Lexipedia

Entscheid

CH_VB_002_JAAC-54-37--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) DFJP, Office fédéral de la justice 07.02.1990 JAAC 54.37

7. Februar 1990Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Bundeszuständigkeit Auf Bundesebene hat es bereits Vorstösse gegeben, welche auf die Verankerung eines bezahlten Bildungsurlaubs im Arbeitsvertragsrecht (Obligationenrecht) abzielten. Zu erwähnen sind insbesondere eine Genfer Standesinitiative aus dem Jahre 1968 und ein Postulat Schmid, St. Gallen, aus dem Jahre 1973 auf Regelung des Bildungsurlaubs im Arbeitsvertragsrecht. Die eidgenössischen Räte lehnten diese Ansinnen jedoch ab, wobei dafür keine verfassungsrechtlichen, sondern sachliche und politische Erwägungen den Ausschlag gaben. Es darf angenommen werden, dass die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes stillschweigend anerkannt worden ist. Und zwar dürfte die Grundlage im Anschluss an ein Gutachten von Prof. Aubert aus dem Jahre 1967 in Art. 64 BV (Privatrechtskompetenz) gesehen worden sein (vgl. zu alledem Beer Alexander I., Der bezahlte Bildungsurlaub, Diss. Zürich 1978, Aarau 1978, S. 96 ff.). Tatsächlich lässt sich wohl auch heute die Auffassung vertreten, der bezahlte Bildungsurlaub stehe in einem engen Zusammenhang mit dem Sachbereich Arbeitsvertragsrecht und könne daher in die Regelung über die Ferienansprüche einbezogen werden. Zusätzlich kann sich der Bund auf Art. 34ter Abs. 1 Bst. g BV (Berufsbildungsartikel) berufen und geltend machen, es gehe beim Bildungsurlaub um einen zeitgemässen Aspekt der beruflichen Bildung (Weiterbildung im Unterschied zur beruflichen Grundausbildung). Allerdings ist zu beachten, dass die Berufsbildungskompetenz des Bundes nicht alle Bereiche abdeckt. Ausgenommen sind insbesondere die Berufe der Erziehung, der Krankenpflege und weitere soziale Berufe. Man mag sich schliesslich fragen, ob der Bund seine Regelungszuständigkeit zusätzlich unter Hinweis auf Art. 34ter Abs. 1 Bst. a BV (Arbeitnehmerschutz) begründen könne. Hier scheint eine positive Antwort immerhin weniger naheliegend als mit Bezug auf die Berufsbildungskompetenz. Angemerkt sei, dass der Bundesrat und die eidgenössischen Räte Art. 64 BV auch für die Einführung eines Jugendurlaubs angerufen haben, der mit dem Bildungsurlaub gewisse Berührungspunkte aufweist (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 1987 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit, BBl 1988 I 865 L). Die Sachnähe des Bildungsurlaubs zum Arbeitsvertragsrecht ist nach Ansicht des BJ deutlich enger als jene des Jugendurlaubs, so dass die dort gemachten Vorbehalte zur Abstützung auf die Privatrechtskompetenz hier nicht gelten. Der Bund kann, gestützt auf die Privatrechts- und die Berufsbildungskompetenz, den Bildungsurlaub für den privaten Sektor, nicht aber für den öffentlichen Bereich regeln. Das bedeutet, dass für die 2 -- 2 of 4 -Bediensteten von Bund, Kantonen und Gemeinden eine Regelung über den Bildungsurlaub nicht auf die erwähnten Verfassungsbestimmungen gestützt werden könnte. Was die Bediensteten des Bundes betrifft, stünde aber Art. 85 Abs. 1 BV zur Verfügung, wonach der Bund ganz allgemein zuständig ist für die Regelung des Rechtsverhältnisses mit den Bundesbediensteten. Eine Bundesregelung könnte sich im übrigen auf Grundsätze (einen Rahmen) beschränken und den Kantonen eine Regelungszuständigkeit zuweisen. Ob das eine sinnvolle Lösung wäre, kann hier offen bleiben.

2.

Kantonale Regelungszuständigkeit Falls der Bund keine Regelung trifft, stellt sich die Frage, ob die Kantone den bezahlten Bildungsurlaub, entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich, einführen könnten. Eine privatrechtliche Regelung käme nicht in Frage. Es fehlt dafür nämlich eine Kompetenzdelegation zugunsten der Kantone. Und ohne eine solche sind sie im Privatrechtsbereich nach Art. 5 ZGB nicht regelungsbefugt (vgl. etwa Knapp Blaise, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Bern/Zürich 1987, N 43 zu Art. 64). Auch eine öffentlich-rechtliche Regelung scheint auf kantonaler Ebene nicht möglich. Die Ferienansprüche der Arbeitnehmer dürften im Arbeitsvertragsrecht nämlich abschliessend geregelt sein, und zwar in Art. 329a OR. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Diese Regelung ist im Jahre 1984 eingeführt worden; sie hat eine frühere Ordnung aufgehoben, welche den Kantonen die Befugnis einräumte, die Mindestdauer der Ferien bis zu drei Wochen und für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten

19.

Altersjahr bis zu vier Wochen zu verlängern (AS 1971 1474). An dieser abschliessenden Regelung ändert nach Ansicht des BJ der Umstand nichts, dass das Berufsbildungsgesetz des Bundes, welches die Berufsbildungskompetenz ausführt, für die berufliche Weiterbildung keine abschliessende Regelung trifft, sondern den Kantonen noch Regelungsmöglichkeiten belässt (Art. 50 Abs. 2 des BG vom 19. April 1978 über die Berufsbildung [BBG], SR 412.10; Botschaft zu einem neuen BG über die Berufsbildung, BBl 1977 I 720 f.). So oder anders können die Kantone mit öffentlich-rechtlichen Normen in das Bundeszivilrecht nur so weit eingreifen, als dieses keine abschliessende Regelung enthält (vgl. etwa BGE 113 Ia 141 E. 9; Knapp, a.a.O., N 53 ff. zu Art. 64). Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf den privaten Sektor, das heisst auf privatrechtlich beschäftigte Personen. Für den öffentlichen Sektor ist an die Ausführungen in Ziff. 1 anzuknüpfen. Danach können die Kantone (e contrario) für Bedienstete des Bundes keine Regelung über den Bildungsurlaub erlassen. Hingegen steht ihnen diese Zuständigkeit für ihre eigenen Bediensteten sowie die Bediensteten ihrer Gemeinden zu. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 54.37 - Bundesamt für Justiz, 7. Februar 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1990 Année Anno Band 54 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 208 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 4 of 4 --