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Entscheid

CA.2022.16

CA.2022.16

21. Dezember 2023Deutsch244 min

Berufungen (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Ungetreue Amtsführung; Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung; Urkundenfälschung im Amt; Urkundenfälschung; Sich bestechen lassen; Bestechen; Strafzumessung; Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: CA. 2022. 16

Urteil vom 21. Dezember 2023 Berufungskammer

Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Petra Venetz und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiber David Mühlemann

Parteien 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Bürge,

Berufungsführer 1 / Beschuldigter 1

2. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb,

Berufungsführer 2 / Beschuldigter 2

3. IVO HARB, Berufungsführer 3

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold, Berufungsgegnerin 1/Anklagebehörde

und

1. SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler, Berufungsgegnerin 2/Privatklägerin 1

2. E. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Handelsregister- und Konkursamt Zug, Herrn lic. iur. Andreas Hess, Berufungsgegnerin 3/Privatklägerin 2

Gegenstand Berufungen (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021

Ungetreue Amtsführung; Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung; Urkundenfälschung im Amt; Urkundenfälschung; Sich bestechen lassen; Bestechen; Strafzumessung; Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete am 31. Januar 2014 aufgrund einer Strafanzeige des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 30. Januar 2014 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) (BA pag. 01-001-0001). Sie dehnte die Strafuntersuchung am 12. Februar 2014 auf B. und C. und am 1. Juni 2015 auf D. je wegen Verdachts des Bestechens (Art. 322ter StGB) sowie der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) aus (BA pag. 01-001-0002 bzw. 01-001-0005; Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erteilte am 21. Februar 2014 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (BA 01-002-0004 f.).

A.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 323 StPO die Wiederaufnahme eines am 28. November 2005 gegen A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) eröffneten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens an, welches sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 eingestellt hatte (Verfahrensnummer EAI/7/05/1353), und vereinigte es gleichzeitig mit der Strafuntersuchung SV.14.0100-NOL (BA pag. 01-001-0003 f.).

A.3 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. April 2014 eine weitere Strafuntersuchung gegen K. wegen Verdachts des Bestechens sowie der Vorteilsgewährung (BA 01-001-0001) und dehnte sie am 23. Juni 2015 gegen A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung, des Sich bestechen lassen sowie der Vorteilsannahme aus (BA pag. 01-001-0002; Verfahrensnummer SV.14.0412-NOL). Am 8. September 2015 vereinigte sie die beiden Verfahren SV.14.0100-NOL und SV.14.0412-NOL unter der Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL (BA pag. 01003-0001 ff.).

A.4 Gestützt auf ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2014 übernahm die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Januar 2015 das Zürcher Verfahren B-3/2014/27 – nach erfolgter Verfahrenskonsolidierung unter der Verfahrensnummer B-3/2014/27 bezogen auf die den Sachverhalt SECO betreffenden Beweismittel und auf die in diesem Zusammenhang stehenden beschuldigten Personen – gegen L. wegen Verdachts der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Bestechens sowie der Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 37 des Geldwäschereigesetzes, gegen C. wegen Verdachts des Bestechens, der Vorteilsgewährung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung, gegen B. wegen Verdachts des Bestechens sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie gegen M. wegen Verdachts des Bestechens und vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL; BA pag. 02-001-0104 ff.; Akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich [nachfolgend: StA ZH]).

A.5 Mit Ausdehnungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2015 wurde das Verfahren auf N. sowie O. je wegen Verdachts des Bestechens sowie der Vorteilsgewährung ausgedehnt (BA pag. 01-001-0006, 01-001-0007). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde das Verfahren gegen A. auf den Verdacht der Vorteilsannahme und mit Verfügung vom 29. November 2017 auf den Verdacht der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01001-0008, 01-001-0011).

Mit Verfügungen vom 14. Februar 2019 wurde das Verfahren gegen B. und C. je auf den Verdacht der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-001-0012, 01-001-0013).

Mit Verfügungen vom 28. Februar 2019 wurde das Verfahren gegen A., B. und C. je auf den Verdacht der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-001-0014, 01-001-0015, 01-001-0016).

Mit Verfügungen vom 18. April 2019 wurde das Verfahren gegen A. und B. je auf den Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-0010017, 01-001-0018).

A.6 Mit Einstellungsverfügung vom 21. März 2019 wurde das Verfahren gegen M. wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) eingestellt (BA pag. 03-000-0001 ff.).

A.7 Mit Strafbefehl vom 26. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft O. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 190.-- sowie mit einer Busse von CHF 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Mangels Einsprache ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (BA pag. 03-000-0026 ff.).

Mit Strafbefehl vom 27. März 2019 und Berichtigung vom 29. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft L. der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Mangels Einsprache ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (BA pag. 03-000-0033 ff., -0062 f.).

Mit Strafbefehl vom 27. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft N. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 110.-- sowie mit einer Busse von CHF 1'500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Mangels Einsprache ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (BA pag. 03-000-0054 ff.).

Mit Strafbefehl vom 4. April 2019 sprach die Bundesanwaltschaft K. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 40.-- sowie mit einer Busse von CHF 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 114 Tagen. Mangels Einsprache ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (BA pag. 03000-0064 ff.).

Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2019 sprach die Bundesanwaltschaft D. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 60.-- sowie mit einer Busse von CHF 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen (BA pag. 03-000-0092 ff.). D. erhob mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 17. Mai 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (BA pag. 03-000-0100).

A.8 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Privatklägerin 1), konstituierte sich mit Eingaben vom 25. Februar, 17. März und 22. Mai 2014 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt ([SV.14.0100-NOL] BA pag. 15-005-0001; [SV.14.0412-NOL] BA 15-001-0001). Sie spezifizierte und begründete ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (TPF pag. 422.720.17 und 422.721.194 ff.).

A.9 Die E. AG (heute: E. AG in Liquidation; Privatklägerin 2) konstituierte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. August 2014 als Privatklägerin im Strafund Zivilpunkt ([SV.14.0100-NOL] BA pag. 15-006-0006). Mit Eingabe vom 3. August 2021 spezifizierte und begründete sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche (TPF pag. 422.552.1 ff.).

A.10 Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. September 2019 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. betreffend ungetreue Amtsführung (A.) sowie Gehilfenschaft dazu (B., C.), ungetreue Geschäftsbesorgung (B., C.), Urkundenfälschung im Amt (A.), Urkundenfälschung (A., B., C.), Sich bestechen lassen (A.), Bestechen (B., C., D.) sowie Geldwäscherei (A., B.).

Mit Beschluss der Strafkammer SK.2019.53 vom 27. Februar 2020 wies die Strafkammer die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren.

A.11 Die Bundesanwaltschaft reichte am 31. März 2020 eine ergänzte Anklage gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. betreffend die gesamthaft gleichen Straftatbestände wie bei der ersten Anklage ein. Das neue Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2020.10 eröffnet (TPF pag. 422.100.001 ff.).

A.12 Mit Verfügung vom 29. September 2020 entschied die Verfahrensleitung über prozessuale Anträge der Beschuldigten A., B. und C. betreffend Aktenordnung und Akteneinsicht (TPF pag. 422.255.5 ff.). Mit Verfügung vom 13. November 2020 entschied sie über die Beweisanträge der Parteien (TPF pag.

Erwägungen

422.250.1

ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 erliess sie prozessleitende Anordnungen, machte einen rechtlichen Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 343 StPO und beschied, dass zwei Zeugen in der Hauptverhandlung einvernommen werden. Gleichzeitig lud sie die Parteien ein, Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO bis zum 19. Juli 2021 schriftlich einzureichen (TPF pag.

422.250.19

f.). Die diesbezüglichen Eingaben wurden den Parteien zur Kenntnis übermittelt.

A.13 Die Verfahrensleitung ergänzte die Akten von Amtes wegen um Steuerunterlagen sowie um Betreibungs- und Strafregisterauszüge über die Beschuldigten und lud die Beschuldigten ein, mittels eines Formulars Angaben zu ihrer aktuellen persönlichen und finanziellen Situation zu machen (TPF pag. 422.400.1, 422.250.19).

A.14 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand vom

2.

bis 5. August 2021 am Sitz des Gerichts in Bellinzona in Anwesenheit der Parteien – mit Ausnahme der Privatklägerin 2, welche auf eine Teilnahme verzichtet hatte – statt. Am 17. September 2021 wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet.

A.15 Folgende Parteien meldeten bei der Strafkammer Berufung an: C. mit Eingabe vom 17. September 2021, B. und D. jeweils mit Eingaben vom 22. September 2021 sowie die Bundesanwaltschaft und A. jeweils mit Eingaben vom 24. September 2021 (TPF pag. 422.940.001 ff.).

A.16 Mit Verfügung der Strafkammer vom 8. November 2021 (Geschäftsnummer SN.2021.21) wurde Rechtsanwalt Lukas Bürge rückwirkend per 2. November 2021 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt und Rechtsanwältin CCCCC. aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen (TPF pag. 422.911.001 ff.).

A.17 Das schriftlich begründete Urteil hat die Strafkammer am 13. Juni 2022 an die Parteien versandt und wurde am 15. Juni 2021 von der Bundesanwaltschaft (CAR pag. 1.100.383), sowie von A. am 15. Juni 2022 (CAR pag. 1.100.382), B. am 14. Juni 2022 (CAR pag. 1.100.381), C. am 14. Juni 2022 (CAR pag. 1.100.379) und D. am 14. Juni 2022 (CAR pag. 1.100.380) in Empfang genommen.

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 leitete die Strafkammer das begründete Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 mitsamt den Berufungsanmeldungen an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiter (CAR pag. 1.100.003 ff.).

Am 14. Juni 2022 übermittelte die Strafkammer der Berufungskammer die Akten (CAR pag. 1.100.384).

B.2 Mit Berufungserklärung vom 30. Juni 2022 stellte C. folgende Anträge (CAR pag.

1.100.387

ff.):

1.

Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2021 sei betreffend III (C., Urteil Seite 358 ff.), Ziff. 1.3 und Ziff. 2, V. Ziff. 6., VI, Ziff. 3 und Ziff. 5.1, VII, Ziff. 2, Spiegelstrich 3, Ziff. 3 (Entschädigung für erbetene Verteidigung) und Ziff. 4 (Entschädigung und Genugtuung) sowie IX, Ziff. 3 (amtliche Verteidigung) aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei freizusprechen.

3.

Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft mit CHF 19'600.00 sowie einer Genugtuung für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill aus der Staatskasse mit CHF 40'000.00 zu entschädigen.

4.

Weiter seien die dem Beschuldigten entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 176'830.10 zu entschädigen.

5.

Die sichergestellten Gelder in Schliessfach J. Nr. 1 bzw. Konto 3, damaliger Betrag CHF 125'000.00 seien freizugeben.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Gleichzeitig stellte C. den folgenden Beweisergänzungsantrag:

Die beiden Leistungskontrollblätter von Rechtsanwalt OOOO. für das Strafverfahren STA Zürich und Strafverfahren BA seien zu den Akten zu nehmen (Beilagen 1a und 1b).

B.3 Mit Eingabe vom 21. November 2023 (CAR pag. 1.300.025 ff.) zog B. seine am 1. Juli 2022 erklärte Berufung (CAR pag. 1.100.392 ff.) zurück. Gleichzeitig ersuchte er die Berufungskammer das Verfahren in Bezug auf seine Person abzuschreiben sowie die Vorladungen für die Berufungsverhandlung vom 28. November 2023 abzunehmen (vgl. infra lit. B.19).

B.4 B.4.1 Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2022 stellte A. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.398 ff.):

1.

Das Urteil vom 17.09.2021 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2020.10) wird lediglich in Teilen angefochten. Die Berufung erstreckt sich

1.1

auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens sowie der Urkundenfälschung (Ziff. I/1.3 der Schuldsprüche);

1.2

auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 50.00 (Ziff. I/2. der Verurteilung);

1.3

auf die Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 410’000.00 (Ziff. I/4. der Verurteilung).

2.

Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt begehrt:

2.1

A. sei freizusprechen von der Anschuldigung der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt, des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 2004 bis 2014;

unter Auferlegung der gesamten erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an die Eidgenossenschaft sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss teils noch einzureichen der Honorarnote und einer Genugtuung von CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag.

2.2

Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

B.4.2 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (CAR pag. 2.102.006 f.) teilte A. mit, dass das Urteil vom 17. September 2021 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2020.10) Iediglich noch in Bezug auf die Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 50.-- angefochten wird.

Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird insofern begehrt, als A. zu einer schuldangemessenen Strafe, bestehend aus einer teilbedingten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der ausgestandenen Haft) sowie einer bedingten Geldstrafe, zu verurteilen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.5 Zusammen mit der Berufungserklärung vom 5. Juli 2022 stellte A. folgendes Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden des Berufungsgerichts:

Gemäss Medienberichten (bspw. Berner Zeitung vom 29.06.2022) läuft derzeit ein Strafverfahren gegen den Präsidenten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Herrn O. Thormann, Im Zusammenhang mit dessen früherer Tätigkeit bei der Bundesanwaltschaft. Zudem war der heutige Präsident der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Herr O. Thormann, seinerzeit Vorgesetzter des Staatsanwaltes des Bundes, Herrn V. NoId, welcher das Strafverfahren gegen Herrn A. führte und in der Folge die entsprechende Anklage vor Bundesstrafgericht vertrat. Aus diesen Gründen wird beantragt, dass der Präsident der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Herr O. Thormann, in casu in den Ausstand zu treten habe.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 teilte der Vorsitzende des Berufungsgerichts dem Rechtsanwalt des Beschuldigten A. mit, dass er zu keinem Zeitpunkt bei der Bundesanwaltschaft in derselben Abteilung mit und/oder als Vorgesetzter von Staatsanwalt des Bundes Vincens NoId tätig gewesen war und er sich deshalb dort zu keinem Zeitpunkt mit dem vorliegenden Verfahren auf irgendeine Weise befasst hatte (CAR pag. 2.102.001).

Mit Eingabe vom 9. August 2022 erklärte A., dass am Ausstandsgesuch vom 5. Juli 2022 nicht festgehalten werde (CAR pag. 2.102.009), womit es gegenstandslos wurde.

B.6 Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass die Berufungsanmeldung vom 24. September 2021 zurückgezogen werde (CAR pag.

1.300.001

f.).

Der Beschuldigte D. erklärte mit Eingabe vom 6. Juli 2022 ebenfalls, dass die Berufungsanmeldung vom 22. September 2021 zurückgezogen werde (CAR: pag. 1.300.003).

B.7 Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 übermittelte die Berufungskammer den Parteien die Berufungserklärungen vom 30. Juni 2022, eingereicht von C., vom 1. Juli 2022, eingereicht von B., vom 5. Juli 2022, eingereicht von A., sowie die Rückzugserklärungen bezüglich der Berufung der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2022 und von D. vom 6. Juli 2022. Dies mit der Einladung zur Mitteilung eines allfälligen Antrags auf Nichteintreten und/oder zur Erklärung der Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.001).

Gleichzeitig setzte die Berufungskammer gestützt auf Art. 133 StPO die bisherigen amtlichen Verteidiger als amtliche Verteidigung der Beschuldigten A., B. und C. für das vorliegende Berufungsverfahren ein.

B.8 Mit Eingabe vom 9. August 2022 erklärte A., dass er auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und das Eintreten auf die übrigen Berufungserklärungen ins gerichtliche Ermessen stelle (CAR pag. 1.400.003).

Die Bundesanwaltschaft teilte mit Eingabe 11. August 2022 mit, dass sie bezüglich der Berufungserklärungen von A., B. und C. keinen Antrag auf Nichteintreten stelle und auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichte. Zudem wies sie darauf hin, dass sie keine Beweisanträge stelle (CAR pag. 1.400.004).

B. teilte mit Eingabe vom 16. August 2022 mit, dass keine Anträge auf Nichteintreten gestellt würden. Zudem erneuerte B. den Antrag aus der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 (CAR pag. 1.100.392 ff.), dass ihm gegenüber das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Sodann hielt er fest, dass an allen Anträgen der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 festgehalten werde (CAR pag.

1.400.006

f.).

Mit Eingabe vom 26. August 2022 teilte die Privatklägerin 1 mit, dass sie auf einen Nichteintretensantrag, die Erklärung der Anschlussberufung sowie das Stellen von Beweisanträgen verzichte (CAR pag. 1.400.008).

Der Beschuldigte C. liess sich nicht vernehmen.

B.9 Mit Eingabe vom 17. August 2022 (CAR pag. 8.101.002 ff.) beantragte C. die Aufhebung der Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a, Kontokorrent und Depot, Iautend auf C., bei der F., X. Eventualiter werde die Überweisung des beschlagnahmten Kontokorrents und Depots auf das Kontokorrent und Depot bei der FFFFF. W., Iautend auf C., Verbindungskonto […] bzw. Depot.-Nr. 6 begehrt.

Subeventualiter sei es dem Berufungsführer zu gestatten, einen solchen Transfer durchzuführen.

Mit Schreiben vom 7. September 2022 gewährte die Berufungskammer den übrigen Parteien Gelegenheit, zu den Anträgen C.’s Stellung zu nehmen (CAR pag. 8.101.006).

Mit Eingabe vom 12. September 2022 teilte die Bundesanwaltschaft ihre Zustimmung mit, «dass die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a, Kontokorrent und Depot, Iautend auf C., bei der F., X., aufgehoben wird. Dies in Übereinstimmung mit Ziffer X.2.3 der Erwägungen im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020 10 vom 17. September 2021 bzw. mit Ziffer V.7 des Dispositivs dieses Urteils» (CAR pag. 8.101.008).

A., mit Eingabe vom 14. September 2022 (CAR pag. 8.101.010), und B., mit Eingabe vom 19. September 2022 (CAR pag. 8.101.011 f.), teilten mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichteten.

Mit Beschluss der Berufungskammer CN.2022.9 vom 21. September 2022 wurde festgestellt, dass die C. betreffende Dispositivziffer V.7 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Ziffer 1). Die Bundesanwaltschaft wurde angewiesen, die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), Iautend auf C., bei der F., X., per Rechtskraft des Beschlusses aufzuheben (Ziffer 2). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Nebenverfahrens ist im vorliegenden Hauptverfahren (CA.2022.16) zu befinden.

B.10 Mit Schreiben vom 7. September 2022 gewährte die Berufungskammer den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen von C., dass die LeistungskontroIIbIätter von Rechtsanwalt OOOO. für das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich und das Strafverfahren der Bundesanwaltschaft zu den Akten zu nehmen seien. Gleichzeitig erhielten die Parteien die Gelegenheit Anträge zum Beweisverfahren zu stellen und begründen sowie allfällige Vorfragen mitzuteilen, die sie anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen beabsichtigen (CAR pag.

4.200.001

f.).

Den Parteien wurde mit gleichem Schreiben mitgeteilt, dass von Amtes wegen im Hinblick auf die Berufungsführer aktuelle Straf- und Betreibungsregister-auszüge sowie die letzten Steuererklärungen und -veranlagungsverfügungen der Berufungsführer eingeholt werden.

B.11 Die Bundesanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. September 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Antrag von C. verzichte (CAR pag. 4.200.003 f.).

Mit Eingabe vom 23. September 2022 teilte A. mit, dass er auf die Stellungnahme zum Antrag C. verzichte. Zudem reichte er das Formular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse ein. Weitere Beweisanträge behielt er sich vor (CAR. pag. 4.200.005 f.).

C. stellte mit Eingabe vom 26. September 2022 den Antrag auf Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens und reichte das Formular über seine persönliche und finanzielle Situation ein. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen (CAR pag. 4.200.010 ff.).

Mit Eingabe vom 28. September 2022 teilte B. mit, dass er zum Antrag C.’s keine Bemerkungen habe. Zudem merkte er wiederholt an, dass er auf die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens verzichte und es nach seinem Dafürhalten aufgrund des Prozessthemas nicht erforderlich sei, dass er nochmals befragt oder anwesend sein müsse. Für den Fall, dass ein mündliches Verfahren durchgeführt werde, stellte er ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen. Schliesslich reichte er das ausgefüllte Formular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse ein (CAR pag. 4.200.031 ff.).

B.12 In Bezug auf die Rückzugserklärungen von D. und der Bundesanwaltschaft verzichteten die weiteren Parteien auf eine Stellungnahme (vgl. oben lit. B.6). Die Berufungskammer trennte folglich in Bezug auf D. das Strafverfahren mit Blick auf Art. 5 StPO und in Anwendung von Art. 30 StPO vom Hauptverfahren CA.2022.16 ab und führte dieses neu unter der Verfahrensnummer CA.2022.23.

Mit Beschluss vom 6. September 2022 trat die Berufungskammer auf die von D. angemeldete aber nicht erklärte Berufung im Berufungsverfahren CA.2022.16 nicht ein (Beschluss der Berufungskammer CA.2023.23, Dispositivziffer 2.). Zudem stellte die Berufungskammer den Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtsmittel der Berufung fest (Beschluss der Berufungskammer CA.2023.23, Dispositivziffer 3.). Überdies stellte die Berufungskammer fest, dass die Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; Vll.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind (Beschluss der Berufungskammer CA.2023.23, Dispositivziffer 4.).

B.13 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 stellte C. folgende Beweisergänzungsanträge (CAR pag. 4.200.043 ff.):

1.

Es sei von sämtlichen, sich in den Verfahrensakten zu den einzelnen Rubriken befindlichen Beilagen und Beilageordnern ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen.

2.

Es seien sämtliche, sich auf der externen Harddisk «HD_SK_2020_10_1/BSG» befindlichen Akten zu paginieren und sei ein komplettes Inhaltsverzeichnis zu erstellen.

3.

Eventualiter sei den Parteien ein Laptop zur Verfügung zu stellen oder eine anderweitige Möglichkeit zu schaffen, sodass die Parteien, v.a. der Beschuldigte und der Unterzeichnete sämtliche Daten auf der sich in den Akten befindlichen Harddisk «WD Elements CASA II 2018» ohne zeitlichen Druck lesen und studieren zu können.

4.

Es sei festzustellen, ob GGGGG. bei der Zusammenstellung der E1-Akten mitgewirkt hat.

B.14 Mit Schreiben vom 3. November 2022 gewährte die Berufungskammer den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergänzungsanträgen von C. (CAR pag. 4.200.049 f.).

B.15 Mit Eingabe vom 17. November 2022 nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zu den Beweisergänzungsanträgen C.’s und beantragte diese abzulehnen (CAR pag. 4.200. 051 ff.).

Mit Eingaben vom 18. November 2022, von A. und vom 21. November 2022, von B., teilten die weiteren Berufungsführer mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Beweisergänzungsanträgen von C. verzichteten (CAR pag. 4.200.060;

4.200.061

f.).

B.16 Mit Verfügung über Beweismassnahmen bzw. prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2022 entschied der Vorsitzende des Berufungsgerichts wie folgt über die Beweisanträge bzw. Verfahrensanträge der Berufungsführer (CAR pag.

4.200.063

ff.):

1.

Der Beweisantrag Ziffer 1 von Rechtsanwalt Ivo Harb des Beschuldigten C. vom 30. Juni 2022, es seien die beiden Leistungskontrollblätter von Rechtsanwalt OOOO. für das Strafverfahren STA Zürich und Strafverfahren BA zu den Akten zu nehmen, wird abgewiesen. Die vom Beschuldigten C. elektronisch zur Einsicht eingereichten Unterlagen werden von den Akten gewiesen.

2.

Der Antrag Ziffer 1 von Rechtsanwalt Ivo Harb des Beschuldigten C. vom 24. Oktober 2022, es sei von sämtlichen, sich in den Verfahrensakten zu den einzelnen Rubriken befindlichen Beilagen und Beilagenordnern ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen, wird abgewiesen.

3.

Der Antrag Ziffer 2 von Rechtsanwalt Ivo Harb des Beschuldigten C. vom 24. Oktober 2022, es seien sämtliche, sich auf der externen Harddisk «HD_SK_2020_10_1/BSG» befindlichen Akten zu paginieren und es sei komplettes Inhaltsverzeichnis zu erstellen, wird abgewiesen.

4.

Der als Akteneinsichtsgesuch entgegengenommene Antrag Ziffer 3 von Rechtsanwalt Ivo Harb des Beschuldigten C. vom 24. Oktober 2022, es sei eventualiter den Parteien ein Laptop zur Verfügung zu stellen oder eine anderweitige Möglichkeit zu schaffen, sodass die Parteien, vor allem der Beschuldigte C. und dessen Vertretung sämtliche Daten auf der sich in den Akten befindlichen Harddisk «WD Elements CASA II 2018» ohne zeitlichen Druck lesen und studieren können, wird wie folgt gutgeheissen: Es ist dem Beschuldigten C. gestützt auf Art. 102 Abs. 1 StPO eine Kopie der Festplatte «WD Elements CASA Il Akteneinsicht 2018» zur Verfügung zu stellen, welche vom Beschuldigten C. bis zum Abschluss des Beweisverfahrens der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts an diese zu retournieren ist.

5.

Auf den Beweisantrag Ziffer 4 von Rechtsanwalt Ivo Harb des Beschuldigten C. vom 24. Oktober 2022, es sei festzustellen, ob GGGGG. bei der Zusammensetzung der E1-Akten mitgewirkt hat, wird nicht eingetreten.

6.

Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (Art. 405 StPO; vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.1-2.3). Der Antrag von Rechtsanwalt Bernhard Isenring des Beschuldigten B. vom 1. Juli 2022, es sei bezüglich den Beschuldigten B. ein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen und diesem somit eine Frist zur Berufungsbegründung anzusetzen, wird abgewiesen.

7.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wird von Gesetzes wegen eine Einvernahme mit den Beschuldigten (Berufungsführer) durchgeführt (Art. 341 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO).

8.

Das Gesuch von Rechtsanwalt Bernhard Isenring des Beschuldigten B. vom 28. September 2022 um Dispensation des Beschuldigten B. vom persönlichen Erscheinen an einer allfälligen Berufungsverhandlung wird abgewiesen.

B.17 Mit Eingabe vom 6. September 2023 informierte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht (nachfolgend: Beschwerdekammer) die Berufungskammer, dass Rechtsanwalt Ivo Harb bei der Beschwerdekammer gegen die im Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 zugesprochene Entschädigung am 22. Juni 2022 Beschwerde erhoben habe. Gleichzeitig wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens entfalle, sobald auf die Berufung eingetreten werde und somit die Einwände des Verteidigers im Rahmen der Berufung zu behandeln seien. Entsprechend ersuchte die Beschwerdekammer um Mitteilung, ob die Berufungskammer im vorliegenden Verfahren auf die Berufung eingetreten sei (CAR pag. 2.201.008 f.).

Mit Schreiben vom 12. September 2023 teilte die Berufungskammer der Beschwerdekammer mit, dass auf die Berufung von C. im vorliegenden Verfahren eingetreten wurde und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die Zuständigkeit zur Behandlung der Einwände des Verteidigers gegen die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung anerkannt wird (CAR pag. 2.201.010).

Mit Beschluss BB.2022.76 vom 19. September 2023 schrieb die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren ab und leitete die Verfahrensakten an die Berufungskammer weiter (CAR pag. 2.201.011 ff.).

B.18 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 wies C. darauf hin, dass die mit Verfügung über die Beweismassnahmen vom 23. Dezember 2022 in Aussicht gestellte Kopie der Festplatte «WD Elements CASA II Akteneinsicht 2018» noch nicht eingetroffen sei (CAR pag. 2.104.027).

Am 18. Oktober 2023 teilte die Berufungskammer C. mit, dass dieser tatsächlich noch nicht mit der Kopie der Festplatte «WD Elements CASA II Akteneinsicht 2018» bedient wurde (CAR pag. 2.104.028). Die passwortgeschützte Kopie der Festplatte sowie das Passwort wurde am 20. Oktober 2023 an C. versandt (CAR pag. 2.104.029 f.).

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 machte C. zusammenfassend geltend, dass er von der Berufungskammer nicht eine Kopie der Festplatte «WD Elements» (TPF pag. 421.100.345) erhalten habe. Entsprechend ersuchte er um Zustellung der externen Festplatte «WD Elements», die er der Bundesanwaltschaft am 29. April 2019 zurückgegeben habe (CAR pag. 2.104.031 ff.).

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 teilte die Berufungskammer C. mit, dass die am 20. Oktober 2023 verschickte Festplatte («HD_CA_2022_16_1») eine vollständige Kopie der Daten der von ihm referenzierten Festplatte (TPF pag. 421.100.345) enthielt. Diese somit inhaltlich identisch ist mit der sich bei den Akten befindlichen und in der Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Dezember 2022 genannten Festplatte «WD Elements CASA Il Akteneinsicht 2018».

Mit Eingabe vom 6. November 2023 teilte C. zusammenfassend mit, dass er die Harddisk «WD Elements» von der Bundesanwaltschaft nie erhalten und entsprechend auch immer wieder nachgefragt habe. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb

eine Harddisk mit den gleichen Akten, Daten von 2.02 TB und die andere Harddisk mit den angeblich gleichen Akten, Daten von bloss 1.08 TB umfassen solle. Zudem könne der Inhalt, bzw. Aktenbestand der unterschiedlichen Festplatten gar nicht überprüft werden, da Eine über komplett indexierte Dokumente verfüge und die Andere nicht. C. ersuchte nochmals um die Zustellung der externen Harddisk «WD Element» mit zwölf Ordnern und einer Datenmenge von 2.02 TB (CAR pag. 2.104.037 ff.).

Mit Schreiben vom 8. November 2023 verwies die Berufungskammer C. auf die Erwägung 8. zu Dispositivziffer 2/3 der Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Dezember 2023, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der einzigen externen Festplatte, die sich bei Akten der Berufungskammer befindet, die Festplatte «WD Elements CASA II Akteneinsicht 2018» (TPF pag. 421.100.345), sowie den dazu gemachten Abklärungen durch das Bundesstrafgericht. Daraus erschliessen sich auch die Unterschiede auf den jeweils spezifisch für die Akteneinsicht erstellten externen Festplatten. Im Weiteren nahm die Berufungskammer das erneute Ersuchen um Zustellung einer Kopie der externen Harddisk «WD Elements» als vollumfängliches Akteneinsichtsgesuch entgegen und stellte C. in Aussicht, in elektronischer Form vollständig Einsicht in sämtliche bei der Berufungskammer befindlichen physischen Akten sowie der Audiodateien der Hauptverhandlung der Strafkammer zu erhalten. Auf eine abermalige Zustellung der elektronischen Sicherstellungen, mithin einer Kopie der externen Festplatte «WD Elements CASA II Akteneinsicht 2018» (TPF pag. 421.100.345) wurde verzichtet, da diese bereits am 20. Oktober 2023 ein weiteres Mal zugestellt wurde (CAR pag.

2.104.039

f.).

Am 9. November 2023 hat die Berufungskammer eine passwortgeschützte Festplatte mit sämtlichen bei der Berufungskammer vorhandenen Akten (SV.14.0100-NOL; SK.2019.53; SK.2020.10 und CA.2022.16) an C. versandt (CAR pag. 2.104.041 f.).

B.19 Mit Schreiben vom 22. November 2022 teilte die Berufungskammer den Parteien mit, dass sie infolge Rückzugs der Berufung (vgl. supra lit. B.3) erwäge, das Verfahren in Bezug auf B. abzutrennen und im separaten Verfahren über die Folgen des Rückzugs der Berufung zu beschliessen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zu den Anträgen von B. Stellung zu nehmen, insbesondere zum Antrag, die Vorladung von B. sei abzunehmen und damit verbunden der Antrag, auf die Beweisabnahme der Einvernahme von B. anlässlich der Berufungsverhandlung zu verzichten (CAR pag. 2.100.001).

Je mit Eingaben vom 23. November 2023 nahmen die Bundesanwaltschaft (CAR pag. 2.101.062 f.), A. (CAR pag. 2.102.010), C. (CAR pag. 2.104.043 ff.) sowie die Privatklägerin 1 (CAR pag. 2.106.001 f.) zu den Anträgen Stellung, wobei

weder gegen die Anträge von B. noch zum angekündigten Vorgehen der Berufungskammer opponiert wurde.

Mit Schreiben vom 24. November 2023 hat die Berufungskammer die Vorladungen vom 20. Juni 2023 bezüglich B. und dessen Verteidigung für die Hauptverhandlung vom 28. November 2024 abgenommen (CAR pag. 2.103.007).

Mit Beschluss vom 27. November 2023 trennte die Berufungskammer das Berufungsverfahren im B. betreffenden Umfang vom vorliegenden Hauptberufungsverfahren ab und eröffnete ein neues Verfahren unter der Geschäftsnummer CA.2023.25. Gleichzeitig beschloss die Berufungskammer, dass über die Folgen des Rückzugs der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 im Verfahren CA.2023.25 separat entschieden wird.

Mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 schrieb die Berufungskammer die von B. angehobene Berufung infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. Überdies stellte die Berufungskammer fest, dass die B. betreffenden Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3.; V.5; VI.2; VI.5; VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem wurden aus dem vorliegenden Berufungsverfahren Kosten in Höhe von CHF 3'000.-- übernommen und B. auferlegt.

B.20 Am 28. November 2023 fand die Berufungsverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt, in Anwesenheit der Berufungsführer A. und C. sowie deren Verteidiger und der BA (CAR pag. 5.100.001). Es wurden die Berufungsführer A. (CAR pag. 5.300.001 ff.) und C. (CAR pag. 5.300.060 ff.) einvernommen.

Im Rahmen seines Parteivortrags präzisierte C. seine Anträge wie folgt (CAR pag. 5.100.004 f.):

1.

Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2021 gegen den Beschuldigten C. sei aufzuheben, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

3.

Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft mit CHF 19'600.00 sowie einer Genugtuung für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill mit CHF 40'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen.

4.

Dem Beschuldigten seien die entstandenen Anwaltskosten aus dem Mandat RA OOOO. in der Höhe von CHF 157'601.65 und aus dem Zürcher Verfahren (Mandat RA Harb.) in der Höhe von CHF 19'228.45, d.h. total CHF 176'830.10 zu vergüten.

5.

Die Abweisung der Zivilforderungen, resp. Verweisung auf den Zivilweg sei zu bestätigen.

6.

Die sichergestellten Gelder im Schliessfach der J. Nr. 1 bzw. EFV Konto 3, damaliger Betrag CHF 125'000.00, seien freizugeben.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

A. präzisierte im Rahmen seines Parteivortrags seine Anträge wie folgt (CAR pag. 5.100.005 f.):

1.

Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 17. September 2021 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2020.10) hinsichtlich − der Ziffer I./1.1 (Einstellungen); − der Ziffer I./1.2 (Freisprüche); − der Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens sowie der Urkundenfälschung (teilweise Ziff. I./1.3); − der Ziffer I./3 (Bestimmung des Kantons Bern als Vollzugskanton); − der Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von CHF 410'000 (Ziff. I./4. der Verurteilung); − der Verfügungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. V.); − der Zivilklagen (Ziff. VI./1. und VI./6.); − der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Ziff. VII. und VIII.); − der Honorarfestsetzung der amtlichen Verteidigung (Ziff. IX.); in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

A. sei zu verurteilen

2.1

zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 86 Tagen;

2.2

zu einer Geldstrafe von 13 Tagen à CHF 30.00, ausmachend CHF 390.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und A. eine Entschädigung für die Verteidigungskosten

im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten.

4.

Allfällige, im Berufungsverfahren geltend gemachte Forderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.

Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Die Bundesanwaltschaft stellte im Rahmen ihres Parteivortrages folgende Anträge (CAR. pag. 5.100.006 f.):

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern I. A., Ziffer 1. 1.1 bis 1.3, Ziffer 3., Ziffer 4., II. B., Ziffer 1. 1.1 bis 1.3, Ziffer 2., III. C. Ziffer 1. 1.1 bis 1.2, IV. D., Ziffer 1. und Ziffer 2., V. Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, VI. Ziffer 1, 2, 4, 5. 5.2, 5.3, 5.5, 6., VII. Ziffer 1 und Ziffer 2. Spiegelstrich 1, 2 und 4, VIII Ziffer 1, Spiegelstrich 1, 2 und 4, Ziffer 2.; IX Ziffer 1., Ziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern I. A., Ziffer 1. 1.1 bis 1.3, Ziffer 3., Ziffer 4., II. B., Ziffer 1. 1.1 bis 1.3, Ziffer 2., III. C. Ziffer 1. 1.1 bis 1.2, IV. D., Ziffer 1. und Ziffer 2., V. Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, VI. Ziffer 1, 2, 4, 5. 5.2, 5.3, 5.5, 6., VII. Ziffer 1 und Ziffer 2. Spiegelstrich 1, 2 und 4, VIII Ziffer 1, Spiegelstrich 1, 2 und 4, Ziffer 2.; IX Ziffer 1., Ziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 50.00 unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 86 Tagen zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. C. sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.

4. C. sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen à CHF 140.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 98 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der Geldstrafe seien bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten gegen C. sei die Beschlagnahme des Betrags von CHF 125'000.00 auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV aufrechtzuerhalten.

6. Die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen C. sei auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Die Zivilklage der E. AG in Liquidation gegen C. gemäss Eingabe vom 3. August 2021 sei in Bezug auf Antrag 1 auf den Zivilweg zu verweisen.

8. Die Verfahrenskosten von CHF 69'416.30 seien anteilsmässig im Umfang von CHF 10'592.25 C. aufzuerlegen.

9. Die Entschädigung der Privatklägerschaft Schweizerische Eidgenossenschaft sei auf CHF 106'421.90 festzusetzen und davon anteilsmässig C. im Umfang von CHF 21'284.40 aufzuerlegen.

10. C. sei für die Kosten der erbetenen Verteidigung von der Eidgenossenschaft mit CHF 18'000.00 zu entschädigen.

11. Im Übrigen seien keine Entschädigungen oder Genugtuungen zuzusprechen.

12. Rechtsanwalt Ivo Harb sei für die amtliche Verteidigung von C. von der Eidgenossenschaft mit CHF 162'973.35 (inkl. MWST) zu entschädigen, abzüglich der geleisteten Akontozahlungen. C. sei zu verpflichten, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft CHF 81'486.65 zurückzuzahlen.

13. Die vom Gericht für das Berufungsverfahren festzulegenden Verfahrenskosten seien den Beschuldigten aufzuerlegen.

14. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

B.21 Das Urteil vom 21. Dezember 2023 wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.).

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Eintretensvoraussetzungen und Fristen

1.1 Die Berufungsanmeldungen sowie Berufungserklärungen des Beschuldigten A. vom 24. September 2021 bzw. vom 5. Juli 2022 und des Beschuldigten C. vom 17. September 2021 bzw. 30. Juni 2022 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO; vgl. TPF pag. 6.940.001; CAR pag. 1.100.039 ff.). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Teilschuldsprüche, den verhängten Strafen, erkannten Ersatzforderungen sowie zugestandenen Zivilforderungen sind die Berufungsführer durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung oder Änderung interessiert und somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

Rechtsanwalt Ivo Harb (nachfolgend RA Harb) hat gegen die vorinstanzliche Bemessung der Entschädigung seiner Aufwände für die amtliche Verteidigung von C. Beschwerde erhoben (vgl. supra lit. B.17 sowie infra E. II.8.5.1). Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens entfällt, sobald das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, da sie ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, sind die Einwände des Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6). RA Harb war zweifellos zur Einlegung der Beschwerde legitimiert. Die Berufungskammer ist zur Behandlung der Vorbringen des amtlichen Verteidigers gegen die Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz zuständig und es wird darauf eingetreten.

1.2 Die angeklagten Delikte fallen in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. f und lit. j StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere liegt eine Ermächtigung zur Strafverfolgung von A. vor (Art. 15 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz [VG; SR 170.32]; BA pag. 01-002-0004 f.). Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

2. Verfahrensgegenstand und Kognition

2.1 Die vorliegenden Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 (nachfolgend: Urteil

SK.2020.10). Sie sind teilweiser Art, wobei das vorinstanzliche Urteil von C. im Schuld- und Strafpunkt, betreffend auferlegten Zivilforderungen, sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten wird (vgl. Anträge oben lit. B.2). A. seinerseits ficht das erstinstanzliche Urteil ursprünglich sowohl im Schuld- und Strafpunkt sowie den damit zusammenhängenden weiteren Folgen an (vgl. oben lit. B.4). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 schränkte A. die Berufungserklärung vom 5. Juli 2022 insofern ein, als nunmehr das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Strafzumessung angefochten wird (CAR pag.

2.102.006 f.). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art.

404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.11 vom 21. Januar 2022 E. I. 2.1). Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), wobei es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3).

2.2 Demzufolge ist festzustellen, dass folgende Dispositivziffern des Urteils SK.2020.10 vom 17. September 2021 in Rechtskraft erwachsen sind: I. 1., 3. und 4.; II. 1.-3.; III. 1.1, 1.2; IV. 1. und 2.; V. 1.-5, 7., 8.; VI. 1., 2., 4., 5.1 [B. betreffend] - 5.5, 6.; VII. 1., 2. (Spiegelstriche 1, 2 und 4); VIII. 1. (Spiegelstriche 1, 2, 4), 2.; IX. 1., 2.

2.3 Die Bundesanwaltschaft hat vorliegend weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Dementsprechend gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO); dieses ist nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Sofern die Vorinstanz gewisse Einzelvorwürfe nicht als tatbestandsmässig qualifiziert hat, ist die Rechtsmittelinstanz daran gebunden. Dieser ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Jedoch können aufgrund einer solchen unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation durch die Rechtsmittelinstanz keine zusätzlichen Schuldsprüche erfolgen.

2.4 Gegenüber C. wurde durch die Vorinstanz keine Einziehung von Vermögenswerten angeordnet. Das Verbot der reformatio in peius ist in Bezug auf die Höhe der Strafe und die rechtliche Qualifikation anwendbar. Ungeklärt in der Lehre und Rechtsprechung ist jedoch, ob es sich auch auf die Einziehung und Ersatzforderung erstreckt. Die Kommentatoren und die Lehrmeinungen weisen zwar darauf hin, dass die Frage, ob das Verbot der reformatio in peius bei der Einziehung und Ersatzforderung zur Anwendung gelangt, noch nicht geklärt sei. Eine vertiefte Stellungnahme findet sich aber in der Literatur nicht. SCHOLL bemerkt lediglich, dass namentlich bezüglich dieser Frage in der Fachliteratur eine Lücke klaffe, die noch zu füllen sei (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation, Bd. 1, 2018, Art. 70 N. 103). Ansätze einer Antwort lassen sich bei LIEBER finden, wobei er darauf hinweist, dass umstritten sei, ob das Verbot mangels pönalen Charakters bei der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB zur Anwendung komme, dies wohl aber bei der Vermögenseinziehung anders sei (LIEBER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 391 StPO N. 9b). Gemäss BAUMANN jedoch «unterliegt die vorgängig nicht oder in geringerem Umfang angeordnete Einziehung dem Verbot der reformatio in peius» (BAUMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 72 StGB N. 23).

Für die Geltung des Verbots hat sich auch der deutsche Bundesgerichtshof ausgesprochen, als ihm das Hanseatische Oberlandgericht Hamburg die Rechtsfrage vorgelegt hat, ob das Verschlechterungsverbot die erstmalige Anordnung einer Einziehung durch das Berufungsgericht ausschliesse. Der deutsche Bundesgerichtshof berief sich insbesondere auf Sinn und Zweck des Verschlechterungsverbots, da dieses «gewährleistet, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel bzw. einem Wiederaufnahmeantrag Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung ein Nachteil erwachsen» (BGH Beschluss 5 StR 387/18 vom 10. Januar 2019).

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die «anderen Massnahmen» bisher das Verbot der reformatio in peius einzig für die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB anerkannt, insofern, als es sich um eine Sanktion handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 8.2; BGE 146 IV 311 E. 3.7; BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). In Bezug auf die Rechtsnatur der Einziehung und Ersatzforderung ist vom Bundesgericht jedoch keine klare Stellungnahme zu erkennen (vgl. dazu SCHOLL, a.a.O., Art. 70 N. 101). Die Einziehung wurde, in Bezug auf das Verbot der reformatio in peius, von der Rechtsprechung als sachliche Massnahme ohne repressiven Charakter bezeichnet, zumindest betreffend den bösgläubigen Erwerber bzw. Dritten (Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 8.2; 6B_184/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1). Als sachliche Massnahme wurde die Einziehung mitunter qualifiziert, da diese auch angeordnet werden kann, ohne dass eine bestimmte Person strafbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 8.2; 6S.68/2004 vom 9 August 2005 E. 6.2). In anderen Urteilen hat das Bundesgericht hingegen anerkannt, dass die Einziehung einen repressiven Charakter habe, insbesondere im Zusammenhang mit verjährungsrechtlichen Fragen (BGE 105 IV 169 E. 1c; BGE 117 IV 233). Ob das Verbot der reformatio in peius auch in Bezug auf die Einziehung oder Ersatzforderung greift, hat das Bundesgericht vielfach betont offengelassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 8.2; 6B_98/2010 vom 8. September 2010 E. 1.3). Gleichwohl finden sich gewisse Hinweise in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn etwa ausgeführt wird, dass das Verbot der reformatio in peius dann verletzt wäre, «wenn die von der Vorinstanz bestimmte Ersatzforderung […] höher als der erstinstanzliche Einziehungsbetrag wäre» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1438/2017 E. 2.4 in fine). Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass im Fall einer Rückweisung und Neubeurteilung einer Busse und allenfalls damit zusammen neu anzuordnenden Einziehung, der «Anspruch […] auf rechtliches Gehör sowie das Verbot der reformatio in peius zu beachten» sei. Die neu auszusprechende Busse dürfe mit der anzuordnenden Einziehung den ursprünglichen Betrag der Busse nicht überschreiten (BGE 119 IV 10 E. 3). Auch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat die Geltung des Verbots der reformatio in peius in Bezug auf die Einziehung angenommen, wenn in einem ersten und zweiten sachrichterlichen Entscheid keine Einziehung angeordnet wurde (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.21 vom 13. Mai 2011 E. 3).

2.5 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen, erachtet die Berufungskammer sich auch bezüglich von der Vorinstanz nicht angeordneter Einziehungen bzw. Ersatzforderungen an das Verbot der reformatio in peius gebunden.

3. Ausstand Bundesstrafrichter Stephan Blättler

3.1 Im Rahmen des Parteivortrages brachte der für die Berufungsverhandlung neu eingesetzte amtliche Verteidiger von A. vor, er habe beim Aktenstudium bemerkt, dass der von der Vorinstanz als Sachrichter eingesetzte Bundesstrafrichter Stephan Blättler als Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über eine Beschwerde betreffend eine Beschlagnahme in Bezug auf A. geurteilt habe. Der Verteidiger weist darauf hin, dass der damaligen amtlichen Verteidigung dieser Umstand offensichtlich nicht aufgefallen sei, ansonsten sie ein Ausstandsgesuch hätte stellen müssen. Dafür sei es nunmehr zu spät. Es stelle sich aber die Frage, ob es sich um ein unechtes Novum handle und dementsprechend der ganze Fall an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückgewiesen werden müsse. Aus Sicht der Verteidigung stehe es im Ermessen des Gerichts zu beurteilen, ob eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliege und daher eine Rückweisung zu veranlassen sei (CAR pag. 5.200.248).

3.2 Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; BGE 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.3; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.).

3.3 Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, namentlich als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig war. Dieser Ausstandsgrund betrifft die Vorbefassung einer Person aufgrund einer Tätigkeit in anderer Stellung. Das Bundesgericht hat sich insbesondere im Bereich des Strafverfahrens in Bezug auf Konstellationen der möglichen Vorbefassung und der Vereinbarkeit mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geäussert. Es hat unter der Geltung der alten kantonalen Regelungen der Personalunion des Überweisungs- und Sachrichters (BGE

114 Ia 50 E. 4 und 5 S. 60 ff.) sowie des Strafbefehls- und Sachrichters (BGE

114 Ia 143 E. 7b S 151 ff.) als unzulässig erachtet, nicht hingegen die des Haftund Sachrichters (BGE 117 Ia 182 E. 3b S. 184 ff.). Letztere Konstellation ist nach geltendem Recht gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO zwar grundsätzlich nicht mehr möglich. Gleichwohl erachtet das Bundesgericht die Union von Haftrichter und Sachrichter, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK, nicht unzulässig (BGE 138 I 425 E. 4.2.2 S. 430). Nach Ansicht des EGMR könne die Tatsache, dass ein Richter vor dem Prozess Entscheidungen getroffen habe, insbesondere in Bezug auf die Untersuchungshaft, für sich genommen keine Bedenken betreffend seine Unparteilichkeit rechtfertigen (Urteil des EGMR Alony Kate gegen Spanien vom 17. Januar 2012, Nr. 5612/08, Ziff. 52, m.H.a. die Urteile des EGMR Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A, Band 154, Ziff. 50, und Sainte-Marie gegen Frankreich vom 16. Dezember 1992, Serie A, Band 263-A, Ziff. 32). Die Frage nach der Anordnung von Untersuchungshaft sei nicht mit der Frage nach der Schuld des Betroffenen zu verwechseln; Verdachtsmomente dürfen nicht mit einer förmlichen Feststellung der Schuld gleichgesetzt werden, auch wenn besondere Umstände in einem bestimmten Fall zu einer anderen Schlussfolgerung führen können (Urteil des EGMR Alony Kate, a.a.O., Ziff. 52; BGE 138 I 425 E. 4.2.2 S. 430). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist entscheidend, dass der Ausgang der Sache nicht vorbestimmt ist, sondern vielmehr in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und die Entscheidung der Rechtsfragen unentschieden bleibt. Insbesondere müssen die prozessualen Funktionen, die die Richterperson bei ihrer vorherigen Tätigkeit auszuüben hatte, sowie die in jedem Stadium des Verfahrens zu entscheidenden Fragen berücksichtigt und deren mögliche Zusammenhang oder gegenseitige Abhängigkeit sowie der Umfang der Entscheidungsbefugnis der Richterin oder des Richters in Bezug auf diese Fragen aufgezeigt werden; es kann auch gerechtfertigt sein, die Bedeutung jeder einzelnen Entscheidung für den weiteren Verlauf des Prozesses zu berücksichtigen (BGE 131 I 24 E. 1.2, m.H.a. BGE 116 Ia 135 E. 3b S. 139 und die dort zitierten Urteile; dazu auch KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 31).

3.4 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2; BOOG, Basler Kommentar, 3. Auf. 2023, Art. 58 StPO N. 5 und 7 f.). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO).

3.5 Bei der nachträglich entdeckten Tatsache, vorliegend beim nachträglich entdeckten möglichen Ausstandsgrund, müsste es sich um ein unechtes Novum handeln, damit dieser berücksichtigt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.5 f.). In Anwendung der zuvor erwähnten Rechtsprechung (E. 3.4) ist zunächst festzuhalten, dass die Geltendmachung des Ausstandsgrundes zu spät erfolgte. Es handelt sich auch offensichtlich nicht um ein unechtes Novum. Es ergibt sich aus den Akten, dass Bundesstrafrichter Stephan Blättler im Jahr 2014 in zwei Fällen als Vorsitzender der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht über Beschwerden gegen Entscheide der Bundesanwaltschaft als Verfahrensleitung am Beschluss beteiligt war (BA pag. 21001-0056 und 21-002-0117). Damit ergab sich der geltend gemachte Ausstandsgrund bereits bei der Mitteilung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz vom 2. April 2020, mit dem ausdrücklichen Hinweis, allfällige Ausstandsgesuche gegen ein Mitglied des Spruchkörpers ohne Verzug der Verfahrensleitung einzureichen (TPF pag. 422.120.001 ff.). Nach geltendem Recht sind jedoch sämtliche Ausstandsgründe von Amtes wegen zu berücksichtigen (BOOG, Basler Kommentar, Art. 56 StPO N. 6). Daher wird nachfolgend geprüft, ob betreffend Bundesstrafrichter Stephan Blättler ein Ausstandsgrund vorlag.

3.6 Bundesstrafrichter Stephan Blätter hat als Vorsitzender sowohl am Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.47 vom 22. Mai 2014 als auch BB.2014.82 vom 6. November 2014 mitgewirkt. Der erstgenannte Beschluss erging betreffend eine Beschwerde von B. in Sachen Einsetzung einer amtlichen Verteidigung; der zweite betraf die Beschwerde von A. in Bezug auf die angeordnete Beschlagnahme des Alterskapital bei der Pensionskasse des Bundes. Es darf davon ausgegangen werden, dass Bundesstrafrichter Stephan Blätter, in Anwendung der notwendigen Sorgfalt, von Amtes wegen in Ausstand getreten wäre, würde es sich denn um einen obligatorischen Ausstandsgrund handeln, dass er zuvor bereits in der Beschwerdekammer an Entscheiden in vorliegendem Verfahren beteiligt war. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR (vgl. supra E. 3.3) ist vorliegend jedoch nochmals zu prüfen, ob Bundesstrafrichter Stephan Blättler durch seine Mitwirkung an diesen früheren Entscheidungen sich bereits in einem Mass festgelegt hat, dass er nicht mehr als unvoreingenommen gilt und entsprechen das tangierte erstinstanzliche Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (so auch KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N.31). Die Beschwerde von B., die Bundesstrafrichter Stephan Blättler mitbeurteilte, wurde abgewiesen (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.47 vom 22. Mai 2014; BA pag. 21-001-0056); demgegenüber diejenige von A. gutgeheissen und die Verfügung der Bundesanwaltschaft aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Die Beschlagnahme wurde jedoch nicht aufgehoben (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.82 vom 6. November 2014 E. 6). Insgesamt gilt es jedoch festzuhalten, dass die Beschlüsse keine Fragen zu behandeln hatten, die eine Entscheidung in der Sache direkt hätten beeinflussen können. Im Verfahren BB.2014.47 ging es um den Antrag B.’s, der die Umwandlung seiner Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung begehrte. Die Beschwerdekammer äusserte sich in keiner Weise zur Sache. Demgegenüber hatte sich Bundesstrafrichter Stephan Blätter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2014.82 zwar mit dem Vorliegen eines konkreten Tatverdacht zu befassen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschlüsse der Beschwerdekammer in einem sehr frühen Zeitpunkt des Untersuchungsverfahrens ergingen und die Anforderungen an den hinreichend konkreten Tatverdacht praxisgemäss zu Beginn des Strafverfahrens geringer waren. Zudem stützte sich die Beschwerdekammer in Zusammenhang mit dem Tatverdacht auch darauf, dass die «Bereicherung des Beschwerdeführers [A.] im Umfange von rund CHF 900'000 bis zu CHF 1 Mio. unbestritten geblieben» sei (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.82 vom 6. November 2014 E. 4). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass sich Bundesstrafrichter Stephan Blätter bereits in unzulässiger Weise festgelegt hatte, so dass er später als Sachrichter nicht mehr unvoreingenommen entscheiden konnte. Daher kann nicht eine zwingend unzulässige Konstellation angenommen werden, insbesondere keine Verletzung der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es liegt vorliegend keine unzulässige Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor, weshalb das Verfahren nicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist.

4. Verletzung des rechtlichen Gehörs und Fairnessgebot

4.1 C. macht anlässlich der Berufungsverhandlung in verschiedener Hinsicht geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren verletzt worden seien. Darauf ist nachfolgend einzugehen (E. I.4.3).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren und findet seine Grundlage in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zudem wird er in verschiedenen Bestimmungen der StPO konkretisiert. Gemäss Art. 107 StPO haben die Parteien, Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich das Recht: Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d), sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). In Bezug auf die Teilgehalte, das Recht auf effektive Mitwirkung sowie das Recht auf Begründung, verlangt gemäss Bundesgericht «der Anspruch auf rechtliches Gehör […] von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt» (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich zudem «das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen». Das verfassungsrechtlich gewährleistete Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass eine Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann; die «effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind» (BGE 129 I 85, 88 f., E. 4.1; BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BV N. 17). Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht am Sitz der Behörde und umfasst das Recht, Notizen zu machen und Fotokopien zu erhalten, falls dadurch kein übermässiger Aufwand für die Behörde entsteht (vgl. BGE 131 V 35, 41 E. 4.2; BGE 129 V 35, 41; BGE 126 I 7, 10). Für das Strafverfahren ist dieser Anspruch insbesondere in Art. 101 StPO konkretisiert.

4.3 Akteneinsicht

4.3.1 C. macht eine eingeschränkte Akteneinsicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat C., wie bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren vorgebracht, dass im bisherigen Verfahren bereits mehrmals um Akteneinsicht ersucht worden sei. Es habe Datenträger gegeben, die nicht lesbar gewesen seien oder eine Spezialsoftware «NUIX» dazu benötigt würde. Daher sei man gezwungen gewesen, bei der Bundesanwaltschaft in Zürich und nach Anklageerhebung am Sitz des Bundesstrafgericht in Bellinzona an einzelnen Tagen Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Bundesanwaltschaft sei nicht bereit gewesen, die Daten in ein anderes Format zu transformieren, sowie diese elektronischen Dokumente zu paginieren. Aus diesem Grund sei im Berufungsverfahren ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden, der im Jahr 2022 bewilligt worden sei, jedoch beim Bundesstrafgericht untergegangen sei. Am 10. November 2023 habe er die letzte Harddisk erhalten mit 90,3 GB, was weit entfernt vom Datenvolumen der eigentlichen Harddisk «WD Elements» mit 2,02 TB liege. Daraus schliesst der Berufungsführer, dass sich offenbar Daten in Luft aufgelöst und die Strafverfolgungsbehörden den Überblick «völlig» verloren hätten (CAR pag. 5.200.156 f.).

4.3.2 Im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung stellte C. mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 die Beweisanträge «Es seien sämtliche, sich auf der externen Harddisk «HD_SK_2020_ 10_1/BSG» befindlichen Akten zu paginieren und sei ein komplettes Inhaltsverzeichnis zu stellen» (Antrag Ziffer 2) sowie es sei «eventualiter […] den Parteien ein Laptop zur Verfügung zu stellen oder eine anderweitige Möglichkeit zu schaffen, sodass die Parteien, v.a. der Beschuldigte und Unterzeichnete sämtliche Daten auf der sich in den Akten befindlichen Harddisk «WD Elements CASA II 2018» ohne zeitlichen Druck lesen und studieren zu können» (Antrag Ziffer 3). Die Berufungskammer wies mit Verfügung über Beweismassnahmen bzw. prozessleitende Verfügung vom 23. Dezember 2022 den Antrag Ziffer 2 ab. Antrag Ziffer 3 von C. nahm sie als Akteneinsichtsgesuch entgegen und hiess diesen insofern gut, als C. eine Kopie der Festplatte «WD Elements CASA II Akteneinsicht 2018» zur Verfügung gestellt werde (CAR pag.

4.200.063 ff.).

4.3.3 Es trifft zu, dass C. die in der Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Dezember 2022 in Aussicht gestellt Kopie der Festplatte erst auf Nachfrage mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 (CAR pag. 2.104.027) am 20. Oktober 2023 (CAR

pag. 2.104.029) erhalten hat. Wie nachfolgend dargestellt wird, hat C. bereits mehrmals Kopien der sich bei den Akten befindlichen externen Festplatte (TPF pag. 421.100.345) erhalten (vgl. etwa für das vorinstanzlichen Verfahren: TPF pag. 422.265.1.010 f., bzw. 422.402.001 f.). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 machte C. geltend, dass sich auf der Harddisk «WD Elements» (pag. 421.100.345) 12 Ordner, mit einer gesamten Datenmenge von 2.02 TB, befänden. Die Bundesanwaltschaft habe jedoch eine neue Harddisk mit dem Namen «HD_SK_2020_10_1» erstellt, mit mehreren Excel-Tabellen sowie verlinkten Dateien. Diese Festplatte enthalte nur noch eine Datenmenge von 1.08 TB. Von der Berufungskammer habe er eine als «WD Elements Casa II Akteneinsicht 2018» bezeichnete, jedoch mit «HD_CA_2022_16_1» beschriftete Festplatte zugestellt erhalten, die inhaltlich mit der Harddisk «HD_SK_2020_10_1» übereinstimme. Der Beweisantrag habe sich jedoch klar auf die Harddisk «WD Elements» bezogen und sei so auch genehmigt worden. Er ersuche daher nochmals um Zustellung der Festplatte «WD Elements» mit zwölf Ordnern und Datenmenge von 2.02 TB (CAR pag. 2.104.031 ff.). Zum Beleg der unterschiedlichen Datenstruktur sowie Abweichung der Datenmenge zwischen den Festplatten «WD Elements» sowie «HD_SK_2020_10_1» bzw. «HD_CA_2022_16_1» reichte C. drei Bildschirmfotos ein (CAR pag. 2.104.033 f.). Mit Eingabe vom 6. November 2023 machte C. zudem geltend, dass er die Festplatte «WD Elements» von der Bundesanwaltschaft nie erhalten und daher jeweils entsprechend nachgefragt habe (CAR pag. 2.104.037 f.)

4.3.4 Bereits im Vorverfahren, dann auch im erstinstanzlichen Verfahren und schliesslich auch im Berufungsverfahren verlangte C. Einsicht in die externe Festplatte «WD Elements» bzw. «WD Elements Casa II Akteneinsicht 2018» bzw. «HD_SK_2020_10_1/BSG» (vgl. etwa Beweisergänzungsanträge Ziffer 2. und

3. vom 24. Oktober 2022, CAR pag. 4.200.044). Die diesbezügliche Frage der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren hatte die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2020 (TPF pag. 422.255.005 ff.) bereits umfassend beantwortet. Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz, beinhalte die sich bei den Akten befindliche externe Festplatte «WD Elements» (TPF pag. 421.100.345) alle elektronischen Daten, die anlässlich von Durchsuchungen, Editionen und Einvernahmen sichergestellt worden seien sowie alle für das Verfahren der Bundesanwaltschaft relevanten Daten aus dem vom Kanton Zürich übernommenen Verfahren B-3/2014/27. Die Bundesanwaltschaft habe diese Daten auf der Festplatte «WD Elements» in Form von mehreren Excel-Tabellen mit verlinkten Dateien aufbereitet. Ein detailliertes Inhaltsverzeichnis der einzelnen Daten bestehe nicht, jedoch ein Verzeichnis mit Angaben, woher die Daten in den einzelnen Excel-Tabellen stammen würden. Die Bundesanwaltschaft habe die Daten auf der Festplatte «WD Elements» derart aufbereitet, dass die Sichtung über gängige Microsoft-Programme möglich sei. Im Rahmen der Beweisführung habe sie auf bestimmte Metadaten (GUID und Item ID) verwiesen sowie die als relevant erachteten Dateien bzw. Dokumente ausgedruckt und unter Angabe der Metadaten als Beilage zu den Berichten der Bundeskriminalpolizei (BKP) beigefügt (TPF pag. 422.255.006 f.).

4.3.5 Den Inhalt betreffend ist dieser Feststellung der Vorinstanz nichts hinzuzufügen. C. vergleicht offenbar die Datenstruktur und -menge der ihm von der Bundesanwaltschaft auf sein Ersuchen zugestellten Festplatte mit den Nuix-Daten und der Festplatte mit den Excel-Daten, die alle Parteien und die Vorinstanz erhielten. Es erschliesst sich von selber, dass Unterschiede in Bezug auf die Datenmenge vorliegen können, wenn unterschiedliche Dateiformate verglichen werden. Dass C. die Nuix-Version mit der Excel-Version vergleicht, ergibt sich klarerweise aus den eingereichten Bildschirmfotos (CAR pag. 2.104.033 f.).

4.3.6 In Bezug auf die Akteneinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass die Bundesanwaltschaft allen Parteien am 16. April 2018 eine Festplatte «WD Elements» mit sämtlichen elektronischen Sicherstellungen zugestellt habe (TPF pag. 422.255.007, m.H.a. BA pag. 20-05-0046). Am 27. November 2018 habe die Bundesanwaltschaft den Parteien zusätzlich einen USB-Stick mit weiteren Daten, insbesondere Systemdateien, zur Verfügung gestellt, da sie festgestellt habe, dass die externe Festplatte «WD Elements» nicht alle elektronisch sichergestellten Daten enthalte. Gleichentags habe die Bundesanwaltschaft den Parteien auch mitgeteilt, dass diese die Möglichkeit hätten, bei der Bundesanwaltschaft in Bern oder Zürich auf einem Laptop mit dem Programm Nuix die Daten der Festplatte gezielt zu durchsuchen (TPF pag. 422.255.007). Die Vorinstanz nahm betreffend die Akteneinsicht im Vorverfahren umfassende Abklärungen vor, insbesondere stellte sie am 14. Mai 2020 der Bundesanwaltschaft verschiedene Fragen (TPF pag. 422.265.1.007 ff.), die durch die Bundesanwaltschaft am 2. Juni 2020 beantwortet wurden (TPF pag. 422.265.1.015 ff.). Demnach enthalte die der Vorinstanz eingereichte Festplatte «WD Elements – CASA II Akteneinsicht 2018» diejenigen Daten, die den Parteien am 16. April 2018 mit der Festplatte «WD Elements» erhalten hätten. Nicht auf der fraglichen Festplatte seien die Daten, die die Parteien am 27. November 2018 mit dem USB-Stick nachträglich erhalten hätten. Bei diesen Daten handle es sich lediglich um Systemdaten, Browser-Caches, Log-Dateien sowie weitere inhaltlich nicht verfahrensrelevante Dateien. Die den Parteien am 16. April 2018 mittels Festplatte zugstellten Daten seien identisch mit den Daten, die die Parteien bei der Bundesanwaltschaft mittels des Nuix-Programms hätten einsehen können. Alle Parteien seien mit einer Festplatte «WD Elements» mit der Excel-Version sowie einem USB-Stick mit den Systemdaten bedient worden (TPF pag. 422.255.007 f.; TPF pag.

422.265.1.015 ff.). C. habe auf Ersuchen zusätzlich eine Festplatte mit der Nuix-Version (Festplatte WD Elements «CASAII OFFLINE CONSULTATION») erhalten, jedoch ohne Lizenz für die Nuix-Software (TPF pag. 422.265.1.17; BA pag. 16-013-0428).

4.3.7 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Parteien in sämtliche Akten des Vorverfahrens, einschliesslich in den Inhalt der Festplatte «WD Elements» («Harddisk mit den gesamten elektronischen Sicherstellungen»), Einsicht hätten nehmen können, und dass sie ausserdem im Besitz der entsprechenden elektronischen Akten sowie eines Aktenverzeichnisses seien (TPF pag. 422.255.008). Diese Feststellung ist zutreffend und bedarf grundsätzlich keine weiteren Ausführungen. Der Vollständigkeit halber folgen weitere Klarstellungen in Bezug auf die unterschiedliche Bezeichnung der Kopien der sich bei den Akten befindlichen Festplatte (TPF pag. 421.100.345).

4.3.8 Die sich bei den Akten befindliche Festplatte «WD Elements CASA Il Akteneinsicht 2018» (TPF pag. 421.100.345) wurde im Vorverfahren oder in der Anklageschrift entweder als «Harddisk mit den gesamten elektronischen Sicherstellungen» oder als «WD Elements» bezeichnet oder mit «CASA Il Akteneinsicht 2018» benannt. Auf Ersuchen C.’s wurde ihm von der Vorinstanz eine Kopie dieser Festplatte erstellt, dies unter der Bezeichnung «HD_SK_2020_10_1» (TPF pag. 422.402.001). Eine identische Kopie wurde C. von der Berufungskammer unter der Bezeichnung «HD_CA_2022_16_1» erstellt und zugestellt (CAR pag. 2.104.029). Die gerichtsinterne IT-Abteilung verwendete zur Bezeichnung der externen Festplatten die Kürzel «HD» für Harddisk, gefolgt von der Geschäftsnummer. So lässt sich die weitere unterschiedliche Bezeichnung der verschiedenen Kopien der Festplatte «WD Elements CASA Il Akteneinsicht 2018» (TPF pag. 421.100.345) erklären.

4.3.9 In Würdigung der gesamten Umstände kann festgehalten werden, dass die Parteien im vorliegenden Verfahren Einsicht in alle Akten sowie weitere elektronisch sichergestellten Daten nehmen konnten. C. wurde – auf entsprechendes Ersuchen – zudem im Vorverfahren Kopien der elektronischen Sicherstellungen in der Nuix-Version zugstellt. Seine Anträge, in die den Akten der Vorinstanz sowie der Berufungskammer beiliegende externe Festplatte «WD Elements CASA Il Akteneinsicht 2018» (TPF pag. 421.100.345) Einsicht zu nehmen, wurde jeweils entsprochen und ihm wurden von der Vorinstanz sowie der Berufungskammer Kopien erstellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht liegt nicht vor.

4.4 Bericht SECO-Administrativuntersuchung (Bericht-Saxer)

4.4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt C. betreffend den Bericht «SECO Administrativuntersuchung, Mandatsvergaben im IT-Bereich und Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschaffungsprozesse der Ausgleichsstelle der ALV» vom 26. Juli 2014 von Prof. Dr. Urs Saxer (BA pag. 15-003-0015 ff.) im Wesentlichen vor, dass es sich dabei um ein Privatgutachten handle. Zudem macht er geltend, dass die Vorinstanz sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie auf seine diesbezüglichen Ausführungen anlässlich des Parteivortrags im Urteil nicht eingegangen sei (CAR pag. 5.200149 ff.).

4.4.2 C. macht insbesondere geltend, dass die Privatklägerin 1 ein ihr «genehm erscheinender Gutachter» eingesetzt und den Umfang und Inhalt des Gutachtens definiert habe. Schon deshalb dürfe sich das Gericht auf dieses Gutachten nicht unbesehen abstützen. Jedoch hätten sich bereits die Schlussberichte der Bundeskriminalpolizei, ohne eigene Ermittlungen, auf den «Bericht Saxer» abgestützt und die Bundesanwaltschaft stütze ihre Anklageschrift auf diese Schlussberichte und den «Bericht Saxer» (CAR pag. 5.200.152 f.). Auch die Vorinstanz habe nicht überprüft, ob der «Bericht Saxer» zutreffe und werfe A. «einfach Versäumnisse und die Verletzung seiner Pflichten im Zusammenhang mit den Beschaffungen auf der Basis des BHB 2006 [Beschaffungshandbuchs]» vor (CAR pag. 5.200.153).

4.4.3 Aus Sicht C.’s sei es eine der zentralen Fragen, im Zusammenhang mit dem «Bericht Saxer», ob das Beschaffungshandbuch (BHB) 2006 überhaupt zur Anwendung gelange bzw. es bei WTO-Beschaffungen über dem Schwellenwert nicht anwendbar sei. Zudem würde es an einer Delegationsvereinbarung mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) fehlen (CAR pag. 5.200.153 f.).

4.4.4 Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts haben Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein gerichtliches Gutachten. Den Ergebnissen kommt mithin die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, mithin nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2, m.w.H.; dazu auch HEER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N. 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 182 StPO N. 15).

4.4.5 In Anwendung der zuvor erwähnten Lehrmeinung sowie Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es festzuhalten, dass das Gericht zwar die Vorbringen der Parteien in der Entscheidung angemessen berücksichtigen muss. Die Vorinstanz hat zunächst die Rechtsgrundlagen des öffentlichen Beschaffungsrechts ausführlich dargestellt (vgl. Urteil SK.2020.10 E. I.7). Entgegen der Ansicht C.’s stützt sich die Vorinstanz dabei nicht nur auf die Ergebnisse des «Bericht Saxer» bzw. die Schlussberichte der Bundeskriminalpolizei. Vielmehr belegt die Vorinstanz mit einer Vielzahl an Verweisen auf Literatur ihre Erkenntnisse und es geht insgesamt aus dem erstinstanzlichen Urteil klar hervor, wie sie zu diesem gelang ist. Die Vorbringen des Berufungsführers C. vermögen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs nicht zu begründen. Selbst wenn eine Verletzung des Gehörsanspruch angenommen werden könnte, würde diese durch das Berufungsgericht geheilt. Der «Bericht-Saxer» befindet sich und verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfahrens. Eine Entfernung wurde denn auch zu Recht von C. nicht verlangt. Die Berufungskammer würdigt den «Bericht-Saxer», in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinungen, als Privatgutachten.

4.5 Whistleblower

4.5.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung führt C. aus, dass sich weder die Bundespolizei noch die Bundesanwaltschaft bemüht hätten, den Whistleblower ausfindig zu machen. Zunächst habe er selber lange Zeit unter dem Verdacht, der Whistleblower zu sein, zu leiden gehabt, bis GGGGG. von verschiedenen Seiten diesbezüglich verdächtigt worden sei. Nach einer ersten Befragung durch die Bundesanwaltschaft habe die Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine nochmalige Einvernahme von GGGGG. durchgeführt. Diese sei eindeutig ausgefallen und es bedürfe keinen weiteren Ausführungen, wer der Whistleblower gewesen sei (CAR pag. 5.200.148 f.). Aber die Vorinstanz erwähne in ihrem Urteil vom 17. September 2021 den Begriff «Whistleblower» oder den Namen «GGGGG.» mit keiner Silbe. C. sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (CAR pag.

5.200.157 f.). Zudem sei das Fairnessgebot in Art. 3 StPO verletzt, indem die Strafverfolgungsbehörden keine Anstrengungen unternommen hätten die Identität des Whistleblowers festzustellen und die (Mit-) Beschuldigten im Glauben gelassen hätten, dass C. der mutmassliche Whistleblower gewesen sei (CAR pag. 5.200.161).

4.5.2 Bereits im Rahmen der Beweisanträge verlangte C. die Feststellung, «ob GGGGG. bei der Zusammenstellung der E1-Akten mitgewirkt hat» (CAR pag. 4.200.045). Mit Verfügung über Beweismassnahmen bzw. prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2022 ist die Berufungskammer auf dieses Feststellungbegehren nicht eingetreten. Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und des damit definierten Beweisthemas war es bereits für die Verfahrensleitung nicht ersichtlich, zu welchem Zweck der Berufungsführer ein solches Begehren stellte und was er aus der Feststellung ableiten wollte. An der Relevanz einer solchen Feststellung hat sich nach wie vor nichts geändert.

4.5.3 GGGGG. bestritt in seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 16. Juni 2016, der Whistleblower zu sein und Unterlagen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben zu haben (BA pag. 12-019-0051). Auf die Frage, was seine Funktion gewesen sei, als er mit der IIIII. die H. Beschaffungsprojekte der E1 aufgearbeitet habe, antwortete GGGGG. im Wesentlichen, dass er «den Leuten die technischen Sachen […], z.B. auch den Ablauf eines SBO-Rabattes» erklärt habe (BA pag. 12-019-0038). Auch in seiner Einvernahme durch die Vorinstanz wies er darauf hin, dass er nicht derjenige gewesen sei, der zur Presse gegangen sei (TPF pag. 422.762.003). Konkret auf das Thema Whistleblowing angesprochen, sagte GGGGG. aus, dass er von zwei, drei Leuten gefragt worden sei und er seinerseits die Leute gefragt habe. Die Informationen, über die in der Presse berichtet worden sei, habe er gar nicht gehabt und die Personen, die er gefragt habe, hätten diese Informationen auch nicht gehabt (TPF pag. 422.762.005).

4.5.4 Vorliegend ist es nicht relevant, ob GGGGG. der Whistleblower war oder nicht. Aus seinen Aussagen bei der Bundesanwaltschaft sowie anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme kann zudem nicht geschlossen werden, dass er im Rahmen der Aufarbeitung der H.-Beschaffungen von der E1 durch IIIII. Akten selektiv und unvollständig ediert hatte. Vielmehr geht deutlich hervor, dass er lediglich technische Fragen beantwortet hatte. Auch mit Blick auf das Aussageverhalten der Mitbeschuldigten ist keine Relevanz an der Identität des Whistleblowers ersichtlich. Zwar wiederholte A. auf entsprechende Frage anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er anfänglich davon ausgegangen sei, C. habe die ganze Sache initialisiert oder in Gang gebracht. Im Verlauf des Verfahrens habe er jedoch seine Meinung diesbezüglich geändert. Auf entsprechende Frage in der Berufungsverhandlung, ob seine ursprüngliche Meinung, dass C. der Whistleblower gewesen sei, seine Aussagen beeinflusst habe, verneint A. hingegen klar (CAR pag. 5.300.012). Betreffend B. kann festgehalten werden, dass dieser sein Aussageverhalten über die Dauer des vorliegenden Verfahrens kaum geändert hat. Zudem weist C. selber darauf hin, dass das Verhältnis zwischen B. und ihm bereits vor der Strafuntersuchung zumindest angespannt und nicht unbedingt friedlich gewesen sei (CAR pag. 5.200.161 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Auch hinsichtlich des strafprozessualen Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO kann vorliegend nicht annähernd eine Verletzung festgestellt werden.

5. Vorbringen betreffend Beschaffungshandbuch BHB 2006

5.1 Schliesslich bringt C. unter dem Titel «Beschaffungshandbuch BHB 2006» vor, dass im Revisionsbericht vom 3. September 2013 (Beilage 5 zum Parteivortrag, CAR pag. 5.200.017 ff.), der sich in den nicht paginierten Akten befinde, festgehalten sei, das BHB 2006 sei nicht mehr aktuell und sei als Risiko anzusehen. In der Folge sei das BHB 2006 Ende Jahr 2013 unter neuem Titel «Beschaffungshandbuch LBTC» neu strukturiert und wesentlich geändert worden. Insbesondere sei im Vergleich zum BHB 2006 der Passus gestrichen worden, wonach Beschaffungen gemäss WTO-Richtlinien nicht Gegenstand des Beschaffungshandbuches seien. Daraus leitet C. ab, es sei erkannt worden, dass das BHB 2006 für WTO-Beschaffungen gar nicht gültig sei und dies ein gravierender Fehler (gewesen) sei. Weiter macht er geltend, dass GGG., damaliger Leiter TC im SECO, die freihändigen Vergaben ohne Publikation im SIMAP habe beibehalten wollen und nur auf Druck des Revisionsberichts gehandelt habe. Dies gehe auch daraus hervor, dass der Leiter TC sowie bei grösseren Beschaffungen der Direktor DA SECO von A. als Ressortleiter TCSB darüber informiert worden sei, dass die WTO-Richtlinien nicht eingehalten worden seien. Zudem habe III. als Zeuge ausgesagt, er habe eine Liste («Liste WBF-SECO vertraulich») erhalten, die einen unüblich hohen Anteil an freihändigen Vergaben ausgewiesen habe. Damit sei erstellt, dass namentlich III., GGG. sowie der Controller KKK. ab 2009 Kenntnis von der Nichtausschreibung und Nichtpublikation der freihändigen Vergaben sowie der Missachtung der WTO-Vorschriften gehabt hätten (CAR pag.

5.200.173 ff.).

5.2 Des Weiteren bringt C. vor, dass bis 2012 zusätzlich eine Delegationsvereinbarung zwischen dem SECO TC und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), das grundsätzlich für Beschaffungen des Bundes zuständig gewesen sei, gefehlt habe. Somit hätten freihändig getätigte Vergaben des SECO TC, die über dem Schwellenwert von CHF 230'000.-- gelegen hätten, nur über das BBL erfolgen dürfen. Da der Leiter TC, insbesondere trotz entsprechenden Aufforderungen durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), keine Delegationsvereinbarung abgeschlossen gehabt habe, stelle dies eine klare Pflichtverletzung dar. III. und GGG. sei demnach bekannt gewesen, dass die freihändigen Vergaben ohne Delegationsvereinbarung zwingend hätte über das BBL erfolgen müssen. Dennoch hätten sie die Beschaffungen formell unterzeichnet und damit eine gravierende Pflichtverletzung begangen. Daraus schliesst C., dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach A. darauf vertraut habe, dass die von ihm in die Wege geleitete Wahl des Beschaffungsverfahrens von seinen Vorgesetzten in materieller Hinsicht nicht überprüft oder in Frage gestellt werde, nicht zu treffe (CAR pag. 5.200.175 f.).

5.3 In Bezug auf die Vorbringen von C. hinsichtlich des BHB 2006 kann vorliegend umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend das zum Tatzeitpunkt geltende Beschaffungsrecht sowie der Organisation des SECO im Bereich Arbeitslosenversicherung verwiesen werden (Urteil SK.2020.10 E. I.7, I.8). Die Rüge hinsichtlich den Führungspersonen im Bundesamt für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) sowie den Strafbehörden, indem C. in Raum stellt, dass der Leiter TC sowie der Direktor DA geschützt worden seien und deren Handeln und Verantwortung für Defizite im Führungsbereich beschönigt werde (vgl. etwa CAR pag. 5.200.177), ist nicht relevant. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Beurteilung der (strafrechtlichen) Verantwortlichkeit des ehemaligen Leiter TC oder des ehemaligen Direktor DA im SECO.

Sodann gilt festzuhalten, dass die internen Mängel im Bereich der Beschaffungsverfahren im SECO TC Gegenstand des Berichts Saxer waren und auch im Urteil der Vorinstanz gewürdigt werden (vgl. BA pag. 15-003-0012, 0048; Urteil SK.2020.10 E. II.2.1.5 f.). Aus den internen Mängeln im SECO und mangelhaften internen Kontrollen können A. und die Mitbeschuldigten jedoch keine Entlastung für ihre strafrechtliche Verantwortung ableiten. Sofern, nebst den bereits in der Anklageschrift vorgeworfenen und im erstinstanzlichen Urteil festgehaltenen Verfehlungen, weitergehendes pflichtwidriges Verhalten von A. vorliegen solle, kann ihn dies ohnehin nicht entlasten. A. war als Leiter TCSB verantwortlich für die Sicherstellung des Beschaffungswesens und die Einhaltung des Beschaffungsrechts im Ressort TCSB (vgl. infra E. II.3.3.5.4). Zudem sind diesbezügliche Vorbringen C.’s irrelevant, da, wie aufgezeigt wird, A. unbestrittenermassen in das Vergabeverfahren eingebunden war, ob dieses nun rechtmässig oder nicht abgelaufen ist. Es erschliesst sich sodann nicht, was C. selber aus seinen zuvor erwähnten Ausführungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortung für sein Handeln ableiten will. Vielmehr wird nachfolgend aufzuzeigen sein, inwiefern diese Lücken in der internen Kontrolle bzw. Verfehlungen bei der Durchsetzung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben bekannt waren und gegebenenfalls bewusst ausgenutzt wurden.

II. Materielle Erwägungen

1. Erstinstanzliches Urteil und verbleibender Anklagevorwurf

A. hat seine Berufung, die ursprünglich auch auf die Schuldsprüche gerichtete war, dahingehend eingeschränkt, dass er nunmehr nur noch die Bemessung der Strafe anficht. Entsprechend sind die Schuldsprüche ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen (vgl. supra E. I.2.2). Deshalb ist nachfolgend lediglich noch auf die in der Anklage erhobenen Vorwürfe und die Schuldsprüche gemäss erstinstanzlichem Urteil gegen C. einzugehen.

1.1 Erstinstanzliches Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 betreffend C.

1.1.1 Die Vorinstanz stellte das Verfahren in Anwendung der 15-jährigen Verjährungsfrist in mehreren Anklagepunkten ein: – Anklageziffer 2.3.1.1 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – Anklageziffer 2.3.3 (Bestechen im Sinne von Art. 322ter StGB) betreffend die Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23. Juni 2006 (Tabelle 60); – Anklageziffer 2.3.4 (Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) betreffend BIS 936.

1.1.2 Zudem hat die Vorinstanz den Berufungsführer in verschiedenen Anklagepunkten mangels objektiver Tatbestandsmässigkeit freigesprochen: – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2.3.1.2);

– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.3.2); – des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB (Anklageziffer 2.3.3) betreffend die Zuwendungen vom 21. Mai 2008 (SVL 2.35) und 26. August 2012 (SVL 3.04) sowie die Zuwendungen vom 6. Februar 2013 bis 10. September 2013 (Tabelle 60); – der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer 2.3.4) betreffend BIS 1186 sowie SVL 9.1-9.6, 9.8, 9.9, 9.11 (Rechnungen 45960, 46308, 46395, 46449, 46621, 46812, 46891, 46892, 46970), SVL 9.50, 9.51, 9.52 (Rechnungen 40610, 40765, 40823).

1.1.3 Die Einstellungen sowie Freisprüche gemäss vorinstanzlichem Urteil sind aufgrund des Rückzugs der Berufung der BA in Rechtskraft erwachsen (vgl. supra E. I.2.2). Im Übrigen erachtete die Vorinstanz sämtliche Anklagevorwürfe als erstellt.

1.2 Verbleibender Anklagevorwurf

Nach zuvor erwähnten Einstellungen und Freisprüchen gemäss dem Urteil SK.2020.10 sowie unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius verbleiben aus der Anklageschrift vom 31. März 2020 nachfolgende Vorwürfe zu überprüfen:

1.2.1.1 Mehrfaches Bestechen im Sinne von Art. 322ter StGB in Anklageziffer 2.3.3 betreffend die Zuwendungen gemäss Tabelle 60 der Anklageschrift (TPF pag.

422.100.324 ff.) von C. bzw. von der C. AG bzw. von C. und B. bzw. der E1 bzw. von B. bzw. der Q. (ausgenommen Zuwendungen vom 3. September 2004 bis

23 Juni 2006, 21. Mai 2008, 26. August 2012 sowie vom 6. Februar 2013 bis 10. September 2013), und für die als Gegenleistung gemäss Tabelle 61 (TPF pag. 422.100.373 ff.) vergebenen Aufträge an die C. AG, Q. und E1.

1.2.1.2 Mehrfache Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 StGB in Anklageziffer 2.3.4, betreffend Verrechnung von fiktiven Dienstleistungen in den BIS-Dossier 1447, 1448 (ausgenommen SVL 9.50, 9.51, 9.52 [Rechnungen 40610, 40765, 40823]), 1555, 1670, 1681, 1890, 2111 und 2342 sowie der Lieferung der Begründung für die freihändige Vergabe von Aufträgen in den BIS-Dossier 2271-2273.

2. Verhältnis Bestechungstatbestände und ungetreue Amtsführung

2.1 Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass die Bestechungstatbestände der ungetreuen Amtsführung vorgehen, wenn die beiden Tatbestände von Art. 314 StGB und Art. 322quater StGB erfüllt sind (Urteil SK.2020.10 E. II.1.6).

Bereits zu den altrechtlichen Bestechungstatbeständen begründete das Bundesgericht zutreffend, dass der Täter einer altrechtlich qualifizierten Bestechung gerade aufgrund der unrechtmässigen Zuwendung die Amtspflicht verletze. Die Bestechungsdelikte erfordern zwar keine konkrete Schädigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen durch eine Amtspflichtverletzung. In der Regel sei dies jedoch der Fall. Unter Berücksichtigung, dass für die Erfüllung von Art. 314 StGB auch ein ideeller Schaden genüge (BGE 114 IV 135 f. E. 1b), spreche dies dafür, dass mit der Bestrafung wegen Sich bestechen lassen (Art. 315 Abs. 2 StGB) auch der Unrechtsgehalt der in der Regel damit konkurrierenden ungetreuen Amtsführung abgegolten sei (BGE 117 IV 286 E.4c).

2.2 Die Literatur und Rechtsprechung hat sich bis anhin nicht zum Verhältnis des (aktiven) Bestechens gemäss Art. 322ter StGB und der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 StGB geäussert. Bestechen und Sich bestechen lassen sind spiegelbildlich, sie sind die jeweiligen Gegenstücke zueinander. Zudem würde es zu stossenden Ergebnissen führen, würde zwar die ungetreue Amtsführung durch den Tatbestand des Sich bestechen lassen konsumiert und der Täter mit den besonderen Amtspflichten bessergestellt, wenn die Teilnahme an der ungetreuen Amtsführung durch das Bestechen nicht ebenfalls konsumiert würde. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, geht die Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB in Art. 322ter StGB auf (Urteil SK.2020.10 E. II.1.6).

2.3 Die Vorinstanz hatte in Anwendung des geltenden Rechts zum Zeitpunkt ihres Urteils und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend die Anordnung einer Geldstrafe gemäss Art. 314 Satz 2 StGB in Anwendung des Grundsatzes der Sperrwirkung des milderen Gesetzes zu beachten (Urteil SK.2020.10 E. II.1.6; BGE 117 IV 286 E. 4.c; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, §18 N. 14). Per 1. Juli 2023 ist jedoch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 (AS 2023 259) in Kraft getreten. Mit der damit einhergehenden Revision von Art. 314 StGB ist die zwingende Anordnung einer Geldstrafe weggefallen. In Anwendung des Grundsatzes des milderen Gesetzes (lex mitior) nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist vorliegend der revidierte Art. 314 StGB anwendbar.

2.4 Aufgrund des zuvor aufgezeigten Verhältnisses zwischen den Bestechungsdelikten sowie der ungetreuen Amtsführung hinsichtlich der Konkurrenzen und unter Berücksichtigung des revidierten Art. 314 StGB drängt es sich vorliegend auf, zunächst die Vorwürfe des Bestechens gemäss Art. 322ter StGB zu prüfen.

3. Bestechen (Art. 322ter StGB)

3.1 Anklagevorwurf und erstinstanzliches Urteil

3.1.1 Dem Beschuldigten C. wird zusammengefasst vorgeworfen, mittäterschaftlich mit B. im Zeitraum vom 17. September 2006 bis 2013 (unter Berücksichtigung der eingetretenen Verjährung [vgl. supra E. II.1.1.1]), A. bzw. von ihm bezeichnete Dritte nicht gebührende Vorteile in Form von Einladungen zu Veranstaltungen in der Schweiz und im Ausland, Geschenken, Bargeld, Sponsoring und Anderes versprochen und gewährt zu haben, wobei diese Zuwendungen als Gegenleistung für pflichtwidrige wie auch im Ermessen von A. stehende Handlungen bei der Vergabe von Aufträgen des SECO an die Gesellschaften Q., C. AG und E1 erfolgt seien (Anklageschrift Ziff. 2.3.3, TPF pag. 422.100.323 ff.).

3.1.2 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklage grundsätzlich als erstellt, wobei eine strafrechtliche Beteiligung von C. jedoch nur bis Ende 2012 erstellt sei, weshalb die Vorinstanz C. für die 14 Zuwendungen im Zeitraum vom 6. Februar 2013 bis 10. September 2013 freisprach. Ebenfalls freigesprochen wurde C. für die Zuwendungen vom 21. Mai 2008 (Bedrucken von Shirts, SVL 2.35) und 26. August 2012 (Leibchen für CCCC., SVL 3.04), da nicht erwiesen sei, dass diese A. bzw. für von ihm bezeichnete Drittpersonen gewährt worden seien (Urteil SK.2020.10 E. IV.3.3.4).

Im Übrigen sprach die Vorinstanz C. schuldig gemäss Anklage (Urteil SK.2020.10 E. IV.4.4).

3.1.3 Im Ergebnis wird C. noch vorgeworfen, er habe, mittäterschaftlich mit B., A. Zuwendungen in Höhe von CHF 1'096'494.31 (einschliesslich EUR 34'688.32 bzw. [CHF 48'421.--], zugewendete Teilbeträge umgerechnet gemäss Währungsrechner per 15.03.2010 und 9.12.2011) zukommen lassen. Dem gegenüber stehe eine Rechnungssumme aus den entsprechenden Verträgen in Höhe von CHF 52'476'685.28, abzüglich der verjährten Sachverhalte sowie abzüglich der Verträge für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis September 2013.

Sämtliche laut Anklage durch A. an die Gesellschaften vergebenen Aufträge, wie auch von B. und C. gewährten Zuwendungen, einschliesslich deren Wert, seien in tabellarischen Übersichten aufgelistet (Anklageschrift, Tabelle 60, TPF pag.

422.100.324 ff.).

3.2 Rechtliches

3.2.1 Wegen Bestechens gemäss Art. 322ter StGB wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige

oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) stellt das Annehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 1). In Bezug auf die Tathandlung sind einerseits die Leistung und andererseits die erwartete Gegenleistung zu unterscheiden: Die Leistung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils; die Gegenleistung in der pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlung bzw. der entsprechenden Unterlassung. Diese Leistung und Gegenleistung sind durch eine «Unrechtsvereinbarung» miteinander verbunden (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 22; JOSITSCH, Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 352).

3.2.2 Der ungebührende Vorteil muss entweder eine Amtspflichtverletzung oder eine Beeinflussung eines im Ermessen der Amtsperson stehenden Entscheides bezwecken (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 322ter StGB N. 2). Pflichtwidrigkeit ist anzunehmen, wenn der Amtsträger gegen eine öffentlich-rechtliche Norm verstösst, die sein pflichtgemässes Verhalten festlegt. Grundsätzlich können alle Arten von Ermessensfehlern die Pflichtwidrigkeit begründen (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 42 ff.). Der Ermessensentscheid braucht aber nicht pflichtwidrig per se zu sein (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 2). Es reicht aus, dass ein Ermessensentscheid auf unsachlichen Motiven oder fehlerhaften Verfahren beruht, auch wenn er inhaltlich vertretbar ist (PIETH, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz,

2. Aufl. 2021, §22 N.42; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 2).

3.2.3 Gemäss Wortlaut des Gesetzes muss der in Aussicht gestellte Vorteil gerade für die pflichtwidrige Amtshandlung versprochen, angeboten, resp. gewährt werden (PIETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322ter StGB N. 47). In der Lehre wird dies als «Äquivalenzzusammenhang» oder Unrechtsvereinbarung bezeichnet (jeweils krit. dazu: Pieth, a.a.O., Art. 322ter N 47; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 322ter N. 3; vgl. auch CASSANI, Droit pénal économique, 2020, N. 9.54, « rapport d’equivalence »). Auch die Botschaft spricht von «Äquivalenz» (BBl 1999 5497, 5532).

Der Begriff der Äquivalenz wird in der Lehre und Rechtsprechung sehr kritisch diskutiert. So gebe dieser den Sinn des Gesetzes nicht präzis wieder, er sei vielmehr missverständlich (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47). Das Erfordernis der Äquivalenz impliziere eine Gleichwertigkeit zwischen der Leistung und der Gegenleistung. Nicht zielführend seien auch der Begriff der «Unrechtsvereinbarung» (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter N. 3) oder des « effet motivant » (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 322ter N. 17); auf diese Weise lehne man sich zu stark an die altrechtlichen Bestechungstatbestände (Art. 288 aStGB) an, die voraussetzten, dass der Vorteil gerade im Hinblick auf eine in der Zukunft liegende Amtshandlung angeboten, versprochen oder gewährt worden seien (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 Strafkammer E. 2.2). Zweck des Elements des Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung im geltenden Recht sei die Abgrenzung der Bestechungstatbestände von der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (Art. 322quinquies f. StGB). PIETH spricht in Bezug auf die Art. 322quinquies f. StGB von einem «gelockerten Äquivalenzbezug» (PIETH, Wirtschaftsstrafrecht, 2016, 181 f.) bzw. «Verdünnung des Äquivalenzbezugs» (PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 4); der Vorteil werde im Hinblick auf die Amtsführung und nicht einer bestimmten Amtshandlung angeboten, versprochen oder gegeben (PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 9). Die Lehre spricht sich sodann dafür aus, den neutralen Begriff des «funktionalen Zusammenhangs» zu verwenden (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 633; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47; TRECH-SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter N. 3; so auch CASSANI, a.a.O., N. 9.57). Dadurch lasse sich vermeiden, die unterschiedlichen Zwecke bei Bestechung und Vorteilsgewährung mit einem unterschiedlichen Charakter der Beziehung zwischen Zweck und Vorteil zu erklären (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 Strafkammer E. 2.2).

3.2.4 Wie dieser funktionale Zusammenhang zustande kommt, lässt sich nicht allgemein definieren, sondern nur durch äussere Merkmale charakterisieren. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird gerade nicht verlangt, dass der Zusammenhang für jeden einzelnen Vorteil und jede einzelne pflichtwidrige Amtshandlung konkret dargetan wird. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt, dass die Handlungen des Beamten mindestens ihrer Art nach bestimmbar sind. Das Bundesgericht spricht von einem «lien suffisant entre l’avantage et un ou plusieurs actes futurs du fonctionnaire, déterminables de manière générique» (BGE 118 IV 309 E.2.a). An anderer Stelle von einem «genügenden», «gewissermassen rechtsgeschäftlichen» Zusammenhang in einem ganz allgemeinen Sinne (BGE 126 IV 141 E. 2a). Als objektive Kriterien nennt die Botschaft des Bundesrates «die Höhe des Vorteils, die zeitliche Nähe und die Häufigkeit der Kontakte zwischen Gebendem und Nehmendem sowie insbesondere den Zusammenhang zwischen der beruflichen Stellung des Gebenden und der Amtstätigkeit des Nehmenden (Identität der Geschäftsbereiche)» (BBl 1999 5497, 5533; ebenso PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47, m.w.H.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urteil SK.2020.10 E. IV.1.4), wirken bei fortgesetzten Geschäftskontakten die bisherigen Erfahrungen wie Angebote oder Versprechungen weiter, so dass Äquivalenz gegeben ist, selbst wenn der Vorteil erst durch die nachträgliche Belohnung konkret wird (vgl. auch TPF 2019 14 E. X. 1.4, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.2.4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 3). Nicht erforderlich ist dabei, dass die Vorteile einem bestimmten Angebot bzw. Amtshandlung zugeordnet werden (vgl. TPF 2019 14 E. X. 4.5).

3.2.5 Die Vorinstanz hat im Übrigen die tatbestandsbegründenden Merkmale der Bestechungsdelikte korrekt wiedergegeben und zutreffend auf deren Auslegung in Lehre und Rechtsprechung, insbesondere auf die Bundesgerichtspraxis hingewiesen (Urteil SK.2020.10 E. I. 6 [Beamteneigenschaft] sowie IV. 1. [insb. zum Vorteil E. IV.1.2 f.]). Hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale gilt insbesondere festzuhalten, dass C. die diesbezüglichen Erwägungen nicht bestreitet (vgl. infra 3.3.4.4), weshalb darauf verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2.6 Nach bundesgerichtlicher Definition gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66). Beim Mittäter handelt es sich nicht um eine legaldefinierte Tatbegehungsform, vielmehr erlaubt die Umschreibung des Mittäters die Zurechnung von Tatbeiträgen anderer Tatbeteiligter. Die Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine unmittelbare Beteiligung an der Begehung der in Frage stehenden Straftat, vielmehr genügt die massgebliche Beteiligung an der Entschlussfassung, Planung oder Koordination (BGE 133 IV 76 E. 2.7; FORSTER, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N. 8). Die Mittäterschaft, als gemeinschaftliche Tatbegehung, erfordert einen gemeinsamen Tatentschluss sowie dessen arbeitsteilige Verwirklichung (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, §13 N. 51). Insbesondere zur Abgrenzung der Mittäterschaft zur blossen Teilnahme am Delikt, ist das Erfordernis einer massgeblichen Mitwirkung entscheidend (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E.9.2.1; BGE 120 IV 17 E. 2d). Der Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass der Mittäter als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 125 IV 134 E. 3a). Ansonsten fehlt es am erforderlichen Anteil an der Tatherrschaft. Tatbeiträge die bloss im Stadium der Entschliessung zur und Vorbereitung der Tat stattfinden, sind umstritten (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Vor Art. 24 StGB N. 9; STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N. 64, gegen eine Mittäterschaft durch blosse Teilnahme am Entschluss).

3.3 Tatsächliches und Würdigung

Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244

E. 1.2.3). In tatsächlicher Hinsicht ist der angeklagte Sachverhalt, wie nachfolgend ausgeführt, im Wesentlichen unbestritten und entsprechend wird auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2020.10 E. IV.3). Die Bundesanwaltschaft verweist im Rahmen der Berufungsverhandlung auf das erstinstanzliche Urteil, namentlich betreffend die Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (CAR pag. 5.200.259 f.). Auf die Vorbringen von C. wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

3.3.1 Belegt und unbestritten sind insbesondere die Zuwendungen, die A. für sich bzw. von ihm bezeichnete Dritte erhalten hat (vgl. Tabelle 39, Anklageschrift S. 150 ff.) sowie die Aufträge und Verträge, die das SECO an die Q., C. AG und E1 (vgl. Tabelle 40, Anklageschrift S. 194 ff.) vergeben hat. Beweismässig erstellt und grundsätzlich unbestritten ist weiter, dass die Vergaben freihändig erfolgten, mitunter der formelle Vergabeprozess, in welchem die Auftragsvergabe erfolgte (vgl. Urteil SK.2020.10, S. 68 ff.). Auf diesbezügliche Einwände Seitens C. wird nachfolgend eingegangen. Zudem gilt an dieser Stelle festzuhalten, dass A. und B. die erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht (mehr) anfochten und somit akzeptierten. Entsprechend ist die im Urteil SK.2020.10 zu Grunde gelegte Beweiswürdigung in Bezug auf A. und B. in Rechtkraft erwachsen (vgl. supra E. I.2.2; CAR pag. 5.300.004 f., Z. 43 ff.; sowie Beschluss der Berufungskammer CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023).

3.3.2 In Bezug auf die Zuwendungen von C. und B. an A. hält die Vorinstanz fest, dass für diejenigen Zuwendungen vom 21. Mai 2008 (Bedrucken von Shirts, SVL 2.35) und 26. August 2012 (Leibchen für CCCC., SVL 3.04) mangels Nachweises, dass diese für A. gegeben bzw. von A. für von ihm bezeichnete Dritte gefordert wurden, ein Freispruch erfolge. Diese Feststellung ist für die Berufungskammer mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO bindend.

3.3.3 Sachliche Beweismittel und Aussagen von A. sowie B. In beweismässiger Hinsicht stellt die Vorinstanz insbesondere auf die Ermittlungsergebnisse der Bundeskriminalpolizei (BKP; Urteil SK.2020.10 E. IV.3.1.2) sowie die Einvernahmen von A. (Urteil SK.2020.10 E. IV.3.2.1) und B. (Urteil SK.2020.10 E. IV.3.2.3) ab.

3.3.3.1 Die Ermittlungsergebnisse der BKP sind betreffend Zuwendungen an A. oder von diesem (bezeichnete) begünstigte Dritte im Schlussbericht Teil 1 vom 28. März 2017 (BA 10-01-0558 ff., -0638 ff.) ausgewertet und zusammengefasst. Die BKP führte die Zuwendungen und die dazugehörigen Belege in Sachverhaltslisten (SVL; BA-10-001-0827 ff., Beilageordner 16-23 zu Rubrik 10) auf und unterschied hinsichtlich den Zuwendungen fünf Kategorien: − Bargeldzahlungen und Geldüberweisungen zugunsten von A. (SVL 1); − Privatrechnungen / Sponsoring zugunsten von A. und Dritten (SVL 2);

− Vorteile zugunsten einzelner Mitarbeiter des SECO (SVL 3); − private Anlässe / Events zugunsten von A. und Dritten (SVL 4); − geschäftliche Anlässe / Events zugunsten von A. und Dritten (SVL 5).

3.3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat A. im Vorverfahren und an der Hauptverhandlung die ihm vorgehaltenen sowie schliesslich angeklagten Zuwendungen eingestanden. Er bestritt jedoch, dass diese Zuwendungen im Zusammenhang mit den Beschaffungen des SECO gestanden hätten (Urteil SK.2020.10 E. IV.3.2.1). Die diesbezüglichen Feststellungen sind vorliegend zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird. Anlässlich der Einvernahme in der Berufungsverhandlung wiederholte A., dass nie ein Zusammenhang zwischen den Beschaffungen und den Zuwendungen («Geldübergaben an mich») bestanden hätte (CAR pag. 5.300.005, Z. 33 ff.). Auf die Frage, von wem die Initiative ausging, antwortete A. sinngemäss, dass die Zuwendungen an ihn bei Gesprächen zwischen ihm und B. zum Thema geworden seien (CAR pag. 5.300.006, Z. 1 ff.). Auf entsprechende Nachfrage, sagte A. aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob C. dabei gewesen sei. Er habe sehr viele Kontakte nur mit B. gehabt (CAR pag. 5.300.006, Z. 5 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen aus dem Vorverfahren (BA pag. 13-01-282, Z. 1 ff.), wonach zu Beginn jeweils zu dritt besprochen worden sei, dass ein Teil der «Boni» an A. abgetreten werde, antwortete A., es seien viele Gespräche geführt worden, auch mit C. Er könne aber bestätigen, dass bei Geldübergaben C. nicht dabei gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage, ob C. bei Besprechungen, bei denen es auch um Zuwendungen ging, nie dabei war, wendet A. ein, er könne dies nicht abschliessend bejahen oder verneinen, er glaube, dass «Geldbesprechungen» nur zwischen ihm und B. stattgefunden hätten (CAR pag. 5.300.006, Z. 9 ff.). Schliesslich bestätigte A. seine früheren Aussagen, was er unter anderem als Gegenleistung für die Zuwendungen gemacht habe. Aufgrund der Gespräche mit B. habe er intern mit den Systemspezialisten geschaut, ob sie dem Wunsch, einen Termin zu verschieben, entsprechen können. Dadurch habe die E1 zusätzliche Rabattprozente erzielen können (CAR pag. 5.300.006 f., Z. 26 ff.). Auf Fragen inwiefern C. beteiligt oder an Gesprächen über Zuwendungen anwesend gewesen sei, beantwortete A. grundsätzlich mit nicht wissen oder nicht erinnern (vgl. etwa CAR pag. 5.300.006, Z. 5 ff., 19 ff.; -007, Z.4 ff.; 44 ff.). Selbst auf Vorhalt seiner schriftlich eingereichten Stellungnahme anlässlich der Schlusseinvernahme im Vorverfahren (BA pag. 13-01-1694 ff., 1695), wonach 2004 das Thema «Mitbeteiligung/Zustupf an der Provision für A.» im Rahmen einer Besprechung zu Sprache gekommen sei und A., B. sowie C. anwesend gewesen seien, antwortete A. ausweichend: «Ich weiss nicht, es wäre denkbar, dass Herr C. in einem ersten Teil dabei gewesen ist. Ob er später auch noch dabei war, wir haben so viele Sitzungen, kann ich nicht bestätigen. Es könnte aber sein, dass Herr C., zusammen noch mit Herrn B., die Sache mit mir besprochen habe. Aber sicher bin ich mir nicht, weil eigentlich solche Sachen mehrheitlich mit Herrn B. besprochen wurden und Herr C. mehrheitlich oder ausschliesslich für die Technik zuständig war». Auf Nachfrage sagte A., C. sei sicher dabei gewesen, er könne jedoch nicht sicher sagen, was besprochen worden sei. Wenn er seine Stellungnahme so geschrieben habe, dann sei er damals dieser Überzeugung gewesen (CAR pag. 5.300.008, Z. 40 ff.).

3.3.3.3 Auch in Bezug auf die Aussagen von B. kann auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2020.10 E. IV.3.2.2). B. ist grundsätzlich geständig und machte schon in der ersten Einvernahme im Vorverfahren detaillierte Angabe zu Zuwendungen an A. und den erhaltenen Aufträgen des SECO (BA 13-003-0011, -0037 f., -0248). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen (TPF 422.731.034). Auch B. bestritt hingegen, dass zwischen ihm und A. eine Übereinkunft bestanden hätte und dass die Zuwendungen im Hinblick auf oder als Belohnung für ein bestimmtes Geschäft erfolgt seien; er erklärte vielmehr, dass diese der «allgemeinen Klimapflege» gedient hätten; eine Relation zwischen einem konkreten Geschäft und einer (bestimmten) Zuwendung habe nicht bestanden (BA 13-003-1108 Z 24 ff.).

3.3.3.4 Hinsichtlich der Beteiligung und Mitwissen C.’s sowie Übergabe von Zuwendung an A. durch bzw. in Anwesenheit C.’s hat B. bereits in der ersten Einvernahme vom 13. Februar 2014 entsprechende Aussagen gemacht (BA pag. 13-03-0008, Z. 4 ff., -0008, Z. 18 f., -0011, Z. 26 ff., 0014, Z. 18 ff., -0015, Z. 1 ff., 0017, Z. ff.). In der gleichen Einvernahme sagte B. auf Vorhalt der Aussage von A. bezüglich der Häufigkeit von Bargeldübergaben und dass sie in den meisten Fällen zu dritt gewesen seien, er [B.] könne sich nicht erinnern, dass C. dabei war, es sei möglich, sie hätten viele Sitzungen zu dritt gehabt, er wisse es nicht mehr (BA pag. 13-003-018 f., 19, Z. 1 ff.). In weiteren Einvernahmen wiederholte B. seine Aussagen betreffend die Genehmigung bzw. Veranlassung von Zuwendungen an A. durch C. (vgl. Urteil SK.2020.10 E. IV.3.2.2).

3.3.4 C.

3.3.4.1 C. bestreitet den Vorwurf, an Bestechungshandlungen persönlich beteiligt gewesen zu sein (Urteil SK.2020.10 E. IV.3.2.3). Bis zuletzt gab er an, B. habe autonom, ohne sein Wissen und Zutun, gehandelt (BA 13-002-0226, Antwort zu Frage 107; sowie diverse schriftliche Stellungnahmen: Erklärung zur Einvernahme vom 28. Juli 2015, BA pag. 13-002-0514 ff.; Schriftliche Beantwortung zum Fragekatalog vom 27. September 2018, BA pag. 16-013-0321 ff.; Schriftliche Beantwortung vom 13. September 2019 zum Fragekatalog vom 4. Juli 2019, BA pag. 16-013-0465 ff.; Stellungnahme zur ergänzten Anklageschrift vom 19. Juli 2021, TPF pag. 422.523.118 ff.; Antworten zu dem Vorhalt: Tabelle 59a Auflistung der Unternehmen und handelnden Personen und der durch sie gewährten Vorteile, TPF pag. 422.523.264 ff.). Im Verlauf des Vorverfahrens räumte er zwar ein, von B. über Zuwendungen an A. in der Grössenordnung von CHF 300'000.- unterrichtet gewesen zu sein. Konkret sagte C. aus: «Herr B. hat dann das erste Mal erwähnt, dass er ab und zu Herr A. etwas geben müsse. Ich war zuerst erstaunt und dachte er sagt das nur, weil er nicht teilen möchte. Er hat das aber verneint und gesagt, dass er in diesem Projekt Grössenordnung CHF 300'000.-geben müsse. Auf Frage: ich war geschockt und hatte meine Zweifel, ob es überhaupt so sei. Ich habe ihn gefragt und er hat gesagt, dass sei Herr A. seine Erwartungshaltung» (BA pag. 13-002-0261). Diese Aussagen betreffen zwar den Zeitraum 2003 bis 2004 und damit einen verjährten Sachverhalt. Gleichwohl kann auf diese Aussagen in beweismässiger Sicht, insbesondere den subjektiven Tatbestand betreffend, abgestellt und diese gewürdigt werden. Es wurde ihm auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat (CAR pag. 5.300.061 ff.).

3.3.4.2 C. gestand einzelne Zuwendungen der C. AG an A. oder diesem nahestehende Dritte von Januar 2006, April 2007 und November 2007 ein, darunter mehrere elektronische Geräte (wovon eines an S.) und einen Geldbetrag an einen Musikverein (BA 13-002-0482 f., -0493, -0502; vgl. Stellungnahme vom 19. Juli 2021, TPF 422.523.266, -268, -270; Einvernahme in der Hauptverhandlung, TPF 422.731.042); diese seien auf Veranlassung von A. erfolgt. Er führte aus, dass dies in keinem Zusammenhang mit den Aufträgen des SECO in Verbindung gestanden habe (BA 13-002-0340), und bezeichnete die Zuwendungen als «unfreiwillige Geschenke» (BA 13-002-0482 Z 12 und 32; vgl. dazu Urteil SK.2020.10 E. IV.3.2.3).

3.3.4.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung wendet C. auf Vorhalt seiner Aussage vom 24. April 2014, wonach B. 2004 zum ersten Mal erwähnt habe, dass er ab und zu etwas an A. geben müsse (BA pag. 13-002-0261, Z. 3-6), ein, B. habe ihm nie gesagt, dass er das vorher schon so gemacht habe, er sei dann das erste Mal damit konfrontiert worden (CAR pag. 5.300.062, Z. 5 ff.). Auf Nachfrage gab C. an, dass er es nicht geglaubt habe und es sich auch gezeigt habe, dass sich B. mit dem Betrag bereichert habe (CAR pag. 5.300.062, Z. 10 ff.). Auf Vorhalt der Tabelle der Zuwendungen (Aufstellung B. 04.07.2004.xls, BA pag. B10-001-0260124) sagt C. zwar, dass er sie erstellt habe und dazu stehe, was darauf stehe. Er betont aber auch, er habe nicht geglaubt, dass B. die CHF 300'000.-- an A. gäbe. B. habe seine Marge aufbessern wollen. Zudem habe er A. nicht damit konfrontieren können (CAR pag. 5.300.062, Z. 33 ff.). Auf die Frage betreffend eine handschriftliche Notiz, ob das «C.» heisse, wich C. aus und verneinte dann, dass es nicht «C.», sondern ganz klar «AAAAA.» heisse (CAR pag. 5.300.064, Z. 15 ff.). Auf weitere Nachfragen bestätigte C. zunächst, dass eine Notiz da sei und betonte gleichzeitig, er habe kein Geld bekommen (CAR pag. 5.300.064, Z. 40). Dann räumt er ein, dass jemand «C.» geschrieben haben könnte, aber es sei «AAAAA.» und diese Person habe das gleichgesetzt -, gefolgt von der Betonung, er habe kein Geld bekommen (CAR pag. 5.300.064, Z.43 f.). Auf Vorhalt seiner Aussagen vom 24. April 2014 und auf Frage, ob er aufgrund dieser Erfahrung ausschliessen konnte, dass es bei weiteren Vertragsabschlüssen ebenfalls zu geldwerten Leistungen zu Gunsten von A. gekommen sei, wiederholt C., dass er davon ausgegangen sei, B. wolle bloss seine Marge aufbessern und gebe nichts an A. ab (CAR pag. 5.300.0065, Z. 27 ff.). Angesprochen auf den E-Mailverkehr vom 4. Dezember 2011 zwischen ihm und A., im Zusammenhang mit einer Begründung für die freihändige Vergabe (BA pag. 13-001-0672 ff.), verneint C. zu wissen, was die Konsequenzen wären, falls die Begründung ungenügend wäre (CAR pag. 5.300.070, Z. 19 ff.), oder über etwaige Vorlagen für interne Dokumente des SECO verfügt zu haben (CAR pag. 5.300.070, Z. 29 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen im Zusammenhang mit der Frühpensionierung und den Plänen von A. bezüglich Spanien, bestätigt C. zwar, dass er von A.’s Absicht, frühzeitig in Pension zu gehen, gewusst habe, darüber hinaus sei er aber nicht in irgendetwas involviert gewesen. Auf Nachfrage, was er verdrängt habe, antwortet C., er könne sich nicht erinnern (CAR pag. 5.300.071 f., Z. 26 ff.).

3.3.4.4 Im Rahmen des Parteivortrages anlässlich der Berufungsverhandlung brachte C. in Bezug auf den Vorwurf der Bestechung im Wesentlichen nachfolgendes vor: Die Vorinstanz habe sich nicht einlässlich mit seinen Ausführungen und Stellungnahmen auseinandergesetzt (namentlich in Bezug auf Abgrenzung zwischen Bestechung und Vorteilsvergabe sowie betreffend Begünstigung von Drittpersonen, vgl. CAR pag. 5.200.199 f.); sein angeblicher Tatbeitrag im Sinne der Mittäterschaft sei nicht genügend begründet (CAR pag. 5.200.200 ff.); das Äquivalenzverhältnis sei nicht nachgewiesen, da kein Auftrag einer einzelnen Zuwendung zugeordnet werden könne (CAR pag. 5.200.205 f., bzw. 209); namentlich seien die belastenden Aussagen der mitangeklagten A. und B. nicht glaubhaft, insbesondere da sie zunächst davon ausgegangen seien, C. sei der Whistleblower gewesen (CAR pag. 5.200.206 ff.).

Soweit erforderlich wird auf die Vorbringen von C. direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).

3.3.5 Würdigung

3.3.5.1 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. und B.

a) C. bringt zunächst vor, die Aussagen von A. und B. seien nicht glaubhaft. So habe B. namentlich im Vorverfahren einen Zusammenhang seiner getätigten Zuwendungen mit den Aufträgen und Vergaben eingestanden, jedoch in der Schlusseinvernahme und in der Hauptverhandlung gegenteilige Aussagen gemacht (CAR pag. 5.200.202). A. habe zwar zu Beginn des Verfahrens ausgesagt, dass er Geldbeträge in den Geschäftsräumlichkeiten der E1 oder anlässlich von Besprechungen erhalten habe, sowie, dass sie zu Beginn zu dritt gewesen seien (CAR pag. 5.200.200 f.). Diese Aussagen seien aber sehr mager ausgefallen, und obwohl aus den Aussagen deutlich zum Ausdruck komme, dass C. bei den Geldübergaben dabei gewesen sein solle, fehle es diesen Aussagen an «jeglichen Details, Schilderungen von Gefühlen, Umständen etc.». Dies insbesondere, wenn es um C. gehe, da dieser für den Whistleblower gehalten worden sei (CAR pag. 5.200.200 f.). Die Vorinstanz halte diesbezüglich auch («zu Recht») fest, dass die Aussagen A.’s detailliert und widerspruchsfrei seien, jedoch bereits im Vorverfahren und dann in der Hauptverhandlung geprägt von Relativierungen, insbesondere in Bezug auf die Beteiligung von C. Dies sei damit zu erklären, dass A. zunehmend Zweifel gehabt habe, ob C. tatsächlich der Whistleblower gewesen sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten an den Belastungen gegenüber C. durch A. und B. Gefallen gefunden und daher keinerlei Anstrengungen unternommen, den eigentlichen Whistleblower zu finden (CAR pag.

5.200.206 f.). A. wie auch B. hätten im Verlauf des Strafverfahrens immer mehr Zweifel gehabt, dass C. der Whistleblower gewesen sei und hätten ihre teilweisen unzutreffenden Aussagen bereut. Sie hätten aber nicht gänzlich davon abweichen können, da sie sich ansonsten der falschen Anschuldigung oder eines anderen Rechtspflegedelikts schuldig gemacht hätten (CAR pag. 5.200.207).

b) Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 163 StPO N. 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich von Bedeutung, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussagen (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N. 254 ff.). Das Konzept der inhaltsorientierten Glaubhaftigkeitsanalyse basiert auf der empirisch belegten Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unterscheiden. Zentrale Elemente sind die merkmalsorientierte Aussagenanalyse anhand von sogenannten Realitätsmerkmalen und die Kompetenzanalyse anhand der Kompetenzen der Aussageperson im konkreten Zusammenhang (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 325 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff. und 46 ff., mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch (BGE 133 I 33 E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen).

c) Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von A. glaubhaft sind, mithin detailliert und grundsätzlich widerspruchsfrei. A. hat bereits in den ersten Einvernahmen im Strafverfahren in Bezug auf die Beteiligung und Handlungen von B. und C. sehr differenzierte Aussagen gemacht. A. hat im Vorverfahren insbesondere betreffend die Gespräche über «Bonuszahlungen» die Anwesenheit von C. stets bestätigt. In Bezug auf die konkreten Geldübergaben, hat er grundsätzlich B. erwähnt und war sich nicht sicher, bzw. konnte sich nicht erinnern, ob C. auch bei der einen oder anderen Übergabe anwesend war (vgl. insbesondere schriftliche Stellungnahme von A. vom 25. August 2015 bzw. 5. September 2015 zur Einvernahme von C. vom 30. Juli 2015, BA pag. 13-001-0721; TPF pag. 422.731.036, Z. 33 ff., Z. 38 ff., -037, Z. 23 ff.). Eine strategische Belastung gegenüber C. geht aus den Aussagen von A. nicht hervor. Anlässlich der Berufungsverhandlung macht C. überdies geltend, dass aufgrund seiner Verhaftung im Februar 2014 sowie der folgenden Untersuchungshaft, bei den Mitbeschuldigten ein Umdenken stattgefunden habe, in Bezug auf seine Rolle als mutmasslicher Whistleblower. Dieser Einwand erscheint vorliegend jedoch nicht überzeugend. Sollte dies tatsächlich zutreffen, hätte A. sein Aussageverhalten bereits im Februar 2014 entsprechend anpassen können bzw. müssen. Im September 2015 nahm A. mit schriftlicher Eingabe zur Einvernahme C.’s vom 30 Juli 2015 Stellung und hielt dabei insbesondere fest: «Die Zuwendungen an mich persönlich waren immer eine Gefälligkeit für die gute Zusammenarbeit und ein Entgegenkommen von C. und B.» (BA pag. 13-001-0721). Es trifft zu, wie die Vorinstanz festgehalten hat, dass insbesondere in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. August 2021, A. die Beteiligung von C. relativiert, insbesondere durch nicht erinnern (TPF pag. 422.731.036, Z. 33 ff., Z. 38 ff., -037, Z. 23 ff.).

Die Überlegung, dass C. der Whistleblower gewesen sein könnte, wurde auch in der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 28. November 2023 thematisiert. Auf Frage der Verteidigung C.’s bestätigt A., dass er zunächst der Meinung gewesen sei, C. habe die Sache initiiert. Später habe er seine Meinung geändert. Auf Nachfrage, ob diese Meinung seine Aussagen beeinflusst habe, vereint A. dies allerdings deutlich (CAR pag. 5.300.012, Z. 33 ff.).

Insgesamt gilt festzuhalten, dass die Aussagen von A. zunächst durchaus ausführlich und detailliert waren. A. belastet sich von Beginn weg in Bezug auf einzelne Vorwürfe. Im Verlauf des Verfahrens erscheinen sie weniger ausführlich sowie konkreter auf den entsprechenden Vorhalt ausgerichtet, was aus Sicht der Berufungskammer vielmehr mit dem Zeitablauf, der Dauer der Strafuntersuchung sowie auch mit dem Gesundheitszustand von A. zu erklären ist. Jedenfalls nicht mit der vorgebrachten These C.’s, die Annahme er [C.] sei der Whistleblower gewesen, hätte das Aussageverhalten der Verfahrensbeteiligten beeinflusst. Gleichwohl sind in den Aussagen A.s auch strategische Entlastungen vorhanden, insbesondere in Bezug die ihm bzw. von ihm bezeichnete Dritten gewährten Begünstigungen oder Zuwendungen. Auf die Aussagen A.’s kann vorliegend abgestellt werden.

d) In Bezug auf die Aussagen von B. kann grundsätzlich auf die Feststellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2020.10 E. IV.3.2.2). B. ist von Beginn des Verfahrens an geständig. Es trifft zwar zu, dass er seine Handlungen zum Teil auch relativierte, indem er etwa unterschiedliche Geldbeträge genannt hatte, die er an A. übergeben habe (vgl. etwa BA pag. 13-003-0014, Z. 23 f.; -0018. Z.

6 ff.; -0072; -0920 f.; 0926 ff.). Zudem bestritt er zunächst in der Schlusseinvernahme und anfänglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Zusammenhang zwischen den Zuwendungen und den einzelnen Vergaben (BA pag. 13-003-1108; TPF pag. 422.731.037, Z. 8 ff.). Demgegenüber bestätigte B. in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sein Aussagen aus dem Vorverfahren, wonach er in Bezug auf einzelne Vergaben einen Zusammenhang mit Zuwendungen an A. hergestellt hatte (TPF pag. 422.731.037 f., Z. 43 ff.). Gerade mit Blick auf das Gespräch zwischen B. und C. im Jahr 2004, in dem er C. mitgeteilt habe, dass sie A. etwas geben müssten, hat B. im ganzen Verfahren konstante Aussagen gemacht. Im Ergebnis kann auf die Aussagen von B. abgestellt werden.

3.3.5.2 Zur Bestechung in Mittäterschaft: Tatentschluss, Vorsatz und Tatbeitrag

a) Die Mittäterschaft erfordert zunächst einen gemeinsamen Tatentschluss (subjektives Element), wobei eine konkludente Übernahme des fremden Tatentschlusses ausreicht (vgl. supra E. II.3.2.1). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann aufgrund der Beteiligung C.’s in drei entscheidenden Phasen (Phase I anfängliches Zusammenwirken E. II.3.3.5.2 b) - e); Phase II modus vivendi E. II.3.3.5.2 f) – i); Phase III «Frühpensionierung» bzw. Vorbereitung der Ausschreibung 2012 A. E. II.3.3.5.2 j) – m) auf den Tatentschluss sowie auf Wissen und Willen für sämtliche Bestechungsvorwürfe, zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes, geschlossen werden.

b) C. hatte nach eigenen Aussagen ab 2004 Kenntnis von den Zuwendungen von B. an A. gehabt und in diesem Zeitpunkt einen namhaften Betrag mitfinanziert. In der Berufungsverhandlung bestätigt er grundsätzlich seine Darstellung, die er bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sowie im Vorverfahren vorgebracht hatte. In der Einvernahme vom 24. April 2014 machte C. zum ersten Mal Aussagen zu den Vorgängen aus dem Jahr 2004 und den darauffolgenden. Demnach habe die C. AG rund 2002/2003 dem SECO zum ersten Mal ein System, ein «kleines AS400», liefern können. Es habe eine Margenteilung mit der Q. AG von B. im Umfang von 70/30 % bestanden. Ende 2003 oder anfangs 2004 sei dann die Ausschreibung für das AS400 erfolgt, wofür die C. AG den Zuschlag erhalten habe. Die HHHHH. AG habe dagegen Einsprache erhoben. In der Folge habe es eine Einigung – gegen eine Entschädigungszahlung – mit der HHHHH.

AG gegeben und diese habe die Einsprache zurückgezogen. Sie hätten auch von der H. eine grössere Marge erhalten, um die Entschädigung an die HHHHH. AG auszugleichen. Die Umsetzung des Auftrags sei aber mit enormem Aufwand verbunden gewesen, weshalb C. B. eine neue Margenteilung von 50/50 vorgeschlagen habe. Im Rahmen dieser Diskussionen habe B. ihm gegenüber dann das erste Mal erwähnt, dass er ab und zu etwas an A. geben müsse. C. sei zunächst erstaunt bzw. geschockt gewesen und habe gedacht, dass B. das nur sage, damit er nicht teilen müsse. B. habe dies verneint und gesagt, dass er bei einem Projekt dieser Grössenordnung, rund CHF 300'000.-- geben müsse. Auf Nachfrage C.’s habe B. gesagt, dass dies die Erwartungshaltung von A. sei. C. sagte weiter aus, dass er mit sich gerungen habe, er jedoch A. nicht habe darauf ansprechen können. Schliesslich habe er es akzeptiert, weil der Druck da gewesen sei, wegen der Einsprache und wegen des Auslieferns, sowie auch von Seiten H. Sie hätten das System bereits eingekauft, bevor das SECO den Zuschlag erteilt habe, da die Marge besser gewesen sei (BA pag. 13-002-0260 f.).

Auf Vorhalt der Aufstellung (BA pag. 13-002-0278), die C. selber erstellt habe, konnte sich dieser an die Aufteilung der Marge erinnern. Gemäss seinen Ausführungen sei der Anteil B., P1. (C. AG) sowie Anteil Dritte ersichtlich, wobei dies der Anteil für A. sei. Desweitern äusserte sich C. zu den in der Aufstellung aufgeführten Beträgen. Er kommt zum Schluss, dass wenn B. in seiner Einvernahme vom 8. April 2014 aussagte, er habe A. CHF 150'000.-- gegeben, dieser somit weniger an A. weitergegeben habe, als aus der Tabelle ersichtlich sei (BA pag. 13-002-0261 f.).

c) In Bezug auf das Kerngeschehen stimmen die Aussagen C.’s mit denjenigen von A. und B. überein. So hat A. in seiner parteiöffentlichen Einvernahme vom 4. April 2014 ausgesagt, dass er nach dem Abschluss eines Geschäfts, bei einem Mittagessen, C. und B. darauf angesprochen habe, sie hätten von diesen Abschlüssen profitieren können und grosse Boni erhalten. Es sei keine klare Forderung seinerseits gewesen und er wisse nicht mehr, ob es im Rahmen dieses Gespräch gewesen sei, dass sie ihm gesagt hätten, er würde etwas erhalten. Anfangs seien sie immer zu dritt gewesen, es könne jedoch sein, dass es auch Sitzungen gegeben habe, an denen C. nicht teilgenommen habe. Bei allen Geschäften, seien die Boni nur dadurch zustande gekommen, weil die Bestelltermine zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt worden seien. Von Seiten SECO habe man geschaut, dass gewisse Termine eingehalten werden konnten (BA pag. 13-001-0279 f.). In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 8. April 2014 von B. sagte dieser auf Vorhalte der Aussagen A.’s aus, dass bei der WTO-Ausschreibung 2004 die C. AG habe mitbieten können und den Auftrag gewonnen habe. Es sei das erste Mal gewesen, dass bei einem solchen Geschäft eine grosse Marge generiert worden sei. Der Split sei mündlich zunächst bei 70% C. AG und 30 % Q. AG vereinbart gewesen. Für den grossen Auftrag 2004 hätten sie 50/50 vereinbart. Damals seien sie immer zu dritt an den Sitzungen gewesen.

C. habe die Marge noch vergrössern können, da er noch zusätzlich beim Hersteller etwas habe herausholen können. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie, C. und B., gesagt hätten, da liege rund CHF 150'000.-- für A. drin. Insgesamt habe die Marge CHF 3 Mio. betragen (BA pag. 13-003-0247 f.). B. bestätigte auch, dass die Boni für C. und B. zustanden gekommen seien, da bestimmte Bestelltermine eingehalten werden konnten und von Seiten SECO darauf geschaut worden sei (BA pag. 13-003-0249). Auf die Frage, warum A. Geld gegeben worden sei, sagte B., dass sie froh um den Auftrag gewesen seien und gewusst hätten, dass weitere grosse Aufträge folgen würden, sowie um ihn, A., «bei Laune» zu halten (BA pag. 13-003-0248).

d) Die Bundeskriminalpolizei (BKP) analysierte die Geldflüsse im Zusammenhang mit der WTO-Ausschreibung im Jahr 2004 und hielte diese in einer Übersicht in Form eines Zeitstrahls (BA pag. B10-001-26-0012) sowie im «Schlussbericht Teil 2» vom 10. Juli 2017 (BA pag. 10-001-0927 ff.) fest. Demnach hätten sich A., B. und C. am 2. Juli 2004 in WW. getroffen. Gleichentags habe L. eine handschriftliche Notiz verfasst, aus der die Ausschleusung der Gelder aus der C. AG bzw. Q. AG, über die HH., an panamaische KK. ersichtlich werde (BA pag. B10-01-26-121). In dieser handschriftlichen Notiz ist unter anderem «[Buchstabe]» und dazu «285'000.--» aufgeführt. Zu dieser Notiz befragt, haben B., C. sowie L. bestätigt, dass es sich dabei um die Gewinnverteilung der WTO-Ausschreibung 2004 handle und «[Buchstabe] 285’000.--» für den Anteil von A. stehe. Der Anteil A. gehe auch im ungefähr gleichen Umfang aus der «Aufstellung B. 04.07.2004.xls» (BA pag. 13-002-0278) hervor, die von C. selber erstellt worden sei (BA pag. 13-002-0261, Z. 13 ff.). Der in der Tabelle enthaltene Anteil «Dritte» in Höhe von CHF 370'025.50 sei für A. vorgesehen gewesen. Wobei CHF 90'000.--, mit der Bezeichnung «Rechnung HHHHH. AG» ebenfalls der Spalte «Dritte» zugewiesen worden sei. Abzüglich dieses Betrages sei für A. ein Anteil von CHF 280'000.-- vorgesehen gewesen. Gemäss der Aufstellung sei der Anteil «Dritte» auf die Anteile von B. und C. aufgeteilt worden: CHF 360'025.50 auf B. und CHF 10'000.-- auf C. Demnach sei offensichtlich vorgesehen gewesen, dass hauptsachlich B. die Auszahlung des Anteils an A. und die HHHHH. AG übernehmen und C. lediglich ein minimer Teil über die C. AG bezahlen solle (BA pag. 10-001-1008; B10-001-026-0116).

Gemäss den Ermittlungsergebnissen der BKP, hätten C. und B. beabsichtigt, die Anteile für B. und A. am Gewinn der WTO 2004 in Höhe von CHF 1’486’256.40 sowie zusätzlich CHF 200’000.-- aus dem Anteil von C. mittels einer fingierten Rechnung der Q. AG aus der C. AG auszuschleusen. Wie aus der Notiz vom 2. Juli 2004 von L. hervorgehe, hätte das Geld über die HH. auf ein Konto der Offshore-Gesellschaft KK. bei der R. in X. transferiert werden sollen, an dem B. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die Q. AG habe am 7. Juli 2004 der C. AG eine Rechnung über CHF 1'814’411.90 (bzw. 1'686’256.40 exkl. MwSt.) ausgestellt, die am 3. August 2004 durch die C. AG bezahlt worden sei (BA pag. B10001-026-0123). Anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2014 habe C. seine Tabelle «Aufstellung B. 04.07.2004.xls» mit weiteren handschriftlichen Notizen ergänzt und habe sowohl zu den zusätzlichen CHF 200’000.-- als auch zu den CHF 90’000.-- für die Rechnung der HHHHH. AG je 18% hinzugerechnet, was ihn insgesamt zur Summe von CHF 237’800.-- geführt habe. Dieser Betrag sei am 17. August 2004 vom Konto der KK. in bar abgehoben (ZH-Verfahren 40210265) und gleichentags in bar auf das Konto der AAAAA. von C. einbezahlt worden (BA pag. 10-001-0353 bzw. ZH-Verfahren 40210271). Daraus ergebe sich, dass C. nicht nur für sich CHF 200’000.-- aus der C. AG habe ausschleusen lassen, er habe auch die für die HHHHH. AG vorgesehenen CHF 90'000.-- für sich beansprucht. Durch die Überweisung der CHF 237'800.-- und die handschriftlichen Notizen, die C. in der Einvernahme vom 24. April 2014 auf der vorgehaltenen Aufstellung angebracht habe, sei erstellt, dass C. nicht nur an der Ausschleusung partizipiert habe, er bestätige damit auch, dass ihm der Mechanismus und Modalitäten der Ausschleusung bekannt gewesen seien. Die BKP geht, aufgrund diverser Bargeldbezügen ab dem Konto der KK., davon aus, dass A. die gesamten CHF 280'000.-- bzw. CHF 285'000.-- erhalten habe, sowie zusätzlich die CHF 25'000.--, die in der «Aufstellung B. 04.07.2004.xls» als «Sponsoring» bezeichnet sei (BA pag. 10-001-1010).

A. seinerseits habe bereits am 7. Juli 2004 C. mitgeteilt, dass – aufgrund des Rückzugs der WTO-Beschwerde – die Auftragserteilung erfolgen könne. Um Zeit zu gewinnen, hätten sie beim BBL um Erlaubnis ersucht, die Beschaffung direkt beim Lieferanten auszulösen. Schliesslich habe A. das (offerierte) Server-System bei C. bestellt (BA pag. B10-001-026-0101, bzw. -0099 f.).

e) Die im Zusammenhang mit der WTO-Ausschreibung 2004 erfolgten Zuwendungen sind verjährt. Sie sind jedoch Ausgangspunkt für die weitergehenden Zuwendungen an A., und insofern insbesondere zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes zu berücksichtigen. In Würdigung der zuvor erwähnten Umstände, ist vorliegend erstellt, dass spätestens ab diesen Vorgängen im Zusammenhang mit der WTO-Ausschreibung 2004 für alle Beteiligte – A., B. und C. – klar war: A. erhält Anteile an den Boni bzw. Margen, die C. und B. durch die Aufträge vom SECO erzielen. Aus dem Mitwissen betreffend das Vorgehen bei der WTO-Ausschreibung 2004, kann Mittätervorsatz abgeleitet werden.

f) Die für die nachfolgende Zeit relevanten mittäterschaftlichen Tatbeiträge von C. sind insbesondere durch zwei E-Mails (vom 13. August 2008 und 13. August 2009; BA pag. 13-001-988 und 13-001-934 f.) belegt. Daraus ergibt sich, dass er auch aktiv in Bezug auf fiktive Rechnungen involviert war bzw. Zahlungen geleistet hat. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung hinsichtlich fiktiver Dienstleistungsverrechnung ist erstellt, dass C. wusste und wollte, dass mittels fiktiver Rechnungen der E1 an das SECO, die Kosten für die Zuwendungen an A. wieder hereingeholt würden und die E1 dadurch gewissermassen schadlos gehalten würde (vgl. infra E. II.4.3; sowie Urteil SK.2020.10 E. II.4.3.4).

g) Ebenso relevant erscheint vorliegend der E-Mailverkehr vom 4. Dezember 2011, als A. C. ersuchte, die Begründung für die freihändige Vergabe an die E1 betreffend das Projekt FileNet (BA pag. B11-001-001-0120 ff.) zu überprüfen (vgl. infra E.II.4.3.2.; Urteil SK.2020.10 E. 4.4.3; BA pag. 11-001-0028 ff.). Daraus geht hervor, dass C. direkt mit A. zusammen handelte, wenn zur freihändigen Auftragsvergabe an die E1 eine Begründung notwendig war. Gemäss Aussagen von A., waren insbesondere diese Begründungen seine Gegenleistung für die Zuwendungen. Dieses Vorgehen, erstellt nicht nur konkrete Tatbeiträge, sondern impliziert darüber hinaus das Wissen von C. über die Zuwendungen an A. als solche, aber auch über deren Unrechtmässigkeit.

h) Anlässlich der Konfrontationseinvernahmen vom 16. Mai 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zwischen B. und C. wurde den Beschuldigten ein E-Mailverkehr vom 13. September 2010 vorgehalten. Demnach erhielt C. Rechnungen von A. und S. und fragt B.: «Spielst du die Bank oder soll ich?». Darauf antwortet B.: «Ich spiel die Bank. Ich habe bereits Spesenzettel vorbereitet.» C. reagierte daraufhin: «ok, danke» (vgl. BA pag. 13-002-0291). Auf Frage bestätigte B. zunächst, dass er A. dessen Auslagen zurückgegeben habe. Zunächst habe er selber bezahlt und dann den Betrag als Spesen der E1 in Rechnung gestellt. Darauf angesprochen, dass aus dem E-Mailverkehr hervorgehe, dass C. in die Vorgehensweise von B. eingeweiht gewesen sei, antwortete C., dass er das nicht mehr wisse. Er habe einen «Verdrängungskampf» hinter sich. Auf Nachfrage, dass er gefragt habe, ob er oder B. die Bank «spiele» und dies mehr sei, als einfach nur gewusst zu haben, führte C. aus, er habe von diesen «Rückzahlungen» teilweise gewusst, aber selber habe er kein Geld übergeben. Er sei im System mitgelaufen. Auf weitere Nachfrage mit dem Hinweis, dass die E-Mail den Eindruck mache, dass es nicht das erste Mal gewesen sei, dass C. sich mit B. diesbezüglich abspreche und es nicht blosses Mitlaufen sei, sagte C. schliesslich aus: «Nein, das sehe ich anders, und zwar, Herr B., Herr A. und Herr S., wenn etwas war. Herr S., nein, Herr S. nicht, aber Herr A. ist auf Herrn B. zugegangen und hat ihm gesagt, wenn etwas sein müsse, und dann ist Herr B. zu mir gekommen und hat das besprochen. Und wie es aussieht, habe ich das mit Herrn B. besprochen, und nicht nur einmal. Aber die Leute sind nicht zu mir gekommen» (BA pag. 13-002-0291 f.).

i) Es ist aufgrund dieser Ausführungen erstellt, dass C., insbesondere durch seine Beiträge im Zusammenhang mit der Begründung von freihändigen Vergaben, mittäterschaftliche Tatbeiträge geleistet hat. Aus der Bereitschaft die Bank zu «spielen» ist zumindest auch der Vorsatz erstellt, im Bestechungssystem mitzuwirken. Gleiches gilt in Bezug auf die Verrechnung fiktiver Dienstleistungsrechnungen, die dazu gedient haben, das Bestechungssurrogat bereitzustellen bzw.

zurückzufordern. C. war damit in aktiver Weise im Bestechungssystem gemäss Anklageschrift involviert, auch als Finanzverantwortlicher der Geschäftsleitung der E1. Das von ihm mehrfach angeführte Verdrängen ist nicht bloss als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr gesteht C. damit ein, von den Bestechungshandlungen gewusst zu haben bzw. an diesen beteiligt gewesen zu sein. Ansonsten würde kein Grund bestehen, etwas zu verdrängen. Zusammen mit den bisher gemacht Ausführungen, den Aussagen von A. und B. und den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.10 E. IV.4.4) sind somit sowohl das mittäterschaftliche Handeln, wie auch subjektive Tatbestand erstellt.

j) Schliesslich geht auch aus den Gesprächen zwischen A., B. sowie C. über die geplante Frühpensionierung von A. hervor, dass C. und B. auch diesbezüglich zusammengewirkt haben. Gemäss Aussagen von A., sei allgemein bekannt gewesen, auch bei B. und C., dass er die Absicht gehabt habe, mit 60 in Frührente zu gehen. 2010 sei er mehrmals («x Mal») von C. und B. angesprochen worden, dass er noch nicht mit 60 in Rente gehen könne. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn noch brauchen würden, er noch bleiben müsse und sie mit ihm noch weitere Geschäfte machen würden. Darauf habe er ihnen die Lage und seine Absicht dargelegt, nach Spanien zu gehen, da der Betrieb dort so nicht weitergeführt werden könne. Das Thema sei immer wieder angesprochen worden. Sie hätten ihm dann gesagt, er solle ausrechnen, was er brauche, damit sein Unternehmen in Spanien weiterlaufe und er weiter [im SECO] arbeiten könne. A. stellte in seiner Einvernahme vom 4 April 2014 selber den Zusammenhang dieser Gespräche mit einer «grössere[n] Hardwarebeschaffung» in den Jahren 2011 oder 2012 her (BA pag. 13-001-0283, Z. 2 f.). Das Angebot, ihn [A.] in seinem Betrieb zu unterstützen, hätten sie [B. und C.] freiwillig gemacht. Er habe für 2015 eine Frühpensionierung eingegeben und den beiden gesagt, er habe ausgerechnet, dass er im Jahr rund EUR 60'000.-- bis EUR 70'000.-- brauche. Bei der Besprechung zum Thema seien beide anwesend gewesen. Als es jedoch um den konkreten Betrag gegangen sei, sei sicher B. anwesend gewesen, ob damals C. auch, wisse er nicht mehr (zum Ganzen: BA pag. 13-001-0282 f.). In der Einvernahme vom 24. April 2014 bestätigte C. im Wesentlichen die Ausführungen von A., auch in Bezug auf seine Anwesenheit an den Gesprächen zu Dritt, als über die Frühpensionierung gesprochen worden sei, sowie am Gespräch als der konkrete (jährliche) Betrag Thema gewesen sei. A. habe an einem Treffen erwähnt, dass er überlege, frühzeitig in Pension zu gehen. C. sei «an einem oder zwei Gesprächen sicher dabei [gewesen]». Er «glaube anhand von den Aussagen, dass ich an dem Gespräch, an welchem ein Betrag genannt worden ist, auch dabei gewesen bin». C. habe einen Betrag von 50'000 in Erinnerung. Herr A. habe das Geld nicht gefordert, aber er habe die Kosten für seine Mitarbeiterin in Spanien erwähnt und dass er sich überlege frühzeitig in Pension zu gehen. Ob an diesem Treffen zugestimmt worden sei, dass sie A. «helfen» würden, wisse er nicht mehr, B. habe sich dann darum gekümmert. Er habe das für sich verdrängt, aber auch gewusst, «dass da sicher etwas gegangen ist» (BA pag. 13-002-0264).

k) Des Weiteren habe A. Ende 2012 C. und B. informiert, dass es künftig für sämtliche Dienstleistungen des SECO Ausschreibungen geben werde. C. stellte dieses Gespräch in den Zusammenhang mit den in den Zeitungsberichten erwähnten Tonbandaufnahmen. A. habe später – nach der Auszeit C.’s – B. und C. gesagt, er brauche technische Unterstützung für die Ausschreibung. C. habe daraufhin gesagt, sie könnten dies nicht machen, da sie sich so aus dem Verfahren ausschliessen würden. A. habe dann gesagt, sie würden die technische Beschreibung machen, bräuchten aber Unterstützung beim Dienstleistungsbeschrieb und habe vorgeschlagen, dass man das unter dem Projekt IZ-Asal Risikoanalyse rapportieren könne. C. habe in der Folge einen Input zu «Los 6, H.Server und Storage» per privatem E-Mail-Account an die private E-Mailadresse von A. gemacht. Betreffend das «Los Citrix» habe B. die Unterstützung übernommen. Den Entwurf habe er sicher ein zweites Mal gesehen. Aufgrund dieser Unterstützung und damit den Vorabinformationen hätten sie bei der E1 einen Zeitvorsprung für die Ausschreibung gehabt, man sei Zertifizierungen angegangen, die man für die Ausschreibung benötigt habe und andere Sachen. C. habe am Anfang an den Ausschreibungseingaben noch mitgearbeitet, aber dann sei es zum Zerwürfnis zwischen M. und ihm gekommen (BA pag. 13-002-0267).

l) Damit ist erstellt, dass C. auch in dieser Phase entscheidend involviert war in die Zuwendungen an A. sowie Bestrebungen, dass A. auch für die nächste grosse Weichenstellung bei der Vergabe des SECO im Zusammenhang mit der WTO-Ausschreibung im TCSB tätig war. Durch das Aufrechterhalten des Korruptionssystems und der damit einhergehenden engen und geschäftsunüblichen Zusammenarbeit zwischen A. und C. sowie B., als Lieferanten, konnten diese die Ausschreibungsvorgaben direkt beeinflussen. Zudem erzielten sie einen Vorteil gegenüber der möglichen Konkurrenz in Form von Vorabinformationen bzw. Wissens- und Zeitvorsprung.

m) Das Wissen um die Bestechungshandlungen sowie die Beteiligung von C. daran, ergibt sich auch – worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat – aufgrund der Funktion von C. zunächst in der C. AG und dann in der E1 (Urteil SK.2020.10 E. IV.3.3.4). In der Berufungsverhandlung wendet C. diesbezüglich zwar ein, er habe sich im Frühjahr 2009 aufgrund Anzeichen erneuter gesundheitlicher Probleme (Burnout), zunächst die E1 verlassen bzw. in Absprache mit der Unternehmensleitung vereinbart, sich geordnet aus den Leitungsfunktionen zurückzuziehen. Per 1. Januar 2010 sei C. aus dem Verwaltungsrat ausgetreten, habe seine Funktion als Co-Geschäftsführer aufgegeben und sei ab dann bloss noch als Key Account-Manager tätig gewesen. Den Titel als Mitglied der Geschäftsleitung habe er nur noch gegen aussen geführt (CAR pag. 5.200.155). Dies gehe insbesondere aus den Arbeitsverträgen aus den Jahren 2005, 2010, 2012, diversen Organigrammen sowie E-Mailverkehr zwischen C. und dem Geschäftsführer der E1-Gruppe hervor (CAR pag. 5.200.178 ff. sowie die dort genannten Beilagen des Parteivortrags).

Aus diesen Beilagen geht vielmehr hervor, dass C. nach seinem Rücktritt als Geschäftsführer und aus dem Verwaltungsrat zwischen 1. Januar 2010 und 1. Januar 2012 weiterhin mit Einzelunterschriftsberechtigung als Mitglied der Geschäftsleitung angestellt war (BA pag. B07-007-004-0013; BA pag. B07-007-0040009). Es trifft zwar zu, dass er ab 2010 B. unterstellt war. Aus den Organigrammen geht hervor, dass C. bis Ende 2012 seine Anstellung in der Unternehmensführung ausübte (Beilage 17, 5.200.064). Bis zuletzt war er für die Betreuung des SECO zuständig (BA pag. B07-007-004-0020), zusammen mit B. Dies geht auch aus der von C. an der Berufungsverhandlung eingereichten, von ihm erstellten Präsentation zur Kundenübergabe vom 8. Mai 2013 hervor (Beilage 28; CAR pag. 5.200.098, 104). Demnach wurde JJJJJ. das SECO erst im Verlauf des Jahres 2013 als Kunde zugeteilt. Damit ist erstellt, dass C. bis Ende 2012 für die Betreuung des SECO als Kunden der E1 zuständig war, insbesondere im technischen Bereich.

n) In Würdigung aller Umstände ist erstellt, dass C. um die Zuwendungen an A. sowie von dessen Gegenleistungen in Form von Einflussnahme auf die Ermessensentscheide, der faktischen Entscheidkompetenz, den Terminverschiebungen sowie Begründungen für die freihändige Auftragsvergabe wusste. Dabei wurde die Arbeit zwischen C. und B. aufgeteilt, indem C. teilweise die Begründungen für die freihändige Vergaben erstellte sowie insbesondere die Ausschreibungsunterlagen im Jahr 2012 aktiv mitgestaltete. Ob C. an den einzelnen Geldübergaben tatsächlich jeweils dabei war, kann vorliegend offenbleiben. Durch sein mitwirken bei der Erstellung fiktiver Dienstleistungsverrechnungen, Kommentierungen und ausarbeiten von Begründungstexten für die freihändige Vergabe von Aufträgen an die E1, Anfragen für Terminverschiebungen von Bestellungen und der Mitarbeit im Jahr 2012 an den Ausschreibungsunterlagen für die Beschaffung, hat C. wesentlich und arbeitsteilig, im Sinne der Mittäterschaft, zusammen mit B. gehandelt. C. wusste um die Zuwendungen an A. sowie auch, dass mittels der fiktiven Rechnungen diese Beträge wieder hereingeholt wurden. Zudem hatte C. auch Kenntnis, dass A. im Gegenzug für die Zuwendungen namentlich die Termine für die Bestellungen von Seiten SECO derart vor- oder nach verschoben hat, dass es auf Seiten E1 zu besseren Terminen bzw. besseren Margen gekommen ist. Die Einwendungen von C., von der Mehrheit der Zuwendungen nicht gewusst zu haben, sind blosse Schutzbehauptungen und mithin nicht geeignet, C. zu entlasten. Dass C. die mit den Zuwendungen in Zusammenhang stehenden Ereignisse verdrängt habe, ist klarerweise ein Beleg dafür, dass er sehr wohl gewusst hat, was vor sich ging und er auch daran mitwirkte. Der mittäterschaftliche Vorsatz, d.h. der gemeinsame oder konkludente Tatentschluss, sowie die mittäterschaftliche Bestechungshandlung sind vorliegend erstellt.

3.3.5.3 Ermessensentscheid und Vorteil

Es steht vorliegend ausser Diskussion, dass A. keinen rechtmässigen Anspruch auf die Zuwendungen hatte. Ob die Zuwendung an A. selber oder an von ihm bezeichnete Dritte ausgerichtet wurde, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes nicht relevant, da auch die sogenannte Drittbegünstigung von Art. 322ter StGB erfasst ist. Der Einwand der Geringfügigkeit bzw. dass es sich um sozial übliche Geschenke handelt, geht offensichtlich fehl, insbesondere mit Blick auf die Häufigkeit der Zuwendungen. Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass A. als (faktischer) Entscheidungsträger in Beschaffungsverfahren die Zuwendungen erhalten hat. Daher gelten aufgrund des sachlichen und zeitlichen Konnexes bereits kleine Beträge als sozial inadäquat (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322decies StGB N. 6).

Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz hat C. bis Ende 2012 A. Vorteile von insgesamt CHF 1'096'494.31 zugewendet. Demgegenüber stehen Auftragsvergaben von rund CHF 52 Mio. (Urteil SK.2020.10 E. IV.4.4.3).

Vorliegend erfolgten die Zuwendungen dahingehend, dass A. sein ihm formell zustehendes Ermessen im Entscheidungsprozess, aber auch seine faktische Entscheidbefugnis zunächst zu Gunsten der Unternehmen von C. bzw. B. und in der Folge zu Gunsten der E1 einsetzte. Dieser Ermessensentscheid muss nach allgemeiner Auffassung der Lehre nicht per se pflichtwidrig sein (vgl. supra E. 3.2.2). Es reicht vielmehr aus, dass der Ermessensentscheid auf unsachlichen Motiven oder fehlerhaften Verfahren beruht, selbst wenn er inhaltlich sogar vertretbar ist.

Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz (Urteil SK.2020.10 E. II.2.1.6) war A. als Ressortleiter im Bereich Systembetrieb und Technik (SBTC bzw. TCSB) im SECO verantwortlich für die «technischen, organisatorischen und betrieblichen Massnahmen im Rahmen von notwendigen Eiweiterungen/Ausbauten, damit jederzeit ein reibungsloser Informatiksystembetrieb ASAL (AS/400, Netzwerke, Arbeitsplätze etc.) gewährt werden kann», für die «termingerechte Einführung/Integration/Installation», sowie für die «Koordination der Projektarbeiten zur Neukonzeption AVAM/ASAL aus Sicht des Gesamtsystems» (BA-B18001-001-0109 f.). Dies wurde von A., einschliesslich der weiteren Pflichten gemäss des Beschaffungshandbuchs 2006 in der Einvernahme vom 10 Juni 2015 bestätigt (BA pag. 13-001-0492 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass A. als Leiter TCSB verantwortlich für die Sicherstellung des Beschaffungswesens und die Einhaltung des Beschaffungsrechts im Ressort TCSB war. Aufgrund seiner langjährigen Anstellung in dieser Funktion hatte er die notwendigen Kenntnisse des Beschaffungsrechts und hat aufgrund seiner zentralen Funktion das Beschaffungsverfahren faktisch ausgewählt. Gemäss Arbeitsvertrag und Beschaffungshandbuch war A. als Leiter TCSB für die Sicherstellung der Beschaffungen und die Einhaltung des Beschaffungsrechts im Ressort TCSB verantwortlich. Die Zustimmung der Vorgesetzten (GGG. bzw. III.) zu einer konkreten Beschaffung entband A. nicht von der korrekten Anwendung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften über das Vergabeverfahren oder von anderen Pflichten im Rahmen seiner Tätigkeit. Es war seine Aufgabe, die Beschaffung gemäss dem Beschaffungshandbuch sicherzustellen. Er war somit für die Überwachung des Beschaffungswesens verantwortlich und hatte die Kompetenz, den Beschaffungsprozess auf Abteilungsebene durchzusetzen. Damit lag die Verantwortung für den Verzicht auf die Einholung weiterer Offerten (im Rahmen eines allenfalls erforderlichen Einladungsverfahrens) sowie für den Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung bei Überschreitung der Schwellenwerte gemäss BöB faktisch bei A. Er war formell organisatorisch in das Verfahren und den Entscheid eingebunden. Aufgrund der damaligen Gegebenheiten, kam A. gar eine faktische Entscheidbefugnis zu. Die Vorgesetzten GGG. und III. haben die Investitionsanträge von A. und der Gruppenleiter sowie die vorbereiteten Verträge nicht beschaffungsrechtlich geprüft, sondern sich auf die Angaben von A. verlassen. Gerade seine – in Zusammenarbeit mit C. und B. – erstellten Begründungen für freihändige Vergabe, verhinderte eine vertiefte Prüfung.

Dass die Vorgesetzten wussten, dass in der Folge – d.h. nach Genehmigung des Investitionsgesuches bzw. nach Vertragsunterzeichnung – kein WTO-Verfahren durchgeführt wurde, entband A. nicht von seiner Verantwortung in seinem Aufgabenbereich und seiner umfassenden und transparenten Auskunftspflicht gegenüber seinen Vorgesetzten. Vielmehr führte gerade das Wissen um das Vertrauensverhältnis sowie der mangelhaften bzw. fehlenden Kontrolle dazu, dass A. zum eigentlichen Entscheidungsträger wurde. Er verfügte zwar nicht über eine formelle, aber aufgrund seines Fachwissens und seiner Leitungsfunktion im Ressort TCSB über eine faktische Entscheidungskompetenz. Er hat die Vergabeentscheidungen faktisch selbst getroffen; dabei hatte er entscheidenden Einfluss auf das beschaffungsrechtlich einzuhaltende Verfahren – freihändige Vergabe, Einladungsverfahren oder öffentliche Ausschreibung. A. hatte in seiner Position entscheidenden Einfluss auf das Verfahren bzw. auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte und konnte so die Vorgesetzten zur formellen Genehmigung der von ihm vorbereiteten Geschäfte (Investitionsanträge und Verträge) bewegen. Die von A. vorbereitete Entscheidung wurde damit grundsätzlich zur Entscheidung der Behörde. A. konnte so vorgehen, weil er aufgrund jahrelanger Erfahrung wusste, dass auf sein Fachwissen vertraut wurde. Zudem wurde er auch von außen, von der Lieferantenseite, als Entscheidungsträger angesehen, sonst hätte er keine Vorteile von den Lieferanten erhalten. Der Vertragspartner bei einer Beschaffung wurde jeweils von A. ausgewählt (Urteil SK.2020.10 E. II.2.1.6).

Es ist damit erstellt, dass A. – sowohl von einer formalen als auch faktischen Betrachtungsweise – sein Ermessen jeweils aufgrund der Zuwendungen «falsch» ausgeübt hat.

3.3.5.4 Zum Äquivalenzverhältnis

a) C. wendet in rechtlicher Hinsicht insbesondere ein, dass die Zuwendungen an A. in keinerlei Zusammenhang mit der Vorbereitung von Vergabeentscheiden standen bzw. nicht im Hinblick auf oder Belohnung für eine Amtshandlung des Beschuldigten A. versprochen oder gewährt wurden; das Äquivalenzverhältnis sei mitunter nicht nachgewiesen (vgl. TPF pag. 422.721.458 f.; CAR pag. 5.200.205, 208). Diese Argumentation betrifft das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (do ut des) (vgl. supra E.3.2.3 f.).

b) A. hat im ganzen bisherigen Verfahren mehrmals und übereinstimmend dargelegt, was er für die Zuwendungen gemacht hatte: Er habe Termine verschoben, damit Sonderrabatte möglich gewesen seien sowie Begründungen verfasst, damit freihändige Vergaben möglich gewesen seien (etwa: BA pag. 13-0010489, 0518, 1130; CAR pag. 5.300.006, Z. 26 ff.). Im Gegenzug, insbesondere durch das Verschieben der Bestelltermine, erhielt A. einen Anteil des Bonus, den C. und B. durch die Geschäfte erzielten (BA pag. 13-001-0007 f., 0281, «Sie sagten immer mach das, wir können das regeln, du musst einfach Seco-intern schauen, dass die Beschaffungen zu diesem Zeitpunkt kommen»). Zudem hat A. auch auf Ersuchen von C. direkt gegenüber H. interveniert und dafür gesorgt, dass der Bestelltermin verschoben wird (BA pag. 13-001-0642, Beilage 24, 0646, Beilage 25 bzw. 13-002-0330, Beilage 1).

Daraus wird deutlich, dass A. für die erhaltenen Zuwendungen zunächst Begründungen für die freihändige Vergabe – zum Teil mit Unterstützung von C. und B. – verfasste und nach Bewilligung der Aufträge die Termine für die Auslösung selber festlegen bzw. beeinflussen konnte.

c) In Würdigung all dieser Umstände ist vorliegend zwischen den Zuwendungen und Gegenleistung ein genügender Zusammenhang im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. supra E. II.3.2.4) erstellt. In Anwendung der bereits erwähnten Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die mindestens seit der WTO-Ausschreibung im Jahr 2004 geltenden Vereinbarungen hinsichtlich der Zuwendungen an A. und dessen Gegenleistungen auch über die folgenden Jahre fortbestanden haben. Gemäss der Rechtsprechung ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Vorteile einem bestimmten Angebot bzw. einer bestimmten Handlung des Beamten zugeordnet werden (vgl. supra E. II.3.2.4; sowie TPF 2019 14 E. X. 4.5). Die Anzahl, Häufigkeit und Höhe der zugewendeten Vorteile, kombiniert mit den von A. bzw. dem SECO an die C. AG, Q. AG bzw. E1 vergebenen Verträge (vgl. dazu Tabellen 60, 59a und 61 der Anklageschrift, TPF pag.

422.100.324 ff.), erfüllen das Erfordernis eines funktionellen Zusammenhangs bzw. das Äquivalenzverhältnis im Sinne des Tatbestandes und der zuvor zitierten Rechtsprechung. Es war für die Beteiligten klar, dass A. im Gegenzug für die ihm oder von ihm bestimmten Dritten zugewendeten Vorteile, seinerseits dafür sorgte, dass Aufträge freihändig an die E1 vergeben werden konnten sowie nach dem Vergabeentscheid den Bestelltermin zu Gunsten der E1 beeinflusste.

3.3.6 C. hat sich somit im Zeitraum vom 17. September 2006 bis Ende 2012 des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB in Mittäterschaft schuldig gemacht.

4. Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung

4.1 Anklagevorwurf

4.1.1 C. wird in der Anklageziffer 2.3.4 in verschiedener Hinsicht Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung von A., jeweils begangen durch mittäterschaftliches Handeln mit B., vorgeworfen (Anklageschrift, TPF pag. 422.100.380 ff.).

4.1.2 Fiktive Verrechnung von Dienstleistungen Die Anklage wirft C. vor, mittäterschaftlich mit B. A. in 51 Fällen bei der pflichtwidrigen Vornahme von Handlungen, namentlich zugunsten der E1 unterstützt zu haben, durch Verrechnung von fiktiven Dienstleistungen der E1 insbesondere in den BIS-Dossiers 1447, 1448, 1555, 1670, 1681, 1890, 2111, 2342 und 2580 (Anklageschrift Ziff. 2.3.4; TPF pag. 422.100.380 f.). Dem SECO seien von der E1 fiktive Arbeitsstunden in Rechnung gestellt worden. Sie verweist dazu in Bezug auf den Tatvorwurf gegenüber A. auf die Anklageziffer 2.1.1.1.11-2.1.1.1.18 (Anklageschrift Ziff. 2.3.4; TPF pag. 422.100.381).

Die Vorinstanz sah in Bezug auf A. den Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Amtsführung in Bezug auf 47 fiktive Rechnungen erfüllt (vgl. Urteil SK.2020.10 E. II.2.7.1.8). Aufgrund des Akzessorietätsprinzips ist dies Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen. Infolge des teilweisen Rückzugs der Berufungserklärung sind diese Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen.

Die Vorinstanz hat demgegenüber C. betreffend die Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit den BIS-Dossiers 936, 1186, 1448 sowie 2580 wegen Verjährung bzw. mangels Verurteilung von A. bzw. mangels Beteiligung C.’s an der Erstellung von fiktiven Rechnungen freigesprochen. Gemäss Vorinstanz hat C. den Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung in 39 Fällen erfüllt (Urteil SK.2020.10 E. 4.3).

4.1.3 Begründung für freihändige Vergabe von Aufträgen Zudem wird C. vorgeworfen, mittäterschaftlich mit B. A. bei der Vornahme von Handlungen zugunsten der C. AG bzw. der E1 unterstützt zu haben, indem er und B. im Jahre 2011 Begründungen für die freihändige Vergabe von Aufträgen des SECO an die C. AG bzw. die E1 bezüglich der BIS-Dossiers Nr. 2271-2273 geliefert hätten. C. habe im Wissen von B. den von A. per E-Mail vom 4. Dezember 2011 gesandten Entwurf einer Begründung zur freihändigen Vergabe entgegengenommen, geprüft und A. per E-Mail eine neue Begründung zugesandt (Anklageschrift Ziff. 2.3.4, TPF pag. 422.100.382 f.). Die Anklage verweist zum Tatgeschehen auf die gegen A. zu BIS 2271 bis 2273 erhobenen Vorwürfe in Anklageziffer 2.1.1.1.8.

A. hat gemäss vorinstanzlichem Urteil im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt (Urteil SK.2020.10 E. II.2.7.1.1e); dies ist aufgrund des Akzessorietätsprinzips Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen. Infolge des teilweisen Rückzugs der Berufungserklärung von A. ist dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf gegenüber C. als erfüllt.

4.2 Rechtliches

4.2.1 Ungetreue Amtsführung

4.2.1.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB stellt ein Sonderdelikt zur ungetreuen Geschäftsbesorgung dar, beschränkt auf Beamtinnen und Beamte sowie Behördenmitglieder und Schädigung des Gemeinwesens beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 314 StGB N. 1).

4.2.1.2 Der ungetreuen Amtsführung macht sich sowohl strafbar, wer in eigener Kompetenz entscheidet, wie auch wer als Mitglied einer Behörde am Entscheid mitwirkt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 314 StGB N. 1, m.V.a. BGE 101 IV 411, 109 IV 71). Dabei ist faktische Entscheidungskompetenz aufgrund des Fachwissens und Stellung ausreichend (BGE 114 IV 133 E. 1a; bestätigt in Urteile des Bundesgerichts vom 21. August 2008 6B_916/2008 E. 7.5; 6B_921/2008 E. 5.8). Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOM-MER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 59 N. 28 mit Hinweisen). So stellt die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft «rechtsgeschäftliches» Handeln dar. Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Das abgeschlossene Rechtsgeschäft muss öffentliche Interessen verletzen, oder auf deren Verletzung beruhen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 314 StGB N. 3). Wobei die öffentlichen Interessen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden müssen (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2). Als Erfolgsdelikt setzt Art. 314 StGB einen Schaden voraus, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neben finanziellen auch ideelle Interessen erfassen kann (BGE 101 IV 407 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.3; krit.: CALDERARI, Commentaire romand, 2017, Art. 314 StGB N. 23; NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 314 StGB N. 27; TRECH-SEL/VEST, a.a.O., Art. 314 StGB N. 3). Das Bundesgericht hält fest, dass jeweils das Ermessen des Täters mitzuberücksichtigen ist: «Nur wenn das den Behördemitgliedern und Beamten zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist, wird der Strafrichter wegen Schädigung der öffentlichen Interessen einschreiten» (BGE 101 IV 407 E. 2; so auch NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 26). Diesbezüglich wird zur Recht darauf hingewiesen, dass «nicht auf die Offensichtlichkeit der Ermessensüberschreitung abzustellen, sondern dem Beamten oder Behördenmitglied ein weitere Ermessensspielraum einzuräumen» ist (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, 559). Zudem gilt festzuhalten, dass alle Arten von Ermessensfehler, insbesondere auch die fehlerhafte Ermessensausübung relevant sind.

4.2.1.3 In subjektiver Hinsicht ist einerseits Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (BGE 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 28-30). Er muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29). Eventualabsicht genügt nicht, vielmehr muss die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils eigentliches Handlungsziel sein (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 31).

4.2.2 Gehilfenschaft zum Sonderdelikt

4.2.2.1 Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung im Sinne der Gehilfenschaft, «jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte». Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Art. 25 StGB N. 8; TRECH-SEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 218; TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 25 StGB N. 6).

4.2.2.2 In der Anklageschrift sowie auch im erstinstanzlichen Urteil wird C. vorgeworfen, er habe die Gehilfenhandlung mittäterschaftlich mit B. erbracht (TPF pag.

422.100.381 ff.) bzw. er habe im Sinne einer Mittäterschaft mit B. zusammengewirkt (Urteil SK.2020.10 E. 4.3.5). In Bezug auf die Definition der Mittäterschaft wird auf das zuvor Gesagte verwiesen (oben E. II.3.2.6). Grundsätzlich gilt es demnach festzuhalten, dass Mittäter ist, wer die eigentliche Tathandlung alleine oder gemeinsam mit anderen vornimmt. Gehilfe ist jedoch, wer an der Tatbegehung eines anderen teilnimmt, zu einer fremden Tat bloss Hilfe leistet, wem also keine Tatherrschaft zukommt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 13 N. 112 ff.) oder wer beispielsweise besondere Tätermerkmale nicht erfüllt (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N. 65).

4.2.2.3 Es ist unzweifelhaft möglich, dass mehrere Personen an einer Teilnahmehandlung mitwirken: «Zur Anstiftung wie zur Gehilfenschaft kann ein anderer veranlasst und bei der einen wie der anderen Form der Mitwirkung unterstützt werden» (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N. 159). So kann eine Gehilfenschaft von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen werden, wie auch die Gehilfenschaft zur Gehilfenschaft möglich ist (vgl. BGE 78 IV 6, 7; TPF 2014 123 E. 5.2; dazu auch STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N. 159; FORSTER, a.a.O. Art. 25 StGB N. 59; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 25 StGB N 1). Sollen bei gemeinschaftlicher Gehilfenschaft einzelne Hilfeleistungen einem anderen – im Sinne der Mittäterschaft – zugerechnet werden, so muss in Bezug auf seine eigenen Handlungen gelten, dass diese ebenso massgeblich zur Förderung der Tat beigetragen haben.

4.3 Tatsächliches und Würdigung

4.3.1 Vorbringen von C. C. bestreitet, Kenntnis von einer Vereinbarung zwischen A. und B. gehabt zu haben, wonach Auslagen für die Zuwendungen, welche die E1 zugunsten von A.

getätigt habe, dem SECO mittels Verrechnung von fiktiven Dienstleistungen belastet worden seien (BA 16-013-0359 f. [zu Frage 105], TPF 422.732.009 Z 45). Er bestreitet auch, B. die notwendigen Texte und Angaben zur Erstellung fiktiver Rechnungen zur Verfügung gestellt zu haben.

Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt C. zunächst vor, dass die Rechnung BIS 1447 (Nr. 40405) nicht fiktiv sei. Zudem sei die Rechnung BIS 2580 (Nr. 46970) nach dem Ausscheiden von C. aus der E1 erstellt worden (CAR pag.

5.200.188 f.). Hinsichtlich Letzterer gilt festzuhalten, dass C. bereits durch die Vorinstanz in Bezug auf die Rechnung NR. 46970 (SVL. 9.11) vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung freigesprochen wurde (Urteil SK.2020.10 Dispositivziffer III.1.2, vierter Spiegelstrich). Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. supra E. I.2.2).

4.3.2 Begründung für freihändige Vergabe von Aufträgen

4.3.2.1 Gemäss Feststellung der Vorinstanz (Urteil SK.2020.10 E. II.4.4.3) bat A. mit E-Mail vom 4. Dezember 2011, dem die Anlage «E1 Vorlage freihändig Voeb 13 Abs 1 c.doc» beigefügt war, C. von seiner privaten E-Mail-Adresse aus um Prüfung der Begründung für eine freihändige Vergabe an die E1 betreffend das Projekt FileNet (BA B11-001-001-0120, -0124 f.). C. antwortete noch am selben Tag, dass er das Dokument am Abend durchsehen werde (BA B11-001-001-0129). Am Abend teilte er A. mit: «Die Begründung muss griffiger sein, ich habe vermutlich noch eine Vorlage im Büro. Ich werde morgen früh gleich nachsehen und mich melden. Bitte in dieser Fassung den Entwurf nicht abschicken. Danke» (BA B11-001-001-0139). C. retournierte das von ihm bearbeitete Dokument mit E-Mail vom 5. Dezember 2011 mit folgendem Begleittext: «Anbei sende ich Dir die gewünschte Dokumentation» (BA B11-001-001-0144, -0148 f.). Aus der im BIS-Dossier abgelegten Fassung der Begründung für eine freihändige Vergabe geht hervor, dass die von C. vorgeschlagenen Ergänzungen mit geringfügigen Anpassungen in die SECO-Unterlagen «2271-2276A FileNet» übernommen wurden (BA 11-001-0030; B18-001-025-0234 ff.). Die im E-Mail-Verkehr ausgetauschten Versionen bzw. Inhalte wurden entsprechend in das Dokument «Begründung für die freihändige Vergabe nach der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) Art. 13 Abs. 1, Buchstabe c» übernommen. Dieses Dokument ist auf den 20. Dezember 2011 datiert und führt GGG. als Unterzeichner auf (BA B18-001-025-0237 ff.).

4.3.2.2 Auf Vorhalt dieses E-Mailverkehrs zwischen A. und C. führte A. in der Einvernahme vom 10. Juni 2015 aus, dass es sich nicht um eine Absprache handle, vielmehr habe er sich von C. einen technischen Input für die Begründung erhofft (BA pag. 13-001-0517). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte A. dann, dass es in den Entscheidungsinstanzen Bestrebungen gegeben habe, das System nicht wie geplant zu realisieren. Deshalb hätten sie weitere Argumente für die Begründung (nach-) liefern müssen, weshalb das geplante System umgesetzt werden müsse. Er gehe davon aus, dass etwa in diesem Zusammenhang der Kontakt mit C. stattgefunden habe (TPF 422.731.10 f.). Gemäss Aussage von C. im Vorverfahren auf Vorhalt des E-Mailverkehrs, handle es sich um eine Anfrage zur technischen Unterstützung bei der Formulierung einer freihändigen Vergabe. Er habe Hilfestellung geleistet. Die Systeme seien heikel gewesen und seien es immer noch. Die E1 habe das Wissen gehabt, um gewährleisten zu können, dass es reibungslos habe umgesetzt werden können. Auf Nachfrage fügte C. hinzu: «Herr A. hatte betreffend technischer Formulierung Probleme. Ich habe ihm diesbezüglich geholfen» (BA 13-002-0327). Auch in der Berufungsverhandlung sagt C. auf Vorhalt des E-Mailverkehrs im Wesentlichen aus, dass er A. technische Unterstützung für den Begründungstext geboten habe. Schliesslich sagt er aus, dass eine solche Möglichkeiten bei anderen Kunden der öffentlichen Hand nicht bestanden habe (CAR pag. 5.300.071).

4.3.2.3 Die Darstellung von C., er habe bloss technische Unterstützung geleistet, ist nicht überzeugend. Mit Blick auf die Anpassungen, die C. am 5. Dezember 2011 an A. geschickt hat, ist ersichtlich, dass er keine eindeutig technischen Anpassungen vorgeschlagen hatte. Die gemachten Ergänzungen unterstreichen vielmehr die Erfahrung und Kenntnisse der E1 in Bezug auf die Systeme des SECO. Was sicherstellen sollte, dass eine freihändige Vergabe an die E1 möglich wurde. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend eine Unterstützung von A. durch C. im Rahmen der SECO-internen Begründung für eine freihändige Vergabe in den BIS-Dossiers 2271-2273 erstellt.

4.3.2.4 Durch die Änderungsvorschläge, die C. per E-Mail an A. an dessen private E-Mailadresse geschickt hatte, hat C. im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung (vgl. supra E. II.4.2.4) einen Beitrag geleistet, der die strafbare Handlung A.’s gefördert hat, so dass sie sich ohne Mitwirkung C.’s möglicherweise anders abgespielt hätte. Der Tatbeitrag von C. stellt damit eine wesentliche Unterstützung des Haupttäters A. dar, damit dieser die von ihm gewollten unrechtmässigen freihändigen Vergaben an die E1 bewirken konnte. Da C. die Beamteneigenschaft gemäss Art. 314 StGB nicht zukommt, kann er lediglich Gehilfe im Sinne von Art.

25 StGB sein. C. hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.3.2.5 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Vorsatz in Bezug auf die Hilfeleistung sowie auf die Haupttat A.’s vorliegt (vgl. Urteil SK.2020.10. E.II.4.4.5). C. wusste, dass A. auf weitere Angaben für die SECO-interne Begründung für freihändige Vergaben in den BIS-Dossiers 2271-2273 angewiesen war, und wollte ihn dabei unterstützen. Er wusste, dass diese Angaben dazu dienten, eine öffentliche Ausschreibung zu vermeiden. Die gemäss seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung, ein immenser Aufwand seien (CAR pag.

5.300.061 f.). Damit wollte er den unrechtmässigen Vorteil der E1, welcher dieser

durch die freihändige Vergabe zukam, wie auch den immateriellen Schaden des SECO.

Somit hat C. den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung in subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.3.2.6 C. hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung erfüllt.

4.3.3 Fiktive Verrechnung von Dienstleistungen

4.3.3.1 Zunächst ist unbestritten, dass die vorliegend relevanten 39 Rechnungen von der E1 gestellt und vom SECO bezahlt worden sind. Desweitern ist belegt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Zuwendung, etwa in Form von Sponsoring, Einladungen, Multimediageräten (vgl. etwa für die Jahre 2010-2012 «Liste B.», BA pag. B10-001-025-0169 f.), über fiktive Rechnungen wieder hereingeholt wurden (vgl. Urteil SK.2020.10 E. II.4.3).

4.3.3.2 C. macht anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass die Rechnung Nr.

40405 aus BIS 1447 über CHF 4'088.80 (BA pag. B18-001-050-0095) nicht fiktiv sei (vgl. supra E.II.4.3.1). Die E1 hat dem SECO 19 Stunden zu CHF 200.--, zuzüglich 7.6 % MWSt, für «Sitzungen FileNet Juni 2008» in Rechnung gestellt. Gemäss Projektjournal der E1 haben C. und GGGGG. am 27. Juni 2008 an einer «Sitzung FileNet» je acht Stunden aufgewendet (BA pag. B18-001-050-0099). Gemäss Kalendereintrag vom 27. Juni 2008 hat C. am 27. Juni 2008 zwischen

9 Uhr und 14 Uhr einen Termin «Seco Filenet» und von 14 Uhr bis 16 Uhr eine Besprechung mit S. vom SECO (BA pag. B10-001-001-0303).

In Würdigung dieser Umstände ist vorliegend zu Gunsten von C. davon auszugehen, dass die verrechneten 19 Arbeitsstunden tatsächlich erbracht worden sind, die Rechnung Nr. 40405 somit nicht fiktiv ist. In Bezug auf diese Rechnung erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung.

4.3.3.3 Hinsichtlich der verbleibenden 38 Rechnungen kann in Bezug auf das Tatsächliche grundsätzlich auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.10 E. II.4.3.4) verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen ergänzen die vorinstanzlichen Feststellungen und es wird auf die Vorbringen von C. im Berufungsverfahren eingegangen, soweit dies erforderlich ist.

4.3.3.4 In Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung im Zusammenhang mit der fiktiven Dienstleistungsverrechnung wird C. von B. belastet, nicht nur über die fiktiven Rechnungen Bescheid gewusst zu haben (TPF pag. 422.732.009, Z. 21 ff.), sondern für fiktive Abrechnungen der E1 an das SECO von grösseren Beträgen auch Rechnungstexte – mündlich oder per E-Mail – geliefert zu haben. B. habe diesbezüglich das technische Fachwissen in den entsprechenden Projekten gemangelt und daher sei er dazu nicht in der Lage gewesen (BA pag. 13-003-1119 Z 2 und 13-003-1133 Z 23; TPF pag.

422.732.010 Z 15 ff.). Auch A. belastet C., dass dieser Kenntnis von der fiktiven Rechnungsstellung gehabt habe (BA pag. 13-001-0800 Z 30 ff.). Es ist jedoch zutreffend, dass er diese Aussage im erstinstanzlichen Hauptverfahren relativierte (TPF pag. 422.731.013 Z 4 ff., insb. 19 f.). Jedoch räumte C. selber in der ersten Einvernahme auf entsprechenden Vorhalt ein, dass Stunden der Jour Fix und der ISO-Workshops mit Mitarbeitenden des SECO verrechnet worden seien, welche nicht geleistet worden seien (BA pag. 13-02-0008, Z. 6 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass insbesondere die Aussagen C.’s im frühen Verfahrensstadium die Aussagen von B., aber auch von A. stützen. Das grundsätzliche Bestreiten, von der fiktiven Dienstleistungsverrechnung Kenntnis gehabt zu haben, hält vor diesem Hintergrund nicht stand. Bereits in der ersten Einvernahme fügte C. seiner Aussage, dass er von der Verrechnung von fiktiven Arbeitsstunden gewusst habe, an, er habe gedacht, diese Verrechnung sei mit dem SECO intern abgesprochen gewesen (BA pag. 13-02-0008, Z. 12 ff.). Dies ist als reine Schutzbehauptung zu werten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Verrechnung jeweils – namentlich durch C. selber – der optimale Zeitpunkt für die E1 gewählt wurde. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, wie ein erfahrener Geschäftsmann annehmen kann, dass die öffentliche Hand es zulässt, Kosten über fiktive Leistungen abzugelten. Was im Übrigen und für den erfahrenen Geschäftsmann bekannt, ein Urkundendelikt darstellt.

4.3.3.5 Die Vorinstanz verweist zu Recht in Bezug auf die Kenntnis C.’s über die fiktive Verrechnung, aber auch in Bezug auf sein Mitwirken daran auf die E-Mails vom 13. August 2008 und 13. August 2009 (Urteil SK.2020.10 E. II.4.3.4). Diese erhielt C. in Kopie und diese gaben der Buchhaltung der E1 Texte für die fiktiven Rechnungsstellungen vor. Sie waren zudem mit dem deutlichen Hinweis versehen, dass die Rechnungen nicht postalisch versandt werden dürften, sondern von B. persönlich an A. übergeben würden (BA pag. 13-001-988 und 13-001-934 f.). Durch die E-Mails ist dokumentiert, dass C. nicht nur über die zu verrechnenden fiktiven Stunden Bescheid wusste, sondern diese vor der Rechnungsstellung kontrollierte und auch festlegte, in welchem Monat diese zu erfolgen hatte. B. hält in der E-Mail vom 13. August 2008, 10:01 Uhr, gegenüber der E1-Buchhaltung konkret fest: «Wenn C. die Zahlen gecheckt hat, kann man die Juli-Rechnung auch erst mit Datum August ausstellen. Frage C. in welchem Monat wir den Umsatz haben wollen. Ich denke im August wäre besser. Die Rechnungen dürfen nicht per Post versandt werden» (BA 13-001-0988 unten). In diesem Zusammenhang bringt C. in der Berufungsverhandlung vor, es zeige sich gerade an dieser E-Mail, dass B. gerade das notwendige Fachwissen hatte, um die fiktiven Rechnungen selber und ohne Beteiligung C.’s zu erstellen. Denn er habe der Buchhaltung entsprechende Instruktionen erteilt (CAR pag. 5.200.189). Dabei übersieht C. jedoch den zuvor zitierten Zusatz, dass B. in der E-Mail darauf hingewiesen hatte, C. müsse seine Zahlen noch kontrollieren und den Zeitpunkt der Rechnungsstellung festlegen.

4.3.3.6 Die Vorinstanz führt als weiteres Indiz für das Mitwirken von C. dessen Stellung und Funktion innerhalb der E1 an (Urteil SK.2020.10 E. II.4.3.4). Unbestritten ist, dass C. als Geschäftsführer der E1 die Bereiche Verkauf Innendienst/Konfiguration, Administration/Marketing/Buchhaltung sowie Relationship/Partnerprogramme leitete (Organigramm der E1 (Schweiz) AG, BA pag. B10-001-025-0076 und -0079; Arbeitszeugnis, BA pag. B10-001-025-0083 f.). Es ist zutreffend, dass C. per Januar 2010 als Geschäftsführer der E1 zurücktrat und in der Folge als Mitglied der Geschäftsleitung mit einem reduzierten Arbeitspensum von 80% weiterhin in seiner Funktion als Key Account Manager unter anderem das SECO/TCSB betreute (supra E. II.3.3.5.2 l); BA pag. B10-001-025-0085, -0088). Er blieb bis zum 31. Dezember 2009 für den Bereich Finanzen zuständig und wurde gemäss Protokoll der Geschäftsleitung vom 10. Juli 2009 (BA pag. B10001-025-0080 f.) bereits zu diesem Zeitpunkt von seinen Aufgaben im Bereich Buchhaltung entlastet, aber nicht befreit. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass C. in finanzieller Hinsicht Entscheidungskompetenz behielt, mit dem Hinweis auf den Gesamtbonus. Dies ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Wichtiger erscheint die zutreffende Feststellung, dass im angepassten Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2012 die C. zugewiesenen Aufgaben und die Verantwortung identisch mit jenen des Arbeitsvertrags von 2009 blieben (BA pag. B10-001-0250089), insbesondere seine Tätigkeit und sein Verantwortlichkeitsbereich als Kundebetreuer des TCSB im SECO. Unverändert blieb sodann sein Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung (BA pag. B10-001-025-0092). Für das Zusammenwirken zwischen B. und C. ist entscheidend, dass C. zunächst als Geschäftsführer insbesondere den Bereich Buchhaltung verantwortete sowie auf Projektseite das SECO/TCSB betreute. Gerade in letzterer Funktion hatte er die vertiefteren Kenntnisse als B., vor allem bezogen auf die technischen Aspekte. Zur Erstellung der fiktiven Dienstleistungsrechnungen waren diese Übersicht und Projektkenntnis notwendig.

4.3.3.7 Mit der Vorinstanz wird grundsätzlich festgehalten, dass C. in der Zeit von 2008 bis Ende 2012 – mit B. handelnd – der E1 unrechtmässige Vorteile in der Höhe von CHF 604'660.55 (unter Berücksichtigung des Abzugs der Rechnungssumme von CHF 4'088.80 [Rechnung Nr. 40405 aus BIS 1447], aufgrund des zuvor festgehaltenen Freispruchs, supra E. II.4.3.3.2) verschaffte und dem SECO einen finanziellen Schaden im gleichen Umfang zufügte (Urteil SK.2020.10 E. II.4.3.4).

4.3.3.8 In Würdigung aller Umstände sieht es die Berufungskammer als erstellt an, dass C. Texte für die Rechnungsstellung lieferte und fiktive Rechnungen kontrollierte. Zudem gab er auch vor, wann die fiktiven Rechnungen gestellt werden sollten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Tatbeiträge nicht unwesentlich sind (Urteil SK.2020.10 E. II.4.3.4). Insbesondere aus den zuvor erwähnten E-Mails geht hervor, dass C. die von B. vorgeschlagenen Zahlen noch überprüfen musste sowie den Zeitpunkt der Rechnungsstellung festzulegen hatte. Ein mittäterschaftliches Handeln ist entsprechend erstellt.

4.3.3.9 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Vorsatz vorliegt (Urteil SK.2020.10 E. II.4.3.5). C. wusste von den Tätigkeiten von A. im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge durch das SECO. Zudem hatte er auch Kenntnis von der Beamtenstellung von A. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten sowie der weiteren erhobenen Beweismittel ist erstellt, dass C. nicht nur um die fiktiven Dienstleistungsverrechnungen wusste, sondern den diesbezüglichen Tatentschluss zusammen mit B. gefasst hatte oder zumindest sich später den Vorsatz von B. zu eigen machte und sich auch bei der tatsächlichen Ausführung beteiligte. Er wusste und wollte ebenso wie B. (Urteil SK.2020.10 E. II.3.3.5), dass die Kosten der E1 für die Zuwendungen an A. mittels Verrechnung fiktiver Arbeitsstunden bzw. Dienstleistungen an das SECO wieder hereingeholt würden (Urteil SK.2020.10. E. II. 4.3.5). Wie zuvor festgestellt, waren die Handlungen von C. wesentliche Beiträge, die die Taten von A. massgeblich gefördert haben. Auch die besondere Absicht von A., der E1 einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, war C. bekannt und von ihm gewollt, war er doch bis zuletzt finanziell am Erfolg der E1 durch die Aufträge des SECO beteiligt. Er wusste auch, dass das SECO mit diesem Vorgehen finanziell geschädigt würde, und er wollte dies. Damit ist auch die Gehilfenschaft zu einem Handeln in Vorteilsabsicht erstellt. C. erfüllt den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung.

4.3.3.10 C. hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung mehrfach – in 38 Fällen – erfüllt.

4.3.4 Da die Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB hinter Art. 322ter StGB zurücktritt (vgl. supra E.II.2), hat kein formeller Schuldspruch zu ergehen.

5. Strafzumessung

5.1 Grundsätzliches

5.1.1 Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, erstrecken sich die strafbaren Handlungen vom 17. September 2006 bis längstens Ende 2013 (A.) bzw. Ende 2012 (C.). Sie liegen somit teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (Revision gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, AS 2006 3459; Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006, AS 2006 3539). Eine weitere Änderung des Sanktionenrechts trat sodann am 1. Januar 2018 in Kraft (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 [Änderungen des Sanktionenrechts]; AS 2016 1249). Richtigerweise ist auf das geltende Sanktionenrecht abzustellen (vgl. Urteil SK.2020.10 E. IX), was von den Parteien im Übrigen auch nicht beanstandet wird.

5.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dem subjektiven Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.1.3 Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Die nach früherer Rechtsprechung möglichen Ausnahmen von der konkreten Methode namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2000 vom 30. November 2020 E. 4.4). Auch nach der neuen Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3).

5.1.4 Stehen wie vorliegend bei den von den Beschuldigten verwirkten Straftaten verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es neben dem Verschulden des Täters der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trägt (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2; 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5 [nicht publ. in BGE 137 IV 312]).

5.1.5 Eine Gesamtstrafe ist – wie prinzipiell bereits zuvor erwähnt – in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einsatzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3).

5.1.6 Die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146).

5.2 A.

5.2.1 Überprüfungsbefugnis und Strafrahmen

A. schränkte mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 die Berufungserklärung vom 5. Juli 2022 insofern ein, als nunmehr das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Strafzumessung angefochten wird (vgl. lit. B.4.2; CAR pag.

2.102.006 f.). Mangels Berufung und Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; E. I.3.3). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (vgl. supra E. I.2.3). A. wurde von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 50.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 86 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben (vgl. Urteil SK.2020.10 Dispositivziffer I.2.). Die Vorinstanz hatte unter dem damals geltenden Art. 314 StGB noch zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Nach geltendem Recht ist diese zwingende Anordnung einer Geldstrafe nicht mehr vorgesehen (vgl. supra E.II.2.3). A. bringt diesbezüglich vor, dass aufgrund des Wegfalles der kumulativen Anwendung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die

130 Tagessätze Geldstrafe nicht als Freiheitsstrafe umgewandelt werden können. Vorliegend sei die Obergrenze des aspirierten Strafrahmens 52 Monate Freiheitsstrafe (CAR pag. 5.200.249 f.). Dem ist zu zustimmen.

A. hat mehrere Straftatbestände erfüllt (vgl. Urteil SK.2020.10 E. VIII.1), wobei gleich mehrere Tatbestände abstrakt die gleich schwere Strafe androhen (Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 317 Ziff. 1 StGB sowie Art. 322quater StGB); alle sehen Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 314 StGB wird – wie vorstehend ausgeführt – von Art. 322quater StGB konsumiert. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bestimmt es das Gesetz nicht, für welche Tat bei abstrakt gleich schweren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist (Urteil SK.2020.10 E. IX.2.1). Die Bestechungsdelikte stehen vorliegend im Vordergrund, weshalb auf Art. 322quater StGB zur Bildung der Einsatzstrafe abgestellt wird.

Der Strafrahmen ist damit 5 Jahre Freiheitsstrafe, wobei dieser gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um maximal die Hälfte, auf siebeneinhalb Jahre erweitert werden könnte. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist aber dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Überdies ist die Berufungskammer, wie zuvor ausgeführt, aufgrund des Verschlechterungsverbots an das Strafmass der Vorinstanz von 4 Jahren und 4 Monaten gebunden.

Auf die weiteren Ausführungen die A. anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht hat, wird nachfolgend direkt eingegangen.

5.2.2 Gesamtfreiheitsstrafe A. führt zunächst aus, dass er mit der Vorinstanz einig gehe, dass vorliegend aufgrund der Vielzahl und Gleichartigkeit der Tathandlungen die Einsatzstrafe für alle Handlungen des Sich bestechen lassen und nicht für jede einzelne Tat festzulegen sei (CAR pag. 5.200.250). Der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz, wonach die Bestechungshandlungen im Zeitraum vom 17. September 2006 bis Ende Dezember 2013 verschuldensmässig vergleichbar seien, nach dem gleichen Muster erfolgten und sich einzig hinsichtlich des Umfangs des zugewendeten Vorteils und der gewährten Gegenleistungen unterschieden, ist vorliegend zuzustimmen. Die Berufungskammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach bezüglich der einzelnen Bestechungsdelikte, insbesondere in sachlicher, aber auch in zeitlicher Hinsicht, der Konnex der Normverstösse offensichtlich ist (vgl. Urteil SK.2020.10 E. IX.2.2). Es sind vorliegend eine Vielzahl von gleichartigen Tathandlungen zu beurteilen, mitunter Handlungen, die über einen langen Zeitraum begangen wurde und die auch durch den modus operandi bzw. vivendi der Deliktsbegehung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit miteinander verknüpft waren. Darüber hinaus wurden die Straftaten des Beschuldigten mit dem Ziel begangen, sich möglichst lange und kontinuierlich unrechtmässige Vorteile zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund stellt sich jede Tat als Einzelakt in einem System rechtswidrigen Vorgehens dar. Eine isolierte Betrachtung im strengen Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht sachgerecht und würde dem gebotenen Schuldausgleich nicht angemessen Rechnung tragen. Für das mehrfache Sich bestechen lassen und die mehrfache Urkundenfälschung im Amt kommen, wie sich im Folgenden zeigt, nur die Freiheitsstrafe als Sanktion in Betracht. Nachfolgend ist daher für die mehrfache Erfüllung des mehrfachen Sich bestechen lassen gemäss Art. 322quater StGB die Einsatzstrafe zu bilden und diese ist für die mehrfache Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB angemessen zu erhöhen

5.2.3 Einsatzstrafe für das mehrfache Sich bestechen lassen

5.2.3.1 Objektives Tatverschulden

Hinsichtlich des objektiven Tatverschulden erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil SK.2020.10 E. IX.2.2.1.1) als zutreffend. Zu diesem Schluss gelangt auch A. und weist einzig darauf hin, dass die Vorinstanz mit ihm zwar «hart ins Gericht» gegangen sei, aber sich insbesondere der Deliktsbetrag sowie der finanzielle Schaden negativ auswirken würden. Im Ergebnis liege ein schweres bis sehr schweres objektives Tatverschulden vor (CAR pag. 5.200.250).

Bezüglich der objektiven Tatschwere gilt zunächst die lange Zeit der deliktischen Handlung A.’s zu berücksichtigen, vorliegend vom 17. September 2006 bis zum 27. Dezember 2013, also während sieben Jahren und drei Monaten. Während

dieser Zeit liegen eine Vielzahl von Zuwendungen vor, die überdies häufig gewährt wurden und insgesamt hoch ausfielen. Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz ist der Deliktsbetrag erheblich, die zugewendeten Vorteile belaufen sich auf CHF 1,43 Millionen. Als Gegenleistung verschaffte A. den Bestechenden in ebenso hoher Frequenz Aufträge des SECO in Höhe von insgesamt CHF 85 Millionen. Der ideelle Schaden des Bundes ist damit gleichermassen erheblich und der von A. durch die Bevorzugung einzelner Unternehmer sowie zur Beschaffung von Bestechungsgeldern verursachte finanzielle Schaden des SECO liegt bei über CHF 1,7 Millionen (vgl. Urteil SK.2020.10 E. IX.2.2.1.1).

Auch im Weiteren treffen die vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil SK. 2020.10 E. I.6.6, E. IX.2.2.1.1) hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens zu. A. war seit 2002 als Ressortleiter für das Beschaffungswesen verantwortlich und nutzte seine Funktion im Beschaffungswesen sowie seine Vertrauensstellung im TCSB des SECO in geradezu unverfrorener Weise aus. Er vertraute darauf, dass die von ihm angestossene Wahl des Beschaffungsverfahrens, als freihändige Vergabe von Aufträgen, von seinen Vorgesetzten in materieller Hinsicht nicht überprüft oder sonst wie in Frage gestellt würde. Diesbezüglich kommt erschwerend hinzu, dass A., wenn es dann zu Rückfragen zu den von ihm oder seiner Abteilung vorbereiteten Beschaffungen kam, diese mit scheinbar plausiblen Erklärungen rechtfertigte. Er liess sogar von den Bestechenden die interne Begründung dazu liefern. Zudem vertraute er darauf, dass die von ihm vorbereiteten Verträge und die von ihm geprüften Angebote und Rechnungen nicht mehr inhaltlich geprüft würden. Dies bildete die Grundlage dafür, dass er von den von ihm ausgewählten Lieferanten des SECO über Jahre hinweg unrechtmässige Zuwendungen verlangen konnte.

Auch hinsichtlich des Tatvorgehens ist der Vorinstanz zu zustimmen. A. hat ein eigentliches Bestechungsnetzwerk errichtet und gepflegt, indem er sich von einer Mehrzahl an Unternehmern kontinuierlich bestechen liess (vgl. auch BA pag. 13002-0482 Z 12 und 32, wo C. die Zuwendungen als «unfreiwillige Geschenke» bezeichnet). Die Vorgehensweise kann als dreist bezeichnet werden, insbesondere da über die Jahre hinweg ein zunehmendes Ausmass, aber auch gewitztere Machenschaften festzustellen sind. Ab 2008 hatte A. angefangen, das Bestechungssystem auszubauen, so dass sich einige Bestechende, insbesondere C. und B., ihre Zuwendungen mittels fiktiver sowie überhöhter Rechnungen wieder zu Lasten des Bundes zurückzahlen lassen konnten. Dem Bund sind dadurch insgesamt CHF 776'041.35 belastet worden. A. hat somit die von den Bestechern gewährten Vorteile durch seinen Arbeitgeber finanzieren lassen und in diesem Wissen die Zuwendungen eingefordert. A. muss aufgrund seiner Rolle und Vorgehensweise eine hohe kriminelle Energie attestiert werden.

Zu Recht weist die Vorinstanz jedoch auch darauf hin, dass das offenbar grundsätzliche Vertrauen seiner Vorgesetzten zum Versagen der internen Kontrollmechanismen beigetragen und A. die Umsetzung seines deliktischen Vorhabens erleichtert haben dürfte. Dies führt zu einer leichten Minderung des Verschuldens. Im Übrigen vermögen die organisatorischen Mängel im SECO den Angeklagten nicht weiter zu entlasten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass die Zuwendungen zu einem geringen Teil nicht ausschliesslich zu A.’s Nutzen gewährt wurden, keine zusätzliche Minderung des Verschuldens abzuleiten ist.

Im Ergebnis stellt die Berufungskammer, wie bereits die Vorinstanz, fest, dass in objektiver Hinsicht ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vorliegt.

5.2.3.2 Subjektives Tatverschulden

Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.10 E. IX.2.2.1.2) ebenfalls als zutreffend. Auch diesbezüglich werden nachfolgend die wichtigsten Punkte nochmals hervorgehoben und um die Erwägungen der Berufungskammer ergänzt. A. stimmt anlässlich der Berufungsverhandlung den Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich ebenfalls zu. Einzig hinsichtlich der Strafuntersuchung gegen ihn aus dem Jahr 2004 ist er der Ansicht, dass die Vorinstanz diese nicht zu seinen Lasten hätte berücksichtigen dürfen. Die damaligen Vorwürfe würden sich gänzlich von den Tatvorwürfen im vorliegenden Verfahren unterscheiden, und er habe damals nachweisen können, dass er sich nichts habe zuschulden kommen lassen (CAR pag. 5.200.250).

Zunächst steht im Vordergrund, dass A. mit Vorsatz und vornehmlich aus finanziellen Beweggründen gehandelt hat. Durch die erlangten Vorteile, insbesondere die zugewendeten Gelder, gelang es A., seinen Lebensstandard über den langen Zeitraum auszubauen, sich in Spanien ein Standbein bzw. ein Geschäft, über seine ordentliche Erwerbsarbeit hinaus, aufzubauen. Zudem waren geldwerte Zuwendung auf das Bankkonto seiner Offshore-Gesellschaft ebenfalls zur Absicherung seines Lebensstandards nach seiner Pensionierung gedacht. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass sich A. nicht in engen finanziellen Verhältnissen befand. Als Ressortleiter war er in einer Kaderlohnklasse eingereiht und verfügte über ein überdurchschnittlich gutes Einkommen. Er hätte seine Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dies in einem mittleren Mass erschwerend zu werten.

Sodann ging es A. um sein persönliches Ansehen in seinem privaten, aber auch beruflichen Umfeld. Mittels der durch sein Korruptionssystem erlangten Zuwendungen stellte er sich als grosszügigen Mäzen von ihm nahestehenden Vereinen oder sonst im gesellschaftlichen Leben dar. Zudem gefiel er sich als engagierter Abteilungsleiter, etwa durch die Organisation der ISO-Workshops mit freigiebigem Rahmenprogramm. Im Bewusstsein der SECO internen Haltung, dass das ALV-System bedingungslos laufen müsse und der damit vordergründigen Abhängigkeit von gewissen Leistungserbringern, nutzte A. auch die teilweise bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit von Unternehmen von den Vergaben des SECO skrupellos aus, um von ihnen Bestechungsgelder und andere Zuwendungen einzufordern.

In Bezug auf eine Strafanzeige im Zusammenhang mit mutmasslichen Unregelmässigkeiten beim SECO hielt die Vorinstanz fest, dass sich A. von den damit einhergehenden Ermittlungen, insbesondere den Befragungen durch die Bundeskriminalpolizei im Jahr 2007, nicht weiter habe beeindrucken lassen. Vielmehr habe er nahtlos während mehr als sechs Jahren weiter delinquiert. Aus Sicht der Vorinstanz sei daher die Intensität des deliktischen Willens erschwerend zu berücksichtigen. Wie zuvor erwähnt, bringt A. dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass er nachgewiesen habe, dass er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Die damaligen Ermittlungen dürften nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, bzw. die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei unzutreffend (CAR pag. 5.200.250).

Tatsächlich hat die Bundesanwaltschaft am 28. November 2005 unter der Verfahrensnummer EAI/7/05/1353 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) eröffnet. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 hat die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 246bis des damals anwendbaren Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, AS 50 685) eingestellt, mit der Begründung, der Verdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte habe durch die Ermittlungen nicht erhärtet werden können. Nach Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung gegen A. nahm die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juni 2014 das rechtskräftig eingestellte Verfahren EAI/7/05/1353 gestützt auf Art. 323 StPO wieder auf und vereinte das damalige Verfahren mit dem Vorliegenden (BA pag. 01-001-0003 f.). Entgegen der Darstellung von A. unterscheiden sich die damaligen Tatvorwürfe nicht gänzlich. Die Bundesanwaltschaft bzw. Bundeskriminalpolizei ermittelte ab 2005 gegen A. wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung sowie des Sich bestechen lassen. Die Ermittlungen fielen in denselben Zeitraum, in dem A. mit C. und B. das Bestechungssystem entwickelt hatte. Die Erwägung der Vorinstanz, dass A. sich von den damaligen gerichtspolizeilichen Ermittlungen nicht habe beeindrucken lassen, trifft demnach durchaus zu. A. baute trotz den Ermittlungen das Korruptionsnetzwerk weiter aus. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist dies erschwerend zu Lasten von A. zu berücksichtigen.

In subjektiver Hinsicht liegt ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor.

5.2.3.3 Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe

Das Gesamtverschulden in Bezug auf sämtliche Taten ist als schwer bis sehr schwer zu gewichten. Aufgrund dieser Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die gedankliche Einsatzstrafe hat im oberen Fünftel des ordentlichen Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe zu liegen. Vorliegend erscheint für die Berufungskammer eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen.

5.2.4 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt

Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte A., dass die vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatverschulden wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt nachvollziehbar seien. Die Berufungskammer erachtet diese ebenfalls als zutreffend. Im Nachfolgenden wird grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urteil SK.2020.10 E. IX.2.3.1) und diese werden soweit notwendig durch die Erkenntnisse der Berufungskammer ergänzt.

Vorab kann auf die Feststellung der Vorinstanz verwiesen werden, dass auch hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt aufgrund der Vielzahl und der Gleichartigkeit der begangenen Urkundendelikte sich nicht sagen lässt, welche einzelne Handlung die schwerste Tat war, weshalb auch dieser Deliktskomplex gesamthaft betrachtet wird.

5.2.4.1 Objektives Tatverschulden

Gemäss erstinstanzlichem und in Rechtskraft erwachsenem Schuldspruch erfolgten innerhalb von fünfeinhalb Jahren, vom 30. Juni 2008 bis 27. Dezember 2013, 47 Falschbeurkundungen. In objektiver Hinsicht fällt damit diese hohe Anzahl deliktischen Handelns über einen längeren Zeitraum ins Gewicht. Der Schaden für den Bund beläuft sich auf insgesamt CHF 776'041.35. Gemäss Vorinstanz sei die Initiative zu diesen Urkundenfälschungen von A. ausgegangen, um B. und C. zu ermöglichen, die von diesen gewährten Zuwendungen rückzuverrechnen, bzw. um die Bestechungssumme zu generieren, ohne dass die E1 zu Schaden komme. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, dass der eigentliche Anstoss von B. kam, der die Zuwendungen nicht mehr unter Schmälerung der Gewinnmarge der E1 finanzieren wollte. Gemäss erstinstanzlichem Urteil hat A. das System aufgebaut und umgesetzt. Dieses System der fiktiven Rechnungen diente direkt dem Bestechungssystem. Es erlaubte dieses aufrechtzuerhalten, zum Nutzen aller Beteiligter, indem das Bestechungssubstrat zu Lasten des Bunds generiert wurde. Mit der Vorinstanz gilt festzuhalten, dass die Art und Weise der Tatausführung erschwerend zu berücksichtigen ist, da eine genaue Planung und sorgfältige Ausführung notwendig waren, um erfolgreich zu sein ohne entdeckt zu werden (vgl. zu Ganzen Urteil SK.2020.10. E. IX.2.3.1.2.).

5.2.4.2 Subjektives Tatverschulden

In subjektiver Hinsicht liegt vorliegend ein schwerer Missbrauch des Vertrauens der Vorgesetzten in A. als Leiter des TCSB vor. In dieser Funktion war er für die materieller Kontrolle der Rechnungen zuständig und deren Visierung lag in seiner Kompetenz. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, liegt im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungen im Amt kein fehlender Kontrollmechanismus vor, im Unterschied zum zuvor behandelten Sich bestechen lassen. A. handelte aus finanziellen Motiven, um sich und von ihm bezeichnete Dritte zu bereichern. Da er sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Taten zu vermeiden. Aufgrund der Gewinnmargen der Lieferanten bestand auch kein Druck, ausser dass er gemäss seinen eigenen Aussagen an eben diesen mitverdienen wollte. Dies ist mit der Vorinstanz im mittleren Masse erschwerend zu werten (vgl. zum Ganzen Urteil SK.2020.10 E. IX.2.3.1.3).

5.2.4.3 Bewertung des Gesamtverschuldens und Erhöhung der Einsatzstrafe

Der Vorinstanz ist vorliegend zuzustimmen: Das Verschulden wäre grundsätzlich als schweres Verschulden zu gewichten. Die Urkundenfälschungen im Amt dienten vorwiegend der Perpetuierung des Bestechungssystems. Richtigerweise weist die Vorinstanz darauf hin, dass aufgrund dieses Zusammenhangs das Verschulden durch die Einsatzstrafe wegen des mehrfachen Sich bestechen lassen bereits teilweise abgegolten ist und damit das Verschulden für die Urkundenfälschungen im Amt als mittelschwer zu qualifizieren ist. Isoliert betrachtet wäre diese Deliktsmehrheit mit 2½ Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen. Vorliegend ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr, wie durch die Vorinstanz (Urteil SK.2020.10 E. IX.2.3.1.4 f.), angemessen.

5.2.5 Urkundenfälschung

5.2.5.1 Objektives Tatverschulden

A. handelte in Mittäterschaft mit B. und L. Es geht um eine Urkunde bzw. eine Straftat im Jahr 2008. Wie die Vorinstanz festhält, war die Art der Fälschung, durch wahrheitswidrige Deklaration des wirtschaftlich Berechtigten, nicht besonders raffiniert und leicht überprüfbar. Zudem war A. diesbezüglich nicht in allen Tathandlungen gleich massgebend und hat auf seine Partner vertraut. Das geschaffene Konstrukt war für ihn auch mit dem Nachteil des fehlenden Zugriffs verbunden. In objektiver Hinsicht liegt ein leichtes Verschulden vor.

5.2.5.2 Subjektive Tatverschulden

Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist der Vorinstanz dahingehend zu zustimmen, dass die Urkundenfälschung eher Mittel zum Zweck darstellt, als sie primäres Handlungsziel gewesen wäre. Aus Sicht der Vorinstanz bleibt zwar unklar, wer bzw. ob A. bei der Kontoeröffnung am 19. Juni 2008 anwesend war. Jedoch ist klar, dass A. der eigentliche wirtschaftlich Berechtigte war. Er wusste um die Kontoeröffnung und die Absicht der Einzahlung von Geldern darauf, ohne dass sein Name ersichtlich werden würde. Die wahrheitswidrige Ausfüllung des Formular A zur Bescheinigung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten nahm A. zumindest in Kauf. Er handelte demnach mit Eventualvorsatz. In Bezug auf die Vorteilsabsicht, die unbestrittenermassen vorliegt, wird auf die Erwägung der Vorinstanz verwiesen (vgl. zum Ganzen Urteil SK.2020.10 E. IX.2.3.2; E. V.2.1.1.2. c).

5.2.5.3 Bewertung des Gesamtverschuldens

Das Tatverschulden ist als sehr leicht bis leicht einzustufen. Somit fällt keine Freiheitsstrafe in Betracht. Gegen die Bemessung der Einzelstrafe durch die Vorinstanz bringt A. anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass nicht nachvollziehbar sei, warum 60 Tagessätze schuldangemessen seien, obwohl die Vorinstanz lediglich Faktoren benenne, die für eine tiefere Strafe sprechen würden. Im Kanton Bern würden bei einmaligen Urkundenfälschungen bei durchschnittlichen Gegebenheiten lediglich 30 Tagessätze als schuldangemessen angenommen (CAR pag. 5.200.250 f.). Vorliegend ist A. Recht zu geben, tatsächlich ist vorliegend – auch wenn die Urkundenfälschung zur Verschleierung der Eigentumsverhältnisse einer grossen Geldsumme diente – ein sehr leichtes bis leichtes Verschulden zu beurteilen. Es erscheint daher angemessen, eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

5.2.6 Fazit Tatkomponenten

Die Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe für das mehrfache Sich bestechen lassen ist infolge Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 12 Monate Freiheitsstrafe für die mehrfache Urkundenfälschung im Amt zu erhöhen. Damit ergibt sich nach den Tatkomponenten eine (hypothetische) Gesamtstrafe von

60 Monaten Freiheitsstrafe sowie 30 Tagessätzen Geldstrafe.

5.2.7 Täterkomponente

Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt A. insbesondere in Bezug auf die Täterkomponente eine andere Auffassung als die Vorinstanz vor, worauf im nachfolgenden einzeln einzugehen ist.

5.2.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Auf die allgemeine Erwägung zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen, wie von der Vorinstanz dargestellt, kann vorliegend grundsätzlich verwiesen werden, namentlich in Bezug auf seine Ausbildung und beruflichen Werdegang (Urteil SK.2020.10 E. IX.2.4). A. ist heute 71-jährig, verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder aus einer früheren Ehe. Er hat keine familiären Unterhaltspflichten (TPF 422.731.002). Er ist über die Familie hinaus sozial integriert und pflegt Kontakte zu Freunden, die ihm, wie er sagt, nach Eröffnung des Strafverfahrens geblieben sind (CAR pag. 5.300.002).

In Bezug auf seine Gesundheit bringt A. vor, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach er «grundsätzlich gesund» sei, nicht zutreffe. Zudem sei fraglich, ob die psychische Belastung tatsächlich nach Abschluss des Strafverfahrens nachlassen werde. Insgesamt sei gemäss A. eine Strafminderung von 10 % gerechtfertigt (CAR pag. 5.200.251). Gemäss an der Berufungsverhandlung eingereichtem Arztbericht weist A. tatsächlich gesundheitliche Leiden auf, zum Teil wohl altersbedingte, zum Teil aufgrund eines 2002 diagnostizierten und erfolgreich behandelten metastasierende Chorioncarcinom des rechten Hodens mit Leber- und Lungenmetastasen. Er werde leicht medikamentös therapiert (5.200.001 f.). Aktuell bestehe ein erhebliches kardiovaskuläres Risikoprofil mit Symptomen nach der Chemotherapie, angefangen im Jahr 2002, arterieller Hypertonie sowie einem phasenweisen sehr schlecht eingestellten Diabetes, wobei die mit Platinol durchgeführte Chemotherapie ein «nicht zu unterschätzender Risikofaktor» darstelle. Des Weiteren bestünden demnach Polyarthrosen mit phasenweisen Chondrocalcinoseschüben («Pseudogicht»), die A. zeitweise völlig immobilisieren würde. In den letzten Jahren sei es zu einer reaktiv depressiven Entwicklung gekommen, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehe. Als Hauptsymptome werden gedrückte Stimmung, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und massive Zukunftsängste genannt (CAR pag. 5.200.002).

Es stellt sich die Frage, ob entgegen der Ansicht der Vorinstanz die gesundheitliche Situation von A. sowie sein fortgeschrittenes Alter strafmindernd zu berücksichtigen ist. Unter dem Titel Strafempfindlichkeit ist von Rechtsprechung und Literatur anerkanntermassen die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, Art. 47 StGB N. 150, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rspr.; TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 47 N. 31; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019, § 10 N. 351 ff.). Bei der Bemessung der Strafe muss das Gericht insbesondere berücksichtigen ob der Täter durch den Vollzug der (Freiheits-) Strafe härter getroffen wird, als der Durchschnitt der Verurteilten (Urteile des Bundesgerichts 6B_71/2016 vom 5.4.2017, E. 4.2; 6B_1276/2015 vom 29.6.2016, E. 2.2.1; 6B_14/2007 vom 17.4.2007, E. 6.4). Das kann namentlich aufgrund des Alters und schlechten Gesundheitszustand des Beschuldigten der Fall sein. Das Bundesgericht betont jedoch, dass gesundheitliche Probleme nur ausnahmsweise als strafmindernder Faktor in Betracht fallen, «wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken […]» (Urteile des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9.4.2013, E. 3.3; 6B_572/2010 vom 18.11.2010 E. 4.5; vgl. auch TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 47 StGB N. 31; MATHYS, a.a.O., §10 N. 356). Auch das Alter hat für sich allein keinen Einfluss auf die Strafzumessung (MATHYS, a.a.O., §10 N. 357). Ein hohes Alter ist nach Rechtsprechung unter dem Titel der Strafempfindlichkeit im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 92 IV 201, 204 E. I.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N.155). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung mehrfach erkannt, dass ein relativ hohes Alter keine besondere Strafempfindlichkeit begründet, die strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27.7.2012; E. 9.4; 6B_291/2012 vom

16.7.2013 E. 6.3). Aus Sicht des Bundesgerichts sei «nicht von vornherein evident, inwiefern ein betagter Verurteilter durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen werden soll, als ein junger Mensch mit weitaus grösserer Restlebenserwartung, sofern nicht zusätzlich erhebliche gesundheitliche Beschwerden vorliegen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27.7.2012; E. 9.4; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 155). Das Bundesgericht hat eine erhöhte Strafempfindlichkeit bei einem im Urteilszeitpunkt 75-jährigen Täter angenommen, der unter Herzproblemen litt (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18.11.2010 E. 3.5.3), jedoch nicht bei einem knapp 70-jährigen Mann ohne nennenswerte gesundheitliche Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 6S.2/2006 vom 7. März 2006 E. 1.2).

Ein schlechter Gesundheitszustand sowie ein hohes Alter vermögen demnach beide für sich nicht zu einer Strafminderung führen, zumal vorliegend A.’s gesundheitlicher Zustand nicht als ausserordentlich gravierend bezeichnet werden kann und er mit 71 Jahren noch nicht in einem sehr fortgeschrittenen Alter ist. In Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, dass A. grundsätzlich bei guter Gesundheit sei, gilt jedoch festzuhalten, dass diese Einschätzung nicht mit dem Arztbericht vom 6. November 2023 in Einklang zu bringen ist. Allerdings ist anzumerken, dass A. einen entsprechenden Bericht nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht hatte und die Vorinstanz entsprechend auf seine Aussagen im Rahmen der Einvernahme zur Person (TPF pag. 422.731.001 ff.) abstellte. Es mag zwar zutreffen, dass – wie von der Vorinstanz angenommen – die psychischen Leiden nach Abschluss des Strafverfahrens abnehmen werden. In Bezug auf seine physischen Beschwerden ist A. jedoch auf die medikamentöse Therapie angewiesen. Zudem erfordern die schubweise auftretenden Polyarthrosen eine spezifische Behandlung. Zusammen mit dem relativ fortgeschrittenen Alter von über 71 Jahren geht die Berufungskammer von einer sehr leicht über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aus und die Einsatzstrafe ist entsprechend zu mindern.

Die finanzielle Situation A.’s präsentiert sich gemäss Bestätigung seiner Angaben im Formular «Persönliche und finanzielle Verhältnisse» anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.300.002) folgendermassen: So bezog er bis Oktober 2023 eine AHV-Rente von monatlich CHF 2'390.-- sowie eine Pensionskassenrente von monatlich CHF 128.--, insgesamt CHF 2'518.-- (CAR pag. 4.401.002). Zudem erzielt er durch eine Nebenbeschäftigung (5-10%) durchschnittlich netto CHF 1'100.-- pro Monat. Seit dem 1. November 2023 beziehen A. und seine Ehefrau eine Ehepaar AHV-Rente (CAR pag. 5.300.002). Zudem gab er an, dass seine Ehefrau ein Einkommen aus Pensionskassenrente sowie einer Nebenbeschäftigung von CHF 2'868.95 und CHF 715.-- habe (CAR pag. 4.401.002). Seine Krankenkassenprämie beträgt monatlich CHF 719.85. A. ist weder vorbestraft noch im Betreibungsregister verzeichnet (CAR pag. 4.401.004; 4.401.024). Gemäss seinen Angaben beläuft sich sein (Bar-)Vermögen auf CHF 8'539.36. Seine Immobilien in Spanien wurden beschlagnahmt und der Verwertungserlös wird eingezogen (Urteil SK.2020.10 E. X.4.4). Die durch ihn und seine Ehefrau bewohnte Eigentumswohnung gehört seiner Ehefrau (TPF pag. 422.231.4.007; 422.731.003 f.), er bezahle ihr monatlich CHF 500.-- (CAR pag. 4.401.003). Gemäss der Steuererklärung 2022 erzielte A. ein Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit von CHF 13’165.-- und er bezog eine AHV-Rente von CHF 28'440.-- sowie eine Pensionskassenrente von CHF 1'786.- (CAR pag. 4.401.012). Das gesamte Vermögen von A. und seiner Ehefrau betrug gemäss Steuererklärung 2022 CHF 395'808.-- (CAR pag. 4.401.016). Mit Urteil der Vorinstanz wurde die Beschlagnahme teilweise (im Umfang von CHF 350’000.--) aufgehoben. Gemäss der Vereinbarung mit dem SECO vom 27. Juli 2021 schuldet A. der Eidgenossenschaft CHF 300‘000.-- als Schadenersatz (TPF pag. 422.721.044 ff.).

Vorleben und persönliche Verhältnisse sind marginal strafmindernd im Umfang von nicht ganz 10 %, ausmachend 5 Monate bzw. 3 Tagessätze, zu werten.

5.2.7.2 Nachtatverhalten

Unter dem Titel Nachtatverhalten bringt A. im Wesentlichen vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz sein Geständnis nicht strafmindernd bewertet habe. Zwar sei A. nicht von Beginn weg, aber im Verlauf des Strafverfahrens geständig gewesen und er habe mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Des Weiteren dürfe es nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, dass er darauf hingewiesen habe, dass seine Vorgesetzten sein Verhalten toleriert hätten oder möglicherweise eine gewisse Mitverantwortung tragen würden (CAR pag. 5.200.251). Aus Sicht von A. sei das kooperative Verhalten, zusammen mit dem Geständnis nicht bloss leicht strafmindernd, sondern mit 20 % Strafminderung zu bewerten.

Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich A. im Strafverfahren teilweise kooperativ zeigte. Es ist zutreffend, dass A. nicht durchwegs und umfassend kooperierte. Insbesondere in Bezug auf die Tatbeiträge der Mitbeschuldigten, namentlich C., ist sein (Aussage-) Verhalten zum Teil relativierend gegenüber seinen früheren Aussagen, gefolgt von Bestätigungen dieser früheren Aussagen. Gleiches gilt in Bezug auf sein Geständnis; dieses trug jedoch – wie die Vorinstanz richtigerwiese festhält – lediglich in einem gewissen Masse zur Tataufklärung bei, insbesondere betreffend Annahme von Zuwendungen. A. hat in seinen Einvernahmen versucht, zum Teil seine Verantwortung auf Dritte zu schieben und hat regelmässig darauf hingewiesen, dass Dritte in Genuss der Zuwendungen gekommen seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass A. das fehlbare Verhalten eingestanden und wohl auch eingesehen hat, er jedoch auf eine andere rechtliche Würdigung abzielte. Dies kann ihm nicht zu Lasten ausgelegt werden. Hinsichtlich seiner Kooperations- und Geständnisbereitschaft gilt zudem zu berücksichtigen, dass er mit Eingabe vom 2. November 2015, entsprechend relativ früh im Untersuchungsverfahren, der Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragt hat (BA pag. 04-002-0001). Die Bundesanwaltschaft entschied, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesstraf- sowie Bundesgerichts, wonach in einem Sachverhaltskomplex mit mehreren Beschuldigten eine vorgezogene Anklage bzw. die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nur unter den Voraussetzungen der Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO zulässig sei, in vorliegendem Verfahren keine abgekürzten Verfahren einzuleiten (BA pag. 16-005-0054 f.). Erklärungen im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren sind zwar nach Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbar. Die strafprozessualen Verwertungsverbote gelten nach überzeugenden Meinungen in der Literatur als reine Belastungsverbote, die nur zugunsten der beschuldigten Person, nicht aber zu deren Laste gelten (vgl. GLESS, Basler Kommentar, Art. 141 StPO N. 111 ff.; MACULA, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips, 2022, passim). Zumindest in Bezug das Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO besteht in diesem Sinne nach herrschender Meinung und Rechtsprechung Konsens (GLESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 113; WOHLERS, Kommentar Strafprozessordnung, Art. 141 StPO N. 42; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20.6.2022 E. 14.4.3, m.w.H.). Die mit dem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren manifestierte Bereitschaft, den für die rechtliche Würdigung wesentlichen Sachverhalt einzugestehen, ist vorliegend zu Gunsten zu berücksichtigen. Es lag vorliegend nicht an mangelnder Kooperation oder fehlendem Geständnis, weshalb das abgekürzte Verfahren nicht eingeleitet wurde.

Für die Kooperation mit den Strafbehörden und für das weitgehende Eingestehen des Sachverhalts ist vorliegend eine merkliche Strafminderung im Umfang von 20%, ausmachend 12 Monate bzw. 6 Tagessätze, gerechtfertigt.

Unter dem Titel aufrichtige Reue sowie Ersatz des Schadens gemäss Art. 48 lit. d StGB erwog die Vorinstanz zunächst, dass aufgrund von Wiedergutmachungsbemühungen im Hinblick auf die Vergleichsvereinbarung mit dem SECO vom 27. Juli 2021 eine leichte Strafminderung angezeigt sei, jedoch keine Strafmilderung aufgrund der aufrichtigen Reue. Für die Vorinstanz fällt die Vergleichsvereinbarung nicht weiter ins Gewicht, insbesondere da sie erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zustande gekommen und eine Schadenswiedergutmachung zum Urteilszeitpunkt noch nicht erfolgt sei (Urteil SK.2020.10 E: IX.2.5.2). Diesbezüglich bringt A. anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass er weder die nicht vollzogene Schadensminderung, noch den erst kurz vor Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte Abschluss der Vergleichsverhandlung zu verantworten habe. Die entsprechenden Gelder waren beschlagnahmt, weshalb er bereits rein objektiv die Vereinbarung noch gar nicht habe erfüllen können. Die Erfüllung der Vereinbarung sei jedoch durch die Beschlagnahme der Vermögenswerte gesichert. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterzeichnung der Vereinbarung habe die Verzögerung nicht auf A.’s Seiten gelegen, vielmehr hätten verwaltungsinterne Prozesse nicht erlaubt, einen schnelleren Abschluss herbeizuführen (CAR pag. 5.200.251 f.).

Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue zeigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. Dieser Strafmilderungsgrund setzt zunächst voraus, dass der Täter die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat(-en) eingesteht. Zudem ist ein Tätigwerden, eine Betätigung erforderlich (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 20 f.; MATHYS, a.a.O., §10 N. 334). Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 30; MATHYS, a.a.O., §10 N. 334).

A. hat sich mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin aussergerichtlich geeinigt. Die vor der Hauptverhandlung abgeschlossene Vereinbarung vom 27. Juli 2021 sieht insbesondere eine Schadenersatzleistung im Umfang von CHF 300‘000.-- vor. Zudem anerkennt A., «dass dem SECO aufgrund des Bestechungsklimas, das namentlich zwischen E1 bzw. den übrigen IT-Firmen und A. herrschte, ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 20'739'443.05 zzgl. Zins von 5 % seit 31. Januar 2014 entstanden ist». Zur Deckung der Schadenersatzleistung wurde vereinbart, dass diese aus den beschlagnahmten Vermögenswerten beglichen werde, nach Verrechnung der Verfahrens- und Parteikosten. Sollten aus dem beschlagnahmten Betrag keine Mittel mehr vorhanden sein, ist A. zur Zahlung eines reduzierten Betrags von CHF 50'000.-- verpflichtet (TPF pag. 422.551.007 ff.).

Die Feststellung, A. lasse keine massgebende Einsicht in das Unrecht der Taten erkennen, kann vor dem Hintergrund der getroffenen Vereinbarung mit dem SECO vom 27. Juli 2021 sowie insbesondere dem teilweisen Rückzug der Berufung bzw. Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung, nicht geteilt werden. A. hat mit dem Teilrückzug der Berufung sowie mit der Vereinbarung mit dem SECO seine Verantwortung für sein Handeln anerkannt, gleiches gilt für den daraus resultierenden Schaden. Aus Sicht der Berufungskammer kann der Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung nicht zum Nachteil von A. ausgelegt werden. In der Berufungsverhandlung hat er glaubhaft dargelegt, warum es erst so knapp vor Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen zu einer Einigung gekommen ist (CAR pag. 5.300.013). Allerdings wird der Schaden durch die vereinbarte Schadenersatzleistung nicht vollständig wiedergutgemacht. Der Vorinstanz ist insofern im Ergebnis zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. d StGB nicht erfüllt ist. Aufgrund der gezeigten Einsicht in das Unrecht der Straftaten sowie der Anerkennung des Schadens und Bereitschaft diesen im vereinbarten Umfang wieder gut zu machen, rechtfertigt sich vorliegend eine leichte Strafminderung im Umfang von 10%, ausmachend 6 Monate bzw. 3 Tagessätze.

5.2.7.3 Zeitablauf und Verfahrensdauer

In Bezug auf den die Zumessungsfaktoren unter dem Titel Zeitablauf und Verfahrensdauer macht A. anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass das Strafverfahren mit 7.5 Jahren bereits lange gedauert habe, bis die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Bundesstrafgericht durchgeführt worden sei. Zudem seien seither über 2 Jahre verstrichen und im Februar 2024 seien 10 Jahre seit Eröffnung des Strafverfahrens vergangen. Damit würde ein Teil der Delikte derart lange zurückliegen, dass nunmehr zwei Drittel der Verjährung verstrichen seien. Dies rechtfertige bereits eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB. Des Weiteren habe es längere Zeiträume gegeben, in denen keine Handlungen der Strafbehörden wahrnehmbar gewesen seien und entsprechend das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2.7.2020 E. 2.3.5, m.w.H.).

Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1, mit Verweis auf 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es möglich, eine Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beachten (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Dieser Strafmilderungsgrund knüpft gedanklich an die Verjährung an (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2.7.2020 E. 2.3.5). Gemäss Rechtsprechung wird die Strafe gemildert, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und für die Berechnung ist auf den Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 4 zu aArt. 64 Absatz 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2014 vom 2.4.2015 E. 2.4.2).

Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind vorliegend erfüllt. Im Zeitpunkt des Urteils der Berufungskammer vom 21. Dezember 2023 lagen die letzten Straftaten rund 10 Jahre zurück, womit die zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 322quater bzw. Art. 317 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 251 StGB verstrichen sind. Zudem hat sich A. seit der letzten Tat unbestrittenermassen wohl verhalten. Entsprechend ist vorliegend eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen.

Bei der Strafzumessung sind auch die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Abs. 1 StPO verankert und ist Ausfluss der Garantien in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II. Demnach sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8).

Das Strafverfahren dauerte zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung annähernd

10 Jahre (31. Januar 2014 bis 21. Dezember 2023). Die erstmalige Anklageerhebung erfolgte am 30. September 2019, rund fünfeinhalb Jahre nach der Eröffnung der Strafuntersuchung. Die Vorinstanz wies mit Beschluss der Strafkammer SK.2019.53 vom 27. Februar 2020 die Anklage zur Behebung von Mängeln an die Bundesanwaltschaft zurück; die bereinigte Anklageschrift ging am 31. März 2020 beim Gericht ein (TPF pag. 422.100.412). Der Sachverhalt ist sehr komplex und das Verfahren wurde zeitweise gegen zehn Beschuldigte geführt. Es waren umfassende Beweiserhebungen, u.a. Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen, sowie zahlreiche Editionen, auch auf dem Rechtshilfeweg mit Spanien, erforderlich. Die Aufarbeitung der über viele Jahre mit mehreren Personen und Firmen unterhaltenen «Geschäftsbeziehungen» wie auch der verschleierten Geldflüsse war äusserst aufwändig (vgl. Urteil SK.2020.10 E. IX.2.6.2). Die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil am 17. September 2021 und versandte die schriftliche Begründung am 13. Juni 2022. Die Berufungsverhandlung fand am 28. November 2023 statt. Das Urteil der Berufungskammer wurde den Parteien am 21. Dezember 2023 schriftlich im Dispositiv eröffnet. Die Dauer des Verfahrens ist objektiv aufgrund des sehr grossen Umfangs des Falles mit einem Aktenbestand von 420 Bundesordnern und umfangreichen elektronischen Daten aus Sicherstellungen nicht zu beanstanden. Eigentliche Lücken oder wie von A. geltend gemachte Zeiträume ohne Handlungen der Strafbehörden liegen nicht vor. Die Verfahrensdauer von annähernd 10 Jahren bildet somit keinen zusätzlichen Grund für eine Strafminderung.

Insgesamt sind die strafmildernden Faktoren aufgrund des Zeitablaufs im Umfang von 10%, ausmachend 6 Monate bzw. 3 Tagessätze, zu Gunsten von A. zu werten.

5.2.8 Konkretes Strafmass

Unter Würdigung aller Umstände ist A. mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und Geldstrafe erweisen sich in diesem Umfang als schuld- und täterangemessen.

5.2.9 Anrechnung der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft von 86 Tagen (3. Februar 2014 bis 29. April 2014; BA 06001-0015 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

5.2.10 Tagessatzberechnung

Ausgehend von dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnissen, insbesondere den monatlichen Einkünften von CHF 2'518.-- (bis im Oktober 2023), der

Krankenkassenprämie von CHF 719.85 (CAR pag. 4.200.007 ff.) und eines ermessensweise festgelegten Pauschalbetrags für die Steuern von CHF 300.-- ist der Tagessatz auf CHF 30.-- festzusetzen.

5.2.11 Bedingter und teilbedingter Vollzug

Das Gericht schiebt nach Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingt vollziehbare Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art 43 Abs 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Als erste Voraussetzung muss feststehen, dass keine Gründe vorliegen, den bedingten Vollzug auszuschliessen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Entsprechend müssen zunächst die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug (keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt sein (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 43 StGB N. 11). Zu diesen einzelnen Voraussetzungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2020.10 E. IX.1.4.1).

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 44 StGB N. 4).

A. ist familiär und sozial integriert. Gefragt nach seinen Zukunftsplänen, gab er an, dass er sich einen frühzeitigen Haftantritt gewünscht habe, um danach zusammen mit seiner Ehefrau in die Zukunft schauen zu können. Seit Freistellung beim SECO arbeitete A. nicht mehr in seinem gewohnten beruflichen Umfeld, zudem ist er zwischenzeitlich pensioniert worden. In objektiver Hinsicht ist ein einschlägiger Rückfall ausgeschlossen. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung ist A. nicht weiter straffällig geworden und ist überdies nicht vorbestraft. A. kann eine günstige Prognose gestellte werden. Wie bereits zuvor festgehalten, hat A. mit der Vergleichsvereinbarung vom 27. Juli 2021 seine Bereitschaft zur teilweisen Begleichung des finanziellen Schadens des SECO gezeigt.

Bei einer Gesamtbetrachtung, auch unter Berücksichtigung der Erwägungen zur Bemessung der Strafe, sind vorliegend die Voraussetzungen für den teilbedingten Strafvollzug der Freiheitsstrafe sowie den bedingten Vollzug der Geldstrafe erfüllt.

Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe sind sowohl Elemente der Prognose, als auch des Verschuldens zu berücksichtigen (SCHNEI-DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 43 StGB N. 17). Gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Demnach darf dieser vorliegend höchstens 15 Monate betragen. Das Verschulden ist vorliegend als schwer bis sehr schwer zu qualifizieren. Jedoch muss dabei auch berücksichtigt werden, dass aufgrund verschiedener Faktoren die Strafe gemindert und gemildert werden musste. Zudem kann A. eine günstige Prognose gestellt werden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände wird der vollziehbare Teil der Strafe auf 9 Monate festgesetzt.

Die Probezeit der bedingt vollziehbaren Strafen wird aufgrund der günstigen Prognose auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.3 C.

Vorab gilt festzuhalten, dass C. anlässlich des Parteivortrages an der Berufungsverhandlung darauf verzichtet, sich im Sinne eines Eventualantrages zum Strafmass zu äussern, da er vollumfängliche Freisprüche beantrage (CAR pag. 5.100.005).

5.3.1 Überprüfungsbefugnis und Strafrahmen

C. wird wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB verurteilt (vgl. supra E. II.3). C. wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 140.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 98 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der Geldstrafe wurden bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Mangels Berufung und Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; E. I.3.3). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Die Vorinstanz hatte unter dem damals geltenden Art.

314 StGB noch zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Nach geltendem Recht ist diese zwingende Anordnung einer Geldstrafe nicht mehr vorgesehen (vgl. supra E.II.2.4). Der Strafrahmen beträgt von Art. 322ter StGB liegt bei 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wobei die fünf Jahre Freiheitsstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um maximal die Hälfte, auf siebeneinhalb Jahre erweitert werden könnte. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist aber dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Wie zuvor ausgeführt, ist die Berufungskammer jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots an das Strafmass der Vorinstanz von 22 Monaten gebunden.

5.3.2 Gesamtstrafe

Hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe wird auf die zuvor gemachten Erwägungen verwiesen (vgl. supra E. II.5.2.2). Die von C. in Mittäterschaft mit B. begangenen Bestechungshandlungen im Zeitraum vom 17. September 2006 bis zum 31. Dezember 2012 sind verschuldensmässig grundsätzlich vergleichbar. Aufgrund der Gleichartigkeit der mehrfachen Tathandlungen ist die Strafe gesamthaft für alle Straftaten festzusetzen

5.3.3 Tatkomponenten

5.3.3.1 Objektives Tatverschulden

In Bezug auf das objektive Tatverschulden kann vorliegend auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2020.10 E. IX.4.2.1.1). Es fällt insbesondere die lange Dauer des deliktischen Handels in Gewicht, zumal C. während mehr als sechs Jahre, mittäterschaftlich mit B., A. fortlaufend bestochen hat. Der vorliegend relevante Tatzeitraum dauerte konkret vom 17. September 2006 bis Ende 2012. In objektiver Hinsicht schwer wiegen namentlich die Anzahl, Häufigkeit und die Höhe der zugewendeten Vorteile. Dies zeigt auch die Intensität des strafbaren Handelns auf. Insgesamt werden C. Zuwendungen an A. in Höhe von CHF 1,09 Millionen zugerechnet, denen als Gegenleistung von A. Aufträge des SECO an die C. AG bzw. E1 in Höhe von rund CHF 52 Millionen gegenüberstehen. Verschuldensmindernd ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Mitwirkung C.’s bei der Erstellung fiktiver Rechnungen an das SECO, im Vergleich zu den Mitbeschuldigten, von geringerer Relevanz ist. Hingegen sein Beitrag an die Begründung für die freihändige Vergabe entscheidend war, die öffentliche Ausschreibung zu vermeiden. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass C. für den technischen Teil in den Projekten verantwortlich war und damit war er stärker bei den Vergaben eingebunden, als bei den Zuwendungen an A.

Das objektive Tatverschulden wiegt mittelschwer.

5.3.3.2 Subjektives Tatverschulden

In subjektiver Hinsicht wird ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2020.10 E. IX.4.2.1.2). Insbesondere hat sie zu Recht hervorgehoben, dass A. die finanziellen Zuwendungen forderte und auch dafür besorgt war, dass die E1 das Bestechungssubstrat durch erhöhte sowie fiktive Rechnungen «zurückholen» bzw. generieren und sich damit schadlos halten konnten. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die Initiative mit Sicherheit nicht von C. ausging. Zwischen den Mittätern B. und C. nahm letzterer eine untergeordnete aber nicht unwesentliche Rolle ein. Dies wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus.

C. handelte vorsätzlich und sein Handeln war finanziell motiviert. Gemäss Berechnungen der forensischen Finanzanalyse hat C. im Zeitraum 2004 bis 2013 im Umfang von mindestens CHF 1'448'157.60 und maximal CHF 3'058'161.85 von den Mandaten des SECO profitiert (BA pag. 11-01-0210). Davon ist freilich der Zeitraum 2004 bis 21. September 2006 unbeachtlich. Allein der Bonus-Anteil im Zusammenhang mit Aufträgen des SECO wird für die Jahre 2007, 2008 und 2009 auf CHF 272'645.55 geschätzt (BA pag. 11-01-0192). Der Bonusanspruch im Zusammenhang mit den Aufträgen des SECO für das Jahr 2011 wurde eindeutig auf CHF 326'286.30 (BA pag. 11-01-0194) und für das Jahr 2012 auf CHF 333'028.15 berechnet (BA pag. 11-01-0195 f.). Eine finanzielle Notlage lag bei C. klarerweise nicht vor, er hätte seine Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können, was zu seinen Lasten zu werten ist. Keine Entlastung bringt der Umstand, dass die Erstinitiative von B. ausging. Die Willensbildung von C. war dadurch nicht beeinträchtigt; C. war zum damaligen Zeitpunkt B. hierarchisch nicht untergeordnet. Die Gewissensbisse, die C. vor Gericht geltend machte (TPF 422.731.35 f. sowie CAR pag. 5.300.062, 068), vermögen sein Tatverschulden nicht zu mindern. Diese Gewissenbisse führten auch lediglich zu einem gewissen Verdrängen.

Im Lichte dieser Faktoren wiegt das subjektive Tatverschulden mittelschwer.

5.3.4 Das Gesamttatverschulden ist vorliegend als mittelschwer zu qualifizieren. Bei dieser Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die gedankliche Gesamtstrafe ist auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.3.5 Täterkomponente

5.3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden, insofern als sich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine Änderungen ergeben haben (Urteil SK.2020.10 E. IX.4.3). C. ist zum Zeitpunkt des Urteils der Berufungskammer 60-jährig. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er ausgesagt, dass sich seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse seit der Hauptverhandlung der Vorinstanz nicht verändert haben. Die Verurteilung habe ihn jedoch sehr belastet (CAR pag. 5.300.061). Laut seinen Angaben belaufen sich seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100% auf monatlich CHF 6'505.--. Über andere Einkünfte erzielt er jährlich CHF 40'000.--. Er leistet laut eigenen Angaben Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau von monatlich CHF 5'200.--; für seine bei ihm wohnende Tochter wendet er monatlich CHF 500.-- auf. Die Krankenkassenprämie beträgt monatlich CHF 557.40 (CAR pag. 4.403.003). C. verfügt laut eigenen Angaben über Vermögenswerte (ohne Liegenschaften in der Schweiz) von ca. CHF 2,8 Millionen und besitzt zwei Immobilien mit Schätzwerten von CHF 285'000.-- bzw. CHF 100'000.-- (CAR pag. 4.403.002 f.). Laut Steuerunterlagen 2021 betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 85'289.--, aus Wertschriften CHF 33’799.-- und aus Nettomietertrag CHF 50'000.--. Die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau betrugen CHF 62’400.--. Das steuerbare Vermögen betrug CHF 3'805’121.--, zusammengesetzt aus Wertschriften von CHF 2'204'143.--, Liegenschaften im Wert von CHF 1'426'800.-- und weiteren Vermögenswerten in der Höhe von CHF 204'464.-- (CAR pag. 4.403.011 ff.). Die Steuerbelastung betrug 2021 CHF 22'018.65 (CAR pag. 4.403.010).

C. ist nicht vorbestraft und im Betreibungsregister nicht verzeichnet (CAR pag. 4.403.004, 009).

Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben.

5.3.5.2 Nachtatverhalten

Die Erwägungen der Vorinstanz zum Nachtatverhalten erweisen sich als zutreffend, entsprechend wird darauf verwiesen (Urteil SK.2020.10 E. IX.4.4). Zu präzisieren ist insbesondere, dass C. die Verantwortung für das ihm vorgeworfene Handeln im vorliegenden Verfahren auf andere, namentlich B. abwälzte. Diesem und teilweise auch dessen Lebenspartnerin gegenüber machte C. massive Vorwürfe. Zudem versuchte er sich auch als Opfer eines Whistleblowers darzustellen bzw. erhob Vorwürfe gegenüber den Strafbehörden, wonach es diesen gefallen hätte, dass die Mitbeschuldigten davon ausgingen, er sei der Whistleblower gewesen. C. hat seine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit am Geschehenen verdrängt und verkennt dabei, dass er die Taten massgeblich mitgetragen und die Bestechungshandlungen (mit-) ermöglicht hat. Insgesamt ist das Nachtatverhalten und insbesondere das Aussageverhalten neutral zu werten.

5.3.5.3 Zeitablauf und langes Verfahren

Hinsichtlich des Strafmilderungsgrunds gemäss Art. 48 lit. e StGB kann zunächst auf das Gesagte zu A. verwiesen werden (supra E. II.5.2.7.3). Im Zeitpunkt des Berufungsurteils lagen die letzten Straftaten vom 31. Dezember 2012 mehr als

10 Jahre zurück, womit die zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen sind und eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen ist. Zudem ist aufgrund des Umstands, dass einige Taten nahe der Grenze zur Verjährung liegen, eine weitere leichte Strafminderung angezeigt. Das Wohlverhalten von C. ist erstellt und ist neutral zu werten.

Hinsichtlich der Verfahrensdauer kann auf das zu A. Gesagte verwiesen werden (supra E. II.5.2.7.3). Diesbezüglich ist keine zusätzliche Strafminderung angezeigt.

C. hat gegenüber den Mitbeschuldigten weniger lange delinquiert, somit etwas mehr Zeit seit der letzten Straftat vergangen ist. Deshalb hat die Strafminderung leicht höher auszufallen als bei A.

Die strafmindernden Faktoren in Folge Zeitablaufs sind somit im Umfang von 12.5%, ausmachend 3 Monate Freiheitsstrafe zu Gunsten von C. zu werten.

5.3.6 Konkrete Strafe

Unter Würdigung aller Umstände ist C. mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe erweist sich in diesem Umfang als schuld- und täterangemessen.

5.3.7 Anrechnung der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft von 98 Tagen (14. Februar 2014 bis 22. Mai 2014; BA 06-002-0001 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

5.3.8 Bedingter Vollzug

Hinsichtlich der Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs hat sich seit dem Urteil der Vorinstanz nicht geändert, die diesbezügliche Erwägung ist zutreffend und es wird darauf verwiesen (Urteil SK.2020.10 E. IX.4.10). C. kann somit der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

Die Probezeit ist vorliegend auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6. Beschlagnahmte Vermögenswerte

6.1 Die Vorinstanz hat zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten die Beschlagnahme gegen C. im Umfang von CHF 125'000.-- auf dem Konto Nr. 3 bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung aufrechterhalten.

6.2 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 442 Abs.4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.

6.3 Die beschlagnahmten Vermögenswerte von C. in Höhe von CHF 125‘000.-- auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV werden zur Deckung der Verfahrenskosten (Vorverfahren, erst- und zweitinstanzliches Verfahren) sowie zur Begleichung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung herangezogen und gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit diesen Forderungen der Eidgenossenschaft gegenüber C. verrechnet.

6.4 Im Umfang des allfälligen Restbetrags wird die Beschlagnahme aufgehoben.

7. Zivilklagen

7.1 C. beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Abweisung der Zivilforderung, respektive die Verweisung auf den Zivilweg zu bestätigen sei (CAR pag. 5.200.213). Mit Eingabe vom 23. November 2023 beantragte die Privatklägerin 1 ebenfalls die Bestätigung des Verweises ihrer Zivilklage auf den Zivilweg (CAR pag. 2.106.003 ff.).

Die Privatklägerin 2 hat sich im Berufungsverfahren hinsichtlich ihrer Zivilforderung nicht vernehmen lassen.

7.2 Die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen C. wird auf den Zivilweg verwiesen.

7.3 Die Zivilklage der E. AG in Liquidation gegen C. gemäss Eingabe vom 3. August 2021 wird in Bezug auf Antrag 1 (TPF pag. 422.552.001 ff.) auf den Zivilweg verwiesen.

8. Verfahrenskosten, Entschädigungen und amtliche Verteidigung

8.1 Rechtliche Grundlagen

8.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von CHF 200.00 bis CHF 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).

Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstrafverfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.00 und höchstens CHF 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF 230.00 für Arbeitszeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu.

Vorliegend sind die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze – soweit solche von den amtlichen Verteidigern (teilweise) geltend gemacht werden – sind nicht gegeben.

8.2 Verfahrenskosten für erstinstanzliches Verfahren

Die erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 69'416.30 werden bestätigt. In Bezug auf A. sowie die weiteren Mitbeschuldigten, die nicht mehr Partei des vorliegenden Berufungsverfahren sind, ist die anteilsmässige Auferlegung der Kosten in Rechtskraft erwachsen (vgl. supra E. I.2.2). Da C. grundsätzlich im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz verurteilt wird, erachtet die Berufungskammer die anteilsmässige Kostenauferlegung gemäss Urteil der Vorinstanz als angemessen (Urteil SK.2020.10 E. XII.2.1 f.).

C. werden CHF 10'592.25 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt.

8.3 Verfahrenskosten für Berufungsverfahren

Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr ermessensweise auf CHF 12'800.-- (CHF 12'000.-- für das Berufungsverfahren i.e.S., sowie CHF 800.-- für die Beurteilung der erstinstanzlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung) festgelegt. Gegen das Urteil der Strafkammer haben ursprünglich A. und C. insofern umfassend Berufung erklärt, als sie beide den Schuld- und somit auch Strafpunkt vollumfänglich anfochten. B. hatte lediglich Berufung gegen eine Zivil- bzw. eine Ersatzforderung erhoben.

Der Rückzug der Berufung von B. erfolgte rund eine Woche vor der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. supra lit. B19). Zu diesem Zeitpunkt waren die Vorbereitungen der Berufungsverhandlung bereits abgeschlossen. Aus Sicht der Berufungskammer erscheint es daher angemessen B. anteilsmässig eine Viertel der Kosten, ausmachend CHF 3'000.--, für das Berufungsverfahren aufzulegen. Dieser Betrag wurde ins Verfahren CA.2023.25 übernommen.

A. hat seinerseits die Berufung knapp einen Monat vor der mündlichen Berufungsverhandlung auf die Bemessung der Strafe eingeschränkt. Auch zu diesem Zeitpunkt waren die Vorbereitung der Berufungsverhandlung bereits weit fortgeschritten. Die Berufungskammer erachtet es daher als angemessen ihm grundsätzlich rund einen Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'000.-- aufzuerlegen. Letztlich führte A. lediglich noch Berufung gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Mit vorliegendem Urteil obsiegt er teilweise, insofern als er zu einer deutlich geringeren Strafe verurteilt wird. Entsprechend erscheint es als angemessen A. von den CHF4’000.-- lediglich zwei Drittel aufzuerlegen. Der verbleibende Drittel geht zu Lasten der Staatskasse.

C. focht mit seiner Berufung den Schuld- und Strafpunkt sowie damit zusammenhängende Nebenfolgen des erstinstanzlichen Urteils an. Mit vorliegendem Urteil unterliegt er grundsätzlich vollumfänglich. Hinsichtlich Beurteilung hat seine Berufung klarerweise den grössten Aufwand bedeutet. Daher ist es angemessen ihm die Verfahrenskosten von etwas weniger als der Hälfte, in Höhe von CHF 5'000.-- vollumfänglich aufzuerlegen.

RA Harb hat gegen die vorinstanzliche Bemessung der Entschädigung seiner Aufwände für die amtliche Verteidigung von C. Beschwerde erhoben. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens entfällt, sobald das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, da sie ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, sind die Einwände des Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Vorliegend wird die vorinstanzliche Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C. bestätigt (vgl. infra E. II.8.5.1). Ausgangsgemäss hat RA Harb die Kosten für die Beurteilung der Bemessung seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO analog), die vorliegend auf CHF 800.-- festgelegt werden.

8.4 Entschädigungen

8.4.1 Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren

8.4.1.1 Privatklägerschaft

C. wurde mit dem Urteil der Vorinstanz anteilsmässig CHF 21'284.40 an die Entschädigung der Privatklägerin Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Privatklägerin 1) zur Bezahlung auferlegt (Urteil SK.2020.10 E.XIII.1.2). Mit seiner Berufung ficht C. ausdrücklich den Schuld- und Strafpunkt des erstinstanzlichen Urteils an und damit auch als Folge die anteilsmässige Auferlegung der Entschädigung für die Privatklägerschaft. Mit vorliegendem Urteil wird C. grundsätzlich in gleichem Umfang wie durch die Vorinstanz verurteilt. Die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerin 1 durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar, angemessen und zudem auch nicht bestritten. Es wird daher auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (SK.2020.10 E. XIII.1.2). Dementsprechend hat C. an die Entschädigung der Privatklägerschaft Schweizerische Eidgenossenschaft anteilmässig CHF 21'284.40 zu bezahlen.

8.4.1.2 C.

a) Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt C., es seien ihm die entstandenen Anwaltskosten in Höhe von CHF 176'830.10 für seine erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt OOOO. und RA Harb im Verfahren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bzw. bis am 6. Juni 2016 im vorliegenden Verfahren, zu entschädigen. Die ermessensweise Entschädigung der Vorinstanz sei so nicht zulässig und insbesondere die Begründung, dass nicht ersichtlich sei, welcher Aufwand allenfalls auf den von der Bundesanwaltschaft übernommenen Verfahrensteil des Zürcher Verfahrens entfalle, treffe nicht zu (CAR pag.

5.200.210 ff.).

b) Konkret beantragt C. die Entschädigung für die Anwaltskosten der erbetenen Verteidiger für folgende Zeitspannen sowie Verfahren (CAR pag. 5.200.210 f.):

RA OOOO.:

11.2.2014 - 2.6.2014 Verfahren StA III ZH

11.2.2014 – 31.5.2016 Verfahren BA in Bern

RA Harb:

30.4.2014 – 6.6.2016 Verfahren StA III ZH (bis zur Verfahrensvereinigung)

c) Eine gleichzeitige Vertretung, wie von der Vorinstanz festgehalten (vgl. Urteil SK.2020.10 E. X.III.2.4), habe es nicht gegeben. RA Harb habe von RA OOOO. ab dem 30. April 2014 das Zürcher Verfahren übernommen. Im Mai 2014 habe

eine Abgrenzung stattgefunden. Die im Leistungskontrollblatt von RA OOOO. aufgeführten Aufwände vom 15. September 2014 und 29. September 2015 beträfen das Verfahren der Bundesanwaltschaft und seien irrtümlich als Leistung des Zürcher Verfahrens erfasst worden (CAR pag. 5.200.211).

Der Verteidigerwechsel ab dem 1. Juni 2016 sei erfolgt, da RA Harb bereit gewesen sei, das Mandat als amtlicher Verteidiger und damit zu einem geringeren Stundenansatz zu übernehmen (CAR pag. 5.200.211).

d) Das Zürcher Verfahren sei von der Bundesanwaltschaft übernommen worden, wobei C. kein strafrechtlich relevantes Verhalten in Zürich zur Last habe gelegt werden können. Daher seien die entsprechenden Anwaltskosten zu 100% zu entschädigen. Konkret: die von RA OOOO. in Rechnung gestellten Aufwände in Höhe von CHF 54'842.95 sowie diejenigen von RA Harb in Höhe von CHF 19'228.45.

Es sei klar ersichtlich, dass die beiden vorstehenden Rechnungen das Zürcher Verfahren beträfen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach nicht ersichtlich sei, welcher Aufwand allenfalls auf das von der Bundesanwaltschaft übernommene Verfahren aus Zürich entfalle, treffe nicht zu (CAR pag. 5.200.211).

e) Ebenfalls zu 100% zu entschädigen seien die Anwaltskosten für die erbetene Verteidigung durch RA OOOO. im vorliegenden Verfahren vom 11. Februar 2014 bis 31. Mai 2016 in Höhe von CHF 102'758.70. Der Stundenvergleich zwischen den Aufwänden von RA OOOO. und Rechtsanwalt Isenring (nachfolgend RA Isenring) für den Zeitraum von Februar 2014 bis Dezember 2016 bzw. 6. Juni 2016 hinke. Als die Bundesanwaltschaft das Verfahren eröffnet habe, sei von einem Verfahren in Zürich nichts bekannt gewesen. Entsprechend habe C. einen in Bern ansässigen Rechtsanwalt mit der Verteidigung mandatiert (CAR pag. 5.200.212).

f) In Bezug auf die erbetene Verteidigung im Zürcher Verfahren ist Nachfolgendes festzuhalten. RA OOOO. hat C. zwischen dem 17. Februar 2014 und 28. Mai 2014 im Verfahren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erbeten verteidigt (pag. ZH 10101014). Ab diesem Zeitpunkt hat RA Harb die Verteidigung in Zürich von RA OOOO. übernommen (pag. ZH 70301057). Zwar wurde RA Harb bereits Ende April von C. hinzugezogen, jedoch war selbst aus Sicht von RA Harb vorerst unklar, in welcher Funktion (beratend, unterstützen oder das Verfahren übernehmend [pag. ZH 70301027 und ZH 70301041). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Januar 2015 vereinigte diese das Zürcher Verfahren wegen den Vorwürfen der Bestechung, Vorteilsgewährung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung, mit dem vorliegenden Verfahren (BA pag. 02-001-0104 ff.). Die Staatsanwaltschaft Zürich hat ihr Verfahren mit Verfügung vom 27. März 2015 an die Bundesanwaltschaft abgetreten (BA pag. 02-001-0109 ff.).

g) Es trifft zu, dass C. für die Vorwürfe aus dem ursprünglichen Zürcher Verfahren freigesprochen wurde, bzw. diese gar nicht angeklagt wurden (z.B. Bestechung zürcherischer Amtsträger [vgl. pag. ZH 10101014]). Aus Sicht der Berufungskammer sind daher die Kosten für die erbetene Verteidigung im Zürcher Verfahren grundsätzlich zu 100% zu entschädigen. Jedoch zum auf das übliche Honorar des Bundesstrafgerichts reduzierten Stundenansatz von CHF 230.--. Wobei auf eine weitere Reduktion auf den im Verfahren in Zürich gewährten Stundenansatz von CHF 200.-- verzichtet wird (vgl. pag. ZH 70401043). Zudem muss geprüft werden, ob der Aufwand notwendig und verhältnismässig war. Diese Prüfung erfolgt für die Aufwände der Wahlverteidiger für nachfolgende Zeiträume:

RA OOOO.: zwischen 11. Februar 2014 und 28. Mai 2014 RA Harb: zwischen 28. Mai 2014 und 27. März 2015

Ein Vergleich der Aufwände der erbetenen Verteidigung von C. mit den Aufwänden von RA Isenring im Zürcher Verfahren könnte sich auch hier anbieten. Allerdings wurde RA Isenring nachträglich als amtlicher Verteidiger eingesetzt und in den Akten aus dem Zürcher Verfahren ist lediglich eine Zwischenrechnung vorhanden (pag. ZH 70401018). Die Leistungsblätter, die RA Isenring bei der Vorinstanz eingereicht hatte, weisen offenbar nur die Aufwände für das Verfahren der Bundesanwaltschaft aus.

RA Isenring macht für seine Aufwände im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich zwischen 5. März 2014 bis 30. Juni 2014 total 152.7 Std. zu CHF 200.00 (zzgl. Auslagen und MWST) geltend, ausmachend CHF 33'402.45. Die Staatsanwaltschaft des Kanton Zürichs hat ihm eine Akontozahlung von CHF 22'000.00 bewilligt. Eine Schlussabrechnung befindet sich nicht in den Akten.

Für den Vergleich wäre daher diese (Zwischen-) Abrechnung heranzuziehen. RA OOOO. und RA Harb machen zusammen 172.2 Std. geltend. Da ein tatsächlicher Vergleich nicht möglich ist, ist zu Gunsten C.’s davon auszugehen, dass dieser Aufwand notwendig und verhältnismässig war.

h) C. wird für die Aufwände von RA OOOO. zwischen 11. Februar 2014 bis 28. Mai 2014 und von RA Harb zwischen 28. Mai 2014 bis 27. März 2015 grundsätzlich zu 100%, jedoch zum üblichen Stundenansatz von CHF 230.--, entschädigt.

RA OOOO. macht 111 Stunden für die Anwaltstätigkeit geltend, zum Stundenansatz von CHF 230.--. Dies ergibt Total CHF 25'530.-- (zzgl. Spesen und MWST). Zudem mach RA OOOO. insgesamt 13.5 Stunden Fahrt-/Wegkosten geltend (CAR pag. 5.200.123 ff.). Diese werden zu CHF 200.00, insgesamt ausmachend

2'700.-- vergütet. Die 55 Minuten für Sekretariatsstunden sind bereits vom allgemeinen Kanzleiaufwand erfasst – genauso wie die Auslagen für Telefon, Telefax und E-Mail. Dies wird nicht zusätzlich vergütet. Insgesamt macht RA OOOO. Auslagen in Höhe von CHF 2'012.30 geltend. Darin enthalten sind namentlich 1'013 Kopien zu CHF 1.-- sowie weitere Positionen (CAR pag. 5.200.129). Die Anzahl Kopien erscheinen vorliegend als überhöht und sind zudem zum falschen Ansatz (CHF 1.--, statt CHF 0.50) verrechnet. Deshalb wird für die Auslagen ermessensweise eine Pauschale in Höhe von CHF 1'000.-- zugesprochen.

Für den Aufwand von RA OOOO. im Zürcher Verfahren wird C. mit insgesamt CHF 31’568.40 (CHF 29'230.--, zzgl. 8% MWST ausmachend CHF 2’338.40) entschädigt.

RA Harb macht 27.2 Stunden für die Anwaltstätigkeit geltend, diese werden zu CHF 230.-- entschädigt, ausmachend CHF 6'256.-- (zzgl. Spesen und MWST). Zudem werden 2 Stunden Fahrt-/Wegkosten in Rechnung gestellt, die zu CHF 200.--, also gesamt CHF 400.-- entschädigt werden. Das ergibt insgesamt CHF 6'656.00.

RA Harb macht für den Zeitraum vom 30. April 2014 bis 23. September 2014 Auslagen in Höhe von CHF 379.60 und für den Zeitraum vom 30. September 2014 bis 14. November 2014 in Höhe von CHF 706.-- geltend (TPF pag.

422.721.552 ff.). Darin enthalten sind geltend gemachte Auslagen für Telefon, Telefax und E-Mail; diese sind jedoch vom allgemeinen Kanzleiaufwand bereits erfasst und werden nicht separat vergütet. Zudem sind Auslagen für Kopien enthalten. Die Anzahl der einzelnen Kopien ist jedoch unklar, deshalb wird für diese ermessensweise eine Pauschale in Höhe von CHF 400.-- festgelegt.

Für den Aufwand von RA Harb im Zürcher Verfahren in der Zeit vom 28. Mai 2014 bis 27. März 2015 wird C. mit insgesamt CHF 7'620.48 (CHF 7056.00 (zzgl.

8 % MWST ausmachend 564.48) entschädigt.

i) Hinsichtlich der Entschädigung C.’s für die Anwaltskosten für die erbetene Verteidigung im vorliegenden Verfahren wird folgendes festgehalten. Grundsätzlich trifft zu, dass ab der Untersuchungshaft im Februar 2014 ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO vorlag. Dies ist jedoch nicht mit der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO gleichzusetzen. C. war bis am 6. Juni 2016 erbeten verteidigt, sowohl im Verfahren des Staatsanwaltschaft Zürich wie auch in demjenigen der Bundesanwaltschaft.

Die Vorinstanz hat C. aufgrund der teilweisen Einstellungen sowie des teilweisen Freispruchs die ihm auferlegten Kosten zu einem um 50% reduzierten Umfang auferlegt (Urteil SK.2020.10 E. XII.2.2.3). Daher ist C. grundsätzlich für 50% der Anwaltskosten für die Aufwände seines erbetenen Verteidigers RA OOOO. in der Zeit vom 11. Februar 2014 bis 6. Juni 2016 zu entschädigen, jedoch ebenfalls zum ordentlichen Stundenansatz von CHF 230.--. Zudem gilt auch für diese Aufwände zu prüfen, ob sie notwendig und verhältnismässig waren (vgl. infra E. II.6.4.1.2 i).

Für die Aufwände des erbetenen Verteidigers RA Harb zwischen 28. März 2015 und 6. Juni 2016 wird keine Entschädigung zugesprochen, da in dieser Zeit eine Doppelvertretung im Verfahren der Bundesanwaltschaft vorlag, die weder notwendig erscheint noch begründet ist.

j) RA OOOO. macht für das vorliegende Verfahren 230,83 Stunden (zzgl. Sekretariatsstunden, Spesen und MWST) geltend, davon sind jedoch 6 Std. 50 Min. Wegzeit. Demnach stellt RA OOOO. 224 Std. Anwaltstätigkeit sowie 6 Std. 50 Min. Wegzeit in Rechnung. Zusätzlich macht RA OOOO. 7 Std. 15 Min. Sekretariatsstunden geltend, die bereits im allgemeinen Kanzleiaufwand enthalten und nicht separat zu vergüten sind (vgl. CAR pag. 5.200.130 ff., 144).

Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Aufwands von RA Werni aus, dass mangels detailliertem Leistungsjournal, die Notwendigkeit der anwaltlichen Bemühungen nicht überprüft werden könne. Zudem könne aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen nicht überprüft werden, welche Aufwand auf den von der Bundesanwaltschaft übernommenen Verfahrensteil des Zürcher Verfahrens entfalle. Schliesslich habe eine Doppelvertretung vorgelegen und mangels Spezifizierung der Kostennote von RA OOOO. könne nicht überprüft werden, ob der Beizug eines zweiten Verteidigers notwendig gewesen sei. Deshalb hat die Vorinstanz die Entschädigung für den Zeitaufwand von RA OOOO. vom 11. Februar 2014 bis zum 6. Juni 2016 nach Ermessen festgesetzt (Urteil SK.2020.10 E. XIII.2.4).

C. hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Leistungskontrollblätter von RA OOOO. eingereicht (CAR pag. 5.200.123 ff., 130 ff.). Dadurch ist es vorliegend möglich, die Aufwände von RA OOOO. den einzelnen Verfahren zu zuordnen. Hingegen ist es auch mit den Leistungskontrollblätter nicht möglich, den geltend gemachten Aufwand hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Verschiedene Positionen sind in allgemeiner Weise und insbesondere für mehrere Tätigkeiten zusammengefasst umschrieben (bspw.: 15.02.2014 «As Eingabe BA, Entwurf Stellungnahme an ZMG, Tel. Inselspital», 17.02.2014 «Fax an ZMG, Mail an BA; AS EV B., A.», 17.02.2014 «Termin ZMG, Tel. Ehefrau», 20.02.2014 «Tel. BA, Tel. Klt., Tell. RegGef., AS, Brf. an Klt.», 21.02.2014 «EV A., Bspr., RA E», 06.08.2015 «AS E1, Mail an RA S., Tel BA […]: Beilagen zu EV MR kommen. Stand Edition E1(D) und LLLLL. ist ihr nicht bekannt. Nold besetzt.», 06.08.2015 «AS BZ-Art. Korr.verdacht Filmfestival Locarno, E-Mail an klt.», 15.09.2015 «Entwurf Beweisanträge an BA, Mail an Klt.», 05.10.2015 « AS neuer USB-Stick, Erstellen Kopie USB-Stick, BA-Akten Stand 23.09.2015, USB-Stick mit 64 GB, bf an klt, cc Verfügung BA an klt sj», 13.10.2015 «Tel. BA, AS EV M., A., Mail an Klt.», 29.03.2016 «Mail an B. Isenring, Tel. Nold (abw.), Mail an Klt.»). Zudem vermischt RA OOOO. bei mindestens drei Positionen offensichtlich Anwaltstätigkeit und Weg-/Fahrtzeit (vgl. 19.02.2014: «Besuch Klt. RegGef WWW.», 3:30 Std., km-Spesen: 40.00; 24.02.2014: «Besuch Klt. RegGef WWW.», 2:30 Std., km Spesen: 40.00; 27.02.2014: «Besuch Klt. RegGef WWW., Tel. m. Ehefrau», 2:15 Std., km-Spesen: 40.00).

k) Gemäss Rechtsprechung und Literatur darf zur Festlegung angemessenen Honorars der Verteidigung ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand der Mitbeschuldigten vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3; LIEBER, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 14).

Der durch die Vorinstanz vorgenommene Vergleich zwischen den Aufwänden der Verteidigung von C. und B. (vgl. Urteil SK.2020.10 E. XIII.2.4) ist vorliegend zulässig, angebracht und nachvollziehbar. Demnach kann zur Bemessung des notwendigen und angemessenen Zeitaufwands die Kostennote von RA Isenring herangezogen werden. Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz weist RA Isenring in der Zeit von Februar 2014 bis Dezember 2016 einen Aufwand von knapp 140 Stunden aus, was einem monatlichen Durchschnitt von rund vier Stunden entspricht. Daraus ergäbe sich für die Verteidigung von C. im Zeitraum vom 11. Februar 2014 bis zum 6. Juni 2016, also für rund 28 Monate, ein vergleichbarer Aufwand von 112 Stunden. Richtigerweise berücksichtigt die Vorinstanz, dass B. von Anfang an geständig war, während C. seine Taten bestritt und vor allem, dass sich C. 98 Tage in Haft befand, während B. mit 74 Tagen knapp einen Monat weniger Haft verbüsste. Entsprechend ist der Verteidigungsaufwand für C. insgesamt höher zu veranschlagen. Der von der Vorinstanz im Vergleich zu B. um 25 % höherer anerkannte Zeitaufwand ist vorliegend angemessen. Mit der Vorinstanz wird der angemessene Verteidigungsaufwand für C. in der Zeit vom 11. Februar 2014 bis 6. Juni 2016 auf monatlich durchschnittlich 5 Stunden, für 28 Monate demnach auf 140 Stunden festgelegt.

In Bezug auf die Auslagen ist Folgendes festzuhalten: RA OOOO. führt 550 Ausdrucke zu CHF 550.-- auf; für Porto CHF 49.20; für Porto Einschreiben CHF 106.40; 7'330 Kopien zu CHF 7'330.--; für Telefon CHF 49.50; für Fax CHF 17.--; für Telefon auf Natel CHF 7.50; für E-Mail CHF 79.50; für Bahn CHF 150.-; für Km-Spesen CHF 120.--; für Farbkopien CHF 6.--; sowie für diverse Auslagen CHF 45.-- (CAR pag. 5.200.144).

Zur Vergütung der Auslagen kann grundsätzlich auf die Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (SK.2020.10 E. XIII.2.4). Telefonate, Telefax und E-Mails sind nicht zu entschädigen. Die Fotokopien sind mit CHF 1.-- statt CHF 0.50 zu vergüten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese bereits vom Umfang her unverhältnismässig erscheinen. Die Auslagen werden demnach pauschal entschädigt.

Im Ergebnis ist die Entschädigung für C. für die Anwaltskosten seiner erbetenen Verteidigung durch RA OOOO. im Verfahren der Bundesanwaltschaft gleich wie durch die Vorinstanz festzulegen. Es werden 140 Stunden anerkannt. Das ergibt ein Honorar von CHF 32'200.-- (140 Stunden à CHF 230.--) bzw. CHF 34'776.-(inkl. 8% Mehrwertsteuer ausmachend CHF 2'576.--). Zuzüglich einer Pauschale für die Auslagen wird die Entschädigung auf gesamthaft CHF 36'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Die Entschädigung ist im gleichen Verhältnis, wie C. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, d.h. im Umfang von

50 %, zu reduzieren.

Entsprechend ist C. für die Aufwände des Wahlverteidigers RA OOOO. im Verfahren der Bundesanwaltschaft, vom 11. Februar 2014 bis 6. Juni 2016 mit CHF 18'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

8.4.2 Entschädigung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren

8.4.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 433 StPO N. 3).

Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (anwaltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. E. XIV.1).

8.4.2.2 Für das Berufungsverfahren macht die Privatklägerin 1 eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung in Höhe von insgesamt CHF14’011.70, einschliesslich Spesenpauschale von 3% und 7,7% MWSt, geltend. (CAR pag. 2.106.012 ff.). Die Privatklägerin 1 führt im vorliegenden Verfahren weder Berufung, noch Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 23. November 2023 (CAR pag. 2.106.003 ff.) beantragt sie im Wesentlichen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere hinsichtlich der Schuldsprüche, des Verweises ihrer Zivilklage gegen C. auf den Zivilweg, der Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschuldigten sowie der Festsetzung und Auferlegung der Entschädigung der Privatklägerin 1. Damit stellt sich vorliegend die Frage, inwiefern die Privatklägerin im Berufungsverfahren obsiegt. Die Berufungsführer A. und C. fochten mit Berufungserklärungen vom 30. Juni 2022 (CAR pag. 1.100.387 ff.) bzw. 5. Juli 2022 (CAR pag.

1.100.398 f.) beide die Schuldsprüche an, und damit verbunden insbesondere auch die Festsetzung und anteilsmässige Auferlegung der Entschädigung an die Privatklägerin 1. Nach dem teilweisen Rückzug bzw. Beschränkung seiner Berufung auf die Strafzumessung, sind die Schuldsprüche sowie die Nebenfolgen gemäss erstinstanzlichem Urteil hinsichtlich A. in Rechtskraft erwachsen (vgl. supra E. I.2.2). Durch die grundsätzliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils kann in Bezug auf die Privatklägerin nicht von einem Obsiegen im eigentlichen Sinne ausgegangen werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, den Berufungsführern A. und C. lediglich 50 % der Entschädigung der Kosten für die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 aufzuerlegen.

8.4.2.3 In der eingereichten Kostennoten der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (CAR pag. 2.106.013 ff.) sind einerseits Positionen aufgeführt, die bereits durch die Vorinstanz vergütet wurden sowie Absprachen zwischen der Rechtsvertretung und der Privatklägerin betreffend das Kostendach. Andererseits werden Aufwände für diverse Rechtsabklärungen zu allgemeinen Fragen des Berufungsverfahren im Strafprozess geltend gemacht.

Entsprechend sind nachfolgende Kürzungen vorzunehmen: 13.09.2021: «Schreiben an SECO betreffend Erhöhung Kostendach», CHF 161.--; 13.09.2021: «Schreiben an Frau KKKKK.», CHF 69.--; 15.09.2021: «Telefonat mit Herrn MMMMM.», CHF 46.--; 17.09.2021: « Teilnahme Urteilseröffnung inkl. Hin- und Rückfahrt Bellinzona», CHF 1'610.--; 17.09.2021: «Urteilseröffnung in Bellinzona, Reise + Nachbearbeitung», CHF 2'070.--; 22.10.2021: «Abklärungen zum Verfahren bei Beschwerden in Strafsachen vor dem Bundesgericht», CHF 60.--; 25.10.2021: «Abklärungen zum Berufungsverfahren vor dem Bundesstraf- und dem Bundesgericht», CHF 180.--; 26.10.2021: «Abklärungen zum Berufungsverfahren vor dem Bundesstraf- und dem Bundesgericht», CHF 170.--; 19.10.2021: «Rechtliche Abklärungen betr. Verjährungsunterbrechung; E-Mail an RA MMMM.», CHF 150.--; 10.05.2022: «Tel. mit NNNNN.», CHF 69.--; 27.05.2022: «Schreiben an Fr. KKKKK. zum Stand der Dinge», CHF 138.--; 04.08.2022: «Mailverkehr mit Hr. MMMMM. + Abklärungen zu Begründungspflicht Nichteintretensantrag», CHF 230.--; 08.08.2022: «Abklärungen zu Berufungsverfahren und Mail an Hr. MMMMM.», CHF 161.--; 08.08.2022: «Rechtsabklärung Ablauf Berufungsverfahren, Antrag auf Nichteintreten, Möglichkeit zur Stellungnahme, Ausarbeitung E-Mail-Entwurf», CHF 200.--; 15.08.2023: «Abklärungen zum weiteren Vorgehen im Strafverfahren», CHF 345.--; 20.09.2023: «Rechtliche Abklärungen zu weiteren Vorgehen im Strafverfahren + Mailverkehr mit Fr. NNNNN.», CHF 276.--; 26.09.2023: «Erstellen Tabelle betreffend Berufung und Anträge», CHF 414.-- und 27.09.2023:

«Finalisieren Tabelle betreffend Berufung und Mailverkehr mit Fr. NNNNN. und Hr. MMMMM.», CHF 345.--, Kürzung auf 1 Std.: – CHF 529.--. Entsprechend sind insgesamt CHF 6’464.-- zu kürzen.

Demnach ergeben sich Aufwendungen in Höhe von CHF 6'167.--, zuzüglich Spesenpauschale von 3% ausmachend CHF 185.10, sowie 7.7% MWSt ausmachend CHF 489.10. Somit ist die Entschädigung der Kosten für die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 auf Gesamt CHF 6'841.10 festzulegen.

8.4.2.4 Entsprechend der zuvor gemachten Ausführungen (vgl. supra. E. II.8.4.2.2) haben die Berufungsführer davon anteilsmässig zu bezahlen:

A. CHF 1‘710.28 C. CHF 1‘710.28

8.4.3 Es werden im Übrigen keine Entschädigungen oder Genugtuungen zugesprochen.

8.5 Amtliche Verteidigung

8.5.1 Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren

8.5.1.1 C. beantragte mit Berufungserklärung vom 30. Juni 2022 (CAR pag.

1.100.387 ff.) unter anderem die Aufhebung der Dispositivziffer IX. Ziff. 3 betreffend die Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Zudem führte der amtliche Verteidiger von C. in eigener Sache Beschwerde gegen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C. im erstinstanzlichen Verfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BK BB.2022.76 act. 1).

8.5.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Entschädigung von RA Harb für die amtliche Verteidigung von C. analog Art. 12 Abs. 2 BStKR nach Ermessen festgelegt, unter Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe – mitunter deren Anzahl sowie der Komplexität des Falles – gegen C., der Dauer der Tätigkeit des Verteidigers sowie eines Vergleichs mit den Aufwänden der anderen amtlichen Verteidigungen von A. und B. (Urteil SK.2020.10 E. XIV.4). Gemäss ihren Erwägungen begründet sie dies im Wesentlichen damit, dass bezüglich der Honoraraufstellung von RA Harb mehrere Positionen nicht entschädigungsberechtigt seien, gewisse Tätigkeiten nicht nachvollziehbar umschrieben seien und daher deren Verhältnismässigkeit sowie Notwendigkeit nicht überprüfbar sei.

Aus Sicht der Vorinstanz habe RA Harb verschiedentlich Reise- und Wartezeit – trotz Hinweis im Begleitschreiben vom 5. August 2021 – zum Stundenansatz von CHF 230.--, statt wie vorgegeben zum Ansatz von CHF 200.-- verrechnet. Zusätzlich sei Reisezeit auch unbegründet verrechnet worden, für den Aufwand am 11. Dezember 2017 («Bsp. mit Klt., Durch. Unterl.» 3.90h; «Fahrt /Weg nach […]» 1.00h). Zudem würde es der Kostennote an der nach Kostenreglement geforderten Spezifizierung mangeln, da zahlreiche Positionen nur in allgemeiner Weise umschrieben seien. Bei zahlreichen Positionen sei überdies der Aufwand für mehrere Tätigkeiten gesamthaft angegeben worden, ohne dass ersichtlich sei, welcher Aufwand auf welche Tätigkeit entfalle. Hinzu komme, dass während der ganzen Mandatsdauer zahlreiche Kontakte mit dem Mandanten in Form von Besprechungen, Telefonanten oder E-Mails, teilweise in enger zeitlicher Abfolge erfolgt seien. Insgesamt sei es zwischen Juni 2016 und Ende Juli 2021, also in

62 Monaten, zu 285 Kontakten gekommen, was durchschnittlich 4,6 Kontakte pro Monat ausmache. Gerade die Anzahl der Kontakte und deren Frequenz erscheine auch mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens als überhöht. Auch sei bei zahlreichen Positionen nicht ersichtlich, ob der Kontakt mit dem Klienten, einer Behörde oder Dritten stattgefunden habe. Das Weitern werde Aufwand im Zusammenhang mit der NUIX-Software (Abklärungen zur Anschaffung oder Verwendung der Software) geltend gemacht, was gemäss Vorinstanz unter den allgemeinen Kanzleiaufwand falle und nicht separat zu entschädigen sei. Ebenso im Kanzleiaufwand enthalten seien die geltend gemachten «Telefonversuche». Schliesslich nahm die Vorinstanz Kürzungen in Bezug auf die geltend gemachten und geschätzten Aufwände hinsichtlich der Hauptverhandlung vom 2. bis 5 August 2021 sowie der Urteilseröffnung vom 17. September 2021 vor.

8.5.1.3 In seiner Beschwerde vom 22. Juni 2022 (vgl. BK BB.2022.76 act. 1) machte RA Ivo Harb zusammengefasst folgendes geltend: Die Vorinstanz habe im Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 eine viel zu tiefe Entschädigung für die ihm entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vereidigung seines Mandanten zugesprochen, indem die Vorinstanz ihr Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten habe. Mit ihrem Entscheid habe die Vorinstanz den Anspruch des Rechtsvertreters auf eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 12 Abs. 1 BStKR und Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Die pauschale Reduktion seines Aufwandes um 200,6 Std. bzw. die Festsetzung der angemessenen Stundenzahl durch die Vorinstanz auf 544,2 Std. sei per se nicht zulässig, da der zugesprochene Betrag krass unangemessen sei. Dadurch verfalle die Vorinstanz in Willkür und verletze damit auch das Recht der beschuldigten Person auf eine engagierte und effektive, ihre Interessen wahrende Verteidigung im verfassungs- und konventionsrechtlichen Sinne gemäss Art. 132 StPO und 135 Abs. 1 StPO, Art. 9 BV und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c EMRK Zudem verletze die Vorinstanz mehrfach das rechtliche Gehör des Rechtsvertreters gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und dadurch insgesamt den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, indem sie die Reduktion der effektiven Stunden um 200,6 Stunden und die damit einhergehende Kürzung des Honorars von rund CHF 55'000.-nicht rechtsgenüglich begründet habe.

8.5.1.4 In rechtlicher Hinsicht führte RA Harb unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 IV 453 E.2.5.1) aus, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand und durch den jeweiligen Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons bestimmt werde. Je nach anwendbarem Anwaltstarif werde die Verteidigung nach dem effektiven und notwendigen Zeitaufwand oder im Rahmen von Pauschalen entschädigt. Eine pauschale Entschädigung sei jedoch nur möglich, sofern diese den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben standhalte. Zudem müsse die pauschale Entschädigung vom kantonalen oder Bundesrecht vorgesehen sein. Im Bundesstrafverfahren seien die Art. 11 bis 14 BStKR massgebend. Das BStKR gehe von einer konkreten Entschädigung aus, Pauschalen seien für das Anwaltshonorar nicht vorgesehen. Art. 12 Abs. 2 BStKR sehe eine Festsetzung des Honorars nach Ermessen lediglich für den Fall vor, dass die Rechtsvertretung ihre Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlung oder innerhalb einer von der Verfahrensleitung angesetzten Frist einreiche. Zum notwendigen Aufwand gehörten mithin: das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von Einvernahmen, Teilnahme an Einvernahmen, Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis sowie erforderliche Eingaben. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht zwinge den Verteidiger an Einvernahmen teilzunehmen, diese vorzubereiten sowie mit dem Mandanten vor- und nachzubesprechen. Gleiches gelte für die Besprechung der Strategie mit dem Mandanten sowie des Vorgehens im Strafverfahren.

8.5.1.5 Hinsichtlich des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs führte RA Harb unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend aus, das Gericht habe kurz und in nachvollziehbarer Weise zu begründen, weshalb einzelne Aufwandspositionen übersetzt seien, wenn es eine detaillierte Honorarnote nicht unbesehen übernehme. Auch aus dem Grundsatz ergebe sich, dass das Gericht bei allfälligen Unklarheiten zur detaillierten Honorarnote oder zu scheinbar unangemessenen Aufwandpositionen, der amtlichen Verteidigung die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müsse. Fehle es an der Auseinandersetzung mit der detaillierten Honorarnote der amtlichen Verteidigung bzw. der Darlegung des vom Gericht als angemessen beurteilten Verteidigungsaufwand im konkreten Fall sowie an einer Begründung für das Abweichen vom massgebenden Entschädigungstarif durch eine pauschale Festsetzung der Entschädigung, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz verzichte auf eine effektive Begründung ihres Entscheides im Ergebnis und begnüge sich lediglich mit einer beispielhaften Aufzählung und einem Vergleich mit den Honorarnoten der amtlichen Verteidigungen der Mitbeschuldigten, ohne die konkret geleistete Arbeit in Form von Eingaben zu vergleichen. Durch den Vergleich seines Aufwands mit denjenigen der anderen amtlichen Verteidigungen verkenne die Vorinstanz, wie viele Eingaben er auf Weisung seines Mandanten sinnvollerweise eingereicht habe.

In der Folge setzte sich RA Harb ausführlich mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und nimmt zu Gründen und Beispielen der vorinstanzlichen Erwägungen Stellung (vgl. BK BB.2022.76 act. 1 [Beschwerdeschrift, S. 10-29]). Er schliesst seiner Darlegung mit dem Fazit: Seine Tätigkeiten seien in allen Positionen nachvollziehbar und notwendig. Der erhöhte Aufwand gegenüber den anderen amtlichen Verteidigungen sei gerechtfertigt, da er – im Gegensatz zu diesen – mehrere fundierte und detaillierte Eingaben und Schreiben gemacht habe, die zwingend notwendig gewesen seien. Sein Mandant sei zudem in ein Verfahren in Zürich verwickelt gewesen, das mit dem Verfahren der Bundesanwaltschaft vereint worden sei und diese umfangreichen Akten habe er zusätzlich sichten und studieren müssen. Die Vorinstanz verkenne zudem den Datenumfang: Allein die Akten des Vorverfahrens seien rund 68 Gigabyte gross, was mindestens 1,2 Millionen Seiten entspreche. Da könne sich jede und jeder ausrechnen, wie lange es dauere, die Akten zu sichten, wenn nur eine Minute pro Seite aufgewendet würde. Hinzu kämen noch 3 Millionen Dokumente, die nicht paginiert seien. Daraus gehe hervor, dass einem einzelnen Verteidiger gar nicht möglich gewesen sei, alle Akten zu sichten. Demgegenüber sei eine Heerschar von Strafverfolgungsbehörden gestanden. Indem behauptet werde, es seien zu viele Stunden für die Akteneinsicht aufgewendet worden, widerspreche dies dem Fairnessgebot und dürfte rechtsmissbräuchlich sein. Der Vergleich mit den anderen Verteidigern hinke in mehrfacher Hinsicht: Er und sein Mandant hätten etliche Eingaben mehr geschrieben als die anderen Anwälte und sich sicher auch viel vertiefter mit der Akteneinsicht befasst und dadurch in den nicht paginierten Akten auch Dokumente gefunden, die eigentlich zum Aktendossiert gehörten. Zudem würden die Eingaben von sehr hohem technischem Verständnis und Fachkompetenz zeugen. Zudem habe der Umstand, dass sein Mandat in ein Strafverfahren in Zürich involviert gewesen sei, einen zusätzlichen Aktenumfang verursacht. Es gehe nicht an, pauschal mit dem Aufwand der anderen Anwälte zu vergleichen, sondern es sei der konkrete und effektive Aufwand zu vergüten, unabhängig davon, ob andere Anwälte gleich sorgfältig vorgegangen seien oder nicht. RA Harb führt aus, er sei mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2016 rückwirkend auf den 7. Juni 2016 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Er habe in den Jahren 2017, 2018, 2020 Zwischenabrechnungen eingereicht, die durch die Bundesanwaltschaft in keiner Art und Weise beanstandet worden seien. Über die Abrechnungsmodalitäten, die gemäss zugestelltem Merkblatt neu festgelegt bzw. abgeändert worden seien, sei er von der Vorinstanz erst mit Zusendung der Vorladung vom 27. Mai 2021 unterrichtet worden. Die nachträgliche Änderung der Abrechnungsmodalitäten gemäss Merkblatt des Bundesstrafgericht habe einen immensen Aufwand verursacht und sei vom Kanzleisekretariat nach bestem Wissen und Gewissen erledigt worden.

Schliesslich räumt RA Harb ein, dass die Einträge betreffend die Fahrtkosten vom 30. November 2017, 12. April 2018, 17. April 2018, 25. April 2019, 2. Mai 2019, 9. Mai 2019, 1. Juli 2019, 14. August 2019, 16. August 2019, 7. Februar

2019 (Zürich) und 7. Mai 2020 (Bellinzona) im Umfang von 37,2 Stunden vom Stundensatz von CHF 230.-- auf CHF 200.-- geändert werden müssten, was den Rechnungsbetrag um den Betrag von CHF 1'202.25 reduziere.

8.5.1.6 Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf Einladung der Beschwerdekammer vom 23. Juni 2022 auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf das Urteil der Strafkammer SK.2020.10 vom 17. September 2021 (BK BB.2022.76 act. 3). Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 12. Juli 2022 ausführlich zur Kostenbeschwerde von RA Harb Stellung (BK BB.2022.76 act. 5).

Die Strafkammer verwies zunächst auf ihre Erwägungen im Urteil SK.2020.10 (E. XIV.4) und liess sich zusammengefasst wie folgt zu den einzelnen Vorbringen von RA Harb vernehmen. Zunächst führte die Vorinstanz aus, dass sie die Entschädigung nicht nach Pauschalbeträgen bemessen habe. Mangels erforderlicher Spezifizierung mehrerer Aufwandspositionen und aufgrund des Umstands, dass der geltend gemachte Aufwand zum Umfang und Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis gestanden habe, habe sie das Anwaltshonorar in analoger Anwendung von Art. 12 Abs. 2 BStKR nach Ermessen festgelegt.

Hinsichtlich der geltend gemachten ungenügenden Begründung hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass RA Harb das «Merkblatt für die Erstellung der Honorarnote bei der Strafkammer (SK) des Bundesstrafgericht (BStGer)» erhalten habe und damit um den erforderlichen Detaillierungsgrad der einzureichenden Honorarnote gewusst habe. Zudem habe sich die Strafkammer – soweit es möglich gewesen sei – mit der Honorarnote auseinandergesetzt und im Urteil die Abweichung von der Honorarnote detailliert und in nachvollziehbarer Weise begründet.

Unter Hinweis auf den Grundsatz, dass jene Aufwendungen entschädigungspflichtig seien, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Verfahrensrechte stünden und die notwendig und verhältnismässig seien, nahm die Vorinstanz des Weiteren zu den von ihr vorgenommenen Kürzungen Stellung. Zunächst weist die Vorinstanz darauf hin, dass RA Harb aus dem Umstand, dass die Bundesanwaltschaft Akontozahlungen geleistet habe, nicht zu seinen Gunsten ableiten könne, er habe die Honorarnote genügend spezifiziert. Denn die Entschädigung werde gemäss Art. 135 Abs.2 StPO am Ende des Verfahrens von der zuständigen Behörde festgelegt. Aufgrund ungenügender Nachvollziehbarkeit der Honorarrechnung von RA Harb habe das Gericht als Vergleichsmassstab die Honorarforderungen der anderen amtlichen Verteidigungen der Mitbeschuldigten herangezogen, um so den notwendigen Aufwand mit Blick auf die konkreten Verhältnisse angemessen festlegen zu können.

Sodann führte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung aus, dass sich der Anspruch einer Entschädigung und Rückerstattung lediglich auf die Aufwände erstrecke, die zur Wahrung der Rechte notwendig seien. Entsprechend habe sich die amtliche Verteidigung auch im Kontakt mit der beschuldigten Person auf das tatsächlich Notwendige zu beschränken. Handle die amtliche Verteidigung jedoch nach Instruktion der beschuldigten Person, bespreche die Entwürfe mit der beschuldigten Person und korrigiere sie diese nach Massgabe deren Wünsche, laufe die amtliche Verteidigung auf eigene Verantwortung Gefahr, dass sie ihre Aufwände nicht zielorientiert und effizient erbringen könne (m.H.a. Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.189 vom 1. April 2019 E. 8.3). Die amtliche Verteidigung habe ihren Mandanten im Strafverfahren beizustehen und gegen die Vorwürfe der Anklage zu verteidigen. Eine persönliche oder gar soziale Betreuung könne nur in beschränktem Umfang und nur insoweit dazugehören, als sie erforderlich seien, das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können (m.H.a. BGE 141 I 124 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 4.1).

Die Vorinstanz nahm in der Folge Stellung zu den Ausführungen von RA Harb in seiner Beschwerdeschrift, namentlich zu den Kontakten, Besprechungen sowie Überarbeitungen mit dem Beschuldigten betreffend Entwürfe sowie Eingaben an die Bundesanwaltschaft. Aus Sicht der Vorinstanz sei die Häufigkeit der Kontakte zwischen amtlicher Verteidigung und der beschuldigten Person, insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 nicht nachvollziehbar. Die Anzahl und Frequenz sowie der Inhalt der Kontakte – das mehrfache Anpassen von Entwürfen – zwischen der amtlichen Verteidigung und seinem Mandanten stünden nach Ansicht der Vorinstanz für sich betrachtet und im Vergleich mit dem Aufwand der anderen amtlichen Verteidigungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles. Deshalb sei das Honorar von RA Harb nach Ermessen, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und durch Vergleich mit den Aufwendungen der anderen Verteidigungen, gekürzt worden.

8.5.1.7 Mit Replik vom 22. Juli 2022 hielt RA Harb zunächst an seinen mit der Beschwerde vom 22. Juni 2022 gestellten Anträgen fest und nahm zur Beschwerdeantwort der Vorinstanz Stellung (BK BB.2022.76 act. 7).

In Bezug auf sein Vorbringen, die Vorinstanz habe die Entschädigung nach Pauschalbeträgen festgelegt, führte er aus, seine Honorarnote vom 5. August 2021 weise jede Leistung aus und in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2022 habe er detaillierte Ausführungen dazu gemacht. Die Strafkammer gehe in ihrer Beschwerdeantwort jedoch abermals nicht auf die einzelnen Positionen und Ausführungen ein und setze daher Pauschalbeträge fest. Dies auch wenn sie behaupte, sie habe das Honorar nach Ermessen festgelegt. Zudem wies er diesbezüglich nochmals auf den Umfang der Akten (68 GB bzw. 1,2 Millionen Seiten)

des Verfahrens hin. Er rechnete vor, dass er mit seinem geltend gemachten Aufwand von 849,5 Stunden lediglich 2,55 Sekunden Zeit gehabt habe, jede Seite in den Vorakten anzuschauen. Hinzu kämen die drei Millionen nicht paginierte Dokumente. Jegliche Kürzungen würden bereits daher die Grundsätze der Waffengleichheit, der Verhältnismässigkeit und des fairen Verfahrens verletzen.

Die Datenmenge habe einer sehr engen Zusammenarbeit zwischen ihm und seinem Mandanten bedurft. Aufgrund der Komplexität des Falles in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht seien diese Kontakte notwendig gewesen. Es sei ein grosses technisches Verständnis erforderlich gewesen, um die einzelnen Serverumgebungen, Backups-Systeme etc. zu verstehen. Allein durch diese Zusammenarbeit sei es möglich gewesen, den Heerscharen von Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden entgegenzutreten und diesen aufzuzeigen, dass verschieden Behauptungen falsch gewesen seien.

Hinsichtlich der Begründungspflicht und Verletzung des rechtlichen Gehörs führte RA Harb aus, er rüge zu Recht eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Strafkammer auch in der Beschwerdeantwort nicht auf seine detaillierten Ausführungen eingehe und lediglich pauschale Behauptungen aufstelle. Es wäre für die Vorinstanz einfach gewesen nachzuvollziehen, für welche Leistungen er gemäss seiner Honoraraufstellung was erbracht habe. Mit Verweis auf das Berufsgeheimnis fügte er an, dass er dem Gericht nicht offenlegen müsse, in welcher Minute er welches Dokument angeschaut habe, was im Übrigen bei 1,2 Millionen Seiten den Detaillierungsgrad bei weitem sprengen würde.

Zu den Kürzungen führte RA Harb zunächst an, dass er einzig Aufwände erfasst habe, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Strafverfahren und der Wahrung der Interessen des Beschuldigten gestanden hätten. Dies habe er in seiner Honoraraufstellung ausreichend spezifiziert und auch in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2022 weitergehend ausgeführt. Dazu habe die Strafkammer keine Stellung genommen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz könne davon ausgegangen werden, dass die Bundesanwaltschaft bei Leistung von Akontozahlungen die Rechnung prüfe und nicht einfach ins Blaue hinaus bezahle. Aufgrund von Treu und Glauben könne davon ausgegangen werden, dass der Detaillierungsgrad ohne Weiteres genüge, andernfalls hätte die Bundesanwaltschaft dies gerügt.

RA Harb wies nochmals darauf hin, dass der Vergleich mit den anderen amtlichen Verteidigungen nicht möglich sei. Gegen seinen Mandanten sei unter anderem ein Verfahren in Zürich geführt worden, was nicht bei allen Mitbeschuldigten der Fall gewesen sei. Zudem habe er sich viel detaillierter mit den Akten auseinandergesetzt als die anderen Verteidigungen und er habe verschiedene umfassende Eingaben gemacht.

Sodann folgen in der Replik von RA Harb wiederum beispielhafte Ausführungen betreffend einzelner Aufwandpositionen – insbesondere zu seinen Eingaben bezüglich der Akteneinsicht in die externe Festplatte «WD Elements» – und weshalb diese notwendig und verhältnismässig gewesen seien.

Zusammenfassend hielt RA Harb fest, dass jede einzelne Leistung nachvollziehbar sowie notwendig gewesen sei und in einem direkten Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung gestanden habe. Allein mit Blick auf die 1,2 Millionen Seiten Akten aus dem Vorverfahren und 3 Millionen Dokumente (m.H.a. die externe Festplatte «WD-Elements») aus nicht edierten Akten, sei der geltend gemachte Zeitaufwand mehr als verhältnismässig gewesen.

8.5.1.8 Gemäss Literatur und Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Entschädigung nach Art. 29 Abs. 3 BV nur, soweit die Bemühungen zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig und verhältnismässig waren. Gemäss Bundesgericht besteht insbesondere kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwendige amtliche Verteidigung (BGE 117 Ia 124 E. 4b). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirkungsvoll ausüben kann (BGE 141 I 124, E. 3.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1.; 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 3; LIEBER, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art.

135 StPO N. 6). Zum notwendigen Aufwand gehört namentlich das nötige Aktenstudium, persönliche Gespräche zur Vorbereitung wichtiger Verfahrenshandlungen (namentlich Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen), Besprechungen zur Frage, ob Rechtsmittel ergriffen werden sollen oder Besprechungen von Eingaben und Parteivortrag (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N. 3). Als Massstab welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren notwendig ist, gilt die erfahrene Verteidigung, die im Bereich des materiellen Strafrechts und Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb ihre Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.5; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; LIEBER, a.a.O., Art. 135 StPO N. 6).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Form von Pauschalen festzulegen. Pauschalen seien erst dann verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zur vom Anwalt erbrachten Dienstleistung stünden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 453 E. 2.5; BGE 141 I 124 E. 4.3). Es ist aus Sicht des Bundesgerichts zulässig, die Honorarforderungen anderer Rechtsvertreter als Vergleichsmassstab zur Bemessung des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands heranzuziehen, wenn das Gericht der Ansicht ist, der geltend gemachte Aufwand steht zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a. StPO als Auslagen Teil der Verfahrenskosten (vgl. supra E. II.8.1.1). Zur Auferlegung der Verfahrenskosten im Sinne der Art. 426 ff. StPO hat der Staat eine Rechenschaftspflicht. Gegenüber den kostenpflichtigen Personen muss er die Auslagen belegen. Daraus folgt, dass die zuständige Behörde von der amtlichen Verteidigung eine detaillierte Abrechnung einfordern muss. Darin sind die einzelnen Bemühungen mit dem dazugehörigen Stunden- und Spesenaufwand derart zu spezifizieren, dass auch die Angemessenheit der Entschädigung überprüft werden kann. Diese Pflicht zur detaillierten Offenlegung der Bemühungen kann in Konflikt mit dem anwaltlichen Berufsgeheimnis geraten. Deshalb wird verlangt, dass es genügt, wenn die amtliche Verteidigung allgemein umschreibt, worum es bei der Bemühung ging (vgl. zum Ganzen RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N. 6). Kürzt das Gericht den geltend gemachten Aufwand, so müssen die Abweichungen begründet werden. Dabei ist kurz anzugeben, welche Bemühungen aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteil werden (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N. 8, m.w.H.).

8.5.1.9 Zunächst gilt festzuhalten, dass gestützt auf ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2014, die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Januar 2015 das Zürcher Verfahren B-3/2014/27 übernahm (BA pag. 02-001-0104 ff.). Wie zuvor ausgeführt, hat RA Harb seinen Klienten im Zürcher Verfahren vom 28. Mai 2014 bis 27. März 2015 erbeten verteidigt (supra E. II.8.4.1.2 f). Soweit RA Harb betreffend die amtliche Verteidigung einen Mehraufwand gegenüber anderen Mitbeschuldigten wegen des Zürcher Verfahrens geltend macht, kann er nicht gehört werden. Die Akten und Vorwürfe aus dem Zürcher Verfahren waren ihm als Verteidiger in jenem Verfahren bestens bekannt. Zudem gilt es daran zu erinnern, dass auch der Mitbeschuldigte B. im Zürcher Verfahren beschuldigte Person war. Insofern die Hervorhebung von RA Harb, dass gegen seinen Klienten – im Gegensatz zu einigen Mitbeschuldigten – in Zürich noch ein Verfahren geführt und das mit dem vorliegenden vereint worden sei, stark relativiert wird.

8.5.1.10 Zudem kann dem Argument von RA Harb, es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Bundesanwaltschaft seine Abrechnungen nicht beanstande und Akontozahlungen gewähre, die Vorinstanz in der Folge aber sein Leistungsjournal als nicht nachvollziehbar betitle, kann nicht gefolgt werden. Die Bundesanwaltschaft wies in den Verfügungen zu den Akontozahlungen ausdrücklich darauf hin, dass die berechneten Aufwendungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden seien, aber auch dass die Höhe der Akontozahlung in keiner Weise die Höhe der Entschädigung präjudiziere (BA pag. 16-013-0076 ff. sowie BA pag. 16-013-0139 ff.).

8.5.1.11 Sodann ist bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs festzuhalten, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise begründet hat, weshalb sie die geltend gemachte Honorarforderung, insbesondere der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe. Zudem hat sie die Abweichungen von der eingereichten Honorarnote in genügender Weise begründet. Dies zeigt sich mitunter daran, dass RA Harb in seiner Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2022 durchaus in der Lage war, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausführlich auseinanderzusetzen. Gemäss Bundesgericht verlangt «der Anspruch auf rechtliches Gehör […] von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt» (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). In diesem Sinne gilt auch bezüglich der Begründungspflicht der Kürzung der geforderten Entschädigung der amtlichen Verteidigung, dass die zuständige Behörde die relevanten Aspekte in ihrem Entscheid offenlegen muss. Kommt sie bei der Prüfung der eingereichten Honorarnote zum Schluss, dass diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse offensichtlich in einem Missverhältnis zum Umfang und zur Komplexität des Falles steht, muss sie nicht auf jede einzelne Position gesondert eingehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

8.5.1.12 In Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht ist RA Harb recht zu geben (vgl. supra E. II.8.5.1.10), dass die Umschreibungen der einzelnen Positionen in seinen Leistungsjournalen grundsätzlich (knapp) ausreichend spezifiziert sind. Hingegen ist der Vorinstanz darin zu zustimmen, dass namentlich aufgrund der Aufführung von verschiedenen Aufwänden innerhalb einer Position, nicht nachvollziehbar ist, wieviel Zeit für welche Tätigkeit tatsächlich aufgewendet wurde. Durch diese Vermischung verschiedener Aufwände in einer Position, können grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigte Positionen, bzw. unangemessene oder unverhältnismässige Aufwände nicht angemessen beurteilt werden. Die Kürzung dieser Positionen kann in der Folge lediglich durch eine Schätzung vorgenommen werden. Dies macht den Umfang der Tätigkeiten von RA Harb in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch weiterhin nach seiner nachträglichen Begründung in Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2022. Daraus erhellt sich zwar, was RA Harb für Tätigkeiten vorgenommen hat. Jedoch lässt sich nach wie vor nicht überprüfen, wieviel Zeit er für die einzelnen Tätigkeiten aufgewendet hat. Insofern erübrigt sich auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen.

8.5.1.13 Der Vorinstanz ist ebenfalls in Bezug auf die Häufigkeit und Frequenz der Kontakte in Form von Besprechungen, Telefonaten oder Korrespondenz zuzustimmen, wonach die 285 Kontakte zwischen Juni 2016 und Juli 2021, also in 62 Monaten, überhöht sind. Dies trifft insbesondere im Vergleich zum Mitbeschuldigten B. zu: Gemäss Honoraraufstellung der amtlichen Verteidigung von B. kam es zwischen Ende Mai 2014 und September 2021, einschliesslich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu rund 183 Kontakten in Form von Telefonaten, Besprechung sowie E-Mail oder Briefverkehr (TPF pag. 422.822.026 ff.). Dividiert durch 88 Monate entspricht dies durchschnittlich ca. 2 Kontakte pro Monat. Auch A. hatte mit seiner amtlichen Verteidigung in der Zeit von Ende Juni 2017 bis September 2021 gegenüber B. einen erhöhten Kontakt, konkret 214 Kontakte, in

51 Monaten also durchschnittlich 4 Kontakte monatlich (TPF pag.

422.821.004 ff.). Sowohl bei A. und B. gilt zu beachten, dass dabei auch die Vergleichsvereinbarung mit dem SECO ausgehandelt wurde. Zudem erscheint in Bezug auf die Anklagevorwürfe insbesondere der Vergleich mit B. angebracht; A. stand als Amtsträger bei vielen Bestechungsvorwürfen mehr im Fokus. Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgehalten hat, wurden gegenüber A. die umfassendsten Vorwürfe erhoben und ihm gegenüber wies der Fall die grösste Komplexität auf. B. und C. waren in gleichem Mass in das vorliegende Strafverfahren – wie auch in das Verfahren in Zürich – einbezogen. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Vorinstanz bereits, dass B. von Beginn an geständig war und sich kooperationsbereit zeigte. Demgegenüber stritt C. seine Tatbeteiligung ab, weshalb die Vorinstanz einen grösseren Betreuungsbedarf zugestanden hat (vgl. dazu Urteil SK.2020.10 E. XIV.4). Gleichwohl ist der mehr als eineinhalb so hohe Aufwand in rund dreiviertel der Mandatsdauer von RA Harb gegenüber der amtlichen Verteidigung von B. nicht nachvollziehbar und nicht angemessen. Es liegt ein überhöhtes Mass an persönlichen Kontakten zwischen RA Harb und seinem Mandanten vor. Schliesslich gilt hinsichtlich des geltend gemachten Aktenumfangs festzuhalten, dass von einem erfahrenen Verteidiger erwartet werden kann, dass nicht jede einzelne Aktenseite von gleicher Bedeutung ist und entsprechend auch nicht alle Aktenstellen zur Kenntnis zu nehmen sind (supra E. II.8.5.1.8), was den amtlichen Verteidigungen von A. und B. vorliegend offenbar gelungen ist. Zudem wurden die von RA Harb geltend gemachten umfangreichen Eingaben von der Vorinstanz, sowie bereits schon von der Bundesanwaltschaft im Untersuchungsverfahren, durchaus berücksichtigt. Jedoch hält die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer Stellungnahme zu Recht fest, dass es in der Verantwortung der amtlichen Verteidigung liege, die Aufwände zielgerichtet zu erbringen (supra E. II.8.5.1.6). Was vorliegend durch mehrfache Besprechungen und Korrekturen von Eingaben mit dem Beschuldigten offensichtlich nicht mehr der Fall ist. Die Festlegung des Honorars nach Ermessen ist vorliegend gerechtfertigt.

8.5.1.14 Aus Sicht der Berufungskammer ist an der Bemessungsmethode zur Festlegung der angemessenen Entschädigung für Aufwände von RA Harb als amtlicher Verteidiger nichts auszusetzen. Diese ist vielmehr überzeugend und nachvollziehbar begründet. Daher wird vorliegend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2020.10 E. XIV.4).

8.5.1.15 Rechtsanwalt Ivo Harb wird für die amtliche Verteidigung von C. von der Eidgenossenschaft mit CHF 162'973.35 (inkl. MWST) entschädigt, abzüglich der geleisteten Akontozahlungen.

C. wird verpflichtet, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft CHF 81'486.65 zurückzuzahlen.

8.5.2 Amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren

8.5.2.1 A.

Die von der amtlichen Verteidigung von A. im Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote vom 27. November 2023 erfassten Leistung umfassen gesamthaft

177 Stunden zu CHF 250.-- bzw. ein Honorar von CHF 42'500.--, sowie Auslagen in Höhe von CHF 2'403.40, zuzüglich 7,7 % MWSt, ausmachend CHF 3'457.56 (CAR pag. 7.100.032 ff.).

Der geltend gemachte Aufwand übersteigt den nach objektivem Massstab angemessenen Aufwand. Zunächst erachtet die Berufungskammer für das vorliegende Verfahren die Anwendung des üblichen Stundenansatz von CHF 230.-für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit als angemessen. Bereits aus diesem Grund ist eine Kürzung der Honorarforderung vorzunehmen. Des Weiteren macht der amtliche Verteidiger von A. insgesamt 126,25 Stunden unter dem Titel «Aktenstudium und Abklärung der Rechtslage» geltend. Auch unter Berücksichtigung, dass der aktuelle Verteidiger nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, per 2. November 2021, als amtliche Verteidigung von A. eingesetzt wurde (TPF pag. 422.911.1.001 ff.), erscheinen rund drei Arbeitswochen für das Aktenstudium und die Abklärung der Rechtslage als übermässig hoch. Die dafür geltend gemachten Aufwände werden um ca. 25%, ausmachend 31,5 Stunden, auf 94,75 Stunden gekürzt. Zudem ist die geschätzte Verhandlungszeit an die tatsächliche Zeit der Berufungsverhandlung anzupassen. Anstatt den geschätzten 12 Stunden, werden 8 Stunden vergütet. Somit verbleiben 141,5 Stunden Arbeitszeit zu CHF 230.--, was ein Honorar in Höhe von CHF 32'545.-ergibt.

Hinsichtlich der Auslagen erscheinen die geltend gemachten Kosten für Kopien, Porto sowie die Spesen als angemessen. Hingegen erachtet die Berufungskam-

mer, dass die Kosten für «Telekom» bereits im allgemeinen Kanzleiaufwand enthalten sind, der mit dem Stundenansatz abgegolten wird und nicht separat zu vergüten sind. Entsprechend sind CHF 43.40 in Abzug zu bringen. Für die Auslagen sind insgesamt CHF 2'360.—zu entschädigen.

Insgesamt erachtet die Berufungskammer für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 37'592.68 (Honorar: CHF 32'545.--; Auslagen: CHF 2'360.--; zuzüglich 7,7 % MWSt: CHF 2'687.68) als angemessen. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 37'592.68 (inkl. MWST) entschädigt.

A. wird verpflichtet, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft CHF 25'061.78 (ausmachend 2/3 von CHF 37'592.68) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

8.5.2.2 C.

Die von der amtlichen Verteidigung von C. in der im Berufungsverfahren eingereichten Honorarnote vom 18. November 2023 erfassten Leistungen, umfassen gesamthaft 177 Stunden Arbeitszeit zu CHF 230.--, sowie 13,4 Stunden Reisezeit (geschätzt) zu CHF 200.--, bzw. ein Honorar von CHF 41’895.--, sowie Auslagen in Höhe von CHF 1'718.20, zuzüglich 7,7 % MWSt auf CHF 43'899.20, ausmachend CHF 3'341.75 (CAR pag. 7.100.007 ff.). Zudem reichte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eine Nachtragsrechnung vom 27. November 2023 über insgesamt CHF 620.90, einschliesslich Auslagen und MWSt, ein (CAR pag. 7.100.024).

Der geltend gemachte Aufwand übersteigt den nach objektivem Massstab angemessenen Aufwand. Zunächst gilt festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger im Unterschied zur Honorarnote im erstinstanzlichen Verfahren, bemüht war, seine Kostennote entsprechend dem «Merkblatt für die Erstellung der Honorarnote bei der Strafkammer (SK) des Bundesstrafgerichts (BStGer)» zu erstellen und er hat zusätzlich zum Leistungsjournal seine Aufwände in einer Tabelle nach den Kategorien im Merkblatt dargestellt (CAR pag. 7.100.016 ff.). Hinsichtlich des ausgewiesenen Akten- und Rechtsstudiums erscheinen die 79,9 Stunden als übermässig hoch. Anders als im Vorverfahren bzw. erstinstanzlichen Verfahren, wo etwa zahlreiche Einvernahmetermine stattfanden und erstmaliges Aktenstudium zu tätigen war, waren die Akten im Berufungsverfahren bereits bekannt. Zahlreiche Vorbringen der Verteidigung waren denn auch nicht neu, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden. Vor diesem Hintergrund ist die Berufungskammer der Ansicht, dass eine Reduktion um die Hälfte gerechtfertigt ist und damit 39,95 Stunden für das Aktenstudium angemessen sind. In Bezug auf die Besprechungen mit dem Klienten werden die geschätzten Positionen für die Berufungsverhandlung vom 29. und 30. November 2023 gestrichen. Ebenso werden von den Total 25 Stunden (geschätzt) für die Teilnahme an der Hauptverhandlung 17 Stunden gestrichen und die effektiven 8 Stunden entschädigt. Somit werden nach den zuvor erwähnten Abzügen insgesamt 111,5 Stunden Arbeitszeit zu CHF 230.-- vergütet. Von der geltend gemachten Reisezeit werden die 6 Stunden Fahrt von Zürich nach Bellinzona und zurück zu CHF 200.-- entschädigt. Die Wegzeit innerhalb von Bellinzona vom Hotel ans Bundesstrafgericht ist nicht zu entschädigen, weshalb die insgesamt 1,4 Stunden zu streichen sind. Zudem haben die Parteien auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet, weshalb keine zusätzlichen Fahrtzeiten zu entschädigen sind.

Die amtliche Verteidigung macht Auslagen von insgesamt CHF 1'718.20 geltend. Betreffend die diversen Barauslagen sind die geschätzten Auslagen für zusätzliche Verhandlungstage in Abzug zu bringen. Auf Nachfrage bestätigte der amtliche Verteidiger, dass er lediglich eine Hotelübernachtung aufgewendet hat (CAR pag. 4.600.008). Entsprechend sind die Übernachtungskosten vom 28. und 29. November 2023 (je CHF 170.--) und die Mittagessen vom 29. und 30. November 2023 sowie das Abendessen vom 30. November 2023 (je CHF 27.50) zu streichen. Ebenso die Mittag- und Abendessen (je CHF 27.50) sowie die Kosten für ein Zugbillet für den 21. Dezember 2023 (CHF 108.--). Insgesamt sind dadurch CHF 585.50 zu streichen.

Unter der Rubrik «Fotokopien» weist der amtliche Verteidiger Auslagen in Höhe von CHF695.50 aus. Es fällt auf, dass diverse Einträge mit einem «(e)» sowie «an Klt.» gekennzeichnet sind. Auf entsprechende Nachfrage wurde der Berufungskammer mitgeteilt, dass die Kanzlei dem Klienten jeweils sämtliche Schreiben nach Eingang per E-Mail weiterleite und zusätzlich eine Kopie erstelle, die in einem gesonderten Ordner für den Klienten abgelegte würde; die Originaldokumente würden sie in den eigenen Handakten ablegen (CAR pag. 4.600.009). Diesbezüglich erachtet die Berufungskammer, dass die Kosten für den Versand von E-Mails bereits im allgemeinen Kanzleiaufwand enthalten sind, der mit dem Stundenansatz abgegolten wird, und nicht separat zu vergüten sind. Die Kennzeichnungen mit «(e)» und «an Klt.» deuten klarerweise darauf hin, dass es sich um eine elektronische Übermittlung an den Klienten handelt. Ob zusätzlich ein internes Klientendossier geführt wird, ist nach Erachten der Berufungskammer eine Frage der Organisation der Anwaltskanzlei und insofern vom allgemeinen Kanzleiaufwand erfasst. Entsprechend werden die Auslagen für «Fotokopien» um CHF 105.10 gekürzt.

Unter «Telefon» werden CHF 31.— geltend gemacht. Diese individuellen Telefonspesen werden nicht entschädigt; es kann davon ausgegangen werden, dass ein Anwaltsbüro über ein Telefonabonnement zu einem Pauschaltarif verfügt, weshalb die Kosten über die allgemeine Büroinfrastruktur, welche mit dem Stundenansatz abgegolten wird, bezahlt sind.

Nach diesen Abzügen verbleiben zu entschädigende Auslagen in Höhe von CHF 996.60.

Hinsichtlich der Nachtragsrechnung vom 27. November 2023 sind einzig die Auslagen in Höhe von CHF 1.50 zu streichen. Es handelt sich dabei um Auslagen für ein E-Mail an den Klienten sowie ein Telefonat mit dem Klienten.

Insgesamt erachtet die Berufungskammer für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 30'617.07 (Honorare: CHF 26'856.50 bzw. CHF 575.--; Auslagen: CHF 996.60; 7,7 % MWST: CHF 2'144.69 bzw. CHF 44.28) als angemessen.

Rechtsanwalt Ivo Harb wird für die amtliche Verteidigung von C. von der Eidgenossenschaft mit CHF 30'617.07 (inkl. MWST) entschädigt.

Ausgangsgemäss wird C. verpflichtet, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft CHF 30'617.07 zurückzuzahlen.

8.6 Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.

Die C. auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren sowie die Forderungen der Eidgenossenschaft aus den Kosten für die amtliche Verteidigung werden somit mit den C. zustehenden Entschädigungsansprüchen sowie mit den beschlagnahmten Vermögenswerten im Umfang von CHF 125'000.-- auf dem Konto Nr. 3 bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung verrechnet.

A. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

I. A.

1.

1.1 Das Verfahren gegen A. wird eingestellt − bezogen auf Anklageziffer 2.1.1 (Ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB) in den Unterziffern: 2.1.1.1.1, 2.1.1.1.2 (BIS 936), 2.1.1.1.4,

2.1.1.2.1 (BIS 367-1116), 2.1.1.2.2 (BIS 406-1037), 2.1.1.2.3 (BIS 277-1132), 2.1.1.2.5 (BIS 1095), 2.1.1.2.6 (BIS 1036 und 1037),

2.1.1.2.7 (BIS 1095), 2.1.1.4.1, 2.1.1.4.2, 2.1.1.4.3 (ausgenommen Rechnung 1295), 2.1.1.5.1, 2.1.1.5.2, 2.1.1.5.3; − bezogen auf Anklageziffer 2.1.3 (Sich bestechen lassen im Sinne von Art. 322quater StGB) in den Unterziffern:

2.1.3.1 betreffend die Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23. Juni 2006 (Tabelle 39);

2.1.3.2 betreffend die Zuwendungen vom 20. Dezember 2004 und 30. November 2005 (Tabelle 41);

2.1.3.3 betreffend die Zuwendungen vom 4. Januar 2004 bis 14. März 2006 (Tabelle 43);

2.1.3.4 betreffend die Zuwendungen vom 10. Juni 2004 bis 21. Juni 2006 (Tabelle 45); − bezogen auf Anklageziffer 2.1.4 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB) betreffend die Handlung vom 14. März 2005; − sowie in Anklageziffer 2.1.5 (Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB).

1.2 A. wird – soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird – freigesprochen vom Vorwurf − der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB (Anklageziffer 2.1.1) in den Unterziffern:

2.1.1.1.2 (BIS 1186), 2.1.1.1.11 bezüglich SVL 9.11 (Rechnung 46970), 2.1.1.1.17 bezüglich SVL 9.50, 9.51, 9.52 (Rechnungen 40610, 40765, 40823),

2.1.1.2.1 (BIS 1224, 1687, 1837, 2241, 2434, 2442, 2562, 25862797), 2.1.1.2.2 (BIS 2576 und 2577), 2.1.1.2.3 (BIS 1487, 2077, 2586-2797), 2.1.1.2.4,

2.1.1.3.2, 2.1.1.3.5, 2.1.1.3.6, 2.1.1.3.7, 2.1.1.3.8,

2.1.1.5.4 (BIS 1183); − der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1.2) betreffend SVL 9.11, 9.50, 9.51 und 9.52 (Rechnungen 46970, 40610, 40765, 40823); − des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (Anklageziffer 2.1.3) in den Unterziffern:

2.1.3.1 betreffend die Zuwendungen vom 21. Mai 2008 (SVL 2.35), 26. August 2012 (SVL 3.04) und 30. Oktober 2013 (SVL 2.113) (Tabelle 39);

2.1.3.3 betreffend die Zuwendungen vom 18. November 2006, 2. November 2007 und 16. Oktober 2008 (Tabelle 43);

2.1.3.4 betreffend drei Zuwendungen vom 25. September 2013 (SVL 3.19, 3.20, 3.21) (Tabelle 45).

1.3 A. wird – soweit das Verfahren nicht eingestellt oder er nicht freigesprochen wird (vorstehend Ziff. 1.1 bzw. 1.2) – schuldig gesprochen: – der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1.2); – des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (Anklageziffer 2.1.3); – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1.4).

2. […]

3. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.

4. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von CHF 410’000.-- begründet.

II. [Rechtskraft mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 festgestellt]

III. C.

1.

1.1 Das Verfahren gegen C. wird eingestellt in

– Anklageziffer 2.3.1.1 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – Anklageziffer 2.3.3 (Bestechen im Sinne von Art. 322ter StGB) betreffend die Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23. Juni 2006 (Tabelle 60); – Anklageziffer 2.3.4 (Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) betreffend BIS 936.

1.2 C. wird – soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird – freigesprochen vom Vorwurf – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2.3.1.2); – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.3.2); – des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB (Anklageziffer 2.3.3) betreffend die Zuwendungen vom 21. Mai 2008 (SVL 2.35) und 26. August 2012 (SVL 3.04) sowie die Zuwendungen vom 6. Februar 2013 bis 10. September 2013 (Tabelle 60); – der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer 2.3.4) betreffend BIS 1186 sowie SVL 9.1-9.6, 9.8, 9.9, 9.11 (Rechnungen 45960, 46308, 46395, 46449, 46621, 46812, 46891, 46892, 46970), SVL 9.50, 9.51, 9.52 (Rechnungen 40610, 40765, 40823).

1.3 […]

2. […]

IV. [Rechtskraft mit Beschluss CA.2022.23 vom 6. September 2022 festgestellt]

V. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

1. Folgende beschlagnahmte Vermögenswerte werden zu Lasten von A. eingezogen:

1.1 Guthaben auf Konto Nr. 1, lautend auf G., bei der F., X. (Saldo per 01.07.2021: CHF 252‘438.64);

1.2 Betrag von CHF 156‘442.90 auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV (Erlös aus der Verwertung von beschlagnahmten Liegenschaften in Spanien im Betrag von CHF 23‘988.50 und CHF 132‘454.40);

1.3 Betrag von CHF 6‘411.15 auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV (Erlös aus der Verwertung von diversen beschlagnahmten Gegenständen).

2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der jeweils berechtigten Person bzw. Amtsstelle zurückgegeben:

2.1 Gegenstände gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift (A.);

2.2 Gegenstände gemäss Ziff. 5.2 der Anklageschrift (SECO);

2.3 Gegenstände gemäss Ziff. 5.3 der Anklageschrift (C.);

2.4 Gegenstände gemäss Ziff. 5.4 der Anklageschrift (RRRR.);

2.5 Gegenstände gemäss Ziff. 5.5 der Anklageschrift (SSSS., TTTT., AAAAA., BBBBB.);

2.6 [Rechtskraft mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 festgestellt]

2.7 Gesamtes Personaldossier (Originalunterlagen) von A. (1 graue Kartonschachtel zu Rubrik 18.1; SECO).

3. Die beschlagnahmten Unterlagen gemäss Ziff. 5.7 der Anklageschrift verbleiben als Beweismittel in den Akten.

4. Die Beschlagnahme des Betrags von CHF 806‘894.10 (Pensionskassenguthaben von A.) auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV wird im Umfang von CHF 350‘000.-- per Rechtskraft des Urteils aufgehoben.

Im Übrigen bleibt die Beschlagnahme zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten gegen A. aufrecht.

5. [Rechtskraft mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 festgestellt]

6. […]

7. [Rechtskraft mit Beschluss CN.2022.9 vom 21. September 2022 festgestellt]

8. Auf die Anträge 4-7 der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend Zuweisung beschlagnahmter Vermögenswerte gemäss Art. 73 StGB wird nicht eingetreten.

VI. Zivilklagen

1. Von der Vereinbarung zwischen A. und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Juli 2021 wird Vormerk genommen.

2. [Rechtskraft mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 festgestellt]

3. […]

4. [Rechtskraft mit Beschluss CA.2022.23 vom 6. September 2022 festgestellt]

5. Die Zivilklage der E. AG in Liquidation gegen B. und C. gemäss Eingabe vom 3. August 2021 wird:

5.1 [Betreffend B.: Rechtskraft mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 festgestellt]

5.2 in Bezug auf Antrag 2 als Begehren um Parteientschädigung behandelt;

5.3 in Bezug auf Antrag 3 abgewiesen;

5.4 [Rechtskraft mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 festgestellt]

5.5 [Rechtskraft mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 festgestellt]

6. Die Zivilklage der E. AG in Liquidation gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen (Eingabe vom 3. August 2021, Antrag 5).

VII. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten betragen: CHF 37'300.-- Gebühr Vorverfahren CHF 6'726.30 Auslagen Vorverfahren CHF 25'000.-- Gerichtsgebühr

CHF 390.-- Auslagen erstinstanzliches Hauptverfahren CHF 69'416.30 Total

2. Davon werden anteilsmässig auferlegt auf:

– A. CHF 19'413.60 – B. CHF 14'677.60 [Rechtskraft mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 festgestellt] – […] – D. CHF 4'000.-[Rechtskraft mit Beschluss CA.2022.23 vom 6. September 2022 festgestellt]

Die übrigen Verfahrenskosten werden der Eidgenossenschaft auferlegt.

VIII. Entschädigungen

1. Die Entschädigung der Privatklägerschaft Schweizerische Eidgenossenschaft wird festgesetzt auf CHF 106’421.90. Davon haben anteilsmässig zu bezahlen:

– A. CHF 58'532.-– B. CHF 21'284.40 [Rechtskraft mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 festgestellt] – […] – D. CHF 5'321.10 [Rechtskraft mit Beschluss CA.2022.23 vom 6. September 2022 festgestellt]

2. Auf das Entschädigungsbegehren der E. AG in Liquidation wird nicht eingetreten.

3. […]

4. Es werden im Übrigen keine Entschädigungen und Genugtuungen zugesprochen. [Erwächst in Rechtskraft betreffend A., Rechtskraft betreffend B. mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 und betreffend D. mit Beschluss vom 6. September 2023 festgestellt].

IX. Amtliche Verteidigung

1. Fürsprecherin CCCCC. wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 147’776.35 (inkl. MWST) entschädigt, abzüglich der geleisteten Akontozahlungen.

A. wird verpflichtet, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft CHF 110’832.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. [Rechtskraft mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 festgestellt]

3. […]

B. Neues Urteil

I. A.

1. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von

86 Tagen.

2. Von der Freiheitsstrafe sind 9 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

2 Jahren.

II. C.

1. C. wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer 2.3.4) betreffend BIS 1447 (Rechnung 40405) freigesprochen.

2. C. wird – soweit das Verfahren nicht eingestellt oder er nicht freigesprochen wird (vorstehend A. II. 1.1 bzw. 1.2, B. II. 1) – schuldig gesprochen des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.

3. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 98 Tagen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

III. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von C. in Höhe von CHF 125‘000.-- auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV werden zur Deckung der Verfahrenskosten (Vorverfahren, erst- und zweitinstanzliches Verfahren) sowie zur Begleichung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung herangezogen und gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit diesen Forderungen der Eidgenossenschaft gegenüber C. verrechnet.

2. Im Umfang des allfälligen Restbetrags wird die Beschlagnahme aufgehoben.

IV. Zivilklagen

1. Die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen C. wird auf den Zivilweg verwiesen.

2. Die Zivilklage der E. AG in Liquidation gegen C. gemäss Eingabe vom 3. August 2021 wird in Bezug auf Antrag 1 auf den Zivilweg verwiesen.

V. Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren

C. hat an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten anteilmässig CHF 10'592.25 zu bezahlen.

VI. Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren

1. C. hat an die Entschädigung der Privatklägerschaft Schweizerische Eidgenossenschaft anteilmässig CHF 21'284.40 zu bezahlen.

2. C. wird für die Kosten der erbetenen Verteidigung von der Eidgenossenschaft wie folgt entschädigt:

2.1 für die Aufwände des Wahlverteidigers Rechtsanwalt OOOO. im Verfahren der Bundesanwaltschaft, vom 11. Februar 2014 bis 6. Juni 2016 mit CHF 18'000.-- (inkl. MWST);

2.2 für die Aufwände des Wahlverteidigers Rechtsanwalt OOOO. im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich, vom 28. Februar 2014 bis 28. Mai 2014, mit CHF 31’568.40 (inkl. MWST);

2.3 für die Aufwände des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Ivo Harb im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich, vom 28. Mai 2014 bis 27. März 2015, mit CHF 7’620.48 (inkl. MWST).

3. Die Entschädigungen an C. werden mit den Forderungen der Eidgenossenschaft aus Verfahrenskosten und Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet.

4. Es werden im Übrigen keine Entschädigungen oder Genugtuungen zugesprochen.

VII. Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren

1. Rechtsanwalt Ivo Harb wird für die amtliche Verteidigung von C. von der Eidgenossenschaft mit CHF 162'973.35 (inkl. MWST) entschädigt, abzüglich der geleisteten Akontozahlungen.

2. C. wird verpflichtet, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft CHF 81'486.65 zurückzuzahlen.

C. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

1. Kosten

1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 12‘800.--.

Die Kosten werden anteilsmässig auf die Berufungsführer aufgeteilt: − A. CHF 4‘000.-− C. CHF 5‘000.-− Ivo Harb CHF 800.--

1.2 C. und Ivo Harb haben die ihnen anteilsmässig auferlegten Kosten vollumfänglich zu tragen.

1.3 A. hat 2/3 der Kosten zu tragen, der Rest geht zulasten des Staates.

1.4 Der Restbetrag in Höhe von CHF 3‘000.-- wird auf das Verfahren CA.2023.25 verlegt.

2. Entschädigung

2.1 Die Entschädigung der Privatklägerschaft Schweizerische Eidgenossenschaft wird festgesetzt auf CHF 6'841.10 (inkl. MWST). Davon haben anteilsmässig zu bezahlen: − A. CHF 1‘710.28 − C. CHF 1‘710.28

2.2 Es werden im Übrigen keine Entschädigungen und Genugtuungen zugesprochen.

3. Amtliche Verteidigung

3.1 A.

3.1.1 Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 37'592.68 (inkl. MWST) entschädigt.

3.1.2 A. wird verpflichtet, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft CHF 25'061.78 (ausmachend 2/3 von CHF 37'592.68) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

3.2 C.

3.2.1 Rechtsanwalt Ivo Harb wird für die amtliche Verteidigung von C. von der Eidgenossenschaft mit CHF 30'617.07 (inkl. MWST) entschädigt.

3.2.2 C. wird verpflichtet, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft CHF 30'617.07 zurückzuzahlen.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann David Mühlemann

Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Lukas Bürge - Herrn Rechtsanwalt Ivo Harb - Herrn Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler - Handelsregister- und Konkursamt Zug

Kopie an - Bundesstrafgericht Strafkammer

- fedpol, Bundesamt für Polizei

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - Amt für Justizvollzug - fedpol, Bundesamt für Polizei - Eidgenössische Finanzverwaltung EFV - F.

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.