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Entscheid

CH_VB_003_JAAC-55-58B--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Office fédéral de la justice, OFJ 01.10.1991 JAAC 55.58B

1. Oktober 1991Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

internationale Zuständigkeit des ausländischen Richters,

2.

Beachtung des Kollisionsrechts Frankreichs zur Frage des anwendbaren Rechts,

3.

reguläres Verfahren,

4.

kein Verstoss gegen den französischen «ordre public»,

5.

Fehlen von Rechtsmissbrauch.

1.

In einem Grundsatzentscheid der Cour de cassation vom 6. Februar 1985 (Fall «Simitch») finden sich Regeln zur Beurteilung der internationalen Zuständigkeit. Aus französischer Sicht ist ein ausländischer Richter dann zuständig, wenn das französische Recht keine ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht, wenn die Streitsache eine charakteristische Bindung zum Staat des angerufenen Richters aufweist und wenn die Anrufung des ausländischen Richters nicht rechtsmissbräuchlich war. 4 -- 4 of 7 -Bezüglich der ausschliesslichen Zuständigkeit französischer Gerichte ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Art. 14 und 15 des französischen Code civil in Zwangsvollstreckungsverfahren keine Anwendung zu finden scheinen (vgl. Francescakis Phocion, Le contrôle de la compétence du juge étranger après l’arrêt «Simitch» de la Cour de cassation, in: Revue critique de droit international privé, 1985, S. 260; Fricke Martin, Die Anerkennung ausländischer Urteile in Frankreich nach autonomem Recht, in: Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts [IPRax] 1989, S. 204; anderer Meinung Witz Claude / Zierau Britta, Französisches internationales Konkursrecht - Neue Tendenzen und Entwicklungen in der Rechtsprechung der Cour de cassation, in: Recht der Internationalen Wirtschaft, 1989, S. 933 f.).

2.

Zur Frage des anwendbaren Rechts muss aus französischer Sicht ein ausländisches Gericht dasjenige materielle Recht angewandt haben, das nach französischen Regeln zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Es genügt dabei, dass die ausländische Kollisionsnorm zur Anwendung eines gleichwertigen Rechts führt. Das IPR Frankreichs wendet in Konkurssachen die lex fori concursus an. Im Verhältnis zur Schweiz dürfte diese Voraussetzung daher keine Schwierigkeiten bieten, da auf einen in der Schweiz eröffneten Konkurs schweizerisches Recht Anwendung findet.

3. Die Überprüfung durch den französischen Exequaturrichter des regulären Verfahrens beschränkt sich auf die Wahrung der allgemeinen Verteidigungsrechte und auf die Übereinstimmung mit dem internationalen «ordre public». Zudem muss der Entscheid vollstreckbar sein.

3. Die Überprüfung durch den französischen Exequaturrichter des regulären Verfahrens beschränkt sich auf die Wahrung der allgemeinen Verteidigungsrechte und auf die Übereinstimmung mit dem internationalen «ordre public». Zudem muss der Entscheid vollstreckbar sein.

4. Zum «ordre public» sei lediglich erwähnt, dass er im Rahmen des Exequaturverfahrens weniger streng gehandhabt wird, als wenn es um die direkte Anwendung ausländischen Rechts durch den französischen Richter ginge. c. Das Gegenrecht gemäss Art. 166 IPRG Art. 166 Abs. 1 IPRG lässt die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete davon abhängen, dass das Dekret im Ursprungsstaat vollstreckbar ist (Bst. a), dass kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt (Bst. b) und dass der Ursprungsstaat Gegenrecht hält (Bst. c). Dieses kann sich sowohl ausdrücklich durch Gesetz als auch aufgrund einer bestimmten Rechtspraxis nachweisen lassen. Gefordert ist lediglich, dass «der ausländische Staat diesen hypothetisch schweizerischen Konkurs unter nicht wesentlich ungünstigeren Bedingungen anerkennen würde, als dies die Schweiz im Falle des ausländischen Konkurses tut» (vgl. Staehelin, a. a. O, S. 69). Die Bejahung 5 -- 5 of 7 -des Gegenrechts setzt im übrigen voraus, dass der ausländische Konkurs mit dem schweizerischen im wesentlichen zumindest gleichwertig sein muss. Im Verhältnis zu Frankreich scheint das Gegenrecht insgesamt gegeben zu sein. D. Das Übergangsrecht Gestützt auf allgemeine übergangsrechtliche Regeln ist davon auszugehen, dass Exequaturverfahren, die bis zum 31. Dezember 1991 eingeleitet werden, den Bestimmungen des Gerichtsstandsvertrages unterstehen. Verfahren, die seit dem 1. Januar 1992 eingeleitet werden, unterstehen dem neuen Recht, d. h. den jeweiligen nationalen Bestimmungen des internationalen Privatrechts. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.58B - Mitteilung des Bundesamtes für Justiz, Oktober 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 463 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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