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Entscheid

CA.2024.19

CA.2024.19

31. Oktober 2024Deutsch141 min

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB), qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB); Rückweisung CAR (CR.2023.15), Revision (CA.2022.2)

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: CA. 2024. 19

Urteil vom 31. Oktober 2024 Berufungskammer

Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Thomas Frischknecht und Olivier Thormann Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Berufungsführer / Beschuldigter

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler, Berufungsführerin / Anklagebehörde

und

1. B. BANK,

2. C. AG,

3. D. VERSICHERUNG, Privatklägerschaft

Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, qualifizierter Diebstahl und qualifizierte Sachbeschädigung

Berufung des Beschuldigten (vollumfänglich) vom 28. Februar 2022 und Berufung der Bundesanwaltschaft (teilweise) vom 22. Februar 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021

Revision des Urteils CA.2022.2 vom 14. März 2023

Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Am 12. Dezember 2019 erhielt die Notrufzentrale des Kantons St. Gallen die Meldung, dass an der G. Strasse 37 in Z. ein Bankomat aufgesprengt wurde, woraufhin die Kantonspolizei St. Gallen an den Tatort ausrückte (BA pag. 10.010003). Gemäss Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Januar 2020 konnten an zwei in Tatortnähe sichergestellten Nageleisen (nachfolgend: Geissfüsse oder Brecheisen) DNA-Spuren gesichert werden, die mit den DNA-Profilen von A. (nachfolgend: Beschuldigter) und F. übereinstimmen (BA pag. 10.01-0023).

A.2 Am 21. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt ZZ., eine Gerichtsstandsanfrage zuhanden der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) (BA pag. 02.02-0001), worauf Letztere am 3. März 2020 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA pag. 02.020005). Am 29. Mai 2020 eröffnete die BA ein Verfahren gegen den Beschuldigten, F. und unbekannte Täterschaft wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Diebstahl (Art.

Erwägungen

139.

StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und vereinigte die Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01.01-0003; 02.01-0004 f.). Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2020 um circa 15:50 Uhr in YY. einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund des gleichentags durch die BA erlassenen internationalen Haftbefehls (BA pag. 06.03-0005) wurde er durch die österreichischen Behörden um 17:45 Uhr festgenommen (BA pag. 18.01-0013).

A.3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 trennte die BA das Verfahren gegen den Beschuldigten vom Strafverfahren gegen F. und unbekannte Täterschaft ab, da F. aufgrund eines gegen ihn in Dänemark hängigen Strafverfahrens damals nicht an die Schweiz ausgeliefert und das gegen ihn und unbekannte Täterschaft in der Schweiz hängige Verfahren – im Gegensatz zum Strafverfahren gegen den Beschuldigten – nicht abgeschlossen werden konnte (BA pag. 03.01-0014 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.4 Am 6. Oktober 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 9.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB).

A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. Dezember 2021 in Anwesenheit der BA sowie des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 9.720.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2021.45 wurde der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB und der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Zivilklage der C. AG (nachfolgend: Privatklägerin 2) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Betreffend Zivilklage der D. Versicherung (nachfolgend: Privatklägerin 3) wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, verpflichtet. Im Übrigen wurde die Zivilklage der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.

A.6 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte am 27. Dezember 2021 (TPF pag. 9.940.001 f.) als auch die BA am 30. Dezember 2021 (TPF pag. 9.940.003 f.) fristgerecht die Berufung an.

A.7 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 4. Februar 2022 versandt und von den Parteien am 7. Februar 2022 postalisch empfangen (CA.2022.2 pag.

1.100.005

ff.).

B. Ursprüngliches Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2022.2)

B.1 Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 22. Dezember 2021 mitsamt den beiden Berufungsanmeldungen und den Akten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) weiter (CA.2022.2 pag. 1.100.003). Mit Berufungserklärung vom 22. Februar 2022 (CA.2022.2 pag. 1.100.058 f.) erklärte die BA die Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Strafe und der Massnahme gemäss Ziffer 2 und 3 des Urteilsdispositivs vom 22. Dezember 2021 und stellte folgende Anträge:

1.

A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

2.

A. sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen.

B.2 Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2022 (CA.2022.2 pag. 1.100.060 ff.) das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Ziffer 8 des Urteilsdispositivs – und liess folgende Anträge stellen:

1.

A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls sowie der qualifizierten Sachbeschädigung, alles angeblich gemeinsam begangen mit F. am 12. Dezember 2019, 01.33 Uhr, in Z.

2.

Die entstandenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen und es sei A. für die diesbezüglich entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung auszurichten.

3.

Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug eine gerichtlich zu bestimmende Genugtuung sowie eine gerichtlich zu bestimmende Erwerbsausfallsentschädigung auszurichten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen unter Kostenfolgen abzuweisen.

5.

Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen und es sei A. für die diesbezüglich entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung auszurichten.

6.

Es sei A. beim vorliegend beantragten Ausgang des Verfahrens unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

7.

Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen und es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren gerichtlich zu bestimmen.

Weiter beantragte der Beschuldigte die abermalige rechtshilfeweise Einvernahme von F. (CA.2022.2 pag. 1.100.062).

B.3 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 14. März 2022 auf einen Nichteintretensantrag und eine über die bereits eingereichte Berufungserklärung hinausgehende Anschlussberufung. Sie nahm zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung, ohne selbst Anträge zu stellen (CA.2022.2 pag. 1.400.003).

B.4 Nach erfolglosen Abklärungen zur Aussagebereitschaft des sich in Dänemark in Haft befindenden F. (CA.2022.2 pag. 2.100.001 f.) und Durchführung eines Schriftenwechsels betreffend Fragekatalog zur Einvernahme von F. auf dem Rechtshilfeweg (CA.2022.2 pag. 2.100.003 ff., pag. 2.101.006, pag. 2.102.003), stellte die Berufungskammer in Gutheissung des Beweisantrags des Beschuldigten am 10. Juni 2022 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zwecks rechtshilfeweiser Einvernahme von F. als Auskunftsperson an Dänemark (CA.2022.2 pag. 3.101.001). Die dänischen Behörden beantworteten das Rechtshilfegesuch am 28. September 2022 dahingehend, dass F. die Aussage verweigere, bis er Akteneinsicht erhalte (CA.2022.2 pag. 3.101.046 ff.).

B.5 Am 3. August 2022 stellte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt André Vogelsang, ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat aufgrund eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten (CA.2022.2 pag. 2.102.004 ff.). Mit Schreiben vom 9. August 2022 ersuchte Rechtsanwalt Daniel U. Walder (Zürich) um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (CA.2022.2 pag. 2.102.008 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2022 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch gut und entliess Rechtsanwalt André Vogelsang aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und bestellte Rechtsanwalt Daniel U. Walder mit sofortiger Wirkung als amtlichen Verteidiger (CA.2022.2 pag. 8.101.001 f.).

B.6 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 10. August 2022 (CA.2022.2 pag. 4.200.001 ff.) aktuelle Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister (CA.2022.2 pag. 4.401.009 ff.) und mehreren ausländischen Strafregistern (CA.2022.2 pag. 4.401.012 ff.) sowie einen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt H. (CA.2022.2 pag. 6.100.006 ff.) über den Beschuldigten ein.

B.7 Mit Eingabe vom 8. September 2022 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme des Mitverfassers des Berichts des Kriminaltechnischen Dienstes vom 9. Januar 2020, DD. (CA.2022.2 pag. 4.200.006). Nach entsprechender Information der Verfahrensleitung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. September 2022 diesen Beweisantrag hinsichtlich der zu befragenden Person zu EE. als Verantwortlicher des Fachbereichs Forensische Genetik vom Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) St. Gallen korrigieren (CA.2022.2 pag. 4.200.007). Mit Schreiben vom 19. September 2022 informierte die Verfahrensleitung die Parteien, dass EE. aufgrund von ferienbedingter Auslandabwesenheit nicht zum Verhandlungstermin vom 17. Oktober 2022 erscheinen könne, jedoch einen schriftlichen Bericht erstatten werde. Nach vorgängiger Vernehmlassung zum Fragekatalog (CA.2022.2 pag. 2.100.015) erstattete EE. am 3. Oktober 2022 seinen schriftlichen Bericht (CA.2022.2 pag. 2.203.018 ff.).

B.8 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme von Wachtmeister FF., Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen (CA.2022.2 pag. 4.200.008 f.). Die Verfahrensleitung brachte sodann in Erfahrung, dass neben FF. insbesondere auch GG. vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen an der Spurensicherung im vorliegenden Fall beteiligt gewesen war (CA.2022.2 pag. 4.200.010). Am 10. Oktober 2022 verfügte sie in Gutheissung des Beweisantrages die Vorladung von FF. und GG. vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen als Zeugen zur Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2022 (CA.2022.2 pag. 4.301.010 ff.).

B.9 Der erste Teil der Berufungsverhandlung fand am 17. Oktober 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der BA am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CA.2022.2 pag. 5.100.001 ff.), während die Privatklägerschaft auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet hatte (CA.2022.2 pag. 4.301.009, 5.100.002). Anlässlich dieser Verhandlung wurden die beiden Zeugen zu Protokoll befragt (CA.2022.2 pag. 5.301.001 ff. und 5.302.001 ff.). Auf Antrag des Beschuldigten hin und nach Mitteilung der BA, wonach F. voraussichtlich Ende Januar 2023 vorübergehend von Dänemark an die Schweiz ausgeliefert werde, wurde entschieden, die Berufungsverhandlung am 2. März 2023 unter Einvernahme von F. fortzuführen, unter vorgängigem Beizug sämtlicher durch die BA im Strafverfahren gegen F. noch zu erstellender Einvernahmeprotokolle (CA.2022.2 pag. 5.100.008).

B.10 Im Vorfeld der Fortsetzungsverhandlung wurde am 6. Februar 2023 nochmals ein aktueller Auszug aus dem schweizerischen Strafregister über den Beschuldigten eingeholt (CA.2022.2 pag. 4.401.024 f.). Die Justizvollzugsanstalt H. verzichtete auf Anfrage der Verfahrensleitung vom 7. Februar 2023 auf das Anbringen von Ergänzungen zum Führungsbericht über den Beschuldigten vom 13. September 2023 (CA.2022.2 pag. 6.100.018 f.). Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 übermittelte die BA dem Gericht die Einvernahmeprotokolle im Untersuchungsverfahren gegen F. (CA.2022.2 pag. 3.201.011 ff.).

B.11 Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte die Abnahme der Vorladung für die Verhandlung vom 2. März 2023 und die Rückweisung der Anklage an die BA zwecks Ermittlung zum Sachverhaltsteil XX. ZH (CA.2022.2 pag. 2.102.022 ff.). Die BA beantragte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2023 die Abweisung dieser Anträge (CA.2022.2 pag. 2.101.019 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2023 wies die Verfahrensleitung die Anträge des Beschuldigten vom 22. Februar 2023 ab und hielt am Verhandlungstermin vom 2. März 2023 fest (CA.2022.2 pag. 2.100.027 ff.).

B.12 Anlässlich der am 2. März 2023 fortgesetzten Berufungsverhandlung wurden F. als Auskunftsperson (CA.2022.2 pag. 5.304.001 ff.) und der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CA.2022.2 pag. 5.303.001 ff.).

Im Rahmen des Parteivortrags liess der Beschuldigte durch die Verteidigung folgende Anträge stellen (CA.2022.2 pag. 5.100.015 f.):

1.

Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2.

Mein Mandant sei umgehend bzw. nach der Urteilseröffnung aus dem vorzeitigen Strafvollzug in Freiheit zu entlassen.

3.

Meinem Mandanten sei für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung, mindestens CHF 200.00 pro Hafttag, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab mittlerem Verfallstag (18. August 2021), zuzusprechen.

4.

Jegliche erkennungsdienstlichen Daten seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen.

5.

Die sichergestellten Gegenstände seien meinem Mandanten mit Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.

6.

Die Zivilforderung der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

7.

Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

Die BA stellte und begründete im Rahmen ihres Parteivortrags folgende Anträge (CA.2022.2 pag. 5.100.017 f.):

− Bestätigung erstinstanzliches Urteil mit Schuldsprüchen wg. § Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB § qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB § qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB − Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Jahre − Erhöhung Landesverweis auf 12 Jahre − Bestätigung Nebenfolgen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen für erstinstanzliches Verfahren − Vollumfängliche Kostenauflage Berufungsverfahren an beschuldigte Person, ausgenommen Kosten amtl. Vert. − Entschädigung amtl. Vert. durch Eidgenossenschaft mit Verpflichtung Rückzahlung beschuldigte Person Nach erfolgtem zweiten Parteivortrag (Replik / Duplik) hielt der Beschuldigte das letzte Wort. Auf Nachfrage des Gerichts erklärten die Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO (CA.2022.2 pag. 5.100.022).

B.13 Innert der anlässlich vom Gericht angesetzten nachträglichen Frist zur Bezifferung von Schadenersatzansprüchen, verlangte der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. März 2023 eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen im Umfang von Fr. 11'257.00 (CA.2022.2 pag. 2.102.024 f.).

B.14 Mit Urteil vom 14. März 2023, das den Parteien am 15. März 2024 im Dispositiv schriftlich eröffnet wurde (CA.2022.2 pag. 9.100.001 ff.), wurde der Beschuldigte

B.14 Mit Urteil vom 14. März 2023, das den Parteien am 15. März 2024 im Dispositiv schriftlich eröffnet wurde (CA.2022.2 pag. 9.100.001 ff.), wurde der Beschuldigte

vollumfänglich freigesprochen und unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Für den ausgestandenen Freiheitsentzug wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 99'900.00 zusätzlich Zins von 5 % seit 31. Oktober 2021 zugesprochen. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten der Staatskasse und den amtlichen Verteidigern des Beschuldigten wurden Entschädigungen ausgerichtet. Die Zivilklagen wurden abgewiesen. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 25. bzw. am 26. April 2023 postalisch zugestellt (CA.2022.2 pag. 9.100.060 ff.).

B.15 Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Mai 2023 focht die BA das Urteil vom 14. März 2023 beim Bundesgericht an (Geschäftsnummer 6B_703/2023) (CA.2022.2 pag. 9.200.002 ff.).

C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer (CR.2023.15 / CA.2024.19)

C.1 Mit Eingabe vom 30. November 2023 beantragte die BA bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Urteils CA.2022.2 vom 14. März 2023 und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie begründete das Revisionsgesuch insbesondere damit, dass F. anlässlich dessen Einvernahme als beschuldigte Person in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. November 2023 im Verfahren SK.2023.36 den Beschuldigten erstmals als Mittäter der Bankomatensprengung in Z. bezeichnet hatte, womit ihres Erachtens ein neues Beweismittel vorliege.

C.2 Mit Beschluss CR.2023.15.vom 21. Mai 2024 hiess die Berufungskammer (in anderer Besetzung als im Berufungsverfahren) das Revisionsgesuch der BA gut, hob das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Behandlung/Beurteilung an die Berufungskammer zurück (CAR pag. 1.100.001 ff.).

C.3 Am 28. Mai 2024 eröffnete die Berufungskammer in der ursprünglichen Besetzung des Falles CA.2022.2 das Verfahren neu unter der Verfahrensnummer CA.2024.19 (CAR pag. 1.200.001).

C.4 Nach Rechtskraft des Revisionsbeschlusses CR.2023.15 vom 21. Mai 2024 übermittelte die Verfahrensleitung diesen am 2. Juli 2024 dem Bundesgericht zur Kenntnisnahme und ersuchte um Rücksendung der Akten CA.2022.2 (CAR pag. 3.201.001). Dieses schrieb in der Folge mit Verfügung vom 4. Juli 2024 das Beschwerdeverfahren 6B_703/2023 als gegenstandslos ab (CA.2022.2 pag. 9.200.027 ff.).

C.5 Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er bereit sei, sich dem wiederaufgenommenen Strafverfahren zu stellen und an der neu

angesetzten Hauptverhandlung auszusagen. Dazu beantragte er jedoch die Zusicherung des freien Geleits (Art. 204 StPO) sowie die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit F. (CAR pag. 2.102.001 f.). Die BA erklärte sich mit Eingabe vom 18. Juli 2024 mit der Gewährung des freien Geleits einverstanden, sofern dies vom Gericht zwecks Abschlusses des Verfahrens als nötig erachtet werde (CAR pag. 2.101.002). Mit Verfügung vom 6. August 2024 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag auf Durchführung einer Einvernahme mit F. als Zeuge gut, zog von Amtes wegen die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen F. CA.2023.30 (inklusive Vorakten) bei und wies das Gesuch des Beschuldigten auf Zusicherung des freien Geleits ab (CAR pag. 2.300.001 f.).

C.6 Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 forderte die Verfahrensleitung die Verteidigung auf, die aktuelle Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse des Beschuldigten bekanntzugeben und/oder allenfalls ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zur direkten Zustellung der Vorladung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 StPO zu bezeichnen (CAR pag. 2.100.001). Am 23. Juli 2024 bezeichnete die Verteidigung ihre Anwaltskanzlei als Zustelldomizil für den Beschuldigten (CAR pag. 2.102.007), was von diesem mit Eingabe vom 9. September 2024 unterschriftlich bestätigt wurde (CAR pag. 2.102.0014 f.).

C.7 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 11. September 2024 (CAR pag. 4.200.001 f.) aktuelle Auszüge über den Beschuldigten aus dem schweizerischen (CAR pag. 4.401.001 f.), dem österreichischen (CAR pag. 4.401.019), dem französischen (CAR pag. 4.401.004 ff.), dem luxemburgischen (CAR pag. 4.401.008) und dem rumänischen (CAR pag. 4.401.010 ff. und 4.401.014 ff.) Strafregister ein. Die ebenfalls verlangten Strafregisterauszüge aus Dänemark und aus Belgien wurden von den zuständigen Behörden nicht zeitgerecht übermittelt. Weiter wurde vom Beschuldigten ein Formular über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse eingeholt (CAR pag. 4.401.020 ff.).

C.8 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 ersuchte der Beschuldigte die Verfahrensleitung um Abklärung, ob gegen ihn seitens der BA ein weiteres Strafverfahren im Tatkomplex XX. (ZH) hängig sei und gegebenenfalls die Prüfung der Sistierung des Verfahrens CA.2024.19(CAR pag. 4.200.009 f.). Die BA teilte mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 mit, dass bisher bezüglich Tatkomplex XX. ZH keine Verfahrensausdehnung stattgefunden habe, sie sich jedoch entsprechende prozessuale Schritte nach Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens vorbehalte (CAR pag. 4.200.018).

C.9 Die Berufungs-/Revisionsverhandlung CA.2024.19 fand am 31. Oktober 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung sowie der BA am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt, während die Privatklägerschaft auf Teilnahme an der Berufungs-/Revisionsverhandlung verzichtete (CAR pag. 5.100.001 ff.). Anlässlich der Verhandlung wurden F. als Zeuge und der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 5.300.001 ff.).

C.10 Im Rahmen des Parteivortrags liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung folgende Anträge stellen und begründen (CAR pag. 5.100.007 ff.):

1. Es sei mein Mandant von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Die beiden Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

3. Es sei meinem Mandanten für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug vom 19. Juni 2020 bis 14. März 2023 (999 Tage) eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Hafttag, total CHF 99’0000.00, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab dem 31. Oktober 2021, zuzusprechen;

4. Es seien alle erkennungsdienstlichen Daten meines Mandanten mit Eintritt der Rechtskraft umgehend zu löschen;

5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erst- bzw. letztinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen;

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

Die BA stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (CAR pag. 5.100.005 f.): • Es wird beantragt, dass die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021 wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff.1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) bestätigt werden.

• Im Weiteren wird beantragt, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 74 Monaten auf 10 Jahre erhöht wird.

• Ebenfalls zu erhöhen ist die ausgesprochene Landesverweisung von 10 Jahren auf 12 Jahre.

• Im Falle eines Schuldspruches in zweiter Instanz sind die Nebenfolgen des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

• Bei den Kostenfolgen für das Vor- und Hauptverfahren wird ebenso eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.

• Bei den Kosten des Berufungsverfahrens wird beantragt, dass der Beschuldigte die Kosten nach Massgabe seines Unterliegens, mithin vollumfänglich zu tragen hat. Dasselbe gilt für die Kosten aus dem Revisionsverfahren, in welchem der Beschuldigten mit seinen Anträgen unterlegen ist. Ausgenommen davon sind jeweils die Kosten der amtlichen Verteidigung.

Diesbezüglich wird beantragt, dass die amtliche Verteidigung durch die Eidgenossenschaft für die notwendigen und ausgewiesenen Aufwendungen angemessen entschädigt wird. Der Beschuldigte soll zu einer Rückzahlung dieser Kosten in vollem Umfang verpflichtet werden.

C.11 Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und summarisch begründet (CAR pag. 5.100.013 f.). Das Urteilsdispositiv wurde den anwesenden Parteien anlässlich der Urteilseröffnung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt (CAR pag. 9.100.008 f.) und den übrigen Parteien mit Versand vom 4. November 2024 postalisch zugestellt.

C.12 Nach erfolgter Hafteinvernahme und Stellungnahme der Parteien zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Prüfung von Sicherheitshaft (vgl. CAR pag. 5.100.003), ordnete das Gericht für den Beschuldigten sodann im Hinblick auf den Antritt des Strafvollzugs Sicherheitshaft an. Der Haftentscheid wurde im separaten Nebenverfahren CN.2024.26 gleichentags eröffnet (CAR pag. 500.100.015).

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Revisionsverfahren Die Berufungskammer als Revisionsgericht hat mit Beschluss CR.2023.15 vom 21. Mai 2024 das Urteil CA.2022.2 vom 14. März 2023 aufgehoben und zur neuen Beurteilung an die Berufungskammer zurückgewiesen (CAR pag. 1.100.001 ff.). Begründend hielt das Revisionsgericht fest, dass es vorliegend aufgrund der neuen Beweise neue Beweismassnahmen sowie eine neue Beweiswürdigung brauche (vgl. E. 8.4 CAR pag. 1.100.020). Wurde die Sache an ein Gericht zurückgewiesen, so nimmt dieses die notwendigen Beweisergänzungen vor und fällt nach einer Hauptverhandlung ein neues Urteil (Art. 414 Abs. 2 StPO). Dieses Vorgehen hat die Berufungskammer vorliegend eingehalten. Im nach Gutheissung der Revision wiederaufgenommen Berufungs- bzw. Revisionsverfahren wurden neu die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens gegen F. CA.2023.30 beigezogen sowie eine Zeugeneinvernahme mit F. durchgeführt, an welcher der Beschuldigte und dessen Verteidiger anwesend waren. Da das Urteil CA.2022.2 vom 14. März 2023 vollumfänglich aufgehoben wurde, sind sämtliche Punkte grundsätzlich nochmals neu zu entscheiden. Soweit sich die Ausgangslage nicht wesentlich verändert hat, orientiert sich das vorliegende Urteil im Sinne von Treu und Glauben dennoch am aufgehobenen Urteil.

2. Eintreten / Fristen

Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten und der BA erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021, mit welchem der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) und der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) für schuldig befunden, zu einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde. Entsprechend ist der Beschuldigte durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die BA obsiegte in erster Instanz zwar im Schuldpunkt, unterlag jedoch bezüglich des Strafmasses (Antrag: Freiheitsstrafe von 10 Jahren) und Dauer des Landesverweises (Antrag: 12 Jahre) teilweise, womit auch sie zur Berufung legitimiert ist (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufungen einzutreten.

3. Verfahrensgegenstand und Kognition (reformatio in peius möglich)

3.1 Die Berufungsinstanz hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz, – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich an (CA.2022.2 pag. 1.100.060 ff.). Dennoch ist dieser Punkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Berufungsverfahren grundsätzlich zu überprüfen. Denn bei einer vollumfänglichen Anfechtung des Schuldspruchs sind die Entschädigungsfolgen zwangsläufig mitangefochten und damit neu zu prüfen. Schliesslich entfällt bei einem Freispruch etwa die Rückzahlungspflicht der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a aStPO. Eine Teilung der Berufung innerhalb der Entschädigungsfolge, etwa betreffend Höhe und Rückzahlungspflicht, ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO).

3.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der selbständigen Berufung der BA bezüglich

der Strafzumessung und der Landesverweisung ist die Berufungskammer nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das angefochtene Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern.

4. Antrag auf Rückweisung der Anklage / Einheit des Verfahrens

4.1 Nachdem die Verfahrensleitung den vom Beschuldigten im Vorfeld gestellten Antrag auf Rückweisung der Anklage mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2023 abgelehnt hatte (siehe oben B.11), unterbreitete dieser anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 2. März 2023 der Berufungskammer als Kollegialgericht denselben Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StPO erneut (CA.2022.2 pag. 5.100.012). Zur Begründung brachte er insbesondere vor, dass er von F. in dessen Einvernahmen bei der BA für einen weiteren Sachverhalt (Bankomatsprengung in XX. ZH) belastet werde. Die BA habe es in krasser Verletzung von verfahrensrechtlichen Grundsätzen unterlassen, ihn mit diesen Vorwürfen zu konfrontieren und ihm eine Verteidigung dazu zu ermöglichen. Es sei nie zu einer Nichtanhandnahmeverfügung oder einer Einstellung des Verfahrens(teils) gekommen (CA.2022.2 pag. 5.200.028 f.). Er müsse damit rechnen, dass wegen des Sachverhalts in XX. das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werde. Es bestehe die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen. Zudem müsse die Konfrontation mit Belastungszeugen bezüglich sämtlicher Tatvorwürfe im selben Verfahren möglich sein (CA.2022.2 pag. 5.200.029). Es bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Sachverhaltskomplexen Z. und XX., sodass sich diesbezügliche Entscheide gegenseitig beeinflussen würden (CA.2022.2 pag. 5.200.030). Die Verfahrenstrennung durch die BA sei weder sachlich begründet und objektiv gerechtfertigt gewesen (CA.2022.2 pag. 5.200.031). Die Weiterführung des vorliegenden Verfahrens würde Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen (CA.2022.2 pag. 5. 200.032).

4.2 Die BA beantragte abermals die Abweisung des Rückweisungsantrages (CA.2022.2 pag. 5.100.012). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund des DNA-Hits nur im Fall Z. eröffnet worden sei. Wegen des Spezialitätsvorbehalts der österreichischen Rechtshilfebehörden sei ihr gar nicht erlaubt gewesen, gegen den Beschuldigten auch bezüglich des Vorfalls in XX. ein Strafverfahren zu eröffnen (CA.2022.2 pag. 5.100.013). Die Verfahrenstrennung sei rechtsgültig vorgenommen worden, ohne dass ein Rechtsmittel dagegen ergriffen worden wäre. Es sei ein Ausgleich geschaffen worden, indem F. mehrmals rechtshilfeweise einvernommen worden sei und nun gar durch die Berufungskammer in Anwesenheit der Parteien einvernommen werde. Die Bankomatsprengung in Z. könne unabhängig von einer weiteren, möglichen Straftat beurteilt werden. Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens sei einzig die Bankomatsprengung in Z. und bezogen auf den Verfahrensgegenstand bestünden keine Gründe für eine Rückweisung (CA.2022.2 pag. 5.100.013 i.V.m. CA.2022.2 pag. 2.101.020).

4.3 Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots kann einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO darstellen, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E.1.4, 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3). Die Hauptproblematik bei getrennter Verfahrensführung liegt vor allem in der Beeinträchtigung der Teilnahme- und Informationsrechte von Mitbeschuldigten, da diesen im anderen Verfahren kein Teilnahmerecht und kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht (SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber et. al. (Hrsg.), Kommentar zur StPO,

3. Aufl. 2020, Art. 30 StPO N. 8).

4.4 Vorliegend wurden die Strafverfahren gegen die beiden mutmasslichen Mittäter, den vorliegend Beschuldigten sowie F. mit Verfügung der BA vom 17. Juni 2021 getrennt (BA pag. 03.01.0014 ff.). Sachlich begründet wurde dies mit dem Umstand, dass sich F. damals in Dänemark wegen eines ihm dort zur Last gelegten Delikts in Haft befand, eine Auslieferung in die Schweiz nicht möglich war und er sich weigerte, rechtshilfeweise Aussagen zu tätigen, während sich der Beschuldigte in der Schweiz in Haft befand und mehrfach einvernommen werden konnte. Ein Zuwarten mit der Anklage wäre insbesondere mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 5 Abs. 2 StPO nicht vereinbar gewesen. Die entsprechende Abtrennungsverfügung erwuchs schliesslich unangefochten in Rechtskraft. Am 22. Dezember 2021 erging betreffend den Beschuldigten im Sachverhaltskomplex Z. ein erstinstanzliches Urteil (Urteil SK.2021.45). Erst im Laufe des Berufungsverfahrens war es schliesslich möglich, F. in die Schweiz auszuliefern, wo dieser in dem ihn betreffenden derzeit bei der BA hängigen Strafverfahren Aussagen zu den Tatvorwürfen machte. Nach Auffassung der Verteidigung belastete dieser damit den Beschuldigten nicht nur betreffend die bekannten Vorwürfe gemäss Anklage vom 6. Oktober 2021 (Bankomatsprengung in Z. SG), sondern auch bezüglich einer weiteren Bankomatsprengung am 20. Dezember 2019 in XX. ZH.

4.5 Aufgrund der im Zeitpunkt des ersten Berufungsverfahrens des Beschuldigten völlig unterschiedlichen Verfahrensstadien – Berufungsverfahren (A.: CA.2022.2) und Vorverfahren (F.: SV.21.0837-ECN) – wäre eine Rückweisung der Anklage an die BA im damaligen Zeitpunkt nicht sinnvoll gewesen und hätte eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils bedungen. Zudem wurde gegen den Beschuldigten bis zum ursprünglichen Urteilszeitpunkt im März 2023 kein Verfahren betreffend die Bankomatsprengung in XX. ZH eröffnet, das mit demjenigen im vorliegenden Verfahren mit dem Verfahrensgegenstand der Bankomatsprengung in Z. hätte vereinigt werden können. Der Beschuldigte befand sich sodann seit Juni 2020, d.h. im März 2023 seit über zweieinhalb Jahren, in Haft, weshalb ein erhöhtes Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 2 StPO galt. Somit war die getrennte Verfahrensführung vorliegend weiterhin im Sinne von Art. 30 StPO sachlich begründet. Der Wahrung des Konfrontationsanspruches (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) wurde insbesondere durch die Einvernahme des möglichen Mittäters F. anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten Genüge getan. Anlässlich der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren hatte der Beschuldigte nochmals die Möglichkeit auf eine Konfrontation. Das Berufungsgericht ist in der Lage, eine Würdigung der vorhandenen und verwertbaren Beweismittel in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, nämlich die Bankomatsprengung in Z. SG, vorzunehmen, ohne Aussagen von F. zu vorliegend nicht relevanten Sachverhalten zu berücksichtigen. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von F. im abgetrennten Verfahren für das vorliegende Verfahren wird ausserdem nachfolgend noch eingegangen (E. I.5.1). Der Rückweisungsantrag der Verteidigung war entsprechend abzuweisen (CA.2022.2 pag. 5.100.014).

5. Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel

5.1 Einvernahmen des mutmasslichen Mittäters ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten

5.1.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmung dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (BGE 143 IV 457 E.1.6). Die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel ist vom Gericht, soweit es darauf abstellen will, von Amtes wegen zu prüfen. In getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen gilt der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen nicht (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3).

Will eine Strafverfolgungsbehörde auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem von diesem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist jedoch dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. So können dessen Aussagen nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen).

5.1.2 Wie bereits erläutert, wurden die Strafverfahren gegen den Beschuldigten und seinen mutmasslichen Mittäter F. voneinander abgetrennt (siehe oben E.I.4.). Während laufendem Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde F. von Dänemark temporär in die Schweiz ausgeliefert und tätigte im (getrennt geführten) Strafverfahren der BA gegen ihn selbst (Verfahrensnr. BA SV 21 0837) gegenüber der BA diverse Aussagen, u.a. auch betreffend den konkreten Tatablauf und das mittäterschaftliche Vorgehen. Weder dem Beschuldigten (als mutmasslicher Mittäter verdächtigt) noch seiner Verteidigung wurde jedoch die Teilnahme an diesen Einvernahmen ermöglicht (CA.2022.2 pag. 3.201.011 ff.). Nach Abschluss des Berufungsverfahrens CA.2022.2 lief das getrennte geführte Verfahren gegen F. weiter. F. machte weitere Aussagen, insbesondere anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2023 (Verfahren SK.2023.36) und an der Berufungsverhandlung vom 14. März 2024 (CA.2023.30) auch bei diesen Einvernahmen wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung keine Teilnahmemöglichkeit gewährt, zumal das Strafverfahren gegen diesen damals bereits zweitinstanzlich abgeschlossen war. Das Berufungsgericht hatte damals die betreffenden Einvernahmeprotokolle bei der BA ediert und zu den Akten erkannt (CA.2022.2 pag. 3.201.001 ff.). Im Revisionsverfahren wurden die Akten des gesamten, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen F. CA.2023.30, beigezogen (vgl. oben C.5).

Zumal die Aussagen von F. formell nicht im selben Verfahren gemacht wurden, stand dem Beschuldigten diesbezüglich zwar grundsätzlich kein Teilnahmerecht zu. Dem Beschuldigten wurde jedoch das entsprechende Konfrontationsrecht durch die Einvernahme von F. am 2. März 2023 (CA.2022.2 pag. 5.304.001 ff.) sowie durch die Einvernahme im Revisionsverfahren am 31. Oktober 2024 (CAR pag. 5.300.012 ff.) vor der Berufungskammer gewährt. Anlässlich dieser Einvernahmen wiederholte er die bereits in den anderen vorgängigen Einvernahmen (im Verfahren gegen sich selbst) gemachte Aussagen. Damit sind die Aussagen von F. in seinem eigenen Strafverfahren grundsätzlich allesamt auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Da Verfahren gegen Mittäter jedoch grundsätzlich gemeinsam zu führen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), eine Abtrennung die absolute Ausnahme darstellt, der ursprüngliche Grund für die damalige Verfahrensabtrennung (F.s Inhaftierung in Dänemark) seit seiner Auslieferung in die Schweiz nicht mehr bestand und die Gewährung von Teilnahmerechten, zumindest während das Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch lief, grundsätzlich möglich gewesen wäre, ist bei der Verwertung dieser ohne Teilnahmerecht erfolgten Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren Zurückhaltung angezeigt. Die Berufungskammer fokussiert in ihrer Beweiswürdigung hauptsächlich auf die von F. im ersten Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren getätigten Aussagen in Konfrontation mit dem Beschuldigten.

5.2 Polizeiliche Einvernahmen der Auskunftspersonen ohne Teilnahme und Konfrontation des Beschuldigten

5.2.1 Für die theoretischen Grundlagen zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. I. 5.1.1). Auf die Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgericht 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).

5.2.2 Die BA machte im Revisionsverfahren geltend, dass die Einvernahmen der Auskunftspersonen bzw. Augenzeugen (BA pag. 12.01, 12.02 und 12.04), die lediglich bei der Kantonspolizei St. Gallen noch vor Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erfolgt waren, parteiöffentlich wiederholt werden müssten, wenn zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten darauf abgestützt werden sollte (CAR pag. 5.200.017). Die Verteidigung machte hingegen geltend, es sei stossend, wenn die BA auf eine Beweisabnahme verzichte und dann bei ungewünschtem Resultat die Unverwertbarkeit geltend mache (CAR pag. 5.100.009).

5.2.3 Die Berufungskammer erachtet die vorhandenen Aussagen der Auskunftspersonen als verwertbar. Sie waren von Beginn weg Teil der Akten. Der Beschuldigte hatte nie eine Konfrontation beantragt, was als Verzicht auszulegen ist. Im Übrigen blieben die Aussagen auch bei Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten in jedem Fall zu dessen Gunsten verwertbar. Beim Teilnahme- und Konfrontationsrecht handelt es sich nämlich eindeutig um Bestimmungen, die dem Schutz der betroffenen Person dienen und nicht der Staatsanwaltschaft (so zum Unmittelbarkeitsprinzip Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2022 vom 20. Juni 2022 E.2.3.1.). Diese können daher auch nicht von dieser angerufen werden. So erschiene es in der Tat treuwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft bei gewissen Beweismitteln bewusst auf eine Konfrontation verzichten könnte, um dann vor Gericht, sollte dieses die Beweismittel eventuell anders würdigen wie sie selbst, deren Unverwertbarkeit geltend zu machen. Dies würde auch dem Grundsatz von Art. 6 Abs. 2 StPO zu widerlaufen, wonach die Strafbehörden belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen haben.

5.3 Einvernahme des Beschuldigten im Ausland ohne Verteidigung

5.3.1 Eine beschuldigte Person muss unter anderem notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 2 StPO). Die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel ist vom Gericht, soweit es darauf abstellen will, von Amtes wegen zu prüfen.

5.3.2 Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 eröffnete die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten (BA pag. 01.01.-0003). Dieser wurde am 19. Juni 2020 in Österreich festgenommen und von der österreichischen Polizei am 19. und 20. Juni 2020 einvernommen (BA pag. 18.01-0030 ff.). Dabei wurde er im Vorfeld über sein Recht einen Verteidiger beizuziehen informiert, worauf er jedoch verzichtete (BA pag. 18.01-0032). Dieser Verzicht ist nach schweizerischem Strafprozessrecht bei einer wie hier erforderlichen notwendigen Verteidigung jedoch ungültig. Dem Beschuldigten drohte aufgrund der Tatvorwürfe offensichtlich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sowie ein Landesverweis. Der Beschuldigte hat auch im Laufe des Verfahrens nie ausdrücklich auf die Wiederholung dieser Einvernahme verzichtet. Die Einvernahme vom 19. und 20. Juni 2020 durch die österreichischen Behörden kann somit nicht bzw. jedenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.

II. Materielle Erwägungen

1. Anklagevorwurf / vorinstanzliches Urteil / Standpunkt des Beschuldigten

1.1 Die Anklage (TPF pag. 9.100.002 ff.) wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 12. Dezember 2019 um ca. 01:33 Uhr – nach vorgängiger gemeinsamer Planung und in gemeinsamer Ausführung mit F. – den sich an der G. Strasse 37 in Z. SG befindenden und in die Fassade des mehrstöckigen Wohnund Geschäftshauses eingebauten Bankomaten mithilfe zweier Geissfüsse sowie einem zur Explosion gebrachten Selbstlaborat mit Triacetontriperoxid (nachfolgend: TATP) aufgebrochen. Anschliessend habe er – zusammen mit F. – aus der obersten Geldkassette des Bankomaten 633 Banknoten à Fr. 200.00 (ausmachend Fr. 126'600.00) behändigt und sich mit dem Geld vom Tatort entfernt. Durch die Explosion seien die Bedienkonsole des Bankomaten und Teile der anliegenden Wandplatten des Gebäudes auf die Strasse geschleudert sowie das Gebäude – namentlich an der Aussenfassade, den Fenstern, Briefkästen und Deckenverkleidungen – beschädigt worden. Dadurch sei ein Sachschaden am Bankomaten von ca. Fr. 60'000.00 sowie am Gebäude von ca. Fr. 40'000.00 entstanden. Überdies seien die Anwohner der betroffenen Liegenschaft sowie zufällig auf der G. Strasse anwesende Passanten und Strassenbenutzer aufgrund ihrer örtlichen Nähe zum Detonationspunkt an Leib und Leben konkret gefährdet worden. Es sei Zufall gewesen, dass niemand gestürzt oder von Gebäudeteilen oder Gegenständen getroffen worden sei.

1.2 Der Beschuldigte bestritt im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz seine Beteiligung am Vorfall durchgehend. Insbesondere zog er beim Vorfall die Verwendung des in Tatortnähe sichergestellten Geissfusses, auf welchem seine DNA-Spur gefunden worden war, in Zweifel (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.2; BA pag. 13.02-0003 Z. 4 ff.; 0140 Z. 21 ff; TPF pag. 9.731.007; 9.721.074 ff.). Er machte in diesem Zusammenhang geltend, sich nicht erklären zu können, wie seine DNA auf den Geissfuss gekommen sei. Es könne jedoch sein, dass der betreffende Geissfuss von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit dem Trockenbau benutzt und dann von F. entwendet und zur Tatausführung benutzt worden sein könnte (TPF pag. 9.721.077 f.). Überdies erklärte er, eine Sekundärübertragung der DNA als möglich zu erachten (TPF pag. 9.721.080 ff.). Auf die Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren wird nachfolgend eingegangen (E. II.2.2.1 f.).

1.3 Die Vorinstanz erachtete den Vorfall vom 12. Dezember 2019 wie in der Anklage beschrieben als erstellt. Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten prüfte sie die Verwendung der sichergestellten Geissfüsse schwerpunktmässig. Als Ausgangspunkt wurde von dem am Tatwerkzeug sichergestellten DNA-Profil des Beschuldigten ausgegangen, das den dringenden Tatverdacht begründe. Nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweise kam sie im Ergebnis zum Schluss, dass die Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen würden, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschuldigten zulasse. Diesbezüglich wurde von einem längeren, intensiveren Kontakt mit dem Geissfuss ausgegangen und eine Sekundärübertragung als unrealistisch erachtet (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.5.2 d). Dieser dringende Tatverdacht werde durch das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich seines Aufenthaltsorts im Tatzeitpunkt, zur Verwendung von Geissfüssen im Trockenbau sowie zu seinem Verhältnis zum Mitbeschuldigten F. (Urteil SK.2021.45 E.

2.3.4.4 a – c und 2.3.5.2 b), die Aussagen der Auskunftspersonen (E. 2.3.5.2 c), das Vorleben des Beschuldigten mit zahlreichen einschlägigen Vorstrafen in verschiedenen Ländern Europas (E. 2.3.5.2 f), den Umstand, dass er in örtlicher und zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit zur Tatausführung gehabt habe (E. 2.3.5.2 e) und die engen Kontakte zu F. und S., die ebenfalls der Beteiligung an Bankomatsprengungen verdächtigt würden (E. 2.3.5.2 g), bestätigt. Insgesamt würden die Indizien in ihrer Gesamtheit das Gericht von der Tatbeteiligung des Beschuldigten überzeugen und sämtliche übrigen denkbaren Alternativszenarien, die das Beweisergebnis in Zweifel ziehen würden, ausschliessen (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.5, insb. 2.3.5.2 h).

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.1 Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse

2.1.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen).

2.1.2 Der Grundsatz «in dubio pro reo» sagt indes nichts darüber aus, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie diese zu würdigen sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; BGE 143 IV 361 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).

Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄH-LER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 163 StPO N. 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfender, konkreter Aussage von Bedeutung (vgl. BEN-DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N. 254 ff.). Das Konzept der inhaltsorientierten Glaubhaftigkeitsanalyse basiert auf der empirisch zureichend belegten Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unterscheiden zentrale Elemente sind die merkmalsorientierte Aussagenanalyse anhand von sogenannten Realitätsmerkmalen und Kompetenzanalyse anhand der Kompetenzen der Aussageperson im konkreten Zusammenhang (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 325 ff.).

2.2 Vorbringen der Parteien im Berufungs- und Revisionsverfahren

2.2.1 Die Verteidigung brachte im ersten Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass allein aufgrund des DNA-Hits am blauen Geissfuss die Tatbeteiligung des Beschuldigten nicht angenommen werden könne. Die DNA-Spur beweise einzig, dass die DNA einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort angehaftet habe. Wie sie dahin gelangt sei oder was die betreffende Person gemacht habe, lasse sich mittels DNA-Hit nicht erstellen. F. habe den Beschuldigten nicht belastet. Aus dessen Befragung könne nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Zumal F. bereits in der rechtshilfeweisen Einvernahme vorgehalten worden sei, die Tat mit dem Beschuldigten begangen zu haben, seien dessen Aussagen von Beginn weg aufgrund von Suggestion kontaminiert gewesen. Es sei auch fraglich, ob als erstellt erachtet werden könne, dass das aufgefundene Werkzeug überhaupt als Tatmittel verwendet worden sei. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschuldigte zu seinem Aufenthaltsort im Dezember 2019 unterschiedliche, widersprüchliche Angaben gemacht habe, stimme nicht. Er habe konstant ausgesagt, dass er am fraglichen Vorfall nicht beteiligt gewesen sei. Seine Aussagen seien glaubhaft. Es sei möglich, dass der Geissfuss aus dem Bestand der Firma des Beschuldigten stamme und ihn jemand entwendet und zur Tatausführung benutzt habe. Sein Unternehmen habe existiert und sei im Zeitraum um den Tatzeitpunkt aktiv gewesen. Damit könnte die DNA am Geissfuss angehaftet haben, weil er ihn irgendeinmal angefasst habe. Gemäss Aussagen von F. habe dieser mehrmals Fahrzeuge des Beschuldigten benutzt. Er habe mit einem solchen Fahrzeug den gekauften Geissfuss transportiert. Das Auto sei voll von DNA des Beschuldigten gewesen, was eine weitere Möglichkeit einer Übertragung von DNA sei. Dass der blaue Geissfuss neu gewesen sein soll, basiere einzig auf einer augenscheinlichen Feststellung und nicht auf einer Untersuchung. Auch wenn der Geissfuss noch nicht auf dem Bau verwendet worden sei, könnte ihn der Beschuldigte irgendwann vor dessen Verwendung in der Tatnacht berührt haben. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte das geschilderte Alternativszenario nicht näher begründet habe, sei geradezu absurd. Der Beschuldigte müsse nicht den Entlastungsbeweis führen. Es sprächen viele Umstände dafür, dass die DNA des Beschuldigten einzig deshalb auf dem Geissfuss gewesen sei, weil er mit diesem Werkzeug im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Umgang hatte oder dieses in seinem Fahrzeug oder in seiner Wohnung gewesen sei. Es sei nicht erstellbar, wie lange die DNA bereits auf dem Geissfuss angehaftet habe. Man wisse auch nicht, wo genau am Geissfuss die DNA des Beschuldigten angehaftet habe. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit eines indirekten Transfers der DNA des Beschuldigten auf den Geissfuss. Dafür spreche auch, dass sich keine Fingerabdrücke von ihm auf dem Geissfuss finden liessen. Man wisse nicht, um welches biologische Material es sich bei der DNA-Spur handle. Das Fehlen von anderen belastendenden Umständen sei zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Die von den Auskunftspersonen zu Protokoll gegebenen Signalements würden nicht mit der Statur und der Körpergrösse des Beschuldigten übereinstimmen. Aus der Auswertung des Mobiltelefons ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine Tatbeteiligung. Wo er am nächsten Tag gewesen sei, nämlich 40 km vom Tatort entfernt, sei völlig irrelevant. Es gebe auch keine verdächtigen Kontobewegungen oder sonstige Transaktionen. Der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt. Es sei jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die DNA des Beschuldigten ohne Zusammenhang mit der Tat auf den Geissfuss gelangt sei. Hinzu komme das Fehlen von weiteren belastenden Elementen. Es sei nicht jenseits vernünftiger Zweifel erstellbar, dass der Beschuldigte an der angeklagten Tat beteiligt gewesen sei. Er sei entsprechend in dubio pro reo freizusprechen (CA.2022.2 pag. 5.200.037 ff. und pag. 5.100.016 f.).

2.2.2 Die Verteidigung erneuerte im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren weitgehend die im ersten Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente. Neu brachte sie insbesondere vor, die Aussagen von F. seien in sich widersprüchlich, unglaubhaft und darauf ausgerichtet, eigene Vorteile zu erlangen. F. habe den Beschuldigten von Anfang an zumindest indirekt belastet. F. sei von Beginn an suggestiv – auf den Beschuldigten als Mittäter gemünzt – befragt worden. Dass die Belastung des Beschuldigten durch F. nicht nur implizit, sondern auch explizit erfolgte, ändere nichts an der Ausgangslage, wie sie im ersten Berufungsverfahren dem Gericht vorgelegen habe. Die von F. jeweils behauptete Angst, explizit gegen den Beschuldigten auszusagen, sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig, weshalb diese Angst dann plötzlich weggefallen sein solle. Die Befragung von F. anlässlich dessen erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei suggestiv und unter Druckausübung erfolgt. Sodann habe F. in dieser Befragung dem Beschuldigten die gesamte Schuld zugewiesen, während er anlässlich der Verhandlung im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren wieder anders ausgesagt habe. F. sei in Dänemark wegen einer Bankomatensprengung verurteilt worden, was er versuche zu negieren, und in Österreich werde deswegen gegen ihn ermittelt. Er verfüge über ein kriminelles Netzwerk und sei der Fachmann fürs Verbrechen. F. sei nicht auf die Hilfe des Beschuldigten angewiesen gewesen für die Durchführung der Bankomatensprengung. F. habe versucht, durch die Belastung des Beschuldigten, die ihm regelrecht in den Mund gelegt worden sei, seine eigene Situation zu verbessern. Konstruierte und widersprüchliche Angaben mache F. etwa zur Beschaffung des Sprengstoffes. F. habe ein gewichtiges Interesse daran gehabt, spät gegen den Beschuldigten auszusagen. Er habe eine deutlich mildere Strafe erhalten. Zudem sei die belastende Aussage nach dem freisprechenden Urteil gegen den Beschuldigten erfolgt, was ihm explizit vorgehalten worden sei. F. habe nicht hinnehmen wollen, dass ein ehemals Mitbeschuldigter freigesprochen worden sei und eine Entschädigung zugesprochen erhalten habe, während ihm selbst eine mehrjährige Freiheitsstrafe gedroht habe. Auf die Aussagen von F. könne nicht abgestellt werden (CAR pag. 5.200.027 ff.).

2.2.3 Die BA argumentierte im ersten Berufungsverfahren zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung insbesondere, dass der Sachverhalt mittels Indizienkette erstellt sei, was die Vorinstanz zutreffend und vollständig festgestellt habe. Einzig nicht zutreffend sei, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschuldigte auch bei der Planung der Tat beteiligt gewesen sei. Denn natürlich werde eine solche Bankomatsprengung von der Täterschaft vorbereitet. F. habe ausgesagt, dass der Mittäter über die Vorbereitungen im Bilde gewesen und bei der Besorgung der Werkzeuge dabei gewesen sei. Die Vorinstanz habe das Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte für mögliche alternative Sachverhalte geprüft und diese zu Recht verneint. Es gebe kein plausibles Alternativszenario. Gemäss dem im Berufungsverfahren neu erhobenen Bericht des IRM könne von einer sehr guten Spurenqualität gesprochen werden, die zu einer hohen Qualität bei der DNA-Auswertung geführt habe. Die Aussagen des Zeugen GG., wonach die beiden Geissfüsse neuwertig gewirkt hätten, würden sich mit den Aussagen von F. decken, wonach diese explizit für diese Bankomatsprengung neu gekauft worden seien. Die Verteidigung habe in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2023 selbst geschrieben, dass die Aussagen von F. als Belastung des Beschuldigten verstanden werden müssten. F. gebe Details bezüglich Planung, Herangehensweise, Organisation und Durchführung der Bankomatsprengung preis. Gemäss F. sei der Mittäter männlich gewesen und sie hätten die Tat zu zweit ausgeführt. F. nehme offensichtlich viel Schuld bewusst auf sich, wohl um den Mittäter zu schonen. Das wirke nicht überzeugend, vor allem weil der Beschuldigte zuerst in Österreich ansässig gewesen sei und sich dort ausgekannt habe. Er habe F. zu sich geholt und zum Schein eine Baufirma und Fahrzeuge gehabt. So sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschuldigten die treibende Kraft gewesen sei. Die Aussagen von F. würden die Anklage und die von der Vorinstanz überzeugend dargelegte Indizienkette stützen. An der Täterschaft des Beschuldigten gebe es keinerlei Zweifel (CA.2022.2 pag. 5.200.067 ff., pag. 5.100.018).

2.2.4 Die BA brachte im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren zu Sachverhalt und Beweiswürdigung insbesondere vor, es seien nicht nur die Aussagen von F. als neues Beweismittel zu betrachten, sondern jedes einzelne Beweismittel nochmals umfassend und richterlich frei zu würdigen. Aufgrund der DNA-Spur lasse sich zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte mit dem blauen Geissfuss und F. mit dem schwarzen Geissfuss Kontakt gehabt habe. Auch sei überzeugend nachgewiesen, dass diese Geissfüsse als Tatwerkzeug eingesetzt worden seien. Da die Geissfüsse neu gewesen seien – was auch die Verkaufswegsabklärung der Kantonspolizei St. Gallen stützten würde – könne ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Geissfuss in Kontakt gekommen sei. Da gemäss Gutachten des IRM eine Degradierung der DNA-Spur auszuschliessen sei, sei es nicht möglich, dass der Beschuldigte längere Zeit vor der Tatausführung mit dem Geissfuss in Kontakt gekommen sei. Es erscheine abwegig, dass der Beschuldigte per Zufall an einem Lager- oder Transportort mit dem Geissfuss in Kontakt gekommen sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien als grossmehrheitlich nicht glaubhaft einzustufen. Die Aussagen des Mittäters F. seien glaubhaft. Dessen vollumfängliches Geständnis mit Namen des Mittäters erst in der eigenen erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei erklärbar. F. habe das Motiv für die Änderung seines Aussageverhaltens nachvollziehbar dargelegt. Die Aussagen der Augenzeugen seien als weder belastend noch entlastend anzusehen. Aufgrund der äusseren Bedingungen könne nicht ohne Weiteres insbesondere auf die Aussagen zum Signalement der Täterschaft abgestellt werden, da Aussagen zu solchen Details erfahrungsgemäss zu ungenau seien. Es seien sodann die tatsächlichen Umstände in der Tatnacht, u.a. die Witterungsbedingungen, die Sichtverhältnisse und das Überraschungsmoment zu berücksichtigen. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten habe dieser ein Bewegungsprofil und ein Kontaktnetzt, dass gut ins Täterprofil einer Gruppierung mit Bankomatensprengungen passe. Insgesamt lägen verschiedene schlüssige, überzeugende Beweismittel mit hohem Beweiswert vor, anhand derer sich die angeklagte Tatbegehung durch den Beschuldigten rechtsgenüglich nachweisen lasse (CAR pag. 5.200.003 und -007 ff.).

2.3 Unbestrittener Sachverhalt

Abgesehen von der Tatbeteiligung des Beschuldigten ist der angeklagte äussere Sachverhalt unzweifelhaft erstellt und auch unbestritten. So ist erstellt, dass es am 12. Dezember 2019 um 01:33 Uhr an der G. Strasse 37 in Z. SG mit der Tatbeteiligung von zwei Personen vor Ort zu einer Bankomatsprengung mit dem in der Anklage beschriebenen modus operandi, nämlich dem Einsatz von TATP kam, dass Fr. 126'600.00 entwendet und Schäden am Gebäude und am Bankomaten von insgesamt rund Fr. 100'000.00 verursacht wurden. Zu prüfen ist, ob sich rechtsgenüglich beweisen lässt, dass der Beschuldigte einer der zwei vor Ort wirkenden Tatbeteiligten war.

2.4 Beweismittel

Im Zusammenhang mit der bestrittenen Tatbeteiligung des Beschuldigten sind folgende Beweismittel relevant:

a. Diverse Beweismittel zu den in Tatortnähe sichergestellten Gegenständen und gesicherten Spuren (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.1): Bei der Suche mit Polizeihunden am 12. Dezember 2019 wurden in einem Gebüsch an der I. Strasse 30,

rund 300 Meter vom Standort des gesprengten Bankomaten entfernt, zwei Geissfüsse, einer blau und einer schwarz, sowie zwei Schraubenzieher gefunden (BA pag. 11.01-002). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen handelte es sich um neuwertige Werkzeuge, die höchstwahrscheinlich zuvor noch nie benutzt worden waren (BA pag. 10.01-0010). Die Spurensicherung an den Werkzeugen vor Ort wurde durch GG. von der Kantonspolizei St. Gallen vorgenommen, der im Berufungsverfahren als Zeuge dazu befragt wurde (vgl. CA.2022.2 pag.

5.302.001 ff., mehr dazu unten lit. c). Sein Kollege FF. leitete als Hauptsachbearbeiter im Rahmen der Ermittlungen die gesicherten Spuren weiter ans IRM (CA.2022.2 pag. 5.301.004 Z. 27 ff.). Auch er wurde im Berufungsverfahren als Zeuge dazu befragt. Beim IRM wurden die DNA-Spuren durch EE. ausgewertet (vgl. CA.2022.2 pag. 2.203.018 ff.). Am blauen Geissfuss wurde ein DNA-Mischprofil festgestellt, welches im Hauptprofil in 15 vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt (BA pag. 11.01-0012). Auf dem schwarzen Geissfuss wurde dasselbe bezüglich F. festgestellt (BA pag. 11.01-0014). Die Zuordnung der Profile zu den Personen erfolgte am 6. Januar 2020 durch das Bundesamt für Polizei fedpol (BA pag. 10.01-0023). Gemäss forensischem Untersuchungsbericht des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Januar 2020 kann das Eigenmaterial der zwei vorgenannten Geissfüsse weder mikroskopisch noch anhand von Infrarotspektren von am Bankomaten gesichertem schwarzen bzw. blauen Lackabrieb unterschieden werden. Dies spreche in hohem Mass dafür, dass die zwei Geissfüsse in Kontakt mit dem Bankomaten gekommen seien (BA pag. 11.010023 f.).

b. Schriftlicher Bericht von EE., Fachbereich Forensische Genetik, Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, vom 3. Oktober 2022 (CA.2022.2 pag.

2.203.018 ff.): EE. führt im Bericht insbesondere aus, dass ein Mischprofil vorliege, wenn sich ein Profil aus DNA von mehr als einer Person zusammensetze. Wenn darin der DNA-Anteil eines Spurengebers grösser sei als derjenige des oder der anderen, könne das Mischprofil in eine sogenannte Hauptprofilkomponente und Nebenprofilkomponente unterteilt werden. Vorliegend sei der DNA-Anteil des Nebenprofils so gering gewesen, dass dieses keinen Einfluss auf das Hauptprofil gehabt habe (CA.2022.2 pag. 2.203.020). Es sei von einem rund 1.3 x 1021 Mal höheren Beweiswert auszugehen, wenn der Beschuldigte der Spurengeber des interpretierbaren DNA-Hauptprofils am Spurenträger (blauer Geissfuss) sei, als wenn der Spurengeber eine unbekannte mit dem Beschuldigten nicht verwandte Person wäre (CA.2022.2 pag. 2.203.021). Die Persistenz und Verweildauer der DNA auf einem Gegenstand hänge von verschiedenen Faktoren ab, die wichtigsten seien z.B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Anwesenheit von Mikroorganismen oder UV-Licht Exposition. Ohne Kenntnis der Bedingungen sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Eine «alte» DNA-Spur könne degradieren und die DNA-Merkmale seien bei fortgeschrittener Degradierung nicht mehr nachweisbar. Bei der DNA-Spur des Beschuldigten habe es keine solche Probleme gegeben (CA.2022.2 pag. 2.203.022). Vorliegend habe die DNA bezüglich Qualität und Menge für die Erstellung eines Profils ausgereicht (CA.2022.2 pag. 2.203.023). Es bestünden keine begründeten Zweifel daran, dass die Zuordnung bzw. Übereinstimmung zwischen DNA-Profil, der Spur sowie dem DNA-Profil des Beschuldigten korrekt sei (CA.2022.2 pag. 2.203.025). Da es sich vorliegend um ein fast vollständiges DNA-Profil handle, sei der Beweiswert naturgemäss hoch (CA.2022.2 pag. 2.203.026). Eine Person besitze 16 verwertbare DNA-Abschnitte und vorliegend habe das an die Datenbank gesandte DNA-Profil in 15 untersuchten Abschnitten ein verwertbares Ergebnis ergeben (CA.2022.2 pag. 2.203.027). Unter gewissen Bedingungen könne eine DNA-Spur auf eine Oberfläche gelangen, ohne dass diese Person diese Oberfläche berührt habe. Das sei als indirekter Transfer bekannt. Dabei werde von einem Gegenstand oder einer anderen Person DNA auf einen anderen Gegenstand übertragen. Ob es sich um einen direkten oder einen indirekten Transfer handle, spiele für die Auswertbarkeit der DNA keine Rolle (CA.2022.2 pag. 2.203.028 f.). Vorliegend könne mangels Kenntnis der Bedingungen eines allfälligen indirekten Transfers, keine Aussage gemacht werden, ob die DNA-Spur des Beschuldigten direkt oder indirekt auf den Spurenträger gelangt sei (CA.2022.2 pag. 2.203.030).

c. Aussagen der Zeugen FF. und GG., Kriminaltechnischer Dienst, Kantonspolizei St. Gallen, anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2022 (CA.2022.2 pag 5.301.001 ff. und 5.302.001 ff.): FF. erklärte zu Protokoll, dass die Spurensicherung im vorliegenden Fall ganz normal abgelaufen sei (CA.2022.2 pag. 5.301.004 Z. 5 ff.). Er habe die Spurensicherung am Bankomaten gemacht, aber nicht diejenige an den Werkzeugen, die durch einen Polizeihund im Gebüsch gefunden worden seien (vgl. CA.2022.2 pag. 5.301.003 f.). Es sei undenkbar, dass es bei der Weiterleitung der Spur ans IRM zu Unregelmässigkeiten bzw. einer Kontamination gekommen sei (CA.2022.2 pag. 5.301.004 f. Z. 40 ff.). Ein Geissfuss werde bei einem solchen Delikt über die volle Fläche mit dem Wattestäbchen abgerieben (CA.2022.2 pag. 5.301.007 Z. 15 ff.). Heutzutage sei bei der Spurensicherung oft die Kontamination das Problem. Die Erkennung sei so fein, dass sie fast immer zu viel (Anmerkung: DNA) hätten (CAR pag.

5.301.005 Z. 33 ff.). GG. schilderte detailliert, wie er bei der Spurensicherung an den aufgefundenen Werkzeugen (zwei Geissfüsse und zwei Schraubenzieher) vorgegangen war (CA.2022.2 pag. 5.302.003 f.). Seines Erachtens seien die von ihm am Fundort der Werkzeuge angetroffenen Bedingungen zur Spurensicherung geradezu ideal gewesen, unter anderem, da die Werkzeuge in der Hecke vor dem Regen geschützt gewesen seien und sich niemand über die Sachen habe beugen können (CA.2022.2 pag. 5.302.003 f., 005 Z. 1 ff. und Z. 38 f.). Er hielt es für unmöglich, dass es zu Unregelmässigkeiten in Form von Beeinträchtigung oder Verunreinigung der gesicherten Spuren gekommen sein könnte (CA.2022.2 pag. 5.302.005 Z. 9 ff.). Es sei ihm aufgefallen, dass zumindest der blaue Geissfuss relativ neu gewesen sei (CA.2022.2 pag. 5.302.006 Z.

5 ff.). Er sei seiner Einschätzung nach (er sei gelernter Werkzeugmacher und habe privat viel im mechanischen Bereich gemacht, daher verfüge er über eine gewisse Expertise diesbezüglich) zuvor wohl höchstens ein oder zwei Mal benutzt worden, aber nicht auf einer Baustelle oder sonst irgendwo im Einsatz gewesen (CA.2022.2 pag. 5.302.006 Z. 31 ff. und 007 Z. 6 ff.). Er habe nur die DNA gesichert, ansonsten habe der Forensisch-Naturwissenschaftliche Dienst den Geissfuss beurteilt (CA.2022.2 pag. 5.302.006 Z. 40 ff.; 007 Z. 19 ff.). Auch wenn ein Täter Handschuhe trage, sei es möglich, dass DNA von den Handschuhen an einen Gegenstand gelangen könne (CA.2022.2 pag. 5.302.007 f. Z. 42 ff.).

d. Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.2): Die getätigten Auswertungen ergaben im Tatzeitpunkt keine Hinweise auf einen Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz (BA pag. 10.020042). Die Daten zeigen am 13. Dezember 2019 um 11:07 Uhr eine WLAN-Verbindung des Mobiltelefons im «J.» in W./AUT und somit ca. 40 km vom Tatort und ca. 4.5 km vom damaligen Wohnsitz des Beschuldigten in U./AUT entfernt (BA pag. 10.02.0121 und 0042). Zum Tatzeitpunkt wurde das Mobiltelefon nicht verwendet (BA pag. 10.02.0042). Gemäss der «Timeline» in der Mobiltelefonauswertung fand die letzte Aktivität auf dem Mobiltelefon vor der Tat am 11. Dezember 2019 um 10:31 Uhr und die erste nach der Tat am 12. Dezember 2019 um 11:15 Uhr statt. Die Auswertung zeigt, dass das Mobiltelefon nachts regelmässig nicht verwendet wurde. An anderen Daten fanden die letzten Aktivitäten abends aber häufig noch nach 21 oder 22 Uhr und morgens die ersten öfters ab 10-11 Uhr statt (USB-Stick mit gesicherten Telefondaten, BA pag. 10.02-0121).

Zudem fanden sich auf dem Mobiltelefon zwei durch den Beschuldigten ausgestellte Rechnungen vom 21. Dezember 2019 für zwischen dem 2. und 15. Dezember 2019 («KW 49/2019» und «KW 50/2019») ausgeführte Trockenbauarbeiten (BA pag. 10.02.0113 f.). Die eine Rechnung an die M. GmbH in WW./AUT für Arbeiten in der Kalenderwoche 50 betrifft ein Bauvorhaben in W. (BA pag. 10.02.0113). Es wurden auf dem Mobiltelefon auch Bilder von Baustellen festgestellt, unter anderem solche, die vom 9. Dezember 2019 stammen (BA pag. 10.02-0116, 119 f.). Weiter wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten E-Mails gefunden, die sich auf dessen Trockenbaufirma beziehen, insbesondere Korrespondenz mit der Firma HH., die der Beschuldigte offenbar für Steuerberatung und Lohnzahlungen beauftragt hatte (BA pag. 10.02.-0042, 0095 ff.). Schliesslich fand sich eine E-Mail, die der Beschuldigte am 30. April 2020 erhalten hatte mit dem Betreff «Contract F.» (BA pag. 10.02.0043, 0108). Der Anhang dieser E-Mail konnte offenbar nicht reproduziert werden.

e. Auswertung der Bankunterlagen des Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.3): Gemäss den Bankunterlagen (Auszug vom 20. Januar 2020) wurde am 13. Dezember 2019 um 13:01 Uhr in U./AUT, d.h. in der Region des Tatortes und am Meldeort des Beschuldigten EUR 200.00 und bezogen (BA pag. 18.090048 f., S. 1 Kontoauszug vom 20. Januar 2020). Gemäss Kontodaten des Beschuldigten erhielt er zwischen September 2019 und März 2020 von drei (Bau)Firmen, unter anderem der M. GmbH, Zahlungen von insgesamt ca. EUR 45'509.40 überwiesen (BA pag. 10.02-0040 f. und 18.09-0049).

f. Aussagen des mutmasslichen Mittäters F. (CA.2022.2 pag. 3.202.011 ff. und

5.304.001 ff. und CAR pag. 5.300.012 ff. sowie CA.2023.30 TPF pag. 18.731.001 ff. und BA pag. 13-03-0065 ff.): Der bis Januar 2023 in Dänemark inhaftierte F. machte im Untersuchungsverfahren (BA pag. 18.06-0082 ff.) sowie im Berufungsverfahren im Rahmen der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen (CA.2022.2 pag. 3.101.046 ff.) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Nach seiner Auslieferung in die Schweiz machte er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren am 12. Januar 2023 erstmals konkrete Aussagen. Er gestand, die Bankomatsprengung in Z. am 12. Dezember 2019 gemeinsam mit einer zweiten Person begangen zu haben und schilderte die Planung und Vorbereitung und die Ausführung der Tat im Detail (CA.2022.2 pag. 3.201.011 ff.). Zur Tatbeteiligung des Beschuldigten wollte er sich nicht äussern. Nach der Tatbeteiligung von sieben namentlich genannten anderen Personen gefragt, verneinte er diese (CA.2022.2 pag. 3.201.023 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. März 2023 wurde F. als Auskunftsperson einvernommen, wobei er zusammengefasst im Wesentlichen folgende Aussagen tätigte (CA.2022.2 pag.

5.304.001 ff.):

Er kenne den Beschuldigten seit circa fünf Jahren und habe ihn über gemeinsame Freunde kennengelernt (CA.2022.2 pag. 5.304.006 Z. 21 ff.). Es sei eine einfache Freundschaft oder eine bessere Bekanntschaft (CA.2022.2 pag. 5.304.003 Z. 23 ff., 006 Z. 30 f.). Er sei im Dezember 2019 in Österreich gewesen und habe an der Adresse in U. (Anmerkung: beim Beschuldigten) circa drei Wochen bis einen Monat lang gewohnt, um dort auf dem Bau nach Arbeit zu suchen. Der Beschuldigte habe damals nicht genug Arbeit gehabt, um ihn zu beschäftigen. Zwar sei im Frühjahr ein Arbeitsvertrag erstellt worden, die Covid-Pandemie habe das Arbeiten jedoch verunmöglicht. Er (F.) sei dann nach Dänemark gereist (CA.2022.2 pag. 5.304.004 f.). Betreffend die Bankomatsprengung in Z. vom 19. Dezember 2019 könne er nur für sich selbst sprechen – er wolle weder jemanden beschuldigen noch schützen (CA.2022.2 pag. 5.304.002 f.). Er bekenne sich schuldig und habe bereits ein Geständnis abgelegt (CA.2022.2 pag. 5.304.008 f.). Die Geissfüsse zum Aufbrechen des Bankomats hätten sie in einem Geschäft in Österreich neu gekauft. Den Sprengstoff habe er von einem Ukrainer gekauft (CA.2022.2 pag. 5. 304.009 Z. 13 ff.). Er habe zuvor keine Erfahrung mit Sprengstoff gehabt. Bei der Sprengung sei nur die oberste Kassette des Bankomaten aufgegangen. Er hätte jedoch erwartet, dass der ganze Bankomat aufgehe (CA.2022.2 pag. 5.304.010 f. Z. 46 ff.). Die Tat sei nur von ihm und dieser zweiten Person begangen worden, wobei es für beide das erste Mal gewesen sei und niemand von ihnen eine Chef-Rolle gehabt habe. 80 % der Banknoten seien durch die Sprengung kaputt gegangen – sie hätten alle mitgenommen, die kaputten jedoch weggeworfen. Nach der Sprengung seien sie in Panik geraten und hätten die Werkzeuge in ein Gebüsch geworfen. Sie seien zu Fuss unterwegs gewesen. Den Sprengstoff habe er nach dem Kauf in einem Rucksack aufbewahrt, u.a. im Haus in U. (CA.2022.2 pag. 5.304.010 f.). Die fünf Jungs im Haus hätten davon nichts gewusst. Ob der Beschuldigte davon gewusst habe, wollte er auf Nachfrage nicht beantworten (CAR pag. 5.304.012 Z. 1 ff.). Das Sprengstoffpaket sei für die Auslösung der Sprengung mit zwei Kabeln ausgestattet gewesen sowie am anderen Ende mit einer Batterie, welche er schliesslich angeschlossen habe (CA.2022.2 pag. 5.304.014 Z. 20 ff.). Im Haus hätten im Dezember 2019 neben dem Beschuldigten noch vier weitere Personen gewohnt: II., JJ., KK. und ein Tscheche, der kein Rumänisch gesprochen habe (CA.2022.2 pag. 5.304.014 f. Z. 37 ff.). Er selbst sei 1.75 Meter gross. Die Werkzeuge habe er ein paar Tage vor der Sprengung gekauft und im Auto (recte: Kleintransporter) aufbewahrt – an das genaue Datum erinnere er sich nicht. Dieser Kleintransporter habe dem Beschuldigten gehört. Da es defekt gewesen sei und nicht habe gefahren werden können, habe man darin Werkzeuge und einen Staubsauger aufbewahrt. Für den Kauf der Werkzeuge sei ein anderes Auto verwendet worden, man habe sie dann aber bis zur Tat im defekten Fahrzeug aufbewahrt (CA.2022.2 pag. 5.304.016 Z. 15 ff.). Nach der Bankomatsprengung in Z. seien sie mit einem kleinen Auto gefahren – seines Wissens ein Mietauto. Dieses sei von den Arbeitern jeweils für die Fahrt zur Arbeit benutzt worden und darin hätten sie auch das Tatwerkzeug transportiert (CA.2022.2 pag. 5.304.017 Z. 4 ff.). Die Frage, ob ihn II., JJ., KK. oder der Beschuldigte nach Z. begleitet hätten, wollte F. nicht beantworten. Sein (hälftiger) Anteil am verwendbaren Geld habe zwischen Fr. 7'000.00 und Fr. 10'000.00 betragen (CA.2022.2 pag. 5.304.020 Z. 5). Auf dem Fluchtweg habe er in dieser Nacht niemanden gesehen (CA.2022.2 pag. 5.304.020 Z. 38 ff.). Ob er die Werkzeuge im Rucksack aufbewahrt oder direkt ins Auto gelegt habe, wisse er nicht mehr. Es sei einfach alles im Auto gewesen (CA.2022.2 pag. 5.304.021 Z. 30 ff.).

Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der BA vom 21. April 2023 im Strafverfahren gegen ihn selbst anlässlich der Schlusseinvernahme wiederholte F. sein Geständnis zum Vorfall in Z. vom 12. Dezember 2019 (CA.2023.30 BA pag. 1303-0067 ff.). Die Frage, mit wem er in Z. gewesen sei, wollte er wegen seiner Familie nicht beantworten (CA.2023.30 BA pag. 13-03-0071 Z. 9 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 16. November 2023 im Verfahren gegen ihn selbst wiederholte F. sein Geständnis (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.006 ff.). Er beschrieb nochmals in freier Erzählung detailliert und gleichbleibend, wie bei der Bankomatensprengung vorgegangen worden sei (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.007 f.). Er wollte die zweite Person, die mit ihm am Tatort war, nach wie vor nicht benennen, da diese Person für seine Familie gefährlich sein könne (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.008 Z. 33 ff. und -009 Z. 3 ff. und Z. 21 ff.). Als er erfahren habe, dass der Beschuldigte freigesprochen worden sei, habe er befürchtet, dass es jetzt gefährlich werde für ihn (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.009 Z. 18 ff.). Auf konkrete Nachfrage wollte er nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte in Z. sein Mittäter gewesen sei (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.010 Z.

16 f.). Nach wiederholter Frage der Richterpersonen und des Staatsanwalts bejahte er schliesslich die Mittäterschaft des Beschuldigten (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.010 Z. 19 ff.). Er sei über das Netz von Bekanntschaften des Beschuldigten in diese Kreise gekommen. Die Mittäterschaft des Beschuldigten sei offensichtlich. Der Beschuldigte habe im Vorfeld recherchiert, die Adresse ausfindig gemacht und das Auto gemietet (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.010 Z. 30 ff.). Sie seien damals losgefahren, ohne dass die Rollen abgesprochen gewesen wären, und gemäss im Internet gefundenen Instruktionen vorgegangen (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.011 Z. 32 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren gegen ihn selbst vom 14. März 2024 präzisierte F. wie er und der Beschuldigte durch Internetrecherchen auf die Idee der Bankomatensprengung gekommen seien und dass vor allem er (F.) damals Geld gebraucht habe (CA.2023.30 CAR pag. 5.300.005, auch pag. 5.300.015 f.). Er habe den Namen des Mittäters bis anhin zum Schutz seiner Familie nicht nennen wollen (CA.2023.30 CAR pag. 5.300.008 Z. 16 ff.). Bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten damals habe er gegenüber dem Gericht durchblicken lassen, dass es sich um ihn handle (CA.2023.30 CAR pag. 5.300.008 Z. 34 ff.).

Im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren gegen den Beschuldigten sagte F. am 31. Oktober 2024 als Zeuge und damit unter Wahrheitspflicht stehend unter anderem aus, da er Geld für den Spitalaufenthalt seines Vaters gebraucht habe, habe er die Idee gehabt, diesen Bankomaten zu sprengen. Es sei eigentlich nichts geplant gewesen (CAR pag. 5.300.014 Z. 21 ff.). Sie hätten im Internet recherchiert und dann Werkzeug und Sprengstoff gekauft respektive er habe das getan (CAR pag. 5.300.015 Z. 6 ff.). Das Werkzeug sei zwischen dem Kauf und der Sprengung im Auto oder im nicht funktionstüchtigen Kleintransporter aufbewahrt worden und nicht verpackt gewesen (CAR pag. 5.300.015 Z. 26 ff. und

5.300.016 Z. 4 ff.). Auf Frage, ob er den Mittäter nochmals benennen könne, sagte er, er habe das bereits gesagt (CAR pag. 5.300.016 Z. 12 f.). Er habe zwar seinen Namen zuerst nicht explizit genannt, aber er habe auch nicht gesagt, dass er nicht dabei gewesen sei (CAR pag. 5.300.016 Z. 31 f.). Es stimme nicht, dass er nicht die Wahrheit gesagt hätte (CAR pag. 5.300.026 Z. 30 ff., vgl. auch CAR pag. 5.300.024 Z. 14 ff.). Auf nochmalige Frage, wer der Mittäter war, nannte er dann erneut den Namen des Beschuldigten (CAR pag. 5.300.017 Z. 3 f.). Er wiederholte, niemanden entlasten zu wollen. Sein Mittäter sitze neben ihm (CAR pag. 5.300.024 Z. 21 ff.). Es seien nur sie zwei ins Tatgeschehen involviert gewesen (CAR pag. 5.300.017 Z. 6 ff.). Es habe keine spezielle Rollenteilung gegeben. Er (F.) habe die Initiative gehabt und das Geld gebraucht (CAR pag.

5.300.017 Z. 16 ff.). Auf Fragen, weshalb der Beschuldigte mitgemacht habe, konnte er keinen Grund benennen. Er gehe jedoch davon aus, dass auch der Beschuldigte damals wohl auch familiäre Probleme gehabt habe. Er wisse aber nicht, ob er auch finanzielle Probleme gehabt habe (CAR pag. 5.300.017 Z. 21 ff.). Er habe nicht den Mut gehabt, die Tat allein zu machen. Beim ersten Mal sei der Beschuldigte nicht wirklich einverstanden bzw. nicht so entschlossen gewesen. Immerhin habe er damals ein Einkommen gehabt (CAR pag 5.300.022 Z. 29 ff.). Sie seien der Meinung gewesen, dass im Gebäude beim Bankomaten niemand übernachte (CAR pag. 5.300.17 Z. 43 ff.). Vor der Explosion sei niemand da gewesen (CAR pag. 5.100.018 Z. 12 f.). Er habe das Paket mit dem Sprengstoff in die Öffnung des Bankomaten reingetan und mittels Drahts die Explosion ausgelöst (CAR pag. 5.300.018 Z. 23 ff., auch CAR pag. 5.300.025 Z. 15 f.). Den Sprengstoff habe er mittels Wucherkredit finanziert (CAR pag. 5.300.019 f. Z. 36 ff.). Er bestätigte, dass er die Beute hälftig mit den Beschuldigten geteilt habe (CAR pag. 5.300.020 Z. 23 ff.). Sie hätten bei der Tat Handschuhe getragen, die sie zusammen mit den Brecheisen gekauft hätten (CAR pag. 5.300.012 Z. 6 ff., auch CAR pag. 5.300.023 Z. 20 f.). Die Idee zur Tat habe er ein paar Tage zuvor gehabt und den Beschuldigten habe er zwei drei Tage zuvor eingeweiht (CAR pag. 5.300.021 Z. 21 ff.). Er habe mehr als seinen Anteil an der erbeuteten Summe der brauchbaren Banknoten für Spitalrechnung des Vaters verwendet (CAR pag. 5.300.022 Z. 13 ff.), wofür er aber keine Belege habe (CAR pag. 5.300.025 Z. 21 ff.). Auf Frage, was der Beschuldigte mit dem blauen Geissfuss gemacht habe, sagte er, sie hätten beide die Öffnung des Bankomaten erweitert (CAR pag. 5.300.023 Z. 9 ff.). Er habe für seine Belastung des Beschuldigten keine kleinere Strafe bekommen und es habe nie einen Deal mit der BA gegeben (CAR pag. 5.300.023 Z. 33 ff.).

g. Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.4 und CA.2022.2 pag. 5.303.001 ff. und CAR pag. 5.300.001 ff.): Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren erstmals am 19. Juni 2020 in Österreich befragt (BA pag. 18.01.0030 ff.). Diese Einvernahme ist jedoch nicht verwertbar (vgl. oben E. I.5.3). Am 10. August 2020 wurde er durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) delegiert befragt (BA pag. 13.02.0001 ff.), am 11. August 2020 erfolgte die Hafteinvernahme durch die BA (BA pag. 13.02.0009 ff.). Weitere Einvernahmen folgten am 20. Oktober 2020 (BA pag. 13.02.0029 ff.), am 17. Februar 2021 durch die BKP (BA pag. 13.02.0054 ff.) und am 9. Juni 2021 durch die BA (BA pag. 13.02.0134 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte vor der Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2021 befragt (TPF pag. 9.731.001 ff.). Für eine ausführliche Zusammenfassung dieser Aussagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.4). Der Beschuldigte hat seine Tatbeteiligung durchgehend konsequent abgestritten. Im Weiteren wird auf einzelne Aussagen des Beschuldigten direkt in der Beweiswürdigung eingegangen.

Im ersten Berufungsverfahren machte der Beschuldigte zusammengefasst im Wesentlichen folgende Aussagen (CA.2022.2 pag. 5.303.001 ff.): Er sei unschuldig – was F. gemacht habe bzw. warum er nur die halbe Wahrheit erzähle (auf Nachfrage: mit wem er dort gewesen sei) und wen dieser schützen wolle, wisse er nicht (CA.2022.2 pag. 5.303.006 f., insb. 007 Z. 5 f.). In der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember 2019 habe er sich entweder in Rumänien oder in Österreich aufgehalten. Er wisse nicht, wer am 13. Dezember 2019 mit seiner Bankkarte in U. Geld abgehoben habe. Das müsse entweder er oder sein Onkel gewesen sein (CA.2022.2 pag. 5.303.007). Die Anmeldung mit seinem Mobiltelefon im Netzwerk des «J.» gehe auf seine Arbeit auf der 20 bis 30 Meter von dort entfernt liegenden Baustelle zurück. Er selbst, II. und LL. hätten dort gearbeitet – möglicherweise auch N. (CA.2022.2 pag. 5.303.008). Er wisse nicht, wie seine DNA auf den sichergestellten Geissfuss gelangt sei (CA.2022.2 pag. 5.303.008 Z. 44). Er kenne F. über Freunde, wahrscheinlich vom Fussball. Es stimme, dass er diesen in der Trockenbaufirma habe anstellen wollen, dass aber wegen Corona nicht habe gearbeitet werden können (CA.2022.2 pag. 5.303.009 Z. 3 ff.). Er selbst sei im Dezember 2019 wegen der schweren Krankheit seines Vaters mental abwesend gewesen. Wenn etwa F. ihn gefragt habe, ob er das Auto benutzen könne, habe er ihm die Schlüssel gegeben. Die Situation habe ihn nicht wirklich interessiert (CA.2022.2 pag. 5.303.009 Z. 30 ff.). Er wisse nichts vom Sprengstoff und den gekauften Werkzeugen, die bei ihm im Haus bzw. im Auto aufbewahrt worden seien. Die Werkzeuge könne man überall kaufen (CA.2022.2 pag. 5.303.010 Z. 3 ff.). Wenn er die Bankomatsprengung gemacht hätte, so hätte er das Werkzeug mitgenommen und nicht in der Nähe des Bankomaten liegen lassen (CA.2022.2 pag. 5.303.010 Z. 29 ff.). Beim von F. erwähnten Transporter mit kaputtem Motor handle es sich um einen Mercedes Vito mit deutschem Kennzeichen, das auf seinen Namen eingelöst gewesen sei. Dieses sei, nachdem es kaputtgegangen sei, für circa einen Monat vor dem Haus parkiert gewesen und habe als Abstellkammer für Werkzeug, Isolationsmaterial etc. gedient (CA.2022.2 pag. 5.303.012 Z. 1 ff.). Es habe im Dezember 2019 noch zwei weitere Autos gegeben, die von ihm oder seinen Mitarbeitern genutzt worden seien. Es sei möglich, dass F. eines dieser Fahrzeuge benutzt habe. Die Schlüssel hätten im Eingang auf einer Kommode gelegen. Jeder habe diese nehmen und das Auto benutzen können (CA.2022.2 pag. 5.303.013).

Im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren blieb der Beschuldigte bei seinen bisherigen Aussagen. Er anerkenne den Anklagvorwurf nicht (CAR pag. 5.300.005 Z. 25 ff.). Er habe nichts zusammen mit F. geplant oder getan. Dessen Erklärung, alles im Internet nachgelesen zu haben, sei absurd. Er wisse nicht, wen F. schützen wolle oder vor wem er Angst habe. Seiner Meinung nach müsste jemand dabei gewesen sein, der grosse Erfahrung hatte, sonst hätte F. das nicht allein tun können. Das Ganze klinge für ihn mehr wie ein Zeichentrickfilm als die Realität (CAR pag. 5.300.005 f. Z. 44 ff.). Er wisse nicht, wie seine DNA-Spur auf den blauen Geissfuss gekommen sei (CAR pag. 5.300.006 Z. 36 f.). F. erzähle immer wieder eine andere Version und habe immer wieder gelogen (CAR pag. 5.300.006 Z.41 f.). Er sei ja (Anmerkung: zur Verhandlung) ganz allein aus Rumänien gekommen und sein Gewissen sei sauber. Er sei freiwillig gekommen, weil er ja unschuldig sei (CAR pag. 5.300.008 Z. 21 ff.).

h. Aussagen der Auskunftspersonen O., Q. und R. (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.6 - 8): Die drei im Vorverfahren bei der Kantonspolizei St. Gallen zu Protokoll befragten Auskunftspersonen konnten teilweise Angaben zur Anzahl und dem groben Signalement der Täterschaft sowie zu deren eingeschlagenen Fluchtweg im Anschluss an die Bankomatsprengung machen. O. wohnte direkt gegenüber dem Tatort, wurde durch die Explosion geweckt und machte Beobachtungen durch ihr Fenster bzw. den angehobenen Rollladen. Sie habe damals zwei Personen beim Bankomaten festgestellt. Sie schätzte eine Person auf eine Grösse von circa 1.80 bis 1.90 Meter, ein ganz schlanker. Die andere Person sei um einiges kleiner gewesen, so circa 1.65 bis 1.70 Meter. Die kleinere Person könnte auch eine Frau gewesen sein, wobei sie die beiden nur von hinten gesehen habe. Sie wisse nicht mehr, ob nur einer oder beide einen Rucksack dabeigehabt hätten. Sie seien in die P. Strasse geflüchtet (BA pag. 12.01-0002 f.). R. sah die Täterschaft von der G. Strasse herkommend in der P. Strasse, wo er sie kreuzte. Die beiden Personen seien dann in die I. Strasse gegangen. Er beschrieb zwei dunkel gekleidete Personen, eine grössere, circa 1.80 bis 1.85 Meter und eine kleinere, ca.

1.70 Meter, wie er selbst. Der grössere Mann habe fit ausgesehen, muskulös. Er glaube, dass es zwei Männer gewesen seien, wobei er es wegen der Dunkelheit bei der zweiten Person nicht mit Bestimmtheit sagen könne. Einer der beiden habe einen Rucksack getragen (BA pag. 12.02-0002 f.). Q. wohnte in einer Wohnung oberhalb des Bankomaten. Er sah aus seinem Fenster nach eigenen Angaben zwei dunkel gekleidete Personen, vermochte diese aber nicht näher zu beschreiben. Er habe nicht viel gesehen (BA pag. 12.04-0001 ff.).

i. Rechtshilfeweise beigezogene Ermittlungsakten aus Österreich (BA pag. 18.05-

001 ff.): Die Staatsanwaltschaft Innsbruck verdächtigt den Beschuldigten zusammen mit F. und S. für vier Bankomatsprengungen in Österreich vom 13. Mai bis am 3. Juni 2020 verantwortlich zu sein. Der Verdacht der österreichischen Strafbehörden gründet auf diversen Indizien. Bei drei Sprengungen wurde ein auf den Beschuldigten eingelöstes Fahrzeug mit den Taten in Verbindung gebracht (CA.2022.2 BA pag. 18.05.0011). Das Fahrzeug wurde am 19. Mai 2020 um 21:30 Uhr durch den Arlbergtunnel Richtung Tirol gefahren. Am 20. Mai 2020 um 02:41 Uhr fand in VV. (Tirol) eine Bankomatsprengung statt und am 20. Mai 2020 um 10:30 Uhr wurde das Fahrzeug zurück durch den Arlbergtunnel in Richtung Vorarlberg gefahren, wo sich der Wohnsitz des Beschuldigten in U. befand. Am 28. Mai 2020 wurde dasselbe Fahrzeug um 19:00 Uhr durch den Arlbergtunnel in Richtung Tirol gefahren. Am 29. Mai 2020 um 02:20 Uhr fand dann im knapp

300 km von U. entfernten UU. (YYY.) eine Bankomatsprengung statt, wonach das Fahrzeug um 08:58 Uhr wiederum durch den Arlbergtunnel in Richtung Vorarlberg gefahren wurde. Am 31. Mai 2020 wurde das Fahrzeug um 01:12 Uhr durch den Vorarlbergtunnel gefahren, allerdings in Richtung Vorarlberg, bevor am 3. Juni 2020 in TT (Vorarlberg) um 02:02 Uhr eine Bankomatsprengung stattfand. Am 4. Juni 2020 um 12:22 Uhr wurde es durch den Tunnel in Richtung Tirol gefahren. Bei dieser letzten Bankomatsprengung wurde am Tatort auf einem Kreppband die DNA von F. festgestellt (BA pag. 18.05-0011). Der Beschuldigte stritt jegliche Tatbeteiligung ab und sagte, es sei möglich, dass Personen, die bei ihm arbeiten, sein Auto benutzt hätten (BA pag. 18.05-0041). Soweit bekannt, wurden bis zum Urteilszeitpunkt weder F. noch der Beschuldigte in Österreich verurteilt noch deren Verfahren weitergeführt.

2.5 Beweiswürdigung

2.5.1 Zur DNA-Spur auf dem blauen Geissfuss

2.5.1.1 Gestützt auf die Akten, insbesondere den schriftlichen Bericht von EE. vom IRM sowie die Aussagen von FF. und GG. vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen, existieren keinerlei Hinweise, dass es bei der Spurensicherung zu einer Kontaminierung gekommen bzw. dass nicht sauber gearbeitet worden wäre (vgl. oben E. II.2.4.a-c). Bei der auf dem blauen Geissfuss sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten handelt es sich um eine DNA-Spur von hoher Qualität und hohem Beweiswert. Für die Berufungskammer ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel klar erstellt, dass der Beschuldigte bzw. mindestens seine DNA mit diesem Geissfuss in Berührung gekommen ist.

2.5.1.2 Erstellt ist auch die Verbindung dieses Geissfusses mit der Bankomatsprengung, d.h. dessen Benutzung durch die Täterschaft. Zum einen befand sich der Fundort

des Geissfusses und der weiteren Werkzeuge auf der gemäss den Auskunftspersonen nachgezeichneten Fluchtroute der Täterschaft (BA pag. 10.01-001 ff.). Zum anderen befand sich – wie bereits erwähnt – auf dem anderen daneben aufgefundenen Geissfuss die DNA des mit dem Beschuldigten bekannten F., der seine Tatbeteiligung gestanden hat. Die von der Verteidigung in Frage gestellte Beweiskraft des Berichts des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen zur nicht Unterscheidbarkeit des Lackabriebs (CA.2022.2 BA pag. 11.01-0021 ff.) muss somit gar nicht mehr beurteilt werden, wäre aber zumindest ein weiteres klares Indiz für diese Verbindung.

F. sagte glaubhaft aus, dass er bzw. er und sein Mittäter die aufgefundenen Werkzeuge ein paar Tage vor der Tatbegehung neu gekauft hätten (CA.2022.2 CAR pag. 5.304.009 Z. 13 ff. und 016 Z. 4 ff.). Dies passt zur Feststellung im Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Januar 2020, die auch Abklärungen zu möglichen Erwerbsstellen machte (CA.2022.2 BA pag. 10.01-0010), und der Aussage von GG., wonach die Werkzeuge, u.a. die beiden Geissfüsse, neuwertig gewirkt hätten, und wohl nicht zuvor auf dem Bau eingesetzt worden seien (CA.2022.2 CAR pag. 5.302.006). Gemäss der Verkaufswegsabklärung der Kantonspolizei St. Gallen führten in der Schweiz und Österreich die Läden OO. und PP. die aufgefundenen Brecheisen und Schraubenzieher (BA pag. 10-01-0046). Am 10. Dezember 2019, d.h. zwei Tage vor der angeklagten Tat, wurden im OO. YYY. ein solcher Geissfuss und zwei solcher Schraubenzieher gegen Barbezahlung gemeinsam gekauft (BA pag. 10-01-0046 f.). Dieser Kauf könnte – muss jedoch nicht zwingend – eine Verbindung zur Tat aufweisen. Insbesondere fehlt der Kauf des zweiten Geissfusses und auch der Handschuhe, die gemäss F. gleichzeitig gekauft worden waren (vgl. CAR pag. 5.300.021 Z. 11 ff.). Aufgrund der diversen Übereinstimmungen darf jedoch auch ohne gutachterliche Beurteilung davon ausgegangen werden, dass es sich um zwei neue Geissfüsse handelte, die bei der Bankomatsprengung in Z. zum ersten Mal eingesetzt wurden. Bekanntlich wurden bei Bauarbeiten der Firma des Beschuldigten regelmässig Geissfüsse benutzt. Der Beschuldigte schilderte glaubhaft, dass sie im Trockenbau Metallschienen montieren und bei Korrekturen die Schienen und Gipsplatten mit dem Geissfuss entfernen müssten (CA.2022.2 BA pag. 13.02-0015 Z. 23 ff.; auch TPF pag. 9.731.009 Z. 14 ff.). Aufgrund der Neuwertigkeit der beiden Geissfüsse ist davon auszugehen, dass es sich nicht um solche handelt, die aus dem allgemeinen Werkzeugbestand der Firma des Beschuldigten stammten bzw. zuvor allenfalls von ihm im Rahmen von Bauarbeiten benutzt worden wären. Andererseits war das Vorhandensein solcher Werkzeuge an den Lagerorten der Firma des Beschuldigten keineswegs ungewöhnlich oder auffällig. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in diesem Kontext in den Tagen unmittelbar vor der Tat damit in Kontakt gekommen sein könnte.

2.5.1.3 Es stellt sich schliesslich die Frage, inwiefern allein aus der auf dem blauen Geissfuss sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten auf seine Tatbeteiligung vor Ort gemäss Anklage geschlossen werden kann. Als zentral erweist sich dabei nachfolgend die Prüfung von möglichen Alternativszenarien im Sinne der Frage, ob die DNA des Beschuldigten auch auf andere Weise auf den blauen Geissfuss gelangt sein könnte.

Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte fünf Angestellte. Insgesamt hätten verschiedene Personen drei verschiedene Autos benutzt. Über den Gebrauch der Werkzeuge hätten sie nicht Buch geführt (BA pag. 13.02.0004 Z. 16 ff., auch BA pag. 13.02-0013 Z. 3 ff.). Diese Aussagen wurden von F. im Wesentlichen bestätigt. Er sprach von fünf Personen, inklusive des Beschuldigten, die im Dezember 2019 im Haus des Beschuldigten in U. wohnten (CAR pag. 5.304.015 Z. 19 ff.) und erwähnte direkt mindestens ein Auto (das kleine Auto), das alle Arbeiter für die Fahrt zur Arbeit genutzt hätten. Mit diesem will er auch in der Tatnacht in Richtung Z. gefahren sein und darin u.a. die Geissfüsse transportiert haben (CA.2022.2 pag. 5.304.017 Z. 4 ff.). Weiter sprach er von einem kaputten Kleintransporter, der als Aufbewahrungsort von diversen Gegenständen, wie Werkzeuge oder auch einem Staubsauger gedient haben soll. Darin will er auch die bei der Bankomatsprengung verwendeten Geissfüsse nach deren Neukauf erinnerlich aufbewahrt haben (CA.2022.2 pag. 5.304.016 Z. 15 ff., CAR pag. 5.300.016 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte bestätigte die Existenz dieses kaputten Kleintransporters der Marke Mercedes Modell Vito (auf seinen Namen eingelöst), das eine Zeit lang vor dem Haus gestanden habe und als Abstellkammer bzw. Aufbewahrungsort für Werkzeuge, Isolationsmaterial, etc. benutzt worden sei (CA.2022.2 pag. 5.303.011 f. Z. 44 ff. und 012 Z. 1 f. und 17 f.). Im ersten Berufungsverfahren erklärte er, dass es im Dezember 2019 daneben noch zwei weitere Autos gegeben habe, die von ihm und seinen Mitarbeitern benutzt worden seien (CA.2022.2 pag. 5.303.013 Z. 3 ff.).

F. hatte also gemäss eigenen Aussagen die Tatwerkzeuge, insbesondere die beiden Geissfüsse sowohl nach dem Kauf auf dem Weg zur Wohnung wie auch auf dem Weg zum Tatort in der Tatnacht in einem Auto transportiert, das offenbar auch vom Beschuldigten regelmässig benutzt wurde. Zudem wurden die Geissfüsse ebenfalls gemäss den Angaben von F. nach dem Kauf bis zur Tatbegehung ein paar Tage im kaputten Kleintransporter aufbewahrt. Zum einen gehörte dieses Auto dem Beschuldigten, zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass auch er den Abstellraum dort nutzte. Denn wie oben ausgeführt, wurde um den Tatzeitpunkt auch auf mindestens einer Baustelle gearbeitet. In diesem Zusammenhang sei zudem erwähnt, dass Geissfüsse in Handwerkergeschäften bekanntlich ohne Verpackung verkauft werden und daher bei Transport und Lagerung ungeschützt waren. F. vermochte sich anlässlich der ersten Berufungsverhandlung nicht zu erinnern, ob er die Geissfüsse in einem Rucksack oder offen transportiert und gelagert hatte (CA.2022.2 pag. 5.304.021 Z. 30 ff.). Im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren, sagte er dann aus, dass die Geissfüsse unverpackt gewesen seien (CAR pag. 5.300.016 Z. 4 ff.). So ist es grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte beim Zugang zum Lagerungsort mit dem blauen Geissfuss in Kontakt kam oder seine DNA beim Transport bzw. der Aufbewahrung in seinen Fahrzeugen indirekt darauf übertragen worden sein könnte.

2.5.1.4 Gemäss Bericht des IRM vom 3. Oktober 2022 handelt es sich, wie erwähnt, um eine DNA-Spur von hoher Qualität mit hohem Beweiswert (CA.2022.2 pag. 2.203.026). Eine von verschiedenen Faktoren abhängige Degradierung der DNA-Spur, die zum Schluss führen könnte, dass sich die Spur bereits seit Längerem auf dem Geissfuss befand, wurde ausgeschlossen (vgl. CA.2022.2 pag. 2.203.022). In casu hätte die DNA-Übertragung durch den Beschuldigten höchstens wenige Tage zuvor stattgefunden, da der Geissfuss erst dann gekauft worden sei. Es ist nicht bekannt, welchen Faktoren, wie etwa Temperatur, Luftfeuchtigkeit usw., der Gegenstand in dieser doch eher kurzen Zeit ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund kann trotz der guten Qualität der Spur eine Übertragung vor der Tatnacht nicht ausgeschlossen werden. Auch der weniger wahrscheinliche, jedoch mögliche indirekte Transfer durch die Aufbewahrung oder den Transport des Geissfusses in einem vom Beschuldigten benutzten Fahrzeug kann aufgrund des Berichts des IRM nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Denn die genauen Bedingungen eines allfälligen indirekten Transfers sind unbekannt. So ist unbekannt, in welcher Form die DNA auf den Geissfuss gelangte, etwa durch Berührung, Speichel, Schweiss, Erbrochenes etc. Um die Wahrscheinlichkeit eines indirekten Transfers beurteilen zu können, müssten jedoch die konkreten Bedingungen der Übertragung einer sachkundigen Person bekannt sein. Man müsste etwa wissen, was für DNA-Spuren des Beschuldigten in den benutzten Fahrzeugen vorhanden waren und wie diese mit dem Geissfuss in Kontakt kamen (vgl. CA.2022.2 pag. 2.203.028 f.). Da dies weder bekannt noch in Erfahrung zu bringen ist, kann ein solch indirekter Transfer angesichts der vorhandenen DNA-Spur, bei einer Beweiswürdigung in Bezug auf die DNA-Spur alleine bzw. ohne Einbezug weiterer Beweismittel, nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden.

2.5.1.5 Unter diesen Umständen kann insgesamt aufgrund der DNA-Spur allein eine mögliche Übertragung von DNA des Beschuldigten auf den blauen Geissfuss, ohne dass dieser in der Tatnacht vor Ort und damit direkt an der Bankomatsprengung beteiligt war, nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Die definitive Einschätzung hat jedoch aufgrund des Gesamtwürdigung zu erfolgen. (vgl. E. 2.5.5.4).

2.5.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten

2.5.2.1 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten bezüglich seines Aufenthaltsortes im Tatzeitpunkt und seiner Bekanntschaft mit F. als widersprüchlich (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.5.2, S. 18 f.). Zudem habe der Beschuldigte sein Alternativszenario, gemäss welchem seine DNA auf dem Geissfuss zu finden sei, weil er allenfalls damit gearbeitet habe, nicht näher begründet. Seine diesbezüglichen Aussagen würden pauschal wirken. Im Ergebnis sei die fehlende, zu erwartende Nennung von entlastenden Umständen zu Lasten des Beschuldigten zu werten (S. 19).

2.5.2.2 Zu dieser erstinstanzlichen Erkenntnis sei folgendes erwähnt: Der Beschuldigte wurde rund ein halbes Jahr nach der angeklagten Tat in Österreich verhaftet. Im Rahmen seiner ersten delegierten Einvernahme in der Schweiz durch die BKP vom 10. August 2020 erklärte er, dass er sich damals entweder in Österreich oder in Rumänien bzw. in der Tatnacht wahrscheinlich in Rumänien aufgehalten habe. Er habe damals seinen kranken Vater ins Spital gebracht. Dieser sei anschliessend am 21. Januar 2020 verstorben (BA pag. 13.02-0004 Z. 10 ff.; 0006 Z. 5 f.). Am 11. August 2020 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wo er sich kurz vor den Festtagen, vor Weihnachten 2019, aufgehalten habe: «Ich war sicher in Rumänien» (BA pag. 13.02-0019). Diese Aussagen erfolgten in Kenntnis des Tatvorwurfes, aber noch ohne vorgängige Aktenkenntnis (vgl. BA pag. 21.010003). Im Rahmen der Einvernahme vom 20. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte mit dem Ergebnis der Auswertung seines Mobiltelefons konfrontiert, die am 13. Dezember 2019 insbesondere aufgrund der WLAN-Verbindung in W. einen Aufenthalt in Österreich dokumentierte. Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte, dass er dort gewohnt habe (BA pag. 13.02.0032 Z. 2 ff.). Dies entspricht der Wahrheit, zumal der Beschuldigten damals in der Nachbargemeinde U. in einer gemieteten Wohnung einen faktischen Wohnsitz hatte (offizielle Anmeldung per 21. Februar 2020) (BA pag. 18.01-0014; pag. 18.05-0022). Im Monat Dezember habe er sich dann wieder zurück (gemeint: nach Österreich) begeben, weil er dort Arbeit zu erledigen gehabt habe (BA pag. 13.02.0032 Z. 11). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er vor seiner Verhaftung sowohl in Österreich als auch in Rumänien gewohnt hätte. Seit sein Vater im November 2019 krank geworden sei, sei er fast täglich im Spital gewesen (TPF pag. 9.731.003 Z. 1 ff.). Er sei zwischen dem 5.-10. oder zwischen dem 10.-15. (Anmerkung: vermutlich Dezember 2019) für eine Woche zurückgekommen, um Verträge zu unterschreiben (TPF pag. 9.731.007 Z. 20 f.).

Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nach über einem halben Jahr nicht mehr sicher war, wann genau (an welchen Tagen/Daten) er in Österreich bzw.

wann er in Rumänien war. Ebenso ist nachvollziehbar, dass er aufgrund des Tatvorwurfes die Aussage bevorzugte, dass er wohl in Rumänien gewesen sei. Eine mögliche Anwesenheit in Österreich stritt er aber auch vor Aktenkenntnis nie ab. Anhand seiner Mobiltelefondaten bzw. den auf dem Mobiltelefon eingegangenen Roaming-Info-SMS in Übereinstimmung mit den vorhandenen GPS-Daten lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte vermutlich sowohl vom 11. bis am 17. November 2019 als auch ab dem 23. Dezember 2019 bis 19. Februar 2020 tatsächlich in Rumänien bzw. nicht in Österreich war (USB-Stick mit gesicherten Telefondaten, BA pag. 10.02-0121). Somit erweist sich seine Antwort, wonach er sich kurz vor Weihnachten in Rumänien aufgehalten habe, nicht als falsch. Auch die Tatsache des Todes seines Vaters im Spital ZZZ. in Rumänien am 21. Januar 2020 konnte verifiziert werden (BA pag. 10.01-0040). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen findet die These, wonach der Beschuldigte seine Aussagen bezüglich des Aufenthaltsorts bewusst dem Beweisergebnis angepasst hätte, keine Stütze. Teilweise waren die Angaben allerdings unpräzise und übertrieben. So war er im Dezember 2019 doch längere Zeit in Österreich und nicht etwa täglich bei seinem Vater im Spital. Auch scheint der Aufenthalt in Österreich deutlich länger als die behauptete eine Woche gedauert zu haben. Die erwähnten Aussagen zum Aufenthaltsort sind aber nicht derart widersprüchlich, dass sie die Aussagen des Beschuldigten generell komplett unglaubhaft wirken lassen würden.

2.5.2.3 Der Beschuldigte hat im Rahmen aller Einvernahmen nie abgestritten, F. zu kennen. Am 10. August 2020 sagte er aus, F. seit langem zu kennen – sie seien Freunde (BA pag. 13.02-0005 Z. 25 ff.). Am 11. August 2020 erklärte er, dass er ihn seit ein paar Jahren kenne, wobei er sich nicht mehr genau erinnere. Er kenne ihn über einen gemeinsamen Bekannten, über Fussball oder so etwas. Er habe mit F. damals einen Arbeitsvertrag gemacht und dieser hätte für ihn arbeiten sollen. Das sei in der Coronazeit gewesen, bevor die Coronamassnahmen gelockert worden seien (BA pag. 13.02-0019 f. Z. 17 ff.). Am 17. Februar 2021 wollte sich der Beschuldigte nicht mehr so genau erinnern können, ab wann F. für seine Firma gearbeitet habe (BA pag. 13.02-0058 Z. 9 ff.). Auf Vorhalt der E-Mail vom 30. April 2020 mit dem Betreff «Contract F.» wiederholte er, dass F. für ihn gearbeitet und daher einen Vertrag gehabt habe (BA pag. 13.02-0058 Z. 30 ff.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme bei der BA vom 9. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte schliesslich, das sei in der Pandemiezeit gewesen und es habe keinen Vertrag gegeben. Gleichzeitig äusserte er, dass der Vertrag auf die Firma in Rumänien und nicht auf die Firma in Deutschland gemacht worden sei (BA pag. 13.02-0137 Z. 23 ff.). Bei dieser Aussage besteht in Bezug, ob es nun einen Vertrag gegeben habe oder nicht, bereits ein Widerspruch in der einen Aussage selbst. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass F. im Zeitpunkt der Tat (d.h. im Dezember 2019) nur zur Probe gearbeitet habe. Erst 2020 sei F. nach Österreich gekommen und habe den Vertrag unterschrieben (TPF pag. 9.731.009 Z. 29 ff.). Ende 2019 sei F. für circa zwei Wochen in Österreich gewesen (TPF pag. 9.731.009 Z. 39 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zur Arbeitsverpflichtung von F. sind in der Tat leicht unterschiedlich. Insgesamt lassen sich seine Aussagen aber doch gut mit den Angaben von F. vereinbaren. Dieser gab an, dass er im Dezember 2019 beim Beschuldigten in Österreich gewesen sei, dieser aber nicht genug Arbeit gehabt habe. Einen Arbeitsvertrag habe es erst so im Mai, Juni 2020 gegeben. Wegen der Pandemie habe dann aber nicht gearbeitet werden können (CAR pag.

5.304.004 f. Z. 31 ff.). Im Kern stimmen die Aussagen insofern überein, als zwischen ihnen im Dezember 2019 kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand, F. aber in Österreich war, später ein schriftlicher Vertrag erstellt wurde bzw. dessen Erstellung zumindest beabsichtigt war, wobei die Pandemie aber dann einen tatsächlichen Arbeitseinsatz verunmöglichte. Offensichtliche bewusste Falschaussagen, die den Anschein genereller Unglaubhaftigkeit der Aussagen erwecken würden, sind auch bei den Angaben des Beschuldigten zu F. nicht erkennbar.

2.5.2.4 Eindeutig unterschiedliche Aussagen machte der Beschuldigte etwa zur Frage, wer mit ihm in der Woche vom 9. bis 15. Dezember 2019 auf der Baustelle in W. gewesen sei. Bei der Vorinstanz erwähnte er N. und NN. (vermutlich gemeint: II.) (TPF pag. 9.731.008 Z. 11 ff.), im Berufungsverfahren hingegen II. und LL. (CAR pag. 5.303.008 Z. 22). Aus dieser nicht stimmigen Detailangabe des Beschuldigten zwei bis drei Jahre nach dem Vorfall kann aber nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Erwiesen ist, dass er am 9. Dezember 2019, wie er auch aussagte (TPF 9.731.008 Z. 6 f.), mit seinem Mobiltelefon Fotos von der bzw. einer Baustelle gemacht hatte (BA pag. 10.02-0119 ff.) und für diese Woche der M. GmbH Arbeiten in W. in Rechnung stellte (BA pag. 10.02-0113). Es wurden somit im Dezember 2019 tatsächlich Arbeiten durch die Trockenbaufirma des Beschuldigten ausgeführt.

2.5.2.5 Weitere diverse Aussagen des Beschuldigten lassen sich anhand anderer Beweismittel belegen oder konnten sonst als korrekt überprüft werden. Dies waren zum Beispiel der Tod seines Vaters (BA pag. 10.01-0040) sowie diverse Angaben zu seiner Trockenbaufirma mit Adresse in T./D. Diese Firma tätigte tatsächlich Arbeiten, was insbesondere durch Rechnungen für Bauarbeiten, Zahlungseingänge, Quittungen für Baustellenmaterial, Notizen des Beschuldigten zu Arbeitseinsätzen sowie der Korrespondenz mit einer Treuhandfirma belegt ist (vgl. BA 10.02.0038 ff.). Die Vermutung der BA, wonach der Beschuldigte die Trockenbaufirma nur zum Schein geführt habe (CA.2022.2 pag. 5.200.071), lässt sich unter diesen Umständen so nicht halten. Es gibt zumindest keine Beweise dafür. Dass die Gründung in T. mit anschliessenden Aktivitäten in Österreich seltsam anmutet, dass keine nachvollziehbare Buchhaltung oder Lohnzahlungen vorhanden sind und die Treuhandfirma dem Beschuldigten schliesslich wegen Unzuverlässigkeit die Zusammenarbeit kündigte (vgl. BA pag. 10.02-0032 ff.) ändern daran nichts. Diese Punkte lassen sich nämlich auch mit der Tatsache, dass der Beschuldigte – wie er selbst sagte – ein schlechter Administrator war (BA pag. 13.02-0017 Z. 6) und eingestandener teilweiser Schwarzarbeit (CA.2022.2 pag. 5.303.005 Z. 21) erklären.

2.5.2.6 Der Beschuldigte äusserte im Verlaufe der Untersuchung sowie vor Gericht konstant, sich nicht erklären zu können, wie seine DNA auf den Geissfuss gekommen sei (BA pag. 13.02-0055 Z. 26, BA pag. 13.02-0143 Z. 23, -0147 Z. 23 f., TPF pag. 9.731.008 Z. 38, CA.2022.2 pag. 5.303.008 Z. 44, CAR pag. 5.300.006 Z. 36 f.). Ergänzend führte er aus, dass wenn er die Tat begangen hätte, er den Geissfuss nicht neben dem Bankomaten zurückgelassen hätte (BA pag. 13.020007 Z. 18 f.). Am 9. Juni 2021 äusserte er in diesem Kontext zudem, dass er vielleicht auf diesen Geissfuss gepinkelt oder gespuckt oder er damit gearbeitet habe – es gäbe so viele Gründe (BA pag. 13.02-0148 Z. 31 f.). Sie seien fünf bis sechs Arbeiter gewesen, allerlei Werkzeug sei überall herumgelegen und alle hätten alles angefasst (z.B. CAR pag. 5.300.007 Z. 13 ff.). Eine Erklärung für die angebliche Falschbelastung durch F. konnte er nicht liefern (vgl. CAR pag.

5.300.007 Z. 1 ff.). Aus einer fehlenden genaueren Erklärung eines möglichen Alternativszenarios – abgesehen von der Tatsache, dass Werkzeuge und Fahrzeuge allen Anwesenden zugänglich waren – kann nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte keine Beweislast hinsichtlich möglicher Alternativszenarien trägt.

2.5.2.7 Der Beschuldigte brachte in seinen Aussagen überdies vielfach Ärger zum Ausdruck, beschwerte sich unter anderem über die lange Verfahrensdauer und die seiner Meinung nach irrelevanten Fragen (vgl. etwa BA pag. 13.02-0031 ff. oder BA pag. 13.02-0055 f. Z.19 ff.). So reagierte er etwa bei fortgeschrittener Verfahrensdauer ungehalten auf die Fragen des Ermittlers zu seiner Firma (z.B. BA pag. 13.02-0033 Z. 1 ff.,) oder auf Vorhalt seiner Vorstrafen (BA pag. 13.02-0035 ff. Z. 14 ff.; Bsp. «Wenn Sie mich aufgrund meines Strafregisterauszuges verurteilen wollen, dann ist es besser, wenn Sie mich erschiessen. […]»). Die BA sprach im zweitinstanzlichen Parteivortrag von Impulsivität des Beschuldigten (CA.2022.2 pag. 5.200.069). Auch am Ende der ersten Berufungsverhandlung im Rahmen seines letzten Wortes, wurde der Beschuldigte laut und wirkte ungehalten (vgl. CA.2022.2 pag. 5.100.022). Daraus kann allerdings nichts zu seiner allfälligen Tatbeteiligung abgeleitet werden. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Tatbeteiligung gerade trotz der langen Haftdauer von über zweieinhalb Jahren und auch nach Gutheissung der Revision nach namentlicher Belastung durch F. durchgehend vehement abgestritten hat. Insofern sind seine Aussagen konstant.

2.5.2.8 Insgesamt kann aus den Aussagen des Beschuldigten bezüglich seiner Tatbeteiligung nichts eindeutig Entlastendes oder eindeutig Belastendes abgeleitet werden. Sie können aufgrund diverser überprüfbarer und mit anderen Beweismitteln übereinstimmenden Angaben jedenfalls nicht als generell unglaubhaft gewertet werden.

2.5.3 Zu den Aussagen von F.

2.5.3.1 F. hat sich mit seinen Aussagen wiederholt stark selbst belastet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies hätte tun sollen, wenn er nicht tatsächlich an der Bankomatsprengung in Z. beteiligt gewesen wäre. Zudem stimmen diverse seiner Angaben mit den objektiven Beweismitteln überein. Seine DNA wurde auf dem aufgefundenen zweiten schwarzen Geissfuss sichergestellt (BA pag. 11.010014). Seine Aussage, wonach wider Erwarten nicht der ganze Bankomat gesprengt wurde, sondern nur ein wenig obendrauf, passt zur Feststellung des Forensischen Instituts Zürich (FOR), wonach der Tresor des Bankomaten nicht aufgesprengt, sondern lediglich stark deformiert wurde (BA pag. 11.02-0027). Die Aussagen zur Sprengung sind auch in sich stimmig. So sagte er aus, dass 80 % der erbeuteten Banknoten kaputt gewesen seien (CA.2022.2 pag. 5.304.010 Z. 46) und er und sein Mittäter sich die brauchbare Beute hälftig geteilt hätten (CA.2022.2 pag. 5.304.012 Z. 35 ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Betrag seines Anteils gefragt, nannte er Fr. 7000 - 10'000 (CA.2022.2 pag. 5.304.020 Z. 5). Dieser Betrag lässt sich grob mit der Hälfte von 20 % der erbeuteten Banknoten im Wert von insgesamt Fr. 126'600.00 vereinbaren. Das Geständnis von F. wirkt glaubhaft. Im Übrigen wurde F. für die Tat mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilt. Entsprechend wird auf sein Geständnis abgestellt.

2.5.3.2 Auffällig ist, dass F., in zahlreichen Einvernahmen anfänglich trotz wiederholtem Nachfragen keine Angaben zur Person seines Mittäters machen wollte. Vor Berufungsgericht erklärte er zu Beginn der Einvernahme, dass er niemanden beschuldigen oder schützen wolle (CA.2022.2 pag. 5.304.003 Z. 1 f.). Bereits in seinen Aussagen im eigenen Strafverfahren vor der BA sagte er mehrfach, er antworte nur für sich (CA.2022.2 CAR pag. 3.201.019 Z. 3, 023 Z. 7, 028 Z. 29,

047 Z. 24). Er gab an, den Beschuldigten zu kennen und machte zumindest zu ihrer Bekanntschaft ähnliche Angaben wie der Beschuldigte (vgl. CA.2022.2 pag. 5.304.004 ff.). Er habe sich im Dezember 2019 vorübergehend in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten, wo auch dessen Arbeiter für die Trockenbaufirma untergebracht gewesen seien (CA.2022.2 BA pag. 5.304.004). Jegliche Fragen zu einer Tatbeteiligung des Beschuldigten beantwortete er nicht (CA.2022.2 pag. 5.304.012 Z. 15, 018 Z. 12 f.; vgl. auch CA.2022.2 pag. 3.201.003 ff.). Auch zu den Fragen, ob es sich beim Mittäter um einen der anderen damals im Haus in U. anwesenden Personen handle, nahm er vor der Berufungskammer nicht Stellung (CA.2022.2 pag. 5.304.018 Z. 2 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Januar 2023 in seinem eigenen Strafverfahren wurde F. – nachdem ihm eine gemeinsame Tatbegehung mit dem Beschuldigten bereits vorgehalten worden war – ausdrücklich gefragt, ob der die Tat gemeinsam mit dem Beschuldigten begangen habe. Darauf antwortete er, es nicht sagen zu können (CA.2022.2 pag. 3.201.023 Z. 9 f.). Im Anschluss wurde er nach der Tatbeteiligung von weiteren Personen gefragt, was er jeweils ausdrücklich mit «Nein» beantwortete (CA.2022.2 pag. 3.201.023 f. Z. 14 ff.). Da F. von vornherein wusste, dass der Beschuldigte als mutmasslicher Mittäter verdächtigt wird, war eine Wertung seiner unterschiedlichen Antworten zur Tatbeteiligung des Beschuldigten im Unterschied zu anderen Personen damals schwierig. Allerdings hat er die Beteiligung des Beschuldigten von Beginn an nie verneint, obwohl es sich um einen guten Bekannten handelte und er ohne Weiteres die Möglichkeit zu dessen Entlastung gehabt hätte. Wäre der Beschuldigte tatsächlich unbeteiligt, wäre eher dessen Entlastung durch F. zu erwarten gewesen.

2.5.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im eigenen Strafverfahren vom 16. November 2023 gab F. auf wiederholte Fragen unter anderem nach Information über den Freispruch des Beschuldigten durch die jeweiligen befragenden Personen nach und nannte den Beschuldigten doch noch als seinen Mittäter (vgl. CA.2023.30 TPF pag. 18.731.009 Z. 3 ff., und Z. 18 ff., -0010 Z. 19 ff.). Zuvor bat er noch aus Angst um seine Angehörigen darum, nichts aussagen zu müssen (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.009 Z. 1 ff.). Er erklärte dann, dass er den Namen aus Angst um seine Familie nicht habe nennen wollen, aber eigentlich sei es ja «klar und offensichtlich» gewesen, dass damit der Beschuldigte gemeint gewesen sei (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.00 und CA.2023.30 CAR pag. 5.300.008 Z. 34 ff. und pag.5.300.010 Z. 14 ff.). Im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren erklärte er nochmals, dass er die Beteiligung des Beschuldigten nie verneint habe (CAR pag. 5.300.016 Z. 31 f. und 5.300.026 Z. 31 ff.). Er wiederholte nochmals deutlich, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei und verneinte vehement, dass er sonst jemanden schützen könnte (CAR pag. 5.300.024 Z. 18 ff.). Die Erklärung, weshalb er aus Angst, es könnte seinen Angehörigen etwas passieren, den Namen des Beschuldigten nicht hat nennen wollen, blieb jeweils eher vage. Das Vorliegen von konkreten Drohungen verneinte er (CA.2023.30 CAR pag. 5.300.009 Z. 10 ff.). Entgegen der Behauptung der Verteidigung schien die Angst von F. bei seiner Aussage gegen den Beschuldigten jedoch nicht plötzlich gänzlich verflogen. So fragte er etwa noch im Vorfeld seiner Einvernahme vom 31. Oktober 2024 im zweiten Berufung- bzw. Revisionsverfahren nach dem Zeugnisverweigerungsgrund von Art. 169 Abs. 3 StPO (Aussageverweigerungsrecht bei erheblicher Gefahr für Leib und Leben oder anderem schweren Nachteil) (vgl. CAR pag. 5.300.013). Ausserdem könnte F. doch etwas weniger stark besorgt gewesen sein als zu Beginn des Verfahrens. Denn der Beschuldigte befand sich damals bereits seit dem 24. März 2023 wieder in Freiheit und weder F. noch seine Angehörigen hatten jemals Schwierigkeiten bekommen (vgl. CA.2023.30 pag. 5.300.011 Z. 1 ff.). Nachdem F. von Beginn weg bezüglich seiner eigenen Tatbeteiligung geständig war, erscheint es nachvollziehbar, dass er auf die Aufforderung des Staatsanwaltes des Bundes «reinen Tisch» zu machen, schliesslich ansprach. Denn zum «reinen Tisch machen» habe ihm neben seinem Anwalt auch ein Gefängnisseelsorger geraten (CA.2023.30 TPF pag.

18.731.009 Z. 21 ff. und CA.2023.30 CAR pag. 5.300.009 Z. 35 ff.). Mit der expliziten Namensnennung des Beschuldigten durch F. hat sich die Ausgangslage klar verändert. Auch wenn F. sich darauf berief, die Mittäterschaft des Beschuldigten schon immer durchblicken gelassen zu haben, konnte schliesslich nur auf die tatsächlich explizit gemachten Aussagen direkt abgestellt werden. Während für eine nur implizite Belastung etwa der Schutz einer anderen Person als Motiv nicht gänzlich ausgeschlossen erschien, verhält sich dies mit der nun vorliegenden expliziten Belastung anders. Die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte These, wonach F. allenfalls auf eine noch etwas mildere Strafe gehofft habe, als ihm sein Geständnis sowieso verschaffen würde, oder auch sich am vormaligen Freispruch des Beschuldigten gestört habe, ist nicht ausgeschlossen. Eine solche Motivation bedeutet jedoch keineswegs, dass es sich zwangsläufig um eine bewusste Falschbelastung handeln würde. Entscheidend ist sodann, dass die Aussagen von F. weitgehend mit anderen Beweismitteln übereinstimmen. So passt die Schilderung von F., wonach sowohl er als auch sein Mittäter bzw. der Beschuldigte je einen Geissfuss dabeigehabt und diese zur Erweiterung der Öffnung des Bankomaten verwendet hätten (CAR pag. 5.300.023 Z. 9 ff., CA.2023.30 BA pag. 13-03-0017 Z. 25 ff.), zu den gefundenen DNA-Spuren auf diesen Werkzeugen. Insgesamt wirken die Aussagen von F. bezüglich Mittäterschaft des Beschuldigten glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden.

2.5.3.4 Die Aussagen von F. sind jedoch insbesondere in Bezug auf die Rollenverteilung zwischen ihm und dem Beschuldigten bei der Tatvorbereitung teilweise widersprüchlich. Im Vergleich zu den Angaben im eigenen Strafverfahren, wo er unter anderem noch das Bekanntennetz und Gebietskenntnisse des Beschuldigten sowie dessen Organisation eines Mietautos erwähnte (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.010 Z. 30 ff.) – minimierte er im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren die Rolle des Beschuldigten für die Vorbereitung und Ausführung der Tat. Er betonte, dass es seine eigene Initiative gewesen sei, da er Geld gebraucht habe (CAR pag. 5.300.017 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte habe nicht sofort mitmachen wollen (CAR pag. 5.300.022 Z. 29 ff.). Er (F.) habe den Sprengstoff besorgt und mit bei einem «Kredithai» ausgeliehenem Geld finanziert (CAR pag. 5.300.019 Z. 32 ff.). Dies sagte er bereits zu Beginn des Verfahrens mehrmals aus (CA.2023.30 BA pag. 13-03-022 f Z. 27 ff., 13-03-0026 Z. 2 ff. 13-030017 Z. 14 ff.). In der eigenen erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte F. ausgesagt, mit dem Sprengstoff-Lieferanten über den Beschuldigten in Kontakt getreten zu sein, wobei der Beschuldigte darauf bestanden habe, dass F. gegenüber diesem sage, der Sprengstoff sei nur für ihn (F.) (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.012 Z. 13 ff.). Zuvor hatte er ausgesagt, dass der Sprengstoff-Lieferant ebenfalls eine Baufirma gehabt habe, und er erst für diesen habe arbeiten wollen, wobei sie so ins Gespräch gekommen seien (CA.2023.30 BA pag. 13-03-

022 Z. 16 ff.). Allerdings blieb F. konstant bei der Aussage, den Sprengstoff selbst erhältlich gemacht zu haben. Unklarheiten ergeben sich diesbezüglich einzig in Bezug auf die Involvierung des Beschuldigten. Die vorhandenen Widersprüchlichkeiten sind insgesamt nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen von F. zu erschüttern. Gleich verhält es sich mit den weiteren Argumenten der Verteidigung für die allgemeine Unglaubwürdigkeit von F.. So trifft es etwa nicht zu, dass die Krankheit und die Spitalbehandlungen des Stiefvaters von F. nicht belegt gewesen wären. Tatsächlich sind dazu Unterlagen vorhanden (CA.2023.30 BA pag. 16-02-0040 ff.). Aus diesen Unterlagen ergibt sich insbesondere die von F. angegebenen Erkrankung des Stiefvaters an Magenkrebs, die anlässlich eines Spitalaufenthalts vom 17. Dezember 2019 bis am 21. Dezember 2019 und daher genau im Tatzeitraum festgestellt wurde. In Bezug auf die Rollenverteilung bei der Tatvorbereitung kann allerdings nur insofern auf die Aussagen von F. abgestellt werden, als sich diese mit anderen Beweismitteln decken. Andernfalls muss zu Gunsten des Beschuldigten von den am wenigstens belastenden Aussagen von F. ausgegangen werden.

2.5.4 Zu den Aussagen der Auskunftspersonen

2.5.4.1 Alle Auskunftspersonen wussten zu differenzieren, was sie tatsächlich wahrgenommen hatten, was nicht bzw. wo sie sich nicht sicher waren. Ihre Angaben wirken grundsätzlich glaubhaft. Die aufgefundenen Werkzeuge, die bereits durch den Polizeihund in Verbindung zum Tatort gebracht wurden, wurden auf der von den Auskunftspersonen, insbesondere der von R. beschriebenen Fluchtroute der Täterschaft aufgefunden (BA pag. 12.02-002 und 10.01-0023). Gemäss Aussage von Q. hatte Familie O. die beste Sicht auf den Tatort (BA pag. 12.04-0001 ff.). R. sah die Täterschaft sodann aus der Nähe. Auffallend ist, dass sowohl O. als auch R. die übereinstimmende Aussage machten, dass zwischen den beiden Tatbeteiligten ein wesentlicher bzw. auffallender Grössenunterschied von deutlich mehr als 10 cm bestanden habe (BA pag. 12.01-002 und 12.02-003). Gleichzeitig sagte O., sie habe die Täter nur von hinten gesehen und sei abweichend von R. bei einer Person gar von einer Frau ausgegangen (BA pag 12.01-0002). Zudem betonte R. die Dunkelheit (vgl. BA pag. 12.02-0003).

2.5.4.2 Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Aussagen 1.70 Meter gross und 66 Kilo schwer (BA pag. 13.02-0033 Z. 14). Am 9. Juni 2021 sprach er von 1.75 Meter (BA pag. 13.02.0141 Z. 28). Aus dem Stammblatt beim Eintritt ins Regionalgefängnis Y. ist auf dem Portrait mit Lineal ersichtlich, dass der Beschuldigte zwischen 1.70 und 1.75 Meter gross ist (BA pag. 06.03-0221). Gemäss Erhebung der Justizvollzugsanstalt H. vom 14. Juli 2021 ist er 1.73 Meter gross und von schlanker Statur (BA pag. 06.03-0239). Davon wird ausgegangen. F. hingegen sagte vor der Berufungskammer auf Frage, ohne zu überlegen, glaubhaft aus, er sei 1.75 Meter gross (CAR pag. 5.304.016). Gemäss seinem Portrait mit Lineal auf dem Stammdatenblatt beim Eintritt ins Regionalgefängnis Y. erscheint F. etwas über 1.75 Meter gross (CA.2023.30 BA. pag. 06-02-0036). Es besteht somit zwar ein Grössenunterschied zwischen dem Beschuldigten und F., allerdings nicht ein so deutlicher wie der von den Augenzeugen beschriebene. So lässt sich das Signalement der Täterschaft gemäss Auskunftspersonen, insbesondere hinsichtlich der Körpergrösse/Statur nicht eindeutig mit den beiden möglichen Mittätern (F. und Beschuldigter) in Einklang bringen. Die Angaben der Auskunftspersonen sind jedoch, wie diese auch selbst einräumten, mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Es war dunkel und deren Sicht damit nicht einwandfrei. Hinzu kommt die grosse Anspannung, unter der Personen in solchen überraschenden Situationen stehen, was die Wahrnehmung unzuverlässig machen kann.

2.5.5 Gesamtwürdigung und Fazit

2.5.5.1 Wie oben dargelegt, kann aus den Aussagen des Beschuldigten, der die Tat abstreitet, kein Schluss zu seiner tatsächlichen Tatbeteiligung gezogen werden. Die Aussagen sind nicht derart widersprüchlich, dass dies für sich allein als Indiz für die Tatbeteiligung gewertet werden könnte. Diverse weitere erhobenen Beweismittel liefern keine hinreichenden Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten. Ergebnislos verliefen etwa ein Abgleich von Schuhspuren am Tatort mit den beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Juni 2020 sichergestellten Schuhen und ein Antennensuchlauf (BA pag. 10.02-0044 f.). Erstellt ist insgesamt aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, den Kontobewegungen und den Mobiltelefondaten, dass er sich im Tatzeitraum in Österreich aufhielt. Unter anderem war er am Tag nach dem Vorfall, d.h. am 13. Dezember 2019, in W., wo seine Firma auf einer Baustelle nachweislich Arbeiten tätigte (BA pag. 10.02-0113). So hatte der Beschuldigte aufgrund der Distanz von 40 km zum Tatort die Möglichkeit, nach Z. zu fahren, die angeklagte Tat zu begehen und von dort aus wieder an seinen Wohnort in U. zurückzufahren. Sein Aufenthaltsort schliesst die Tat zwar nicht aus, ist aber für sich allein genommen kein ausreichendes Indiz für deren Begehung. Wie bereits ausgeführt, existierte die Trockenbaufirma des Beschuldigten tatsächlich (vgl. oben E. II.2.5.2.5). Für die Annahme, dass die Firma rein der Tarnung von kriminellen Aktivitäten gedient hätte, fehlt es an rechtsgenüglichen Beweisen. Auch aus den Mobiltelefondaten des Beschuldigten (siehe oben E. II.2.4d) kann bezüglich einer allfälligen Tatbeteiligung nichts Eindeutiges gefolgert werden. Es ist zwar korrekt, dass die Zeitspanne der Nichtnutzung des Mobiltelefons (keine Nachrichten, Anrufe, Internetnutzung, etc.) vom 11. auf den 12. Dezember 2019 etwas länger dauerte als in den Tagen zuvor oder danach. Zumal das Mobiltelefon aber auch an anderen Tagen ab dem Abend über die Nacht häufig nicht genutzt wurde, kann auch daraus weder Entlastendes noch Belastendes abgeleitet werden. Gegen eine anklagegemässe Tatbeteiligung des Beschuldigten spricht das auf F. und ihn nicht ganz passende Signalement von zwei deutlich unterschiedlich grossen Tatbeteiligten, welches zwei Auskunftspersonen unabhängig voneinander beschrieben (vgl. oben E. II.2.5.4). Allerdings war es zum Tatzeitpunkt dunkel und die Wahrnehmung durch die Auskunftspersonen war von zeitlich kurzer Dauer sowie vom Überraschungsmoment geprägt, was Verzerrungen nicht unwahrscheinlich macht.

2.5.5.2 Der Beschuldigte kannte nachweislich F., aber auch S. war ihm bekannt (BA pag. 13.02-0038 Z. 16 ff.). Letzterer wurde zusammen mit F. in Dänemark wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer Bankomatsprengung verhaftet, als die beiden gemeinsam mit dem auf den Beschuldigten immatrikulierten Fahrzeug unterwegs waren (BA pag. 10.02-0035 f.; 18.05-0025 f.). S. ist mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft und wurde 2010 in einem Ermittlungsverfahren der Kantonspolizei Luzern unter anderem wegen Bankomataufbrüchen verdächtigt (BA pag. 10.02-0035). Der Beschuldigte sagte von sich aus, dass er dieses Fahrzeug den beiden geliehen habe (BA pag. 13.02-0038 Z. 21 f.). Dasselbe Fahrzeug der Marke Renault Megan spielt auch in den rechtshilfeweise edierten Akten aus dem gegen den Beschuldigten, F. und S. geführten Strafverfahren in Österreich eine Rolle, zumal es mit mehreren Bankomatsprengungen in Österreich im Frühjahr 2020 in Verbindung gebracht wird (vgl. oben E. II.2.4.i, BA Rubrik 18.05). Ein direkter Beweis für eine Beteiligung des Beschuldigten an Bankomatsprengungen ergibt sich aus diesen rechtshilfeweise beigezogenen Akten insofern nicht. Die Nähe des Beschuldigten zu vorbestraften und scheinbar mit Bankomatsprengungen in Verbindung stehenden Personen ist auffällig und macht ihn verdächtig. Es ist jedoch nicht zulässig, einzig aufgrund dieser Bekanntschaften auf eine Tatbeteiligung zu schliessen.

2.5.5.3 Zumindest als indirektes Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten wertete die Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Beschuldigte in verschiedenen Staaten Europas wegen zahlreicher Vermögensdelikte (Betrug, [Einbruch-]Diebstahl, Sachbeschädigung) und weiterer Delikte (namentlich Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Waffenund das Betäubungsmittelgesetz) vorbestraft sei (Urteil SK.2021.45 E.2.3.5.2.f;

zu den Vorstrafen siehe BA pag. 17.02-0001 ff. und CAR pag. 4.401.009 ff.). Dies kann nicht als Indiz für die Tatbeteiligung gewertet werden. Jegliche Vorverurteilung einer Person aufgrund von früheren Vorstrafen erweist sich als unzulässig. Neben der Berücksichtigung der Vorstrafen im Rahmen einer Strafzumessung kann aus ihnen höchstens ein Schluss bezüglich der Kenntnisse bezüglich des Ablaufs eines Strafverfahrens gezogen werden, nicht aber für den Beweis einer konkreten Tatbeteiligung. Kommt dazu, dass der Beschuldigte bezeichnenderweise nicht wegen Bankomatsprengungen vorbestraft ist und die Mehrheit der Vorstrafen zehn Jahre und länger zurückliegt.

2.5.5.4 Das eindeutig belastende Beweismittel sind die Aussagen von F., der den Beschuldigten glaubhaft als Mittäter nennt und den Einsatz des Geissfusses durch den Beschuldigten glaubhaft schilderte (vgl. oben E. 2.5.3). Angesichts dieser Aussagen verblassen die möglichen Alternativszenarien, wie die DNA-Spur des Beschuldigten ohne dessen Tatbeteiligung auf den blauen Geissfuss gelangt sein könnte (vgl. oben E. 2.5.1). Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb F. in Bezug auf diese Mittäterschaft den Beschuldigten, der ein enger Bekannter war, fälschlicherweise belasten sollte. Seine Aussagen sind aufgrund der angegebenen Details bezüglich Tatablauf nachvollziehbar und glaubhaft. Seine Aussagen in Kombination mit der DNA-Spur lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am 12. Dezember 2019, wie in der Anklage geschildert, bei der Sprengung des Bankomaten in Z. anwesend und aktiv beteiligt war. Das Alternativszenario, wonach die DNA anders als durch eine Tatbeteiligung des Beschuldigten auf den blauen Geissfuss gelangte, ist angesichts der klaren Aussage von F. nicht plausibel. Weitere Indizien wie etwa die Nähe des Aufenthalts des Beschuldigten im Tatzeitpunkt fördern eben diesen Schluss. Der Beschuldigte hat gemeinsam mit F. am 12. Dezember 2019 den Bankomaten in Z. gesprengt, daraus Fr. 126'600.00 entwendet und einen Sachschaden von rund Fr. 107'000.00 verursacht. Der fragliche Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Tat von F. ausgegangen war und dieser in der Tatvorbereitung die grössere Rolle gespielt hatte.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Anwendbares Recht

Am 1. Juli 2023 trat aufgrund des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259, BBl 2018 2827) eine neue Version von Art. 139 StGB und von Art. 144 Abs. 3 StGB in Kraft. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior (Rückwirkung des milderen Gesetzes) erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist (vgl. POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 4).

Der alte Art. 139 Ziff. 3 StGB und der neue Art. 139 Abs. 3 StGB unterscheiden sich inhaltlich nicht, sondern lediglich in der Darstellung. Art. 144 Abs. 3 StGB sieht in der alten Fassung vor, dass bei grossem Schaden auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden kann. In der neuen Fassung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Hingegen ist die Bestimmung nicht mehr als «Kann-Bestimmung» formuliert. Insgesamt erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb die nachfolgende Beurteilung gestützt auf die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung des Strafgesetzbuches vorzunehmen ist (Bezeichnung mit aStGB).

3.2 Mittäterschaft

Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV

152 E. 2.3.1; 125 IV 134 E. 3a; je mit Hinweisen).

Der Beschuldigte und F. waren beide massgeblich an der Ausführung der Tat beteiligt. Sie begaben sich gemeinsam zum Tatort, brachten das Sprengpaket am Bankomaten an, das F. dann zündete, sammelten gemeinsam die Banknoten ein und flüchteten mit der Beute. Die gemäss Beweisergebnis nicht entscheidende Rolle des Beschuldigten beim Tatentschluss ist für die Frage der Mittäterschaft unbedeutend. Die Mittäterschaft ist offensichtlich gegeben.

3.3 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

3.3.1 Objektiver Tatbestand

Die Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz [SprstG; SR 941.41]) gilt im Wesentlichen auch für die strafrechtliche Qualifikation als Sprengstoff nach Art. 224-

226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; BGE 103 IV 241 E. I.1; Urteile der Berufungskammer des Bundessstrafgerichts CA.2021.25 vom 14. Juni 2022 E. II.3.2 und CA.2021.29 vom E. II.3.2. 30. Juni 2022; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Per 1. Januar 2023 ist das sogenannte Vorläuferstoffgesetz (VSG; SR 941.42) in Kraft getreten (AS 2022 352). Nach Art. 2 lit. a VSG sind explosionsfähige Stoffe, Stoffe, Gemische und Lösungen, die ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explosion gebracht werden können und geeignet sind, dadurch Leib und Leben von Personen zu gefährden oder Sachen zu zerstören.

Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Im Leitentscheid BGE 148 IV 247 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 224 StGB genügt, sofern diese als zufällige Repräsentation der Allgemeinheit erscheint (sog. Repräsentationstheorie, E. 2 und 3). Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E. 3 mit Hinweis auf STRATHENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, vor § 28 Rz. 3-6).

3.3.2 Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt einerseits den Gefährdungsvorsatz und anderseits ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppelvorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5).

3.3.3 Subsumtion

Der Beschuldigte hat gemeinsam mit F. TATP zur Explosion gebracht. Es handelt sich dabei um einen explosionsfähigen Stoff im Sinne von Art. 2 lit. a VSG. Das TATP wurde vorliegend erfolgreich zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt und qualifiziert sich somit als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB. Der vom Beschuldigten und seinem Mittäter gesprengte Bankomat war in einem Wohn- und Geschäftshaus eingebaut. Durch die Explosion wurde zum einen erheblicher Sachschaden verursacht. Zum anderen wurden aber auch die im Haus wohnhaften Personen in ihrer körperlichen Integrität konkret gefährdet. Es ging den Tätern hauptsächlich darum, durch eine Bankomatensprengung an Geld zu kommen und nicht darum, den konkreten Bankomaten zu zerstören oder die individuellen Anwohner in Gefahr zu bringen. Insofern erscheinen das konkret gefährdete Eigentum und die konkret gefährdeten Personen als Repräsentanten der Allgemeinheit (sog. Repräsentationstheorie). Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

In subjektiver Hinsicht kannte der Beschuldigte angesichts der Umstände die mit dem Einsatz eines explosionsfähigen Stoffes einhergehende Gefahr zweifelsohne. Er handelte somit vorsätzlich. Ausserdem wurde der explosionsfähige Stoff mit dem Ziel eines Diebstahls eines grossen Geldbetrages eingesetzt. Es liegt somit eine verbrecherische Absicht vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt.

3.4 Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 3 aStGB)

3.4.1 Tatbestand

Gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der objektive Tatbestand ist die Wegnahme einer fremden Sache. Der allgemeine subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz sowie Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht.

Ein qualifizierter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Waffen sind nach der Rechtsprechung Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Ob eine Waffe gefährlich und deshalb einer Schusswaffe gleichzustellen ist, hängt von objektiven Gegebenheiten ab und nicht vom subjektiven Eindruck, den das Opfer oder ein Dritter von ihr haben kann. Entscheidend ist, ob sie geeignet ist, gefährliche Verletzungen zu bewirken (vgl. BGE 118 IV 142 E. 3d; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 139 ff.). Subjektiv ist zusätzlich verlangt, dass der Täter die Waffe zum Zwecke des Diebstahls mit sich führt. Die Absicht, die Waffe allenfalls auch einzusetzen, ist indes nicht vorausgesetzt; es genügt der eventuelle Vorsatz, sie gegen einen Menschen zu gebrauchen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 165).

Nach dem Auffangtatbestand von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB liegt ein qualifizierter Diebstahl überdies vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt, was sich aus den konkreten Tatumständen ergibt. Die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (vgl. BGE 117 IV 135 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 178). Die besondere Gefährlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter in einer Weise vorgeht, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen könnte, die mit jener nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Täter einen mit einer gefährlichen Waffe vergleichbaren Gegenstand mit sich führt, der es ihm ermöglicht einen Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz zu töten oder schwer zu verletzten. Darunter fallen etwa Werkzeuge, die wie eine gefährliche Waffe eingesetzt werden können wie etwa ein schweres Brecheisen, oder Sprengstoff, wenn er eine Sprengkraft aufweist, die geeignet ist, einen Menschen zu töten oder schwer zu verletzen (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 188-193). Im Übrigen wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2021.45 E. 2.2.3).

3.4.2 Subsumtion

Der Beschuldigte und F. haben aus dem Bankomaten einen Bargeldbetrag von Fr. 126'600.00 entwendet und an sich genommen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich sowie in Bereicherungs- und Aneignungsabsicht. Der objektive und der subjektive Tatbestand des Diebstahls sind offensichtlich erfüllt.

Näher zu prüfen ist das Vorliegen einer Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs 3 oder 4 aStGB. Weder die beiden Geissfüsse noch das TATP waren zum Angriff oder zur aktiven Verteidigung mitgeführt worden, sondern zur Sprengung bzw. zum Aufbrechen des Bankomaten. Es lag kein eventueller Vorsatz, sie gegen einen Menschen zu gebrauchen, vor, womit die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich sodann die besondere Gefährlichkeit nicht bereits mit dem Mitführen eines Geissfusses als Tatwerkzeug begründen (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.4.3.2; vgl. dazu auch Urteil der Berufungskammer CA.2022.28 vom 12. Mai 2023 E. III.B.2.2). Eine besondere Gefährlichkeit wurde jedoch dadurch offenbart, dass der Beschuldigte und sein Mittäter eine Sprengladung mit grosser Zerstörungskraft an einem Haus, in dem sich Wohnungen befinden zur Explosion brachten. Ohne genauere Verifizierung konnten sie nicht davon ausgehen, dass es sich um ein blosses Geschäftsgebäude handelt, in dem sich in der Nacht niemand aufhält. Vielmehr mussten sie davon ausgehen, dass im Gebäude wohnhafte Personen zu dieser Tageszeit schlafen und dort anwesend sind. Es musste den Tätern klar sein, dass sie die Explosion und das damit einhergehende Verletzungsrisiko weder kalkulieren noch kontrollieren können würden. Mit ihrem Handeln nahmen sie die Möglichkeit einer Verletzung von Personen im Haus oder solchen die zufällig vorbeikommen in Kauf. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB erfüllt.

3.5 Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB)

3.5.1 Tatbestand

Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Eine

qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Nach der Rechtsprechung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.1).

3.5.2 Subsumtion

Indem der Beschuldigte und sein Mittäter den Bankomaten zur Explosion gebracht haben, verursachten sie dessen Beschädigung sowie Schäden am entsprechenden Gebäude. Der verursachte Sachschaden an Bankomat und Gebäude beläuft sich auf ca. Fr. 36'000.00 zum Nachteil der B. Bank (BA pag. 1503-0011 ff.) sowie von Fr. 71'274.65 zum Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft an der G. Strasse 37 in Z. (TPF pag. 9.554.013 f.). Damit ist ein grosser Sachschaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB entstanden. Der objektive Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung ist somit erfüllt. Die Absicht zur Verursachung des Sachschadens war im vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten bei der Sprengung des Bankomaten miteingeschlossen. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 aStGB ist erfüllt.

3.6 Konkurrenzen

Die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) einerseits sowie der qualifizierte Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs.

1 i.V.m. Abs. 3 aStGB) andererseits stehen vorliegend in echter Konkurrenz (vgl. ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [zum Verhältnis zwischen Art. 224 und Art. 144 StGB]; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 228 [zum Verhältnis zwischen Art. 139 und Art. 144 StGB]).

Näher zu prüfen ist die Konkurrenz zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und dem qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB). Bei beiden Delikten ist die Gefährlichkeit des Einsatzes des explosionsfähigen Stoffes von entscheidender Bedeutung für die Tatbestandserfüllung. Die Vorinstanz liess die Frage, ob die im Rahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsunwert von Art. 224 Abs. 1 StGB abgegolten sei, offen, zumal sie eine besondere Gefährlichkeit nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB bereits im Mittführen der Geissfüsse als erfüllt sah (Urteil SK.2021.45 E. 2.5.2). Da die Berufungskammer diese Ansicht nicht teilt und die besondere Gefährlichkeit einzig im Einsatz des explosionsfähigen Stoffes sieht (vgl. oben E. 3.4.2), ist vorliegend die strittige Frage zu beantworten.

Die beiden Strafnormen unterscheiden sich von der dogmatischen Struktur her und der jeweils erfasste Schutzbereich ist nicht vollständig deckungsgleich. Die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB verfolgt den Zweck, die besonders gefährliche Deliktsausübung strenger zu bestrafen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 175). Vorausgesetzt ist, dass der Täter durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Tat professionell vorbereitet ist und deshalb als besonders kühn, verwegen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 178 m.w.H.). Eine solche Gefährlichkeit kann sich – wie hier – insbesondere dadurch ergeben, dass die Vorgehensweise der Täterschaft zu einer Gefährdung von Leib und Leben einer Drittperson führen könnte (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 188; TRECH-SEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 139 StGB N. 23). Eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist indessen nicht vorausgesetzt. Eine solche verlangt hingegen Art. 224 Abs. 1 StGB betreffend Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum. Der Begriff der Gefährlichkeit gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ist im Vergleich zu Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB insofern konkreter respektive enger gefasst. Vorliegend ist dem Beschuldigten insbesondere vorzuwerfen, konkret die (schlafenden) Personen in den Wohnungen oberhalb des gesprengten Bankomaten gefährdet zu haben. Gemäss Abklärungen der BA waren dort in 16 Wohnungen rund 30 Personen wohnhaft (BA pag. 15-03-02-009). Dies schliesst indessen nicht aus, dass durch die Art der Tatbegehung weitere Personen, die sich zur Tatzeit z.B. zufällig in der Nähe des Tatortes aufhielten, hätten gefährdet werden können. Dieses Unrecht, das der Gesetzgeber mit Art. 139 Ziff.

3 Abs. 4 aStGB sanktionieren will, ist vom Schuldspruch nach Art. 224 Ziff. 1 StGB nicht umfasst. Zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase gemäss Art. 224 StGB und dem qualifizierten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB besteht somit echte Konkurrenz (zum Ganzen Urteil der Berufungskammer CA.2022.28 vom 12. Mai 2023, E. II.B.5). Dass durch die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht der Tatunwert, der bei der Verübung des Diebstahls offenbarten besonderen Gefährlichkeit bereits teilweise abgegolten ist, wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

3.7 Fazit

Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit der mittäterschaftlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des

qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB sowie der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung

4.1 Grundlagen und Vorgehen

Für die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2021.45 E. 3.1.1-3.1.3).

Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 aStGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei bei Letzterer auf Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren erkannt werden kann (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB).

Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2.; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Gemäss dem Leitentscheid BGE 144 IV 217 soll es keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben beziehungsweise sei die Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen, deren Voraussetzungen und Kriterien unklar seien, nicht bundesrechtskonform (vergleiche E. 3.5.4 und 3.6.). Allerdings kann gemäss dem Leitentscheid das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte, wenn es im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig hält, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monate erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). Jedenfalls ist die Wahl einer Freiheitsstrafe, soweit auch eine Geldstrafe möglich wäre, näher zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1.4, Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23.08.2018 E. 1.2.3). Im späteren, nicht publizierten Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 erwähnte dieses dann wiederum trotz Bezug auf BGE 144 IV 217 die Möglichkeit, im Einzelfall ausnahmsweise von der konkreten Methode abzuweichen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart miteinander verknüpft seien, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (E. 1.2.2. mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16.03.2014 E. 4.4).

Sowohl für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als auch für qualifizierten Diebstahl ist einzig die Strafart der Freiheitsstrafe vorgesehen. Aufgrund der engen zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der qualifizierten Sachbeschädigung mit den übrigen Delikten, rechtfertigt es sich, unabhängig von der Strafhöhe auch dafür eine Freiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten rechtfertigt es sich zudem auch aus spezialpräventiven Gründen, die Strafart der Freiheitsstrafe zu wählen. Es gelangt somit das Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung und es ist eine Gesamtstrafe zu bilden.

Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung orientiert sich die Berufungskammer für die Strafzumessung insbesondere am Urteil CA.2023.30 vom 18. März 2023 betreffend den Mittäter des Beschuldigten F.

4.2 Tatkomponenten

4.2.1 Einsatzstrafe für Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

4.2.1.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte und sein Mittäter F. brachten um ca. 01:33 Uhr nachts an einem Bankomaten, der in die Fassade eines mehrstöckigen Geschäfts- und Wohnhauses mit circa 30 Bewohnern eingebaut war, eine unkonventionelle Spreng- und Bandvorrichtung bzw. das nicht handhabungssichere und hochexplosive SelbstIaborat TATP zur Explosion. Es entstand ein grosser Sachschaden von ca. Fr. 107’000.00. Der Sachschaden darf zum Rückschluss auf die Wucht der Explosion und die damit einhergehende Gefährdung insbesondere für fremdes Eigentum durchaus an dieser Stelle berücksichtigt werden. Auch wenn sich die Wohnungen nicht direkt über dem Bankomaten befanden, sondern schräg versetzt, wurde die körperliche Integrität der sich im Wohnhaus befindenden Personen konkret und erheblich gefährdet. Entgegen der Behauptung der Verteidigung ist auch erstellt, dass im Tatzeitpunkt im Wohnhaus Personen anwesend waren, so etwa die Auskunftsperson Q. (vgl. BA pag. 10-01-0024). In Übereinstimmung mit der Verteidigung haben sich die Täter bei der Sprengung durchaus auch selbst einer grossen Gefahr ausgesetzt. Dies ist jedoch nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Auch wenn F. aussagte, der Beschuldigte und er hätten zum ersten Mal einen Bankomaten gesprengt und ihre Informationen aus dem Internet gehabt, zeigt sich eine sehr professionelle Vorgehensweise der beiden. Es muss ihnen bekannt gewesen sein, dass es sich um einen Bankomaten handelte, der technisch nicht so nachgerüstet war, dass ein Delikt in dieser Form möglich war. Sie beschafften im Vorfeld sehr effektiven Sprengstoff, neue Werkzeuge und Handschuhe, die dann zum Einsatz gelangten. Sie planten eine Fluchtroute teils zu Fuss und teils mit dem Auto mit Grenzübertritt abseits von möglichen Strassenkontrollen. Mobiltelefone nahmen sie nicht mit. Eine gewisse Nachlässigkeit zeigten sie einzig, indem sie die Brecheisen mit den DNA-Spuren auf dem Fluchtweg zurückliessen. Es ist eine erhebliche kriminelle Energie erkennbar.

Aufgrund der Aussagen von F. und der Auskunftspersonen muss die Berufungskammer davon ausgehen, dass die Ausübung des Delikts jedenfalls rollenteilig von statten ging. Die Beute wurde gemäss Aussage von F. hälftig geteilt. In Bezug auf die Initiative zur Tat und die Vorbereitung muss zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass F. die treibendere Kraft war (vgl. oben E. II.2.5.3). Immerhin war es aber der Beschuldigte, der sich schon länger in der Region aufhielt und sich dort auskannte. Insgesamt ist die Rolle des Beschuldigten als objektiv leicht geringfügiger zu gewichten als jene von F. Insgesamt liegt ein erhebliches objektives Tatverschulden vor.

4.2.1.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Intensität des deliktischen Willens war beträchtlich, da der Beschuldigte seinem Ziel, die Aufsprengung des Bankomaton zwecks Diebstahls, alle anderen, tatsächlich oder potenziell gefährdeten Rechtsgüter — fremdes Eigentum sowie Leib und Leben Dritter — unterordnete, auch wenn die Beschädigung der Liegenschaft und die Gefährdung der sich darin befindenden Personen nicht das primär erstrebte Ziel waren. Zu den Beweggründen des Beschuldigten ist aufgrund des fehlenden Geständnisses nichts Eindeutiges bekannt. Aufgrund das Delikts muss in erster Linie von finanziellen Beweggründen ausgegangen werden. Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt auch über legale Einkünfte aus dem Baugewerbe verfügte, war die Tat umso mehr vermeidbar. Auch aus subjektiver Sicht liegt ein erhebliches Tatverschulden vor.

4.2.1.3 Fazit

Für das Tatverschulden des Mittäters F. hatte die Berufungskammer eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten als verschuldensangemessen erachtet. Da beim Beschuldigten von einer leicht weniger tragenden Rolle in Bezug auf den Tatentschluss ausgegangen wird, rechtfertigt es sich von einem wenig leichteren Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf rund 45 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.2.2 Asperation qualifizierter Diebstahl

4.2.2.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte und sein Mittäter entwendeten Fr. 126’600.00 aus dem gesprengten Bankomaten. Dabei handelt es sich um einen beträchtlichen Deliktsbetrag. Zur Art und Weise der Tatausführung, namentlich der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB durch den Einsatz von TATP und die Rolle des Beschuldigten, kann auf die obigen Ausführungen zur Strafzumessung von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. E. II.4.2.1.1). Wie oben erwähnt (vgl. E. II.3.6), ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatunwert der besonderen Gefährlichkeit zum Teil bereits mit der Strafe für Art. 224 StGB abgegolten ist.

4.2.2.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte in Bezug auf den Diebstahl direktvorsätzlich. Ziel war es, eine möglichst hohe Geldsumme zu erbeuten. Es ist von rein finanziellen Beweggründen auszugehen. Aufgrund der möglichen legalen Geldquellen des Beschuldigten war die Tat wiederum vermeidbar.

4.2.2.3 Fazit

Im Verhältnis zum sehr weiten Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. Die Berufungskammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 22.5 Monaten als verschuldensangemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um knapp 10 Monate zu erhöhen.

4.2.3 Asperation qualifizierte Sachbeschädigung

4.2.3.1 Objektive Tatschwere

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur objektiven Tatschwere bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht verwiesen (Ziff. II.4.2.1.1). Durch die Explosion entstand ein grosser Sachschaden von ca. Fr. 107'000.00.

4.2.3.2 Subjektive Tatschwere

In subjektiver Hinsicht ist zwischen dem Schaden am Bankomaten und dem Schaden am Wohn- bzw. Geschäftshaus zu differenzieren: Die Beschädigung des Bankomaten erfolgte direktvorsätzlich, um an das sich darin befindende Bargeld zu gelangen. Dass zur Erreichung dieses Ziels auch das Gebäude an der G. Strasse 37 in Z. beschädigt wurde, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf und bezog den Kollateralschaden in seinen Tatentschluss mit ein. Die Beweggründe waren finanzieller Natur. Der Beschuldigte hätte die Tat jedoch ohne Weiteres vermeiden können.

4.2.3.3 Fazit

Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten. Die Berufungskammer erachtet für die qualifizierte Sachbeschädigung eine Strafe von rund

11.5 Monaten verschuldensangemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um knapp 5 Monate und somit auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 60 Monaten zu erhöhen.

4.3 Täterkomponenten

4.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Der Beschuldigte lebt derzeit in Rumänien und verfügt gemäss eigenen Angaben über ein sehr bescheidenes Einkommen als Lieferfahrer und aus der Landwirtschaft. Er wird demnächst Vater und ist unterstützungspflichtig (CAR pag. 4.401.021 ff. und 5.300.003 f.). Seine persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafe aus.

Der Beschuldigte weist sodann über zahlreiche Vorstrafen auf. Seit dem Jahr 2009 bis ins Jahr 2019 vor seiner Verhaftung im Juni 2020 wurde er immer wieder in diversen europäischen Ländern mehrheitlich wegen Vermögensdelikten verurteilt. In Frankreich wurde er mit Urteil vom 23. April 2009 wegen im April 2009 begangener Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Widerhandlung gegen das französische Waffen- und Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Anschliessend wurde er am 19. Januar 2010 wegen im Oktober 2009 begangenem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, am 7. Juni 2010 wegen im Jahr 2010 begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und am 20. Januar 2012 wegen im November 2009 begangenem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (CAR pag. 4.401.004 ff.). Sodann wurde er in Dänemark mit Urteil vom 24. Mai 2013 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt (BA 17.02-0022; -0037). Anschliessend wurde er in der Schweiz mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 3. Dezember 2013 wegen im Oktober 2013 begangener rechtswidriger Einreise sowie Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt (CAR pag. 4.401.001 f.). Überdies hat er Vorstrafen in Luxemburg: Mit Urteil vom 21. Januar 2016 wurde er wegen in der Zeit von Dezember 2013 bis Januar 2014 begangenen 11-fachen vollendeten sowie 5-fachen versuchten Einbruchsdiebstahls sowie wegen Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (CAR pag. 4.401.008). Schliesslich wurde er in Belgien mit Urteil vom 25. Juni 2015 wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat, mit Urteil vom 30. April 2019 (bzw. erstinstanzlich mit Urteil vom 8. März 2017) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Busse und mit Urteil vom 4. Oktober 2019 wegen vollendeten und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse verurteilt (BA pag. 18.07-0010 f.).

Diese Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen heute zum Teil bereits bis zu 14 Jahre zurückliegen. Die Berufungskammer erachtet für die Vorstrafen eine Straferhöhung von 6 Monaten angemessen.

4.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren und im Strafvollzug, mit der Ausnahme von zwei geringfügigen Disziplinierungen grundsätzlich korrekt verhalten. Seit der Tat sind bereits fünf Jahre vergangen, wobei der Beschuldigte nun seit rund 1.5 Jahren auf freiem Fuss war und in dieser Zeit keine neuen Verfehlungen bekannt geworden sind. Der Beschuldigte zeigte sich im Strafverfahren weder geständig noch liess er Einsicht und Reue erkennen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten.

4.3.3 Strafempfindlichkeit

Der Beschuldigte wird demnächst Vater eines Kindes, wobei die Kindsmutter dessen Betreuung wahrnehmen wird (CAR pag. 5.300.004). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Die Umstände des Beschuldigten sind nicht derart aussergewöhnlich, dass von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen ist.

4.4 Konkretes Strafmass und Vollzug

Nach Einbezug der Täterkomponenten beträgt das konkrete Strafmass insgesamt 66 Monate Freiheitsstrafe. In Anwendung von Art. 51 StGB ist der vom Beschuldigten bereits ausgestandene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von insgesamt 999 Tagen (19.06.2020 bis 14.03.2023) an den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

Für den Vollzug der Freiheitsstrafe ist der Kanton St. Gallen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

5. Landesverweisung

5.1 Grundlagen

Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines qualifizierten Diebstahls oder wegen einer Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c und i StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vergleiche Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK), wobei dem Sachgericht ein weites Ermessen zukommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1 und 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publiziert in BGE 146 IV 105). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Ansonsten legt die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine klaren Kriterien für die Ermessensausübung fest. In Bezug auf die altrechtliche Landesverweisung erwog das Bundesgericht, dass bei der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung in der Dauer in der Regel eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte (BGE 123 IV 107 E. 3). Nach dem gesetzgeberischen Willen wäre wohl die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit das entscheidende Kriterium, die jedoch im Einzelfall schwierig zu quantifizieren ist und wozu kaum allgemeine, praktikable Kriterien definiert werden können (GRAEDEL/ARN, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung, BVR 2017 S. 360 ff., 368). Die Berufungskammer berücksichtigt bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung insbesondere das Verhältnis zur Strafhöhe beziehungsweise zum Verschulden des Beschuldigten sowie die Art des Delikts beziehungsweise das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisiko. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem welche privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (so auch Urteile Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23. August 2018 E. V.25 und SK

18 442 vom 25. Juli 2019 E. V.19).

5.2 In casu

Der Beschuldigte ist Ausländer und hat gleich zwei Katalogtaten begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und i StGB). Er hat keinen Bezug zur Schweiz, weshalb von vorherein kein Härtefall Im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegen kann. Die Landesverweisung ist somit anzuordnen. Der Beschuldigte hat auch bezüglich der Dauer der Landesverweisung keine privaten Interessen an einer Rückkehr in die Schweiz, die zu berücksichtigen sind. Wie die BA vorbrachte, ist der Beschuldigte vielfach vorbestraft, weshalb eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. CAR pag. 5.200.022 f.). Angesichts der Kriterien der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, des Verhältnisses zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden und der Art des geschützten Rechtsgutes, das hauptsächlich das Vermögen ist, erscheint eine Landesverweisung von 10 Jahren angemessen. Die Berufungskammer sieht keinen Anlass eine länger dauernde Landesverweisung auszusprechen, wie sie die BA verlangte. Der Beschuldigte ist somit – wie es bereits die Vorinstanz entschied – für 10 Jahre des Landes zu verweisen.

6. Zivilklagen

6.1 Ausgangslage

6.1.1 Zivilforderungen wurden vorliegend von der Privatklägerin 2 (Versicherung von B. Bank) und der Privatklägerin 3 (D. Versicherung) adhäsionsweise geltend gemacht.

6.1.2 Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin 2 mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Privatklägerin 2 hat weder am erstinstanzlichen noch am Berufungsverfahren aktiv teilgenommen und keine Anträge gestellt. Zumal die Berufungskammer im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO), kann sie bei dieser Ausgangslage nicht über das Urteil der Vorinstanz hinausgehen.

6.1.3 Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wurde hingegen teilweise gutgeheissen und demzufolge der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, verpflichtet. Im Übrigen wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin 3 hat sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligt und keine Anträge gestellt. Es kann ihr damit im Berufungsverfahren nicht mehr zugesprochen werden als im erstinstanzlichen Urteil.

6.2 Zivilklage der Privatklägerin 3

6.2.1 Nach Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Verfahren zu beteiligen, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Unterbleibt der Hinweis nach Art. 118 Abs. 4 StPO, so muss die geschädigte Person sich noch nachträglich konstituieren können, es sei denn, sie hätte nachgewiesenermassen von dieser Bestimmung Kenntnis gehabt (LIEBER, in: Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 118 StPO N. 14).

6.2.2 Die Privatklägerin 3 ist die Versicherung der Stockwerkeigentümergemeinschaft MM., Eigentümerin des durch die Explosion beschädigten Gebäudes. Letztere hat sich am 22. September 2020 lediglich als Strafklägerin konstituiert (BA pag. 15.03.2-0006), wobei die Vertretungsmacht des Verwalters ungeklärt blieb (vgl. TPF pag. 9.553-001 f.). Die Vorinstanz nahm einen Verzicht auf die Privatklägerstellung an (TPF pag. 9.400.006). Obwohl die Privatklägerin 3 im Vorverfahren am 9. Juli 2020 um Akteneinsicht ersucht hatte (BA pag. 23.02-0001 f.), scheint sie im Vorverfahren nicht angefragt worden zu sein, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle. Die Ersatzansprüche der Eigentümer sind mit Leistung der Entschädigung auf die Privatklägerin 3 übergegangen (Art. 51 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz des Kantons St. Gallen, sGS 873.1). Die Schlussverfügung der Privatklägerin datiert vom 10. Dezember 2020, das heisst noch vor Anklageerhebung am 6. Oktober 2021. Demnach erscheint es korrekt, dass die Vorinstanz die Privatklägerin 3 mit Schreiben von 11. November 2021 auf die Möglichkeit hinwies, sich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 121 Abs. 2 StPO als Zivilklägerin zu konstituieren, was diese mit Eingabe vom 22. November 2021 tat (TPF 9.400.010 f.). Auf die Zivilklage ist somit einzutreten.

Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten gemeinsam (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte hat gemäss dem Ausgang des Strafverfahrens den Schaden am Gebäude der Stockwerkeigentümergemeinschaft MM. widerrechtlich und kausal verursacht. Die Privatklägerin 3 hat gemäss Schlussverfügung vom 10. Dezember 2020 einen den eingeklagten Betrag von Fr. 57'641.55 übersteigenden Betrag für Schäden am beschädigten Gebäude bezahlt (TPF 9.554.013 f.). Sie ist damit in die Schadensansprüche der Gebäudeeigentümer eingetreten (Art. 51 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz des Kantons St. Gallen, sGS 873.1). Der eingetretene Sachschaden ist ausgewiesen (TPF 9.554.017 ff.). Demnach sind die Voraussetzungen erfüllt, um den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz von Fr. 57'641.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Dezember 2020 zu bezahlen. Da der Beschuldigte gemeinsam mit F. die Tat begangen hat, der ebenfalls für die Tat verurteilt wurde, besteht eine solidarische Haftbarkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 5.3.1).

6.2.3 Von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen, wurde die von der Privatklägerin

3 geltend gemachte Schadenersatzforderung für den Einsatz der Feuerwehr von Fr. 1'305.00. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen.

7. Kosten und Entschädigung

7.1 Verfahrenskosten

7.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die

Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz

1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO).

7.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).

7.1.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 39'345.55 werden in der Höhe bestätigt. Sie gehen aufgrund des nun erfolgten Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

7.1.4 Für das erste Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr ermessensweise auf Fr. 6'000.00 festgelegt. Zudem fielen Auslagen für die Zeugen von Fr. 335.00, den Bericht des IRM von Fr. 990.00 und die Übersetzung des Rechtshilfeersuchens von Fr. 3'399.90 an. Die Verfahrenskosten für das erste Berufungsverfahren betragen somit insgesamt Fr. 10'724.90 plus die Dolmetscherkosten. Der Beschuldigte wurde in diesem Verfahren mit Urteil vom 14. März 2023 freigesprochen. Es ist nicht ihm anzulasten, dass ein Freispruch erfolgte, der in der Folge durch Gutheissung des Revisionsgesuches wieder aufgehoben wurde und so zwei Mal Kosten für ein Berufungsverfahren entstanden sind. In Anwendung des Verursacherprinzips und Art. 428 Abs. 5 StPO sind daher die Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach wie vor auf die Staatskasse zu nehmen.

7.1.5 Für das Revisionsverfahren sowie die das neue Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr insgesamt ermessensweise auf Fr. 6’000.00 festgelegt. Es fielen Auslagen für Übersetzungen von insgesamt Fr.1'927.45 an, die nicht durch die Fremdsprachigkeit des Beschuldigten nötig wurden. Somit betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 7'927.45. Diese sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilten. Sowohl die BA als auch der Beschuldigte unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Die Berufung der BA betraf lediglich die Strafzumessung und die Landesverweisung, während der Beschuldigte eine vollumfängliche Berufung auch im Schuldpunkt machte. Er unterliegt somit in grösseren Teilen und hat zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 5'284.95, zu tragen, während die restlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.

7.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

7.2.1 Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben insbesondere die Bestimmungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 StPO erfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden nach bisherigem Recht beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend am 22. Dezember 2021 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Entschädigung gefällt. Damit bleibt altes Recht anwendbar (gekennzeichnet mit: aStPO).

7.2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 aStPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

7.2.3 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.00, für die Reisezeit auf Fr. 200.00, festzusetzen.

7.2.4 Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Entschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt André Vogelsang, nach dem praxisgemässen Tarif auf insgesamt Fr. 30'412.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Diese Entschädigung ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Die vorzeitige Auszahlung dieser Entschädigung wurde von der Verfahrensleitung am 5. Mai 2022 bewilligt (CA.2022.2 pag. 7.100.003).

7.2.5 Im Berufungsverfahren beantragte der bis 10. August 2022 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt André Vogelsang, gemäss Kostennote vom 12. August eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4’729.75 (15.13 h à Fr. 230.00, 3.5 h à Fr. 200.00 plus Auslagen von insgesamt Fr. 211.70 plus MWST von 7.7 %) (CA.2022.2 pag. 7.100.006 f.). Nicht entschädigt wird die verrechnete halbe Stunde für die Erstellung der Honorarnote und die Vornahme von Schlussarbeiten nach Entlassung aus dem Mandat. So sind Fr. 115.00 plus MWST abzuziehen. Dies ergibt einen Gesamtentschädigungsbetrag von Fr. 4'605.90 (inkl. Auslagen und MWST).

7.2.6 Der im Berufungsverfahren im Anschluss neu eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, bezifferte seine Honorarforderung mit Eingaben vom 1. und 13. März 2023 mit insgesamt 112:30 Stunden (Arbeits- bzw. Reisezeit) zu den praxisgemässen Stundenansätzen, entsprechend total Fr. 28'070.75 (Honorar von Fr. 25'296.35 plus Auslagen von Fr. 767.50 und MWST von 7.7 % von Fr. 2'006.90) (CA.20222.2 CAR pag. 7.100.012 ff. und 2.102.026). Als nicht angemessen erachtet das Gericht vorliegend das nur aufgrund des Verteidigerwechsels angefallene Aktenstudium vom 15. und 16. August 2022 im Umfang von 5.5 Stunden. Weiter wird der Anteil Reisezeit von 30 Minuten vom 20. Oktober 2022 nicht berücksichtigt, da sich nicht erschliesst, worauf sich diese Zeit bezieht. Die Hin- und Rückreisen zum Verhandlungstermin vom 17. Oktober 2022 sind nämlich bereits aufgeführt. Aufgrund der längeren Verhandlungsdauer am 2. März 2023 ist der betreffende Aufwand um eine Stunde zu ergänzen. Hingegen ist die Nachbesprechung nach dem Freispruch ermessensweise um eine Stunde zu kürzen. Die Reisezeit ins Gefängnis zur Urteilsbesprechung von einer Stunde entfällt ebenfalls. Somit sind vom geltend gemachten Aufwand 5.5 Stunden à Fr. 230.00 und 1.5 Stunden à Fr. 200.00 abzuziehen. Im Ergebnis ist Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlicher Verteidiger für 105:30 Stunden Arbeits- bzw. Reisezeit mit Fr. 23'731.35 sowie Fr. 767.50 Auslagen und Fr. 1'886.40 MWST mit insgesamt Fr. 26'385.25 zu entschädigen.

7.2.7 Für das Revisionsverfahren inkl. neuem Hauptverfahren bezifferte Rechtsanwalt Daniel U. Walder seine Honorarforderung mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 mit insgesamt 117:35 Stunden (Arbeits- bzw. Reisezeit) zu den praxisgemässen Stundenansätzen plus Auslagen, entsprechend total Fr. 303.60. Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird als angemessen erachtet. Da die zweite Berufungs- bzw. Revisionsverhandlung vom 31. Oktober 2024 länger dauerte als die in der Honorarnote geschätzten sieben Stunden, werden Rechtsanwalt Daniel U. Walder weitere drei Stunden entschädigt. Die amtliche Entschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 25'131.85 (Honorar von Fr. 22'945.75, Auslagen von Fr. 303.60 plus MWST zu 7.7 % von Fr. 14.40 bzw. von 8.1 % von Fr. 1'868.10).

7.2.8 Soweit der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen hat, obliegen ihm Rückund Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigungen seiner amtlichen Verteidiger (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Einzelnen hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sowie gemäss der Kostentragungspflicht im Revisionsverfahren im Umfang von zwei Drittel Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

8. Berichtigung

Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Vorliegend war im ursprüngliches Urteilsdispositiv Art. 144 Abs. 3 StGB genannt, während gemäss Begründung eine Verurteilung wegen Art. 144 Abs. 3 aStGB vorgenommen wird (vgl. oben E. II.3.1). Dies ist im Urteilsdispositiv nun im Rahmen der Urteilsbegründung noch zu berichtigen und neu Art. 144 Abs. 3 aStGB aufzuführen.

9. Verfügungen

Im vorliegenden Verfahren wurden keine erkennungsdienstlichen Daten über den Beschuldigten neu erfasst, über deren Löschung noch zu verfügen wäre. Der

DNA-Hit betreffend den Beschuldigten erfolgte aufgrund von Daten aus einem früheren Strafverfahren. Zumal sich keine beschlagnahmten Gegenstände im vorliegenden Verfahren befinden, können keine Verfügungen über solche Gegenstände erfolgen.

I. Neues Urteil

1. A. wird schuldig gesprochen:

1.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Dezember 2019 in Z. SG;

1.2 des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB, begangen am 12. Dezember 2019 in Z. SG;

1.3 der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB, begangen am 12. Dezember 2019 in Z. SG.

2. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten bestraft. Die ausgestandene Haft von 999 Tagen (19. Juni 2020 bis 14. März 2023) wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet.

3. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

4. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt.

5. Die Zivilklage der C. AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. A. wird in solidarischer Haftbarkeit mit F. verpflichtet, der D. Versicherung Schadenersatz von Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, zu bezahlen; im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 39'345.55 (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.–) werden A. auferlegt.

8. Fürsprecher André Vogelsang wird für die amtliche Verteidigung von A. im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 30'412.– (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

II. Kosten und Entschädigungen im Berufungs- und Revisionsverfahren

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus: − Gerichtsgebühr Fr. 6'000.00 − Zeugen Fr. 335.00 − IRM-Bericht Fr. 990.00

− Übers. RH-Gesuch Fr. 3'399.90 − Total Fr. 10'724.90

gehen zu Lasten der Staatskasse.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestehend aus: − Gerichtsgebühr Fr. 6’000.00 − Übersetzungen Fr. 1'927.45 − Total Fr. 7'927.45

sind im Umfang von Fr. 5‘284.95 (2/3) durch A. zu tragen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der Staatskasse.

3. Fürsprecher André Vogelsang wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren mit Fr. 4‘729.75 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

4. Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren mit Fr. 26‘385.25 (inkl. MWST von Fr. 1‘886.40) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Es wird festgestellt, dass diese Entschädigung bereits ausbezahlt wurde.

5. Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird für die amtliche Verteidigung von A. im Revisionsverfahren mit Fr. 25‘131.85 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

6. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Revisionsverfahren (Umfang von 2/3) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner

Zustellung im Dispositiv an (brevi manu / Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (brevi manu) - Herrn Rechtsanwalt Daniel U. Walder (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.) (brevi manu) - C. AG, (Ref. Schaden-Nr. […]) (Privatklägerschaft) - D. Versicherung (Privatklägerschaft) - B. Bank (Privatklägerschaft) - Herrn Fürsprecher André Vogelsang (ehemaliger amtlicher Verteidiger auszugsweise nur betreffend Dispositivziffern I.8. und II.3.) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) - Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen, Straf- und Massnahmenvollzug (in Kopie, vorab per e-Gov)

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Daniel U. Walder (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.) - C. AG (Ref. Schaden-Nr. […]) (Privatklägerschaft) - D. Versicherung (Privatklägerschaft) - B. Bank (Privatklägerschaft) - Herrn Fürsprecher André Vogelsang (ehemaliger amtlicher Verteidiger auszugsweise nur betreffend Dispositivziffern I.8. und II.3.) - Bundesamt für Polizei fedpol (Art. 20 Abs. 1 Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe [VSG, SR 941.42]) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) - Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen, Straf- und Massnahmenvollzug Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen, Straf- und Massnahmenvollzug - Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201])

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 17. Dezember 2024