierten Dateien Mitte 2014 versandte, als sich der IS im Aufbau befand und am 29. Juni 2014 offiziell proklamiert wurde, die Terrororganisation immer grösseren Machtzuwachs erhielt und weltweit Reisebewegungen ausländischer Anhänger in die eroberten Gebiete zunahmen. Dass sich infolge solcher Propaganda vor allem auch junge, perspektivlose Jugendliche veranlasst sahen, sich in ein Kriegsgebiet zu begeben, durfte auch dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein bzw. entsprach auch seiner eigenen Erfahrung. Mit seinen vielseitigen Aktivitäten für den IS und dessen Vorgängerorganisation ISIG bewirkte der Beschuldigte eine Stärkung dieser Terrororganisationen und damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 260ter StGB geschützten Rechtsguts (präventiver Schutz der durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen geschützten Rechtsgüter; vgl. ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 3).
3.5.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter, was in vorliegendem Kontext (Unterstützung islamistisch-terroristischer Organisationen) zwar deliktstypisch ist. Der Beschuldigte hat explizit zum Ausdruck gebracht, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungswürdig hielt und befürwortete. Der Beweggrund des Beschuldigten war hauptsächlich auf die Förderung des terroristischen Zwecks des IS bzw. ISIG konzentriert. Diese besonders verwerfliche Motivation ist zu seinen Lasten zu werten. Die Intensität seines deliktischen Willens und seiner deliktischen Tätigkeit war erheblich und weist auf eine besonders stark ausgeprägte fanatische Gesinnung hin. Andere Umstände, die sein Verhalten rechtfertigen oder erklären könnten, sind nicht gegeben. Im Ergebnis ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sein Verhalten von einer grossen kriminellen Energie zeugt.
3.5.4 Die Vorinstanz stufte das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als schwer ein, so dass ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht komme und die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 45 Monate festzusetzen sei. Diese Einschätzung ist dahingehend zu bestätigen, als dass das Tatverschulden gesamthaft als schwer erscheint, weshalb auch die Strafart unverändert bleibt und dementsprechend ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Aufgrund der zur Sprache gebrachten deliktspezifischen Überlegungen zur Syrienreise und zu den Aktivitäten während des Syrienaufenthalts des Beschuldigten ist die (gedankliche) Einsatzstrafe allerdings zu reduzieren. Aufgrund dessen erwägt das Gericht vorliegend, eine Einsatzstrafe festzulegen, welche sich im Grenzbereich zwischen der teilbedingten und unbedingten Freiheitsstrafe bewegt. Führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3). Das Gericht hält die Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe vorliegend noch für angemessen, weshalb die Einsatzstrafe auf 36 Monate festzusetzen ist (vgl. infra E. II.3.9.4). Das Asperationsprinzip gelangt infolge Freispruchs vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen vorliegend nicht zur Anwendung.
3.6 Täterkomponenten
3.6.1 Der Beschuldigte ist 36-jährig und schweizerischer und italienischer Staatsangehöriger. Er ist in YY. geboren und hat dort bis zu seinem 18. Lebensjahr bei seinem Vater gelebt. Danach zog er zu seiner Grossmutter. Nach der Schule hat er eine Lehre als Kellner begonnen, welche er aber nicht abschloss. Danach arbeitete er Teilzeit als Chauffeur und im Reifenhandel, bevor er krankheitsbedingt arbeitslos wurde (BA pag. 12-14-0010 f.; 13-01-0185; CAR pag. 7.401.023 f.). Gemäss eigenen Angaben ist er seit seiner Haftentlassung am 14. Februar 2017, bis auf einen Unterbruch von zwei Wochen, arbeitslos (BA pag. 13-01-0686). Gemäss Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020 hat sich der Beschuldigte nie ernsthaft um eine berufliche Integration in der Schweiz bemüht. Gelegentlich habe er sich als Uber-Fahrer betätigt, aber habe dadurch kaum ein Einkommen erzielt (TPF pag. 42.262.3.010). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls an, dass er sich nicht habe finanzieren können und er dabei habe befürchten müssen, dass das Sozialamt ihre Leistungen einstellt (CAR pag. 7.401.011 f.). Ferner gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass Versuche, sich im Bereich der Autopflege und einem Limousinenservice selbstständig zu machen, aufgrund des Nichtzustandekommens eines entsprechenden Franchisingvertrags sowie der beginnenden Covid-19-Pandemie gescheitert seien (CAR pag. 7.401.006). Dabei seien die GmbH und die Fahrzeuge auf den Namen der religiös angetrauten ehemaligen Ehefrau GGGGG. registriert gewesen. Im Übrigen seien sie nicht zusammengezogen, um zu verhindern, dass das Sozialamt auf das Einkommen der religiös angetrauten Ehefrau zugreife (CAR pag. 7.401.012). Die drei vom Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnten Anstellungsmöglichkeiten hätten sich infolge des Strafverfahrens sowie seines persönlichen Rufs nicht materialisiert (CAR 7.401.004; TPF pag. 42.731.006).
3.6.2 Der Beschuldigte ist nach Schweizerischem Eherecht mit CCC. zwar noch verheiratet, jedoch hätten sie im Frühling 2021 den gemeinsamen Haushalt aufgehoben und würden seither getrennt leben (TPF pag. 42.262.3.008 f.; CAR pag.
7.401.003 sowie 015). Von seiner nach islamischem Recht angetrauten Zweitfrau GGGGG. wurde er mittlerweile geschieden (CAR pag. 7.401.003). Er lebt nunmehr mit seiner neuen Partnerin, wobei diese ihren Wohnsitz noch bei ihren Eltern behalten habe, weil sie noch studiere und sich noch nicht zu finanzieren vermöge. Sie beteilige sich an den Wohnungskosten deshalb nicht (CAR pag.
7.401.003 f.). Diese habe er ebenfalls gemäss islamischen Regeln angetraut, wobei die Trauung lediglich vorgeschoben gewesen sei, um sein mit GGGGG. gezeugtes, minderjähriges Kind sehen zu können, weil die ehemalige Zweitfrau
ihm zuvor den Kontakt zum Kind verwehrt habe, da seine neue Partnerin nach islamischem Recht nicht anerkannt gewesen sei (CAR pag. 7.401.010; 7.601.008). Auch mit seiner (Noch-)Ehefrau hat er ein minderjähriges Kind. Er lebt vollumfänglich von der Sozialhilfe, die für den Beschuldigten monatlich netto Fr. 2'100.00 beträgt. Die Kosten für die Wohnungsmiete von Fr. 1'290.00 werden zusätzlich vollumfänglich vom Sozialamt übernommen. Der Beschuldige hat kein Vermögen (CAR pag. 6.400.1092 f.; 7.401.003). Gemäss Auszug des Betreibungsamtes YY.-Stadt vom 11. November 2021 besteht gegen ihn eine Betreibung im Gesamtbetrag von Fr. 1'139.30, welche am 25. Juni 2021 eingeleitet wurde (CAR pag. 6.400.066). Im Widerspruch dazu gab er an, dass er seit Jahren keine neuen Schulden habe, welche gemäss seinen eigenen Angaben insgesamt Fr. 30'000.00 betragen würden (CAR pag. 7.401.017; 6.400.1093).
3.6.3 Der Beschuldigte war (mindestens) im Tatzeitraum strenggläubiger Moslem sunnitischer Glaubensrichtung (vgl. supra E. II.1.4.6 f.). Sein Vater gab zu Protokoll, sein Sohn sei mit 18 Jahren zum Islam konvertiert und «extrem» geworden (BA pag. 12-14-0010, -0012). Diesbezüglich attestierte KKKKK. vom Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich als Zeuge, dass der islamische Glaube in seiner radikalen Auslegung, wie er ihn anfänglich beim Beschuldigten gesehen habe, aus seiner Sicht nicht mehr vorhanden sei (CAR pag. 7.601.008 f.). Er habe auch eine Toleranz gegenüber Andersgläubigen entwickelt, welche aber seine Grenze finde, wenn es um die Gestaltung seiner persönlichen Beziehungen gehe, was auch die Voraussetzung zur religiös motivierten Heirat mit der neuen Partnerin gebildet habe (CAR pag. 7.601.011). Im Übrigen habe er seit der Einreichung des letzten Gewaltschutzberichts im 2020 keine wesentliche Änderung seiner darin zum Ausdruck gebrachten Feststellungen bemerken können (CAR pag. 7.601.008).
3.6.4 Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. September 2016 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Das Strafmandat ist rechtskräftig. Die Untersuchungshaft betrug 48 Tage (CAR pag. 6.400.002). Da der Beschuldigte die im Rahmen der Strafzumessung ins Gewicht fallenden Delikte vor der ersten Verurteilung vom 13. September 2016 begangen hat, gilt er vorliegend als nicht vorbestraft. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).
3.6.5 Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. «Folgenberücksichtigung»; siehe W IPRÄCHTI-GER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 157 ff.). Dazu zählt die Vorverurteilung in den Medien (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 160). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsgutsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Dabei wird zugunsten des Täters die grosse Publizität des Falles berücksichtigt. Zu prüfen ist jeweils, ob und gegebenenfalls wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren gegen den Beschuldigten in dessen Rechte eingriff. Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Mediatisierung von Strafverfahren ohne Vorverurteilung des Tatverdächtigen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, liess das Bundesgericht offen (BGE 128 IV 97 E. 3b). Über die vorliegende Strafsache wurde vor allem in den Deutschschweizer Medien regelmässig berichtet. Die Berichterstattung war dabei weitgehend objektiv. Der Beschuldigte wurde aber in den Medien als «[Titel]» oder «[Titel]» dargestellt und seine Identität war ohne grösseren Aufwand feststellbar ([…]). Insofern ist eine gewisse Relevanz der Medienberichterstattung für die Strafzumessung ersichtlich. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dieser Umstand leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu würdigen.
3.6.6 Zum Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gilt es folgende Überlegungen festzuhalten:
3.6.6.1 Der Beschuldigte wurde durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich im Kontext dschihadistisch motivierter Radikalisierung als «Gefährder» eingestuft und wird seit seiner Haftentlassung aufgrund gerichtlich angeordneter Ersatzmassmassnahmen entsprechend begleitet. Die Fortführung dieser Ersatzmassnahmen wurde von der Vorinstanz angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich hat in diesem Kontext sechs Gewaltschutzberichte im Zeitraum vom 3. Mai 2017 bis 15. Februar 2019 verfasst (BA pag. 18-02-03-0104 ff.). Zusammengefasst ist diesen Berichten zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar den Anordnungen der Kantonspolizei Zürich Folge leistete und sich die Zusammenarbeit problemlos gestaltete. Ausserdem liessen sich im Verhalten des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine Fremd- und/oder Selbstgefährdung erkennen. Bereits aus dem ersten Bericht geht aber hervor, dass er sich am 14. März 2017 – entgegen der am 13. Februar 2017 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern angeordneten Ersatzmassnahme – verbotenerweise bei der Moschee JJJJJ. in YY. aufgehalten hatte. Sodann stellte die Kantonspolizei Zürich fest, dass er nicht in der Lage sei, eigenes problematisches Verhalten zu erkennen oder zu hinterfragen. Er übe grossen Einfluss auf sein direktes Umfeld aus. Das Verhalten seiner «Ehefrauen» zeige, dass diese die traditionell-islamische Lebensform vollumfänglich akzeptieren und entsprechende Stigmatisierungen und Ausgrenzungen im Alltag, z.B. aufgrund ihrer verhüllten Erscheinung, auf sich nehmen würden. Der Beschuldigte sei gerne in der Rolle, welche ihm Bewunderung und Ehrfurcht entgegenbringe. Seine offen zur Schau gestellte Lebenssituation mit zwei «Ehefrauen» und seine enge Begleitung durch die Polizei würden diesen «Nimbus» ausserordentlich begünstigen. Er mache ferner keinen Hehl daraus, dass er einer «sehr konservativen Auslegung» des Islams folge und daraus Kraft und Zuversicht schöpfe. Unterstützung erhalte er durch seine «Ehefrauen», die ihn in dieser Haltung bedingungslos unterstützen und auch bekräftigen würden, auf dem richtigen Weg zu sein. Nach Meinung des Beschuldigten müssen Andersgläubige sich anlässlich des «Letzten Gerichts» dafür verantworten. Sofern möglich, nehme er regelmässig am Freitagsgebet in einer Moschee in Zürich teil (BA pag. 18-02-03-0110, -0111 f., -0123F, -0157 f., -0176, -0190 f.).
3.6.6.2 In dem von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gewaltschutzbericht vom 24. Juni 2020 ist in Bezug auf die Deradikalisierung erstmals explizit zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte vom Gedankengut des IS distanziert habe (TPF pag. 42.262.3.012 f.). Ähnliches gab der Beschuldigte selber in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung zu Protokoll. Er habe sich bis zu seiner Verhaftung «selber entradikalisiert» (CAR pag.
7.401.027 f.; TPF pag. 42.731.054 f.). Die Vorinstanz hegt jedoch Zweifel, dass der Beschuldigte sich mittlerweile deradikalisiert habe, da er nachweislich nie an einem besonderen Deradikalisierungsprogramm teilgenommen habe. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass vom Beschuldigten mittlerweile erwartet werden muss, dass er sich deradikalisiert hat. Doch erscheint es nicht nachvollziehbar, ihm entgegenzuhalten, er habe nie an einem besonderen Deradikalisierungsprogramm teilgenommen, wenn gemäss Aussagen des Zeugen KKKKK. ein hierfür bestimmtes Programm nicht existiert (CAR pag. 7.601.004). Zwar verstrickte sich der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. Berufungsverhandlung in Widersprüchen betreffend die Frage, ob er am Freitagsgebet in einer Moschee in Zürich teilnehme (vgl. Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. August 2017 [BA pag. 18-02-03-0123F]; TPF pag. 42.731.054; CAR pag.
7.401.007 f.). Allerdings ist es nicht ersichtlich, inwiefern der Besuch des Freitagsgebets in einer Moschee für eine radikale religiöse Einstellung steht. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er heute anders sei als zuvor. Er habe das Ziel, ins Leben zurückzukommen. Den Islam sehe er als eine spirituelle Lösung an, für die er aber nicht alles stehen lassen würde (CAR pag. 7.401.007 f.). Er bereue es, dass er ein Sympathisant des IS gewesen sei. Heutzutage könne er dies nicht mit sich selber vereinbaren (CAR pag. 7.401.009). Der IS habe sein Leben zerstört. Er hätte Vieles anders gemacht (CAR pag. 7.401.025). Auch der Zeuge KKKKK. hält diesbezüglich fest, dass der islamische Glaube in seiner radikalen Auslegung, wie er ihn anfänglich beim Beschuldigten gesehen habe, aus seiner Sicht nicht mehr vorhanden sei (CAR pag.
7.601.008 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, welche durch den Zeugen KKKKK. objektiviert werden, gewann das Gericht den Eindruck, dass sich sein Umgang mit dem Glauben inzwischen mehr nach seinem Komfort richtet als nach den Regeln seiner Konfession. Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist damit durchaus ein Umdenken beim Beschuldigten feststellbar. Allerdings schlägt sich dieser gedankliche Umschwung nicht in eine Einsicht in das Unrecht seiner in diesem Zusammenhang begangenen Taten nieder. Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass er Wiedergutmachung lediglich gegenüber dem Schöpfer schulde und dies ausserdem für die eigene innere Genugtuung (CAR pag. 7.401.024), also für das eigene Seelenheil, das letztlich ein eigennütziges Motiv darstellt. Er führte ferner aus, dass er die Beschuldigung nicht annehmen könne und dass er gegenüber den von ihm angeworbenen/rekrutierten Personen und deren Hinterbliebenen keine Schuldgefühle habe (CAR pag. 7.401.025 f.). Aufgrund dieser Haltung des Beschuldigten im Strafverfahren gilt es festzustellen, dass es ihm jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen oder zumindest die kritische Hinterfragung seines Verhaltens fehlt. Beim Beschuldigten lassen sich demnach keine Gefühle der aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB erkennen. Überhaupt lässt sich keine dahingehende Entwicklung beim Beschuldigten feststellen. Bereits in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 attestierte der Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich dem Beschuldigten die fehlende Fähigkeit, eigenes problematisches Verhalten zu erkennen oder zu hinterfragen (BA pag. 18-02-03-0112). Es ist im Ergebnis der Vorinstanz beizupflichten, dass sich dieser Aspekt insgesamt neutral auf die Strafzumessung auswirkt.
3.6.6.3 Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens die Tatvorwürfe. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, den IS bzw. ISIG nicht unterstützt zu haben. Dies kann ihm grundsätzlich nicht angelastet werden. Entsprechend wirkt sich sein Verhalten im Strafverfahren im Ergebnis neutral auf die Strafzumessung aus.
3.6.6.4 Der Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl verhalten. So wurde er von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Strafmandat vom 13. September 2016 wegen mehrfachen Betrugs – begangen während der laufenden Strafuntersuchung am 28. April 2015, 19. November 2015 und 25. Januar 2016 – zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (CAR pag. 6.400.002). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und somit strafschärfend zu berücksichtigen. Mittlerweile sind zwei Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten hinzugekommen. Zum einen führt die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, zum anderen ist der Beschuldigte in eine Untersuchung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Thurgau wegen Förderung von Doping und unerlaubter Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes verwickelt (CAR pag. 6.400.002). Die Berücksichtigung von laufenden Strafuntersuchungen zulasten des Beschuldigten ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig, da dem Beschuldigten andernfalls unbewiesene Tatsachen unterstellt würden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt die beschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.4). Hiervon ausgenommen sind Strafuntersuchungen, in welchen der noch nicht abgeurteilte Sachverhalt ordnungsgemäss nachgewiesen ist, so dass dessen Unrechtsgehalt abgeschätzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6P.243/2006 vom 7. Juni 2007 E. 6.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 136; QUELOZ/MANTELLI-RODRI-GUEZ, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, Art. 47 StGB N. 57). Vorliegend gestand der Beschuldigte in der von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gegen ihn geführten Strafuntersuchung die wesentlichen Sachverhaltselemente, womit diese im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls strafschärfend berücksichtigt werden kann. Folglich ist im Vergleich zum Befund der Vorinstanz eine zusätzliche Straferhöhung festzusetzen. Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist damit leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
3.6.7 Vorliegend heben sich die Strafminderungen und -erhöhungen gegenseitig auf, so dass die Täterkomponenten unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erkenntnis insgesamt neutral auswirken.
3.7 Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren war komplex und aufwändig, u.a. aufgrund des Umfangs der beim Beschuldigten sichergestellten, auszuwertenden elektronischen Medien, der zahlreichen Einvernahmen, internationalen Rechtshilfeersuchen und der Vielzahl historischer Quellen (Gutachten, div. Amtsberichte zu terroristischen Organisationen und zu Vertretern der internationalen Salafistenszene etc.). Die Beweiserhebungen waren aufgrund der deliktsinhärenten Komplexität im Zusammenhang mit einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation mit internationalem Bezug nicht nur zeitintensiv, sondern vor allem auch erforderlich. Die Verfahrensdauer ist daher nicht zu beanstanden. Der Einwand der Verteidigung, die rund sechseinhalbjährige Dauer der Strafuntersuchung verletze das Beschleunigungsgebot, ist folglich unbegründet (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 8 ff. [CAR pag. 7.300.077 ff.]).
3.8 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
3.9 Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 StGB).
3.9.1 Art. 43 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.
3.9.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
3.9.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEI-DER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4).
3.9.4 Die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren (Februar 2013 bis Dezember 2014) delinquiert (vgl. supra E. II.3.5.1). Dabei hat er den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation ISIG, eine hochgefährliche terroristische Organisation, aktiv unterstützt, indem er nach Syrien gereist ist und mit seiner physischen Präsenz vor Ort, mehreren Wacheinsätzen, und eigenen Schiessübungen das Potential dieser terroristischen Organisation aktiv darin stärkte, deren Ziele zu verwirklichen. Allein durch das mehrfache Leisten von Wachdiensten entlastete er andere Kräfte, z.B. Kämpfer, die an der Kriegsfront gebraucht wurden. Auch rekrutierte bzw. warb er über die Plattformen «KKK.» sowie «EE.» Personen auf Schweizer Territorium an, welche sich nach Syrien begaben und dort teilweise in Kämpfen den Tod fanden. Für das Gericht stellt dies den Höhepunkt im kriminellen Verhalten des Beschuldigten dar. Schliesslich verbreitete er Propaganda für die terroristische Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisation ISIG und förderte dadurch abermals deren kriminellen Zweck. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches Handeln als verwerflich und gerade im Hinblick auf das Schicksal der in der Schweiz rekrutierten bzw. angeworbenen Personen rücksichtslos zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte gesamthaft mit einer erheblichen kriminellen Energie. Das Gericht geht indessen davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer (längeren) Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Zwar hat sich der Beschuldigte seit der letzten Tat nicht wohl verhalten. Jedoch weisen die Taten im Hinblick auf die vorliegend behandelten Handlungen keinen Sachzusammenhang auf. Auch ist ihm zugute zu halten, dass er zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafen vorwies (vgl. supra E. II.3.6.4). Zwar bleiben auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wechselhaft bzw. prekär. Der Beschuldigte beteuerte allerdings mehrfach, dass er gewillt sei, sich selber zu finanzieren, also sich von der Sozialhilfe lösen zu wollen, bzw. sich sozial wiedereinzugliedern und auch die (finanzielle) Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen. Die Arbeitsbemühungen seien aber stets an seiner durch das vorliegende Verfahren verursachten zweifelhaften Reputation gescheitert, weshalb er aufgrund dessen nach Abschluss des Strafverfahrens auch einen Namenswechsel anstrebt. Diese Beteuerungen, woraus der Wille des Beschuldigten erkannt werden kann, sich sozial zu integrieren und mit seiner (kriminellen) Vergangenheit abzuschliessen, werden durch die Aussagen des als Zeugen befragten Polizisten KKKKK. objektiviert. Aufgrund der erstellten Absicht des Beschuldigten, für seine Lebensumstände die Verantwortung zu übernehmen, ist eine künftige Straffälligkeit zumindest nicht unmittelbar zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann ihm somit knapp keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Unter gebührender Berücksichtigung der Einzeltatschuld, die vorliegend schwer wiegt (vgl. supra E. II.3.5.4), sowie der Tatsache, dass es bei den Absichtsbekundungen des Beschuldigten um zukunftsbezogene Aussagen handelt, die sich noch verwirklichen müssen und damit mit einer Unsicherheit verbunden sind, ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 18 Monate festzusetzen. Der Strafaufschub ist für die restlichen 18 Monate zu gewähren. Die Legalprognose des Beschuldigten ist vorliegend bloss knapp nicht schlecht, weshalb unter Berücksichtigung der vorangehenden Überlegungen auf die maximale, fünfjährige Probezeit festzusetzen ist.
3.10 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 316 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung im reduzierten Umfang von rund 1/3 bzw. 64 Tagen im Hinblick auf die insgesamt
190 Tagen dauernde «Electronic Monitoring» ist nicht zu beanstanden.
3.11 Der Entscheid vom 29. Mai 2019 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, welcher bezüglich der Ersatzmassnahmen zulasten des Beschuldigten zuletzt erfolgt ist, umfasst die Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, die Pflicht, der Bundeskriminalpolizei und der Kantonspolizei Zürich den jederzeitigen und uneingeschränkten Zugang zu dem von ihm bewohnten Räumlichkeiten und benutzten Fahrzeugen sowie Informatikmitteln zu gewähren, sowie eine Meldepflicht bei Adress- bzw. Wohnsitzänderungen (BA pag. 06-01-0484). Als Rechtfertigung für diese Ersatzmassnahmen wurde neben dem dringenden Tatverdacht auch die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angeführt (BA pag. 06-01-0483). Letztmals wurden dieselben Ersatzmassnahmen auf der Grundlage derselben Begründung mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. August 2020 verlängert (TPG pag. 42.231.8.051 ff., insbesondere 057 f.). Die Vorinstanz ordnete aufgrund des Schuldspruchs die Weiterführung der gegenüber dem Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen an. Der Beschuldigte beantragt deren Aufhebung, zumal die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb die entsprechenden Massnahmen weiterzuführen seien (vgl. supra E. B.2 sowie B.5; Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 333 [CAR pag. 7.300.223]). Deshalb stellt sich vorliegend die Frage, ob die dem Beschuldigten gegenüber angeordneten Ersatzmassnahmen weiterhin aufrechterhalten werden sollen.
3.11.1 Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2). Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Verlangt werden mithin neue Entwicklungen, die sich nach der Anordnung der Ersatzmassnahmen unter Verzicht auf einen Freiheitsentzug ergeben haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 5). Ist die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen nicht mehr notwendig, können sie in analoger Anwendung von Art. 228 Abs. 2 Satz 1 StPO und Art. 230 Abs. 3 Satz 1 StPO aufgehoben werden (FREI/ZUBER-BÜHLER ELSÄSSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 237 StPO N. 13).
3.11.2 Der Beschuldigte gab hinsichtlich den Ersatzmassnahmen zu Protokoll, dass er diese stets eingehalten habe. Er würde selbst bei Wegfall der Ersatzmassnahmen bei entsprechendem Bedürfnis Kontakt mit dem beim Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich tätigen Polizisten KKKKK. nehmen (CAR pag.
7.401.020 f.). Befragt dazu, ob er diese Ersatzmassnahmen seiner Einschätzung nach für noch notwendig bzw. nützlich halte, gab der Zeuge KKKKK. an, dass die grosse Anzahl von Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten bereits zusammengekürzt worden sei. Diese würden sich zurzeit nunmehr auf die auf die Zusammenarbeit mit dem Dienst Gewaltschutz und die Meldepflicht beschränken. Er fuhr fort, dass er es als absolut vertretbar erachte, dass die geltenden Ersatzmassnahmen auch weiterhin aufrechterhalten würden, obschon er dem Beschuldigten zutrauen würde, dass dieser auch ohne solche Massnahmen gelegentlich mit ihm wieder Kontakt aufnehmen würde, ohne dass der Beschuldigte dies auch müsste (CAR pag. 7.601.014). Auf die Frage, was ihn zu dieser Annahme veranlasse, wies der Zeuge KKKKK. zunächst darauf hin, dass man seit viereinhalb Jahren zusammenarbeite. Diese Annahme hänge damit zusammen, dass bei dieser Zusammenarbeit der Beschuldigte vielleicht auch realisiert habe, dass er als Angehöriger der Polizei, also der Zeuge KKKKK., nicht zwingend derjenige sei, der immer nur repressiv mit ihm umgegangen sei, sondern ihm auch die eine oder andere Hilfestellung im Leben gegeben habe. Er sei sich ziemlich sicher, dass der Beschuldigte auch weiterhin von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würde, wenn er eine Frage hätte. Der Beschuldigte schätze vermutlich seine Meinung, welche er ihm durchaus kritisch oder bestärkend mitteilen könne (CAR pag. 7.601.015 f.).
3.11.3 Vorliegend gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich in seinen Berichten regelmässig festhielt, dass der Beschuldigte den Anordnungen der Kantonspolizei Zürich Folge leistete und sich die Zusammenarbeit problemlos gestaltete. Im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, er habe die ihm auferlegten Massnahmen stets eingehalten, ist zwar erstellt, dass er sich am 14. März 2017 – entgegen der am 13. Februar 2017 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern angeordneten Ersatzmassnahme – verbotenerweise bei der Moschee JJJJJ. in YY. aufgehalten hatte. Allerdings ist diese Missachtung gerade angesichts der anfänglichen Fülle der Ersatzmassnahmen als Einzelfall zu bezeichnen. Insgesamt ist auf der Grundlage der Berichte des Dienstes Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich dem Beschuldigten beizupflichten, dass er den ihm auferlegten Ersatzmassnahmen bisher die erforderliche Nachachtung geschenkt hat. Für die Frage, ob die Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr fortbesteht, welche für die vorliegenden Ersatzmassnahmen den besonderen Grund bildete (vgl. supra E. II.3.11), ist in Betracht zu ziehen, dass gemäss Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich sich im Verhalten des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine Fremd- und/oder Selbstgefährdung erkennen liessen. Auch würde der Beschuldigte es vermeiden, in Situationen zu geraten, welche für ihn ein Rückfall, d.h. eine Wiederholungs- bzw. Fortsetzungshandlung, bedeuten würden. Auf der Grundlage dieser Einschätzung des Dienstes Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich ist die Gefährdung, welche vom Beschuldigten ausgeht, als im sozialverträglichen Bereich einzustufen. Folglich hat der besondere Grund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr mittlerweile als weggefallen zu gelten. Im Übrigen erscheinen die Ersatzmassnahmen auch nicht mehr zielführend. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass er selbst bei Wegfall der Ersatzmassnahmen bei entsprechendem Bedürfnis Kontakt mit dem beim Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich tätigen Zeugen KKKKK. aufnehmen würde. Diese Ansicht teilte der Zeuge KKKKK. Insofern wird der diesbezügliche Standpunkt des Beschuldigten objektiviert. Bei zu erwartender, ohnehin freiwillig erfolgender Kontaktaufnahme seitens des Beschuldigten mit der Kantonspolizei Zürich rechtfertigen sich gleichlautende verpflichtende Massnahmen nicht mehr. Im Lichte der vorangehenden Überlegungen sind die gegenüber dem Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen infolgedessen vollumfänglich aufzuheben.
4. Kosten und Entschädigung
4.1 Verfahrenskosten
4.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Unterliegt eine Partei lediglich teilweise, sind ihr die Kosten des Verfahrens anteilsmässig zu überbinden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
4.1.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG beziehungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6-7bis BStKR).
4.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen Art. 1 Abs. 1 BStKR zufolge die Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Art. 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
4.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Zwar gelingt es dem Beschuldigten, einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB zu erwirken. Doch in den Hauptanklagepunkten 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3, wofür im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren angesichts der Prozessgeschichte die meisten Aufwendungen generiert wurden, wird der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt. Insofern sind die Kosten trotz seines diesbezüglichen Obsiegens gänzlich dem Beschuldigten zu überbinden, weshalb die von der Vorinstanz angeordnete Kostenfestsetzung/-verlegung ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO, vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO N. 24). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Der Beschuldigte konnte im vorliegenden Berufungsverfahren zwar einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB erringen und die Bundesanwaltschaft ihrerseits drang mit ihrer Anschlussberufung nicht durch. Allerdings ist der Beschuldigte in den Hauptanklagepunkten 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3 als unterliegend anzusehen. Dementsprechend hat der Beschuldigte im Umfang seines Unterliegens, nämlich vorliegend zu vier Fünfteln, von der für das vorliegende Berufungsverfahren festgelegten Gerichtsgebühr den anteilsmässigen Betrag von Fr. 9'600.00 zu tragen.
4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
4.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstrafverfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1 und CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.00 (Urteile des Bundestrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.28 und SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu.
4.2.3 Mit Verfügung vom 12. April 2016 der Bundesanwaltschaft wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 132 StPO i.V.m. Art. 133 StPO auf Rechtsanwalt Stephan Buchli übertragen (BA pag. 16-00-0001 f.). Die von Rechtsanwalt Buchli wahrgenommene amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 12. Mai 2021 für das Berufungsverfahren bestätigt (CAR pag. 2.100.001). Für seine Leistungen fakturierte Rechtsanwalt Buchli in seiner anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22./23. November 2021 eingereichten Honorarnote vom 21. November 2021 149.04 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.00 und 4.5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.00 sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 1'375.50, insgesamt Fr. 39'358.90 inkl. MWST (CAR pag. 7.300.257 ff.). Mit der nachgereichten überarbeiteten Honorarnote vom 23. November 2021 macht Rechtsanwalt Buchli für seine Aufwendungen 145.54 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.00 und 6.08 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.00 sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 1'390.50, insgesamt Fr. 38'849.10 inkl. MWST geltend (CAR pag. 9.102.010 ff.).
4.2.4 Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 230.00 für Arbeitszeit sowie derjenige von Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit sind mit Blick auf die zuvor dargelegte ständige Praxis der Straf- und Berufungskammer nicht zu beanstanden. Anlass zu Bemerkungen geben zunächst die Aufwendungen (Positionen vom 7., 8. sowie 27. September 2021 wie auch vom 2. und 4. Oktober 2021), welche für die Erstellung der als «Berufungsbegründung» bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2021 (vgl. CAR pag. 6.200.006 ff.) generiert wurden. Dieser Schriftsatz umfasst ohne Anlagen insgesamt 24 Seiten, für deren Redaktion ein zeitlicher Gesamtaufwand von 25 Stunden geltend gemacht wird. Dieser für die Redaktion dieses Schriftsatzes von insgesamt 24 Seiten geltend gemachte Aufwand erscheint daher übersetzt, was eine ermessensweise Kürzung auf 12 Stunden zur Folge hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts CA.2021.6 vom 24. Juni 2021 E. 3.2.5). Ferner macht Rechtsanwalt Buchli einen zeitlichen Aufwand im Umfang von 72 Stunden für die Redaktion des Parteivortrags im Berufungsverfahren geltend. Der anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22./23. November 2021 durch die amtliche Verteidigung gehaltene Parteivortrag des Beschuldigten umfasst insgesamt 159 Seiten (Plädoyernotizen zu den Vorfragen von Rechtsanwalt Buchli: 5 Seiten; Plädoyernotizen in der Hauptsache von Rechtsanwalt Buchli: 154 Seiten). Die vorliegend zu beurteilenden Fragen gründen zwar auf einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Hauptsachverhalt. Allerdings war der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit der vorliegenden Angelegenheit bereits vertraut, da er bereits im Vorverfahren vor der Bundesanwaltschaft sowie im vorinstanzlichen Verfahren involviert war. Immerhin stellten sich gewisse Fragen wiederkehrend, was ein inhaltliches Zurückgreifen auf bereits früher entwickelte Argumentationsstrategien erlaubte. Ein Aufwand von 72 Stunden für die Redaktion des Parteivortrags von insgesamt 159 Seiten erscheint daher übersetzt, was eine ermessensweise Kürzung auf 60 Stunden zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.31 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2.3). Die weiteren, geltend gemachten Aufwendungen für Telefonate und Besprechungen mit dem Beschuldigten, für Korrespondenz sowie für das Aktenstudium sowie Abklärungen im Gesamtumfang von 48.54 Stunden sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Arbeitszeit ergibt sich deshalb ein zu entschädigender Gesamtaufwand von 120.54 Stunden. Schliesslich erscheint der angegebene zeitliche Aufwand für Reise- und Wartezeit im Umfang von 6.08 Stunden als angemessen.
4.2.5 Im Hinblick auf die Auslagen gilt es zunächst zu bemerken, dass Rechtsanwalt Buchli in seiner Honorarnote Fotokopiespesen in der Höhe von Fr. 725.00 fakturiert. Zwar hat das Gericht mit der Vorladung vom 9. November 2021 die Parteien darum gebeten, ihre schriftlichen Plädoyernotizen der Berufungskammer sowie der Gegenpartei abzugeben (CAR pag. 6.301.002), womit ein diesbezüglicher Aufwand höher ausfallen dürfte. Angesichts des Umfangs der schriftlichen Plädoyernotizen der Verteidigung handelt es sich aber um eine Massenanfertigung, die gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR mit 20 Rappen pro Fotokopie zu entschädigen wäre. Da selbst mit der Anwendung des üblichen Tarifs für Fotokopien von
50 Rappen (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR) und unter Berücksichtigung eines angemessenen Zusatzes für den sonstigen Kopieraufwand der amtlichen Verteidigung der geltend gemachte Betrag von Fr. 725.00 unterschritten würde, ist diese Position im Sinne einer Pauschalvergütung gemäss Art. 13 Abs. 4 BStKR ermessensweise um die Hälfte auf Fr. 362.50 zu reduzieren. Des Weiteren sind die angegebenen Reisespesen in der Höhe von Fr. 252.00 nicht nachvollziehbar. Für den im Raum Zürich tätigen Rechtsanwalt Buchli sind gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse für die Hin- und Rückfahrt zwischen Bellinzona und Zürich zu vergüten. Infolgedessen ist die Entschädigung der Reisespesen auf Fr. 104.00 zu reduzieren. Entgegen des geltend gemachten Betrags in der Höhe von Fr. 75.00 für drei Mahlzeiten ist gemäss Art.
13 Abs. 2 lit. c. BStKR i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. b Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) der für Mittag- und Nachtessen geltende Pauschalbetrag von Fr. 27.50 zu entrichten. Für die angegebenen drei Mahlzeiten resultiert damit ein Gesamtbetrag von Fr. 82.50. Die restlichen Auslagepositionen sind schliesslich nicht zu beanstanden.
4.2.6 Nach dem Gesagten ist der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 32'124.45 (d.h. 120.54 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.00 = Fr. 27'724.20; 6.08 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200 = Fr. 1'216.00 zuzüglich Auslagenvergütung von Fr. 887.50 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% [Fr. 2'296.75]) zuzusprechen.
4.2.7 Der Berufungsführer hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Umfang seines Unterliegens, d.h. zu vier Fünfteln bzw. Fr. 25'699.55, Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Genugtuung
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Genugtuung auszurichten (Art. 431 Abs.1 StPO e contrario).
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 wird teilweise gutgeheissen.
III. Auf die Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 wird eingetreten.
IV. Die Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 wird abgewiesen.
V. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 wird wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):
I. A.
1.
1.1 A. wird vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB freigesprochen.
1.2 A. wird schuldig gesprochen:
− der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3;
− (…).
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitstrafe wird im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. Die Untersuchungshaft von 316 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring) im reduzierten Umfang von 64 Tagen werden auf die Strafe angerechnet.
3. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt.
4. Die gegenüber A. mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 29. Mai 2019 angeordneten und zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2020 verlängerten Ersatzmassnahmen werden aufgehoben.
II. (…)
III. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
i. Fahne mit IS-Flagge (Ass.-Nr. 02.01.0043);
ii. Mobiltelefon Apple iPhone 6 (Ass.-Nr. 02.01.0055);
iii. Notebook ASUS N73J Laptop ohne HDD (Ass.-Nr. 03.01.0001);
iv. HDD-Datenträger SEAGATE 640 GB (Ass.-Nr. 03.01.0003);
v. Mobiltelefon SAMSUNG SM-G925F 64 GB (Ass.-Nr. 01.06.0002);
vi. Mobiltelefon SAMSUNG GT-i9000 (Ass.-Nr. 01.10.0011).
2. (…)
IV. Verfahrenskosten
1.
1.1 Die Verfahrenskosten betragen Fr. 261'164.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 60'000.--, Auslagen Fr. 175'164.--; Gerichtsgebühr Fr. 20'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 6'000.--).
1.2 Von den Verfahrenskosten werden in reduziertem Umfang anteilsmässig auferlegt:
− A. Fr. 30'000.--; − (…).
Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
V. Entschädigungen
1. A. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
2. (…)
VI. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger
1. Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 208'513.30 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. (…)
VI. Kosten des Berufungsverfahrens
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'000.00 werden zu vier Fünfteln bzw. zu Fr. 9'600.00 A. auferlegt.
Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.
2. Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 32'124.45 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 25'699.55 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3. A. wird keine Genugtuung zugesprochen.
VII. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet und diesen postalisch zugesandt. Das schriftlich begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Ömer Keskin
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Kaspar Bünger - Herrn Rechtsanwalt Stephan A. Buchli
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand 22. Juni 2022