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Entscheid

CH_VB_002_150000326

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) DFJP, Office fédéral de la justice 10.04.2014 150000326

10. April 2014Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

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Gesuch um Erteilung einer Bewilligung EJDP, Bundesamt für Justiz VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 26. Januar 2016 35 I. Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 11. März 2014 stellt die Gesuchstellerin folgenden Antrag: Es sei der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB zu bewilligen, im Patentprozess [1] zwischen der [X] AG (Gesuchstellerin), [K2] und [K3] als Klägerinnen und [B1] als Beklagte sowie im Patentprozess [2] zwischen der [X] AG (Gesuchstellerin), [K2] und [K3] als Klägerinnen und [B2] als Beklagte vor dem High Court of England and Wales sowie in allfällig folgenden Rechtsmittelverfahren im Rahmen der die Gesuchstellerin treffenden Offenlegungsverpflichtungen sämtliche zu Handen der Prozessparteien und des Gerichts einverlangten und in ihrem Herrschaftsbereich (sowie im Herrschaftsbereich anderer Schweizer [X] Gruppengesellschaften) sich befindenden Unterlagen und Beweismittel ins Recht zu legen, um die ihr zustehenden Rechte und Interessen (einschliesslich der Verfahrens- und Verteidigungsrechte) angemessen wahrnehmen zu können.

2.

Hintergrund des Gesuchs sind zwei Patentverletzungsklagen der Gesuchstellerin und der im Begehren genannten Mitklägerinnen vor dem Patents Court der Chancery Division des englischen High Court of Justice. In beiden Verfahren liegt eine einzelrichterliche order vom […] vor. Gegenstand dieser Verfügungen ist die Genehmigung je einer Vereinbarung zwischen den Prozessparteien, mit welcher diese sich zur gegenseitigen Herausgabe bestimmter Unterlagen sowie zu Mitteilungen bezüglich der zur Einreichung vorgesehenen eigenen Beweismittel verpflichten.

3.

Dem Gesuch beigelegt sind […]. II. Rechtliches

4.

Gemäss Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) entscheiden die Departemente und die Bundeskanzlei in ihren Bereichen über Bewilligungen nach Art. 271 Ziff. 1 StGB zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat. Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind gemäss Art. 31 Abs. 2 RVOV dem Bundesrat zu unterbreiten.

5.

Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen (Abs. 1). Ferner wird bestraft, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt (Abs. 2) und wer solchen Handlungen Vorschub leistet (Abs. 3).

6.

Von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst werden Handlungen auf Schweizer Boden, die einer schweizerischen Behörde vorbehalten sind. Die betreffende Handlung muss sich "ihrem Wesen nach, also materiell, als Amtstätigkeit charakterisieren". "Entscheidend für die Qualifizierung als Amtstätigkeit ist die schweizerische Rechtsauffassung" (M ARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 271 StGB mit. Hinw. auf Rechtsprechung und Literatur). Die Herausgabe von Unterlagen in einem ausländischen Beweisverfahren ist grundsätzlich keine Handlung, die einer schweizerischen Behörde vorbehalten ist bzw. die materiell als amtliches Handeln zu qualifizieren wäre (BGE 114 IV 128 E. 2c; vgl. auch F ISCHER/RICHA, U.S. pretrial discovery on Swiss soil, Beiheft 49 der Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Basel 2010, N 127 f., und H USMANN, a.a.O., N 32 f.).

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Gesuch um Erteilung einer Bewilligung EJDP, Bundesamt für Justiz VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 26. Januar 2016 36

7.

Im aktuellen Stadium der beiden Verfahren der Gesuchstellerin erfolgt die beantragte Herausgabe nicht im Rahmen eines rechtshilfebedürftigen Verfahrensschrittes. Schon nach bisheriger Praxis des Bundesamtes für Justiz muss in Zivilsachen für das Einholen von Dokumenten bei einer in der Schweiz ansässigen Person der Rechtshilfeweg nicht beschritten werden, wenn die Verweigerung der Zusammenarbeit nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führt (Wegleitung des Bundesamtes für Justiz über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Auflage 2003 (Stand Januar 2013), Ziff. III.A.21 ). Im hier zu beurteilenden Fall liegt keine rechtshilfebedürftige Anordnung einer ausländischen Behörde vor. Bei den beiden orders vom […] handelt es sich um eine Genehmigung einer Vereinbarung zwischen den Prozessparteien, mit der diese sich zur gegenseitigen Herausgabe bestimmter Unterlagen sowie zu Mitteilungen betreffend die vorgesehenen eigenen Beweismittel verpflichten. Eine Missachtung der vereinbarten Herausgabepflicht führt zu keiner unmittelbaren Sanktion. Die um Herausgabe ersuchende Partei müsste dazu vielmehr eine besondere Anordnung durch das Gericht beantragen.

8.

Eine Strafbarkeit nach der Tatbestandsvariante des Vorschubleistens (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es mit dem Fehlen einer rechtshilfebedürftigen Handlung seitens des Gerichts bereits an einer Haupttat im Sinne Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mangelt, der Vorschub geleistet werden könnte.

9.

Art. 271 Ziff. 1 StGB ist schliesslich auch dann nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin die herausgegeben Dokumente vorgängig von einer "anderen Schweizer [X] Gruppengesellschaft" (siehe Antrag der Gesuchstellerin) bezogen hat. Für die Frage, ob die Herausgabe von Dokumenten durch eine Prozesspartei unter Art. 271 Ziff. 1 StGB fällt, ist es unerheblich, woher die betreffenden Dokumente stammen. Denkbar ist lediglich, dass die Beschaffung der Dokumente ihrerseits den Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB erfüllt. Eine materielle Amtshandlung im Sinne von N 6 hiervor kann erst gegeben sein, wenn die betreffende Prozesspartei der ihr die Dokumente überlassenden Drittperson gegenüber wie ein Gericht auftritt und eine eigentliche Beweiserhebung durchführt. Ein blosses Ersuchen um Zurverfügungstellung von Unterlagen ist nicht erfasst. Die herrschende Lehre zur Frage der Zulässigkeit der Beschaffung von Beweismitteln im Kontext von Art. 271 StGB geht denn auch dahin, dass Handlungen, die im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens auch durch Private vorgenommen werden dürfen, nicht unter den Straftatbestand fallen können, wenn sie im Hinblick auf ein ausländisches Gerichtsverfahren erfolgen (vgl. H US-MANN, a.a.O., N 26 ff. und 34).

10. Demnach ist festzustellen, dass die im Bewilligungsgesuch umschriebene Herausgabe von Beweismitteln den Tatbestand von Art. 271 StGB nicht erfüllt, soweit sie in Befolgung der jeweils mit order vom […] genehmigten Vereinbarungen erfolgt. Soweit es um künftige Herausgabepflichten – sei es im Rahmen der beiden hängigen Verfahren, sei es im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens – geht, kann sich das Bundesamt für Justiz zur Frage der Tatbestandsmässigkeit und der Bewilligungsfähigkeit nicht äussern. Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen ab, welche im heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen. Das Gesuch ist daher in den übrigen Punkten zurzeit abzuweisen. Der Gesuchstellerin bleibt unbenommen, in der jeweiligen Situation ein neues Gesuch einzureichen.

10. Demnach ist festzustellen, dass die im Bewilligungsgesuch umschriebene Herausgabe von Beweismitteln den Tatbestand von Art. 271 StGB nicht erfüllt, soweit sie in Befolgung der jeweils mit order vom […] genehmigten Vereinbarungen erfolgt. Soweit es um künftige Herausgabepflichten – sei es im Rahmen der beiden hängigen Verfahren, sei es im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens – geht, kann sich das Bundesamt für Justiz zur Frage der Tatbestandsmässigkeit und der Bewilligungsfähigkeit nicht äussern. Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen ab, welche im heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen. Das Gesuch ist daher in den übrigen Punkten zurzeit abzuweisen. Der Gesuchstellerin bleibt unbenommen, in der jeweiligen Situation ein neues Gesuch einzureichen.

11. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV) vom 8. September 2004 (SR 172.041.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Die Gebühr wird vorliegend gestützt auf Artikel 13 der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) auf […] festgelegt.

1 http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/wegleitungen.html.

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Gesuch um Erteilung einer Bewilligung EJDP, Bundesamt für Justiz VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2016, Ausgabe vom 26. Januar 2016 37 Gestützt darauf wird verfügt: I. Es wird festgestellt, dass die Handlungen, für die um Bewilligung nachgesucht wird, den Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht erfüllen, soweit sie in Befolgung der jeweils mit order vom […] genehmigten Vereinbarungen erfolgen. II. Im Übrigen wird das Gesuch zurzeit abgewiesen. Der Gesuchstellerin bleibt unbenommen, in einem späteren Verfahrensstadium oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch einzureichen. III. Die Kosten dieses Verfahrens betragen […] und werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Simonetta Sommaruga, Departementsvorsteherin -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 2016.3 - Gesuch um Erteilung einer Bewilligung betreffend Herausgabe von Unterlagen in einem englischen Zivilverfahren (Art. 271, Ziff. 1 StGB) In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2016 Année Anno Band Volume Volume Seite 32-37 Page Pagina Ref. No 150 000 326 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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