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Entscheid

CA.2023.27

CA.2023.27

26. Juni 2024Deutsch193 min

Berufungen vom 22. Dezember 2023 und Anschlussberufung vom 30. Januar 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache ungetreue Amtsführung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen, mehrfache Geldwäscherei

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: CA. 2023. 27

Urteil vom 26. Juni 2024 Berufungskammer

Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Brigitte Stump Wendt und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiberin Flurina Heer

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Oliver Otto, Werdstrasse 138 + 140, 8036 Zürich,

Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter, Berufungs- und Anschlussberufungsführer / Beschuldigter

und als Privatklägerschaft

1. B., vertreten durch E.,

2. C., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Stengel,

sowie als Drittbetroffene

F.

Gegenstand Berufungen vom 22. Dezember 2023 und Anschlussberufung vom 30. Januar 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache ungetreue Amtsführung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen, mehrfache Geldwäscherei

Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Ab Mai 2016 adressierte die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) diverse Auskunftsbegehren an die H.-Bank über die Kundenbeziehung des Beschuldigten (CD BA pag. 20101277, Beilage 1a), da sie den Beschuldigten aufgrund ihrer Marktbeobachtungen verdächtigte, sich am Markt im Sinne von Art. 142 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) aufsichtsrechtlich unzulässig zu verhalten.

A.2 Am 4. Dezember 2017 erstattete die FINMA gegen den Beschuldigten Strafanzeige beim Kantonalen Untersuchungsamt des Kantons B. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Gemäss Abklärungen der FINMA würden die vom Beschuldigten über sein Konto bei der H.-Bank durchgeführten privaten Transaktionen eine grosse Parallelität zu seinen geschäftlichen Transaktionen aufweisen, die er in seiner Funktion als Portfoliomanager bei der C. für die von ihm verwalteten Anlagefonds tätige. Es handle sich hierbei um die O. (nachfolgend zusammen: M.N.-Fonds), welche aus zwei Teilvermögen, namens M. und N. bestehen würden. Konkret sei zu vermuten, dass der Beschuldigte Informationen über bevorstehende, grossvolumige Börsengeschäfte mittels privater Transaktionen für sich privat ausgenutzt habe, um zu seinen Gunsten und zu Lasten der Teilvermögen entsprechende Gewinne zu realisieren (BA pag. 20101001 ff.).

A.3 Aufgrund der Beamtenstellung des Beschuldigten bei der C. und möglicher Deliktsbegehung im Amt holte das kantonale Untersuchungsamt B. die erforderliche Ermächtigung für die Eröffnung eines Strafverfahrens von der Anklagekammer des Kantons B. ein, welche ihr am 21. Dezember 2017 erteilt wurde (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO/SG; BA pag. 10101001 ff.).

A.4 Am 22. Januar 2018 wurden vom Kanton B. zwei ausserkantonale Staatsanwälte des Kantons Zürich als ausserordentliche Staatsanwälte eingesetzt (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft). Der Regierungsratspräsident hielt die Einsetzungen von Oliver Otto und Maric Demont als ausserordentliche Staatsanwälte für erforderlich, weil die mögliche Deliktsbegehung des Beschuldigten im Zusammenhang mit Pensionskassengelder der Kantonsangestellten B. stand und mittels ausserkantonaler Staatsanwälte eine unabhängige Strafverfolgung gewährleistet werden könne (Art. 14 Abs. 2 EG-StPO/SG; BA pag. 10201004 ff.).

A.5 Mit Verfügung vom 13. April 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) (BA pag. 10101009).

A.6 Anschliessend nahm die Staatsanwaltschaft mehrere Ermittlungshandlungen vor; mitunter führte sie mehrere Hausdurchsuchungen durch, edierte verschiedenste Unterlagen und beschlagnahmte diverse Vermögenswerte des Beschuldigten und seiner Ehefrau F. (Rubrik BA 04 und 08).

A.7 Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. September 2018 wurde der Beschuldigte mittels Vorführungsbefehl vorläufig festgenommen (BA pag 80101001 ff. und BA pag. 80101022). Nach zwei Hafteinvernahmen in Anwesenheit von Hans Hofstetter, des eingesetzten amtlichen Verteidigers, am selben und dem Folgetag (BA pag. 50101001 ff. und BA pag. 50101055 ff.), verzichtete die Staatsanwaltschaft, einen Haftantrag zu stellen und verfügte stattdessen die Haftentlassung des Beschuldigten (BA pag. 80101020).

A.8 Anschliessend nahm die Staatsanwaltschaft weitere Beweiserhebungen vor. Am 11. Juli 2019 ernannte sie unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs P. von der Q. AG als Sachverständigen. Sie beauftragte diesen, auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Daten (private Transaktionslisten der H.-Bank und der Transaktionslisten der M.N.-Fonds), ein Gutachten zu erstellen, indem insbesondere «korrespondierende» Transaktionen zu ermitteln und identifizieren waren (BA pag. 41601085 ff., und BA pag. 41601065 ff.; zur Terminologie «korrespondierend» nachstehende Erwägung II.A.1.1.1 gemäss Anklageschrift). Am 15. Oktober 2019 wurde das schriftliche Gutachten erstattet (BA pag. 41601107; nachfolgend: Gutachten 1).

A.9 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin erstattete die Q. AG am 10. Januar 2020 ein Ergänzungsbericht zum Gutachten vom 15. Oktober 2019 (BA pag.

Erwägungen

41601151.

ff.; nachfolgend: Ergänzungsgutachten).

A.10 Aufgrund der Erkenntnisse aus den Gutachten und der neusten Rechtsprechung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt voraussichtlich auch den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 FinfraG erfüllen würde, dessen Verfolgung und Beurteilung der Bundesgerichtsbarkeit unterliege (Art. 156 Abs. 1 FinfraG; BA pag. 10101010 ff., vgl. auch BA pag. 10201011). Infolgedessen ersuchte sie am 10. Februar 2020 die Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme (BA pag. 10101010 ff., vgl. auch BA pag. 10201011), welche dieses am 14. September 2020 übernahm (BA pag. 10101015). Gleichzeitig setzte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) die bisher verfahrensführenden ausserkantonalen Staatsanwälte, Oliver Otto und Maric Demont, als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes ein (BA pag. 10401001 ff.).

A.11 Am 30. Juni 2022 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer oder Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten

wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 76 al. 6 und 7 BVG), eines schweren Falles von Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG resp. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG), mehrfachen versuchten Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG resp. Art. 40 Abs. 1 aBEHG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) (TPF pag. 24.100.001 ff.; nachfolgend: Anklageschrift). Zuvor fand am 8. Juli 2021 die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten statt (BA pag. 50301001 ff.).

A.12 Am 12. Oktober 2022 erteilte die Strafkammer an P. der Q. AG einen zusätzlichen Gutachtensauftrag betreffend das Ausnützen von Insiderinformationen in Bezug auf die Ermittlung der Kursrelevanz der jeweiligen Fondskäufe. Der in dieser Hinsicht gestellte Beweisantrag der Verteidigung wurde gutgeheissen (TPF pag. 24.250.003 ff.). Am 7. Dezember 2022 wurde das Gutachten erstattet (TPF pag. 24.264.1.121 ff.; nachfolgend: Gutachten 2).

A.13 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 6. Juni 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Hans Hofstetter, sowie der BA, vertreten durch den ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes, Oliver Otto, statt. Ebenfalls anwesend waren die Vertreter der (ursprünglich) drei Privatklägerinnen, dem B., der C. sowie der D. AG (TPF pag. 26.720.003) (zum Verlust der Parteistellung der D. AG als Privatklägerin nachstehende Erwägung I.2).

A.14 Das Urteil der Strafkammer SK.2022.30 wurde am 21. Juni 2023 mündlich eröffnet und im Anschluss schriftlich zugestellt (TPF pag. 24.720.008). Das Urteils-Dispositiv lautet wie folgt:

A.14 Das Urteil der Strafkammer SK.2022.30 wurde am 21. Juni 2023 mündlich eröffnet und im Anschluss schriftlich zugestellt (TPF pag. 24.720.008). Das Urteils-Dispositiv lautet wie folgt:

« I. Schuld- und Strafpunkt

1. Das Verfahren wird eingestellt:

– betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB;

– betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG in Bezug auf die Transaktionen vom 14. Mai 2013 (ID 1630), vom 23. Mai 2013 (ID 1644) sowie vom 13. Juni 2013 (ID 1663).

2. A. wird freigesprochen:

– vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FinfraG in Bezug auf sämtlichen weiteren angeklagten Transaktionen;

– vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB

3. A. wird schuldig gesprochen:

– der mehrfachen ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB;

– des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG in Bezug auf die Transaktionen vom 5. Mai 2014 (ID 1970), 6. Januar 2015 (ID 2133), 7. Januar 2015 (ID 2237), 20. Januar 2015 (ID 2250), 26. Januar 2015 (ID 2259), 2. Februar 2015 (ID 2272), 6. Februar 2015 (ID 2281), 12. März 2015 (ID 2319), 7. August 2015 (ID 2527), 2. November 2015 (ID 2630), 25. November 2015 (ID 2667), 11. Dezember 2015 (ID 2705), 15. Dezember 2015 (ID 2708), 17. Februar 2016 (ID 2773), 22. Februar 2016 (ID 2782), 7. März 2016 (ID 2806), 23. März 2016 (ID 2829), 19. April 2016 (ID 2848), 28. April 2016 (ID 2852), 9. Mai 2016 (ID 2864), 17. Mai 2016 (ID 2875), 31. Mai 2016 (ID 2890), 1. Juni 2016 (ID 2892), 13. Juni 2016 (ID 2919), 22. Juni 2016 (ID 2943), 29. Juni 2016 (ID 2967), 29. Juni 2016 (ID 2969), 16. August 2016 (ID 3012) sowie vom 1. September 2016 (ID 3043);

– des versuchten mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Transaktionen vom 16. September 2014 (ID 2133), 3. November 2014 (ID 2166), 21. Januar 2015 (ID 2254), 21. Juli 2017 (ID 2485), 5. August 2015 (ID 2523), 6. August 2015 (ID 2525), 7. September 2015 (ID 2578), 21. Oktober 2015 (ID 2613), 8. Dezember 2015 (ID 2691), 28. Januar 2016 (ID 2763), 11. Februar 2016 (ID 2769), 24. Februar 2016 (ID 2787), 14. Juni 2016 (ID 2922), 27. Juni 2016 (ID 2958) sowie vom 3. August 2016 (ID 2987);

– der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

4. A. wird bestraft

– mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren;

– mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Die erstandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet.

II. Beschlagnahme

1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeliste werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. V. verwendet.

2. Im Restbetrag wird der aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeliste resultierende Erlös zur Deckung der Ersatzforderungen gemäss Ziff. III. verwendet.

III. Ersatzforderung

1. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 2‘300‘000.-- begründet.

2. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB der C. wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB des Kantons B. wird abgewiesen.

4. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB der D. AG wird abgewiesen.

IV. Zivilklagen

Die Zivilklagen werden auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen.

V. Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten betragen Fr. 254'260.40 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 55’000.-- Auslagen Fr. 80’845.--; Gerichtsgebühr Fr. 20’000.--; Auslagen Fr. 98'415.40).

VI. Entschädigung amtliche Verteidigung

Rechtsanwalt Hans Hofstetter wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 88’240.70 entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.

VII. Entschädigungen

1. Auf das Entschädigungsbegehren des Kantons B. wird nicht eingetreten.

2. Auf das Entschädigungsbegehren der C. wird nicht eingetreten.

3. Das Entschädigungsbegehren der D. AG wird abgewiesen.»

A.15 Gegen dieses Urteil meldeten die BA mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (TPF pag.

24.940.001 f.), der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (TPF pag. 24.930.004) sowie die drei Privatklägerinnen mit Eingaben vom 29., 30. Juni bzw. 3. Juli 2023 (TPF pag. 24.940.003 und -005 f.) jeweils Berufung an.

A.16 Am 7. Dezember 2024 wurde den Parteien und der Drittbetroffenen die schriftliche Urteilsbegründung der Strafkammer zugestellt (TPF pag. 26.930.001 ff.: nachfolgend: Urteil SK.2022.30).

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2023 stellte der Beschuldigte bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts folgende Anträge (CAR pag.

1.100.081 ff.): «1. Die Ziffer III.1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz sei anzupassen und die Ersatzforderung von Fr. 2’300’000.-- sei auf den Betrag von Fr. 175’000.--zu reduzieren.

2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive der Kosten für das Vorverfahren) von insgesamt CHF 254’260.40, seien zur Hälfte dem Staat und zur anderen Hälfte dem Berufungskläger aufzuerlegen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates.»

B.2 Die BA stellte demgegenüber mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.094 ff.):

«• Der Einstellungsbeschluss betreffend den Vorwurf des Betrugs gemäss Ziff. 1.1 erstes Lemma des Urteils vom 21.6.2023 sei aufzuheben;

• Der Freispruch betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FinfraG gemäss Ziff. I.2. erstes Lemma des Urteils vom 21.6.2023 sei aufzuheben;

• Der Freispruch betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB gemäss Ziff. I.2. zweites Lemma des Urteils vom 21.6.2023 sei aufzuheben;

• A. sei schuldig zu sprechen

> des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB,

> eventualiter der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB (zu Lasten B. und C.)

> eventualiter (bzw. subeventualiter) der mehrfachen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB,

> subeventualiter der mehrfachen Vergehen gegen das BVG im Sinne von Art. 76 BVG

• A. sei schuldig zu sprechen

> des mehrfachen Ausnutzens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 Iit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) in Bezug auf sämtliche angeklagte Transaktionen (mit Ausnahme der von der Verjährung betroffenen Transaktionen).

• Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft (in Abänderung von Ziff. I.4. des Urteils vom 21.6.2023)

• Die Kosten im Zusammenhang mit dem Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Berufungsverfahren seien vollständig A. zur Bezahlung aufzuerlegen.»

B.3 Die drei Privatklägerinnen verzichteten demgegenüber je auf die Einreichung einer Berufungserklärung (CA.2023.27 pag. 1.300.001 ff.).

B.4 Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurden die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der BA in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und Abs. 3 und Art. 401 StPO den Parteien gegenseitig zugestellt, mit der Gelegenheit Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag. 1.400.001 f.).

B.5 Mit Anschlussberufungserklärung vom 20. Januar 2024 stellte der Beschuldigte folgende ergänzende Anträge (CAR pag. 1.100.279 ff.): «A. Berufung der Anklagebehörde

1. Die Berufung der Anklagebehörde sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Staates.

B. Anschlussberufung

1. Der Schuldspruch in Ziffer 1.3. zweites Lemma des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz betreffend das mehrfache Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG in Bezug auf die im Urteil aufgeführten Transaktionen sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Ausnutzens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG für sämtliche Transaktionen freizusprechen.

2. Ziffer 1.4. erstes Lemma des angefochtenen Entscheides sei teilweise aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates.»

B.6 Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 401 Abs. 3 lit. a StPO der Bundesanwaltschaft und den Privatklägerinnen zugestellt, mit der Gelegenheit einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen (CAR pag. 1.400.004 f.), worauf diese verzichteten.

B.7 Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 wurden die von den Privatklägerinnen durch ihre Berufungsanmeldungen initiierten Berufungsverfahren mangels Einreichung einer Berufungserklärung in einem separaten Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CA.2024.11 abgeschrieben und vorab die Rechtskraft einzelner die Privatklägerinnen betreffenden Urteilspunkten des vorinstanzlichen Urteils festgestellt.

B.8 Zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde ein aktueller Auszug aus dem schweizerischen Strafregister sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt (CAR pag. 4.401.005 f.). In Bezug auf die ersuchten Steuerunterlagen teilte das kantonale Steueramt des Kantons B. mit, dass der Beschuldigte letztmals im Jahr 2017 eine Steuererklärung eingereicht habe (CAR pag. 4.401.001 f.; bereits in den Akten: TPF pag. 24.231.2.011 ff.) und aufgrund des hängigen Strafverfahrens ein Veranlagungsstopp vorgenommen worden sei (CAR pag. 4.401.007). Zu seiner persönlichen und finanziellen Situation reichte der Beschuldigte das gleichnamige Formular ein (CAR pag.

4.401.008 ff.).

B.9 Am 2. Mai 2024 wurde nach vorgängiger Terminabsprache der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger sowie die Bundesanwaltschaft zur Berufungsverhandlung auf den 17. Juni 2024 vorgeladen (CAR pag. 4.300.001 ff.). Die Privatklägerinnen sowie die Drittbetroffene wurden zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung eingeladen (CAR pag. 4.300.008 ff.).

B.10 Am 6. Mai 2024 gab die V. AG gegenüber dem Berufungsgericht bekannt, dass sie die Privatklägerin D. AG infolge Absorptionsfusion übernommen habe und diese per 30. April 2024 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei (CAR pag.

2.103.002 ff.).

B.11 Zur Berufungsverhandlung am 17. Juni 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Hans Hofstetter, sowie die Bundesanwaltschaft, vertreten durch den ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes, Oliver Otto. Die Privatklägerinnen sowie die Drittbetroffene verzichteten auf eine Teilnahme. An der Berufungsverhandlung wurden mehrere prozessuale Vorfragen aufgeworfen (vgl. nachstehende Erwägungen I.1.2, I.5 und I.6), über welche das Berufungsgericht anlässlich der Verhandlung entschied. Die Entscheide wurden vom Vorsitzenden an der Verhandlung summarisch begründet und das Verfahren in der Folge fortgesetzt. Der Beschuldigte wurde anschliessend einvernommen, die BA und die Verteidigung hielten ihre Parteivorträge und der Beschuldigte sprach das letzte Wort (CAR pag. 5.100.001 ff.).

B.12 Nachdem die an der Berufungsverhandlung anwesenden Parteien auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet hatten (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 5.100.018), wurde den Parteien sowie der Drittbetroffenen das Urteil am 26. Juni 2024 im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.).

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Eintreten / Fristen

1.1 Sowohl die Berufungsanmeldungen der BA und des Beschuldigten sowie die Berufungserklärungen der BA und des Beschuldigten vom 22. Dezember 2023 als

auch die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten vom 20. Januar 2024 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 StPO und Art. 400 Abs. 3 StPO). Diese Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA ist im Rahmen ihrer Berufungsanträge und der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge beschwert und sie haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der genannten Berufungen und der Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO; Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 Iit. c StBOG, Art. 38a StBOG und 38b StBOG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die genannten Berufungen der BA und des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten.

1.2 Anders verhält es sich mit der Erweiterung der Berufungserklärung durch die BA anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung. Im Rahmen der Vorfragen wandte sich die BA neu zusätzlich gegen die Dispositiv-Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteils und begehrte die Festlegung einer höheren Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten (CAR pag. 5.100.008 f.). In ihrer schriftlichen Berufungserklärung vom 22. Dezember 2023 blieb diese Dispositiv-Ziffer als Anfechtungsobjekt von der BA hingegen noch unerwähnt. Die BA erhob auch keine Anschlussberufung innert Frist, weshalb diese Dispositiv-Ziffer unangefochten blieb.

Gemäss Art. 399 StPO ist eine Berufungserklärung verbindlich und hat innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO zu erfolgen. Das heisst innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils. Mangels Einhaltung der gesetzlichen Frist ist auf die genannte Erweiterung der BA ihrer Berufungserklärung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2024 zu Lasten des Beschuldigten nicht einzutreten. Der Nichteintretensentscheid wurde der BA bzw. den Parteien an der Berufungsverhandlung im Rahmen der Beantwortung der Vorfragen mündlich eröffnet und summarisch begründet (vgl. bereits CAR pag. 5.100.011).

2. Verlust der Parteistellung der D. AG

2.1 Die D. AG war ursprünglich als Privatklägerin 3 im vorliegenden Strafverfahren beteiligt. Sie amtete als Fondsleiterin der M.N.-Fonds. Am 6. Mai 2024 gab die V. AG gegenüber dem Berufungsgericht bekannt, dass sie die D. AG infolge Absorptionsfusion übernommen habe und die D. AG per 30. April 2024 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei (CAR pag. 2.103.002 ff.). Infolge dieser Löschung aus dem Handelsregister hat die D. AG ihre Existenz als juristische Person verloren und damit auch ihre Parteistellung als Privatklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren.

2.2 Als Folgefrage stellt sich, ob die V. AG ihre Parteistellung erworben hat. Als Rechtsnachfolgerin der D. AG ist die V. AG als bloss mittelbar und nicht unmittelbar Geschädigte einzustufen. Eine originäre Parteistellung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 115 Abs. 1 StPO scheidet folglich aus (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.4 f.). Zu prüfen bleibt, ob die Parteirechte der D. AG aufgrund der Rechtsnachfolge auf die V. AG übergegangen sind. Die StPO regelt den Übergang von Parteirechten bei Privatklägern infolge Rechtsnachfolge in dessen Art. 121 StPO, welcher als Ausnahmebestimmung ausgestaltet ist. Art. 121 Abs. 1 StPO spricht von einer Situation, wenn eine «geschädigte Person stirbt». Nach dessen Wortlaut und gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diese Bestimmung folglich nur auf die Rechtsnachfolger von natürlichen Personen zur Anwendung (BGE 140 IV 162 E. 4.7 ff.). Art. 121 Abs. 2 StPO käme zwar grundsätzlich auch bei juristischen Personen in Betracht, setzt jedoch gemäss dessen Wortlaut einen gesetzlichen Erwerb der Zivilansprüche voraus (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO: «Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, …»). Gemäss BGE 140 IV 162 kommt Art. 121 Abs. 2 StPO auf die vorliegende Konstellation nicht zur Anwendung, da gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Absorptionsfusion auf einem rechtsgeschäftlichen und nicht gesetzlichen Erwerb beruhe (BGE 140 IV 162 E. 4.9.5). Der V. AG kommt somit keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu teil, weder originär noch infolge Rechtsnachfolge.

2.3 Die dargestellte Rechtslage wurde den Parteien sowie der V. AG durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 11. Juni 2024 unter Hinweis auf den zitierten Leitentscheid BGE 140 IV 162 mitgeteilt (CAR pag. 2.103.006). Die V. AG hat in der Folge auf den Erlass eines förmlichen Entscheids verzichtet (CAR pag. 2.103.007), weshalb auf eine förmliche Eröffnung zu verzichten ist.

3. Verfahrensgegenstand und Kognition (teilweises Verbot der reformatio in peius)

3.1 Verfahrensgegenstand

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den von den Parteien angefochtenen Punkten. Die nicht angefochtenen Punkte erwachsen demgegenüber rückwirkend auf den Tag in Rechtskraft, an dem das erstinstanzliche Urteil gefällt wurde (vgl. Art. 437 Abs. 2 StPO).

3.1.1 Von den Privatklägerinnen wurden die sie betreffenden Urteilspunkte gemäss Dispositiv-Ziffern III.2, III.3, III.4, IV, VII.1, VII.2, VII.3 des vorinstanzlichen Urteils SK.2022.30 akzeptiert, wonach ihre erhobenen Zivilklagen auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen, ihre Anträge auf Zusprechung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 73 StGB abgewiesen sowie ihre Entschädigungsbegehren ebenfalls abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten wurde. Auch die übrigen Parteien fochten diese Dispositivziffern nicht an. Sie wurden folglich rechtskräftig, was bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2024 festgestellt worden ist (CA.2024.11 pag. 9.100.001 ff.).

Der Beschuldigte und die übrigen Parteien akzeptierten ferner die Verurteilung des Beschuldigten

− wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Dispositiv-Ziffer I.3, erster Spiegelstrich) und

− wegen mehrfacher Geldwäscherei (Dispositiv-Ziffer I.3, vierter Spiegelstrich).

Unangefochten blieben von den Parteien auch

− die Einstellungen des Verfahrens wegen Ausnützens von Insiderinformationen in Bezug auf drei Transaktionen vor dem 31. Dezember 2013: ID 1630, ID 1644, ID 1663 (Dispositiv-Ziffer I.1, zweiter Spiegelstrich) sowie

− die Höhe der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziffer VI, erster Absatz).

Die Rechtskraft dieser Urteilspunkte ist mit diesem Berufungsurteil noch festzustellen.

Nachdem die unter dieser Erwägung 3.1.1 genannten Urteilspunkte unangefochten blieben, kann im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückgekommen werden. Sie sind für das Berufungsgericht bindend.

3.1.2 Über folgende Urteilspunkte der Vorinstanz hat das Berufungsgericht demgegenüber infolge der Parteianfechtungen erneut zu befinden:

− Die Einstellung des Verfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie über den Freispruch des Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Dispositiv-Ziffer I.2), infolge Anfechtungen seitens BA.

− Die Frei- und Schuldsprüche wegen mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen (Dispositiv-Ziffer I.2, erster Spiegelstrich sowie Dispositiv-Ziffer I.3, zweiter und dritter Spiegelstrich) infolge Anfechtungen seitens BA und des Beschuldigten.

− Die Sanktion (Strafart und Strafhöhe) sowie einen allfälligen Entscheid über einen bedingten Strafvollzug (Dispositiv-Ziff. I.4) aufgrund der Anfechtung seitens BA und des Beschuldigten.

− Die Ersatzforderung sowie den Umfang der Kostenauflage an den Beschuldigten infolge Anfechtung durch den Beschuldigten.

− Ebenfalls erneut zu befinden ist über die beschlagnahmten Vermögenswerte, da diese gerade zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten herangezogen wurden, über welche erneut zu entscheiden ist.

3.2 Kognition (teilweises Verbot der reformatio in peius)

3.2.1 Bei der Prüfung der soeben angeführten, angefochtenen Urteilspunkte verfügt das Berufungsgericht grundsätzlich über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO sowie BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es dabei jedoch das Verbot der reformatio in peius zu beachten, wonach Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden dürfen, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wird (sog. Verschlechterungsverbot). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.4).

3.2.2 Das Verschlechterungsverbot steht einer Verurteilung des Beschuldigten wegen eines schweren Falles des Ausnützens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG entgegen. Ebenso kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten in Betracht als die von der Vorinstanz in Höhe von Fr. 2‘300‘000.-- ausgesprochene. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf eines schweren Falls frei (Dispositiv-Ziffer I.2, erster Spiegelstrich) und die BA verlangte keine Abänderung dieses Urteils zum Nachteil des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.095). Auch gegen die ausgefällte Ersatzforderung hat sich nur der Beschuldigte fristgerecht gewehrt (vgl. vorstehende Erwägung 1.2; zur Geltung des Verschlechterungsverbots bei Einziehungen und Ersatzforderungen siehe eingehend das Urteil CA.2022.16 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Dezember 2023 E. I.2.4 und 2.5).

Bei den übrigen Urteilspunkten, insbesondere auch der Sanktion (Strafart und Strafhöhe), ist demgegenüber aufgrund der fristgerechten Einlegung eines Rechtsmittels zu Lasten des Beschuldigten durch die BA eine Verschlechterung zu Lasten des Beschuldigten möglich.

4. Begründungspflicht

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich bei der Entscheidfindung daher auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2).

5. Prüfung eines Betrugsvorwurfs

5.1 Vorinstanzlicher Entscheid

Mit Urteil vom 21. Juni 2023, Dispositiv-Ziffer I.1., erster Spiegelstrich, stellte die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein. In der schriftlichen Urteilsbegründung finden sich keine Erwägungen zu dieser Einstellung. Mündlich erläuterte der Vorsitzende diesen Einstellungsentscheid anlässlich der Begründung des Urteils am 21. Juni 2023, wie auf der Tonbandaufzeichnung der Hauptverhandlung zu hören ist. Dabei führt der vorinstanzliche Vorsitzende aus, die BA habe zur Überraschung des Gerichts in ihrem Parteivortrag die Anklage auf gewerbsmässigen Betrug ausgedehnt. Eine solche Ausdehnung hätte einen Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO erfordert, welcher spätestens anlässlich der Vorfragen hätte beantragt werden müssen. Insoweit habe das Gericht den angeklagten Sachverhalt nicht unter dem Aspekt des Betrugs prüfen dürfen bzw. müssen. Der angeklagte Sachverhalt würde zudem die Elemente des Betrugs nicht hinreichend umschreiben. In der Anklage seien die Tatbestandsmerkmale der Arglist, des eingetretenen Irrtums bei einer natürlichen Person und der Vermögensdisposition nicht hinreichend umschrieben. Insoweit wäre auch bei einem Würdigungsvorbehalt eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs nicht mit dem Anklageprinzip vereinbar gewesen. Auf den entsprechenden Antrag sei das Gericht daher nicht eingetreten. Technisch erfolge dabei eine Einstellung, weil die Strafprozessordnung das Nichteintreten auf eine Anklage nicht vorsähe, sondern nur Einstellungen wegen fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. Tonbandaufzeichnung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, ab 8 Min. 10 s.).

5.2 Parteistandpunkte

5.2.1 Die BA beantragt in ihrer Berufungserklärung im Hauptstandpunkt eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges und infolgedessen die Aufhebung des vorinstanzlichen Einstellungsentscheids (CAR pag. 1.100.094 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte sie, es sei vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob die Prozessvoraussetzungen für die Prüfung des Vorwurfs eines gewerbsmässigen Betrugs vorlägen. Zudem sei ein Würdigungsvorbehalt anzubringen (Art. 344 StPO; CAR pag. 5.100.006 ff.). Die BA anerkennt dabei, dass in der zu beurteilenden Anklageschrift vom 30. Juni 2022 der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, anders als die übrigen Straftatbestände (Ungetreue Amtsführung, Ungetreue Geschäftsbesorgung, Ausnützen von Insiderinformationen, BVG-Vergehen und Geldwäscherei), namentlich nicht aufgeführt wird (e contrario TPF pag. 24.100.003 und -022). Sie habe die Bestimmung von Art. 146 Abs. 2 StGB in der Anklageschrift zwar weggelassen, der dort umschriebene Sachverhalt liesse jedoch ohne Weiteres eine entsprechende Subsumtion zu, worauf beim Redigieren des Textes bewusst geachtet worden sei. In Ziffer

5.2 der Anklageschrift seien die Täuschungshandlungen detailliert umschrieben worden und in Ziffer 6 alsdann sämtliche weiteren Tatbestandselemente – Arglist, Irrtum und Vermögensdisposition (CAR pag. 1.100.096 f. und CAR pag.

5.100.006 ff.).

5.2.2 Die Verteidigung beantragt die Ablehnung des Antrags der BA. Ziffer 5 befasse sich nicht mit Täuschungshandlungen, sondern mit Pflichtverletzungen. Ziffer 6 befasse sich mit dem Schaden und mitnichten mit der Arglist, Irrtum oder Vermögensdispositionen. Das Anklageprinzip sei folglich verletzt. Der Betrug bilde damit kein Gegenstand der Gerichtsverfahren, da ein solcher nicht im Sinne von Art. 325 StPO angeklagt worden sei (CAR pag. 1.100.283 und CAR pag. 5.100.009).

5.3 Verletzung des Anklagegrundsatzes und Würdigungsvorbehalt

5.3.1 Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2, mit Hinweisen). Nach Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO bezeichnet die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Nach Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Nach Art. 344 StPO eröffnet das Gericht den Parteien, wenn es den Sachverhalt anders rechtlich würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (sog. Würdigungsvorbehalt).

5.3.2 Wie sich aus den soeben zitierten Rechtsgrundlagen ergibt, ist für die Berufungskammer der in der Anklageschrift vom 30. Juni 2022 umschriebene Sachverhalt gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO bindend. Aus der Anklageschrift wird ersichtlich, dass darin insbesondere das dem Betrug immanente Sachverhaltselement der Arglist gänzlich unerwähnt ist. Auch die übrigen für einen Betrug erforderlichen Tatbestandselemente der Täuschung, des Irrtums einer natürlichen Person und der Vermögensverfügung würden sich – wenn überhaupt – der Anklageschrift nur mit Phantasie entnehmen lassen. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht in ihrer summarischen mündlichen Begründung darauf hingewiesen, dass die Elemente des Betrugs in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben sind.

Eine Gegenüberstellung der Anklageschrift vom 30. Juni 2022 mit dem Schlussvorhalt vom 8. Juli 2021 verdeutlicht diese zutreffende Erkenntnis: Im Schlussvorhalt war der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs noch über 1 ½ Seiten unter dem Titel «7. Eventualiter gewerbsmässiger Betrug» umschrieben (BA pag.

503010110 ff., S. 28 f.). Die Elemente des Betrugs wurden dem Beschuldigten im Schlussvorhalt folglich noch ausdrücklich vorgehalten. Konkret wurde in den Ziffern 85 bis 92 des Schlussvorhalts das Tatbestandselement der Arglist genannt und umschrieben sowie der Irrtum von natürlichen Personen und der Vermögensverfügung. Genau dieser 7. Titel zum Betrug sowie die Ziffern 85 bis 92 und die damit einhergehenden Ausführungen fehlen nun in der erhobenen Anklage. Dem in der zu beurteilenden Anklageschrift gänzlich fehlenden Element der Arglist wurde im Schlussvorhalt noch eine ganze Ziffer (89) gewidmet.

Insgesamt genügt die Anklageschrift damit den gesetzlichen Anforderungen von Art. 325 StPO an die Umschreibung eines gewerbsmässigen Betrugs nicht. Der Anklagegrundsatz ist insoweit verletzt. Dies ergibt sich auch aufgrund der ratio legis des Anklagegrundsatzes, der darin liegt, dass sich der Beschuldigte und seine Verteidigung auf die Hauptverhandlung genügend vorbereiten können. Wenn nach einer Schlusseinvernahme einer der Vorwürfe in der Anklageschrift ausdrücklich nicht erhoben wird, dürfen daraus durchaus Rückschlüsse gezogen werden. Da die BA den Betrug in der Schlusseinvernahme noch als Eventualstandpunkt bezeichnete, musste der Beschuldigte auch nicht davon ausgehen, dass der Betrug separat eingestellt werde. Er durfte somit darauf vertrauen, dass ihm kein Betrugsvorwurf mehr gemacht wird.

5.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat das Berufungsgericht folglich anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise entschieden, dass der Betrug kein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet (vgl. CAR pag. 5.100.011). Entsprechend erübrigte sich das Anbringen eines Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO, da dieser eine rechtsgenügende Umschreibung eines gewerbsmässigen Betrugsvorwurfs erfordern würde, welche, wie dargestellt, nicht vorliegt.

5.3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu handeln. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO ist ihnen der Rechtsmissbrauch verboten. Für den Fall, dass der Betrugssachverhalt genügend umschrieben worden wäre, hätte sich ernsthaft die Frage gestellt, ob die BA mit ihrer geltend gemachten Vorgehensweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hätte, wenn sie ihn bewusst trotzdem nicht namentlich genannt hätte. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da ein Betrugssachverhalt in der Anklageschrift bereits nicht genügend umschrieben wurde.

5.4 Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Die BA rügt betreffend den Betrug die fehlende schriftliche Begründung seitens der Vorinstanz und sieht darin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (CAR pag. 1.100.097 und CAR 5.100.006). Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz mangels schriftlicher Erwägungen, die ihren Einstellungsentscheid hinsichtlich des Betruges begründen, ihre schriftliche Begründungspflicht nach Art. 82 Abs. 2 StPO verletzt hat. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, welche nach Art. 409 StPO eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Nachholung der schriftlichen Begründung rechtfertigen würde. Eine Rückweisung wurde von der BA als betroffene Partei insoweit auch nicht beantragt. So hat sich das Berufungsgericht mit den von der BA vorgebrachten Argumenten schriftlich mittels der vorstehenden Erwägungen 5.2 – 5.3 auseinandergesetzt und ist zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz gekommen; dass nämlich die Elemente für den Betrug – insbesondere der Arglist – in der Anklageschrift nicht rechtsgenügend umschrieben wurden. Der Entscheid der Vorinstanz wurde zudem in Anwesenheit der BA zumindest mündlich begründet. Die Tonbandaufnahme hierüber wurde der BA und der Verteidigung vorgängig zur Berufungsverhandlung zugestellt, auf welcher die mündliche Begründung des Entscheids erneut abgehört werden konnte (CAR pag. 2.102.001). Die BA bedankte sich anlässlich der Berufungsverhandlung für diese Zustellung (CAR pag. 5.100.011). Aufgrund der mündlichen Begründung durch die Vorinstanz würde eine Rückweisung zudem ein rein formalistischer Leerlauf bedeuten und wäre damit kaum im Interesse der BA. Der gerügte Verfahrensmangel der fehlenden schriftlichen Begründungspflicht konnte folglich durch das Berufungsgericht als reformatorische Rechtsmittelinstanz mittels der vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung geheilt werden.

6. Einsetzung von ausserordentlichen Staatsanwälten

6.1 Parteistandpunkte

6.1.1 Im Berufungsverfahren bestreitet die Verteidigung (erstmals) die rechtmässige Einsetzung von Oliver Otto und Maric Demont vom 14. September 2020 als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes (CAR pag. 4.300.012 ff. und CAR pag.

4.300.023 ff.). Sie folgert daraus die Nichtigkeit der von ihnen als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes ergangenen Verfahrenshandlungen sowie die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Konkret stellt die Verteidigung folgende Anträge: Feststellung der Ungültigkeit des Beizugs der ausserordentlichen Staatsanwälte des Bundes ohne formell-gesetzliche Grundlage (Antrag 1), Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher gegen den Beschuldigten durch sie ergangenen Untersuchungshandlungen, Unverwertbarkeit der dadurch geschaffenen Beweismittel und Verweis aus den Akten, Aufhebung der Beschlagnahmungen, Nichtigkeit der Anklage (Antrag 2), Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils (Antrag 3), Rückweisung des Verfahrens an die (zuständige) BA zur Wiederholung der nichtigen Verfahrenshandlungen (Antrag 4), eventualiter Nichteintreten auf die Berufung der BA (Eventualantrag 5; CAR pag. 5.200.001 ff. und CAR pag. 5.100.004 ff.).

Zur Begründung ihrer Anträge führt die Verteidigung aus, dass der angeklagte Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG zwingend in die Bundesgerichtsbarkeit falle. Die zuständige Staatsanwaltschaft sei folglich exklusiv die BA gewesen. Eine Delegation an zwei kantonale Staatsanwälte ausserhalb der auf Finanzmarktdelikte spezialisierten Bundesanwaltschaft fehle es nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage, sie widerspreche gar dem Anliegen des Gesetzgebers. Der Grund für die ausschliessliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Insiderdelikte durch die Bundesanwaltschaft würde nämlich insbesondere darin liegen, dass die BA über die besonderen Kenntnisse über Finanzmarktdelikte verfüge und das notwendige Knowhow damit bei einer Stelle gebündelt werde. Die Verfahrenshandlungen der als ausserordentliche Staatanwälte des Bundes eingesetzten kantonalen Staatsanwälte würden infolge Unzuständigkeit an einem offensichtlichen Mangel leiden und seien daher nichtig. Für die Einsetzung der kantonalen Staatsanwälte als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes habe keine formell-gesetzliche Grundlage bestanden. Ergänzend sei auf einen Entscheid in einem anderen Berufungsverfahren zu verweisen. Mit Beschluss CA 2021.18 vom 15. Februar 2024 habe die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts entschieden, dass das StBOG keine weitere Kategorie von ausserordentlichen Staatsanwälten des Bundes kenne, abgesehen von den in Art. 67 StBOG geregelten Fällen. Eine gesetzliche Grundlage für ihre Einsetzung als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes würde auch aus diesem Grund fehlen. Hinsichtlich der Schwere des Verfahrensmangels sei zu betonen, dass Staatsanwälte über weitreichende Befugnisse verfügen würden, gestützt auf welche tiefgreifend in Grundrechte eines Einzelnen eingegriffen werden könne. Infolgedessen seien sämtliche Verfahrenshandlungen für nichtig zu erklären, womit sie keine Rechtswirkungen entfalten würden (CAR pag.

4.300.012 ff., CAR pag. 4.300.023 ff., CAR pag. 5.200.001 ff. und CAR pag.

5.100.004 ff.).

6.1.2 Die BA beantragt die Abweisung der Anträge der Verteidigung (CAR pag. 4.300.015). Oliver Otto und Maric Demont seien rechtmässig eingesetzt worden. Folglich seien sämtliche ihrer Verfahrenshandlungen rechtsgültig erfolgt (CAR pag. 5.100.005). Gemäss Gesetzgeber stehe es der Bundesanwaltschaft frei, unterschiedliche Kategorien von Staatsanwälten zu schaffen und somit auch die Kategorie des ausserordentlichen Staatsanwaltes. Letztere diene dazu, flexibel und rasch auf die Anforderungen der Strafverfolgung reagieren zu können. Sie stütze sich bei dieser Rechtsauffassung auf Art. 9 bis Art. 12 StBOG und die Botschaft zum StBOG. Eine feste Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren für einzelne Verfahren würde sachlich keinen Sinn machen. Daher sei das Mandat stattdessen mittels Dienstleistungsvertrag geregelt worden, was gemäss Art. 20 Abs. 2 StBOG a maiore ad minus möglich sei. Den Parteien entstünden keine Nachteile aus der Einsetzung von ausserordentlichen Staatsanwälten (CAR pag.

4.300.015 ff. und CAR pag. 5.100.005).

6.2 Rechtsgrundlagen

6.2.1 Die Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass die Verfolgung und Beurteilungen von Handlungen, welche als Ausnützen von Insiderinformationen nach Art. 154 FinfraG bzw. Art. 40 aBEHG einzustufen sind, nach Art. 156 Abs. 1 FinfraG und Art. 44 aBEHG in die Bundesgerichtsbarkeit fallen. Die sachliche zuständige Strafverfolgungsbehörde im Vorverfahren ist damit die Bundesanwaltschaft. Gemäss Gesetz ist die Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ausgeschlossen.

6.2.2 Verfahrensrechtliche Einwendungen sind generell so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2; BGE 134 I

20 E. 4.3.1; BGE 132 II 485 E. 4.3.; BGE 130 III 66 E. 4.3; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1).

6.2.3 Nichtigkeit ist demgegenüber jederzeit und von sämtlichen rechtsanwenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Sie setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen besonders schweren bzw. tiefgreifenden und wesentlichen Mangel voraus (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 II 436 E. 4; 144 IV 362 E. 14.3). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Entscheid ist nicht im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes per se nichtig. Vielmehr müssen auch diesfalls die drei nachfolgend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Der Entscheid ist auch in einem solchen Fall nur nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.3.3 mit Hinweis auf BGE 136 II 489 E. 3).

6.3 Würdigung

6.3.1 Oliver Otto und Maric Dumont führten die Strafuntersuchung zu Beginn als ausserordentliche, kantonale Staatsanwälte, seit sie am 22. Januar 2018 vom Kanton B. eingesetzt wurden. Zunächst eröffneten sie mit Verfügung vom 13. April 2018 formell ein Strafverfahren wegen ungetreuer Amtsführung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung (CAR pag. 10101009). Erst nach zwei Jahren Ermittlungshandlungen sowie den neuen Erkenntnissen aus der Rechtsprechung und dem ersten Gutachten der Q. AG vom 15. Oktober 2019 kamen sie als kantonale Staatsanwälte am 10. Februar 2020 zum Schluss, dass der von ihnen untersuchte Sachverhalt – neben den zwei genannten Delikten – rechtlich voraussichtlich auch den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen erfüllt, weshalb sie zutreffend um Verfahrensübernahme durch die BA ersuchten (vgl. BA pag. 10201011).

6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die sachliche Zuständigkeit und Rechtsmässigkeit der zunächst vom Kanton B. als (ausser-)kantonale, ausserordentliche Staatsanwälte eingesetzten Verfahrensleitung (Oliver Otto und Maric Demont) auch

seitens Verteidigung unbestritten ist. Frühere Verfahrenshandlungen von kantonalen Staatsanwälten werden nicht dadurch nichtig, dass sich danach im Zuge der Verfahrensentwicklung für einen zusätzlichen Vorwurf eine (zwingende) Bundeszuständigkeit ergibt (vgl. sinngemäss Art. 27 Abs. 1 StPO sowie JO-SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 27 N. 1). Es ist daher festzuhalten, dass die Verfahrenshandlungen vom 22. Januar 2018 bis zur Verfahrensübernahme der BA am 14. September 2020 nicht von einer allfälligen Nichtigkeit aufgrund der fehlerhaften Einsetzung betroffen sein können.

6.3.3 Die Verteidigung bestreitet jedoch, dass ihre Einsetzungen am 14. September 2020 als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes auf einer rechtlichen Grundlage beruht habe und folgert daraus die Nichtigkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen. Selbst wenn von einer ungültigen Einsetzung der ausserordentlichen Staatsanwälte des Bundes ausgegangen würde – was vorliegend offenbleiben kann – liegt auf Grund der nachstehenden Erwägungen kein gravierender Verfahrensmangel vor, welcher es rechtfertigen würde, sämtliche Verfahrenshandlungen ab dem 14. September 2020 für nichtig zu erklären.

6.3.3.1 Die Argumentation der Verteidigung hinsichtlich der tiefgreifenden Eingriffsmöglichkeiten von Staatsanwälten geht in der vorliegenden Konstellation fehl. In dem von der Verteidigung angeführten Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.18/CA.2024.10 wurde in Erwägung 4.3.1 festgestellt, dass Staatsanwälte mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet sind, welche in Grundrechte eingreifen können. Anders als im dortigen Verfahren waren vorliegend jedoch gewählte Staatsanwälte des Kantons Zürich als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes tätig. Staatsanwälte des Kantons und des Bundes verfügen in dieser Hinsicht gemäss StPO über dieselben Eingriffsmöglichkeiten in Grundrechte. Die Tatsache, dass die kantonalen Staatsanwälte als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes eingesetzt wurden, weist damit keine spezifische Grundrechtsproblematik auf. Eine genauere Betrachtung der Verfahrenshandlungen, die nach ihrer Einsetzung am 14. September 2020 als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes erfolgten, zeigt, dass Oliver Otto und Maric Demont keine besonders schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte des Beschuldigten vorgenommen haben, wie sie beispielsweise im Zuge von Zwangsmassnahmen erfolgen. Nach dem 14. September 2020 kam es vielmehr noch zu Editionen bei den Privatklägerinnen (Reglemente, Verträge) sowie zu zwei Einvernahmen mit dem Beschuldigten (am 20. November 2020 und am 8. Juli 2020 die Schlusseinvernahme). Diese Ermittlungshandlungen wären jedoch gerade auch erforderlich geworden in Bezug auf denselben, in den vorgängigen zwei Jahren bereits anfänglich ermittelten Lebenssachverhalt (den Vorwurf des Frontrunnings) unter dem Tatbestand der ungetreuen Amtsführung und Geschäftsbesorgung und nicht nur im Hinblick auf den Insidertatbestand, welcher erst die Bundeszuständigkeit begründete.

6.3.3.2 Anders als die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts im Berufungsverfahren CA.2021.18 weist die vorliegende Konstellation einer Einsetzung von bisherigen (ausser-)kantonalen Staatsanwälten aufgrund einer Verfahrensübernahme der BA infolge sich ergebender Bundeszuständigkeit als Staatsanwälte des Bundes viel eher Parallelelen zu einem Zuständigkeitskonflikt zwischen Kanton und Bund auf. Wie bereits angeführt, bleiben bisherige Untersuchungshandlungen von kantonalen Strafverfolgungsbehörden jedoch grundsätzlich auch dann bestehen, wenn es sich nachträglich ergibt, dass sie in Bundeskompetenz fallen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit keinen Selbstzweck verfolgen. Vielmehr verwirklichen Zuständigkeitsordnungen generell, dass einzelfallgerechte Entscheide am ehesten von denjenigen Behörden gefällt werden, die mit ihrer Organisation, Verfahrensweise, Funktion und Zusammensetzung über die besten (z.B. fachlichen) Voraussetzungen zur Beurteilung des jeweiligen Problems verfügen (vgl. WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Von der Evidenztheorie zum verfassungsunmittelbaren Nichtigkeitsbegriff, S. 32 f.; mit Hinweis auf WIEDERKEHR, Fairness als Verfassungsgrundsatz, 2006, S. 386 ff.). Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang den mit der Bundeszuständigkeit nach Art. 156 Abs. 1 FinfraG bzw. Art. 44 aBEHG verfolgten Sinn und Zweck angeführt. Einerseits wird damit das Fachwissen bei Insiderdelikten bei einer Behörde (Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundesstrafgericht) gebündelt (vgl. Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes [Börsendelikte und Marktmissbrauch], BBl 2011 6873, 6887 und 6907 f. [nachfolgend: Botschaft BBl 2011 6873]). Andererseits wird damit die bereits bestehende Koordinationsfunktion der BA mit der FINMA bei Börsendelikten fortgeführt (vgl. THORMANN, Wirtschaftsstrafverfahren, in: Finanzmarktenforcement, Zulauf/Wyss [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, S. 684). Diese Zwecke wurden in der vorliegenden Konstellation nicht unterlaufen. Das von der Verteidigung angebrachte Fachwissen wurde im konkreten Fall bei der BA gebündelt, da Oliver Otto und Maric Demont unter Aufsicht des jeweils deliktsfeldverantwortlichen Staatsanwalts für allgemeine Wirtschaftskriminalität als ihre Ansprechperson standen (vgl. ihre Einsetzungsvereinbarungen BA pag. 104010015 und -18, jeweils Ziffer 5 sowie CAR pag. 5.200.008 Ziffer 5). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Oliver Otto und Maric Demont um Staatsanwälte einer auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich handelte, welche im Kanton Zürich bis zur Änderung der Rechtslage am 1. Mai 2013 für die Verfolgung von Insiderhandel zuständig gewesen war (damals noch Art. 161 aStGB) und damit das erforderliche Fachwissen durchaus mitbrachten. Zudem erübrigte sich die angesprochene Koordinationsfunktion der BA mit der FINMA aufgrund der von dieser eingereichten Strafanzeige vom 4. Dezember 2017, mit welchem das FINMA-Verfahren bereits vorgängig seinen Abschluss fand.

6.3.3.3 Daneben rücken die Einsetzungen der kantonalen Staatsanwälte als Staatsanwälte des Bundes durch Vertrag mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Zürich (vgl. BA pag. 10401003 ff. und -1016 ff.) in die Nähe einer Amtshilfe, welche für den Bund ebenfalls möglich und zu entschädigen ist (vgl. Art. 47 StPO).

6.3.3.4 Abschliessend verhält sich der rechtskundig vertretene Beschuldigte widersprüchlich, als er am 19. Oktober 2020 die Weiterführung des Strafverfahrens durch die bisherigen Staatsanwälte als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes selbst noch ausdrücklich als «pragmatische Lösung» verdankte (BA pag. 70101022).

6.3.3.5 Selbst wenn von einer ungültigen Einsetzung der ausserordentlichen Staatsanwälte des Bundes ausgegangen würde – was vorliegend offenbleiben kann – liegt auf Grund der genannten Erwägungen kein gravierender Verfahrensmangel vor, welcher es rechtfertigen würde, sämtliche Verfahrenshandlungen ab dem 14. September 2020 für nichtig zu erklären. Infolgedessen wurden die Anträge der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (CAR pag. 5.100.005 f.).

II. Materielle Erwägungen

A) Schuldpunkt

1. Ausnützen von Insiderinformationen (1. Mai 2013 bis 30. August 2018)

1.1 Anklagevorwurf, vorinstanzlicher Entscheid, Parteistandpunkte

1.1.1 Anklagevorwurf

In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe vom 1. Mai 2013 bis zum 30. August 2018 in seiner damaligen Funktion als Portfoliomanager der M.N.-Fonds jeweils vor seinen geschäftlichen Aktienkäufen für diese Fonds privat dieselben Effekten gekauft, um danach bei einem Verkauf der privaten Effekten von den durch die Fondskäufe herbeigeführten Kurssteigerungen zu profitieren (TPF pag. 24.100.001 ff., vgl. auch Urteil SK.2022.30 E. 2.1 mit Verweis auf E. 3.1.2).

Konkret wird ihm der private Aktienhandel (Kauf und Verkauf) vorgeworfen, der in einem bestimmten Zeitfenster, einem Intervall -5, +2, zu den entsprechenden geschäftlichen Fondkäufen stehe. Mit -5 seien die privaten Aktienkäufe gemeint, bei denen der Beschuldigte den gleichen Aktientitel maximal fünf Handelstage vor den korrespondierenden Fondskäufen privat gekauft habe. Mit +2 seien die privaten Aktienverkäufe gemeint, bei denen er den Aktientitel maximal zwei Handelstage nach dem Fondskauf wieder privat verkauft habe. 0 beziffert folglich den Startzeitpunkt, der durch den jeweiligen Fondskauf ausgelöst werde (TPF pag.

24.100.016 Ziffer 74). Diese Ereignisse werden in der Anklageschrift als sog. «korrespondierende Ereignisse» (bzw. «Events») bezeichnet und zusammengefasst.

Gemäss Anklageschrift werden dem Beschuldigten insgesamt 774 solcher korrespondierende Ereignisse bzw. Events vorgeworfen. Sie sind den Anhängen A-C zur Anklageschrift in Ereignislisten einzeln aufgeführt und jeweils einer «Ereignis ID» zugeordnet (USB-Stick in TPF pag. 24.100.030 mit Passwort in TPF pag. 24.100.031). Bei 705 dieser Events soll der Beschuldigte hierdurch einen privaten Gewinn in Höhe von Fr. 2’402’346.47 erwirtschaftet haben. Bei den übrigen

69 Events sei ihm hingegen ein Verlust von insgesamt Fr. 242’735.17 entstanden (TPF pag. 24.100.016 f. Ziffer 77).

1.1.2 Vorinstanzliches Urteil

Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen Ausnützens von Insiderinformationen betreffend drei der angeklagten ID-Ereignisse eingestellt (Dispositiv-Ziffer I.1,

zweiter Spiegelstrich). Hinsichtlich 44 der ID-Ereignisse hat sie den Beschuldigten schuldig gesprochen. Von den übrigen 727 Fällen hat sie ihn freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I.2, zweiter und dritter Spiegelstrich sowie Dispositiv-Ziffer I.2, erster Spiegelstrich sowie Urteil SK.2022.30 E. 2.5). Die Vorinstanz erachtet den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als grundsätzlich erstellt. Als Beweisergebnis hält sie fest, dass der Beschuldigte ohne die Kenntnis der parallelen Fonds-Transaktionen jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt die betreffenden Effekten im gleichen Volumen privat gehandelt hätte. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus seiner Vorgehensweise (Urteil SK.2022.30 E. 2.4.18). Auffällig sei, dass der Beschuldigte stets zuerst für sich privat gekauft habe. Dieser Umstand liesse nur den Schluss zu, dass er systematisch von den nachfolgenden Fondstransaktionen zu erwarteten Kursveränderung habe profitieren wollen (Urteil SK.2022.30 E. 2.4.19). Die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des fraglichen Ereignisses (die Fondskäufe) habe in casu 100% betragen, weil ein Frontrunner a priori mit Sicherheit wisse, dass er die betreffenden Effekte später kaufen werde. Da sie die tatbestandsmässige (ex-ante vorzuliegende) Kurserheblichkeit jedoch in bloss

44 der angeklagten Ereignisse erkannte, nahm sie bloss in diesen 44 Fällen einen Schuldspruch vor. Sie stützt sich hierbei auf einen Kurserheblichkeitsschwellenwert von 2.5%, welcher im vorliegenden Fall zu erreichen gewesen sei. Von den 44 Fällen erkannte sie in 29 ein vollendetes Delikt, in den übrigen 15 jeweils ein bloss versuchtes Delikt. Im Übrigen kam sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Schluss, bei der Vorgehensweise des Beschuldigten handle es sich um eine atypische Konstellation eines Frontrunnings. Denn der Beschuldigte habe die Transaktionenentscheide selbständig gefällt und nicht, wie beim klassischen Frontrunning üblich, von einem Dritten eine Information erlangt (Urteil SK.2022.30 E. 2.2.4.4). Sie erachtete jedoch auch diese Form des Frontrunnings als grundsätzlich strafbar, da seit der Gesetzesrevision per 1. Mai 2013 auch selbständig geschaffene Tatsachen – und auch solche, die sich auf unternehmensexterne Sachverhalte beziehen – grundsätzlich eine Insiderinformation darstellten (Urteil SK.2022.30 E. 2.2.4.3).

1.1.3 Parteistandpunkte

1.1.3.1 Die BA beantragt mit ihrer Berufungserklärung, dass der Beschuldigte in Bezug auf sämtliche angeklagte Transaktionen (mit Ausnahme der von der Verjährung betroffenen Transaktionen) des (teilweise versuchten) Ausnützens von Insiderinformationen schuldig zu sprechen sei. Sie ist der Ansicht, der einzige Grund für die privaten Geschäfte des Beschuldigten habe darin gelegen, vom kursbeeinflussenden Potential der Transaktionen der Fonds zu profitieren (CAR pag.

5.200.024 Ziffer 56). Wie die Verteidigung wendet sich auch die BA gegen den vorinstanzlich angesetzten Kurserheblichkeitsschwellenwert von 2.5%. Die BA erachtet diesen jedoch anders als die Verteidigung für die vorliegende Konstellation als zu hoch, da er dem zu beurteilenden Frontrunning-Setting, in welchem die privaten Transkationen gestützt auf (eigene) handelsbezogene Informationen getätigt würden, nicht gerecht würde. Die BA bezeichnet die Kursrelevanz insoweit als eigentlichen Knackpunkt des vorliegenden Falls (CAR pag. 5.200.025) und ist der Ansicht, vorliegend müsste ein Kursanstiegsschwellenwert in Höhe einer durchschnittlichen Kommissionsbelastung von 0.09% genügen (CAR pag.

1.100.092 ff. und CAR pag. 5.200.011 ff.).

1.1.3.2 Der Beschuldigte beantragt dem Berufungsgericht mittels Anschlussberufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf, Insiderinformationen ausgenutzt zu haben. Auf Sachverhaltsebene führt er aus, der Grund für den Erwerb der gleichen Aktientitel privat und geschäftlich habe darin gelegen, dass es sich bei den erworbenen Aktien um qualitativ gute Titel gehandelt habe. Seine (positive) Markteinschätzung betreffe somit keine vertrauliche Information im Sinne des Insidertatbestands. Damit bestreitet der Beschuldigte den Anklagesachverhalt, demzufolge er privat und geschäftlich die gleichen Aktientitel erworben haben soll, um von den Fondskäufen zu profitieren. Im Rahmen der Strafuntersuchung fügt der Beschuldigte wiederholt hinzu, dass er seinen Arbeitgeber nicht geschädigt, sondern vielmehr eine Mehrperformance für diesen erwirtschaftet habe. Ergänzend bezweifelt die Verteidigung, dass der Beschuldigte entgegen der Anklageschrift bei keiner einzigen Transaktion bereits fünf Tage zuvor die Entscheidung getroffen habe, danach mit den Fonds zu investieren. Zudem bestreitet der Beschuldigte bei seinen Geschäften mit den Fonds einen tatbestandsrelevanten Impact auf einen Kurs gehabt zu haben. In rechtlicher Hinsicht nimmt die Verteidigung den Begriff des atypischen Frontrunnings auf und fügt hinzu, dass sich dieses generell nicht unter den Anwendungsbereich des Insiderstraftatbestands zwängen liesse. So würden die Kaufentscheidungen für die M.N.Fonds auf einem eigenem Know-how des Beschuldigten beruhen. Die Umsetzung eines eigenen Entschlusses sei gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. a FinfraV jedoch gerade zulässig. Darüber hinaus entspräche es weder der Praxis des Bundesnoch des Bundesstrafgerichts, Kurserheblichkeitsschwellenwerte festzulegen. Der von der Vorinstanz angenommene Schwellenwert von 2.5% sei auf jeden Fall deutlich zu niedrig (CAR pag. 1.100.081 ff. und -279 ff., CAR pag.

5.200.049 ff.).

1.2 Einstellungen infolge Eintritts der Verjährung

1.2.1 Die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung (Art. 97 StGB) wurden am 1. Januar 2014 revidiert. Bis zu dieser Revision verjährte das Ausnützen von Insiderinformationen aufgrund der in Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG angedrohten Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nach sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Das ab dem 1. Januar 2014 geltende Verjährungsrecht sieht bei dieser Strafandrohung neu eine verlängerte Verfolgungsverjährung von zehn Jahren vor (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Da die verlängerte Verfolgungsverjährung im neuen Recht für den Beschuldigten nicht milder ist (Art. 389 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB), stellte die Vorinstanz bei der Frage der Verjährung der mutmasslich vor dem 1. Januar 2014 begangenen Insiderdelikte zutreffend auf das ältere, damals geltende Verjährungsrecht ab. Sie kam folgerichtig zum Schluss, dass sämtliche mutmasslich bis am 31. Dezember 2013 begangenen Insiderdelikte nach sieben Jahren, somit am 31. Dezember 2020 verjährt waren, also noch bevor das erstinstanzliche Urteil am 21. Juni 2023 gefällt wurde (Art. 97 Abs. 3 aStGB; vgl. Urteil SK.2022.30 E. 1.5.2).

1.2.2 Die Vorinstanz hat infolge das Verfahren wegen Ausnützens von Insiderinformationen in Bezug auf drei «Ereignis IDs», welche sich gemäss Anklageschrift vor dem 31. Dezember 2013 ereignet haben (ID 1630, ID 1644, ID 1663) bereits rechtskräftig eingestellt (Urteil SK.2022.30 Dispositiv-Ziffer I.1, zweiter Spiegelstrich).

1.2.3 Gemäss Anhang A zur Anklageschrift wurden dem Beschuldigten jedoch noch weitere Transaktionen vorgeworfen, die er gemäss Anklage mutmasslich zwischen dem 1. Mai 2013 und vor dem 31. Dezember 2013 begangen hat. Insgesamt lassen sich 83 solcher ID-Ereignisse ausmachen bzw. zusätzliche 80 ID-Ereignisse. Das Verfahren ist im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz von Amtes wegen auch in Bezug auf diese Transaktionen einzustellen.

1.2.4 Somit ist das Verfahren wegen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG – zusätzlich zu den bereits rechtskräftig eingestellten Transaktionen ID 1630, ID 1644 und ID 1663 – für sämtliche angeklagte Transaktionen vor dem 1. Januar 2014 einzustellen.

1.3 Tatsächliches

1.3.1 Beweisgrundsätze

Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfene Tat (teilweise), ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Ziffern 216 f.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Insiderfälle sind häufig Indizienprozesse (THORMANN/PORTMANN - Update, in: Kapitalmarkt Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 99 ff., S. 120 ff.). So ist unter anderem der Nachweis der Kenntnis und Weitergabe von nicht öffentlich bekannten Informationen generell schwierig und kann oft weder direkt noch indirekt erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.6.3). Entsprechend kann dem Handelsverhalten des Beschuldigten eine gewichtige Indizienfunktion zukommen.

1.3.2 Beweismittel

Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgeblichen Beweismittel, um insbesondere den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen:

- Transaktionslisten über die Fondstransaktionen des Beschuldigten, eingereicht von der C.

- Private Transaktionslisten des Beschuldigten bei der H.-Bank, eingereicht von der H.-Bank

- Q. Gutachten, insbesondere Gutachten 1 und 2

- Aussagen des Beschuldigten.

1.3.3 Stellung des Beschuldigten und Anlagestrategie

1.3.3.1 Unbestritten und belegt sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum (1. Mai 2013 bis 30. August 2018) beim Finanzdepartement des Kantons B. und bei der C. angestellt und dort für die Verwaltung der M.N.-Fonds zuständig war, welche insbesondere aus den Vorsorgegeldern der zweiten Säule der Kantonsangestellten des Kantons B. bestand (Urteil SK.2022.30 E. 3.4.1 f.). Der Beschuldigte bestätigte diese Angaben von Beginn der Strafuntersuchung an (vgl. u.a. Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101002; Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.005 sowie Plädoyer der Verteidigung bei der Strafkammer: TPF pag. 24.721.083). Die Vorinstanz stützte sich bei ihren Erkenntnissen zusätzlich auf die Akten.

Als Portfoliomanager der M.N.-Fonds war der Beschuldigte selbständig für die aktive Bewirtschaftung der Fondsvermögen zuständig. Er wählte, innerhalb seines «Anlageuniversums», wie er es bezeichnete, die Titel aus, in welche das Fondsvermögen investiert werden sollte (Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101004 f.). Demnach traf der Beschuldigte die Investitionsentscheidungen für die von ihm betreuten M.N.-Fonds (vgl. Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 5010005 ff. und BA pag. 50101010 f.; vgl. seine Aussage hierzu: «Das bin immer ich. Diese Frage können Sie weglassen.», BA pag. 50101011 F/A 64). Niemand anderes habe entscheiden können, gab er hierzu an (BA pag. 50101008 F/A 50). Aussagekräftig sprach er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit von einer «One-Man-Show» (TPF pag. 24.731.011 Ziffer 6). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, er sei «alleine zuständig» gewesen (CAR pag. 5.300.006 Ziffern 5 f.).

Folglich konnte der Beschuldigte das Fondsvermögen im Sinne der Anklageschrift – im Rahmen der Anlagestrategie – nach eigenem Ermessen anlegen. Er musste keine Rücksprache halten (TPF pag. 24.100.015 Ziffer 69) und konnte selbständig über den Auf- und Abbau der Aktienpositionen der M.N.-Fonds entscheiden (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.005 Ziffern 16 ff. sowie -009 Ziffern 24 ff.).

1.3.3.2

a) Der Beschuldigte investierte das Vermögen der M.N.-Fonds in Schweizer Aktien (Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101003). Das «Titel-Universum» des Beschuldigten umfasste grundsätzlich Aktien des Swiss Perfomance Index (SPI) und damit ungefähr 220 Aktientitel (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag.

24.731.010 Ziffern 46 f.; vgl. auch Plädoyer der Verteidigung bei der Strafkammer: TPF pag. 24.721.083). Sein Fokus lag gemäss seinen eigenen Aussagen auf Small- und Midcap-Titeln (Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag. 50100162 F/A 34). Gemäss Akten handelte er jedoch auch mit Large-Cap-Titeln, beispielsweise mit CS- oder Novartis-Aktien (vgl. das Beispiel der BA in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung: CAR pag.

5.200.031 sowie Einvernahme an der Berufungsverhandlung: CAR pag.

5.300.006 Ziffern 17 ff.). Auf eine genaue Einordnung der gehandelten Aktien in Small- und Midcap-Titel sowie in Übrige wird nachfolgend zurückzukommen sein (vgl. nachstehende Erwägung 1.4.5.6.i).

Die Anlagestrategie der M.N.-Fonds war langfristig ausgerichtet (vgl. Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.020 Ziffern 7 ff.). Bei der Ausgestaltung seiner Anlagestrategie hatte der Beschuldigte eigenen Aussagen zufolge beim grösseren Fond, dem M., welcher rund eine Milliarde Franken schwer gewesen sei, weniger Freiheiten als beim kleineren Fond, dem N.. Beim grösseren Fond habe er klare und enge Vorschriften gehabt, was die Abweichung vom Benchmark sein dürfe. Dieser sei sehr konservativ geführt worden. Die Anlagetätigkeit sei sehr risikobewusst zu führen gewesen und habe nicht zu Abweichungen von mehreren Prozentpunkten zum Index führen dürfen. Er habe mehr oder weniger, eigentlich jederzeit, immer, über Positionen der 30 grössten Titel verfügt. Beim kleineren Fond habe er die Möglichkeit gehabt, seine besten Anlageideen umzusetzen. Die einzige Vorschrift sei hier gewesen, dass die Diversifikation ausreichend gross gewesen sei. Das bedeute, die Anzahl Titel, die jederzeit hätten investiert sein müssen, habe bei ungefähr 25 gelegen. Dort sei er relativ frei in der Auswahl und Umsetzung gewesen. Das Abweichen vom Benchmark sei dort möglich gewesen und habe auch stattgefunden (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.009 f. Ziffern 30 ff.). Auf diese im Grundsatz glaubhaften Aussagen hinsichtlich seiner Anlagestrategie ist im Rahmen des von ihm bestrittenen Sachverhalts nachfolgend zurückzukommen.

b) Im Rahmen der Strafuntersuchung gab der Beschuldigte wiederholt den unterschiedlichen (Anlage-)Fokus an, der ein privater gegenüber einem institutionellen Anleger verfolge. Als Privater verfolge er eine absolute Perfomance bzw. einen absoluten Gewinnfokus und als Institutioneller eine relative Perfomance (Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101008 F/A 52; Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag. 50101061). Mit einem absoluten Gewinnfokus sei gemeint, höher zu verkaufen, wie er gekauft habe (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.010 Ziffern 31 ff.). Begründend führt der Beschuldigte an, als Privatanleger eine Position über Nacht zu halten, sei immer ein gewisses Risiko. Er habe als Privatanleger ungern über Nacht oder über das Wochenende Risiken getragen, weil immer Informationen, welche die Börse negativ beeinflussen können, kommen können (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.014 Ziffern 1 ff.); beispielweise könne die amerikanische Börse aufgrund eines amerikanischen Problems 2% verlieren (TPF pag. 24.731.014 Ziffern 22 ff.). Es sei eigentlich immer das Ziel gewesen, am Abend keine Positionen zu haben. Das Vermögen der Fonds habe hingegen permanent vollständig investiert sein müssen. Dort habe er also keine Möglichkeit gehabt, «auf Cash» zu gehen (Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag. 50101067 F/A 63; BA pag. 50101061 F/A 30). Relative Perfomance bedeute, die Performance werde relativ zum Benchmark gemessen (Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101012 f. F/A 67); das heisse versus den Benchmark (Einvernahme an der Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.300.0006 Ziffern 20 f.). Wenn er für den Fond eine Position gekauft habe, die an einem schlechten Börsentag, an dem der Index 1% falle, nur 0.5% verliere, habe er damit eigentlich eine gute Auswahl getroffen und folglich den Benchmark geschlagen (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.014 Ziffern 11 ff.). Der Arbeitgeber komme dann nicht und sage: «Entschuldigung, Herr A., Sie haben 2% verloren». Sondern dieser würde kommen, wenn er 2% verliere und der Index 2% zulege. Dann bestehe für ihn Erklärungsbedarf (Einvernahme an der Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.300.006 Ziffern 21 ff.). Bei den Fonds möchte er eigentlich jeweils nur in den relativ gesehen günstigsten Titel investiert sein (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.015 Ziffern 44 ff.). Als Privater hingegen mache es keinen Sinn, wenn er statt 20% nur 15% verliere (CAR pag. 5.300.008 Ziffern 17 ff.). Auf konkrete Transaktionen angesprochen, gab der Beschuldigte anfänglich auch an, nicht mehr zu wissen, wieso er eine Aktie am gleichen Tag wieder verkauft habe, vielleicht sei er im konkreten Fall am Markt unsicher geworden, habe eine bessere Investition gesehen oder sei vielleicht mit dem erzielten Gewinn bereits zufrieden gewesen. Auf jeden Fall sei er sich sicher, dass die Pensionskasse jeweils viel Geld mit den Trades verdient habe (Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 5010101009 F/A 52 und BA pag. 50101010 F/A 55).

1.3.4 Intervall -5, +2 bzw. abgestimmtes Handelsverhalten

1.3.4.1 Der Beschuldigte hat seit Beginn der Strafuntersuchung eingeräumt, dass er privat und geschäftlich in dieselben Aktientitel investiert hatte (Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101004 ff.; vgl. auch Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag.

24.731.008 Ziffern 27 f.). Dies ergibt sich zudem aufgrund der Transaktionslisten des Beschuldigten bei der H.-Bank sowie der Fondslisten, welche von der C. bereitgestellt wurden und den Q. Gutachten bei ihrer Analyse zugrunde lagen (vgl. Gutachten 1, BA pag. 41601107 S. 2 Ziffer 1.6). Der Beschuldigte gab an, er habe privat und geschäftlich in die gleichen Effekten investiert, da er diese als gute und kluge Investitionen angesehen habe (Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101004 F/A 21 ff.). Aus seiner Sicht habe er sowohl privat als auch geschäftlich eigentlich ausschliesslich in qualitativ gute Aktientitel investiert (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.010 Ziffern 45 ff.; Einvernahme an der Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.300.004 Ziffern 30 ff., -008 Ziffern 11 ff., -006 Ziffern

26 ff.).

1.3.4.2 Der Beschuldigte trennte Privates und Geschäftliches nicht mehr. Er gab in diesem Zusammenhang an, dass er seine privaten Kauforders am Bürocomputer erfasst habe, oder wenn er extern gewesen sei, über sein Handy (Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag. 50101067 F/A 67 f.). Der Beschuldigte führte an, permanent über Kurse nachgedacht zu haben. Er habe jede Indikation wie z.B. die Wallstreet-Schlusskurse am Abend noch verfolgen müssen (Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag. 50101075 F/A 133). In den Ferien habe er sich auf das Minimum konzentriert. Das bedeute, er habe die Kurse (immer-) noch ca. 20-mal am Tag abgefragt. Er würde sagen, er habe ein Burnout gehabt (Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101010 F/A 59). Der Beschuldigte gab an, dass es naheliegend gewesen sei, dass er für sich dieselben aussichtsreichen Investitionen gemacht habe wie für die Pensionskasse (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.013 Ziffern

21 ff.).

1.3.4.3 Dokumentiert ist auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den Fondstransaktionen und den privaten Transaktionen, also der Intervall -5, +2 (-5 = Kauf Privat; 0 = Kauf für die Fonds, +2 = Verkauf Privat]). Das Gutachten 2 identifizierte im Anklagezeitraum (1. Mai 2013 bis 30. August 2018) 776 Ereignisse, welche diesem Zeitfenster folgten (TPF pag. 24.264.1.127 Ziffer 2.2). Davon konnten

772 mit Indexdaten verknüpft werden (TPF pag. 24.264.1.140 Ziffer 4.21; Infolgedessen beantragte die BA anlässlich der Berufungsverhandlung nur hinsichtlich dieser 772 Transkationen einen Schuldspruch, obwohl im Anhang A zur Anklageschrift noch 774 Transaktionen aufgelistet waren [vgl. CAR pag. 5.200.025 Ziffer 65 und Fussnote 48]). Die Q. Gutachten identifizierten diese Ereignisse durch eine Verknüpfung der Daten aus den Transaktionslisten des Beschuldigten bei der H.-Bank und der von der C. bereit gestellten Fondslisten (vgl. Gutachten 1, BA pag. 41601107 S. 2 Ziffer 1.6). Daraus resultierten Excel-Tabellen (vgl. BA pag. 41601172 und 41601204), welche als Ereignislisten Eingang in die Anhänge A-C zur Anklageschrift fanden. Der Beschuldigte stellt die Zahlen in den Excel-Listen (Zeitpunkt der Käufe und Verkäufe etc.) und auch deren Analyse in den Gutachten nicht in Zweifel (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.005 Ziffern 2 ff. und TPF pag. 24.731.010 Ziffern 14 ff.).

1.3.5 (Zu erwartende) Auswirkungen der Fondskäufe auf die Effektenmärkte

1.3.5.1 Der Anklagesachverhalt geht davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erfahrung gewusst habe, dass sein geplantes Handelsverhalten mit den M.N.Fonds eine Kurssteigerung im jeweils gekauften Titel zur Folge haben konnte (TPF pag. 24.100.015 Ziffer 70). Deswegen habe der Beschuldigte zuvor privat jeweils dieselben Effekten gekauft, um bei einem anschliessenden Verkauf der privaten Effekten von den durch die Fondskäufe herbeigeführten Kurssteigerungen zu profitieren (TPF pag. 24.100.015 f.). Zudem hätte auch jeder vernünftige Investor, der den Entschluss des Beschuldigten, die jeweiligen Effekten für die Fonds zu kaufen, gekannt hätte, diese Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt (TPF pag.

24.100.016 Ziffer 72).

1.3.5.2 Teils bestritt der Beschuldigte durch seine ausgelösten Fondskäufen tatsächlich einen Einfluss auf den Preis genommen zu haben (vgl. unter anderem: Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.015 Ziffern 25 ff.). Im Gegenteil betonte er, gerade versucht zu haben, mit seinen geschäftlichen Handelsaktivitäten, möglichst wenig Impact auf einen Kurs zu haben (TPF pag. 24.731.012 Ziffern 12 ff.). Es sei zwar naheliegend, dass man denke, er habe das Volumen der Fonds genutzt, um die Titel hinaufzutreiben, damit er persönlich profitieren könne. Dazu möchte er ganz klar sagen, dass er das nicht gemacht habe und dass das nicht seine Absicht gewesen sei. Denn das wäre in den vielen Jahren sicher auch aufgefallen, wenn er eine solche Strategie betrieben hätte (TPF pag. 24.731.011 Ziffern 30 ff.). Er habe im Rahmen des internen Controlling-Systems nie Stellung nehmen müssen, weil er ein zu hohes oder zu aggressives Kaufverhalten an den Tag gelegt hätte (TPF pag. 24.731.009 Ziffern 14 ff.). Er habe auch nie grosse Handelsvolumen in illiquide Titel gehandelt (TPF pag. 24.731.012 Ziffern 1 f., vgl. auch TPF pag. 24.731.015 Ziffern 25 ff.). Er habe vor allem an Tagen gehandelt, an denen die Aktien ohnehin ein hohes Volumen gehabt hätten und unter Druck gestanden seien, genau, um eigentlich keinen Kursimpact zu generieren (TPF pag.

24.731.012 Ziffern ff.). Wenn er Kursbewegungen wirklich hätte ausnützen wollen, dann hätte er Titel kaufen müssen, die ohnehin schon steigen. Er hätte nur noch ein wenig Benzin reingiessen müssen, dann wäre es so richtig abgegangen (Einvernahme an der Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.300.010 Ziffern 1 ff.).

1.3.5.3 Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Gutachten 2, das von den Parteien nicht bestrittenen wird, ist erwiesen, dass die Fondskäufe des Beschuldigten durchaus relevante Auswirkungen auf die Effektenmärkte hatten. Ein besonders

aggressives Handelsverhalten des Beschuldigten, mittels der Fondskäufe die Kurse absichtlich in die Höhe zu treiben, ergibt sich aus den Gutachten nicht. Dies wird ihm jedoch von der Anklage auch nicht vorgeworfen. Mit den Q. Gutachten wurde das analysiert, was der Beschuldigte von Beginn der Strafuntersuchung an beantragt hatte, dass nämlich ein «fachkundiger Revisor neutral seine Arbeit beurteile» (vgl. seine dahingehenden Aussagen in der Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101013 F/A 68). Der Beschuldigte ersuchte im Vorverfahren darum, dass seine Trades auch unter dem Gesichtspunkt betrachtet würden, wie das Verhältnis des Kaufvolumens der Fonds versus das Gesamtvolumen der Aktien sei. Darauf komme es seiner Aussage nach an, ob ein Titel bewegt werde oder nicht (Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag. 50101061 F/A 56). Dieser Umstand wurde im Gutachten

2 besonders untersucht. So führt das Gutachten 2 hierzu aus, dass für die Berechnung der zu erwarteten Preisbeeinflussung das durchschnittliche Handelsvolumen des jeweiligen Aktientitels von Bedeutung sei. Je beträchtlicher der Umfang der Fondskäufe im Vergleich zum durchschnittlichen Handelsvolumen (der letzten 20 Handelstage), desto bedeutender sei dies für die voraussehbare Preisbeeinflussung (vgl. TPF pag. 26.264.1.141, Ziffer 4.24). Auf Grundlage dieser Erkenntnis wurde im Gutachten das durchschnittlich gehandelte Handelsvolumen eines jeweiligen Aktientitels in den letzten 20 Börsentagen vor einer jeweils ersten korrespondieren privaten Transaktion ermittelt. Daran anknüpfend wurden die mit den Fonds gehandelten Handelsvolumen in ein prozentuales Verhältnis zum durchschnittlich täglich gehandelten Handelsvolumen gesetzt. Anschliessend wurde bei jedem untersuchten Ereignis einzeln die erwartete Preisbeeinflussung im Handlungszeitpunkt angegeben (vgl. TPF pag. 24.264.1.147 Ziffer 4.42). Aufgrund der Analyse des Gutachtens 2 wurde eine Excel-Tabelle erstellt, in der bei jeder Ereignis-ID ausgewiesen ist, welche erwartete Preisbeeinflussung vorlag, ob schliesslich tatsächlich eine (positive) Preisänderung erfolgte (oder nicht) und in welchem Umfang der Kursanstieg letztendlich auf die Fondskäufe zurückzuführen war. Als Median des zurechenbaren Anteils im Falle einer positiven Preisänderung wurden 37,9% ermittelt (TPF pag. 24.264.1.1.56 Ziffer 4.61).

Das Gutachten 2 kommt zum Schluss, dass im jeweiligen Handlungszeitpunkt (jeweils erste korrespondierende private Transaktion) in sämtlichen Fällen eine Veränderung des Kurses der Aktientitel gestützt auf das angebliche Wissen über die bevorstehenden Fondskäufe für einen verständigen Anleger voraussehbar gewesen ist. Das liege daran, dass für einen verständigen Anleger von sämtlichen durchgeführten Kauf- oder Verkaufsentscheidungen eine Veränderung der Kurse zu erwarten ist. Bei kleineren Käufen sei der Einfluss einfach geringer (TPF pag. 24.264.1.130 Ziffer 2.7).

1.3.5.4 Im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller 772 analysierten Ereignisse kommt das Gutachten schliesslich zum Ergebnis, dass bei über der Hälfte der Ereignisse die Investitionen der Fonds über 25 Prozent des durchschnittlichen Handelsvolumens der letzten 20 Handelstage lagen (TPF pag. 24.264.128 Ziffer 2.5). Anders formuliert hat der Beschuldigte in mehr als der Hälfte der von ihm ausgelösten und untersuchten Fondskäufe folglich mehr als 25 Prozent eines durchschnittlichen, täglichen Handelsvolumens der letzten 20 Handelstage gehandelt. Bei 34,6 Prozent der untersuchten Ereignisse handelte er mit den Fonds sogar über

50 Prozent und bei 17 Prozent gar über 100 Prozent (TPF pag. 24.264.128 Ziffer 2.5; vgl. auch die Tabelle 11 in Ziffer 4.27 in TPF pag. 24.264.1.142, welche die Anzahl der Ereignisse nach bestimmten Schwellen eines Prozentvergleiches des Fondskaufs zum durchschnittlichen Handelsvolumen der letzten 20 Tagen vor dem ersten privaten Kauf von Effekten zeigt). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten investierte er mit den M.N.-Fonds folglich umfangreiche Handelsvolumen, welche gemäss Gutachten auch (ex ante) einen Einfluss auf den Kurs hatten. Ob aufgrund dieser Erkenntnisse die ex ante für den Insiderstraftatbestand erforderliche Kurserheblichkeit gegeben ist, ist eine Rechtsfrage, die abschliessend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären ist.

Der Beschuldigte kannte die Funktionsweise des Börsenmarktes. Als erfahrener Anleger hatte er Kenntnis davon, dass sich der Kurs von Effekten, insbesondere bei Small- und Mid-Cap-Titeln, durch die Investition von grösseren Handelsvolumen verändert. Entsprechend wusste er auch, dass er als Portfoliomanager eines grösseren institutionellen Kunden mit seinen Fondskäufen den Kurs gerade bei Small- und Mid-Cap-Titeln verändern konnte, da grosse Handelsvolumen jeweils ins Gewicht fallen und entsprechend preisrelevant sind. In diesem Zusammenhang gab er zu: «Wenn sie genügend viel kaufen, klar können Sie Kurse bewegen, da muss man gar keinen Hehl daraus machen» (Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag. 50101065 F/A 56). Entscheidend für die Frage, ob ein Titel bewegt werde oder nicht, sei das Verhältnis des Kaufvolumens versus das Gesamtvolumen (BA pag. 50101061 F/A 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er in diesem Zusammenhang, dass er die Märkte genau beobachtet habe und auch die mit den Fonds gehandelten Volumen (vgl. CAR pag. 5.300.006 Ziffern 39 ff.).

1.3.5.5 Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass für ihn nur das Handelsvolumen am jeweiligen Handelstag wichtig gewesen sei. Auf die Frage, ob es ihn überrascht habe, dass bei über der Hälfte der analysierten Ereignisse die Investitionen des Fonds über 25% des durchschnittlichen Handelsvolumens der letzten 20 Handelstage ausgemacht habe, gab er an, darüber habe er sich keine Gedanken gemacht (CAR pag. 5.300.007 Ziffern 6 ff.). Zudem betonte er, bewusst an volumenreichen Tagen gehandelt zu haben, als er aussagte, er habe vor allem an Tagen gehandelt, an denen die Aktien ohnehin ein hohes Volumen gehabt hätten und unter Druck gestanden seien, genau, um eigentlich keinen Kursimpact zu generieren (TPF pag. 24.731.012 Ziffern 24 ff.; CAR pag.

5.300.007 Ziffern 6 ff.).

Die Erkenntnisse aus dem Gutachten 2, konkret die nachgewiesenen Volumen auch am jeweiligen Handelstag, aber insbesondere die berechneten Kursimpacts, widerlegen diese Aussage. Das Gutachten, welches auch das Handelsvolumen am jeweiligen Handelstag untersuchte, kommt nämlich schlüssig und unwidersprochen zum Schluss, dass die Fondskäufe regelmässig einen beträchtlichen Anteil am gesamten Handelsvolumen der betreffenden Effekten auch am jeweiligen Tag ausmachten (TPF pag. 24.264.1.143 ff. Ziffern 4.30 ff.). Bei knapp

40 Prozent machten die analysierten Fondskäufe mehr als 30 Prozent des Handelsvolumens der betreffenden Effekte am betreffenden Tag aus (TPF pag.

24.264.1.144 Ziffer 4.32). Die Aussage des Beschuldigten, er habe bewusst an volumenreichen Tagen gehandelt, ist demnach eine Schutzbehauptung. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht nur am jeweiligen Handelstag, sondern insbesondere auch bevor er mit den Fonds investierte, den Markt und die Handelsvolumen eines Aktientitels genau beobachtet hatte. So gab er an, permanent über Kurse nachgedacht zu haben. Er gab auch an, jeweils in der Überzeugung gekauft zu haben, zu spüren, dass jetzt die Gegenbewegung bei einem Titel einsetze, der unter Verkaufsdruck stehe (CAR pag. 5.300.010 Ziffern

1 ff.). Das setzt eine vorgehende Marktanalyse der Handelsvolumen voraus. Marktteilnehmer kennen sowohl den Preis einer Effekte als auch ihr Handelsvolumen. Die letzten 20 Handelstage waren für den Beschuldigten deshalb relevant, weil er als Marktteilnehmer so voraussehen konnte, wie hoch sein Marktanteil mit den Fondskäufen in etwa sein wird. Wenn eine Aktie zudem unter Verkaufsdruck steht, hat ein Kaufangebot mit den Fonds mit grösseren Volumen umso mehr Wirkung auf den Markt.

1.3.6 Private Effektenkäufe wegen auszulösenden Kurssteigerungen durch die Fondskäufe

1.3.6.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschuldigte stets zuerst für sich privat gekauft habe. Dieser Umstand lasse nur den Schluss zu, dass er systematisch von der zu erwarteten Kursveränderung der nachfolgenden Fondstransaktionen habe profitieren wollen (Urteil SK.2022.30 E. 2.4.19). Zudem wisse ein Frontrunner a priori mit Sicherheit, dass er die betreffenden Effekte später kaufen werde (Urteil SK.2022.30 E. 2.4.13). Die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des fraglichen Ereignisses (die Fondskäufe) habe damit in casu 100% betragen.

1.3.6.2 Der Beschuldigte bestreitet, die gleichen Aktientitel privat und geschäftlich gekauft zu haben, um von den Fondskäufen zu profitieren. Seine Verteidigung

betont zusätzlich, dass der Beschuldigte entgegen dem Anklagesachverhalt bei keiner einzigen Transaktion bereits fünf Tage im Voraus beschlossen habe, nach einigen Tagen für den Fonds bestimmte Aktien zu kaufen (CAR pag. 1.100.289). Die Annahme der Vorinstanz, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte danach jeweils für die Fonds kaufe, habe bei 100% gelegen, sei daher unzutreffend (CAR pag. 5.200.056 mit Verweis auf Urteil SK.2022.30 E. 2.4.13). Zudem habe der Beschuldigte nicht in allen untersuchten Fällen vorgängig auch privat investiert. Das Gutachten 2 gehe nachweislich von 544 Transaktionen aus, bei denen der Beschuldigte danach nicht mit den Fonds investiert habe. Die Vorinstanz unterliege einem statistischen Irrtum, wenn sie sich nur auf die identifizierten Ereignisse abstütze und nicht auf sämtliche. Das sei statistisch etwa gleich falsch, wie wenn man in der Stadt B. nur die Sonnentage zähle und danach feststellen würde, dass in B. jeden Tag die Sonne scheine und dass B. somit 100% Sonnentage im Jahr habe (CAR pag. 5.200.057).

1.3.6.3 Würdigung

a) Aus dem Gutachten 1 ergibt sich, dass die von der Verteidigung zitierte Anzahl von 544 privaten Transaktionen, bei denen der Beschuldigte anschliessend nicht auch mit den Fonds investierte, solche betreffen, welche zwischen 2004 bis 2018 getätigt wurden. Davon erfolgten 325 Transaktionen vor 2008, bevor die M.N.Fonds überhaupt lanciert wurden (BA pag. 41601107, S. 19 f. Ziffern 3.42 ff., insbesondere S. 20 Ziffer 3.45). Ein privater, auf die Fondskäufe abgestimmter Aktienhandel war damals mangels Existenz der Fonds gar noch nicht möglich. Die von der Verteidigung zitierte Anzahl von 544 privaten Transaktionen entlastet den Beschuldigten somit nicht in grossem Umfang hinsichtlich des ihm vorgeworfenen abgestimmten Handelsverhaltens.

Es ist jedoch im Sinne der Verteidigung aktenkundig, dass der Beschuldigte nicht bei sämtlichen untersuchten Transaktionen zunächst privat kaufte und anschliessend mit den Fonds bzw. daran anschliessend wiederum privat verkaufte nach dem ihm vorgeworfenen Intervall -5, + 2. So kaufte er teilweise auch nach den Fondskäufen die gleichen Effekten privat (vgl. zum Beispiel: BA pag.

50301019 f.). In einem Grossteil der untersuchten Transaktionen kaufte er jedoch vorab privat die entsprechenden Effekten, wie sich aus dem Gutachten 1 ergibt. So kommt das Gutachten 1 zum Schluss, dass der Beschuldigte bei den 38’383 untersuchten privaten Transaktionen im Rahmen des (längeren) Zeitraums vom 6. Februar 2004 bis 7. September 2018 bei 30’260 im Sinne des angeklagten Intervalls -5, +2 vorging und somit prozentual zu 82.56% auf diese Weise handelte (BA pag. 41601107 S. 14 f. Ziffer 3.29 Tabelle 6). Das heisst, er investierte zunächst privat (maximal 5 Handelstage vor den Fondskäufen) und verkaufte relativ rasch nach den Fondskäufen die privaten Aktien wieder, also zumindest nach maximal zwei Handelstagen. Betreffend die angeklagten Ereignisse ging er schliesslich zu 100% auf diese Weise vor. Dieses Handelsverhalten nach dem Intervall -5, +2 in einem Grossteil der Fälle ist ein beachtliches Indiz dafür, dass der Beschuldigte durch dieses Handelsverhalten (-5, +2) von den durch die von den Fonds ausgelösten Kurssteigerungen profitieren wollte. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass es der einzig möglich zu treffende Schluss ist, wovon die Vorinstanz ausgeht (Urteil SK.2022.30 E. 2.4.19) und somit der schlüssige, alleinige Beweis.

b) Zusätzlich sind daher die vom Beschuldigten angebrachten Erklärungen zu würdigen, mit denen er sein Handelsverhalten (Intervall von -5, +2 in einem Grossteil der Fälle) begründete.

aa) Einleitend ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen privat und geschäftlich aus denselben Gründen in die gleichen Aktienpositionen investierte, nämlich aufgrund einer sorgfältigen Marktanalyse und positiven Markteinschätzung. Er gab hierzu an, er habe parallel privat und geschäftlich in dieselben Aktienpositionen investiert, da er diese als gute und kluge Investitionen angesehen habe (Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101004 F/A 21 ff.). Beziehungsweise gab er an, es habe sich dabei (jeweils) um, aus seiner Sicht, qualitativ gute Aktientitel gehandelt (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.010 Ziffern 45 ff.; Einvernahme an der Berufungsverhandlung: CAR pag. 5.300.004 Ziffern 30 ff., -008 Ziffern 11 ff., -006 Ziffern 26 ff.). Zudem gab er an, es sei naheliegend, dass er für sich dieselben aussichtsreichen Investitionen getätigt habe, wie für die Pensionskasse (Einvernahme von 6. Juni 2024 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.721.013 Ziffer 21 ff.).

bb) Zusätzlich betonte er, dass er grundsätzlich mit sinkendem Kurs gekauft habe. Das heisse, er habe unterbewertete Aktien identifiziert oder solche die in seinen Augen ohne Grund unter Druck gestanden hätten (Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA 50101056 F/A 13). Wenn er sage, eine Aktie stehe unter Druck, dann sei gemeint, der Preis der Aktie sinke (Einvernahme an der Berufungsverhandlung: CAR 5.300.006 Ziffern 45 ff.). Er sei (also) interessiert gewesen Aktien, mit sinkenden Kursen zu kaufen (CAR pag. 5.300.007 Ziffer 37). Dies sei meistens im Zusammenhang mit einer Medienmitteilung geschehen, beispielsweise dass die Zahlen veröffentlich worden seien oder irgendein anderer Sachverhalt bekannt geworden sei (CAR pag.

5.300.004 Ziffern 30 ff.). Er habe jeweils in der Überzeugung gekauft, zu spüren, dass jetzt eine Gegenbewegung bei einem Titel einsetze, der unter Verkaufsdruck stehe (CAR pag. 5.300.010 Ziffern 1 ff.). Wenn er tatsächlich Kursbewegungen habe ausnützen wollen, dann hätte er Titel kaufen müssen, die sowieso schon steigen. Er hätte nur noch ein wenig Benzin reingiessen müssen. Dann wäre es so richtig abgegangen (CAR pag. 5.300.010 Ziffern 1 ff.). Auf die Frage des Vorsitzenden anlässlich der Berufungsverhandlung, ab welchem Zeitpunkt er denn jeweils der Meinung gewesen sei: «Jetzt ist die Tendenz absteigend vorbei und jetzt, ganz konkret, steige ich ein», nannte der Beschuldigte sein Bauchgefühl: «Schön ist das, wenn man das wissen müsste. Irgendwann muss man einfach auf sein Bauchgefühl schauen und den Mut zusammennehmen und kaufen.» Konfrontiert mit rund 40% der Fälle, in welchen er gemäss Gutachten 1 privat am selben Handelstag kaufte und wieder verkaufte und somit nicht über Nacht investiert blieb (vgl. BA pag. 41601107 S. 14 Ziffer 3.29 [39.60%]) und der Frage, wie er den Kaufzeitpunkt so wählen konnte, dass ein Tagesgewinn genug wahrscheinlich gewesen sei, gab er erneut an: «Das ist Bauchgefühl, Spekulation. Das ist Erfahrung.» (CAR pag. 5.300.008 Ziffern 26 ff.).

cc) Für eine Würdigung dieser Aussagen sind die unterschiedlichen Anlagestrategien zu berücksichtigen, welche der Beschuldigte hinsichtlich der privaten und geschäftlichen Transaktionen angegeben hatte (vgl. vorstehende Erwägung 1.3.3.2). Werden diese Aussagen berücksichtigt, erweist sich das angebrachte Bauchgefühl für die Wahl des Kaufzeitpunkts der privaten Effekten als unglaubhaft. So gab der Beschuldigte selbst an, bei den privaten Investitionen generell Risiken gescheut zu haben. Es ist kaum denkbar, dass der Beschuldigte privat bei sinkendem Kurs aufgrund eines Bauchgefühls kaufte, dass nur kurz darauf der Wendepunkt innert Tagesfrist in der Kursentwicklung eintreten und der Kurs steigen würde. Die Situation verhält sich hier anders als bei der Anlagestrategie für die Fondsvermögen, welche langfristiger ausgerichtet war. Bei den M.N.Fonds wäre allenfalls auch eine Investition bei einem sinkenden Kurs denkbar gewesen, solange die Aussicht bestand, dass der Kurs zumindest langfristig steigen wird. Es ist nicht plausibel, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2013 bis 30. August 2018 angesichts der privat zu tragenden Risiken einen Millionenbetrag (vgl. die eingesetzten, rot hinterlegten Nettobeträge der privaten Aktienkäufe gemäss Anhang B zur Anklageschrift) privat investiert hätte, nur aufgrund eines Bauchgefühls, dass der Kurs anschliessend exakt kurz nach dem Kauf der Aktien steigen würde. Zudem generierte der Beschuldigte mit diesen abgestimmten privaten Transaktionen einen Ertrag von Fr. 2’402’346.47 und einen Verlust von Fr. 242’735.17 (vgl. Anklageschrift in TPF pag. 24.100.004 Ziffer 4 bzw. Anhang A zur Anklageschrift betreffend Profit/Verlust). Mit einem blossen «in-and-out» liesse sich kaum so erfolgreich wirtschaften.

dd) Vielmehr ist aufgrund des Handelsverhaltens des Beschuldigten und seinen unglaubhaften Erklärungen hierzu mit dem angebrachten Bauchgefühl davon auszugehen, dass er jeweils privat über sein Konto bei der H.-Bank vor den Fondskäufen zu den entsprechenden Zeitpunkten investierte, um – zumindest auch – von den durch die Fondskäufe ausgelösten Kurssteigerungen bei einem kurz darauffolgenden Verkauf zu profitieren. Auf diese Art und Weise konnte er als erfahrener Marktbeobachter eine kurzfristige Gewinnmitnahme realisieren.

Die geplanten Fondskäufe waren folglich zumindest mitursächlich für seine vorgängigen Privatkäufe.

Ein weiteres Indiz hierfür ist sein privates Handelsverhalten, dass der Beschuldigte über seine Bankkonten bei der L.-Bank und der K.-Bank betrieb. Aus den Akten ergibt sich, dass er bei seinem privaten Effektenhandel über diese Konten länger in Aktientitel investiert blieb. Zu seinem Aktienhandel bei der L.-Bank gab der Beschuldigte an, dort kein Daytrading betrieben zu haben, sondern «ganz normal» angelegt zu haben (Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag.

50101070 F/A 91). Aus seinen Kontoauszügen bei der K.-Bank wird ersichtlich, dass er beispielsweise die Aktien der Swatch Group AG, Klingelberg AG und Combibloc Services AG nach ihrem Erwerb nicht umgehend wieder verkaufte, sondern gewisse Effekten vielmehr auch länger hielt (vgl. BA pag. 40401022 ff., BA pag. 40401172 ff.). Beim Handel über die Konten bei der L.-Bank und der K.Bank scheute der Beschuldigte die geltend gemachten Risiken über Nacht folglich gerade nicht. Ebenso wenig vermag das vom Beschuldigten diesbezüglich angeführte Kostenargument (vgl. BA pag. 50101070 F/A 91) zu überzeugen, da es ihm doch durchaus möglich gewesen wäre, auch mit diesen Vermögen zu für ihn günstigen Konditionen über sein Konto bei der H.-Bank. Daytrading zu betreiben. Schliesslich stammte das Vermögen von seinem Konto bei der L.-Bank in Höhe von rund Fr. 400'000.-- gemäss eigenen Aussagen von seinem Konto bei der H.-Bank (BA pag. 50101070 F/A 92). Die Erklärung des Beschuldigten, er habe durch seine kurzfristigen Verkäufe über sein H.-Bankkonto nicht von den Fondskäufen profitieren wollen, sondern habe nur das Risiko über Nacht gescheut, stellt folglich eine Schutzbehauptung dar. Vielmehr zeigt dieses aus den Akten ersichtliche, bewusst gewählte unterschiedliche private Handelsverhalten, dass der Beschuldigte durch einen kurzfristigen Verkauf über sein Konto bei der H.-Bank die Kursbeeinflussung ausnutzen wollte. Die für diesen privaten Handel spezifisch gewählte, unterschiedliche Vorgehensweise belegt, dass es dem Beschuldigten darum ging, die durch die Fondskäufe ausgelöste Preiserhöhung durch den raschen Verkauf zu sichern, bevor eine allfällige Marktkorrektur erfolgt.

c) Die Verteidigung wies in diesem Zusammenhang auf die grosse Zeitspanne des angeklagten Intervalls hin, mit dem sämtliche privaten Käufe bis zu fünf Handelstage vor den Fondskäufen in dieselben Effekten umfasst würden.

aa) Nach den allgemeinen Beweisregeln kann zugunsten des Beschuldigten nicht als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte bzw. ein verständiger Marktteilnehmer bereits fünf Handelstage zuvor privat in dieselben Effekten investierte, mit Blick auf eine fünf Handelstage später zu erfolgende Fondstransaktion. Die Zeitspanne ist zu gross, sodass in diesen Tagen möglicherweise andere Faktoren zu einer (unter Umständen negativen) Kursbeeinflussung hätten führen können, welche den durch die Fondskäufe herbeigeführte positive Beeinflussung mehr als nur wettgemacht hätte. Allenfalls ist sogar denkbar, dass die Kursentwicklungen eine Neubeurteilung und damit ein Absehen von den Fondskäufen zur Folge gehabt hätten. Daher ist zu Gunsten des Beschuldigten in dubio pro reo zu vermuten, dass eine solche Anlageentscheidung für den Beschuldigten, bzw. einen verständigen Marktteilnehmer, zu riskant gewesen wäre, weil damit faktisch eine gewisse Unvorhersehbarkeit bestanden hätte, ob der positive Einfluss durch die eigentlich geplanten Fondskäufe nicht durch andere Faktoren überkompensiert würde.

bb) Die Zeitspanne bzw. der Intervall ist insoweit einzuschränken. Hierbei sind die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, wonach jede Investition bzw. jeder Kauf von Aktien mit den Fonds, eine Desinvestition von anderen Aktientiteln bedeutet habe (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.011 und TPF pag.

24.731.015 Ziffern 41 ff.). Mit den M.N.-Fonds habe er bekanntlich investiert bleiben müssen. Bei einem Zeitfenster von -1, das heisst einem privaten Kauf spätestens am vorangehenden Handelstag des jeweiligen Fondskaufes, müssen diese Vorarbeiten bereits gemacht sein. Daraus folgt, dass zumindest bei den privaten Aktienkäufen, die der Beschuldigte maximal einen Handelstag vor den Fondskäufen vornahm, keine Zweifel bestehen, dass er den Entschluss, für die Fonds in dieselben Aktien zu investieren, bereits im Zeitpunkt seiner privaten Käufe gefasst hatte. In dieser kurzen Zeit waren grundsätzlich aus Sicht des Beschuldigten bzw. eines verständigen Marktteilnehmers auch keine neuen Faktoren zu befürchten, welche den nun vorhersehbaren positiven Einfluss der Fondskäufe zu Nichte machen konnten, ebenso wenig Faktoren, welche die Fondskäufe gar verhindert hätten.

1.3.7 Ergebnis betreffend den Sachverhalt

Zusammenfassend bestehen für das Berufungsgericht aufgrund des Gesagten keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte zumindest in den Fällen, in welchen er privat am selben Handelstag oder am Vortag der Fondskäufe dieselben Effekten wie mit den M.N.-Fonds erwarb, dies in der Absicht tat, bei einem anschliessenden Verkauf der privaten Aktien von den durch die Fondskäufe herbeigeführten Kurssteigerungen zu profitieren.

Bei den übrigen privaten Effektenkäufen, das heisst denjenigen, welche zwei bis fünf Tage vor den Fondskäufen erfolgten, konnte dieser Nachweis für das Berufungsgericht aufgrund des Gesagten nicht zweifelsfrei erbracht werden. Bereits an dieser Stelle ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte von sämtlichen ID-Ereignissen freizusprechen ist, bei welchen die erste korrespondierende private Transaktion bereits zwei bis fünf Handelstage vor den Fondskäufen erfolgte.

1.4 Rechtliche Würdigung

1.4.1 Anwendbares Recht

1.4.1.1 Zu Beginn des Anklagezeitraums (1. Mai 2013 bis 30. August 2018) wegen Ausnützens von Insiderinformationen wurde die Insiderstrafnorm revidiert. Per 1. Mai 2013 wurde der zuvor im Strafgesetzbuch geregelte Art. 161 Ziff. 1 aStGB in das Börsengesetz überführt (Art. 2 lit. f, 40 aBEHG).

Per 1. Januar 2016 wurde die vorliegend einschlägige Tatbestandsalternative betreffend sog. «Primärinsider» von Art. 40 lit. a aBEHG nahezu unverändert in das – nach wie vor geltende – Finanzmarktinfrastrukturgesetz in Art. 154 lit. a FinfraG überführt. Einzig der Begriff «Börse oder börsenähnliche Einrichtung» wurde durch «Handelsplatz» ersetzt. Art. 2 lit. f aBEHG entspricht inhaltlich Art. 2 lit. j FinfraG. Art. 55f lit. a der Börsenverordnung (nachfolgend: BEHV) wiederum entspricht Art. 127 Abs. 1 lit. a der dazugehörigen Finanzmarktinfrastrukturverordnung (nachfolgend: FinfraV) (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, Frontrunning durch Vermögensverwalter als Insiderdelikt, in: Jositsch, Schwarzenegger, Wohlers [Hrsg.], Festschrift für Andreas Donatsch, S. 499, 502 Ziffer 3).

1.4.1.2 Im angeklagten Deliktszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. August 2018 regelten folglich zwei Nebenstrafgesetze den Insidertatbestand. Auch im Nebenstrafrecht ist das anwendbare Recht nach Art. 2 StGB zu bestimmen (vgl. POPP/BER-KEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 4). Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) ist grundsätzlich das Strafgesetz anzuwenden, welches im Deliktszeitpunkt in Kraft ist. Hat der Täter jedoch ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung – auch im Rechtsmittelverfahren – erst nachher, so ist das geltende Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere als das zum Zeitpunkt der Tat geltende ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; sog. lex mitior).

1.4.1.3 Aufgrund des Gesagten ist keines der Gesetze hinsichtlich des Insidertatbestandes das mildere Gesetz. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis zu Recht die vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2015 mutmasslich begangenen Handlungen nach Art. 2 lit. f und 40 aBEHG sowie die Handlungen ab dem 1. Januar 2016 bis zum 30. August 2018 nach Art. 2 lit. j und 154 FinfraG beurteilt (vgl. Urteil SK.2022.30 E. 2.2.1).

1.4.2 Rechtsgrundlagen und Auslegungsmethoden

1.4.2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG wird als Primärinsider wegen Ausnützens von Insiderinformationen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Person, die aufgrund ihrer

Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung bzw. einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen.

1.4.2.2 Ausgangspunkt der Auslegung einer Gesetzesnorm bildet ihr Wortlaut. Ist der Text nicht eindeutig und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 217 E. 5; 145 III

324 E. 6.6 mit Hinweisen). Bei der Auslegung dient die Lehre als Inspirationsquelle.

1.4.2.3 Mit ihren Rundschreiben führt die FINMA aus, wie sie die Finanzmarktgesetzgebung in der Aufsichtspraxis anwendet. Mit Urteil 2C_76/2023 vom 14. November 2023 seiner II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Rundschreiben der Aufsichtsbehörden Verwaltungsverordnungen darstellen. Verwaltungsverordnungen sind für die Gerichte rechtlich unverbindlich. Von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung weicht das (Bundes-)Gericht indes nicht ohne triftigen Grund ab, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 7.2.2 mit Hinweis auf BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2 sowie auf Urteile des Bundesgerichts 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.1; 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.2). Das FINMA-Rundschreiben 13/8 konkretisiert die finanzmarktinfrastrukturgesetzlichen Verbotstatbestände zum Marktverhalten (Art. 142 und 143 FinfraG) sowie Art. 122-128 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) (Ziffer 2).

1.4.3 Frontrunning

1.4.3.1 Die zentrale rechtlich zu beurteilende Problematik dieses Falls liegt in der Frage, ob «Frontrunning» (ob atypisch oder nicht) seit der Revision 2013 ein Ausnützen von Insiderinformationen im Sinne der genannten Straftatbestände darstellt. Eine bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu existiert bislang nicht. Die Frage ist folglich anhand einer Auslegung des Straftatbestands, insbesondere des Tatbestandsmerkmals der Insiderinformation, zu klären. In der vorliegenden Konstellation der vom Beschuldigten selbst getroffenen Investitionsentscheide, stellt sich aufgrund des Vorbringens der Verteidigung zudem die Frage des tatbestandsausschliessenden «Safe Harbours» nach Art. 55f lit. a BEHV bzw. Art. 127 Abs. 1 lit. a FinfraV.

1.4.3.2 Vorab ist die Definition eines sog. «Frontrunnings» zu klären.

a) Art. 48j BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung vom 18. April 1984) verbot dem Beschuldigten bei seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter der Pensionskassengelder konkret Frontrunning (vgl. Urteil SK.2022.30 E. 3.4.3.1 ff.). Nach dieser Vorschrift dürfen Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen betraut sind, nicht ihre Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften («Front / Parallel / After Running») ausnützen.

b) Das Finanzmarkt-Lexikon definiert Frontrunning (Vorlaufen) im Effektenhandel als Ausnützen der vertraulichen Kenntnis einer bevorstehenden grösseren Kundentransaktion durch einen Effektenhändler in der Weise, dass er in Erwartung der durch die Ausführung des Kundenauftrages bewirkten Kurssteigerung vorgängig einen Posten der fraglichen Effekten für eigene Rechnung erwirbt, um ihn nach Ausführung der Kundentransaktion zum höheren Preis zu verkaufen (BO-EMLE et al. [Hrsg.], Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, S. 467).

c) WATTER/HOCH beschreiben als typisches (und klassisches) Beispiel für Frontrunning dasjenige des Pensionskassenverwalters, der den Entschluss fasst, einen grösseren Betrag von Roche-Titeln in Novartis-Titel umzuschichten und unmittelbar vor Ausführung des Kaufs von Novartis-Aktien für die Pensionskasse diese Titel für eigene Rechnung kauft. Aufgrund der Funktionsweise des Börsenhandels könne er dabei ziemlich sicher sein, zumindest einen Buchgewinn auf den privat gekauften Titeln zu generieren, denn sein nachfolgender (beispielsweise «bestens» ins Börsensystem eingegebener) Auftrag für die Pensionskasse werde mehrere, in aufsteigender Reihenfolge geordnete Verkaufsaufträge «abholen». Den Buchgewinn könne er realisieren, indem er kurz darauf die privat gehaltenen Novartis-Titel verkaufe, im Extremfall sogar so, dass die Pensionskasse diese Titel gleich «mitkaufe» (WATTER/HOCH, Ist Frontrunning Insiderhandel, GesKR 2012, S. 501).

d) NOBEL/WEBER schliessen auf die stringente Kurzformel, wonach mit Frontrunning das Ausnützen des Wissens bevorstehender Effektenkäufe durch eigene Vorauskäufe gemeint sei (NOBEL/WEBER, Medienrecht, 4. Aufl. 2021, S. 866).

e) Die soeben ausgeführten Definitionen beurteilen klassisches oder typisches Frontrunning unterschiedlich. Die Vorinstanz und das Finanzmarktlexikon sehen ein klassisches Frontrunning darin, dass ein Vermögensverwalter eine Insiderinformation von einem Dritten erhält und nicht selbst schafft. WATTER/HOCH erkennen demgegenüber gerade in der vorliegenden Konstellation, in dem ein Vermögensverwalter die Anlageentscheidung selbst trifft, ein klassisches Frontrunning. Diese Unterscheidung ist allerdings nicht entscheidend. In beiden Fälle liegt Frontrunning vor (SETHE/FAHRLÄNDER, FS-Donatsch, S. 499, 500 f.). Bei einem «atypischen Frontrunning» gemäss Vorinstanz stellen sich lediglich zusätzlich zu klärende Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Umstand der «selbst geschaffenen Informationen». Diese sind anhand vergleichbarer Rechtsprechung bzw. einer Gesetzesauslegung zu klären.

1.4.4 Taugliches Tatobjekt

Der Beschuldigte hat erwiesenermassen privat Aktien an der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange AG) gekauft und anschliessend wieder verkauft. Es handelt sich damit um einen Handel mit Effekten, welche im Sinne von Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG am Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen waren und welche daher unbestrittenermassen von einem Insiderverbot gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG erfasst werden können.

1.4.5 Insiderinformation

1.4.5.1 Legaldefinition

Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG definieren die Insiderinformation. Danach ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (heute: Handelsplatz) in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.

1.4.5.2 Vorliegen einer Information

a) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass mit der Revision per 1. Mai 2013 der Begriff der «Tatsache» aus der Vorgängernorm von Art. 161 aStGB nur deswegen durch «Information» ersetzt wurde, um sich an die in der EU gebräuchliche Terminologie anzupassen (Botschaft BBl 2011 6873, 6885). Inhaltlich sollten sich die beiden Ausdrücke hingegen, trotz Begriffsänderung, entsprechen (Botschaft BBl 2011 6873, 6899). Insoweit kann zur Begriffsbestimmung weiterhin auf die Rechtsprechung und Literatur zur altrechtlichen Insidertatsache Bezug genommen werden (Urteil der Berufungskammer CA.2024.9 E. II.4.3 vom 10. Juli 2024; vgl. auch WOHLERS, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz und Kapitalmarktstrafrecht, N. 33). Die Vorinstanz zitierte daher zutreffend die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum altrechtlichen Art. 161 StGB, wonach auch Pläne und Absichten als Tatsachen gelten (BGE 145 IV 407 E. 3.2; Urteil SK.2022.30 E. 2.2.4.1). Tatsachen sind nach einer allgemeinen Definition dem Beweis zugängliche Sachverhalte der Aussenwelt (äussere Tatsachen) oder des menschlichen Innenlebens (innere Tatsachen) (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, FS-Donatsch, S. 499, 505; SETHE/FAHRLÄNDER, SK-FinfraG, Art. 2 lit. j FinfraG N. 16). Im Sinne dieser Auslegung kann grundsätzlich auch nach der Revision von 2013 eine Information im Sinne des Insidertatbestandes in einer inneren Absicht bzw. einem Entschluss liegen (in diesem Sinne: SETHE/FAHRLÄNDER, SK-FinfraG, Art. 2 lit. j FinfraG N. 16 ff.; SETHE/FAHR-LÄNDER, FS-Donatsch, S. 499, 505; FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 221 ff. Ziffer 357 ff.; REMUND, a.a.O., S. 345 f.).

b) Die Verteidigung vertritt den Standpunkt, der Beschuldigte habe die entsprechenden Aktientitel privat erworben, weil er diese nach einer markt- resp. titelbezogenen Kursprognose für attraktiv gehalten habe. Dabei handele es sich um keine Insiderinformation (CAR pag. 5.200.056). Wie im Rahmen des Tatsächlichen bereits festgestellt, tätigte der Beschuldigte seine privaten Investitionen zu den jeweiligen Zeitpunkten auch gestützt auf die bevorstehende Fondstransaktion (vgl. vorstehende Erwägung 1.3.7), das heisst, gestützt auf das Wissen, dass er am gleichen oder nachfolgenden Handelstag mit den M.N.-Fonds in dieselben Effekten investieren wird. Dies stellt die Information im Sinne des Insidertatbestands dar, deren Wert- und Geheimnisgehalt nachfolgend zu beurteilen sein wird.

c) Ob es bei Absichten auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Umsetzung ankommt (vgl. in diesem Sinne zum alten Recht: BGE 145 IV 407 E. 3.2) («Realisierungswahrscheinlichkeit bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit») ist beim Tatbestandselement der Kursrelevanz zu prüfen (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, SK-FinfraG, Art. 2 lit. j FinfraG N. 16 und N. 18).

1.4.5.3 Unternehmensexterne Tatsachen als Insiderinformationen

a) Bei Frontrunning (ob atypisch oder klassisch) bezieht sich die (Insider-)Information einzig auf den Insidertitel und auf unternehmensexterne Umstände. Unter altem Recht waren zumindest bis zur Revision von Art. 161 aStGB im Jahr 2008 verschiedene Autoren aus unterschiedlichen Gründen der Meinung, dass der damalige Insidertatbestand Art. 161 aStGB als unternehmensbezogenes Delikt nur unternehmensinterne Tatsachen erfasse (vgl. zum damaligen Meinungsstand FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 210 ff. Ziffer 339 ff.) bzw. solche, die den Tätigkeitsbereich des Unternehmens (Emittenten) betrafen. Es ist zu klären, wie sich die Rechtslage (zumindest) seit der hier anwendbaren Strafbestimmungen und somit seit der Revision von 2013 entwickelt hat.

b) Die Verteidigung bringt hierzu vor, dass mit der Gesetzesrevision per 1. Mai 2013 keine Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs verbunden gewesen sei. Zudem weist sie ganz generell auf den Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» hin (CAR pag. 5.200.053 f.). Dass seit der Gesetzesrevision auch unternehmensexterne Tatsachen vom Insidertatbestand erfasst werden sollen, bezweifelt sie hingegen nicht (vgl. Plädoyer der Verteidigung bei der Strafkammer: TPF pag. 24.721.104).

c) Der Gesetzeswortlaut von Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG deutet auf keine Eingrenzung des Insidertatbestandes dahingehend hin, dass Insiderhandel nur mit unternehmensinternen Informationen möglich bzw. strafbar sein soll. Das entspricht auch der ratio legis des Insiderstraftatbestands und damit einer telelogischen Auslegung. Geschützte Rechtsgüter sind die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und die Gleichbehandlung (Chancengleichheit) der Anlegerinnen und Anleger (Art. 1 Abs. 2 FinfraG; Botschaft BBl 2011 6873, 6886 f.; SETHE/FAHRLÄNDER, SK-FinfraG, Art. 1 FinfraG N. 1; FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 395 Ziffer 638). Der Tatbestand soll deshalb das unrechtmässige Ausnützen eines kursrelevanten Wissensvorsprungs gegenüber den übrigen Marktteilnehmern zum eigenen (finanziellen) Nutzen verbieten (vgl. u.a. NOBEL/BÄRTSCHI/KAEMPF, Internationales und transnationales Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2024, S. 345). Es geht mit anderen Worten darum, zu verhindern, dass jemand sich oder einem anderen durch sein Sonderwissen einen Vermögensvorteil verschafft, den die übrigen Marktteilnehmer aufgrund ihres Wissensrückstandes nicht erlangen können. Mit der Gesetzesrevision im Jahre 2013 sollte damit marktmissbräuchliches Verhalten effizient sanktioniert werden (Botschaft BBl 2011 6873, 6874). Ein Wissensvorsprung kann genauso bei unternehmensexternen Sachverhalten wie bei unternehmensinternen ausgenutzt werden. Schliesslich nennt die Botschaft zur Gesetzesrevision 2013 unternehmensexterne Umstände explizit als Beispiel für mögliche Insiderinformationen. So erfasst der Insiderstraftatbestand gemäss Botschaft auch Fälle, in denen der Primärinsider Kenntnis von einer vertraulichen Information erhält, die Umstände ausserhalb des Unternehmens betrifft, die jedoch für den Aktienkurs des Unternehmens von Bedeutung sind: «Beispielsweise das Auffinden neuer oder das Versiegen vorhandener Rohstoffquellen» (Botschaft BBl 2011 6873, 6905). In Bezug auf das aufsichtsrechtliche Pendant des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 33e aBEHG wird zudem in der Botschaft gerade Frontrunning als verbotene Verhaltensweise genannt (Botschaft BBl 2011 6873, 6905; vgl. auch REMUND, a.a.O., S. 469, Fn. 2097). Das aufsichtsrechtliche Ausnützen von Insiderinformationen stützt sich auf die gleiche Definition einer Insiderinformation nach Art. 2 lit. f aBEHG wie die strafrechtliche. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Insiderinformation im Strafrecht und im Aufsichtsrecht entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers. Dies war eine der Schwächen der Vorgängernorm von Art. 161 aStGB, welche sich im Strafgesetzbuch und nicht im Finanzmarktrecht befand. Schliesslich sind gemäss FINMA-Rundschreiben 2013/8, welches die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zum Insiderhandel konkretisiert, neben unternehmensinternen auch unternehmensexterne Sachverhalte als Informationen genannt. Konkret gelten nach diesem Rundschreiben auch unternehmensexterne Sachverhalte als Insiderinformationen, wie beispielsweise das Wissen um eine zu publizierende Finanzanalyse, einen grossen Kundenauftrag, eine zu erteilende oder zu verweigernde Zulassung oder Genehmigung oder einen geplanten Terroranschlag (FINMA-RS 13/8, Ziffer 8). Dies entspricht letztlich auch der Auslegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die jedoch noch zur Vorgängernorm von Art. 161 aStGB erging. Gemäss dieser Rechtsprechung stellen Tatsachen reale firmeninterne oder -externe Sachverhalte dar, deren Bekanntgabe geeignet ist, den Kurs der betreffenden Effekten erheblich zu beeinflussen (BGE 145 IV 407 E. 3.2). Aufgrund des Umstands, dass die Treuepflicht des Insiders gegenüber dem Unternehmen kein geschütztes Rechtsgut von Art. 40 BEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG mehr darstellt, kommt auch ein Grossteil der Lehre zu diesem Auslegungsergebnis (FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 210 ff., Ziffer 339 ff.; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j FinfraG N. 12; LEUENBERGER/THORMANN, Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 231 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 36; kritisch hingegen: HOCH/HOTZ, in: WALTER/BAHAR [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 2 lit. j FinfraG N. 7). Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf die zitierten SETHE/FAHRLÄNDER zu Recht ebenfalls zu diesem Schluss (Urteil SK.2022.30 E. 2.2.4.3).

d) Zumindest seit der Revision 2013 sind demnach nach dem Wortlaut des Insiderstraftatbestandes, seinem Sinn und Zweck, dem Willen des Gesetzgebers, dem FINMA-Rundschreiben sowie einem Grossteil der Lehre auch unternehmensexterne Informationen erfasst und auch solche, die sich – wie beim Frontrunning – ausschliesslich auf das Insiderpapier beziehen.

1.4.5.4 Safe Harbour Rule («Niemand kann sein eigener Insider sein»)

a) Seit der Gesetzesrevision per 2013 hat die erstmals von FORSTMOSER verwendete Formel «Niemand kann sein eigener Insider sein» in Art. 55f lit. a BEHV und Art. 127 Abs. 1 lit. a FinfraV ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage gefunden. Diese sog. «Safe Harbour Rules» definieren Ausnahmen, bei denen Effektengeschäfte zulässig sind, auch wenn sie unter das aufsichtsrechtliche Verbot des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 142 FinfraG bzw. Art. 33e aBEHG fallen. Danach sind Effektengeschäfte unter anderem (auch) dann zulässig, wenn der eigene Entschluss zur Umsetzung eines Effektengeschäftes nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst wird. Die Art. 127 FinfraV bzw. Art. 55f lit. a aBEHV wurden auf Grundlage von Art. 33e Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 142 Abs. 2 FinfraG erlassen. Der Gesetzgeber beauftragte darin den Bundesrat als Verordnungsgeber das aufsichtsrechtliche Verbot des Insiderhandels mittels Vorschriften zu konkretisieren, da das statuierte Verbot des Insiderhandels ohne weitere Einschränkung zu weit greife (Botschaft BBl 2011 6873, 6902). Die Ausnahmebestimmungen von Art. 55f lit. a BEHV und Art. 127 Abs. 1 lit. a FinfraV sind aufgrund von Art. 14 StGB auch für das in Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG strafrechtlich normierte Verbot des Ausnützens von Insiderinformationen anwendbar.

b) Vorliegend ist der jeweilige Entschluss des Beschuldigten, für die Fonds Effekten zu kaufen, zu beurteilen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Information, dass der Beschuldigte mit den Fonds Aktien kaufen werde, juristisch eine fremde gewesen sei (Urteil SK.2022.30 E. 2.2.4.4). Tatsächlich traf der Beschuldigte in der vorliegenden Frontrunning-Konstellation als Vermögensverwalter zwei Entscheidungen, die zu unterscheiden sind: Eine für das Kundenvermögen und eine für sein Privatvermögen. Die Entscheidung für das Kundenvermögen durfte er aufgrund von Art. 55f lit. a BEHV und Art. 127 Abs. 1 lit. a FinfraG umsetzen. Diese Normen erlaubten es ihm jedoch gerade nicht, sie für andere Zwecke zu nutzen, also als Grundlage für die vorgängige Anlage seines Privatvermögens. Auch der Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung vom 10. April 2013 weist darauf hin, dass Organe und Dritte, insbesondere Effektenhändler, die im Wissen um einen vertraulichen und kursrelevanten Entschluss der juristischen Person auf eigene Rechnung Effektengeschäfte tätigen, nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen. Der Beschuldigte handelte bei seinen privaten Transaktionen gerade auf eigene Rechnung, weshalb die Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung kommt. Daher stellt sein Wissen, dass er beruflich für die Fonds anlegen wird, bei gegebener Kursrelevanz auch für ihn selbst eine Insiderinformation dar (in diesem Sinne: SETHE/FAHRLÄNDER, FS-Donatsch, S. 499, 510; SETHE/FAHRLÄNDER, SK-FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 127). Es handelte sich somit bei der Anlageentscheidung für die Fonds nicht um einen von der «Safe Harbour Rule» geschützten «eigenen» Entschluss, sondern einen für ihn juristisch/ökonomisch fremden. Mit anderen Worten setzte der Beschuldigte nicht nur eine eigene Transaktionsabsicht um, sondern verwendete vielmehr das Insiderwissen, wie er das fremde Kundenvermögen anlegen wird (FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 356 f. Ziffer 580; REMUND, a.a.O., S. 470).

c) Nach dem Gesagten bieten die Finanzmarktverordnung bzw. die Börsenverordnung dem Beschuldigten entgegen den Vorbringen seiner Verteidigung keinen «sicheren Hafen».

1.4.5.5 Vorliegen einer vertraulichen Information

Die Information muss ausserdem vertraulich sein. Die Vorinstanz hat die Vertraulichkeit unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dahingehend umschrieben, dass die Information nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sein darf (Urteil SK.2022.30 E. 2.2.4.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 407 E. 3.2 mit Hinweis auf die Lehre). Diese Definition aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht dem Rundschreiben 13/8 der FINMA. In Ziffer 9 hält dieses Rundschreiben fest, dass eine Information als öffentlich gilt, wenn sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen erlangt werden kann. In casu verfügte nur der Beschuldigte über die Information, welche Investitionen die Fonds wann tätigen würden, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. Diese Information über seine jeweils bevorstehenden Investitionsentscheide konnte auch nicht aufgrund allgemein zugänglicher Quellen erlangt werden. Es liegt damit eine vertrauliche Information im Sinne des Insidertatbestands vor.

1.4.5.6 Kurserheblichkeit der vertraulichen Information

a) Die vertrauliche Information muss gemäss Art. 2 lit. f aBEHG und Art. 2 lit. j FinfraG bei deren Bekanntwerden geeignet sein, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (heute: Handelsplatz) in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Sie muss in diesem Sinne kursrelevant sein.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vorgängernorm Art. 161 aStGB liegt Kursrelevanz dann vor, wenn die Information aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteten Finanzinstrumenten erheblich zu beeinflussen. Das heisst, wenn von ihrem Bekanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kursschwankungen deutlich hinausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre (BGE 145 IV 407 E. 3.2 mit zahlreichen Verweisen). Der Begriff der «Kursrelevanz» im Sinne von Art. 2 lit. f aBEHG und Art. 2 lit. j FinfraG entspricht demjenigen von Art. 161 aStGB (Botschaft BBl 2011 6873, 6899), weshalb diese bundesgerichtliche Rechtsprechung nach wie vor heranzuziehen ist.

Die erforderliche voraussehbare Erheblichkeit der Kursreaktion ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Kursreaktion die übrige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt. Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.19 vom 12. Juli 2022 E. II.A.1.4.4.4.c.aa.aaa). Im Entscheid BGE 145 IV 407 kam das Bundesgericht in Erwägung 3.4.1 zum Schluss, dass die Vorinstanz mit Urteil TPF 2018.26 die Kursrelevanz mit zureichenden Gründen nach dem sog. "Reasonable Investor Test" beurteilt und sie als gegeben erachtet habe, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde.

An dieser Rechtsprechung, wonach die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sogenannten Reasonable Investor Test zu beurteilen ist, ist wie bereits in den Urteilen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 E. II.4.5.2 und CA.2021.19 vom 12. Juli 2022 E. II.A.1.4.4.4.c festzuhalten (vgl. auch und Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.6). Auch im FINMA-Rundschreiben 13/8 wird angeführt, dass die Frage der Kurserheblichkeit im Einzelfall danach zu beurteilen ist, ob die Information das Anlageverhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermöge, wobei die Beurteilung der Erheblichkeit grundsätzlich auf der Marktsituation vor Bekanntwerden der Information basiere (FINMA-RS 13/8, Ziffer 10). Der verständige Anleger stellt dabei den Markt dar. Er soll als theoretisches und idealisiertes Individuum den Markt im Allgemeinen repräsentieren («l’investisseur raisonnable c’est le marché»). Im Endeffekt stellt sich folglich die Frage, wie der Markt im Investitionszeitpunkt reagiert hätte, wenn die Information bekannt gewesen wäre (REMUND, a.a.O., S. 377 f.). Von beiden Parteien unbestritten ist, dass bei der Prüfung der Kursrelevanz auf den Reasonable Investor Test abzustellen ist. Die Vorinstanz kam grundsätzlich auch zu diesem Schluss (Urteil SK.2022.30 E. 2.2.4.6 und E. 2.4.15).

Der Reasonable Investor Test wird – ebenfalls in Anlehnung an das US-amerikanische Recht – durch den Probability Magnitude Test konkretisiert. Dabei wird berücksichtigt, dass ein vernünftiger Investor seine Kaufs- oder Verkaufsentscheidung davon abhängig machen wird, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das prognostizierte Ereignis eintritt oder nicht. Kurzum: Je unsicherer ein Ereignis ist, desto höher muss die Signifikanz der zu erwartenden Kursveränderung sein. Umgekehrt gilt demgemäss: Je sicherer das Ereignis eintritt, desto weniger signifikant muss der Einfluss auf den Kurs sein, damit ein vernünftiger Investor dieses mutmassliche Ereignis als Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzt. Es wird folglich auch auf die Zutreffenswahrscheinlichkeit (bzw. Verlässlichkeit) der Information abgestellt (Urteil SK.2022.30 E. 2.4.12 und E. 2.4.16 mit Hinweis auf FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 300 und REMUND, a.a.O., S. 136).

c) Nach ihren zutreffenden rechtlichen Ausführungen stellte die Vorinstanz anschliessend im Rahmen eines Reasonable Investor Tests im konkreten Fall bei sämtlichen Fällen auf einen Kursanstiegsschwellenwert ab, welchen sie ex ante beurteilte. Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass angesichts des im Grossen und Ganzen in allen Fällen übereinstimmenden modus operandi und ähnlicher Handels- und Marktumstände diesbezüglich, ein und derselbe Kursanstiegsschwellenwert festgesetzt werden könne. Dieser sei bei 2.5% anzusetzen. Ein (ex ante) prognostizierter Kursanstieg von über 2.5% würde für einen vernünftigen Trader im Sinne des Reasonable Investor Tests als hinreichender Grund für eine Anlageentscheidung erscheinen. Ab einem solchen Wert (in Kombination) mit der angenommenen günstigen Titel- resp. Marktprognose könne eine beträchtliche Tages- resp. Wochenrendite erlangt werden. Andererseits sei berücksichtigt worden, dass bei einem Wert unter dieser Schwelle nach Abzug von Kommissionen und Steuern der prognostizierte Gewinn für einen vernünftigen Trader nicht als hinreichender Grund für eine Anlageentscheidung dieser Art erscheine. Konkret habe der Beschuldigte bei 44 der angeklagten Transaktionen eine private Transaktion vorgenommen (mit einem infolge der nachfolgenden Käufe für die Fonds) prognostizierten Kursanstieg von über 2.5%. (Nur) in diesen Fällen sei die Kurserheblichkeit ex ante gegeben (Urteil SK.2022.30 E. 2.4.15; [Im Gutachten 2 findet sich eine Tabelle 16 wieder, welche solche Schwellenwerte bezeichnet, vgl. TPF pag. 24.264.1.148]).

d) Sowohl die Verteidigung als auch die BA wenden sich gegen diesen von der Vorinstanz angenommenen Kurserheblichkeitsschwellenwert von 2.5%.

aa) Gemäss Verteidigung würde kein vernünftiger Anleger aufgrund einer derart gering zu erwartenden Preissteigerung und den bestehenden Unsicherheiten in diese Titel investieren (CAR pag. 1.100.290 Ziffer 33). In der massgeblichen Literatur und teils auch in der Rechtsprechung seien Schwellenwerte von 20 bis 30% genannt, mit Ausreissern nach oben und nach unten, jedoch nicht 2.5%. Dies sei offensichtlich nicht erheblich (Ergänzung 5 zum Plädoyer der Verteidigung, CAR pag. 5.100.015). Eine solch minimale Kurssteigerungswahrscheinlichkeit hätte einen vernünftigen Anleger nie bewogen, aufgrund einer vom Beschuldigten geäusserten Absichtserklärung ebenfalls in diese Titel zu investieren. Je unsicherer das Ereignis, desto höher müsse bekanntlich die Signifikanz sein (CAR pag. 5.200.057). Der Beschuldigte habe die Märkte stetig beobachtet und bei keiner einzigen Transaktion fünf Tage im Voraus beschlossen, für einen der zwei Anlagefonds nach einigen Tagen eine bestimmte Anzahl Aktien zu kaufen (CAR pag. 1.100.289). Die Annahme der Vorinstanz, die Probability Magnitude Test betrage bei Frontrunning immer 100%, sei im vorliegenden Fall folglich falsch. Aufgrund der Unsicherheit gemäss des Probability Magnitude Tests sei ein Schwellenwert, wenn überhaupt, deutlich höher festzulegen (CAR pag. 1.100.289). Die vagen, vor allem quantitativ offenen Kaufabsichten des Beschuldigten könnten nicht als relevanter Informationsvorsprung gelten. Die nachfolgenden Aktienkäufe durch die Fonds hätten für einen vernünftigen Anleger folglich weder allein noch überwiegend kaufentscheidend sein können. In 35% der Ereignisse sei die beobachtete Preisänderung zudem negativ gewesen. Ob dieses zusätzliche Verlustrisiko einen Reasonable Investor überzeugt hätte, sei mehr als fraglich. Ob der Kurs nach dem privaten Kauf steige oder fiele, sei demnach alles andere als sicher gewesen. Eine Unterscheidung zwischen fundamentalwert- und handelsbezogenen Informationen, wie sie die Anklagebehörde vorschlage, sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Jede Information müsse, egal wo sie ihren Ursprung habe, für eine Insiderinformation geeignet sein, den Kurs eines Titels erheblich zu beeinflussen (CAR pag. 5.200.056 f.).

bb) Die BA vertritt demgegenüber die Ansicht, dass der von der Vorinstanz angesetzte Kursanstiegsschwellenwert von 2.5% in der vorliegenden Konstellation zu hoch sei. Die Verwendung eines solchen Mindestwerts würde dem zu beurteilenden Frontrunning-Setting nicht gerecht, in welchem die privaten Transaktionen gestützt auf (eigen-)handelsbezogene Informationen getätigt würden (CAR pag. 1.100.098). Handelsbezogene Informationen seien generell kursrelevant (CAR pag. 5.200.027). Die Einschränkung auf «erhebliche Kursveränderungen» bzw. Kurserheblichkeitsschwellenwerte erfasse (nur) fundamentalwertbezogene Informationen. Bei diesen werde bei alltäglichen Kursschwankungen trotz Veröffentlichung der Information davon ausgegangen, dass die Information nicht kurserheblich gewesen sei, da sie keinen Einfluss auf das Handelsverhalten der Marktteilnehmer gehabt habe. Bei handelsbezogenen Informationen habe man es generell nicht mehr mit den typischen und durch einen alltäglichen Handel ausgelösten Kursschwankungen zu tun, sondern mit einer atypischen, durch den Insider hervorgerufenen (CAR pag. 1.100.101 f. und CAR pag. 5.200.032 f.). Bei fundamentalwertbezogenen Informationen bestehe die Arbitragemöglichkeit (ohne Risiko vorgenommene Ausnutzung von Kursunterschieden) aus einer besseren Kenntnis des «wahren Wertes», des Fundamentalwertes, eines Finanzinstruments (CAR pag. 5.200.026 f.). Demgegenüber fänden bei handelsbezogenen Informationen nicht die anderen Marktteilnehmer den neuen, fairen Preis, sondern der Insider provoziere die kurzfristige Kursveränderung selbst aktiv, die er zur angestrebten Glattstellung seiner privaten Transaktionen benötigt. Die Sichtweise verlagere sich hier vom Markt auf den Insider, der gleichzeitig der (Haupt-)Akteur hinter den sich verändernden Kursen sei (CAR pag. 1.100.102). Im konkreten Setting (Frontrunning gestützt auf [eigen-]handelsbezogene Informationen) hätte ein vernünftiger Investor unabhängig von der konkreten Höhe der prognostizierten Kurssteigerung bei jeder der zur Diskussion stehenden Fondstransaktionen eine Anlageopportunität erkannt und gehandelt. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht, den Steuerparameter in ihre Beurteilung einbezogen, da der Beschuldigte die Erträge gemäss den in den Akten liegenden Steuerklärungen nie versteuert habe (CAR pag. 5.200.035 f.). Der «Daytrader» tauge hier nicht als relevante Massfigur für den Reasonable Investor Test, da der Beschuldigte vorliegend unter Verwendung der nur ihm bekannten handelsbezogenen Informationen gehandelt habe. Er selbst habe das Informationsgefälle kontrollieren können. Über das vom ihm zu verantwortende Ereignis der Kursbeeinflussung bestand keinerlei Unsicherheit (Probability Magnitude Test). Daher hätten ihm bereits Kursausschläge mit minimalen (kostendeckenden) Erträgen als «Trigger» für sein Handeln genügt (CAR pag. 5.200.027 f.). Die Sichtweise verlagere sich hier vom Markt auf den Insider, der gleichzeitig der (Haupt-)Akteur hinter den sich verändernden Kursen sei (CAR pag. 5.200.033). Bei der Prüfung der Kursrelevanz müsse daher ein Kursanstiegsschwellenwert in Höhe einer durchschnittlichen aufgerundeten Kommissionsbelastung von 0.09% genügen (CAR pag. 1.100.099 ff. und Fussnote 12).

e) Im Sinne der gefestigten Rechtsprechung kann entgegen der Vorinstanz einem mit Prozentzahlen berechneten fixen Kursanstiegsschwellenwert für die Annahme der Kursrelevanz kein entscheidender Stellenwert beigemessen werden. Die Bestimmung der Erheblichkeit einer zu erwartenden Kursveränderung anhand von Prozentangaben führt zu keinen überzeugenden Ergebnissen (BGE 145 IV 423 E. 3.4.1; Urteile der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 E. II.4.5.1 und CA.2021.19 vom 12. Juli 2022 E. II.1.1.4.4.4.c.ccc). Auch die FINMA sieht ausdrücklich von der Nennung konkreter Grenzwerte ab (Anhörungsbericht FINMA-RS 13/8, 16; HOCH/HOTZ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 2 lit. j FinfraG N. 20). Ein Reasonable Investor stellt sich lediglich die Frage, inwiefern der Wert der Information durch andere markt- oder effektenrelevante Informationen annulliert bzw. aufgehoben werden könnte und ob es sich also lohnt aufgrund dieser Information zu investieren. Diese Frage kann nicht bei fixen Zahlen angesiedelt bzw. damit beantwortet werden. Auch der Beizug nur eines modus operandi des Insiders ist nicht zielführend.

Bei der Beurteilung der Kursrelevanz in casu ist daher auf den Reasonable Investor Test abzustellen, welcher durch den Probability Magnitude Test konkretisiert wird, wie dies insgesamt auch von der neueren Lehre gefordert wird (RE-MUND, a.a.O., S. 373 f.; SETHE/FAHRLÄNDER, SK-FinfraG, Art. 2 lit. j FinfraG N. 53 und 58 ff.; LEUENBERGER, a.a.O., S. 349; KOENIG, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 174 f.; WOHLERS, Insiderrechtliche Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rahmen von Firmenübernahmen und beim Pakethandel, in: Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, S. 398; LEUENBER-GER/THORMANN, a.a.O., S. 221 f.; THORMANN/PORTMANN, a.a.O., S. 111 f.).

f) Es ist unwiderlegt, dass die Fondsinvestitionen jeweils mit Best Execution erfolgten. Ein besonders aggressives Handelsverhalten seitens des Beschuldigten, indem er die Kurse mit den Fonds absichtlich in die Höhe trieb, um sich dadurch weitergehend zu bereichern, ergibt sich aus den Gutachten nicht. Die Preise waren somit nicht vom Beschuldigten vorgegeben, er konnte diese nicht mitbestimmen, sondern der Markt bestimmte den Preis. Aufgrund des Prinzips von Angebot und Nachfrage ist eine Information je kurserheblicher, desto gewichtiger das Volumen der Investition ist. Wie bereits erwähnt, kam das Gutachten 2 zum Schluss, dass der Umfang der Fondskäufe regelmässig beträchtlich war im Vergleich zum durchschnittlichen Handelsvolumen der vorangehenden 20 Tage, was für die erwartete Preisbeeinflussung von Bedeutung sei (TPF pag.

24.264.1.141 Ziffer 4.24). Dies wird durch den Umstand illustriert, dass der Betrag der Fondskäufe in vielen Fällen sogar das durchschnittliche tägliche Handelsvolumen der vorangegangenen 20 Tage überstieg (TPF pag. 24.264.1.141 f. Ziffer 4.24 ff. und Abbildung 10). Konkret handelt es sich dabei um 131 der 772 analysierten Fälle (TPF pag. 24.264.1.142 Ziffer 4.27). Der Beschuldigte bestätigte, wie erwähnt, selbst, dass natürlich Kurse bewegt werden können, wenn genügend viel gekauft werde. Da es bei der Kurserheblichkeit auf eine ex anteBetrachtung ankommt, ist insoweit das durchschnittliche tägliche Handelsvolumen der vorangegangenen 20 Tage heranzuziehen und dieses mit dem gehandelten Volumen am jeweiligen Tag zu vergleichen. In der vorliegenden Konstellation ist für einen Reasonable Investor entscheidend, ob der Beschuldigte mit seinen Fondskäufen insbesondere auf einem kleinen und mittelgrossen Markt als wichtiger Marktteilnehmer auftritt und wie gross sein Zeichen ist, dass er mit der Investition der Fondsvermögen setzen wird.

Das Berufungsgericht kommt auf Grundlage dieser Ausführungen zum Schluss, dass ein Reasonable Investor, welcher von einer künftigen Investition durch die M.N.-Fonds am gleichen oder nächsten Handelstag in einem Umfang von mehr als 30% des täglichen durchschnittlichen Gesamtvolumens der letzten 20 Handelstage – wie der Beschuldigte – Kenntnis gehabt hätte, diese Information als erheblich kursrelevant angesehen hätte und folglich, wie der Beschuldigte, ebenfalls investiert hätte. Beim Reasonable Investor Test ist auf einen (objektiven) vernünftigen Dritten abzustellen, welcher aber fiktiv das konkrete Wissen des Beschuldigten um die bevorstehenden Fondskäufe gehabt hätte. Es kann somit durchaus im Sinne der BA gesagt werden, dass sich die Sichtweise hier vom Markt teilweise auf den Insider verlagert, weil es eben auf seine Kenntnis ankommt. Die Konstellation der vorangehenden privaten Käufe zwischen fünf und zwei Handelstagen vor den Fondskäufen wurde bereits auf Sachverhaltsebene ausgeschlossen (vgl. vorstehende Erwägung 1.3.7). Damit wird die Probability Magnitude mitberücksichtigt, da ein verständiger Dritter, bzw. der Beschuldigte, die übrigen Risikofaktoren als zu lang bzw. zu weitgehend beurteilen würde. Der Beschuldigte bzw. ein Reasonable Investor mit diesem Wissen wusste auch, dass er das Risiko anderer, gegenläufiger Interessen durch einen Verkauf seiner Werte am gleichen oder am auf die Fondskäufe folgenden Tag auf ein Minimum reduzieren kann.

g) Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass ein Reasonable Investor, welcher von einer künftigen Investition durch die M.N.-Fonds am gleichen oder nächsten Handelstag in einem Umfang von mehr als 30% des täglichen durchschnittlichen Gesamtvolumens der letzten 20 Handelstage Kenntnis gehabt hätte, wie der Beschuldigte investiert hätte. Wie der Beschuldigte, hätte ein vernünftiger Anleger mit anderen Worten die Gelegenheit genutzt, um auf diese Art und Weise bei einem kurzfristigen Verkauf der Effekten nach den Fondstransaktionen auch von den ausgelösten Kurssteigerungen zu profitieren.

Die Verteidigung ging bei der Vorinstanz bei einem Handelsvolumen von über 30% wohl selbst noch von einer relevanten Kursbeeinflussung aus. So führte sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Begründung für ein kursschonendes Verhalten des Beschuldigten an, dieser habe bewusst einen maximalen täglichen Schwellenwert von 20 - 30% gehandelt (Plädoyer Verteidigung bei der Strafkammer: TPF pag. 24.721.084, wobei sie sich wohl auf das gehandelte Volumen am entsprechenden Tag bezogen hat). Dies zeigt – wenn auch gemäss Gutachten 2 nachweislich falsch – dass selbst im Sinne der Verteidigung bei solchen Werten nicht mehr von einem kursschonenden Verhalten ausgegangen werden kann, sondern vielmehr von einer Kursbeeinflussung.

h) Die BA hat mit ihrer Berufungserklärung eine Excel-Tabelle als Beilage 8 eingereicht. Diese ist in den Akten elektronisch verfügbar. In dieser Tabelle wurden die Informationen aus dem Anhang A der Anklage (Spalte «Profit/Verlust») mit den Ergebnissen aus dem Gutachten 2 zusammengeführt. Die relevanten Filterungen lassen sich die nachvollziehen und eine Einteilung der Transaktionen (Versuch/vollendet) und der dabei generierten Erträge ist möglich (vgl. CAR pag. 5.200.034). Das Berufungsgericht zieht diese Tabelle ebenfalls für die Identifizierung der Ereignisse gemäss seiner vorstehenden Erwägungen heran. So können anhand der Filterungen diejenigen Ereignisse identifiziert werden, welche im Sinne der Erwägungen des Gerichts einen Intervall von -1, +2 aufweisen und bei denen zudem ex ante ein Handelsvolumen von über 30% des durchschnittlichen täglichen Gesamtvolumens der letzten 20 Handelstage ausgemacht wurde. Es handelt sich somit um die folgenden angewandten Filterungen:

Spalte «DATUM_FONDS_TRX» = / - 1 wie Spalte «DATUM_ERSTE_PRI-VATE_TRX»

Spalte «F3_FONDS_TRX_ANTEIL_HANDELSVOLUMEN_20_TAGE_PRO-ZENT»: >30%

Der bereits von der BA gesetzte Filter gemäss Spalte «F4_ERWAR-TETE_PREISBEEINFLUSSUNG_PROZENT»: >0.9%, welcher die Kommissionsbelastung betrifft, wurde belassen. Die Transaktionskosten sind insgesamt vernachlässigbar, werden durch diese Filtereinstellung jedoch mit Sicherheit gedeckt. Es ist der BA insoweit zuzustimmen, dass der Beschuldigte die Fondstransaktionen nicht versteuert hat. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Steuerbetrag (vgl. Urteil SK.2022.30 E. 2.4.15) betrifft daher ausschliesslich die Stempelsteuer, welcher bei den ausgewiesenen Geschäften aufgrund der Kommissionbelastung von 0.09% bereits in Abzug gebracht wurde. Die Spalten «F3_TAEGL_HANDELSVOLUMEN_ANTEIL_MCAP_20_TAGE_PROZENT» und «F3_TAEGL_HANDELSVOLUMEN_ANTEIL_FREEFLOAT_20_TAGE_ PROZENT» wurden gelöscht. Ferner wurden die eingestellten Transaktionen (vgl. vorstehende Erwägung 1.2.4) aus der Tabelle vorab gelöscht.

Gemäss den dargestellten, angewandten Filtern stellen sich die kurserheblichen ID-Ereignisse gemäss nachstehender Excel-Tabelle folgendermassen dar:

[Die TICKER-Bezeichnungen wurden in der anonymisierten Fassung mit […] anonymisiert.]

EREIGNI VER- PROFIT/VER- DATUM_FO BETRAG_FO TICKER DATUM_ER- DURCHSCHNITTLI- F3_FONDS_ F3_FONDS F4_ER- F5_BEOBA- F5_ZURE-S_ID SUCH = LUST NDS_TRX NDS_TRX STE_PRI- CHES_HANDELSVO- TRX_AN- _TRX_AN- WAR- CH- CHENBA(199/ Event (Zahlen aus An- VATE_TRX LUMEN_20TAGE TEIL_HAN- TEIL_HAN- TETE_PREI- TETE_PREI- RER_AN-

772 mit Ver- hang A) DELSVOLU- DELSVOLU- SBEEIN- SÄNDE- TEIL_PROZ EVENTS) lust MEN_20_T MEN_TAG_ FLUS- RUNG_PRO ENT und/od AGE_PRO- FOND- SUNG_PRO ZENT er ZENT STRX_PRO- ZENT= Frage 5 ZENT zure- >0.09 chenbarer Teil =Null oder <0 1832 CHF 1’319.52 07.01.2014 1368738.3 […] 07.01.2014 CHF 3’116’932.15 43.91 31.80 1.9122 0.09 243.21 1834 CHF 403.98 08.01.2014 492311.6 […] 07.01.2014 CHF 989’740.46 49.74 60.12 1.2242 0.14 277.13 1839 CHF 280.33 10.01.2014 508361.5 […] 09.01.2014 CHF 927’513.54 54.81 40.17 1.2269 0.43 54.06 1844 x CHF 1’219.95 14.01.2014 295918.25 […] 13.01.2014 CHF 955’877.63 30.96 80.33 1.0572 -0.38 -120.49 1848 x CHF 3’350.31 21.01.2014 2195420.15 […] 20.01.2014 CHF 4’105’859.16 53.47 45.50 1.2942 0.00 NULL 1854 CHF 2’147.95 28.01.2014 419823.3 […] 27.01.2014 CHF 1’382’285.42 30.37 19.45 0.8880 3.11 11.11 1868 CHF 4’010.05 04.02.2014 423088.2 […] 03.02.2014 CHF 643’935.30 65.70 27.88 1.0403 2.37 10.94 1867 x CHF -39.34 04.02.2014 691286.95 […] 03.02.2014 CHF 685’683.29 100.82 64.76 1.4269 -0.39 -97.27 1870 x CHF 1’088.76 05.02.2014 285089.3 […] 04.02.2014 CHF 702’971.54 40.55 56.40 1.0813 0.00 NULL 1874 CHF 3’662.56 11.02.2014 921040.5 […] 10.02.2014 CHF 2’078’751.24 44.31 61.13 1.5557 0.77 49.73 1881 x CHF -168.62 13.02.2014 1470199.35 […] 12.02.2014 CHF 2’621’952.50 56.07 29.06 0.6111 0.00 NULL 1894 CHF 6’524.09 19.02.2014 2293291.3 […] 18.02.2014 CHF 6’697’966.62 34.24 1.93 0.5944 0.18 27.59 1932 CHF 1’893.05 18.03.2014 507796.25 […] 17.03.2014 CHF 315’169.23 161.12 67.83 1.8775 1.22 31.65 1928 CHF 2’604.55 18.03.2014 785077.35 […] 18.03.2014 CHF 2’098’105.92 37.42 18.66 1.1904 1.30 28.42 1935 x CHF 10’162.15 19.03.2014 2277333 […] 18.03.2014 CHF 2’969’606.31 76.69 46.93 2.1200 -0.74 -36.06 1940 x CHF 1’011.30 25.03.2014 652281 […] 25.03.2014 CHF 1’354’656.10 48.15 21.89 1.1085 -0.21 -136.55 1957 CHF 470.86 22.04.2014 3081000 […] 22.04.2014 CHF 7’334’116.84 42.01 30.68 1.1571 0.33 68.19 1955 x CHF 2’462.07 22.04.2014 938497.55 […] 22.04.2014 CHF 2’168’836.51 43.27 35.30 1.1766 -0.04 -822.42 1975 CHF 124.75 07.05.2014 1318667.5 […] 06.05.2014 CHF 3’694’624.33 35.69 24.67 1.1850 0.57 24.10 1995 CHF 526.00 22.05.2014 750082 […] 21.05.2014 CHF 1’011’297.50 74.17 55.35 0.9676 0.20 187.69 1997 CHF 876.42 23.05.2014 481521 […] 22.05.2014 CHF 1’051’926.25 45.78 50.13 0.7504 0.04 1065.54 2003 x CHF 247.75 28.05.2014 1289985 […] 28.05.2014 CHF 2’600’274.10 49.61 44.18 1.2272 -0.23 -172.41 2021 x CHF 579.25 05.06.2014 377734 […] 04.06.2014 CHF 1’148’688.41 32.88 41.32 0.7882 -0.95 -26.04 2018 x CHF 1’162.71 05.06.2014 1239895.4 […] 05.06.2014 CHF 3’631’177.75 34.15 25.68 0.9556 -0.23 -92.39 2025 x CHF 705.50 10.06.2014 355998 […] 10.06.2014 CHF 1’065’617.23 33.41 10.73 0.9259 -0.03 -1032.86 2046 x CHF 80.92 23.06.2014 3165832.25 […] 23.06.2014 CHF 3’614’915.76 87.58 16.86 0.6755 -0.15 -183.27 2048 CHF 800.10 24.06.2014 287191 […] 23.06.2014 CHF 776’990.03 36.96 38.82 0.5445 0.89 40.45 2050 x CHF 279.26 26.06.2014 690694 […] 26.06.2014 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23.07.2015 CHF 2’930’574.66 77.22 35.27 1.9538 -1.47 -19.59 2513 CHF 1’093.20 28.07.2015 395938.35 […] 27.07.2015 CHF 265’060.32 149.38 64.53 1.3271 0.56 79.88 2512 CHF 1’635.43 28.07.2015 1254536 […] 27.07.2015 CHF 512’589.92 244.74 69.76 2.0524 2.30 21.18 2523 x CHF -646.43 05.08.2015 2184555 […] 04.08.2015 CHF 1’216’345.87 179.60 51.78 6.6499 -1.67 -23.14 2525 x CHF 4’387.72 06.08.2015 2178687.85 […] 05.08.2015 CHF 1’310’025.45 166.31 35.87 6.3278 -2.76 -13.84 2527 CHF 688.18 07.08.2015 828477.35 […] 06.08.2015 CHF 1’499’423.38 55.25 34.16 3.6521 2.39 9.38 2534 CHF 3’264.20 11.08.2015 410946.5 […] 10.08.2015 CHF 246’257.48 166.88 47.12 1.1767 0.95 43.65 2543 CHF 6’416.35 19.08.2015 674718 […] 18.08.2015 CHF 555’853.30 121.38 73.23 2.1562 0.52 79.47 2552 x CHF 496.17 21.08.2015 2329180.2 […] 21.08.2015 CHF 5’224’813.76 44.58 17.33 1.6164 -1.00 -27.95 2560 CHF 11’562.10 27.08.2015 728429 […] 26.08.2015 CHF 449’566.84 162.03 37.23 1.9040 5.59 3.98 2562 CHF 9’934.25 28.08.2015 1748543.5 […] 28.08.2015 CHF 5’575’019.97 31.36 11.48 1.2329 0.31 28.01 2565 x CHF 5’131.20 01.09.2015 937315.3 […] 31.08.2015 CHF 2’113’692.42 44.34 45.25 1.8347 0.00 NULL 2570 CHF 2’556.50 02.09.2015 582712 […] 01.09.2015 CHF 551’364.60 105.69 83.74 1.3533 0.42 113.21 2571 CHF 4’101.34 02.09.2015 910895.15 […] 01.09.2015 CHF 812’997.88 112.04 52.01 1.4647 0.66 49.62 2573 CHF 8’904.55 03.09.2015 338204 […] 02.09.2015 CHF 592’532.16 57.08 41.87 1.4507 2.29 24.74 2574 x CHF 1’693.00 03.09.2015 987396.55 […] 02.09.2015 CHF 2’598’293.16 38.00 22.56 1.2682 -0.31 -83.51 2578 x CHF 1’620.80 07.09.2015 4446949 […] 07.09.2015 CHF 8’334’691.27 53.35 30.26 2.6467 -1.43 -13.37 2582 CHF 729.28 15.09.2015 2547471.7 […] 15.09.2015 CHF 5’971’652.06 42.66 34.01 1.0756 0.15 180.58 2586 x CHF 584.57 22.09.2015 756256 […] 21.09.2015 CHF 1’134’904.48 66.64 43.63 1.0799 -0.29 -101.88 2588 x CHF 4’368.40 22.09.2015 502094.7 […] 21.09.2015 CHF 1’479’331.02 33.94 42.11 1.1024 0.00 NULL 2590 x CHF 2’902.56 23.09.2015 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x CHF -130.91 18.01.2016 4888064.2 […] 18.01.2016 CHF 11’464’950.33 42.63 33.81 1.3021 1.48 19.35 2753 CHF 2’661.95 19.01.2016 323040 […] 18.01.2016 CHF 978’137.43 33.03 28.24 1.4632 0.14 119.64 2752 x CHF 4’457.83 19.01.2016 2076571.68 […] 18.01.2016 CHF 5’041’218.68 41.19 39.52 1.5988 -2.11 -11.69 2751 x CHF 6’412.12 19.01.2016 196480 […] 18.01.2016 CHF 582’589.78 33.73 15.22 1.3360 -0.69 -19.14 2754 x CHF 7’941.05 19.01.2016 679448.1 […] 19.01.2016 CHF 1’502’776.70 45.21 6.64 1.3081 -0.83 -7.27 2757 CHF 1’496.95 20.01.2016 579274 […] 19.01.2016 CHF 461’829.65 125.43 39.91 1.1893 0.83 46.24 2763 x CHF -2’174.35 28.01.2016 3748357.4 […] 27.01.2016 CHF 3’783’905.10 99.06 42.85 2.8249 0.13 186.12 2769 x CHF -739.25 11.02.2016 2262755.89 […] 10.02.2016 CHF 768’949.18 294.27 61.36 6.7028 -3.36 -11.57 2788 CHF 5’538.65 25.02.2016 1278802.85 […] 24.02.2016 CHF 2’172’875.27 58.85 33.84 1.7253 2.59 12.81 2802 CHF 10’622.84 03.03.2016 4874064.76 […] 02.03.2016 CHF 15’405’981.87 31.64 20.55 1.1398 0.32 50.81 2822 CHF 4’710.95 16.03.2016 1569556.9 […] 15.03.2016 CHF 1’611’230.96 97.41 42.71 1.5019 0.74 40.10 2827 x CHF 4’912.90 22.03.2016 444937.5 […] 21.03.2016 CHF 1’038’169.54 42.86 36.58 1.1403 -0.39 -81.96 2833 CHF 1’726.05 31.03.2016 2627183.15 […] 31.03.2016 CHF 2’608’133.78 100.73 35.54 0.8425 0.97 48.72 2836 CHF 2’551.55 04.04.2016 297325 […] 04.04.2016 CHF 970’337.52 30.64 25.53 1.2019 1.66 27.62 2838 CHF 336.17 05.04.2016 500602 […] 04.04.2016 CHF 970’337.52 51.59 75.91 1.5596 0.70 70.95 2846 x CHF 6’899.30 13.04.2016 921343.5 […] 12.04.2016 CHF 544’885.16 169.09 56.83 1.2681 0.00 NULL 2848 CHF 9’228.20 19.04.2016 489462.6 […] 19.04.2016 CHF 156’702.45 312.35 36.70 2.5520 0.66 76.17 2849 CHF 2’366.45 20.04.2016 2246520.45 […] 20.04.2016 CHF 3’730’548.16 60.22 11.93 1.6600 0.19 73.84 2858 x CHF 3’333.75 02.05.2016 464931.2 […] 02.05.2016 CHF 1’462’570.59 31.79 26.68 0.7546 NULL NULL 2860 CHF 738.59 03.05.2016 1125260.6 […] 03.05.2016 CHF 1’486’514.64 75.70 53.31 1.1465 0.87 52.49 2873 CHF 3’333.30 13.05.2016 347438 […] 12.05.2016 CHF 483’782.75 71.82 33.95 1.5434 1.07 47.41 2878 x CHF 567.78 18.05.2016 441148 […] 18.05.2016 CHF 371’903.11 118.62 15.52 0.9325 -1.51 -10.45 2880 CHF 45’878.29 19.05.2016 911494.2 […] 18.05.2016 CHF 371’903.11 245.09 62.65 1.3404 1.54 25.83 2890 CHF 3’521.32 31.05.2016 440864 […] 30.05.2016 CHF 264’613.85 166.61 58.55 2.6027 0.96 36.08 2894 CHF 1’516.35 01.06.2016 269684.4 […] 01.06.2016 CHF 476’480.89 56.60 26.87 0.9755 0.40 104.62 2892 CHF 2’234.79 01.06.2016 719777.55 […] 31.05.2016 CHF 311’677.77 230.94 42.32 3.2938 0.92 26.15 2905 x CHF 3’487.65 03.06.2016 1527313.1 […] 02.06.2016 CHF 1’434’576.10 106.46 60.54 1.5258 -0.29 -160.54 2907 CHF 7’735.26 06.06.2016 2514259.9 […] 06.06.2016 CHF 1’425’246.60 176.41 53.59 1.7603 1.55 34.26 2909 CHF 2’018.20 07.06.2016 1208240.8 […] 06.06.2016 CHF 1’425’246.60 84.77 49.65 1.2203 1.05 29.17 2942 CHF 306.16 22.06.2016 972421.5 […] 21.06.2016 CHF 2’519’774.99 38.59 30.98 0.8748 0.17 113.85 2948 CHF 6’096.08 23.06.2016 272967.75 […] 22.06.2016 CHF 237’229.20 115.07 75.89 1.7934 0.47 98.11 2951 x CHF 2’455.05 24.06.2016 357862.2 […] 24.06.2016 CHF 679’166.06 52.69 32.69 0.9982 -0.42 -98.99 2952 x CHF 4’916.80 24.06.2016 1501625 […] 24.06.2016 CHF 2’734’808.91 54.91 19.06 1.3048 -0.23 -65.95 2969 x CHF 4’325.74 29.06.2016 10616913.1 […] 29.06.2016 CHF 16’175’386.16 65.64 41.06 2.5734 NULL NULL 2975 x CHF 929.40 06.07.2016 494006 […] 05.07.2016 CHF 361’425.83 136.68 54.47 1.2596 -0.14 -221.22 2977 x CHF 1’414.85 06.07.2016 3664400 […] 05.07.2016 CHF 2’264’523.09 161.82 60.81 2.1760 -4.08 -9.32 2981 CHF 1’519.44 29.07.2016 354494.65 […] 29.07.2016 CHF 210’751.49 168.21 32.23 1.4746 0.58 71.07 2987 x CHF 1’376.83 03.08.2016 3067682 […] 02.08.2016 CHF 5’727’930.01 53.56 46.15 4.0444 -2.54 -11.18 2990 CHF 6’075.10 04.08.2016 1010486.5 […] 04.08.2016 CHF 1’125’894.70 89.75 12.89 1.2199 1.01 39.02 3003 CHF 375.99 15.08.2016 2321890.03 […] 15.08.2016 CHF 3’017’814.37 76.94 35.30 0.5917 1.15 21.60 3008 CHF 842.53 16.08.2016 2285749 […] 16.08.2016 CHF 4’162’807.86 54.91 23.59 1.0074 1.20 12.41 3012 CHF 1’028.60 16.08.2016 2165782.75 […] 16.08.2016 CHF 115’835.81 1869.70 71.04 5.2578 0.66 64.83 3014 CHF 217.73 17.08.2016 1822958.9 […] 17.08.2016 CHF 1’460’031.49 124.86 39.48 1.4512 0.56 71.43 3024 CHF 3’753.95 25.08.2016 305311 […] 25.08.2016 CHF 494’515.65 61.74 7.86 1.8337 1.45 30.06 3034 CHF 10’915.82 30.08.2016 1832522.55 […] 29.08.2016 CHF 4’203’885.44 43.59 15.10 1.3849 2.65 10.95 3041 CHF 1’893.03 31.08.2016 1786010.7 […] 31.08.2016 CHF 3’036’355.67 58.82 24.59 1.5196 0.58 50.57 3037 x CHF 7’592.70 31.08.2016 1371346.1 […] 30.08.2016 CHF 784’968.19 174.70 46.31 1.7853 -0.08 -336.93 3043 CHF 6’204.47 01.09.2016 3414045.1 […] 31.08.2016 CHF 1’925’553.59 177.30 70.57 3.4070 1.11 37.82 3044 CHF 5’163.54 02.09.2016 990201.04 […] 01.09.2016 CHF 2’076’796.84 47.68 58.11 1.8084 0.55 68.09 3056 CHF 1’128.40 16.09.2016 891798.3 […] 16.09.2016 CHF 902’509.39 98.81 33.59 0.8904 1.38 30.55 3061 x CHF 1’268.55 22.09.2016 524752.75 […] 21.09.2016 CHF 979’467.08 53.58 37.54 0.6769 -0.06 -789.84 3083 x CHF -3’233.24 27.10.2016 3415722 […] 26.10.2016 CHF 7’634’963.03 44.74 19.79 1.0984 -0.30 -99.55 i) Werden die gehandelten Aktientitel bei diesen Ereignissen in der Tabelle mit einer von der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange AG) festgelegten Einordnung von Effekten in Small- und Midcap-Titel bzw. anderen abgeglichen (vgl. https://www.six-group.com/de/market-data/shares/closing-prices.html; zuletzt besucht am 14. Mai 2025), zeigt sich, dass der Beschuldigte mit den M.N.-Fonds in mindestens rund 163 dieser insgesamt 199 Ereignisse in Small- und Midcap-Titel investierte. Bei solchen Titeln ist die Wirkung auf den Markt bei einem Handel mit grösseren Volumen bekanntlich gewichtig.

1.4.5.7 Ergebnis

Aufgrund des Gesagten liegen in sämtlichen in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Fällen strafrechtliche Insiderinformationen im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG vor.

1.4.6 Insiderstellung: Primärinsider

1.4.6.1 Ein Primärinsider erhält «aufgrund seiner Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang» zur Insiderinformation. Die Vorinstanz führt hierzu in Erwägung 2.2.3 zutreffend aus, dass dies einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Stellung des Primärinsiders und der Kenntniserlangung der Insiderinformation voraussetzt. Dieser funktionale Zusammenhang liegt vor, wenn die konkrete Tätigkeit der fraglichen Person notwendig damit einhergeht, dass sie die Insiderinformation erhält (Urteile der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 und CA.2021.19 vom 12. Juli 2022 E. II.A.1.4.4.2; SETHE/FAHR-LÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 21 ff.; WOHLERS/PFLAUM, in: Walter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 27; FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, in: Zobl/Weber/Sethe [Hrsg.], Schweizer Schriften zum Finanzmarktrecht, 2015, S. 127 Ziffer 195).

1.4.6.2 Während seiner Anstellung beim Finanzdepartement des Kantons B. und bei der C. traf der Beschuldigte die Entscheidungen für die Fondsinvestitionen selbst. Er selbst erteilte jeweils die Aufträge für die Fondstransaktionen. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit hatte der Beschuldigte im Sinne des Straftatbestands folglich als Primärinsider bestimmungsgemäss Zugang zur Information über die bevorstehenden, kurserheblichen Fondsinvestitionen zu seinen Kaufentscheiden.

1.4.7 Ausnützen der Insiderinformation (Kausalität)

1.4.7.1 Der Insider muss schliesslich die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützen, um Effekten zu erwerben. Ein «Ausnützen» setzt eine Kausalität zwischen

Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.19 vom 12. Juli 2022 E. II.1.4.4.5 mit Hinweis auf WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 71; WOHLERS, Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2020, § 14 N. 51; LENGAUER/EG-GEN/STRAUB, Fachhandhandbuch Kapitalmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774). Vom Straftatbestand nicht erfasst und damit straflos sind hingegen Transaktionen, die ohne Insiderkenntnisse in gleicher Weise vorgenommen worden wären (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.19 vom 12. Juli 2022 E. II.1.4.4.5 mit Hinweis auf LENGAUER/EG-GEN/STRAUB, Fachhandhandbuch Kapitalmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774; SETHE/FAHRLÄNDER, FS-Donatsch, S. 499, 510). Ein Ausnützen ist bereits dann gegeben, wenn die Kenntnis der Insiderinformation mitursächlich dafür war, dass ein Kauf oder Verkauf erfolgt ist (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.19 vom 12. Juli 2022 E. II.1.4.4.5 mit Hinweis auf WOHLERS, a.a.O., § 14 Rz. 51; THORMANN/REMUND, Commentaire Romand, 2017, Art. 154 LIMF N. 82).

1.4.7.2 Bei den in der Tabelle ausgewiesenen Ereignissen konnte nachgewiesen werden, dass der vom Beschuldigten selbst gefasste Entschluss, spätestens einen Handelstag später mit den Fonds in dieselben Aktientitel zu investieren, seinen Entscheid, vorgängig privat zu investieren, mitbeeinflusst hat (vgl. vorstehende Erwägungen 1.3.6.3.b.dd und 1.3.7). Die erforderliche Mitursächlichkeit ist damit gegeben. Dass gemäss BA der einzige Grund für seine privaten Transaktionen die Kurssteigerungen infolge der Fondstransaktionen war (vgl. CAR pag.

5.200.024 Ziffer 56), konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, ist aber auch nicht erforderlich.

1.4.7.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Insiderinformationen folglich im tatbestandsmässigen Sinne ausgenutzt hat.

1.4.8 Vermögensvorteil (Erfolg)

1.4.8.1 Als Erfolgsdelikt ist der Insidertatbestand erst vollendet, wenn dem Täter oder dem Dritten durch das Ausnützen einer Insiderinformation ein Vermögensvorteil erwächst. Dieser Gewinn muss direkt auf die Ausnützung des Wissensvorsprungs zurückgehen (Urteile der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 E. II.4.7 und CA.2021.19 vom 12. Juli 2022 E. II.1.4.4.6). Die Vorinstanz hat dabei zutreffend festgehalten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ausnützen der Insiderinformation und dem eingetretenen Vermögensvorteil bestehen muss (Urteil SK.2022.30 E. 2.4.10; vgl. auch LEUENBERGER, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, S. 392 f.; LEU-ENBERGER/THORMANN, Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot, in: Tschäni (Hrsg.), Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 219, 225). Hat der Täter mit der Absicht gehandelt, einen Vermögensvorteil zu erzielen, ist dieser aber nicht eingetreten, so kommt allein eine Strafbarkeit wegen eines versuchten Delikts in Frage. Die Verwendung von Insiderinformationen ohne zumindest die Absicht, für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen, ist damit nicht strafbar (Botschaft BBl 2011 6873, 6906).

1.4.8.2 Zutreffend und differenzierend hat die Vorinstanz daher diejenigen Transaktionen, bei denen ein Verlust resultierte oder der impact der inkriminierten Käufe auf den generierten Gewinn gleich Null beispielsweise negativ war, als blosse Versuche bewertet. Sie begründet dies damit, dass die Gewinne in diesen Fällen auf andere Ereignisse resp. die Marktentwicklung zurückzuführen waren. Soweit der impact der Käufe negativ gewesen sei, seien auch die (aus anderen Gründen entstandenen) Kursgewinne keine adäquat kausale Folge des inkriminierten Ausnützens des Insiderinformation (Urteil SK.2022.30 E. 2.4.17).

1.4.8.3 In der der Anklageschrift ging die BA bei den 774 angeklagten Events noch bei

705 Events von einer Vollendung aus, nämlich bei denen, bei welchen ein Gewinn erwirtschaftet worden sei. Bei den übrigen 69 Events ging sie lediglich von einem Versuch aus, da dort ein Verlust entstanden sei (vgl. TPF pag.

24.100.016 f.). Im Berufungsverfahren schloss sich die BA der differenzierten Betrachtungsweise der Vorinstanz an. Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte die BA insofern (nur noch) für 440 Events eine Verurteilung wegen Vollendung, nämlich für die Events, aus welchen ein Gewinn resultierte, die erwartete Preisbeeinflussung über 0.09% lag und die Fondstransaktionen einen Einfluss auf die Preisveränderung gehabt hätten. In den übrigen 323 der angeklagten Events beantragte sie eine Verurteilung wegen Versuchs (CAR pag.

5.200.034 Ziffern 96 f.).

1.4.8.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und auch im Sinne der Anträge der BA sind folglich in der oben dargestellten Tabelle diejenigen Ereignisse als Versuche zu qualifizieren, bei denen keine positive Preisänderung eintrat, folglich ein Verlust entstand und kein Vermögensvorteil erzielt wurde (F5_BEOBACH-TETE_PREISÄNDERUNG_ PROZENT < 0), oder bei denen eine Kurssteigerung zwar eintrat, diese jedoch nicht auf die Fondskäufe zurückzuführen war (F5_ZU-RECHENBARER_ANTEIL_PROZENT < 0). In der Tabelle sind die Versuche, wie bereits in der Vorlage der BA, grün hinterlegt und mit einem X gekennzeichnet (vgl. vorstehende Erwägung 1.4.5.6.h). Die zweite Variante ist objektiv deshalb als Versuch zu qualifizieren, da die erlangten Privatgewinne nicht auf einem Ausnützen einer Insiderinformation beruhen, sondern auf andere Umstände zurückzuführen waren (z.B. allgemeine Marktentwicklung). So wurden gemäss Gutachten 2 zwar alle untersuchten Geschäfte durch Kaufaufträge eingeleitet, die einen Preisanstieg erwarten liessen (vgl. TPF pag. 24.264.1.156 Ziffer 4.61). Bei ca. 35 Prozent der untersuchten Ereignisse war die beobachte Preisänderung dennoch negativ. Denn die Auswirkungen anderer Faktoren können die Auswirkungen der Kaufaufträge eines jeweiligen Händlers übersteigen. Bei denjenigen, bei welchen die beobachtete Preisänderung positiv war, betrug der Median des zurechenbaren Anteils an den Preisänderungen 37,9 Prozent (TPF pag.

24.264.1.156 Ziffer 4.61).

1.4.8.5 Insgesamt lassen sich gemäss vorstehender Tabelle anhand der genannten Kriterien 122 Fälle eines vollendeten Ausnützens von Insiderinformationen ausmachen und 77 Fälle eines versuchten Ausnützens einer Insiderinformation.

1.4.9 Subjektiver Tatbestand

1.4.9.1 Art. 154 FinfraG setzt gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich das Vorliegen eines Eventualvorsatzes für eine Strafbarkeit ausreichend (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV

65 E. 2), es sei denn, für einzelne Tatbestandselemente wird zwingend direkter Vorsatz vorausgesetzt. Dies muss sich aus dem Wortlaut und/oder dem Zweck der Norm ergeben (BGE 94 IV 60 E. 3b; TRECHSEL/NOLL/ PIETH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 99 f.). Mit Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung der Tag für möglich hält, und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB).

1.4.9.2 Nach dem Wortlaut in der Vorgängernorm in Art. 161 aStGB wurde noch das Ausnützen der «Kenntnis» einer vertraulichen kursrelevanten Tatsache vorausgesetzt. Daraus wurde teilweise gefolgert, dass in Bezug auf die vertrauliche, kursrelevante Tatsache (heute Information) daher «klares und sicheres Wissen» notwendig sei. Dieser Meinungsstreit hat sich aufgrund der Anpassung des Wortlauts in Art. 40 aBEHG und Art. 154 FinfraG erübrigt. Neu wird lediglich ein «Ausnützen einer Insiderinformation» und nicht mehr ein Ausnützen der «Kenntnis» verlangt. Aus dem Wortlaut selbst ist folglich nicht mehr auf das Erfordernis eines direkten Vorsatzes in Bezug auf die kursrelevante Insiderinformation zu schliessen. Und auch der Zweck der Strafnorm spricht gegen eine Einschränkung auf bloss direkt vorsätzliches Handeln (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.9 vom 12. Juli 2024 E. II.4.8; FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 391; SETHE/FAHRLÄNDER, SK-FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 163, m.w.H.;

WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 67 ff.; BGE 145 IV 407 E. 3.2 erforderte noch direkten Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz, erging jedoch zum altrechtlichen Art. 161 aStGB und verwies insofern auch auf die Lehrmeinungen zum alten Recht). Es genügt folglich Eventualvorsatz. Auch in Bezug auf die Erlangung eines Vermögensvorteils genügt Eventualvorsatz. Die Insiderinformation muss – wie dargelegt – bloss mitursächlich für das Handeln sein. Es spielt hierfür insoweit keine Rolle, dass weitere Motive die Vornahme einer Transaktion begleiten (FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 392 f.).

1.4.9.3 Nach Massgabe des erstellten Sachverhalts hat der Beschuldigte in Kenntnis der Insiderinformationen mit seinem Handeln wissentlich einen diesbezüglichen Vermögensvorteil angestrebt. Er kaufte zu den entsprechenden Zeitpunkten privat gerade auch deshalb dieselben Aktientitel, wie mit den Fonds, um von den Kurssteigerungen zu profitieren. Damit hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte investierte in mindestens rund 163 der 199 Fälle in Small- und Midcap-Titel, bei denen es ihm bewusst war, dass die Wirkung auf den Markt bei grösseren Volumen besonders gewichtig ist (vgl. vorstehende Erwägung 1.3.5.4)

1.4.10 Ergebnis

Der Beschuldigte ist folglich des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG in 122 Fällen, begangen vom 7. Januar 2014 bis am 22. September 2016, sowie des versuchten mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in 77 Fällen, begangen vom 3. Februar 2014 bis am 27. Oktober 2016, schuldig zu sprechen.

Im Übrigen ist er vom Vorwurf des mehrfachen (teilweise versuchten) Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen.

2. Ungetreue Geschäftsbesorgung (17. Juni 2008 bis 30. August 2018)

2.1 Anklagevorwurf

Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vom 17. Juni 2008 bis 30. August 2018 seine Pflichten gegenüber seinen Arbeitgeberinnen bzw. der Fondsleitung verletzt zu haben, indem er diese über seine durch das umschriebene Frontrunning erlangten privaten Erträge in Höhe von Fr. 3’116’423.56 nicht informiert habe bzw. ihnen diese Gewinne nicht herausgegeben habe. Konkret hätten seine Arbeitgeberinnen und die Fondsleitung mangels Rechenschaft des Beschuldigten nicht ihre Forderung auf Herausgabe dieser Gewinne (insbesondere nach Art. 321b Abs. 1 und Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 48g aBVV 2 [in der bis 1. August 2011 in Kraft gewesenen Fassung] bzw. 48k Abs. 2 und Art. 48l Abs. 2 der BVV 2 [in der ab 1. August 2011 bzw. heute in Kraft gesetzten Fassung] und Art. 20 Abs. 1 lit. c KAG) geltend machen können. Dadurch sei ihnen ein Vermögenszuwachs entgangen und damit ein Vermögensschaden im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung entstanden (TPF pag. 24.100.011 ff. Ziffern 48 ff., insbesondere Ziffern 61, 85 f. und 90).

2.2 Vorinstanzlicher Freispruch und Parteistandpunkte

2.2.1 Die Vorinstanz nahm an, dass der Beschuldigte zwar ein «Geschäftsführer» im Sinne des Tatbestandes der Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB darstelle. Da jedoch nicht er, sondern seine Arbeitgeberinnen mit der D. AG als Fondsleiterin einen Vermögensverwaltungsvertrag mit entsprechenden Pflichten abgeschlossen habe, würden den Beschuldigten gegenüber der D. AG keine tatbestandsmässigen Treuepflichten treffen (Urteil SK.2022.30 E. 4.3.1 ff.). Der Beschuldigte wurde daher von der Vorinstanz vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I.2, zweiter Spiegelstrich).

2.2.2 Die BA bemängelt in ihrer Berufungserklärung, dass die Vorinstanz nur den Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der D. AG und der C. genauer untersucht habe. Im Ergebnis habe sie dennoch festgehalten, dass dem Beschuldigten gegenüber der D. AG weder aus Gesetz, behördlichen Auftrag noch Rechtsgeschäft eine Treuepflicht treffe. Auf die gesetzlichen Rechenschafts- und Herausgabepflichten nach Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 21 Abs. 2 KAG sowie Art. 48g aBVV 2 bzw. Art. 48k und Art. 48l BVV 2 sei sie jedoch gar nie eingegangen. Dies sei durch das Berufungsgericht nachzuholen (CAR pag. 1.100.103). Zur weiteren Argumentation verweist sie auf die Eingabe der Privatklägerin (TPF pag.

24.553.030 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung fügte die BA hierzu nichts Zusätzliches an, sondern bezog sich ausdrücklich auf ihre Berufungserklärung, verbunden mit dem Antrag, die gesetzlichen Pflichten zu prüfen (CA pag. 5.200.037, Ziff.111).

2.2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich die Verteidigung zu diesem Urteilspunkt nicht mehr geäussert (vgl. den nicht verlesenen Teil ihres Plädoyers in CAR pag. 5.200.062 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt die Verteidigung unter anderem noch den Eintritt eines Vermögensschadens und das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes (Plädoyer Verteidigung bei der Strafkammer, TPF pag. 24.721.087 ff.).

2.3 Rechtliche Grundlagen

2.3.1 Im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

2.3.2 Der Tatbestand von Art. 158 StGB setzt damit zunächst eine Vermögensfürsorgepflicht des Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsherrn voraus (vgl. BGE 142 IV 346 E. 4.2, worin von einer Fürsorgepflicht für das Vermögen die Rede ist). Mit anderen Worten muss der Geschäftsführer als Garant für das Vermögen erscheinen, für das er zu sorgen hat (NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 158 StGB N. 12 mit weiteren Hinweisen). Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht infolgedessen in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter generell in seiner Stellung als Geschäftsführer, aber auch bezüglich konkreter Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5). Da das Strafrecht den Inhalt und Umfang der einzuhaltenden Pflichten nicht konkretisiert, beurteilt sich die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens in erster Linie anhand des (ausserstrafrechtlichen) Grundverhältnisses (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 105 IV 307 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom 15. März 2001 E. 2). Aufgrund des Ergebnisses kann auf Ausführungen zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen verzichtet werden.

2.4 Würdigung

2.4.1 Objektiver Tatbestand

2.4.1.1 Geschäftsführerstellung und Verletzung einer Treuepflicht

a) Das Grundverhältnis des Beschuldigten zu seinen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberinnen und die sich daraus resultierende Pflichten wurden durch die Vorinstanz im Rahmen des von den Parteien unangefochtenen Schuldpunkts der ungetreuen Amtsführung geprüft und rechtskräftig beurteilt. Bei der Prüfung der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist folglich nur noch auf ein behauptetes Grundverhältnis des Beschuldigten zur Fondsleitung einzugehen, aus welchen sich Vermögensfürsorgepflichten ergeben müssten. Folgerichtig ersucht die BA im Rahmen des Berufungsverfahrens ausschliesslich um Prüfung der Pflichten, die der Beschuldigten gegenüber der D. AG gehabt hätte (CAR pag. 5.200.037 Ziffer 111).

b) In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz insbesondere ein vertragliches Verhältnis untersucht. Sie kam zum Schluss, dass der Beschuldigte als Staatsangestellter vertraglich ausschliesslich gegenüber seinen Arbeitgeberinnen (E. des Kantons B. bzw. C.) treuepflichtig gewesen sei, da ihn mit diesen ein Arbeitsverhältnis verband (Urteil SK.2022.30 E. 4.3.2.1 ff.). Zutreffend führte die Vorinstanz weiter aus, dass als Vertragspartei nicht der Beschuldigte, sondern die C. einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der D. AG abgeschlossen hatte (Urteil SK.2022.30 E. 4.3.2.2). In diesem Vertrag wurde die Stellung der C. als Vermögensverwalterin gegenüber der Fondsleitung geregelt (vgl. BA pag. 20101075 ff. = Beilage 4 zur Strafanzeige der FINMA). Demgegenüber stand der Beschuldigte selbst in keinem vertraglichen Vermögensfürsorgepflichtverhältnis zur Fondsleitung. Somit ist bereits zweifelhaft, ob der Beschuldigte vertraglich eine Geschäftsführerstellung betreffend die Fondsleitung innehatte. Jedenfalls stand er, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil SK.2022.30 E. 4.3.2), in keinem vertraglichen Treuepflichtverhältnis zur D. AG.

c) Daran ändern auch die von der BA zitierten gesetzlichen Bestimmungen nichts. Zunächst ist zwischen den beiden von der BA geltend gemachten Rechtsgebieten zu unterscheiden. Das BVG bzw. die BVV 2 betreffen seine öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberinnen bzw. die Pensionskasse. Allfällige Rechenschafts- und Herausgabeansprüche gestützt auf diese Gesetzgebung können aufgrund der Zweckbestimmung in Art. 1 BVG definitionsgemäss nur dem Kanton B. oder der C. zustehen. Somit können sich diesbezüglich offensichtlich auch keine Treuepflichten zu Gunsten der D. AG ergeben. In diesem Zusammenhang signifikant ist auch, dass die Privatklägerin sich denn im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht auf diese Bestimmungen abgestützt hat, um eine Treuepflicht ihr gegenüber geltend zu machen (TPF pag. 24.553.048 f. Ziffern 52 ff.).

d) Die von der BA angeführten Art. 20 und 21 KAG befinden sich im 4. Kapitel, welches der Wahrung der Anlagerinteressen dient. Diesbezüglich ergibt sich aus der Bewilligung der FINMA (BA pag. 20101118 f. = Beilage 5 zur Strafanzeige der FINMA, insb. Ziffern 1, 4 und 6) und dem Fondsvertrag (BA pag. 20101121 ff. = Beilage 6 zur Strafanzeige der FINMA, § 5.1), dass der Kreis der Anleger auf die C. eingeschränkt ist. Die sich aus den genannten Bestimmungen allenfalls entstandenen Pflichten bestünden, wenn überhaupt, entgegen der Ansicht der BA und der Privatklägerin (a.a.O.), lediglich zu Gunsten der Pensionskasse als Anlegerin. Auch auf Grund von Art. 20 und Art. 21 KAG lässt sich daher keine tatbestandsmässige Treuepflicht des Beschuldigten gegenüber der D. AG im Sinne der ungetreuen Geschäftsbesorgung begründen.

2.4.1.2 Folglich bestanden auch keine gesetzlichen tatbestandsmässigen Treuepflichten des Beschuldigten gegenüber der D. AG. Da es an tatbestandmässigen Treuepflichten fehlt, ist der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt.

2.4.2 Subjektiver Tatbestand

Im Sinne einer Eventualbegründung ist anzuführen, dass selbst bei Annahme des objektiven Tatbestandes die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung äusserst zweifelhaft wäre. Bekanntlich umschreibt bereits die Anklageschrift nicht, gegenüber wem der Beschuldigte nun rechenschafts- und herausgabepflichtig war. Die BA gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnend hierzu an: «Welcher der drei Privatklägerinnen stehen die entstandenen Herausgabeansprüche eigentlich zu? […] Diese Frage ist durch das Gericht zu beantworten. Die AnkIägerin hat sich hier nicht festzulegen.» (TPF pag. 24.721.021Ziffer 100). Wenn selbst die Anklage diese Zuordnung nicht treffen kann, lässt sich äusserst schwer begründen, wie es – in dieser offenbar komplexen Situation – gerade dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, diese korrekte Zuordnung betreffend die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu treffen.

2.5 Ergebnis

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB freizusprechen.

3. Vergehen nach Art. 76 BVG (Juli 2015 bis 30. August 2018)

3.1 Die BA beantragt mit ihrer Berufungserklärung für den Deliktszeitraum Juli 2015 bis 30. August 2018 betreffend das eventualiter angeklagte mehrfache Vergehen gegen Art. 76 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (nachfolgend: BVG) subeventualiter einen Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen Art. 76 BVG (CAR pag. 1.100.095). Die BA stützt sich hierbei auf Art. 76 al. 6 und al. 7 BVG, in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aBVG). Die BA führt hierzu aus, die angeklagten Straftatbestände gemäss Art. 76 al. 6 und al. 7 aBVG würden erst greifen, wenn eine Verurteilung wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung oder ungetreuer Amtsführung mit Vermögensschaden ausgeschlossen sei. Für die Vorinstanz habe sich aufgrund der erfolgten Verurteilung wegen Art. 314 StGB die Prüfung der Anwendbarkeit der BVG-Bestimmung erübrigt. Der Beschuldigte habe mit seinem im Urteil festgestellten Verhalten jedoch offensichtlich auch gegen diese Bestimmungen verstossen, was es vorzumerken gelte (CAR pag. 5.200.038, CAR pag. 1.100.103 f., TPF pag. 24.721.027).

3.2 Im angeklagten Deliktszeitraum von Juli 2015 bis 30. August 2018 (TPF pag. 24.100.023) war die von der BA zutreffend angeführte, bis zum 1. Januar 2023 geltende Fassung von Art. 76 BVG in Kraft. Der derzeit geltende Art. 76 Abs. 1 lit. a-g BVG entspricht teils wörtlich, teils sprachlich leicht modifiziert, den bisherigen Art. 76 al. 1-7 aBVG und ist daher nicht milder, weshalb gemäss Art. 2 StGB Art. 76 aBVG ausschlaggebend ist.

Nach Art. 76 al. 6 aBVG wird bestraft, wer unzulässige Eigengeschäfte tätigt oder gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angabe macht. Nach Art. 76 al. 7 aBVG wird ebenfalls bestraft, wer Vermögensvorteile im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind.

Auf Grundlage von Art. 53a BVG hat der Bundesrat auf Verordnungsebene definiert, welche Eigengeschäfte unzulässig sind (lit. a) und welche Vermögensvorteile unzulässig bzw. offenzulegen sind (lit. b). In Art. 48j lit. a BVV 2 ist das Verbot von Frontrunning und damit die Ausnützung der Kenntnis von Transaktionsgeschäften ausdrücklich als unzulässiges Eigengeschäft genannt. Die gesetzlichen Offenlegungspflichten von Vermögensvorteilen werden ebenfalls durch die BVV 2 mit in Art. 48k BVV 2 und Art. 48l BVV 2 genauer definiert.

Art. 76 BVG regelt jedoch gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut nur Auffangtatbestände. So macht sich gemäss Art. 76 BVG nur strafbar, sofern nicht ein mit schwerer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt. Art. 76 BVG ist somit formell subsidiär gegenüber schwereren Straftatbeständen wie Art. 314 StGB. Mit anderen Worten kommt Art. 76 BVG nur hilfsweise zur Anwendung, wenn sich der Sachverhalt nicht unter den Tatbestand eines schwereres Vergehens oder Verbrechens subsumieren lässt (vgl. zur [formellen] Subsidiarität im Rahmen der Konkurrenzlehre: EICKER, Grundzüge strafrechtlicher Konkurrenzlehre, ius.full 4/03, DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 428).

3.3 Der Beschuldigte wurde aufgrund seines Verhaltens rechtskräftig wegen ungetreuer Amtsführung nach Art. 314 StGB verurteilt, welcher eine höhere Strafdrohung vorsieht als die Strafbestimmungen von Art. 76 BVG. Die Strafbarkeit des

Beschuldigten nach Art. 314 StGB wird zudem gerade damit begründet, dass er das Vertrauen der Begünstigten in die Integrität der mit der Verwaltung des Sozialkapitals Betrauten verletzt hat, was ebenso den Wirkungszielen der BVV 2 entspricht (vgl. PIETH/HANDSCHIN/BAUER/MÜLLER/FENNER, Verhaltensregeln für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen, Basel 2007, S. 7 [von der Verteidigung in TPF pag. 24.721.023 f. zitiert]). Aufgrund der Bestrafung des Beschuldigten nach Art. 314 StGB (auch ohne bezifferbaren Vermögensschaden) kommt Art. 76 BVG aufgrund seiner formellen Subsidiarität folglich nicht zur Anwendung. Daher erübrigt sich eine Prüfung, ob der Beschuldigte neben Art. 314 StGB auch die Strafbestimmungen von Art. 76 BVG verletzt hätte.

3.4 Folgerichtig kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 76 BVG von vornherein weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch in Betracht (Urteil SK.2022.30 E. 5.2). Die BA hat keine Vormerkung in Hinblick auf eine Abänderung des Dispositivs beantragt. Somit könnte eine Verletzung der Bestimmungen auch lediglich in den vorliegenden Erwägungen angebracht werden. Diesbezüglich ist jedoch kein schutzwürdiges Interesse der BA zu erkennen, dass trotz subsidiärer Anwendbarkeit von Art. 76 BVG das Berufungsgericht zu überprüfen und festzustellen hat, ob der Beschuldigte auch die Strafbestimmungen von Art. 76 BVG verletzt hätte. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse wird von der BA auch nicht dargelegt.

3.5 Es ist somit nicht zu überprüfen, ob der Beschuldigte neben Art. 314 StGB auch die von der BA zitierten Strafbestimmungen von Art. 76 al. 6 und al. 7 aBVG verletzt hat.

B) Strafzumessung

1. Grundlagen der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB richtet sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Bei den Tatkomponenten sind das Ausmass des Erfolges (Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (zum Ganzen: BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen). Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB).

2. Gesamtstrafenbildung und Methodik

2.1 Vorliegend ist für die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sowie wegen mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urteil SK.2022.30 Dispositiv-Ziffer I.3, vierter Spiegelstrich) die Strafe zu bemessen. Sodann ist für die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gemäss vorstehenden Erwägungen durch das Berufungsgericht die Strafe zu bemessen. Damit liegt eine mehrfache Deliktsbegehung vor, weshalb das Asperationsprinzip gemäss nachfolgenden Erwägungen zur Anwendung kommt.

2.2 Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2).

2.3 Sämtliche zu beurteilenden Delikte sehen als Strafart Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

2.3.1 Freiheisstrafen

2.3.1.1 Bei der mehrfachen ungetreuen Amtsführung und dem mehrfachen Ausnützen von Insiderinformationen kommt angesichts des nachfolgend zu erörternden Verschuldens und der damit verbundenen Strafhöhe (einzeln betrachtet) bei beiden einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. nachstehende Erwägungen 3.2.1.3 und 3.2.2.3.a). Da insofern gleichartige Strafen vorliegen, ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Massgebend für die Bestimmung der schwersten Straftat ist in erster Linie die Deliktsart (Verbrechen, Vergehen, Übertretung), in zweiter Linie das Höchststrafmass und in dritter Linie das höchste Mindeststrafmass (ACKERMANN, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 116). Die mehrfache ungetreue Amtsführung stellt aufgrund des abstrakt höchsten Strafrahmens von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren das schwerste Delikt dar (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Einklang mit der Vorinstanz ist folglich zunächst für die mehrfache ungetreue Amtsführung eine Einsatzstrafe zu bestimmen (Urteil SK.2022.30 E. 7.2). Danach ist eine hypothetische Einzelstrafe für die mehrfache ungetreue Amtsführung festzulegen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um die hypothetische Einzelstrafe angemessen (das heisst in reduziertem Umfang) zu erhöhen.

2.3.1.2 Im Interesse der Überprüfbarkeit sollte aus dem Urteil jeweils hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob sowohl die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung (Asperation) bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV

265 E. 2.4.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Strafzumessung, S. 183 N. 492). Durch das Ausweisen der hypothetischen Einzelstrafen besteht zumindest die Gewissheit, dass die Strafen nicht einfach kumuliert wurden (BERTSCHINGER, Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung, 2022, N. 224).

2.3.2 Geldstrafe

Anders verhält es sich bei der mehrfachen Geldwäscherei. Die Vorinstanz hat hier ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe erkannt, ohne dies näher zu begründen (vgl. Urteil SK.2022.30 E. 7.2 und E. 7.3.3.1). Angesichts des nachfolgend zu erörternden Verschuldens (vgl. nachstehende Erwägung 3.5) und der damit verbundenen Strafhöhe kommt hierfür durchaus auch eine Geldstrafe in Betracht, welche im Sinne der Verhältnismässigkeit auch geboten ist. Weder aus Gründen der präventiven Effizienz noch der Zweckmässigkeit wegen erscheint diesbezüglich die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe erforderlich. Beim Beschuldigten handelt es sich insbesondere um einen Ersttäter. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist somit betreffend die mehrfache Geldwäscherei auf eine Geldstrafe zu erkennen, welche kumulativ zur Freiheitsstrafe für die anderen Straftaten auszusprechen ist.

3. Gesamtfreiheitsstrafe für mehrfache ungetreue Amtsführung und mehrfaches, teilweise versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen

3.1 Strafrahmen

Art. 314 StGB sieht als ordentlichen Strafrahmen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Entgegen der Vorinstanz reicht der ordentliche Strafrahmen somit bis fünf und nicht bis 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Urteil SK.2022.30 E. 7.2). Entgegen den Ausführungen der BA zur Strafzumessung (CAR pag. 5.200.046) ist nicht auf den erweiterten Strafrahmen abzustellen. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist daher im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu bewerten.

3.2 Tatkomponenten

3.2.1 Einsatzstrafe für mehrfache ungetreue Amtsführung

Der Beschuldigte hat über einen längeren Zeitraum von zehn Jahren (17. Juni 2008 bis 30. August 2018) seinen privaten Aktienhandel auf seinen geschäftlichen Aktienhandel mit den Fonds abgestimmt. In Bezug auf diese illegale Verhaltensweise bildet sein Verschulden quasi eine Einheit. Es erscheint bei dieser Ausgangslage angezeigt, eine einheitliche Verschuldensbewertung vorzunehmen und die einzelnen Tathandlungen nicht isoliert zu betrachten.

3.2.1.1 Objektives Tatverschulden

a) Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz rechtskräftig wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung verurteilt, weil er als Beamter vom 17. Juni 2008 bis zum 30. August 2018 pflichtwidrig gegen das Verbot abgestimmter Transaktionen («front, parallel bzw. after running») verstossen hatte. Im Sinne eines Intervalls von -5, +2 investierte der Beschuldigte jeweils vor seinen geschäftlichen Transaktionen mit den M.N.-Fonds privat in die gleichen Aktientitel und verkaufte im Anschluss an die Fondskäufe die privat erworbenen Aktien weiter. Gemäss den von den Parteien nicht bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen schädigte der Beschuldigte hierdurch das öffentliche Interesse, nämlich das Vertrauen der Bürger, dass der Beschuldigte als Portfoliomanager beim Amt für Vermögensverwaltung des Kantons B., später bei der C. dem Legalitätsprinzip entsprechend handelt (Urteil SK.2022.30 E. 3).

b) Im Rahmen der Strafzumessung für dieses Tatverhalten ist die Stellung des Beschuldigten sowie die Regelmässigkeit und Dauer seiner Delinquenz deutlich verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Ohne Rücksprache halten zu müssen, konnte der Beschuldigte über das Vermögen der M.N.-Fonds verfügen, welches mehr als eine Milliarde Franken betrug. Er hatte dabei eine starke Machtposition inne und konnte im Sinne der Angestellten des Kantons B. sehr umfangreiche Handelsvolumen investieren. Diese Machtstellung nutzte der Beschuldigte über eine Dauer von knapp zehn Jahren für seine rein persönlichen Interessen aus. In diesem Zeitraum führte er mit 30’260 eine beträchtliche Anzahl von privaten, abgestimmten Transaktionen durch (vgl. Gutachten 1, BA pag. 41601107 S. 14 f. Ziffer 3.29, Tabelle 6). Diese Transaktionen wurden in 1’287 Anklageereignisse zusammengefasst, woraus 1190 gewinnbringende und 97 verlustbringende Events resultierten (vgl. TPF pag. 24.100.016 Ziffern 75 f.). Insgesamt erwirtschaftete der Beschuldigte durch sein abgestimmtes Handelsverhalten einen umfangreichen, unrechtmässigen privaten Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken, welcher konkret auf die Kurssteigerungen infolge der Fondskäufe zurückzuführen ist (vgl. nachstehende Erwägung C.7.1). Dieses Verhalten offenbart eine intensive Delinquenz und damit nicht unerhebliche kriminelle Energie.

c) Der Beschuldigte bestätigte ferner, praktisch jährlich, gegenüber seinen Arbeitgeberinnen, dass er kein Front- oder Parallel Running betrieben bzw. seine Kenntnis von Aufträgen nicht zur Durchführung von verbotenen Eigengeschäften im Sinne von Art. 48j BVV 2 – «Front / Parallel / After Running» ausgenutzt habe. In den Akten finden sich zehn solcher Erklärungen, die der Beschuldigte gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberinnen schriftlich abgegeben hatte (vgl. für die relevanten Aktenstellen: TPF pag. 24.721.005 Ziffer 19 Fussnoten 12 und 13 sowie die Aussagen des Beschuldigten, wonach er dies bestätigt in BA pag. 50201006 ff.; wobei 2017 für das Jahr 2016 das relevante Kreuz nicht gesetzt ist: BA pag. 41301059). Die von der BA zusätzlich erwähnten weiteren zehn Erklärungen betreffen hingegen die Fonds und nicht seine öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberinnen. Diese sind bei der Bemessung der ungetreuen Amtsführung nicht prioritär heranzuziehen. Sie verhinderten jedoch eine Tataufdeckung, denn eine Weigerung zur Unterzeichnung wäre sicherlich aufgefallen.

Der Beschuldigte gab zu diesen schriftlichen Erklärungen an, diese seien ihm jeweils vom Compliance Officer FF. bei der C. vorgelegt worden (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 16 Ziffer

28 ff.). Die entsprechenden Kreuze seien bereits gesetzt gewesen, wenn er sich richtig erinnere. Er habe die Dokumente seiner Erinnerung nach nur nebenbei

ausgefüllt und nicht genau gelesen (Einvernahme vom 20. November 2020: BA pag. 50201007 F/A 30; vgl. auch Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag. 50101064 F/A 47). Leider habe er sie einfach unterzeichnet (BA pag. 50201006 F/A 25). Auf die Frage, ob er das jeweils verdrängt habe, gab er an: «Ja, irgendwie. Eigentlich war es die Einbildung, einen guten Job zu machen»; «Ich musste es einfach irgendwie rechtfertigen.» (Hafteinvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101064). Trotz dieser von ihm nur vordergründig abgegeben, schriftlichen Erklärungen überwand der Beschuldigte folglich immer wieder auf ein Neues eine Hemmschwelle und betrieb weiterhin das ihm verbotene Frontrunning. Dies zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie.

Zu seinen Gunsten ist hingegen zu berücksichtigen, dass er seinen privaten Handel über die erwähnten zehn Jahre nicht durchgehend mit der gleichen Intensität auf den geschäftlichen Handel mit den Fonds abgestimmt hatte. Die Intensität nahm vielmehr erwiesenermassen ab. Dem Gutachten 1 lässt sich entnehmen, dass sein privates (abgestimmtes) Handelsverhalten insbesondere ab dem Jahr 2015 stark abnahm (vgl. BA pag. 41601107 S. 17 Ziffern 3.3.7 ff.). Insbesondere die Jahre 2017 und 2018 wiesen eine geringe Handelsaktivität auf (BA pag.

41601107 S. 7 Ziffer 2.13 und S. 17 Ziffer 3.37). Zur Begründung hierzu gab der Beschuldigte an, er sei auf das Thema «Eigengeschäfte» sensibilisiert worden (Einvernahme vom 26. September 2018: BA pag. 50101016 F/A 76 und BA pag.

50101064 F/A 38; Einvernahme vom 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 21 Ziffern 29 ff.). Er habe gehört, dass plötzlich gewisse Leute, die er eigentlich nicht persönlich gekannt habe, Probleme mit ihren Eigengeschäften bekommen hätten. Die Belastung sei für ihn damit grösser geworden (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 21 Ziffern 32 ff.). Diese Aussagen deuten darauf hin, dass der Beschuldigte von seinem strafbaren Verhalten vermehrt deswegen Abstand nahm, weil er sich sorgte aufzufliegen bzw. der Druck dadurch zu hoch für ihn wurde. Es ist aber auch möglich, dass ihm durch Erzählungen von anderen dadurch das von ihm begangene Unrecht mehr und mehr bewusstwurde. Sein strafbares Verhalten nahm damit zumindest tatsächlich ab, was objektiv verschuldensmindernd zu bewerten ist. Dass er sich jedoch trotz dieser Erfahrungen weiterhin entschied, Frontrunning zu betreiben, zeugt von nicht unbeachtlicher krimineller Entschlossenheit. Das teilweise Abstandnehmen ist daher folglich nur geringfügig verschuldensmindernd zu berücksichtigen.

d) In Bezug auf die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist anzumerken, dass Art. 314 StGB das öffentliche Vermögen schützt, verbunden mit dem Schutz des Vertrauens in die Verwaltung (vgl. NIG-GLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 7).

aa) Die Vorinstanz ging im Schuldpunkt davon aus, dass ein zu Lasten des Gemeinwesens verursachter Vermögensschaden eher geringfügig ausgefallen sei. Die Verteidigung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz diesen geringfügigen Vermögensschaden nicht bezifferte (Urteil SK.2022.30 E. 3.4.4.1). Dem Beschuldigten konnte jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass den Fonds durch seine vorgängigen privaten Investitionen ein Schaden aufgrund einer allfälligen Preiserhöhung der von den Fonds gekauften Effekten entstanden ist. Eine Best-Execution-Verletzung wird dem Beschuldigten auch von der Anklage nicht vorgeworfen. Die ursprüngliche Untersuchungshypothese, der Beschuldigte habe die entsprechenden Gewinne zu Lasten der Fondsvermögen realisiert (vgl. unter anderem die Strafanzeige der FINMA vorstehende Erwägung A.2), wurde von den Strafverfolgungsbehörden verworfen. Dass der Beschuldigte grosse Gewinne für die Fonds erwirtschaftet hat, kann ihm nicht widerlegt werden. Der Beschuldigte selbst spricht von einer Mehrperformance von ca. 100 Millionen Franken (BA pag. 50101013 F/A 68). Selbst die BA geht davon aus, dass der Beschuldigte mit den M.N.-Fonds über mehrere Jahre hinweg eine hervorragende Performance erzielt hat (TPF pag. 24.721.002). Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte im […] «GG.» als einer der […]«besten Fondsmanager» […] bezeichnet wurde (Artikel in TPF pag. 24.721.138 ff.; vgl. auch TPF pag. 24.721.002).

bb) Das geschützte Rechtsgut der ungetreuen Amtsführung liegt jedoch (im Gegensatz zum Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung) nicht nur in der Abwehr eines Vermögensschadens, sondern auch eines bloss ideellen Schadens (Urteil SK.2022.30 E. 3.2.3). Dass er durch sein Tatvorgehen einen ideellen Schaden angerichtet habe, bestreitet der Beschuldigte nicht (vgl. Einvernahme vom 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19 Ziffer

37 ff.). Seine Verteidigung spricht von einem beachtlichen ideellen Schaden und fügt hinzu: «In der […] habe das Wellen geworfen» (CAR pag. 5.100.018 Ergänzung 11; CAR pag. 5.200.064). Aufgrund der dargestellten Dauer seiner Delinquenz, deren Intensität sowie seines umfangreichen persönlichen Gewinns hat der Beschuldigte das von ihm zu wahrende öffentliche Interesse und das Vertrauen in die Objektivität, Integrität und Unabhängigkeit von staatlichen Behörden bei der Verwaltung öffentlichen Vermögens stark beschädigt und damit einen grossen ideellen Schaden angerichtet.

e) Die BA rügt, dass die Vorinstanz ein allfälliges Fehlen interner Kontrollmechanismen strafmindernd berücksichtigt habe (Urteil SK.2022.30 E. 7.3.1.1). Aus den Akten ergebe sich nichts, was einen solchen Schluss zuliesse (CAR pag. 5.200.047). Somit bleibt zu würdigen, ob allfällige fehlende Kontrollmechanismen strafmindernd zu berücksichtigen sind. Die Gefahr, dass ein Vermögensverwalter wie der Beschuldigte, der eigenständig über grosse Vermögen verfügen kann, dieses Wissen für seinen privaten Gewinn durch Frontrunning ausnutzt, besteht. Nicht ohne Grund wurde dem Beschuldigten dieses Verhalten durch viele Vorschriften verboten (zutreffende Übersicht über die Regeln gemäss Art. 48j BVV

2 sowie die internen Reglemente und Weisungen im Urteil SK.2022.30 E.

3.4.3.2 ff.). Auch der Beschuldigte gab hierzu an, dass «es eigentlich auch naheliegend» gewesen sei, «dass ich für mich dieselben aussichtsreichen Investitionen gemacht habe, wie für die Pensionskasse» (Einvernahme von 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: TPF pag. 24.731.013 Ziffern

27 ff.). Das Risiko für Frontrunning bei Vermögensverwaltern von grösseren Anlagefonds ist also durchaus hoch. Dass stärkere Kontrollen denkbar gewesen wären, um dieser Gefahr zu begegnen, ist durchaus möglich. Dass private Investitionen in die gleichen Titel aber nur schwerlich vollständig zu verhindern gewesen wären, ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Ob nun fehlende Kontrollmechanismen zu einer Verschuldensminderung führen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Zutreffend ist im Sinne der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten damit zumindest zwar objektiv, sein strafbares Handeln «erleichtert» wurde, wie es die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. Urteil SK.2022.30 E. 7.3.1.1). Im Ergebnis relativiert dies die kriminelle Energie des Beschuldigten insgesamt jedoch nicht. Der Beschuldigte hat bewusst, die ihm gewährte Autonomie und Machtposition missbraucht. Zudem hat er, wie bereits erwähnt, auch jährlich die entsprechenden Erklärungen abzugeben, in welchen er bestätigte, kein Frontrunning zu betreiben und die Gesetze, Verordnungen und Reglemente zu kennen. Es darf von eigenverantwortlichen Fondsmanagern erwartet werden, dass sie diese Regeln kennen und die Erklärungen ernst nehmen.

f) In der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle einer (mehrfachen) ungetreuen Amtsführung ist bei einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände, insbesondere der langen Deliktsdauer von zehn Jahren, der hohen Kadenz des deliktischen Verhaltens, des blossen – jedoch grossen – ideellen Schadens, welchen der Beschuldigte mit seinem Verhalten verursachte, sowie des dadurch erzielten privaten Gewinns in Millionenhöhe, die objektive Tatschwere als keinesfalls leicht zu qualifizieren.

3.2.1.2 Subjektives Tatverschulden

a) Der Beschuldigte war sich der Schädigung des Vertrauens der Öffentlichkeit durch sein Verhalten bewusst und nahm diese Schädigung für die Erlangung eines persönlichen Vorteils in Kauf. In dieser Hinsicht handelte er eventualvorsätzlich. Sein eigentliches Handlungsziel war der unrechtmässig erlangte private Vermögensvorteil von über einer Million Franken. In dieser Hinsicht handelte er mit Absicht. Da dies für die Tatbestandserfüllung an sich vorausgesetzt wird (vgl.

NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 31), ist ihm der dolus directus ersten Grades nicht verschuldenserhöhend anzulasten.

b) Hinsichtlich des Beweggrunds war es dem Beschuldigten wichtig, anlässlich der Berufungsverhandlung zu betonen, dass die BA ihn unzutreffend als «geldgierigen Bösen» darstelle. Er habe einmal gesagt, dass er den Drang habe, immer zu gewinnen. Diese Aussage werde von der BA immer wieder aufgegriffen und aus dem Zusammenhang gerissen (Einvernahme an der Berufungsverhandlung, S. 4: CAR pag. 5.300.004 Ziffern 15 ff.). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte so handelte, weil er sich daraus einen persönlichen Gewinn versprach. Er gab hierzu an, es sei eigentlich wie eine Sucht gewesen. Er habe den Möglich-keiten, die der Finanzmarkt geboten habe, nur ganz schwer widerstehen können (Einvernahme vom 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 21: TPF pag. 24.731.021 Ziffern 11 ff.). Er habe nur noch über Kurse nachgedacht (Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag. 50101075 F/A 133). Der Beschuldigte hat sich selbst als ehrgeizig eingestuft; vielleicht sei er zu ehrgeizig gewesen (TPF pag. 24.731.015 Ziffer 1). Er betonte auch wiederholt den Erfolg, den er mit seinem Anlageverhalten für seinen Arbeitgeber und sich privat gehabt habe (TPF pag. 24.731.013 Ziffern 9 ff.; CAR pag. 5.300.008 Ziffern 36 ff.). Er gab hierzu teilweise auch an, sein Verhalten dadurch gerechtfertigt zu haben, dass er bessere Angebote von anderen Arbeitgebern nicht angenommen habe (Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 27. September 2018: BA pag. 50101065 F/A 44).

c) Diese vorstehenden subjektiven Tatumstände relativieren das objektive Tatverschulden des Beschuldigten nicht. Sie sind ihm umgekehrt aber auch nicht verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Zu berücksichtigen bleibt, dass der Beschuldigte eigenen Aussagen zufolge jährlich knapp Fr. 200'000.-- netto verdiente (BA pag. 50101004 F/A 17) und damit in stabilen und finanziell äusserst komfortablen Verhältnissen lebte. Dies ist potenziell verschuldenserhöhend zu bewerten, da er nicht aus einer Bedürftigkeit heraus handelte.

3.2.1.3 Konkrete Einsatzstrafe

Das Tatverschulden des Beschuldigten ist somit insgesamt als keinesfalls leicht zu bewerten, was zu einer Einsatzstrafe am unteren Ende des zweiten Drittels des ordentlichen Strafrahmens führt. Bei einer Höchststrafe im Sinne von 5 Jahren bzw. von 60 Monaten ist hierfür eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensangemessen.

3.2.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen mehrfachem Ausnützen von Insiderinformationen

3.2.2.1 Objektives Tatverschulden

a) Als Primärinsider nützte der Beschuldigte während der Dauer von 2 ¾ Jahren, namentlich vom 7. Januar 2014 bis am 27. Oktober 2016, sein Wissen um künftige, von ihm vorzunehmende Fondstransaktionen für seinen privaten Gewinn aus. In diesem Deliktszeitraum konnten dem Beschuldigten 199 Fälle («Ereignisse») nachgewiesen werden, durch welche der Beschuldigte bei seinen privaten Käufen in die gleichen Aktientitel von erheblichen, durch die Fondskäufe ausgelösten Kursbeeinflussungen bei einem anschliessenden Verkauf privat profitieren wollte. Bei 122 Ereignissen trat die prognostizierte positive Preisänderung auch ein und die Kurssteigerungen waren auf die Fondskäufe zurückzuführen, womit ein vollendetes Ausnützen von Insiderinformationen vorliegt. Bei den übrigen 77 Fällen trat die prognostizierte positive Preisänderung bereits nicht ein oder eine positiv feststellbare Preisänderung war nicht auf die Fondskäufe zurückzuführen. Womit in diesen 77 Fällen ein bloss versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen vorliegt.

b) Was die Art und Weise des Tatvorgehens des Beschuldigten betrifft, kann grundsätzlich auf die Erwägungen zur mehrfachen ungetreuen Amtsführungen verwiesen werden (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.1.1). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Deliktszeitraum mit knapp drei gegenüber rund zehn Jahren wesentlich kürzer ist. Auch die Anzahl der tatbestandrelevanten Ereignisse ist somit deutlich geringer, dies auch wegen des eingeschränkten Intervalls -1, +2 gegenüber -5, +2 und dem zusätzlichen heranzuziehenden Kriterium des Umfangs des Handelsvolumens. Zudem schützt der Insidertatbestand das Ausnützen eines kursrelevanten Wissensvorsprungs und damit die Chancengleichheit von Anlegerinnen und Anleger auf dem Kapitalmarkt und damit ein anderes Rechtsgut als die ungetreue Amtsführung.

c) Zusammengefasst fällt auch hier ins Gewicht, dass der Beschuldigte während der genannten 2 ¾ Jahren die starke Machtposition, bei der er, ohne Rücksprache halten zu müssen, mit den Fonds grosse Volumen investieren konnte, für seinen persönlichen Vorteil ausnutzte und sich damit gegenüber anderen Marktteilnehmern privat bevorteilte. Als erfahrener Vermögensverwalter und Marktkenner fiel es ihm relativ leicht, diese Kurssteigerungen für seinen privaten Profit auszunutzen. Kumuliert erwirtschaftete er auf diese Weise einen Bruttoerlös von insgesamt rund Fr. 450'000.--, während andere Marktteilnehmer, ohne das vorbestehende Wissen des Beschuldigten, nicht in derselben Weise von den ausgelösten Kurssteigerungen profitieren konnten. Die Höhe des Bruttoerlöses ergibt sich aus der Addition der in der Tabelle (vgl. vorstehende Erwägung II.A.1.4.5.6.h) ausgewiesenen Gewinne, wobei die Versuche nicht berücksichtigt werden, da der zurechenbare Anteil hier negativ ist. Trotz seiner praktisch jährlichen, nur deklaratorisch gemachten Erklärungen gegenüber seinen Arbeitgeberinnen führte der Beschuldigte das Frontrunning heimlich weiter. Der Beschuldigte investierte mit den Fonds jeweils Handelsvolumen, welche über 30% des durchschnittlichen, täglichen Handelsvolumens der letzten 20 Tage lagen. Dies spiegelt den Umfang seines Marktauftritts und damit verbunden die Gefährdung für den Markt wider. Ein besonders aggressives Handelsverhalten konnte ihm durch die Gutachten hingegen nicht nachgewiesen werden.

Bei der Bewertung der Tatschwere ist zudem strafmildernd zu berücksichtigen, dass in 77 Fällen ein blosser Versuch vorliegt und der Erfolg, und damit die Rechtsgutverletzung, letztlich nicht eingetreten ist (Art. 22 Abs. 1 StGB).

d) In der ganzen Bandbreite denkbarer Fälle eines mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen ist das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des Gesagten als mittel einzustufen.

3.2.2.2 Subjektives Tatverschulden

Der Beschuldigte kaufte gerade auch deshalb privat zu den entsprechenden Zeitpunkten dieselben Aktien wie mit den Fonds, um von den dadurch ausgelösten Kurssteigerungen zu profitieren. Er handelte insoweit direktvorsätzlich. Hinsichtlich der Beweggründe kann auf die Erwägungen zur mehrfachen ungetreuen Amtsführung verwiesen werden (vorstehende Erwägung 3.1.2.2). Sein subjektives Tatverschulden ist folglich neutral (weder verschuldenserhöhend noch verschuldensreduzierend) zu bewerten.

3.2.2.3 Ergebnis und Erhöhung der Einsatzstrafe

a) Das Tatverschulden ist daher insgesamt als mittel einzustufen. Für sich allein betrachtet, wäre bei einem Strafrahmen des Tatbestandes des Ausnützens von Insiderinformationen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe eine hypothetische Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen.

b) Die ungetreue Amtsführung und das Ausnützen von Insiderinformationen schützen verschiedene Rechtsgüter. Insoweit geht das hier zu beurteilende Unrecht nicht ganz in der mehrfachen ungetreuen Amtsführung auf. Da der Beschuldigte jedoch gleichzeitig durch dieselben Handlungen beide Tatbestände erfüllte, besteht ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Taten. Der Beschuldigte verfolgte dabei auch denselben persönlichen Beweggrund, nämlich durch das Frontrunning einen persönlichen Gewinn zu erlangen. Es rechtfertigt sich daher eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips. Die Einsatzstrafe ist in diesem Sinne für die mehrfache Ausnützung von Insiderinformationen um acht Monate zu erhöhen.

3.2.3 Ergebnis Tatkomponenten

Nach der Gesamtbeurteilung der Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

3.3 Täterkomponenten

3.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

3.3.1.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (CAR pag. 4.401.006). Er ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau in Z., einer Gemeinde in der Nähe von B., in einem eigenen Einfamilienhaus. Er ist […] (Einvernahme an der Berufungsverhandlung, S. 1 mit Verweis auf Einvernahme vom 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 2; Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation des Beschuldigten, CAR pag. 4.401.008).

3.3.1.2 Seine berufliche Karriere lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nach der Matur begann der Beschuldigte sein Grundstudium an der Hochschule B.. Während des Studiums arbeitete er bereits berufsbegleitend bei der […] Kreditanstalt. Aufgrund seiner Freude am Arbeiten entschloss er sich, stattdessen berufsbegleitend die Ausbildung an der HWV (Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule) zu beginnen, welche er auch abschloss. Der Beschuldigte verfügt damit über das Diplom eines eidgenössisch diplomierten Finanzplaners (CAR pag. 4.401.008). Neben dem Studium arbeitete er bei der V. im Kanton B. und in Zürich. Kurz vor seinem Abschluss wechselte er zur C. (Einvernahme vor der Strafkammer, S. 2). Gemäss Akten müsste dies im Alter von rund 30 Jahren erfolgt sein (vgl. BA pag.

50101003 F/A 8).

3.3.1.3 Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verändert. Aktuell arbeitet er auf Stundenbasis bei einem Stundensatz von Fr. 150.-- zu 60% bei einer Treuhandgesellschaft in B.. Bei seiner Tätigkeit überprüft er Mandate von Kunden. Er gibt an, 2023 monatlich rund Fr. 10’000.-- verdient zu haben (Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation des Beschuldigten, CAR pag. 4.401.009). Die Vorinstanz legte ihrem Urteil noch ein monatliches Einkommen von Fr. 1’000.-- zu Grunde, zuzüglich eines Einkommens, welches der Beschuldigte aus dem vermieteten Stockwerkeigentum generiere (vgl. Urteil SK.2022.30 E. 7.4.2 und Einvernahme vom 6. Juni 2023 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 3). In diesem Sinne ist zu seinem aktuellen monatlichen Einkommen von Fr. 10'000.-- zusätzlich ein Erwerbseinkommen aus einer Vermietung einer im Miteigentum des Beschuldigten stehenden Wohnung zu berücksichtigen. Aktenkundig beträgt dieses monatlich rund Fr. 1’450.-- (Fr. 1’450.-- entspricht einem Mietertrag von rund Fr. 21'717.-- gemäss letzter Steuerklärung 2017, abzüglich Fr. 4’344.-- an ausgewiesenen Unterhaltskosten, TPF pag. 24.231.040).

3.3.1.4 Insgesamt sind das Vorleben des Beschuldigten und seine vorstehend dargestellten persönlichen Verhältnisse als neutral für die Strafzumessung zu bewerten.

3.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Seit Beginn des Strafverfahrens hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Für das Nachttatverhalten ist zudem Art. 48 lit. d StGB wegleitend, also der Umstand, ob ein Täter aufrichtige Reue zeigt. Der Beschuldigte hatte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (vgl. Einvernahme Hauptverhandlung, S. 19: TPF pag. 24.731.019 Ziffern 12 f.; Einvernahme Berufungsverhandlung, S. 18: CAR pag. 5.100.018) entschuldigt, was einer der letztmöglichen Zeitpunkte darstellt. Das Berufungsgericht kann darin jedoch keine aufrichtige Reue erkennen. Demgegenüber hat sich der Beschuldigte in diesem Strafverfahren grundsätzlich kooperativ verhalten. Er hat während des Strafverfahrens Aussagen getätigt, die, wie sich gezeigt hat, nicht nur zu seinen Gunsten verwertet wurden. Damit hat er die Strafverfolgung teilweise auch erleichtert. Gleichwohl hat er die vorliegenden Anklagevorwürfe auch vor Berufungsgericht noch teilweise bestritten, ohne diese hartnäckig zu verleugnen. Ein gewisses, insbesondere nachträgliches Unrechtsbewusstsein ist bei ihm durchaus zu erkennen. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist in der Gesamtwürdigung als neutral zu bewerten.

3.3.3 Strafempfindlichkeit

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden sei (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3). Der Beschuldigte gab an, eine unbedingte Freiheitsstrafe wäre für ihn sicherlich eine Katastrophe, vor allem für seine Familie (Einvernahme Berufungsverhandlung, S. 3: CAR pag. 5.300.003 Ziffern 40 ff.). Aus diesen Aussagen lassen sich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine aussergewöhnliche Umstände erkennen. Eine Strafreduktion aufgrund der familiären Verhältnisse ist daher nicht angebracht.

3.4 Konkretes Strafmass für die mehrfache ungetreue Amtsführung und das mehrfache, teilweise versuchte Ausnützen von Insiderinformationen

Zumal sich die Täterkomponenten weder strafmindernd noch straferhöhend auswirken, bleibt es für die mehrfache ungetreue Amtsführung und das mehrfache, teilweise versuchte, Ausnützen von Insiderinformationen bei einem Strafmass von 28 Monaten Freiheitsstrafe.

3.5 Geldstrafe für die mehrfache Geldwäscherei

3.5.1 Strafrahmen

Art. 305bis Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor.

3.5.2 Tatkomponenten

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen mehrfacher Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt, weil er im Zeitraum zwischen dem 3. Februar 2014 bis 23. März 2018 an diversen Bankschaltern und Geldautomaten im In- und Ausland von seinem gegenüber den Steuerbehörden nicht deklarierten G.-Bankkonto Bargeld in Höhe von Fr. 879’930.95 bezog. Das Bankguthaben stammte dabei aus dem privaten Aktienhandel, wofür der Beschuldigte wegen ungetreuer Amtsführung zu verurteilen ist und damit aus einem Verbrechen. Das bezogene Bargeld verbrauchte der Beschuldigte für sein privates Vergnügen (Urteil SK.2022.30 E. 6.3.2).

879’930.95 Franken stellen dabei einen nicht unbeträchtlichen Deliktsbetrag auch für einen mehrfachen Geldwäschereivorwurf dar. Gemäss zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu Gunsten des Beschuldigten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, dass er sein eigener Geldwäscher war (Urteil SK.2022.30 E. 7.3.3.1). Zudem verbrauchte er das Bargeld für seinen eigenen Konsum (Urteil SK.2022.30 E. 6.32). In der ganzen Bandbreite der denkbaren Fälle von Geldwäscherei befindet sich das Tatverhalten damit insgesamt im unteren Bereich des Strafrahmens. Sein Verschulden erscheint als noch leicht, womit eine Strafe im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens auszufällen ist. Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist seinem Verschulden angemessen.

3.5.3 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das unter vorstehender Erwägung

3.3 bereits Gesagte verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich folglich weder strafmindernd noch straferhöhend aus. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen.

3.5.4 Höhe des Tagessatzes

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt gemäss seinen Angaben im Formular zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen rund Fr. 10’000.-- (CAR pag. 4.401.009). Diesem hinzuzurechnen sind die Mieterträge, welche er in Höhe von rund Fr. 1’450.-- netto monatlich erlangt (TPF pag. 24.231.040, vgl. vorstehende Erwägung 3.3.1.3). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist somit insgesamt von einem Nettoeinkommen von Fr. 11’450.- auszugehen. Bei einem Pauschalabzug von 20 Prozent für Krankenkassen und Steuern sowie Unterstützungsabzüge von 15 Prozent für sein ersten Kind und

12.5 Prozent für sein zweites Kind ergibt dies eine Tagessatzhöhe von rund Fr. 220.--.

Das Dispositiv, das den Parteien am 22. Juni 2024 schriftlich eröffnet wurde, beinhaltete in Ziffer B.I.4 eine Tagessatzhöhe von Fr. 280.-- statt von Fr. 220.--. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler. Der Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der vorliegenden Begründung wird in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen entsprechend berichtigt.

3.5.5 Konkretes Strafmass für die mehrfache Geldwäscherei

Der Beschuldigte ist folglich wegen mehrfacher Geldwäscherei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.-- zu bestrafen.

4. Gesamtergebnis der Strafzumessung

4.1 Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), das mehrfache, teilweise versuchte Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie die mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.-- zu bestrafen.

4.2 Die Vorinstanz hatte noch für die mehrfache ungetreue Amtsführung zur Freiheitsstrafe kumulativ eine Verbindungsgeldstrafe von 30 Tagessätzen ausgesprochen (Urteil SK.2022.30 E. 7.4.4). Dies entsprach der damaligen Rechtslage. So war im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt von Gesetzes wegen eine für eine ungetreue Amtsführung ausgefällte Freiheitsstrafe kumulativ mit einer Geldstrafe zu verbinden (vgl. Art. 314 Satz 2 aStGB: «Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden»). Die Rechtslage hat sich seither verändert. Mit Wirkung per 1. Juli 2023 wurde Satz 2 von Art. 314 StGB im geltenden Recht gestrichen. Im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB ist diese neue Bestimmung anzuwenden. Eine zwingende kumulative Verbindungsgeldstrafe zur Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist durch das Berufungsgericht entsprechend nicht mehr auszusprechen (BGE 134 IV 82 E. 7.2.5 f.).

C) Strafvollzug

1. Bedingter und teilbedingter Strafvollzug

1.1 Allgemeine Grundsätze

1.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aus, so kann es den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Hierbei haben die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafe (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls erfüllt zu sein (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist daher, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen muss (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB).

1.1.2 Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

1.2 Teilbedingte Freiheitsstrafe

1.2.1 Die Dauer der Freiheitsstrafe von 28 Monaten befindet sich in einem Bereich, in welchem eine Freiheitsstrafe einzig noch teilweise aufgeschoben werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

1.2.2 Der Beschuldigte ist, wie erwähnt, nicht vorbestraft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten als Ersttäter, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, eine gute Legalprognose zu stellen (Urteil SK.2022.30 E. 7.5.2). Zwar äussert der Beschuldigte ein gewisses Suchtverhalten hinsichtlich Börsentransaktionen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte auch in Zukunft Börsentransaktionen vornehmen wird. Mit dem vorliegenden Strafverfahren wurden ihm hierbei die Grenzen zu einem zulässigen Börsenhandel aufgezeigt. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich in Zukunft an diese halten wird. Die Freiheitstrafe ist daher teilbedingt auszusprechen unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der vollziehbare Teil ist mit 6 Monaten bei dem gesetzlichen Minimalmass festzulegen.

1.2.3 Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist folglich im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen. Im übrigen Umfang von 22 Monaten ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

An den vollziehbaren Teil der Strafe sind dem Beschuldigten zwei Tage anzurechnen, die er bereits durch Haft erstanden hat (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 26. September 2018 um 06:05 Uhr anlässlich der Hausdurchsuchung verhaftet (BA pag. 80101004) und am 27. September 2018 um 19.15 Uhr entlassen (BA pag. 80101022), was gemäss Rechtsprechung zwei anzurechnenden Tagen entspricht.

1.2.4 Um der aktuellen beruflichen und familiären Lebenssituation des Beschuldigten trotz eines (teilweisen) Strafvollzugs zu begegnen, stehen angesichts der Dauer von weniger als 6 Monaten als Vollzugsformen sowohl das Electronic Monitoring (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) als auch die Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) grundsätzlich offen. Auf Gesuch des Beschuldigten hin entscheiden die Vollzugsbehörden über eine mögliche Bewilligung dieser Vollzugsformen.

1.3 Bedingte Geldstrafe

Aufgrund der für die Freiheitsstrafe angestellten Erwägungen zur Legalprognose des Beschuldigten ist auch die Geldstrafe von 60 Tagessätzen insgesamt aufzuschieben, bei einer Probezeit von ebenfalls zwei Jahren (Art. 42 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Vollzugskanton

Als Vollzugskanton ist der Kanton B. zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

D) Ersatzforderung

1. Die vorinstanzlich festgelegte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2’300’000.-- ist unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius erneut zu überprüfen.

2.

2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie dem Verletzten nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Schätzungsklausel nach Art. 70 Abs. 5 StGB ist auch bei der Festsetzung der Ersatzforderung anwendbar (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation, Art. 71 StGB N. 110 und 120 ff.; BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N. 42 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2014 vom 19. August 2015 E. 2.2). Gemäss Botschaft ist die Schätzungsklausel gerade deswegen notwendig, um jede Unsicherheit bei der Festlegung der Ersatzforderung auszuräumen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Juni 1993, BBl 1993 1993, 315). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

2.2 Sowohl eine Einziehung wie auch eine Ersatzforderung bezwecken den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Es soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen).

3. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten durch die Vorinstanz wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung liegen zunächst objektiv und subjektiv tatbestandsmässig Taten vor, welche als Anlasstaten für die Begründung einer Ersatzforderung des Staates in Frage kommen. Zutreffend nahm die Vorinstanz folglich an, dass gegenüber dem Beschuldigten aufgrund des erlangten persönlichen Gewinnes grundsätzlich eine Ersatzforderung auszusprechen ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung stützt sich die Vorinstanz auf einen Gewinn in Höhe von 3,116 Millionen Franken ab, welcher der Beschuldigte im Zeitraum vom 17. Juni 2008 bis 30. August 2018 durch seinen privaten Aktienhandel erzielt habe. Diesen kürzt sie – aufgrund angenommener Anspruchskonkurrenz mit den Zivilklägerinnen – auf 2,3 Millionen Franken (Urteil SK.2022.30 E. 8.3 und E. 8.4).

4. Die Verteidigung bestreitet grundsätzlich nicht, dass der Beschuldigte einen Gewinn von 3,1 Millionen Franken erlangt habe. Dieser sei jedoch nicht insgesamt kausal auf eine Straftat zurückzuführen. Dies sei jedoch erforderlich, da bei einer Ersatzforderung nur auf einen Betrag erkannt werden könne, der kausal auf eine Straftat zurückzuführen sei; der also durch eine Straftat erlangt worden sei. Demgegenüber seien Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen würden, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 144 IV 285 E. 2.8.3; 147 IV 479 E. 6.3.2 nicht einziehbar. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass der private Kauf von Aktientitel durch den Beschuldigten nicht per se verboten gewesen sei. Vielmehr handle es sich bei einem Kauf und Verkauf von Aktientiteln um objektiv rechtmässige Rechtsgeschäfte, womit auch ein daraus resultierender Gewinn aus einem rechtmässigen Rechtsgeschäft stamme. Selbst die Vorinstanz sei im Rahmen der ungetreuen Amtsführung zum Schluss gekommen, dass kein Schaden in Höhe von Fr. 3’116’423.56 vorliege. Wenn sie aufgrund der Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung nun zum Schluss komme, dass es sich bei sämtlichen durch gesetzeswidrige Frontrunning-Geschäfte um inkriminierte Gewinne handle, mache sie es sich ein wenig gar einfach (CAR pag. 5.200.063 f.; CAR pag. 1.100.084 ff.). Der grösste Teil des Gesamtgewinns des Beschuldigten sei nicht von den nachfolgenden Fondskäufen beeinflusst, sondern von der guten Marktentwicklung. Zu verweisen sei hierbei auf das Gutachten 2, Seite 37, wonach im Median maximal 16.6% der beobachteten Marktpreissteigerungen auf die nachgelagerten Fondskäufe zurückzuführen seien, d.h. die Marktsteigerungen würden zu 83.4% auf exogene Faktoren zurückgehen (CAR pag. 5.200.063 f.; CAR pag. 5.100.016 Ergänzung 10; CAR pag. 1.100.085 ff.). Selbst wenn man die 16.6% als Basis nähme, würde eine maximale Ersatzforderung bloss Fr. 517’326.-- betragen. Zu beachten sei, dass dem Modell von Q. einer durchschnittlich täglichen Rendite des SPI zugrunde gelegt worden sei, welche wesentlich tiefer sein dürfte, als die effektive Marktrendite im Zeitpunkt der Käufe des Beschuldigten. So sei es bekanntlich gerade die Strategie des Beschuldigten gewesen, Titel zu identifizieren, welche im Betrachtungszeitraum eine höhere Performance als der langjährige Marktdurchschnitt des SPI aufgewiesen hätten. Der Durchschnittwert von 16,6% liege daher um einen Faktor von 2-3 zu hoch. Der Einfluss auf die Preisentwicklung dürfte vielmehr wahrscheinlich in einem Bereich von maximal 5-10% liegen (CAR pag. 1.100.086).

5. Die BA geht demgegenüber davon aus, dass in Hinblick auf die Ersatzforderung von einer vollständigen Kontamination der bei den privaten Transaktionen erzielten Gewinne auszugehen sei, weshalb diese – folglich 3,116 Millionen Franken – vollständig einzuziehen seien. Für einen prozentualen Abschlag auf den gemäss Gutachten auf externe oder exogene Einflussfaktoren zurückzuführenden Anteil an der Kurssteigerung bestehe kein Raum (CAR pag. 5.200.038 f.).

6.

6.1 Die Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass kein bezifferbarer Vermögensschaden im Rahmen der ungetreuen Amtsführung nachgewiesen werden könne (CAR pag. 5.200.064). Dem ist zu entgegnen, dass es bei der Naturaleinziehung und Ersatzforderung nicht bloss um einen Schadenausgleich geht, sondern um die Abschöpfung eines deliktischen Vorteils, weshalb ein nicht bezifferbarer Vermögensschaden Einziehungsmassnahmen nicht von vornherein ausschliesst. Da es sich allerdings, wie die Verteidigung zutreffend geltend macht, bei einem Aktienhandel nicht um eine generell verbotene Handlung handelt (wie dies zum Beispiel bei Drogenhandel der Fall ist), ist es zutreffend, dass entgegen der BA nicht der gesamte durch den Beschuldigten erlangte Gewinn in Höhe von 3,116 Millionen Franken abgeschöpft werden kann. Vielmehr ist im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips zu eruieren, in welcher Höhe der Gewinn auf die nachfolgenden Fondskäufe zurückzuführen ist. Hierbei ist eine Schätzung nach Art. 70 Abs. 5 StGB zulässig (vgl. zur Anwendung des Netto- und Bruttoprinzips: BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 34 ff.; REMUND, a.a.O., S. 437 ff. mit Hinweis auch auf THORMANN/RE-MUND, a.a.O., S. 188 ff.). Auch bei Ursachenmehrheiten kann der Anteil der Vermögenswerte, welche kausal durch die Anlasstat erlangt wurden (und nicht durch die legalen Ursachen) geschätzt werden (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N. 217)

6.2 Eine solche konkrete Schätzung kann basierend auf den Erkenntnissen aus dem Gutachten 2 vorgenommen werden. Das Gutachten 2 kam in Ziffer 4.61 zum Schluss, dass bei den Ereignissen zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 30. August 2018, bei denen die beobachtete Preisänderung positiv war – und folglich ein Gewinn resultierte – der Median des zurechenbaren Anteils der Fondskäufen an den Preisänderungen 37,9 Prozent betragen hatte. Aus dieser durchschnittlichen Inzidenz lassen sich auch Rückschlüsse auf die ersten fünf Jahre, beginnend ab dem 17. Juni 2008, ziehen. Immerhin befindet sich der Höhepunkt des privat durch den Beschuldigten gehandelten Aktienvolumens im Jahr 2015 (vgl. BA pag. 41601107 S. 7 Ziffer 2.9, vgl. auch S. 15 Ziffern 3.30 ff.) und damit innerhalb des für die Berechnung des Medians untersuchten Zeitraums. Für eine Schätzung des deliktischen Anteils des persönlichen Gewinns des Beschuldigten ist folglich der Median von 37,9% für sämtliche Ereignisse vom 17. Juni 2008 bis 30. August 2018 aussagekräftig und heranzuziehen. Im Rahmen ihrer Vorbringen hat die Verteidigung das Gutachten ungenau zitiert. Sie zieht den Median von 16.6% heran, welcher gemäss Gutachten 2 jedoch gerade für sämtliche Ereignisse gilt, somit auch für Verlustgeschäfte (vgl. TPF pag. 24.264.1.155 f. Ziffer 4.61). Vorliegend geht es jedoch um den aussagekräftigeren Median für die Ereignisse, aus welchen Gewinne resultierten, folglich um solche, bei welchen die Preisänderung positiv war. Hierfür hat das Gutachten ausdrücklich einen separaten Median in der Höhe der genannten 37,9 Prozent berechnet, welcher wie dargelegt, aussagekräftig und heranzuziehen ist. Dieser Median wurde im Übrigen im Gutachten 2 auch bei der jeweiligen Berechnung des zurechenbaren Anteils für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. August 2018 herangezogen (vgl. TPF pag. 24.264.1.156 Ziffer 4.61 letzter Absatz).

7. Ergebnis

7.1 Dem Beschuldigten ist folglich eine Ersatzforderung in Höhe von rund Fr. 1’180’000.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag entspricht 37,9 Prozent des privat erlangten Gewinns in Höhe von Fr. 3’116’423.56.

7.2 In dieser Höhe kann die Ersatzforderung auch über die beschlagnahmten Vermögenswerte abgesichert werden (vgl. nachstehende Erwägung F). Eine ernsthafte Gefährdung der Wiedereingliederung durch den Beschuldigten durch diese

Ersatzforderung ist folglich nicht ersichtlich. Sie ist zudem aufgrund der beschlagnahmten Vermögenswerte auch voraussichtlich einbringlich.

7.3 Grundsätzlich schliesst nur die tatsächliche Erfüllung einer Schadenersatzpflicht die Anordnung einer Ersatzforderung von vornherein aus, nicht das nur blosse (mögliche) Bestehen eines Schadenersatzanspruches. Vermögenseinziehungsmassnahmen sollen aber bekanntlich nicht zu Doppelbelastungen eines Beschuldigten führen. Aufgrund des Rückzugs ihrer Berufungen seitens Privatklägerinnen ist bereits fraglich, ob diese zivilrechtlich gegen den Beschuldigten vorgehen. Zumindest hypothetisch ist es jedenfalls möglich. Der Gefahr einer Doppelbelastung kann damit begegnet werden, dass für den hypothetischen Fall, dass der Beschuldigte aufgrund der ungetreuen Amtsführung neben der Ersatzforderung zusätzlich auch zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wird, immer noch die Möglichkeit besteht, dass die Anordnung der Ersatzforderung in einem nachträglichen Verfahren überprüft wird. In Frage kommt hierbei primär das Revisionsverfahren gemäss Art. 410 ff. StPO (vgl. zum Ganzen: SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N. 219 f.).

E) Kosten und Entschädigung

1. Vor- und erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Höhe der Vor- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 254’260.40 wurde rechtskräftig durch die Vorinstanz festgesetzt, ebenso die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 88’240.70. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten sämtliche dieser Verfahrenskosten mit der Begründung, dass er – trotz eines nicht unerheblichen Teils von Freisprüchen von den Vorwürfen wegen Ausnützens von Insiderinformationen – mit seinem Frontrunning gegen Art. 76 BVG verstossen habe (Urteil SK.2022.30 E. 11). Diese vollständige Auferlegung hat der Beschuldigte angefochten.

1.2 Die Verteidigung beantragt einerseits die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien gemäss Ausgang des Berufungsverfahren neu zu verlegen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten Verfahrenskosten von mehr als einer Viertelmillion Franken auferlegt worden seien, von welchen ein Grossteil Kosten der beiden Gutachten von Q. beträfen. Wenn es zu einem Freispruch wegen Insiderhandels komme, bzw. auch dann, wenn das vorinstanzliche Urteil bestätigt würde, sei er der Meinung, dass dem Staat zumindest ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen sei. Er müsse das nicht vertiefen (CAR pag. 5.200.064 mit Verweis auf CAR pag. 5.100.017 Ergänzung 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete die BA auf diesbezügliche Ausführungen und begnügte sich mit dem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auch in diesem Punkt (CAR pag. 5.200.039 Ziffer 119).

1.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten des Vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV

248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten auch nur anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt schliesslich die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StGB)

1.4

1.4.1 Die Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Grossteil der Verfahrenskosten aus Kosten bestehen, welche für die Erstellung der Gutachten anfielen.

1.4.2 So stammen bei einer genaueren Betrachtung die Auslagen aus dem Vorverfahren von Fr. 80’846.-- nahezu vollständig im Umfang von 80’775.-- aus Kosten für die Erstellung der Gutachten (TPF pag. 24.100.025). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren fielen zusätzliche Auslagen im Umfang von Fr. 98’415.40 an, welche zu Fr. 82’500.-- ebenfalls aus der Erstellung des Gutachten 2 herrührten (vgl. TPF pag. 24.840.015 f.) und zu Fr. 15’915.40 durch die R.-Datenaufbereitung verursacht wurde, welche für die Erstellung des Gutachten 2 erforderlich war (TPF pag. 24.840.022).

1.4.3 Konkret wurde das Gutachten 2, welches Kosten von knapp Fr. 100’000.-- generierte, zur Aufklärung des Vorwurfs des Ausnützens von Insiderinformationen erstellt und nicht wegen eines Verstosses gegen Art. 76 BVG. Schliesslich konnte

es auch für die Schätzung der Höhe der Ersatzforderung durch das Berufungsgericht herangezogen werden. Entgegen der Anklageschrift, welche in 763 Fällen ein Ausnützen von Insiderinformationen erkennt, ist der Beschuldigte gemäss Berufungsurteil noch in 199 dieser angeklagten Fälle zu verurteilen. In einem Grossteil der Fälle von namentlich 564 Fällen hat demgegenüber eine Einstellung bzw. ein Freispruch zu erfolgen. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Gutachterkosten und dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten ist insoweit in grossen Teilen nicht gegeben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei der BA grundsätzlich aufgrund ihrer Abteilung für Forensische Finanzanalyse das Fachwissen innerhalb der Behörde selbst vorhanden ist (vgl. Art. 182 StPO). Diese Abteilung setzt sich in FFA-Berichten mit Analysen im Bereich Wirtschaft und Finanzen auseinander. Wenn das Fachwissen dieser Abteilung jedoch – zumindest nach Übergang der Verfahrensleitung an die BA – nicht genutzt und stattdessen Q. als externe Gutachterin bestimmt wird, kann dies nicht dazu führen, dass die Kosten dennoch vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten gehen. Aufgrund dieser Umstände, sowie angesichts des Verfahrensausgangs und des nur teilweise bestehenden Kausalzusammenhangs, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten des Vor- und erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen (ausmachend Fr. 127’130.20). Im übrigen Umfang sind sie von der Eidgenossenschaft zu tragen.

1.5 Soweit ein Beschuldigter zu den Verfahrenskosten zu verurteilen ist, ist er nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund (oder dem Kanton) die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 22). Der Umfang der Kostenauflage präjudiziert den Umfang der Rückerstattungspflicht (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Folglich hat der Beschuldigte für die Hälfte der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren (ausmachend Fr. 44’120.35) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 12’000.-- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen.

2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für den Fall vor, dass die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

2.3

2.3.1 Die BA unterliegt mit ihren Berufungsanträgen auf zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs und wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung vollständig. Hinsichtlich der zusätzlich beantragten Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung unterliegt sie ebenfalls. Auch betreffend das Ausnützen von Insiderinformationen unterliegt sie betreffend zahlreicher Insider-Transaktionen. Betreffend ihren Antrag auf Ausfällung einer höheren Strafe obsiegt sie teilweise.

2.3.2 Der Beschuldigte unterliegt betreffend seine Anschlussberufung, mit welcher einen vollumfänglichen Freispruch vom Ausnützen der Insiderinformationen beantragt, teilweise. Mit seinem Berufungsantrag, die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten nur zur Hälfte aufzuerlegen, obsiegt er vollumfänglich und mit seinem Antrag auf Herabsetzung der Ersatzforderung zur Hälfte.

2.3.3 Aufgrund der dargestellten Überlegungen rechtfertigt es sich insgesamt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren im Umfang von 1/3 aufzuerlegen (ausmachend Fr. 4’000.--) und sie im übrigen Umfang von 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen.

2.4

2.4.1 Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Rechtsanwalt Hans Hofstetter beantragt für seine anwaltlichen Leistungen gemäss seiner Honorarnote Fr. 29’646.85. Als Arbeitsaufwand macht er bei einem Stundensatz von Fr. 250.-- 105.58 Stunden geltend, namentlich

27.50 Stunden im Jahr 2023 und 78.08 Stunden im Jahr 2024, zuzüglich Barauslagen von pauschal 4.0% sowie zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (CAR pag. 5.200.066 ff.). Die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung geleisteten Arbeiten während 6.5 Stunden sind in seiner Honorarnote noch nicht enthalten und folglich hinzuzurechnen. Im Übrigen sind die Aufwendungen von Rechtsanwalt Hans Hofstetter ausgewiesen und angemessen. Der Stundensatz ist, wie bereits vor der Strafkammer (vgl. Urteil SK.2022.30 E. 12.3), auf den üblichen Stundensatz von Fr. 230.-- herabzusetzen, und seine Entschädigung folglich nachfolgend neu zu berechnen. Aufgrund der anzustellenden Berechnung (vgl. nachfolgend) ergibt sich ein zu entschädigender Betrag von aufgerundet Fr. 28’955.--:

− Aufwand und Auslagen 2013: Fr. 7’084.51; Dieser Betrag umfasst 27.50 Stunden à Fr. 230.-- (entsprechend Fr. 6’325.--), zuzüglich Fr. 253.-- für Barauslagen von pauschal von 4%, zzgl. einer geschuldeten MwSt. à 7.7% von insgesamt Fr. 506.506.

− Aufwand und Auslagen 2024: Fr. 21’870.29; Dieser Betrag umfasst 78.08 Stunden à Fr. 230.-- (entsprechend Fr. 17’958.40), zuzüglich 6.5 Stunden à Fr. 230.-- für die Berufungsverhandlung (entsprechend Fr. 1’495.--), zuzüglich Fr. 778.136 für Barauslagen von pauschal 4%, zzgl. einer geschuldeten MwSt. von 8.1% von insgesamt Fr. 1’638.75442.

2.4.2 Rechtsanwalt Hans Hofstetter ist folglich für seine amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 28’955.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von 1/3 Ersatz zu leisten (ausmachend Fr. 9’651.65), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

F) Beschlagnahmungen

1. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wurden zahlreiche Vermögenswerte beschlagnahmt, namentlich Bank- und Depotbeziehungen (welche auf den Beschuldigten und teilweise auch auf seine Ehefrau und damit Drittbetroffene lauten), im Miteigentum des Beschuldigten und seiner Ehefrau stehende Grundstücke, Bargeld, Goldbarren und Armbanduhren (Rubrik BA Zwangsmassnahmen: 8 02 01 - 8 09 01 sowie 8 11 01).

2.

2.1 Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO können die Untersuchungsbehörden im Hinblick auf die spätere Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Beschuldigten oder Drittpersonen mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Zusätzlich kann gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme).

2.2 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c - d StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrechterhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können, und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte von nicht beschuldigten Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme konkretisiert Art. 268 Abs. 2 StPO das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2).

3.

3.1 Eine Ersatzforderung ist im Sinne von Art. 219 Abs. 4 SchKG auf dem Weg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes ohne Privilegien durchzusetzen (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 69). Dem blossen Sicherungszweck entsprechend dürfen die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil demnach nicht zwecks Tilgung der Ersatzforderung eingezogen werden (vgl. BGE 141 IV 360, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/ 2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.4).

3.2 Für die Verfahrenskosten schafft Art. 442 Abs. 4 StPO hingegen eine im Schuldbetreibungsrecht nicht enthaltene Privilegierung des Staates vor anderen Gläubigern. Den Strafbehörden wird damit erlaubt, die beschlagnahmten Vermögenswerte legaler Herkunft im Sinne einer Verrechnung vorab zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, sofern dies im Endentscheid ausdrücklich so festgehalten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.4).

4.

4.1 Zur Deckung der teilweisen Kostenauferlegung an den Beschuldigten (Anteil an den Untersuchungskosten, Gerichtskosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) werden Vermögenswerte in Höhe von mindestens Fr. 184’902.15 benötigt. Dieser Betrag beinhaltet Fr. 127‘130.20 für die Kosten des Vor- und erstinstanzliches Verfahrens, Fr. 44’120.35 für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vor- und erstinstanzliches Verfahren, Fr. 4‘000.-- als Kosten des Berufungsverfahrens und Fr. 9’651.65 für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren.

4.2 Zur Sicherung der Ersatzforderung werden Vermögenswerte in Höhe von zusätzlich mindestens Fr. 1’180’000.-- beansprucht.

5.

5.1 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze lässt sich das Berufungsgericht bei der Frage, welche Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten und

welche zur Absicherung der Ersatzforderung heranzuziehen sind, von der Überlegung leiten, dass betreffend die Verfahrenskosten prioritär nur Vermögenswerte des Beschuldigten herangezogen werden können sowie bei Beschlagnahmen generell, ob zur Kostendeckung oder zur Absicherung einer Ersatzforderung, möglichst zu verhindern ist, dass dabei in Grundrechte von seiner Ehefrau als Drittbetroffene eingegriffen wird. Ebenfalls berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte und seine Familie im beschlagnahmten Einfamilienhaus an der I-Strasse in Z. leben.

Aufgrund dieser Überlegungen sind die Beschlagnahme respektive Konto- und Grundbuchsperren der nachfolgenden Vermögenswerte aufzuheben:

− Kundenbeziehung Nr. 21 bei der L.-Bank, lautend auf A. und F.;

− Depot Nr. 10 bei der K.-Bank, lautend auf A. und F.;

− Miteigentumsanteil von F. am Einfamilienhaus an der I.-Strasse in Z. (E-GRID 5).

Diese Aufhebungen sind auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die übrigen nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte ausreichen, um die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 184’902.15 zu decken sowie die Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1’180’000.-- zusätzlich abzusichern.

5.2 Die Beschlagnahme der nachfolgenden Vermögenswerte bleibt folglich aufrechterhalten:

− Konto Nr. 1 und Konto Nr. 2 bei der G. AG, je lautend auf A.;

− Bargeld (Fr. 8’000.--, GBP 1’820.--, LEI 161.-- und EUR 925.--), lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;

− Konto Nr. 3 bei der H.-Bank, lautend auf A.;

− Kundenbeziehung Nr. 22 bei der L.-Bank, lautend auf A.;

− 3 Goldbarren à 1 Kg inkl. Zertifikate-Nr. 17, 18 und 19 sowie 2 Armbanduhren IWC, lagernd bei der Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;

− Miteigentumsanteil von A. am Stockwerkeigentum an der J.-Strasse in Z. (E-GRID 7);

− Miteigentumsanteil von A. an der Liegenschaft 8 in Y. (E-GRID 9).

In erster Linie werden diese Vermögenswerte zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Beschlagnahme respektive Konto- und Grundbuchsperren bleiben betreffend diejenigen Vermögenswerte, welche nicht für die Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet werden, zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten, bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

A. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

I. Schuld- und Strafpunkt

1. Das Verfahren wird eingestellt:

− […]

− betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG in Bezug auf die Transaktionen vom 14. Mai 2013 (ID 1630), vom 23. Mai 2013 (ID 1644) sowie vom 13. Juni 2013 (ID 1663).

2. […]

3. A. wird schuldig gesprochen:

− der mehrfachen ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB;

− […]

− […]

− der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

4. […]

II. Beschlagnahme

[…]

III. Ersatzforderung

1. […]

2. [Rechtskraft mit Beschluss CA.2024.11 vom 8. Mai 2024 festgestellt]

3. [Rechtskraft mit Beschluss CA.2024.11 vom 8. Mai 2024 festgestellt]

4. [Rechtskraft mit Beschluss CA.2024.11 vom 8. Mai 2024 festgestellt]

IV. Zivilklagen

[Rechtskraft mit Beschluss CA.2024.11 vom 8. Mai 2024 festgestellt]

V. Verfahrenskosten

[…]

VI. Entschädigung amtliche Verteidigung

Rechtsanwalt Hans Hofstetter wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 88’240.70 entschädigt.

[…]

VII. Entschädigungen

[Rechtskraft mit Beschluss CA.2024.11 vom 8. Mai 2024 festgestellt]

B. Neues Urteil

I. Schuld- und Strafpunkt

1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG wird zusätzlich zu den bereits rechtskräftig eingestellten Transaktionen ID 1630, ID 1644 und ID 1663 für sämtliche angeklagte Transaktionen vor dem 1. Januar 2014 eingestellt.

2. A. wird zusätzlich schuldig gesprochen:

– des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG in 122 Fällen, begangen vom 7. Januar 2014 bis am 22. September 2016;

– des versuchten mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in 77 Fällen, begangen vom 3. Februar 2014 bis am 27. Oktober 2016.

3. Im Übrigen wird A. vom Vorwurf des mehrfachen (teilweise versuchten) Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB freigesprochen.

4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.--, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen.

5. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten vollzogen. Im übrigen Umfang von 22 Monaten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit ebenfalls auf

2 Jahre festgesetzt.

7. Als Vollzugskanton wird der Kanton B. bestimmt.

II. Ersatzforderung

Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 1’180’000.-- begründet.

III. Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Vor- und erstinstanzlichen Verfahrens werden festgesetzt auf Fr. 254’260.40 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 55’000.--, Auslagen Fr. 80’845.--, Gerichtsgebühr Fr. 20’000.--, Auslagen Fr. 98’415.40) und A. zur Hälfte auferlegt (ausmachend Fr. 127’130.20) sowie im übrigen Umfang von der Eidgenossenschaft getragen.

IV. Entschädigung Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Hälfte der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren (ausmachend Fr. 44’120.35) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

V. Kosten und Entschädigung Berufungsverfahren

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 12’000.-- und A. im Umfang von 1/3 auferlegt (ausmachend Fr. 4’000.--) sowie im übrigen Umfang von 2/3 von der Eidgenossenschaft getragen.

2. Rechtsanwalt Hans Hofstetter wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 28’955.-- (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von 1/3 Ersatz zu leisten (ausmachend Fr. 9’651.65), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

VI. Beschlagnahme

1. Die Beschlagnahme der nachfolgenden Vermögenswerte bleibt aufrechterhalten:

1.1 Konto Nr. 1 und Konto Nr. 2 bei der G.-Bank, je lautend auf A.;

1.2 Bargeld (Fr. 8’000.--, GBP 1’820.--, LEI 161.-- und EUR 925.--), lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;

1.3 Konto Nr. 3 bei der H.-Bank, lautend auf A.;

1.4 Kundenbeziehung Nr. 22 bei der L.-Bank, lautend auf A.;

1.5 3 Goldbarren à 1 Kg inkl. Zertifikate-Nr. 17, 18 und 19 sowie 2 Armbanduhren IWC, lagernd bei der Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;

1.6 Miteigentumsanteil von A. am Stockwerkeigentum an der J.-Strasse in Z. (E-GRID 7);

1.7 Miteigentumsanteil von A. an der Liegenschaft 8 in Y. (E-GRID 9).

In erster Linie werden diese Vermögenswerte zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

Die Beschlagnahme respektive Konto- und Grundbuchsperren bleiben betreffend diejenigen Vermögenswerte, welche nicht für die Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten verwendet werden, zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten, bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

2. Die Beschlagnahme respektive Konto- und Grundbuchsperren der nachfolgenden Vermögenswerte werden aufgehoben:

2.1 Kundenbeziehung Nr. 21 bei der L.-Bank, lautend auf A. und F.;

2.2 Depot Nr. 10 bei der K.-Bank, lautend auf A. und F.;

2.3 Miteigentumsanteil von A. am Einfamilienhaus an der I.-Strasse in Z. (E-GRID 5).

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Olivier Thormann Flurina Heer

Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft, Herrn Oliver Otto, a.o. Staatsanwalt des Bundes, (Einschreiben) - Herrn Rechtsanwalt Hans Hofstetter, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A. (Einschreiben) - Herrn Rechtsanwalt Manuel Stengel (Einschreiben) - E., B. (Einschreiben) - Frau F. (Einschreiben) - Bundesstrafgericht Strafkammer (in Kopie; brevi manu) - Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (in Kopie; zur Kenntnis, Einschreiben)

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, Herrn Oliver Otto, a.o. Staatsanwalt des Bundes (Gerichtsurkunde) - Herrn Rechtsanwalt Hans Hofstetter, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A. (Gerichtsurkunde) - Herrn Rechtsanwalt Manuel Stengel (Gerichtsurkunde) - E., B. (Gerichtsurkunde) - Frau F. (Gerichtsurkunde) - Bundesstrafgericht Strafkammer (in Kopie; brevi manu) - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Einschreiben)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (zum Vollzug) - Kasse / Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern B.VI.1.2 und B.VI.1.5) - G.-Bank (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer B.VI.1.1) - H.-Bank (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer B.VI.1.3) - L.-Bank (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern B.VI.1.4 und B.VI.2.1) - K.-Bank (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer B.VI.2.2) - Grundbuchamt Z. (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern B.VI.1.6 und B.VI.2.3) - Grundbuchamt X. (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer B.VI.1.7)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 17. Juni 2025