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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-56-19--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 08.05.1991 JAAC 56.19

8. Mai 1991Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Paletten mit leeren Kartons. Gemäss mündlicher Mitteilung von G. E. war lediglich eine vorübergehende Lagerung der Ware vorgesehen. Mit Beschluss Nr. 171 wurde G. E. durch den Gemeinderat aufgefordert, sämtliches Lagergut im ehemaligen Schweinestall bis spätestens Ende Mai 1989 zu entfernen, das heisst den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine erneute Kontrolle durch das Bauamt am 17. Juli 1989 ergab, dass in den Räumlichkeiten des früheren Schweinestalls lediglich noch die aus dem Konkurs der R. AG stammenden Waren lagerten.» B.3. Die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich schloss sich in ihrer Vernehmlassung den Ausführungen des Gemeinderates von Richterswil an und beantragte die Abweisung der Beschwerde. … II

1. Nach Art. 39 OG sind die Kantone verpflichtet, die Entscheide des BGer in gleicher Weise zu vollziehen wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte. Wegen mangelhafter Vollziehung kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Verfügungen. Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist daher gegeben (vgl. VPB 50.62 sowie nicht publizierten Entscheid des Bundesrates vom 28. Juni 1989 in Sachen R. und Mitbeteiligte gegen den Regierungsrat des Kantons X). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Wie die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist sie nicht an eine Frist gebunden. Der Bundesrat prüft die Beschwerde frei (Birchmeier Wilhelm, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N.

1. Nach Art. 39 OG sind die Kantone verpflichtet, die Entscheide des BGer in gleicher Weise zu vollziehen wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte. Wegen mangelhafter Vollziehung kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Verfügungen. Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist daher gegeben (vgl. VPB 50.62 sowie nicht publizierten Entscheid des Bundesrates vom 28. Juni 1989 in Sachen R. und Mitbeteiligte gegen den Regierungsrat des Kantons X). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Wie die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist sie nicht an eine Frist gebunden. Der Bundesrat prüft die Beschwerde frei (Birchmeier Wilhelm, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N.

5 zu Art. 39).

2. Aus der Stellungnahme des Gemeinderates von Richterswil (vgl. oben, I. B.2.) ergibt sich, dass dem Urteil des BGer (BGE 113 Ib 303 ff.) ohne Verzug Nachachtung verschafft worden ist. Die sechsmonatige Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes begann mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils zu laufen (Art. 38 OG; E. 6 des Urteils des BGer). Bereits am 15. Januar 1988 hatte der 4 -- 4 of 6 -Gemeinderat Richterswil G. E. aufgefordert, den Schweinestall bis Ende Mai 1988 zu räumen. Eine unbillige Verzögerung oder gar Weigerung, das Urteil des BGer zu vollziehen, liegt nicht vor. Auf weitere Hinweise aus der Nachbarschaft hat der Gemeinderat Richterswil in der Folge umgehend reagiert und dem Urteil des BGer strikte Nachachtung verschafft. Die diesbezügliche Rüge ist daher unbegründet.

3. Auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm im «Vollzugsverfahren» Gelegenheit zu geben, seine Entschädigungsforderungen geltend zu machen, ist nicht einzutreten, da die Entschädigungsforderung nicht Gegenstand des Urteils des BGer bildete und sie auch nicht aus diesem Urteil abgeleitet werden kann. Für die Beurteilung von Forderungsklagen ist allein der Zivilrichter zuständig. Zu Recht hat denn auch die R. AG ihre Klage beim Mietgericht des Bezirks Horgen eingereicht. Dieses hat das Verfahren ohne materielle Beurteilung mit Beschluss vom 11. Juli 1988 eingestellt und mit Beschluss vom 2. September 1988 als gegenstandslos abgeschrieben. Das Obergericht des Kantons Zürich ist auf den gegen den Beschluss des Mietgerichts vom 2. September 1988 eingereichten Rekurs nicht eingetreten, weil die R. AG in Liquidation den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Ob die R. AG Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - wozu auch die Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses gehört - gehabt hätte, braucht hier nicht geprüft zu werden. An der zivilrechtlichen Natur der Entschädigungsforderung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Raumplanungsgesetzes zum Anlass nahm, den Mietvertrag mit G. E. zu annullieren. Aus den gleichen Gründen, weshalb im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde nicht auf die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers einzutreten ist, kann dieses Begehren auch nicht als Aufsichtsbeschwerde (Art. 71 VwVG) behandelt werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Prozessurteile (über die Entschädigungsforderung der R. AG wurde kein Sachurteil gefällt) keine materielle Rechtskraft besitzen (vgl. Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1964, 2. Aufl., S. 172, 303 und 317; Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, N. 98 ff. zu Kapitel 7 und N. 76 zu Kapitel 8; Kummer Max, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 92 f.; Walder Hans Ulrich, Der neue Zürcher Zivilprozess, 2. Aufl., Zürich 1979, S. 251 ff.; Sträuli Hans / Messmer Georg / Wiget Felix, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 20 zu 191). Es ist hier indes nicht zu prüfen, ob aufgrund der geschilderten Rechtslage eine Wiederaufnahme des Konkursverfahrens noch möglich ist.

4. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen es, auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten (Art. 4a und 10 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). 5

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.19 - Entscheid des Bundesrates vom 8. Mai 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 508 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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