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Entscheid

CH_VB_002_JAAC-59-61--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) DFJP, Office fédéral de la justice 09.03.1992 JAAC 59.61

9. März 1992Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Invaliden wie die Dienstbefreiten nach Art. 13 MO auch dürfen, selbst wenn sie es wollten, keinen Dienst leisten. Mit der Untauglichkeitserklärung wird ihnen die Möglichkeit zur Dienstleistung verwehrt.

2.

Die Dienstbefreiten nach Art. 13 MO haben in der Regel freiwillig (Ausnahme möglich bei Amtszwang) eine unentbehrliche zivile Funktion angenommen. Sie haben dies in Kenntnis der Folge, keinen Militärdienst leisten zu dürfen, getan. Demgegenüber haben die Invaliden ihre Invalidität und damit den Grund, dass sie keinen Militärdienst leisten dürfen, in der Regel nicht freiwillig gewählt. 6 -- 6 of 9 --

3.

Ein Vergleich: Angenommen, es würde im BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) eine allgemeine Stimmpflicht eingeführt. Nach Art. 2 dieses Gesetzes ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt wurde. Um den Grundsatz der allgemeinen Stimmpflicht durchzusetzen, könnte nun ein «Stimmpflichtersatz» eingeführt werden, den all jene zu leisten hätten, die ihrer Stimmpflicht beispielsweise zweimal im Jahr nicht nachkommen. Diese Ersatzabgabe müssten auch jene zahlen, welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche gar nicht stimmen dürfen. Es springt ins Auge, dass eine solche Regelung ohne Ausnahme stossend wäre. Welcher Unterschied besteht jedoch zwischen der Ersatzabgabe nach diesem konstruierten Fall und dem Militärpflichtersatz für Invalide?

4.

Nur beschränkt körperlich oder geistig Behinderte müssen und dürfen Zivilschutz leisten. Durch die Leistung von Zivilschutz, reduziert sich bei diesen Personen der Militärpflichtersatz. Behinderte mit einem bestimmten Invaliditätsgrad sind jedoch auch vom Zivilschutz ausgeschlossen (vgl. Art. 41 Abs. 1 ZSG). Sie haben somit keine Möglichkeit, die Höhe des Militärpflichtersatzes durch Dienstleistung im Zivilschutz zu reduzieren.

5.

Die Funktion des Militärpflichtersatzes hat sich im Laufe der Zeit verändert. Als Mittel zur Durchsetzung der Wehrpflicht hat er ausgedient. Es gibt wohl heute niemanden, der wegen des Militärpflichtersatzes darauf verzichtet, seine Dienstpflicht nicht zu erfüllen. Die Durchsetzung der allgemeinen Wehrpflicht wird durch das Militärstrafrecht (Art. 81-83 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG], SR 321.0) sichergestellt. Auch dient der Militärpflichtersatz heute nur mehr beschränkt dazu, die wirtschaftlichen Opfer auszugleichen, die jenen trifft, der Militärdienst leistet. Denn während früher der Wehrmann selber auf eigene Kosten für die Ausrüstung besorgt sein musste, wird sie ihm heute gratis zur Verfügung gestellt. Zudem erleiden Militärdienstleistende dank der Erwerbsersatzordnung heute in der Regel kaum mehr eine Erwerbseinbusse. Die Funktion des Militärpflichtersatzes beschränkt sich daher heute im wesentlichen auf den Ausgleich der persönlichen Opfer, Mühen und Entbehrungen, die ein Militärdienstleistender auf sich zu nehmen hat. Denkt man nun aber an jene Opfer, Mühen und Entbehrungen, die ein ab einem gewissen Grade Invalider tagtäglich auf sich nehmen muss, so entfällt bei diesen Personen auch die Funktion eines Opferausgleichs. Die Gründe der Billigkeit, die für eine Ersatzbefreiung der Invaliden sprechen, erweisen sich somit mindestens als ebenso gewichtig wie jene, welche zur Ersatzbefreiung der nach Art. 13 MO Dienstbefreiten führten. Zudem hat der Militärpflichtersatz bei den Invaliden keine Funktion mehr. Aus diesen Gründen ist die Befreiung vom Militärpflichtersatz invalider Personen rechtlich zulässig, wenn nicht sogar rechtlich geboten. Die Invalidität muss jedoch von einer bestimmten Schwere sein. Nicht jede Behinderung darf zur Ersatzbefreiung führen. Kriterium könnte sein, ob die mit der Invalidität verbundenen Opfer zumindest vergleichbar sind mit jenen, die ein Wehrmann zu erbringen hat. Diese Vergleichbarkeit gesetzlich zu umschreiben, ist nicht einfach. Eine Möglichkeit bestünde darin, all jene Personen vom Militärpflichtersatz zu befreien, die wegen ihrer körperlichen Behinderung untauglich für 7 -- 7 of 9 -den Militärdienst und den Zivilschutz sind. Über diese beiden Arten von Untauglichkeit könnte in einem Zuge bei der Aushebung befunden werden. Auf jeden Fall sollte nicht auf das all zu formale Kriterium abgestellt werden, ob jemand eine Invalidenrente bezieht oder nicht. Denn bei dieser wird nicht auf die objektive Schwere einer Behinderung abgestellt, sondern darauf, wie stark durch diese die Erwerbsmöglichkeiten vermindert wurden. So kann für einen professionellen Pianisten der Verlust eines Fingers eine Invalidenrente auslösen, während dies bei einem Berufssänger nicht der Fall ist. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.61 - Bundesamt für Justiz, 9. März 1992; Art. 4 Abs. 1 Bst. a, abis und ater MPG wurden am 17. Juni 1994 teilweise in diesem Sinne geändert, vgl. BBl 1994 III 296 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 720 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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