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Entscheid

CH_VB_007_JAAC-57-23--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Conseil fédéral 01.04.1992 JAAC 57.23

1. April 1992Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Erteilung der Automobilkonzession II an die Kantonsschule Sursee durch das EVED stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG dar. Nach Art. 99 Bst. d OG in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG fällt die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit des Bundesrats (VPB 44.90). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der Automobilkonzession I Nr. 397, welche auch die Strecken Reiden - Pfaffnau und Reiden - Richenthal umfasst, durch die angefochtene Verfügung berührt und demzufolge beschwerdeberechtigt (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverweigerung geltend, weil zwischen der telephonischen Erteilung der Konzession durch das BAV und dem Konzessionsentscheid des EVED 5 Monate vergangen seien. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde keinen Entscheid trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, wogegen von einer Rechtsverzögerung zu sprechen ist, wenn eine Eingabe nicht sogleich behandelt wird (Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 115 und 117; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 257 ff., Nr. 80/B/II; BGE 94 I 99 ff.). Von einer Rechtsverweigerung kann hier zum vornherein nicht gesprochen werden, um so mehr als die Beschwerdeführerin am Konzessionsverfahren beteiligt war und die Konzession vom EVED schliesslich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Schulbusses erteilt wurde. Die Bestimmung, wonach Konzessionsgesuche 3 Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme einzureichen sind, ist eine Ordnungsvorschrift, aus welcher nicht geschlossen werden darf, das EVED sei seinerseits zu einem Entscheid innert dieser Frist verpflichtet. Eine Rechtsverzögerung läge nur vor, wenn das EVED nicht innert der Frist entschieden hätte, die nach der Natur der Sache und in Anbetracht der übrigen Umstände noch als angemessen erschiene. Eine solche Rechtsverzögerung liegt hier offensichtlich nicht vor (vgl. z. B. VPB 53.57). Zu berücksichtigen ist dabei, dass es neben dem Vernehmlassungsverfahren von Seiten der Beschwerdeführerin eine politische Intervention beim Vorsteher des EVED gab und es eines eingehend begründeten Konzessionsentscheides bedurfte.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverweigerung geltend, weil zwischen der telephonischen Erteilung der Konzession durch das BAV und dem Konzessionsentscheid des EVED 5 Monate vergangen seien. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde keinen Entscheid trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, wogegen von einer Rechtsverzögerung zu sprechen ist, wenn eine Eingabe nicht sogleich behandelt wird (Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 115 und 117; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 257 ff., Nr. 80/B/II; BGE 94 I 99 ff.). Von einer Rechtsverweigerung kann hier zum vornherein nicht gesprochen werden, um so mehr als die Beschwerdeführerin am Konzessionsverfahren beteiligt war und die Konzession vom EVED schliesslich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Schulbusses erteilt wurde. Die Bestimmung, wonach Konzessionsgesuche 3 Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme einzureichen sind, ist eine Ordnungsvorschrift, aus welcher nicht geschlossen werden darf, das EVED sei seinerseits zu einem Entscheid innert dieser Frist verpflichtet. Eine Rechtsverzögerung läge nur vor, wenn das EVED nicht innert der Frist entschieden hätte, die nach der Natur der Sache und in Anbetracht der übrigen Umstände noch als angemessen erschiene. Eine solche Rechtsverzögerung liegt hier offensichtlich nicht vor (vgl. z. B. VPB 53.57). Zu berücksichtigen ist dabei, dass es neben dem Vernehmlassungsverfahren von Seiten der Beschwerdeführerin eine politische Intervention beim Vorsteher des EVED gab und es eines eingehend begründeten Konzessionsentscheides bedurfte.

2.2. Auch die Kritik an der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens ist haltlos. Sind in einer Frage zwei Kreispostdirektionen nicht gleicher Meinung, so liegt es in der Kompetenz der Generaldirektion PTT zu entscheiden, welcher der beiden Kreispostdirektionen sie folgen will. Dass sie sich der Ansicht der Kreispostdirektion Luzern anschloss, welche den Betrieb des Schulbusses 5 -- 5 of 9 -übernahm, erscheint folgerichtig, um so mehr als die zu befahrenden Strecken grossmehrheitlich im Kanton Luzern liegen. Dass sich die Kreispostdirektion Aarau gegenteilig aussprach, war der Konzessionsbehörde bekannt, doch folgte sie deren Ansicht nicht, was nicht näher begründet werden musste.

2.3. Die Kritik an der Befristung der Konzession ist ebenfalls haltlos. Die Befristung als solche ist gesetzeskonform (Art. 1 la Abs. 1 der VV II vom 4. Januar 1960 zum BG betreffend den Postverkehr, Automobilkonzessionsverordnung [AKV], SR 744.11). Auch wenn der neue Fahrplanentwurf den hier interessierenden Fahrplanwünschen des Kantons Luzern nicht nachkommen konnte, war es richtig, dass das EVED in der Konzessionserteilung der Möglichkeit Rechnung trug, dass ein geänderter Fahrplan die erteilte Konzession allenfalls in Frage stellen könnte.

3. Zum Postregal gehört nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 (PVG, SR 783.0) das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Bundesgesetze eingeschränkt ist (Personenbeförderungsregal; Art. 1 AKV). Art. 2 PVG regelt die Ausnahmen vom Postregal. Neben namentlich genannten Ausnahmen wird in Abs. 2 dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, weitere Ausnahmen vom Postregal zu gestatten. Für die gewerbsmässige Reisendenbeförderung mit regelmässigen Fahrten können Konzessionen erteilt werden (Art. 3 Abs. 1 PVG). Das Nähere regelt die Automobilkonzessionsverordnung.

4. Das EVED ist Konzessionsbehörde und zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Widerruf der Konzession (Art. 20 Abs. 1 AKV). Konzessionen II, das heisst Konzessionen für den Bedarfsverkehr, können erteilt werden für regelmässige und gewerbsmässige, aber nicht fahrplanmässige Fahrten (Art. 53 Abs. 1 AKV). Für die Erteilung der Konzession sind nach Art. 11 Abs. 1 AKV folgende Gesichtspunkte massgebend: a. die Fahrten müssen einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen; b. öffentliche Transportunternehmungen dürfen nicht wesentlich konkurrenziert werden; c. die Unternehmung muss dafür Gewähr bieten, dass die aus Gesetz, Verordnung, Ausführungsbestimmungen und Konzession sich ergebenden Verpflichtungen dauernd eingehalten werden.

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle ein Bedürfnis an der erteilten Konzession; der Schulbus sei nicht mehr nötig, wenn der Kanton Luzern den Schülern der vorne erwähnten Gemeinden des unteren Wiggertals das Wahlrecht einräume, anstelle der Kantonsschule Luzern die Kantonsschule in Zofingen zu besuchen. Nach Massgabe der Beschwerdeakten besteht der Kanton Luzern darauf, dass die Schüler dieser Gemeinden die Kantonsschule in Sursee besuchen; eine gegenteilige interkantonale Vereinbarung besteht offensichtlich nicht. Wie bereits das EVED festgehalten hat, ist das Schulwesen grundsätzlich Sache der Kantone; für den vorliegend zu beurteilenden Bereich des Mittelschulwesens fehlen Bestimmungen, welche einen Kanton dazu 6 -- 6 of 9 -verpflichten könnten, seinen Schülern die Wahlfreiheit zum Besuch ausserkantonaler Mittelschulen zu gewähren beziehungsweise Beiträge an Schüler auszurichten, welche ausserkantonale Mittelschulen besuchen (Art. 3 BV in Verbindung mit Art. 27 und 27quinquies BV; Plotke Herbert, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, S. 85 ff. und 93 ff.; Borghi Marco, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, N. 21 zu Art. 27 BV). Die Frage, ob und gegebenenfalls aus welchen Luzerner Gemeinden Schüler vom Kanton Luzern Beiträge an Schulgelder ausserkantonaler Mittelschulen beanspruchen können, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend die Erteilung einer Automobilkonzession II. Wenn die Beschwerdeführerin trotz Zuschlags seitens der Kantonsschule Sursee den Betrieb des Schulbusses mit der Begründung nicht übernahm, der Kanton Luzern habe sich nicht bereit erklärt, den Schülern der betroffenen Gemeinden hinsichtlich des Besuchs der Kantonsschulen in Sursee oder Zofingen Wahlfreiheit einzuräumen, so hat sie die sich daraus ergebenden Folgen selbst zu tragen. Auch der Einwand, die Schulwege könnten mit einer Änderung des SBB-Fahrplans verkürzt werden, hilft der Beschwerdeführerin nicht. Fahrplanbeschwerden sind in dem von der Fahrplanverordnung vom 16. Oktober 1991 (FPV, SR 742.151.4) geregelten Verfahren vorzubringen. Im übrigen ist zu beachten, dass der Fahrplan ein ausgewogen erarbeitetes Gesamtkonzept darstellt, bei welchem Änderungen andere Anschlüsse in Frage stellen oder Anschlussbegehren wecken können. Es ist daher unumgänglich, dass Fahrplanbeschwerden ausschliesslich in dem in der Fahrplanverordnung umschriebenen Verfahren abgewickelt werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, die Kantonsschule Sursee könnte ihren Stundenplan dem Fahrplan des RBW besser anpassen, womit dann das Bedürfnis an der nachgesuchten Konzession entfalle. Hierzu hat das EVED zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kantonsschule Sursee eine Schule mit einem grösseren Einzugsgebiet darstellt, bei welcher es äusserst schwierig ist, einen Stundenplan auszuarbeiten, der den Interessen aller Schüler gerecht wird. Es liegen im übrigen keine Vorschläge vor, wie der Stundenplan geändert werden könnte, ohne die mindestens gleichwertigen Interessen anderer Schüler zu tangieren. Was die Strecke Bahnhof Sursee - Kantonsschule Sursee betrifft, ist die Beschwerdeführerin überhaupt nicht betroffen, so dass darauf nicht näher einzutreten ist. Im weiteren ist in diesem Verfahren nicht über die Einführung neuer, öffentlicher Verkehrsverbindungen zu befinden. Das EVED hat in der Verfügung betreffend die Konzessionserteilung den Zeitbedarf für die Schüler der erwähnten Gemeinden detailliert dargelegt. Nachdem die übermässig langen Schulwege mit dem Schulbus über eine halbe, teils sogar über eine Stunde verkürzt werden, ist das Bedürfnis an diesem Schulbus offensichtlich ausgewiesen. Ausser dem - irrelevanten Hinweis auf die Möglichkeit eines Besuchs der Kantonsschule Zofingen, auf 7 -- 7 of 9 -die ihr Fahrplan abgestimmt sei, vermag die Beschwerdeführerin im übrigen nichts vorzubringen, was das Bedürfnis des Schulbusses in Frage stellte. Das Bedürfnis am Schulbus ist somit zu bejahen.

6. Im weiteren stellt sich die Frage, ob der RBW vom Schulbus wesentlich konkurrenziert wird. Diese Konkurrenzierung ist im Hinblick auf die vom RBW betriebenen Strecken Reiden - Pfaffnau und Reiden - Richenthal zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass Drittpersonen den Schulbus nicht benützen dürfen und er bei der Rückfahrt nur bis Reiden geführt wird. Dazu wird der Schulbus auf den Strecken, für welche der RBW die Konzession I Nr. 397 besitzt, nur von wenigen Schülern benutzt (1989/90 19 Schüler). Nachdem die Beschwerdeführerin selbst zugibt, durch den Schulbus der Kantonsschule Sursee angesichts der Lösung über den Passepartout keine Einnahmen zu verlieren, darf ohne weiteres angenommen werden, dass eine allfällige Konkurrenzierung nicht wesentlicher Natur ist. Die Konkurrenzierung kann auch nicht damit begründet werden, der Schulbus führe zu einer Unterdeckung des Passepartout, welche letztlich vom Steuerzahler zu berappen sei. Wenn der Gesetzgeber im Bereich des Bedarfsverkehrs unwesentliche Konkurrenzierungen in Kauf nimmt, so tut er dies auch hinsichtlich der damit allenfalls entstehenden finanziellen Mehrbelastungen. Die Ertragseinbusse, die die Beschwerdeführerin dadurch erleidet, dass sie den Betrieb des Schulbusses nicht übernommen hat, hat sie selbst zu vertreten; sie ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenzierung nicht zu würdigen.

7. Dass die PTT im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. c AKV Gewähr dafür bieten, dass die aus Gesetz, Verordnung, Ausführungsbestimmungen und Konzession sich ergebenden Verpflichtungen dauernd eingehalten werden, ist unbestritten.

8. Weitere Gesichtspunkte sind im Rahmen der Konzessionserteilung nicht in die Prüfung miteinzubeziehen. Sind die Voraussetzungen gemäss der Automobilkonzessionsverordnung erfüllt, so ist die Konzession zu erteilen, auch wenn sich aus der Sicht der Förderung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere der Attraktivität desselben, allenfalls eine noch bessere Variante aufdrängen sollte. Vorliegend ist im übrigen die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich, dass dieser Schulbus nicht durch den RBW geführt wird, welcher seinerseits ein Gesuch um die Erlaubnis des Mittransports von Drittpersonen oder gar die Aufnahme in den Fahrplan (Konzession I) hätte stellen können. Eine Bewilligung zum Mittransport von Drittpersonen im Schulbus der Kantonsschule Sursee wurde von dieser nicht beantragt und wäre infolge der durch sie bewirkten wesentlichen Konkurrenz mit dem RBW ohne dessen Zustimmung ohnehin nicht in Betracht gekommen.

9. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.23 - Entscheid des Bundesrates vom 1. April 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 730 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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