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Entscheid

CH_VB_006_JAAC-67-33--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) DFAE, Direction du droit international public 12.09.2001 JAAC 67.33

12. September 2001Deutsch3 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Schweizer Bürger mit einem Aufenthaltsrecht in einem Staat der Europäischen Union (EU), welches sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ableitet, und mit Hauptwohnsitz im EU-Raum sind beim Erwerb von Immobilien auf dem EU-Bodenmarkt den EU-Bürgern gleichgestellt. Diese Gleichstellung ist eine umfassende; Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Motiv, das dem Erwerb zugrunde liegt, spielt keine Rolle.

2.

Anders sieht es aus für Schweizer Bürger mit einem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat, die aber ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz haben. Sie haben beim Kauf von Grundeigentum nur dann die gleichen Rechte wie die Inländer, wenn die betreffenden Immobilien der Berufsausübung dienen. Ihnen kann der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung allerdings bewilligt werden. Explizit macht der Anspruch auf Inländergleichbehandlung vor blosser Kapitaleinlage und dem Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen halt.

3.

Schweizer Grenzgänger haben beim Erwerb einer der Berufsausübung dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer. Allerdings muss die Zweitwohnung, die der Grenzgänger erwirbt, im Grenzgebiet liegen, gemäss den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den Grenzverkehr. Die geltenden Regeln für die reine Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen bleiben auch in diesem Bereich unberührt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Schweizer Bürger, der das Gastland verlässt, das erworbene Grundeigentum deswegen nicht verkaufen muss. 2 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.33 - Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 12. September 2001 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 969 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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