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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-55-18--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 01.11.1989 JAAC 55.18

1. November 1989Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des EMD. Nach dem Dispositiv des Entscheides wird der Beschwerdeführer: a. von der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen, b. zu den Ersatzpflichtigen versetzt und c. weiterhin - bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht - der militärischen Meldepflicht unterstellt.

2.

Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich den Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung. Davon ist Vormerk zu nehmen.

3.

Dagegen will der Beschwerdeführer die Versetzung zu den Ersatzpflichtigen nicht hinnehmen, indem er geltend macht, er sei nicht verpflichtet, die Ersatzabgabe zu zahlen.

3.1

Es stellt sich die Frage, ob die Versetzung zu den Ersatzpflichtigen eine anfechtbare Verfügung ist, wie der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet. Das EMD ist demgegenüber der Auffassung, es handle sich dabei lediglich um einen Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsfolge, der nicht selbständig anfechtbar sei.

3.1.1

Was eine Verfügung ist, legt Art. 5 VwVG fest. Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten; c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Hingegen bilden Mitteilungen, Belehrungen und Hinweise keine Verfügungen, da sie unmittelbarer Rechtswirkungen entbehren (vgl. Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Bd. I, S. 215; 2 -- 2 of 5 -Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 136; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 64; vgl. auch VPB 42.88, VPB 41.7).

3.1.2

Im vorliegenden Fall verhält es sich wie folgt: Nach Art. 1 Abs. 1 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (Militärorganisation [MO], SR 510.10) ist jeder Schweizer wehrpflichtig. Gemäss Art. 1 Abs. 3 MO ist diese Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung zu erfüllen. Art. 2 Abs. 1 MO schreibt sodann vor, wer dieser Wehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung nachkomme, habe die Ersatzabgabe zu erbringen; aufgrund von Abs. 2 derselben Bestimmung erfolgt die Regelung dieses Militärpflichtersatzes durch ein besonderes Bundesgesetz. Gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen zieht der Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung die Versetzung zu den Ersatzpflichtigen nach sich. Wie das EMD zutreffend festhält, handelt es sich dabei um eine gesetzliche Folge des Ausschlusses von der persönlichen Dienstleistung. Zudem kann darin auch eine Ankündigung erblickt werden, dass später gegenüber dem Beschwerdeführer eine konkretisierende Verfügung über die Ersatzpflicht (hinsichtlich Bestand und Bemessung) ergehen wird, die gegebenenfalls selbständig anfechtbar ist (vgl. unten Ziff. 3.2.). Sowohl das Erwähnen einer gesetzlichen Folge wie das Ankündigen einer Verfügung bilden keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 und 44 VwVG (vgl. Imboden/Rhinow, a. a. O., S. 215). Daher ist auf die Beschwerde gegen die Versetzung zu den Ersatzpflichtigen nicht einzutreten.

3.2

Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Pflicht zur Zahlung der Ersatzabgabe angeht, könnte sie der Bundesrat in diesem Verfahren auch aus folgendem Grund nicht prüfen: Gemäss Art. 22 ff. des BG vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz (MPG, SR 661) sind für den Erlass von Verfügungen über Bestand und Höhe einer Ersatzabgabe die Kantone und letztinstanzlich das Bundesgericht zuständig; der Bundesrat kann daher mangels Zuständigkeit auf die Frage, ob der Pflichtige die Ersatzabgabe leisten muss oder ob ein Befreiungsgrund vorliegt, nicht eintreten (BGE

113.

Ib 206). Der Beschwerdeführer erleidet dadurch keinen Rechtsnachteil; er wird zu gegebener Zeit die kantonale Verfügung über die Veranlagung zum Militärpflichtersatz anfechten und dort die Frage der Zahlungspflicht aufwerfen können.

4. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den angefochtenen Entscheid auch insofern, als er weiterhin der militärischen Meldepflicht unterstellt bleibt. Er hält diese Formulierung sinngemäss für eine anfechtbare Verfügung, während sie das EMD als blossen Hinweis wertet. Gemäss Art. 15O MO unterliegt, wer wehrpflichtig ist, der militärischen Meldepflicht. Die angefochtene Verfügung schliesst den Beschwerdeführer lediglich von der persönlichen Dienstleistung aus; der Beschwerdeführer bleibt dagegen weiterhin wehr- und somit meldepflichtig. In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass trotz Ausschlusses von der persönlichen Dienstleistung die Meldepflicht bestehen bleibt. Dieser Hinweis hat somit rein informativen 3 -- 3 of 5 -Charakter und begründet keine (zusätzliche) Pflicht im Sinne von Art. 5 VwVG. Folglich kommt dieser Orientierung nicht Verfügungsqualität zu. Also ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.18 - Entscheid des Bundesrates vom 1. November 1989 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 319 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

4. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den angefochtenen Entscheid auch insofern, als er weiterhin der militärischen Meldepflicht unterstellt bleibt. Er hält diese Formulierung sinngemäss für eine anfechtbare Verfügung, während sie das EMD als blossen Hinweis wertet. Gemäss Art. 15O MO unterliegt, wer wehrpflichtig ist, der militärischen Meldepflicht. Die angefochtene Verfügung schliesst den Beschwerdeführer lediglich von der persönlichen Dienstleistung aus; der Beschwerdeführer bleibt dagegen weiterhin wehr- und somit meldepflichtig. In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass trotz Ausschlusses von der persönlichen Dienstleistung die Meldepflicht bestehen bleibt. Dieser Hinweis hat somit rein informativen 3 -- 3 of 5 -Charakter und begründet keine (zusätzliche) Pflicht im Sinne von Art. 5 VwVG. Folglich kommt dieser Orientierung nicht Verfügungsqualität zu. Also ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.18 - Entscheid des Bundesrates vom 1. November 1989 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1991 Année Anno Band 55 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 319 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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