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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-56-2--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 17.04.1991 JAAC 56.2

17. April 1991Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 64 VwVG kann der obsiegenden Partei für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Entschädigung zugesprochen werden. Diese formelle «Kann-Vorschrift» stellt nach bundesrätlicher Rechtsprechung 2

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materiell eine «Muss-Vorschrift» dar (VPB 54.39, VPB 40.31). Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 64 VwVG entsteht somit ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung. Parteikosten sind gemäss Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot (VPB 46.62). Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters notwendig war, hängt deshalb weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (VPB 54.39). Die Schwierigkeit, die eine Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, bemisst sich an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen des Betroffenen sowie an den Vorkehren der Behörde. Eine Vertretung ist zudem um so eher unerlässlich, je bedeutsamer die Sache für den Betroffenen ist (VPB 54.39, VPB 40.31).

2.

Am 26. Mai 1988 wurde W. asylrechtlich per 31. Juli 1988 weggewiesen. Die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung war bereits am 12. November 1987 abgelehnt worden. Wollte W. dennoch in der Schweiz bleiben, worauf er einen Anspruch zu haben glaubte, musste er die Wegweisungsverfügung anfechten. Im folgenden Beschwerdeverfahren standen juristische Fragen und Probleme an, die in Praxis und Lehre wiederholt Kontroversen auslösten. Beispielsweise stellte sich die Frage, ob eine Wegweisungsverfügung gleichwohl in Rechtskraft erwachse, wenn die humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder wann die rechtskräftig gewordene Verfügung zu vollziehen wäre. In einer solchen Situation ist zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung eine juristische Verbeiständung notwendig gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer eine Amtssprache spricht und im Umgang mit Behörden eine gewisse Erfahrung hat. Zudem kam dieser Angelegenheit für den Betroffenen grosse Bedeutung zu.

3.

Gemäss konstanter Praxis gelten Vertretungskosten ab Fr. 100.- als verhältnismässig hoch (VPB 54.39, VPB 41.118, VPB 40.31). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

4. Das EJPD hat die Beschwerde von W. gutgeheissen. Damit ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen und gilt als obsiegende Partei im Sinne von Art. 64 VwVG. Daran ändert auch die Begründung, mit der das EJPD die Beschwerde schliesslich gutgeheissen hat, nichts. Das Gesetz macht den Anspruch auf Parteientschädigung insbesondere davon abhängig, dass der Antragsteller im Verfahren obsiegt hat; hingegen nimmt es keine Differenzierung vor in bezug auf die Gründe des Prozessausganges. Ebensowenig hat die Verweisung des EJPD auf den nicht publizierten Bundesratsentscheid vom 26. April 1989 in Sache B. A. Einfluss auf den Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall. Das Beschwerdeverfahren in Sache B. A. war gegenstandslos erklärt worden, unterscheidet sich demnach in prozessualer Hinsicht grundlegend vom hier zu behandelnden Fall, der gutgeheissen wurde. 3 -- 3 of 5 -Ob allenfalls auch im Fall des Beschwerdeführers eine Gegenstandsloserklärung möglich oder angebracht gewesen wäre, ist anlässlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht zu prüfen, beschränkt sich dieses doch auf die Ahndung von Verletzungen klaren materiellen Rechtes sowie Verfahrensrechtes.

4. Das EJPD hat die Beschwerde von W. gutgeheissen. Damit ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen und gilt als obsiegende Partei im Sinne von Art. 64 VwVG. Daran ändert auch die Begründung, mit der das EJPD die Beschwerde schliesslich gutgeheissen hat, nichts. Das Gesetz macht den Anspruch auf Parteientschädigung insbesondere davon abhängig, dass der Antragsteller im Verfahren obsiegt hat; hingegen nimmt es keine Differenzierung vor in bezug auf die Gründe des Prozessausganges. Ebensowenig hat die Verweisung des EJPD auf den nicht publizierten Bundesratsentscheid vom 26. April 1989 in Sache B. A. Einfluss auf den Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall. Das Beschwerdeverfahren in Sache B. A. war gegenstandslos erklärt worden, unterscheidet sich demnach in prozessualer Hinsicht grundlegend vom hier zu behandelnden Fall, der gutgeheissen wurde. 3 -- 3 of 5 -Ob allenfalls auch im Fall des Beschwerdeführers eine Gegenstandsloserklärung möglich oder angebracht gewesen wäre, ist anlässlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht zu prüfen, beschränkt sich dieses doch auf die Ahndung von Verletzungen klaren materiellen Rechtes sowie Verfahrensrechtes.

5. Aufgrund dieser Darlegungen steht fest, dass W. im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, wobei ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, die ihm ersetzt werden müssen. Die beanstandete Ziff. 4 der Verfügung des EJPD vom 31. Juli 1990 verletzt somit den Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG. Es rechtfertigt sich daher, den Entscheid des EJPD in diesem Punkt aufzuheben und zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung an das EJPD zurückzuweisen. IV Gemäss Art. 10 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) ist Art. 8 dieser Verordnung, der die Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren regelt, auf das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar. Dies entspricht Art. 71 Abs. 2 VwVG, wonach dem Anzeiger im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Parteirechte zustehen. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ersatz seiner Aufwendungen in diesem Verfahren muss deshalb abgewiesen werden. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 56.2 - Entscheid des Bundesrates vom 17. April 1991 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1992 Année Anno Band 56 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 547 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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