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Entscheid

CH_VB_002_JAAC-55-58A--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) DFJP, Office fédéral de la justice 01.11.1991 JAAC 55.58A

1. November 1991Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Vormundschaft und andere Schutzmassnahmen über Minderjährige Neu: In beiden Staaten wird diese Materie ausschliesslich durch das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01) geregelt (Art. 85 Abs. 1 IPRG). Grundsatz: Die primäre Zuständigkeit liegt bei den Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes und nur noch sekundär beim Heimatstaat; die Behörden wenden jeweils ihr eigenes Recht an. Bisher: Für minderjährige Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Frankreich galt die in Art. 10 GSV verankerte Zuständigkeit der Heimatbehörden sowie die Anwendung des Heimatrechts.

2.

Vormundschaft über Erwachsene Neu: Schweizer Bürger in Frankreich unterstehen der französischen Zuständigkeit. Die französischen Behörden wenden das Recht der «loi personnelle» (Staatsangehörigkeit) an. In der Schweiz wird auf volljährige ausländische Staatsangehörige das MSA analog angewendet (Art. 85 Abs. 2 IPRG): grundsätzliche Zuständigkeit der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt, subsidiäre Zuständigkeit der Heimatbehörden, Anwendung des jeweils eigenen Rechts. Bisher: Gestützt auf Art. 10 GSV unterstanden Schweizer Bürger in Frankreich der Zuständigkeit der heimatlichen Behörden.

3.

Erbrecht Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Frankreich Neu: Der gesamte bewegliche Nachlass eines Schweizer Bürgers mit Wohnsitz in Frankreich untersteht dem Wohnsitzrecht, d. h. französischem Recht. Liegenschaften in Frankreich unterstehen dem Recht am Lageort, also ebenfalls französischem Recht. Für diese Teile des Nachlasses sind die französischen Behörden zuständig. Schweizerische Erbscheine können in dieser Konstellation nicht mehr ausgestellt werden. Für in der Schweiz gelegene Liegenschaften betrachten sich die französischen Behörden nicht als zuständig. Es greift daher die Ersatzzuständigkeit der Heimatbehörden gemäss Art. 87 IPRG, welche schweizerisches Recht 3 -- 3 of 6 -anwenden (Art. 91 Abs. 1 IPRG); durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag kann ausdrücklich das Recht am letzten Wohnsitz, d. h. französisches Recht vorbehalten werden (Art. 91 Abs. 2 IPRG). Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Frankreich haben gestützt auf Art. 87 Abs. 2 IPRG die Möglichkeit, ihr in der Schweiz gelegenes (bewegliches und unbewegliches) Vermögen durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit (Behörden des Heimatortes) zu unterstellen: diese wenden schweizerisches Recht an, sofern nicht ausdrücklich das Recht am letzten Wohnsitz vorbehalten wird (Art. 91 Abs. 2 IPRG); oder dem schweizerischen Recht zu unterstellen: gleichzeitig werden dadurch für diesen Teil des Nachlasses die schweizerischen Behörden des Heimatortes zuständig. Aus französischer Sicht wird die Wahl des schweizerischen Rechts für in Frankreich gelegenes Vermögen nicht anerkannt. In Ausländernachlässen in Frankreich steht den französischen Erben ein Vorwegnahmerecht zu («droit de prélèvement»). Sie können sich am französischen Teil des Nachlasses den Gegenwert dessen vorwegnehmen, was ihnen vom im Ausland gelegenen Teil des Nachlasses deswegen entgeht, weil sie nach dem örtlichen ausländischen Recht in geringerem Masse zum Zuge kommen, als dies nach französischem Recht der Fall wäre. Französische Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Neu: Der Nachlass eines französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht der schweizerischen Zuständigkeit (Art. 86 Abs. 1 IPRG) und dem schweizerischen Recht (Art. 90 Abs. 1 IPRG; Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts möglich, Art. 90 Abs. 2 IPRG). Für französische Liegenschaften nehmen die französischen Behörden eine ausschliessliche Zuständigkeit in Anspruch (Art. 86 Abs. 2 IPRG); sie wenden das Recht am Lageort, d. h. französisches Recht an. Es ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedlichen Erbordnungen im französischen und schweizerischen Recht in vielen Konstellationen deutliche Differenzen in den Erbquoten nach sich ziehen. Bisher: Der bewegliche Nachlass eines Schweizer Bürgers mit Wohnsitz in Frankreich unterstand dem Heimatrecht und der Zuständigkeit der Heimatbehörden. Für die Abwicklung wurden schweizerische Erbscheine benötigt.

4.

Schiedswesen Sowohl Frankreich als auch die Schweiz haben das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert (SR 0.277.12). Frankreich hat 4

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seinen Vorbehalt betreffend die «réserve de commercialité» zurückgezogen, die Schweiz wird ihren Vorbehalt der Gegenseitigkeit als Folge der Verabschiedung des IPRG in Kürze zurückziehen.

5.

Rechtshilfe Der bilaterale Staatsvertrag deckte an sich nur den Zugang zur Rechtspflege. Die bestehenden (oder von der Schweiz noch zu ratifizierenden) multilateralen Instrumente bieten eine genügende und befriedigende Lösung.

6.

Vollstreckung Gemäss den französischen international-privatrechtlichen Grundsätzen wird eine IPR-Nachkontrolle praktiziert werden. Dabei handelt es sich um eine partielle «révision au fond», indem der französische Vollstreckungsrichter zwar nicht (mehr) nachprüft, ob der ausländische urteilende Richter das aus der Sicht des französischen IPR korrekte Recht angewendet hat, aber doch das Resultat am französischen «IPR-Massstab» misst.

7.

Konkurs Das bisherige Prinzip der Einheit und Universalität des Konkurses und der Nachlassverträge gilt unter den vom Staatsvertrag vorgesehenen Bedingungen nicht mehr. Für französische Konkursdekrete gelten neu die Art. 166 ff. IPRG (vgl. nachfolgend Nr. 58B). 5

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.58A - Rundschreiben des Bundesamtes für Justiz an die schweizerischen Vertretungen in Frankreich, von November 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 460 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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