Lexipedia

Entscheid

CA.2022.12

CA.2022.12

30. Juni 2023Deutsch154 min

Berufungen (teilweise) vom 18. und 23. Mai 2022 sowie Anschlussberufung (teilweise) vom 20. Juni 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB); Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 StGB)

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: CA. 2022. 12

Urteil vom 30. Juni 2023 Berufungskammer

Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richterin Brigitte Stump Wendt und Richter Thomas Frischknecht Gerichtsschreiber Sandro Clausen

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Yvonne Ramjoué Wicki, Berufungsführerin / Anklagebehörde Anschlussberufungsgegnerin

und

FALCON PRIVATE AG, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, Berufungsführerin / Beschuldigte Anschlussberufungsgegnerin

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, Berufungsgegner / Beschuldigter Anschlussberufungsführer

Gegenstand Berufungen (teilweise) vom 18. und 23. Mai 2022 sowie Anschlussberufung (teilweise) vom 20. Juni 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021

Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB); Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 StGB)

Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete im August 2015 im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den malaysischen Staatsfonds «1 Malaysia Development Berhad» (nachfolgend: 1MDB) unter der Verfahrensnummer SV.15.0969 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Korruption, ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei (BA pag. 7.103-0003). In der Folge wurde das Strafverfahren unter anderem auf D. und E. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, Betrugs und Urkundenfälschung ausgedehnt (BA pag. 7.103-0003). Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die BA die Vereinigten Arabischen Emiraten (nachfolgend: VAE) am 3. August 2017 zwecks Abklärung des Aufenthaltsortes von D. und E. um Rechtshilfe (vgl. BA pag. 18.102-0003 ff.; BA pag. 18.102-0020 ff.). Bezüglich mehrerer mit dem Staatsfond «1 Malaysia Development Berhard (1MDB)» assoziierter Geschäftsbeziehungen stellte die Eidgenössische Finanzaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die schwerwiegende Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Falcon Private Bank AG (nachfolgend: Falcon) fest (BA pag. 18.201-0001 ff.). Unter anderen gestützt auf diese Feststellungen eröffnete die BA mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 die Strafuntersuchung SV.16.1646 gegen die Falcon und Unbekannt wegen Strafbarkeit des Unternehmens (vgl. BA pag. 7.103-0004). Aus den in den beiden Strafverfahren erhobenen Unterlagen ergaben sich Ungereimtheiten hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs von Bezugsrechten und Aktien der K. S.P.A. über die Falcon im Jahre 2012.

Die BA eröffnete am 3. März 2017 gegen D. und gegen Unbekannt ein Strafverfahren (Verfahrensnummer SV.17.0335) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei (vgl. BA pag. 16.400-0544). Für dieses Verfahren stellte die BA am 18. Juni 2019 in den VAE ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen zwecks Einvernahme von D. (BA pag. 18.103-0089 ff.), welches allerdings erst am 13. März 2023, also mehr als dreieinhalb Jahre später, an die zuständigen Behörden der VAE übermittelt wurde (vgl. CAR pag. 3.101.003). Das Rechtshilfeverfahren blieb jedoch ergebnislos. Mit Verfügungen vom 16. April 2018 eröffnete die BA schliesslich eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen qualifizierter Geldwäscherei (BA pag. 1.101.0001 f.) sowie gegen die Falcon wegen Strafbarkeit des Unternehmens (BA pag. 1.102.0001 f.). Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 konstituierten sich die B. PJS und die B. Sarl im gegen A. und Falcon geführten Strafverfahren als Strafklägerinnen (BA pag. 15.102-0100 f.). Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 liess die BA einzig die B. Sarl als Privatklägerin im Strafverfahren zu (BA pag. 15.102-0120 ff.).

A.2 Im Verlauf des Vorverfahrens nahm die BA umfangreiche Untersuchungshandlungen vor. Es fanden mehrere Einvernahmen mit dem Vertreter von Falcon (BA pag. 13.101-0001 ff.; 13.102-0001 ff.; 13.103-0001 ff.; 13.104-0001 ff.; 13.302-0001 ff.; 13.402-0001 ff.) und mit A. (BA pag. 13.201-0001 ff.; 13-202-0001 ff.; 13.2030001 ff.; 13.204-0001 ff.; 13.205-0001 ff.; 13.302-0001 ff.; 13.402-0001 ff.) sowie mit Zeugen und Auskunftspersonen statt (BA pag. 12.100-0001 ff.; 12.200-0001 ff.; 12.300-0001 ff.; 12.400-0001 ff.; 12.500-0001 ff.; 12.600-0001 ff.; 12.700-0001 ff.; 12.800-0001 ff.; 12.900-0001 ff.). Die BA veranlasste ausserdem eine Reihe von Editionen und Beschlagnahmungen von Unterlagen bei Falcon (BA pag. 7.1010001 ff.; 7.103-0001 ff.; 8.100-0001 ff.; 8.200-0001 ff.; 8.300-0001 ff.) sowie bei Drittpersonen (BA pag. 7.102-0001 ff.). Es erfolgten zahlreiche Aktenbeizüge aus anderen Strafverfahren (BA pag. 7.000-0001 ff.; 10.000-0001; 11.000-0001 f.; 15.0000001 ff.; BA Aktenrubrik pag. 18.000; 23.000-0001 ff.) sowie aus von der FINMA geführten Verwaltungsverfahren (BA pag. 18.201-0001 ff.). Schliesslich veranlasste die BA internationale Rechtshilfemassnahmen zur Erhebung von Unterlagen der F. & Co. in Grossbritannien (BA pag. 18.101-0001 ff.). Dieses Rechtshilfeersuchen blieb bis zum Abschluss der Strafuntersuchung unbeantwortet.

A.3 Am 25. Juni 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer oder Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie gegen die Falcon wegen Strafbarkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (TPF pag. 79.100.001 ff.).

A.4 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens lud die vorinstanzliche Verfahrensleitung die Parteien mit Verfügung vom 13. Juli 2020 zur Stellung von Beweisanträgen ein und zog bezüglich A. und Falcon diverse Unterlagen (Straf- bzw. Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen etc.) bei (TPF pag. 79.400. 002;

Erwägungen

79.231.1

004; 79.231.3.004; 79.231.2.141 ff.; 79.232.3.005 f.;

79.232.2

002 ff.). Die BA (TPF pag. 79.510.001 f.) und die vormalige Privatklägerschaft verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen. Falcon und A. liessen diverse Beweisanträge und weitere Anträge zum Verfahren stellen (TPF pag. 79.522. 007 ff.; 79.521.003 ff.). Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies die vorinstanzliche Verfahrensleitung den Antrag der Falcon auf Rückweisung der Anklage ab (TPF pag. 79.250.001). Darüber hinaus entschied sie über die erstinstanzlich gestellten Beweisanträge (TPF pag. 79.250.001 ff.). Dabei wurde unter anderem die parteiöffentliche Befragung von D. und E. mittels Vorladung durch öffentliche Publikation (sofern die VAE keine Rechtshilfe leisten würden) angeordnet (TPF pag. 79.250.002). Weiter wurden zahlreiche Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren der FINMA zu den Akten erkannt sowie die Befragung von Auskunftspersonen und Zeugen verfügt (TPF pag. 79. 250.002). Im Hinblick auf die vorgesehene Einvernahme von D. und E. traf die Vorinstanz Abklärungen bezüglich deren Aufenthaltsorte, ohne diese ausfindig machen zu können (TPF pag. 79.262.3.003 f.; 79.262.3.005) und liess deren Vorladungen schliesslich im Bundesblatt publizieren (TPF pag. 79.372.006 ff.). Am 2. Februar 2021 revozierte die Vorinstanz das bezüglich Edition der Unterlagen von F. & Co. von der BA gestellte Rechtshilfeersuchen an die VAE (TPF pag. 79. 261.1.011).

A.5 Mit Beschluss vom 12. April 2021 wies die Vorinstanz das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, das Handelsregister für eine Auflösung, Löschung, Fusion, Spaltung und Umwandlung der Falcon zu sperren (TPF pag. 79.256.

001.

ff.). Mit gleichentags ergangenem Beschluss ersuchte die Vorinstanz die FINMA um Aufschub der Rücknahme der finanzmarktrechtlichen Bewilligung für Falcon und um Verzicht auf die Anordnung einer Liquidation (TPF pag. 79.262.1.411 ff.). Mit Schreiben vom 16. April 2021 wies die FINMA die Vorinstanz darauf hin, dass sie diesem Ersuchen nicht stattgeben könne (TPF pag. 79.262.1.419 f.). Falcon führte gegen beide Beschlüsse der Vorinstanz Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 79.922.1.001 f. und TPF pag. 79.922.2.001 f.). Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 schrieb die Beschwerdekammer die gegen die Anordnung der Handelsregistersperre gerichtete Beschwerde als gegenstandslos ab (Geschäftsnummer BB.2021.109 [CAR pag. 2.201.002 ff.]). Auf die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Ersuchen um Aufschiebung der Rücknahme der finanzmarktrechtlichen Bewilligung trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2021.110 vom 4. Mai 2022 unter Kostenfolgen zulasten der Falcon nicht ein (CAR pag. 2.201.010 ff.).

A.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die vom 27. bis 30. September 2021 in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten A., des Vertreters von Falcon und der vormaligen Privatklägerin B. Sarl sowie den jeweiligen Rechtsvertretern am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand, wurden A. und der Unternehmensvertreter der Falcon einvernommen. Zusätzlich wurden I. und H. jeweils als Zeugen einvernommen (TPF pag. 79.761.001 ff.; 79.762.001 ff.).

A.7 Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil der Strafkammer SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 wurde A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) freigesprochen, während Falcon der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 3.5 Mio. verurteilt wurde. Die Entschädigungsbegehren der B. Sarl bzw. deren Antrag auf Vormerknahme des Rechts auf Abtretung der Ersatzforderung wurden abgewiesen (TPF pag. 79.720.025 ff.).

A.8 Nach erfolgten Berufungsanmeldungen durch Falcon (am 17. Dezember 2021 [TPF pag. 79.940.001]) sowie durch die BA und die vormalige Privatklägerin B. Sarl (beide am 23. Dezember 2021 [TPF pag. 79.940.002 f.; 79.940.004]) wurde das begründete Urteil am 28. April 2022 an die Parteien versandt und von der BA, der seinerzeitigen Privatklägerin B. Sarl und dem Beschuldigten A. jeweils am 29. April 2022 (CAR pag. 1.100.207; CAR pag. 1.100.210; CAR pag. 1.100.208) sowie von Falcon am 2. Mai 2022 (CAR pag. 1.100.209) in Empfang genommen.

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Am 29. April 2022 übermittelte die Strafkammer der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das begründete Urteil SK.2020.21 mit den vollständigen Akten und den eingegangenen Berufungsanmeldungen (CAR pag. 1.100.003).

B.2 Mit Berufungserklärung vom 18. Mai 2022 stellt die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.223):

1.

A. sei schuldig zu sprechen wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 und Ziffer 2 StGB.

2.

A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 1'000 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei.

3.

Zulasten von A. und zu Gunsten des Staates sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 85'609.00 zu begründen.

Beweisanträge stellte die BA nicht (CAR pag. 1.100.223).

B.3 Mit Berufungserklärung vom 23. Mai 2022 liess Falcon folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.227):

1.

[Die Falcon] sei vom Vorwurf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freizusprechen.

2.

[Der Falcon] sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

3.

Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betreffend [die Falcon] sei aufzuheben.

Die Falcon wiederholte die bereits vormals gestellten Beweisanträge und beantragte insbesondere auch im Berufungsverfahren die Einvernahmen von D., E. und L. (CAR pag. 1.100.227 ff.).

B.4 Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erklärte die B. Sarl ihren Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung (CAR pag. 1.300.001). Gestützt darauf wurde das betreffende Berufungsverfahren mit Beschluss CA.2022.15 vom 15. August 2022 vom Hauptverfahren abgetrennt und auf die Berufung der B. Sarl nicht eingetreten (CAR pag. 1.300.002 ff.).

B.5 Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 erklärte die BA bezüglich der von der Falcon erhobenen Berufung ihren Verzicht auf die Geltendmachung des Nichteintretens und auf eine über die eigenen Anträge hinausgehende Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.006).

B.6 A. erklärte mit Eingabe vom 20. Juni 2022, dass bezüglich der Berufung der Falcon kein Antrag auf Nichteintreten gestellt werde, und erklärte seinerseits Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (CAR pag. 1.400.003 f.):

1.

Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei A. für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren auf der Basis der vor Vorinstanz eingereichten Kostennote eine angemessene Entschädigung auszurichten, einschliesslich die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft in der Zeit zwischen dem 26. September 2021 und dem 1. Oktober 2021 für sich und die Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).

2.

Es seien die Verfahrenskosten soweit es A. betrifft auf die Staatskasse zu nehmen.

Auch A. erneuerte die schon im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge und beantragte neben der Edition zahlreicher Unterlagen namentlich die Einvernahme von D. und E. (CAR pag. 1.400.004).

B.7 Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 22. Juni 2022 liess die B. Sarl Anschlussberufung erklären (CAR pag, 1.400.007 f.). Gerichtlich aufgefordert (CAR pag. 1.400.009), liess die B. Sarl eine deutsche Übersetzung der Anschlussberufung einreichen und darin folgende Anträge stellen:

Vor der Berufungskammer beantragt die B. SARL, dass - Herr A. der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB für schuldig befunden wird; - der B. SARL eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zugesprochen wird, wie sie in ihrem Antrag vom 28. September 2021 beziffert hat (d.h. mindestens ein Betrag von CHF 334'838.-). - der B. SARL eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO für die durch das vorliegende Berufungsverfahren entstandenen Kosten zugesprochen wird.

B.8 Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde den Parteien unter anderem Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bislang im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen gegeben (CAR pag. 1.400.009, 016 ff. und 020 ff.; CAR pag. 2.104. 001 ff.; CAR pag. 2.102.002 ff. und 014 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahmen wies Falcon auf die per 16. Dezember 2021 erfolgte Auflösung der B. Sarl hin bzw. auf die Frage nach dem Verlust deren Privatklägerinnenbzw. Geschädigtenstellung (CAR pag. 2.102.002 f.). In der Folge wurde diesbezüglich ein Schriftenwechsel durchgeführt (CAR pag. 2.100.005; CAR pag. 2.101.004; CAR pag. 2.102.131 ff.; CAR pag. 2.104.011 ff.). Mit im Namen und schriftlicher Vollmacht der B. Holdings (vgl. CAR pag. 2.103.006) eingereichter Eingabe vom 9. März 2023 ersuchte der bisher die B. Sarl vertretende Rechtsanwalt um Zulassung der B. Holdings als Rechtsnachfolgerin der B. Sarl als Privatklägerin (CAR pag. 2.103.001 ff.). Mit Beschluss CN.2023.13 vom 13. April 2023 wurde festgestellt, dass die Parteistellung der B. Sarl mit ihrer per 16. Dezember 2021 wirksamen Auflösung entfallen ist und sie wurde als Privatklägerin aus dem Rubrum des vorliegenden Berufungsverfahrens gestrichen. Weiter wurde die B. Holdings nicht als Privatklägerin zugelassen und die von der B. Sarl erklärte Anschlussberufung als gegenstandslos abgeschrieben (CAR pag. 8.101.001). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Rechtskraftvermerk [CAR pag. 8.101. 001]).

B.9 Im Zusammenhang mit den im Berufungsverfahren beantragten Beweisergänzungen tätigte die Verfahrensleitung der Berufungskammer diverse Abklärungen im Hinblick auf eine allenfalls auch rechtshilfeweise Einvernahme. Auf Anfrage der Verfahrensleitung vom 27. Januar 2023 zum Aufenthalt von D., der stattfindenden Kommunikation sowie der Einschätzung bezüglich möglicher Kontaktaufnahme/Vorladung durch das Gericht (CAR pag. 2.202.001 und CAR pag. 2.202.002) erklärte Rechtsanwalt IIII., Schweizer Rechtsvertreter von D., mit Schreiben vom 30. Januar 2023 im Wesentlichen, dass sich sein Klient noch immer in Abu Dhabi (VAE) in Haft befinde und seitens der dortigen Behörden keinerlei Kontakt mit der Verteidigung zugelassen werde. Seinerseits werde von der grundsätzlichen Aussagebereitschaft von D. ausgegangen, die für eine Zuführung notwendige Rechtshilfe mit den VAE sei zudem zwischenzeitlich suspendiert gewesen (CAR pag. 2.202.003). Mit Schreiben vom 22. März 2023 erkundigte sich die Verfahrensleitung zudem beim BJ nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens bzw. dem zeitlichen Horizont, innerhalb dessen realistischerweise mit einer Antwort seitens der Behörden der VAE gerechnet werden könne (CAR pag. 3.101.001). Mit Antwortschreiben vom 4. April 2023 äusserte sich das BJ dahingehend, dass sich die Rechtshilfe mit den VAE als sehr schwierig erweise, die Erfolgsaussichten bescheiden seien und sämtliche Bemühungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den VAE bislang nicht gefruchtet hätten. So seien sämtliche Rechtshilfeersuchen der vergangenen drei Jahre unbeantwortet geblieben (CAR pag. 3.101.003). In diesem Zusammenhang wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zudem einzelne Dokumente betreffend die Kommunikation der BA mit dem BJ in den konnexen Verfahren SV.17.0335 und SV.15.0969 ediert (CAR pag. 2.101.006 ff. und 2.300.008).

B.10 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde mit Beweisverfügung der Verfahrensleitung vom 17. Mai 2023 die Befragung von A. und dem Vertreter der Falcon angeordnet und die gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von D. und E. insofern gutgeheissen, als diese rechtshilfeweise veranlasst würde, sofern sich dazu innert einer mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbarender Frist eine Möglichkeit ergäbe. Es wurden seitens des Gerichts Bemühungen um die Wiederaufnahme des von der BA am 21. Juni 2018 zwecks Edition sachdienlicher Unterlagen bei der Bank F. & Co. gestellten Rechtshilfeersuchens in Aussicht gestellt und die übrigen Beweisanträge abgewiesen (CAR pag. 4.200.001 ff.). Im Nachgang erfolgten seitens des Gerichts Erkundigungen bei den englischen Rechtshilfebehörden (UK Central Authority, International Criminality Directorate) darüber, ob und unter welchen förmlichen Bedingungen das ursprünglich von der BA deponierte und von der Vorinstanz revozierte Rechtshilfeersuchen betreffend die Edition von Unterlagen bei F. & Co. wiederaufgenommen werden könne (CAR pag. 3.101.005 ff.). Bis zur Berufungsverhandlung und der Urteilsfällung führten die Bemühungen zu keinen neuen Erkenntnissen.

B.11 Im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung holte die Berufungskammer von A. und Falcon einen aktuellen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug sowie die letztverfügbaren Steuerunterlagen ein (CAR pag. 4.200.001;

4.401.002

ff.; 4.402.003 ff.). Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 äusserte sich Falcon vorgängig unter Einreichung mehrerer Unterlagen zu Fragen der Beweiswürdigung, des Rechtshilfeverfahrens und zur rechtlichen Würdigung (CAR pag. 4.200.008 ff. und 024 ff.).

B.12 Die Berufungsverhandlung fand am 13. Juni 2023 in Anwesenheit der BA, des Vertreters der Falcon und ihres Verteidigers sowie des Beschuldigten A. und dessen Verteidigers statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Nach Behandlung der von den Beschuldigten aufgeworfenen Vorfragen (CAR pag. 5.100.00 ff.; CAR pag. 5.200.001 ff.; vgl. auch CAR pag. 5.100.005 f.) und der Einvernahmen von A. und des Vertreters der Falcon (CAR pag. 5.300.001 ff. und CAR pag. 5.300.007) stellte und begründete die BA Im Rahmen des Parteivortrags folgende Anträge (CAR pag. 5.200.073 f.):

«I. A.

1.

A. sei in Abänderung des Urteils der Strafkammer vom 15. Dezember 2021 schuldig zu sprechen wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 und

2.

StGB.

2.

A. sei in Abänderung des Urteils der Strafkammer vom 15. Dezember 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei.

3.

Zulasten von A. und zu Gunsten des Staates sei in Abänderung des Urteils der Strafkammer vom 15. Dezember 2021 eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 85'609.00 zu begründen.

4.

Von den Verfahrenskosten von total Fr. 63'606.80 sei A. in Abweisung der Anschlussberufung ein Drittel, d.h. Fr. 21'202.30 aufzuerlegen.

II. Falcon Private AG

1.

Die Falcon Private AG sei unter Abweisung der Berufung der strafrechtlichen Verantwortung gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziffer 1 und Ziffer 2 StGB schuldig zu sprechen.

2.

Die Falcon Private AG sei unter Abweisung der Berufung zur Bezahlung einer Busse von Fr. 3'500'000.00 zu verurteilen.

3.

Als Vollzugskanton sei unter Abweisung der Berufung der Kanton Zürich zu bestimmen.

4.

Zulasten der Falcon Private AG und zugunsten der Eidgenossenschaft sei unter Abweisung der Berufung eine Ersatzforderung von Fr. 7'204'915.25 zzgl. Zins von

5.

% seit 3. Oktober 2014 zu begründen.

5.

Das Entschädigungsbegehren der Falcon Private AG sei unter Abweisung der Berufung abzuweisen.

6.

Der Falcon Private AG seien unter Abweisung der Berufung von den Verfahrenskosten von total Fr. 63'606.80 zwei Drittel, d.h. Fr. 42'404.50 aufzuerlegen.

7.

Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betreffend die Falcon Private AG sei unter Abweisung der Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils aufrechtzuerhalten.

III. Kosten Berufungsverfahren

1.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten hälftig aufzuerlegen.

2.

Den Beschuldigten sei keine Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten.»

Im Rahmen des Parteivortrags liess Falcon folgende Anträge stellen und begründen (CAR pag. 5.200.136):

«1. Meine Klientin sei vollumfänglich freizusprechen.

2.

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Es sei auf die Erhebung einer Ersatzforderung zu verzichten.

4.

Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betreffend meine Klientin sei aufzuheben.

5.

Meiner Klientin sei eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Verfahrensrechte zuzusprechen.»

Im Rahmen des Parteivortrags liess A. folgende Anträge stellen und begründen (CAR pag. 5.200.192 f.):

«1. Die Ziffern I/1. und 2. des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2020.21) betreffend A. seien zu bestätigen und A. sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 und 2 StGB freizusprechen.

2.

Ziffer I/3. des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2020.21) sei aufzuheben und A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang der entstandenen Verteidigungskosten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Überdies seien meinem Mandanten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für sich und die Verteidigung die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft in der Prozesswoche vom 26. September 2021 (Sonntag) bis und mit 1. Oktober 2021 zu ersetzen.

3.

Ziffer IV. des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2020.21) sei in Bezug auf die A. auferlegten Verfahrenskosten aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5.

A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das Berufungsverfahren im Umfang der entstandenen Verteidigungskosten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Überdies seien meinem Mandanten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für sich und die Verteidigung die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft in der Prozesswoche für die Berufungsverhandlung zu ersetzen.»

Nachdem die Parteien je einen zweiten Parteivortrag erstattet hatten (CAR pag. 5.100.007 ff.), hielten A. und der Vertreter der Falcon das letzte Wort (CAR pag. 5.100.009). Auf Nachfrage des Gerichts erklärten die Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO (CAR pag. 5.100.009).

B.13 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst am 3. Juli 2023 im Dispositiv (CAR pag. 9.100.

B.13 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst am 3. Juli 2023 im Dispositiv (CAR pag. 9.100.

001 ff.) mit Kurzbegründung (CAR pag. 9.100.007 ff.) schriftlich eröffnet und später mit vollständiger Begründung postalisch an die Parteien versandt.

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Eintreten / Fristen

Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der BA und der Falcon sowie die Anschlussberufungserklärung von A. erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a, Art. 112 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Berufungen / Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021, mit welchem A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) freigesprochen, dessen Entschädigungsbegehren jedoch abgewiesen bzw. Falcon der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 3.5 Mio. verurteilt wurde. Entsprechend sind A. und die Falcon durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die BA unterlag in erster Instanz mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung von A., womit auch sie zur Berufung legitimiert ist (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufungen einzutreten.

2. Verfahrensgegenstand / Kognition (reformatio in peius teilweise möglich)

2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; EUG-STER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 402 StPO N. 2; HUG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 401 StPO N. 2).

Die BA ficht mit ihrer Berufung den Freispruch des Beschuldigten A. vom Anklagevorwurf der qualifizierten Geldwäscherei an und beantragt einen anklagegemässen Schuldspruch unter entsprechenden Straffolgen und Begründung einer Ersatzforderung (CAR pag. 1.100.223). Die von der BA geforderten umfassenden Schuldsprüche würden sich zwingend auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auswirken, weshalb auch die entsprechenden Dispositiv-Ziffern I.3 und II.4 und IV. des vorinstanzlichen Urteils als mitangefochten gelten. Die Falcon verlangt berufungsweise einen Freispruch von Schuld und Strafe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (CAR pag. 1.100. 225). Von der Anfechtung ausdrücklich ausgenommen wurde der erstinstanzliche Entscheid über das Entschädigungsbegehren und weitere Anträge der vormaligen Privatklägerschaft (Dispositiv-Ziffer III.1 und III.2 des angefochtenen Urteils) sowie über die Verwendung von Dokumenten und Gegenständen (Dispositiv-Ziffer V des angefochtenen Urteils). A. beschränkt seine Anschlussberufung auf die teilweise Kostenauflage und die Nichtzusprechung einer Entschädigung (CAR pag. 1.400.004). Damit ist das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 bezüglich den Dispositiv-Ziffern III.1 und III.2 (Abweisung Anträge der vormaligen Privatklägerschaft auf Entschädigung und Vormerknahme des Rechts auf Abtretung von Ersatzforderungen) sowie der Dispositiv-Ziffer V (Verwendung von beschlagnahmten und in den Ziffern

4.2 und 4.3 der Anklageschrift aufgeführten Dokumenten und Gegenständen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zur Disposition.

2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid weder an die Begründung (lit. a) noch - mit Ausnahme einer vorliegend nicht interessierenden Beurteilung von Zivilklagen - an die Anträge (lit. b) der Parteien gebunden. Das Berufungsgericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile BGer 6B_658/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). Das Berufungsurteil steht jedoch unter dem Vorbehalt des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verbots der reformatio in peius. Danach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz

1 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist einzig das Urteilsdispositiv massgebend (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; Urteil BGer 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2). Weil die Bundesanwaltschaft gegen den vorinstanzlich ergangenen Freispruch des Beschuldigten A. selbständig Berufung erhoben hat, liegt diesbezüglich ein zu dessen Ungunsten ergriffenes Rechtsmittel vor. Deshalb greift das Verschlechterungsverbot nicht und kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und Strafpunkt sowie den damit zusammenhängenden Nebenfolgen zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Anders präsentiert sich die prozessuale Ausgangslage für Falcon. Die BA beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Strafurteils (vgl. CAR pag. 5.200.074). Damit fällt eine für Falcon nachteiligere rechtliche Qualifikation ausser Betracht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dem Berufungsgericht eine Strafverschärfung selbst im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs untersagt.

3. Formelle Vorbemerkungen

Vorliegend handelt es sich um ein umfangreiches Verfahren. Die Parteien haben entsprechend aufwändig prozessiert. Auf die Ausführungen und Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen dennoch nur einzugehen, sofern dies für die Urteilsfindung relevant ist. Konkret auf bestimmte Anklagesachverhalte bezogene prozessuale Einzelfragen werden – soweit erforderlich – ebenfalls im konkreten Sachzusammenhang zu erörtern sein. Bezüglich den in dieser Hinsicht gestellten Beweisanträgen ist vorauszuschicken, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Dabei muss sich die Berufungsinstanz nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befassen, sondern kann sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Parteivorbringen beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Folglich wird sich auch die Berufungsinstanz in Übereinstimmung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, ohne einen unverhältnismässigen Motivationsaufwand zu betreiben (vgl. dazu etwa Urteil BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies schliesslich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteile BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 und 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 1.2; NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.) auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

II. Materielle Erwägungen A) SCHULDPUNKT

1. Ausgangslage

1.1 Anklagevorwürfe

1.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. zusammengefasst vor, in seiner Funktion als CEO sowie «Global Head Private Banking» der Falcon, im Zeitraum vom 16. Januar 2012 bis 10. Februar 2016 an seinem Arbeitsplatz in Zürich, evtl. von seinem Wohnort in Z./ZH, Vermögenswerte im Betrag von EUR 133 Mio. auf inund ausländische Geschäftsverbindungen transferiert zu haben. Zudem habe er zu Gunsten des in einem separaten Verfahren verfolgten D. Zahlungen im Betrag von EUR 61 Mio. vorgenommen bzw. diese Transfers durch ihm unterstellte und ihm gegenüber weisungsgebundene Bankmitarbeiter in seinem Auftrag vornehmen lassen. Die genannten Vermögenswerte (EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio.) sollen dabei von D. zuvor unrechtmässig i.S.v. ungetreuer Geschäftsführung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) erlangt worden sein. Dies indem er als Verwaltungsratspräsident des staatlichen Investitionsfonds B. PJS sowie als Organ der B. Sarl entgegen seiner gesetzlichen und statutarischen Pflichten die B. PJS am 21./27. Februar 2012 über deren 100%ige Tochtergesellschaft B. Sarl mit der zwischengeschalteten O. Inc. zur Unterzeichnung eines Kaufvertrags über den Erwerb von 14'616'544 K.-Aktien sowie von wertlosen Zusatzrechten (Certain Rights) zum überhöhten Preis von EUR 210 Mio. veranlasst habe. B. PJS soll den Kaufpreis schliesslich auf eine Geschäftsbeziehung der Falcon bei der Bank P. SA, Brüssel, überwiesen haben. In Tat und Wahrheit seien die K.Aktien und Zusatzrechte vom separat verfolgten D. über zwischengeschaltete Gesellschaften zu einem nicht marktkonformen Preis veräussert worden, wodurch B. Sarl ein Vermögensschaden in der Höhe von rund EUR 148 Mio. entstanden sei. D. soll die Handlungen zur Erzielung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils vorgenommen haben. Anschliessend habe er die Vermögenswerte zur Verschleierung der verbrecherischen Herkunft abgebucht bzw. über mehrere Bankverbindungen transferiert bzw. transferieren lassen. A. soll dabei gewusst haben, dass die Vermögenswerte aus einer schweren Straftat stammten und sich dadurch in Mittäterschaft zum separat verfolgten D. der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht haben (AKZ 1.1).

1.1.2 Der verfahrensgegenständliche Anklagevorwurf gegen die Falcon lautet zusammengefasst dahingehend, die ihr bzw. ihren Organen zukommende, in Gesetz/Verordnung stipulierte Pflicht zur Sicherstellung eines wirksamen Kontrollsystems verletzt zu haben. So habe Falcon nicht innert angemessener Zeit alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen, um die in ihrem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Geldwäscherei zu verhindern. So habe sie keine geeignete Funktionentrennung, unabhängige Compliance oder wirksame Überwachung von risikobehafteten Geschäftsbeziehungen sichergestellt, Interessenkonflikte nicht vermieden und kein wirksames und unabhängiges Kontrollsystem unterhalten. Dadurch sei die Begehung der umschriebenen Anlasstat (qualifizierte Geldwäscherei durch A. und D. in Mittäterschaft) ermöglicht worden. Dies sei für Falcon bzw. deren Organe vorhersehbar gewesen und hätte vermieden werden können, wenn Falcon zeitgerecht die erforderlichen und ihr zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hätte. Falcon habe sich daher als Unternehmen strafbar gemacht wegen der bei ihr begangenen qualifizierten Geldwäscherei (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) (AKZ 1.2).

1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren

1.2.1 Die Vorinstanz kommt nach gesamtheitlicher Würdigung der vorliegenden Beweise zum Schluss, dass das Verhalten von D. im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der K. und von Certain Rights an B. PJS den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfülle und eine Geldwäschereivortat zu bejahen sei (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.7). Ebenso ist für die Vorinstanz erstellt, dass D. die deliktisch erlangten Gelder in der Höhe von EUR 194 Millionen gewaschen habe (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.9.1). A. spricht die Vorinstanz vom Geldwäschereivorwurf frei, weil sie in Bezug auf den subjektiven Tatbestand dafürhält, A. hätte den verbrecherischen Hintergrund der EUR

194 Millionen nicht gekannt und auch nicht erkennen müssen (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.7.3 e). Betreffend den gegen Falcon ausgesprochenen Schuldspruch wegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Unternehmens hält die Vorinstanz fest, dass mit der von D. begangenen Geldwäscherei eine Katalogtat im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StGB vorliege (Urteil SK.2020.21 E. 3.4.1). Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (Begehung im Unternehmen / Ausübung geschäftlicher Verrichtung / Defizite in der Organisationsstruktur / Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der organisatorischen Vorkehren / Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Anlasstat / Zurechnungszusammenhang) erachtet die Vorinstanz als erfüllt (Urteil SK.2020.21 E. 3.4.5 – E. 3.4.12).

1.2.2 A. bestritt im Rahmen des Vorverfahrens, wie auch vor Vorinstanz, konstant sowohl das Vorliegen einer Vortat als auch den Willen, deliktische Gelder zu transferieren (TPF pag. 79.721.161 ff. Rz. 31 ff., 189 ff.). Seines Erachtens sei nicht nachvollziehbar, dass er in der vorliegenden Konstellation die Vortat gekannt und billigend in Kauf genommen haben soll, ohne der Vortat selber angeklagt zu sein. Im Wesentlichen stellt er sich auf den Standpunkt, im Rahmen der K.-Transaktionen davon ausgegangen zu sein, dass F. & Co. die B. PJS vertrete und die Certain Rights bewertet habe. Eine Pflicht zur Prüfung eines allfälligen persönlichen Interesses von D. bzw. eines Interessenkonflikts seinerseits mit Verpflich-tung, sich in den Ausstand zu begeben, habe er nicht gehabt. In die internen Vorgänge und Überlegungen der B.-Gesellschaft habe er keinen Einblick gehabt. D. (wie auch E.) habe 2009 in der europäischen Geschäftswelt hohen Respekt genossen (Auszeichnung als «Arabischer Geschäftsmann des Jahres» in den VAE, 2011 in den Top 50 der «Oil & Gas Power Middle East» und 2014 einer der

100 einflussreichsten Araber der Welt), Die beiden hätten aufgrund ihrer Organstellung bei der Falcon als von der FINMA anerkannte Gewährspersonen gegolten, auf deren Integrität und Vertrauenswürdigkeit hätte geschlossen werden dürfen. Er habe nicht um die Wertlosigkeit der Certain Rights gewusst – immerhin habe nicht einmal die B. PJS selbst innert fünf Jahren seit den Vorkommnissen die angebliche Vortat erkannt (TPF pag. 79.721.161 ff. Rz. 29 ff., 34 ff., 191 ff.).

1.2.3 Auch Falcon bestreitet das Vorliegen der Vortat bzw. konkret ein unrechtmässiges Erlangen der Vermögenswerte durch D. (BA pag. 16.400-0379 Ziff. 2; TPF pag. 79.721.293 ff. bzw. -296).

1.2.4 Bei dieser Ausgangslage gelten die Anklagevorwürfe gegen A. und Falcon im Berufungsverfahren weiterhin als bestritten. Insbesondere deshalb ist nachfolgend anhand der vorhandenen Beweismittel zu klären, ob sich die zur Anklage erhobenen Sachverhalte rechtsgenügend erstellen und unter einen Straftatbestand subsumieren lassen. In allgemeiner Weise ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Einvernahmen von D. und E. für eine valide Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes sachdienlich gewesen wären. Entgegen der Auffassung der BA (CAR pag. 5.200.068 f.), kann auf deren Befragungen nicht deshalb verzichtet werden, weil sich die Anklagevorwürfe auch anhand der vorhandenen Beweismittel angeblich rechtsgenüglich erstellen liessen. Über die von D. und E. allenfalls zu deponierenden Aussagen können letztlich nur Mutmassungen angestellt werden. Deshalb verbietet sich auch eine endgültige Aussage dahingehend, dass ihre Einlassungen das Beweisergebnis in keiner Weise zu beeinflussen vermöchten. Es liegt auf der Hand, dass die Bedeutung der vorliegenden indirekten Beweismittel und Indizien verglichen mit allfälligen Aussagen von D. und E. potenziell in den Hintergrund tritt. Angesichts dessen weckt die von der Vorinstanz verfolgte Begründungslinie, wonach D. der Vortäter des angeklagten Geldwäschereidelikts und sachlogisch Anlasstäter im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Strafbarkeit des Unternehmens sein soll, ohne dass dieser im Verlauf des Strafverfahrens je Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den ihn belastenden Elementen zu äussern, grundsätzliche prozessrechtliche Bedenken. Eine angemessene Beurteilung der Angelegenheit setzt eine besonders sorgfältige und vorsichtige Würdigung der vorhandenen Beweismittel voraus.

Die für die Beurteilung der Angelegenheit relevanten Tat- und Rechtsfragen überschneiden sich teilweise, weshalb sie entsprechend im selben Kontext abzuhandeln und zu würdigen sind. Mit Blick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zudem angezeigt, die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten A. und Falcon gemeinsam zu beurteilen.

2. Rechtliche Ausführungen zu den angeklagten Straftatbeständen

2.1 Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB)

2.1.1 Objektive Tatbestandselemente

Entsprechend der zeitlichen Einordnung der angeklagten Tathandlungen ist Art. 305bis Ziff. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendbar (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 1.2.2). Danach macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1, BGE 124 IV 274 E. 2; Urteil BGer 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; Urteil BGer 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305 bis Ziff.

3 StGB). Die Bestimmung dehnt den Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit auf die ausländischen Einziehungsansprüche aus, soweit je-

denfalls die Schweiz dem fraglichen Staat Rechtshilfe gewährt, um sein Einziehungsrecht auszuüben (BGE 145 IV 335 E. 3.3; 136 IV 179 E. 2.3.4; 126 IV 255 E. 3b/bb). Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 145 IV 335 E. 3.3). Nicht erforderlich ist demgegenüber die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach dem Recht des Begehungsorts (BGE 145 IV 335 E. 3.3). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e), das Anlegen von Bargeld (BGE 119 IV 242 E. 1.d), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1 mit Hinweisen).

Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; BGE 127 IV 20 E. 3a; Urteil BGer 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 144 IV 172 E. 7.2; BGE 128 IV 117 E. 7a). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 191 E. 6.1; BGE 127 IV 25 f. E. 3a; Urteil BGer 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat. Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.00, ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.00 vor. Aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die aufgezählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; Urteile BGer 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 4.2.3 und 4.3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2).

2.1.2 Subjektive Tatbestandselemente

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 222 E. 5.3; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2, je mit Hinweisen). Der Geldwäscher muss mithin wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen - bzw. nach der Parallelwertung in der Laiensphäre - aus einer schweren Straftat herrühren. Ein strikter Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (BGE 119 IV 242 E. 2b; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, 1. Aufl. 1998, § 5/StGB 305bis N 397). Der Täter muss weder Natur noch Hergang genau kennen, aber die Umstände, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat. Diese Umstände müssen ihm die konkrete Vorstellung eines Sachverhalts vor Augen führen, das unter den Tatbestand eines Verbrechens zu subsumieren ist (Urteil BGer 6S.66/1999 vom 24. Februar 1999 E. 2b). Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (Ackermann, a.a.O., § 5 N. 393 und 398).

Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, genügt es, dass er mit der Möglichkeit rechnete, das Geld könne aus einem Verbrechen (wie Diebstahl oder Betrug) stammen und dies in Kauf nahm (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2/b mit Hinweisen.; Urteil BGer 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001, E. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 2.2; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 59). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242 E. 2/b mit Hinweisen).

2.2 Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 StGB)

Was die Vorinstanz zu den Tatbestandsvoraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortung eines Unternehmens dargelegt hat (Urteil SK. 2020.21 E. 3.3.1 – E. 3.3.4), erweist sich als zutreffend. Auf diese Rechtserläuterungen kann vorab verwiesen werden. Im Sinne einer Rekapitulation und Hervorhebung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es beim Tatbestand der Strafbarkeit des Unternehmens um die Zurechnung einer Straftat einer natürlichen Person an eine juristische Person geht. Bei Abs. 1 von Art. 102 StGB handelt es sich um eine subsidiäre Verantwortlichkeit des Unternehmens, bei Abs. 2 von Art. 102 StGB um eine originäre und kumulative Strafbarkeit des Unternehmens. Bei beiden Tatbestandsvarianten muss die Straftat in einem Unternehmen begangen worden sein, wobei als Unternehmen gemäss Art. 102 Abs. 4 StGB insbesondere juristische Personen des Privatrechts, Gesellschaften oder Einzelfirmen gelten. In diesem Unternehmen muss ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sein, was den Nachweis der Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat bedeutet. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens (BGE 142 IV 336 E. 4.1; NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 56; DIT-BRESSEL, Das Desorganisationsdelikt in Finanzleistungsunternehmen, Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB, SZW 6/2002, S. 572 ff., 576). Ob der Anlasstäter bekannt ist, ob er tangiert werden kann oder er schuldhaft gehandelt hat, ist irrelevant (DIT-BRESSEL, a.a.O., 576). Der Strafgrund für eine Sanktionierung nach Art. 102 Abs. 1 StGB liegt darin, dass die mangelhafte Organisation die Zurechnung einer Straftat zu einer natürlichen Person verhindert (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 52 und N. 214).

Demgegenüber gründet die Strafbarkeit gemäss Art.102 Abs. 2 StGB im Vorwurf, dass das Unternehmen seine Pflicht zur Verhinderung von Straftaten ungenügend wahrgenommen hat (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 244). Dies ergibt sich aus dem Gesetzespassus, wonach ein Unternehmen strafbar wird, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 244). Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB statuiert im Bereich der genannten Katalogtaten eine Deliktsverhinderungspflicht (BGE 142 IV 337 E. 4.1). Bei beiden Varianten von Art. 102 StGB ist darüber hinaus Voraussetzung für die Verantwortlichkeit, dass im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begangen wurde. Die Strafbarkeit des Unternehmens setzt weiter voraus, dass das Delikt aus dem Unternehmen begangen wurde, weshalb der Anlasstäter organisatorisch in das Unternehmen eingebunden sein muss (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 65; DIT-BRESSEL, a.a.O., 576). Weiter muss die Anlasstat in «Ausübung geschäftlicher Verrichtung» begangen worden sein. Es wird demnach ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der geschäftlichen Betätigung des Unternehmens verlangt (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 78). Straftaten, die lediglich anlässlich, also bei Gelegenheit der geschäftlichen Verrichtung begangen werden, lösen keine Unternehmensstrafbarkeit aus. Ob eine geschäftliche Verrichtung ausgeübt wird, muss im Einzelfall gesondert geprüft werden (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 78). Erforderlich ist darüber hinaus ein Zurechnungszusammenhang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat. Dass ein entsprechendes Delikt begangen wurde, genügt für sich alleine noch nicht als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen wäre. Es muss vielmehr nachgewiesen sein, dass konkrete Organisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben.

3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung

Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil BGer 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.

Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile BGer 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2;

6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c).

4. Beweismittel und deren Verwertbarkeit

Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt sowie den für die Beurteilung der Anklagevorwürfe relevanten Inhalt ausführlich und richtig wiedergegeben (Urteil SK.2020.21 E. 2.3.1 – E. 2.3.18.11). Auf alle diese Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Ebenso hat sich die Vorinstanz eingehend mit der Verwertbarkeit der vorliegenden Beweismittel befasst (Urteil SK.2020.21 E. 1.11.1 – E. 1.11.7). Die Vorinstanz liess offen, ob die den identischen Sachverhaltskomplex betreffenden vorliegenden Urteile der Gerichte in Abu Dhabi (BA pag. 23.500-0026 ff.) entgegen den rechtsstaatlichen Einwänden der Falcon und des Beschuldigten A. «verwertbar» seien, da von einer inländischen Vortat auszugehen sei und nicht auf das ausländische Urteil abgestellt werden müsse (Urteil SK.2020.21 E. 1.11.5).

Die Strafbehörden haben bei Geldwäschereidelikten nachzuweisen, dass die umstrittenen Vermögenswerte aus einer verbrecherischen Vortat herrühren (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 305bis StGB N. 902). Die Beweiswürdigung hat sich bei ausländischen Urteilen entgegen dem inländischen Vortatverfahren nicht nur auf die Kraft des Inhalts der Beweismittel zu beschränken, sondern hat auch im Hinblick auf das Beweiserhebungsverfahren und die rechtsstaatlichen Anforderungen des Strafverfahrens als solche zu erfolgen. Nur so ist garantiert, dass für den Nachweis der Auslandvortat dieselben Grundsätze gelten wie für den Nachweis der Inlandvortat (ACKER-MANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 922). Die im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens von Falcon und A. wiederholt geäusserten Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit der in Abu Dhabi gegen D. und E. wegen im Zusammenhang mit dem vorliegend relevanten Verkauf von Aktien der K. an B. PJS angeblich begangenen Vermögens- und Rechtspflegedelikten («Betrug und Schwindelei» / Geldwäscherei / Veruntreuung und Schädigung öffentlicher Geldvermögen [vgl. BA pag. 23.500-0026]) geführten Strafverfahren (vgl. nur CAR pag. 4.200.024 ff., TPF pag. 79.721.304 ff.) sind gewichtig und ernst zu nehmen. Sie lassen sich nicht ausräumen, ohne D. und E. einvernommen oder Einsicht in die ausländischen Verfahrensakten genommen zu haben. Auf die verurteilenden Straferkenntnisse der Gerichte in Abu Dhabi kann daher nicht abgestellt werden.

Einer eigentlichen Bindungswirkung bezüglich der Geldwäschereivortat kommt einem ausländischen Urteil allerdings ohnehin nicht zu (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 920). Auf weitere Einzelfragen bezüglich der Verwertbarkeit wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als das aufgrund substantiierter Beanstandungen und Entscheiderheblichkeit notwendig ist.

5. Beweiswürdigung

5.1 Die Beschuldigten und die involvierten Gesellschaften

Die Falcon wurde im Jahre 1965 als Überseebank AG gegründet und per Dezember 1998 in AIG Private Bank umfirmiert. Im Nachgang zur Finanzkrise wurde die AIG Private Bank an die «Q. Company» verkauft und in Falcon Private Bank AG umfirmiert (BA pag. 11.101-0008). A. arbeitete seit Juli 1998 bis zu seinem Rücktritt im Dezember 2016 und damit auch im vorliegend massgeblichen Zeitraum in der Funktion des Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) bei der Falcon (BA pag. 11.101-0010 ff.; BA pag. 13.201-0008). Q. war ein Staatsfonds aus Abu Dhabi und Mehrheitsaktionärin der B., über welche Tochtergesellschaft sie die Anteile an der damaligen Falcon Private Bank AG hielt. Die B. PJS hielt als Tochtergesellschaft die B. Sarl, welche zum Halten von Beteiligungen gegründet wurde (BA pag. 11.101-0006 f.; BA pag. 18.201-0003). Über die B. Sarl hielt B. PJS insbesondere eine namhafte Beteiligung an der italienischen Bank «K. S.P.A.». D. fungierte zwischen April 2008 und April 2015 als Präsident des Verwaltungsrates der B. PJS und wirkte zwischendurch auch als CEO bei der Q. Bei B. Sarl war D. vom 24. August 2009 bis 24. Juli 2012 Mitglied des Verwaltungsrates. E. seinerseits fungierte von März 2010 bis August 2015 als CEO der B. PJS und vom 24. August 2009 bis 24. Juli 2012 Mitglied des Verwaltungsrates der B. Sarl (BA pag. 11.101-0006 ff.; BA pag. 18.201-0003 f.; BA pag. 15.1010017). Als Eigentümerin der Falcon entsandte B. PJS nach der Übernahme der Bank verschiedene Vertreter in den Verwaltungsrat. Insbesondere wechselten sich D. und E. in der Funktion des Verwaltungsrats der Falcon ab. Vom 25. Juni 2010 bis 6. Februar 2012 amtete D. als Präsident des Verwaltungsrates, während E. Mitglied im Verwaltungsrat der Falcon war (BA pag. 11.101-0009 f.). Ab 6. Februar 2012 bis 5. September 2013 bekleidete E. das Amt des Verwaltungsratspräsidenten (BA pag. 11.101-0010). Am 19. Mai 2009 wurde bei Falcon eine Nummernkontobeziehung eröffnet, deren wirtschaftlich Berechtigter D. war (BA pag. B07.101. 01.E-0002 ff.; BA pag. 11.101-0009).

5.2 Veräusserung von Aktien der K. und Certain Rights an B.

5.2.1 Vorbemerkung

Die in der vorliegenden Strafsache zu beurteilenden Anklagevorwürfe betreffen im Kern um den Kauf und den Verkauf von Aktien der K. und von Certain Rights.

Die Anklage gegen den Beschuldigten A. behandelt diesen Sachverhaltskomplex unter dem Titel «Kriminelle Herkunft der Vermögenswerte – Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung» (Anklageziffer 1.1.3 [TPF pag. 79.100.016 ff.]) erst, nachdem die als Geldwäschereihandlungen qualifizierten Geldtransfers umschrieben wurden (Anklageziffern 1.1.1 [TPF pag. 79.100. 003 ff.] bis 1.1.2 [TPF pag. 79.100.014 ff.]). Angesichts der Deliktstruktur der Geldwäscherei hätte zwar durchaus die umgekehrte Reihenfolge vorgezogen werden können. Die Erwägungen im vorliegenden Berufungsentscheid folgen jedenfalls dem Aufbau des Anklagevorwurfs in der Anklageschrift. In diesem Sinne wird auf einzelne Aspekte des Verkaufs- und Übertragungsgeschäftes betreffend die Aktien der K. und der Certain Rights in einem späteren Rahmen der Beweiswürdigung immer wieder Bezug genommen werden. Die Zugehörigkeit sowohl der Aktien wie auch der Certain Rights wechselte im Rahmen von komplexen und mehrschrittigen Vertragskonstrukten wiederholt zwischen verschiedenen Rechtsträgern. Deren Strukturen und einzelne Phasen sollen zum besseren Verständnis vorab in den Grundzügen erläutert werden (vgl. dazu auch die umfassenden Darstellungen der BA [BA pag. 11.101-0063 und BA pag. 11.101-0064).

5.2.2 Übertragung von Aktien der K. und Certain Rights von D. auf O. Inc.

Am 16. Februar 2012 bevollmächtigte D. die Falcon, seine 14'616'544 Aktien der K. und gewisse Rechte (Certain Rights) an die G.1 Ltd. zu übertragen (BA pag. B07.101.004.07-0015). Gleichentags wurde die O. Inc. mit einem Aktienkapital von USD 50'000 auf den Britischen Jungferninseln (BVI) gegründet. Die Aktien der K. lauteten auf die Falcon. Für die K. wurde bereits am 15. Februar 2012 eine Kontobeziehung bei Falcon beantragt, wobei als wirtschaftlich Berechtigter der Kontobeziehung D. genannt wurde (BA pag. B07.101.002.01.E-0022 f.). Am 16. Februar 2012 wurde ein Share Contribution Agreement zwischen K. und der Falcon abgeschlossen. Darin verpflichtete sich Falcon im Namen eines Klienten («on behalf of the client»), 14'616'544 Aktien der K. auf die K. zu übertragen (BA pag. B07.101.004.07-0002 ff.). Ebenfalls am 16. Februar 2012 schloss die Falcon mit der K. ein Rights Assignment Agreement ab, worin sie sich wiederum «im eigenen Namen, aber handelnd für einen Kunden» zur Übertragung von Certain Rights auf die K. verpflichtete (BA pag. B07.102.014.07-0008 ff.). Am 17. Februar 2012 wurden 14'616'544 Aktien der K. auf die Kontobeziehung der K. bei Falcon übertragen (BA pag. B07.101.002.01.01-0022).

5.2.3 Übertragung der Aktien der K. von Falcon auf G.1 Ltd.

Mit am 21. Februar 2012 unterzeichnetem Share Purchase Agreement verpflich-tete sich Falcon gegenüber G.1 Ltd., dieser für einen Preis von EUR 195 Millionen sämtliche Aktien der K. zu übertragen und die Certain Rights zu veräussern.

Im Vertrag wurde erwähnt, dass die K. über 14'616'544 Aktien der K. verfügte (BA pag. B07.101.004.06-0002 ff.; vgl. auch BA pag. 11. 101-0035 f.). Als Anhang war diesem Vertrag das Rights Assignment Agreement zwischen der Falcon und der K. angefügt (BA pag. B07.101. 004.06-0011 ff.). Ebenfalls am 20. Februar 2012 unterzeichneten Falcon und G.1 Ltd. ein «Instrument of Transfer», welches festhält, dass 1'000 Aktien der K. von Falcon an die G.1 Ltd. transferiert werden sollen. Die Aktien der K. wurden umgehend auf die G.1 Ltd. übertragen (BA pag. B07.101.002.01.E-0022). Die Geschäftsbeziehung zwischen Falcon und K. wurde anschliessend beendet und die entsprechende Kontobeziehung geschlossen (BA pag. 11.101-0035 f.).

5.2.4 Übertragung der Aktien der K. und der Certain Rights von der K. auf B.

Am 21. Februar 2012 schlossen die K. als Verkäuferin und B. PJS als Käuferin ein Share Purchase Agreement über den Verkauf von 14'600'000 Aktien der K. zum Preis von EUR 210 Millionen ab (BA pag. 15.101-0048 ff.; BA pag. 15.1010066 ff.). Der Vertrag wurde für die B. PJS von GG. und E. unterzeichnet (BA pag. 15.101-0054 f.). Am 27. Februar 2012 wurde ein Amendment Agreement zu besagten Share Purchase Agreement zwischen der K. und B. PJS erstellt, gemäss welchem 14'616'544 Aktien der K. übertragen werden sollen (BA pag. 11.101-0041). Am 27. Februar 2012 schlossen K. und B. PJS ein Rights Assignment Agreement über die Übertragung der Certain Rights zum Preis von EUR 1, wobei der Vertrag für die B. PJS von E. unterzeichnet wurde (BA pag. 15-101-0076 ff.). Am 22. Februar 2012 hat die B. PJS den Kaufpreis von EUR

210 Millionen an die Kontobeziehung der Falcon bei der Bank P. SA in Brüssel überwiesen (BA pag. 11.101-0042). Für den Kauf der Aktien der K. gewährte B. PJS der B. Sarl ein Darlehen (BA pag. 15.101-0072 ff.; BA pag. 11.101-0045). Am 24. Februar 2012 wurden auf Anweisung von B. PJS an G.1 Ltd. hin 14'600'000 Aktien der K. auf die Kontobeziehung der B. PJS bei der G.1 Ltd. übertragen (BA pag. 11.101-0044). Am 27. Februar 2012 schliesslich wurden weitere 16'544 Aktien der K. auf die Kontobeziehung der B. PJS bei G.1 Ltd. transferiert (BA pag. 11.101-0044).

5.3 Verteilung und weitere Verwendung des Verkaufserlöses

5.3.1 Verteilung des Verkaufserlöses

Aus den im Vorverfahren erhobenen Bankunterlagen und interner Korrespondenz der Falcon ist zu ersehen, dass von dem von B. PJS bezahlten Verkaufspreis am 22. Februar 2012 EUR 61 Millionen auf das auf D. lautende Nummernkonto 10 transferiert wurden (BA pag. B07.101.001.02-0025; vgl. auch BA pag. 11.101-0043). Gleichentags wurde ein Betrag von EUR 133 Millionen an die Kontobeziehung der G.1 Ltd. bei der Falcon transferiert (BA pag. B07.101.007.01.01-0003; vgl. auch BA pag. 11.101-0043). Ebenfalls am 22. Februar 2012 wurden weitere EUR 15 Millionen an eine vorliegend nicht näher interessierende Kontobeziehung der G.1 Ltd. bei Bank HH. in London überwiesen (BA pag. B07.101.004.06-0003; BA pag. 11.101-0043). Einen Betrag von EUR 1 Million vereinnahmte Falcon als Kommission für sich (BA pag. B07.101.007.01.01-0018 f.; BA pag. 11.101-0043).

5.3.2 Überweisung auf Escrow Account und weitere Investitionen

Am 26. März 2012 unterzeichnete D. eine Vollmacht für Falcon, worin diese unter anderem beauftragt wurde, ein Management Escrow Account Agreement zwischen der G.1 Ltd. und H. oder einer anderen als Escrow Agent geeignet erachtete Person abzuschliessen (BA pag. B07.101. 004.06-0037). Am 7. Mai 2012 wurde ein solches Management Escrow Account Agreement zwischen der Falcon, der G.1 Ltd. und H. als Escrow Agent abgeschlossen, wobei Falcon im Namen eines nicht näher genannten Klienten handelte (BA pag. B07.101.004.060019 ff.; BA pag. 11.101-0047 f.). Am 9. Mai 2012 eröffnete Falcon eine auf H. lautende Kontobeziehung. D. wurde als wirtschaftlich berechtigte Person an den darauf eingebuchten Werten aufgeführt (BA pag. B07.101.005.01.E-0002 ff.; BA pag. B07.101.005. 01.E-0004; BA pag. 11. 101-0046). Von der Bankbeziehung der G.1 Ltd. wurde am 9. Mai 2012 der Betrag von EUR 133 Millionen auf das auf H. lautende Konto überwiesen (BA pag. B07.101.007.01.01-001; BA pag. 11.101-0049). Von diesem Konto wurden in der Folge am 19. Juli 2012 insgesamt EUR 133'700'250 in einen von Falcon verwalteten Fond (Fonds MM.) investiert (BA pag. B07.101. 005.01.01-0003). Die Fondstitel wurden dem Depot der Kontobeziehung von H. gutgeschrieben (BA pag. B07.101.005.01.01-0014). Zwischen dem 8. November 2012 und dem 18. Juni 2015 erfolgten aus Fondsmittel mehrere Investitionen in die QQ. Ltd. (vgl. TPF pag. 79. 100.007 ff.; Urteil SK.2020.21 E. 2.3.12.3). Der Beschuldigte fungierte als Direktor der QQ. Ltd. (vgl. BA pag. B07.101.003.01.E-0061). Mit den in die QQ. Ltd. investierten Geldmitteln wurden im Zeitraum zwischen dem 13. November 2012 und dem 18. Juni 2016 wiederum diverse Investitionen (AAA. Ltd. / CCC. / Stiftung DDD.) getätigt (vgl. TPF pag. 79.100.012; Urteil SK.2020.21 E. 2.3.12.4). Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten und durch die edierten Bankunterlagen hinreichend dokumentiert. In allen der aufgeführten Überweisungen und Investitionen erblickt die Anklageschrift geldwäschereirelevante Tathandlungen (Anklageziffern 1.1.1.1. bis 1.1.1.4 [TPF pag. 79.100.003 ff.]). Am 7. Dezember 2016 wurden die sich auf dem Escrow-Konto eingestellten Vermögenswerte auf die Kontobeziehung von D. bei Falcon transferiert (BA pag. B07.101.005.01.V-0044 ff.; BA pag. B07.101.005. 01.02-0011 ff.).

5.3.3 Abbuchungen vom auf D. lautenden Nummernkonto bei Falcon

Gemäss Anklageschrift soll es auch bezüglich des auf das Nummernkonto von D. bei Falcon transferierten Betrages von EUR 61 Millionen zu diversen Geldwäschereihandlungen gekommen sein. Der an den Beschuldigten A. gerichtete Vorwurf lautet dahin, dass er Zahlungsanweisungen von D. bestätigt und genehmigt habe oder durch ihm unterstellte und weisungsgebundene Mitarbeiter der Falcon habe genehmigen lassen (vgl. Anklageziffer 1.1.2.1 [TPF pag. 79.100.014 ff.]). Im Einzelnen soll es sich um 78 Überweisungen gehandelt haben, die in einem Zeitraum vom 13. März 2013 bis zum 11. Februar 2016 veranlasst worden sein sollen. Auch insoweit ist der Anklagesachverhalt nicht umstritten. Die einzelnen Abbuchungen sind in einem Anhang der Anklageschrift (TPF pag. 79.100.048 ff.) und im erstinstanzlichen Urteil (Urteil SK.2020.21 E. 2.3.11.1) detailliert aufgelistet. Es kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die jeweiligen Darstellungen verwiesen werden.

5.4 Kriminelle Herkunft der Vermögenswerte

5.4.1 Massgebliche Beweisthemen

Die Anklage beruht auf einem angeblich von D. begangenen Verbrechen in Gestalt einer ungetreuen Geschäftsbesorgung. Es ist unbestritten, dass D. als Präsident des Verwaltungsrates der B. PJS und als Organ der B. Sarl deren Vermögensinteressen uneingeschränkt zu wahren hatte (TPF pag. 79.721.311; BA pag. 15.101-0356 f.; BA pag. 15.101-0121 ff.; BA pag. 23.300-0066 f.; vgl. auch Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 a). Der Vorwurf besteht gerade im Vorhalt, dass D. die ihm obliegenden Vermögensfürsorgepflichten verletzt habe, indem er von ihm gehaltene Aktien der K. sowie wertlose Certain Rights an B. PJS veräussert habe, ohne dabei seine persönlichen Interessen an dieser Transaktion offengelegt zu haben. Dadurch habe D. der B. PJS einen Vermögensschaden zugefügt (TPF pag. 79.100.019 f.). Im Mittelpunkt der Beweiswürdigung stehen damit die Fragen, wie es sich mit der Werthaltigkeit der Certain Rights verhält und ob und gegebenenfalls inwiefern diese im Vorfeld einer Bewertung unterzogen wurden (vgl. nachfolgend II.A.5.4.2). Im Weiteren muss geklärt werden, ob sich die Certain Rights für die B. PJS tatsächlich als wertlos erwiesen haben (vgl. nachfolgend II.A.5.4.3). Von besonderer Relevanz ist sodann die Frage, ob D. mit der Veräusserung von Aktien der K. und der Certain Rights an B. PJS ein unzulässiges Insichgeschäft abgeschlossen hat (vgl. nachfolgend II.A.5.4.4). Schliesslich ist zu prüfen, ob der B. PJS tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist (nachfolgend II.A.5.4.5).

5.4.2 Bewertung der Certain Rights

5.4.2.1 Beweiswürdigung im vorinstanzlichen Urteil

Für die Vorinstanz steht fest, dass die an die B. PJS veräusserten Certain Rights vor Vertragsabschluss nicht bewertet wurden. Als einziges im Zusammenhang mit den Certain Rights relevant beurteiltes Aktenstück erwähnt sie ein Memorandum über eine am 7. Februar 2012 in Mailand durchgeführte Besprechung (sogenanntes Mailand-Memorandum). Dessen Inhalt lässt nach der Überzeugung der Vorinstanz ebenso wenig auf eine Bewertung der Certain Rights schliessen wie die einschlägige E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten A., CC. und R. Das Mailand-Memorandum halte lediglich fest, dass der Wert der Certain Rights signifikant sein könne, was verdeutliche, dass in jenem Zeitpunkt keine offizielle Bewertung vorgelegen habe. Andernfalls hätte festgehalten werden können, dass der Wert der immateriellen Rechte signifikant [sei]. Das Mailand-Memorandum halte somit lediglich eine Vermutung fest, wonach die Certain Rights sehr wertvoll sein [könnten]. Auch in der Korrespondenz zwischen Falcon und den G.1 Ltd.-Gesellschaften fänden sich keine Hinweise, wonach eine dieser Gesellschaften die Certain Rights bewertet habe. Die Aussage von FFF., wonach möglicherweise die G.1 Ltd. eine Bewertung vorgenommen habe, stelle bloss eine Vermutung dar, was A. selber anerkannt habe.

Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass trotz umfassender Erhebung der Unterlagen zu D.’s Nummerngeschäftsbeziehung sich in den Bankunterlagen kein Pricing befinde. Hätte eine offizielle Bewertung bestanden, so hätte Falcon diese ohne Weiteres zu den Akten genommen. Dass E. das Mailand-Memorandum dem Beschuldigten A. zugestellt und jener es für die bankinterne Dokumentation entgegengenommen habe, verdeutliche, dass darüber hinaus nichts Weiteres bestanden habe. Dass F. & Co. keine Bewertung der Certain Rights vorgenommen habe, sei auch von FFF. anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfahren bestätigt worden. Dies indem er angegeben habe, dass es sich beim Verkauf der Aktien der K. und der Certain Rights um eine Transaktion zwischen verbundenen Parteien gehandelt habe und eine Involvierung für F. & Co. zu heikel gewesen wäre. Es sei zudem festzuhalten, dass A. im Vorverfahren bloss ausgesagt habe, F. & Co. habe ihm die Certain Rights erläutert. Dass er je ein offizielles Pricing gesehen habe, sei von ihm hingegen nicht behauptet worden. Vielmehr habe er angegeben, dass es Aufgabe von JJ., R. und CC. gewesen wäre, die Existenz der Certain Rights zu überprüfen. JJ. habe anlässlich seiner Einvernahme bezeugt, dass ihm gegenüber nie ein Pricing für die Certain Rights erwähnt worden sei. Auch S. habe erklärt, von einem offiziellen Pricing nichts zu wissen und auch I. habe sich im Vorverfahren nicht an ein Pricing erinnern können. Zusammengefasst würden lediglich A. und R. geltend machen, dass die Certain Rights offiziell bewertet worden seien. Die genannten Personalbeweise würden hingegen einzig den Schluss zulassen, dass die Certain Rights nicht bewertet worden seien (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/aa [Hervorhebungen jeweils im Original]).

5.4.2.2 Das sogenannte Mailand-Memorandum

Bei den Akten liegt eine schriftliche Zusammenfassung einer am 7. Februar 2012 stattgefundenen Besprechung mit dem Titel «Information Memorandum following meeting in Milan of February7th, 2012» (BA pag. B8.300-0203 ff.). Die Teilnehmer der Besprechung werden im Dokument nicht genannt. Es ist jedoch unbestritten geblieben und gilt beweismässig als erstellt, dass neben A. mindestens noch E. und FFF. daran teilnahmen und E. schliesslich das Memorandum verfasste (vgl. TPF pag. 79.721.197; CAR pag. 5.200.109). Da in diesem Memorandum eine «Arab Italian Investment Company» erwähnt wird, ist nicht auszuschliessen, dass weitere delegierte Personen von B. PJS und K. zugegen waren (vgl. TPF pag. 79.721.329). E. war zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Verwaltungsrats der B. Sarl und CEO der B. PJS sowie Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrates der Falcon (vgl. BA pag. 11.101-0071 ff., 0100 und 0171). Dieses Memorandum skizziert den Hintergrund und den Zweck der beabsichtigten Transaktion und erwähnt namentlich, dass sich zur K. in den vergangenen 18 Monaten eine Geschäftsbeziehung angebahnt habe und beabsichtigt sei, durch eine Kapitalbeteiligung eine strategische Beziehung zu K. einzugehen, um gemeinsame Investitionsprojekte zu entwickeln (BA pag. B8.300-0203 [«Background»]). Dass im Rahmen dieser strategischen Allianz ein Sitz im Verwaltungsrat der K. angestrebt werden sollte, ist dem Memorandum ebenfalls zu entnehmen. Ausserdem wird in diesem Zusammenhang auf frühere Gespräche verwiesen, welche aufgrund von Wechseln im Management der K. ausgesetzt wurden (BA pag. B8.300-0203 [«[…] the […] considerations were put on hold»]). Zudem wird erwähnt, dass eine Vereinbarung bestehe, wonach entsprechende Gespräche wieder aufgenommen würden (BA pag. B8.300-0203 [«There is agreement for discussion on this topic to be renewed at a later date»]). Aus diesem Gesamtkontext sowie der konkret gewählten Wortwahl im Mailand-Memorandum ergibt sich bezüglich des Verwaltungsratssitzes bei der K. zwanglos, dass es sich dabei nicht um einen einforderbaren Anspruch handelte (BA pag. B8.300-0203 [«Potential for LLLL. management representation on Bank K. Group board»]; BA pag. B8.300-0204 [«a potential board seat»). Unterstützt wird diese Betrachtungsweise dadurch, dass im Mailand-Memorandum kein bestimmter zeitlicher Horizont genannt wird (BA pag. B8.300-0203 [«at a certain point of time» / «at a later date»]).

Im Mailand-Memorandum werden schliesslich diverse gemeinsame Investitionsprojekte wie die Erlangung einer Kontrollbeteiligung am italienischen Fussballverein AS Roma oder Immobilienprojekte im italienischen Gastgewerbe und

sonstigen Sportbereich aufgeführt und weiter konkretisiert (BA pag. B8.300-0203 [«Comitment by Bank K. through its participation in PPPP.S.p.A. to work with LLLL. to gain direct or indirect control of Italian football club AS Roma on an exclusive basis» / «Preferential access to Italian real estate projects in the hospitality and sports sector» / «Other joint initiatives»]). Auch aus dieser Umschreibung ergibt sich nicht, dass und inwiefern bestimmte Rechtsansprüche bestünden oder begründet werden sollten. Was die finanziellen Aspekte anbelangt, wird im Mailand-Memorandum darauf hingewiesen, dass sich der Gesamtwert aus dem Wert der zu übertragenden Aktien und dem Wert der immateriellen Werte zusammensetze, wobei bezüglich letzterem angemerkt wurde, dass dieser signifikant sein könne (BA pag. B8.300-0203 [«The value of the intangible assets can be significant, particularly the joint initiatives regarding AS Roma»]). Es wird der Vorinstanz darin zugestimmt, dass das Mailand-Memorandum keine substantiierte Bewertung der zu übertragenden Certain Rights erwähnt.

5.4.2.3 Involvierung von F.

a) Falcon und A. gehen übereinstimmend davon aus, dass sich B. PJS vor Vertragsabschluss über den Wert auch der Certain Rights im Klaren war. Es sei schlicht unvorstellbar, dass ein geschäftserfahrenes Unternehmen wie B. PJS EUR 133 Millionen für «Rechte» ausgebe und den Inhalt dieser Rechte nicht kenne (vgl. CAR pag. 5.200.162). A. erklärte in seiner Einvernahme im Vorverfahren, dass er mit E. als Vertreter der Käuferschaft über die Preisvorstellungen und die Struktur der Transaktion gesprochen habe (BA pag. 13.201-0017). Auch mit F. & Co. habe er Kontakt gehabt. F. & Co. sei von B. PJS mandatiert worden, um die Transaktion zu strukturieren sowie um das Pricing festzulegen und abzuwickeln (BA pag. 13.201-0017). Das Pricing der Aktien sei eigentlich klar gewesen, da die Aktien einen Marktpreis gehabt hätten. Es sei zudem über das Pricing der zusätzlichen Rechte gesprochen worden, wobei er aber nicht direkt beteiligt gewesen sei (BA pag. 13.201-0017). Die zusätzlichen Rechte seien von F. & Co. auf EUR 133 Millionen «gepriced» worden (BA pag. 13.201-0018). Bereits im Rahmen des gegen die Falcon geführten Verwaltungsverfahrens sagte A. aus, dass die detaillierte Struktur für die Transaktion von F. & Co. vorgegeben worden sei. Die Investmentbank habe den Ablauf und den Inhalt definiert und die entsprechenden Transfers initiiert. Neben den Aktien der K. seien auch gewisse Rechte an die B. PJS verkauft worden. Die Transaktion sei von F. & Co. «gepriced» worden. Er habe den Preis der Certain Rights nicht hinterfragt, weil er von F. & Co. berechnet und festgelegt worden sei. Für ihn sei das ein «Package» gewesen und es sei nicht seine Aufgabe gewesen, das im Detail zu überprüfen (Einvernahme des Beschuldigten A. durch die FINMA vom 13. Juni 2017 S. 14 f. [TPF pag. 79.262.1.388 ff.). Die gleichbleibenden Aussagen des Beschuldigten A. weisen F. & Co. im Rahmen des Veräusserungsgeschäfts und damit auch bei der Bewertung der Certain Rights eine tragende Rolle zu.

b) Die Aussagen des Beschuldigten A. decken sich mit den Angaben anderer Personen, die im Vorverfahren einvernommen wurde. Auch R., General Counsel bei Falcon (BA pag. 12.300-0011), sagte aus, dass gemäss seinem Verständnis F. & Co. die Transaktion strukturiert habe. Es sei seine Aufgabe gewesen sicherzustellen, dass das «Legal Framework» gemäss den Vorgaben der Käufer/Verkäufer bzw. von F. & Co. fristgerecht umgesetzt werde. Verkäufer sei D. gewesen und Käufer die B. Es sei sein Verständnis gewesen, dass F. & Co. die Transaktion strukturiere. Die Transaktion sei dem Verwaltungsrat der Falcon schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Dadurch hätten insbesondere auch L., der als CFO von Q. Vorgesetzter von D. gewesen sei, von der Transaktion Kenntnis gehabt. T., der General Counsel von Q. gewesen sei, sei im Übrigen im direkten Kontakt mit F. & Co. gewesen. Er habe T. selber über die Transaktion informiert. Es sei Tatsache, dass F. & Co. die Struktur der Transaktion im Auftrag der Käuferschaft vorgegeben habe. Welchen Auftrag F. & Co. konkret gehabt habe, wisse er nicht. F. & Co. habe aber ein «Memorandum of Understanding» verlangt, was keinen Sinn machen würde, wenn es auf ihrer Seite keine Verantwortlichkeit gegeben hätte. Die Transaktionsstruktur sei von Anfang vorgegeben gewesen. Er wisse nicht, ob die Certain Rights offiziell bewertet worden seien. Falcon habe aber keinen Auftrag gehabt, eine Bewertung vorzunehmen. Es sei richtig, dass im Rights Assignment Agreement vom 16. Februar 2012 der Wert der Certain Rights nicht festgehalten werde. Der Grund sei gewesen, dass die Transaktion aus rechtlichen und strukturellen Gründen ohne Gegenleistung habe erfolgen müssen, weshalb auch keine Wertangabe erfolgt sei. Er habe nicht überprüft, ob es zusätzlich zu den Certain Rights Verträge oder andere Unterlagen gegeben habe, weil sein Auftrag in der rechtlichen Umsetzung der Transaktion bestanden habe und es faktisch keine Möglichkeit gegeben habe, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit Dokumente zu verlangen und zu sichten. Er habe auch das Know-How nicht gehabt, um die Certain Rights zu bewerten. Mit A. habe er nicht über den Wert der Certain Rights gesprochen (BA pag. 12.3000017 ff.).

Befragt wurde ebenfalls J., der von Januar bis Juni 2012 und damit im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt Leiter des Investment Bankings der G.1 Ltd. war (BA pag. 12.900-0012). Er gab an, die G.1 Ltd. sei von F. & Co. gebeten worden, diese bei einigen Transaktionen bezüglich der Positionen der B. PJS bei der K. zu unterstützen. Er habe als Verbindungsperson zwischen F. & Co. und G.1 Ltd. fungiert. Die Struktur der Transaktion sei der G.1 Ltd. von F. & Co. vorgegeben worden (BA pag. 12.800-0018 f.). FFF. erklärte zwar, dass F. & Co. keine unabhängige Bewertung vorgenommen habe – es könne aber sein, dass G.1 Ltd. einen Wert geboten habe. Aufgrund der ihm vorliegenden Beschreibung der Rechte gehe er davon aus, dass es sich um eine Form von Bewertung oder Dokumentierung handle, die von der G.1 Ltd. gemacht worden zu sein scheine (BA pag. 12.500-0037).

c) Mit den soeben wiedergegebenen Aussagen liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass F. & Co. in den Verkaufsprozess von Aktien der K. und der Certain Rights über die Gesellschaften K. und G.1 Ltd. involviert gewesen und von der B. PJS mit der Abwicklung beauftragt worden sein könnte. Diesen Standpunkt haben Falcon und A. über das gesamte Verfahren hinweg eingenommen (vgl. TPF pag. 79.721.320 ff; TPF pag. 7.721.161 ff.) und in dieser Hinsicht wiederholt auch Beweisanträge gestellt. Die BA geht demgegenüber davon aus, dass F. & Co. nicht spezifisch für die vorliegend umstrittene Transaktion mandatiert worden sei (vgl. TPF pag. 79.721.022 ff; CAR pag. 5.200.204). Am 27. Januar 2012 erschien ein Presseartikel, gemäss welchem B. PJS bei ihren Bemühungen zur Erhöhung des Aktienkapitals bei K. von F. & Co. beraten werde (BA pag. B8.300-0170). Diese Pressepublikation thematisierte in erster Linie den Erwerb von Bezugsrechten im Rahmen der von K. beschlossenen Kapitalerhöhung (BA pag. B8.300-0170). Das bedeutet aber noch nicht, dass F. & Co. auch die Veräusserung von Aktien der K. und der Certain Rights begleitet hätte. Es spricht jedoch einiges dafür, dass F. & Co. auch in dieser Transaktion involviert war. In einer von ihm am 8. Februar 2012 an A. und CC. versandten E-Mail kommentierte R. das ihm vom Beschuldigten A. zugestellte und unbestrittenermassen von E. verfasste Memorandum (vgl. TPF pag. 79. 721.161 ff.; CAR pag. 5.200.109) dahingehend, dass es grossmehrheitlich demjenigen Memorandum entspreche, dass die Falcon eine Woche zuvor von F. & Co. erhalten hätte (BA pag. B8.3000197 [«That’s more or less the wording of the Memo we got from F. in our meeting last week»]; vgl. auch TPF pag. 79.721.198). Die Bemerkung von R. in dieser E-Mail kann nicht anders verstanden werden, als dass F. & Co. in die umstrittene Transaktion involviert gewesen war. Wenn nun aber im Mailand-Memorandum der Wert der Certain Rights angesprochen wurde und bereits zuvor von F. & Co. ein inhaltlich im Wesentlichen identisches Memorandum verfasst worden war, drängt sich die Annahme auf, dass die Bewertung der Certain Rights auch von F. & Co. diskutiert worden war. Die Vermutung der BA, wonach F. & Co. wohl das gleiche Memorandum von E. zugestellt erhalten habe (CAR pag. 5.200.024), lässt sich nicht mit stichhaltigen Gründen unterlegen. Auf eine Involvierung von F. & Co. weist ferner die von A. an mehrere Adressaten versandte E-Mail vom 16. Januar 2012 hin, wonach F. & Co. ein «Memorandum of understanding» und Angaben darüber benötige, wie der Kaufvertrag strukturiert werden solle (BA pag. 13.201-0114). Als besonders eindeutig erweisen sich sodann die Aussagen von FFF., der seinerzeit als Vizepräsident für F. & Co. amtete (BA pag. 12.5000031). FFF. führte aus, dass F. & Co. schon sehr früh herausgefunden habe, dass es «diese Rechte und Vermögenswerte im Zusammenhang mit K. gegeben habe», und dass F. & Co. empfohlen habe, die Thematik der Certain Rights zu bereinigen, um die Aktien zu erhalten (BA pag. 12.500-0036). Zudem sagte FFF. aus, dass er glaube, er oder andere von F. & Co. hätten mit A. diskutiert, dass «dieses Thema gelöst werden müsse» (BA pag. 12.500-0036).

d) Aktenkundig gemacht wurde eine Vielzahl von E-Mail-Nachrichten, die den Eindruck verstärken, F. & Co. habe bei der Vorbereitung und Abwicklung der Transaktion über die Aktien der K. und die Certain Rights eine massgebliche Funktion übernommen. Hervorzuheben ist vorab, dass die entsprechende E-Mail-Korrespondenz zeitlich allesamt nach der im Januar 2012 erfolgten Transaktion über Bezugsrechte einzuordnen ist. Am 26. Januar 2012 etwa versendete eine Mitarbeiterin von F. & Co. per E-Mail an R. mit der Bitte um ein Treffen, um mit ihm die Einzelheiten eines Special Purpose Vehicle (SPV) sowie die weiteren Schritte abzustimmen (BA pag. B8.300-0155). Daraufhin bestätigte R. gegenüber F. & Co. am gleichen Tag, dass eine Sitzung durchgeführt werden und an dieser der extern beigezogene Rechtsanwalt teilnehmen sollte (BA pag. B8.3000155). Am 29. Januar 2012 meldete sich FFF. per E-Mail bei A. und brachte seinen Wunsch zum Ausdruck, noch in derselben Woche eine Besprechung zwischen F., G.1 Ltd. und Falcon abzuhalten (BA pag. B8.300-168). Ein solches Treffen soll dann am 1. Februar 2012 tatsächlich stattgefunden haben, wobei Vertreter der F., der G.1 Ltd. sowie der Falcon und ein externer Rechtsvertreter anwesend waren (vgl. BA pag. B8.300-0167). Mit E-Mail vom 30. Januar 2012 teilte FFF. dem Beschuldigten A. mit, dass er noch am gleichen Tag E. treffen werde. Gleichzeitig erkundigte er sich beim Beschuldigten A., wann er mit ihm über die bei Falcon eingestellten Aktien der K. sprechen könne (BA pag. B8.3000158). Am 6. Februar 2012 teilte A. CC. und R. per E-Mail mit, dass er über das Wochenende erneut mit FFF. gesprochen habe und dass F. & Co. wolle, dass das Special Purpose Vehicle von der G.1 Ltd. aufgesetzt werde. Die Angelegenheit werde am nächsten Tag mit FFF. und E. in Mailand besprochen (BA pag. B8.300-0179). Im Zusammenhang mit dem Share Purchase Agreement informierte A. CC. und R. am 8. Februar 2012, dass er D. telefonieren und auch FFF. zu kontaktieren versuchen werde (BA pag. B8.300-0212). Am 13. Februar 2012 bat FFF. den Beschuldigten A., um die Erreichbarkeit der Rechtsanwälte der Falcon besorgt zu sein. Die G.1 Ltd. habe den ganzen Tag erfolglos versucht, diese zu erreichen. Darauf antwortete A., dass der General Counsel der Falcon ihm mitgeteilt habe, ständig mit der G.1 Ltd. in Kontakt zu stehen (BA pag. B8.300-0261). Mit E-Mail vom 14. Februar 2012 erkundigte sich FFF. schliesslich bei A., ob etwas getan werden müsse, um die Erstellung des Special Purpose Vehicle zu beschleunigen, sodass es noch in derselben Woche erstellt werden könne (BA pag. B8.300-0267).

e) Auf ein substantielles Engagement von F. & Co. bei der Durchführung der Transaktion über die Aktien der K. und der Certain Rights weisen schliesslich die Aussagen von FFF. hin. Dieser erklärte, dass sowohl der Vertrag über die Veräusserung der Aktien als auch die Vereinbarung über die Übertragung der Certain Rights Bestandteil eines von F. & Co. für B. PJS durchgeführten Projektes gewesen seien. F. & Co. habe intensiv mit MMMM. (CFO von B.) zusammengearbeitet und B. PJS geraten, die Aktienbeteiligung an K. zu erhöhen. B. PJS habe damals bereits Aktien gehalten und Rechte zum Erwerb zusätzlicher Aktien kaufen müssen. Soweit er sich erinnere, habe B. PJS auch Aktien besessen, die bei Falcon gehalten worden seien. F. & Co. habe kein Pricing von Certain Rights vorgenommen. Es habe aber Vermögenswerte und Rechte gegeben. Es sei möglich, dass A. mit Mitgliedern des Projektteams von F. & Co. darüber gesprochen habe. F. & Co. habe auch empfohlen, die Thematik der Certain Rights zu bereinigen, um die Aktien zu erhalten. F. & Co. habe gewusst, dass diese weiteren Vermögenswerte existierten und dass die Thematik gelöst werden müsse. Er erinnere sich nicht, dass er gegenüber A. oder anderen Mitarbeitern der Falcon erwähnt hätte, dass die Certain Rights EUR 133 Millionen wert seien. Es habe aber mehrere Diskussionen mit dem CEO und dem CFO von B. PJS über den erwarteten Wert dieser Rechte gegeben. Diese hätten im Namen von D. gesprochen, der diese Beziehungen mit K. gehabt habe. Es habe Aktien der K. bei Falcon gegeben und es habe auch weitere Rechte und Vermögenswerte gegeben, deren Wert diskutiert worden sei. Wenn er sich richtig erinnere, habe die Zahl von EUR 133 Millionen dem diskutierten Wert entsprochen. Dass die Certain Rights zu einem Preis von 133 Millionen Euro auf B. PJS transferiert worden seien, sei von den Vertragsparteien wahrscheinlich so vereinbart worden (BA pag. 12.500.0033 f.).

Die vorzitierten Aussagen von FFF. können durchaus dahingehend gewürdigt werden, dass F. & Co. bei der Umsetzung des Investitionsvorhabens von B. PJS und damit auch bei der Ausführung der umstrittenen Transaktion nicht bloss eine unbeteiligte Rolle spielte. Zur Verdeutlichung kann angeführt werden, dass sich FFF. beim Beschuldigten A. zur Bestätigung über den Aktienbestand nach einem Memorandum of Understanding erkundigt (vgl. BA pag. 12.500-0040) und auf entsprechenden Hinweis von A. versichert hat, dass er gewissen Unstimmigkeiten betreffend das Escrow Agreement nachgehen werde (vgl. BA pag. B8.3000299; CAR pag. 5.200.173). Es handelt sich dabei um Rückfragen, wie sie zu den Aufgaben einer im Kontext von solchen Transaktionen mit Beratungsdienstleistungen betrauten Unternehmung gehören. Insgesamt reihen sich die Darlegungen von FFF. in die bereits angeführten Aussagen ein, welche F. & Co. eine durchaus wesentliche Stellung zuweisen. Dass FFF. in einer E-Mail vom 15. Februar 2012 an A. F. & Co. als blossen «Observer» bezeichnete (BA pag. B8.3000299), lässt deren Involvierung in die umstrittene Erwerbstransaktion nicht in einem anderen Licht erscheinen. In Bezug auf den inhaltlichen Gehalt der Aussagen von FFF. ist bereits die Vorinstanz mit Recht zu den gleichen Schlüssen gelangt (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.7.3 c/cc).

5.4.2.4 Wertangaben in den Kaufverträgen

Ein eindeutiger Wert der Certain Rights wird in den zahlreichen mit deren Übertragung assoziierten Verträgen nicht ausgewiesen. Der Marktwert der 14'616'544 Aktien der K. betrug im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages am 21. Februar 2012 gemäss den Erhebungen der BA-Abteilung Finanzanalyse EUR 61'667'199 (BA pag. 11.101-0055). Wie seitens der Verteidigung von A. zutreffend angeführt wurde (CAR pag. 5.200.161), entspricht dieser Betrag ziemlich exakt des im Share Purchase Agreement vom zwischen G.1 Ltd. und Falcon unter der Bezeichnung «Instalment 1» angeführten Anteils des gesamten Kaufpreises, der freigegeben und dem Kunden der Falcon überwiesen werden sollte (BA pag. B07.102.014.06-0003 und 0005 [Ziffer 2.5.3.1]; vgl. auch BA pag. 11.1010039 und 12.300-0025). Diese zahlenmässige Annäherung lässt sich im Übrigen auch feststellen, wenn auf der Grundlage des von A. angegebenen Marktpreises gerechnet wird (BA pag. 13.201-00018: EUR 4.25 pro Aktien, was einen Gesamtwert von rund EUR 62'120'030 ergibt). Kommt hinzu, dass in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wurde, dass die O. Inc., deren Aktien vollständig übertragen werden sollten, neben 14'616'544 Aktien der K. gewisse Rechte (Certain Rights) halte, welche die O. Inc. zuvor erworben hatte (BA pag. B07.102.014.060002 [«seller rights»]; vgl. auch BA pag. B07.102.014.06-0012 ff.). Der Aktienbestand und die Certain Rights wurden gemeinsam als Vermögenswerte der O. Inc. ausgewiesen (BA pag. B07.102. 014.06-0002 [«seller assets»]). Wohl mag zutreffen, dass der Vereinbarung – wie die BA anlässlich der erstinstanzlichen Verfahren angemerkt hat (TPF pag. 79.721.029) – kein bezifferter Wert für die Certain Rights entnommen werden kann und insbesondere nicht erwähnt wird, dass es sich beim «Instalment 2» (BA pag. B07.102.014.06-0003 und 0005 [Ziffer 2.5.3.2]) um den die Übertragung der Certain Rights abgeltenden Kaufpreisanteil handle.

Die nicht explizite Erwähnung spricht indessen nicht zwingend dafür, dass den Certain Rights überhaupt kein Wert beigemessen wurde. Nicht von Vornherein zu verwerfen ist daher die von der Verteidigung von A. propagierte Interpretation, wonach sich eben der unter «Instalment 2» genannte Preis von EUR 133 Millionen auf die Certain Rights bezog (CAR pag. 5.200.161). Ein solches Verständnis würde immerhin erklären, weshalb die Aufteilung des Gesamtkaufpreises betragsmässig gerade so erfolgte, wie es im Vertrag zwischen G.1 Ltd. und Falcon vorgesehen worden war. Mit Blick darauf erscheint unwahrscheinlich, dass die beiden Teilbeträge beliebig und zufällig gewählt wurden. Dies wiederum begründet die naheliegende Vermutung, dass dem zur Abgeltung der Übertragung der Certain Rights vereinbarte Kaufpreis auf einer spezifischen Grundlage basierte.

5.4.2.5 Fazit

Die von der BA angeführten und von der Vorinstanz geprüften Indizien vermitteln auch in ihrer Gesamtheit kein so hohes Mass an Gewissheit, dass zwangsläufig davon ausgegangen werden müsste, dass die von D. an B. PJS veräusserten Certain Rights überhaupt nicht bewertet worden wären oder keinerlei Wert aufgewiesen hätten. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Falcon selber ein Interesse daran habe, sachdienliche Unterlagen zur Bewertung der Certain Rights einzubringen (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b). Soweit damit aufgrund der Nichteinreichung solcher Dokumente auf die Nichtexistenz irgendwelcher Bewertungsunterlagen geschlossen werden sollte, kann der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden. Als beschuldigtes Unternehmen hat Falcon fraglos ein erhebliches Interesse, die im Rahmen ihrer Verteidigungsstrategie behauptete Bewertung der Certain Rights zu belegen. Aufgrund ihrer Funktion bei der Durchführung der umstrittenen Transaktion und der Interessenlage erscheint aber nicht ohne Weiteres klar, weshalb Falcon bereits damals zwingend über entsprechende Unterlagen verfügt haben müsste (vgl. CAR pag. 5.100.009). Erst recht kann nicht gefolgert werden, dass es eine aussagekräftige Bewertung der Certain Rights insbesondere in schriftlicher Form überhaupt nie gegeben hat. Es deutet umgekehrt einiges darauf hin, dass der Kaufpreis der Certain Rights Gegenstand von Diskussionen war und es insofern irgendeine Art von Bewertung gegeben haben muss. Andernfalls hätte B. PJS die Certain Rights für den Betrag von EUR 133 Millionen letztlich einzig aufs Geratewohl erworben. Solches stünde nicht nur in keinem vernünftigen Verhältnis zum Mitteleinsatz, sondern würde dem der Beteiligungserhöhung an der K. in der Investitionsstrategie von B. PJS zukommenden Stellenwert widersprechen. Es widerspräche zudem jeder bei einer professionell aufgestellten und global über Beteiligungen an namhaften Unternehmungen verfügenden Investorin wie B. PJS vorauszusetzenden Sorgfalt in der Geschäftsführung.

5.4.3 Wert der Certain Rights

5.4.3.1 Beweiswürdigung im vorinstanzlichen Urteil

Ein weiterer Streitpunkt in der vorliegenden Strafsache betrifft die von der Anklage unterstellte angebliche Wertlosigkeit der an die B. PJS veräusserten Zusatzrechte. Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit dieser Beweisfrage und gelangt zur Überzeugung, dass D. damals nicht im Besitze von einforderbaren und übertragbaren Rechten gewesen sei. Als Ergebnis ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hält die Vorinstanz fest, dass sich in Bezug auf die Certain Rights keine Werthaltigkeit habe plausibilisieren lassen. Die Certain Rights seien entgegen ihrer Bezeichnung nicht «certain» gewesen, weder im Sinne von «bestimmt» noch von «gewiss». Vielmehr hätten sie nicht durchsetzbare «Optionen» dargestellt und seien damit wertlos gewesen. Die Vorinstanz stimmt A. zunächst dahingehend zu, dass die fehlende Wertangabe der Certain Rights in den Verfügungsgeschäften noch nichts über deren wahren Wert aussage. Für eine Beurteilung der Werthaltigkeit der Certain Rights sei relevant, dass im Depot der O. Inc. bei Falcon kein Wert für die auf O. Inc. übertragenen Certain Rights ausgewiesen werde, wogegen die rund 14.6 Millionen Aktien der Bank K., welche mitübertragen, mit einem Wert von rund EUR 59 Millionen auf dem Depot eingebucht worden seien (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/bb). Folglich fragt sich die Vorinstanz, wie der Wert der Certain Rights von EUR 133 Millionen erklärbar sei. Bei den Certain Rights handle es sich um «Intangibles» bzw. immaterielle Werte, die im Rights Assignment Agreement vom 16. und 27. Februar 2012 bzw. im Anhang des Share Purchase Agreement vom 21. Februar 2012 umschrieben seien. Es gebe keine Hinweise auf das Vorhandensein weiterer Unterlagen, welche die Certain Rights konkretisiert bzw. materialisiert hätten. Im Übrigen sei notorisch, dass in einem professionellen Wirtschaftsumfeld bei einem Rechtsgeschäft wie dem vorliegenden – bei dem die Vertragsgegenstände insgesamt einen Vermögenswert im dreistelligen Millionenbereich aufgewiesen haben sollen – Vertragsgegenstand und -modalitäten etc. schriftlich umfassend in einem Vertrag oder Vertragspaket verbindlich festgehalten würden. Hätten zusätzliche schriftliche Abmachungen, Verträge oder ähnliches existiert, so wäre dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Rights Assignment Agreement erwähnt worden (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/bb). Schliesslich prüft die Vorinstanz die Werthaltigkeit und Einforderbarkeit der Certain Rights anhand ihrer Umschreibung im Rights Assignment Agreement und wendet sich als Erstes dem darin aufgeführten Sitz im Verwaltungsrat der K. zu. Die Vorinstanz folgert aus dem Wortlaut des besagten Agreements, dass nicht von einem verbindlichen, übertragbaren Anspruch auf einen weiteren Verwaltungsratssitz bei K. ausgegangen werden könne. Am 16. April 2012 habe ein Pressebericht vermeldet, dass das Investmentvehikel B. PJS mit einer Beteiligung von 6.5 % als grösste Einzelaktionärin der K. bei dieser zwei Verwaltungsratssitze erhalten und einer davon mit D. besetzt werden solle. Im Vergleich zur B. PJS habe D. mit rund 14.6 Millionen Aktien der K. bloss eine kleine Beteiligung besessen. Es sei damit erstellt, dass die B. PJS den zusätzlichen Verwaltungsratssitz als grösste Einzelaktionärin der K. und nicht aufgrund der veräusserten Certain Rights erhalten habe. In Bezug auf die weiteren umschriebenen Rechte erachtet es die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, was konkret Gegenstand der veräusserten Rechte gewesen sei und inwiefern diese einforderbar und für B. PJS von Interesse gewesen seien (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/bb).

5.4.3.2 Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung

Falcon und A. bemängeln die vorinstanzliche Beweiswürdigung in mannigfacher Weise. Den vorinstanzlichen Erwägungen halten sie insbesondere entgegen, dass nicht erstellt und mit den vorhandenen Beweismitteln auch nicht erstellbar sei, dass die Certain Rights tatsächlich wertlos gewesen seien. Ohne die Einvernahme von D. und E. sowie den relevanten Unterlagen von F. & Co. und G.1 Ltd. liessen sich diesbezüglich keine abschliessenden Feststellungen treffen. Die vorinstanzlichen Ausführungen würden reine Spekulationen darstellen. Dies treffe etwa auf die Auffassung der Vorinstanz zu, wonach die B. PJS kein Interesse an der AS Roma gehabt habe. Es sei notorisch, dass aus dem arabischen Raum stets ein Interesse an Beteiligungen an europäischen Spitzenfussballvereinen bestehe, wozu die AS Roma zweifellos gehöre. Kein Interessent lasse jedoch über die Medien verlauten, was seine wahren Absichten seien, da er sich dadurch in eine offensichtlich schlechtere Verhandlungsposition bringen würde. Es seien zudem keine Abklärungen durchgeführt worden, ob und allenfalls wie bzw. welche Art von Verhandlungen hinter den Kulissen geführt worden seien. Spekulativ seien auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum zweiten Sitz im Verwaltungsrat der Bank K. Auch hierzu gäbe es keine konkreten Beweiserhebungen. Im April 2012 sei vermeldet worden, dass B. PJS künftig zwei Sitze im Verwaltungsrat der K. einnehmen werde. Über diese Tatsache dürfe nicht ohne Grund hinweggesehen werden. Es sei willkürlich anzunehmen, dass B. PJS den zusätzlichen Verwaltungsratssitz aufgrund ihrer Eigenschaft als grösste Einzelaktionärin erhalten habe und nicht aufgrund der von D. veräusserten Certain Rights. Die zeitliche Nähe spreche jedenfalls dafür, dass der zweite Verwaltungsratssitz nur dank der erworbenen Certain Rights habe erhältlich gemacht werden können. Die B. PJS habe die Certain Rights im Februar 2012 erworben und den zweiten Verwaltungsratssitz nur zwei Monate später im Februar 2012 erhalten. Die Certain Rights hätten sich demnach teilweise materialisiert. Dazu hätte E. ohnehin befragt werden müssen, der nach Aussage von FFF. mit den Verantwortlichen von K. in Mailand Gespräche geführt habe. Keine konkreten Beweiserhebungen lägen schliesslich mit Bezug auf Immobilienprojekte mit Fokus auf Sportereignisse vor. Insgesamt beruhe die angebliche Wertlosigkeit der Certain Rights auf blossen Behauptungen, nicht aber auf Beweisen. Es bleibe insbesondere unbeantwortet, warum und wofür B. PJS EUR 133 Millionen zu bezahlen bereit gewesen sei. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Verwaltungsrat nicht wisse, wofür er EUR 133 Millionen bezahle, und einem solchen Geschäft zustimmen würde, wenn davon auszugehen wäre, dass EUR 133 Millionen für ein «Nichts» bezahlt würden. Die B. PJS habe schliesslich gewusst, dass es sich bei den Certain Rights um blosse Optionen im Sinne von Chancen gehandelt habe, die nicht einklagbar gewesen seien. In der Preisbestimmung seien Käufer und Verkäufer frei (CAR pag. 5.200.110 f. und 163 f.; vgl. auch TPF pag. 79.721.241 f.; TPF pag. 79.721.333 f.).

5.4.3.3 Umschreibung und Charakter der Certain Rights in den relevanten Verträgen

Der Vorinstanz ist vorab darin beizupflichten (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/bb), dass die mangelnden Wertangaben in den Vertragswerken zur Übertragung der Certain Rights nichts über deren tatsächliche Werthaltigkeit aussagt. Der Frage nach der Werthaltigkeit ist indessen die Frage vorgelagert, welcher Natur die übertragenen Certain Rights waren. Zutreffend hat insbesondere die Falcon den Blick auf diesen bedeutsamen Aspekt gelenkt. Das Wesen der zu übertagenden Rechte ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem Wortlaut der entsprechenden Umschreibungen. Schon im sogenannten Mailand-Memorandum wird festgehalten, dass die Certain Rights keine klar umrissenen Vertragsansprüche beinhalten sollen. Betreffend den Verwaltungsratssitz bei K. etwa heisst es, dass mit den Certain Rights die Möglichkeit verbunden sei, einen zusätzlichen Sitz im Verwaltungsrat einzunehmen (BA pag. B8.300-0203 f.). Ausserdem wird die gemeinsame Entwicklung von Investitionsvorhaben wie die auf exklusiver Basis erfolgende Zusammenarbeit zwecks direkter oder indirekter Kontrollübernahme beim Fussballclub AS Roma oder der bevorzugte Zugang zu Immobilienprojekten in Italien erwähnt (BA pag. B8.300-0203 f.). Gemäss Protokoll des Investitionskomitees der B. PJS vom 20. Februar 2012 sollten die Certain Rights nebst anderem einen möglichen Sitz im Verwaltungsrat der K. sowie die Möglichkeit zur Partizipation an von K. vorgeschlagenen Investitionsvorhaben umfassen (BA pag. 15.101-0044). Die identische Umschreibung der Certain Rights fand schliesslich Eingang in den Beschluss des Verwaltungsrates der B. PJS vom 21. Februar 2012, mit welchem der Abschluss eines entsprechenden Rights Assignment Agreement autorisiert wurde (BA pag. 15.101-0045). Die Certain Rights in den verwendeten Definitionen wollten offenkundig nicht als bereits feststehende und damit ohne Weiteres auch durchsetzbare Ansprüche verstanden werden. Als wie erfolgsversprechend sich der Erwerb der Certain Rights letztlich erweisen würde, hing erkennbar von weiteren Eventualitäten ab. Die Potenzialität der Erlangung eines zusätzlichen Sitzes im Verwaltungsrat der K. wurde ausdrücklich erwähnt. Auch die gemeinsame Investitionstätigkeit mit K. stand unter dem Vorbehalt zukünftiger Entwicklungen. Der Vorinstanz ist der im beschriebenen Sinne unbestimmte Charakter der Certain Rights keineswegs entgangen. So weist sie selber darauf hin, dass nur von einem «potentiellen» Verwaltungsratssitz bei K. oder von einer «angestrebten» Akquisition des Fussballvereins AS Roma die Rede gewesen sei (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/bb [Hervorhebungen jeweils im Original]). Weiter wird im vorinstanzlichen Urteil ausgeführt, es könne aufgrund des Wortlauts nicht von einem verbindlichen, übertragbaren Anspruch auf einen weiteren Verwaltungsratssitz ausgegangen werden (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/bb). Wie die Verteidigung der Falcon berechtigterweise vorgebracht hat (CAR pag. 5.200.111), wurde mit den Certain Rights im Grunde nicht mehr und nichts anderes als eine Art begründete Erwartung in Aussicht gestellt. Dass sich die beim Erwerb der Certain Rights allenfalls gehegten Annahmen im Nachhinein – aus welchen Gründen auch immer – zerschlagen haben, muss nicht zwingend heissen, dass sie von Beginn an wertlos waren. Die Wertbeimessung ist in hohem Masse individuell geprägt. Dass die B. PJS den Certain Rights im Hinblick auf ihre Investitionsprojekte einen nicht unerheblichen Wert beigemessen hat und durchaus von einer finanziell lohnenswerten Anlage ausgegangen ist, kann nicht ausgeschlossen werden. Einer solchen Annahme ist jedenfalls nicht hinderlich, dass der Preis für die Übertragung der Certain Rights im Rights Assignment Agreement zwischen B. PJS und K. mit EUR 1 angegeben wurde (BA pag. 15.101-0080). Dies ist für sich genommen noch kein Ungewöhnlichkeitsmerkmal, zumal die Differenz zum im Beschluss des Verwaltungsrates der B. PJS vorgesehenen Gesamtkaufpreis bekannt sein musste und die Verteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Vertragsgegenstände der Parteiautonomie unterlagen (TPF pag. 79.721.330 ff. und 233; vgl. auch TPF pag. 79.521.046; BA pag. 12.500-0037 [Aussage von FFF.]). Allenfalls trifft tatsächlich zu, dass B. PJS ihre Beteiligung an K. – um es in den Worten der Falcon auszudrücken (TPF pag. 79.721.332) – «buchstäblich um jeden Preis aufstocken» wollte.

5.4.3.4 Werthaltigkeit der Certain Rights

Aufgrund der Aktenlage lässt sich schliesslich auch nicht mit genügender Bestimmtheit objektivieren, dass sich die Certain Rights im Nachhinein als wertlos erwiesen haben. Näher einzugehen ist zunächst auf den zusätzlichen Sitz im Verwaltungsrat der Bank K., der B. PJS nach Überzeugung der Vorinstanz einzig aufgrund ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin zugekommen sein soll. Die Vorinstanz zieht in ihrer Begründung eine anlässlich der Sitzung des Verwaltungsrates der B. PJS vom 16. Januar 2012 abgehaltene Präsentation heran, in welcher dargelegt wurde, dass B. PJS nach der Erhöhung ihrer Aktienbeteiligung einen weiteren Verwaltungsratssitz erhalten solle (vgl. BA pag. 15.101-0197). Am 16. April 2012 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass B. PJS mit einer Beteiligung von 6.5 % grösste Einzelaktionärin bei K. sei und aufgrund dessen einen weiteren Verwaltungsratssitz erhalten solle (BA pag. 13.202-0212 f.). Aufgrund der Aktien lässt sich nachzeichnen, dass B. PJS per 31. März 2012 einen Aktienanteil von 6.501 % an K. gehalten hat (BA pag. 13.202-0210; BA pag. 11.101-0049).

Es erscheint nicht von Vornherein unplausibel, dass dieser zweite Sitz im Verwaltungsrat der K. auf die substantielle Beteiligungserhöhung zurückzuführen ist. Noch per Ende des Jahres 2011 belief sich der von B. PJS gehaltene Anteil der Aktien der K. auf 4.991 % (BA pag. 11.101-0049; BA pag. 13.202-0208). Eine gesteigerte Einflussnahme entsprach denn auch der von B. PJS erklärten Zielsetzung ihrer bezüglich K. verfolgten Investitionsstrategie. Gesicherte Erkenntnisse über einen solchen Wirkungszusammenhang liegen jedoch nicht vor. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse lässt sich ein Zusammenhang zwischen den von D. erworbenen Certain Rights und dem zweiten Verwaltungsratssitz für B. PJS jedenfalls nicht gänzlich von der Hand weisen. Die Hintergründe der sich für B. PJS eröffnenden Möglichkeit zur zusätzlichen Einsitznahme im Verwaltungsrat der K. sind nicht im Detail geklärt. Die Feststellung, wonach der zweite Verwaltungsratssitz der B. PJS bei K. nichts mit dem Kauf der Certain Rights zu tun habe, lässt sich deshalb nur auf spekulativer Grundlage treffen. Ähnlichen Vorbehalten begegnet die vorinstanzliche Ansicht, wonach nicht nachvollziehbar sei, worin das Interesse von B. PJS an den sich auf eine Beteiligung an der AS Roma bezogenen Certain Rights bestanden haben soll (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/bb). Den vorinstanzlich beigezogenen Presseartikeln kann entnommen werden, dass in den Jahren 2011/2012 Anteile an der AS Roma zum Verkauf standen (TPF pag. 79.265.001 ff. und 008 ff.). Die Vorinstanz konstatiert zutreffend, dass B. PJS bis zum heutigen Zeitpunkt kein Anteilseigner der AS Roma ist und solches auch in der Vergangenheit nicht war (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/bb). Damit lässt sich indessen nicht belegen, dass die Certain Rights für B. PJS von Anfang an wertlos gewesen wären. Ob entsprechende Verhandlungen geführt wurden und aus welchen Gründen sie allenfalls gescheitert sind, erhellt sich aufgrund der Akten nicht (vgl. CAR pag. 5.200.164). Mit A. (TPF pag. 79.721. 242; CAR pag. 5.200.164) ist schliesslich nicht als klares Gegenindiz zu werten, dass E. als einer der verantwortlichen Funktionsträger bei B. PJS in öffentlichen Verlautbarungen jegliches Interesse an einer Investition bei der AS Roma dementiert hat (BA pag. 13.202-0215 f.). Was schliesslich die weiteren, in den Certain Rights umschriebenen Formen der Kooperationen zwischen B. PJS und K. in anderen Bereichen anbelangt, schweigen sich die Akten ebenfalls darüber aus, ob und allenfalls welche gemeinsamen Engagements zumindest beabsichtigt waren.

5.4.3.5 Fazit

Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die von der Anklage behauptete Wertlosigkeit der von B. PJS erworbenen Certain Rights nicht rechtsgenüglich bewiesen ist. Nach Auswertung der Beweislage bestehen gegenteilig einige greifbare Anhaltspunkte dafür, dass den Certain Rights im Rahmen der von B. PJS intendierten Erhöhung ihrer Beteiligung an K. ein bestimmter Wert zukam.

5.4.4 Wissen der B. PJS um Identität des Verkäufers und um Vertragsgegenstand (Einwilligung in Vermögensschädigung)

5.4.4.1 Allgemeines zur Einwilligung einer juristischen Person

Im Verlauf des Verfahrens wurde von Falcon und A. wiederholt geltend gemacht, dass B. PJS die Aktien der K. und die Certain Rights in voller Kenntnis aller Vertragsgrundlagen gekauft habe. Der Veruntreuungstatbestand könne nicht erfüllt sein, wenn B. PJS sich freiwillig dazu entschieden habe, von D. Aktien und Certain Rights zu erwerben. Die Vorinstanz widmet sich dem Einwand der Verteidigung, wonach eine rechtfertigende Einwilligung der B. PJS nicht ausgeschlossen werden könne. Dazu heisst es im angefochtenen Urteil, eine rechtfertigende Einwilligung setze voraus, dass der Berechtigte vor dem Eingriff in Kenntnis aller wesentlicher Umstände, frei von Willensmängeln und freiwillig eingewilligt habe. Die Einwilligung müsse sich auch auf die Vermögensschädigung als tatbestandsmässigen Erfolg beziehen. Ein die Gesellschaft schädigender Verwaltungsrat könne aufgrund des Verbots von Interessenkollisionen nicht zugleich mit Wirkung für die Gesellschaft in die Schädigung einwilligen. Es werde eine konfliktfreie Genehmigung verlangt (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/cc). Die Vorinstanz hält zudem nicht für wesentlich, ob der Gesamtverwaltungsrat und der General Counsel der B. PJS gewusst hätten, dass für die Certain Rights insgesamt 133 Millionen Euro bezahlt worden seien und D. der tatsächliche Veräusserer gewesen sei. Hätte der Gesamtverwaltungsrat um die Person der Verkäuferschaft sowie um die fehlende Bewertung und die Wertlosigkeit der Certain Rights gewusst, hätte er die Schädigung der Gesellschaft zu verantworten, wenn er trotz dieser Kenntnis den Geschäftsgang autorisiert und damit gleichfalls seine Pflich-ten zur sorgfältigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens verletzt habe (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/cc). Auch wenn die vorinstanzlichen Erwägungen stellenweise suggerieren, dass die Identität von D. als Verkäufer nicht bekannt gewesen sei (vgl. etwa Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 E. 2.4.5.3 b/cc: «[…] seine in Tat und Wahrheit privat gehaltenen K.-Aktien […]»), lässt sie letztlich offen, wie es sich damit verhält. Wie im Berufungsverfahren zu Recht eingewendet wurde (vgl. CAR pag. 5.200. 097; CAR pag. 5.200.111), vermag die vorinstanzliche Auffassung nicht restlos zu überzeugen. In rechtlicher Sache ist durchaus wesentlich, auf welcher Wissensgrundlage der Verwaltungsrat der B. PJS der vorliegend interessierenden Transaktion zugestimmt haben. Es mag zutreffen, dass pflichtwidriges Handeln grundsätzlich nicht vom Willen der Gesellschaft gedeckt sein kann. Sollte der gesamte Verwaltungsrat der B. PJS dem umstrittenen Erwerbsgeschäft in Kenntnis der Ausgangslage zugestimmt haben, wäre indes nicht ohne Weiteres zu erkennen, worin die Pflichtwidrigkeit des Handelns bestünde. Die Gesellschaft würde sich dann höchstens allenfalls bewusst selbst schädigen, was nicht per se auszuschliessen ist und einzig eine Rückgriffsmöglichkeit auf die in den Gesellschaftsorganen beteiligten Privatpersonen für die Schadensregulierung eröffnen könnte. Zudem würde eine gültige Einwilligung den strafrechtlichen Vermögensschaden ausschliessen, weil es an der «Unfreiwilligkeit» der Vermögensverminderung fehlt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Bundesgerichtsurteil (Urteil BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018). Dort wird hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung juristischer Personen durch ihre Organe ausgeführt, dass das Selbstkontrahieren nicht die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge habe, sofern eine nachträgliche Ermächtigung oder eine nachträgliche Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ erfolge (Urteil BGer 2C_245/ 2018 vom 21. November 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 333 f. E. 2 und BGE 126 III 363 f. E. 3a). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Überlegungen zur zivilrechtlichen Einwilligung nicht auf den strafrechtlichen Anwendungsbereich übertragen werden könnten. Falls der Verwaltungsrat der B. PJS der fraglichen Transaktion in voller Kenntnis der Geschäftsgrundlagen zugestimmt hätte, wäre nicht zu erkennen, inwiefern D. alleine der Gesellschaft einen Vermögensschaden zugefügt haben könnte. Dem Verwaltungsrat ist die Einwilligungskompetenz bezüglich des Gesellschaftsvermögens zuzuordnen. Eine Einwilligung könnte auch nicht nur mit einer allfälligen Interessenkollision begründet werden. Denn von einer gültigen Zustimmung der Gesellschaft wäre auch ein Interessenkonflikt gedeckt. Abgesehen davon wäre nicht zu erkennen, inwiefern bereits der Umstand, dass die zu erwerbenden Aktien und Certain Rights von D. gehalten wurden, einen Vermögensschaden hätten bewirken sollen.

5.4.4.2 Vorgabe des Beschlusses zum Erwerb von Aktien der K. und von Certain Rights durch D.

Die Vorinstanz erwägt eher beiläufig, dass D. dem Verwaltungsrat der B. PJS den Beschluss zum Erwerb der Aktien der K. und der Certain Rights vorgegeben habe (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/dd). Davon ging bereits die Anklage aus (TPF pag. 79.100.018 [«den von D. vorgegebenen Beschluss»]). Was konkret mit «vorgeben» gemeint sein soll, erschliesst sich aus der Anklageschrift jedoch nicht. Sollte das Wort in der Bedeutung «bestimmen» oder «festlegen» verwendet worden sein, fehlt es dem D. dadurch unterstellten Verhalten an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Gewisse Aussagen von T. lassen sich zwar dahingehend würdigen, als wäre D. innerhalb der B. PJS die Stellung eines faktischen Alleinentscheidungsträger zugekommen. So erwähnte T. beispielsweise, dass seiner Erfahrung nach E. dasselbe gemacht habe, was auch immer D. gemacht habe (BA pag. 12.700-0034). Zudem hätten die Entscheide des Verwaltungsrates der B. PJS stets den Wünschen und Vorstellungen von D. entsprochen (BA pag. 12.700-0035). Er habe den Eindruck gehabt, dass D. vor Sitzungen des Verwaltungsrates Instruktionen gegeben und Vorgaben betreffend die zu fassenden Beschlüsse gemacht habe (BA pag. 12.700-0040). Faktisch habe D. einen Einfluss auf die Entscheidungen gehabt, wie er das bei einem Verwaltungsratspräsidenten noch nie gesehen habe (BA pag. 12.700-0041). Dass und weshalb die Aussagen von T. nicht als besonders zuverlässig gewürdigt werden können, wurde bereits in anderem Zusammenhang dargelegt. Auch zur vorliegenden Thematik sind seine Ausführungen nicht durchgängig stringent. Im Gegensatz zu den zitierten Einlassungen gab er nämlich ebenfalls zu Protokoll, dass er das Gefühl gehabt habe, die anderen Verwaltungsratsmitglieder würden schon die richtigen Fragen stellen (BA pag. 12.700-0042; vgl. auch CAR pag. 5.200. 100).

Darüber hinaus widersprechen seine Schilderungen diametral den Aussagen von M., Mitglied des Verwaltungsrates der B. PJS und des Investitionskomitees (vgl. BA pag. 12.800-0015). In einer generellen Einschätzung bezeichnete er D. als eine sehr professionelle und solide Persönlichkeit, welcher den Verwaltungsrat geführt habe (BA pag. 12.800-0016). Hinsichtlich der Entscheidungsabläufe gab M. an, dass in der Regel das Management dem Ausschuss Vorschläge unterbreitet habe, welche anschliessend im Ausschuss diskutiert und dem Verwaltungsrat vorgelegt worden seien (BA pag. 12.800-0018). In den allermeisten Fällen habe der Investitionsausschuss die Vorschläge des Managements mit den Einzelheiten zu Investitionen oder Ergebnisse der Due Diligence angehört und dann die Chancen und Möglichkeiten an einer Sitzung diskutiert (BA pag. 12.8000036). Auch der Preis einer Transaktion sei im Allgemeinen im Investitionsausschuss besprochen worden (BA pag. 12.800-0038). Auch bezüglich der Transaktion der Aktien der K. und der Certain Rights vermutete M., dass der Vorschlag vom Management ausgegangen sei (BA pag. 12.800-0019 f.). Zudem sei auch über die Erhöhung der Beteiligung an der K. diskutiert worden (BA pag. 12.8000037). Im Protokoll der am 20. Januar 2012 abgehaltenen Sitzung des Investitionsausschusses der B. PJS wird ebenfalls erwähnt, dass der Erwerb von bis zu 14'600'000 Aktien der K. und Certain Rights diskutiert worden und beschlossen worden sei, dem Verwaltungsrat die Vornahme der Investition zu empfehlen (BA pag. 15.101-0044). Dass Beschlüsse bei der B. PJS mitunter unter dem dominierenden und überwältigenden Einfluss von D. gefasst worden wären, ergibt sich aus den Aussagen von M. nicht einmal ansatzweise. Weshalb es sich bei der Empfehlung des Investitionsausschusses vom 20. Februar 2012 und des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 21. Februar 2012 anders hätte verhalten und die Entscheidungsfindung nicht den gewohnten Gang genommen hätte sollen, bleibt unerfindlich.

5.4.4.3 Sachliche und zeitliche Verortung der Veräusserung der Aktien der K. und der Certain Rights

a) Eine hinreichende Wissensbasis bildet die Ausgangslage und die Grundvoraussetzung jeder gültigen Einwilligungserklärung. Umstritten ist in dieser Hinsicht einmal, ob den für die B. PJS handelnden Entscheidungsträgern bekannt war, dass D. als Verkäufer der Aktien der K. und der Certain Rights auftrat. Auch im Berufungsverfahren vertritt die Verteidigung der Falcon den Standpunkt, dass die Verkäuferschaft von D. bekannt gewesen sei. In ihrer Begründung setzt sie die inkriminierte Transaktion in den Gesamtzusammenhang eines übergeordneten Veräusserungsgeschäfts zwischen D. und B. PJS (CAR pag. 5.200.089). Aktenkundig ist, dass die anklagegegenständliche Transaktion zeitlich in einer Phase zu verorten ist, in welcher K. eine Kapitalerhöhung beschloss, in deren Rahmen B. PJS ihr Investitionskapital bei K. zu erhöhen beabsichtigte (BA pag. 11.101-0014). D. erhielt als bisheriger Aktionär durch die Aktienkapitalerhöhung am 9. Januar 2012 insgesamt 14'616'544 Bezugsrechte zum Erwerb von 29'233'088 neu ausgegebener Aktien der K. (BA pag. 11.101-0015). Am 16. Januar 2012 erwarb die Falcon 10'000’000 Bezugsrechte, welche sie in das Depot von D. einbuchte (BA pag. 11.101-0022 ff.). Auf Vorschlag des Investment Committee der B. PJS beschloss der Verwaltungsrat am 16. Januar 2012, 82.5 Millionen Bezugsrechte der K. zu kaufen (BA pag. 11.101-0015.). Unbestritten ist, dass B. PJS in der Folge 24'616'544 Bezugsrechte von D. erwarb (BA pag. 11.101-0017 f. und 0037 ff.). Die Übertragung der Bezugsrechte erfolgte im Rahmen eines Rights Purchase Agreement zwischen der Falcon und der G.1 Ltd. einerseits und eines Rights Purchase Agreement zwischen der G.1 Ltd. und der B. PJS andererseits, wobei beide Verträge am 17. Januar 2012 abgeschlossen wurden (BA pag. 11.101-0022 ff.). Die veräusserten Bezugsrechte wurden anschliessend am 19. Januar 2012 übertragen und die Bezahlung erfolgte noch am gleichen Tag (BA pag. 11.101-0024 f.). Auch wenn diese Transaktion über die Zwischenschaltung via G.1 Ltd. abgewickelt wurde (vgl. BA pag. 15.1010037 ff.), ist aufgrund der vorliegenden Kommunikation zwischen den involvierten Personen (BA pag. 11.101-0023; vgl. insb. BA pag. B8.300-0124 [E-Mail von R. an T. vom 16. Januar 2012]; TPF pag. 79.721.193) erstellt, dass es sich um eine Transaktion zwischen D. und B. PJS handelte. Aufgrund dessen war den involvierten Personen bei der B. PJS ebenfalls bekannt, dass D. ursprünglich 14’616'544 Bezugsrechte hielt und der Restbestand von Falcon hinzugekauft wurde (BA pag. B8.300-0124: «the rights booked in his personal account [14,614,544]» bzw. «We were asked to buy the difference of 10,000,000 rights»).

Im vorinstanzlichen Urteil werden die soeben aufgezählten Umstände im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes thematisiert und dafür als nicht wesentlich qualifiziert (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.7.3 c/aa).

b) Nach Dafürhalten der Vorinstanz bezieht sich der Verkauf der Aktien der K. und der Certain Rights auf keine vorherigen Erwerbsgeschäfte, sondern bedarf einer isolierten Betrachtung. Die Vorinstanz nimmt an, dass der Erwerb von Aktien der K. und von Certain Rights weder für die Sitzung des Investitionsausschusses vom 15. Januar 2012 noch für diejenige des Verwaltungsrates vom 16. Januar 2012 traktandiert gewesen sei (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/dd). Dass der Erwerb von Aktien der K. nach dem Kauf der Bezugsrechte jedenfalls sehr zeitnah zum Thema geworden sein muss, lässt sich anhand der E-Mail-Korrespondenz zwischen Falcon und B. PJS nachzeichnen. Besonders illustrativ ist, dass T. gegenüber R. in einer E-Mail vom 18. Januar 2012 seine Bedenken zum Ausdruck brachte, dass diese Aktien («these shares») im Hinblick auf die Einhaltung börsenrechtlicher Meldepflichten mit denjenigen von B. PJS («with B.’s») kumuliert werden müssten (BA pag. B8.300-0321). Die Falcon hält der erstinstanzlichen Würdigung ausserdem entgegen, dass bereits damals einzelne Aspekte der Certain Rights angesprochen worden seien (CAR pag. 5.200.105 f.). Die Aktenlage erlaubt in der Tat nicht den zweifelsfreien Schluss, dass nicht schon damals zumindest Diskussionen über gewisse mit der Aktienbeteiligung an der K. verbundenen Rechte geführt worden waren. So weist die Falcon mit Recht darauf hin, dass an der Sitzung des Verwaltungsrates namentlich über einen Verwaltungsratssitz bei der B. PJS gesprochen worden sei (CAR pag. 5.200.105 f.). Gemäss Sitzungsprotokoll erkundigte sich ein Verwaltungsrat ausdrücklich nach einem Sitz im Verwaltungsrat der Bank K., worauf E. über ein Treffen mit dem Verwaltungsratspräsidenten, dem CEO und dem CFO von K. berichtete und weitere Verhandlungen in Aussicht stellte (BA pag. 15.101-0251). Auch in einer anlässlich der Verwaltungsratssitzung gehaltenen Präsentation wurde vermerkt, dass K. bereit sei, der B. PJS einen Sitz im Verwaltungsrat einzuräumen, und die Absicht bestehe, dass B. PJS bei der K. durch insgesamt zwei Verwaltungsräte repräsentiert werde (BA pag. 15.101-0197 und 0251). Offenkundig sollte im Rahmen der von B. PJS beabsichtigten Erhöhung ihres Aktienbesitzes letztlich ein zusätzlicher Verwaltungsratssitz angestrebt werden. Werden die vorliegend zu behandelnden Transaktionen über die Bezugsrechte und über den Erwerb von Aktien der Certain Rights als durch eine verfolgte Gesamtstrategie zusammenhängende Unternehmungen betrachtet, wäre durchaus plausibel, dass die konkreten Schritte zwar zeitlich versetzt erfolgten, einzelne übergeordnete Themen jedoch von Anfang zur Diskussion standen. In die gleiche Richtung weisen die Aussagen von M. Dieser erwähnt unter anderem, dass der Verwaltungsratssitz bei der K. Teil eines Paktes gewesen sei (BA pag. 12.

800-0017). Ebenfalls erwähnte M. betreffend die im Januar 2012 geführten Diskussionen, dass es auch die Möglichkeit einer nicht näher umschriebenen «Zusammenarbeit» mit K. gegeben habe (BA pag. 12.800-0017). Im späteren Verlauf der Einvernahme hat M. beide Gesichtspunkte wieder aufgegriffen, und zwar nunmehr im eindeutigen Kontext mit dem Erwerb von Aktien und Certain Rights. M. erklärte, seiner Erinnerung nach sei dem Verwaltungsrat bezüglich der Certain Rights erörtert worden, dass B. PJS «gewisse Vorteile (eben diese benefits), Rechte, VR-Sitz und evtl. andere Zusammenarbeit zwischen K. und B. PJS in anderen Bereichen erhalten» solle (BA pag. 12. 800-0021).

Aufgrund dieser Erwägungen lässt sich nicht mehr mit Bestimmtheit rekonstruieren, dass mit der Transaktion über die Aktien der K. und der Certain Rights zur Ausführung und Realisierung gelangte, was bereits von Beginn weg angedacht und diskutiert worden war. So gab auch FFF. an, B. PJS und K. hätten eine strategische Beziehung gehabt, die über die Investition beim Aktienkapital hinausgegangen sei. F. & Co. sei darüber informiert worden, dass einige Geschäftsbeziehungen zwischen B. PJS und K. Immobilien sowie viele andere Tätigkeiten in Italien oder ausserhalb von Italien eingeschlossen hätten. Es hätten viele gemeinsame Pläne bestanden, namentlich von Seiten der B. PJS (BA pag. 12.5000034 ff.). An dieser Stelle sei daran erinnert, dass von B. PJS bereits ab Januar 2012 Bemühungen unternommen worden waren, die von D. gehaltenen Rechte zum Bezug von Aktien der K. käuflich zu erwerben (BA pag. 15.101-0197 und 0251).

5.4.4.4 Konkrete Kenntnisse von involvierten Personen und Gesellschaften a) Kenntnisse von T. (B.)

aa) Entgegen der Darstellung der Anklagebehörde stellen die Falcon und A. in Abrede, dass die Transaktion der Aktien der K. und der Certain Rights unabhängig von der zeitlich vorgelagerten Veräusserung der von D. gehaltenen Bezugsrechte beurteilt werde könne. Die beiden Verkäufe müssten vielmehr als «Teil eines einzigen Deals» zwischen D. und B. PJS betrachtet werden (vgl. CAR pag. 5.200.0089). Dieser Einwand verdient eine eingehende Auseinandersetzung. Aus dem geltend gemachten Sachzusammenhang könnten sich klärende Aufschlüsse ergeben bezüglich des Kenntnisstands der Organe von B. PJS zum umstrittenen Veräusserungsgeschäft, auf den es nach dem zuvor Dargelegten vorliegend gerade ankommt. So behaupten die Falcon und A. etwa, dass T. gewusst habe, dass D. der Verkäufer der Aktien der K. und der Certain Rights gewesen sei (TPF pag. 79.721.193; CAR pag. 5.200.089 f.).

Dabei wird namentlich Bezug genommen auf eine bei den Akten liegende E-Mail von R. an T. vom 16. Januar 2012. Darin wird R. von T. unter anderem mitgeteilt,

dass es beim Verkauf der Bezugsrechte durch die Falcon um die im persönlichen Konto von D. gebuchten 14'614'544 Bezugsrechte gegangen sei und dann am Markt noch 10'000'000 Bezugsrechte gekauft würden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Verkauf über die G.1 Ltd. abgewickelt werden würde und dass zu diesem Zweck die Errichtung eines Special Purpose Vehicle (SPV) geplant gewesen war (BA pag. B8.300-0124; vgl. auch TPF pag. 79.721.224; CAR pag. 5.200.179). T. war zwischen Januar 2011 und September 2012 als General Counsel bei B. PJS tätig (BA pag. 12.700-0034). Es war denn auch T., der als Zeichnungsberechtigter das Rights Purchase Agreement vom 17. Januar 2012 zwischen der G.1 Ltd. und B. PJS unterzeichnete (BA pag. 11.101-0023; BA pag. 12.700-0038 f.). In seiner Einvernahme bei der BA wurde T. gefragt, mit wem er bezüglich des Erwerbs der Bezugsrechte in Kontakt gestanden habe, worauf er angab, sich nicht mehr erinnern zu können (BA pag. 12.700-0039). Anschliessend beantwortete er die explizite Frage, ob er Kontakt mit Mitarbeitern der Falcon gestanden habe, mit einem eindeutigen «Nein» (BA pag. 12.7000039). Dass dem entgegen der Aussage von T. so war, ist durch die E-Mail von R. erstellt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme musste T. denn auch einräumen, dass es Kontakte zwischen ihm und R. von Falcon gegeben hatte (BA pag. 12.700-0043 [die entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung des Beschuldigten A. bezog sich auf die «gesamte K.-Transaktion», weshalb auch der Erwerb der Bezugsrechte mitgemeint gewesen sein dürfte]). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass T. den Inhalt der E-Mail vom 16. Januar 2012 nicht zur Kenntnis genommen hatte und nicht wusste, dass es sich beim Verkäufer der Bezugsrechte für die Aktien der K. um D. handelte.

bb) Ausgehend von dem T. zuzurechnenden Wissensstand folgern die Falcon und A., dass er zwangsläufig auch gewusst haben müsse, dass D. der Verkäufer der Aktien der K. und der Certain Rights war (CAR pag. 5.200.090; TPF pag. 79.721.193). Begründend wird zunächst darauf hingewiesen, dass gemäss dem Share Purchase Agreement zwischen B. PJS und K. vom 21. Februar 2012 vorgesehen gewesen sei, sämtliche die Vereinbarung betreffende Kommunikation an T. zuzustellen (CAR pag. 5.200. 090; vgl. BA pag. 15.101-0049 f. [«B. PJS […] Attention: General Counsel»]). Aufgrund dieser Klausel habe T. auch über das am 21. Februar 2012 zwischen B. PJS und K. abgeschlossene Amendment Agreement orientiert gewesen sein müssen, in dem die Anzahl der zu veräussernden Aktien der K. auf 14'616'544 angepasst worden sei (CAR pag. 5.200.091; BA pag. 15.101-0066 f.). Auch das Rights Assignment Agreement zwischen B. PJS und K. habe vorgesehen, dass sämtliche einschlägige Korrespondenz auch an T. adressiert werden müsse (CAR pag. 5. 200.091; BA pag. 15.101-0076 ff.). Als Fazit dieser Ausführungen hält die Falcon fest, T. habe wissen müssen, dass die B. PJS von K. insgesamt 14'616'544 Aktien erwerben würde (CAR pag. 5.200.091). In der Tat darf davon ausgegangen werden, dass T. Kenntnis von sämtlichen relevanten Vereinbarungen bezüglich des Verkaufs der Aktien von K. und der Certain Rights hatte. Gegenteiliges darf jedenfalls nicht zu Ungunsten der Falcon bzw. A. unterstellt werden. Dass ihm die Verträge zugestellt worden sind, bestätigte T. in seiner Befragung im Vorverfahren zwar nicht, schloss es aber auch nicht aus. Er gab vielmehr an, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne (BA pag. 12.700-0040). Besonderes Augenmerk richtet die Verteidigung der Falcon auf die Feststellung, T. müsse darüber informiert gewesen sein, dass im Zuge der Transaktion zwischen K. und B. PJS insgesamt 14'616'544 Aktien der K. übertragen werden sollten. Wie zutreffend vorgetragen wird (CAR pag. 5.200.091), entspricht die Anzahl zu übertragenden Aktien (14'616'544) exakt der Anzahl Bezugsrechte (14'616'544), welche B. PJS schon über die G.1 Ltd. erworben hatte. Diese Entsprechung im Quantitativen ist auffällig und erklärungsbedürftig. Es wird kaum zufällig gewesen sein, dass die zu erwerbende Anzahl Aktien genau derjenigen der zuvor erworbenen Bezugsrechte entsprach. Noch viel unwahrscheinlicher wäre, dass die zunächst gar nicht bestehende Zahlenkongruenz zufällig erst durch die nachträgliche Änderung des Vertragsgegenstandes geschaffen worden sein könnte. Vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass beide Transaktionen in kurzem zeitlichem Abstand erfolgten, erscheint durchaus plausibel, dass diese etappierten Käufe zur Verfolgung der übergeordneten Strategie der Erhöhung des Aktienbesitzes der B. PJS dienten. Dass 14'616'544 der erworbenen Bezugsrechte ursprünglich von D. stammten, war – wie dargelegt – bekannt. Die von Falcon rhetorisch gestellte Frage, wem anders als D. die Aktien der K. gehört haben sollten (CAR pag. 200.091), braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Die Berufungskammer kann es bei der Feststellung belassen, dass sich ernste Zweifel daran ergeben, dass die bei der B. PJS für die Transaktion der Aktien der K. und der Certain Rights verantwortlichen Stellen die wahre Identität des Verkäufers nicht gekannt hätten. Wird das fragliche Erwerbsgeschäft in eine Reihe mit der vorangegangenen Übertragung von Bezugsrechten gestellt, hätten die ähnliche Abwicklungsstruktur und der konkrete Vertragsgegenstand zumindest Hinweise auf die Person des eigentlichen Verkäufers geben müssen.

cc) Einen weiteren Beleg für die Gewissheit von T. bezüglich der tatsächlichen Käuferidentität erblickt die Falcon in einer E-Mail von T. an R. vom 18. Januar 2012, welche im Wortlaut wie folgt lautet: “R., I Just heard from F. that FPB is negotiating sale of approx… 14,000,000 shares in bank K. Could you please confirm that these shares are held in one of your client’s accounts and not by FPB directly? Thanks, T.” (BA pag. B8. 300-0122 f.):

Der Inhalt dieser E-Mail spricht nach Dafürhalten der Falcon dafür, dass T. genau gewusst habe, es würde sich nicht um Aktien der K. von irgendeinem Klienten,

sondern um solche von D. handeln (CAR pag. 5.200.092). Woraus sich unmittelbar aus dem Text eine solche absolute Deutung ergeben soll, liegt nicht auf der Hand. Wohl mag zutreffen, dass ein bestimmter Kontoinhaber angesprochen wird, ansonsten nicht das Wort «Kunde» («Client») in den Singular gesetzt worden wäre. Um wen es sich bei diesem Kunden handelt, geht jedoch weder namentlich noch sonst aus der E-Mail hervor. Als Indiz auf D. als Veräusserer lassen sich der Kontext der Nachricht sowie – und diesbezüglich ist der Falcon zu folgen (vgl. CAR pag. 5.200.091) – wiederum die Nennung der Anzahl der Aktien der Bank K., welche Gegenstand des thematisierten Kaufes sein sollten. Konkret angesprochen werden Verhandlungen über ungefähr 14 Millionen Aktien der Bank K., welche in einem Kundendepot bei Falcon eingelagert waren (BA pag. B8.300-0122 [«approx. 14,000,000 shares in bank K.»]). Wiewohl nicht gleichermassen exakt, wird durch diese Zahlenangabe doch erneut eine Verbindung zur Veräusserung der Bezugsrechte durch D. suggeriert. Auffällig ist zudem, dass besagte Nachricht in Fortsetzung einer von Inhalt und Datum her die Veräusserung von Bezugsrechten betreffenden E-Mail-Korrespondenz erfolgte (BA pag. B8.300-0123 f.). Insgesamt verstärkt sich der Eindruck, beim Erwerb der Aktien der K. und dem Erwerb der Bezugsrechte habe es sich um zwei zeitlich zwar versetzte, inhaltlich indessen verknüpfte Transaktionen gehandelt. Wie Falcon berechtigterweise vorbringt (CAR pag. 5.200.093), lässt die E-Mail zudem die Aussage von T. als unglaubhaft erscheinen, wonach er sich zwar an den Verkauf der Bezugsrechte, nicht aber an den Verkauf der Aktien der K. und der Certain Rights erinnern könne (vgl. BA pag. 12.700-0043). Die E-Mail spricht eindeutig von Aktien («shares») und nicht von Bezugsrechten. Es verstärkt sich der Eindruck, dass zumindest T. wusste oder mindestens hätte wissen müssen, dass D. der Verkäufer der Aktien der K. und der Certain Rights war.

b) Kenntnisse des Verwaltungsratspräsidenten von Q.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass im Kreis der bei B. PJS involvierten Personen die Kenntnis über die Identität des Verkäufers vorhanden war. Gemäss Aussagen von T. hatte er etwa an das Legal Department der Q. zu rapportieren, deren damaliger Chef NNNN. war (BA pag. 12.700-0044; vgl. auch CAR pag. 5.100.004 und 008). NNNN. war nach Angaben von T. ausserdem persönlicher Rechtsberater des Präsidenten des Verwaltungsrates der Q. (BA pag. 12.700-0044; vgl. auch CAR pag. 5.200.097; CAR pag. 5.100.004 und 008). Im Berufungsverfahren wurde seitens der BA eingewendet, dass NNNN. «Legal advisor to the Managing Director» und damit Rechtsberater von D. gewesen sei (CAR pag. 5.200.202). Aus einer von OOOO., Senior Legal Counsel von B., am 14. Juli 2016 verfassten Zusammenstellung über die Organträger und Zeichnungsberechtigungen ergibt sich, dass NNNN. im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich «Legal Advisor to the Managing Director» war (Beilage 368 zum Untersuchungsbericht von Lexperience). Weshalb diese Auskunft – wie von Falcon behauptet (CAR pag. 5.100.008) – unzutreffend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Sie widerspricht denn auch nur scheinbar den von Falcon herangezogenen Aussagen von T. Die BA hat zu Recht darauf hingewiesen (CAR pag. 5.200.202), dass sich dessen Aussage auf einen Zeitraum ab «Mai/Juni 2012» und damit auf nach der vorliegend interessierenden Transaktion erfolgte Umstrukturierungen im Rechtswesen von Q. und B. PJS bezog (BA pag. 12.700-0044). Managing Director der Q. war ab dem Jahr 2011 bis zum 21 April 2015 D. Bei dieser Ausgangslage überzeugt nicht, wenn die Falcon aus dem Wissen von T. schliessen will, dass der Präsident des Verwaltungsrates der Q. ebenfalls Bescheid über die Identität des Verkäufers der Aktien der K. und der Certain Rights gewusst habe (vgl. CAR pag. 5.200.093). Dass T. an NNNN. rapportierte und dieser seinerseits D. Bericht erstattete, trägt nicht zur Untermauerung der Sachdarstellung der Falcon bei. Indessen steht bei der Beweiswürdigung ohnehin nicht primär im Vordergrund, über welches Wissen die Entscheidungsträger bei der Q. verfügten.

c) Kenntnisse von E.

Näher einzugehen ist hingegen auf die Behauptung der Falcon, wonach auch E. gewusst haben soll, dass D. der Verkäufer der Aktien der K. und der Certain Rights gewesen sei (CAR pag. 5.200.094). Immerhin hatte E. am Beschluss des Verwaltungsrates der B. PJS vom 21. Februar 2012 bezüglich des Erwerbs der Aktien von K. und der Certain Rights mitgewirkt (BA pag. 15.101-0046) und die entsprechenden Verträge mitunterzeichnet (BA pag. 15.101-0054 f. und 0076 ff.). Als aufschlussreich erweisen sich auch in dieser Hinsicht die Kontakte zwischen den verantwortlichen Personen bei der B. PJS und Falcon, welche in der zeitlichen Abfolge zuerst den Verkauf der Bezugsrechte von D. betrafen. Dazu sagte A. aus, dass er von E. angerufen und darüber informiert worden sei, dass B. PJS die «Position Bank K.» von D. abkaufen wolle. Er habe sich anschliessend telefonisch von D. bestätigen lassen, dass eine solche Transaktion tatsächlich beabsichtigt werde. D. habe ihm bestätigt, dass er seine Bezugsrechte verkaufe und noch weitere Verhandlungen anstünden (BA pag. 13.2010016). Am 10. Januar 2012 fand eine Geschäftsleitungssitzung bei Falcon statt, in deren Verlauf A. darüber orientierte, dass die Falcon B. PJS in ihrem Vorhaben, die Beteiligung an K. zu erhöhen, unterstützen werde (BA pag. B8.3000006; vgl. auch CAR pag. 5.200.167). Am 15. Januar 2012 orientierte A. eine Reihe von Mitarbeitern der Falcon per E-Mail mit dem Betreff «CONFIDENTIAL – Bank K. Transaction – Sequence of events and next steps» namentlich darüber, dass ihm E. mitgeteilt habe, dass die B. PJS beabsichtige, ihren Aktienanteil an der K. zu erhöhen. Es sei zwischen B. PJS und D. vereinbart worden, dass B. PJS dessen Bezugsrechte kaufen würde. Die Falcon sei instruiert worden, die Bezugsrechte an G.1 Ltd. zu liefern. Zudem habe E. erwähnt, dass B. PJS die Gründung eines Special Purpose Vehicle plane, um einen Teil oder sämtliche Positionen bei der K. zusammenzufassen, und hierfür allenfalls die Unterstützung durch die Falcon benötigt werde (BA pag. 13.201-0114 f.; BA pag. B07.101.001.01.K-0121).

Aufgrund der Aussagen von A. und den übrigen erwähnten Unterlagen darf als erstellt erachtet werden, dass E. die Identität des Verkäufers der Bezugsrechte bekannt war. Ebenfalls darf zwanglos geschlossen werden, dass E. auch die Einzelheiten der beabsichtigten Transaktion und damit auch die konkrete Anzahl der von D. bereits gehaltenen sowie der am Markt von Falcon noch zu beschaffenden Anrechte zum Bezug von Aktien der B. PJS kannte. Bemerkenswert ist schliesslich, dass bereits bei Abschluss des Vertrages über die Übertragung der Bezugsrechte beabsichtigt war, die Gesamtheit der Bank K.-Positionen der B. PJS unter ein einziges Rechtskonstrukt zu stellen. In Bezug auf den Verkauf der K.-Aktien und der Certain Rights durch D. an B. PJS gab A. im Vorverfahren an, er habe am Telefon mit E. als Vertreter der Käuferschaft über die Preisvorstellungen sowie über die Struktur der Transaktion gesprochen (BA pag. 13.201-0017). Dass dieses Telefonat tatsächlich geführt wurde, lässt sich nicht widerlegen. Gestützt darauf muss zugunsten von Falcon und A. davon ausgegangen werden, dass E. wusste, dass B. PJS auch die Aktien der K. und die Certain Rights von D. erwerben würde. Weil E. im damaligen Zeitpunkt als Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrates von Falcon fungierte (vgl. BA pag. 11.101-0010), liegt zudem die Annahme nicht fern, dass er relevante Kenntnisse im Rahmen dieser Organstellung erlangte.

d) Fazit

Die in den vorangegangenen Erwägungen konkret angeführten Umstände begründen erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Anklage, wonach keiner der Entscheidungsträger bei B. PJS gewusst haben soll, dass D. der Verkäufer der Aktien der K. und der Certain Rights gewesen sei. Es muss umgekehrt vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei mehreren beteiligten Personen und Gesellschaften gerade das Gegenteil der Fall war. Es erscheint daher wenig plausibel, dass die Informationen betreffend Käuferidentität nicht auch die letztlich entscheidenden Mitglieder des Verwaltungsrates der B. PJS erreicht haben könnten und tatsächlich erreicht haben. Darüber hinaus erschiene ohnehin sonderbar, dass zwar sämtlichen involvierten Stellen und Personen der Verkäufer der Bezugsrechte bekannt war, demgegenüber aber niemand gewusst haben soll, von wem kurz darauf Aktien der K. sowie Certain Rights gekauft werden würden (vgl. CAR pag. 5.200.098). Anzufügen bleibt einerseits, dass von keiner Seite behauptet wurde, dass die Person des an den Aktien der K. und den Certain Rights wirtschaftlich ursprünglich Berechtigten nicht eruierbar gewesen wäre. Diesbezüglich bemerkt Falcon etwa zu Recht (CAR pag. 5.200. 095), dass die G.1 Ltd. als Vertragspartnerin der B. PJS über die von D. der Bank erteilte Vollmacht verfügte und folglich zwingend um dessen Identität gewusst haben musste (vgl. BA pag. B07.101.01-0001 ff.). Dass B. PJS bezüglich der Verkäuferidentität in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden wäre, wurde nicht geltend gemacht und steht ausser Diskussion. Dass D. in sämtlichen relevanten Verträgen nicht explizit als Verkäufer genannt wird, erweist sich entgegen der Ansicht der BA (CAR pag. 5.200.043) nicht verdachtserweckend, weshalb sich daraus keine beweisrelevanten Folgerungen ziehen lassen.

5.4.4.5 Nichtoffenlegung des Interessenkonflikts durch D.

a) Als weiteren massgeblichen Verdachtsgrund erachtet die Vorinstanz, dass D. seine persönlichen Interessen bei der Transaktion über die Aktien der K. und die Certain Rights nicht habe «vermerken lassen». Dadurch seien Protokollierungs- und Ausstandspflichten verletzt worden (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/dd). Die Vorinstanz folgt insofern der Darstellung in der Anklage, wonach D. seine persönlichen Interessen an diesem Geschäft hätte offenlegen, dies im Protokoll hätte vermerkt werden müssen und er bei der Beschlussfassung nicht hätte mitabstimmen dürfen (TPF pag. 79.100.020; vgl. auch CAR pag. 5.200.077 ff.; CAR pag. 5.100.008). An dieser vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung stösst sich die Falcon aus mehreren Gründen. Im Einzelnen wird vorgebracht, dass infolge Nichtvorhandenseins eines schriftlichen Protokolls nicht nachvollzogen werden könne, was an der massgebenden Sitzung des Verwaltungsrates vom 21. Februar 2012 besprochen worden bzw. ob D. damals in den Ausstand getreten sei (CAR pag. 5.200.100 ff.).

Die im fraglichen Zeitpunkt gültigen Statuten der B. PJS sehen als Grundsatz vor, dass über jede Sitzung des Verwaltungsrates ein Protokoll erstellt werden muss (Art. 28 Abs. 3 der Statuten der B. PJS [BA pag. 15.101-0273]). Die Falcon weist richtig darauf hin (CAR pag. 5.200.101), dass sich in den Akten kein Protokoll über eine Sitzung vom 21. Januar 2012 befindet. Dies erstaunt insofern, als zwei frühere Rechtsvertreter der B. PJS im Verlauf des Verfahrens in schriftlichen Eingaben jeweils angaben, dass am 21. Februar 2012 eine Sitzung des Verwaltungsrates durchgeführt worden sei (BA pag. 15.101-0016; TPF pag. 79.720. 020). Es scheint auch sonst übliche Praxis gewesen zu sein, zu treffende Entscheidungen vorgängig an Sitzungen zu besprechen (vgl. etwa die Aussagen von T. [BA pag. 12.700-0041]). So liegt bezüglich der Entscheidung des Verwaltungsrates zum Erwerb von Bezugsrechten sowohl ein schriftlicher Beschluss (BA pag. 15.101-0035; CAR pag. 5.200.138) wie auch ein schriftliches Protokoll der entsprechenden Sitzung (BA pag. 15.101-0250 ff.; CAR pag. 5.200.140 ff.; vgl. auch CAR pag. 5.200.077 ff.) vor. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die B. PJS den geltenden gesetzlichen und statutarischen Regelungen nicht die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt hätte (vgl. die in einiger Anzahl vorliegenden Sitzungsprotokolle [z.B. BA pag. 15.101-0240 ff., 0246 ff. und 0296 ff.]). Vorliegend kommt den Protokollierungsvorschriften insofern besondere Relevanz zu, als dass laut den Statuten der B. PJS bestehende Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrates protokolliert werden müssen (Art. 28 Abs. 4 der Statuten der B. PJS [BA pag. 15.101-0273 f.]).

b) Entgegen den Vorbringen der Falcon (TPF pag. 79.721.301 und 321) bedeutet die Abwesenheit von D. an der Sitzung des Investitionskomitees der B. PJS nicht ohne Weiteres, dass er beim Beschluss zum Erwerb der Aktien der K. und der Certain Rights in den Ausstand getreten wäre. Aus dem Fehlen eines Sitzungsprotokolls im Umkehrschluss zu folgern, dass keine Sitzung und daher keine Offenlegung eines Interessenkonflikts durch D. stattgefunden habe, ist indessen gleichfalls nicht überzeugend (vgl. CAR pag. 5.200.028). Dass ein solches Protokoll – wie die BA auch im Berufungsverfahren vorgetragen hat (CAR pag. 5.200.201) – «schlicht» nicht existiere, lässt sich in dieser Absolutheit keineswegs sagen. Entgegen den Vorbringen der BA (CAR pag. 5.200.201) hat sich T. zu dieser Frage gerade nicht «klar und deutlich» geäussert (vgl. BA pag. 12.700-0038). M. erklärte zwar, er habe nicht gewusst, dass D. der ursprüngliche Verkäufer der Aktien der K. und der Certain Rights gewesen sei. Wenn das damals diskutiert worden wäre, würde er das noch wissen und sich daran erinnern können (BA pag. 12.800-0024 und BA pag. 12.800-0027). Weniger bestimmt liess sich M. auf die konkrete Frage ein, ob er gewusst habe, wer hinter der K. stehe. Zur Antwort verwies er auf den ihn zuvor vorgehaltenen Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Februar 2012 und gab an, dass er das «gemäss dem vorliegenden Dokument» nicht gewusst habe (BA pag. 12.8000020). Insgesamt kann auch aus den Aussagen von M. nicht die Erkenntnis gewonnen werden, dass am 21. Februar 2012 keine Verwaltungsratssitzung stattgefunden hat. Die BA hat B. PJS im Verlauf der Untersuchung wiederholt zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert (BA pag. 15.101-0082 ff.; BA pag. 15.102-0033 f.). Doch hat B. PJS durch ihre Rechtsvertretung mitteilen lassen, dass nicht mehr alle sachbezogenen Unterlagen hätten erhältlich gemacht werden können (BA pag. 15.101-0091; vgl. TPF pag. 79.721.168).

Insofern muss von der Durchführung einer solchen Sitzung und daher auch von der Existenz eines Protokolls über die dem Beschluss vom 21. Februar 2012 vorausgegangene Sitzung des Verwaltungsrates der B. PJS ausgegangen werden. Ohne Einsicht in dieses Protokoll kann letztlich nur darüber gemutmasst werden, ob D. seine persönlichen Interessen am Verkauf der Aktien der K. und der Certain Rights offengelegt hat oder nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es ein solches Protokoll gegeben hat und dass aus diesem Dokument bezüglich der Geldwäschereivortat beweisrelevante entlastende Umstände zu ersehen gewesen wären. Weshalb es – wie von der BA geltend gemacht (CAR pag. 5.200.201) – keiner Sitzung mehr bedurft hätte, erschliesst sich nicht. Die Argumentation erscheint sodann insofern bemerkenswert, als der Erwerb von Aktien der K. und der Certain Rights in Anlehnung an die Darlegungen von Falcon und A. als Umsetzungshandlung im Rahmen der zuvor beschlossenen Beteiligungserhöhung präsentiert wird. Der Verweis der BA auf die statutarisch vorgesehene Möglichkeit von Zirkularbeschlüssen (CAR pag. 5.200.201) ist im Übrigen unbehelflich. Die einschlägige Statutenbestimmung (Art. 28 Abs. 5 der Statuten der B. PJS [BA pag. 15.101-0274]) bezieht sich erkennbar einzig auf die Art der Beschlussfassung des Verwaltungsrates, welche unter gewissen Voraussetzungen ohne vorherige Sitzung erlaubt wird. Dadurch ändert sich indessen nichts an der statutarischen Vorgabe, dass allfällige Interessenkollisionen nicht nur dem Gesamtverwaltungsrat berichtet, sondern darüber hinaus eben auch protokollarisch dokumentiert werden müssen.

5.4.4.6 Fazit

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass die verantwortlichen Organe bei der B. PJS beim Erwerb der Aktien der K. und der Certain Rights nicht gewusst hätten, dass es sich beim Verkäufer um D. handelte. Nicht nachgewiesen ist sodann, dass D. den bei ihm hinsichtlich dieses Kaufgeschäfts bestehenden Interessenkonflikt nicht deklariert hätte. Auch die These der Anklagebehörde, D. habe den Kaufentscheid des Verwaltungsrates durch seinen bestimmenden Einfluss vorgegeben, ist mit zu vielen Zweifeln behaftet und kann daher nicht belegt werden.

5.4.5 Eintritt eines Vermögensschadens bei B.

5.4.5.1 Vorinstanzliche Erwägungen und Beanstandungen im Berufungsverfahren

Laut Vorinstanz sei der B. PJS ein Vermögensschaden von EUR 148'332'801.00 entstanden, weil D. ihr pflichtwidrig seine privat gehaltenen Aktien der K. sowie die Certain Rights zu einem offensichtlich überhöhten Preis veräussert und sich B. PJS im Gegenzug mit Darlehensvertrag vom 26. März 2012 zur Rückzahlung des Kaufpreises an B. Sarl verpflichtet habe. Einem daherigen Einwand von A. hält die Vorinstanz entgegen, dass nicht wesentlich sei, ob der Schaden beim Tochterunternehmen B. PJS oder beim Mutterunternehmen B. PJS zu verorten sei, weil D. seine gesetzlichen und statutarischen Pflichten gegenüber beiden Gesellschaften verletzt habe (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 dd/c).

Die Falcon bestreitet im Berufungsverfahren weiterhin das Vorliegen eines massgeblichen Vermögensschadens. Zur Begründung macht sie geltend, dass der ehemaligen Privatklägerin unmöglich ein Schaden entstanden sein könne, wenn sie freiwillig bereit gewesen sei, für blosse Optionen mehrere Millionen zu bezahlen. Die im Vorverfahren befragten T. und M. hätten keine sachdienlichen Angaben zum angeblichen Schaden machen können. M. sei sich offensichtlich gar nicht sicher gewesen, ob denn überhaupt ein Schaden eingetreten sei. Es seien von der BA auch keinerlei Abklärungen zum Schaden getätigt worden. Es sei bis heute unklar, ob die Certain Rights tatsächlich komplett wertlos bzw. wie diese vor und nach dem Kauf intern bewertet worden seien. Unklar sei auch, weshalb zur Deckung eines angeblichen Schadens auf den zu diesem Zweck eingerichteten Escrow-Account zurückgegriffen worden sei. Zudem hätten sich die Certain Rights teilweise materialisiert. Es sei aktenkundig, dass im April 2012 vermeldet worden sei, dass die B. PJS künftig zwei Sitze im Verwaltungsrat einnehmen werde. Es sei naheliegend, dass B. PJS den weiteren Verwaltungsratssitz nur dank der erworbenen Certain Rights erhalten habe. Im Übrigen seien Käufer und Verkäufer in der Preisbestimmung frei und könnten sich auch auf einen Preis einigen, der über oder unter dem tatsächlichen Wert des Kaufgegenstandes liege. Im vorliegenden Fall seien sich die Parteien über den Preis einig gewesen. An der Rechtmässigkeit dieses Geschäfts ändere nichts, dass die Certain Rights D. gehört hätten (CAR pag. 5.200.108 ff.).

5.4.5.2 Eröffnung des Strafverfahrens und Untätigkeit der B.

Keines der im Zusammenhang mit dem umstrittenen Erwerb von Aktien der K. und der Certain Rights geführten Strafverfahren war je aufgrund einer Strafanzeige der B. PJS eröffnet worden (vgl. TPF pag. 79.721.166; CAR pag. 5.200.092). Ursprünglich informierte die BA die B. PJS im gegen D. geführten Strafverfahren (SV.17.0335) mit Schreiben vom 3. März 2017 über die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen D. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. Sie informierte, dass in diesem Zusammenhang eine Schädigung der B. PJS vermutet werde (BA pag. 15.101-0003 f.). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 konstituierte sich B. PJS in der Folge im gegen D. geführten Strafverfahren als Privatklägerin und machte einen Schaden von EUR 133 Millionen geltend (BA pag. 15.101-0013 ff.). Im vorliegenden Strafverfahren hatte sich B. PJS mit Eingabe vom 9. Mai 2019 als Privatklägerin (Strafklägerin) konstituiert (BA pag. 15.102-0101). Zwischen der angeblich von D. begangenen Straftat und der Geltendmachung eines dadurch erlittenen Schadens lagen damit mehr als fünf Jahre. Das ist ein angesichts der beträchtlichen Schadenshöhe ein ungewöhnlich langer Zeitraum, in welchem B. PJS von der Durchsetzung allfälliger Geschädigtenansprüche freiwillig absah. Ob es ohne die Kontaktaufnahme durch die BA überhaupt je zu einer Involvierung der B. PJS in vorliegender Sache gekommen wäre, mag dahin gestellt bleiben. Die lange Untätigkeit erscheint erklärungsbedürftig. Die Vorinstanz bemerkt, dass D. auch nach der fraglichen Transaktion noch während rund dreier Jahre seine strategische Positionierung in der Q. und bei B. PJS habe aufrechterhalten können, womit er das Verhalten der B. PJS habe steuern und eine Strafanzeige habe «unterdrücken» können (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 dd/c; vgl. auch CAR pag. 5.200.044). Dabei handelt es sich letztlich um eine blosse Spekulation, die aktenmässig keine Stütze findet.

Diese Begründung überzeugt sodann auch deshalb nicht, weil D. im August 2015 und damit immer noch lange vor der Konstituierung der B. PJS von sämtlichen Funktionen bei der Q. und bei B. PJS enthoben wurde (Beilage 368 zum Untersuchungsbericht von Lexperience vom 18. Juli 2016). Dazu bemerkt die Vorinstanz, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass nach einem Wechsel in der Führungsetage «Altlasten/Ungereimtheiten» bzw. begangene Straftaten innerhalb einer Gesellschaft nicht umgehend erkannt würden, vor allem bei einer «unorganisierten Gesellschaft» (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 dd/c). Dass es sich so verhalten haben könnte, ist wiederum durch nichts belegt. Dagegen spricht sodann auch, dass B. PJS gemäss unbestrittener Argumentation der Verteidigung von A. bereits am 19. Mai 2016 an die BA gewandt hatte, um in dem gegen D. geführten Strafverfahren ihre Schadenersatzforderungen anzumelden (TPF pag. 79.721.167). Von daher gesehen vermag auch nicht zu überzeugen, wenn die BA auf regelmässige Fluktuationen beim Führungspersonal der B. PJS sowie deren relativ kurze Wirkungsdauer verweist (CAR pag. 5.200.044).

5.4.5.3 Entdeckung und Umfang des angeblichen Vermögensschadens

Im Rahmen der Berufungsverfahren vertrat die BA durchgehend die Ansicht, dass ein späteres Bemerken des eingetretenen Schadens durch B. PJS nicht erstaune. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass Manipulationen in grossen Gesellschaften erst Jahre später ans Licht kämen. Im Weiteren könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass den Verbindungen von B. PJS zu «1MDB» prioritär nachgegangen worden sei (CAR pag. 5.200.044 f.). In aller Grundsätzlichkeit ist dazu zunächst festzuhalten, dass sich die B. PJS im gesamten Verfahren nie dazu hat vernehmen lassen, in welchem Zeitpunkt und durch welche Personen oder Stellen und auf welche Art und Weise der mutmassliche Schaden entdeckt worden sein soll. Das weitere Schicksal der erworbenen Certain Rights blieb ebenfalls im Unklaren. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass und inwiefern die B. PJS wenigstens versucht hätte, die Certain Rights zu materialisieren. Überdies vermochten selbst wichtige Entscheidungsträger selbst nach der Behauptung eines Vermögensschadens nicht plausibel zu erklären, worin dieser konkret bestanden hätte. So wurde M. anlässlich seiner Einvernahme gefragt, ob B. PJS mit dem Kauf der 14'616'544 Aktien der K. und der Certain Rights ein Schaden entstanden sei. Darauf antwortete er nicht, verwies auf die Komplexität der Fragestellung und ersuchte um eine konkretere Formulierung der Frage (BA pag. 12.800-0037). In Anbetracht der Geschäftserfahrung und seiner Mitwirkung bei den Entscheidungen zum Erwerb von Aktien der K. und der Certain Rights erscheint es allzu wohlwollend, wenn die BA ihm zugutehalten will, die Frage tatsächlich nicht verstanden zu haben (CAR pag. 5.200.044). Zur Umschreibung des allfälligen Vermögensschadens hätte es an sich genügt, auf die Wertlosigkeit der für über Hundert Millionen erworbenen Certain Rights hinzuweisen. Es handelte sich auch nicht um eine Straftat, die mutmasslich von mehreren Personen über Jahre hinweg verübt worden wäre. Insofern hinkt der von der BA bemühte Vergleich mit Wirtschaftsverbrechen weit grösseren Ausmasses (BA pag. 5.200.044). Schliesslich liegen keine Buchhaltungsunterlagen oder Jahresabschlüsse der angeblich betroffenen Gesellschaften vor, welche Aufschluss über einen erlittenen Vermögensschaden geben könnten (vgl. CAR pag. 5.200.083). Welche Bewandtnis es letztlich mit dem umstrittenen Escrow-Account gehabt hat (TPF pag. 79.721.334 f.; CAR pag. 5.200.109 und 045; vgl. auch TPF pag. 79.521.046), braucht nicht erörtert zu werden. Es ist jedoch auch in dieser Hinsicht festzuhalten, dass sich aus den Akten keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seitens B. PJS zumindest Bestrebungen unternommen worden wären, sich schadlos zu halten.

5.4.5.4 Fazit

Nach den obigen Ausführungen gesellen sich zu den bezüglich anderer Sachverhaltselemente festgestellten Unklarheiten nicht nur unwesentliche Ungereimtheiten bezüglich des tatsächlichen Schadenseintritts. Es lässt sich mithin nicht rechtsgenüglich erstellen, dass einer der B.-Gesellschaften tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden wäre.

5.5 Ergebnis der Beweiswürdigung

Zusammenfassend betrachtet ergeben die vorhandenen Beweismittel kein stimmiges Gesamtbild über die Vorgänge und Begleitumstände der als Geldwäschereivortat angeklagten Veräusserung von Aktien der K. und von Certain Rights durch D. Mehrere zentrale Sachverhaltsfragen lassen sich nicht eindeutig klären und damit nicht rechtsgenüglich nachweisen. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass seitens der B. PJS keine Kenntnis über die Identität von D. als Verkäufer der Aktien der K. und der Certain Rights vorhanden war. Nicht zweifelsfrei festzustellen ist sodann, ob und inwiefern im Vorfeld der Transaktion eine Bewertung der Certain Rights vorgenommen worden ist. Die Frage, ob die veräusserten Certain Rights tatsächlich keinerlei Wert aufwiesen, ist nicht abschliessend beantwortbar. Schliesslich lässt sich auch nicht erstellen, dass die B. PJS tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten hat. Bei objektiver Würdigung verbleiben erhebliche und nicht überwindbare Zweifel daran, dass die anklagegegenständlichen Vermögenswerte durch D. deliktisch erlangt worden sind. Die Aktenlage lässt keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf eine verbrecherische Herkunft der Gelder zu. Im Übrigen erweist sich die von der Vorinstanz verfolgte Begründungslinie, die D. zum Vortäter des angeklagten Geldwäschereidelikts (und sachlogisch zum Anlasstäter im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Strafbarkeit des Unternehmens) macht bzw. «verurteilt», ohne dass dieser im Verlauf des Strafverfahrens je Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den ihn belastenden Elementen zu äussern, als prozessrechtlich höchst problematisch.

Der Nachweis einer geldwäschereirelevanten Vortat ist mithin nicht erbracht. Demnach entfällt der Vorwurf der Anklage an den Beschuldigten A., wonach er mit der Durchführung der Transaktionen Geldwäscherei betrieben habe. Durch die zurückhaltende Würdigung der Beweismittel nimmt die Berufungskammer für sich in Anspruch, dem Fehlen massgeblicher Sachverhaltsabklärungen wie den Einvernahmen von D. und E. angemessen Rechnung getragen zu haben, ohne damit gleichzeitig die Anforderungen an den Beweis einer Geldwäschereivortat zu überspannen. Infolge Beweislosigkeit hinsichtlich einer geldwäschereirelevanten Vortat sind eingehende Erörterungen zu den von den Parteien im Übrigen aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht mehr notwendig. Insbesondere entfällt auch die für die Begründung einer Strafbarkeit des Unternehmens vorausgesetzte Anlasstat. Betreffend die Würdigung des subjektiven Tatgeschehens beim Beschuldigten kann vorab auf die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.7.1 bis E. 2.4.8) verwiesen werden. Angesichts der angeführten Unklarheiten betreffend die Beschlussfassung bei der B. PJS sowie hinsichtlich der Bewertung und Werthaltigkeit der Certain Rights fehlt es erst recht an einer eindeutigen Tatsachengrundlage für die Annahme eines massgeblichen Tatvorsatzes. Der Anklagesachverhalt ist betreffend den Beschuldigten A. auch bezüglich der subjektiven Belange nicht rechtsgenügend erstellt.

6. Rechtliche Eventualbegründung bezüglich der Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 StGB)

Im Rahmen einer Eventualerwägung soll nachfolgend in der gebotenen Kürze dargelegt werden, weshalb bezüglich der Falcon auch unter der Annahme einer von D. zu verantwortenden Geldwäschereivortat und einer Anlasstat ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vorinstanz erwägt, dass es sich bei D. als Eigentümervertreter um ein inoffizielles bzw. faktisches Organ der Falcon gehandelt habe und dass die Geldwäscherei im Zusammenhang mit dessen Stellung gestanden habe, weshalb die Geldwäscherei ohne Weiteres als im Unternehmen begangen zu betrachten sei (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 3.4.2.1). Auf diese im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht bestrittene (vgl. TPF pag. 79.721.374), im Berufungsverfahren jedoch beanstandete (CAR pag. 5.200.116 f.; vgl. relativierend wiederum CAR pag. 5.200.118) Beurteilung ist nicht weiter einzugehen. In ihren weiterführenden Erwägungen hält die Vorinstanz fest, dass die Transaktionen von D. als in geschäftlicher Verrichtung vorgenommen gälten und vom Unternehmenszweck gedeckt seien. Obwohl die Aktivitäten von D. illegal gewesen seien, lägen sie nichtsdestotrotz im Rahmen des Unternehmenszwecks, weil gerade illegale, mit dem legalen Zweck des Unternehmens in funktionalem Zusammenhang stehende Aktivitäten erfasst sein sollten (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 3.4.2.2).

Dieser rechtlichen Argumentation könnte sich die Berufungskammer selbst unter Zugrundelegung eines eine relevante Anlasstat begründenden Sachverhalts nicht anschliessen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Anlasstäter «in Ausübung geschäftlicher Verrichtung» gehandelt hat. Gemeint ist damit, dass der Anlasstäter im Rahmen der Aufgaben gehandelt haben muss, die er gemäss ausdrücklichen oder konkludenten Verträgen oder gewohnheitsmässig für das Unternehmen erfüllt (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Das Desorganisationsdelikt in Finanzdienstleistungsunternehmen, SZW 6/2022, 572, 576). Die Wendung «in Ausübung geschäftlicher Verrichtung» schränkt von seinem Sinngehalt die potentiellen Kontexte ein, in welchem eine relevante Anlasstat begangen werden kann (NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 56). Die blosse Zugehörigkeit des Anlasstäters zu einem Unternehmen genügt indessen nicht. Die Anlasstat muss einen funktionalen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufweisen (FORSTER, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens, 2006, S. 191; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 56 mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen). Für die strafrechtliche Einordnung einer von D. begangenen Anlasstat ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die ihm angelastete Geldwäschereitat nicht im Rahmen seiner Organstellung begangen worden sein kann. Die von der Anklage inkriminierten Transaktionen betrafen allesamt Vermögenswerte, die wirtschaftlich und rechtlich D. zuzurechnen waren. Die Abbuchungen und Überweisungen erfolgten von Kontobeziehungen aus, die entweder auf D. lauteten oder deren wirtschaftlich berechtigte Person er war. Ausserdem erfolgten sie in Ausführung der von D. erteilten Instruktionen. Es bestehen insofern erhebliche Zweifel, ob D. – wie von der Anklageschrift suggeriert (vgl. TPF pag. 79.100.003) – als Vertreter der Eigentümerschaft und der damit faktischen Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Oberleitung der Falcon gehandelt hat. Vielmehr handelte er nicht als Organ der Falcon, sondern als deren Kunde. Das Gegenteil lässt sich aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht beweisen. Dass D. gleichzeitig als Vertreter der Falcon tätig geworden wäre, behauptet auch die Anklage nicht. Die Aktivitäten als Kunde einer Bank legen keinen für die Annahme einer Unternehmensstrafbarkeit relevanten Kontext zur Unternehmenstätigkeit. Ist D. der Falcon als Kunde begegnet, hat er nicht «in Ausübung geschäftlicher Verrichtung» gehandelt. Am Gesagten würde sich nichts ändern, wenn die von D. veranlassten Vermögenstransfers tatsächlich «illegal» gewesen wären. Es ist nicht Zweck der Strafbestimmung von Art. 102 StGB, das betroffene Unternehmen für alle von ihren Kunden begangenen Delikte strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift würde in diesem Sinne uferlos. Zudem ergäbe sich eine reine Kausalhaftung, welche vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei (BGE 142 IV 337 E. 4.1; NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 56; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 102 StGB N. 8). Dies wäre – worauf die Falcon zutreffend hinweist (CAR pag. 5.100.007) – gleichsam der Fall, wenn A. mit der BA (CAR pag. 5.200.071) als Tatmittler betrachtet würde und seine Handlungen D. angerechnet würden.

7. Fazit zum Schuldpunkt

A. ist folglich vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Zeitraum des Tatvorwurfs vom 16. Januar 2012 bis 10. Februar 2016 [AKZ 1.1]) und die Falcon vom Vorwurf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Zeitraum des Tatvorwurfs von Februar 2012 bis Februar 2016 [AKZ 1.2]) freizusprechen.

B) ERSATZFORDERUNG

Nachdem sowohl A. wie auch Falcon mit vorliegendem Berufungsurteil von den gegen sie erhobenen Anklagevorwürfen freizusprechen sind, mangelt es von Vornherein an einer rechtlichen Grundlage für die Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung, weshalb von der Begründung von Ersatzforderungen zugunsten der Staatskasse abzusehen ist.

C) BESCHLAGNAHMTE GEGENSTÄNDE

Während des Vorverfahrens stellte die Bundesanwaltschaft am 25. August 2018 am Sitz der Falcon diverse Datenträger sicher und veranlasste bei der Bundeskriminalpolizei eine forensische Datensicherung (BA pag. 8.300-0008 ff.; BA pag. 10.100-0005 ff.). Mit Verfügung vom 28. August 2018 beschlagnahmte die BA die forensisch gesicherten Daten (BA pag. 8.300-0020 ff.), wobei die elektronischen Dokumente ausgedruckt und zu den Akten genommen wurden (vgl. BA pag. B8.300-0001 bis 0387). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Beantragte die BA, es seien die ausgedruckten Unterlagen bei den Akten zu belassen und die vorgenommenen forensischen Datensicherungen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils löschen zu lassen (TPF pag. 79.721.106). Seitens der übrigen Verfahrensbeteiligten wurde dagegen nicht opponiert (vgl. TPF pag. 79.721.162 und 409). Im vorinstanzlichen Urteil wurde entschieden, die beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände bei den Akten zu belassen (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 5.1 und Dispositiv-Ziffer V.). Über das Schicksal der forensisch gesicherten Daten äussert sich die vorinstanzliche Erkenntnis nicht. Im Berufungsverfahren wurde die Thematik von keiner Seite mehr aufgegriffen. Mit der forensischen Datensicherung ist gemäss dem von der BA ursprünglich gestellten Antrag zu verfahren. Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. August 2018 beschlagnahmten und von der Bundeskriminalpolizei (Kommissariat Ermittlungen IT) forensisch gesicherten elektronischen Daten (aufgeführt in Ziffer 4.1 der Anklageschrift) sind folglich nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

D) HANDELSREGISTERSPERRE

Im vorinstanzlichen Urteil wurde die bereits zuvor beschlossene Handelsregistersperre (Beschluss der Strafkammer vom 12. April 2021 [vgl. TPF pag. 79.256.

001 ff.]) betreffend Falcon aufrechterhalten (Urteil SK.2020.21 E. 11 und Dispositiv-Ziffer VI). Mit dem vorliegenden Freispruch entfällt auch die Grundlage für die Handelsregistersperre. Die mit Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 12. April 2021 angeordnete Handelsregistersperre betreffend die Falcon Private AG ist per Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils aufzuheben.

E) KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN

1. Kostenregelung

1.1 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1.1 Die Vorinstanz auferlegte die im Vorverfahren und für ihr Gerichtsverfahren angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 63'606.80 (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 6.1.4)

zu zwei Dritteln der für schuldig befundenen Falcon und zu einem Drittel dem freigesprochenen, jedoch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO für kostenpflichtig erklärten Beschuldigten A. (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 6.3).

1.1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Kommt es – wie vorliegend – zu einem Freispruch, kann als Rechtsgrundlage für eine Kostenauferlegung einzig Art. 426 Abs. 2 StPO herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen; Urteile BGer 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGE 120 Ia 147 E. 3b; BGE 119 Ia 332 E. 1b; je mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_1314/2016 / 6B_1318/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 9.2). Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile BGer 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.2; 6B_734/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat Ausnahmecharakter (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile BGer 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen)

1.1.3 A. und Falcon sind für die ihnen zur Last gelegten Anklagesachverhalte strafrechtlich nicht zur Rechenschaft zu ziehen. Während sich der Vorinstanz die Frage bezüglich Falcon naturgemäss nicht stellte, erachtete sie bezüglich A. die Voraussetzungen für die auf Art. 426 Abs. 2 StPO gestützte Kostenauflage als erfüllt. Zusammenfassend wirft die Vorinstanz dem Beschuldigten A. vor, die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht zu haben, indem er beim Eingang der EUR 61 Millionen auf die risikobehaftete Nummerngeschäftsbeziehung keine dokumentierte Plausibilisierung vorgenommen bzw. bei den anschliessenden Abbuchungen den Verwendungszweck weder angemessen abgeklärt noch dokumentiert habe. Wäre A. seinen Pflichten ordnungsgemäss nachgekommen, so wäre kein Verdacht auf eine Mittäterschaft aufgekommen und es wäre somit kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 6.2.3 – E. 6.2.5). Nach Ansicht des Beschuldigten A. hat die Vorinstanz mit ihrem Kostenentscheid Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt. Als widersprüchlich kritisiert A. die vorinstanzliche Entscheidbegründung insofern, als ihm im Zusammenhang mit der Kostenauflage vorgeworfen werde, ungeachtet von Anhaltspunkten für Geldwäschereihandlungen keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen zu haben, obschon ihm in der Sache attestiert werde, nicht eventualvorsätzlich gehandelt zu haben, weil es gerade keine Anzeichen für Geldwäscherei gegeben habe. Bestritten werde sodann, dass er zusätzliche Abklärungen hätte vornehmen müssen. Einerseits sei es nicht seine Aufgabe gewesen, solche Abklärungen zu treffen. Andererseits habe er gewusst, dass es sich bei dem Betrag von EUR 61 Millionen um den Erlös aus dem Verkauf der Aktien der K. gehandelt habe, der von der B. Sarl bezahlt worden sei. Die von der Vorinstanz angeführte Abwicklung der Transaktion über ein P.-Konto sei auf Anordnung der B. Sarl erfolgt und könne unter dem Kostenpunkt nicht ihm angelastet werden. Als nicht nachvollziehbar bezeichnet A. sodann die vorinstanzliche Erwägung, wonach seine angeblichen Pflichtverletzungen zum vorliegenden Strafverfahren geführt hätten. Es sei völlig unklar, gestützt worauf und weshalb ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Es sei einzig auffallend, dass bereits in der Eröffnungsverfügung behauptet werde, dass er Kenntnis von einer Vortat gehabt habe, und dies, obwohl ihm nie der Vorwurf derselben gemacht worden sei und die BA bis heute nicht erklärt habe, weshalb er von dieser Vortat hätte Kenntnis haben sollen. Die Einleitung des Strafverfahrens habe jedenfalls nicht auf Unterlagen basiert, welche die Unterlassung von angeblich notwendigen Abklärungen belegen würden. Die Eröffnung des Strafverfahrens sei daher unabhängig von der Frage erfolgt, ob er angeblich notwendige Abklärungen vorgenommen habe oder nicht. Dass er das Strafverfahren erschwert habe, werde zu Recht von niemandem behauptet. Die vorinstanzliche Kostenauflage sei schliesslich auch deshalb unzulässig, weil sich aus dem Text im vorinstanzlichen Urteil zur Kostenauflage eine gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verpönte strafrechtliche Missbilligung ergebe. Insgesamt sei – so die Schlussfolgerung des Beschuldigten A. – kein widerrechtliches Verhalten seinerseits ersichtlich, das die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gebildet habe (CAR pag. 5.200.186 ff.).

1.1.4 Der Einwand des Beschuldigten A. gegen die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist begründet. Die dem Beschuldigten diesbezüglich angekreideten Verfehlungen sind weder tatsächlich bewiesen noch anerkannt. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise fehlt es vorliegend zudem an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen den von der Vorinstanz als normwidrig eingestuften Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss – wie gesagt (vgl. Erwägung II.E.1.1.1 hiervor) – ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. mit Hinweisen). Was sich A. unter dem Gesichtspunkt der Geldwäschereibekämpfung allenfalls vorzuwerfen lassen hätte, musste nicht unweigerlich eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche nach sich ziehen. Wie A. zutreffend vorbringen liess (CAR pag. 5.200.190), wurde das Strafverfahren nicht eingeleitet, weil er im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gegen irgendwelche Normen aus dem Bereich der Geldwäschereibekämpfung (z.B. Art. 7 GwG; Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA) verstossen haben soll.

Im Vordergrund der strafrechtlichen Aufarbeitung stand vielmehr der Verdacht, A. habe um die vermeintlich kriminelle Herkunft der Vermögenswerte aus einer schweren Straftat gewusst. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Strafuntersuchung durchzuführen sei, ist anhand des Wissensstandes der Strafbehörden im Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrensschritte zu betrachten (Urteil BGer 6B_1314/2016/6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.3). Dass A. im Zusammenhang mit den hier interessierenden Geschäftsbeziehungen allenfalls Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei missachtet haben könnte, war den Strafbehörden bei der Verfahrenseröffnung wegen Geldwäscherei nicht bekannt.

Das Strafverfahren wurde durch die in vorangegangenen Strafuntersuchungen von der BA gewonnenen Erkenntnisse veranlasst. Dies ist dem Beschuldigten A. weder straf- noch zivilrechtlich vorwerfbar. Auf dieses dem Beschuldigten A. als zivilrechtlich schuldhaft vorgeworfene Verhalten braucht nicht abschliessend eingegangen zu werden, da ein solches nach dem Dargelegten ohnehin nicht kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung gewesen wäre. Daher kann dahingestellt bleiben, ob es Grund und Anlass zu erhöhter Sorgfalt und Achtsamkeit gegeben hat. Soweit die Vorinstanz im Kontext der angeblich unterlassenen Abklärungen und Dokumentationen auf verschiedene Anhaltspunkte für Geldwäscherei hinweist (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 6.2.3.1 [risikobehaftete Transaktion über ein P.Konto; Verwendung eines Nummernkontos; unplausible und wirtschaftlich unsinnige Transaktion] und E. 6.2.3.2 [Verwendung von Vermögenswerten entgegen dem ursprünglichen Zweck; Dringlichkeit bestimmter Transaktionen]), wird nach dem massgebenden Eindruck des juristischen Laien mindesten der Verdacht angedeutet, A. könnte sich doch strafbar gemacht haben. Ähnliches gilt für die vorinstanzliche Erwägung, wonach kein Verdacht auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten A. «aufgekommen» wäre, wenn dieser seinen Pflichten ordnungsgemäss nachgekommen wäre (Urteil SK.2020.21 E. 6.2.5). Mit solchen Ausführungen darf die Kostenauflage bei Freispruch nicht begründet werden. Dass A. in anderer Weise rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte, legen weder die Vorinstanz noch die BA dar, noch ist dies sonst irgendwie ersichtlich. Ein adäquat kausales zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten A., welches eine Auflage der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Aus den gleichen Gründen entfällt schliesslich eine Kostentragungspflicht der im Rechtsmittelzug nunmehr ebenfalls freigesprochenen Falcon.

1.1.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage bei Freispruch weder bei A. noch bei Falcon erfüllt. Daher haben die gesamten Kosten

des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss zulasten der Staatskasse zu gehen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 428 Abs. 1 StPO).

1.2 Kosten des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis; 6B_1015/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Falcon mit ihrer Berufung und A. mit seiner Anschlussberufung obsiegen im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die BA mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher vom Staat zu tragen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen) festzusetzen.

2. Entschädigungsregelung

2.1 Anspruch und Bemessungsgrundlagen

2.1.1 Die Entschädigungsfolgen sind für jeden Verfahrensabschnitt separat zu regeln (Urteile BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.6; 6B_680/2019 vom 27. September 2019 E. 2.2). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aufwendung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Freiheit, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Ansprüche sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil BGer 6B_1473/2019 vom 13. August 2020 E. 1.1.1).

Nachdem A. und Falcon mit vorliegendem Berufungsurteil von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen werden und eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist, haben sie beide je Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 170 E. 3.2.2; Urteile BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4; 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Gründe im Sinne von Art. 430 StPO für eine Reduktion der für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren auszurichtenden Entschädigungen liegen nicht vor. Unter die betreffend die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ins Auge gefasste Entschädigung fallen insbesondere die der beschuldigten Person für eine Verteidigung ihrer Wahl angefallenen Auslagen (BGE 139 IV 241 E. 1; Urteile BGer 6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3; 6B_403/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einem Beschuldigten in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar (vgl. Urteil BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1). Unbestrittenermassen waren A. und Falcon berechtigt, für die vorliegende Strafsache eine Verteidigung beizuziehen.

2.1.2 Die Entschädigung der beigezogenen Verteidigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei FäIlen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.5 vom 17. September 2021 E. 2.2.1.2; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.38 vom 18. Dezember 2020 E. 8.2.2; vgl. auch BGE 142 IV 163 E. 3.1; Urteil BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.00 (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. 6.2.3; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. 8.2.3; Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2018.19 vom 18. Dezember 2018 E. 3; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; vgl. auch Urteil BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1).

Die beiden Verteidigungen berechnen die vorgetragenen Entschädigungsansprüche auf der Grundlage eines Stundenansatzes zwischen Fr. 300.00 und Fr. 400.00 für die anwaltliche Arbeitszeit (TPF pag. 79.721.444 ff.; TPF pag. 79.721.411; CAR pag. 5.200.147 ff. und 194 ff.). Umfang und Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Straffalls rechtfertigen eine Erhöhung des üblicherweise zur Anwendung gebrachten Stundenansatzes, wenn auch nicht in dem von den Verteidigungen gewünschten Ausmass. Als angemessen erweist sich vorliegend – abweichend vom praxisgemässen Standard von Fr. 230.00 – ein Stundenansatz von Fr. 250.00. Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BGE 142 IV 45 E. 2.1; BGE 138 IV 203 E. 2.3.4; Urteil BGer vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Entschädigt werden nur jene Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig waren (vgl. Urteil BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; BGE 141 I 124 E. 3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile BGer 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2016 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).

2.2 Entschädigungsansprüche der Falcon

2.2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

2.2.1.1 Die Verteidigung der Falcon weist für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren Aufwendungen von 1'127.85 Stunden aus (TPF pag. 79.721.444 ff.;

CAR pag. 5.200.147). Von den aufgeführten Aufwänden betreffen einige die von Falcon angestrengten Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Dies trifft einerseits auf die mit Honorarnote vom 11. Mai 2021 deklarierten Aufwände von insgesamt 14.7 Stunden in der Zeit zwischen dem 14. April 2021 und dem 26. April 2021 («Position 357: 14.04.2021 Prüfung von Entscheiden 1.50 h» / «Position 358: 16.04.2021 Teilnahme an Conference Call und Nachbearbeitung 1.30 h» / «Position 359: 19.04.2021 Verschiedene Telefongespräche und E-Mails und Prüfung von zwei Verfügungen 1.50 h» / «Position 360: 26.04.2021 Überarbeitung Beschwerden, E-Mails und Conference Calls 10.4h» [TPF pag. 79.721.457]) zu. Anzuführen sind zudem in der am 13. Juni 2023 eingereichten Leistungsübersicht enthaltenen Aufwendungen von 8.1 Stunden («Position 12: 12.04.2022 Vernehmlassung Gegenstandslosigkeit Beschwerde betr. Handelsregistersperre 3.20 h» / «Position 13: 12.04.2022 Vernehmlassung Gegenstandslosigkeit Beschwerde betr. Rechtshilfeersuchen 2.80 h» / «Position 14: 12.04.2022 Aktenstudium Stellungnahme zur Beschwerde und Telefonat mit Dritten und E-Mails 0.80 h» / «Position 15: 13.04.2022 Telefonat mit Klient und Telefonat mit RA QQQQ. 0.50 h» / «Position 16: 19.04.2022 Überarbeitung Stellungnahme und E-Mail und Telefonat mit Klient 0.50 h» / «Position 18: 25.04.2022 Prüfung von Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren und E-Mail an Klient 0.30 h» [CAR pag. 5.200.147; vgl. auch TPF pag. 2.201.005 und 014]). Für die Aufwendungen der Verteidigung im Beschwerdeverfahren BB.2021.109 wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zugesprochen [CAR pag. 5.200. 147]).

Für das Beschwerdeverfahren BB.2021.110 wurde der Falcon hingegen infolge Unterliegens keine Entschädigung zuerkannt (CAR pag. 2.201.016). Die Verteidigung oder die Falcon hätte die beiden Rechtsmittelentscheide der Beschwerdekammer anfechten müssen, wenn sie die Honorierung als ungenügend erachtet hätte oder aber überhaupt eine Entschädigung für ihre Bemühungen in dortiger Sache hätte durchsetzen wollen. Das hat sie jedoch nicht getan. Im Rahmen der Festsetzung der Parteientschädigung im Hauptsacheverfahren lässt sich nicht nachträglich eine höhere oder zusätzliche Entschädigung erwirken. Die für die beiden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 22.8 Stunden (14.7 Stunden [TPF pag. 79.721.457] + 8.1 Stunden [CAR pag. 5.200.147]) sind klar nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. In Berücksichtigung dessen macht der von der Verteidigung in Rechnung gestellte Aufwand immer noch 1'105.05 Stunden aus (1'099.30 Stunden [TPF pag. 79.721.444 ff.] + 28.55 Stunden [CAR pag. 5.200.147 Positionen 1-20] –

22.8 Stunden). Hinzuzurechnen sind die Aufwendungen der Verteidigung für die Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, welche sich insgesamt auf

58.5 Stunden (TPF pag. 79.720.005 und TPF pag. 79.720.013 [Verhandlungstag vom 27. September 2021]; 013; 015 [Verhandlungstag vom 28. September

2021]; TPF 016 und 019 [Verhandlungstag vom 29. September 2021]; und 024 [Verhandlungstag vom 30. September 2021]) belaufen. Für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung und die Nachbesprechung mit der Klientschaft fakturiert die Verteidigung einen Aufwand von 3 Stunden (CAR pag. 5.200.147 Position 1) und für die Nachbesprechung sowie das Studium des begründeten Urteils einen solchen von insgesamt 7.35 Stunden (CAR pag. 5.200.147 Positionen 2, 4, 5, 19 und 20). Die mündliche Urteilseröffnung am 15. Dezember 2021 dauerte indessen nur rund 1.75 Stunden (Beginn: 14:00 Uhr [TPF pag. 79.720.025] / Ende: 15:23 Uhr [TPF pag. 79.720.026]) und für die Nachbesprechung sowie das Studium der schriftlichen Urteilsbegründung erscheint ein reduzierter Aufwand von rund 3 Stunden angemessen.

Insgesamt ergibt sich ein verhandlungsbedingter Aufwand für die beiden Rechtsvertreter der Falcon von 65 Stunden (58.50 Stunden + 3.50 Stunden [= 2 x 1.75 Stunden] + 3 Stunden). Der resultierende Gesamtaufwand von 1'170.05 Stunden erweist sich selbst unter Berücksichtigung der Komplexität und Dauer des vorliegenden Strafverfahrens als überhöht. Es erscheint angemessen, von einem zu entschädigenden Arbeitsaufwand von 1'000 Stunden auszugehen. Ausgewiesen ist schliesslich eine Weg- und Arbeitszeit von insgesamt 26 Stunden im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Für die Aufwendungen der Verteidigung der Falcon im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren ergibt sich damit insgesamt eine Entschädigung von Fr. 255'200.00.

2.2.1.2 Die entschädigungspflichtigen Anwaltskosten umfassen neben dem Honorar auch die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). In den Honorarzusammenstellungen der Verteidigung werden abgesehen von Übernachtungskosten und Kosten für die An- und Rückreise mit dem Fahrzeug (vgl. TPF pag. 79.721.458 f.) keine Auslagen ausgewiesen. Durch entsprechende Buchungsbestätigungen sind Auslagen für die Übernachtungen während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Betrag von Fr. 1'786.00 belegt (TPF pag. 79.721.459 ff.). Die geltend gemachten Autokosten sind nicht zu entschädigen, da eine besondere Zeitersparnis (vgl. Art. 13 Abs. 3 BStKR) weder offensichtlich noch dargelegt ist. Stattdessen sind für zweimaliges An- und Zurückreisen Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs von Fr. 424.00 aufzurechnen. Für die Verpflegung während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Mittagessen an fünf Verhandlungstagen und Nachtessen an drei Verhandlungstagen) sind erfahrungsgemäss Kosten von Fr. 432.00 einzusetzen. Für Kleinspesen rechtfertigt es sich ermessensweise, einen Betrag von Fr. 1'000.00 zu berücksichtigen. Zusammenfassend sind Auslagen im Betrag von Fr. 3'642.00 (Fr. 424.00 Reisekosten / Fr. 1'786.00 Übernachtungskosten / Fr. 432.00 Verpflegungskosten / Fr. 1'000.00 Pauschalspesen) zu entschädigen.

2.2.1.3 Zur resultierenden Gesamtentschädigung von Fr. 258'842.00 (Aufwandentschädigung von Fr. 255'200.00 + Auslagen von Fr. 3'642.00) ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 %) hinzuzurechnen, was einen Betrag von Fr. 19'930.85 ausmacht. Damit ist der Falcon für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 278'780.00 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zuzusprechen.

2.2.2 Berufungsverfahren

2.2.2.1 Die Aufwendungen der Verteidigung der Falcon im Berufungsverfahren werden mit 517.13 Stunden beziffert (CAR pag. 5.200.147 ff. [Positionen 21 – 164]). Das gestützt auf einen solchen Arbeitsaufwand geltend gemachte Honorar ist etwas übersetzt. Auffallend sind besonders die Aufwendungen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, welche gemäss Leistungsübersicht 199.7 Stunden umfassten und wovon 118.70 Stunden vom verteidigenden Rechtsanwalt sowie 81 Stunden von diversen Assistenten und Assistentinnen geleistet wurden (CAR pag. 5.200.150 ff. [Positionen 105, 106, 110, 116+117, 119, 122, 124, 132, 134+135, 138, 140-156, 158+159, 161+162]). Ein solcher Aufwand erscheint nicht mehr angemessen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Verteidigung zu den im Parteivortrag im Berufungsverfahren zu thematisierenden Fragen bereits in zahlreichen früheren Eingaben und Vorbringen geäussert hat und deshalb auch auf bereits vorgetragene Argumente zurückgreifen konnte. Der im Zusammenhang mit der Vorbereitung geltend gemachte anwaltliche Aufwand ist um 30 Stunden und der Aufwand der Praktikantinnen und Praktikanten ist um 20 Stunden zu kürzen. Der neben den Vorbereitungsarbeiten für die Berufungsverhandlung angegebene Aufwand von 136.98 Stunden für den verteidigenden Rechtsanwalt und von 180.35 Stunden für Praktikanten und Praktikantinnen erscheint angemessen, zumal im Berufungsprozess mitunter neue Elemente in das Strafverfahren eingeführt wurden und die Verteidigung mit neuen Erkenntnissen und Entwicklungen (z.B. Parteistellung der früheren Privatklägerschaft / ergänzende Abklärungen zu Rechtshilfeverfahren) konfrontiert wurde. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ist ein anwaltlicher Aufwand von 10.50 Stunden (Beginn: 09:15 Uhr [CAR pag. 5.100.002]; Ende: 20:03 Uhr [CAR pag. 5.100.009]; Mittagspause von 13:20 Uhr bis 14:33 Uhr [CAR pag. 5.100.006]) und für die erforderliche Nachbesprechung ein solcher von 2 Stunden zu berücksichtigen. Für die Anreise zur Berufungsverhandlung und die Rückreise (Zürich – Bellinzona – Zürich) ist eine Wegzeit von 5 Stunden zu veranschlagen.

Gesamthaft ist für das Berufungsverfahren von einem entschädigungsfähigen Aufwand von 238.18 Stunden (136.98 Stunden + 88.70 Stunden + 12.50 Stunden) des Verteidigers und von 241.35 Stunden (180.35 Stunden + 61 Stunden) für die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist das angemessene Verteidigungshonorar für das Berufungsverfahren auf Fr. 84'680.00 (Fr. 59'545.00 [238.18 Stunden x Fr. 250.00] + Fr. 24'135.00 [= 241.35 Stunden x Fr. 100.00] + Fr. 1'000.00 [= 5.00 Stunden x Fr. 200.00]) festzusetzen.

2.2.2.2 Die Verteidigung der Falcon macht einen Kleinspesenzuschlag von 3 % geltend, ohne die angefallenen Auslagen zu spezifizieren (CAR pag. 5.200.152). Besondere Verhältnisse, die im Sinne von Art. 13 Abs. 4 BStKR eine pauschale Vergütung der Spesen zulassen würden, liegen nicht vor. Mangels näherer Substantiierung der angefallenen Auslagen ist dafür ein nach Ermessen zu bestimmender Betrag von Fr. 500.00 zu berücksichtigen. Hinzu kommen die im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung notwendig gewordenen Reisekosten von Fr. 106.00 (Zürich – Bellinzona – Zürich) sowie Kosten von Fr. 357.20 für Übernachtungen und von Fr. 54.00 für die Verpflegung am Verhandlungstag. Zu entschädigen sind demnach Auslagen von insgesamt Fr. 1'017.20.

2.2.2.3 Für das Berufungsverfahren ergibt sich eine angemessene Entschädigung für den Verteidigungsaufwand der Falcon von Fr. 85'697.20 (Aufwandentschädigung von Fr. 84'680.00 + Auslagen von Fr. 1'017.20). Unter Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer von Fr. 6'598.70 (7.7 % von Fr. 85'697.20) beläuft sich die angemessene Entschädigung auf rund Fr. 92'300.00. Der Falcon ist daher für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung in der Höhe von Fr. 92'300.00 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zuzuerkennen.

2.3 Entschädigungsansprüche des Beschuldigten A.

2.3.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

2.3.1.1 Die Verteidigung des Beschuldigten A. machte mit vor Vorinstanz eingereichten Honorarnoten einen Parteikostenersatz gestützt auf einen anwaltlichen Aufwand von 513.84 Stunden geltend (TPF pag. 79.721.410 ff.). Die einzelnen Aufwandpositionen sind ausgewiesen und erweisen sich angesichts der Komplexität der Strafsache und des Aktenumfangs als angemessen. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die vorinstanzliche Hauptverhandlung, der – wie schon bezüglich der Entschädigung der Falcon festgestellt (vgl. Erwägung E.II.2.2.1.1 hiervor) – aus einer Arbeitszeit von 58.5 Stunden sowie einer Weg- und Wartezeit von 30 Stunden besteht. Die angemessene Aufwandentschädigung beträgt demnach Fr. 149'835.00 (Arbeitszeit von 575.34 Stunden [513.84 Stunden + 58.5 Stunden] x Fr. 250.00 + Weg- und Wartezeit von 30 Stunden x Fr. 200.00).

2.3.1.2 Was die zu vergütenden Spesen anbelangt, enthalten die Kostenübersichten der Verteidigung mehrere Auslagenpauschalen, die rechnerisch 3 % des in Rechnung gestellten Aufwandes entsprechen (TPF pag. 79.721.413; 416; 418; 420; 423; 425 f.; 430; 432; 435; 439; 441). Eine pauschalisierte Festsetzung ist vorliegend nicht angebracht. Besonders ausgewiesen wurden von der Verteidigung einzig Fahrtauslagen von Fr. 700.00 für die Benützung des privaten Motorfahrzeuges (TPF pag. 79.721.410 ff.). Wiederum können diese nicht in die Berechnung der Entschädigung einbezogen werden. Stattdessen ist auf die Kosten des öffentlichen Verkehrs für die erforderlichen Hin- und Retourfahrten (34 Fahrten zwischen Winterthur und Zürich) im Betrag von Fr. 340.00 abzustellen. Die zu berücksichtigenden Reisekosten für die Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (zweimalige Hin- und Rückfahrt Winterthur – Bellinzona – Winterthur) belaufen sich auf Fr. 456.00. Für Übernachtung während der Hauptverhandlung vor Erstinstanz sind Fr. 1'786.00 und für die Verpflegung an den einzelnen Verhandlungstagen Fr. 432.00 in der Auslagenberechnung einzusetzen. Die übrigen Auslagen sind mit einem Pauschalbetrag von Fr. 500.00 zu berücksichtigen. Es sind Auslagen von insgesamt Fr. 3'514.00 zu entschädigen.

2.3.1.3 Zuzüglich der auf die Gesamtentschädigung von Fr. 153'349.00 (Aufwandentschädigung von Fr. 149'835.00 + Auslagen von Fr. 3'514.00) zu berechnender gesetzlicher Mehrwertsteuer (Fr. 11'807.90 [= 7.7 % von Fr. 153.349.00) ergibt sich einen Entschädigungsanspruch des Beschuldigten A. für seine Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von rund Fr. 165'160.00.

2.3.1.4 A. beantragt die Zusprechung einer persönlichen Umtriebsentschädigung für Unterkunft und Verpflegung während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (CAR pag. 5.200.193). Der Anspruch auf Ersatz der dem Beschuldigten A. persönlich angefallenen Kosten ist begründet. Für die notwendigen Reisen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren sowie für Verpflegung und Unterkunft erscheint unter Hinweis auf die bereits für die beteiligten Rechtsvertretungen bestimmten Auslagen eine persönliche Umtriebsentschädigung von rund Fr. 1'325.00 angemessen.

2.3.1.5 Nach dem Ausgeführten ist dem Beschuldigten A. für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 165'160.00 (inklusive Auslagen und MWST) und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'325.00 aus der Staatskasse zuzusprechen.

2.3.2 Berufungsverfahren

2.3.2.1 Für das Berufungsverfahren beantragt der A. eine Entschädigung für die von seiner Verteidigung geleistete Arbeitszeit von 93.50 Stunden (CAR pag. 5.200.194 ff.). Dieser anwaltliche Aufwand erweist sich als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die vorgelegte Aufwandübersicht ist um den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu ergänzen. Wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung II.E.2.2.1.3 hiervor), sind dafür Aufwendungen für Arbeitszeit von 12.50 Stunden (10.50 Stunden Hauptverhandlung + 2 Stunden Nachbesprechung) sowie eine Wegzeit von 6 Stunden (Hin- und Rückreise Winterthur – Bellinzona – Winterthur) zu berücksichtigen. Insgesamt ist von einer Aufwandentschädigung von Fr. 27'700.00 (Fr. 26'500.00 [106 Stunden x Fr. 250.00] + Fr. 1'200.00 [6 Stunden x Fr. 200.00]) auszugehen.

2.3.2.2 Als Auslagenersatz macht die Verteidigung von A. wiederum einen Pauschalbetrag geltend, der einem Prozentsatz von 3 % der gesamten Aufwendungen entspricht (CAR pag. 5.200.196; CAR pag. 5.200.198). Darauf kann auch bei der Festlegung der für das Rechtsmittelverfahren zu beanspruchenden Entschädigung nicht abgestellt werden. Konkret zu vergüten sind die Reisekosten von Fr. 114.00 (Winterthur – Bellinzona – Winterthur) sowie die Kosten für Unterkunft von Fr. 357.20 und Verpflegung von Fr. 54.00 (vgl. Erwägung II.E.2.2.2.2 hiervor). Als Ersatz der ansonsten angefallenen Spesen sind ermessensweise Fr. 250.00 zu veranschlagen. Zusammenfassend sind Auslagen von Fr. 775.20 zu entschädigen.

2.3.2.3 Die Entschädigung für die Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung ist gesamthaft auf Fr. 28'475.20 (Fr. 27'700.00 + Fr. 775.20) festzusetzen. Unter Aufrechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7.7 %) ergibt sich eine Entschädigung von rund Fr. 30'670.00, welche dem Beschuldigten A. für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zuzusprechen ist.

2.3.2.4 Als persönliche Umtriebsentschädigung für das Berufungsverfahren verlangt A. den Ersatz für Verpflegung und Unterkunft während der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.200.193). Als Auslagen für die Übernachtungen ist ein Betrag von Fr. 357.20 und für die Reisekosten (Z. – Bellinzona – Z.) ein solcher von Fr. 107.00 zu berücksichtigen. Hinzu kommt ein Betrag von Fr. 54.00 für die Verpflegung am Tag der Berufungsverhandlung. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren damit eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 550.00 aus der Staatskasse zuzusprechen.

I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 bezüglich den Dispositiv-Ziffern III.1 und III.2 (Abweisung Anträge der vormaligen Privatklägerschaft auf Entschädigung und Vormerknahme des Rechts auf Abtretung von Ersatzforderungen) sowie der Dispositiv-Ziffer V (Verwendung von beschlagnahmten und in den Ziffern 4.2 und

4.3 der Anklageschrift aufgeführten Dokumenten und Gegenständen) in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Neues Urteil

1. a) A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Zeitraum des Tatvorwurfs vom 16. Januar 2012 bis 10. Februar 2016 [AKZ 1.1]).

b) Falcon Private AG wird freigesprochen vom Vorwurf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Zeitraum des Tatvorwurfs von Februar 2012 bis Februar 2016 [AKZ 1.2]).

2. Von der Begründung von Ersatzforderungen zugunsten der Staatskasse wird abgesehen.

3. Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. August 2018 beschlagnahmten und von der Bundeskriminalpolizei (Kommissariat Ermittlungen IT) forensisch gesicherten elektronischen Daten (aufgeführt in Ziffer 4.1 der Anklageschrift) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 63'606.80 (Gebühr Vorverfahren: Fr. 15'000.00, Auslagen Vorverfahren: Fr. 17'085.30, Gerichtsgebühr: Fr. 30'000.00, Auslagen des Gerichts: Fr. 1'521.50) werden vom Staat getragen.

5. a) A. wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von rund Fr. 165‘160.00 (inkl. Auslagen und MWST) und eine persönliche Umtriebsentschädigung von rund Fr. 1‘325.00 aus der Staatskasse zugesprochen.

b) Falcon Private AG wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von rund Fr. 278‘780.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zugesprochen.

6. Die mit Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 12. April 2021 angeordnete Handelsregistersperre betreffend die Falcon Private AG wird per Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils aufgehoben.

III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden vom Staat getragen.

2. A. wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von rund Fr. 30'670.00 (inkl. Auslagen und MWST) und eine persönliche Umtriebsentschädigung von rund Fr. 550.00 aus der Staatskasse zugesprochen.

3. Falcon Private AG wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von rund Fr. 92'300.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zugesprochen.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft, - Herrn Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina - Herrn Rechtsanwalt Peter Bettoni - Bundesstrafgericht Strafkammer

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, - Herrn Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina - Herrn Rechtsanwalt Peter Bettoni - Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - Bundesstrafgericht Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht - Bundeskriminalpolizei, Kommissariat Ermittlungen IT - Handelsregisteramt des Kanton Zürichs

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 27. Mai 2024