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Entscheid

CH_VB_003_JAAC-65-2--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Office fédéral de la justice, OFJ 29.06.2000 JAAC 65.2

29. Juni 2000Deutsch25 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Die Verkehrsträger decken im Sinne des Verursacherprinzips sämtliche von ihnen verursachten Kosten. Externer Nutzen wird dabei berücksichtigt.

3.

Bund und Kantone bezeichnen die Ausnahmen vom Verursacherprinzip.

4 Sie weisen gemeinwirtschaftliche Leistungen gesondert aus und gelten sie ab.» Abs. 1 und 2 des Entwurfs enthalten materielle Vorgaben zuhanden des jeweiligen Gesetzgebers und treffen zumindest im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen keine besonderen kompetenzrechtlichen Festlegungen. Der Wortlaut der Abs. 3 und 4 des Entwurfs («Bund und Kantone») dagegen lässt vermuten, dass die geplante neue Verfassungsbestimmung die geltende Kompetenzregelung der Art. 82-88 BV zwischen Bund und Kantonen im Bereiche des Verkehrs nicht antasten will. Diese Auffassung wird durch die Erläuterungen bestätigt. In materieller Hinsicht erhalten also sowohl der Bund als auch die Kantone den Auftrag - und damit die Kompetenz -, in der Sachgesetzgebung, zu der sie nach Art. 82-88 BV zuständig sind, den Grundsatz der Kostenwahrheit einzuführen. Was die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen anbelangt, geht daher die vorgeschlagene Bestimmung vom genau gleichen Ansatz aus, wie Art. 73 BV. Sie erteilt den materiell zuständigen Gemeinwesen einen inhaltlich begrenzten Auftrag, ohne dass die durch das geltende Recht vorgegebene Kompetenzverteilung verändert werden soll. Man kann sich die Frage stellen, ob der Grundsatz der Kostenwahrheit im Verkehr im Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht bereits enthalten ist, und ob daher die in Art. 73 BV zur Durchsetzung der Nachhhaltigkeit angesprochenen Gemeinwesen nicht bereits implizit dazu verpflichtet und legitimiert wären, dem Grundsatz der Kostenwahrheit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Nachachtung zu verschaffen. Der Grundsatz der Nachhaltigkeit ist eine sehr weit und allgemein gefasste Handlungsmaxime. Es dürfte schwerfallen, alle konkreten Vorkehrungen des Gesetzgebers, welche die Schaffung und Aufrechterhaltung der Nachhaltigkeit fördern, direkt aus dieser Bestimmung abzuleiten. Dies gilt auch für relativ konkrete Aufträge wie die Verpflichtung zur Kostenwahrheit im Verkehr. Die geplante Bestimmung kann materiell wohl als eine der möglichen Ausprägungen und Konkretisierungen des 6 -- 6 of 11 -Nachhaltigkeitsgrundsatzes betrachtet werden, doch ergibt sich ihr konkreter Inhalt nicht ohne weiteres zwingend aus Art. 73 BV. Die neue Bestimmung kann daher durchaus selbständige Bedeutung beanspruchen. IV. Kompetenzen im Vergleich zum Umweltschutzartikel hinsichtlich Lenkungsabgaben? Art. 74 BV als Nachfolgebestimmung von Art. 24septies der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV, AS 1971 905) verschafft dem Bund eine umfassende Kompetenz zum Erlass einer Gesetzgebung über den Umweltschutz[57]. Anders als in verschiedenen, dem Umweltschutz verwandten Gebieten (z.B. Schutz des Waldes, Jagd und Fischerei) wird der Bund dabei nicht auf eine Grundsatzgesetzgebung beschränkt. Die Praxis, unterstützt von der herrschenden Lehre[58], hat gestützt auf Art. 24septies aBV (sowie partiell auf Art. 24octies aBV [AS 1991 246]) auf dem Wege der Gesetzgebung verschiedene Lenkungsabgaben eingeführt (Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen, Art. 35a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01; Abgaben auf dem Schwefelgehalt von Heizöl, Art. 35b USG; Abgaben auf CO2-Emissionen, BG vom 8.10.1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2-Gesetz], SR 641.71). Als verfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung solcher Abgaben durch das Gesetz genügt demnach eine verfassungsmässige Sachkompetenz des Bundesgesetzgebers sowie ein entsprechender Sachzusammenhang. Die Verfassung schreibt dem Gesetzgeber die zur Verfolgung der verfassungsmässigen Ziele einzusetzenden Mittel nicht im einzelnen vor, so dass anstelle blosser Verbote oder Gebote im Grundsatz auch das Institut der Lenkungsabgabe eingesetzt werden kann; es versteht sich, dass dabei die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Abgaberechts zu respektieren sind und dass die verfassungsmässige Finanzordnung damit nicht unterlaufen werden darf[59]. Wie unter B/II oben dargestellt, verschafft Art. 73 BV - anders als der Umweltschutzartikel von Art. 74 - dem Bund keine selbständigen Sachkompetenzen, so dass er nicht als Grundlage für Lenkungsabgaben dienen kann. Er kann aber im Rahmen einer Sachkompetenz des Bundes materielle Vorgaben für die Ausgestaltung des gesetzlichen Instrumentariums und damit allenfalls den Ausschlag für die Einführung einer Lenkungsabgabe geben. V. Verhältnis von Art. 73 BV zum Gebührenverbot von Art. 82 Abs. 3 BV? Art. 82 Abs. 3 lautet: «Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.» Der Wortlaut der Bestimmung wurde vom Bundesrat als Nachfolgebestimmung von Art. 37 Abs. 2 aBV vorgeschlagen[60] und wurde von den eidgenössischen Räten unverändert in die neue Verfassung 7 -- 7 of 11 -übernommen. Diskussionen gab es lediglich zur Frage, ob die kantonale Strassenhoheit mehr als bisher tangiert sei[61] sowie zum (abgelehnten) Antrag auf eine besondere Berücksichtigung von Fussgängern und Radfahrern[62]. Das in Art. 73 BV verankerte Nachhaltigkeitsgebot bezieht sich vor allem auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen, deren Erneuerungsfähigkeit sie auf die Dauer nicht übersteigen soll. In dieser allgemeinen Norm nicht direkt enthalten ist das Verursacherprinzip, welches die Kosten für die Vermeidung von Einwirkungen bzw. die Kosten für die Beseitigung von Einwirkungen demjenigen überträgt, welcher sie zu verantworten hat. Dieses Prinzip ist auf Verfassungsebene in Art. 74 Abs. 2 verankert. Der Grundsatz der Gebührenfreiheit im Strassenverkehr nach Art. 82 Abs. 3 BV mag zwar zum Gebot der Nachhaltigkeit in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen, tangiert es aber nicht direkt. Ob für die Strassenbenützung Gebühren zu entrichten sind oder nicht, sagt für sich allein noch nichts darüber aus, ob die für den motorisierten Strassenverkehr eingesetzten natürlichen Ressourcen (Energieträger, Umgebungsluft, Boden und Landschaft) nachhaltig genutzt werden. Die Nachhaltigkeit kann (und muss) langfristig auf diesem Gebiet auch ohne direkte Benutzungsgebühr sichergestellt werden. In einem gewissen materiellen Widerspruch hingegen steht der Grundsatz der Gebührenfreiheit der Strassenbenützung zum Verursacherprinzip nach Art. 74 Abs. 2 BV. Nicht zuletzt dürfte dies einer der Gründe für die Aufrechterhaltung des Verfassungsranges des Grundsatzes einer gebührenfreien Strassenbenützung gewesen sein. Da die beiden divergierenden Grundsätze Verfassungsrang haben, wird Art. 82 Abs. 3 BV in Hinblick auf den eine Querschnittsfunktion beanspruchenden Art. 74 Abs. 2 BV zur lex specialis. Es wäre demzufolge verfassungsrechtlich nicht zulässig, einzig gestützt auf Art. 74 Abs. 2 BV generelle Strassenbenützungsgebühren einzuführen. Das Verursacherprinzip kommt allerdings dort zum Tragen, wo der Bund von seiner Ausnahmekompetenz in Art. 82 Abs. 2 BV Gebrauch macht. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Nachhaltigkeit ebenso wie das Verursacherprinzip insbesondere auch beim Erlass derjenigen Regelungen zu berücksichtigen sind, welche die übrigen Abgaben der Strassenbenützer festlegen. [36]36 Siehe etwa Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, S. 23, Rz. 58 sowie S. 37 f., Rz. 104 f.; Jean-François Aubert, Bundesstaatsrecht der Schweiz, Fassung von 1967/Neubearbeiteter Nachtrag bis 1990, Basel und Frankfurt am Main 1991, Bd. I, S. 124 und 446, Nr. 291; Pierre Tschannen, Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Die neue Bundesverfassung. Berner Tage für die juristische Praxis 1999, Bern 2000, S. 235 f., Ziff. 14 f. [37]37 Häfelin/Haller, a.a.O., S. 24, Rz. 60. [38]38 Häfelin/Haller, a.a.O., S. 37, Rz. 106; Tschannen, a.a.O., S. 240, Ziff. 20. [39]39 Häfelin/Haller, a.a.O., S. 38 ff., Rz. 107 ff.; Aubert, a.a.O., S. 126 ff., Nrn. 293-310, S. 446 ff., Nrn. 291-293 und dortige Hinweise. [40]40 Siehe etwa Häfelin/Haller, S. 31 ff., Rz. 87 ff. und 92 ff. [41]41 Tschannen, a.a.O., S. 242, Ziff. 22 und insb. S. 247, Ziff. 29. [42]42 Tschannen, a.a.O., S. 245 f, Ziff. 27. 8 -- 8 of 11 -[43]43 Tschannen, a.a.O., S. 246 f., Ziff. 28 und 29. [44]44 Vgl. dazu Tschannen, a.a.O., S. 239 ff., Ziff. 18 ff. [45]45 BBl 1997 I 589. [46]46 Zur Entstehung und zum Inhalt des Begriffs der Nachhaltigkeit siehe etwa Daniel Jositsch, Das Konzept der nachhhaltigen Entwicklung (Sustainable Development) im Völkerrecht und seine innerstaatliche Umsetzung, in: Umweltrecht in der Praxis (URP) 1997, S. 96 ff. und 119 ff.; Regula Kägi-Diener, Der Rat für nachhaltige Entwicklung: Fragen der institutionellen Ausgestaltung einer politischen Leitidee, in: recht 1999, S. 167 ff.; dieselbe, Thesen zu einem Rat für nachhhaltige Entwicklung, in: Aktuelle juristische Praxis (AJP) 1999, S. 221 ff.; Hans Christoph Binswanger, Nachhaltigkeit und Verfassung, in: Zeitschrift für Kultur, Politik, Kirche, 1996, S. 300 ff.; David Pierce/Giles Atkinson, The concept of sustainable development: an evaluation of its usefuleness ten years after Brundtland, in: Schweizerische Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik, 1998, S. 251 ff.; Luzius Mader, Die Umwelt in neuer Verfassung? Anmerkungen zu umweltschutzrelevanten Bestimmungen der neuen Bundesverfassung, in: URP 2000, S. 109 ff. [47]47 BBl 1997 I 127/128. [48]48 Siehe etwa Protokolle Verfassungskommission N vom 19.11.97, S. 35 f., 24.9.98, S. 5 ff.; Verfassungskommission S vom 25./27.8.97, S. 26 ff.; 4./5.6.98, S. 39 f., 1.10.98, S. 4 f., 9.11.98, S. 4 f. [49]49 Siehe z.B. BBl 1997 I 126; AB 1998 N 134, Votum Bundesrat (BR) Koller. [50]50 BBl 1998 I 454, Art. 57k; Protokoll Verfassungskommission S, Subkommission 3, Teilprotokoll 4 vom 26.5.97, S. 3 ff.; Protokoll Verfassungskommission S vom 25.-27.8.97, S. 26 ff. [51]51 Protokolle Verfassungskommission S vom 25./27.8.97, S. 26 ff.; Verfassungskommission N vom 24.9.98, S. 4 ff.; Verfassungskommission S vom 9.11.98, S. 4 f. sowie Verfassungskommission N vom 3.12.98, S. 4; AB 1998 S 76 f., AB 1998 N 279 und 447 f. [52]52 § 112 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (SR 131.222.2); Protokoll Verfassungskommission S, Subkommission 3, Teilprotokoll 4 vom 26.5.97, S. 4. [53]53 Mader, a.a.O., S. 110; vgl. auch die Umschreibungen der in Fussnote 46 zitierten Literatur. [54]54 Siehe die zur Entstehungsgeschichte zitierten Hinweise in den Fussnoten 47-50. [55]55 Ebenso Mader, a.a.O., S. 111. [56]56 Mader, a.a.O., S 114 f. [57]57 Thomas Fleiner-Gerster, in: Kommentar BV, Art. 24septies, Rz. 27 ff. und 85.

4 Sie weisen gemeinwirtschaftliche Leistungen gesondert aus und gelten sie ab.» Abs. 1 und 2 des Entwurfs enthalten materielle Vorgaben zuhanden des jeweiligen Gesetzgebers und treffen zumindest im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen keine besonderen kompetenzrechtlichen Festlegungen. Der Wortlaut der Abs. 3 und 4 des Entwurfs («Bund und Kantone») dagegen lässt vermuten, dass die geplante neue Verfassungsbestimmung die geltende Kompetenzregelung der Art. 82-88 BV zwischen Bund und Kantonen im Bereiche des Verkehrs nicht antasten will. Diese Auffassung wird durch die Erläuterungen bestätigt. In materieller Hinsicht erhalten also sowohl der Bund als auch die Kantone den Auftrag - und damit die Kompetenz -, in der Sachgesetzgebung, zu der sie nach Art. 82-88 BV zuständig sind, den Grundsatz der Kostenwahrheit einzuführen. Was die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen anbelangt, geht daher die vorgeschlagene Bestimmung vom genau gleichen Ansatz aus, wie Art. 73 BV. Sie erteilt den materiell zuständigen Gemeinwesen einen inhaltlich begrenzten Auftrag, ohne dass die durch das geltende Recht vorgegebene Kompetenzverteilung verändert werden soll. Man kann sich die Frage stellen, ob der Grundsatz der Kostenwahrheit im Verkehr im Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht bereits enthalten ist, und ob daher die in Art. 73 BV zur Durchsetzung der Nachhhaltigkeit angesprochenen Gemeinwesen nicht bereits implizit dazu verpflichtet und legitimiert wären, dem Grundsatz der Kostenwahrheit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Nachachtung zu verschaffen. Der Grundsatz der Nachhaltigkeit ist eine sehr weit und allgemein gefasste Handlungsmaxime. Es dürfte schwerfallen, alle konkreten Vorkehrungen des Gesetzgebers, welche die Schaffung und Aufrechterhaltung der Nachhaltigkeit fördern, direkt aus dieser Bestimmung abzuleiten. Dies gilt auch für relativ konkrete Aufträge wie die Verpflichtung zur Kostenwahrheit im Verkehr. Die geplante Bestimmung kann materiell wohl als eine der möglichen Ausprägungen und Konkretisierungen des 6 -- 6 of 11 -Nachhaltigkeitsgrundsatzes betrachtet werden, doch ergibt sich ihr konkreter Inhalt nicht ohne weiteres zwingend aus Art. 73 BV. Die neue Bestimmung kann daher durchaus selbständige Bedeutung beanspruchen. IV. Kompetenzen im Vergleich zum Umweltschutzartikel hinsichtlich Lenkungsabgaben? Art. 74 BV als Nachfolgebestimmung von Art. 24septies der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV, AS 1971 905) verschafft dem Bund eine umfassende Kompetenz zum Erlass einer Gesetzgebung über den Umweltschutz[57]. Anders als in verschiedenen, dem Umweltschutz verwandten Gebieten (z.B. Schutz des Waldes, Jagd und Fischerei) wird der Bund dabei nicht auf eine Grundsatzgesetzgebung beschränkt. Die Praxis, unterstützt von der herrschenden Lehre[58], hat gestützt auf Art. 24septies aBV (sowie partiell auf Art. 24octies aBV [AS 1991 246]) auf dem Wege der Gesetzgebung verschiedene Lenkungsabgaben eingeführt (Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen, Art. 35a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01; Abgaben auf dem Schwefelgehalt von Heizöl, Art. 35b USG; Abgaben auf CO2-Emissionen, BG vom 8.10.1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2-Gesetz], SR 641.71). Als verfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung solcher Abgaben durch das Gesetz genügt demnach eine verfassungsmässige Sachkompetenz des Bundesgesetzgebers sowie ein entsprechender Sachzusammenhang. Die Verfassung schreibt dem Gesetzgeber die zur Verfolgung der verfassungsmässigen Ziele einzusetzenden Mittel nicht im einzelnen vor, so dass anstelle blosser Verbote oder Gebote im Grundsatz auch das Institut der Lenkungsabgabe eingesetzt werden kann; es versteht sich, dass dabei die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Abgaberechts zu respektieren sind und dass die verfassungsmässige Finanzordnung damit nicht unterlaufen werden darf[59]. Wie unter B/II oben dargestellt, verschafft Art. 73 BV - anders als der Umweltschutzartikel von Art. 74 - dem Bund keine selbständigen Sachkompetenzen, so dass er nicht als Grundlage für Lenkungsabgaben dienen kann. Er kann aber im Rahmen einer Sachkompetenz des Bundes materielle Vorgaben für die Ausgestaltung des gesetzlichen Instrumentariums und damit allenfalls den Ausschlag für die Einführung einer Lenkungsabgabe geben. V. Verhältnis von Art. 73 BV zum Gebührenverbot von Art. 82 Abs. 3 BV? Art. 82 Abs. 3 lautet: «Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.» Der Wortlaut der Bestimmung wurde vom Bundesrat als Nachfolgebestimmung von Art. 37 Abs. 2 aBV vorgeschlagen[60] und wurde von den eidgenössischen Räten unverändert in die neue Verfassung 7 -- 7 of 11 -übernommen. Diskussionen gab es lediglich zur Frage, ob die kantonale Strassenhoheit mehr als bisher tangiert sei[61] sowie zum (abgelehnten) Antrag auf eine besondere Berücksichtigung von Fussgängern und Radfahrern[62]. Das in Art. 73 BV verankerte Nachhaltigkeitsgebot bezieht sich vor allem auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen, deren Erneuerungsfähigkeit sie auf die Dauer nicht übersteigen soll. In dieser allgemeinen Norm nicht direkt enthalten ist das Verursacherprinzip, welches die Kosten für die Vermeidung von Einwirkungen bzw. die Kosten für die Beseitigung von Einwirkungen demjenigen überträgt, welcher sie zu verantworten hat. Dieses Prinzip ist auf Verfassungsebene in Art. 74 Abs. 2 verankert. Der Grundsatz der Gebührenfreiheit im Strassenverkehr nach Art. 82 Abs. 3 BV mag zwar zum Gebot der Nachhaltigkeit in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen, tangiert es aber nicht direkt. Ob für die Strassenbenützung Gebühren zu entrichten sind oder nicht, sagt für sich allein noch nichts darüber aus, ob die für den motorisierten Strassenverkehr eingesetzten natürlichen Ressourcen (Energieträger, Umgebungsluft, Boden und Landschaft) nachhaltig genutzt werden. Die Nachhaltigkeit kann (und muss) langfristig auf diesem Gebiet auch ohne direkte Benutzungsgebühr sichergestellt werden. In einem gewissen materiellen Widerspruch hingegen steht der Grundsatz der Gebührenfreiheit der Strassenbenützung zum Verursacherprinzip nach Art. 74 Abs. 2 BV. Nicht zuletzt dürfte dies einer der Gründe für die Aufrechterhaltung des Verfassungsranges des Grundsatzes einer gebührenfreien Strassenbenützung gewesen sein. Da die beiden divergierenden Grundsätze Verfassungsrang haben, wird Art. 82 Abs. 3 BV in Hinblick auf den eine Querschnittsfunktion beanspruchenden Art. 74 Abs. 2 BV zur lex specialis. Es wäre demzufolge verfassungsrechtlich nicht zulässig, einzig gestützt auf Art. 74 Abs. 2 BV generelle Strassenbenützungsgebühren einzuführen. Das Verursacherprinzip kommt allerdings dort zum Tragen, wo der Bund von seiner Ausnahmekompetenz in Art. 82 Abs. 2 BV Gebrauch macht. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Nachhaltigkeit ebenso wie das Verursacherprinzip insbesondere auch beim Erlass derjenigen Regelungen zu berücksichtigen sind, welche die übrigen Abgaben der Strassenbenützer festlegen. [36]36 Siehe etwa Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, S. 23, Rz. 58 sowie S. 37 f., Rz. 104 f.; Jean-François Aubert, Bundesstaatsrecht der Schweiz, Fassung von 1967/Neubearbeiteter Nachtrag bis 1990, Basel und Frankfurt am Main 1991, Bd. I, S. 124 und 446, Nr. 291; Pierre Tschannen, Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Die neue Bundesverfassung. Berner Tage für die juristische Praxis 1999, Bern 2000, S. 235 f., Ziff. 14 f. [37]37 Häfelin/Haller, a.a.O., S. 24, Rz. 60. [38]38 Häfelin/Haller, a.a.O., S. 37, Rz. 106; Tschannen, a.a.O., S. 240, Ziff. 20. [39]39 Häfelin/Haller, a.a.O., S. 38 ff., Rz. 107 ff.; Aubert, a.a.O., S. 126 ff., Nrn. 293-310, S. 446 ff., Nrn. 291-293 und dortige Hinweise. [40]40 Siehe etwa Häfelin/Haller, S. 31 ff., Rz. 87 ff. und 92 ff. [41]41 Tschannen, a.a.O., S. 242, Ziff. 22 und insb. S. 247, Ziff. 29. [42]42 Tschannen, a.a.O., S. 245 f, Ziff. 27. 8 -- 8 of 11 -[43]43 Tschannen, a.a.O., S. 246 f., Ziff. 28 und 29. [44]44 Vgl. dazu Tschannen, a.a.O., S. 239 ff., Ziff. 18 ff. [45]45 BBl 1997 I 589. [46]46 Zur Entstehung und zum Inhalt des Begriffs der Nachhaltigkeit siehe etwa Daniel Jositsch, Das Konzept der nachhhaltigen Entwicklung (Sustainable Development) im Völkerrecht und seine innerstaatliche Umsetzung, in: Umweltrecht in der Praxis (URP) 1997, S. 96 ff. und 119 ff.; Regula Kägi-Diener, Der Rat für nachhaltige Entwicklung: Fragen der institutionellen Ausgestaltung einer politischen Leitidee, in: recht 1999, S. 167 ff.; dieselbe, Thesen zu einem Rat für nachhhaltige Entwicklung, in: Aktuelle juristische Praxis (AJP) 1999, S. 221 ff.; Hans Christoph Binswanger, Nachhaltigkeit und Verfassung, in: Zeitschrift für Kultur, Politik, Kirche, 1996, S. 300 ff.; David Pierce/Giles Atkinson, The concept of sustainable development: an evaluation of its usefuleness ten years after Brundtland, in: Schweizerische Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik, 1998, S. 251 ff.; Luzius Mader, Die Umwelt in neuer Verfassung? Anmerkungen zu umweltschutzrelevanten Bestimmungen der neuen Bundesverfassung, in: URP 2000, S. 109 ff. [47]47 BBl 1997 I 127/128. [48]48 Siehe etwa Protokolle Verfassungskommission N vom 19.11.97, S. 35 f., 24.9.98, S. 5 ff.; Verfassungskommission S vom 25./27.8.97, S. 26 ff.; 4./5.6.98, S. 39 f., 1.10.98, S. 4 f., 9.11.98, S. 4 f. [49]49 Siehe z.B. BBl 1997 I 126; AB 1998 N 134, Votum Bundesrat (BR) Koller. [50]50 BBl 1998 I 454, Art. 57k; Protokoll Verfassungskommission S, Subkommission 3, Teilprotokoll 4 vom 26.5.97, S. 3 ff.; Protokoll Verfassungskommission S vom 25.-27.8.97, S. 26 ff. [51]51 Protokolle Verfassungskommission S vom 25./27.8.97, S. 26 ff.; Verfassungskommission N vom 24.9.98, S. 4 ff.; Verfassungskommission S vom 9.11.98, S. 4 f. sowie Verfassungskommission N vom 3.12.98, S. 4; AB 1998 S 76 f., AB 1998 N 279 und 447 f. [52]52 § 112 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (SR 131.222.2); Protokoll Verfassungskommission S, Subkommission 3, Teilprotokoll 4 vom 26.5.97, S. 4. [53]53 Mader, a.a.O., S. 110; vgl. auch die Umschreibungen der in Fussnote 46 zitierten Literatur. [54]54 Siehe die zur Entstehungsgeschichte zitierten Hinweise in den Fussnoten 47-50. [55]55 Ebenso Mader, a.a.O., S. 111. [56]56 Mader, a.a.O., S 114 f. [57]57 Thomas Fleiner-Gerster, in: Kommentar BV, Art. 24septies, Rz. 27 ff. und 85.

[58]58 Zur Begründung der Verfassungsmässigkeit siehe etwa BBl 1997 III 472 und insb. BBl 1993 II 1538 f. sowie dortige Hinweise. [59]59 Siehe etwa Klaus A.Vallender, Lenkungsabgaben als Instrument des Umweltschutzrechtes, in: URP 1988, S. 76 ff. sowie Thomas Fleiner-Gerster, a.a.O., Rz. 76 ff. [60]60 BBl 1997 I 261 und 602. [61]61 Protokoll Verfassungskommission N vom 15./16.9.1997, S. 35 ff. [62]62 AB 1998 N 284f. 9 -- 9 of 11 -10 -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.2 - Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 29. Juni 2000 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 141 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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