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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-57-16--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 25.03.1992 JAAC 57.16

25. März 1992Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der angefochtene Beschwerdeentscheid des EVED stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Gegen diese steht nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 des BG vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz [LFG], SR 748.0) in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat offen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer ist nach Art. 99 Bst. e OG ausgeschlossen. …

2.

Durch den Verzicht auf die ihr am 27. Juli / 18. August 1987 erteilte Bauund Betriebsbewilligung für das Helikopter-Flugfeld Frauenfeld, welche Gegenstand der Verfügung des BAZL sowie des Beschwerdeentscheids des EVED bildete, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Es ist daher nur noch über die Verfahrenskosten und den Antrag der Beschwerdeführer auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu befinden (Art. 63 f. VwVG). Eine darüber hinausgehende Haftung des Bundes für den Schaden, der Parteien durch die notwendigen Kosten von Verwaltungsprozessen erwächst, besteht nicht (vgl. BGE 112 Ib 353 ff.).

3.1. In der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Beschwerdeentscheides sind die Verfahrenskosten der Vorinstanzen zu jenen der Beschwerdeinstanz zu schlagen (Art. 6 Abs. 1 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). Ermässigt oder erlässt die Beschwerdeinstanz ihre Verfahrenskosten nach Art. 63 Abs. 1 VwVG, so ermässigt sie im gleichen Verhältnis oder erlässt sie auch die Verfahrenskosten der Vorinstanzen. Die Verfahrenskosten sind so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird; der Entscheid ist summarisch zu begründen (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326; BGE 106 Ib 294 ff.). Dies entspricht der Regelung von Art. 72 des BG vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273), welche hier auch ohne einen Art. 40 OG entsprechenden Verweis im VwVG anzuwenden ist (Gygi, a.a.O.).

3.1. In der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Beschwerdeentscheides sind die Verfahrenskosten der Vorinstanzen zu jenen der Beschwerdeinstanz zu schlagen (Art. 6 Abs. 1 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). Ermässigt oder erlässt die Beschwerdeinstanz ihre Verfahrenskosten nach Art. 63 Abs. 1 VwVG, so ermässigt sie im gleichen Verhältnis oder erlässt sie auch die Verfahrenskosten der Vorinstanzen. Die Verfahrenskosten sind so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird; der Entscheid ist summarisch zu begründen (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326; BGE 106 Ib 294 ff.). Dies entspricht der Regelung von Art. 72 des BG vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273), welche hier auch ohne einen Art. 40 OG entsprechenden Verweis im VwVG anzuwenden ist (Gygi, a.a.O.).

3.2. Die Beschwerdeinstanz kann einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese Vorschrift stellt eine «Muss-Vorschrift» dar (VPB 54.39). Eine Parteientschädigung ist nach Art. 8 Abs. 7 VwKV auch dann zuzusprechen, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung gezogen hat. 4 -- 4 of 7 -Der vorliegende Fall des Verzichts des Gesuchstellers auf die erteilte Bewilligung ist weder im VwVG noch in der VwKV geregelt. Es ist indes nicht einzusehen, weshalb in einem solchen Fall die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. Eine andere Frage ist, wem eine allfällige Parteientschädigung zu überbinden wäre. Art. 64 Abs. 3 VwVG sieht diesbezüglich vor, dass einer unterliegenden Gegenpartei je nach deren Leistungsfähigkeit die Parteientschädigung auferlegt werden kann, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. Dies trifft hier für die Thur Heli AG offensichtlich nicht zu. Sie hat sich am Beschwerdeverfahren in keiner Weise beteiligt, sondern sich von diesem geradezu distanziert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die der Thur Heli AG erteilte Bewilligung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Thur Heli AG für den Umfang des Beschwerdeverfahrens nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Thur Heli AG kommt daher nicht in Betracht. Es bleibt somit zu prüfen, ob den Beschwerdeführern zu Lasten des EVED eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

3.3. Sowohl für die Auferlegung der Verfahrenskosten als auch die Zusprechung einer Parteientschädigung stellt sich grundsätzlich die Frage nach den Prozessaussichten im Zeitpunkt, in welchem das Verfahren gegenstandslos wurde. Verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse während der Dauer des Beschwerdeverfahrens, und ändern dadurch die Prozessaussichten, so hat dies nur pro rata Auswirkungen auf die Verlegung der Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung.

4. Die beiden wichtigsten Themenkreise der Beschwerde bilden die Fragen der Raumplanung sowie jene des Natur- und Heimatschutzes.

4.1. Das BRP als zuständige Fachstelle des Bundes im Bereich der Raumplanung befürwortete zwar eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Baubewilligung, hat aber festgehalten, das vorliegende Verfahren könne unter Ausklammerung der raumplanerischen Fragen welche im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden seien - abgeschlossen werden. Indem das EVED unter Ausklammerung der raumplanerischen Fragen einen Entscheid über die Bau- und Betriebsbewilligung des Flugfeldes Frauenfeld getroffen hat, hat es daher nach Ansicht des Bundesrates kein Bundesrecht verletzt. Ob und inwiefern wegen der durch die Volksinitiative zur Verhinderung unerwünschter Flugfelder bewirkten Änderung des Baureglementes der Stadt Frauenfeld eine Veränderung des Sachverhaltes in raumplanerischer Hinsicht ergeben hat, kann hier offengelassen werden. Die Genehmigung dieser Änderung durch den Regierungsrat erfolgte erst kurz vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens, weshalb ihr für die Verlegung der Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung keine relevante Bedeutung zukommt.

4.2. Im Rahmen einer Interessenabwägung hat das EVED auch die umweltrechtlichen Fragen, insbesondere jene des Natur- und Heimatschutzes geprüft. 5

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Bei der heutigen Überprüfung dieser Interessenabwägung fällt entscheidend ins Gewicht, dass sich das Ergebnis der eingereichten Stellungnahmen seinerzeit wesentlich anders darstellte als heute. Während seinerzeit die Standortgemeinde dem Projekt zustimmte und auch seitens des Kantons mit der Stellungnahme der Kantonspolizei nur eine positive Antwort eintraf, äussern sich heute sowohl der Kanton Thurgau als auch die Standortgemeinde negativ. Zudem gab es vor der Schaffung des BUWAL zwei unterschiedliche Stellungnahmen des Bundesamtes für Umweltschutz und des Bundesamtes für Forstwesen und Landschaftsschutz, wogegen heute jene des BUWAL grundsätzlich negativ ist. Diese Grundlagen der Interessenabwägung haben sich indes erst gegen Ende des zweiten Schriftenwechsels in relevanter Weise verändert. Bei der Stellungnahme des BUWAL ist zusätzlich zu beachten, dass es selbst erklärt, mögliche nachteilige ökologische Auswirkungen müssten im einzelnen noch abgeklärt werden. Eine solche Abklärung fand bis heute nicht statt. Im Lichte dieser unterschiedlichen Stellungnahmen ist nach Ansicht des Bundesrates die vom EVED aufgrund des seinerzeitigen Sachverhalts vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die vom EVED vorgenommene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ist selbst in Anbetracht der inzwischen veränderten Umstände haltbar. «Öffentliches Interesse» ist nämlich ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der entscheidenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (Bertossa Francesco, Der Beurteilungsspielraum, Zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht, Bern 1984, S. 52 ff.; Gygi, a.a.O., S. 307 f.; Grisel André, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. I, S. 336 f.; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Rz. 361 ff.; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 66/B /Ha, mit Hinweisen). In Anbetracht der zum Teil mit Vorbehalten versehenen Stellungnahmen hätte das EVED auch beim heutigen Stand des Dossiers mit dem von ihm getroffenen Entscheid den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

5. Was die übrigen Rügen der Beschwerdeführer betrifft, kann kurz folgendes festgehalten werden: Die Frage, ob das Einveständnis weiterer Anstösser aus Sicherheitsgründen erforderlich war, sowie weitere Sicherheitsaspekte hat das EVED gestützt auf das Urteil der Experten des BAZL beurteilt. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, an der von der zuständigen Fachinstanz des Bundes vorgenommenen Beurteilung zu zweifeln.

6. In Anwendung von Art. 4a VwKV wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Dieser Erlass betrifft auch die Verfahrenskosten der Vorinstanz (Art. 6 VwKV). Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden. 6

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.16 - Entscheid des Bundesrates vom 25. März 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 697 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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